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Strafgesetzbuch. No 20.
gemeine Gesinnung abstellt, spricht es nicht von Bosheit
(vgl. Art. 145 Abs. 2). Letztere weist auf den Beweggrund
der Schädigung hin. Bosheit liegt vo:r, wenn der Täter die
Tat begeht, weil ihm der Schaden oder die Unannehmlich-
keiten, die er dem andern damit zufügt, Freude bereiten.
Dieses Merkmal erfüllt z.B., wer einen Arzt, um ihm einen
Streich zu spielen, des Nachts mit der Behauptung, es gelte
ein Menschenleben zu retten, zu einer Person schickt, die
ihn nicht verlangt hat und seiner nicht bedarf, oder wer
einen Gastwirt, um ihn zu schädigen oder zu ärgern, unter
falschem Namen beauftragt, auf einen bestimmten Zeit-
punkt ein Festmahl zuzubereiten (ZÜRCHER, Erläuterun-
gen zum VE 452).
Geht man von diesem Begriffe der Bosheit aus, so hat
der Beschwerdeführer, wie er mit Recht geltend macht,
den Tatbestand des Art. 149 StGB nicht erfüllt. Die Vor-
instanz wirft ihm lediglich vor, er habe es zugelassen, dass
Annemarie Julen in guten Treuen und allen Ernstes die
für die Hochzeit üblichen Veranstaltungen traf, obschon
er sich habe bewusst sein müssen, dass eine Trauung bis
auf weiteres nicht in Frage kommen konnte. Dass er aus
Freude am Nachteil, der ihr aus der Anschaffung des Hoch-
zeitskleides entstand, ihren Irrtum hervorgerufen oder nicht
beseitigt habe, ist nicht festgestellt und kann offensichtlich
nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist da-
her von der Anschuldigung der boshaften Vermögens-
schädigung freizusprechen.
20. Urteil des Kassationshofes vom 18. Mai 1951 i. S. Brüllmann
gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Thurgau.
I. Art. 24 ff. StGB. Begriff der Mittäterschaft, Abgrenzung von
der mittelbaren Täterschaft (Erw. 1).
2. Art. 153, 154 StGB.
a) Wer Waren fälscht und sie in Verkehr bringt, ist nach beideJJ.
Bestimmungen zu bestrafen (Erw. 2).
b) Gegenstand der Veröffentlichung des Urteils (Erw. 3).
3. Art. 269 Ab8. 1 BStP. Auf die Nichtigkeitsbeechwerde ist nicht
einzutreten, wenn sie höchstens zur Berichtigung der Urteils-
1
-~.
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gründe (inbegriffen Schuldspruch), nieht auch Z1;11' ~derun~
der ausgesprochenen Rechtsfolgen (Strafe, Urteilsveroffenth-
chung usw.) führen könnte (Erw. 3).
·1. Art. 24 88. OP. Coauteur ou auteur indirect? (consid. 1).
2. Art. 153 et 154 OP.
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a) Celui qui falsifie des marchandises e~ _les met e~ c.u-u~ ion
tombe sous le coup des deu:x: dispos1t10ns ~collSld. 2).
b) Objet de la publication du jugement (co~1d. ~).
. .
,_
3. Art. 269 al. 1 PPF. Irrecevabilite du pourvo1 >ausradiert worden war. Auf dem Durchschreibe-
Doppel des betreffenden Blattes stand dieses Wort noch,
d~gegen war dort die Zahl 1600 durch UeberschreibeP. in
1200 abgeändert worden, um die Übereinstimmung mit
der Sortenkarte herzustellen. Die Abänderungen waren von
Brüllmann vorgenommen worden.
B. -
Das Bezirksgericht Münchwilen verurteilte Brüll-
mann wegen Anstiftung zu Warenfälschung, gewerbsmäs-
sigen Inverkehrsbringens gefälschter Waren und Fälschung
von Privaturkunden, Blum wegen wiederholter Fälschung
von Waren und den Kellermeister Jakob Kaspar wegen
Gehülfenschaft bei wiederholter Warenfälschung.
Brüllmann legte Berufung ein. Das Obergericht des
Kantons Thurgau verurteilte ihn am 13. März 1951 wegen
gewerbsmässiger Warenfälschung (Art. 153 StGB), gewerbs-
mässigen Inverkehrbringens gefälschter Waren (Art. 154
StGB) und Fälschung einer Privaturkunde (Art. 251 StGB)
zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei
Monaten und zu Fr. 500.- Busse. Es verfügte, dass das
Urteil nach Eintritt der Rechtskraft im Amtsblatt des
Kantons Thurgau zu veröffentlichen sei.
C. -
Brüllmann führt Nichtigkeitsbeschwerde nach
Art. 268 ff. BStP. Er beantragt, das Urteil des Oberge-
richts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, damit sie ihn von der Anklage auf gewerbs-
mässige Warenfälschung und auf Fälschung einer Privat-
urkunde freispreche und demgemäss die Strafe herabsetze.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
l. -
Das Obergericht führt zur Begründung des Schuld-
befundes wegen gewerbsmässiger Warenfälschung aus,
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IH
Brüllmann sei « als Mittäter zu betrachten, und zwar als
sogenannter mittelbarer Täter)). Mit dieser Würdigung
widerspricht es sich. Nach Rechtsprechung und Lehre, auch
nach dem vom Obergericht zitierten Autor (GERMANN,
Verbrechen 196), ist mittelbarer Täter, wer einen andern
Menschen als sein willenloses oder wenigstens nicht vor-
sätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um durch ihn die
beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen
(BGE 7l IV 136). Wer auf Veranlassung eines «mittelbaren
Täters >> handelt, ist nicht strafbar, also nicht Mittäter des
Auftraggebers, und der Auftraggeber seinerseits ist nicht
Mittäter des Handelnden. Niemand kann im Verhältnis
zum Ausführenden Mittäter und mittelbarer Täter zugleich
sein.
Brüllmann hat sich nicht als mittelbarer Täter vergan-
gen, denn auch das Obergericht geht davon aus, dass
Blum und Kaspar sich mit ihm vorsätzlich der Waren-
fälschung bzw. der Gehülfenschaft dazu schuldig gemacht
haben. Brüllmann und Blum waren Mittäter. Der Be-
schwerdeführer will das nicht gelten lassen, weil er nur
Weisungen erteilt, keine Ausführungshandlungen vorge-
nommen habe. Er irrt sich. Nach der vom Kassationshof
in ständiger Rechtsprechung anerkannten subjektiven The-
orie ist Mittäter nicht bloss, wer an der Ausführung, son-
dern auch, wer bloss am Entschlusse, aus dem die straf-
bare Handlung hervorgeht, so intensiv teilnimmt, dass er
als Hauptbeteiligter dasteht {BGE 69 IV 97; 70 IV 102;
76IV106). Am Entschlusse, aus dem die Warenfälschungen
hervorgegangen sind, hat der Beschwerdeführer entschei-
dend teilgenommen. Nach seinen eigenen Aussagen, auf
welche die kantonalen Instanzen abgestellt haben, hat das
Kellerpersonal kein Recht gehabt, ohne ausdrückliche Wei-
sungen des Beschwerdeführers, die er schriftlich zu er-
teilen pflegte, am Wein irgendwelche 20.
dank der unerlässlichen Weisung des Beschwerdeführers.
2. -
Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf
BGE 69 IV 42 geltend, er dürfe, auch wenn er der Waren-
fälschung schuldig sei, nur wegen des lnverkehrsbringens
der gefälschten Waren bestraft werden.
Im erwähnten Entscheid~ hat die Anklagekammer des
Bundesgerichts in Anlehnung an ihre unter der Herrschaft
der Art. 36 und 37 des Bundesgesetzes betreffend den Ver-
kehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen ein-
geleitete Rechtsprechung angenommen, Art. 153 und 154-
StGB stünden zueinander im Verhältnis unechter Gesetzes-
konkurrenz; wer Waren verfälsche und sie selber in Ver-
~~hr bringe, dürfe daher nur des lnverkehrbringens ge-
f~c?ter Waren schuldig erklärt werden. Diese Auffassung
halt mdessen näherer Prüfung nicht stand, und die Ankla-
gekammer hat sich mit Schreiben vom 17. Mai 1951 einver-
standen erklärt, dass davon abgewichen werde. Die Theorie,
wonach die sogenannte Vortat (oder die Nachtat) straflos
sei, ist vom Kassationshof schon wiederholt abgelehnt wor-
den (BGE 71 IV 205; 72 IV 8, 115; 77 IV 16). Wer beide
Taten verübt, macht sowohl unter dem Gesichtspunkt des
Erfolges als auch unter dem der Schuld mehr als jemand,
der nur entweder die Vortat oder die Nachtat begeht_
Das gilt insbesondere auch bei der Warenlalschung und
dem Inverkehrbringen der gefälschten Waren. Die Strafe
für das Inverkehrbringen muss wegen der vorausgegange-
nen, vom Täter selber vorgenommenen Fälschung erhöht
~erden. Ob das bloss auf Grund des Art. 63 StGB geschehe,
m der Annahme, beide Vorgänge bildeten eine einzige
strafbare Handlung, oder ob Art. 68 StGB angewendet
werde, weil mehrere Bestimmungen als verletzt anzusehen
seien, kommt im Ergebnis auf das gleiche heraus weil der
Richter auch nach Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB das g~setzliche
Höchstmass der Strafart, also drei Jahre Gefängnis (Art.
36 Ziff. 1 StGB), nicht überschreiten kann und anderseits
schon bei blosser Anwendung des Art. 154 oder 153 auf
dieses Mass erkannt werden darf. Die Anwendung sowohl
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des Art. 154 als auch des Art. 153 kann daher zum vorn-
herein nicht unbillig sein. Aber selbst wenn auf Grund des
Art. 68 StGB der Strafrahmen weiter wäre als nach der
Theorie der straflosen Vortat oder Nachtat, liesse sich
diese Theorie nach der erwähnten eingehend begründeten
Rechtsprechung des Kassationshofes, gegen die der Be-
.schwerdeführer nichts vorbringt, nicht halten. Dass der
:Beschwerdeführer es als seinen Interessen abträglich be-
trachtet, wenn in dem zu veröffentlichenden Strafurteil
ausser dem Inverkehrbringen des gefälschten Weines auch
die Fälschung bekanntgegeben wird, ist kein Grund, bloss
Art. 154 anzuwenden. Da der Beschwerdeführer nicht nur
für das gewerbsmässige Inverkehrbringen, sondern auch
für die gewerbsmässige Fälschung des Weines verantwort-
lich ist, muss er es auf sich nehmen, dass auch diese der
Öffentlichkeit bekanntgegeben werde, wie Art. 153 Abs. 2
es vorschreibt.
3. -
Das Obergericht sieht im Kellerbüchlein der Moste-
rei und Obstverwertungsgenossenschaft Märwil eine Ur-
kunde im Sinne des Art. 110 Ziff. 5 StGB und in der
vom Beschwerdeführer vorgenommenen Abänderung der
Eintragungen eine Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB.
Der Beschwerdeführer wendet ein, das Kellerbüchlein sei
nicht bestimmt oder geeignet, Tatsachen von rechtlicher
Bedeutung zu beweisen, stelle also keine Urkunde dar.
Diese Frage muss indessen offen bleiben, denn das
Obergericht führt in den Erwägungen des angefochtenen
Urteils aus, > ein Artikel, in welchem
unter anderem ausgeführt wurde :
« Ein empörter Beobachterleser schreibt :
, Sie verurteilen mit Recht das geplante Spielkasino in Kon-
stanz. Neben religiösen und ethischen Gründen, die dagegen spre-
chen, müsste der Schweiz, besonders dem Kanton Thurgau, wirt-
schaftlicher Schaden erwachsen. Während alle Zeitungen ableh-
nende Artikel veröffentlichen, der evangelische Kirchenrat vom
Kanton Thurgau einen Protest verfasst, der Gemeinderat von
Kreuzlingen mit 30 zu 0 Stimmen das Spielkasino in Konstanz
verurteilt, die Hotels und verschiedene andere wirtschaftliche
Zweige diese Spielhölle ablehnen, geht nun ausgerechnet der Be-
zirksstatthalter von Kreuzlingen hin und propagiert die Spielhölle
an der Schweizergrenze. Man greift sich an .den Kopf, dass ein
höherer thurgauischer Beamter, der sein Salär immerhin im Bezirk
Kreuzlingen bezieht, einen solchen Skandal unterstützt. Er lässt.
sich gar in « Sie und Er » photographieren und versucht mit allen
seinen zahlreichen Verbindungen, das Kasino durchzudrücken.
Es ist ein Skandal, dass eine deutsche Stadt mit den Spielgeldern
der dummen Kuhschweizer sich nach Auffassung des Herrn Be-
zirksstatthalters sanieren soll. Höher hinauf geht es nicht mehr r
Glücklicherweise hat das deutsche Ministerium von Freiburg vor-
läufig die Bewilligung für das Spielkasino nicht erteilt. Nun ge'!ien
aber die Konstanzer Behörden, unterstützt von der Schweizer
Autorität,· hin und versuchen mit allen Mitteln, die Spielhölle
trotzdem durchzudrücken. Man will die Sache jetzt als « Geschick-
lichkeitsspiel » darstellen, und der Entscheid fälle daher in di&
Kompetenz des Stadtrates von Konstanz. Nach neuesten Mel-
dungen soll das Kasino trotz dem Entscheid aus Freiburg eröffnet.
werden.'
Da staunen wir tatsächlich. Aber es verwundert uns nicht mehr „
wenn wir über den gleichen Herrn im « Tierfreund » lesen : •.•. »
B. -
Otto Raggenbass, Bezirksstatthalter von Kreuz-
lingen, reichte am 20. Oktober 1949 gegen Dr. Walter
Allgöwer, Redaktor des <<Beobachters», Strafklage wegen
Ehrverletzung ein.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach den
Beklagten frei. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-
Stadt, an das der Kläger die Sache weiterzog, erklärte,
Allgöwer dagegen init Urteil vom 4. Oktober 1950 der
Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn gemäss Art. l 7?
und 27 Ziff. 3 Abs. 1 StGB zu Fr. 80.- Busse.