Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP).
Sachverhalt
A. Nachdem ihr am 4. Juli 2007 von der Meldestelle für Geldwäscherei eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinan- zierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) weiterge- leitet wurde (Akten BA, pag. 04-0001 ff.) eröffnete die Bundesanwaltschaft am 6. Juli 2007 gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren we- gen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Akten BA, pag. 01-0001). Mit Verfügung vom 29. Mai 2009 stellte die Bundesanwaltschaft das entsprechende Verfahren in Anwen- dung von Art. 106 BStP ein (act. 1.3).
B. Mit Gesuch vom 28. Juli 2009 gelangte A. an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Ausrichtung einer Entschädi- gung von Fr. 13'575.-- für ihre Aufwendungen im eingestellten Ermittlungs- verfahren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundes- kasse (act. 1).
Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Gesuchsantwort vom 10. Au- gust 2009 die Abweisung des Gesuchs um Entschädigung in der beantrag- ten Höhe und die gerichtliche Festsetzung der A. auszurichtenden Ent- schädigung, unter Kostenfolge (act. 5).
A. nahm am 20. August 2009 Stellung zur Gesuchsantwort (act. 8). Die ent- sprechende Stellungnahme wurde der Bundesanwaltschaft am 24. August 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
- 3 -
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass die Untersuchung oder das Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4 BStP) mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BK.2009.6 vom 10. Juni 2009; BK.2008.3 vom 20. Februar 2008; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 1.2; BK.2006.2 vom 10. März 2006, E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozess keine.
1.2 Angesichts der formellen Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom
29. Mai 2009 (act. 1.3) sind die Eintretensvoraussetzungen bezüglich des vorliegenden Gesuchs erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemer- kungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Unter- suchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (vgl. diesbezüglich TPF 2005 101 E. 2.1, TPF 2008 121 E. 2.1 sowie u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2009.2 vom 21. September 2009, E. 2.1.2; BK.2009.5 vom 19. Juni 2009, E. 2.1; BK.2008.9 vom 4. März 2009, E. 3 und 3.1 jeweils m.w.H.).
2.2 Ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen, welches die Untersu- chungshandlungen verschuldet oder erschwert hätte, wird der Gesuchstel- lerin von der Gesuchsgegnerin nicht vorgeworfen. Anhand der Akten des nunmehr eingestellten Ermittlungsverfahrens ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte, welche die Verweigerung oder die Reduktion der auszurich- tenden Entschädigung rechtfertigen würden.
3.
3.1 Die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten können als „an- dere Nachteile“ i.S. von Art. 122 BStP geltend gemacht werden, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war, die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfäl- tiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; Entscheid des Bun- desstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006, E. 2.2 m.w.H.).
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3.2 Vorliegend war der Beizug eines Verteidigers während des gerichtspolizei- lichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 35 Abs. 1 BStP nicht nur zulässig, sondern angesichts der Schwere des Tatvorwurfs auch gerechtfertigt.
Hinsichtlich einzelner in der von der Gesuchstellerin eingereichten Hono- rarnote enthaltener Posten drängen sich nachfolgend jedoch ein paar Be- merkungen auf.
3.2.1 Die Gesuchsgegnerin wendet gegen die geltend gemachte Honorarforde- rung u. a. ein, dass die vom Substituten des Rechtsvertreters der Gesuch- stellerin vorgenommenen Abklärungen betreffend das Verfahren gemäss BStP, die Vermögensbeschlagnahme, die Einvernahme und die Einzieh- barkeit von Vermögenswerten bei Geldwäschereiverdacht anhand der Bundesgerichtspraxis zum Standardwissen eines Rechtsanwaltes gehören würden, weshalb eine Information der Gesuchstellerin als Klientin diesbe- züglich keine zusätzliche Einarbeitung erforderlich gemacht hätte. Die Ein- holung dieser Informationen durch einen Substituten, welcher naturgemäss nicht über den Ausbildungsstand eines Rechtsanwalts verfüge, dürfe nicht zu Lasten der Bundeskasse gehen. Die entsprechenden Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Die sorgfältige Interessenwahrung durch einen Rechtsanwalt bringt es mit sich, dass sich dieser nebst Konsultation der Akten auch dem Studium von Rechtsfragen zu widmen hat. Die sich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Mandat stellenden Rechtsfragen pauschal dem Allgemeinwissen eines Rechtsanwaltes zuordnen zu wollen, geht zu weit. Sofern auf Grund der Fallbearbeitung durch einen Substituten zeitlich ein grösserer Aufwand resultiert, als dies bei der Fallbearbeitung durch den Rechtsanwalt selber der Fall wäre, wird dem durch die Festset- zung des Stundenansatzes Rechnung getragen (vgl. diesbezüglich unten E. 3.3 und 3.4).
3.2.2 Zur Ausübung einer effektiven Verteidigung nicht geboten war die Anwe- senheit des Substituten nebst der Anwesenheit des Verteidigers der nur serbisch sprechenden Gesuchstellerin anlässlich ihrer Einvernahme vom
13. Januar 2009. Die effektive Verteidigung der Gesuchstellerin durch ihren Verteidiger war durch die Anwesenheit einer Dolmetscherin gewährleistet. Der zusätzliche Beizug des Substituten, der der Muttersprache der Ge- suchstellerin mächtig ist, war nicht erforderlich. Das hinsichtlich der Einver- nahme für den Substituten geltend gemachte Honorar kann deshalb ge- stützt auf Art. 122 BStP nicht entschädigt werden.
3.2.3 Die im Zusammenhang mit separaten Beschwerdeverfahren geleisteten Arbeiten sind auf Grund von deren selbständiger Bedeutung nicht gestützt
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auf Art. 122 BStP zu entschädigen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2008.11 vom 6. Februar 2009, E. 2.3.3 mit Hinweis auf BK.2006.2 vom
10. März 2006, E. 3.1). Dasselbe muss gelten für Arbeiten, die im Hinblick auf eine schliesslich unterbliebene Beschwerdeeinreichung erfolgt sind. Die Position „12.12.08 VSM Recherche betreffend Rechtsprechung zur Säum- nisbeschwerde gemäss Art. 214 BStP“ ist daher nicht zu entschädigen. Ebenso wenig ist eine Entschädigung auszurichten hinsichtlich der Position „15.12.08 VSM Internet-Recherche über Bundesstaatsanwalt B.“. Inwiefern diesbezüglich ein Bezug zum Verfahren gegeben sein soll, bleibt unklar.
3.2.4 Hinsichtlich der übrigen Positionen der Honorarrechnung besteht kein An- lass zu weiteren Bemerkungen. Als entschädigungsberechtigt sind nach dem Gesagten der Aufwand des Verteidigers der Gesuchstellerin im Um- fang von 12.75 Stunden und ein solcher des eingesetzten Substituten von 23.50 Stunden zu berücksichtigen.
3.3 Weil die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundes- strafrechtspflege (SR 312.025) keine Bestimmungen über die Anwaltsent- schädigung enthält, ist zur Bemessung des Verteidigungsaufwandes auf das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Ver- fahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) abzustellen (Entschei- de des Bundesstrafgerichts BK.2009.7 vom 29. September 2009, E. 3.2; BK.2007.1 vom 30. Juli 2007, E. 3.3; BK.2006.10 vom 30. August 2006, E. 3.3). In Art. 3 Abs. 1 des Reglements ist ein Stundenansatz von mindes- tens 200 und höchstens 300 Franken vorgesehen. Bei tatsächlich und rechtlich als durchschnittlich schwierig zu bewertenden Fällen wird nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts ein Stundenansatz von Fr. 220.-- als angemessen erachtet. Höhere Stundenansätze werden nach der Praxis nur bei Verfahren mit verhältnismässig hoher Komplexität und Mehrsprachigkeit zugebilligt, wie etwa im Zusammenhang mit dem Ver- dacht auf Finanzierung eines Terrornetzwerks und damit auf Beteiligung an und/oder Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.16 vom 30. November 2005, E. 3.3; bestätigt u. a. in BK.2009.7 vom 29. September 2009, E. 3.3; BK.2008.13 vom 17. Februar 2009, E. 2.2; BK.2008.7 vom 19. November 2008, E. 2.3.3). Für von Praktikanten bzw. Substituten, die nicht über die zur Ausübung des Anwaltsberufs notwendige Zulassung verfügen, geleiste- te Arbeiten erachtet die I. Beschwerdekammer einen Stundenansatz von Fr. 150.-- als angemessen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2008.2 vom 20. Oktober 2008, E. 2.5). Die Anwaltskosten umfassen nebst dem Honorar auch den Ersatz der notwendigen Auslagen, so für Reise-,
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Verpflegungs-, Unterkunftskosten, Porti und Telefonspesen (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements).
3.4 Der Verteidiger der Gesuchstellerin rechtfertigt den von ihm in Rechnung gestellten Maximalstundenansatz von Fr. 300.-- mit der Komplexität des in- ternationalen Sachverhalts, der Schwere des Tatvorwurfs sowie der erfor- derlichen Übersetzung der serbischen Sprache. Demgegenüber ist festzu- halten, dass der vorliegende Fall tatsächlich und rechtlich als durchschnitt- lich schwierig zu bewerten ist. Sofern sich aus der erforderlichen Überset- zung in die serbische Sprache ein zusätzlicher Aufwand ergeben hat, ist dies mit der Berücksichtigung der Anwesenheit des dieser Sprache mächti- gen Substituten anlässlich der Besprechung mit der Gesuchstellerin am
12. Januar 2009 abgegolten. Im Übrigen entsteht auf Seiten der Verteidi- gung kein Mehraufwand, wenn das Mandat von einer Person geführt wird, die der Sprache des Mandanten ohnehin kundig ist (vgl. hierzu den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.7 vom 29. September 2009, E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_255/2009 vom
21. Juli 2009, E. 5). Demnach ist für die Bemessung der auszurichtenden Entschädigung für die vom Verteidiger der Gesuchstellerin geleisteten Ar- beiten von einem Stundenansatz von Fr. 220.-- und für die von dessen Substituten geleisteten Arbeiten von einem solchen in der Höhe von Fr. 150.-- auszugehen.
Da die Gesuchstellerin im Ausland wohnhaft ist, unterliegen die anwaltli- chen Leistungen gemäss dem Empfängerortsprinzip nicht der Mehr- wertsteuer (Art. 5 lit. b i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]; Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2009.2 vom
21. September 2009, E. 2.4.7; BK.2006.10 vom 30. August 2006, E. 3.3).
3.5 Für die erwähnte Einvernahme weist die Honorarnote zudem Reisespesen für Taxifahrten in Bern (Fr. 40.--) und für die Zugstrecke Zürich – Bern (Fr. 532.--) aus. Gemäss Art. 4 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) werden für Reisen im Maximum die Kosten eines Bahnbil- lets erster Klasse vergütet. Ein solches kostet (inkl. City-Zuschlag für Bern) derzeit Fr. 159.--. Die darüber hinaus gehend geltend gemachten Spesen sind bei der Festsetzung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen.
3.6 Die eingereichte Honorarnote beinhaltet zudem eine Kleinkostenpauschale von insgesamt Fr. 351.--. Besondere Verhältnisse, welche die Vergütung eines Pauschalbetrages anstelle der tatsächlichen Kosten rechtfertigen
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würden, werden von der Gesuchstellerin demgegenüber keine dargetan (Art. 4 Abs. 4 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschä- digungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Die Kleinkostenpauschale ist daher bei der Festsetzung der Entschädigung ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch teilweise gutzuheissen und die Ge- suchsgegnerin hat die Gesuchstellerin für das eingestellte Ermittlungsver- fahren mit insgesamt Fr. 6’489.-- (ohne MwSt.) zu entschädigen (Honorar von 12.75 Stunden à Fr. 220.--, ausmachend Fr. 2'805.--, und von 23.50 Stunden à Fr. 150.--, ausmachend Fr. 3'525.--, zuzüglich Fr. 159.-- für Rei- sekosten).
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die teilweise unterliegende Ge- suchstellerin eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese wird in Anbetracht dessen, dass bei einem Streitwert wie dem vorliegenden insgesamt von einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.-- auszugehen ist, auf Fr. 750.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die Bundesstraf- gerichtskasse ist anzuweisen, der Gesuchstellerin Fr. 750.-- zurückzuer- statten.
5.2 Der Aufwand des Verteidigers der Gesuchstellerin für das vorliegende Ver- fahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP noch nicht berücksichtigt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.7 vom 29. September 2009, E. 3.1 in fine). Die Gesuchsgegnerin hat dem- nach die Gesuchstellerin im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Gesamthaft ist die reduzierte Prozessentschädigung auf Fr. 750.-- festzusetzen (inkl. Auslagen, ohne MwSt.; Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfah- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
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20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass die Untersuchung oder das Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4 BStP) mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BK.2009.6 vom 10. Juni 2009; BK.2008.3 vom 20. Februar 2008; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 1.2; BK.2006.2 vom 10. März 2006, E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozess keine.
E. 1.2 Angesichts der formellen Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom
29. Mai 2009 (act. 1.3) sind die Eintretensvoraussetzungen bezüglich des vorliegenden Gesuchs erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemer- kungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Unter- suchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (vgl. diesbezüglich TPF 2005 101 E. 2.1, TPF 2008 121 E. 2.1 sowie u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2009.2 vom 21. September 2009, E. 2.1.2; BK.2009.5 vom 19. Juni 2009, E. 2.1; BK.2008.9 vom 4. März 2009, E. 3 und 3.1 jeweils m.w.H.).
E. 2.2 Ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen, welches die Untersu- chungshandlungen verschuldet oder erschwert hätte, wird der Gesuchstel- lerin von der Gesuchsgegnerin nicht vorgeworfen. Anhand der Akten des nunmehr eingestellten Ermittlungsverfahrens ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte, welche die Verweigerung oder die Reduktion der auszurich- tenden Entschädigung rechtfertigen würden.
E. 3.1 Die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten können als „an- dere Nachteile“ i.S. von Art. 122 BStP geltend gemacht werden, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war, die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfäl- tiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; Entscheid des Bun- desstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006, E. 2.2 m.w.H.).
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E. 3.2 Vorliegend war der Beizug eines Verteidigers während des gerichtspolizei- lichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 35 Abs. 1 BStP nicht nur zulässig, sondern angesichts der Schwere des Tatvorwurfs auch gerechtfertigt.
Hinsichtlich einzelner in der von der Gesuchstellerin eingereichten Hono- rarnote enthaltener Posten drängen sich nachfolgend jedoch ein paar Be- merkungen auf.
E. 3.2.1 Die Gesuchsgegnerin wendet gegen die geltend gemachte Honorarforde- rung u. a. ein, dass die vom Substituten des Rechtsvertreters der Gesuch- stellerin vorgenommenen Abklärungen betreffend das Verfahren gemäss BStP, die Vermögensbeschlagnahme, die Einvernahme und die Einzieh- barkeit von Vermögenswerten bei Geldwäschereiverdacht anhand der Bundesgerichtspraxis zum Standardwissen eines Rechtsanwaltes gehören würden, weshalb eine Information der Gesuchstellerin als Klientin diesbe- züglich keine zusätzliche Einarbeitung erforderlich gemacht hätte. Die Ein- holung dieser Informationen durch einen Substituten, welcher naturgemäss nicht über den Ausbildungsstand eines Rechtsanwalts verfüge, dürfe nicht zu Lasten der Bundeskasse gehen. Die entsprechenden Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Die sorgfältige Interessenwahrung durch einen Rechtsanwalt bringt es mit sich, dass sich dieser nebst Konsultation der Akten auch dem Studium von Rechtsfragen zu widmen hat. Die sich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Mandat stellenden Rechtsfragen pauschal dem Allgemeinwissen eines Rechtsanwaltes zuordnen zu wollen, geht zu weit. Sofern auf Grund der Fallbearbeitung durch einen Substituten zeitlich ein grösserer Aufwand resultiert, als dies bei der Fallbearbeitung durch den Rechtsanwalt selber der Fall wäre, wird dem durch die Festset- zung des Stundenansatzes Rechnung getragen (vgl. diesbezüglich unten E. 3.3 und 3.4).
E. 3.2.2 Zur Ausübung einer effektiven Verteidigung nicht geboten war die Anwe- senheit des Substituten nebst der Anwesenheit des Verteidigers der nur serbisch sprechenden Gesuchstellerin anlässlich ihrer Einvernahme vom
13. Januar 2009. Die effektive Verteidigung der Gesuchstellerin durch ihren Verteidiger war durch die Anwesenheit einer Dolmetscherin gewährleistet. Der zusätzliche Beizug des Substituten, der der Muttersprache der Ge- suchstellerin mächtig ist, war nicht erforderlich. Das hinsichtlich der Einver- nahme für den Substituten geltend gemachte Honorar kann deshalb ge- stützt auf Art. 122 BStP nicht entschädigt werden.
E. 3.2.3 Die im Zusammenhang mit separaten Beschwerdeverfahren geleisteten Arbeiten sind auf Grund von deren selbständiger Bedeutung nicht gestützt
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auf Art. 122 BStP zu entschädigen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2008.11 vom 6. Februar 2009, E. 2.3.3 mit Hinweis auf BK.2006.2 vom
10. März 2006, E. 3.1). Dasselbe muss gelten für Arbeiten, die im Hinblick auf eine schliesslich unterbliebene Beschwerdeeinreichung erfolgt sind. Die Position „12.12.08 VSM Recherche betreffend Rechtsprechung zur Säum- nisbeschwerde gemäss Art. 214 BStP“ ist daher nicht zu entschädigen. Ebenso wenig ist eine Entschädigung auszurichten hinsichtlich der Position „15.12.08 VSM Internet-Recherche über Bundesstaatsanwalt B.“. Inwiefern diesbezüglich ein Bezug zum Verfahren gegeben sein soll, bleibt unklar.
E. 3.2.4 Hinsichtlich der übrigen Positionen der Honorarrechnung besteht kein An- lass zu weiteren Bemerkungen. Als entschädigungsberechtigt sind nach dem Gesagten der Aufwand des Verteidigers der Gesuchstellerin im Um- fang von 12.75 Stunden und ein solcher des eingesetzten Substituten von 23.50 Stunden zu berücksichtigen.
E. 3.3 Weil die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundes- strafrechtspflege (SR 312.025) keine Bestimmungen über die Anwaltsent- schädigung enthält, ist zur Bemessung des Verteidigungsaufwandes auf das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Ver- fahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) abzustellen (Entschei- de des Bundesstrafgerichts BK.2009.7 vom 29. September 2009, E. 3.2; BK.2007.1 vom 30. Juli 2007, E. 3.3; BK.2006.10 vom 30. August 2006, E. 3.3). In Art. 3 Abs. 1 des Reglements ist ein Stundenansatz von mindes- tens 200 und höchstens 300 Franken vorgesehen. Bei tatsächlich und rechtlich als durchschnittlich schwierig zu bewertenden Fällen wird nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts ein Stundenansatz von Fr. 220.-- als angemessen erachtet. Höhere Stundenansätze werden nach der Praxis nur bei Verfahren mit verhältnismässig hoher Komplexität und Mehrsprachigkeit zugebilligt, wie etwa im Zusammenhang mit dem Ver- dacht auf Finanzierung eines Terrornetzwerks und damit auf Beteiligung an und/oder Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.16 vom 30. November 2005, E. 3.3; bestätigt u. a. in BK.2009.7 vom 29. September 2009, E. 3.3; BK.2008.13 vom 17. Februar 2009, E. 2.2; BK.2008.7 vom 19. November 2008, E. 2.3.3). Für von Praktikanten bzw. Substituten, die nicht über die zur Ausübung des Anwaltsberufs notwendige Zulassung verfügen, geleiste- te Arbeiten erachtet die I. Beschwerdekammer einen Stundenansatz von Fr. 150.-- als angemessen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2008.2 vom 20. Oktober 2008, E. 2.5). Die Anwaltskosten umfassen nebst dem Honorar auch den Ersatz der notwendigen Auslagen, so für Reise-,
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Verpflegungs-, Unterkunftskosten, Porti und Telefonspesen (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements).
E. 3.4 Der Verteidiger der Gesuchstellerin rechtfertigt den von ihm in Rechnung gestellten Maximalstundenansatz von Fr. 300.-- mit der Komplexität des in- ternationalen Sachverhalts, der Schwere des Tatvorwurfs sowie der erfor- derlichen Übersetzung der serbischen Sprache. Demgegenüber ist festzu- halten, dass der vorliegende Fall tatsächlich und rechtlich als durchschnitt- lich schwierig zu bewerten ist. Sofern sich aus der erforderlichen Überset- zung in die serbische Sprache ein zusätzlicher Aufwand ergeben hat, ist dies mit der Berücksichtigung der Anwesenheit des dieser Sprache mächti- gen Substituten anlässlich der Besprechung mit der Gesuchstellerin am
12. Januar 2009 abgegolten. Im Übrigen entsteht auf Seiten der Verteidi- gung kein Mehraufwand, wenn das Mandat von einer Person geführt wird, die der Sprache des Mandanten ohnehin kundig ist (vgl. hierzu den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.7 vom 29. September 2009, E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_255/2009 vom
21. Juli 2009, E. 5). Demnach ist für die Bemessung der auszurichtenden Entschädigung für die vom Verteidiger der Gesuchstellerin geleisteten Ar- beiten von einem Stundenansatz von Fr. 220.-- und für die von dessen Substituten geleisteten Arbeiten von einem solchen in der Höhe von Fr. 150.-- auszugehen.
Da die Gesuchstellerin im Ausland wohnhaft ist, unterliegen die anwaltli- chen Leistungen gemäss dem Empfängerortsprinzip nicht der Mehr- wertsteuer (Art. 5 lit. b i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]; Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2009.2 vom
21. September 2009, E. 2.4.7; BK.2006.10 vom 30. August 2006, E. 3.3).
E. 3.5 Für die erwähnte Einvernahme weist die Honorarnote zudem Reisespesen für Taxifahrten in Bern (Fr. 40.--) und für die Zugstrecke Zürich – Bern (Fr. 532.--) aus. Gemäss Art. 4 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) werden für Reisen im Maximum die Kosten eines Bahnbil- lets erster Klasse vergütet. Ein solches kostet (inkl. City-Zuschlag für Bern) derzeit Fr. 159.--. Die darüber hinaus gehend geltend gemachten Spesen sind bei der Festsetzung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen.
E. 3.6 Die eingereichte Honorarnote beinhaltet zudem eine Kleinkostenpauschale von insgesamt Fr. 351.--. Besondere Verhältnisse, welche die Vergütung eines Pauschalbetrages anstelle der tatsächlichen Kosten rechtfertigen
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würden, werden von der Gesuchstellerin demgegenüber keine dargetan (Art. 4 Abs. 4 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschä- digungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Die Kleinkostenpauschale ist daher bei der Festsetzung der Entschädigung ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
E. 4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch teilweise gutzuheissen und die Ge- suchsgegnerin hat die Gesuchstellerin für das eingestellte Ermittlungsver- fahren mit insgesamt Fr. 6’489.-- (ohne MwSt.) zu entschädigen (Honorar von 12.75 Stunden à Fr. 220.--, ausmachend Fr. 2'805.--, und von 23.50 Stunden à Fr. 150.--, ausmachend Fr. 3'525.--, zuzüglich Fr. 159.-- für Rei- sekosten).
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die teilweise unterliegende Ge- suchstellerin eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese wird in Anbetracht dessen, dass bei einem Streitwert wie dem vorliegenden insgesamt von einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.-- auszugehen ist, auf Fr. 750.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die Bundesstraf- gerichtskasse ist anzuweisen, der Gesuchstellerin Fr. 750.-- zurückzuer- statten.
E. 5.2 Der Aufwand des Verteidigers der Gesuchstellerin für das vorliegende Ver- fahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP noch nicht berücksichtigt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.7 vom 29. September 2009, E. 3.1 in fine). Die Gesuchsgegnerin hat dem- nach die Gesuchstellerin im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Gesamthaft ist die reduzierte Prozessentschädigung auf Fr. 750.-- festzusetzen (inkl. Auslagen, ohne MwSt.; Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfah- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).
- 8 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchstellerin für das eingestellte Ermittlungsverfahren mit Fr. 6’489.-- (oh- ne MwSt.) zu entschädigen. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
- Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird der Gesuchstellerin aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundesstraf- gerichtskasse hat der Gesuchstellerin Fr. 750.-- zurückzuerstatten.
- Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Entschädigung von Fr. 750.-- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) zu entrichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 2. Dezember 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Felix C. Meier- Dieterle, Gesuchstellerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2009.9
- 2 -
Sachverhalt:
A. Nachdem ihr am 4. Juli 2007 von der Meldestelle für Geldwäscherei eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinan- zierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) weiterge- leitet wurde (Akten BA, pag. 04-0001 ff.) eröffnete die Bundesanwaltschaft am 6. Juli 2007 gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren we- gen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Akten BA, pag. 01-0001). Mit Verfügung vom 29. Mai 2009 stellte die Bundesanwaltschaft das entsprechende Verfahren in Anwen- dung von Art. 106 BStP ein (act. 1.3).
B. Mit Gesuch vom 28. Juli 2009 gelangte A. an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Ausrichtung einer Entschädi- gung von Fr. 13'575.-- für ihre Aufwendungen im eingestellten Ermittlungs- verfahren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundes- kasse (act. 1).
Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Gesuchsantwort vom 10. Au- gust 2009 die Abweisung des Gesuchs um Entschädigung in der beantrag- ten Höhe und die gerichtliche Festsetzung der A. auszurichtenden Ent- schädigung, unter Kostenfolge (act. 5).
A. nahm am 20. August 2009 Stellung zur Gesuchsantwort (act. 8). Die ent- sprechende Stellungnahme wurde der Bundesanwaltschaft am 24. August 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
- 3 -
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass die Untersuchung oder das Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4 BStP) mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BK.2009.6 vom 10. Juni 2009; BK.2008.3 vom 20. Februar 2008; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 1.2; BK.2006.2 vom 10. März 2006, E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozess keine.
1.2 Angesichts der formellen Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom
29. Mai 2009 (act. 1.3) sind die Eintretensvoraussetzungen bezüglich des vorliegenden Gesuchs erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemer- kungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Unter- suchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (vgl. diesbezüglich TPF 2005 101 E. 2.1, TPF 2008 121 E. 2.1 sowie u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2009.2 vom 21. September 2009, E. 2.1.2; BK.2009.5 vom 19. Juni 2009, E. 2.1; BK.2008.9 vom 4. März 2009, E. 3 und 3.1 jeweils m.w.H.).
2.2 Ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen, welches die Untersu- chungshandlungen verschuldet oder erschwert hätte, wird der Gesuchstel- lerin von der Gesuchsgegnerin nicht vorgeworfen. Anhand der Akten des nunmehr eingestellten Ermittlungsverfahrens ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte, welche die Verweigerung oder die Reduktion der auszurich- tenden Entschädigung rechtfertigen würden.
3.
3.1 Die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten können als „an- dere Nachteile“ i.S. von Art. 122 BStP geltend gemacht werden, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war, die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfäl- tiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; Entscheid des Bun- desstrafgerichts BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006, E. 2.2 m.w.H.).
- 4 -
3.2 Vorliegend war der Beizug eines Verteidigers während des gerichtspolizei- lichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 35 Abs. 1 BStP nicht nur zulässig, sondern angesichts der Schwere des Tatvorwurfs auch gerechtfertigt.
Hinsichtlich einzelner in der von der Gesuchstellerin eingereichten Hono- rarnote enthaltener Posten drängen sich nachfolgend jedoch ein paar Be- merkungen auf.
3.2.1 Die Gesuchsgegnerin wendet gegen die geltend gemachte Honorarforde- rung u. a. ein, dass die vom Substituten des Rechtsvertreters der Gesuch- stellerin vorgenommenen Abklärungen betreffend das Verfahren gemäss BStP, die Vermögensbeschlagnahme, die Einvernahme und die Einzieh- barkeit von Vermögenswerten bei Geldwäschereiverdacht anhand der Bundesgerichtspraxis zum Standardwissen eines Rechtsanwaltes gehören würden, weshalb eine Information der Gesuchstellerin als Klientin diesbe- züglich keine zusätzliche Einarbeitung erforderlich gemacht hätte. Die Ein- holung dieser Informationen durch einen Substituten, welcher naturgemäss nicht über den Ausbildungsstand eines Rechtsanwalts verfüge, dürfe nicht zu Lasten der Bundeskasse gehen. Die entsprechenden Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Die sorgfältige Interessenwahrung durch einen Rechtsanwalt bringt es mit sich, dass sich dieser nebst Konsultation der Akten auch dem Studium von Rechtsfragen zu widmen hat. Die sich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Mandat stellenden Rechtsfragen pauschal dem Allgemeinwissen eines Rechtsanwaltes zuordnen zu wollen, geht zu weit. Sofern auf Grund der Fallbearbeitung durch einen Substituten zeitlich ein grösserer Aufwand resultiert, als dies bei der Fallbearbeitung durch den Rechtsanwalt selber der Fall wäre, wird dem durch die Festset- zung des Stundenansatzes Rechnung getragen (vgl. diesbezüglich unten E. 3.3 und 3.4).
3.2.2 Zur Ausübung einer effektiven Verteidigung nicht geboten war die Anwe- senheit des Substituten nebst der Anwesenheit des Verteidigers der nur serbisch sprechenden Gesuchstellerin anlässlich ihrer Einvernahme vom
13. Januar 2009. Die effektive Verteidigung der Gesuchstellerin durch ihren Verteidiger war durch die Anwesenheit einer Dolmetscherin gewährleistet. Der zusätzliche Beizug des Substituten, der der Muttersprache der Ge- suchstellerin mächtig ist, war nicht erforderlich. Das hinsichtlich der Einver- nahme für den Substituten geltend gemachte Honorar kann deshalb ge- stützt auf Art. 122 BStP nicht entschädigt werden.
3.2.3 Die im Zusammenhang mit separaten Beschwerdeverfahren geleisteten Arbeiten sind auf Grund von deren selbständiger Bedeutung nicht gestützt
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auf Art. 122 BStP zu entschädigen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2008.11 vom 6. Februar 2009, E. 2.3.3 mit Hinweis auf BK.2006.2 vom
10. März 2006, E. 3.1). Dasselbe muss gelten für Arbeiten, die im Hinblick auf eine schliesslich unterbliebene Beschwerdeeinreichung erfolgt sind. Die Position „12.12.08 VSM Recherche betreffend Rechtsprechung zur Säum- nisbeschwerde gemäss Art. 214 BStP“ ist daher nicht zu entschädigen. Ebenso wenig ist eine Entschädigung auszurichten hinsichtlich der Position „15.12.08 VSM Internet-Recherche über Bundesstaatsanwalt B.“. Inwiefern diesbezüglich ein Bezug zum Verfahren gegeben sein soll, bleibt unklar.
3.2.4 Hinsichtlich der übrigen Positionen der Honorarrechnung besteht kein An- lass zu weiteren Bemerkungen. Als entschädigungsberechtigt sind nach dem Gesagten der Aufwand des Verteidigers der Gesuchstellerin im Um- fang von 12.75 Stunden und ein solcher des eingesetzten Substituten von 23.50 Stunden zu berücksichtigen.
3.3 Weil die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundes- strafrechtspflege (SR 312.025) keine Bestimmungen über die Anwaltsent- schädigung enthält, ist zur Bemessung des Verteidigungsaufwandes auf das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Ver- fahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) abzustellen (Entschei- de des Bundesstrafgerichts BK.2009.7 vom 29. September 2009, E. 3.2; BK.2007.1 vom 30. Juli 2007, E. 3.3; BK.2006.10 vom 30. August 2006, E. 3.3). In Art. 3 Abs. 1 des Reglements ist ein Stundenansatz von mindes- tens 200 und höchstens 300 Franken vorgesehen. Bei tatsächlich und rechtlich als durchschnittlich schwierig zu bewertenden Fällen wird nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts ein Stundenansatz von Fr. 220.-- als angemessen erachtet. Höhere Stundenansätze werden nach der Praxis nur bei Verfahren mit verhältnismässig hoher Komplexität und Mehrsprachigkeit zugebilligt, wie etwa im Zusammenhang mit dem Ver- dacht auf Finanzierung eines Terrornetzwerks und damit auf Beteiligung an und/oder Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.16 vom 30. November 2005, E. 3.3; bestätigt u. a. in BK.2009.7 vom 29. September 2009, E. 3.3; BK.2008.13 vom 17. Februar 2009, E. 2.2; BK.2008.7 vom 19. November 2008, E. 2.3.3). Für von Praktikanten bzw. Substituten, die nicht über die zur Ausübung des Anwaltsberufs notwendige Zulassung verfügen, geleiste- te Arbeiten erachtet die I. Beschwerdekammer einen Stundenansatz von Fr. 150.-- als angemessen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2008.2 vom 20. Oktober 2008, E. 2.5). Die Anwaltskosten umfassen nebst dem Honorar auch den Ersatz der notwendigen Auslagen, so für Reise-,
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Verpflegungs-, Unterkunftskosten, Porti und Telefonspesen (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements).
3.4 Der Verteidiger der Gesuchstellerin rechtfertigt den von ihm in Rechnung gestellten Maximalstundenansatz von Fr. 300.-- mit der Komplexität des in- ternationalen Sachverhalts, der Schwere des Tatvorwurfs sowie der erfor- derlichen Übersetzung der serbischen Sprache. Demgegenüber ist festzu- halten, dass der vorliegende Fall tatsächlich und rechtlich als durchschnitt- lich schwierig zu bewerten ist. Sofern sich aus der erforderlichen Überset- zung in die serbische Sprache ein zusätzlicher Aufwand ergeben hat, ist dies mit der Berücksichtigung der Anwesenheit des dieser Sprache mächti- gen Substituten anlässlich der Besprechung mit der Gesuchstellerin am
12. Januar 2009 abgegolten. Im Übrigen entsteht auf Seiten der Verteidi- gung kein Mehraufwand, wenn das Mandat von einer Person geführt wird, die der Sprache des Mandanten ohnehin kundig ist (vgl. hierzu den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.7 vom 29. September 2009, E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_255/2009 vom
21. Juli 2009, E. 5). Demnach ist für die Bemessung der auszurichtenden Entschädigung für die vom Verteidiger der Gesuchstellerin geleisteten Ar- beiten von einem Stundenansatz von Fr. 220.-- und für die von dessen Substituten geleisteten Arbeiten von einem solchen in der Höhe von Fr. 150.-- auszugehen.
Da die Gesuchstellerin im Ausland wohnhaft ist, unterliegen die anwaltli- chen Leistungen gemäss dem Empfängerortsprinzip nicht der Mehr- wertsteuer (Art. 5 lit. b i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]; Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2009.2 vom
21. September 2009, E. 2.4.7; BK.2006.10 vom 30. August 2006, E. 3.3).
3.5 Für die erwähnte Einvernahme weist die Honorarnote zudem Reisespesen für Taxifahrten in Bern (Fr. 40.--) und für die Zugstrecke Zürich – Bern (Fr. 532.--) aus. Gemäss Art. 4 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) werden für Reisen im Maximum die Kosten eines Bahnbil- lets erster Klasse vergütet. Ein solches kostet (inkl. City-Zuschlag für Bern) derzeit Fr. 159.--. Die darüber hinaus gehend geltend gemachten Spesen sind bei der Festsetzung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen.
3.6 Die eingereichte Honorarnote beinhaltet zudem eine Kleinkostenpauschale von insgesamt Fr. 351.--. Besondere Verhältnisse, welche die Vergütung eines Pauschalbetrages anstelle der tatsächlichen Kosten rechtfertigen
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würden, werden von der Gesuchstellerin demgegenüber keine dargetan (Art. 4 Abs. 4 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschä- digungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Die Kleinkostenpauschale ist daher bei der Festsetzung der Entschädigung ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch teilweise gutzuheissen und die Ge- suchsgegnerin hat die Gesuchstellerin für das eingestellte Ermittlungsver- fahren mit insgesamt Fr. 6’489.-- (ohne MwSt.) zu entschädigen (Honorar von 12.75 Stunden à Fr. 220.--, ausmachend Fr. 2'805.--, und von 23.50 Stunden à Fr. 150.--, ausmachend Fr. 3'525.--, zuzüglich Fr. 159.-- für Rei- sekosten).
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die teilweise unterliegende Ge- suchstellerin eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese wird in Anbetracht dessen, dass bei einem Streitwert wie dem vorliegenden insgesamt von einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.-- auszugehen ist, auf Fr. 750.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die Bundesstraf- gerichtskasse ist anzuweisen, der Gesuchstellerin Fr. 750.-- zurückzuer- statten.
5.2 Der Aufwand des Verteidigers der Gesuchstellerin für das vorliegende Ver- fahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP noch nicht berücksichtigt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.7 vom 29. September 2009, E. 3.1 in fine). Die Gesuchsgegnerin hat dem- nach die Gesuchstellerin im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Gesamthaft ist die reduzierte Prozessentschädigung auf Fr. 750.-- festzusetzen (inkl. Auslagen, ohne MwSt.; Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfah- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchstellerin für das eingestellte Ermittlungsverfahren mit Fr. 6’489.-- (oh- ne MwSt.) zu entschädigen.
Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird der Gesuchstellerin aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundesstraf- gerichtskasse hat der Gesuchstellerin Fr. 750.-- zurückzuerstatten.
3. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Entschädigung von Fr. 750.-- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) zu entrichten.
Bellinzona, 3. Dezember 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
i.V. Alex Staub, Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.