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BK.2009.6

Bundesstrafgericht · 2009-06-10 · Deutsch CH

Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 27 Juli 2006; zuletzt BK.2008.3 vom 20. Februar 2008) – eingetreten wer- den kann;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gesuchstellerin die gerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

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- der Gesuchstellerin durch das Nichteintreten kein Nachteil erwächst, weil sie ihr Gesuch nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung er- neut einreichen kann;

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und erkennt:

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 10. Juni 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle, Gesuchstellerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2009.6

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Gesuchstellerin am 18. Mai 2009 an die I. Beschwerdekammer gelang- te und unter Hinweis auf die „Einstellungsverfügung“ der Gesuchsgegnerin vom 13. Januar 2009 die Ausrichtung einer Entschädigung nach Art. 122 BStP verlangte (act. 1 und 1.2);

- es sich bei der eingereichten Verfügung nicht um einen formellen Entscheid hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens, sondern um die Aufhebung ei- ner Beschlagnahme handelt (act. 1.2);

- sich auf Grund der eingeholten Stellungnahme der Bundesanwaltschaft zum Entschädigungsbegehren und den dazugehörenden Akten ergibt, dass das Strafverfahren zum Zeitpunkt der Einreichung des Entschädigungsbe- gehrens noch gar nicht eingestellt war (act. 3 und 3.1);

- die Beschuldigte ein Begehren um Entschädigung für ungerechtfertigte Un- tersuchungshaft und für andere erlittene Nachteile im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP erst nach rechtskräftiger Einstellung der Untersuchung bzw. des Ermittlungsverfahrens zu stellen berechtigt ist (Entscheide des Bun- desstrafgerichts BK.2006.2 vom 10. März 2006, E. 1.2; BK.2006.8 vom

27. Juli 2006);

- die Gesuchstellerin sich in ihrem Gesuch ausdrücklich auf Art. 122 BStP bezog und somit damit rechnen musste, dass die I. Beschwerdekammer erst nach rechtskräftiger Einstellung des Ermittlungsverfahrens über das Entschädigungsgesuch entscheiden würde (Art. 122 Abs. 3 BStP);

- das Entschädigungsbegehren vom 18. Mai 2009 sich somit als verfrüht er- weist, weshalb darauf nicht – auch nicht ausnahmsweise unter dem Blick- winkel von Treu und Glauben, nachdem die diesbezügliche Praxis der I. Beschwerdekammer mehrfach veröffentlicht wurde (Entscheide des Bun- desstrafgerichts BK.2006.2 vom 10. März 2006, E. 1.2; BK.2006.8 vom

27. Juli 2006; zuletzt BK.2008.3 vom 20. Februar 2008) – eingetreten wer- den kann;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gesuchstellerin die gerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

- 3 -

- der Gesuchstellerin durch das Nichteintreten kein Nachteil erwächst, weil sie ihr Gesuch nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung er- neut einreichen kann;

- 4 -

und erkennt:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.

Bellinzona, 10. Juni 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle (unter Beilage einer Kopie von act. 3) - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.