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BK.2006.8

Bundesstrafgericht · 2006-07-27 · Deutsch CH

Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 6 Juli 2006 eingereichte (teilweise) Entschädigungsbegehren unter Beilage der Verfahrensakten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Entscheidung vorlegte;

- mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens auf das Einholen einer Ver- nehmlassung (Art. 122 Abs. 3 und 4 BStP) in sinngemässer Anwendung von Art. 219 Abs. 1 BStP verzichtet wird;

- sich aus den Verfahrensakten ergibt, dass die Gesuchsgegnerin den Ge- suchsteller bzw. dessen Verteidiger mit Schreiben vom 31. Mai 2006 im Hinblick auf die beabsichtigte Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 122 BStP Frist ansetzte, um „allfällige Begehren um Entschädigung für die Un- tersuchungshaft und für andere Nachteile einzureichen“, worauf dieser in- nert erstreckter Frist Antrag auf Entschädigung von Fr. 4'200.-- für eine ausgestandene Untersuchungshaft von 42 Tagen stellte;

- der Beschuldigte ein Begehren um Entschädigung für die Untersuchungs- haft und für andere erlittene Nachteile im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP erst nach rechtskräftiger Einstellung der Untersuchung bzw. des Ermitt- lungsverfahrens stellen kann (TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2), weshalb die Vorgehensweise der Gesuchsgegnerin unverständlich er- scheint;

- das Entschädigungsbegehren vom 6. Juli 2006 sich somit als verfrüht er- weist, weshalb darauf nicht – auch nicht ausnahmsweise unter dem Blick- winkel von Treu und Glauben, nachdem die diesbezügliche Praxis der Be- schwerdekammer publiziert worden ist (TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006; www.bstger.ch) – eingetreten werden kann;

- angesichts der Tatsache, dass der Gesuchsteller sein Gesuch verfrüht ein- reichte, weil er dazu von der Gesuchsgegnerin aufgefordert wurde, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ist;

- 3 -

- dem Gesuchsteller durch das Nichteintreten kein Nachteil erwächst, weil er sein Gesuch jederzeit (vollständig) erneut einreichen kann;

- 4 -

und erkennt:

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 27. Juli 2006 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Martin Schmutz,

Gesuchsteller

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entschädigungsbegehren (Art. 122 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2006.8

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Gesuchsgegnerin nach Abschluss der Voruntersuchung mit Verfügung vom 14. Juli 2006 das Ermittlungsverfahren gegen den Gesuchsteller we- gen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), einstellte und die Kosten des Verfahrens dem Bund auf- erlegte (act. 2.1);

- die Gesuchsgegnerin mit gleicher Verfügung das vom Gesuchsteller am

6. Juli 2006 eingereichte (teilweise) Entschädigungsbegehren unter Beilage der Verfahrensakten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Entscheidung vorlegte;

- mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens auf das Einholen einer Ver- nehmlassung (Art. 122 Abs. 3 und 4 BStP) in sinngemässer Anwendung von Art. 219 Abs. 1 BStP verzichtet wird;

- sich aus den Verfahrensakten ergibt, dass die Gesuchsgegnerin den Ge- suchsteller bzw. dessen Verteidiger mit Schreiben vom 31. Mai 2006 im Hinblick auf die beabsichtigte Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 122 BStP Frist ansetzte, um „allfällige Begehren um Entschädigung für die Un- tersuchungshaft und für andere Nachteile einzureichen“, worauf dieser in- nert erstreckter Frist Antrag auf Entschädigung von Fr. 4'200.-- für eine ausgestandene Untersuchungshaft von 42 Tagen stellte;

- der Beschuldigte ein Begehren um Entschädigung für die Untersuchungs- haft und für andere erlittene Nachteile im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP erst nach rechtskräftiger Einstellung der Untersuchung bzw. des Ermitt- lungsverfahrens stellen kann (TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2), weshalb die Vorgehensweise der Gesuchsgegnerin unverständlich er- scheint;

- das Entschädigungsbegehren vom 6. Juli 2006 sich somit als verfrüht er- weist, weshalb darauf nicht – auch nicht ausnahmsweise unter dem Blick- winkel von Treu und Glauben, nachdem die diesbezügliche Praxis der Be- schwerdekammer publiziert worden ist (TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006; www.bstger.ch) – eingetreten werden kann;

- angesichts der Tatsache, dass der Gesuchsteller sein Gesuch verfrüht ein- reichte, weil er dazu von der Gesuchsgegnerin aufgefordert wurde, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ist;

- 3 -

- dem Gesuchsteller durch das Nichteintreten kein Nachteil erwächst, weil er sein Gesuch jederzeit (vollständig) erneut einreichen kann;

- 4 -

und erkennt:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 28. Juli 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Fürsprecher Martin Schmutz - Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.