Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)
Sachverhalt
A. Aufgrund verschiedener Pressemitteilungen, die über das in Z. gegen A. eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Untreue und Betrug berichteten, erstattete die Bank B. AG in Y. am 19. Februar 2002 in Anwendung von Art. 9 GwG eine entsprechende Meldung an die Meldestel- le für Geldwäscherei (MROS), welche anschliessend an die Bundesanwalt- schaft weitergeleitet wurde (BA/EAII/3/02/0022, Band I, Rubrik 4). Darauf- hin eröffnete die Bundesanwaltschaft am 25. Februar 2002 gegen A. und dessen Söhne sowie gegen unbekannte Täterschaft ein gerichtspolizeili- ches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei ge- mäss Art. 305bis StGB (BA/EAII/3/02/0022, Band I, Rubrik 1). Sie erliess in der Folge mehrere Beschlagnahme- und Editionsverfügungen, die sich an die Bank B. AG, die Bank C. sowie an die Bank D. richteten (BA/EAII/3/02/0022, Band I, Rubrik 7). Mit Verfügung vom 8. August 2002 gab die Bundesanwaltschaft mangels deliktischer Herkunft der Gelder die drei beschlagnahmten Konten wieder frei (act. 1.4). Ausserdem stellte sie auf Antrag der Beschuldigten vom 10. Oktober 2002 das gerichtspolizeili- che Ermittlungsverfahren gegen die Söhne E. und F. mit Verfügung vom
9. Dezember 2002 ein (act. 1.9), jedoch nicht gegen A.
B. Aufgrund der Bedeutung des in Deutschland laufenden Strafverfahrens ge- gen A. für das Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft erkundigte sich diese in der Zeit zwischen 2003 – 2007 in regelmässigen Abständen beim Landgericht in Z. über den Stand des Verfahrens. Am 27. Juni 2006 entschied das Landgericht in Z. – angesichts des schlechten Gesundheits- zustandes des Angeklagten – das Verfahren gegen diesen vom Hauptver- fahren abzutrennen und vorläufig einzustellen (act. 1.12). Mit Verfügung vom 17. September 2007 stellte auch die Bundesanwaltschaft das Ermitt- lungsverfahren gegen A. ein und stellte fest, dass die Ermittlungen in Deutschland keine Hinweise auf eine deliktische Herkunft der in die Schweiz transferierten Vermögenswerte ergeben hätten (act. 1.1).
C. Mit Eingabe vom 30. Januar 2008 gelangte A. an die Bundesanwaltschaft und ersuchte um die Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 51'798.85 sowie einer angemessenen Genugtuung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1). Die Bundesanwaltschaft übermittelte das Be- gehren anschliessend an die I. Beschwerdekammer, allerdings ohne die gemäss Art. 122 Abs. 3 BStP vorgesehene Antragstellung (act. 2).
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In der Gesuchsantwort vom 15. Februar 2008 beantragte die Bundesan- waltschaft dann, es sei dem Gesuchsteller eine im Vergleich zu der von ihm beantragten Summe reduzierte, ins richterliche Ermessen gestellte an- gemessene Entschädigung auszurichten und das Ersuchen um Ausrich- tung einer Genugtuung sei abzuweisen (act. 4).
Mit Replik vom 10. März 2008 bestätigte A. seine bisher gestellten Anträge (act. 7).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4 BStP) mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (TPF BK.2008.3 vom 20. Februar 2008; TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2; TPF BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 1.2). Fristerfordernisse be- stehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundes- strafprozessrecht keine.
1.2 Angesichts der formellen Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom
17. September 2007 (act. 1.1) sind die Eintretensvoraussetzungen bezüg- lich des vorliegenden Gesuchs erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Ei- ne gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, der vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ist, bilden in diesem Zusammenhang die nötigen Voraus-
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setzungen für einen Entschädigungsanspruch (BGE 107 IV 155 E. 5 S. 157 m.w.H.; vgl. auch 117 IV 209 E. 4b S. 218).
Als „andere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP gelten insbeson- dere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeili- chen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren ent- standen sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten er- weisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; TPF BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006 E. 2.2 m.w.H.). Die Entschädigung des Verteidigers muss mit anderen Worten in einem ver- nünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, wobei unter anderem Natur und Bedeutung der Angelegenheit, deren Komplexität, besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht und die für Be- sprechungen, Einvernahmen, Verhandlungen sowie das Aktenstudium auf- gewendete Zeit zu berücksichtigen sind (TPF BK.2005.4 vom 19. Dezem- ber 2006 E. 2.2; TPF BK.2005.9 vom 12. Oktober 2005 E. 2.3.1; BGE 122 I 1 E. 3a S. 3; 118 Ia 133 E. 2b S. 134). Nicht zu entschädigen sind dem- gegenüber überflüssige, rechtsmissbräuchliche oder übermässige, d.h. un- verhältnismässig hohe Aufwendungen, wobei auf die Verhältnisse im Zeit- punkt des Verteidigerbeizugs bzw. der konkreten Rechtsvorkehr abzustel- len ist (BGE 115 IV 156 E. 2d S. 160; TPF BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006 E. 2.2 m.w.H.).
Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Un- tersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Beneh- men verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP). Die I. Beschwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens der Bundes- anwaltschaft die Gutheissung beantragt wird (TPF BK_K 003/04 vom 6. Juli 2004 E. 3.1; TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.1 in fine, jeweils m.w.H.). Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtli- ches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen an- genäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung einer Strafuntersuchung verursacht wurde. In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR bedarf es für die Verweigerung der Entschädigung eines widerrechtlichen Verhaltens, welches natürliche und adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens bildete und zudem schuldhaft gewesen sein muss (TPF BK_K 005/04 vom
6. Juli 2004 E. 4.1). Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein
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Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 1206 Fn. 38), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebe- nes Recht handelt (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334, 116 Ia 162 E. 2c S. 169 m.w.H.), und können ihren Ursprung auch in vom Bund abgeschlossenen Staatsverträgen haben (TPF BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1 m.w.H.; zum Ganzen TPF BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006 E. 2.4).
2.2 Die Gesuchsgegnerin weist in ihrer Gesuchsantwort vom 15. Februar 2008 (act. 4) darauf hin, es sei zu beachten, dass der Gesuchsteller mehrmals Handlungen vorgenommen oder zumindest gebilligt habe, welche bei ob- jektiver Betrachtung den Verdacht der Geldwäscherei entstehen liessen. So wurden die Konti bei der Bank B. AG saldiert und die erheblichen Gut- haben in bar mehrfach mittels Geldtransporter von der Bank B. AG zur Bank G. AG in Liechtenstein überführt. Die Gelder wurden anschliessend zum grossen Teil von liechtensteinischen Stiftungen über die Bank D. wie- der auf die Bank B. AG zurücktransferiert. Ein solches Vorgehen muss in der heutigen Zeit als aussergewöhnlich eingestuft werden und kann den Verdacht der Geldwäscherei entstehen lassen, zumal dadurch der „paper trail“ unterbrochen wird (BA/EAII/3/02/0022, Band II, Rubrik 21, Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.38/2002 vom 4. Juli 2002 E. 5b S. 9). Die blosse Begründung, es habe wegen eines ungewöhnlichen Vor- gehens oder ungewöhnlicher Vermögenstransaktionen ein berechtigter An- fangsverdacht bestanden, genügt für die Verweigerung der Entschädigung jedoch nicht (TPF BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006 E. 2.4; vgl. HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, § 108 N. 18). Das Vorgehen kann nicht als widerrechtlich im Sin- ne der obigen Rechtsprechung eingestuft werden, denn es widerspricht weder einer gesetzlichen Vorschrift noch dem Gebot von Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ZGB noch einer sonstigen Regel der schweizeri- schen Rechtsordnung. Es kann dem Gesuchsteller deshalb nicht vorgehal- ten werden, er habe das Verfahren im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder er- schwert.
2.3 Vorliegend war der Beizug eines Verteidigers für das Ermittlungsverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zulässig und angesichts des Tatvorwurfs auch
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gerechtfertigt. Zu prüfen ist somit der nach den Umständen gebotene Ver- teidigungsaufwand.
2.4 Der Gesuchsteller macht seitens seines Rechtsanwalts Daniel S. Hayek ei- nen Verteidigungsaufwand von 170 Stunden sowie Auslagen von Fr. 798.85 geltend. Zur Substanziierung seiner Forderung verweist der Ge- suchsteller auf die detaillierten Honorarrechnungen seines Rechtsvertreters (act. 1.13, act. 1.17-1.22). Der Verteidigungsaufwand setzt sich dabei zu einem Teil aus den 100 Stunden zusammen, die in den ersten drei Mona- ten (März bis Mai 2002) entstanden sind und der schnellstmöglichen Abklä- rung des Sachverhalts und der Zusammentragung der Fakten dienten, wo- bei die Abklärung des Sachverhalts und die Zusammentragung der Fakten sich nicht nur auf das Verfahren des Gesuchstellers begrenzten, sondern ebenso die beiden Ermittlungsverfahren seiner Söhne betraf. Der Gesamt- aufwand der drei zusammen belief sich auf ca. 430 Stunden (act. 1.13), ein Viertel davon (abgerundet 100 Stunden) wurde hierbei dem Gesuchsteller zugeordnet. Diese in der Anfangsphase des Ermittlungsverfahrens auf drei Monate verteilten 100 Stunden entsprechen ungefähr acht Stunden pro Woche, was besonders in Anbetracht des Verfahrenszeitpunkts nicht als rechtsmissbräuchlich oder als übermässig hoher Arbeitsaufwand der Ver- teidigung einzustufen ist. Gemäss dem Gesuch beläuft sich der andere Teil des geltend gemachten Verteidigungsaufwands, während der Zeit vom
1. Juli 2003 bis Ende 2007, auf 70 Stunden. Der Gesuchsteller verweist dabei auf die eingereichten Honorarrechnungen (act. 1.17-1.22). Abgese- hen von den in der Honorarrechnung vom 10. Januar 2008 (act. 1.21) aus- gewiesenen Posten von insgesamt 16,7 Stunden, welche die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren betreffen (Aktivitäten vom
18. Oktober 2007 bis 19. Dezember 2007) und Gegenstand eines separa- ten Kostenentscheids bilden (vgl. TPF BK.2006.11 vom 19. Januar 2007 E. 3.2), erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand ausgewiesen und an- hand der Schwere des Tatvorwurfs und der Komplexität des Verfahrens auch gerechtfertigt.
2.5 Neben dem Zeitaufwand stellt die Gesuchsgegnerin auch die vom Ge- suchsteller geltend gemachte Höhe des Stundenansatzes in Frage.
Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf- rechtspflege (SR 312.025) enthält diesbezüglich keine Bestimmungen, weshalb in ständiger Praxis für die Bemessung des Honorars das Regle- ment vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundsstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung gelangt (TPF BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 2.4 m.w.H.). Das Reglement sieht in
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Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor. In Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, welche nicht als überdurchschnittlich zu bewer- ten sind, erscheint vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) für die von der Verteidigung geleisteten Arbeiten als angemessen. Für die Arbeiten der Substitutin (Praktikantin „SDO“), die nicht über die zur Ausübung des Anwaltsberufs notwendige Zulassung verfügt, erscheint ein Stundenansatz von Fr. 150.-- (exkl. MwSt.) als angemessen. Der vom Ge- suchsteller geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.-- (exkl. MwSt.) ist bei der Festlegung der Entschädigung entsprechend herabzusetzen.
2.6 Dem Gesuchsteller sind nach dem Gesagten ein entschädigungsberechtig- ter Aufwand von 153,3 Stunden und ausgewiesene Auslagen von Fr. 798.85 entstanden, was bei den anzuwendenden Stundenansätzen von Fr. 220.-- und Fr. 150.-- (exkl. MwSt.) einen Entschädigungsanspruch von total Fr. 33'821.35 (exkl. MwSt.) ausmacht (143,25 Stunden à Fr. 220.-- = Fr. 31’515.--, 10,05 Stunden à Fr. 150.-- = Fr. 1'507.50, Auslagen Fr. 798.85). Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Gesuchstellers unterliegen die anwaltlichen Leistungen gemäss dem hierbei massgeben- den Empfängerortsprinzip nicht der Mehrwertsteuer (Art. 5 lit. b i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]), weshalb diese nicht zusätzlich zu entschädigen ist.
3.
3.1 Neben der Entschädigung nach Art. 122 BStP verlangt der Gesuchsteller auf der Grundlage derselben gesetzlichen Bestimmung eine angemessene Genugtuung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP, obwohl dies das Gesetz nicht ausdrücklich vor- sieht, neben dem Ersatz des Schadens auch eine Geldsumme als Genug- tuung umfassen (vgl. BGE 84 IV 44 E. 6 S. 47). Eine immaterielle Unbill kann dabei nur gegeben sein, wenn die fraglichen Untersuchungshandlun- gen eine gewisse Schwere erreichen und durch sie in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten eingegriffen worden ist. Ein solcher Eingriff liegt namentlich vor, wenn das Verfahren und die darin erhobenen und sich später als ungerechtfertigt erweisenden Anschul- digungen in der Öffentlichkeit bekannt werden (vgl. BGE 103 Ia 73 E. 7 S. 74). Der zu Unrecht Beschuldigte wird dabei nach dem Erfahrungs- grundsatz, dass immer etwas „hängen bleibt“, moralisch geschädigt. Des
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Weiteren setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus (zum Ganzen TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 4.1; TPF BK.2006.11 vom 19. Januar 2007 E. 5.1, jeweils m.w.H.).
3.2 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Bezahlung einer Genug- tuung in zweifacher Weise. So sei zum Einen in der schweizerischen und deutschen Presse über das in der Schweiz gegen den Gesuchsteller eröff- nete Ermittlungsverfahren berichtet worden. Zum Anderen habe das Ermitt- lungsverfahren mehr als fünf Jahre gedauert, während denen sich der Ge- suchsteller stets zu Unrecht mit dem schweren Tatvorwurf der Geldwä- scherei konfrontiert gesehen habe. Hinzu gekommen sei schliesslich eine schwere, durch das übermässig lang andauernde Ermittlungsverfahren ausgelöste, psychische Erkrankung, unter welcher der Gesuchsteller bis heute leide (act. 1, S. 11; act. 1.23).
Die Gesuchsgegnerin hingegen lehnt einen Genugtuungsanspruch aus verschiedenen Gründen ab. Ihren Ausführungen zu Folge betrafen die vom Gesuchsteller erwähnten Presseberichterstattungen grösstenteils das ge- gen ihn in Deutschland laufende Verfahren. Über das von der Bundesan- waltschaft in der Schweiz geleitete Ermittlungsverfahren sei dabei nur am Rande informiert worden. Das Verfahren in Deutschland sei denn auch der Grund gewesen, weshalb zusätzlich auch über das schweizerische Verfah- ren berichtet wurde. Insofern könne nicht von einer Rufschädigung gespro- chen werden, die eine Genugtuung rechtfertigen würde. Weiter bemerkt die Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller vermöge seinen Genugtuungsan- spruch nicht ausreichend zu belegen und es sei auch sonst nicht ersicht- lich, inwiefern ihm durch das Ermittlungsverfahren eine Unbill widerfahren sein sollte (act. 4, S. 5).
3.3 Die vom Gesuchsteller beispielhaft angeführten Pressemitteilungen umfas- sen einerseits die schweizerische Presse, so einen Zeitungsartikel aus der H. vom 21. Februar 2002, und andererseits die deutsche Presse, so jeweils einen Zeitungsartikel in der I., im J. und in der K., je vom 26. August 2002 (act. 1.23). In den Artikeln der H., der I. sowie der K. liegt der Fokus der Be- richterstattung klar auf dem deutschen Strafverfahren. Die Ermittlung in der Schweiz wegen des Verdachts der Geldwäscherei wird dabei immer nur am Rande erwähnt. Der J. berichtet etwas eingehender über das schweize- rische Verfahren, aber auch dort wird einleitend über den „Z.-Skandal“ be- richtet. Der Gesuchsteller wurde folglich primär wegen dem in Deutschland gegen ihn laufenden Strafverfahren in der Öffentlichkeit wahrgenommen und nicht aufgrund des hiesigen gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens
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der Gesuchsgegnerin. Dementsprechend fehlt der geforderte adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des schweizerischen Staa- tes und der immateriellen Unbill. Insoweit sind bezüglich der Rufschädi- gung nicht alle rechtlichen Vorsaussetzungen für die Bejahung eines Ge- nugtuungsanspruchs erfüllt.
3.4 Gemäss der Einstellungsverfügung vom 17. September 2007 wurde seit Dezember 2002 mit der Verfahrenseinstellung gegenüber dem Gesuchstel- ler mit Blick auf die Kostenfolgen noch zugewartet (act. 1.1, S. 2), da das in Z. gegen ihn geführte Verfahren wegen Verdachts auf Vermögensdelikte zu diesem Zeitpunkt - im Gegensatz zu den Verfahren gegen seine Söhne - noch nicht eingestellt worden war. Was die Dauer des Verfahrens angeht, so ist abzuklären, ob das Zuwarten der Gesuchsgegnerin auf das Ergebnis des deutschen Gerichtsverfahrens allenfalls einen Genugtuungsanspruch begründet.
Nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind Verfahren grundsätz- lich von den jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des Möglichen zu fördern und so bald als möglich einer Erledigung zuzuführen. Daraus folgt unter anderem, dass die Prozessbeteiligten Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann. Anders ausgedrückt hat der unter dem häufig schweren Vorwurf einer Straftat stehende Bürger einen Anspruch darauf, dass innert nützlicher Frist über seine Schuld oder Un- schuld entschieden wird (SCHMID, a.a.O., N. 216/217 m.w.H.). Aus Grün- den der Rechtsstaatlichkeit kann es allerdings gerechtfertigt sein, die lange Dauer eines Verfahrens zu ertragen, wenn dies durch eine sorgfältige Sachverhaltsermittlung im Sinne der Wahrheitsfindung als notwendig er- scheint (SJZ 92 (1996) Nr. 7, S. 130 ff., 131). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll jedoch durch das Beschleunigungsgebot verhin- dert werden, dass der Angeschuldigte länger als nötig den Belastungen ei- nes Strafverfahrens ausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 1P.623/2002 vom 6. März 2003 E. 2.2 m.w.H.). Die Frage, ob das Beschleunigungsge- bot verletzt worden ist, entscheidet sich sodann vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung der geleisteten Arbeit; Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (BGE 124 I 139 E. 2c S. 142).
Im vorliegenden Fall wurde mit der Verfahrenseinstellung aus Kostengrün- den noch zugewartet, denn ein Schuldspruch im deutschen Verfahren hätte unter Umständen die ganze oder teilweise Auferlegung der in der Schweiz verursachten Verfahrenskosten gemäss Art. 246bis Abs. 2 lit. a BStP zur Folge haben können. Ein derartiges Vorgehen kann insoweit gerechtfertigt
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sein, als in absehbarer Zeit mit einer Entscheidung zu rechnen ist und es sich bei den Verfahrenskosten um einen höheren Betrag handelt. Mit ande- ren Worten muss das Prinzip der Verhältnismässigkeit gewahrt werden. Je höher also die verursachten Verfahrenskosten, desto eher kann ein Zuwar- ten mit der Verfahrenseinstellung unter der Berücksichtigung der gesamten Umstände als gerechtfertigt erscheinen. Die Verfahrenskosten betrugen vorliegend Fr. 5’000.-- und wurden schliesslich auf die Bundeskasse ge- nommen (act. 1.1, S. 4). Seit der Freigabe der beschlagnahmten Vermö- genswerte am 8. August 2002 stand für die Gesuchsgegnerin fest, dass sich der Verdacht gegen den Gesuchsteller nicht erhärten lässt (vgl. act. 1.1, S. 3/4). Zwischen diesem Zeitpunkt und der Einstellungsverfügung im Jahr 2007 vergingen somit fünf Jahre, während denen die Gesuchsgeg- nerin sich ein- bis zweimal jährlich über den Stand im deutschen Verfahren informierte (vgl. BA/EAII/3/02/0022, Band II, Rubrik 18, Korrespondenz vom
30. Juni 2003 bis 12. April 2007). Während dieser gesamten Zeit sah sich der Gesuchsteller jedoch weiterhin mit dem Verdacht der Geldwäscherei i.S. von Art. 305bis StGB konfrontiert und musste die beruflichen und priva- ten Nachteile, die ein Strafverfahren mit sich bringen, dementsprechend erdulden. Es liegt auf der Hand, dass dadurch in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeitsrechte des Gesuchstellers eingegriffen worden ist und das Aufrechterhalten des strafrechtlichen Vorwurfs durch die Gesuchsgeg- nerin während fünf Jahren vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht standhält, zumal eine eventuelle Unklarheit bezüglich der Kostentra- gung im Umfang von Fr. 5'000.-- unter den gegebenen Umständen und insbesondere den finanziellen Dimensionen des Verfahrens das derart lan- ge Zuwarten nicht rechtfertigt. Insgesamt wurde der Beschuldigte somit länger als nötig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (untergeordnete Bedeutung des schweizerischen Verfahrens, Schwere des Eingriffs) ist eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- der vorliegenden Situation angemessen. Bezüglich der im Gesuch behaupteten Erkrankung des Gesuchstellers ist der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang nicht genügend substanziiert worden, um eine darauf basierende Genugtuung zu rechtfertigen. Immerhin ist auch in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass dem schweizerischen Ver- fahren eine lediglich untergeordnete Rolle zukommen kann.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller aufgrund des teilweisen Unterliegens eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese wird in Anbetracht dessen, dass bei einem Streitwert wie dem vorliegenden insgesamt von einer Ge-
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richtsgebühr von Fr. 2'500.-- auszugehen ist, auf Fr. 600.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Der Gesuchsgegnerin dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). 4.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP nicht berück- sichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat demnach den Gesuchsteller im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Gemäss den Ho- norarrechnungen (act. 1.21; act. 1.24) werden im Zusammenhang mit dem vorliegenden Entschädigungsverfahren insgesamt knapp über 40 Stunden ausgewiesen. Unter Würdigung der einzelnen aufgeführten Posten ist je- doch ein erheblich geringerer Aufwand als notwendig zu bezeichnen. Die reduzierte Entschädigung ist deshalb auf Fr. 2'500.-- (exkl. MwSt., vgl. hier- zu E. 2.6 in fine) festzusetzen.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 9 Dezember 2002 ein (act. 1.9), jedoch nicht gegen A.
B. Aufgrund der Bedeutung des in Deutschland laufenden Strafverfahrens ge- gen A. für das Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft erkundigte sich diese in der Zeit zwischen 2003 – 2007 in regelmässigen Abständen beim Landgericht in Z. über den Stand des Verfahrens. Am 27. Juni 2006 entschied das Landgericht in Z. – angesichts des schlechten Gesundheits- zustandes des Angeklagten – das Verfahren gegen diesen vom Hauptver- fahren abzutrennen und vorläufig einzustellen (act. 1.12). Mit Verfügung vom 17. September 2007 stellte auch die Bundesanwaltschaft das Ermitt- lungsverfahren gegen A. ein und stellte fest, dass die Ermittlungen in Deutschland keine Hinweise auf eine deliktische Herkunft der in die Schweiz transferierten Vermögenswerte ergeben hätten (act. 1.1).
C. Mit Eingabe vom 30. Januar 2008 gelangte A. an die Bundesanwaltschaft und ersuchte um die Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 51'798.85 sowie einer angemessenen Genugtuung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1). Die Bundesanwaltschaft übermittelte das Be- gehren anschliessend an die I. Beschwerdekammer, allerdings ohne die gemäss Art. 122 Abs. 3 BStP vorgesehene Antragstellung (act. 2).
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In der Gesuchsantwort vom 15. Februar 2008 beantragte die Bundesan- waltschaft dann, es sei dem Gesuchsteller eine im Vergleich zu der von ihm beantragten Summe reduzierte, ins richterliche Ermessen gestellte an- gemessene Entschädigung auszurichten und das Ersuchen um Ausrich- tung einer Genugtuung sei abzuweisen (act. 4).
Mit Replik vom 10. März 2008 bestätigte A. seine bisher gestellten Anträge (act. 7).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4 BStP) mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (TPF BK.2008.3 vom 20. Februar 2008; TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2; TPF BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 1.2). Fristerfordernisse be- stehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundes- strafprozessrecht keine.
1.2 Angesichts der formellen Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom
17. September 2007 (act. 1.1) sind die Eintretensvoraussetzungen bezüg- lich des vorliegenden Gesuchs erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Ei- ne gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, der vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ist, bilden in diesem Zusammenhang die nötigen Voraus-
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setzungen für einen Entschädigungsanspruch (BGE 107 IV 155 E. 5 S. 157 m.w.H.; vgl. auch 117 IV 209 E. 4b S. 218).
Als „andere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP gelten insbeson- dere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeili- chen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren ent- standen sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten er- weisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; TPF BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006 E. 2.2 m.w.H.). Die Entschädigung des Verteidigers muss mit anderen Worten in einem ver- nünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, wobei unter anderem Natur und Bedeutung der Angelegenheit, deren Komplexität, besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht und die für Be- sprechungen, Einvernahmen, Verhandlungen sowie das Aktenstudium auf- gewendete Zeit zu berücksichtigen sind (TPF BK.2005.4 vom 19. Dezem- ber 2006 E. 2.2; TPF BK.2005.9 vom 12. Oktober 2005 E. 2.3.1; BGE 122 I 1 E. 3a S. 3; 118 Ia 133 E. 2b S. 134). Nicht zu entschädigen sind dem- gegenüber überflüssige, rechtsmissbräuchliche oder übermässige, d.h. un- verhältnismässig hohe Aufwendungen, wobei auf die Verhältnisse im Zeit- punkt des Verteidigerbeizugs bzw. der konkreten Rechtsvorkehr abzustel- len ist (BGE 115 IV 156 E. 2d S. 160; TPF BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006 E. 2.2 m.w.H.).
Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Un- tersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Beneh- men verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP). Die I. Beschwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens der Bundes- anwaltschaft die Gutheissung beantragt wird (TPF BK_K 003/04 vom 6. Juli 2004 E. 3.1; TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.1 in fine, jeweils m.w.H.). Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtli- ches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen an- genäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung einer Strafuntersuchung verursacht wurde. In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR bedarf es für die Verweigerung der Entschädigung eines widerrechtlichen Verhaltens, welches natürliche und adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens bildete und zudem schuldhaft gewesen sein muss (TPF BK_K 005/04 vom
6. Juli 2004 E. 4.1). Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein
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Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 1206 Fn. 38), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebe- nes Recht handelt (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334, 116 Ia 162 E. 2c S. 169 m.w.H.), und können ihren Ursprung auch in vom Bund abgeschlossenen Staatsverträgen haben (TPF BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1 m.w.H.; zum Ganzen TPF BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006 E. 2.4).
2.2 Die Gesuchsgegnerin weist in ihrer Gesuchsantwort vom 15. Februar 2008 (act. 4) darauf hin, es sei zu beachten, dass der Gesuchsteller mehrmals Handlungen vorgenommen oder zumindest gebilligt habe, welche bei ob- jektiver Betrachtung den Verdacht der Geldwäscherei entstehen liessen. So wurden die Konti bei der Bank B. AG saldiert und die erheblichen Gut- haben in bar mehrfach mittels Geldtransporter von der Bank B. AG zur Bank G. AG in Liechtenstein überführt. Die Gelder wurden anschliessend zum grossen Teil von liechtensteinischen Stiftungen über die Bank D. wie- der auf die Bank B. AG zurücktransferiert. Ein solches Vorgehen muss in der heutigen Zeit als aussergewöhnlich eingestuft werden und kann den Verdacht der Geldwäscherei entstehen lassen, zumal dadurch der „paper trail“ unterbrochen wird (BA/EAII/3/02/0022, Band II, Rubrik 21, Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.38/2002 vom 4. Juli 2002 E. 5b S. 9). Die blosse Begründung, es habe wegen eines ungewöhnlichen Vor- gehens oder ungewöhnlicher Vermögenstransaktionen ein berechtigter An- fangsverdacht bestanden, genügt für die Verweigerung der Entschädigung jedoch nicht (TPF BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006 E. 2.4; vgl. HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, § 108 N. 18). Das Vorgehen kann nicht als widerrechtlich im Sin- ne der obigen Rechtsprechung eingestuft werden, denn es widerspricht weder einer gesetzlichen Vorschrift noch dem Gebot von Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ZGB noch einer sonstigen Regel der schweizeri- schen Rechtsordnung. Es kann dem Gesuchsteller deshalb nicht vorgehal- ten werden, er habe das Verfahren im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder er- schwert.
2.3 Vorliegend war der Beizug eines Verteidigers für das Ermittlungsverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zulässig und angesichts des Tatvorwurfs auch
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gerechtfertigt. Zu prüfen ist somit der nach den Umständen gebotene Ver- teidigungsaufwand.
2.4 Der Gesuchsteller macht seitens seines Rechtsanwalts Daniel S. Hayek ei- nen Verteidigungsaufwand von 170 Stunden sowie Auslagen von Fr. 798.85 geltend. Zur Substanziierung seiner Forderung verweist der Ge- suchsteller auf die detaillierten Honorarrechnungen seines Rechtsvertreters (act. 1.13, act. 1.17-1.22). Der Verteidigungsaufwand setzt sich dabei zu einem Teil aus den 100 Stunden zusammen, die in den ersten drei Mona- ten (März bis Mai 2002) entstanden sind und der schnellstmöglichen Abklä- rung des Sachverhalts und der Zusammentragung der Fakten dienten, wo- bei die Abklärung des Sachverhalts und die Zusammentragung der Fakten sich nicht nur auf das Verfahren des Gesuchstellers begrenzten, sondern ebenso die beiden Ermittlungsverfahren seiner Söhne betraf. Der Gesamt- aufwand der drei zusammen belief sich auf ca. 430 Stunden (act. 1.13), ein Viertel davon (abgerundet 100 Stunden) wurde hierbei dem Gesuchsteller zugeordnet. Diese in der Anfangsphase des Ermittlungsverfahrens auf drei Monate verteilten 100 Stunden entsprechen ungefähr acht Stunden pro Woche, was besonders in Anbetracht des Verfahrenszeitpunkts nicht als rechtsmissbräuchlich oder als übermässig hoher Arbeitsaufwand der Ver- teidigung einzustufen ist. Gemäss dem Gesuch beläuft sich der andere Teil des geltend gemachten Verteidigungsaufwands, während der Zeit vom
1. Juli 2003 bis Ende 2007, auf 70 Stunden. Der Gesuchsteller verweist dabei auf die eingereichten Honorarrechnungen (act. 1.17-1.22). Abgese- hen von den in der Honorarrechnung vom 10. Januar 2008 (act. 1.21) aus- gewiesenen Posten von insgesamt 16,7 Stunden, welche die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren betreffen (Aktivitäten vom
18. Oktober 2007 bis 19. Dezember 2007) und Gegenstand eines separa- ten Kostenentscheids bilden (vgl. TPF BK.2006.11 vom 19. Januar 2007 E. 3.2), erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand ausgewiesen und an- hand der Schwere des Tatvorwurfs und der Komplexität des Verfahrens auch gerechtfertigt.
2.5 Neben dem Zeitaufwand stellt die Gesuchsgegnerin auch die vom Ge- suchsteller geltend gemachte Höhe des Stundenansatzes in Frage.
Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf- rechtspflege (SR 312.025) enthält diesbezüglich keine Bestimmungen, weshalb in ständiger Praxis für die Bemessung des Honorars das Regle- ment vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundsstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung gelangt (TPF BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 2.4 m.w.H.). Das Reglement sieht in
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Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor. In Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, welche nicht als überdurchschnittlich zu bewer- ten sind, erscheint vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) für die von der Verteidigung geleisteten Arbeiten als angemessen. Für die Arbeiten der Substitutin (Praktikantin „SDO“), die nicht über die zur Ausübung des Anwaltsberufs notwendige Zulassung verfügt, erscheint ein Stundenansatz von Fr. 150.-- (exkl. MwSt.) als angemessen. Der vom Ge- suchsteller geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.-- (exkl. MwSt.) ist bei der Festlegung der Entschädigung entsprechend herabzusetzen.
2.6 Dem Gesuchsteller sind nach dem Gesagten ein entschädigungsberechtig- ter Aufwand von 153,3 Stunden und ausgewiesene Auslagen von Fr. 798.85 entstanden, was bei den anzuwendenden Stundenansätzen von Fr. 220.-- und Fr. 150.-- (exkl. MwSt.) einen Entschädigungsanspruch von total Fr. 33'821.35 (exkl. MwSt.) ausmacht (143,25 Stunden à Fr. 220.-- = Fr. 31’515.--, 10,05 Stunden à Fr. 150.-- = Fr. 1'507.50, Auslagen Fr. 798.85). Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Gesuchstellers unterliegen die anwaltlichen Leistungen gemäss dem hierbei massgeben- den Empfängerortsprinzip nicht der Mehrwertsteuer (Art. 5 lit. b i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]), weshalb diese nicht zusätzlich zu entschädigen ist.
3.
3.1 Neben der Entschädigung nach Art. 122 BStP verlangt der Gesuchsteller auf der Grundlage derselben gesetzlichen Bestimmung eine angemessene Genugtuung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP, obwohl dies das Gesetz nicht ausdrücklich vor- sieht, neben dem Ersatz des Schadens auch eine Geldsumme als Genug- tuung umfassen (vgl. BGE 84 IV 44 E. 6 S. 47). Eine immaterielle Unbill kann dabei nur gegeben sein, wenn die fraglichen Untersuchungshandlun- gen eine gewisse Schwere erreichen und durch sie in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten eingegriffen worden ist. Ein solcher Eingriff liegt namentlich vor, wenn das Verfahren und die darin erhobenen und sich später als ungerechtfertigt erweisenden Anschul- digungen in der Öffentlichkeit bekannt werden (vgl. BGE 103 Ia 73 E. 7 S. 74). Der zu Unrecht Beschuldigte wird dabei nach dem Erfahrungs- grundsatz, dass immer etwas „hängen bleibt“, moralisch geschädigt. Des
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Weiteren setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus (zum Ganzen TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 4.1; TPF BK.2006.11 vom 19. Januar 2007 E. 5.1, jeweils m.w.H.).
3.2 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Bezahlung einer Genug- tuung in zweifacher Weise. So sei zum Einen in der schweizerischen und deutschen Presse über das in der Schweiz gegen den Gesuchsteller eröff- nete Ermittlungsverfahren berichtet worden. Zum Anderen habe das Ermitt- lungsverfahren mehr als fünf Jahre gedauert, während denen sich der Ge- suchsteller stets zu Unrecht mit dem schweren Tatvorwurf der Geldwä- scherei konfrontiert gesehen habe. Hinzu gekommen sei schliesslich eine schwere, durch das übermässig lang andauernde Ermittlungsverfahren ausgelöste, psychische Erkrankung, unter welcher der Gesuchsteller bis heute leide (act. 1, S. 11; act. 1.23).
Die Gesuchsgegnerin hingegen lehnt einen Genugtuungsanspruch aus verschiedenen Gründen ab. Ihren Ausführungen zu Folge betrafen die vom Gesuchsteller erwähnten Presseberichterstattungen grösstenteils das ge- gen ihn in Deutschland laufende Verfahren. Über das von der Bundesan- waltschaft in der Schweiz geleitete Ermittlungsverfahren sei dabei nur am Rande informiert worden. Das Verfahren in Deutschland sei denn auch der Grund gewesen, weshalb zusätzlich auch über das schweizerische Verfah- ren berichtet wurde. Insofern könne nicht von einer Rufschädigung gespro- chen werden, die eine Genugtuung rechtfertigen würde. Weiter bemerkt die Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller vermöge seinen Genugtuungsan- spruch nicht ausreichend zu belegen und es sei auch sonst nicht ersicht- lich, inwiefern ihm durch das Ermittlungsverfahren eine Unbill widerfahren sein sollte (act. 4, S. 5).
3.3 Die vom Gesuchsteller beispielhaft angeführten Pressemitteilungen umfas- sen einerseits die schweizerische Presse, so einen Zeitungsartikel aus der H. vom 21. Februar 2002, und andererseits die deutsche Presse, so jeweils einen Zeitungsartikel in der I., im J. und in der K., je vom 26. August 2002 (act. 1.23). In den Artikeln der H., der I. sowie der K. liegt der Fokus der Be- richterstattung klar auf dem deutschen Strafverfahren. Die Ermittlung in der Schweiz wegen des Verdachts der Geldwäscherei wird dabei immer nur am Rande erwähnt. Der J. berichtet etwas eingehender über das schweize- rische Verfahren, aber auch dort wird einleitend über den „Z.-Skandal“ be- richtet. Der Gesuchsteller wurde folglich primär wegen dem in Deutschland gegen ihn laufenden Strafverfahren in der Öffentlichkeit wahrgenommen und nicht aufgrund des hiesigen gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens
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der Gesuchsgegnerin. Dementsprechend fehlt der geforderte adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des schweizerischen Staa- tes und der immateriellen Unbill. Insoweit sind bezüglich der Rufschädi- gung nicht alle rechtlichen Vorsaussetzungen für die Bejahung eines Ge- nugtuungsanspruchs erfüllt.
3.4 Gemäss der Einstellungsverfügung vom 17. September 2007 wurde seit Dezember 2002 mit der Verfahrenseinstellung gegenüber dem Gesuchstel- ler mit Blick auf die Kostenfolgen noch zugewartet (act. 1.1, S. 2), da das in Z. gegen ihn geführte Verfahren wegen Verdachts auf Vermögensdelikte zu diesem Zeitpunkt - im Gegensatz zu den Verfahren gegen seine Söhne - noch nicht eingestellt worden war. Was die Dauer des Verfahrens angeht, so ist abzuklären, ob das Zuwarten der Gesuchsgegnerin auf das Ergebnis des deutschen Gerichtsverfahrens allenfalls einen Genugtuungsanspruch begründet.
Nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind Verfahren grundsätz- lich von den jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des Möglichen zu fördern und so bald als möglich einer Erledigung zuzuführen. Daraus folgt unter anderem, dass die Prozessbeteiligten Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann. Anders ausgedrückt hat der unter dem häufig schweren Vorwurf einer Straftat stehende Bürger einen Anspruch darauf, dass innert nützlicher Frist über seine Schuld oder Un- schuld entschieden wird (SCHMID, a.a.O., N. 216/217 m.w.H.). Aus Grün- den der Rechtsstaatlichkeit kann es allerdings gerechtfertigt sein, die lange Dauer eines Verfahrens zu ertragen, wenn dies durch eine sorgfältige Sachverhaltsermittlung im Sinne der Wahrheitsfindung als notwendig er- scheint (SJZ 92 (1996) Nr. 7, S. 130 ff., 131). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll jedoch durch das Beschleunigungsgebot verhin- dert werden, dass der Angeschuldigte länger als nötig den Belastungen ei- nes Strafverfahrens ausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 1P.623/2002 vom 6. März 2003 E. 2.2 m.w.H.). Die Frage, ob das Beschleunigungsge- bot verletzt worden ist, entscheidet sich sodann vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung der geleisteten Arbeit; Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (BGE 124 I 139 E. 2c S. 142).
Im vorliegenden Fall wurde mit der Verfahrenseinstellung aus Kostengrün- den noch zugewartet, denn ein Schuldspruch im deutschen Verfahren hätte unter Umständen die ganze oder teilweise Auferlegung der in der Schweiz verursachten Verfahrenskosten gemäss Art. 246bis Abs. 2 lit. a BStP zur Folge haben können. Ein derartiges Vorgehen kann insoweit gerechtfertigt
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sein, als in absehbarer Zeit mit einer Entscheidung zu rechnen ist und es sich bei den Verfahrenskosten um einen höheren Betrag handelt. Mit ande- ren Worten muss das Prinzip der Verhältnismässigkeit gewahrt werden. Je höher also die verursachten Verfahrenskosten, desto eher kann ein Zuwar- ten mit der Verfahrenseinstellung unter der Berücksichtigung der gesamten Umstände als gerechtfertigt erscheinen. Die Verfahrenskosten betrugen vorliegend Fr. 5’000.-- und wurden schliesslich auf die Bundeskasse ge- nommen (act. 1.1, S. 4). Seit der Freigabe der beschlagnahmten Vermö- genswerte am 8. August 2002 stand für die Gesuchsgegnerin fest, dass sich der Verdacht gegen den Gesuchsteller nicht erhärten lässt (vgl. act. 1.1, S. 3/4). Zwischen diesem Zeitpunkt und der Einstellungsverfügung im Jahr 2007 vergingen somit fünf Jahre, während denen die Gesuchsgeg- nerin sich ein- bis zweimal jährlich über den Stand im deutschen Verfahren informierte (vgl. BA/EAII/3/02/0022, Band II, Rubrik 18, Korrespondenz vom
30. Juni 2003 bis 12. April 2007). Während dieser gesamten Zeit sah sich der Gesuchsteller jedoch weiterhin mit dem Verdacht der Geldwäscherei i.S. von Art. 305bis StGB konfrontiert und musste die beruflichen und priva- ten Nachteile, die ein Strafverfahren mit sich bringen, dementsprechend erdulden. Es liegt auf der Hand, dass dadurch in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeitsrechte des Gesuchstellers eingegriffen worden ist und das Aufrechterhalten des strafrechtlichen Vorwurfs durch die Gesuchsgeg- nerin während fünf Jahren vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht standhält, zumal eine eventuelle Unklarheit bezüglich der Kostentra- gung im Umfang von Fr. 5'000.-- unter den gegebenen Umständen und insbesondere den finanziellen Dimensionen des Verfahrens das derart lan- ge Zuwarten nicht rechtfertigt. Insgesamt wurde der Beschuldigte somit länger als nötig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (untergeordnete Bedeutung des schweizerischen Verfahrens, Schwere des Eingriffs) ist eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- der vorliegenden Situation angemessen. Bezüglich der im Gesuch behaupteten Erkrankung des Gesuchstellers ist der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang nicht genügend substanziiert worden, um eine darauf basierende Genugtuung zu rechtfertigen. Immerhin ist auch in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass dem schweizerischen Ver- fahren eine lediglich untergeordnete Rolle zukommen kann.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller aufgrund des teilweisen Unterliegens eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese wird in Anbetracht dessen, dass bei einem Streitwert wie dem vorliegenden insgesamt von einer Ge-
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richtsgebühr von Fr. 2'500.-- auszugehen ist, auf Fr. 600.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Der Gesuchsgegnerin dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). 4.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP nicht berück- sichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat demnach den Gesuchsteller im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Gemäss den Ho- norarrechnungen (act. 1.21; act. 1.24) werden im Zusammenhang mit dem vorliegenden Entschädigungsverfahren insgesamt knapp über 40 Stunden ausgewiesen. Unter Würdigung der einzelnen aufgeführten Posten ist je- doch ein erheblich geringerer Aufwand als notwendig zu bezeichnen. Die reduzierte Entschädigung ist deshalb auf Fr. 2'500.-- (exkl. MwSt., vgl. hier- zu E. 2.6 in fine) festzusetzen.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und der Gesuchsteller ist für das eingestellte Strafverfahren mit insgesamt Fr. 38'821.35 (Fr. 33'821.35 für gel- tend gemachten Verteidigungsaufwand (inkl. Auslagen) und Fr. 5'000.-- Ge- nugtuung) von der Gesuchsgegnerin zu entschädigen.
- Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Gesuchsteller aufer- legt.
- Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer im reduzierten Umfang von Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
- Gesamthaft hat die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller nach Verrechnung mit der Gerichtsgebühr den Betrag von Fr. 40'721.35, der Bundesstrafge- richtskasse den Betrag von Fr. 600.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 20. Oktober 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel S. Hayek,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2008.2
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Sachverhalt:
A. Aufgrund verschiedener Pressemitteilungen, die über das in Z. gegen A. eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Untreue und Betrug berichteten, erstattete die Bank B. AG in Y. am 19. Februar 2002 in Anwendung von Art. 9 GwG eine entsprechende Meldung an die Meldestel- le für Geldwäscherei (MROS), welche anschliessend an die Bundesanwalt- schaft weitergeleitet wurde (BA/EAII/3/02/0022, Band I, Rubrik 4). Darauf- hin eröffnete die Bundesanwaltschaft am 25. Februar 2002 gegen A. und dessen Söhne sowie gegen unbekannte Täterschaft ein gerichtspolizeili- ches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei ge- mäss Art. 305bis StGB (BA/EAII/3/02/0022, Band I, Rubrik 1). Sie erliess in der Folge mehrere Beschlagnahme- und Editionsverfügungen, die sich an die Bank B. AG, die Bank C. sowie an die Bank D. richteten (BA/EAII/3/02/0022, Band I, Rubrik 7). Mit Verfügung vom 8. August 2002 gab die Bundesanwaltschaft mangels deliktischer Herkunft der Gelder die drei beschlagnahmten Konten wieder frei (act. 1.4). Ausserdem stellte sie auf Antrag der Beschuldigten vom 10. Oktober 2002 das gerichtspolizeili- che Ermittlungsverfahren gegen die Söhne E. und F. mit Verfügung vom
9. Dezember 2002 ein (act. 1.9), jedoch nicht gegen A.
B. Aufgrund der Bedeutung des in Deutschland laufenden Strafverfahrens ge- gen A. für das Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft erkundigte sich diese in der Zeit zwischen 2003 – 2007 in regelmässigen Abständen beim Landgericht in Z. über den Stand des Verfahrens. Am 27. Juni 2006 entschied das Landgericht in Z. – angesichts des schlechten Gesundheits- zustandes des Angeklagten – das Verfahren gegen diesen vom Hauptver- fahren abzutrennen und vorläufig einzustellen (act. 1.12). Mit Verfügung vom 17. September 2007 stellte auch die Bundesanwaltschaft das Ermitt- lungsverfahren gegen A. ein und stellte fest, dass die Ermittlungen in Deutschland keine Hinweise auf eine deliktische Herkunft der in die Schweiz transferierten Vermögenswerte ergeben hätten (act. 1.1).
C. Mit Eingabe vom 30. Januar 2008 gelangte A. an die Bundesanwaltschaft und ersuchte um die Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 51'798.85 sowie einer angemessenen Genugtuung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1). Die Bundesanwaltschaft übermittelte das Be- gehren anschliessend an die I. Beschwerdekammer, allerdings ohne die gemäss Art. 122 Abs. 3 BStP vorgesehene Antragstellung (act. 2).
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In der Gesuchsantwort vom 15. Februar 2008 beantragte die Bundesan- waltschaft dann, es sei dem Gesuchsteller eine im Vergleich zu der von ihm beantragten Summe reduzierte, ins richterliche Ermessen gestellte an- gemessene Entschädigung auszurichten und das Ersuchen um Ausrich- tung einer Genugtuung sei abzuweisen (act. 4).
Mit Replik vom 10. März 2008 bestätigte A. seine bisher gestellten Anträge (act. 7).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4 BStP) mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (TPF BK.2008.3 vom 20. Februar 2008; TPF BK.2006.2 vom 10. März 2006 E. 1.2; TPF BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 1.2). Fristerfordernisse be- stehen demgegenüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundes- strafprozessrecht keine.
1.2 Angesichts der formellen Einstellungsverfügung der Gesuchsgegnerin vom
17. September 2007 (act. 1.1) sind die Eintretensvoraussetzungen bezüg- lich des vorliegenden Gesuchs erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Ei- ne gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, der vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen ist, bilden in diesem Zusammenhang die nötigen Voraus-
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setzungen für einen Entschädigungsanspruch (BGE 107 IV 155 E. 5 S. 157 m.w.H.; vgl. auch 117 IV 209 E. 4b S. 218).
Als „andere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP gelten insbeson- dere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeili- chen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren ent- standen sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten er- weisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; TPF BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006 E. 2.2 m.w.H.). Die Entschädigung des Verteidigers muss mit anderen Worten in einem ver- nünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, wobei unter anderem Natur und Bedeutung der Angelegenheit, deren Komplexität, besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht und die für Be- sprechungen, Einvernahmen, Verhandlungen sowie das Aktenstudium auf- gewendete Zeit zu berücksichtigen sind (TPF BK.2005.4 vom 19. Dezem- ber 2006 E. 2.2; TPF BK.2005.9 vom 12. Oktober 2005 E. 2.3.1; BGE 122 I 1 E. 3a S. 3; 118 Ia 133 E. 2b S. 134). Nicht zu entschädigen sind dem- gegenüber überflüssige, rechtsmissbräuchliche oder übermässige, d.h. un- verhältnismässig hohe Aufwendungen, wobei auf die Verhältnisse im Zeit- punkt des Verteidigerbeizugs bzw. der konkreten Rechtsvorkehr abzustel- len ist (BGE 115 IV 156 E. 2d S. 160; TPF BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006 E. 2.2 m.w.H.).
Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Un- tersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Beneh- men verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP). Die I. Beschwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens der Bundes- anwaltschaft die Gutheissung beantragt wird (TPF BK_K 003/04 vom 6. Juli 2004 E. 3.1; TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.1 in fine, jeweils m.w.H.). Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtli- ches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen an- genäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung einer Strafuntersuchung verursacht wurde. In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1 OR bedarf es für die Verweigerung der Entschädigung eines widerrechtlichen Verhaltens, welches natürliche und adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens bildete und zudem schuldhaft gewesen sein muss (TPF BK_K 005/04 vom
6. Juli 2004 E. 4.1). Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein
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Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 1206 Fn. 38), unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebe- nes Recht handelt (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334, 116 Ia 162 E. 2c S. 169 m.w.H.), und können ihren Ursprung auch in vom Bund abgeschlossenen Staatsverträgen haben (TPF BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1 m.w.H.; zum Ganzen TPF BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006 E. 2.4).
2.2 Die Gesuchsgegnerin weist in ihrer Gesuchsantwort vom 15. Februar 2008 (act. 4) darauf hin, es sei zu beachten, dass der Gesuchsteller mehrmals Handlungen vorgenommen oder zumindest gebilligt habe, welche bei ob- jektiver Betrachtung den Verdacht der Geldwäscherei entstehen liessen. So wurden die Konti bei der Bank B. AG saldiert und die erheblichen Gut- haben in bar mehrfach mittels Geldtransporter von der Bank B. AG zur Bank G. AG in Liechtenstein überführt. Die Gelder wurden anschliessend zum grossen Teil von liechtensteinischen Stiftungen über die Bank D. wie- der auf die Bank B. AG zurücktransferiert. Ein solches Vorgehen muss in der heutigen Zeit als aussergewöhnlich eingestuft werden und kann den Verdacht der Geldwäscherei entstehen lassen, zumal dadurch der „paper trail“ unterbrochen wird (BA/EAII/3/02/0022, Band II, Rubrik 21, Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.38/2002 vom 4. Juli 2002 E. 5b S. 9). Die blosse Begründung, es habe wegen eines ungewöhnlichen Vor- gehens oder ungewöhnlicher Vermögenstransaktionen ein berechtigter An- fangsverdacht bestanden, genügt für die Verweigerung der Entschädigung jedoch nicht (TPF BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006 E. 2.4; vgl. HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, § 108 N. 18). Das Vorgehen kann nicht als widerrechtlich im Sin- ne der obigen Rechtsprechung eingestuft werden, denn es widerspricht weder einer gesetzlichen Vorschrift noch dem Gebot von Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ZGB noch einer sonstigen Regel der schweizeri- schen Rechtsordnung. Es kann dem Gesuchsteller deshalb nicht vorgehal- ten werden, er habe das Verfahren im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder er- schwert.
2.3 Vorliegend war der Beizug eines Verteidigers für das Ermittlungsverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zulässig und angesichts des Tatvorwurfs auch
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gerechtfertigt. Zu prüfen ist somit der nach den Umständen gebotene Ver- teidigungsaufwand.
2.4 Der Gesuchsteller macht seitens seines Rechtsanwalts Daniel S. Hayek ei- nen Verteidigungsaufwand von 170 Stunden sowie Auslagen von Fr. 798.85 geltend. Zur Substanziierung seiner Forderung verweist der Ge- suchsteller auf die detaillierten Honorarrechnungen seines Rechtsvertreters (act. 1.13, act. 1.17-1.22). Der Verteidigungsaufwand setzt sich dabei zu einem Teil aus den 100 Stunden zusammen, die in den ersten drei Mona- ten (März bis Mai 2002) entstanden sind und der schnellstmöglichen Abklä- rung des Sachverhalts und der Zusammentragung der Fakten dienten, wo- bei die Abklärung des Sachverhalts und die Zusammentragung der Fakten sich nicht nur auf das Verfahren des Gesuchstellers begrenzten, sondern ebenso die beiden Ermittlungsverfahren seiner Söhne betraf. Der Gesamt- aufwand der drei zusammen belief sich auf ca. 430 Stunden (act. 1.13), ein Viertel davon (abgerundet 100 Stunden) wurde hierbei dem Gesuchsteller zugeordnet. Diese in der Anfangsphase des Ermittlungsverfahrens auf drei Monate verteilten 100 Stunden entsprechen ungefähr acht Stunden pro Woche, was besonders in Anbetracht des Verfahrenszeitpunkts nicht als rechtsmissbräuchlich oder als übermässig hoher Arbeitsaufwand der Ver- teidigung einzustufen ist. Gemäss dem Gesuch beläuft sich der andere Teil des geltend gemachten Verteidigungsaufwands, während der Zeit vom
1. Juli 2003 bis Ende 2007, auf 70 Stunden. Der Gesuchsteller verweist dabei auf die eingereichten Honorarrechnungen (act. 1.17-1.22). Abgese- hen von den in der Honorarrechnung vom 10. Januar 2008 (act. 1.21) aus- gewiesenen Posten von insgesamt 16,7 Stunden, welche die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren betreffen (Aktivitäten vom
18. Oktober 2007 bis 19. Dezember 2007) und Gegenstand eines separa- ten Kostenentscheids bilden (vgl. TPF BK.2006.11 vom 19. Januar 2007 E. 3.2), erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand ausgewiesen und an- hand der Schwere des Tatvorwurfs und der Komplexität des Verfahrens auch gerechtfertigt.
2.5 Neben dem Zeitaufwand stellt die Gesuchsgegnerin auch die vom Ge- suchsteller geltend gemachte Höhe des Stundenansatzes in Frage.
Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf- rechtspflege (SR 312.025) enthält diesbezüglich keine Bestimmungen, weshalb in ständiger Praxis für die Bemessung des Honorars das Regle- ment vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundsstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung gelangt (TPF BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 2.4 m.w.H.). Das Reglement sieht in
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Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor. In Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, welche nicht als überdurchschnittlich zu bewer- ten sind, erscheint vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) für die von der Verteidigung geleisteten Arbeiten als angemessen. Für die Arbeiten der Substitutin (Praktikantin „SDO“), die nicht über die zur Ausübung des Anwaltsberufs notwendige Zulassung verfügt, erscheint ein Stundenansatz von Fr. 150.-- (exkl. MwSt.) als angemessen. Der vom Ge- suchsteller geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.-- (exkl. MwSt.) ist bei der Festlegung der Entschädigung entsprechend herabzusetzen.
2.6 Dem Gesuchsteller sind nach dem Gesagten ein entschädigungsberechtig- ter Aufwand von 153,3 Stunden und ausgewiesene Auslagen von Fr. 798.85 entstanden, was bei den anzuwendenden Stundenansätzen von Fr. 220.-- und Fr. 150.-- (exkl. MwSt.) einen Entschädigungsanspruch von total Fr. 33'821.35 (exkl. MwSt.) ausmacht (143,25 Stunden à Fr. 220.-- = Fr. 31’515.--, 10,05 Stunden à Fr. 150.-- = Fr. 1'507.50, Auslagen Fr. 798.85). Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Gesuchstellers unterliegen die anwaltlichen Leistungen gemäss dem hierbei massgeben- den Empfängerortsprinzip nicht der Mehrwertsteuer (Art. 5 lit. b i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]), weshalb diese nicht zusätzlich zu entschädigen ist.
3.
3.1 Neben der Entschädigung nach Art. 122 BStP verlangt der Gesuchsteller auf der Grundlage derselben gesetzlichen Bestimmung eine angemessene Genugtuung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP, obwohl dies das Gesetz nicht ausdrücklich vor- sieht, neben dem Ersatz des Schadens auch eine Geldsumme als Genug- tuung umfassen (vgl. BGE 84 IV 44 E. 6 S. 47). Eine immaterielle Unbill kann dabei nur gegeben sein, wenn die fraglichen Untersuchungshandlun- gen eine gewisse Schwere erreichen und durch sie in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten eingegriffen worden ist. Ein solcher Eingriff liegt namentlich vor, wenn das Verfahren und die darin erhobenen und sich später als ungerechtfertigt erweisenden Anschul- digungen in der Öffentlichkeit bekannt werden (vgl. BGE 103 Ia 73 E. 7 S. 74). Der zu Unrecht Beschuldigte wird dabei nach dem Erfahrungs- grundsatz, dass immer etwas „hängen bleibt“, moralisch geschädigt. Des
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Weiteren setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus (zum Ganzen TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 4.1; TPF BK.2006.11 vom 19. Januar 2007 E. 5.1, jeweils m.w.H.).
3.2 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Bezahlung einer Genug- tuung in zweifacher Weise. So sei zum Einen in der schweizerischen und deutschen Presse über das in der Schweiz gegen den Gesuchsteller eröff- nete Ermittlungsverfahren berichtet worden. Zum Anderen habe das Ermitt- lungsverfahren mehr als fünf Jahre gedauert, während denen sich der Ge- suchsteller stets zu Unrecht mit dem schweren Tatvorwurf der Geldwä- scherei konfrontiert gesehen habe. Hinzu gekommen sei schliesslich eine schwere, durch das übermässig lang andauernde Ermittlungsverfahren ausgelöste, psychische Erkrankung, unter welcher der Gesuchsteller bis heute leide (act. 1, S. 11; act. 1.23).
Die Gesuchsgegnerin hingegen lehnt einen Genugtuungsanspruch aus verschiedenen Gründen ab. Ihren Ausführungen zu Folge betrafen die vom Gesuchsteller erwähnten Presseberichterstattungen grösstenteils das ge- gen ihn in Deutschland laufende Verfahren. Über das von der Bundesan- waltschaft in der Schweiz geleitete Ermittlungsverfahren sei dabei nur am Rande informiert worden. Das Verfahren in Deutschland sei denn auch der Grund gewesen, weshalb zusätzlich auch über das schweizerische Verfah- ren berichtet wurde. Insofern könne nicht von einer Rufschädigung gespro- chen werden, die eine Genugtuung rechtfertigen würde. Weiter bemerkt die Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller vermöge seinen Genugtuungsan- spruch nicht ausreichend zu belegen und es sei auch sonst nicht ersicht- lich, inwiefern ihm durch das Ermittlungsverfahren eine Unbill widerfahren sein sollte (act. 4, S. 5).
3.3 Die vom Gesuchsteller beispielhaft angeführten Pressemitteilungen umfas- sen einerseits die schweizerische Presse, so einen Zeitungsartikel aus der H. vom 21. Februar 2002, und andererseits die deutsche Presse, so jeweils einen Zeitungsartikel in der I., im J. und in der K., je vom 26. August 2002 (act. 1.23). In den Artikeln der H., der I. sowie der K. liegt der Fokus der Be- richterstattung klar auf dem deutschen Strafverfahren. Die Ermittlung in der Schweiz wegen des Verdachts der Geldwäscherei wird dabei immer nur am Rande erwähnt. Der J. berichtet etwas eingehender über das schweize- rische Verfahren, aber auch dort wird einleitend über den „Z.-Skandal“ be- richtet. Der Gesuchsteller wurde folglich primär wegen dem in Deutschland gegen ihn laufenden Strafverfahren in der Öffentlichkeit wahrgenommen und nicht aufgrund des hiesigen gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens
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der Gesuchsgegnerin. Dementsprechend fehlt der geforderte adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des schweizerischen Staa- tes und der immateriellen Unbill. Insoweit sind bezüglich der Rufschädi- gung nicht alle rechtlichen Vorsaussetzungen für die Bejahung eines Ge- nugtuungsanspruchs erfüllt.
3.4 Gemäss der Einstellungsverfügung vom 17. September 2007 wurde seit Dezember 2002 mit der Verfahrenseinstellung gegenüber dem Gesuchstel- ler mit Blick auf die Kostenfolgen noch zugewartet (act. 1.1, S. 2), da das in Z. gegen ihn geführte Verfahren wegen Verdachts auf Vermögensdelikte zu diesem Zeitpunkt - im Gegensatz zu den Verfahren gegen seine Söhne - noch nicht eingestellt worden war. Was die Dauer des Verfahrens angeht, so ist abzuklären, ob das Zuwarten der Gesuchsgegnerin auf das Ergebnis des deutschen Gerichtsverfahrens allenfalls einen Genugtuungsanspruch begründet.
Nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind Verfahren grundsätz- lich von den jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des Möglichen zu fördern und so bald als möglich einer Erledigung zuzuführen. Daraus folgt unter anderem, dass die Prozessbeteiligten Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann. Anders ausgedrückt hat der unter dem häufig schweren Vorwurf einer Straftat stehende Bürger einen Anspruch darauf, dass innert nützlicher Frist über seine Schuld oder Un- schuld entschieden wird (SCHMID, a.a.O., N. 216/217 m.w.H.). Aus Grün- den der Rechtsstaatlichkeit kann es allerdings gerechtfertigt sein, die lange Dauer eines Verfahrens zu ertragen, wenn dies durch eine sorgfältige Sachverhaltsermittlung im Sinne der Wahrheitsfindung als notwendig er- scheint (SJZ 92 (1996) Nr. 7, S. 130 ff., 131). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll jedoch durch das Beschleunigungsgebot verhin- dert werden, dass der Angeschuldigte länger als nötig den Belastungen ei- nes Strafverfahrens ausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 1P.623/2002 vom 6. März 2003 E. 2.2 m.w.H.). Die Frage, ob das Beschleunigungsge- bot verletzt worden ist, entscheidet sich sodann vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung der geleisteten Arbeit; Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (BGE 124 I 139 E. 2c S. 142).
Im vorliegenden Fall wurde mit der Verfahrenseinstellung aus Kostengrün- den noch zugewartet, denn ein Schuldspruch im deutschen Verfahren hätte unter Umständen die ganze oder teilweise Auferlegung der in der Schweiz verursachten Verfahrenskosten gemäss Art. 246bis Abs. 2 lit. a BStP zur Folge haben können. Ein derartiges Vorgehen kann insoweit gerechtfertigt
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sein, als in absehbarer Zeit mit einer Entscheidung zu rechnen ist und es sich bei den Verfahrenskosten um einen höheren Betrag handelt. Mit ande- ren Worten muss das Prinzip der Verhältnismässigkeit gewahrt werden. Je höher also die verursachten Verfahrenskosten, desto eher kann ein Zuwar- ten mit der Verfahrenseinstellung unter der Berücksichtigung der gesamten Umstände als gerechtfertigt erscheinen. Die Verfahrenskosten betrugen vorliegend Fr. 5’000.-- und wurden schliesslich auf die Bundeskasse ge- nommen (act. 1.1, S. 4). Seit der Freigabe der beschlagnahmten Vermö- genswerte am 8. August 2002 stand für die Gesuchsgegnerin fest, dass sich der Verdacht gegen den Gesuchsteller nicht erhärten lässt (vgl. act. 1.1, S. 3/4). Zwischen diesem Zeitpunkt und der Einstellungsverfügung im Jahr 2007 vergingen somit fünf Jahre, während denen die Gesuchsgeg- nerin sich ein- bis zweimal jährlich über den Stand im deutschen Verfahren informierte (vgl. BA/EAII/3/02/0022, Band II, Rubrik 18, Korrespondenz vom
30. Juni 2003 bis 12. April 2007). Während dieser gesamten Zeit sah sich der Gesuchsteller jedoch weiterhin mit dem Verdacht der Geldwäscherei i.S. von Art. 305bis StGB konfrontiert und musste die beruflichen und priva- ten Nachteile, die ein Strafverfahren mit sich bringen, dementsprechend erdulden. Es liegt auf der Hand, dass dadurch in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeitsrechte des Gesuchstellers eingegriffen worden ist und das Aufrechterhalten des strafrechtlichen Vorwurfs durch die Gesuchsgeg- nerin während fünf Jahren vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht standhält, zumal eine eventuelle Unklarheit bezüglich der Kostentra- gung im Umfang von Fr. 5'000.-- unter den gegebenen Umständen und insbesondere den finanziellen Dimensionen des Verfahrens das derart lan- ge Zuwarten nicht rechtfertigt. Insgesamt wurde der Beschuldigte somit länger als nötig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (untergeordnete Bedeutung des schweizerischen Verfahrens, Schwere des Eingriffs) ist eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- der vorliegenden Situation angemessen. Bezüglich der im Gesuch behaupteten Erkrankung des Gesuchstellers ist der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang nicht genügend substanziiert worden, um eine darauf basierende Genugtuung zu rechtfertigen. Immerhin ist auch in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass dem schweizerischen Ver- fahren eine lediglich untergeordnete Rolle zukommen kann.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller aufgrund des teilweisen Unterliegens eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese wird in Anbetracht dessen, dass bei einem Streitwert wie dem vorliegenden insgesamt von einer Ge-
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richtsgebühr von Fr. 2'500.-- auszugehen ist, auf Fr. 600.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Der Gesuchsgegnerin dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). 4.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP nicht berück- sichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat demnach den Gesuchsteller im Umfang seines teilweisen Obsiegens für die notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Gemäss den Ho- norarrechnungen (act. 1.21; act. 1.24) werden im Zusammenhang mit dem vorliegenden Entschädigungsverfahren insgesamt knapp über 40 Stunden ausgewiesen. Unter Würdigung der einzelnen aufgeführten Posten ist je- doch ein erheblich geringerer Aufwand als notwendig zu bezeichnen. Die reduzierte Entschädigung ist deshalb auf Fr. 2'500.-- (exkl. MwSt., vgl. hier- zu E. 2.6 in fine) festzusetzen.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und der Gesuchsteller ist für das eingestellte Strafverfahren mit insgesamt Fr. 38'821.35 (Fr. 33'821.35 für gel- tend gemachten Verteidigungsaufwand (inkl. Auslagen) und Fr. 5'000.-- Ge- nugtuung) von der Gesuchsgegnerin zu entschädigen.
2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Gesuchsteller aufer- legt.
3. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer im reduzierten Umfang von Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4. Gesamthaft hat die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller nach Verrechnung mit der Gerichtsgebühr den Betrag von Fr. 40'721.35, der Bundesstrafge- richtskasse den Betrag von Fr. 600.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 21. Oktober 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
i.V. Alex Staub, Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel S. Hayek - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.