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TPF 2008 119

Bundesstrafgericht · 2008-10-09 · Deutsch CH

Technisches Überwachungsgerät; Genehmigungspflicht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TPF 2008 119

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32. Auszug aus dem Entscheid des Präsidenten der I. Beschwerdekammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A., B. und C. vom 9. Oktober 2008 (TK.2008.130)

Technisches Überwachungsgerät; Genehmigungspflicht.

Art. 66 Abs. 2 BStP, Art. 179quater StGB

Beim Einsatz von GPS-Technologie zur Standortpeilung eines Fahrzeugs han- delt es sich um einen genehmigungspflichtigen Einsatz technischer Überwa- chungsgeräte gemäss Art. 179bis ff. StGB.

Appareil de surveillance technique; nécessité d'une autorisation.

Art. 66 al. 2 PPF, Art. 179quater CP

L'utilisation de la technologie GPS afin de suivre la position d'un véhicule constitue une utilisation d'appareils de surveillance techniques sujets à autori- sation en vertu des art. 179bis et ss CP.

Apparecchio tecnico di sorveglianza; obbligo d’autorizzazione.

Art. 66 cpv. 2 PP, art. 179quater CP

L’impiego della tecnologia GPS per localizzare un veicolo costituisce un impie- go di apparecchi tecnici di sorveglianza soggetto ad autorizzazione ai sensi degli art. 179bis segg. CP.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen A., B. und C. ordnete die Bundesanwaltschaft nebst einer genehmigungspflichti- gen Audioüberwachung des Innenraums des von C. benutzten Personenwa- gens auch eine Standortpeilung dieses Fahrzeuges mittels Einsatz von GPS- Technologie an. Die anordnende Behörde ging davon aus, dass der Einsatz von GPS-Technologie zur Standortpeilung keine technische Überwachung im Sinne von Art. 66 Abs. 2 BStP darstelle, stellte für den Fall einer gegen- teiligen Auffassung der Genehmigungsinstanz jedoch einen Eventualantrag um Genehmigung auch dieser Massnahme.

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120 Der Präsident der I. Beschwerdekammer genehmigte die angeordnete tech- nische Überwachung des Personenwagens durch Installation einer Audio- überwachung im Innenraum des Personenwagens sowie dessen Überwa- chung mittels eines Satellitennavigationsgerätes (GPS).

Aus den Erwägungen:

(…) Der Präsident der I. Beschwerdekammer hat in seinem Entscheid TK.2008.96 vom 8. August 2008 u. a. auch eine Standortpeilung eines Fahr- zeugs mittels Einsatzes von GPS-Technologie genehmigt. In seinem Ent- scheid TK.2008.125 vom 6. Oktober 2008 stimmte er in sinngemässer An- wendung von Art. 9 Abs. 2 BÜPF der Verwertung von Zufallsfunden zu, welche aus einer Überwachung eines Fahrzeugs mittels eines GPS-Gerätes stammten. In beiden Fällen ging er stillschweigend vom Vorliegen einer Genehmigungspflicht aus. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass es sich bei der lückenlosen Aufzeichnung des Standortes einer Person bzw. einer ihr zuzuordnenden Sache um eine nicht jedermann ohne weiteres zugängli- che Tatsache aus dem Privatbereich gemäss Art. 179quater StGB handelt. Der anordnenden Behörde ist zwar beizupflichten, dass eine Standortüberwa- chung mittels Einsatzes von GPS-Technologie nicht direkt unter den limi- tierten Anwendungsbereich des BÜPF fällt (vgl. hierzu Urteil des Bundes- gerichts 1P.51/2007 vom 24. September 2007, E. 3.5). Zu beachten ist dies- bezüglich jedoch, dass die laufende Standortidentifikation eines Mobiltele- fons gemäss Art. 16 lit. b VÜPF ebenfalls nur mit einer (genehmigungs- pflichtigen) Überwachungsanordnung erhältlich ist (vgl. hierzu HANSJA- KOB, BÜPF/VÜPF Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 2. Aufl., St. Gal- len 2006, Vorbemerkungen zum BÜPF N. 31). Diesbezüglich kann auch darauf hingewiesen werden, dass der Gesetzgeber in Art. 280 lit. c und Art. 281 Abs. 4 der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Okto- ber 2007 den Einsatz technischer Überwachungsgeräte zur Feststellung des Standortes von Personen oder Sachen ausdrücklich der Genehmigungs- pflicht unterstellt hat (vgl. hierzu Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1251 f; GOLD- SCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur schweizeri- schen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 270). Dass mit einer GPS- Überwachung lediglich Standorte eines verdächtigen Fahrzeugs im öffentli- chen Raum haben abgeklärt werden sollen, spielte im Rahmen des erwähn- ten Urteils des Bundesgerichts lediglich im Rahmen der Interessenabwä-

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121 gung zur Frage der Zulässigkeit der erhobenen Beweismittel eine Rolle. Zur Frage nach der Genehmigungspflicht lässt sich aus dem Urteil nichts ablei- ten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Einsatz eines GPS-Über- wachungsgerätes auch im konkreten Fall einer Bewilligung durch den kan- tonalen Zwangsmassnahmenrichter bedurft hätte (Urteil des Bundesgerichts 1P.51/2007 vom 24. September 2007, E. 3.5.1 in fine). Die bisherige Praxis des Präsidenten der I. Beschwerdekammer, wonach es sich bei der Stand- ortpeilung eines Fahrzeugs mittels Einsatz von GPS-Technologie um eine auf Grund des Verweises in Art. 66 Abs. 2 BStP genehmigungspflichtige technische Überwachungsmassnahme handelt, ist demnach zu bestätigen. (…)

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33. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 20. Oktober 2008 (BK.2008.2)

Entschädigung bei Einstellung; Verweigerung; Genugtuung.

Art. 122 Abs. 1 BStP, Art. 41 Abs. 1 OR

Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Unter- suchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Begründung, es habe wegen eines unge- wöhnlichen Vorgehens oder ungewöhnlicher Vermögenstransaktionen ein berechtigter Anfangsverdacht bestanden, genügt nicht für die Verweigerung der Entschädigung, da kein widerrechtliches Verhalten im Sinne der Recht- sprechung vorliegt (E. 2).

Die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP kann auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen. Der Genugtuungsanspruch setzt unter anderem einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des schweizerischen Staates und der immateriellen Unbill voraus (E. 3.1). Daran fehlt es, wenn die betroffene Person primär wegen einem im Ausland gegen sie geführten Straf- verfahren in der Öffentlichkeit wahrgenommen wurde und nicht aufgrund des schweizerischen Ermittlungsverfahrens (E. 3.3).

Wurde in Erwartung eines ausländischen Urteils, welches sich auf die Kosten- auferlegung im schweizerischen Verfahren auswirken könnte, mit der Verfah- renseinstellung zugewartet, begründet dies einen Genugtuungsanspruch, sofern das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht gewahrt wurde. Ein Zuwarten mit