Erwägungen (3 Absätze)
E. 15 Minuten ist vor diesem Hintergrund zu bestätigen.
- 18. Oktober 2010; Verhandlung Haftrichter, Haftrichterkanzlei etc.; 250 Minuten Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, dass der geltend gemachte Aufwand massiv überhöht sei. Die Haftrichter-Einvernahme habe lediglich 15 Minuten gedauert. Ein Plädoyer sei nicht gehalten worden und der Entscheid des Haftrichters sei nicht mündlich eröffnet, sondern per Fax zugestellt worden. Zusammen mit der bisher geltend gemachten Wegzeit sei ein Aufwand von 65 Minuten zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Aufwendungen seien nicht ersichtlich. Die Position sei folglich um 185 Minuten zu kürzen (Urk. 74 S. 43 f.). Der Verteidiger des Beschuldigten gab zu bedenken, dass die Vorinstanz das Vor- und Nachgespräch nicht berücksichtigt habe. Dass solche Besprechungen jeweils stattfinden würden, sei gerichtsnotorisch (Urk. 86 S. 14).
- 17 - Auch wenn die Verteidigung eine Vor- bzw. Nachbesprechung mit dem Beschuldigten in ihrer Honorarnote nicht explizit erwähnte, ist doch festzu- halten, dass solche Besprechungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Haft regelmässig erfolgen. Trotzdem erscheint der insgesamt geltend gemachte Aufwand von 250 Minuten stark überhöht. Eine Vor- und Nach- besprechungszeit von insgesamt einer Stunde erscheint als angemessen. Die Position vom 17. Oktober 2010 ist folglich um 125 Minuten zu kürzen.
- 20. Oktober 2010; Eingang Entscheid Haftrichter/Tel. StA; 60 Minuten Auch diese Position bezeichnet die Vorinstanz als überhöht. Der Entscheid des Haftrichters umfasse (inkl. Rubrum und Dispositiv) lediglich 6 ½ Seiten. Zudem habe dieser kaum notwendigerweise ein längeres Telefongespräch mit der Staatsanwaltschaft ausgelöst, zumal bereits am 11., 13. und
14. Oktober 2010 solche Besprechungen stattgefunden hätten und weitere am 25. und 26. Oktober 2010 erfolgt seien. Die Position sei um 40 Minuten zu kürzen (Urk. 74 S. 44). Der Verteidiger des Beschuldigten hielt demge- genüber fest, dass es unstatthaft erscheine, wenn die Vorinstanz darüber spekuliere, ob der Entscheid des Haftrichters notwendigerweise ein längeres Telefonat mit der Staatsanwaltschaft ausgelöst habe. Eine exakte Analyse des Entscheides und ein Telefonat mit der Staatsanwaltschaft, um die Verfahrenslage zu besprechen, erweise sich als angemessen. Die hierfür eingesetzte Dauer sei nicht übermässig lang (Urk. 86 S. 14). Die Begründung des Entscheids des Haftrichters umfasst 4 ½ Seiten. Eine Lektüre und Analyse des Entscheids ist in 30 Minuten zu bewerkstelligen. Ein kurzes Telefonat mit der Staatsanwaltschaft kann der Verteidigung darüber hinaus zugestanden werden. Insgesamt erscheinen aber sowohl die durch die Verteidigung geltend gemachten 60 Minuten, als auch die Kürzung der Vorinstanz um 40 Minuten als überhöht. Gerechtfertigt erscheint vielmehr eine Kürzung um 20 Minuten.
- 18 -
- 27. Oktober 2010; Besuch Mandant; 90 Minuten
27. Oktober 2010; Hin- und Rückfahrt E._____ - ZH; 50 Minuten Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass es sich bei dieser Position um einen unnötigen Aufwand handle, da am 19. Oktober 2010 bereits ein Kontakt zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten stattgefunden habe und für die kommenden Tage Einvernahmen angesetzt gewesen seien, an welchen für den Verteidiger und den Beschuldigten genügend Zeit und Gelegenheit vorhanden gewesen sei, um sich auszutauschen. Die 90 Minuten für den Besuch des Beschuldigten seien, inkl. der diesbezügli- chen Wegzeit von 50 Minuten, gesamthaft zu streichen (Urk. 74 S. 44). Der Verteidiger des Beschuldigten macht geltend, dass der letzte Gefängnis- besuch damals bereits drei Wochen zurück gelegen habe. Zudem habe am Folgetag eine weitere Einvernahme des Beschuldigten stattgefunden, welche vorbereitet habe werden müssen. Dabei sei auch die Aktenlage besprochen worden (Urk. 86 S. 14). Auch wenn die letzte Besprechung mit dem Beschuldigten erst drei Wochen zurück lag, rechtfertigt sich im Hinblick darauf, dass an den folgenden Tagen mehrere Einvernahmen stattfanden, die Streichung des Besuchs vom
27. Oktober 2010 bzw. der damit in Zusammenhang stehenden Wegzeit ausnahmsweise nicht. Generell ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich selbst in komplexen Fällen lediglich ein Gefängnisbesuch pro Monat zu entschädigen ist (Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 22. Mai 2002, VB010019).
- 29. (recte: 28.) Oktober 2010; Einvernahme StA; 210 Minuten Die Vorinstanz zieht in diesem Zusammenhang in Erwägung, dass die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. Oktober 2010 von 14.10 Uhr bis 17.12 Uhr gedauert habe. Aus diesem Grund sei der diesbezügliche Zeitaufwand um 28 Minuten herabzusetzen (Urk. 74 S. 44). Der Verteidiger des Beschuldigten führte aus, dass womöglich ein Nachgespräch mit dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft stattgefunden habe. Nicht jeder
- 19 - kurzzeitige Anwaltsaufwand sei zu kürzen, sobald er nicht exakt benannt sei (Urk. 86 S. 15). Der Verteidiger des Beschuldigten zeigt sich selbst unsicher, ob ein Nach- gespräch stattgefunden hat oder nicht. Ein solches wurde in der Honorar- note nicht erwähnt und kann somit auch nicht als geltend gemacht betrach- tet werden. Eine implizite Geltendmachung, welche bloss über den Zeitauf- wand und ganz ohne Substantiierung erfolgt, genügt nicht. Es rechtfertigt sich folglich eine Kürzung um 25 Minuten.
- 3. November 2010; Besprechung mit RA Z._____/Vorbereitung ZEV; 45 Minuten Die Vorinstanz reduzierte diese Position um 15 Minuten. Dabei bringt sie erneut das Argument vor, nach welchem bürointerne Besprechungen mit einem Substituten nicht der Staatskasse verrechnet werden können (Urk. 74 S. 44 f.). Der Verteidiger setzt sich mit dieser Kürzung (sowie mit sämtlichen nachfolgend aufgeführten Kürzungen) nicht substantiiert auseinander, sondern bestreitet diese lediglich pauschal (Urk. 86 S. 15). Die Erwägung der Vorinstanz trifft zu (vgl. S. 15 zum 17. Oktober 2010). Die Position ist um 15 Minuten zu reduzieren.
- 3. November 2010; Hin- und Rückfahrt E._____ - ZH; 60 Minuten Die Vorinstanz hat diese Position gestrichen, da der Grund für eine Fahrt an jenem Datum nicht ersichtlich sei (Urk. 74 S. 45). Es ist ihr diesbezüglich beizupflichten. Am 3. November 2010 fanden weder Einvernahmen statt noch wurde der Beschuldigte besucht.
- 3. (recte: 4.) November 2010; Einvernahme StA; 240 Minuten Die Vorinstanz stellte fest, dass die Einvernahme am 4. November 2010 und nicht am 3. November 2010 durchgeführt wurde, anerkannte aber den
- 20 - diesbezüglich geltend gemachten Aufwand (Urk. 74 S. 45). Dem ist nichts hinzuzufügen.
- 3. November 2010; Tel. RA W._____/Tel. StA/Ausarbeiten Vergleich; 240 Minuten Die Vorinstanz hat diese Position um 150 Minuten gekürzt, da nicht ersichtlich sei, weshalb längere Telefonate bzw. Besprechungen mit den in- volvierten Personen notwendig gewesen wären bzw. weshalb die Aus- arbeitung eines einfachen Vergleichs einen derartigen Aufwand verursacht haben sollte. Es würden zudem keine entsprechenden Dokumente bei den Akten liegen (Urk. 74 S. 45). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass ein Aufwand von vier Stunden für die Ausarbeitung eines kurzen Vergleichs nach Absprache mit den entsprechenden Parteien übersetzt erscheint. Ein diesbezüglicher Aufwand von 120 Minuten – die Hälfte der geltend gemachten Zeit – erscheint jedoch gerechtfertigt, weshalb eine Kürzung von 120 Minuten vorzunehmen ist.
- 4. November 2010; Hin- und Rückfahrt E._____ - ZH; 60 Minuten Die Vorinstanz hielt fest, dass diese Position um zehn Minuten zu kürzen sei, zumal betreffend die Wegzeit bis anhin immer ein Zeitaufwand von 50 Minuten geltend gemacht worden sei (Urk. 74 S. 45). Gängige Routen- planer berechnen für die Autofahrt von der Kanzlei des damaligen Verteidi- gers des Beschuldigten zum Bezirksgebäude in Zürich eine Wegzeit von je ca. 19-20 Minuten. Bei stärkerer Verkehrsbelastung ist mit einer Wegzeit von je ca. 23 Minuten zu rechnen. Die von der Vorinstanz als angemessen erachteten 50 Minuten genügen selbst bei einem stärkeren Verkehrs- aufkommen, weshalb die durch die Vorinstanz vorgenommene Kürzung um 10 Minuten gerechtfertigt erscheint.
- 4. November 2010; Besprechung StA/Tel. RA W._____/Haftentlassung etc.; 180 Minuten
- 21 - Diese Position wurde durch die Vorinstanz als massiv überhöht betrachtet. Es sei nicht ersichtlich, wofür die geltend gemachte Zeit aufgewendet worden sei, zumal der Beschuldigte aus der Haft entlassen worden sei und demzufolge kein grösserer Gesprächsbedarf mit der Staatsanwaltschaft bestanden habe. Es seien 120 Minuten zu streichen (Urk. 74 S. 45 f.). Die Erwägung der Vorinstanz trifft zu, zumal der Verteidiger des Beschuldigten es in seiner Berufungsbegründung unterlassen hat, diese Position nach- träglich zu begründen bzw. die entsprechende Kürzung substantiiert zu bestreiten. Die Kürzung um 120 Minuten erscheint angemessen.
- 10. November 2010; Besprechung Mandant/Schreiben Frau F._____/ Schreiben Mandant; 120 Minuten Auch diese Position wurde durch die Vorinstanz als überhöht bezeichnet. Es sei nicht ersichtlich, weshalb kurz nach Haftentlassung eine längere Besprechung mit dem Beschuldigten notwendig gewesen sei und gleichen- tags zusätzlich ein Schreiben an den Beschuldigten habe verfasst werden müssen. Ebenso könne der Grund für das Schreiben an Frau F._____ nicht nachvollzogen werden. Es seien 90 Minuten zu streichen (Urk. 74 S. 46). Betreffend das Schreiben an Frau F._____, welches im Berufungsverfahren in einem anderen Zusammenhang zu den Akten gereicht wurde (vgl. Urk. 88/3), ist ein Zeitaufwand von 15 Minuten einzusetzen. Im Übrigen sind die Erwägungen der Vorinstanz zu übernehmen, zumal es der Verteidiger des Beschuldigten auch hier unterlassen hat, die entsprechende Position nachvollziehbar zu begründen. Eine Kürzung um 75 Minuten erscheint folglich aufgrund der nur teilweisen Nachvollziehbarkeit der Position als gerechtfertigt.
- 15./17. November 2010; Tel. Mandant/Schreiben StA/Schreiben B._____; insgesamt 170 Minuten Die Vorinstanz hielt fest, dass diese Positionen betreffend den Punkt "Schreiben B._____" nicht nachvollziehbar seien. Für das am
- 22 -
E. 17 November 2010 der Staatsanwaltschaft zugestellte Schreiben scheine insgesamt ein Aufwand von 90 Minuten angemessen. Für ein weiteres Telefonat an den Beschuldigten am 17. November 2010 wurden dem Verteidiger sodann 10 Minuten zugestanden. Insgesamt wurde für beide Positionen ein Aufwand von 100 Minuten anerkannt (Urk. 74 S. 46). Das Schreiben des Verteidigers an die B._____ Klinik vom 17. November 2013 befindet sich bei den Akten (Urk. 15/1). Dass für die Erstellung dieses Schreibens Aufwendungen in Rechnung gestellt wurden, ist – entgegen der Vorinstanz – durchaus nachvollziehbar. Das Schreiben des Verteidigers an die Staatsanwaltschaft vom 17. November 2013 liegt ebenfalls bei den Akten (Urk. 24/14). Für die Erstellung dieser beiden Schreiben scheint ein Aufwand von gesamthaft 40 Minuten als angemessen. Darüber hinaus sind der Verteidigung zwei Telefonate à je 10 Minuten mit dem Beschuldigten zuzugestehen. Die beiden Positionen sind somit mit einem Aufwand von insgesamt 60 Minuten zu beziffern. Die beiden Positionen sind somit um gesamthaft 110 Minuten zu kürzen.
- 15. Dezember 2010; Tel. Mandant/Tel. StA/Tel. RA W._____; 60 Minuten Diese Position wurde von der Vorinstanz halbiert, da drei Telefonate von einer Dauer von je 20 Minuten im vorliegenden Verfahrensstadium als über- setzt zu erachten seien, zumal weder Akten noch Honorarnoten Hinweise auf den Inhalt der Telefonate enthalten würden (Urk. 74 S. 46). Es ist als gerichtsnotorisch zu erachten, dass der Inhalt von Telefongesprächen in Honorarnoten regelmässig nicht genügend spezifiziert wird und sich dieser oft auch nicht aus den Akten ergibt. Dem vorinstanzlichen Hinweis, nach welchem dadurch nicht nachvollziehbar sei, weshalb Gespräche mit einer Gesamtdauer von 60 Minuten notwendig gewesen sein sollten, kann indes teilweise gefolgt werden. Die Position ist auf einen angemessenen Gesamt- aufwand von 45 Minuten zu kürzen.
- 23 -
- 10. Januar 2011; Besprechung Mandant betr. Einstellung Verfahren und Entschädigung; 120 Minuten Die Vorinstanz bezeichnet diese Position als massiv übersetzt, da keine Notwendigkeit für eine zweistündige Besprechung mit dem Thema "Verfah- renseinstellung und Entschädigung" bestanden habe. Für die diesbezüglich notwendigen einfachen Erläuterungen und die Entscheidfindung würden 30 Minuten genügen. Es habe folglich eine Kürzung um 90 Minuten zu erfolgen (Urk. 74 S. 46 f.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen. Es ist über- haupt nicht ersichtlich, weshalb betreffend die genannten Themen eine zwei Stunden dauernde Besprechung notwendig geworden sein sollte, ging es doch lediglich darum, die Möglichkeiten auszuloten, durch Leistung einer Entschädigung an die Geschädigte eine Einstellung des Verfahrens erwirken zu können (vgl. Urk. 48 f.). Die Kürzung der Vorinstanz ist zu übernehmen.
- 19. Januar 2011; Eingabe betreffend Entschädigung; 120 Minuten Der Erwägung der Vorinstanz, nach welcher der Aufwand für die Rech- nungsstellung nicht der Staatskasse verrechnet werden darf (Urk. 74 S. 47), ist zutreffend. Die vorliegende Position ist deshalb vollumfänglich zu streichen. Honorarnote Rechtsanwalt Dr. X._____ (Urk. 66):
- 7. September 2011; Tel. mit RA Y._____/Tel. mit Kl.; 30 Minuten Die Streichung dieser Position durch die Vorinstanz (Urk. 74 S. 47) ist zu bestätigen, zumal diese zutreffend ausführte, dass Kosten, welche durch den Wechsel des erbetenen Verteidigers entstehen, nicht auf die Staats- kasse überwälzt werden können. Sowohl das Telefonat des Verteidigers mit seinem Vorgänger als auch das hierauf folgende Telefonat mit dem Beschuldigten ist diesen nicht verrechenbaren Kosten zuzuordnen, zumal die Vorinstanz ebenso zutreffend festhält, dass die Erstbesprechung mit dem Beschuldigten bereits tags zuvor stattgefunden hat.
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- 27. September 2011; Durchsicht Akten/Mailkorrespondenz mit RA Y._____; 270 Minuten Die Vorinstanz bezeichnete diese Position als massiv überhöht. Die Akten seien nicht sehr umfangreich und der Fall nicht überaus komplex gewesen, Der grösste Teil des Aufwandes sei auf den Mandatswechsel zurückzu- führen. Überdies könne die Mailkorrespondenz mit Rechtsanwalt Y._____ nicht geltend gemacht werden. Der Aufwand sei um 210 Minuten zu kürzen (Urk. 74 S. 47). Die Erwägung der Vorinstanz, gemäss welcher ein grosser Teil des Aufwandes, insbesondere die Mailkorrespondenz mit Rechtsanwalt Y._____, auf den Mandatswechsel zurückzuführen gewesen sein dürfte, trifft zu. In Anbetracht der konkreten Umstände erscheint eine Kürzung im Um- fang von 150 Minuten als gerechtfertigt.
- 29. September 2011; Treffen mit Kl./Instruktion; 90 Minuten Auch diese Position wurde von der Vorinstanz als massiv überhöht betrach- tet. Bereits am 6. September 2011 habe eine längere Besprechung des neuen Verteidigers mit dem Beschuldigten stattgefunden (Urk. 74 S. 47). Die durch die Vorinstanz vorgenommene Kürzung um 45 Minuten ist zu be- stätigen. Selbst nach Vornahme dieser Kürzung wird dem neuen Verteidiger innerhalb des ersten Monats der Mandatsübernahme eine Instruktionszeit von zwei Stunden zugebilligt, was ausreichend erscheint.
- 11. Oktober 2011; Aktenstudium/Tel. mit Kl.; 90 Minuten Die Vorinstanz nahm eine vollständige Streichung dieser Position vor. Ein Aktenstudium sei bereits verrechnet worden, wobei seit diesem keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr erfolgt seien. Die Notwendigkeit der Position sei deshalb nicht ersichtlich (Urk. 74 S. 47). Die Argumentation der Vorinstanz ist zu bestätigen, zumal dem Verteidiger bereits für den
27. September 2011 zwei Stunden an Aktenstudium zugestanden worden sind (was das Zugeständnis der Vorinstanz um eine Stunde übertrifft) und zumal seit dem letzten Studium der Akten in der Tat keine weiteren Unter-
- 25 - suchungshandlungen erfolgt sind. Für das Telefonat mit dem Beschuldigten kann ein Aufwand von 15 Minuten berücksichtigt werden.
- 17. Oktober 2011; Tel. mit Kl./Tel. mir RA Y._____; 30 Minuten Die Kürzung dieser Position um 15 Minuten (Urk. 74 S. 48) ist zu bestätigen. Dies mit der von der Vorinstanz korrekt vorgenommenen Erwägung, dass Aufwendungen, die einzig durch den Wechsel des erbetenen Verteidigers bedingt sind, nicht zu lasten der Staatskasse gehen können.
- 14.-16. Februar 2012; Aktenstudium; insgesamt 750 Minuten Diese drei Positionen wurden durch die Vorinstanz vollständig gestrichen, wiederum mit dem Argument, dass das Aktenstudium bereits erfolgt sei und der Wechsel in der erbetenen Verteidigung nicht zu Lasten des Staates gehen dürfe (Urk. 74 S. 48). Diese Erwägung der Vorinstanz ist zu stützen, ist doch in der Tat anzunehmen, dass das Aktenstudium einzig durch den Wechsel des erbetenen Verteidigers bedingt war, zumal seit der letzten Ak- teneinsicht des neuen Verteidigers kaum neue Akten dazu gekommen sind, von welchen er nicht ohnehin bereits Kenntnis gehabt hätte (vgl. Urk. 38-46).
- 17. Februar 2012; Arbeitsweg StA retour/Vorgespräch Kl./EV/Nachgespräch StA und Kl; 240 Minuten Die Vorinstanz kürzte diese Position um 60 Minuten (Urk. 74 S. 48). Ihr ist zuzustimmen, zumal die Einvernahme 80 Minuten dauerte (Urk. 47), die benötigte Wegzeit mit 60 Minuten zu bemessen ist und für Vor- und Nach- besprechung 40 Minuten angemessen erscheinen.
- 9. August 2012; Arbeitsweg StA retour/Zeugen-EV/Nachgespräch Kl; 285 Minuten Diese Position wurde durch die Vorinstanz um 30 Minuten gekürzt (Urk. 74 S. 48 f.). Die Einvernahme dauerte 155 Minuten (Urk. 47), für die Wegzeit
- 26 - sind 60 Minuten zu bemessen und für die Nachbesprechung erscheinen 30 Minuten angemessen. Die Position ist folglich um 40 Minuten zu kürzen. 3.4 Anfangs September 2012 wurde der vorliegende Fall vor dem Bezirksgericht Zürich anhängig (vgl. Urk. 62 ff.). Das Vorverfahren war mithin in jenem Zeitpunkt abgeschlossen. Sämtliche Positionen in der Honorarnote von Rechtsanwalt X._____, welche für die Zeit ab September 2012 aufgeführt sind (vgl. Urk. 66, ab
6. September 2012), sind folglich im Zusammenhang mit dem im Hauptverfahren entstandenen Aufwand zu beurteilen. Die im vorliegenden Urteil nicht erwähnten Positionen der Honorarnote von Rechtsanwalt X._____, welche das Vorverfahren betreffen, sind – mit der Vorinstanz (Urk. 47 S. 49) – nicht zu beanstanden. Insgesamt ergibt sich für das Vorverfahren ein entschädigungspflichtiger Zeitauf- wand von 3'990 Minuten, entsprechend 66 Stunden und 30 Minuten. Mit der Vorinstanz handelte es sich vorliegend weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht um einen schweren bzw. komplexen Fall. Die Feststellung der Vor- instanz, nach welcher "ein auf der Hand liegender Freispruch" vorliege, geht aber zu weit. Immerhin setzte sie sich in ihrem Urteil vom 10. Dezember 2012 auf 26 Seiten mit dem Sachverhalt auseinander, wobei sie eine Vielzahl an Beweis- mitteln zu würdigen hatte und sich dabei auch mit diversen Indizienbeweisen befasste, welche den Beschuldigten belasteten (Urk. 74 S. 10 ff., insbes. S. 24 ff.). Insgesamt ist die Bearbeitung des vorliegenden Falles als von durchschnittli- cher Schwierigkeit einzustufen. Es rechtfertigt sich damit, den Stundenansatz
– entgegen der Vorinstanz – auf den Mittelwert der gesetzlich vorgesehenen Ansätze in Höhe von Fr. 250.– festzusetzen (vgl. § 16 Abs. 1 AnwGebV in Ver- bindung mit § 3 AnwGebV). Der entschädigungspflichtige Zeitaufwand für das Vorverfahren beträgt folglich Fr. 16'625.–. Entgegen der Vorinstanz ist dem Beschuldigten eine Entschädigung für den gesamten Aufwand zuzusprechen, da nicht festgestellt werden konnte, dass dieser die Durchführung des Verfahrens durch rechtswidrige und schuldhafte Handlungen erschwert hätte (vgl. Ziff. II. A. des vorliegenden Urteils; Art. 430 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 426 Abs. 2 StPO). Die durch die Vorinstanz vorgenommene Kürzung von einem Viertel hat folglich zu unterbleiben. Die betreffend das Vorverfahren geltend gemachten
- 27 - Barauslagen werden im Anschluss an die Entschädigung betreffend das Haupt- verfahren gesamthaft festgesetzt. 4.1 Auch im Zusammenhang mit der Entschädigung für das Hauptverfahren hielt die Vorinstanz fest, es habe sich vorliegend um einen auf der Hand liegenden Freispruch gehandelt. Der Fall sei zudem ohne Fremdspracheneinfluss gewesen und habe weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten ge- boten. In der Folge setzte sie eine Pauschalgebühr im Sinne von § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV in Höhe von Fr. 4'500.– fest, wobei sie diese – analog zur Regelung der Kostenauferlegung – um einen Viertel reduzierte (Urk. 74 S. 49). 4.2 Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars bei sogenannten ein- fachen Standardverfahren von den in der Verordnung über die Anwaltsgebühren aufgeführten Ansätzen auszugehen. Die Anwaltsgebührenverordnung ist dabei so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung – zumindest weitestgehend – gedeckt sind. In Verfahren, die nicht zu solch einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der Anwalts- gebührenverordnung von der Honorarabrechnung des Verteidigers auszugehen. Diese ist sodann auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen. Stehen die in Rechnung gestellten Aufwendungen der Verteidigung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit des Falles, so rechtfertigt sich unter Umständen auch eine deutliche Minderung der geforderten Entschädi- gung (vgl. ZR 111 Nr. 16 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen; ZR 102 Nr. 49; ZR 101 Nr. 19; ZR 105 Nr. 51). Ob es sich um ein einfaches Standardverfahren handelt, beurteilt sich nach den folgenden Kriterien: Aktenumfang, Anzahl der angeklagten Delikte, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht) und Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person, insbesondere auch nach dem ihr drohenden Eingriff. Der Aktenumfang des vorliegenden Verfahrens ist insgesamt als durchschnittlich zu erachten. Die Anklageschrift umfasste sechs Seiten, wobei der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt auf drei Seiten festgehalten
- 28 - werden konnte (vgl. Urk. 57). In den Kernsachverhalt waren nur der Beschuldigte und die Geschädigte involviert. Zur Anklage gebracht wurden drei überschaubare Tatvorwürfe, welche durch die Staatsanwaltschaft allesamt unter den Tatbestand der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 2 StGB subsumiert worden sind. Dabei waren die zu beurteilenden Sachverhalte zeitlich, örtlich und personell relativ eng umgrenzt. Die sich im Rahmen der Hauptverhandlung stellenden Fragen erwiesen sich sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nicht als übermässig komplex. Obwohl einige Zeugen einvernommen worden sind, die zum Kernsachverhalt jedoch nicht viel beitragen konnten, und obwohl eine rückwirken- de Telefonüberwachung erfolgt ist, ist festzuhalten, dass, insbesondere im Vergleich zu anderen Straffällen betreffend Erpressung, noch von einem durchschnittlichen Aktenumfang sowie von einer durchschnittlichen tatsächlichen und rechtlichen Komplexität ausgegangen werden kann. Der vorliegende Fall erforderte zur Hauptsache theoretische und praktische Kenntnisse hinsichtlich Würdigung von Aussagen sowie der allgemeinen Beweiswürdigung. Gleichzeitig ist aber auch festzuhalten, dass diese Würdigung nicht ganz ohne Aufwand zu bewerkstelligen war, wie sich – mit der Verteidigung (Urk. 86 S. 12) – anhand des 27 Seiten umfassenden Plädoyers der Staatsanwaltschaft (Urk. 64) und anhand des Umfangs des vorinstanzlichen Urteils von 57 Seiten unschwer feststellen lässt (Urk. 74). Zudem drohte dem Beschuldigten durch das Verfahren ein nicht unerheblicher Eingriff, zumal die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten beantragte und festhielt, dass hiervon zwölf Monate zu vollziehen seien (vgl. Urk. 57). Innerhalb des Spektrums der kollegialgerichtlichen Zuständigkeit ist das vorliegende Verfahren insgesamt als durchschnittlich zu erachten. Gesamthaft betrachtet handelt es sich um ein durchaus umfangreiches und tendentiell eher aufwendiges Verfahren, welches sich jedoch immer noch im Rahmen eines Standardverfahrens im Sinne der genannten Rechtsprechung bewegt. Deshalb ist bei der Bemessung der Entschädigung grundsätzlich von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Dabei muss allerdings festgestellt werden, dass sich die von der Vorinstanz für das Hauptverfahren festgesetzte Pauschalgebühr von Fr. 4'500.– als zu tief erweist. Da das Honorar als Pauschalbetrag auszurichten ist, erübrigen sich zwar grund-
- 29 - sätzlich Ausführungen zur eingereichten Honorarnote und insbesondere zur Höhe des Stundenansatzes. Steht dem Richter zur Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens bei der Festsetzung der Entschädigung eine detaillierte Aufstellung über den tatsächlichen Aufwand der Verteidigung zur Verfügung, so kann diese jedoch als Grundlage der Ermessensausübung im Sinne einer Kontrollrechnung herangezogen werden (ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.5.1. mit Verweis auf den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes UK040173 vom 12. März 2005 = ZR 105 [2006] Nr. 1, E. 5a, mit Hinweisen, insbes. auf ZR 101 [2002] Nr. 19). 4.3 Rechtsanwalt X._____ stellt für die Verteidigung des Beschuldigten im Hauptverfahren einen Zeitaufwand von 44 Stunden in Rechnung (Urk. 66; ab
6. September 2012). Dabei macht er für das Aktenstudium und das Verfassen der Plädoyernotizen insgesamt rund 37 Stunden geltend. In seinem 39 Seiten umfassenden Plädoyer, welches er vor Vorinstanz eingereicht und verlesen hat (Urk. 65, Prot. II S. 5), setzte er sich einlässlich mit dem Prozessstoff auseinan- der. Auch an dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass ein aufgrund des Wechsels des erbetenen Verteidigers verursachter Mehraufwand betreffend das Aktenstudium nicht der Staatskasse angelastet werden kann. Der vom Verteidiger geltend gemachte Aufwand für Aktenstudium und Verfassen der Plädoyernotizen erscheint selbst unter Berücksichtigung der ihm attestierten einlässlichen Auseinandersetzung mit dem Prozessstoff – unter Berücksichtigung von Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit des Falles – als überhöht. Für eine sach- gerechte, effiziente und verhältnismässige Vorbereitung des Plädoyers erscheint unter Berücksichtigung der konkreten tatsächlichen und rechtlichen Umstände vielmehr ein Aufwand von insgesamt dreieinhalb Arbeitstagen à sieben ver- rechenbaren Stunden, entsprechend 24 ½ verrechenbaren Stunden als vert- retbar. Der im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Plädoyernotizen und der Akteneinsicht stehende Zeitaufwand des Verteidigers ist somit um 12 ½ Stunden zu kürzen. Der übrige geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Folglich ist der für das Hauptverfahren geltend gemachte zeitliche Gesamtauf- wand von insgesamt 44 Stunden um 12 ½ Stunden zu kürzen, wodurch eine Entschädigung für den Zeitaufwand in Höhe von Fr. 7'875.– angemessen erscheint (31 ½ Stunden à Fr. 250.–). Eine Kürzung um einen Viertel ist entgegen
- 30 - der Vorinstanz auch an dieser Stelle nicht vorzunehmen (vgl. Ziff. II. A. des vorliegenden Urteils; Art. 430 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 426 Abs. 2 StPO). 5.1 Sodann sind dem Verteidiger des Beschuldigten die Barauslagen des Vor- und Hauptverfahrens zu ersetzen. Rechtsanwalt Y._____ machte in seiner Honorarnote Spesen von insgesamt Fr. 160.– geltend (Urk. 24/16). Diese sind um die in Zusammenhang mit den gestrichenen Positionen stehenden Spesen von Fr. 40.60 zu kürzen (vgl. Ziff. 3.3 des vorliegenden Urteils; Positionen vom
24. September 2010, 6. Oktober 2010, 3. November 2010 und 19. Januar 2011), wodurch ein Betrag von Fr. 119.40 resultiert. Betreffend die Spesen von Rechts- anwalt X._____ ist mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 49 f.) festzuhalten, dass die für Fotokopien geltend gemachten Barauslagen von Fr. 2'097.– (Urk. 66) als exorbitant übersetzt erscheinen. Als verhältnismässig anerkannt werden dies- bezüglich 1'000 Kopien zu einem Ansatz von Fr. 0.50, mithin Fr. 500.–. Die restlichen von Rechtsanwalt X._____ geltend gemachten Spesen von insgesamt Fr. 63.60 sind um Fr. 4.– zu kürzen (vgl. Ziff. 3.3 des vorliegenden Urteils; Position vom 7. September 2011). Insgesamt resultiert betreffend den Spesenan- teil von Rechtsanwalt X._____ ein Betrag von Fr. 559.60. Die Barauslagen für das Vor- und Hauptverfahren sind mithin auf Fr. 679.– zu beziffern und in diesem Umfang zu erstatten. 5.2 Insgesamt ergibt sich somit eine Entschädigung für die Aufwendungen im Vor- und Hauptverfahren von Fr. 25'179.– (Fr. 16'625.– für das Vorverfahren, Fr. 7'875.– für das Hauptverfahren und Fr. 679.– als Barauslagen). Darauf sind 8% Mehrwertsteuer zu entrichten. Zusammenfassend ist dem Beschuldigten folglich eine Prozessentschädigung von Fr. 27'193.35 für die anwaltliche Verteidigung im Vor- und Hauptverfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen. C. Schadenersatz für unschuldig erlittene Haft:
1. Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten für die unschuldig erlittene Haft Schadenersatz von Fr. 4'843.10, zuzüglich 5% Zins seit dem 7. September 2010 zu (Urk. 74 S. 54).
- 31 -
2. Der Verteidiger beantragt, es sei dem Beschuldigten in Abänderung der diesbezüglichen Dispositivziffer 5. des angefochtenen Urteils für die unschuldig erlittene Haft Schadenersatz in Höhe von Fr. 20'312.25, zuzüglich 5% Zins seit dem 7. September 2010 zuzusprechen (Urk. 86 S. 2).
3. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass bei unschuldig erlittener Haft voller Ersatz für Lohnausfall im Sinne einer Kausalhaftung des Staates geschuldet ist. Auf ihre diesbezüglichen theoretischen Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 74 S. 50; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.1 Der Beschuldigte befand sich vom 7. September 2010 (Urk. 23/3) bis zum
4. November 2010 (Urk. 23/14), mithin 59 Tage, in Haft. Aufgrund des in Rechts- kraft erwachsenen Freispruchs der Vorinstanz ist dabei von einer unschuldig erlit- tenen Haft auszugehen. Der Beschuldigte ist seit bald 13 Jahren bei den Ver- kehrsbetrieben der Stadt Zürich (VBZ) als Bus- und Tramführer tätig (Urk. 7/1 S. 3). Aufgrund eines Entzugs seines Führerausweises bezog er jedoch vom
E. 21 August 2010 bis zum 21. November 2010, mithin während des gesamten Zeit- raumes seiner Inhaftierung, unbezahlten Urlaub (Urk. 27/22). Vom 21. August 2010 bis zu seiner Verhaftung arbeitete er auf Abruf bei G._____ Reinigungen (Urk. 7/1 S. 3). Die Vorinstanz bezifferte den diesbezüglich durch die Haft ent- standenen Verdienstausfall korrekt auf Fr. 6'457.50 (Urk. 74 S. 51), wogegen auch der amtliche Verteidiger keine Einwendungen tätigte (Urk. 86 S. 16). Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 74 S. 51; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Kürzung um einen Viertel, welche die Vorinstanz in der Folge vornahm, ist jedoch mit den bereits vorgebrachten Argumenten (vgl. Ziff. II. A. des vorliegenden Urteils; Art. 430 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 426 Abs. 2 StPO) nicht vorzunehmen. Der Beschuldigte ist in diesem Zusammenhang mit Fr. 6'457.50 zu entschädigen. 4.2 Ferner beantragt der Beschuldigte Schadenersatz für den Erwerbsausfall für die Monate Dezember 2010 bis Februar 2011 betreffend seine Arbeitsstelle bei den Verkehrsbetrieben Zürich (Urk. 86 S. 16 ff.; vgl. auch Urk. 65 S. 37), wobei er neu ein bei der Reinigungsunternehmung H._____ erwirtschaftetes Erwerbsein- kommen in Anrechnung bringt (Urk. 86 S. 18).
- 32 - Zur Begründung des Anspruches auf Ersatz des Einkommensausfalls für die Monate Dezember 2010 bis Februar 2011 liess der Beschuldigte vorbringen, dass es ihm während seiner Haftzeit nicht möglich gewesen sei, den für seine Haupt- tätigkeit unerlässlichen Führerausweis zurück zu erlangen. Das Strassen- verkehrsamt habe den Beschuldigten verpflichtet, bei einer Psychologin eine Verkehrstherapie zu absolvieren. Dabei seien für den 7. und 15. September 2010 bereits Sitzungen geplant worden, wobei weitere abgehalten worden wären. Ohne die Inhaftierung hätte der Beschuldigte seine Arbeit für die VBZ anfangs Dezem- ber 2010 wieder aufnehmen können. Aufgrund der Haft habe er die Sitzungen jedoch erst im Anschluss an seine Entlassung nachholen können, weshalb weitere drei Monate an unbezahltem Urlaub notwendig geworden seien. Der dadurch verursachte Lohnausfall betrage Fr. 20'400.–, wobei der Beschuldigte während den Monaten Dezember 2010 bis Februar 2011 ein Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 6'545.25 bei der Reinigungsunternehmung H._____ erwirtschaftet habe, welches im Sinne der Schadensminderung in Abzug gebracht werden könne (vgl. Urk. 65 S. 37 und Urk. 86 S. 17 f.). Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang insbesondere fest, dass es nicht gänzlich nachvollziehbar sei, weshalb der Beschuldigte während den Monaten Dezember 2010 bis Februar 2011 erneut unbezahlten Urlaub habe nehmen müssen. Er habe die Verkehrstherapie gemäss seinen eigenen Angaben ja bereits im Dezember 2010 und Januar 2011 nachholen können. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte sein Anstellungsverhältnis bei den Verkehrsbetrieben nicht bereits im Februar 2011 wieder aufgenommen habe. Zudem sei unklar, ob die Therapie überhaupt Voraussetzung für die Wieder- erlangung des Fahrausweises gewesen sei und ob diese nicht schneller hätte absolviert werden können (Urk. 74 S. 52). Entgegen der Vorinstanz ist anzumerken, dass davon ausgegangen werden muss, dass eine erfolgreiche Absolvierung der dem Beschuldigten auferlegten Therapiesitzungen zur Wiedererlangung des Führerausweises zwingend not- wendig war. Dies ergibt sich bereits aus der Begründung der Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 14. Februar 2011, in welcher
- 33 - festgehalten wurde, dass es aufgrund des Fehlverhaltens des Beschuldigten zu Zweifeln an seiner charakterlichen Fahreignung gekommen sei, weshalb er mit Verfügung vom 9. Juni 2010 verpflichtet worden sei, sich einer verkehrspsycholo- gischen Untersuchung zu unterziehen. Ein hierauf erstelltes Gutachten des psychologischen Instituts der Universität Zürich verneinte sodann die charakterli- che Fahreignung des Beschuldigten und empfahl diesem zehn Therapiesitzungen bei einem Psychologen zu absolvieren, wobei die Wiedererteilung des Führer- ausweises bei dessen Entzug am 13. August 2010 vom Strassenverkehrsamt davon abhängig gemacht wurde, dass der Beschuldigte ein günstiges verkehrs- psychologisches Gutachten vorweisen kann. Nach Absolvierung der Therapie und erneuter Begutachtung wurde die charakterliche Fahreignung sodann bejaht (Urk. 88/1 S. 2). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, wie der Beschul- digte ohne die Absolvierung der ihm durch das Erstgutachten "empfohlenen" Therapiestunden zu einer günstigen Zweitbegutachtung hätte kommen können, von welcher die Rückgabe des Führerausweises abhängig gemacht wurde. Auch der Argumentation der Vorinstanz, gemäss welcher die Therapie schneller abge- schlossen hätte werden können, kann nicht gefolgt werden, nachdem die für den Beschuldigten zuständige Psychotherapeutin schon für den Zeitraum vor seiner Inhaftierung bestätigt hatte, dass die Termine für die Verkehrstherapie im wöchentlichen Rhythmus angesetzt wurden (Urk. 27/21) und nachdem der damalige Verteidiger des Beschuldigten kurz nach dessen Entlassung aus der Haft darauf drängte, dass die Therapie möglichst schnell fortgeführt werden kann (Urk. 88/3). Es kann dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Verkehrs- therapie mithin keinerlei Trölerei vorgeworfen werden. Auch dass es dem Beschuldigten zumutbar gewesen wäre, bereits wieder im Februar 2011 für die Verkehrsbetriebe tätig zu werden, trifft nicht zu. Der Beschuldigte hat sich, nach- dem er seine letzte Therapiesitzung am 17. Januar 2011 absolvierte (Urk. 88/2)
– welches Enddatum im Übrigen in etwa der Weiterführung der bereits vor der Inhaftierung vorgesehenen wöchentlichen Therapie entspricht – bereits am
20. Januar 2011 der notwendigen Zweitbegutachtung unterzogen. Dieses zweite Gutachten wurde in der Folge am 7. Februar 2011 erstattet, worauf dem Beschul- digten am 14. Februar 2011 der Fahrausweis zurückgegeben wurde (Urk. 88/1).
- 34 - Dem Beschuldigten war es somit nicht möglich, bereits wieder anfangs Februar 2011 für die Verkehrsbetriebe Zürich tätig zu werden. Er ist für seinen diesbe- züglichen Verdienstausfall für die Monate Dezember 2010 bis Februar 2011 grundsätzlich zu entschädigen. Der Verteidiger des Beschuldigten macht geltend, dass der durchschnittliche Nettomonatslohn des Beschuldigten bei den Verkehrsbetrieben Zürich Fr. 6'800.– betrage und verweist diesbezüglich auf die Urk. 27/20 (Urk. 65 S. 37; vgl. auch Urk. 86 S. 28). Die Berechnung des Verteidigers ist indes nicht nachvollziehbar. Die Verkehrsbetriebe Zürich beziffern den maximalen Monatslohn für Bus- und Tramführer auf ihrer Homepage auf Fr. 6'400.– brutto, wobei durchschnittlich Zuschläge von Fr. 200-300.– pro Monat hinzukommen sollen. Wie der Lohnab- rechnung betreffend November 2010 entnommen werden kann, betrug der
13. Monatslohn des Beschuldigten für das Jahr 2010 Fr. 4'379.05 (Urk. 27/20). Bei der Berechnung dieses 13. Monatslohnes wurde jedoch berücksichtigt, dass der Beschuldigte drei Monate unbezahlten Urlaub bezogen hat. Der zweite unbe- zahlte Urlaub wurde erst mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 und somit nach Erstellung der Lohnabrechnung vom November 2011 gewährt, weshalb er in die Berechnung nicht miteingeflossen ist (Urk. 27/24 und Urk. 27/20). Wird der für neun Monate gewährte 13. Monatslohn auf 12 Monate hochgerechnet, so ergibt sich, dass der durchschnittliche bei den Verkehrsbetrieben Zürich erzielte Netto- monatslohn des Beschuldigten auf rund Fr. 5'840.– zu beziffern ist. Der Beschuldigte hätte in den Monaten Dezember 2010 bis Februar 2011 mithin rund Fr. 17'520.– verdient, wenn er für die Verkehrsbetriebe Zürich hätte arbeiten können. 4.3 Der Verteidiger des Beschuldigten merkte sodann in seiner Berufungsbe- gründung vom 25. Juni 2013 an, dass der Beschuldigte während seines zweiten unbezahlten Urlaubes bei der Reinigungsunternehmung H._____ gearbeitet habe und dadurch insgesamt ein Nettoeinkommen von Fr. 6'545.25 erwirtschaftet habe. Dieser Betrag könne vom Ersatzanspruch des Beschuldigten im Sinne einer Schadensminderung in Abzug gebracht werden, wodurch sich der ihm zu
- 35 - erstattende Lohnausfall bei den Verkehrsbetrieben Zürich entsprechend reduziere (Urk. 86 S. 18). Dazu ist Nachfolgendes anzumerken: Für die rund zwei Monate, welche der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft befand, ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass der Beschuldigte durch seine Tätigkeit im Bereich Reinigung Fr. 157.50 pro Arbeitstag hätte verdienen können und entschädigte ihn entspre- chend. Der Zeitraum ab Haftentlassung des Beschuldigten (4. November 2010) bis 30. Februar 2011 beinhaltete 80 Arbeitstage (November 2010, 18 Arbeitstage; Dezember 2010, 21 Arbeitstage; Januar 2011, 21 Arbeitstage; Februar 2011, 20 Arbeitstage). In diesem Zeitraum erwirtschaftete der Beschuldigte insgesamt Fr. 6'545.25. Dies ergibt rund Fr. 81.80 pro Arbeitstag. Dass der Beschuldigte im Zeitraum seiner Untersuchungshaft für die ihm zuvor ausgeübte und durch die Haft verunmöglichte Tätigkeit bei einem Reinigungsunternehmen mit einem bei- nahe doppelt so hohen Ansatz entschädigt wurde, wie er für die Zeit nach seiner Haft in Abzug bringen will, zeigt ohne Weiteres auf, dass ihm zusätzliche schadensmindernde Bemühungen zuzumuten gewesen wären. In Anbetracht der Verhältnisse, rechtfertigt es sich, ihm den Ansatz von Fr. 157.50 pro Arbeitstag auch für den Zeitraum nach seiner Inhaftierung anzurechnen, selbst in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus der Haft nicht mehr für das selbe Reinigungsunternehmen tätig war als zuvor. Selbst wenn dem Beschuldigten dabei noch fünf Arbeitstage zugestanden werden, um sich nach seiner Inhaftierung um die persönlichen Angelegenheiten – insbesondere die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit – zu kümmern, resultiert für die Zeit vom
4. November 2010 bis zum 30. Februar 2011 ein zumutbar erzielbarer Arbeits- erlös von insgesamt Fr. 11'812.50 (75 Arbeitstage x Fr. 157.50). 4.4 Der Erwerbsausfall des Beschuldigten in den Monaten Dezember 2010 bis Februar 2011 betreffend seine Arbeitsstelle bei den Verkehrsbetrieben Zürich in Höhe von Fr. 17'520.– ist folglich um Fr. 11'812.50 zu reduzieren. Daraus resultiert ein Anspruch des Beschuldigten auf eine Entschädigung in Höhe von Fr. 5'707.50.
- 36 -
5. Dem Beschuldigten ist folglich für die unschuldig erlittene Haft Schadener- satz von insgesamt Fr. 12'165.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Fr. 6'457.50 für den Verdienstausfall bei H._____ Reinigungen sowie Fr. 5'707.50 für den um die zumutbare Schadensminderung reduzierten Ver- dienstausfall bei den Verkehrsbetrieben Zürich). Im Umfang von Fr. 6'457.50 ist dieser Betrag – mit der Vorinstanz – ab 7. September 2010 zu 5% zu verzinsen, im Umfang von Fr. 5'707.50 hat eine Verzinsung zu 5% ab dem 4. November 2010 zu erfolgen. D. Genugtuung für unschuldig erlittene Haft:
1. Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten für die unschuldig erlittene Haft eine um einen Viertel reduzierte Genugtuung von Fr. 11'800.– zu (Urk. 74 S. 55).
2. Der Verteidiger stellt sich in diesem Zusammenhang gegen die Kürzung um einen Viertel und macht zusätzlich geltend, dass auf den nicht reduzierten Betrag ein Zins von 5% seit der Hälfte der Zeit der erstandenen Haft zuzusprechen sei (Urk. 86 S. 19). 3.1 Zunächst muss an dieser Stelle – mit der Verteidigung – festgestellt werden, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der Genugtuung um einen Viertel nicht angeht (vgl. Ziff. II. A. des vorliegenden Urteils; Art. 430 Abs. 1 lit. a). Die durch die Vorinstanz als angemessen erachtete ungekürzte Genugtuung in Höhe von Fr. 14'750.– erweist sich in Anbetracht der vorliegenden Umstände je- doch als überhöht (zumal von einem Ansatz von Fr. 250.– pro Tag ausgegangen wurde). 3.2 Voraussetzung des Anspruchs auf eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen. Hauptbeispiel einer solchen Persönlichkeitsverletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Zur Bemessung der Genugtuung bei sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisender Untersuchungshaft existiert eine umfangreiche Praxis und Rechtsprechung (vgl. hierzu Wehrenberg/ Bernhard, Basler Kommentar, Basel 2011, N 27 ff. zu Art. 429 StPO; Griesser,
- 37 - Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 7 zu Art. 429 StPO). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zu. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass sich das Gericht an Präjudizien orientiert, die nach Art und Schwere der beurteil- ten Verletzungen zum Vergleich geeignet sind. Aufgrund der Art und der Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalls, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahe legen, zu würdigen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsent- zügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädi- gung zu rechtfertigen vermögen. Psychische Belastungen im Ausmass, wie sie mit jedem Strafverfahren verbunden sind, genügen für die Erhöhung des Tages- satzes nicht. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwe- rend ins Gewicht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom
31. Januar 2011, E. 2.3; 6B_745/2009 vom 12. November 2009, E. 7.1, je mit weiteren Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts wird dabei in der Regel ein Tagessatz von Fr. 100.– angenommen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.14 vom 23. März 2011, E. 37; BK.2006.14 vom
12. April 2007, E. 2.2). 3.3 Der Beschuldigte befand sich vom 7. September 2010 (Urk. 23/3) bis zum
4. November 2010 (Urk. 23/14), mithin 59 Tage, in Haft. Dabei handelte es sich um ungerechtfertigte, das heisst zwar rechtmässig angeordnete, aber unschuldig erlittene Haft. Der Beschuldigte arbeitet seit bald 13 Jahren als Bus- und Tram- führer bei den Verkehrsbetrieben Zürich. Nach seiner Inhaftierung konnte er diese Arbeitsstelle im März 2011 wieder antreten. Er wurde somit durch die Haft nicht aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis herausgerissen, zumal er im Zeitraum seiner Inhaftierung ohnehin unbezahlten Urlaub bezogen hatte. Die Inhaftierung war nicht mit besonderer Publizität verbunden. Betreffend die weiteren Umstände der Verhaftung und der Hausdurchsuchung sowie hinsichtlich der Schwere der
- 38 - gegen ihn erhobenen Vorwürfe sowie hinsichtlich der Beeinträchtigung der Gesundheit des Beschuldigten und seiner Ehefrau kann im Übrigen auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 74 S. 53 f.). Abgesehen von den üblichen Nachteilen und Erschwernissen, insbesondere durch die psychische Belastung, die eine Inhaftierung mit sich bringt, sind keine weitergehenden Folgen der Haft erkennbar. Unter den geschil- derten Umständen und in Beachtung einer leichten Degression infolge der zweimonatigen Haftdauer erscheint grundsätzlich ein Ansatz von Fr. 180.– pro Tag gerechtfertigt, was gesamthaft zu einer Genugtuungssumme von Fr. 10'620.– führen würde. Aufgrund des Verbots der Reformatio in Peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann die durch die Vorinstanz zugesprochene Genugtuung jedoch nicht verringert werden. Dem Beschuldigten ist folglich für die unschuldig erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 11'800.– zuzusprechen. Im Übrigen ist dem Verteidiger jedoch darin beizupflichten, dass die Genugtuung zu verzinsen ist, wobei ein Zins von 5% seit der Hälfte der erstandenen Haft, mithin seit dem 6. Oktober 2010, zu- zusprechen ist. E. Kosten- und Entschädigungsregelung betreffend das Berufungsverfahren:
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3’000.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11). 2.1 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2 Hinsichtlich seines Antrags, die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen obsiegt der Beschuldigte vollum- fänglich, wobei dieser Viertel der durch die Vorinstanz aufgeführten Kosten Fr. 3'092.50 beträgt. Mit seinem Antrag, die Prozessentschädigung für das Vor- und Hauptverfahren auf Fr. 48'638.30 festzusetzen, unterliegt der Beschul- digte zu etwa zwei Dritteln (wurden ihm doch Fr. 23'459.30 weniger zugesprochen als er verlangt hat, jedoch Fr. 10'379.– mehr als die Vorinstanz festsetzte). Mit dem Antrag, es sei der Schadenersatz für die unschuldig erlittene Haft auf
- 39 - Fr. 20'312.25 zu beziffern unterliegt der Beschuldigte in etwa zur Hälfte (werden ihm heute doch Fr. 7'321.90 mehr zugesprochen als die Vorinstanz zugestand, jedoch Fr. 8'147.25 weniger, als er geltend machte). Mit dem Antrag die Genug- tuung für die unschuldig erlittene Haft auf Fr. 14'750.– festzusetzen und zu verzinsen, obsiegt der Beschuldigte hinsichtlich der Festsetzung eines Zinses, unterliegt jedoch hinsichtlich eines Betrages von Fr. 2'950.–, zumal die Genug- tuung auf dem durch die Vorinstanz festgesetzten Betrag zu belassen ist. Werden sämtliche Positionen miteinbezogen, zeigt sich, dass der Beschuldigte insgesamt hinsichtlich eines Betrages von rund Fr. 22'650.– obsiegt, wogegen er hinsichtlich eines Betrages von Fr. 34'556.55 unterliegt. Aus diesem Verhältnis zeigt sich, dass es sich rechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und sie zu 2/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1 Für das Berufungsverfahren verlangt der Verteidiger des Beschuldigten sodann eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 6'084.70 (Urk. 89). Diese erweist sich als zu hoch. 3.2 Auch an dieser Stelle ist anzumerken, dass die Bearbeitung des vorliegen- den Falles höchstens von durchschnittlicher Schwierigkeit war, zumal im Berufungsverfahren lediglich noch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Urteils Prozessthema waren. Da auch in diesem Zusammenhang ohne Weiteres von einem Standardverfahren auszugehen ist, ist auch für das Berufungsverfahren eine Pauschalgebühr festzusetzen. Bezüglich der zur Kontrollrechnung hinzuzuziehenden Honorarnote von Rechtsanwalt X._____ ist anzumerken, dass der Stundenansatz auf den Mittelwert der gesetzlich vorgese- henen Ansätze in Höhe von Fr. 250.– festzusetzen ist (vgl. § 16 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 3 AnwGebV) und dass der Verteidiger des Beschuldigten auch in diesem Zusammenhang pro Fotokopie Fr. 1.– verrechnet (vgl. Urk. 89), obwohl der gerichtsübliche Ansatz Fr. 0.50 beträgt. Im Übrigen ist die Honorarno- te des Verteidigers jedoch nicht zu beanstanden. Es rechtfertigt sich gesamthaft betrachtet, die Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 4'700.– fest- zusetzen. Hinzu kommen die – um die zu hoch ausgewiesenen Kopierkosten ge- kürzten – Barauslagen von Fr. 164.50. Der Gesamtbetrag der Entschädigung von
- 40 - Fr. 4'864.50 ist aufgrund des teilweisen Unterliegens des Beschuldigten jedoch um 3/5 auf Fr. 1'945.80 zu reduzieren. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 10. Dezember 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'220.– Auslagen Untersuchung Fr. 650.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 2'500.– Gebühr der Anklagebehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3.-6. (…)
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. November 2010 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich bzw. bei der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat gelagerten Gegenstände und Vermögenswerte: − 1 Pistole der Marke SIG SAUER, Typ226, Kaliber 9mm Para, Serien-Nr. … inkl. 1 eingesetztes Magazin (leer) (lagernd beim Forensischen Institut Zürich unter Nr. …) − 1 Pistole der Marke SIG SAUER, Ty220, Kaliber 9mm Para, Serien-Nr. … inkl. Lederholster und 2 Magazine (leer), Pistolenmunition: 1 Schachtel mit 50 Patronen Kaliber 9mm Luger, Marke Sellier & Bellot (lagernd beim Forensischen Institut Zürich unter Nr. …) − 1 Natel "Nokia" Mod. 6700c-1 inkl. SIM-Card Sunrise (lagernd bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Sachkautions Nr. …) − 1 Natel "Sony Ericson" Mod. H110i inkl. SIM-Card "Yallo" (lagernd bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Sachkautions Nr. …) − EURO 3'020.– (lagernd bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Sachkautions Nr. …)
- 41 - − Fr. 1'090.– (lagernd bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Sachkautions Nr. …) werden dem Beschuldigten durch die entsprechende Lagerbehörde auf erstes Verlangen herausgegeben.
8. (Mitteilungen.)
9. (Rechtsmittel.)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 2. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 10. Dezember 2012 werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für das Vor- und Hauptverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 27'193.35, inkl. 8% MwSt., aus der Gerichtskasse zugesprochen
- Dem Beschuldigten wird für die unschuldig erlittene Haft Schadenersatz von Fr. 12'165.– aus der Gerichtskasse zugesprochen, wobei dieser Betrag im Umfang von Fr. 6'457.50 ab dem 7. September 2010 und im Umfang von Fr. 5'707.50 ab dem 4. November 2010 zu 5% zu verzinsen ist.
- Dem Beschuldigten wird für die unschuldig erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 11'800.–, zuzüglich 5% Zins seit 6. Oktober 2010, aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Die weitergehenden Genugtuungsansprüche werden abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 3/5 auf- erlegt und zu 2/5 auf die Gerichtskasse genommen. - 42 -
- Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'101.50, inkl. 8% MwSt., aus der Gerichts- kasse zugesprochen
- Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung, im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Oktober 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB130155-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 1. Oktober 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Erpressung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 10. Dezember 2012 (DG120262)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Juli 2011 (Urk. 34) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 71 und 74) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'220.– Auslagen Untersuchung Fr. 650.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 2'500.– Gebühr der Anklagebehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
3. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Beschuldigtem zu ¼ auferlegt und zu ¾ auf die Gerichtskasse genommen.
4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 14'800.– zuzüglich 8% MwSt für die erbetene Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Dem Beschuldigten wird für die unschuldig erlittene Haft Schadenersatz von Fr. 4'843.10 zuzüglich 5% Zins seit 7. September 2010 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Dem Beschuldigten werden Fr. 11'800.– als Genugtuung für die erstandene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Genugtuungsansprüche werden abge- wiesen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. November 2010 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich bzw. bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gelagerten Gegenstände und Vermögenswerte: − 1 Pistole der Marke SIG SAUER, Typ226, Kaliber 9mm Para, Serien-Nr. … inkl. 1 eingesetztes Magazin (leer) (lagernd beim Forensischen Institut Zürich unter Nr. …)
- 3 - − 1 Pistole der Marke SIG SAUER, Typ220, Kaliber 9mm Para, Serien-Nr. … inkl. Le- derholster und 2 Magazine (leer), Pistolenmunition: 1 Schachtel mit 50 Patronen Kali- ber 9mm Luger, Marke Sellier & Bellot (lagernd beim Forensischen Institut Zürich un- ter Nr. …) − 1 Natel "Nokia" Mod. 6700c-1 inkl. SIM-Card Sunrise (lagernd bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Sachkautions-Nr. …) − 1 Natel "Sony Ericson" Mod. H110i inkl. SIM-Card "Yallo" (lagernd bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Sachkautions-Nr. …) − EUR 3'020.– (lagernd bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Sach-kautions-Nr. …) − Fr. 1'090.– (lagernd bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Sachkautions-Nr. …) werden dem Beschuldigten durch die entsprechende Lagerbehörde auf erstes Verlangen herausgegeben.
8. (Mitteilungen.)
9. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:
a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 86 S. 2, schriftlich):
1. In Abänderung von Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
2. In Abänderung von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils sei dem Beschuldigten für die Kosten der Wahlverteidigung eine Prozessentschädi- gung von CHF 48'638.30 für das erstinstanzliche Verfahren und CHF 6'084.70 für das Berufungsverfahren zuzusprechen.
3. In Abänderung von Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils sei dem Beschuldigten für die unschuldig erlittene Haft Schadenersatz in der Höhe
- 4 - von CHF 20'312.25 zuzüglich 5% Zins seit 7. September 2010 zuzu- sprechen.
4. In Abänderung von Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils seien dem Beschuldigten für die unschuldig erlittene Haft CHF 14'750.– zuzüglich 5% Zins seit der Hälfte der erstandenen Haft als Genugtuung zuzusprechen.
b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 79, schriftlich): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
10. Dezember 2012 wurde der Beschuldigte A._____ vom Vorwurf der Erpres- sung freigesprochen. Sodann wurden ihm die Kosten des Verfahrens zu ¼ aufer- legt und zu ¾ auf die Gerichtskasse genommen. Darüber hinaus wurde dem Be- schuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 14'800.– zuzüglich 8% MwSt. für die erbetene Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Für unschuldig erlittene Haft wurde ihm zudem Schadenersatz von Fr. 4'843.10 zuzüglich 5% Zins seit 7. September 2010 sowie Fr. 11'800.– als Genugtuung zuge- sprochen. Schliesslich wurde über die Herausgabe diverser Gegenstände und Bargeldbeträge befunden (Urk. 71 und 74 S. 54 f.). Gegen diesen Entscheid meldete der Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Urk. 70 und Urk. 69/1; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging, ebenfalls innert gesetzli- cher Frist, bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 75; Art. 399 Abs. 3 StPO). Zugleich liess der Beschuldigte die Durchführung des schriftlichen Verfahrens beantragen (Urk. 75; Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). Mit Präsidialverfügung vom 26. April 2013 wurde der Staatsanwaltschaft sodann Frist angesetzt, um zu erklären, ob
- 5 - Anschlussberufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zugleich wurde ihr Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob sie mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden sei (Urk. 77). Die Staatsanwaltschaft erklärte hierauf mit Eingabe vom 7. Mai 2013, dass sie eine Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage und dass sie sich mit der schriftlichen Durchführung des Verfahrens einverstanden erkläre (Urk. 79), worauf nach entsprechender Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 81) mit Präsidial- verfügung vom 13. Mai 2013 festgelegt wurde, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werde (Urk. 82). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 82), welcher Aufforderung der Verteidi- ger des Beschuldigten, innert einmalig erstreckter Frist, mit Eingabe vom 25. Juni 2013 nachkam (Urk. 86). Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2013 wurde die Berufungsbegründung des Beschuldigten (Urk. 86), samt Beilagen (Urk. 88/1-4 und Urk. 89), der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zugestellt (Urk. 90). Die Staatsanwaltschaft verzichtete hierauf auf das Einreichen einer Berufungsantwort (Urk. 92). Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen. Beweis- ergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Urk. 79 und Urk. 84; Art. 389 Abs. 3 StPO).
2. Angesichts der vorliegend gestellten Berufungsanträge (Urk. 79 und Urk. 86) sind im Berufungsverfahren nicht angefochten (Art. 399 Abs. 4 StPO):
- der vorinstanzliche Freispruch des Beschuldigten (Urteilsdispositiv-Ziff. 1.),
- die vorinstanzliche Festsetzung der Kostenhöhe (Urteilsdispositiv-Ziff. 2.) sowie
- das vorinstanzliche Erkenntnis betreffend die Herausgabe der beschlag- nahmten Gegenstände und Bargeldbeträge (Urteilsdispositiv-Ziff. 7.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
- 6 - II. Kosten und Entschädigung A. Kostenauflage betreffend Vor- und Hauptverfahren:
1. Der Verteidiger des Beschuldigten beantragt zunächst, es seien in Abände- rung von Dispositivziffer 3. des angefochtenen Urteils die Kosten des erstinstanz- lichen Verfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 86 S. 2). Sein Antrag bezieht sich dabei nicht nur auf die erstinstanzlichen Kosten im Sinne der Entscheidgebühr der Vorinstanz, sondern auch auf die im Rahmen der Ermitt- lung und Untersuchung verursachten weiteren Kosten im Sinne von Dispositiv- ziffer 2. des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 86 und Urk. 74 S. 54). 2.1 Die Vorinstanz setzte in Dispositivziffer 2. ihres Urteils zunächst die Entscheidgebühr, die Auslagen der Untersuchung, die Kosten der Kantonspolizei und die Gebühr der Anklagebehörde fest (Urk. 74 S. 54). Diese Festsetzungen werden im Berufungsverfahren nicht beanstandet und sind – wie bereits erwähnt
– in Rechtskraft erwachsen. Im Anschluss auferlegte die Vorinstanz diese in Dispositivziffer 2. aufgeführten Kosten zu ¼ dem Beschuldigten und nahm sie zu ¾ auf die Gerichtskasse (Urk. 74 S. 54). 2.2 Die Vorinstanz begründet die Auferlegung von einem Viertel der Kosten damit, dass der freigesprochene Beschuldigte ein widerrechtliches Verhalten in Form eines prozessualen Verschuldens im engeren Sinne gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO an den Tag gelegt habe. Die von ihm getätigten Angaben, nach welchen die Geschädigte ihn ständig bzw. jeden Moment angerufen habe bzw. gemäss welchen er am 30. Juni 2010 den ganzen Tag bei seinem Vater im Spital ver- bracht habe, seien als krass wahrheitswidrig einzustufen. Im Übrigen habe der Beschuldigte versucht, die Behörden absichtlich zu täuschen, indem er von der B._____ Klinik mit Nachdruck eine wahrheitswidrige Bestätigung dafür verlangt habe, dass er am 30. Juni 2010 den ganzen Tag bei seinem Vater gewesen sei. Im gleichen Zusammenhang habe der Beschuldigte durch seinen Verteidiger sodann eine weitere Bestätigung einreichen lassen, nach welcher sein Vater an jenem Tag von 12.30 Uhr bis 16.15 Uhr operiert worden sei, zusammen mit der Bemerkung, dass er seinen Vater die ganze Zeit begleitet habe und dies vom
- 7 - Oberarzt, Dr. C._____, bestätigt werden könne. Das gesamte Vorgehen des Be- schuldigten sei als hinterhältiges und krass wahrheitswidriges Verhalten zu qualifizieren, mit welchem dieser zusätzliche aufwendige Abklärungen, insbe- sondere die Erstellung und Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikati- on bzw. die Randdatenauswertung seines Mobiltelefons verursacht habe. Dadurch habe der Beschuldigte das Strafverfahren erschwert, weshalb es sich rechtfertige, ihm einen Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Urk. 74 S. 39 f.).
3. Der Verteidiger des Beschuldigten setzt sich in seiner Berufungsbegründung mit all diesen Argumenten der Vorinstanz detailliert auseinander, wobei er im Wesentlichen geltend macht, dass die Angaben des Beschuldigten, sofern sie überhaupt als verwertbar erachtet werden könnten, nicht als krass wahrheits- widrig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erachten seien. Dar- über hinaus seien die Feststellungen der Vorinstanz, abgesehen von einer Ausnahme, auch nicht adäquat kausal zu den zusätzlichen Abklärungen bzw. zu den diesbezüglichen Kosten, betreffend welchen dem Beschuldigten aber vorge- worfen werde, dass er sie verursacht habe (Urk. 86 S. 5 ff.). Auf die für den vorliegenden Entscheid relevanten Ausführungen des Verteidigers ist nach Erläuterung der entsprechenden Rechtslage einzugehen.
4. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit einem freigesprochenen Beschuldigten Kosten auferlegt werden können, korrekt aufgeführt, was im Grundsatz auch der Verteidiger des Beschuldigten anerkennt (Urk. 86 S. 4). Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann deshalb an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 74 S. 38 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist folglich festzuhalten, dass einem freigesprochenen Beschuldigten ins- besondere dann Kosten auferlegt werden können, wenn dieser die Durchführung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen erschwert hat (prozessuales Verschulden im engeren Sinn; Art. 426 Abs. 2 StPO). Damit eine Kostentragungspflicht bejaht werden kann, muss ein widerrechtliches Ver- halten des Beschuldigten, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und der Erschwerung der Untersuchung bzw. den verursachten Kosten
- 8 - sowie ein Verschulden bejaht werden können (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2c). Ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne liegt beispielsweise vor, wenn der Beschuldigte die Untersuchung durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte geführt hat. Es ist jedoch festzuhalten, dass das blosse Wahrnehmen verfassungsmässiger Rechte nicht für eine Kostenauflage genügt, selbst wenn dadurch das Verfahren erschwert wird. Der Beschuldigte ist weder zur Wahrheit noch dazu verpflichtet, aktiv an der Aufklärung seines Falles mitzuwirken. Er darf die Aussage verweigern oder auch lügen. In solch einem Fall muss der Beschul- digte ein hinterhältiges, gemeines oder krass wahrheitswidriges Benehmen an den Tag gelegt haben, damit ihm wegen Erschwerung des Verfahrens Kosten auferlegt werden können (Domeisen, in: Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, N 26 ff. zu Art. 426 StPO, mit weiteren Hinweisen). Für eine Kostenauflage kommt allein das mutwillige, rechtsmissbräuchliche Ausüben der Verteidigungs- rechte im Allgemeinen bzw. das Veranlassen von unnötigen Untersuchungshand- lungen infrage. Dies ist etwa dann zu bejahen, wenn durch falsche Aussagen aufwendige zusätzliche Abklärungen notwendig werden (Griesser, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N16 zu Art. 426 StPO, mit weiteren Hinweisen). Vereinzelte Lügen allein rechtfertigen dabei eine Kostenauflage allerdings noch nicht (Hauser/ Hartmann/ Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, N 27 zu § 108).
5. Der Verteidiger machte in der Berufungsbegründung geltend, es fehle bereits an der hinsichtlich einer Kostentragungspflicht notwendigen Kausalität. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass die falschen Aussagen des Beschuldigten zusätzliche aufwendige Abklärungen, nämlich die Erstellung und Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation bzw. die Randdatenauswertung seines Mobiltelefons verursacht hätten. Aus den diesbezüglichen Untersuchungsakten gehe jedoch hervor, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Aussagen bzw. Handlungen – mit einer Ausnahme – zeitlich erst nach der Anordnung und Auswertung der Telefonüberwachungen erfolgt seien. Somit habe der Beschuldig- te diese Ermittlungshandlungen auch nicht verursacht (Urk. 86 S. 10).
- 9 - 6.1 Das Gesuch um rückwirkende Überwachung der Telefonanschlüsse des Beschuldigten wurde durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am
16. September 2010 gestellt (Urk. 20/1). Mit Gesuch vom 27. September 2010 veranlasste die Staatsanwaltschaft sodann die rückwirkende Überwachung der Anschlüsse der Privatklägerin (Urk. 20/7). Die hierauf erstellten Polizeirapporte datieren vom 12. bzw. 21. Oktober 2010 (Urk. 9/1 und 9/7). 6.2 Die dem Beschuldigten durch die Vorinstanz vorgeworfenen Angaben, nach welchen die Geschädigte ihn ständig bzw. jeden Moment angerufen habe, datie- ren vom 7. September 2010, vom 28. Oktober 2010 und vom 2. November 2010 (vgl. Urk. 74 S. 40, Urk. 7/1 S. 6 und 13, Urk. 7/3 S. 5 und 7, Urk. 7/4 S. 6). Die ihm weiter vorgehaltenen Äusserungen, nach welchen er am 30. Juni 2010 den ganzen Tag im Spital verbracht habe, tätigte der Beschuldigte am
4. November 2010 bzw. am 23. Mai 2011 (vgl. Urk. 74 S. 40, Urk. 7/5 S. 3 f., Urk. 7/7 S. 4 f.). Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte um eine Bestätigung seiner Anwesenheit am Tag der Operation seines Vaters bei der B._____ Klinik bemühte, geht aus Urk. 15/1 ff. hervor. Die erste diesbezügliche Anfrage von Rechtsanwalt Dr. Y._____ datiert dabei vom 17. November 2010 (Urk. 15/1). Die weitere im Urteil der Vorinstanz erwähnte Gesprächsnotiz, welche dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Auferlegung der Kosten vorgehalten wird (Urk. 15/8), wurde anlässlich der Einvernahme vom 2. November 2010 eingereicht (Urk. 7/4 S. 13). 6.3 Es zeigt sich somit, dass der Verteidiger des Beschuldigten zu Recht geltend macht, dass praktisch alle dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Kostentragungspflicht vorgeworfenen Äusserungen und Handlungen zeitlich nach der Stellung der Gesuche betreffend Telefonüberwachung (und sogar nach der diesbezüglichen Auswertung) zu Protokoll gegeben bzw. verwirklicht wurden und somit nicht als kausal für die von der Vorinstanz entscheidend zur Begründung der Kostenauferlegung herbeigezogenen zusätzlichen Aufwendungen in Form der
- 10 - rückwirkenden Überwachung der Telefonverbindungen erachtet werden können. Einzig bezüglich der Einvernahme der Kantonspolizei Zürich vom 7. September 2010 (Urk. 7/1) stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte die zusätzlichen Aufwendungen bzw. die dadurch bewirkten Kosten durch krass wahrheitswidrige Angaben verursacht haben könnte. 6.4 In der Einvernahme vom 7. September 2010 machte der Beschuldigte die nachfolgend angeführten Aussagen: "Frau D._____ hat mich jeden Moment angerufen. Sie hat mir immer wieder telefoniert." (Urk. 7/1 S. 6); "Ständig am Abend telefonierte sie ein Mal, unterdrückt, ohne Nummer. Und ich wusste, dass sie es ist." (Urk. 7/1 S. 13). Auch wenn aus den rückwirkend erhobenen Ver- bindungsdaten betreffend die Telefonate des Beschuldigten und der Privatkläge- rin hervorgeht, dass es vielmehr der Beschuldigte war, welcher die Privatklägerin ständig per Telefon kontaktierte (vgl. Urk. 9/2-5 und Urk. 9/9-10), können diese durch die Vorinstanz zitierten Aussagen in der ersten Einvernahme nicht als derart krass wahrheitswidrig erachtet werden, dass sie – für sich allein betrachtet
– die Auferlegung von einem Viertel der Kosten von Ermittlung, Untersuchung und erstinstanzlichem Gerichtsverfahren rechtfertigten würden. Der Beschuldigte erklärte lediglich, dass die Privatklägerin ihn "jeden Moment/immer wieder" ange- rufen habe und brachte im Verlauf der Einvernahme dann die Relativierung an, dass diese ihn "ständig am Abend ein Mal" kontaktiert habe. Dabei kann den rückwirkend erhobenen Verbindungsdaten entnommen werden, dass es tatsäch- lich Phasen gab, in welchen die Privatklägerin praktisch jeden Abend mit dem Beschuldigten telefonisch Kontakt aufnahm (vgl. z.B. den Zeitraum vom
18. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2010; Urk. 9/5), auch wenn der Beschuldigte die Privatklägerin im selben Zeitraum natürlich weitaus öfter kontaktierte. Eine krasse Wahrheitswidrigkeit, wie sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt, lässt sich in den Aussagen des Beschuldigten deshalb nicht erkennen. Im Übrigen ist anzunehmen, dass die Staatsanwaltschaft die rückwirkende Teilnehmerüber- wachung auch ohne diese Aussagen angeordnet hätte, um die Untersuchung führen zu können. Selbst wenn der Beschuldigte von seinem verfassungsmässig garantierten Schweigerecht Gebrauch gemacht hätte, wären diese Unter- suchungskosten angefallen. Gesamthaft betrachtet kann nicht statuiert werden,
- 11 - der Beschuldigte habe die Untersuchung durch krass wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte geführt, er habe ein hinterhältiges bzw. gemeines Benehmen an den Tag gelegt oder er habe seine Verteidigungsrechte mutwillig bzw. rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Die Auferlegung von einem Viertel der Kosten gemäss den Dispositivziffern 2. und 3. des vorinstanzlichen Urteils ist deshalb nicht gerechtfertigt. Die Kosten gemäss Dispositivziffer 2. des vorinstanz- lichen Urteils sind deshalb vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. B. Prozessentschädigung betreffend Vor- und Hauptverfahren:
1. Der Verteidiger beantragt sodann, es sei dem Beschuldigten in Abänderung von Dispositivziffer 4. des angefochtenen Urteils für die Kosten der Wahlverteidi- gung im erstinstanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 48'638.30 zuzusprechen (Urk. 86 S. 2). Sein Antrag bezieht sich dabei wiederum auch auf das Vorverfahren bzw. den diesbezüglichen Anteil der Prozessentschädigung (vgl. Urk. 86 und Urk. 74 S. 54).
2. Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten für die erbetene Verteidigung eine Prozessentschädigung von Fr. 14'800.–, zuzüglich 8% MwSt., aus der Gerichts- kasse zu (Urk. 74 S. 54). 3.1 Betreffend das Vorverfahren hat die Vorinstanz die Prozessentschädigung für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten nach dem konkret notwendigen Zeitaufwand im Sinne von § 16 Abs. 1 AnwGebV bemessen. Auf die diesbezügli- chen theoretischen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 74 S. 41; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hielt dabei fest, dass der für das Vor- verfahren geltend gemachte Aufwand von 108.8 Stunden viel zu hoch sei, kürzte diverse in den Kostennoten der beiden erbetenen Verteidiger aufgeführte Positio- nen (Urk. 74 S. 42 ff.), reduzierte den geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 280.– auf Fr. 240.– und kürzte hierauf die für das Vorverfahren insgesamt zugesprochene Prozessentschädigung, unter Verweis auf die Begründung, der Beschuldigte habe die Durchführung der Untersuchung durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten erschwert, um einen Viertel (Urk. 74 S. 49).
- 12 - 3.2 Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten setzt sich in seiner Berufungs- begründung im Zusammenhang mit der Prozessentschädigung für das Vorver- fahren sowohl gegen die Kürzung der verschiedenen Positionen der beiden Honorarnoten als auch gegen die Reduktion des Stundenansatzes sowie gegen die weitere Kürzung der für das Vorverfahren eingesetzten gesamten Prozessent- schädigung um einen Viertel zur Wehr (Urk. 86 S. 11 ff.). 3.3 Im Nachfolgenden ist zunächst auf die durch die Vorinstanz gekürzten bzw. vollumfänglich gestrichenen Einzelpositionen in den Honorarnoten von Rechts- anwalt Dr. Y._____ und Rechtsanwalt Dr. X._____ einzugehen. 3.4 An dieser Stelle sei daran zu erinnern, dass die Bemühungen des Verteidi- gers den konkreten Verhältnissen entsprechen müssen, also sachbezogen und angemessen sein müssen. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen. Den erbetenen Verteidiger trifft in diesem Sinne ein Schadensminderungsgebot (BSK StPO; Wehrenberg/Bernhard, N15 zu Art. 429 StPO, mit weiteren Hinweisen). Honorarnote Rechtsanwalt Dr. Y._____ (Urk. 24/16):
- 15. September 2010; Aktenstudium; 180 Minuten Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass der geltend gemachte Aufwand überhöht sei, zumal erst wenige Akten vorhanden gewesen seien, und kürzte diesen um 60 Minuten (Urk. 74 S. 42). Der Verteidiger des Beschuldigten bezeichnet die durch die Vorinstanz vorgenommene Kürzung als unbegründet und willkürlich (Urk. 86 S. 12). Der Polizeirapport in vorliegender Sache datiert vom 3. September 2010 (Urk. 1). Neben der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten, welche 18 Seiten umfasst (Urk. 7/1), seiner Hafteinvernahme, welche knapp fünf Seiten lang ist (Urk. 7/2) und der achtseitigen polizeilichen Einvernahme der Geschädigten (Urk. 8/1), fanden sich am 15. September 2010 lediglich
- 13 - wenige weitere Aktenstücke im Recht, welche einer eingehenden Einsicht bedurften (vgl. z.B. die nicht sehr umfangreichen Akten betreffend die Haus- durchsuchung sowie die bereits vorhandenen Haftakten; Urk. 22-23). Die durch die Vorinstanz vorgenommene Kürzung der Position um 60 Minuten zeigt sich im Hinblick auf den damaligen Aktenumfang als gerechtfertigt.
- 16. September 2010; Besuch Mandant; 120 Minuten
16. September 2010; Hin- und Rückfahrt E._____ - ZH; 50 Minuten
24. September 2010; Besuch Mandant; 60 Minuten
24. September 2010; Hin- und Rückfahrt E._____ - ZH; 50 Minuten Die Vorinstanz hielt fest, es habe sich hier um unnötige Aufwendungen gehandelt, da zwei bzw. zehn Tage zuvor bereits eine Besprechung mit dem Beschuldigten stattgefunden habe, wobei dazwischen keine Unter- suchungshandlungen vorgenommen worden seien (Urk. 74 S. 42). Der Verteidiger brachte demgegenüber vor, die Hintergründe der Bekanntschaft zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten hätten sich komplex gestaltet, wobei die Aktivitäten des Beschuldigten zugunsten der Geschädig- ten verfahrensrelevant gewesen seien, weshalb es nachvollziehbar sei, dass der Verteidiger eine möglichst detaillierte Darstellung gewünscht habe (Urk. 86 S. 13). Auch wenn die Ausführungen des Verteidigers grundsätzlich zutreffen, nach welchen die Aktivitäten des Beschuldigten zugunsten der Geschädigten abgeklärt werden mussten, ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Besuche des Beschuldigten sowohl in ihrer Anzahl als auch in zeitlicher Hinsicht als überzogen erachtet werden müssen. So werden, unter Mitein- bezug des Besuchs vom 6. Oktober 2010, bereits vor den ersten Einver- nahmen durch die Staatsanwaltschaft vier Besuche des Beschuldigten mit einer Dauer von insgesamt fünfeinhalb Stunden verrechnet (Urk. 24/16). Die Vorinstanz hat den diesbezüglichen Aufwand um die beiden Besuche vom 16./24. September 2010 im Umfang von insgesamt drei Stunden (sowie zwei Mal die Wegzeit) gekürzt. Angemessen erscheint für den vorliegenden Fall
- 14 - eine Instruktionszeit von insgesamt drei Stunden, die sich innerhalb von zwei Besuchen zu je 1 ½ Stunden hätte realisieren lassen, weshalb die hinsichtlich der Besuche geltend gemachten Aufwendungen um zweieinhalb Stunden und zweimal die Wegzeit zu kürzen ist.
- 13. Oktober 2010; Einvernahme/Besprechung StA; 180 Minuten Die Vorinstanz merkte in Zusammenhang mit dieser Position an, die staats- anwaltschaftliche Einvernahme vom 13. Oktober 2010 habe 65 Minuten gedauert. Der restliche Zeitaufwand von 115 Minuten für die Besprechung mit dem Staatsanwalt sei unangemessen hoch und um 85 Minuten zu reduzieren (Urk. 74 S. 43). Der Verteidiger des Beschuldigten gibt zu Bedenken, dass der damalige Verteidiger des Beschuldigten am Ende der Einvernahme ein Haftentlassungsgesuch gestellt habe. Offenkundig habe er versucht, die Staatsanwältin davon zu überzeugen, die Untersuchungshaft aufzuheben und alternative Zwangsmassnahmen ins Auge zu fassen. Es habe sich um die erste derartige Bemühung der Verteidigung gehandelt und sie habe zentral im Interesse des Beschuldigten gelegen. Dass es dabei zu Diskussionen gekommen sei, sei nachvollziehbar (Urk. 86 S. 13). Die Vorinstanz hat dem damaligen Verteidiger im Anschluss an die Einver- nahme eine 30 Minuten dauernde Besprechung mit der Staatsanwaltschaft zugebilligt. Eine solche ist durchaus angemessen, um den Verhandlungs- spielraum betreffend die Aufhebung der Untersuchungshaft und die Anordnung alternativer Zwangsmassnahmen auszuloten. Weshalb hier eine fast zwei Stunden dauernde Diskussion notwendig gewesen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Kürzung der Vorinstanz erweist sich somit als korrekt.
- 14. Oktober 2010; Aktenstudium/Ausarbeitung Haftentlassungsantrag; 300 Minuten Die Vorinstanz hielt fest, der geltend gemachte Aufwand sei überhöht, da kein aufwändiges Aktenstudium notwendig gewesen sei, zumal der
- 15 - Verteidigung, welche an allen Einvernahmen anwesend gewesen sei, die Akten bekannt gewesen seien, sodass sich eine Reduktion um 90 Minuten rechtfertige (Urk. 74 S. 43). Rechtsanwalt X._____ hält demgegenüber fest, dass der damalige Verteidiger des Beschuldigten das Gesuch um Haftent- lassung offenkundig sehr gewissenhaft vorbereitet habe. Ein Aktenstudium werde selbst dann aufwändig, wenn der Verteidiger an den Einvernahmen dabei gewesen sei. Mit der blossen Anwesenheit sei die Ausarbeitung einer Rechtschrift, in welcher die Akten zitiert würden, nicht zu vergleichen (Urk. 86 S. 13 f.). Die Begründung des Gesuchs um Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft umfasst rund acht Seiten (Urk. 23/11 S. 2 ff.). Dem Argument des Verteidigers, nach welchem die blosse Anwesenheit an den Einvernahmen noch nicht den Verweis auf die entsprechenden Dokumente in einer Rechtschrift erlaube, ist hinzuzufügen, dass die Anwesenheit die Erstellung der Rechtsschrift zumindest wesentlich erleichtert. Für die Erstellung des Gesuchs um Entlassung des Beschuldigten aus der Unter- suchungshaft erscheint ein Zeitaufwand von vier Stunden als gerechtfertigt. Die entsprechende Position ist somit um 60 Minuten zu kürzen.
- 17. Oktober 2010; Besprechung RA Z._____/Vorbereitung der Verhandlung; 30 Minuten Die Vorinstanz zog zu dieser Position in Erwägung, dass Rechtsanwalt Z._____ im Haftprüfungsverfahren Rechtsanwalt Y._____ als Substitut ver- treten habe. Eine diesbezügliche bürointerne Besprechung könne im Rah- men einer Prozessentschädigung nicht geltend gemacht werden. Es handle sich sodann um einen unnötigen Aufwand, zumal zwei Tage zuvor bereits eine Besprechung mit dem Beschuldigten stattgefunden habe. Es habe des- halb eine Kürzung um 15 Minuten zu erfolgen (Urk. 74 S. 43). Der Verteidi- ger des Beschuldigten macht geltend, es sei nicht zu beanstanden, dass sich der damalige Verteidiger mit seinem unterbevollmächtigten Stellvertreter besprochen habe. Anders sei eine Substitution gar nicht
- 16 - möglich. Der Aufwand werde zudem nicht dadurch unnötig, dass zwei Tage zuvor eine Besprechung mit dem Beschuldigten stattgefunden habe. Im Übrigen sei eine solche gemäss Honorarnote überhaupt nicht erfolgt (Urk. 86 S. 14). Sofern die Vorinstanz bei der Begründung der Kürzung auf eine zwei Tage zuvor stattgefundene Besprechung mit dem Beschuldigten verweist, ist ihre Argumentation nicht nachvollziehbar. In der Honorarnote des damaligen Verteidigers ist in der Tat keine solche Besprechung vermerkt (Urk. 24/16). Zutreffend ist jedoch die Erwägung, nach welcher die zusätzlichen Aufwen- dungen für eine Substitution nicht der Staatskasse überbunden werden können. Der Aufwand für die Einarbeitung eines Stellvertreters ist in diesem Zusammenhang als interne Leistung zu qualifizieren, welche – ähnlich dem aufgrund eines Wechsels des erbetenen Verteidigers entstehenden Mehr- aufwandes – für eine gehörige Verteidigung nicht als notwendig erachtet werden kann. Die Reduktion der Position durch die Vorinstanz um 15 Minuten ist vor diesem Hintergrund zu bestätigen.
- 18. Oktober 2010; Verhandlung Haftrichter, Haftrichterkanzlei etc.; 250 Minuten Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, dass der geltend gemachte Aufwand massiv überhöht sei. Die Haftrichter-Einvernahme habe lediglich 15 Minuten gedauert. Ein Plädoyer sei nicht gehalten worden und der Entscheid des Haftrichters sei nicht mündlich eröffnet, sondern per Fax zugestellt worden. Zusammen mit der bisher geltend gemachten Wegzeit sei ein Aufwand von 65 Minuten zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Aufwendungen seien nicht ersichtlich. Die Position sei folglich um 185 Minuten zu kürzen (Urk. 74 S. 43 f.). Der Verteidiger des Beschuldigten gab zu bedenken, dass die Vorinstanz das Vor- und Nachgespräch nicht berücksichtigt habe. Dass solche Besprechungen jeweils stattfinden würden, sei gerichtsnotorisch (Urk. 86 S. 14).
- 17 - Auch wenn die Verteidigung eine Vor- bzw. Nachbesprechung mit dem Beschuldigten in ihrer Honorarnote nicht explizit erwähnte, ist doch festzu- halten, dass solche Besprechungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Haft regelmässig erfolgen. Trotzdem erscheint der insgesamt geltend gemachte Aufwand von 250 Minuten stark überhöht. Eine Vor- und Nach- besprechungszeit von insgesamt einer Stunde erscheint als angemessen. Die Position vom 17. Oktober 2010 ist folglich um 125 Minuten zu kürzen.
- 20. Oktober 2010; Eingang Entscheid Haftrichter/Tel. StA; 60 Minuten Auch diese Position bezeichnet die Vorinstanz als überhöht. Der Entscheid des Haftrichters umfasse (inkl. Rubrum und Dispositiv) lediglich 6 ½ Seiten. Zudem habe dieser kaum notwendigerweise ein längeres Telefongespräch mit der Staatsanwaltschaft ausgelöst, zumal bereits am 11., 13. und
14. Oktober 2010 solche Besprechungen stattgefunden hätten und weitere am 25. und 26. Oktober 2010 erfolgt seien. Die Position sei um 40 Minuten zu kürzen (Urk. 74 S. 44). Der Verteidiger des Beschuldigten hielt demge- genüber fest, dass es unstatthaft erscheine, wenn die Vorinstanz darüber spekuliere, ob der Entscheid des Haftrichters notwendigerweise ein längeres Telefonat mit der Staatsanwaltschaft ausgelöst habe. Eine exakte Analyse des Entscheides und ein Telefonat mit der Staatsanwaltschaft, um die Verfahrenslage zu besprechen, erweise sich als angemessen. Die hierfür eingesetzte Dauer sei nicht übermässig lang (Urk. 86 S. 14). Die Begründung des Entscheids des Haftrichters umfasst 4 ½ Seiten. Eine Lektüre und Analyse des Entscheids ist in 30 Minuten zu bewerkstelligen. Ein kurzes Telefonat mit der Staatsanwaltschaft kann der Verteidigung darüber hinaus zugestanden werden. Insgesamt erscheinen aber sowohl die durch die Verteidigung geltend gemachten 60 Minuten, als auch die Kürzung der Vorinstanz um 40 Minuten als überhöht. Gerechtfertigt erscheint vielmehr eine Kürzung um 20 Minuten.
- 18 -
- 27. Oktober 2010; Besuch Mandant; 90 Minuten
27. Oktober 2010; Hin- und Rückfahrt E._____ - ZH; 50 Minuten Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass es sich bei dieser Position um einen unnötigen Aufwand handle, da am 19. Oktober 2010 bereits ein Kontakt zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten stattgefunden habe und für die kommenden Tage Einvernahmen angesetzt gewesen seien, an welchen für den Verteidiger und den Beschuldigten genügend Zeit und Gelegenheit vorhanden gewesen sei, um sich auszutauschen. Die 90 Minuten für den Besuch des Beschuldigten seien, inkl. der diesbezügli- chen Wegzeit von 50 Minuten, gesamthaft zu streichen (Urk. 74 S. 44). Der Verteidiger des Beschuldigten macht geltend, dass der letzte Gefängnis- besuch damals bereits drei Wochen zurück gelegen habe. Zudem habe am Folgetag eine weitere Einvernahme des Beschuldigten stattgefunden, welche vorbereitet habe werden müssen. Dabei sei auch die Aktenlage besprochen worden (Urk. 86 S. 14). Auch wenn die letzte Besprechung mit dem Beschuldigten erst drei Wochen zurück lag, rechtfertigt sich im Hinblick darauf, dass an den folgenden Tagen mehrere Einvernahmen stattfanden, die Streichung des Besuchs vom
27. Oktober 2010 bzw. der damit in Zusammenhang stehenden Wegzeit ausnahmsweise nicht. Generell ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich selbst in komplexen Fällen lediglich ein Gefängnisbesuch pro Monat zu entschädigen ist (Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 22. Mai 2002, VB010019).
- 29. (recte: 28.) Oktober 2010; Einvernahme StA; 210 Minuten Die Vorinstanz zieht in diesem Zusammenhang in Erwägung, dass die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. Oktober 2010 von 14.10 Uhr bis 17.12 Uhr gedauert habe. Aus diesem Grund sei der diesbezügliche Zeitaufwand um 28 Minuten herabzusetzen (Urk. 74 S. 44). Der Verteidiger des Beschuldigten führte aus, dass womöglich ein Nachgespräch mit dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft stattgefunden habe. Nicht jeder
- 19 - kurzzeitige Anwaltsaufwand sei zu kürzen, sobald er nicht exakt benannt sei (Urk. 86 S. 15). Der Verteidiger des Beschuldigten zeigt sich selbst unsicher, ob ein Nach- gespräch stattgefunden hat oder nicht. Ein solches wurde in der Honorar- note nicht erwähnt und kann somit auch nicht als geltend gemacht betrach- tet werden. Eine implizite Geltendmachung, welche bloss über den Zeitauf- wand und ganz ohne Substantiierung erfolgt, genügt nicht. Es rechtfertigt sich folglich eine Kürzung um 25 Minuten.
- 3. November 2010; Besprechung mit RA Z._____/Vorbereitung ZEV; 45 Minuten Die Vorinstanz reduzierte diese Position um 15 Minuten. Dabei bringt sie erneut das Argument vor, nach welchem bürointerne Besprechungen mit einem Substituten nicht der Staatskasse verrechnet werden können (Urk. 74 S. 44 f.). Der Verteidiger setzt sich mit dieser Kürzung (sowie mit sämtlichen nachfolgend aufgeführten Kürzungen) nicht substantiiert auseinander, sondern bestreitet diese lediglich pauschal (Urk. 86 S. 15). Die Erwägung der Vorinstanz trifft zu (vgl. S. 15 zum 17. Oktober 2010). Die Position ist um 15 Minuten zu reduzieren.
- 3. November 2010; Hin- und Rückfahrt E._____ - ZH; 60 Minuten Die Vorinstanz hat diese Position gestrichen, da der Grund für eine Fahrt an jenem Datum nicht ersichtlich sei (Urk. 74 S. 45). Es ist ihr diesbezüglich beizupflichten. Am 3. November 2010 fanden weder Einvernahmen statt noch wurde der Beschuldigte besucht.
- 3. (recte: 4.) November 2010; Einvernahme StA; 240 Minuten Die Vorinstanz stellte fest, dass die Einvernahme am 4. November 2010 und nicht am 3. November 2010 durchgeführt wurde, anerkannte aber den
- 20 - diesbezüglich geltend gemachten Aufwand (Urk. 74 S. 45). Dem ist nichts hinzuzufügen.
- 3. November 2010; Tel. RA W._____/Tel. StA/Ausarbeiten Vergleich; 240 Minuten Die Vorinstanz hat diese Position um 150 Minuten gekürzt, da nicht ersichtlich sei, weshalb längere Telefonate bzw. Besprechungen mit den in- volvierten Personen notwendig gewesen wären bzw. weshalb die Aus- arbeitung eines einfachen Vergleichs einen derartigen Aufwand verursacht haben sollte. Es würden zudem keine entsprechenden Dokumente bei den Akten liegen (Urk. 74 S. 45). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass ein Aufwand von vier Stunden für die Ausarbeitung eines kurzen Vergleichs nach Absprache mit den entsprechenden Parteien übersetzt erscheint. Ein diesbezüglicher Aufwand von 120 Minuten – die Hälfte der geltend gemachten Zeit – erscheint jedoch gerechtfertigt, weshalb eine Kürzung von 120 Minuten vorzunehmen ist.
- 4. November 2010; Hin- und Rückfahrt E._____ - ZH; 60 Minuten Die Vorinstanz hielt fest, dass diese Position um zehn Minuten zu kürzen sei, zumal betreffend die Wegzeit bis anhin immer ein Zeitaufwand von 50 Minuten geltend gemacht worden sei (Urk. 74 S. 45). Gängige Routen- planer berechnen für die Autofahrt von der Kanzlei des damaligen Verteidi- gers des Beschuldigten zum Bezirksgebäude in Zürich eine Wegzeit von je ca. 19-20 Minuten. Bei stärkerer Verkehrsbelastung ist mit einer Wegzeit von je ca. 23 Minuten zu rechnen. Die von der Vorinstanz als angemessen erachteten 50 Minuten genügen selbst bei einem stärkeren Verkehrs- aufkommen, weshalb die durch die Vorinstanz vorgenommene Kürzung um 10 Minuten gerechtfertigt erscheint.
- 4. November 2010; Besprechung StA/Tel. RA W._____/Haftentlassung etc.; 180 Minuten
- 21 - Diese Position wurde durch die Vorinstanz als massiv überhöht betrachtet. Es sei nicht ersichtlich, wofür die geltend gemachte Zeit aufgewendet worden sei, zumal der Beschuldigte aus der Haft entlassen worden sei und demzufolge kein grösserer Gesprächsbedarf mit der Staatsanwaltschaft bestanden habe. Es seien 120 Minuten zu streichen (Urk. 74 S. 45 f.). Die Erwägung der Vorinstanz trifft zu, zumal der Verteidiger des Beschuldigten es in seiner Berufungsbegründung unterlassen hat, diese Position nach- träglich zu begründen bzw. die entsprechende Kürzung substantiiert zu bestreiten. Die Kürzung um 120 Minuten erscheint angemessen.
- 10. November 2010; Besprechung Mandant/Schreiben Frau F._____/ Schreiben Mandant; 120 Minuten Auch diese Position wurde durch die Vorinstanz als überhöht bezeichnet. Es sei nicht ersichtlich, weshalb kurz nach Haftentlassung eine längere Besprechung mit dem Beschuldigten notwendig gewesen sei und gleichen- tags zusätzlich ein Schreiben an den Beschuldigten habe verfasst werden müssen. Ebenso könne der Grund für das Schreiben an Frau F._____ nicht nachvollzogen werden. Es seien 90 Minuten zu streichen (Urk. 74 S. 46). Betreffend das Schreiben an Frau F._____, welches im Berufungsverfahren in einem anderen Zusammenhang zu den Akten gereicht wurde (vgl. Urk. 88/3), ist ein Zeitaufwand von 15 Minuten einzusetzen. Im Übrigen sind die Erwägungen der Vorinstanz zu übernehmen, zumal es der Verteidiger des Beschuldigten auch hier unterlassen hat, die entsprechende Position nachvollziehbar zu begründen. Eine Kürzung um 75 Minuten erscheint folglich aufgrund der nur teilweisen Nachvollziehbarkeit der Position als gerechtfertigt.
- 15./17. November 2010; Tel. Mandant/Schreiben StA/Schreiben B._____; insgesamt 170 Minuten Die Vorinstanz hielt fest, dass diese Positionen betreffend den Punkt "Schreiben B._____" nicht nachvollziehbar seien. Für das am
- 22 -
17. November 2010 der Staatsanwaltschaft zugestellte Schreiben scheine insgesamt ein Aufwand von 90 Minuten angemessen. Für ein weiteres Telefonat an den Beschuldigten am 17. November 2010 wurden dem Verteidiger sodann 10 Minuten zugestanden. Insgesamt wurde für beide Positionen ein Aufwand von 100 Minuten anerkannt (Urk. 74 S. 46). Das Schreiben des Verteidigers an die B._____ Klinik vom 17. November 2013 befindet sich bei den Akten (Urk. 15/1). Dass für die Erstellung dieses Schreibens Aufwendungen in Rechnung gestellt wurden, ist – entgegen der Vorinstanz – durchaus nachvollziehbar. Das Schreiben des Verteidigers an die Staatsanwaltschaft vom 17. November 2013 liegt ebenfalls bei den Akten (Urk. 24/14). Für die Erstellung dieser beiden Schreiben scheint ein Aufwand von gesamthaft 40 Minuten als angemessen. Darüber hinaus sind der Verteidigung zwei Telefonate à je 10 Minuten mit dem Beschuldigten zuzugestehen. Die beiden Positionen sind somit mit einem Aufwand von insgesamt 60 Minuten zu beziffern. Die beiden Positionen sind somit um gesamthaft 110 Minuten zu kürzen.
- 15. Dezember 2010; Tel. Mandant/Tel. StA/Tel. RA W._____; 60 Minuten Diese Position wurde von der Vorinstanz halbiert, da drei Telefonate von einer Dauer von je 20 Minuten im vorliegenden Verfahrensstadium als über- setzt zu erachten seien, zumal weder Akten noch Honorarnoten Hinweise auf den Inhalt der Telefonate enthalten würden (Urk. 74 S. 46). Es ist als gerichtsnotorisch zu erachten, dass der Inhalt von Telefongesprächen in Honorarnoten regelmässig nicht genügend spezifiziert wird und sich dieser oft auch nicht aus den Akten ergibt. Dem vorinstanzlichen Hinweis, nach welchem dadurch nicht nachvollziehbar sei, weshalb Gespräche mit einer Gesamtdauer von 60 Minuten notwendig gewesen sein sollten, kann indes teilweise gefolgt werden. Die Position ist auf einen angemessenen Gesamt- aufwand von 45 Minuten zu kürzen.
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- 10. Januar 2011; Besprechung Mandant betr. Einstellung Verfahren und Entschädigung; 120 Minuten Die Vorinstanz bezeichnet diese Position als massiv übersetzt, da keine Notwendigkeit für eine zweistündige Besprechung mit dem Thema "Verfah- renseinstellung und Entschädigung" bestanden habe. Für die diesbezüglich notwendigen einfachen Erläuterungen und die Entscheidfindung würden 30 Minuten genügen. Es habe folglich eine Kürzung um 90 Minuten zu erfolgen (Urk. 74 S. 46 f.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen. Es ist über- haupt nicht ersichtlich, weshalb betreffend die genannten Themen eine zwei Stunden dauernde Besprechung notwendig geworden sein sollte, ging es doch lediglich darum, die Möglichkeiten auszuloten, durch Leistung einer Entschädigung an die Geschädigte eine Einstellung des Verfahrens erwirken zu können (vgl. Urk. 48 f.). Die Kürzung der Vorinstanz ist zu übernehmen.
- 19. Januar 2011; Eingabe betreffend Entschädigung; 120 Minuten Der Erwägung der Vorinstanz, nach welcher der Aufwand für die Rech- nungsstellung nicht der Staatskasse verrechnet werden darf (Urk. 74 S. 47), ist zutreffend. Die vorliegende Position ist deshalb vollumfänglich zu streichen. Honorarnote Rechtsanwalt Dr. X._____ (Urk. 66):
- 7. September 2011; Tel. mit RA Y._____/Tel. mit Kl.; 30 Minuten Die Streichung dieser Position durch die Vorinstanz (Urk. 74 S. 47) ist zu bestätigen, zumal diese zutreffend ausführte, dass Kosten, welche durch den Wechsel des erbetenen Verteidigers entstehen, nicht auf die Staats- kasse überwälzt werden können. Sowohl das Telefonat des Verteidigers mit seinem Vorgänger als auch das hierauf folgende Telefonat mit dem Beschuldigten ist diesen nicht verrechenbaren Kosten zuzuordnen, zumal die Vorinstanz ebenso zutreffend festhält, dass die Erstbesprechung mit dem Beschuldigten bereits tags zuvor stattgefunden hat.
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- 27. September 2011; Durchsicht Akten/Mailkorrespondenz mit RA Y._____; 270 Minuten Die Vorinstanz bezeichnete diese Position als massiv überhöht. Die Akten seien nicht sehr umfangreich und der Fall nicht überaus komplex gewesen, Der grösste Teil des Aufwandes sei auf den Mandatswechsel zurückzu- führen. Überdies könne die Mailkorrespondenz mit Rechtsanwalt Y._____ nicht geltend gemacht werden. Der Aufwand sei um 210 Minuten zu kürzen (Urk. 74 S. 47). Die Erwägung der Vorinstanz, gemäss welcher ein grosser Teil des Aufwandes, insbesondere die Mailkorrespondenz mit Rechtsanwalt Y._____, auf den Mandatswechsel zurückzuführen gewesen sein dürfte, trifft zu. In Anbetracht der konkreten Umstände erscheint eine Kürzung im Um- fang von 150 Minuten als gerechtfertigt.
- 29. September 2011; Treffen mit Kl./Instruktion; 90 Minuten Auch diese Position wurde von der Vorinstanz als massiv überhöht betrach- tet. Bereits am 6. September 2011 habe eine längere Besprechung des neuen Verteidigers mit dem Beschuldigten stattgefunden (Urk. 74 S. 47). Die durch die Vorinstanz vorgenommene Kürzung um 45 Minuten ist zu be- stätigen. Selbst nach Vornahme dieser Kürzung wird dem neuen Verteidiger innerhalb des ersten Monats der Mandatsübernahme eine Instruktionszeit von zwei Stunden zugebilligt, was ausreichend erscheint.
- 11. Oktober 2011; Aktenstudium/Tel. mit Kl.; 90 Minuten Die Vorinstanz nahm eine vollständige Streichung dieser Position vor. Ein Aktenstudium sei bereits verrechnet worden, wobei seit diesem keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr erfolgt seien. Die Notwendigkeit der Position sei deshalb nicht ersichtlich (Urk. 74 S. 47). Die Argumentation der Vorinstanz ist zu bestätigen, zumal dem Verteidiger bereits für den
27. September 2011 zwei Stunden an Aktenstudium zugestanden worden sind (was das Zugeständnis der Vorinstanz um eine Stunde übertrifft) und zumal seit dem letzten Studium der Akten in der Tat keine weiteren Unter-
- 25 - suchungshandlungen erfolgt sind. Für das Telefonat mit dem Beschuldigten kann ein Aufwand von 15 Minuten berücksichtigt werden.
- 17. Oktober 2011; Tel. mit Kl./Tel. mir RA Y._____; 30 Minuten Die Kürzung dieser Position um 15 Minuten (Urk. 74 S. 48) ist zu bestätigen. Dies mit der von der Vorinstanz korrekt vorgenommenen Erwägung, dass Aufwendungen, die einzig durch den Wechsel des erbetenen Verteidigers bedingt sind, nicht zu lasten der Staatskasse gehen können.
- 14.-16. Februar 2012; Aktenstudium; insgesamt 750 Minuten Diese drei Positionen wurden durch die Vorinstanz vollständig gestrichen, wiederum mit dem Argument, dass das Aktenstudium bereits erfolgt sei und der Wechsel in der erbetenen Verteidigung nicht zu Lasten des Staates gehen dürfe (Urk. 74 S. 48). Diese Erwägung der Vorinstanz ist zu stützen, ist doch in der Tat anzunehmen, dass das Aktenstudium einzig durch den Wechsel des erbetenen Verteidigers bedingt war, zumal seit der letzten Ak- teneinsicht des neuen Verteidigers kaum neue Akten dazu gekommen sind, von welchen er nicht ohnehin bereits Kenntnis gehabt hätte (vgl. Urk. 38-46).
- 17. Februar 2012; Arbeitsweg StA retour/Vorgespräch Kl./EV/Nachgespräch StA und Kl; 240 Minuten Die Vorinstanz kürzte diese Position um 60 Minuten (Urk. 74 S. 48). Ihr ist zuzustimmen, zumal die Einvernahme 80 Minuten dauerte (Urk. 47), die benötigte Wegzeit mit 60 Minuten zu bemessen ist und für Vor- und Nach- besprechung 40 Minuten angemessen erscheinen.
- 9. August 2012; Arbeitsweg StA retour/Zeugen-EV/Nachgespräch Kl; 285 Minuten Diese Position wurde durch die Vorinstanz um 30 Minuten gekürzt (Urk. 74 S. 48 f.). Die Einvernahme dauerte 155 Minuten (Urk. 47), für die Wegzeit
- 26 - sind 60 Minuten zu bemessen und für die Nachbesprechung erscheinen 30 Minuten angemessen. Die Position ist folglich um 40 Minuten zu kürzen. 3.4 Anfangs September 2012 wurde der vorliegende Fall vor dem Bezirksgericht Zürich anhängig (vgl. Urk. 62 ff.). Das Vorverfahren war mithin in jenem Zeitpunkt abgeschlossen. Sämtliche Positionen in der Honorarnote von Rechtsanwalt X._____, welche für die Zeit ab September 2012 aufgeführt sind (vgl. Urk. 66, ab
6. September 2012), sind folglich im Zusammenhang mit dem im Hauptverfahren entstandenen Aufwand zu beurteilen. Die im vorliegenden Urteil nicht erwähnten Positionen der Honorarnote von Rechtsanwalt X._____, welche das Vorverfahren betreffen, sind – mit der Vorinstanz (Urk. 47 S. 49) – nicht zu beanstanden. Insgesamt ergibt sich für das Vorverfahren ein entschädigungspflichtiger Zeitauf- wand von 3'990 Minuten, entsprechend 66 Stunden und 30 Minuten. Mit der Vorinstanz handelte es sich vorliegend weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht um einen schweren bzw. komplexen Fall. Die Feststellung der Vor- instanz, nach welcher "ein auf der Hand liegender Freispruch" vorliege, geht aber zu weit. Immerhin setzte sie sich in ihrem Urteil vom 10. Dezember 2012 auf 26 Seiten mit dem Sachverhalt auseinander, wobei sie eine Vielzahl an Beweis- mitteln zu würdigen hatte und sich dabei auch mit diversen Indizienbeweisen befasste, welche den Beschuldigten belasteten (Urk. 74 S. 10 ff., insbes. S. 24 ff.). Insgesamt ist die Bearbeitung des vorliegenden Falles als von durchschnittli- cher Schwierigkeit einzustufen. Es rechtfertigt sich damit, den Stundenansatz
– entgegen der Vorinstanz – auf den Mittelwert der gesetzlich vorgesehenen Ansätze in Höhe von Fr. 250.– festzusetzen (vgl. § 16 Abs. 1 AnwGebV in Ver- bindung mit § 3 AnwGebV). Der entschädigungspflichtige Zeitaufwand für das Vorverfahren beträgt folglich Fr. 16'625.–. Entgegen der Vorinstanz ist dem Beschuldigten eine Entschädigung für den gesamten Aufwand zuzusprechen, da nicht festgestellt werden konnte, dass dieser die Durchführung des Verfahrens durch rechtswidrige und schuldhafte Handlungen erschwert hätte (vgl. Ziff. II. A. des vorliegenden Urteils; Art. 430 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 426 Abs. 2 StPO). Die durch die Vorinstanz vorgenommene Kürzung von einem Viertel hat folglich zu unterbleiben. Die betreffend das Vorverfahren geltend gemachten
- 27 - Barauslagen werden im Anschluss an die Entschädigung betreffend das Haupt- verfahren gesamthaft festgesetzt. 4.1 Auch im Zusammenhang mit der Entschädigung für das Hauptverfahren hielt die Vorinstanz fest, es habe sich vorliegend um einen auf der Hand liegenden Freispruch gehandelt. Der Fall sei zudem ohne Fremdspracheneinfluss gewesen und habe weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten ge- boten. In der Folge setzte sie eine Pauschalgebühr im Sinne von § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV in Höhe von Fr. 4'500.– fest, wobei sie diese – analog zur Regelung der Kostenauferlegung – um einen Viertel reduzierte (Urk. 74 S. 49). 4.2 Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars bei sogenannten ein- fachen Standardverfahren von den in der Verordnung über die Anwaltsgebühren aufgeführten Ansätzen auszugehen. Die Anwaltsgebührenverordnung ist dabei so auszulegen, dass die Kosten der Verteidigung – zumindest weitestgehend – gedeckt sind. In Verfahren, die nicht zu solch einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der Anwalts- gebührenverordnung von der Honorarabrechnung des Verteidigers auszugehen. Diese ist sodann auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen. Stehen die in Rechnung gestellten Aufwendungen der Verteidigung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit des Falles, so rechtfertigt sich unter Umständen auch eine deutliche Minderung der geforderten Entschädi- gung (vgl. ZR 111 Nr. 16 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen; ZR 102 Nr. 49; ZR 101 Nr. 19; ZR 105 Nr. 51). Ob es sich um ein einfaches Standardverfahren handelt, beurteilt sich nach den folgenden Kriterien: Aktenumfang, Anzahl der angeklagten Delikte, Komplexität und Schwierigkeit des Falles (sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht) und Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person, insbesondere auch nach dem ihr drohenden Eingriff. Der Aktenumfang des vorliegenden Verfahrens ist insgesamt als durchschnittlich zu erachten. Die Anklageschrift umfasste sechs Seiten, wobei der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt auf drei Seiten festgehalten
- 28 - werden konnte (vgl. Urk. 57). In den Kernsachverhalt waren nur der Beschuldigte und die Geschädigte involviert. Zur Anklage gebracht wurden drei überschaubare Tatvorwürfe, welche durch die Staatsanwaltschaft allesamt unter den Tatbestand der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 2 StGB subsumiert worden sind. Dabei waren die zu beurteilenden Sachverhalte zeitlich, örtlich und personell relativ eng umgrenzt. Die sich im Rahmen der Hauptverhandlung stellenden Fragen erwiesen sich sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nicht als übermässig komplex. Obwohl einige Zeugen einvernommen worden sind, die zum Kernsachverhalt jedoch nicht viel beitragen konnten, und obwohl eine rückwirken- de Telefonüberwachung erfolgt ist, ist festzuhalten, dass, insbesondere im Vergleich zu anderen Straffällen betreffend Erpressung, noch von einem durchschnittlichen Aktenumfang sowie von einer durchschnittlichen tatsächlichen und rechtlichen Komplexität ausgegangen werden kann. Der vorliegende Fall erforderte zur Hauptsache theoretische und praktische Kenntnisse hinsichtlich Würdigung von Aussagen sowie der allgemeinen Beweiswürdigung. Gleichzeitig ist aber auch festzuhalten, dass diese Würdigung nicht ganz ohne Aufwand zu bewerkstelligen war, wie sich – mit der Verteidigung (Urk. 86 S. 12) – anhand des 27 Seiten umfassenden Plädoyers der Staatsanwaltschaft (Urk. 64) und anhand des Umfangs des vorinstanzlichen Urteils von 57 Seiten unschwer feststellen lässt (Urk. 74). Zudem drohte dem Beschuldigten durch das Verfahren ein nicht unerheblicher Eingriff, zumal die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten beantragte und festhielt, dass hiervon zwölf Monate zu vollziehen seien (vgl. Urk. 57). Innerhalb des Spektrums der kollegialgerichtlichen Zuständigkeit ist das vorliegende Verfahren insgesamt als durchschnittlich zu erachten. Gesamthaft betrachtet handelt es sich um ein durchaus umfangreiches und tendentiell eher aufwendiges Verfahren, welches sich jedoch immer noch im Rahmen eines Standardverfahrens im Sinne der genannten Rechtsprechung bewegt. Deshalb ist bei der Bemessung der Entschädigung grundsätzlich von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Dabei muss allerdings festgestellt werden, dass sich die von der Vorinstanz für das Hauptverfahren festgesetzte Pauschalgebühr von Fr. 4'500.– als zu tief erweist. Da das Honorar als Pauschalbetrag auszurichten ist, erübrigen sich zwar grund-
- 29 - sätzlich Ausführungen zur eingereichten Honorarnote und insbesondere zur Höhe des Stundenansatzes. Steht dem Richter zur Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens bei der Festsetzung der Entschädigung eine detaillierte Aufstellung über den tatsächlichen Aufwand der Verteidigung zur Verfügung, so kann diese jedoch als Grundlage der Ermessensausübung im Sinne einer Kontrollrechnung herangezogen werden (ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.5.1. mit Verweis auf den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes UK040173 vom 12. März 2005 = ZR 105 [2006] Nr. 1, E. 5a, mit Hinweisen, insbes. auf ZR 101 [2002] Nr. 19). 4.3 Rechtsanwalt X._____ stellt für die Verteidigung des Beschuldigten im Hauptverfahren einen Zeitaufwand von 44 Stunden in Rechnung (Urk. 66; ab
6. September 2012). Dabei macht er für das Aktenstudium und das Verfassen der Plädoyernotizen insgesamt rund 37 Stunden geltend. In seinem 39 Seiten umfassenden Plädoyer, welches er vor Vorinstanz eingereicht und verlesen hat (Urk. 65, Prot. II S. 5), setzte er sich einlässlich mit dem Prozessstoff auseinan- der. Auch an dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass ein aufgrund des Wechsels des erbetenen Verteidigers verursachter Mehraufwand betreffend das Aktenstudium nicht der Staatskasse angelastet werden kann. Der vom Verteidiger geltend gemachte Aufwand für Aktenstudium und Verfassen der Plädoyernotizen erscheint selbst unter Berücksichtigung der ihm attestierten einlässlichen Auseinandersetzung mit dem Prozessstoff – unter Berücksichtigung von Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit des Falles – als überhöht. Für eine sach- gerechte, effiziente und verhältnismässige Vorbereitung des Plädoyers erscheint unter Berücksichtigung der konkreten tatsächlichen und rechtlichen Umstände vielmehr ein Aufwand von insgesamt dreieinhalb Arbeitstagen à sieben ver- rechenbaren Stunden, entsprechend 24 ½ verrechenbaren Stunden als vert- retbar. Der im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Plädoyernotizen und der Akteneinsicht stehende Zeitaufwand des Verteidigers ist somit um 12 ½ Stunden zu kürzen. Der übrige geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Folglich ist der für das Hauptverfahren geltend gemachte zeitliche Gesamtauf- wand von insgesamt 44 Stunden um 12 ½ Stunden zu kürzen, wodurch eine Entschädigung für den Zeitaufwand in Höhe von Fr. 7'875.– angemessen erscheint (31 ½ Stunden à Fr. 250.–). Eine Kürzung um einen Viertel ist entgegen
- 30 - der Vorinstanz auch an dieser Stelle nicht vorzunehmen (vgl. Ziff. II. A. des vorliegenden Urteils; Art. 430 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 426 Abs. 2 StPO). 5.1 Sodann sind dem Verteidiger des Beschuldigten die Barauslagen des Vor- und Hauptverfahrens zu ersetzen. Rechtsanwalt Y._____ machte in seiner Honorarnote Spesen von insgesamt Fr. 160.– geltend (Urk. 24/16). Diese sind um die in Zusammenhang mit den gestrichenen Positionen stehenden Spesen von Fr. 40.60 zu kürzen (vgl. Ziff. 3.3 des vorliegenden Urteils; Positionen vom
24. September 2010, 6. Oktober 2010, 3. November 2010 und 19. Januar 2011), wodurch ein Betrag von Fr. 119.40 resultiert. Betreffend die Spesen von Rechts- anwalt X._____ ist mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 49 f.) festzuhalten, dass die für Fotokopien geltend gemachten Barauslagen von Fr. 2'097.– (Urk. 66) als exorbitant übersetzt erscheinen. Als verhältnismässig anerkannt werden dies- bezüglich 1'000 Kopien zu einem Ansatz von Fr. 0.50, mithin Fr. 500.–. Die restlichen von Rechtsanwalt X._____ geltend gemachten Spesen von insgesamt Fr. 63.60 sind um Fr. 4.– zu kürzen (vgl. Ziff. 3.3 des vorliegenden Urteils; Position vom 7. September 2011). Insgesamt resultiert betreffend den Spesenan- teil von Rechtsanwalt X._____ ein Betrag von Fr. 559.60. Die Barauslagen für das Vor- und Hauptverfahren sind mithin auf Fr. 679.– zu beziffern und in diesem Umfang zu erstatten. 5.2 Insgesamt ergibt sich somit eine Entschädigung für die Aufwendungen im Vor- und Hauptverfahren von Fr. 25'179.– (Fr. 16'625.– für das Vorverfahren, Fr. 7'875.– für das Hauptverfahren und Fr. 679.– als Barauslagen). Darauf sind 8% Mehrwertsteuer zu entrichten. Zusammenfassend ist dem Beschuldigten folglich eine Prozessentschädigung von Fr. 27'193.35 für die anwaltliche Verteidigung im Vor- und Hauptverfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen. C. Schadenersatz für unschuldig erlittene Haft:
1. Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten für die unschuldig erlittene Haft Schadenersatz von Fr. 4'843.10, zuzüglich 5% Zins seit dem 7. September 2010 zu (Urk. 74 S. 54).
- 31 -
2. Der Verteidiger beantragt, es sei dem Beschuldigten in Abänderung der diesbezüglichen Dispositivziffer 5. des angefochtenen Urteils für die unschuldig erlittene Haft Schadenersatz in Höhe von Fr. 20'312.25, zuzüglich 5% Zins seit dem 7. September 2010 zuzusprechen (Urk. 86 S. 2).
3. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass bei unschuldig erlittener Haft voller Ersatz für Lohnausfall im Sinne einer Kausalhaftung des Staates geschuldet ist. Auf ihre diesbezüglichen theoretischen Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 74 S. 50; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.1 Der Beschuldigte befand sich vom 7. September 2010 (Urk. 23/3) bis zum
4. November 2010 (Urk. 23/14), mithin 59 Tage, in Haft. Aufgrund des in Rechts- kraft erwachsenen Freispruchs der Vorinstanz ist dabei von einer unschuldig erlit- tenen Haft auszugehen. Der Beschuldigte ist seit bald 13 Jahren bei den Ver- kehrsbetrieben der Stadt Zürich (VBZ) als Bus- und Tramführer tätig (Urk. 7/1 S. 3). Aufgrund eines Entzugs seines Führerausweises bezog er jedoch vom
21. August 2010 bis zum 21. November 2010, mithin während des gesamten Zeit- raumes seiner Inhaftierung, unbezahlten Urlaub (Urk. 27/22). Vom 21. August 2010 bis zu seiner Verhaftung arbeitete er auf Abruf bei G._____ Reinigungen (Urk. 7/1 S. 3). Die Vorinstanz bezifferte den diesbezüglich durch die Haft ent- standenen Verdienstausfall korrekt auf Fr. 6'457.50 (Urk. 74 S. 51), wogegen auch der amtliche Verteidiger keine Einwendungen tätigte (Urk. 86 S. 16). Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 74 S. 51; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Kürzung um einen Viertel, welche die Vorinstanz in der Folge vornahm, ist jedoch mit den bereits vorgebrachten Argumenten (vgl. Ziff. II. A. des vorliegenden Urteils; Art. 430 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 426 Abs. 2 StPO) nicht vorzunehmen. Der Beschuldigte ist in diesem Zusammenhang mit Fr. 6'457.50 zu entschädigen. 4.2 Ferner beantragt der Beschuldigte Schadenersatz für den Erwerbsausfall für die Monate Dezember 2010 bis Februar 2011 betreffend seine Arbeitsstelle bei den Verkehrsbetrieben Zürich (Urk. 86 S. 16 ff.; vgl. auch Urk. 65 S. 37), wobei er neu ein bei der Reinigungsunternehmung H._____ erwirtschaftetes Erwerbsein- kommen in Anrechnung bringt (Urk. 86 S. 18).
- 32 - Zur Begründung des Anspruches auf Ersatz des Einkommensausfalls für die Monate Dezember 2010 bis Februar 2011 liess der Beschuldigte vorbringen, dass es ihm während seiner Haftzeit nicht möglich gewesen sei, den für seine Haupt- tätigkeit unerlässlichen Führerausweis zurück zu erlangen. Das Strassen- verkehrsamt habe den Beschuldigten verpflichtet, bei einer Psychologin eine Verkehrstherapie zu absolvieren. Dabei seien für den 7. und 15. September 2010 bereits Sitzungen geplant worden, wobei weitere abgehalten worden wären. Ohne die Inhaftierung hätte der Beschuldigte seine Arbeit für die VBZ anfangs Dezem- ber 2010 wieder aufnehmen können. Aufgrund der Haft habe er die Sitzungen jedoch erst im Anschluss an seine Entlassung nachholen können, weshalb weitere drei Monate an unbezahltem Urlaub notwendig geworden seien. Der dadurch verursachte Lohnausfall betrage Fr. 20'400.–, wobei der Beschuldigte während den Monaten Dezember 2010 bis Februar 2011 ein Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 6'545.25 bei der Reinigungsunternehmung H._____ erwirtschaftet habe, welches im Sinne der Schadensminderung in Abzug gebracht werden könne (vgl. Urk. 65 S. 37 und Urk. 86 S. 17 f.). Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang insbesondere fest, dass es nicht gänzlich nachvollziehbar sei, weshalb der Beschuldigte während den Monaten Dezember 2010 bis Februar 2011 erneut unbezahlten Urlaub habe nehmen müssen. Er habe die Verkehrstherapie gemäss seinen eigenen Angaben ja bereits im Dezember 2010 und Januar 2011 nachholen können. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte sein Anstellungsverhältnis bei den Verkehrsbetrieben nicht bereits im Februar 2011 wieder aufgenommen habe. Zudem sei unklar, ob die Therapie überhaupt Voraussetzung für die Wieder- erlangung des Fahrausweises gewesen sei und ob diese nicht schneller hätte absolviert werden können (Urk. 74 S. 52). Entgegen der Vorinstanz ist anzumerken, dass davon ausgegangen werden muss, dass eine erfolgreiche Absolvierung der dem Beschuldigten auferlegten Therapiesitzungen zur Wiedererlangung des Führerausweises zwingend not- wendig war. Dies ergibt sich bereits aus der Begründung der Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 14. Februar 2011, in welcher
- 33 - festgehalten wurde, dass es aufgrund des Fehlverhaltens des Beschuldigten zu Zweifeln an seiner charakterlichen Fahreignung gekommen sei, weshalb er mit Verfügung vom 9. Juni 2010 verpflichtet worden sei, sich einer verkehrspsycholo- gischen Untersuchung zu unterziehen. Ein hierauf erstelltes Gutachten des psychologischen Instituts der Universität Zürich verneinte sodann die charakterli- che Fahreignung des Beschuldigten und empfahl diesem zehn Therapiesitzungen bei einem Psychologen zu absolvieren, wobei die Wiedererteilung des Führer- ausweises bei dessen Entzug am 13. August 2010 vom Strassenverkehrsamt davon abhängig gemacht wurde, dass der Beschuldigte ein günstiges verkehrs- psychologisches Gutachten vorweisen kann. Nach Absolvierung der Therapie und erneuter Begutachtung wurde die charakterliche Fahreignung sodann bejaht (Urk. 88/1 S. 2). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, wie der Beschul- digte ohne die Absolvierung der ihm durch das Erstgutachten "empfohlenen" Therapiestunden zu einer günstigen Zweitbegutachtung hätte kommen können, von welcher die Rückgabe des Führerausweises abhängig gemacht wurde. Auch der Argumentation der Vorinstanz, gemäss welcher die Therapie schneller abge- schlossen hätte werden können, kann nicht gefolgt werden, nachdem die für den Beschuldigten zuständige Psychotherapeutin schon für den Zeitraum vor seiner Inhaftierung bestätigt hatte, dass die Termine für die Verkehrstherapie im wöchentlichen Rhythmus angesetzt wurden (Urk. 27/21) und nachdem der damalige Verteidiger des Beschuldigten kurz nach dessen Entlassung aus der Haft darauf drängte, dass die Therapie möglichst schnell fortgeführt werden kann (Urk. 88/3). Es kann dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Verkehrs- therapie mithin keinerlei Trölerei vorgeworfen werden. Auch dass es dem Beschuldigten zumutbar gewesen wäre, bereits wieder im Februar 2011 für die Verkehrsbetriebe tätig zu werden, trifft nicht zu. Der Beschuldigte hat sich, nach- dem er seine letzte Therapiesitzung am 17. Januar 2011 absolvierte (Urk. 88/2)
– welches Enddatum im Übrigen in etwa der Weiterführung der bereits vor der Inhaftierung vorgesehenen wöchentlichen Therapie entspricht – bereits am
20. Januar 2011 der notwendigen Zweitbegutachtung unterzogen. Dieses zweite Gutachten wurde in der Folge am 7. Februar 2011 erstattet, worauf dem Beschul- digten am 14. Februar 2011 der Fahrausweis zurückgegeben wurde (Urk. 88/1).
- 34 - Dem Beschuldigten war es somit nicht möglich, bereits wieder anfangs Februar 2011 für die Verkehrsbetriebe Zürich tätig zu werden. Er ist für seinen diesbe- züglichen Verdienstausfall für die Monate Dezember 2010 bis Februar 2011 grundsätzlich zu entschädigen. Der Verteidiger des Beschuldigten macht geltend, dass der durchschnittliche Nettomonatslohn des Beschuldigten bei den Verkehrsbetrieben Zürich Fr. 6'800.– betrage und verweist diesbezüglich auf die Urk. 27/20 (Urk. 65 S. 37; vgl. auch Urk. 86 S. 28). Die Berechnung des Verteidigers ist indes nicht nachvollziehbar. Die Verkehrsbetriebe Zürich beziffern den maximalen Monatslohn für Bus- und Tramführer auf ihrer Homepage auf Fr. 6'400.– brutto, wobei durchschnittlich Zuschläge von Fr. 200-300.– pro Monat hinzukommen sollen. Wie der Lohnab- rechnung betreffend November 2010 entnommen werden kann, betrug der
13. Monatslohn des Beschuldigten für das Jahr 2010 Fr. 4'379.05 (Urk. 27/20). Bei der Berechnung dieses 13. Monatslohnes wurde jedoch berücksichtigt, dass der Beschuldigte drei Monate unbezahlten Urlaub bezogen hat. Der zweite unbe- zahlte Urlaub wurde erst mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 und somit nach Erstellung der Lohnabrechnung vom November 2011 gewährt, weshalb er in die Berechnung nicht miteingeflossen ist (Urk. 27/24 und Urk. 27/20). Wird der für neun Monate gewährte 13. Monatslohn auf 12 Monate hochgerechnet, so ergibt sich, dass der durchschnittliche bei den Verkehrsbetrieben Zürich erzielte Netto- monatslohn des Beschuldigten auf rund Fr. 5'840.– zu beziffern ist. Der Beschuldigte hätte in den Monaten Dezember 2010 bis Februar 2011 mithin rund Fr. 17'520.– verdient, wenn er für die Verkehrsbetriebe Zürich hätte arbeiten können. 4.3 Der Verteidiger des Beschuldigten merkte sodann in seiner Berufungsbe- gründung vom 25. Juni 2013 an, dass der Beschuldigte während seines zweiten unbezahlten Urlaubes bei der Reinigungsunternehmung H._____ gearbeitet habe und dadurch insgesamt ein Nettoeinkommen von Fr. 6'545.25 erwirtschaftet habe. Dieser Betrag könne vom Ersatzanspruch des Beschuldigten im Sinne einer Schadensminderung in Abzug gebracht werden, wodurch sich der ihm zu
- 35 - erstattende Lohnausfall bei den Verkehrsbetrieben Zürich entsprechend reduziere (Urk. 86 S. 18). Dazu ist Nachfolgendes anzumerken: Für die rund zwei Monate, welche der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft befand, ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass der Beschuldigte durch seine Tätigkeit im Bereich Reinigung Fr. 157.50 pro Arbeitstag hätte verdienen können und entschädigte ihn entspre- chend. Der Zeitraum ab Haftentlassung des Beschuldigten (4. November 2010) bis 30. Februar 2011 beinhaltete 80 Arbeitstage (November 2010, 18 Arbeitstage; Dezember 2010, 21 Arbeitstage; Januar 2011, 21 Arbeitstage; Februar 2011, 20 Arbeitstage). In diesem Zeitraum erwirtschaftete der Beschuldigte insgesamt Fr. 6'545.25. Dies ergibt rund Fr. 81.80 pro Arbeitstag. Dass der Beschuldigte im Zeitraum seiner Untersuchungshaft für die ihm zuvor ausgeübte und durch die Haft verunmöglichte Tätigkeit bei einem Reinigungsunternehmen mit einem bei- nahe doppelt so hohen Ansatz entschädigt wurde, wie er für die Zeit nach seiner Haft in Abzug bringen will, zeigt ohne Weiteres auf, dass ihm zusätzliche schadensmindernde Bemühungen zuzumuten gewesen wären. In Anbetracht der Verhältnisse, rechtfertigt es sich, ihm den Ansatz von Fr. 157.50 pro Arbeitstag auch für den Zeitraum nach seiner Inhaftierung anzurechnen, selbst in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus der Haft nicht mehr für das selbe Reinigungsunternehmen tätig war als zuvor. Selbst wenn dem Beschuldigten dabei noch fünf Arbeitstage zugestanden werden, um sich nach seiner Inhaftierung um die persönlichen Angelegenheiten – insbesondere die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit – zu kümmern, resultiert für die Zeit vom
4. November 2010 bis zum 30. Februar 2011 ein zumutbar erzielbarer Arbeits- erlös von insgesamt Fr. 11'812.50 (75 Arbeitstage x Fr. 157.50). 4.4 Der Erwerbsausfall des Beschuldigten in den Monaten Dezember 2010 bis Februar 2011 betreffend seine Arbeitsstelle bei den Verkehrsbetrieben Zürich in Höhe von Fr. 17'520.– ist folglich um Fr. 11'812.50 zu reduzieren. Daraus resultiert ein Anspruch des Beschuldigten auf eine Entschädigung in Höhe von Fr. 5'707.50.
- 36 -
5. Dem Beschuldigten ist folglich für die unschuldig erlittene Haft Schadener- satz von insgesamt Fr. 12'165.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Fr. 6'457.50 für den Verdienstausfall bei H._____ Reinigungen sowie Fr. 5'707.50 für den um die zumutbare Schadensminderung reduzierten Ver- dienstausfall bei den Verkehrsbetrieben Zürich). Im Umfang von Fr. 6'457.50 ist dieser Betrag – mit der Vorinstanz – ab 7. September 2010 zu 5% zu verzinsen, im Umfang von Fr. 5'707.50 hat eine Verzinsung zu 5% ab dem 4. November 2010 zu erfolgen. D. Genugtuung für unschuldig erlittene Haft:
1. Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten für die unschuldig erlittene Haft eine um einen Viertel reduzierte Genugtuung von Fr. 11'800.– zu (Urk. 74 S. 55).
2. Der Verteidiger stellt sich in diesem Zusammenhang gegen die Kürzung um einen Viertel und macht zusätzlich geltend, dass auf den nicht reduzierten Betrag ein Zins von 5% seit der Hälfte der Zeit der erstandenen Haft zuzusprechen sei (Urk. 86 S. 19). 3.1 Zunächst muss an dieser Stelle – mit der Verteidigung – festgestellt werden, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der Genugtuung um einen Viertel nicht angeht (vgl. Ziff. II. A. des vorliegenden Urteils; Art. 430 Abs. 1 lit. a). Die durch die Vorinstanz als angemessen erachtete ungekürzte Genugtuung in Höhe von Fr. 14'750.– erweist sich in Anbetracht der vorliegenden Umstände je- doch als überhöht (zumal von einem Ansatz von Fr. 250.– pro Tag ausgegangen wurde). 3.2 Voraussetzung des Anspruchs auf eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist eine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen. Hauptbeispiel einer solchen Persönlichkeitsverletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug. Zur Bemessung der Genugtuung bei sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisender Untersuchungshaft existiert eine umfangreiche Praxis und Rechtsprechung (vgl. hierzu Wehrenberg/ Bernhard, Basler Kommentar, Basel 2011, N 27 ff. zu Art. 429 StPO; Griesser,
- 37 - Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 7 zu Art. 429 StPO). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zu. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass sich das Gericht an Präjudizien orientiert, die nach Art und Schwere der beurteil- ten Verletzungen zum Vergleich geeignet sind. Aufgrund der Art und der Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalls, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahe legen, zu würdigen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsent- zügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädi- gung zu rechtfertigen vermögen. Psychische Belastungen im Ausmass, wie sie mit jedem Strafverfahren verbunden sind, genügen für die Erhöhung des Tages- satzes nicht. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwe- rend ins Gewicht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom
31. Januar 2011, E. 2.3; 6B_745/2009 vom 12. November 2009, E. 7.1, je mit weiteren Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts wird dabei in der Regel ein Tagessatz von Fr. 100.– angenommen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.14 vom 23. März 2011, E. 37; BK.2006.14 vom
12. April 2007, E. 2.2). 3.3 Der Beschuldigte befand sich vom 7. September 2010 (Urk. 23/3) bis zum
4. November 2010 (Urk. 23/14), mithin 59 Tage, in Haft. Dabei handelte es sich um ungerechtfertigte, das heisst zwar rechtmässig angeordnete, aber unschuldig erlittene Haft. Der Beschuldigte arbeitet seit bald 13 Jahren als Bus- und Tram- führer bei den Verkehrsbetrieben Zürich. Nach seiner Inhaftierung konnte er diese Arbeitsstelle im März 2011 wieder antreten. Er wurde somit durch die Haft nicht aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis herausgerissen, zumal er im Zeitraum seiner Inhaftierung ohnehin unbezahlten Urlaub bezogen hatte. Die Inhaftierung war nicht mit besonderer Publizität verbunden. Betreffend die weiteren Umstände der Verhaftung und der Hausdurchsuchung sowie hinsichtlich der Schwere der
- 38 - gegen ihn erhobenen Vorwürfe sowie hinsichtlich der Beeinträchtigung der Gesundheit des Beschuldigten und seiner Ehefrau kann im Übrigen auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 74 S. 53 f.). Abgesehen von den üblichen Nachteilen und Erschwernissen, insbesondere durch die psychische Belastung, die eine Inhaftierung mit sich bringt, sind keine weitergehenden Folgen der Haft erkennbar. Unter den geschil- derten Umständen und in Beachtung einer leichten Degression infolge der zweimonatigen Haftdauer erscheint grundsätzlich ein Ansatz von Fr. 180.– pro Tag gerechtfertigt, was gesamthaft zu einer Genugtuungssumme von Fr. 10'620.– führen würde. Aufgrund des Verbots der Reformatio in Peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann die durch die Vorinstanz zugesprochene Genugtuung jedoch nicht verringert werden. Dem Beschuldigten ist folglich für die unschuldig erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 11'800.– zuzusprechen. Im Übrigen ist dem Verteidiger jedoch darin beizupflichten, dass die Genugtuung zu verzinsen ist, wobei ein Zins von 5% seit der Hälfte der erstandenen Haft, mithin seit dem 6. Oktober 2010, zu- zusprechen ist. E. Kosten- und Entschädigungsregelung betreffend das Berufungsverfahren:
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3’000.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11). 2.1 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2 Hinsichtlich seines Antrags, die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen obsiegt der Beschuldigte vollum- fänglich, wobei dieser Viertel der durch die Vorinstanz aufgeführten Kosten Fr. 3'092.50 beträgt. Mit seinem Antrag, die Prozessentschädigung für das Vor- und Hauptverfahren auf Fr. 48'638.30 festzusetzen, unterliegt der Beschul- digte zu etwa zwei Dritteln (wurden ihm doch Fr. 23'459.30 weniger zugesprochen als er verlangt hat, jedoch Fr. 10'379.– mehr als die Vorinstanz festsetzte). Mit dem Antrag, es sei der Schadenersatz für die unschuldig erlittene Haft auf
- 39 - Fr. 20'312.25 zu beziffern unterliegt der Beschuldigte in etwa zur Hälfte (werden ihm heute doch Fr. 7'321.90 mehr zugesprochen als die Vorinstanz zugestand, jedoch Fr. 8'147.25 weniger, als er geltend machte). Mit dem Antrag die Genug- tuung für die unschuldig erlittene Haft auf Fr. 14'750.– festzusetzen und zu verzinsen, obsiegt der Beschuldigte hinsichtlich der Festsetzung eines Zinses, unterliegt jedoch hinsichtlich eines Betrages von Fr. 2'950.–, zumal die Genug- tuung auf dem durch die Vorinstanz festgesetzten Betrag zu belassen ist. Werden sämtliche Positionen miteinbezogen, zeigt sich, dass der Beschuldigte insgesamt hinsichtlich eines Betrages von rund Fr. 22'650.– obsiegt, wogegen er hinsichtlich eines Betrages von Fr. 34'556.55 unterliegt. Aus diesem Verhältnis zeigt sich, dass es sich rechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und sie zu 2/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1 Für das Berufungsverfahren verlangt der Verteidiger des Beschuldigten sodann eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 6'084.70 (Urk. 89). Diese erweist sich als zu hoch. 3.2 Auch an dieser Stelle ist anzumerken, dass die Bearbeitung des vorliegen- den Falles höchstens von durchschnittlicher Schwierigkeit war, zumal im Berufungsverfahren lediglich noch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Urteils Prozessthema waren. Da auch in diesem Zusammenhang ohne Weiteres von einem Standardverfahren auszugehen ist, ist auch für das Berufungsverfahren eine Pauschalgebühr festzusetzen. Bezüglich der zur Kontrollrechnung hinzuzuziehenden Honorarnote von Rechtsanwalt X._____ ist anzumerken, dass der Stundenansatz auf den Mittelwert der gesetzlich vorgese- henen Ansätze in Höhe von Fr. 250.– festzusetzen ist (vgl. § 16 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 3 AnwGebV) und dass der Verteidiger des Beschuldigten auch in diesem Zusammenhang pro Fotokopie Fr. 1.– verrechnet (vgl. Urk. 89), obwohl der gerichtsübliche Ansatz Fr. 0.50 beträgt. Im Übrigen ist die Honorarno- te des Verteidigers jedoch nicht zu beanstanden. Es rechtfertigt sich gesamthaft betrachtet, die Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 4'700.– fest- zusetzen. Hinzu kommen die – um die zu hoch ausgewiesenen Kopierkosten ge- kürzten – Barauslagen von Fr. 164.50. Der Gesamtbetrag der Entschädigung von
- 40 - Fr. 4'864.50 ist aufgrund des teilweisen Unterliegens des Beschuldigten jedoch um 3/5 auf Fr. 1'945.80 zu reduzieren. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 10. Dezember 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'220.– Auslagen Untersuchung Fr. 650.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 2'500.– Gebühr der Anklagebehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3.-6. (…)
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. November 2010 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich bzw. bei der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat gelagerten Gegenstände und Vermögenswerte: − 1 Pistole der Marke SIG SAUER, Typ226, Kaliber 9mm Para, Serien-Nr. … inkl. 1 eingesetztes Magazin (leer) (lagernd beim Forensischen Institut Zürich unter Nr. …) − 1 Pistole der Marke SIG SAUER, Ty220, Kaliber 9mm Para, Serien-Nr. … inkl. Lederholster und 2 Magazine (leer), Pistolenmunition: 1 Schachtel mit 50 Patronen Kaliber 9mm Luger, Marke Sellier & Bellot (lagernd beim Forensischen Institut Zürich unter Nr. …) − 1 Natel "Nokia" Mod. 6700c-1 inkl. SIM-Card Sunrise (lagernd bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Sachkautions Nr. …) − 1 Natel "Sony Ericson" Mod. H110i inkl. SIM-Card "Yallo" (lagernd bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Sachkautions Nr. …) − EURO 3'020.– (lagernd bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Sachkautions Nr. …)
- 41 - − Fr. 1'090.– (lagernd bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Sachkautions Nr. …) werden dem Beschuldigten durch die entsprechende Lagerbehörde auf erstes Verlangen herausgegeben.
8. (Mitteilungen.)
9. (Rechtsmittel.)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 2. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 10. Dezember 2012 werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
2. Dem Beschuldigten wird für das Vor- und Hauptverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 27'193.35, inkl. 8% MwSt., aus der Gerichtskasse zugesprochen
3. Dem Beschuldigten wird für die unschuldig erlittene Haft Schadenersatz von Fr. 12'165.– aus der Gerichtskasse zugesprochen, wobei dieser Betrag im Umfang von Fr. 6'457.50 ab dem 7. September 2010 und im Umfang von Fr. 5'707.50 ab dem 4. November 2010 zu 5% zu verzinsen ist.
4. Dem Beschuldigten wird für die unschuldig erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 11'800.–, zuzüglich 5% Zins seit 6. Oktober 2010, aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Die weitergehenden Genugtuungsansprüche werden abgewiesen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 3/5 auf- erlegt und zu 2/5 auf die Gerichtskasse genommen.
- 42 -
7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'101.50, inkl. 8% MwSt., aus der Gerichts- kasse zugesprochen
8. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung, im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Oktober 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. P. Rietmann