Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).
Sachverhalt
A. Am 13. resp. 25. Juli 2005 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A., wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) sowie wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis. Mit Entscheid SK.2005.6 vom 22. September/25. Oktober 2005 trat die Straf- kammer auf die Anklage nicht ein. Mit Urteil 6S.455/2005 vom
28. März 2006 hob das Bundesgericht diesen Entscheid auf und wies die Sache an die Strafkammer zurück.
B. Mit Entscheid SK.2006.5 vom 5. Juli 2006 befand die Strafkammer A. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig, sprach ihn indes vom Vorwurf des Verkaufs von Betäubungsmitteln frei. Auf die Anklage betreffend Anstiftung zu falschem Zeugnis, respektive des Versuchs dazu, trat sie nicht ein. Sie verurteilte A. zu 6 ½ Jahren Zucht- haus und zu einer Busse von Fr. 600'000.--. Mit Urteil 6S.479/2006 vom
4. Juli 2007 hob das Bundesgericht den Entscheid der Strafkammer auf und wies die Sache an sie zurück.
C. Nach Ergänzung der Anklageschrift durch die Bundesanwaltschaft betref- fend den Anklagepunkt der Anstiftung zu falschem Zeugnis sprach die Strafkammer A. mit Entscheid SK.2007.18 vom 16. September 2008 von den Vorwürfen des Verkaufs von Betäubungsmitteln und der Anstiftung zu falschem Zeugnis, respektive des Versuchs dazu, frei. Hingegen befand sie ihn der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 350.--. Des Weiteren begründete sie zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 500'000.--. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil 6B_692/2009 vom 22. April 2010 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafkammer zurück. Es erwog dabei u. a., die Ersatzforderung sei neu festzusetzen.
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D. In der Folge setzte die Strafkammer das Verfahren gegen A. unter der Ge- schäftsnummer SK.2010.12 fort und sprach diesen mit Entscheid vom
18. Mai 2010 von den Vorwürfen des Verkaufs von Betäubungsmitteln und der Anstiftung zu falschem Zeugnis, respektive des Versuchs dazu, frei, be- fand ihn hingegen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 350.--. Des Weiteren beschloss sie, über die Ersatzforderung und allfällig damit verbundene Punkte sowie über Kosten und Entschädigung werde später entschieden. Mit diesbezüglichem (zweitem) Teilentscheid SK.2010.12 vom
27. Juli 2010 begründete die Strafkammer zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung von Fr. 2'307'000.-- (Ziff. 1 des Dispositivs). In Ziff. 3 des Dispositivs auferlegte sie A. die Kosten von Fr. 171'503.75 gemäss Dispositiv Ziff. 5 des Entscheids SK.2007.18 vom
16. September 2008. Weiter entschied sie, dass die Eidgenossenschaft A. gemäss Dispositiv Ziff. 6 des Entscheids SK.2007.18 vom
16. September 2008 mit Fr. 30'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) an die Kosten der Verteidigung zu entschädigen habe. Mit Urteil 6B_864/2010 vom
25. Januar 2011 wies das Bundesgericht die von A. gegen die beiden Ent- scheide vom 18. Mai 2010 bzw. vom 27. Juli 2010 gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
E. Mit Verfügung vom 27. April 2011 verfügte die Bundesanwaltschaft Folgen- des (act. 1.1):
1. A. hat die gemäss Urteil des Bundesstrafgerichts vom 27. Juli 2010 zu bezahlende Er- satzforderung von Fr. 2'307'000.-- bis zum 30. Mai 2011 zu begleichen.
2. Ebenfalls hat er bis zum 30. Mai 2011 die ihm auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 171'503.75 zu begleichen.
3. Für die ihm gewährte Entschädigung an die Kosten der Verteidigung von Fr. 30'000.-- wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO die Verrechnung mit den geschuldeten Verfahrenskosten erklärt. Die von ihm zu überweisende Summe reduziert sich somit um den Betrag von Fr. 30'000.--.
4. (…)
F. Hiergegen gelangten sowohl A. als auch sein Verteidiger Conradin Bluntschli (nachfolgend „Bluntschli“) mit Beschwerde vom 9. Mai 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen Fol- gendes (act. 1):
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1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 27.04.2011 sei aufzuheben.
2. Die A. gemäss Ziff. 4 (recte: Ziff. 6) des Dispositivs im Urteil des Bundesstrafgerichts vom 16.09.2008 an die Kosten der Verteidigung zugesprochene Entschädigung von Fr. 30'000.-- sei an Bluntschli zu überweisen.
3. Eventuell sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 27.04.2011 aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. A. sei für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren (Verfahrens- und Anwaltskosten) und es sei ihm der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen. (…)
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Währenddem Bluntschli der I. Beschwerdekammer einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- leistete (act. 3), reichte A. am 15. Juni 2011 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit eini- gen Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (BP.2011.19, act. 5 – 5.14).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2011 schliesst die Bundesanwalt- schaft auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). Diese wurde A. und Bluntschli am 3. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 23. September 2011 liessen A. und Bluntschli der I. Beschwerdekammer in Ergänzung zur Beschwerde und zur Beschwerdeantwort einige Bemerkungen zugehen (act. 7). Diese wurden der Bundesanwaltschaft am 26. September 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Vorab zu Bemerkungen Anlass gibt die unaufgeforderte Eingabe der Be- schwerdeführer vom 23. September 2011 (act. 7). Die dieser Eingabe vo- rausgegangene Beschwerdeantwort wurde den Beschwerdeführern am
3. Juni 2011 ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere Äusse- rungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt (act. 6). Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne Fristan-
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setzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies aus Gründen des Zeitgewinns tun, oh- ne vorher darum nachzusuchen. Nach Treu und Glauben hat dies jedoch umgehend zu erfolgen (BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.; 132 I 42 E. 3.3.4). Im vorliegenden Fall erging die spontane Eingabe der Beschwerdeführer erst rund dreieinhalb Monate nach Zustellung der Beschwerdeantwort der Be- schwerdegegnerin, was angesichts der angeführten Rechtsprechung als verspätet gelten muss. Der Inhalt der entsprechenden Eingabe hat daher vorliegend unbeachtet zu bleiben.
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Orga- nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Or- ganisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Be- schwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange- messenheit (lit. c).
2.2
2.2.1 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbe- teiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides und damit eine Be- schwer ist nur dann zu bejahen bzw. gegeben, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Diese Voraussetzung grenzt von Fällen ab, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen sind. Die angefochtene hoheitliche Verfahrens- handlung muss mit anderen Worten einen direkten, sofort ersichtlichen Ein- fluss auf die eigene Rechtsstellung des Beschwerdeführers (und somit auf seine rechtlich geschützten Interessen) haben. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf-
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prozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 233 m.w.H.; sie- he auch LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 382 StPO N. 7; CALAME, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 2 ad art. 382 CPP; MINI, Codice svizzero di proce- dura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 6 ad art. 382 CPP; vgl. auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.30 vom
22. Juni 2011, E. 1.3.1 m.w.H.).
2.2.2 Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Fall die Anordnung der Be- schwerdegegnerin, wonach diese aus dem gegen ihn geführten Strafver- fahren herrührende Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers 1 mit gegenseitigen Forderungen der Eidgenossenschaft auf Ersatz der Kos- ten desselben Verfahrens zur Verrechnung brachte. Der Beschwerdefüh- rer 1 ist diesbezüglich als Gläubiger der Entschädigungsforderung durch diese Verrechnung direkt betroffen. Demgegenüber fehlt es dem Be- schwerdeführer 2 an einer solchen unmittelbaren und direkten Betroffen- heit. Die Ausführungen zu seiner angeblichen Beschwerdelegitimation (vgl. act. 1, Ziff. II. 4, S. 3) zeigen klar auf, dass er als Gläubiger des Beschwer- deführers 1 wirtschaftliche Interessen geltend macht und von der angefoch- tenen Verrechnung lediglich im Sinne einer die Beschwerdelegitimation nicht rechtfertigenden Reflexwirkung betroffen ist.
2.3 Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde, soweit sie durch den Be- schwerdeführer 2 erhoben worden ist, mangels Beschwer nicht eingetreten werden. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist demgegenüber einzutreten.
3.
3.1 Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der StPO hängig waren, werden grundsätzlich von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt (Art. 449 Abs. 1 StPO). Gemäss dem am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 74 Abs. 1 StBOG vollziehen die Kantone die in dieser Bestimmung genannten Strafen und Massnahmen, die von Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden. Die Bundesanwaltschaft vollzieht die Ent- scheide der Strafbehörden des Bundes, wenn nicht die Kantone zuständig sind (Art. 75 Abs. 1 StBOG). Gemäss der Botschaft vom 10. Septem- ber 2008 zum Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) geht es dabei u. a. um das Inkasso von Kosten und die Auszahlung von Entschädigungen (BBl 2008 S. 8179). Die Bundesanwaltschaft bezeichnet dafür eine Stelle, die nicht mit der Untersuchung und Anklageerhebung betraut ist (Art. 75
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Abs. 2 StBOG). Damit soll sichergestellt werden, dass sich nicht der ankla- gende Staatsanwalt oder die anklagende Staatsanwältin – als Gegenpartei der verurteilten Person – später auch mit dem Vollzug befasst (vgl. hierzu BBl 2008 S. 8179). Gemäss dem ebenfalls am 1. Januar 2011 in Kraft ge- tretenen Art. 5 Abs. 5 des Reglements vom 22. November 2010 über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft (SR 173.712.22) ist der Urteilsvollzug dem Rechtsdienst der Bundesanwaltschaft zugeordnet.
3.2 Die angefochtene Verfügung wurde im Einklang mit der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden und sofort anwendbaren Zuständigkeitsordnung (die Übergangsbestimmungen in Art. 78 StBOG sehen diesbezüglich nichts an- deres vor) vom Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin erlassen (vgl. act. 1.1). Die vom Beschwerdeführer 1 diesbezüglich gemachten Bestrei- tungen (act. 1, Ziff. IV.2., S. 13 f.) sind allesamt unbehelflich; gerade mit der Zuweisung der Vollzugskompetenz an den Rechtsdienst wurde dem allfälli- gen Problem der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit genügend Rechnung getragen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als of- fensichtlich unbegründet.
4.
4.1 Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der StPO hängig waren, werden grundsätzlich nach neuem Recht weitergeführt (Art. 448 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden können demnach seit dem 1. Januar 2011 ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnen.
4.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin ihre Forderung aus Verfahrens- kosten gegenüber dem Beschwerdeführer 1 mit dessen Entschädigungs- ansprüchen aus dem gleichen Strafverfahren in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht zur Verrechnung gebracht. Auch die diesbezüglichen rechtlichen Bestreitungen des Beschwerdeführers 1 sind (act. 1.1, Ziff. IV.1, S. 13; Ziff. IV.3, S. 14 f.) unbehelflich. Insbesondere trifft es nicht zu, dass für eine solche Verrechnung bisher keine gesetzliche Grundlage bestanden habe und mit einer solchen deshalb nicht zu rechnen war (vgl. zum bisheri- gen Recht u. a. TPF 2007 104 E. 8 sowie die Entscheide des Bundesstraf- gerichts BK.2010.2 vom 13. August 2010, E. 10; SK.2008.9 vom 10. Au- gust 2009, E. 8.3; BK.2008.13 vom 17. Februar 2009, E. 4.3). Die Be- schwerde erweist sich auch in diesem Punkt ohne weiteres als unbegrün- det.
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5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers 1 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist demgegenüber nicht einzutreten.
6.
6.1
6.1.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV). Ein Verfahren ist dann aussichts- los, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren; massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder davon absehen würde (vgl. hierzu MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 903 u. a. mit Hinweis auf BGE 133 III 614 E. 5; siehe auch STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung – Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 BV N. 39 u. a. mit Hin- weis auf BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.).
6.1.2 Vorliegend muss das eingelegte Rechtsmittel, auch soweit es vom um un- entgeltliche Rechtspflege ersuchenden Beschwerdeführer 1 eingelegt wur- de, als aussichtslos bezeichnet werden. Einerseits stiess seine Rüge der fehlenden Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass der ange- fochtenen Verfügung offensichtlich ins Leere, andererseits verkannte er, dass eine Verrechnung von Entschädigungsansprüchen der Partei und die- ser gegenüber bestehenden Forderungen aus Verfahrenskosten bereits nach bisherigem Recht ohne weiteres möglich war. Seine ohnehin unzu- treffenden Ausführungen, wonach auf den vorliegenden Entschädigungs- anspruch nicht Art. 442 Abs. 4 StPO, sondern altes Recht anzuwenden sei, blieben daher von Beginn weg ohne jede Relevanz. Das Gesuch des Be- schwerdeführers 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach infolge Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren abzuweisen.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die beiden Beschwerdeführer je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit die Gerichtskosten zu tra- gen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO). Die Gerichtsge- bühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 28 März 2006 hob das Bundesgericht diesen Entscheid auf und wies die Sache an die Strafkammer zurück.
B. Mit Entscheid SK.2006.5 vom 5. Juli 2006 befand die Strafkammer A. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig, sprach ihn indes vom Vorwurf des Verkaufs von Betäubungsmitteln frei. Auf die Anklage betreffend Anstiftung zu falschem Zeugnis, respektive des Versuchs dazu, trat sie nicht ein. Sie verurteilte A. zu 6 ½ Jahren Zucht- haus und zu einer Busse von Fr. 600'000.--. Mit Urteil 6S.479/2006 vom
4. Juli 2007 hob das Bundesgericht den Entscheid der Strafkammer auf und wies die Sache an sie zurück.
C. Nach Ergänzung der Anklageschrift durch die Bundesanwaltschaft betref- fend den Anklagepunkt der Anstiftung zu falschem Zeugnis sprach die Strafkammer A. mit Entscheid SK.2007.18 vom 16. September 2008 von den Vorwürfen des Verkaufs von Betäubungsmitteln und der Anstiftung zu falschem Zeugnis, respektive des Versuchs dazu, frei. Hingegen befand sie ihn der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 350.--. Des Weiteren begründete sie zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 500'000.--. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil 6B_692/2009 vom 22. April 2010 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafkammer zurück. Es erwog dabei u. a., die Ersatzforderung sei neu festzusetzen.
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D. In der Folge setzte die Strafkammer das Verfahren gegen A. unter der Ge- schäftsnummer SK.2010.12 fort und sprach diesen mit Entscheid vom
18. Mai 2010 von den Vorwürfen des Verkaufs von Betäubungsmitteln und der Anstiftung zu falschem Zeugnis, respektive des Versuchs dazu, frei, be- fand ihn hingegen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 350.--. Des Weiteren beschloss sie, über die Ersatzforderung und allfällig damit verbundene Punkte sowie über Kosten und Entschädigung werde später entschieden. Mit diesbezüglichem (zweitem) Teilentscheid SK.2010.12 vom
27. Juli 2010 begründete die Strafkammer zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung von Fr. 2'307'000.-- (Ziff. 1 des Dispositivs). In Ziff. 3 des Dispositivs auferlegte sie A. die Kosten von Fr. 171'503.75 gemäss Dispositiv Ziff. 5 des Entscheids SK.2007.18 vom
16. September 2008. Weiter entschied sie, dass die Eidgenossenschaft A. gemäss Dispositiv Ziff. 6 des Entscheids SK.2007.18 vom
16. September 2008 mit Fr. 30'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) an die Kosten der Verteidigung zu entschädigen habe. Mit Urteil 6B_864/2010 vom
25. Januar 2011 wies das Bundesgericht die von A. gegen die beiden Ent- scheide vom 18. Mai 2010 bzw. vom 27. Juli 2010 gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
E. Mit Verfügung vom 27. April 2011 verfügte die Bundesanwaltschaft Folgen- des (act. 1.1):
1. A. hat die gemäss Urteil des Bundesstrafgerichts vom 27. Juli 2010 zu bezahlende Er- satzforderung von Fr. 2'307'000.-- bis zum 30. Mai 2011 zu begleichen.
2. Ebenfalls hat er bis zum 30. Mai 2011 die ihm auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 171'503.75 zu begleichen.
3. Für die ihm gewährte Entschädigung an die Kosten der Verteidigung von Fr. 30'000.-- wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO die Verrechnung mit den geschuldeten Verfahrenskosten erklärt. Die von ihm zu überweisende Summe reduziert sich somit um den Betrag von Fr. 30'000.--.
4. (…)
F. Hiergegen gelangten sowohl A. als auch sein Verteidiger Conradin Bluntschli (nachfolgend „Bluntschli“) mit Beschwerde vom 9. Mai 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen Fol- gendes (act. 1):
- 4 -
1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 27.04.2011 sei aufzuheben.
2. Die A. gemäss Ziff. 4 (recte: Ziff. 6) des Dispositivs im Urteil des Bundesstrafgerichts vom 16.09.2008 an die Kosten der Verteidigung zugesprochene Entschädigung von Fr. 30'000.-- sei an Bluntschli zu überweisen.
3. Eventuell sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 27.04.2011 aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. A. sei für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren (Verfahrens- und Anwaltskosten) und es sei ihm der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen. (…)
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Währenddem Bluntschli der I. Beschwerdekammer einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- leistete (act. 3), reichte A. am 15. Juni 2011 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit eini- gen Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (BP.2011.19, act. 5 – 5.14).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2011 schliesst die Bundesanwalt- schaft auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). Diese wurde A. und Bluntschli am 3. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 23. September 2011 liessen A. und Bluntschli der I. Beschwerdekammer in Ergänzung zur Beschwerde und zur Beschwerdeantwort einige Bemerkungen zugehen (act. 7). Diese wurden der Bundesanwaltschaft am 26. September 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Vorab zu Bemerkungen Anlass gibt die unaufgeforderte Eingabe der Be- schwerdeführer vom 23. September 2011 (act. 7). Die dieser Eingabe vo- rausgegangene Beschwerdeantwort wurde den Beschwerdeführern am
3. Juni 2011 ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere Äusse- rungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt (act. 6). Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne Fristan-
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setzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies aus Gründen des Zeitgewinns tun, oh- ne vorher darum nachzusuchen. Nach Treu und Glauben hat dies jedoch umgehend zu erfolgen (BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.; 132 I 42 E. 3.3.4). Im vorliegenden Fall erging die spontane Eingabe der Beschwerdeführer erst rund dreieinhalb Monate nach Zustellung der Beschwerdeantwort der Be- schwerdegegnerin, was angesichts der angeführten Rechtsprechung als verspätet gelten muss. Der Inhalt der entsprechenden Eingabe hat daher vorliegend unbeachtet zu bleiben.
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Orga- nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Or- ganisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Be- schwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange- messenheit (lit. c).
2.2
2.2.1 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbe- teiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides und damit eine Be- schwer ist nur dann zu bejahen bzw. gegeben, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Diese Voraussetzung grenzt von Fällen ab, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen sind. Die angefochtene hoheitliche Verfahrens- handlung muss mit anderen Worten einen direkten, sofort ersichtlichen Ein- fluss auf die eigene Rechtsstellung des Beschwerdeführers (und somit auf seine rechtlich geschützten Interessen) haben. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf-
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prozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 233 m.w.H.; sie- he auch LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 382 StPO N. 7; CALAME, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 2 ad art. 382 CPP; MINI, Codice svizzero di proce- dura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 6 ad art. 382 CPP; vgl. auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.30 vom
22. Juni 2011, E. 1.3.1 m.w.H.).
2.2.2 Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Fall die Anordnung der Be- schwerdegegnerin, wonach diese aus dem gegen ihn geführten Strafver- fahren herrührende Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers 1 mit gegenseitigen Forderungen der Eidgenossenschaft auf Ersatz der Kos- ten desselben Verfahrens zur Verrechnung brachte. Der Beschwerdefüh- rer 1 ist diesbezüglich als Gläubiger der Entschädigungsforderung durch diese Verrechnung direkt betroffen. Demgegenüber fehlt es dem Be- schwerdeführer 2 an einer solchen unmittelbaren und direkten Betroffen- heit. Die Ausführungen zu seiner angeblichen Beschwerdelegitimation (vgl. act. 1, Ziff. II. 4, S. 3) zeigen klar auf, dass er als Gläubiger des Beschwer- deführers 1 wirtschaftliche Interessen geltend macht und von der angefoch- tenen Verrechnung lediglich im Sinne einer die Beschwerdelegitimation nicht rechtfertigenden Reflexwirkung betroffen ist.
2.3 Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde, soweit sie durch den Be- schwerdeführer 2 erhoben worden ist, mangels Beschwer nicht eingetreten werden. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist demgegenüber einzutreten.
3.
3.1 Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der StPO hängig waren, werden grundsätzlich von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt (Art. 449 Abs. 1 StPO). Gemäss dem am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 74 Abs. 1 StBOG vollziehen die Kantone die in dieser Bestimmung genannten Strafen und Massnahmen, die von Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden. Die Bundesanwaltschaft vollzieht die Ent- scheide der Strafbehörden des Bundes, wenn nicht die Kantone zuständig sind (Art. 75 Abs. 1 StBOG). Gemäss der Botschaft vom 10. Septem- ber 2008 zum Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) geht es dabei u. a. um das Inkasso von Kosten und die Auszahlung von Entschädigungen (BBl 2008 S. 8179). Die Bundesanwaltschaft bezeichnet dafür eine Stelle, die nicht mit der Untersuchung und Anklageerhebung betraut ist (Art. 75
- 7 -
Abs. 2 StBOG). Damit soll sichergestellt werden, dass sich nicht der ankla- gende Staatsanwalt oder die anklagende Staatsanwältin – als Gegenpartei der verurteilten Person – später auch mit dem Vollzug befasst (vgl. hierzu BBl 2008 S. 8179). Gemäss dem ebenfalls am 1. Januar 2011 in Kraft ge- tretenen Art. 5 Abs. 5 des Reglements vom 22. November 2010 über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft (SR 173.712.22) ist der Urteilsvollzug dem Rechtsdienst der Bundesanwaltschaft zugeordnet.
3.2 Die angefochtene Verfügung wurde im Einklang mit der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden und sofort anwendbaren Zuständigkeitsordnung (die Übergangsbestimmungen in Art. 78 StBOG sehen diesbezüglich nichts an- deres vor) vom Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin erlassen (vgl. act. 1.1). Die vom Beschwerdeführer 1 diesbezüglich gemachten Bestrei- tungen (act. 1, Ziff. IV.2., S. 13 f.) sind allesamt unbehelflich; gerade mit der Zuweisung der Vollzugskompetenz an den Rechtsdienst wurde dem allfälli- gen Problem der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit genügend Rechnung getragen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als of- fensichtlich unbegründet.
4.
4.1 Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der StPO hängig waren, werden grundsätzlich nach neuem Recht weitergeführt (Art. 448 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden können demnach seit dem 1. Januar 2011 ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnen.
4.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin ihre Forderung aus Verfahrens- kosten gegenüber dem Beschwerdeführer 1 mit dessen Entschädigungs- ansprüchen aus dem gleichen Strafverfahren in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht zur Verrechnung gebracht. Auch die diesbezüglichen rechtlichen Bestreitungen des Beschwerdeführers 1 sind (act. 1.1, Ziff. IV.1, S. 13; Ziff. IV.3, S. 14 f.) unbehelflich. Insbesondere trifft es nicht zu, dass für eine solche Verrechnung bisher keine gesetzliche Grundlage bestanden habe und mit einer solchen deshalb nicht zu rechnen war (vgl. zum bisheri- gen Recht u. a. TPF 2007 104 E. 8 sowie die Entscheide des Bundesstraf- gerichts BK.2010.2 vom 13. August 2010, E. 10; SK.2008.9 vom 10. Au- gust 2009, E. 8.3; BK.2008.13 vom 17. Februar 2009, E. 4.3). Die Be- schwerde erweist sich auch in diesem Punkt ohne weiteres als unbegrün- det.
- 8 -
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers 1 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist demgegenüber nicht einzutreten.
6.
6.1
6.1.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV). Ein Verfahren ist dann aussichts- los, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren; massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder davon absehen würde (vgl. hierzu MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 903 u. a. mit Hinweis auf BGE 133 III 614 E. 5; siehe auch STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung – Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 BV N. 39 u. a. mit Hin- weis auf BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.).
6.1.2 Vorliegend muss das eingelegte Rechtsmittel, auch soweit es vom um un- entgeltliche Rechtspflege ersuchenden Beschwerdeführer 1 eingelegt wur- de, als aussichtslos bezeichnet werden. Einerseits stiess seine Rüge der fehlenden Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass der ange- fochtenen Verfügung offensichtlich ins Leere, andererseits verkannte er, dass eine Verrechnung von Entschädigungsansprüchen der Partei und die- ser gegenüber bestehenden Forderungen aus Verfahrenskosten bereits nach bisherigem Recht ohne weiteres möglich war. Seine ohnehin unzu- treffenden Ausführungen, wonach auf den vorliegenden Entschädigungs- anspruch nicht Art. 442 Abs. 4 StPO, sondern altes Recht anzuwenden sei, blieben daher von Beginn weg ohne jede Relevanz. Das Gesuch des Be- schwerdeführers 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach infolge Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren abzuweisen.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die beiden Beschwerdeführer je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit die Gerichtskosten zu tra- gen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO). Die Gerichtsge- bühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in derselben Höhe.
- 9 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den beiden Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem geleiste- ten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 9. November 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A., vertreten durch Fürsprecher Conradin Bluntschli,
2. Conradin BLUNTSCHLI, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2011.9, BK.2011.10 Nebenverfahren: BP.2011.19
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 13. resp. 25. Juli 2005 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A., wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) sowie wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis. Mit Entscheid SK.2005.6 vom 22. September/25. Oktober 2005 trat die Straf- kammer auf die Anklage nicht ein. Mit Urteil 6S.455/2005 vom
28. März 2006 hob das Bundesgericht diesen Entscheid auf und wies die Sache an die Strafkammer zurück.
B. Mit Entscheid SK.2006.5 vom 5. Juli 2006 befand die Strafkammer A. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig, sprach ihn indes vom Vorwurf des Verkaufs von Betäubungsmitteln frei. Auf die Anklage betreffend Anstiftung zu falschem Zeugnis, respektive des Versuchs dazu, trat sie nicht ein. Sie verurteilte A. zu 6 ½ Jahren Zucht- haus und zu einer Busse von Fr. 600'000.--. Mit Urteil 6S.479/2006 vom
4. Juli 2007 hob das Bundesgericht den Entscheid der Strafkammer auf und wies die Sache an sie zurück.
C. Nach Ergänzung der Anklageschrift durch die Bundesanwaltschaft betref- fend den Anklagepunkt der Anstiftung zu falschem Zeugnis sprach die Strafkammer A. mit Entscheid SK.2007.18 vom 16. September 2008 von den Vorwürfen des Verkaufs von Betäubungsmitteln und der Anstiftung zu falschem Zeugnis, respektive des Versuchs dazu, frei. Hingegen befand sie ihn der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 350.--. Des Weiteren begründete sie zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 500'000.--. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil 6B_692/2009 vom 22. April 2010 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafkammer zurück. Es erwog dabei u. a., die Ersatzforderung sei neu festzusetzen.
- 3 -
D. In der Folge setzte die Strafkammer das Verfahren gegen A. unter der Ge- schäftsnummer SK.2010.12 fort und sprach diesen mit Entscheid vom
18. Mai 2010 von den Vorwürfen des Verkaufs von Betäubungsmitteln und der Anstiftung zu falschem Zeugnis, respektive des Versuchs dazu, frei, be- fand ihn hingegen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 350.--. Des Weiteren beschloss sie, über die Ersatzforderung und allfällig damit verbundene Punkte sowie über Kosten und Entschädigung werde später entschieden. Mit diesbezüglichem (zweitem) Teilentscheid SK.2010.12 vom
27. Juli 2010 begründete die Strafkammer zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung von Fr. 2'307'000.-- (Ziff. 1 des Dispositivs). In Ziff. 3 des Dispositivs auferlegte sie A. die Kosten von Fr. 171'503.75 gemäss Dispositiv Ziff. 5 des Entscheids SK.2007.18 vom
16. September 2008. Weiter entschied sie, dass die Eidgenossenschaft A. gemäss Dispositiv Ziff. 6 des Entscheids SK.2007.18 vom
16. September 2008 mit Fr. 30'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) an die Kosten der Verteidigung zu entschädigen habe. Mit Urteil 6B_864/2010 vom
25. Januar 2011 wies das Bundesgericht die von A. gegen die beiden Ent- scheide vom 18. Mai 2010 bzw. vom 27. Juli 2010 gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
E. Mit Verfügung vom 27. April 2011 verfügte die Bundesanwaltschaft Folgen- des (act. 1.1):
1. A. hat die gemäss Urteil des Bundesstrafgerichts vom 27. Juli 2010 zu bezahlende Er- satzforderung von Fr. 2'307'000.-- bis zum 30. Mai 2011 zu begleichen.
2. Ebenfalls hat er bis zum 30. Mai 2011 die ihm auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 171'503.75 zu begleichen.
3. Für die ihm gewährte Entschädigung an die Kosten der Verteidigung von Fr. 30'000.-- wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO die Verrechnung mit den geschuldeten Verfahrenskosten erklärt. Die von ihm zu überweisende Summe reduziert sich somit um den Betrag von Fr. 30'000.--.
4. (…)
F. Hiergegen gelangten sowohl A. als auch sein Verteidiger Conradin Bluntschli (nachfolgend „Bluntschli“) mit Beschwerde vom 9. Mai 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen Fol- gendes (act. 1):
- 4 -
1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 27.04.2011 sei aufzuheben.
2. Die A. gemäss Ziff. 4 (recte: Ziff. 6) des Dispositivs im Urteil des Bundesstrafgerichts vom 16.09.2008 an die Kosten der Verteidigung zugesprochene Entschädigung von Fr. 30'000.-- sei an Bluntschli zu überweisen.
3. Eventuell sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 27.04.2011 aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. A. sei für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren (Verfahrens- und Anwaltskosten) und es sei ihm der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen. (…)
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Währenddem Bluntschli der I. Beschwerdekammer einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- leistete (act. 3), reichte A. am 15. Juni 2011 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit eini- gen Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (BP.2011.19, act. 5 – 5.14).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2011 schliesst die Bundesanwalt- schaft auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). Diese wurde A. und Bluntschli am 3. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 23. September 2011 liessen A. und Bluntschli der I. Beschwerdekammer in Ergänzung zur Beschwerde und zur Beschwerdeantwort einige Bemerkungen zugehen (act. 7). Diese wurden der Bundesanwaltschaft am 26. September 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Vorab zu Bemerkungen Anlass gibt die unaufgeforderte Eingabe der Be- schwerdeführer vom 23. September 2011 (act. 7). Die dieser Eingabe vo- rausgegangene Beschwerdeantwort wurde den Beschwerdeführern am
3. Juni 2011 ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere Äusse- rungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt (act. 6). Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne Fristan-
- 5 -
setzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies aus Gründen des Zeitgewinns tun, oh- ne vorher darum nachzusuchen. Nach Treu und Glauben hat dies jedoch umgehend zu erfolgen (BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.; 132 I 42 E. 3.3.4). Im vorliegenden Fall erging die spontane Eingabe der Beschwerdeführer erst rund dreieinhalb Monate nach Zustellung der Beschwerdeantwort der Be- schwerdegegnerin, was angesichts der angeführten Rechtsprechung als verspätet gelten muss. Der Inhalt der entsprechenden Eingabe hat daher vorliegend unbeachtet zu bleiben.
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Orga- nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Or- ganisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Be- schwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange- messenheit (lit. c).
2.2
2.2.1 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbe- teiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides und damit eine Be- schwer ist nur dann zu bejahen bzw. gegeben, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Diese Voraussetzung grenzt von Fällen ab, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen sind. Die angefochtene hoheitliche Verfahrens- handlung muss mit anderen Worten einen direkten, sofort ersichtlichen Ein- fluss auf die eigene Rechtsstellung des Beschwerdeführers (und somit auf seine rechtlich geschützten Interessen) haben. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf-
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prozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 233 m.w.H.; sie- he auch LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 382 StPO N. 7; CALAME, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 2 ad art. 382 CPP; MINI, Codice svizzero di proce- dura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 6 ad art. 382 CPP; vgl. auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.30 vom
22. Juni 2011, E. 1.3.1 m.w.H.).
2.2.2 Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Fall die Anordnung der Be- schwerdegegnerin, wonach diese aus dem gegen ihn geführten Strafver- fahren herrührende Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers 1 mit gegenseitigen Forderungen der Eidgenossenschaft auf Ersatz der Kos- ten desselben Verfahrens zur Verrechnung brachte. Der Beschwerdefüh- rer 1 ist diesbezüglich als Gläubiger der Entschädigungsforderung durch diese Verrechnung direkt betroffen. Demgegenüber fehlt es dem Be- schwerdeführer 2 an einer solchen unmittelbaren und direkten Betroffen- heit. Die Ausführungen zu seiner angeblichen Beschwerdelegitimation (vgl. act. 1, Ziff. II. 4, S. 3) zeigen klar auf, dass er als Gläubiger des Beschwer- deführers 1 wirtschaftliche Interessen geltend macht und von der angefoch- tenen Verrechnung lediglich im Sinne einer die Beschwerdelegitimation nicht rechtfertigenden Reflexwirkung betroffen ist.
2.3 Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde, soweit sie durch den Be- schwerdeführer 2 erhoben worden ist, mangels Beschwer nicht eingetreten werden. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist demgegenüber einzutreten.
3.
3.1 Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der StPO hängig waren, werden grundsätzlich von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt (Art. 449 Abs. 1 StPO). Gemäss dem am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 74 Abs. 1 StBOG vollziehen die Kantone die in dieser Bestimmung genannten Strafen und Massnahmen, die von Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden. Die Bundesanwaltschaft vollzieht die Ent- scheide der Strafbehörden des Bundes, wenn nicht die Kantone zuständig sind (Art. 75 Abs. 1 StBOG). Gemäss der Botschaft vom 10. Septem- ber 2008 zum Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) geht es dabei u. a. um das Inkasso von Kosten und die Auszahlung von Entschädigungen (BBl 2008 S. 8179). Die Bundesanwaltschaft bezeichnet dafür eine Stelle, die nicht mit der Untersuchung und Anklageerhebung betraut ist (Art. 75
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Abs. 2 StBOG). Damit soll sichergestellt werden, dass sich nicht der ankla- gende Staatsanwalt oder die anklagende Staatsanwältin – als Gegenpartei der verurteilten Person – später auch mit dem Vollzug befasst (vgl. hierzu BBl 2008 S. 8179). Gemäss dem ebenfalls am 1. Januar 2011 in Kraft ge- tretenen Art. 5 Abs. 5 des Reglements vom 22. November 2010 über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft (SR 173.712.22) ist der Urteilsvollzug dem Rechtsdienst der Bundesanwaltschaft zugeordnet.
3.2 Die angefochtene Verfügung wurde im Einklang mit der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden und sofort anwendbaren Zuständigkeitsordnung (die Übergangsbestimmungen in Art. 78 StBOG sehen diesbezüglich nichts an- deres vor) vom Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin erlassen (vgl. act. 1.1). Die vom Beschwerdeführer 1 diesbezüglich gemachten Bestrei- tungen (act. 1, Ziff. IV.2., S. 13 f.) sind allesamt unbehelflich; gerade mit der Zuweisung der Vollzugskompetenz an den Rechtsdienst wurde dem allfälli- gen Problem der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit genügend Rechnung getragen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als of- fensichtlich unbegründet.
4.
4.1 Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der StPO hängig waren, werden grundsätzlich nach neuem Recht weitergeführt (Art. 448 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden können demnach seit dem 1. Januar 2011 ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnen.
4.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin ihre Forderung aus Verfahrens- kosten gegenüber dem Beschwerdeführer 1 mit dessen Entschädigungs- ansprüchen aus dem gleichen Strafverfahren in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht zur Verrechnung gebracht. Auch die diesbezüglichen rechtlichen Bestreitungen des Beschwerdeführers 1 sind (act. 1.1, Ziff. IV.1, S. 13; Ziff. IV.3, S. 14 f.) unbehelflich. Insbesondere trifft es nicht zu, dass für eine solche Verrechnung bisher keine gesetzliche Grundlage bestanden habe und mit einer solchen deshalb nicht zu rechnen war (vgl. zum bisheri- gen Recht u. a. TPF 2007 104 E. 8 sowie die Entscheide des Bundesstraf- gerichts BK.2010.2 vom 13. August 2010, E. 10; SK.2008.9 vom 10. Au- gust 2009, E. 8.3; BK.2008.13 vom 17. Februar 2009, E. 4.3). Die Be- schwerde erweist sich auch in diesem Punkt ohne weiteres als unbegrün- det.
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5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers 1 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist demgegenüber nicht einzutreten.
6.
6.1
6.1.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV). Ein Verfahren ist dann aussichts- los, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren; massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder davon absehen würde (vgl. hierzu MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 903 u. a. mit Hinweis auf BGE 133 III 614 E. 5; siehe auch STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung – Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 BV N. 39 u. a. mit Hin- weis auf BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.).
6.1.2 Vorliegend muss das eingelegte Rechtsmittel, auch soweit es vom um un- entgeltliche Rechtspflege ersuchenden Beschwerdeführer 1 eingelegt wur- de, als aussichtslos bezeichnet werden. Einerseits stiess seine Rüge der fehlenden Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass der ange- fochtenen Verfügung offensichtlich ins Leere, andererseits verkannte er, dass eine Verrechnung von Entschädigungsansprüchen der Partei und die- ser gegenüber bestehenden Forderungen aus Verfahrenskosten bereits nach bisherigem Recht ohne weiteres möglich war. Seine ohnehin unzu- treffenden Ausführungen, wonach auf den vorliegenden Entschädigungs- anspruch nicht Art. 442 Abs. 4 StPO, sondern altes Recht anzuwenden sei, blieben daher von Beginn weg ohne jede Relevanz. Das Gesuch des Be- schwerdeführers 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach infolge Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren abzuweisen.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die beiden Beschwerdeführer je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit die Gerichtskosten zu tra- gen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO). Die Gerichtsge- bühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den beiden Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem geleiste- ten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Bellinzona, 10. November 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
i. V. Emanuel Hochstrasser, Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Fürsprecher Conradin Bluntschli - Bundesanwaltschaft, Chef Rechtsdienst
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.