opencaselaw.ch

BB.2012.172

Bundesstrafgericht · 2013-05-31 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Sachverhalt

A. Im Strafverfahren gegen C. wegen mehrfacher Veruntreuung, ev. mehrfa- cher ungetreuer Geschäftsbesorgung vertrat Rechtsanwalt A. als amtlicher Verteidiger C. vor dem Richteramt Solothurn-Lebern. Am 5. Juni 2012 ver- urteilte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern C. wegen mehrfacher Verun- treuung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des be- dingten Vollzuges mit einer Probezeit von 3 Jahren.

Gegen dieses Urteil meldete C. die Berufung an und reichte am 29. August 2012 der Strafkammer des Obergerichts Solothurn (nachfolgend "Straf- kammer") die schriftliche Berufungserklärung ein. Am 3. September 2012 bat A. die Strafkammer, das Mandat C. niederlegen zu dürfen. Mit Verfü- gung vom 18. September 2012 wurde diesem Begehren stattgegeben. Der Anordnung, der Strafkammer bis zum 28. September 2012 die entspre- chende Honorarnote einzureichen, wurde am 25. September 2012 Folge geleistet (act. 1.2). In Herabsetzung des geltend gemachten Honorars von Fr. 2'730.70 legte die Strafkammer die Entschädigung von A. als bisheri- gem amtlichen Verteidiger mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 auf Fr. 800.95 fest (act. 1.1).

B. Hiergegen gelangten A. und die B. GmbH mit Beschwerde vom 2. Novem- ber 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragen Folgendes (act. 1):

"Der Beschluss des Obergerichts vom 16. Oktober 2012 sei aufzuheben und es sei das Honorar von A. für seine Bemühungen vor zweiter Instanz abrechnungsge- mäss auf CHF 2'730.70 festzulegen;

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz."

Die Strafkammer beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Novem- ber 2012, auf die Beschwerde der B. GmbH sei zufolge fehlender Legitima- tion nicht einzutreten und die Beschwerde von A. sei kostenfällig abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). A. und die B. GmbH nahmen am

26. November 2012 zur Beschwerdeantwort Stellung und halten sinnge- mäss an ihrer Beschwerde fest (act. 6). Die Replik wurde der Strafkammer am 27. November 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

- 3 -

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kom- mentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 19; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gal- len 2010, n. 9 ad art. 135 CPP). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts [nachfolgend "Botschaft"], BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange- messenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer 1 ist als amtlicher Verteidiger von C. durch den an- gefochtenen Beschluss in dem Sinne beschwert, als dadurch die von ihm geltend gemachte Entschädigung für seine im Verfahren vor dem Beru- fungsgericht des Kantons Solothurn geleisteten Bemühungen teilweise verweigert wurde (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2 m.w.H.). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 zu keinen Bemerkungen An- lass, weshalb auf dessen im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist.

- 4 -

1.3 Die Grundsätze zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung sind in Art. 135 StPO geregelt. Rechtsgrundlage für die Entschädigung bildet das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Bund bzw. dem Kanton und dem von ihm ernannten amtlichen Verteidiger (HAEFELIN, Die amtliche Ver- teidigung im schweizerischen Strafprozess, Zürich/St. Gallen 2010, S. 291). Laut Verfügung vom 12. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführer 1 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns persönlich als amtlicher Verteidiger bestellt. Die Beschwerdeführerin 2 wurde in dieser Verfügung nicht erwähnt. Das Mandatsverhältnis ist ausschliesslich zwischen dem Staat und dem Beschwerdeführer 1 entstanden.

Art. 382 StPO regelt die Legitimation der übrigen Parteien zur Ergreifung von Rechtsmitteln. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft, BBl 2006 S. 1308). Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den an- gefochtenen Entscheid unmittelbar, im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO, in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (vgl. LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 105 StPO N. 12; Art. 382 StPO N. 7). Diese Voraussetzung grenzt von Fällen ab, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen sind. Die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung muss mit anderen Worten einen direkten, sofort ersichtlichen Einfluss auf die eigene Rechts- stellung des Beschwerdeführers (und somit auf seine rechtlich geschützten Interessen) haben. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (vgl. GUIDON, a.a.O., N. 233 m.w.H.; siehe auch LIEBER, a.a.O. Art. 382 StPO N. 7; CA- LAME, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 2 ad art. 382 CPP; MINI, Codi- ce svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gal- len 2010, n. 6 ad art. 382 CPP; vgl. auch BGE 137 IV 280 E. 2.2.1 S. 283; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.30 vom 22. Juni 2011, E. 1.3.1 m.w.H.).

Die Beschwerdeführerin 2 führt zur Begründung ihrer Beschwerdelegitima- tion aus, sie sei die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 und ihr stünde 60% des vom Beschwerdeführer 1 erwirtschafteten Umsatzes zu (act. 1, Rz. 9). Diese Ausführungen zu ihrer angeblichen Beschwerdelegitimation zeigen klar auf, dass sie als Gläubigerin des Beschwerdeführers 1 lediglich wirtschaftliche Interessen geltend macht und von der angefochtenen Her- absetzung der Honorarnote des Beschwerdeführers 1 lediglich im Sinne einer zur Begründung der Beschwerdelegitimation nicht genügenden Re- flexwirkung betroffen ist (vgl. den Beschluss des Bundesstrafgerichts

- 5 -

BK.2011.9 vom 9. November 2011, E. 2.2.2). Die Beschwerdeführerin 2 ist als Dritte durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung des Beschwerdeführers 1 als amtlicher Verteidiger nicht unmittelbar betrof- fen, weshalb es ihr an einem rechtlich geschützten Interesse zur Be- schwerdeführung fehlt. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist daher nicht einzutreten.

2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1521). Nachdem der Streit- wert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- nicht erreicht, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (siehe auch schon die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2012.37 vom 10. August 2012, E. 2; BB.2012.64 vom 30. Juli 2012, E. 1.1; BK.2011.20 vom 3. April 2012).

3.

3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons ent- schädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die für den Kanton Solothurn einschlägigen Bestimmungen finden sich im Gebührentarif des Kantons Solothurn vom 24. Oktober 1979 (BGS 615.11; nachfolgend "GT/SO"). Die Regeln zur Bestimmung der Verteidiger- und Parteientschädigungen im Strafverfahren sind in § 177 GT/SO festgehal- ten. Demnach setzt der Richter die Entschädigung der privat bestellten Ver- teidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Auf- wand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung er- forderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Ein- reichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote einge- reicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen (Abs. 1). Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten beträgt 230-330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind, wobei § 3 GT/SO analog anwendbar ist (Abs. 2). Der Stundenansatz für die Be- stimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer (Abs. 3).

- 6 -

3.2 Der Beschwerdeführer 1 machte bei der Beschwerdegegnerin einen Auf- wand von Fr. 2'730.70 geltend. Anstelle des geltend gemachten Stunden- ansatzes von Fr. 190.-- vergütete die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer 1 gestützt auf § 177 Abs. 3 GT/SO aber nur Fr. 180.-- pro Stunde (vgl. act. 1.1).

In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer 1 unter anderem gel- tend, dass die Bestimmung von § 177 Abs. 3 GT/SO nur mit den Vorgaben des Verfassungsrechts konform wäre, wenn der dort vorgesehene Stun- denansatz Fr. 220.-- betragen würde (act. 1, Rz. 23). Im Rahmen seines Antrags verlangt er selbst einen Stundenansatz von Fr. 190.-- (act. 1, Rz. 14). In Anbetracht des Umstandes, dass das Verfahren gegen C. noch nicht abgeschlossen ist, erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vor- genommene Anwendung von § 177 Abs. 3 GT/SO zum jetzigen Zeitpunkt aber als korrekt. Wie die Beschwerdegegnerin selber ausführt, wird über die definitive Kostenauflage am Ende des Verfahrens zu entscheiden sein (vgl. act. 1.1, S. 2). Hierbei wird sie – je nach Ausgang des Strafverfahrens bzw. je nach allfälliger Verurteilung des beschuldigten C. zur Tragung der Verfahrenskosten – auch zu berücksichtigen haben, ob C. der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Hono- rar zu erstatten hat (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO) oder ob die Entschädigung des Beschwerdeführers 1 anhand von § 177 Abs. 2 GT/SO festzusetzen ist (siehe hierzu ausführlich TPF BB.2012.143 vom 14. März 2013 E. 3, zur Publikation vorgesehen). Die Bestimmung des Schuldners der an den Be- schwerdeführer 1 zu leistenden und den Stundenansatz von Fr. 180.-- übersteigenden Entschädigung ist vor Abschluss des Strafverfahrens noch gar nicht möglich.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als un- begründet.

3.3 Der Beschwerdeführer 1 rügt weiter die von der Beschwerdegegnerin vor- genommene Kürzung des von ihm geltend gemachten Aufwands von 12.92 auf vier Stunden.

Die Beschwerdegegnerin rechtfertigt die vorgenommene Kürzung mit der Begründung, die vom Beschwerdeführer 1 verfasste ausführliche schriftli- che Berufungsbegründung stelle im mündlichen Berufungsverfahren einen unverhältnismässigen Aufwand dar, welcher nicht zu entschädigen sei (act. 1.1, S. 2). In seiner Beschwerdeschrift rechtfertigt der Beschwerdefüh- rer 1 den Aufwand damit, dass der Weiterzug sorgfältiger Detailabklärun-

- 7 -

gen bedurft habe, welche durch den Berufungsentwurf sichergestellt wor- den seien (act. 1, Rz. 24). Sein Vorgehen gebe dem Gericht auch Gele- genheit zur sorgfältigen Vorbereitung (act. 1, Rz. 2).

Zu entschädigen ist nach Art. 135 StPO i.V.m. § 177 GT/SO der Aufwand, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist bzw. welcher in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren steht und notwendig und verhältnismässig ist (vgl. LIEBER, a.a.O., Art. 135 StPO N. 6 m.w.H.). Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, welche Berufung angemeldet hat, in der schriftlichen Beru- fungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Tei- len anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Eine Begründung der Beru- fungserklärung verlangt das Gesetz nicht (in diesem Sinne HUG, Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 399 StPO N. 1 in fine; EUGSTER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 399 StPO N. 4; SCHMID, a.a.O., N. 1546). Eine Begründung der Beru- fung als solcher erweist sich nur als nötig, wenn das Berufungsgericht das schriftliche Verfahren anordnet und der Partei Frist zur Einreichung einer schriftlichen Begründung ansetzt (Art. 406 Abs. 3 StPO).

Vor diesem Hintergrund ist die Begründung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer 1 habe mit Einreichung einer 22 Seiten umfassenden und detailliert begründeten Berufungserklärung einen unverhältnismässi- gen Aufwand betrieben, nicht zu beanstanden. Die von ihr vorgenommene Kürzung des entschädigungsberechtigten Aufwands erweist sich als ge- rechtfertigt. Ob es allenfalls sinnvoll ist, im Rahmen der Berufungserklärung gestellte Beweisanträge zu begründen (vgl. hierzu HUG, a.a.O., Art. 399 StPO N. 13), kann vorliegend offen gelassen werden, nachdem der Be- schwerdeführer 1 im Rahmen seiner Berufungserklärung keinerlei neue Beweisanträge stellte und nur auf die Akten der Vorinstanz verwies. In der Regel dürfte es zwar für die Höhe des Honorars kaum eine Rolle spielen, ob ein Verteidiger einen bestimmten Aufwand bei der Ausarbeitung einer Berufungserklärung oder des Plädoyers betreibt, solange der Aufwand nicht doppelt anfällt. Ein Verteidiger, der sein Mandat aufgibt, trägt indes- sen das Risiko, dass ihm ein atypisch vorverlagerter Aufwand nicht ent- schädigt wird.

- 8 -

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers 1 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer – unter solidarischer Haftbarkeit gestützt auf Art. 418 Abs. 2 StPO – die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 9 -

Erwägungen (1 Absätze)

E. 26 November 2012 zur Beschwerdeantwort Stellung und halten sinnge- mäss an ihrer Beschwerde fest (act. 6). Die Replik wurde der Strafkammer am 27. November 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

- 3 -

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kom- mentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 19; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gal- len 2010, n. 9 ad art. 135 CPP). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts [nachfolgend "Botschaft"], BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange- messenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer 1 ist als amtlicher Verteidiger von C. durch den an- gefochtenen Beschluss in dem Sinne beschwert, als dadurch die von ihm geltend gemachte Entschädigung für seine im Verfahren vor dem Beru- fungsgericht des Kantons Solothurn geleisteten Bemühungen teilweise verweigert wurde (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2 m.w.H.). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 zu keinen Bemerkungen An- lass, weshalb auf dessen im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist.

- 4 -

1.3 Die Grundsätze zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung sind in Art. 135 StPO geregelt. Rechtsgrundlage für die Entschädigung bildet das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Bund bzw. dem Kanton und dem von ihm ernannten amtlichen Verteidiger (HAEFELIN, Die amtliche Ver- teidigung im schweizerischen Strafprozess, Zürich/St. Gallen 2010, S. 291). Laut Verfügung vom 12. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführer 1 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns persönlich als amtlicher Verteidiger bestellt. Die Beschwerdeführerin 2 wurde in dieser Verfügung nicht erwähnt. Das Mandatsverhältnis ist ausschliesslich zwischen dem Staat und dem Beschwerdeführer 1 entstanden.

Art. 382 StPO regelt die Legitimation der übrigen Parteien zur Ergreifung von Rechtsmitteln. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft, BBl 2006 S. 1308). Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den an- gefochtenen Entscheid unmittelbar, im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO, in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (vgl. LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 105 StPO N. 12; Art. 382 StPO N. 7). Diese Voraussetzung grenzt von Fällen ab, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen sind. Die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung muss mit anderen Worten einen direkten, sofort ersichtlichen Einfluss auf die eigene Rechts- stellung des Beschwerdeführers (und somit auf seine rechtlich geschützten Interessen) haben. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (vgl. GUIDON, a.a.O., N. 233 m.w.H.; siehe auch LIEBER, a.a.O. Art. 382 StPO N. 7; CA- LAME, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 2 ad art. 382 CPP; MINI, Codi- ce svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gal- len 2010, n. 6 ad art. 382 CPP; vgl. auch BGE 137 IV 280 E. 2.2.1 S. 283; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.30 vom 22. Juni 2011, E. 1.3.1 m.w.H.).

Die Beschwerdeführerin 2 führt zur Begründung ihrer Beschwerdelegitima- tion aus, sie sei die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 und ihr stünde 60% des vom Beschwerdeführer 1 erwirtschafteten Umsatzes zu (act. 1, Rz. 9). Diese Ausführungen zu ihrer angeblichen Beschwerdelegitimation zeigen klar auf, dass sie als Gläubigerin des Beschwerdeführers 1 lediglich wirtschaftliche Interessen geltend macht und von der angefochtenen Her- absetzung der Honorarnote des Beschwerdeführers 1 lediglich im Sinne einer zur Begründung der Beschwerdelegitimation nicht genügenden Re- flexwirkung betroffen ist (vgl. den Beschluss des Bundesstrafgerichts

- 5 -

BK.2011.9 vom 9. November 2011, E. 2.2.2). Die Beschwerdeführerin 2 ist als Dritte durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung des Beschwerdeführers 1 als amtlicher Verteidiger nicht unmittelbar betrof- fen, weshalb es ihr an einem rechtlich geschützten Interesse zur Be- schwerdeführung fehlt. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist daher nicht einzutreten.

2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1521). Nachdem der Streit- wert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- nicht erreicht, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (siehe auch schon die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2012.37 vom 10. August 2012, E. 2; BB.2012.64 vom 30. Juli 2012, E. 1.1; BK.2011.20 vom 3. April 2012).

3.

3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons ent- schädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die für den Kanton Solothurn einschlägigen Bestimmungen finden sich im Gebührentarif des Kantons Solothurn vom 24. Oktober 1979 (BGS 615.11; nachfolgend "GT/SO"). Die Regeln zur Bestimmung der Verteidiger- und Parteientschädigungen im Strafverfahren sind in § 177 GT/SO festgehal- ten. Demnach setzt der Richter die Entschädigung der privat bestellten Ver- teidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Auf- wand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung er- forderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Ein- reichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote einge- reicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen (Abs. 1). Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten beträgt 230-330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind, wobei § 3 GT/SO analog anwendbar ist (Abs. 2). Der Stundenansatz für die Be- stimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer (Abs. 3).

- 6 -

3.2 Der Beschwerdeführer 1 machte bei der Beschwerdegegnerin einen Auf- wand von Fr. 2'730.70 geltend. Anstelle des geltend gemachten Stunden- ansatzes von Fr. 190.-- vergütete die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer 1 gestützt auf § 177 Abs. 3 GT/SO aber nur Fr. 180.-- pro Stunde (vgl. act. 1.1).

In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer 1 unter anderem gel- tend, dass die Bestimmung von § 177 Abs. 3 GT/SO nur mit den Vorgaben des Verfassungsrechts konform wäre, wenn der dort vorgesehene Stun- denansatz Fr. 220.-- betragen würde (act. 1, Rz. 23). Im Rahmen seines Antrags verlangt er selbst einen Stundenansatz von Fr. 190.-- (act. 1, Rz. 14). In Anbetracht des Umstandes, dass das Verfahren gegen C. noch nicht abgeschlossen ist, erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vor- genommene Anwendung von § 177 Abs. 3 GT/SO zum jetzigen Zeitpunkt aber als korrekt. Wie die Beschwerdegegnerin selber ausführt, wird über die definitive Kostenauflage am Ende des Verfahrens zu entscheiden sein (vgl. act. 1.1, S. 2). Hierbei wird sie – je nach Ausgang des Strafverfahrens bzw. je nach allfälliger Verurteilung des beschuldigten C. zur Tragung der Verfahrenskosten – auch zu berücksichtigen haben, ob C. der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Hono- rar zu erstatten hat (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO) oder ob die Entschädigung des Beschwerdeführers 1 anhand von § 177 Abs. 2 GT/SO festzusetzen ist (siehe hierzu ausführlich TPF BB.2012.143 vom 14. März 2013 E. 3, zur Publikation vorgesehen). Die Bestimmung des Schuldners der an den Be- schwerdeführer 1 zu leistenden und den Stundenansatz von Fr. 180.-- übersteigenden Entschädigung ist vor Abschluss des Strafverfahrens noch gar nicht möglich.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als un- begründet.

3.3 Der Beschwerdeführer 1 rügt weiter die von der Beschwerdegegnerin vor- genommene Kürzung des von ihm geltend gemachten Aufwands von 12.92 auf vier Stunden.

Die Beschwerdegegnerin rechtfertigt die vorgenommene Kürzung mit der Begründung, die vom Beschwerdeführer 1 verfasste ausführliche schriftli- che Berufungsbegründung stelle im mündlichen Berufungsverfahren einen unverhältnismässigen Aufwand dar, welcher nicht zu entschädigen sei (act. 1.1, S. 2). In seiner Beschwerdeschrift rechtfertigt der Beschwerdefüh- rer 1 den Aufwand damit, dass der Weiterzug sorgfältiger Detailabklärun-

- 7 -

gen bedurft habe, welche durch den Berufungsentwurf sichergestellt wor- den seien (act. 1, Rz. 24). Sein Vorgehen gebe dem Gericht auch Gele- genheit zur sorgfältigen Vorbereitung (act. 1, Rz. 2).

Zu entschädigen ist nach Art. 135 StPO i.V.m. § 177 GT/SO der Aufwand, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist bzw. welcher in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren steht und notwendig und verhältnismässig ist (vgl. LIEBER, a.a.O., Art. 135 StPO N. 6 m.w.H.). Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, welche Berufung angemeldet hat, in der schriftlichen Beru- fungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Tei- len anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Eine Begründung der Beru- fungserklärung verlangt das Gesetz nicht (in diesem Sinne HUG, Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 399 StPO N. 1 in fine; EUGSTER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 399 StPO N. 4; SCHMID, a.a.O., N. 1546). Eine Begründung der Beru- fung als solcher erweist sich nur als nötig, wenn das Berufungsgericht das schriftliche Verfahren anordnet und der Partei Frist zur Einreichung einer schriftlichen Begründung ansetzt (Art. 406 Abs. 3 StPO).

Vor diesem Hintergrund ist die Begründung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer 1 habe mit Einreichung einer 22 Seiten umfassenden und detailliert begründeten Berufungserklärung einen unverhältnismässi- gen Aufwand betrieben, nicht zu beanstanden. Die von ihr vorgenommene Kürzung des entschädigungsberechtigten Aufwands erweist sich als ge- rechtfertigt. Ob es allenfalls sinnvoll ist, im Rahmen der Berufungserklärung gestellte Beweisanträge zu begründen (vgl. hierzu HUG, a.a.O., Art. 399 StPO N. 13), kann vorliegend offen gelassen werden, nachdem der Be- schwerdeführer 1 im Rahmen seiner Berufungserklärung keinerlei neue Beweisanträge stellte und nur auf die Akten der Vorinstanz verwies. In der Regel dürfte es zwar für die Höhe des Honorars kaum eine Rolle spielen, ob ein Verteidiger einen bestimmten Aufwand bei der Ausarbeitung einer Berufungserklärung oder des Plädoyers betreibt, solange der Aufwand nicht doppelt anfällt. Ein Verteidiger, der sein Mandat aufgibt, trägt indes- sen das Risiko, dass ihm ein atypisch vorverlagerter Aufwand nicht ent- schädigt wird.

- 8 -

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers 1 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer – unter solidarischer Haftbarkeit gestützt auf Art. 418 Abs. 2 StPO – die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 9 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- Fr. werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 31. Mai 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A., vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Küng

2. B. GmbH.,

Beschwerdeführer 1 und 2

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS SOLOTHURN, Strafkammer

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2012.172, BB.2012.173

- 2 -

Sachverhalt:

A. Im Strafverfahren gegen C. wegen mehrfacher Veruntreuung, ev. mehrfa- cher ungetreuer Geschäftsbesorgung vertrat Rechtsanwalt A. als amtlicher Verteidiger C. vor dem Richteramt Solothurn-Lebern. Am 5. Juni 2012 ver- urteilte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern C. wegen mehrfacher Verun- treuung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des be- dingten Vollzuges mit einer Probezeit von 3 Jahren.

Gegen dieses Urteil meldete C. die Berufung an und reichte am 29. August 2012 der Strafkammer des Obergerichts Solothurn (nachfolgend "Straf- kammer") die schriftliche Berufungserklärung ein. Am 3. September 2012 bat A. die Strafkammer, das Mandat C. niederlegen zu dürfen. Mit Verfü- gung vom 18. September 2012 wurde diesem Begehren stattgegeben. Der Anordnung, der Strafkammer bis zum 28. September 2012 die entspre- chende Honorarnote einzureichen, wurde am 25. September 2012 Folge geleistet (act. 1.2). In Herabsetzung des geltend gemachten Honorars von Fr. 2'730.70 legte die Strafkammer die Entschädigung von A. als bisheri- gem amtlichen Verteidiger mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 auf Fr. 800.95 fest (act. 1.1).

B. Hiergegen gelangten A. und die B. GmbH mit Beschwerde vom 2. Novem- ber 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragen Folgendes (act. 1):

"Der Beschluss des Obergerichts vom 16. Oktober 2012 sei aufzuheben und es sei das Honorar von A. für seine Bemühungen vor zweiter Instanz abrechnungsge- mäss auf CHF 2'730.70 festzulegen;

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz."

Die Strafkammer beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Novem- ber 2012, auf die Beschwerde der B. GmbH sei zufolge fehlender Legitima- tion nicht einzutreten und die Beschwerde von A. sei kostenfällig abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). A. und die B. GmbH nahmen am

26. November 2012 zur Beschwerdeantwort Stellung und halten sinnge- mäss an ihrer Beschwerde fest (act. 6). Die Replik wurde der Strafkammer am 27. November 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

- 3 -

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kom- mentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 19; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gal- len 2010, n. 9 ad art. 135 CPP). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts [nachfolgend "Botschaft"], BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange- messenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer 1 ist als amtlicher Verteidiger von C. durch den an- gefochtenen Beschluss in dem Sinne beschwert, als dadurch die von ihm geltend gemachte Entschädigung für seine im Verfahren vor dem Beru- fungsgericht des Kantons Solothurn geleisteten Bemühungen teilweise verweigert wurde (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2 m.w.H.). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 zu keinen Bemerkungen An- lass, weshalb auf dessen im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist.

- 4 -

1.3 Die Grundsätze zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung sind in Art. 135 StPO geregelt. Rechtsgrundlage für die Entschädigung bildet das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Bund bzw. dem Kanton und dem von ihm ernannten amtlichen Verteidiger (HAEFELIN, Die amtliche Ver- teidigung im schweizerischen Strafprozess, Zürich/St. Gallen 2010, S. 291). Laut Verfügung vom 12. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführer 1 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns persönlich als amtlicher Verteidiger bestellt. Die Beschwerdeführerin 2 wurde in dieser Verfügung nicht erwähnt. Das Mandatsverhältnis ist ausschliesslich zwischen dem Staat und dem Beschwerdeführer 1 entstanden.

Art. 382 StPO regelt die Legitimation der übrigen Parteien zur Ergreifung von Rechtsmitteln. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft, BBl 2006 S. 1308). Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den an- gefochtenen Entscheid unmittelbar, im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO, in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (vgl. LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 105 StPO N. 12; Art. 382 StPO N. 7). Diese Voraussetzung grenzt von Fällen ab, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen sind. Die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung muss mit anderen Worten einen direkten, sofort ersichtlichen Einfluss auf die eigene Rechts- stellung des Beschwerdeführers (und somit auf seine rechtlich geschützten Interessen) haben. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (vgl. GUIDON, a.a.O., N. 233 m.w.H.; siehe auch LIEBER, a.a.O. Art. 382 StPO N. 7; CA- LAME, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 2 ad art. 382 CPP; MINI, Codi- ce svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gal- len 2010, n. 6 ad art. 382 CPP; vgl. auch BGE 137 IV 280 E. 2.2.1 S. 283; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.30 vom 22. Juni 2011, E. 1.3.1 m.w.H.).

Die Beschwerdeführerin 2 führt zur Begründung ihrer Beschwerdelegitima- tion aus, sie sei die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 und ihr stünde 60% des vom Beschwerdeführer 1 erwirtschafteten Umsatzes zu (act. 1, Rz. 9). Diese Ausführungen zu ihrer angeblichen Beschwerdelegitimation zeigen klar auf, dass sie als Gläubigerin des Beschwerdeführers 1 lediglich wirtschaftliche Interessen geltend macht und von der angefochtenen Her- absetzung der Honorarnote des Beschwerdeführers 1 lediglich im Sinne einer zur Begründung der Beschwerdelegitimation nicht genügenden Re- flexwirkung betroffen ist (vgl. den Beschluss des Bundesstrafgerichts

- 5 -

BK.2011.9 vom 9. November 2011, E. 2.2.2). Die Beschwerdeführerin 2 ist als Dritte durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung des Beschwerdeführers 1 als amtlicher Verteidiger nicht unmittelbar betrof- fen, weshalb es ihr an einem rechtlich geschützten Interesse zur Be- schwerdeführung fehlt. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist daher nicht einzutreten.

2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1521). Nachdem der Streit- wert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- nicht erreicht, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (siehe auch schon die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2012.37 vom 10. August 2012, E. 2; BB.2012.64 vom 30. Juli 2012, E. 1.1; BK.2011.20 vom 3. April 2012).

3.

3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons ent- schädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die für den Kanton Solothurn einschlägigen Bestimmungen finden sich im Gebührentarif des Kantons Solothurn vom 24. Oktober 1979 (BGS 615.11; nachfolgend "GT/SO"). Die Regeln zur Bestimmung der Verteidiger- und Parteientschädigungen im Strafverfahren sind in § 177 GT/SO festgehal- ten. Demnach setzt der Richter die Entschädigung der privat bestellten Ver- teidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Auf- wand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung er- forderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Ein- reichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote einge- reicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen (Abs. 1). Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten beträgt 230-330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind, wobei § 3 GT/SO analog anwendbar ist (Abs. 2). Der Stundenansatz für die Be- stimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer (Abs. 3).

- 6 -

3.2 Der Beschwerdeführer 1 machte bei der Beschwerdegegnerin einen Auf- wand von Fr. 2'730.70 geltend. Anstelle des geltend gemachten Stunden- ansatzes von Fr. 190.-- vergütete die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer 1 gestützt auf § 177 Abs. 3 GT/SO aber nur Fr. 180.-- pro Stunde (vgl. act. 1.1).

In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer 1 unter anderem gel- tend, dass die Bestimmung von § 177 Abs. 3 GT/SO nur mit den Vorgaben des Verfassungsrechts konform wäre, wenn der dort vorgesehene Stun- denansatz Fr. 220.-- betragen würde (act. 1, Rz. 23). Im Rahmen seines Antrags verlangt er selbst einen Stundenansatz von Fr. 190.-- (act. 1, Rz. 14). In Anbetracht des Umstandes, dass das Verfahren gegen C. noch nicht abgeschlossen ist, erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vor- genommene Anwendung von § 177 Abs. 3 GT/SO zum jetzigen Zeitpunkt aber als korrekt. Wie die Beschwerdegegnerin selber ausführt, wird über die definitive Kostenauflage am Ende des Verfahrens zu entscheiden sein (vgl. act. 1.1, S. 2). Hierbei wird sie – je nach Ausgang des Strafverfahrens bzw. je nach allfälliger Verurteilung des beschuldigten C. zur Tragung der Verfahrenskosten – auch zu berücksichtigen haben, ob C. der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Hono- rar zu erstatten hat (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO) oder ob die Entschädigung des Beschwerdeführers 1 anhand von § 177 Abs. 2 GT/SO festzusetzen ist (siehe hierzu ausführlich TPF BB.2012.143 vom 14. März 2013 E. 3, zur Publikation vorgesehen). Die Bestimmung des Schuldners der an den Be- schwerdeführer 1 zu leistenden und den Stundenansatz von Fr. 180.-- übersteigenden Entschädigung ist vor Abschluss des Strafverfahrens noch gar nicht möglich.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als un- begründet.

3.3 Der Beschwerdeführer 1 rügt weiter die von der Beschwerdegegnerin vor- genommene Kürzung des von ihm geltend gemachten Aufwands von 12.92 auf vier Stunden.

Die Beschwerdegegnerin rechtfertigt die vorgenommene Kürzung mit der Begründung, die vom Beschwerdeführer 1 verfasste ausführliche schriftli- che Berufungsbegründung stelle im mündlichen Berufungsverfahren einen unverhältnismässigen Aufwand dar, welcher nicht zu entschädigen sei (act. 1.1, S. 2). In seiner Beschwerdeschrift rechtfertigt der Beschwerdefüh- rer 1 den Aufwand damit, dass der Weiterzug sorgfältiger Detailabklärun-

- 7 -

gen bedurft habe, welche durch den Berufungsentwurf sichergestellt wor- den seien (act. 1, Rz. 24). Sein Vorgehen gebe dem Gericht auch Gele- genheit zur sorgfältigen Vorbereitung (act. 1, Rz. 2).

Zu entschädigen ist nach Art. 135 StPO i.V.m. § 177 GT/SO der Aufwand, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist bzw. welcher in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren steht und notwendig und verhältnismässig ist (vgl. LIEBER, a.a.O., Art. 135 StPO N. 6 m.w.H.). Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, welche Berufung angemeldet hat, in der schriftlichen Beru- fungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Tei- len anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Eine Begründung der Beru- fungserklärung verlangt das Gesetz nicht (in diesem Sinne HUG, Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 399 StPO N. 1 in fine; EUGSTER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 399 StPO N. 4; SCHMID, a.a.O., N. 1546). Eine Begründung der Beru- fung als solcher erweist sich nur als nötig, wenn das Berufungsgericht das schriftliche Verfahren anordnet und der Partei Frist zur Einreichung einer schriftlichen Begründung ansetzt (Art. 406 Abs. 3 StPO).

Vor diesem Hintergrund ist die Begründung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer 1 habe mit Einreichung einer 22 Seiten umfassenden und detailliert begründeten Berufungserklärung einen unverhältnismässi- gen Aufwand betrieben, nicht zu beanstanden. Die von ihr vorgenommene Kürzung des entschädigungsberechtigten Aufwands erweist sich als ge- rechtfertigt. Ob es allenfalls sinnvoll ist, im Rahmen der Berufungserklärung gestellte Beweisanträge zu begründen (vgl. hierzu HUG, a.a.O., Art. 399 StPO N. 13), kann vorliegend offen gelassen werden, nachdem der Be- schwerdeführer 1 im Rahmen seiner Berufungserklärung keinerlei neue Beweisanträge stellte und nur auf die Akten der Vorinstanz verwies. In der Regel dürfte es zwar für die Höhe des Honorars kaum eine Rolle spielen, ob ein Verteidiger einen bestimmten Aufwand bei der Ausarbeitung einer Berufungserklärung oder des Plädoyers betreibt, solange der Aufwand nicht doppelt anfällt. Ein Verteidiger, der sein Mandat aufgibt, trägt indes- sen das Risiko, dass ihm ein atypisch vorverlagerter Aufwand nicht ent- schädigt wird.

- 8 -

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers 1 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer – unter solidarischer Haftbarkeit gestützt auf Art. 418 Abs. 2 StPO – die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 9 -

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- Fr. werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt.

Bellinzona, 31. Mai 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Manfred Küng - Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.