Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).
Sachverhalt
A. Mit Urteil und Beschluss vom 25. März 2014 wies das Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, in Sachen B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A., das Ausstandsgesuch gegen Strafrichter C. ab und entschädigte Rechtsanwalt A. für das Ausstandsverfahren mit Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse (Verfahrensakten Urk. 14).
B. Gegen den Beschluss gelangt Rechtsanwalt A. mit Beschwerde vom 7. Ap- ril 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes:
"1. Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschä- digung von CHF 2731.10 zuzusprechen. Davon sei die bereits zugespro- chene Entschädigung von CHF 800 in Abzug zu bringen.
2. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie die dafür geltend ge- machten Anwaltsaufwendungen im Betrag von CHF 2731.10 seien auch dann dem Kanton Zug aufzuerlegen, falls die vorliegende Beschwerde ganz oder teilweise abgewiesen werden sollte,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zug."
C. Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2014 beantragt das Obergericht des Kantons Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3), während Rechtsan- walt A. in seiner Replik vom 14. April 2014 sinngemäss an seiner Be- schwerde festhält (act. 5), was dem Obergericht des Kantons Zug am
15. April 2014 zur Kenntnis gebracht wird (act. 6).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
- 3 -
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Beschwerdeinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen in einem Verfahren nach StPO festsetzt, kann diese bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kom- mentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 19; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gal- len 2010, n. 9 ad art. 135 CPP). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts [nachfolgend "Botschaft"], BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange- messenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger von B. durch den ange- fochtenen Entschädigungsentscheid in dem Sinne beschwert, als dadurch die von ihm geltend gemachte Entschädigung für seine im Ausstandsver- fahren vor der Beschwerdegegnerin geleisteten Bemühungen teilweise verweigert wurde (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2 m.w.H.). Die Beschwerde ist fristgerecht einge- reicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.
2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521). Nachdem der Streitwert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- nicht erreicht,
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ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (siehe auch schon die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2012.172 vom 31. Mai 2013, E. 2; BB.2012.37 vom 10. August 2012, E. 2; BB.2012.64 vom 30. Ju- li 2012, E. 1.1; BK.2011.20 vom 3. April 2012).
3. 3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde bestimmt (Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 3 BV). Entschädigungspflichtig sind insofern jene Aufwendun- gen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 6 zu Art. 135). Für den Kanton Zug gilt die Verordnung über den Anwaltstarif vom 3. Dezember 1996 (GS 25, 459; AnwT). Nach dessen § 15 bemisst sich in Strafsachen, einschliesslich der Verbeiständung bezüglich zivilrecht- licher Ansprüche im Strafprozessrecht, das Honorar nach dem angemes- senen Zeitaufwand des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin (Abs. 2). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Franken 220.--. Er kann in beson- deren Fällen bis auf Franken 300.-- erhöht werden (Abs. 3). Die Entschädi- gung wird festgesetzt, nachdem der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin eine spezifizierte Aufstellung über seine bzw. ihre Tätigkeit und die Baraus- lagen vorgelegt hat. Wird die spezifizierte Rechnung nicht rechtzeitig vor der Fällung des Entscheides eingereicht, kann das Gericht die Entschädi- gung nach Ermessen festsetzen (§ 15 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 3 AnwT).
3.2 Der Beschwerdeführer machte im Ausstandsverfahren einen Aufwand von 11.5 Stunden und ein Honorar von CHF 3'095.60 für den Fall des Obsie- gens und von CHF 2'731.10 für den Fall des Unterliegens geltend (Verfah- rensakten Urk. 13). Die Vorinstanz setzte jedoch den notwendigen Aufwand für das Ausstandsgesuch auf 3 Stunden und das Honorar auf CHF 800.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) fest (Verfahrensakten Urk. 14, E. 5.2).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschluss sei mangelhaft begründet, sodass es dem Beschwerdefüh- rer nicht möglich sei, sich zu den einzelnen Überlegungen der Vorinstanz zu äussern. Der Beschluss sei daher kostenfällig aufzuheben (act. 1 S. 3 f.).
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3.3.2 Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet die Behörde, ihren Entscheid wenigstens summarisch zu begründen. Hat der amtliche Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das zuständige Gericht, wenn es diese nicht unbesehen übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründet hat, weshalb es welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt hält (Urteil des Bundesgerichts 6B.121/210 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.4 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. Nach der Rechtsprechung kann allerdings eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdein- stanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285 mit Hinweisen).
3.3.3 Als Begründung für die Honorarkürzung führte die Beschwerdegegnerin an, der geltend gemachte Aufwand von über 11 Stunden für das Ausstandsver- fahren, welches seitens des amtlichen Verteidigers hauptsächlich ein Ge- such von 7 Seiten beinhaltete, erweise sich als übersetzt. Unter dem As- pekt der Notwendigkeit dieser Aufwendungen komme hinzu, dass sich die Begründung des Ausstandsgesuchs an der Grenze der Aussichtslosigkeit bewege, so dass ernsthaft in Frage gestellt werden müsse, ob die Einlei- tung eines solchen Verfahrens überhaupt im Interesse des Gesuchstellers sein könne. Der angemessene und notwendige Aufwand des amtlichen Verteidigers im vorliegenden Ausstandsverfahrens sei daher ermessens- weise auf 3 Stunden und das Honorar auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen (Verfahrensakten Urk. 14, E. 5.2). Dabei setzt sich die Beschwerdegegnerin mit den einzelnen Posten der Honorarrechnung des Beschwerdeführers nicht auseinander. Es ist daher unklar, welche Aufwen- dungen aus welchem Grund als unnötig erachtet wurden. Dies verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers (vgl. auch unveröf- fentlichtes Urteil des Bundesgerichts 1P.38/1998 vom 24. März 1998, teil- weise abgedruckt in: Plädoyer 3/98, S. 60 f.). Die Beschwerdegegnerin holt die Begründung auch nicht im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort nach.
In Anbetracht, dass der Beschwerdekammer im vorliegenden Beschwerde- verfahren uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 393 Abs. 2 StPO; vgl. supra Ziff. 1.1.) und im Interesse einer beförderlichen Behandlung des Ver- fahrens, rechtfertigt es sich vorliegend, die Gehörsverletzung im Beschwer- deverfahren zu beheben und von einer Rückweisung der Sache an die Vor- instanz ausnahmsweise abzusehen. Soweit dem Beschwerdeführer die
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Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird der festgestell- ten Gehörsverletzung im Rahmen der Kostenbemessung Rechnung zu tra- gen sein.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer stellt insgesamt 4 Stunden 50 Minuten für das Ab- fassen des knapp siebenseitigen Ausstands- und Ablehnungsbegehrens in Rechnung (Recherche betr. fehlender Neutralität von ER C., Ausstands- /Ablehnungsbegehren, 1. Teil: 1 Stunde 30 Minuten; Ausstands- /Ablehnungsbegehren, 2. Teil inkl. AS: 2 Stunden 35 Minuten; Schlussre- daktion [Korrektur und Ergänzung]: 45 Minuten). Er führt zum verbuchten Zeitaufwand aus, er habe eine nicht ganz einfache Analyse des neunseiti- gen Entscheides von Strafrichter C. vom 23. Januar 2014 vornehmen und umfangreiche Akten durchsuchen müssen, um die Gesamtsicht des Aus- standsbegehrens zu begründen. Dabei sei von der Faustregel auszugehen, dass drei Seiten durchschnittlich einem Aufwand von zwei Anwaltsstunden entsprechen würden (act. 1 S. 7). Demgegenüber war die Beschwerdegeg- nerin – wie bereits ausgeführt – der Ansicht, das Ausstandsbegehren habe sich an der Grenze der Aussichtslosigkeit bewegt, und es müsse sich die Frage gestellt werden, ob die Einleitung eines solchen Verfahrens über- haupt im Interesse des Gesuchstellers sein könne (act. 1.1 S. 6). Offenbar erachtete die Beschwerdegegnerin den Aufwand für das Ausstandsverfah- ren jedoch nicht für gänzlich unnötig, sondern lediglich für unangemessen. Der geltend gemachte Aufwand von knapp fünf Stunden für das Aus- standsgesuch, dessen (formelle und materielle) Begründung sich letztlich auf 5 Seiten beschränkt, erscheint in der Tat übersetzt. In Anbetracht, dass das Ausstandsgesuch in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierig- keiten geboten haben dürfte und es sich auch nicht um einen komplizierten Fall handelt, erscheint für das Abfassen des Ausstandsgesuchs ein Auf- wand von 3 Stunden als angemessen.
3.4.2 Die Honorarrechnung des Beschwerdeführers weist sodann mit Daten vom
30. Januar und 4. Februar 2014 zwei Positionen "Brief an ER C." auf, die mit 25 und 10 Minuten Aufwand verbucht werden. Worum es sich hierbei handelt und inwiefern diese Schreiben im Zusammenhang mit dem Aus- standsbegehren notwendig gewesen sind, ist nicht ersichtlich. Der Be- schwerdeführer führt diesbezüglich lediglich aus, es handle sich "um be- scheidene Aufwendungen, die in einem Ausstandsverfahren anfallen kön- nen" (act. 1 S. 7). Diese Positionen sind daher als nicht ausgewiesen zu streichen.
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3.4.3 Gleiches ist mit Bezug auf die Positionen "AS Schreiben von ER C. und Kenntniskopie an OG ZG D., Brief an OG ZG, Brief an Klient (2 FK à --.80)" sowie "AS Kenntniskopie OG ZG, Brief an Klient (1 FK à --.80)" mit den Da- ten 3. und 4. Februar 2014 auszuführen: Weder äussert sich der Be- schwerdeführer zu diesen Positionen noch lässt sich deren Zusammen- hang mit dem Ausstandsverfahren den Akten entnehmen. Damit sind auch diese Aufwendungen im Umfang von insgesamt 25 Minuten zu streichen.
3.4.4 Der Beschwerdeführer macht sodann einen Aufwand von 2 Stunden 55 Minuten für das Abfassen des gut fünfseitigen Gesuchs um unentgeltli- che Rechtspflege bzw. eventualiter um Stundung oder Erlass der Gerichts- kosten sowie damit verbundene weitere Aufwendungen von 1 Stunde und 15 Minuten (Telefonate mit der Vorinstanz, zwei Schreiben an die Vorin- stanz, Korrespondenz mit der Vorinstanz und Klienten; vgl. Posten für den Zeitraum vom 12. Februar bis 19. März 2014) geltend. Unter Berücksichti- gung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer vorgängig an das Ge- such mitgeteilt worden war, er sei auch im Ausstandsverfahren als amtli- cher Verteidiger ernannt (Verfahrensakten Urk. 9), und dass die StPO die unentgeltliche Rechtspflege für den amtlich verteidigten Beschuldigten ge- rade nicht vorsieht, sind zumindest die diesbezüglichen, spezifischen Aus- führungen – insbesondere zur Aussichtslosigkeit – als nicht notwendig zu bezeichnen. Hingegen können die sich auf knapp zwei Seiten erstrecken- den Darlegungen der wirtschaftlichen Verhältnisse von B. insofern als not- wendig erachtet werden, als der Beschwerdeführer im Eventualpunkt die Stundung bzw. den Erlass der Gerichtskosten im Sinne von Art. 425 StPO beantragte. Der geltend gemachte Aufwand von 2 Stunden 55 Minuten für die Redaktion des Gesuchs ist daher auf 1 Stunde zu kürzen. Die weiteren in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwendungen von 1 Stun- de 15 Minuten sind allesamt ausgewiesen und beziehen sich auf die Ein- setzung des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger im Ausstandsver- fahren. Diese Aufwendungen erscheinen nicht als unangemessen und sind daher unbesehen zu übernehmen.
3.4.5 Angemessen erscheinen schliesslich auch der geltend gemachte Aufwand von 1 Stunde für die Besprechung vom 29. Januar 2014 mit B. in Hinblick auf das Ausstandsbegehren sowie ein Aufwand von 15 Minuten für ein Ori- entierungsschreiben vom 31. Januar 2014 an B. über den weiteren Verfah- rensverlauf und die bisher entstandenen Kosten im Ausstandsverfahren.
3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Dem Be- schwerdeführer sind insgesamt 6 Stunden und 30 Minuten zu je Fr. 220.--,
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zuzüglich 8% MwSt. und Fr. 46.40 Spesen, d.h. insgesamt Fr. 1'590.80 zu vergüten.
3.6 Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie die dafür geltend gemachten Anwaltsaufwendungen im Betrag von Fr. 2'731.10 seien auch dann dem Kanton Zug aufzuerlegen, falls die vorliegende Beschwerde ganz oder teilweise abgewiesen werden sollte (act. 1 S. 2), ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten, da diese Kosten dessen Klienten und nicht dem Beschwerde- führer persönlich auferlegt worden sind.
4. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinem ersten Antrag knapp zur Hälfte, während auf seinen zweiten Antrag nicht einzutreten ist und er diesbezüglich gänzlich unterliegt. Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dem Be- schwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 900.-- aufzuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR). Gemäss Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 BStKR wird das Honorar nach dem notwendigen und ausge- wiesenen Zeitaufwand des Anwalts bemessen. Vorliegend erscheint eine dem teilweise Unterliegen entsprechend gekürzte pauschale Entschädi- gung von Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) angemessen.
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Erwägungen (14 Absätze)
E. 2 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521). Nachdem der Streitwert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- nicht erreicht,
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ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (siehe auch schon die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2012.172 vom 31. Mai 2013, E. 2; BB.2012.37 vom 10. August 2012, E. 2; BB.2012.64 vom 30. Ju- li 2012, E. 1.1; BK.2011.20 vom 3. April 2012).
E. 3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde bestimmt (Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 3 BV). Entschädigungspflichtig sind insofern jene Aufwendun- gen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 6 zu Art. 135). Für den Kanton Zug gilt die Verordnung über den Anwaltstarif vom 3. Dezember 1996 (GS 25, 459; AnwT). Nach dessen § 15 bemisst sich in Strafsachen, einschliesslich der Verbeiständung bezüglich zivilrecht- licher Ansprüche im Strafprozessrecht, das Honorar nach dem angemes- senen Zeitaufwand des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin (Abs. 2). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Franken 220.--. Er kann in beson- deren Fällen bis auf Franken 300.-- erhöht werden (Abs. 3). Die Entschädi- gung wird festgesetzt, nachdem der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin eine spezifizierte Aufstellung über seine bzw. ihre Tätigkeit und die Baraus- lagen vorgelegt hat. Wird die spezifizierte Rechnung nicht rechtzeitig vor der Fällung des Entscheides eingereicht, kann das Gericht die Entschädi- gung nach Ermessen festsetzen (§ 15 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 3 AnwT).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer machte im Ausstandsverfahren einen Aufwand von 11.5 Stunden und ein Honorar von CHF 3'095.60 für den Fall des Obsie- gens und von CHF 2'731.10 für den Fall des Unterliegens geltend (Verfah- rensakten Urk. 13). Die Vorinstanz setzte jedoch den notwendigen Aufwand für das Ausstandsgesuch auf 3 Stunden und das Honorar auf CHF 800.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) fest (Verfahrensakten Urk. 14, E. 5.2).
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschluss sei mangelhaft begründet, sodass es dem Beschwerdefüh- rer nicht möglich sei, sich zu den einzelnen Überlegungen der Vorinstanz zu äussern. Der Beschluss sei daher kostenfällig aufzuheben (act. 1 S. 3 f.).
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E. 3.3.2 Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet die Behörde, ihren Entscheid wenigstens summarisch zu begründen. Hat der amtliche Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das zuständige Gericht, wenn es diese nicht unbesehen übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründet hat, weshalb es welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt hält (Urteil des Bundesgerichts 6B.121/210 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.4 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. Nach der Rechtsprechung kann allerdings eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdein- stanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285 mit Hinweisen).
E. 3.3.3 Als Begründung für die Honorarkürzung führte die Beschwerdegegnerin an, der geltend gemachte Aufwand von über 11 Stunden für das Ausstandsver- fahren, welches seitens des amtlichen Verteidigers hauptsächlich ein Ge- such von 7 Seiten beinhaltete, erweise sich als übersetzt. Unter dem As- pekt der Notwendigkeit dieser Aufwendungen komme hinzu, dass sich die Begründung des Ausstandsgesuchs an der Grenze der Aussichtslosigkeit bewege, so dass ernsthaft in Frage gestellt werden müsse, ob die Einlei- tung eines solchen Verfahrens überhaupt im Interesse des Gesuchstellers sein könne. Der angemessene und notwendige Aufwand des amtlichen Verteidigers im vorliegenden Ausstandsverfahrens sei daher ermessens- weise auf 3 Stunden und das Honorar auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen (Verfahrensakten Urk. 14, E. 5.2). Dabei setzt sich die Beschwerdegegnerin mit den einzelnen Posten der Honorarrechnung des Beschwerdeführers nicht auseinander. Es ist daher unklar, welche Aufwen- dungen aus welchem Grund als unnötig erachtet wurden. Dies verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers (vgl. auch unveröf- fentlichtes Urteil des Bundesgerichts 1P.38/1998 vom 24. März 1998, teil- weise abgedruckt in: Plädoyer 3/98, S. 60 f.). Die Beschwerdegegnerin holt die Begründung auch nicht im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort nach.
In Anbetracht, dass der Beschwerdekammer im vorliegenden Beschwerde- verfahren uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 393 Abs. 2 StPO; vgl. supra Ziff. 1.1.) und im Interesse einer beförderlichen Behandlung des Ver- fahrens, rechtfertigt es sich vorliegend, die Gehörsverletzung im Beschwer- deverfahren zu beheben und von einer Rückweisung der Sache an die Vor- instanz ausnahmsweise abzusehen. Soweit dem Beschwerdeführer die
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Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird der festgestell- ten Gehörsverletzung im Rahmen der Kostenbemessung Rechnung zu tra- gen sein.
E. 3.4.1 Der Beschwerdeführer stellt insgesamt 4 Stunden 50 Minuten für das Ab- fassen des knapp siebenseitigen Ausstands- und Ablehnungsbegehrens in Rechnung (Recherche betr. fehlender Neutralität von ER C., Ausstands- /Ablehnungsbegehren, 1. Teil: 1 Stunde 30 Minuten; Ausstands- /Ablehnungsbegehren, 2. Teil inkl. AS: 2 Stunden 35 Minuten; Schlussre- daktion [Korrektur und Ergänzung]: 45 Minuten). Er führt zum verbuchten Zeitaufwand aus, er habe eine nicht ganz einfache Analyse des neunseiti- gen Entscheides von Strafrichter C. vom 23. Januar 2014 vornehmen und umfangreiche Akten durchsuchen müssen, um die Gesamtsicht des Aus- standsbegehrens zu begründen. Dabei sei von der Faustregel auszugehen, dass drei Seiten durchschnittlich einem Aufwand von zwei Anwaltsstunden entsprechen würden (act. 1 S. 7). Demgegenüber war die Beschwerdegeg- nerin – wie bereits ausgeführt – der Ansicht, das Ausstandsbegehren habe sich an der Grenze der Aussichtslosigkeit bewegt, und es müsse sich die Frage gestellt werden, ob die Einleitung eines solchen Verfahrens über- haupt im Interesse des Gesuchstellers sein könne (act. 1.1 S. 6). Offenbar erachtete die Beschwerdegegnerin den Aufwand für das Ausstandsverfah- ren jedoch nicht für gänzlich unnötig, sondern lediglich für unangemessen. Der geltend gemachte Aufwand von knapp fünf Stunden für das Aus- standsgesuch, dessen (formelle und materielle) Begründung sich letztlich auf 5 Seiten beschränkt, erscheint in der Tat übersetzt. In Anbetracht, dass das Ausstandsgesuch in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierig- keiten geboten haben dürfte und es sich auch nicht um einen komplizierten Fall handelt, erscheint für das Abfassen des Ausstandsgesuchs ein Auf- wand von 3 Stunden als angemessen.
E. 3.4.2 Die Honorarrechnung des Beschwerdeführers weist sodann mit Daten vom
30. Januar und 4. Februar 2014 zwei Positionen "Brief an ER C." auf, die mit 25 und 10 Minuten Aufwand verbucht werden. Worum es sich hierbei handelt und inwiefern diese Schreiben im Zusammenhang mit dem Aus- standsbegehren notwendig gewesen sind, ist nicht ersichtlich. Der Be- schwerdeführer führt diesbezüglich lediglich aus, es handle sich "um be- scheidene Aufwendungen, die in einem Ausstandsverfahren anfallen kön- nen" (act. 1 S. 7). Diese Positionen sind daher als nicht ausgewiesen zu streichen.
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E. 3.4.3 Gleiches ist mit Bezug auf die Positionen "AS Schreiben von ER C. und Kenntniskopie an OG ZG D., Brief an OG ZG, Brief an Klient (2 FK à --.80)" sowie "AS Kenntniskopie OG ZG, Brief an Klient (1 FK à --.80)" mit den Da- ten 3. und 4. Februar 2014 auszuführen: Weder äussert sich der Be- schwerdeführer zu diesen Positionen noch lässt sich deren Zusammen- hang mit dem Ausstandsverfahren den Akten entnehmen. Damit sind auch diese Aufwendungen im Umfang von insgesamt 25 Minuten zu streichen.
E. 3.4.4 Der Beschwerdeführer macht sodann einen Aufwand von 2 Stunden 55 Minuten für das Abfassen des gut fünfseitigen Gesuchs um unentgeltli- che Rechtspflege bzw. eventualiter um Stundung oder Erlass der Gerichts- kosten sowie damit verbundene weitere Aufwendungen von 1 Stunde und 15 Minuten (Telefonate mit der Vorinstanz, zwei Schreiben an die Vorin- stanz, Korrespondenz mit der Vorinstanz und Klienten; vgl. Posten für den Zeitraum vom 12. Februar bis 19. März 2014) geltend. Unter Berücksichti- gung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer vorgängig an das Ge- such mitgeteilt worden war, er sei auch im Ausstandsverfahren als amtli- cher Verteidiger ernannt (Verfahrensakten Urk. 9), und dass die StPO die unentgeltliche Rechtspflege für den amtlich verteidigten Beschuldigten ge- rade nicht vorsieht, sind zumindest die diesbezüglichen, spezifischen Aus- führungen – insbesondere zur Aussichtslosigkeit – als nicht notwendig zu bezeichnen. Hingegen können die sich auf knapp zwei Seiten erstrecken- den Darlegungen der wirtschaftlichen Verhältnisse von B. insofern als not- wendig erachtet werden, als der Beschwerdeführer im Eventualpunkt die Stundung bzw. den Erlass der Gerichtskosten im Sinne von Art. 425 StPO beantragte. Der geltend gemachte Aufwand von 2 Stunden 55 Minuten für die Redaktion des Gesuchs ist daher auf 1 Stunde zu kürzen. Die weiteren in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwendungen von 1 Stun- de 15 Minuten sind allesamt ausgewiesen und beziehen sich auf die Ein- setzung des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger im Ausstandsver- fahren. Diese Aufwendungen erscheinen nicht als unangemessen und sind daher unbesehen zu übernehmen.
E. 3.4.5 Angemessen erscheinen schliesslich auch der geltend gemachte Aufwand von 1 Stunde für die Besprechung vom 29. Januar 2014 mit B. in Hinblick auf das Ausstandsbegehren sowie ein Aufwand von 15 Minuten für ein Ori- entierungsschreiben vom 31. Januar 2014 an B. über den weiteren Verfah- rensverlauf und die bisher entstandenen Kosten im Ausstandsverfahren.
E. 3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Dem Be- schwerdeführer sind insgesamt 6 Stunden und 30 Minuten zu je Fr. 220.--,
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zuzüglich 8% MwSt. und Fr. 46.40 Spesen, d.h. insgesamt Fr. 1'590.80 zu vergüten.
E. 3.6 Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie die dafür geltend gemachten Anwaltsaufwendungen im Betrag von Fr. 2'731.10 seien auch dann dem Kanton Zug aufzuerlegen, falls die vorliegende Beschwerde ganz oder teilweise abgewiesen werden sollte (act. 1 S. 2), ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten, da diese Kosten dessen Klienten und nicht dem Beschwerde- führer persönlich auferlegt worden sind.
E. 4 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinem ersten Antrag knapp zur Hälfte, während auf seinen zweiten Antrag nicht einzutreten ist und er diesbezüglich gänzlich unterliegt. Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dem Be- schwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 900.-- aufzuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR). Gemäss Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 BStKR wird das Honorar nach dem notwendigen und ausge- wiesenen Zeitaufwand des Anwalts bemessen. Vorliegend erscheint eine dem teilweise Unterliegen entsprechend gekürzte pauschale Entschädi- gung von Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) angemessen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. In Abänderung von Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Beschlusses werden die Kosten der amtlichen Verteidigung auf Fr. 1'590.80 (inkl. MwSt. und Spesen) festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 900.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 6. Oktober 2014 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
Rechtsanwalt A., Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS ZUG, I. Beschwerdeabteilung, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2014.66
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Sachverhalt:
A. Mit Urteil und Beschluss vom 25. März 2014 wies das Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, in Sachen B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A., das Ausstandsgesuch gegen Strafrichter C. ab und entschädigte Rechtsanwalt A. für das Ausstandsverfahren mit Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse (Verfahrensakten Urk. 14).
B. Gegen den Beschluss gelangt Rechtsanwalt A. mit Beschwerde vom 7. Ap- ril 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes:
"1. Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschä- digung von CHF 2731.10 zuzusprechen. Davon sei die bereits zugespro- chene Entschädigung von CHF 800 in Abzug zu bringen.
2. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie die dafür geltend ge- machten Anwaltsaufwendungen im Betrag von CHF 2731.10 seien auch dann dem Kanton Zug aufzuerlegen, falls die vorliegende Beschwerde ganz oder teilweise abgewiesen werden sollte,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zug."
C. Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2014 beantragt das Obergericht des Kantons Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3), während Rechtsan- walt A. in seiner Replik vom 14. April 2014 sinngemäss an seiner Be- schwerde festhält (act. 5), was dem Obergericht des Kantons Zug am
15. April 2014 zur Kenntnis gebracht wird (act. 6).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Beschwerdeinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen in einem Verfahren nach StPO festsetzt, kann diese bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kom- mentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 19; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gal- len 2010, n. 9 ad art. 135 CPP). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts [nachfolgend "Botschaft"], BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange- messenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger von B. durch den ange- fochtenen Entschädigungsentscheid in dem Sinne beschwert, als dadurch die von ihm geltend gemachte Entschädigung für seine im Ausstandsver- fahren vor der Beschwerdegegnerin geleisteten Bemühungen teilweise verweigert wurde (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2 m.w.H.). Die Beschwerde ist fristgerecht einge- reicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.
2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521). Nachdem der Streitwert vorliegend die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- nicht erreicht,
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ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (siehe auch schon die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2012.172 vom 31. Mai 2013, E. 2; BB.2012.37 vom 10. August 2012, E. 2; BB.2012.64 vom 30. Ju- li 2012, E. 1.1; BK.2011.20 vom 3. April 2012).
3. 3.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde bestimmt (Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 3 BV). Entschädigungspflichtig sind insofern jene Aufwendun- gen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 6 zu Art. 135). Für den Kanton Zug gilt die Verordnung über den Anwaltstarif vom 3. Dezember 1996 (GS 25, 459; AnwT). Nach dessen § 15 bemisst sich in Strafsachen, einschliesslich der Verbeiständung bezüglich zivilrecht- licher Ansprüche im Strafprozessrecht, das Honorar nach dem angemes- senen Zeitaufwand des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin (Abs. 2). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Franken 220.--. Er kann in beson- deren Fällen bis auf Franken 300.-- erhöht werden (Abs. 3). Die Entschädi- gung wird festgesetzt, nachdem der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin eine spezifizierte Aufstellung über seine bzw. ihre Tätigkeit und die Baraus- lagen vorgelegt hat. Wird die spezifizierte Rechnung nicht rechtzeitig vor der Fällung des Entscheides eingereicht, kann das Gericht die Entschädi- gung nach Ermessen festsetzen (§ 15 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 3 AnwT).
3.2 Der Beschwerdeführer machte im Ausstandsverfahren einen Aufwand von 11.5 Stunden und ein Honorar von CHF 3'095.60 für den Fall des Obsie- gens und von CHF 2'731.10 für den Fall des Unterliegens geltend (Verfah- rensakten Urk. 13). Die Vorinstanz setzte jedoch den notwendigen Aufwand für das Ausstandsgesuch auf 3 Stunden und das Honorar auf CHF 800.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) fest (Verfahrensakten Urk. 14, E. 5.2).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschluss sei mangelhaft begründet, sodass es dem Beschwerdefüh- rer nicht möglich sei, sich zu den einzelnen Überlegungen der Vorinstanz zu äussern. Der Beschluss sei daher kostenfällig aufzuheben (act. 1 S. 3 f.).
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3.3.2 Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet die Behörde, ihren Entscheid wenigstens summarisch zu begründen. Hat der amtliche Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das zuständige Gericht, wenn es diese nicht unbesehen übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründet hat, weshalb es welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt hält (Urteil des Bundesgerichts 6B.121/210 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.4 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. Nach der Rechtsprechung kann allerdings eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdein- stanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285 mit Hinweisen).
3.3.3 Als Begründung für die Honorarkürzung führte die Beschwerdegegnerin an, der geltend gemachte Aufwand von über 11 Stunden für das Ausstandsver- fahren, welches seitens des amtlichen Verteidigers hauptsächlich ein Ge- such von 7 Seiten beinhaltete, erweise sich als übersetzt. Unter dem As- pekt der Notwendigkeit dieser Aufwendungen komme hinzu, dass sich die Begründung des Ausstandsgesuchs an der Grenze der Aussichtslosigkeit bewege, so dass ernsthaft in Frage gestellt werden müsse, ob die Einlei- tung eines solchen Verfahrens überhaupt im Interesse des Gesuchstellers sein könne. Der angemessene und notwendige Aufwand des amtlichen Verteidigers im vorliegenden Ausstandsverfahrens sei daher ermessens- weise auf 3 Stunden und das Honorar auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen (Verfahrensakten Urk. 14, E. 5.2). Dabei setzt sich die Beschwerdegegnerin mit den einzelnen Posten der Honorarrechnung des Beschwerdeführers nicht auseinander. Es ist daher unklar, welche Aufwen- dungen aus welchem Grund als unnötig erachtet wurden. Dies verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers (vgl. auch unveröf- fentlichtes Urteil des Bundesgerichts 1P.38/1998 vom 24. März 1998, teil- weise abgedruckt in: Plädoyer 3/98, S. 60 f.). Die Beschwerdegegnerin holt die Begründung auch nicht im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort nach.
In Anbetracht, dass der Beschwerdekammer im vorliegenden Beschwerde- verfahren uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 393 Abs. 2 StPO; vgl. supra Ziff. 1.1.) und im Interesse einer beförderlichen Behandlung des Ver- fahrens, rechtfertigt es sich vorliegend, die Gehörsverletzung im Beschwer- deverfahren zu beheben und von einer Rückweisung der Sache an die Vor- instanz ausnahmsweise abzusehen. Soweit dem Beschwerdeführer die
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Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird der festgestell- ten Gehörsverletzung im Rahmen der Kostenbemessung Rechnung zu tra- gen sein.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer stellt insgesamt 4 Stunden 50 Minuten für das Ab- fassen des knapp siebenseitigen Ausstands- und Ablehnungsbegehrens in Rechnung (Recherche betr. fehlender Neutralität von ER C., Ausstands- /Ablehnungsbegehren, 1. Teil: 1 Stunde 30 Minuten; Ausstands- /Ablehnungsbegehren, 2. Teil inkl. AS: 2 Stunden 35 Minuten; Schlussre- daktion [Korrektur und Ergänzung]: 45 Minuten). Er führt zum verbuchten Zeitaufwand aus, er habe eine nicht ganz einfache Analyse des neunseiti- gen Entscheides von Strafrichter C. vom 23. Januar 2014 vornehmen und umfangreiche Akten durchsuchen müssen, um die Gesamtsicht des Aus- standsbegehrens zu begründen. Dabei sei von der Faustregel auszugehen, dass drei Seiten durchschnittlich einem Aufwand von zwei Anwaltsstunden entsprechen würden (act. 1 S. 7). Demgegenüber war die Beschwerdegeg- nerin – wie bereits ausgeführt – der Ansicht, das Ausstandsbegehren habe sich an der Grenze der Aussichtslosigkeit bewegt, und es müsse sich die Frage gestellt werden, ob die Einleitung eines solchen Verfahrens über- haupt im Interesse des Gesuchstellers sein könne (act. 1.1 S. 6). Offenbar erachtete die Beschwerdegegnerin den Aufwand für das Ausstandsverfah- ren jedoch nicht für gänzlich unnötig, sondern lediglich für unangemessen. Der geltend gemachte Aufwand von knapp fünf Stunden für das Aus- standsgesuch, dessen (formelle und materielle) Begründung sich letztlich auf 5 Seiten beschränkt, erscheint in der Tat übersetzt. In Anbetracht, dass das Ausstandsgesuch in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierig- keiten geboten haben dürfte und es sich auch nicht um einen komplizierten Fall handelt, erscheint für das Abfassen des Ausstandsgesuchs ein Auf- wand von 3 Stunden als angemessen.
3.4.2 Die Honorarrechnung des Beschwerdeführers weist sodann mit Daten vom
30. Januar und 4. Februar 2014 zwei Positionen "Brief an ER C." auf, die mit 25 und 10 Minuten Aufwand verbucht werden. Worum es sich hierbei handelt und inwiefern diese Schreiben im Zusammenhang mit dem Aus- standsbegehren notwendig gewesen sind, ist nicht ersichtlich. Der Be- schwerdeführer führt diesbezüglich lediglich aus, es handle sich "um be- scheidene Aufwendungen, die in einem Ausstandsverfahren anfallen kön- nen" (act. 1 S. 7). Diese Positionen sind daher als nicht ausgewiesen zu streichen.
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3.4.3 Gleiches ist mit Bezug auf die Positionen "AS Schreiben von ER C. und Kenntniskopie an OG ZG D., Brief an OG ZG, Brief an Klient (2 FK à --.80)" sowie "AS Kenntniskopie OG ZG, Brief an Klient (1 FK à --.80)" mit den Da- ten 3. und 4. Februar 2014 auszuführen: Weder äussert sich der Be- schwerdeführer zu diesen Positionen noch lässt sich deren Zusammen- hang mit dem Ausstandsverfahren den Akten entnehmen. Damit sind auch diese Aufwendungen im Umfang von insgesamt 25 Minuten zu streichen.
3.4.4 Der Beschwerdeführer macht sodann einen Aufwand von 2 Stunden 55 Minuten für das Abfassen des gut fünfseitigen Gesuchs um unentgeltli- che Rechtspflege bzw. eventualiter um Stundung oder Erlass der Gerichts- kosten sowie damit verbundene weitere Aufwendungen von 1 Stunde und 15 Minuten (Telefonate mit der Vorinstanz, zwei Schreiben an die Vorin- stanz, Korrespondenz mit der Vorinstanz und Klienten; vgl. Posten für den Zeitraum vom 12. Februar bis 19. März 2014) geltend. Unter Berücksichti- gung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer vorgängig an das Ge- such mitgeteilt worden war, er sei auch im Ausstandsverfahren als amtli- cher Verteidiger ernannt (Verfahrensakten Urk. 9), und dass die StPO die unentgeltliche Rechtspflege für den amtlich verteidigten Beschuldigten ge- rade nicht vorsieht, sind zumindest die diesbezüglichen, spezifischen Aus- führungen – insbesondere zur Aussichtslosigkeit – als nicht notwendig zu bezeichnen. Hingegen können die sich auf knapp zwei Seiten erstrecken- den Darlegungen der wirtschaftlichen Verhältnisse von B. insofern als not- wendig erachtet werden, als der Beschwerdeführer im Eventualpunkt die Stundung bzw. den Erlass der Gerichtskosten im Sinne von Art. 425 StPO beantragte. Der geltend gemachte Aufwand von 2 Stunden 55 Minuten für die Redaktion des Gesuchs ist daher auf 1 Stunde zu kürzen. Die weiteren in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwendungen von 1 Stun- de 15 Minuten sind allesamt ausgewiesen und beziehen sich auf die Ein- setzung des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger im Ausstandsver- fahren. Diese Aufwendungen erscheinen nicht als unangemessen und sind daher unbesehen zu übernehmen.
3.4.5 Angemessen erscheinen schliesslich auch der geltend gemachte Aufwand von 1 Stunde für die Besprechung vom 29. Januar 2014 mit B. in Hinblick auf das Ausstandsbegehren sowie ein Aufwand von 15 Minuten für ein Ori- entierungsschreiben vom 31. Januar 2014 an B. über den weiteren Verfah- rensverlauf und die bisher entstandenen Kosten im Ausstandsverfahren.
3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Dem Be- schwerdeführer sind insgesamt 6 Stunden und 30 Minuten zu je Fr. 220.--,
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zuzüglich 8% MwSt. und Fr. 46.40 Spesen, d.h. insgesamt Fr. 1'590.80 zu vergüten.
3.6 Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie die dafür geltend gemachten Anwaltsaufwendungen im Betrag von Fr. 2'731.10 seien auch dann dem Kanton Zug aufzuerlegen, falls die vorliegende Beschwerde ganz oder teilweise abgewiesen werden sollte (act. 1 S. 2), ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten, da diese Kosten dessen Klienten und nicht dem Beschwerde- führer persönlich auferlegt worden sind.
4. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinem ersten Antrag knapp zur Hälfte, während auf seinen zweiten Antrag nicht einzutreten ist und er diesbezüglich gänzlich unterliegt. Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dem Be- schwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 900.-- aufzuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR). Gemäss Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 BStKR wird das Honorar nach dem notwendigen und ausge- wiesenen Zeitaufwand des Anwalts bemessen. Vorliegend erscheint eine dem teilweise Unterliegen entsprechend gekürzte pauschale Entschädi- gung von Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) angemessen.
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. In Abänderung von Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Beschlusses werden die Kosten der amtlichen Verteidigung auf Fr. 1'590.80 (inkl. MwSt. und Spesen) festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 900.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
Bellinzona, 6. Oktober 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.