Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 16. August 2016 sprach das Bezirksgericht Bülach B._____ im Verfahren Nr. GG160044-C des mehrfachen Exhibitionismus schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe sowie einer Busse. Die Kosten der Un- tersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegte es B._____ zu drei Fünfteln. Zudem sprach es B._____ für die anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. A._____ (fortan Rekurrent) eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 2'737.30 aus der Gerichtskasse zu (act. 3/3).
E. 2 Am 10. Oktober 2016 liess die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan Rekursgegnerin) dem Rekurrenten eine Abrechnung in Sachen Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland, Verfahren Nr. QD163144-R, zukommen und hielt darin einen Minussaldo von Fr. 536.90 fest (act. 3/5). Nachdem der Rekurrent der Rekursgegnerin mit Schreiben vom
11. Dezember 2018 mitgeteilt hatte, dass er mit der Verrechnung der B._____ zugesprochenen Prozessentschädigung mit Gerichtskosten aus demselben Verfahren nicht einverstanden sei (act. 6), hielt die Rekursgeg- nerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 an der Verrechnung fest und wies den Rekurrenten auf die Möglichkeit der Erhebung eines Rekurses hin (act. 3/1).
E. 2.1 Zum Rekurs an die Verwaltungskommission berechtigt ist gemäss § 21 Abs. 1 VRG, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Zur An- fechtung von Verfügungen legitimiert ist grundsätzlich der Verfügungsadres- sat. Aber auch Dritte sind nach herrschender Lehre zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigt, und zwar dann, wenn sie einen unmittelbaren Nachteil geltend machen können bzw. sie durch die belastende Anordnung unmittelbar betroffen sind. Dritte, welche sich einzig aufgrund ihres Verhält-
- 4 - nisses zum Verfügungsadressaten am Verfahrensausgang interessiert zei- gen, sind hingegen nur beschränkt rechtsmittellegitimiert. So gilt die bloss an Geschäftsbeziehungen interessierte bzw. vertraglich mit dem Adressaten verbundene Drittperson in aller Regel nicht als rechtsmittelberechtigt, da es sich hierbei lediglich um ein mittelbares Interesse handelt. Gleiches gilt für Dritte, welche ihre Legitimation einzig aus ihrer Gläubigereigenschaft ablei- ten. Notwendig ist - wie dargelegt - zusätzlich das Vorliegen eines unmittel- baren Berührtseins (VRG Kommentar-Bertschi, § 21 N 77 ff.).
E. 2.2 Bereits im Jahre 2011 setzte sich das Bundesstrafgericht mit der Frage der Rekurslegitimation von Rechtsvertretern auseinander. Konkret ging es um die Verrechnung einer einem Beschuldigten zugesprochenen Entschädigung mit ihm auferlegten Verfahrenskosten gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO. Das Bundesstrafgericht hielt in seinem Beschluss vom 9. November 2011, Ver- fahrensnr. BK.2011.9/BK.2011.10, unter Hinweis auf Art. 382 Abs. 1 StPO fest, dass zur Beschwerde berechtigt nur sei, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entschei- des habe, mithin, wer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und di- rekt betroffen sei. Diese Voraussetzung grenze von Fällen ab, in denen Per- sonen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen seien. Die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung müsse somit einen direkten, sofort ersichtli- chen Einfluss auf die eigene Rechtsstellung des Beschwerdeführers und somit auf seine rechtlich geschützten Interessen haben. Eine blosse Re- flexwirkung genüge nicht (E. 2.2.1). Im konkreten Fall, so das Bundesstraf- gericht weiter, sei der Beschwerdeführer 1 bzw. Beschuldigte des zugrunde liegenden Strafverfahrens als Gläubiger der Entschädigungsforderung durch die Verrechnung direkt betroffen. Demgegenüber fehle es dessen Rechts- vertreter als Beschwerdeführer 2 an einer unmittelbaren und direkten Betrof- fenheit. Als Gläubiger des Beschwerdeführers 1 mache er lediglich wirt- schaftliche Interessen geltend und sei von der angefochtenen Verrechnung nur im Sinne einer die Beschwerdelegitimation nicht rechtfertigenden Re- flexwirkung betroffen. Er sei daher nicht rechtsmittellegitimiert (E. 2.2.2.).
- 5 -
E. 2.3 Diese Ausführungen des Bundesstrafgerichts erfolgten in Anwendung von Art. 382 StPO, welcher im vorliegenden Verfahren nicht massgeblich ist und anders als § 21 VRG ein rechtlich geschütztes Interesse voraussetzt. In An- betracht der oberwähnten herrschenden Lehre gilt das Erfordernis der un- mittelbaren Betroffenheit indes auch im Anwendungsbereich von § 21 VRG. Im Beschluss vom 4. Juni 2012, Nr. VR110009-O, Erwägung IV, erachtete die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich einen Rechtsvertreter, welcher sich allfällige Prozessentschädigungen seines Mandanten in der Vollmacht hatte abtreten lassen, als zur Erhebung des Rekurses legitimiert. Daran ist auch vorliegend festzuhalten, zumal der Re- kurrent durch die massgebliche Anordnung in seinen Interessen unmittelbar berührt ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt: Gemäss der aktenkundigen schriftlichen Anwaltsvollmacht von B._____ zu- handen des Rekurrenten hat ersterer dem letzteren am 6. August 2014 all- fällige Prozessentschädigungen abgetreten. Die Vollmacht enthält den fol- genden Passus: "Ferner trete(n) ich/wir dem Bevollmächtigten allfällige Pro- zessentschädigungen bis zur Höhe seiner Ansprüche zahlungshalber ab." (act. 4/2). Die Prozessentschädigung gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 16. August 2016, Nr. GG160044-C, wurde im Zeitpunkt des Ab- schlusses des Abtretungsvertrags, d.h. der Unterzeichnung der Anwalts- vollmachtsurkunde vom 6. August 2014, dem Rekurrenten somit als be- stimmbare künftige Forderung zahlungshalber abgetreten. Aufgrund dieser Abtretung hat die vorgenommene Verrechnung einen direkten Einfluss auf die Rechtsstellung des Rekurrenten. Dieser ist durch die Verrechnungsan- zeige der Rekursgegnerin in seinen Interessen über eine Reflexwirkung hin- aus unmittelbar betroffen (§ 21 VRG). Damit ist die Rekurslegitimation ge- geben und auf den Rekurs einzutreten.
- 6 - III.
1. In materiell-rechtlicher Hinsicht bringt der Rekurrent zur Begründung seines Rekurses (act. 1) im Wesentlichen vor, im vor dem Bezirksgericht Bülach Nr. GG160044-C durchgeführten Verfahren habe er, der Rekurrent, B._____ vertreten. Bereits am 6. August 2014 sei die Vollmacht unterzeichnet wor- den. Bei der Unterzeichnung der Vollmacht sei ihm, dem Rekurrenten, u.a. auch die Prozessentschädigung abgetreten worden. Dabei handle es sich um eine bestimmbare künftige Forderung, welche zahlungshalber abgetre- ten worden sei. Mit der richterlichen Anordnung im Urteil vom 16. August 2016 sei die abgetretene Forderung im Betrag von Fr. 2'737.30 entstanden. Die Ausführungen der Rekursgegnerin zur Anwendbarkeit von Art. 442 Abs. 4 StPO würden bestritten. Bereits in der Vergangenheit habe sich die Verwaltungskommission mit der Thematik der Zulässigkeit der Verrechnung von Gerichtskostenforderungen mit auszurichtenden Prozessentschädigun- gen befasst und sei zum Ergebnis gelangt, dass eine Verrechnung nur dann zulässig sei, wenn die Abtretung der Prozessentschädigung dem Forde- rungsgläubiger nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sei und dieser daher im Zeitpunkt der Verrechnung keine Kenntnis von der Abtretung gehabt habe. Im vorliegenden Fall sei die Abtretung hingegen bereits am 13. Oktober 2014 mit der Einreichung der Vollmacht im Untersuchungsverfahren ersicht- lich geworden. Eine ausdrückliche Anmerkung betreffend die Abtretung von Ansprüchen betreffend Prozessentschädigungen sei infolge der in Strafver- fahren geltenden Offizialmaxime nicht erforderlich gewesen. Die Rekurs- gegnerin habe von der Abtretung ohnehin schon Kenntnis gehabt. Dies er- gebe sich aus dem Umstand, dass sie dem Rekurrenten im gleichen Verfah- ren schon Prozessentschädigungen ausbezahlt habe. Selbst wenn die Re- kursgegnerin die Vollmacht mit der darin enthaltenen Abtretungsklausel nicht hätte gelesen haben sollen, ändere dies am Umstand, dass die Abtre- tung rechtzeitig mitgeteilt worden sei, nichts. Da die Forderung auf Partei- entschädigung aufgrund der Zession direkt beim Rekurrenten entstanden
- 7 - sei, fehle es am Erfordernis der Gegenseitigkeit der Forderungen, weshalb eine Verrechnung nicht möglich sei.
2. Die Rekursgegnerin begründet ihr Verrechnungsrecht in der Verfügung vom
13. Dezember 2018 (act. 3/1) damit, im Strafverfahren Nr. GG160044-C des Bezirksgerichts Bülach sei dem Klienten von Rechtsanwalt lic. iur. A._____, B._____, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'737.30 zugesprochen wor- den. Gleichzeitig seien ihm Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3'762.- aufer- legt worden. Nach Art. 442 Abs. 4 StPO sei eine Verrechnung bei diesen Gegebenheiten zulässig. Der Umstand, dass in der Anwaltsvollmacht eine Abtretung enthalten sei, stehe einer Verrechnung nicht entgegen, da Art. 442 Abs. 4 StPO ansonsten toter Buchstabe bliebe (act. 3/1).
E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Re- kursgegnerin.»
- 3 -
E. 3.1 Infolge der Abtretung allfälliger Ansprüche an den Rekurrenten stellt sich vorliegend die Frage der Verrechenbarkeit der B._____ mit Urteil vom
16. August 2016, Nr. GG160044-C, auferlegten Gerichtskosten von Fr. 3'762.- mit der diesem seitens des Bezirksgerichts Bülach zugesproche- nen reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 2'737.30.
E. 3.2 Bis zum 1. Januar 2011 fehlte es in den massgeblichen kantonalen Geset- zen an Bestimmungen über die Möglichkeit einer Verrechnung von dem Be- schuldigten auferlegten Gebühren und Kosten mit Gegenforderungen des Beschuldigten durch den Staat. Weder das kantonale Verwaltungsrechts- pflegegesetz (VRG) noch die zürcherische Strafprozessordnung (StPO/ZH) noch das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG/ZH) enthielten Regelungen hier- zu. Für die Verrechnung wurden daher die privatrechtlichen Bestimmungen (Art. 120-126 OR) analog angewendet (Hauser/Schweri, GVG-Kommentar, Zürich 2002, Vorbemerkungen zu §§ 201 ff. N 18 ff.; Haefelin/Müller/Uhl- mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz 787 f.). Eine Verrechnung nach Art. 120 Abs. 1 OR war demnach zuläs- sig, wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig waren, schuldeten, sofern die eige- ne Schuld erfüllbar und die Forderung des Verrechnungsgegners fällig bzw. durchsetzbar war. Durchsetzbarkeit bedeutete, dass die Forderung einrede-
- 8 - frei, einklagbar und fällig war (BSK OR I-Peter, Art. 120 N 4 und 21). Das Er- fordernis der Gegenseitigkeit der Forderungen musste im Zeitpunkt der Ver- rechnungserklärung gegeben sein (BSK OR I-Peter, Art. 120 N 7). Im Rah- men der analogen Anwendbarkeit der obligationenrechtlichen Bestimmun- gen schloss die Abtretung einer Forderung eine Verrechnung gegenüber dem bisherigen Gläubiger grundsätzlich nicht aus. Zu berücksichtigen waren indes die Erfordernisse nach Art. 167 OR. Voraussetzung für die gültige Be- freiung des Schuldners zur Zahlung der Schuld an den früheren Gläubiger war demnach, dass die Leistung vor der Notifikation der Abtretung in gutem Glauben erfolgt war. Wurde einem gutgläubigen Schuldner die Abtretung weder vom Zedenten noch vom Zessionaren angezeigt, so konnte er ge- genüber dem Zedenten - trotz erfolgter Abtretung - seine Schuld durch Ver- rechnungserklärung tilgen (Lardelli, Die Einreden des Schuldners bei der Zession, Zürich/Basel/Genf 2008, N 81 f.; vgl. zum Ganzen Beschluss der Verwaltungskommission OG ZH vom 4. Juni 2012, Nr. VR110009-O).
E. 3.3 Seit dem Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung enthält Art. 442 Abs. 4 StPO für im Strafrecht ergangene Entscheide eine explizite Regelung zur Verrechnungsmöglichkeit. Demnach können Strafbehörden ih- re Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen. So- weit die schweizerische Strafprozessordnung die Verrechnungsmöglichkeit in Art. 442 Abs. 4 StPO geregelt hat, geht diese den bisher analog ange- wendeten obligationenrechtlichen Bestimmungen vor.
E. 3.4 Gemäss den aktenkundigen Standpunkten der Parteien (act. 1, act. 3/1) sind sich diese im Ergebnis nicht einig darüber, ob privatrechtliche Rechtsinstitu- te wie die Abtretung im Sinne von Art. 164 f. OR einen Einfluss auf das Ver- rechnungsrecht nach Art. 442 Abs. 4 StPO haben oder ob die besagte Be- stimmung solchen vorgeht. Während der Rekurrent sinngemäss geltend macht, Abtretungen seien auch im Anwendungsbereich von Art. 442 Abs. 4 StPO zu beachten (act. 1 Rz 5 f.), stellt sich die Rekursgegnerin auf den Standpunkt, einmal bestehende Ansprüche würden immer zur Verrechnung
- 9 - berechtigen (act. 3/1). Art. 442 Abs. 4 StPO ist daher näher zu betrachten und zur Klärung dieser Frage auszulegen.
E. 3.5 Ausgangspunkt einer jeden Auslegung bildet der Wortlaut der massgebli- chen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretatio- nen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Metho- denpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusam- menhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen mög- lich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 142 V 457 E. 3.1; BGE 141 V 221 E. 5.2.1; BGE 140 V 449 E. 4.2; je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 190 BV).
E. 3.6 Was den Wortlaut von Art. 442 Abs. 4 StPO anbelangt, so spricht die Be- stimmung von Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei, welche mit den Forderungen aus Verfahrenskosten verrechenbar seien. Von der staatlichen Verrechnungsmöglichkeit erfasst werden demnach Ansprü- che, welche einer der Prozessparteien aufgrund ihrer Aufwendungen im Ver- fahren zustehen. Mit der Verwendung des Begriffs des Anspruchs der zah- lungspflichtigen Partei wollte der Gesetzgeber das Kriterium der Gegensei- tigkeit zum Ausdruck bringen und insoweit den Voraussetzungen in Art. 120 OR folgen (vgl. Janos Fabian, Schnittstellen und Dissonanzen zwischen strafprozessualer Beschlagnahme [einschl. Einziehung, internationale Rechtshilfe] und SchKG/ZPO in: CIVPRO – Institut für Internationales Privat-
- 10 - recht und Verfahrensrecht Band/Nr. 6, Bern 2014, S. 67 f.). Hingegen äus- sert sich Art. 442 Abs. 4 StPO nicht explizit zur Frage, ob eine grundsätzlich zulässige Verrechnung durch „Modifikationen“, namentlich über privatrechtli- che Rechtsinstitute wie der Abtretung nach Art. 164 f. OR, abgewendet wer- den kann bzw. ob solche eine an und für sich zulässige Verrechnung unzu- lässig machen können. Die Verwendung des Begriffs der "Entschädigungs- ansprüche" der zahlungspflichtigen Partei lässt jedoch darauf schliessen, dass es dem Gesetzgeber für die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung einzig auf die Zusprechung einer Entschädigung an die beschuldigte Person im Entscheid selbst ankam und er es nicht als massgeblich erachtete, ob und an wen die beschuldigte Partei ihren Anspruch zivilrechtlich abgetreten hat bzw. wem die Entschädigung im Endeffekt zukommt. Der Wortlaut von Art. 442 Abs. 4 StPO spricht damit eher für eine Auslegung entsprechend dem Standpunkt der Rekursgegnerin.
E. 3.7 Gar keine Anhaltspunkte zur massgeblichen Frage enthalten hingegen die Materialien zu Art. 442 Abs. 4 StPO. Aus diesen, namentlich aus der Bot- schaft zur schweizerischen Strafprozessordnung, ergibt sich zur Frage der Zulässigkeit von Modifikationen der aus Art. 442 Abs. 4 StPO resultierenden Ansprüche durch privatrechtliche Rechtsinstitute nichts Klärendes. Ebenso wenig kann aus der Gesetzessystematik etwas zugunsten der vorliegenden Problematik abgeleitet werden.
E. 3.8 Es bleibt damit der Sinn und Zweck von Art. 442 Abs. 4 StPO zu eruieren. Art. 442 Abs. 4 StPO erklärt eine Verrechnung seitens des Staates grund- sätzlich immer dann als zulässig, wenn es sich um im gleichen Verfahren entstandene, im Gesetz näher definierte Forderungen handelt. Erfasst wer- den dabei insbesondere Verrechnungen bei einem partiellen Freispruch mit Zusprechung eines Entschädigungsanspruchs sowie bei einem vollständi- gen Freispruch mit partieller Kostenauflage (OFK Kommentar-Riklin, Art. 442 N 4). Art. 442 Abs. 4 StPO regelt die Verrechnungsmöglichkeiten abschliessend (Beschluss Verwaltungskommission OG ZH vom 17. Juli 2013, Nr. VR130005-O, E. III.3). Mit dem Erlass von Art. 442 Abs. 4 StPO
- 11 - wollte der Gesetzgeber – ohne dass sich diese Intention jedoch explizit aus den Materialien zu Art. 442 StPO ergäbe (vgl. aber Botschaft zur schweize- rischen Strafprozessordnung, S. 1173 f.) - das Inkassorisiko des Staates re- duzieren, wie er diese Absicht auch durch andere gesetzliche Bestimmun- gen zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Art. 184 StPO, Art. 313 StPO; vgl. auch Art. 111 der zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getretenen schweizeri- schen Zivilprozessordnung), und e contrario gleichzeitig festlegen, in wel- chen Fällen eine Verrechnung nicht zulässig bzw. ausgeschlossen ist (Ver- rechnung mit einer zugesprochenen Genugtuung, OFK Kommentar-Riklin, Art. 442 N 6). Bei Art. 442 Abs. 4 StPO handelt es sich um eine öffentlich- rechtliche Bestimmung. Als solche geht sie der Abtretungsvereinbarung, wie sie der Anwaltsvollmacht entnommen werden kann (act. 4/2), vor bzw. kann sie durch privatrechtliche Bestimmungen wie jene der Abtretung im Sinne von Art. 164 f. OR nicht umgangen werden. Sie ist Teil der zwingenden Ver- fahrensordnung für das Strafverfahren, für welches die Vollmacht erteilt wurde. Privatrechtliche Bestimmungen können zwar unter Umständen als öf- fentlich-rechtliche Normen analog angewendet werden. Dies setzt indes vo- raus, dass eine Gesetzeslücke besteht, welche zu füllen ist, oder dass die privatrechtlichen Bestimmungen mangels anderweitiger öffentlich-rechtlicher Normen als allgemeiner Rechtsgrundsatz zur Anwendung gelangen (BSK ZGB I-Schmid, Art. 7 N 10; ZK ZGB-Lieber, Art. 7-D N 114 f.; BK ZGB- Schmid-Tschirren, Art. 7 N 97 f.). Soweit öffentlich-rechtliche Normen vorlie- gen, d.h. keine Lücke gegeben ist, besteht aber kein Raum für die (analoge) Anwendung privatrechtlicher Normen. Dies gilt erst recht, wenn der Zweck der öffentlich-rechtlichen Norm durch eine solche beeinträchtigt oder gar vereitelt würde. Wie die Rekursgegnerin hierzu zutreffend festhielt, würde Art. 442 Abs. 4 StPO toter Buchstabe bleiben, wenn ihm eine vertraglich vereinbarte Abtretung, namentlich eine solche in Anwaltsvollmachten, vor- ginge, zumal eine entsprechende Klausel betreffend Abtretung von allfälli- gen Parteientschädigungsansprüchen als künftige bestimmbare Forderun- gen grundsätzlich Bestandteil jeder Anwaltsvollmacht ist. Hätte ein solcher Vorrang der gesetzgeberischen Intention entsprochen, hätte sich die Auf-
- 12 - nahme einer entsprechenden Klausel in der schweizerischen Strafprozess- ordnung erübrigt. Ferner würde eine solche Auslegung von Art. 442 Abs. 4 StPO zu einer Ungleichbehandlung von anwaltlich vertretenen und anwalt- lich nicht vertretenen Beschuldigten führen (vgl. zum Entschädigungsrecht von anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten Griesser in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 429 N 4 f.), was nicht der Ab- sicht des Gesetzgebers entsprochen haben kann. Soweit der Rekurrent in seiner Rekursschrift ferner auf den Beschluss der Verwaltungskommission vom 4. Juni 2012, Nr. VR110009-O, verweist, so kann er daraus nichts zu Gunsten seines Standpunktes ableiten, zumal die- ser nicht in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO erging.
E. 3.9 Abschliessend ergibt sich somit, dass aus den Auslegungsmethoden der Systematik und der Historie für die bestehende Problematik nichts Relevan- tes abgeleitet werden kann, während die teleologische Auslegung und jene des Wortlauts zugunsten einer Verrechnung sprechen. Aus der auf dem Me- thodenpluralismus basierenden Auslegung von Art. 442 Abs. 4 StPO folgt damit, dass die besagte Bestimmung privatrechtlichen Vereinbarungen vor- geht. Die Vorinstanz hat dies zutreffend festgestellt. Damit war die Verrech- nung der reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 2'737.30 mit geschulde- ten Verfahrenskosten von Fr. 3'762.- zulässig (act. 3/1). Der Rekurs gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2018 ist demnach abzuweisen. IV.
E. 4 Auf die Einholung einer Stellungnahme der Rekursgegnerin im Sinne von § 26b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) hat die Ver- waltungskommission verzichtet (VRG Kommentar-Griffel, § 26b N 6). Die vorinstanzlichen Akten hat sie indes beigezogen (§ 26a VRG, act. 6). II.
1. Gegenstand des Rekurses bildet die Anzeige der Verrechnung von durch B._____ geschuldeten Gerichtskosten mit einer diesem durch das Bezirks- gericht Bülach zugesprochenen Prozessentschädigung, wobei letztere dem Rekurrenten abgetreten wurde. Der Bezug und die Verrechnung von Ge- richtskosten betreffen eine Justizverwaltungssache (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenor- ganisation im Zivil- und Strafprozess, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 201 N 14; SJZ 2015 S. 240). Gegen diesbezügliche Anordnungen der Zentralen Inkassostelle ist der Rekurs nach § 19 VRG an die Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (§ 76 Abs. 1 GOG, § 42 Abs. 2 GOG, § 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organi- sation des Obergerichts, LS 212.51).
2. Vorab stellt sich die Frage der Legitimation des Rekurrenten zur Erhebung des Rekurses. Der Rekurrent stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, als direkt durch die angefochtene Anordnung Betroffener sei er zur Rekurs- erhebung legitimiert (act. 1 Rz 3).
Dispositiv
- Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 800.- festzusetzen (§ 13 VRG i.V.m. § 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekur- renten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine auszurichten (§ 17 VRG).
- Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. - 13 - Es wird beschlossen:
- Der Rekurs wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.- festgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt.
- Parteientschädigungen werden keine entrichtet.
- Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 1. Die beigezogenen Akten (act. 6) werden der Rekursgegnerin nach unbe- nütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Abschluss eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens retourniert.
- Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 14 - Zürich, 10. April 2019 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: Lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR180011-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 10. April 2019 in Sachen A._____, lic. iur., Rekurrent gegen Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Rekursgegnerin betreffend Rekurs gegen Verrechnungsanzeige
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Urteil vom 16. August 2016 sprach das Bezirksgericht Bülach B._____ im Verfahren Nr. GG160044-C des mehrfachen Exhibitionismus schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe sowie einer Busse. Die Kosten der Un- tersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegte es B._____ zu drei Fünfteln. Zudem sprach es B._____ für die anwaltliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. A._____ (fortan Rekurrent) eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 2'737.30 aus der Gerichtskasse zu (act. 3/3).
2. Am 10. Oktober 2016 liess die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan Rekursgegnerin) dem Rekurrenten eine Abrechnung in Sachen Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland, Verfahren Nr. QD163144-R, zukommen und hielt darin einen Minussaldo von Fr. 536.90 fest (act. 3/5). Nachdem der Rekurrent der Rekursgegnerin mit Schreiben vom
11. Dezember 2018 mitgeteilt hatte, dass er mit der Verrechnung der B._____ zugesprochenen Prozessentschädigung mit Gerichtskosten aus demselben Verfahren nicht einverstanden sei (act. 6), hielt die Rekursgeg- nerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 an der Verrechnung fest und wies den Rekurrenten auf die Möglichkeit der Erhebung eines Rekurses hin (act. 3/1).
3. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 erhob der Rekurrent innert Frist Re- kurs und stellte die folgenden Anträge (act. 1): «1. Die Verfügung der Rekursgegnerin vom 13.12.2018 sei aufzuhe- ben.
2. Die Rekursgegnerin sei zu verpflichten, dem Rekurrenten CHF 2'737.30 zu bezahlen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Re- kursgegnerin.»
- 3 -
4. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Rekursgegnerin im Sinne von § 26b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) hat die Ver- waltungskommission verzichtet (VRG Kommentar-Griffel, § 26b N 6). Die vorinstanzlichen Akten hat sie indes beigezogen (§ 26a VRG, act. 6). II.
1. Gegenstand des Rekurses bildet die Anzeige der Verrechnung von durch B._____ geschuldeten Gerichtskosten mit einer diesem durch das Bezirks- gericht Bülach zugesprochenen Prozessentschädigung, wobei letztere dem Rekurrenten abgetreten wurde. Der Bezug und die Verrechnung von Ge- richtskosten betreffen eine Justizverwaltungssache (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenor- ganisation im Zivil- und Strafprozess, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 201 N 14; SJZ 2015 S. 240). Gegen diesbezügliche Anordnungen der Zentralen Inkassostelle ist der Rekurs nach § 19 VRG an die Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (§ 76 Abs. 1 GOG, § 42 Abs. 2 GOG, § 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organi- sation des Obergerichts, LS 212.51).
2. Vorab stellt sich die Frage der Legitimation des Rekurrenten zur Erhebung des Rekurses. Der Rekurrent stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, als direkt durch die angefochtene Anordnung Betroffener sei er zur Rekurs- erhebung legitimiert (act. 1 Rz 3). 2.1. Zum Rekurs an die Verwaltungskommission berechtigt ist gemäss § 21 Abs. 1 VRG, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Zur An- fechtung von Verfügungen legitimiert ist grundsätzlich der Verfügungsadres- sat. Aber auch Dritte sind nach herrschender Lehre zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigt, und zwar dann, wenn sie einen unmittelbaren Nachteil geltend machen können bzw. sie durch die belastende Anordnung unmittelbar betroffen sind. Dritte, welche sich einzig aufgrund ihres Verhält-
- 4 - nisses zum Verfügungsadressaten am Verfahrensausgang interessiert zei- gen, sind hingegen nur beschränkt rechtsmittellegitimiert. So gilt die bloss an Geschäftsbeziehungen interessierte bzw. vertraglich mit dem Adressaten verbundene Drittperson in aller Regel nicht als rechtsmittelberechtigt, da es sich hierbei lediglich um ein mittelbares Interesse handelt. Gleiches gilt für Dritte, welche ihre Legitimation einzig aus ihrer Gläubigereigenschaft ablei- ten. Notwendig ist - wie dargelegt - zusätzlich das Vorliegen eines unmittel- baren Berührtseins (VRG Kommentar-Bertschi, § 21 N 77 ff.). 2.2. Bereits im Jahre 2011 setzte sich das Bundesstrafgericht mit der Frage der Rekurslegitimation von Rechtsvertretern auseinander. Konkret ging es um die Verrechnung einer einem Beschuldigten zugesprochenen Entschädigung mit ihm auferlegten Verfahrenskosten gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO. Das Bundesstrafgericht hielt in seinem Beschluss vom 9. November 2011, Ver- fahrensnr. BK.2011.9/BK.2011.10, unter Hinweis auf Art. 382 Abs. 1 StPO fest, dass zur Beschwerde berechtigt nur sei, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entschei- des habe, mithin, wer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und di- rekt betroffen sei. Diese Voraussetzung grenze von Fällen ab, in denen Per- sonen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen seien. Die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung müsse somit einen direkten, sofort ersichtli- chen Einfluss auf die eigene Rechtsstellung des Beschwerdeführers und somit auf seine rechtlich geschützten Interessen haben. Eine blosse Re- flexwirkung genüge nicht (E. 2.2.1). Im konkreten Fall, so das Bundesstraf- gericht weiter, sei der Beschwerdeführer 1 bzw. Beschuldigte des zugrunde liegenden Strafverfahrens als Gläubiger der Entschädigungsforderung durch die Verrechnung direkt betroffen. Demgegenüber fehle es dessen Rechts- vertreter als Beschwerdeführer 2 an einer unmittelbaren und direkten Betrof- fenheit. Als Gläubiger des Beschwerdeführers 1 mache er lediglich wirt- schaftliche Interessen geltend und sei von der angefochtenen Verrechnung nur im Sinne einer die Beschwerdelegitimation nicht rechtfertigenden Re- flexwirkung betroffen. Er sei daher nicht rechtsmittellegitimiert (E. 2.2.2.).
- 5 - 2.3. Diese Ausführungen des Bundesstrafgerichts erfolgten in Anwendung von Art. 382 StPO, welcher im vorliegenden Verfahren nicht massgeblich ist und anders als § 21 VRG ein rechtlich geschütztes Interesse voraussetzt. In An- betracht der oberwähnten herrschenden Lehre gilt das Erfordernis der un- mittelbaren Betroffenheit indes auch im Anwendungsbereich von § 21 VRG. Im Beschluss vom 4. Juni 2012, Nr. VR110009-O, Erwägung IV, erachtete die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich einen Rechtsvertreter, welcher sich allfällige Prozessentschädigungen seines Mandanten in der Vollmacht hatte abtreten lassen, als zur Erhebung des Rekurses legitimiert. Daran ist auch vorliegend festzuhalten, zumal der Re- kurrent durch die massgebliche Anordnung in seinen Interessen unmittelbar berührt ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt: Gemäss der aktenkundigen schriftlichen Anwaltsvollmacht von B._____ zu- handen des Rekurrenten hat ersterer dem letzteren am 6. August 2014 all- fällige Prozessentschädigungen abgetreten. Die Vollmacht enthält den fol- genden Passus: "Ferner trete(n) ich/wir dem Bevollmächtigten allfällige Pro- zessentschädigungen bis zur Höhe seiner Ansprüche zahlungshalber ab." (act. 4/2). Die Prozessentschädigung gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 16. August 2016, Nr. GG160044-C, wurde im Zeitpunkt des Ab- schlusses des Abtretungsvertrags, d.h. der Unterzeichnung der Anwalts- vollmachtsurkunde vom 6. August 2014, dem Rekurrenten somit als be- stimmbare künftige Forderung zahlungshalber abgetreten. Aufgrund dieser Abtretung hat die vorgenommene Verrechnung einen direkten Einfluss auf die Rechtsstellung des Rekurrenten. Dieser ist durch die Verrechnungsan- zeige der Rekursgegnerin in seinen Interessen über eine Reflexwirkung hin- aus unmittelbar betroffen (§ 21 VRG). Damit ist die Rekurslegitimation ge- geben und auf den Rekurs einzutreten.
- 6 - III.
1. In materiell-rechtlicher Hinsicht bringt der Rekurrent zur Begründung seines Rekurses (act. 1) im Wesentlichen vor, im vor dem Bezirksgericht Bülach Nr. GG160044-C durchgeführten Verfahren habe er, der Rekurrent, B._____ vertreten. Bereits am 6. August 2014 sei die Vollmacht unterzeichnet wor- den. Bei der Unterzeichnung der Vollmacht sei ihm, dem Rekurrenten, u.a. auch die Prozessentschädigung abgetreten worden. Dabei handle es sich um eine bestimmbare künftige Forderung, welche zahlungshalber abgetre- ten worden sei. Mit der richterlichen Anordnung im Urteil vom 16. August 2016 sei die abgetretene Forderung im Betrag von Fr. 2'737.30 entstanden. Die Ausführungen der Rekursgegnerin zur Anwendbarkeit von Art. 442 Abs. 4 StPO würden bestritten. Bereits in der Vergangenheit habe sich die Verwaltungskommission mit der Thematik der Zulässigkeit der Verrechnung von Gerichtskostenforderungen mit auszurichtenden Prozessentschädigun- gen befasst und sei zum Ergebnis gelangt, dass eine Verrechnung nur dann zulässig sei, wenn die Abtretung der Prozessentschädigung dem Forde- rungsgläubiger nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sei und dieser daher im Zeitpunkt der Verrechnung keine Kenntnis von der Abtretung gehabt habe. Im vorliegenden Fall sei die Abtretung hingegen bereits am 13. Oktober 2014 mit der Einreichung der Vollmacht im Untersuchungsverfahren ersicht- lich geworden. Eine ausdrückliche Anmerkung betreffend die Abtretung von Ansprüchen betreffend Prozessentschädigungen sei infolge der in Strafver- fahren geltenden Offizialmaxime nicht erforderlich gewesen. Die Rekurs- gegnerin habe von der Abtretung ohnehin schon Kenntnis gehabt. Dies er- gebe sich aus dem Umstand, dass sie dem Rekurrenten im gleichen Verfah- ren schon Prozessentschädigungen ausbezahlt habe. Selbst wenn die Re- kursgegnerin die Vollmacht mit der darin enthaltenen Abtretungsklausel nicht hätte gelesen haben sollen, ändere dies am Umstand, dass die Abtre- tung rechtzeitig mitgeteilt worden sei, nichts. Da die Forderung auf Partei- entschädigung aufgrund der Zession direkt beim Rekurrenten entstanden
- 7 - sei, fehle es am Erfordernis der Gegenseitigkeit der Forderungen, weshalb eine Verrechnung nicht möglich sei.
2. Die Rekursgegnerin begründet ihr Verrechnungsrecht in der Verfügung vom
13. Dezember 2018 (act. 3/1) damit, im Strafverfahren Nr. GG160044-C des Bezirksgerichts Bülach sei dem Klienten von Rechtsanwalt lic. iur. A._____, B._____, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'737.30 zugesprochen wor- den. Gleichzeitig seien ihm Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3'762.- aufer- legt worden. Nach Art. 442 Abs. 4 StPO sei eine Verrechnung bei diesen Gegebenheiten zulässig. Der Umstand, dass in der Anwaltsvollmacht eine Abtretung enthalten sei, stehe einer Verrechnung nicht entgegen, da Art. 442 Abs. 4 StPO ansonsten toter Buchstabe bliebe (act. 3/1). 3.1. Infolge der Abtretung allfälliger Ansprüche an den Rekurrenten stellt sich vorliegend die Frage der Verrechenbarkeit der B._____ mit Urteil vom
16. August 2016, Nr. GG160044-C, auferlegten Gerichtskosten von Fr. 3'762.- mit der diesem seitens des Bezirksgerichts Bülach zugesproche- nen reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 2'737.30. 3.2. Bis zum 1. Januar 2011 fehlte es in den massgeblichen kantonalen Geset- zen an Bestimmungen über die Möglichkeit einer Verrechnung von dem Be- schuldigten auferlegten Gebühren und Kosten mit Gegenforderungen des Beschuldigten durch den Staat. Weder das kantonale Verwaltungsrechts- pflegegesetz (VRG) noch die zürcherische Strafprozessordnung (StPO/ZH) noch das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG/ZH) enthielten Regelungen hier- zu. Für die Verrechnung wurden daher die privatrechtlichen Bestimmungen (Art. 120-126 OR) analog angewendet (Hauser/Schweri, GVG-Kommentar, Zürich 2002, Vorbemerkungen zu §§ 201 ff. N 18 ff.; Haefelin/Müller/Uhl- mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz 787 f.). Eine Verrechnung nach Art. 120 Abs. 1 OR war demnach zuläs- sig, wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig waren, schuldeten, sofern die eige- ne Schuld erfüllbar und die Forderung des Verrechnungsgegners fällig bzw. durchsetzbar war. Durchsetzbarkeit bedeutete, dass die Forderung einrede-
- 8 - frei, einklagbar und fällig war (BSK OR I-Peter, Art. 120 N 4 und 21). Das Er- fordernis der Gegenseitigkeit der Forderungen musste im Zeitpunkt der Ver- rechnungserklärung gegeben sein (BSK OR I-Peter, Art. 120 N 7). Im Rah- men der analogen Anwendbarkeit der obligationenrechtlichen Bestimmun- gen schloss die Abtretung einer Forderung eine Verrechnung gegenüber dem bisherigen Gläubiger grundsätzlich nicht aus. Zu berücksichtigen waren indes die Erfordernisse nach Art. 167 OR. Voraussetzung für die gültige Be- freiung des Schuldners zur Zahlung der Schuld an den früheren Gläubiger war demnach, dass die Leistung vor der Notifikation der Abtretung in gutem Glauben erfolgt war. Wurde einem gutgläubigen Schuldner die Abtretung weder vom Zedenten noch vom Zessionaren angezeigt, so konnte er ge- genüber dem Zedenten - trotz erfolgter Abtretung - seine Schuld durch Ver- rechnungserklärung tilgen (Lardelli, Die Einreden des Schuldners bei der Zession, Zürich/Basel/Genf 2008, N 81 f.; vgl. zum Ganzen Beschluss der Verwaltungskommission OG ZH vom 4. Juni 2012, Nr. VR110009-O). 3.3. Seit dem Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung enthält Art. 442 Abs. 4 StPO für im Strafrecht ergangene Entscheide eine explizite Regelung zur Verrechnungsmöglichkeit. Demnach können Strafbehörden ih- re Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen. So- weit die schweizerische Strafprozessordnung die Verrechnungsmöglichkeit in Art. 442 Abs. 4 StPO geregelt hat, geht diese den bisher analog ange- wendeten obligationenrechtlichen Bestimmungen vor. 3.4. Gemäss den aktenkundigen Standpunkten der Parteien (act. 1, act. 3/1) sind sich diese im Ergebnis nicht einig darüber, ob privatrechtliche Rechtsinstitu- te wie die Abtretung im Sinne von Art. 164 f. OR einen Einfluss auf das Ver- rechnungsrecht nach Art. 442 Abs. 4 StPO haben oder ob die besagte Be- stimmung solchen vorgeht. Während der Rekurrent sinngemäss geltend macht, Abtretungen seien auch im Anwendungsbereich von Art. 442 Abs. 4 StPO zu beachten (act. 1 Rz 5 f.), stellt sich die Rekursgegnerin auf den Standpunkt, einmal bestehende Ansprüche würden immer zur Verrechnung
- 9 - berechtigen (act. 3/1). Art. 442 Abs. 4 StPO ist daher näher zu betrachten und zur Klärung dieser Frage auszulegen. 3.5. Ausgangspunkt einer jeden Auslegung bildet der Wortlaut der massgebli- chen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretatio- nen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Metho- denpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusam- menhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen mög- lich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 142 V 457 E. 3.1; BGE 141 V 221 E. 5.2.1; BGE 140 V 449 E. 4.2; je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 190 BV). 3.6. Was den Wortlaut von Art. 442 Abs. 4 StPO anbelangt, so spricht die Be- stimmung von Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei, welche mit den Forderungen aus Verfahrenskosten verrechenbar seien. Von der staatlichen Verrechnungsmöglichkeit erfasst werden demnach Ansprü- che, welche einer der Prozessparteien aufgrund ihrer Aufwendungen im Ver- fahren zustehen. Mit der Verwendung des Begriffs des Anspruchs der zah- lungspflichtigen Partei wollte der Gesetzgeber das Kriterium der Gegensei- tigkeit zum Ausdruck bringen und insoweit den Voraussetzungen in Art. 120 OR folgen (vgl. Janos Fabian, Schnittstellen und Dissonanzen zwischen strafprozessualer Beschlagnahme [einschl. Einziehung, internationale Rechtshilfe] und SchKG/ZPO in: CIVPRO – Institut für Internationales Privat-
- 10 - recht und Verfahrensrecht Band/Nr. 6, Bern 2014, S. 67 f.). Hingegen äus- sert sich Art. 442 Abs. 4 StPO nicht explizit zur Frage, ob eine grundsätzlich zulässige Verrechnung durch „Modifikationen“, namentlich über privatrechtli- che Rechtsinstitute wie der Abtretung nach Art. 164 f. OR, abgewendet wer- den kann bzw. ob solche eine an und für sich zulässige Verrechnung unzu- lässig machen können. Die Verwendung des Begriffs der "Entschädigungs- ansprüche" der zahlungspflichtigen Partei lässt jedoch darauf schliessen, dass es dem Gesetzgeber für die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung einzig auf die Zusprechung einer Entschädigung an die beschuldigte Person im Entscheid selbst ankam und er es nicht als massgeblich erachtete, ob und an wen die beschuldigte Partei ihren Anspruch zivilrechtlich abgetreten hat bzw. wem die Entschädigung im Endeffekt zukommt. Der Wortlaut von Art. 442 Abs. 4 StPO spricht damit eher für eine Auslegung entsprechend dem Standpunkt der Rekursgegnerin. 3.7. Gar keine Anhaltspunkte zur massgeblichen Frage enthalten hingegen die Materialien zu Art. 442 Abs. 4 StPO. Aus diesen, namentlich aus der Bot- schaft zur schweizerischen Strafprozessordnung, ergibt sich zur Frage der Zulässigkeit von Modifikationen der aus Art. 442 Abs. 4 StPO resultierenden Ansprüche durch privatrechtliche Rechtsinstitute nichts Klärendes. Ebenso wenig kann aus der Gesetzessystematik etwas zugunsten der vorliegenden Problematik abgeleitet werden. 3.8. Es bleibt damit der Sinn und Zweck von Art. 442 Abs. 4 StPO zu eruieren. Art. 442 Abs. 4 StPO erklärt eine Verrechnung seitens des Staates grund- sätzlich immer dann als zulässig, wenn es sich um im gleichen Verfahren entstandene, im Gesetz näher definierte Forderungen handelt. Erfasst wer- den dabei insbesondere Verrechnungen bei einem partiellen Freispruch mit Zusprechung eines Entschädigungsanspruchs sowie bei einem vollständi- gen Freispruch mit partieller Kostenauflage (OFK Kommentar-Riklin, Art. 442 N 4). Art. 442 Abs. 4 StPO regelt die Verrechnungsmöglichkeiten abschliessend (Beschluss Verwaltungskommission OG ZH vom 17. Juli 2013, Nr. VR130005-O, E. III.3). Mit dem Erlass von Art. 442 Abs. 4 StPO
- 11 - wollte der Gesetzgeber – ohne dass sich diese Intention jedoch explizit aus den Materialien zu Art. 442 StPO ergäbe (vgl. aber Botschaft zur schweize- rischen Strafprozessordnung, S. 1173 f.) - das Inkassorisiko des Staates re- duzieren, wie er diese Absicht auch durch andere gesetzliche Bestimmun- gen zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Art. 184 StPO, Art. 313 StPO; vgl. auch Art. 111 der zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getretenen schweizeri- schen Zivilprozessordnung), und e contrario gleichzeitig festlegen, in wel- chen Fällen eine Verrechnung nicht zulässig bzw. ausgeschlossen ist (Ver- rechnung mit einer zugesprochenen Genugtuung, OFK Kommentar-Riklin, Art. 442 N 6). Bei Art. 442 Abs. 4 StPO handelt es sich um eine öffentlich- rechtliche Bestimmung. Als solche geht sie der Abtretungsvereinbarung, wie sie der Anwaltsvollmacht entnommen werden kann (act. 4/2), vor bzw. kann sie durch privatrechtliche Bestimmungen wie jene der Abtretung im Sinne von Art. 164 f. OR nicht umgangen werden. Sie ist Teil der zwingenden Ver- fahrensordnung für das Strafverfahren, für welches die Vollmacht erteilt wurde. Privatrechtliche Bestimmungen können zwar unter Umständen als öf- fentlich-rechtliche Normen analog angewendet werden. Dies setzt indes vo- raus, dass eine Gesetzeslücke besteht, welche zu füllen ist, oder dass die privatrechtlichen Bestimmungen mangels anderweitiger öffentlich-rechtlicher Normen als allgemeiner Rechtsgrundsatz zur Anwendung gelangen (BSK ZGB I-Schmid, Art. 7 N 10; ZK ZGB-Lieber, Art. 7-D N 114 f.; BK ZGB- Schmid-Tschirren, Art. 7 N 97 f.). Soweit öffentlich-rechtliche Normen vorlie- gen, d.h. keine Lücke gegeben ist, besteht aber kein Raum für die (analoge) Anwendung privatrechtlicher Normen. Dies gilt erst recht, wenn der Zweck der öffentlich-rechtlichen Norm durch eine solche beeinträchtigt oder gar vereitelt würde. Wie die Rekursgegnerin hierzu zutreffend festhielt, würde Art. 442 Abs. 4 StPO toter Buchstabe bleiben, wenn ihm eine vertraglich vereinbarte Abtretung, namentlich eine solche in Anwaltsvollmachten, vor- ginge, zumal eine entsprechende Klausel betreffend Abtretung von allfälli- gen Parteientschädigungsansprüchen als künftige bestimmbare Forderun- gen grundsätzlich Bestandteil jeder Anwaltsvollmacht ist. Hätte ein solcher Vorrang der gesetzgeberischen Intention entsprochen, hätte sich die Auf-
- 12 - nahme einer entsprechenden Klausel in der schweizerischen Strafprozess- ordnung erübrigt. Ferner würde eine solche Auslegung von Art. 442 Abs. 4 StPO zu einer Ungleichbehandlung von anwaltlich vertretenen und anwalt- lich nicht vertretenen Beschuldigten führen (vgl. zum Entschädigungsrecht von anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten Griesser in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 429 N 4 f.), was nicht der Ab- sicht des Gesetzgebers entsprochen haben kann. Soweit der Rekurrent in seiner Rekursschrift ferner auf den Beschluss der Verwaltungskommission vom 4. Juni 2012, Nr. VR110009-O, verweist, so kann er daraus nichts zu Gunsten seines Standpunktes ableiten, zumal die- ser nicht in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO erging. 3.9. Abschliessend ergibt sich somit, dass aus den Auslegungsmethoden der Systematik und der Historie für die bestehende Problematik nichts Relevan- tes abgeleitet werden kann, während die teleologische Auslegung und jene des Wortlauts zugunsten einer Verrechnung sprechen. Aus der auf dem Me- thodenpluralismus basierenden Auslegung von Art. 442 Abs. 4 StPO folgt damit, dass die besagte Bestimmung privatrechtlichen Vereinbarungen vor- geht. Die Vorinstanz hat dies zutreffend festgestellt. Damit war die Verrech- nung der reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 2'737.30 mit geschulde- ten Verfahrenskosten von Fr. 3'762.- zulässig (act. 3/1). Der Rekurs gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2018 ist demnach abzuweisen. IV.
1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 800.- festzusetzen (§ 13 VRG i.V.m. § 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekur- renten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine auszurichten (§ 17 VRG).
2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht.
- 13 - Es wird beschlossen:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.- festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet.
5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 1. Die beigezogenen Akten (act. 6) werden der Rekursgegnerin nach unbe- nütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Abschluss eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens retourniert.
6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 14 - Zürich, 10. April 2019 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: Lic. iur. A. Leu versandt am: