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SK.2006.5

Bundesstrafgericht · 2006-07-05 · Deutsch CH

qualifizierte Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung und Anstiftung zu falschem Zeugnis

Sachverhalt

A. Gestützt auf einen anonymen Hinweis durchsuchten Beamte der griechischen Polizei gemeinsam mit Beamten der Nationalen Organisation für Pharmaka (EOF) und der Körperschaft für die Verfolgung von Wirtschaftskriminalität des Wirtschaftsministeriums (SDOE) am 26. April 2000 das Areal und die Räumlich- keiten der Firmen H. GmbH und I. AG in Z., Griechenland (pag. 13.3.1). In einem angrenzenden, der I. gehörenden Gebäude hinter der Fabrik der H. stiessen die Beamten auf ein illegales und zur Herstellung synthetischer Betäubungsmittel geeignetes Laboratorium (pag. 13.3.1, 13.3.3, 13.3.24). Dieses bestand u.a. aus zwei Kühlungsmaschinen, einer Zentrifuge, einem Reaktionsbehälter sowie einer Tablettierungsmaschine (pag. 10.1.6 f., 10.1.17 f.). Zum Zeitpunkt der Razzia war das Labor voll in Betrieb und es fand darin in jenem Moment eine organische Synthese statt (pag. 13.3.1). Dabei waren C., ein bulgarischer Chemiker, E., Schwager der Gebrüder A und D., sowie F., Schwager von D., die beiden Letzte- ren in ihrer Funktion als Techniker der I., anwesend. Ebenfalls anwesend war D., der sich zum Zeitpunkt der Razzia aber in den Räumlichkeiten der H. befand (pag. 13.3.22 f.). Anlässlich der Durchsuchung wurden verschiedene Nylonbeutel, enthaltend total ca. 26’026 Amphetamintabletten und ca. 3200 g amphetaminhaltiges Pulver, si- chergestellt und beschlagnahmt (pag. 13.2.10, 13.2.47, 13.2.49, 13.3.2, 13.3.4). In den Lagerräumen der I. fanden die Beamten sodann grosse Mengen von Ausgangsstoffen für die Herstellung von Amphetamin, wie Benzol, Formamid, Koffein, Schwefelsäure, Kohlensäure, Aluminiumtrichlorid, Chlorgas und Azeton (pag. 13.3.3, 11.8.3 f.). Schliesslich fanden sie im inneren Hohlraum eines auf dem Fabrikgelände stehenden Elektrogenerators drei zerbrochene Amphetamin- tabletten (pag. 13.3.3 f.). B. In der Folge eröffneten die griechischen Strafverfolgungsbehörden gegen D. und A., C., E., F. sowie B. eine Untersuchung wegen gewerbsmässiger gemeinsamer Herstellung von Amphetaminen, gemeinsamen Besitzes von Amphetaminen und

- 4 - Ausgangsstoffen zur Herstellung von Betäubungsmitteln sowie wegen gemein- samen Schmuggels und Imports ohne schriftliche Bewilligung des Laboratori- ums. Später wurde die Untersuchung auch auf den Export (mit dem Ziel des Verkaufs) von Betäubungsmitteln in Mittäterschaft sowie unmittelbarer Mitwir- kung bei dieser Handlung ausgedehnt (pag. 13.1.1 ff.). D., C., E. und F. wurden am 27. April 2000 verhaftet. Die Haftbefehle gegen die landesabwesenden B. und A. konnten hingegen nicht vollstreckt werden. Während derjenige gegen B. später aufgehoben wurde (pag. 2.7.5), ist derjenige gegen A. nach wie vor in Kraft (pag. 68.1.51). Das Verfahren gegen ihn wurde mit Verordnung vom

22. März 2001 der Staatsanwaltschaft Nafplio bis zu seiner Festnahme oder sei- nem Erscheinen sistiert (pag. 13.1.34 f.). Mit Entscheid vom 21. September 2004 sprach das Berufungsgericht Nafplio D., C. und F. wegen gewerbsmässiger Herstellung von Amphetaminen (und zwar einzig der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. April 2000 vorgefundenen) und Ersteren zudem wegen Besitzes von solchen schuldig und verurteilte sie zu hohen Gefängnis- und Geldstrafen. Bei allen Schuldsprüchen ging das Gericht von einer Mittäterschaft von A. aus (pag. 2.11.3 ff.). E. hingegen wurde bereits in erster Instanz freigesprochen. B. wurde vom Gericht in Zweiter Instanz von Nafplio am 14. April 2006 vom Vor- wurf der Mittäterschaft beim Import von Betäubungsmitteln (mit dem Ziel des Verkaufs) freigesprochen (Akten Bundesstrafgericht, pag. 1.420.52 ff.). C. Weil A. als griechisch-schweizerischer Doppelbürger nicht an Griechenland aus- geliefert werden konnte, ersuchte das griechische Justizministerium am 9. Okto- ber 2001 die Schweiz um Übernahme des dort gegen diesen geführten Strafver- fahrens wegen Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung. Diesem Ersuchen entsprach die Anklagekammer des Kantons Bern mit Be- schluss vom 31. Oktober 2001 und wies die Akten dem Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland zur weiteren Behandlung zu (pag. 68.1.30 f.). Dieses erachtete die in Frage kommenden Delikte aber als unter die organisierte Kriminalität und damit in die Bundeszuständigkeit fallend, weshalb der Generalprokurator in der Folge die Bundesanwaltschaft mit dieser Begründung um Übernahme des Ver- fahrens ersuchte (pag. 68.1.2, 68.1.40). Diese erklärte sich, nach anfänglich ab- lehnender Antwort, mit Schreiben vom 22. April 2002 zur Verfahrensübernahme bereit (pag. 68.1.46 f.). Die Bundesanwaltschaft eröffnete daraufhin mit Verfügung vom 5. Juli 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen gewerbs- und bandenmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG (pag. 68.1.1).

- 5 - D. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft eröffnete das Eidgenössische Untersu- chungsrichteramt am 10. Januar 2003 eine Voruntersuchung wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifiziert begangen ab ca. 1998 in Griechenland und anderswo (pag. 1.1.1 f.). Mit Verfügung vom 4. April 2005 schloss der Eidgenössische Untersuchungsrich- ter die Voruntersuchung und stellte in seinem Schlussbericht Antrag auf Erhe- bung der Anklage gegen A. auch wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis. E. Die Bundesanwaltschaft erhob am 13. resp. 25. Juli 2005 beim Bundesstrafge- richt Anklage gegen A. wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen die Betäu- bungsmittelgesetzgebung sowie Anstiftung zu falschem Zeugnis. F. Mit Entscheid vom 22. September/25. Oktober 2005 trat die Strafkammer des Bundesstrafgerichts auf die Anklage mit der Begründung der fehlenden Bundes- gerichtsbarkeit nicht ein. Dagegen erhob die Bundesanwaltschaft am 28. November 2005 Nichtigkeitsbe- schwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts, welche dieser mit Urteil 6S.455/2005 vom 28. März 2006 guthiess, den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zurückwies. G. Am 27. Juni und 5. Juli 2006 fand die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts statt.

- 6 - Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Mit Urteil vom 28. März 2006 bejahte das Bundesgericht die sachliche Zustän- digkeit der Strafkammer zur Beurteilung der vorliegend zur Anklage gebrachten Delikte. 1.2

1.2.1 Die Anklageschrift als prozessuale Grundlage des Verfahrens hat die dem Ange- klagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genü- gend konkretisiert sind (BGE 120 IV 348, 353 E. 2b). Dies ergibt sich aus dem Anklagegrundsatz, der damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten bezweckt und der Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dient (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348, 354 E. 2b). Die Tat ist zu individualisie- ren, das heisst ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale

– Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter und ver- wirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben, und es sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Die Dar- stellung des tatsächlichen Lebensvorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (BGE 120 IV 348, 355 E. 3c; vgl. auch Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP). 1.2.2 Die Anklageschrift führt nicht aus, inwiefern die Zeugenaussagen, zu welchen der Angeklagte angestiftet haben soll, unwahr seien und inwiefern die fraglichen Zeugen ihren Entschluss zur Falschaussage gerade aufgrund des Verhaltens des Angeklagten gefasst haben sollen (Doppelvorsatz des Teilnehmers). Zudem geht die Anklage teilweise von Kettenanstiftung aus, indem der Angeklagte nicht direkt, sondern über andere Personen die Zeugen zu einer bestimmten Aussage bestimmt haben soll, ohne diese spezifische Teilnahmeform jedoch als solche zu bezeichnen und deren Verwirklichung durch den Angeklagten genügend präzise darzulegen. Aus diesen Gründen vermag die Anklageschrift in Bezug auf die An- klage wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis dem Anklagegrundsatz nicht zu genügen. Die materielle Beurteilung dieses Vorwurfs ist daher ausgeschlossen und auf die Anklage ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 1.2.3 Im Übrigen fiele der zur Anklage gebrachte Sachverhalt, nämlich das Anstiften resp. Anstiften lassen von Personen, damit diese vor einem ausländischen Rich-

- 7 - ter falsch aussagen, ohnehin nicht unter den Tatbestand von Art. 307 StGB. Ge- schütztes Rechtsgut ist die Ermittlung der Wahrheit in einem gerichtlichen Ver- fahren, wobei sich der Rechtsschutz aber nur auf schweizerische Verfahren er- streckt (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, Basel 2003, Art. 307 StGB N. 5; CAS- SANI, Commentaire du droit pénal suisse, vol. 9, Bern, 1996, Art. 307 N. 4). Die Einvernahme von Zeugen durch den ausländischen Richter gemäss ausländi- scher Prozessordnung fällt nicht unter den Schutz von Art. 307 StGB, auch dann nicht, wenn der ausländische Richter auf ein Rechtshilfegesuch des Schweizer Richters tätig wird. 1.3 Das Gericht zieht sämtliche von der Bundesanwaltschaft bezeichneten Beweis- mittel bei (vgl. Anklageschrift vom 25. Juli 2005, S. 8 – 10). Auch die weiteren im gerichtlichen Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten oder vom Gericht angeforderten Schriftstücke bzw. Akten werden zu den Urteils- grundlagen genommen (HV-Protokoll, pag. 1.600.29 f.). Insbesondere liess das Gericht ein vom Angeklagten eingereichtes griechisches Urteil betreffend B. vom

14. April 2006 ins Deutsche übersetzen und erkannte es zu den Akten (Akten Bundesstrafgericht, pag. 1.420.52 ff.). Zudem holte es beim Institut suisse de droit comparé ein Gutachten sowie ein Zusatzgutachten über Fragen betreffend das griechische Recht ein (Akten Bundesstrafgericht, pag. 1.400.2 ff., 1.400.40 ff.). 2. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1

2.1.1 Die vorsätzliche Beteiligung am illegalen Verkehr mit Betäubungsmitteln wird im Grundtatbestand des Art. 19 Ziff. 1 BetmG mit Gefängnis oder mit Busse be- straft. Strafbar sind alle Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr, d.h. Produktion, Erwerb und Verbreitung mit allen Zwischen- und Vorbereitungs- aktivitäten. Gesetzgeberisches Ziel ist die Verhinderung oder Eindämmung einer unkontrollierten Verbreitung der Betäubungsmittel (ALBRECHT, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittelstrafrecht, Bern 1995, Art. 19 BetmG N. 1 ff. zu). In Abs. 2 bis 6 von Art. 19 Ziff. 1 BetmG werden na- mentlich das Verarbeiten, Lagern, Befördern, Einführen, der Verkauf, die Abga- be, das Aufbewahren, der Besitz, der Kauf sowie das Anstaltentreffen erwähnt. Die detaillierte Tatbestandsbeschreibung in Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt eine wichtige Beweisfunktion, indem sie die Rechtsanwendung erleichtert und Be- weislücken möglichst vermeidet (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 4). Bei den einzelnen Tathandlungen handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 142; STRA-

- 8 - TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 3. Aufl., Bern 2005, § 18 N. 8). In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann. Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäu- bungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Der Begriff des Betäubungsmittels wird in Art. 1 BetmG umschrieben. Nach Absatz 1 der Norm sind Betäubungsmittel abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain, Cannabis. In Absatz 2 zählt das Gesetz auf, welche Stoffe insbesondere zu den Betäubungsmitteln im Sinne von Absatz 1 gehören. Gemäss Absatz 3 werden den Betäubungsmitteln abhän- gigkeitserzeugende psychotrope Stoffe gleichgestellt, die einzeln genannt sind. Das Schweizerische Heilmittelinstitut hat gestützt auf Art. 1 Abs. 4 BetmG und Art. 3 Abs. 1 lit. a - e BetmV in der BetmV-Swissmedic (SR 812.121.2, in Kraft seit 1. Januar 1997) das Verzeichnis der Betäubungsmittel gemäss Absatz 1 so- wie der Stoffe und Präparate im Sinne der Absätze 2 und 3 von Art. 1 BetmG er- stellt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung sind dies die im Anhang a zur BetmV-Swissmedic aufgeführten Stoffe, worin auch Amphetamin und Am- phetaminsulfat genannt sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung be- trägt die relevante Grenzmenge für die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG für Amphetamin 36 g (BGE 113 IV 32, 35 E. 4b). Ist diese Grenzen erreicht, ist die objektive Voraussetzung für die Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG erfüllt. Massgeblich ist allerdings stets die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180, 185 f. E. d; 111 IV 100, 101 f. E. 2). Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwähnt neben dem mengenmässig schweren Fall auch die banden- mässige Tatbegehung (lit. b) und den gewerbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer vorliegt (BGE 124 IV 286, 295 E. 3; 122 IV 265, 267 f. E. 2c mit Hinweis). 2.1.2 Die Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG sind nur bei Vorsatz strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 175 f. mit Hinweisen). Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in ers- ter Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der erworbenen oder wei- tergegebenen Betäubungsmittel. Das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm verkaufte Drogenmenge quantitativ erheblich ist, reicht aus. Es genügt auch die Kenntnis, dass der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (BGE 104 IV 211, 214 E. 2; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 177, mit weiteren Hinweisen).

- 9 - 2.1.3 Wer in eigener Person die Merkmale eines der gesetzlichen Straftatbestände von Art. 19 Ziff. 1 BetmG objektiv und subjektiv erfüllt, ist Täter und untersteht als solcher der vollen Strafandrohung (BGE 106 IV 72, 73 E. 2b). Als Mittäter ist strafbar, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vor- sätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern in der Weise zusam- menwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht, und der über die tatsächliche Be- gehung der Tat nicht alleine zu bestimmen hat, sondern zusammen mit anderen. Dabei kommt es darauf an, dass der Tatbeitrag nach den Umständen des kon- kreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 118 IV 397, 399 E. 2b; 120 IV 17, 23 E. 2d). Bei Betäubungsmitteldelikten ist Mittäterschaft anzunehmen, wenn der Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken ver- übt oder wenn er die Tatausführung durch Planung respektive Schaffung von Rahmenbedingungen wesentlich prägt. Dabei ist der gemeinsame Tatentschluss wesentliche, aber für sich alleine nicht ausreichende Voraussetzung von Mittä- terschaft (REHBERG/DONATSCH, Strafrecht I, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 145; TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., vor Art. 24, N. 16; TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, S. 204; FORSTER, Basler Kommentar, a.a.O., vor Art. 24, N. 9). 2.1.4 Gemäss Anklageschrift hat der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten zwi- schen November 1997 und April 2000 unter anderem in Griechenland oder sonst im Ausland begangen. Ein in der Schweiz begangener und zur Anklage gebrach- ter Tatbeitrag des Angeklagten ist nicht offensichtlich. Es stellt sich daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Schweizerischen Strafbestimmungen anzuwenden sind, auch wenn der Begehungsort im Ausland liegt. Art. 19 Ziff. 4 BetmG bestimmt, dass die Strafbestimmungen gemäss Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG auch dann Anwendung finden, wenn der Täter die Tat im Aus- land begangen hat, in der Schweiz angehalten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Diese Regelung knüpft nicht an das reine Universalitätsprinzip, sondern an das Prinzip der stellvertretenden Strafverfolgung an und geht Art. 6bis StGB vor. Sind somit die Voraussetzungen von Art. 19 Ziff. 4 BetmG gegeben, so ist nicht mehr zu prüfen, ob das Recht des ausländischen Begehungsortes milder wäre; es genügt, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist (BGE 103 IV 80, 81 E. 1, 116 IV 244, 346 f. E. 2). Gemäss den griechischen Strafbestimmungen (Art. 4 Ziff. 3 und Art. 5 des Ge- setzes 1729 vom 5. August 1987, in Kraft seit 7. August 1987; Art. 42 des grie- chischen Strafgesetzbuches) stellen Amphetamin und Amphetaminsulfat ein Be- täubungsmittel dar und sind u.a. deren Herstellung, Besitz und Verkauf sowie der

- 10 - Versuch dazu unter Strafe gestellt (Gutachten 06-068 des Schweizerischen Insti- tuts für Rechtsvergleichung vom 20. Juni 2006, Akten Bundesstrafgericht, pag. 1.400.3 f., 1.400.6, sowie HV-Protokoll, pag. 1.600.31 f). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Angeklagte wesentliche ihm gemäss Anklageschrift zur Last gelegte Taten in Griechenland begangen haben soll, dass er sich in der Schweiz befindet (was für das „Anhalten“ gemäss Art. 19 Ziff. 4 BetmG genügt; vgl. FINGERHUTH/TSCHURR, Kommentar BetmG, Zü- rich 2002, S. 154), nicht an Griechenland ausgeliefert werden kann (Art. 32 IRSG) und Amphetamin sowie Amphetaminsulfat nach griechischem Recht Be- täubungsmittel darstellen, deren Herstellung, Besitz, Verkauf und Versuch dazu unter Strafe gestellt sind. Die Voraussetzungen zur Anwendung des schweizeri- schen Rechts im Sinne von Art. 19 Ziff. 4 BetmG sind somit erfüllt. 2.2

2.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten zusammengefasst vor, er habe mehrfach sowie in qualifizierter Weise (aufgrund der Menge sowie der Banden- und Gewerbsmässigkeit) in Mittäterschaft mit weiteren Personen zwecks Herstel- lung einer unbestimmten Anzahl von Amphetamintabletten verschiedene Appa- raturen und Schlüsselchemikalien für die H. erworben, die Apparaturen auf dem Gelände der H. oder der I. in Z. (Griechenland) installieren lassen, obwohl weder die Apparaturen noch die Schlüsselchemikalien für die legale Produktion der H. von Nutzen gewesen und ohne dass für die Schlüsselchemikalien die nötigen Bewilligungen zur Verarbeitung eingeholt worden seien. In der Folge habe er die Apparaturen und die Schlüsselchemikalien auf die I. übertragen, einen Chemi- ker, einen Elektriker und einen Elektroniker für die Herstellung von Amphetamin herbeigezogen und habe in einem ersten Produktionszyklus in der Zeit von No- vember 1997 bis Dezember 1998 ca. 142 kg Amphetaminsulfat und in einem zweiten in der Zeit vom 6. Oktober 1998 bis Dezember 1999 ca. 164 kg Amphe- taminsulfat produzieren lassen. Dem total ca. 306 kg pulverförmigen Ampheta- minsulfat habe er zusätzlich pharmazeutische Amphetaminwirkstoffe beimischen und dieses Gemisch zu einer unbestimmten Anzahl Amphetamintabletten pres- sen lassen. Weiter sei er im Besitz von mindestens 30'104 Amphetamintabletten und 1'980 g Amphetamin in Pulverform gewesen und habe er im April 2000 durch die Produktion von 170 Litern Benzyl-Methyl-Keton (BMK) Anstalten zur Herstellung von ca. 225 kg Amphetaminsulfat zwecks Verarbeitung zu Amphe- tamintabletten und Verkauf derselben getroffen. Zudem wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe Elektrogeneratoren und Ölpumpen aus X. importieren, in der Folge die Elektrospulen aus den Generatoren ausbauen und eine unbe- stimmte Anzahl der produzierten Amphetamintabletten einbauen lassen und dann diese Schiffsbestandteile inklusive Amphetamintabletten per Luftfracht zu-

- 11 - rück nach X. schicken lassen, wo die Tabletten an unbekannte Abnehmer abge- geben worden seien. Der Angeklagte bestreitet grundsätzlich, in irgendeiner Form etwas mit illegalen Betäubungsmitteln zu tun gehabt zu haben. Er hält sich in sämtlichen Anklage- punkten für „absolut unschuldig“ und erklärte, er habe es „nicht nötig, sich mit il- legalen Geschäften zu befassen“ (HV-Protokoll, pag. 1.600.33). Er weist sowohl den Vorwurf der Herstellung von 142 kg und 164 kg Amphetamin (Punkt A.1. der Anklageschrift), wie auch denjenigen des Verkaufs einer unbestimmten Anzahl Amphetamintabletten an unbekannte Abnehmer (Punkt A.2. der Anklageschrift), des Besitzes von Amphetamintabletten und Amphetaminpulver (Punkt A.3. der Anklageschrift) sowie des Anstaltentreffens zur Herstellung von Amphetamin (Punkt A.4. der Anklageschrift) zurück. Zusammengefasst macht er geltend, die H. habe Medikamente, so Psychopharmaka, Schmerz-, Rheuma- und Schlafmit- tel, welche Amphetamin enthalten hätten, hergestellt. Die entsprechenden Bewil- ligungen, sowohl für die Beschaffung des Rohmaterials, wie auch für die Herstel- lung der Medikamente seien vorhanden gewesen. Er sei zuständig gewesen für den Einkauf der Rohmaterialien, welche vorwiegend im Ausland beschafft wor- den seien, wie auch für die Einholung der jeweiligen Bewilligungen (pag. 4.5.22 f., 4.5.164; HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.8, Z. 4 f., 1.600.9, Z. 16 f., 1.600.17, Z. 20 ff.). Mit Sicherheit habe er C. nie einen Auftrag zur Produktion von Ampheta- minen erteilt (pag. 4.5.137, 4.5.149 f., 4.5.159). Weiter hält er dafür, der Einbau des Reaktors der Firma J. sei deshalb in den Räumlichkeiten der I. erfolgt, weil die Räumlichkeiten der H. zufolge mangelnder Raumhöhe nicht geeignet gewe- sen seien (pag. 4.5.34; HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.16 f., Z. 39 ff.). Gebraucht habe man den Reaktor zur Extraktion von Datteln- und Olivenkernen sowie für Vanilleextrakte, wobei die Destillate der Herstellung von Kosmetika hätten die- nen sollen (pag. 4.5.5, 4.5.26 und 4.5.34, 4.5.150, 4.5.164 f.; HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.17, Z. 11 ff.). Seines Wissens habe es sich bei den Räumlichkeiten der I. um einen simplen Lagerraum gehandelt. Er wisse nichts davon, dass sich darin ein hoch modernes Labor befunden haben solle (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.10 f., Z. 37 ff., 1.600.17, Z. 3 ff., 1.600.21, Z. 13 f.). Hinsichtlich des Vor- wurfs des Verkaufs von Amphetamintabletten weist der Angeklagte im Zusam- menhang mit den auf dem Gelände der H./I. vorgefundenen Schiffsgeneratoren darauf hin, diese seien der I. von B. jeweilen in Holzkisten verpackt zwecks La- gerung zugeschickt worden. Diese seien nicht repariert, sondern im Sinne eines Freundschaftsdienstes gegenüber B. lediglich gelagert und danach wieder zu- rückgeschickt worden (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.10, Z. 18 ff.). Für Administra- tion und Transport sei B. dann von der I. Rechnung gestellt worden (pag. 4.5.7- 11, 4.5.24 f., 4.5.33, 4.5.147, 4.5.161-163). Hinsichtlich K. erklärte der Angeklag- te, jener habe von ihm 1,5 Mio. Amphetamintabletten für seine Kamele gewollt. In U. habe man am 5. Februar 2000 einen entsprechenden Vertrag aufgesetzt,

- 12 - wobei gemäss dem Angeklagten der Rohstoffkauf, nämlich reines Amphetamin, nur dann durchgeführt worden wäre, wenn K. sämtliche Bewilligungen hätte vor- legen können. K. habe über diese Bewilligungen aber nicht verfügt, weshalb es nie zum Kauf des Amphetamins gekommen sei (pag. 4.5.28 f., 4.5.169 f.; HV- EV-Protokoll, pag. 1.600.18, Z. 25 ff., 1.600.20, Z. 22 ff., 1.600.22, Z. 28 ff.). 2.2.2 Die sub. A. eingeklagten Tathandlungen sind teilweise in Einzelakte zergliedert, die gemäss Bundesanwaltschaft allesamt als eingeklagt gelten. Diese Einzel- handlungen betreffen verschiedene Stufen des illegalen Drogenhandels. Es handelt sich um diverse Formen der Beteiligung an der unbefugten Herstellung und am unbefugten Verkehr mit einer jeweils bestimmten Menge Amphetamin, resp. Amphetaminsulfat oder daraus hergestellten Tabletten, resp. um Anstalten- treffen zur Herstellung von Amphetaminsulfat zwecks Verarbeitung zu Tabletten und nachfolgenden Verkaufs. Die in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 – 7 BetmG geregelten Tatbestände schützen das gleiche Rechtsgut gegen verschiedene Angriffe oder verschiedene Angriffssta- dien. Begeht ein Täter mehrere Widerhandlungen im Sinne der Absätze 1 – 7, so ist zu prüfen, ob (echte) Realkonkurrenz im Sinne einer wiederholten Deliktsbe- gehung vorliegt. Echte Idealkonkurrenz ist demgegenüber nicht möglich. Er- werbshandlungen (so z.B. Kauf) stehen zu den zeitlich daran anschliessenden Weitergabehandlungen (z.B. Verkauf) im Verhältnis der Subsidiarität. Es handelt sich dabei um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit. So bildet etwa die Tathandlung der Herstellung von Betäubungsmitteln eine Vor- stufe zur unkontrollierten Verbreitung der Betäubungsmittel. Stellt der Täter Be- täubungsmittel her, die er anschliessend lagert und besitzt und gibt er sie in der Folge an Händler oder Konsumenten weiter oder veräussert sie, erfolgt daher le- diglich ein Schuldspruch wegen Verkaufs. Insbesondere ist die Tathandlung des Besitzes als Auffangtatbestand konzipiert und gelangt deshalb im Verhältnis zu anderen vom Gesetz erfassten Erwerbs- und Weitergabehandlungen bloss sub- sidiär zur Anwendung (FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., S. 135, mit weiteren Hin- weisen; ALBRECHT, a.a.O., N. 142 f. zu Art. 19 BetmG, mit weiteren Hinweisen). 2.3 Die Beweislage rechtfertigt es aus praktischen Überlegungen, die Herstellung und das Anstaltentreffen hierzu sowie den Besitz vorab zu prüfen und die einge- klagte Anschlusshandlung des Verkaufs anschliessend. Sind nämlich die Her- stellung und/oder der Besitz nicht bewiesen, so entfällt der angeklagte Verkauf zum Vorneherein. Die Anklage stützt sich vorwiegend auf Sachbeweise, teilweise auf Aussagen von Zeugen, welche einzeln – und im Zusammenhang mit den Aussagen des Angeklagten – zu würdigen sind.

- 13 - 2.3.1 Vorwurf der Herstellung, des Anstaltentreffens hierzu und des Besitzes (Ankla- geschrift A.1., A.3. und A.4.)

a) Anlässlich der am 26. April 2000 durchgeführten Durchsuchung wurden auf dem Areal der I. 13 Nylonbeutel mit ca. 21’000 Tabletten à 200 mg, 46 g eines Pulvers in einem Nylonbeutel sowie 26 Tabletten aus einer Pultschublade im Bü- ro der Gebrüder A. und D., sowie aus dem zentralen Raum des illegalen Labors 5 und 6 Nylonbeutel mit 3200 g Pulver sowie 1 Nylonbeutel mit 5'000 Tabletten sichergestellt und beschlagnahmt (pag. 13.2.10, 13.2.47, 13.2.49, 13.3.2, 13.3.4). In den Anlagen der H. wurde nichts gefunden (pag. 13.3.11). In der Fol- ge wurden die beschlagnahmten Tabletten und das beschlagnahmte Pulver chemisch analysiert, wobei festgestellt wurde, dass die Tabletten und das Pulver Amphetamin enthielten (pag. 13.1.8; 10.1.9 ff.; vgl. hiezu den Bericht des Gene- ral Laboratoriums, drittes Amt für Chemie von Athen, Abteilung Betäubungsmit- tel, pag. 14.2.1 ff., das Behördengutachten des Bundeskriminalamtes, pag. 8.4.1 ff., sowie den Bericht des Swedish National Laboratory of Forensic Science, pag. 8.5.1 ff.). Zudem wurden Proben von chemischen Substanzen und Tabletten, welche in verschiedenen Objekten im Labor der I. gefunden wurden (so u.a. in einem Sieb, einer Schöpfkelle, einer grossen Waage, einer Tablettierungsma- schine [auf deren Stempeln wurde beigefarbenes Pulver gefunden, enthaltend Amphetamin, Koffein, Spuren von Theophyllin, Spuren von Chinin, pag. 10.1.13] etc.), entnommen und analysiert (pag. 13.2.60 f.; Analysen des Ministeriums für Gesundheit, Vorsorge und Sozialversicherungen, Griechische Organisation für Pharmaka, pag. 15.3.1 ff.). Resultat der Analysen war, dass die Tabletten Am- phetamin, Methamphetamin, Yohimbin, Coffein und Chinin sowie das Pulver Amphetamin und Methamphetamin enthielten (pag. 15.3.1 ff.). Gemäss Aussage der bei der Razzia anwesenden Beamten seien die Tabletten allesamt mit dem Zeichen des „Captagon“ (Schlafmittel) gemäss EUROPOL-Katalog geprägt ge- wesen, wenngleich es sich dabei nicht um Captagon, sondern um Amphetamin gehandelt habe, und zwar aufgrund der angewendeten Herstellungsmethode um Amphetamin als Endprodukt, und nicht bloss als Bestandteil eines Arzneimittels. Nicht unwichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der anlässlich der Razzia in den Räumlichkeiten der I. angetroffene bulgarische Chemiker C. früher in Bulga- rien bei einer Firma gearbeitet haben soll, die Captagon herstellte (pag. 3.1.4). Reste von Oliven oder von irgendetwas anderem, was an Oliven erinnern würde, seien nicht gefunden worden (pag. 3.1.1 ff.). Desweiteren wurden in den Lagerräumen der I. grosse Mengen verschiedener Stoffe gefunden, so Benzol, Formamid, Koffein, Schwefelsäure, Aliminiumtrichlo- rid und Chlor in Metallflaschen. Im eingezäunten Areal der Fabrik sei ein Fass mit Aceton gestanden (pag. 13.3.3). Gemäss dem Bericht des staatlichen Gene- rallaboratoriums für Chemie habe es sich bei den gefundenen Chemikalien um

- 14 - Vor-Vorläufer (Aceton, Monochloraceton und Benzol), für die Reaktionen not- wendige Stoffe (Aluminium Chloride und Benzol), Vorläufer (BMK, Aceton, Schwefelsäure und Hydrochloride Acid) sowie um pharmazeutische Substanzen, welche in den fertigen Amphetamintabletten als Zusatzstoffe vorhanden gewe- sen seien (Koffein, Chinin, Theophyllin und Yohimbin), gehandelt. Aufgrund der Menge der gefundenen Vor-Vorstoffe zur Herstellung von BMK und der für die Amphetaminproduktion angewandten Leuckart-Methode (dazu nachfolgend lit. b) kam der Bericht zum Schluss, dass 542,5 kg Amphetamin hätten hergestellt werden können (pag. 10.1.1, 10.1.16 f., 10.1.20, 10.1.45). Dieselben Feststel- lungen in Bezug auf die sich in den Lagerräumen und der Produktionsstätte der I. befindlichen chemischen Substanzen machte auch das SDOE anlässlich sei- ner Bestandesaufnahmen vom 2. und 3. Mai 2000, anlässlich derer u.a. Benzol, Koffein, Formamid, Schwefelsäure und Chlorgas (pag. 11.8.3 f., 11.8.8 ff., 11.8.14 f.) vorgefunden wurden. Diese resp. solche Substanzen (im Gesamtwert von Fr. 270'846.–; pag. 9.1.7) seien von der H. in den Jahren 1997, 1998, 1999 und 2000 (somit genau im eingeklagten Zeitraum) legal erworben und an die I. – ohne Deklarationsbelege – weitergegeben worden, wobei dies illegal gewesen sei, weil die I. nicht zur Herstellung pharmazeutischer Produkte zugelassen sei. Die H. habe keinen Grund zum Erwerb oder zur Weitergabe jener Substanzen gehabt, da diese für die Herstellung pharmazeutischer oder kosmetischer Pro- dukte, welche die Firma aufgrund der vorhandenen Bewilligungen (der EOF) hät- te herstellen dürfen, nicht hätten verwendet werden können (pag. 3.7.6 ff., 3.7.23 ff., 13.3.1 ff., 13.3.29 f.; vgl. auch Bericht SDOE, pag. 11.2.1 ff., insbes. 11.2.21 f.). Bei den anlässlich der Durchsuchung vorgefundenen Einrichtungen handelte es sich gemäss dem Bericht des staatlichen Generallaboratoriums für Chemie um zwei Kühlungsmaschinen, eine Zentrifuge, einen Reaktionsbehälter, eine Ther- mobeschichtung für den Reaktionsbehälter sowie eine Tablettierungsmaschine (pag. 10.1.6 ff., 10.1.17 f.). Diese hätten sich nach der Methode Leuckart zur Herstellung von Amphetamin geeignet (Bericht von L. vom 2. Mai 2000, pag. 13.3.13). Aus der gesamten Konstruktion des Labors könne gefolgert werden, dass darin ausschliesslich Amphetamin produziert worden sei (pag. 3.1.28). Die Ausrüstung sei von hohem technischem Niveau (Infrastruktur) gewesen. Amphe- tamin einerseits und Vorläufersubstanzen andererseits seien in grossen Mengen synthetisiert worden und die Anlagen seien beim Eintreffen der Beamten voll in Betrieb gewesen, d.h. es habe eine organische Synthese stattgefunden (pag. 13.3.1). Der Bericht kommt zum Schluss, dass aufgrund der Dimension der Inf- rastruktur sowie der Mengen der Vor-Vorläufer, der Vorläufer und des beschlag- nahmten Produktes eine grosse Produktionskapazität für Amphetamin bestan- den habe (pag. 10.1.45 f.). Gerade wegen der vorgefunden grossen Rohstoff- mengen sei eine Anschaffung resp. Verwendung derselben rein zu Forschungs-

- 15 - zwecken ausgeschlossen (pag. 3.7.11, 3.7.39). Zudem brauche es für Letztere eine Genehmigung des Industrieministeriums (pag. 3.7.38 f.). Aufgrund der ver- wendeten Ausrüstung sowie der verwendeten chemischen Substanzen, handle es sich beim Labor um eines der grössten in Europa (pag. 13.3.12). Diese Fest- stellungen wurden in den verschiedenen untersuchungsrichterlichen Einvernah- men der die Razzia durchführenden Beamten bestätigt (pag. 3.1.1 ff., 3.1.21, 3.6.15 ff., 3.7.38 f., 3.8.5 ff.). Zwei Beamte, M. und N., gaben auch zu Protokoll, der Chemiker C. habe anlässlich der Razzia bestätigt, zwecks Produktion von Amphetamin nach Griechenland gekommen zu sein und hierbei im Auftrag der Gebrüder A. und D. gehandelt zu haben (pag. 3.6.18, Z. 162 ff., 3.8.8, Z. 81 f., 4.2.36). Beim Reaktionsbehälter, der bei der Durchsuchung in den Räumlichkei- ten der I. vorgefunden wurde, handelte es sich um einen „J.-chemReaktor“ (pag. 49.4.2.162 ff.), welchen der Angeklagte im Namen der H. bestellt und für den er von seinem persönlichen Privatkonto (pag. 49.4.2.156; HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.15) eine Anzahlung von Fr. 60'000.– geleistet hatte. Die Installation des Reaktors in den Räumlichkeiten der I. erfolgte durch Mitarbeiter der Firma J. im März 1998 und im Beisein des Angeklagten, der den Standort für den Reaktor von Beginn weg klar zuwies. Wegen der zu geringen Raumhöhe musste aller- dings das Dach aufgeschnitten werden (pag. 4.8.4 ff.). Gemäss Aussagen von Mitarbeitern der Firma J. handelt es sich beim „J.-chemReaktor“ um eine Mehr- zweckanlage, die für verschiedene Verfahrensschritte wie Destillation, Kristallisa- tion, Mischen, Rühren und Thermostatieren verwendet werden kann, nicht aber für Extraktionszwecke gedacht ist und sich gerade zur Extraktion von Mandel-, Oliven- und Dattelkernen nicht eignet resp. nur mit Mühe dazu verwendbar ist (pag. 4.7.8-14). Schliesslich ergab sich, dass die I. in den Jahren 1997 – 2000 der H. verschiedene Maschinen abkaufte (u.a. 14 Chemieapparate, zwei Tool- Temp [Maschine zur Kühlung von Wasser] und eine Rousselet Zentrifugalma- schine zu insgesamt Fr. 93'990.─), jedoch – wie bereits die chemischen Sub- stanzen – ohne entsprechende Deklarationsbelege (Bericht der Finanzexperten des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts, pag. 9.1.6 f.). Dies deutet dar- auf hin, dass die Einrichtung des Labors bei der I. geheim bleiben sollte. Aufgrund der geschilderten Beweiselemente ist erwiesen, dass sich in den Ge- bäulichkeiten der I. ein hoch technologisiertes Labor zur illegalen Herstellung von Amphetamin befunden hat, dass auf dem Gelände resp. in den Gebäulichkeiten der I. in Nylonbeuteln verpackt ca. 26'026 amphetaminhaltige Tabletten sowie ca. 3'200 g amphetaminhaltiges Pulver vorgefunden wurden und dass sich das in den Räumlichkeiten der I. befindliche Labor und die vorhandenen Substanzen wohl zur Herstellung von Amphetamin eigneten, nicht aber zur Extraktion von Mandel-, Oliven- und Dattelkernen. Offensichtlich ist auch die räumliche Tren- nung des Labors von den Anlagen, welche der H. zur legalen Produktion dien- ten. Die Einwendung, die Raumhöhe in den Gebäulichkeiten der Cosmopoharm

- 16 - hätte dies geboten, wird durch die Aussage einer der bei der Razzia anwesen- den Beamtinnen widerlegt (pag. 3.1.2).

b) Bei der Durchsuchung stiessen die Beamten in den Räumlichkeiten der I. un- ter anderem auf den bulgarischen Chemiker C. Dieser hielt ein Buch über nahe- zu 190 Seiten mit handgeschriebenen Eintragungen in der Hand, welches in der Folge von den griechischen Behörden beschlagnahmt wurde (pag. 13.2.11). Dar- in gab es tagebuchähnliche Aufzeichnungen, Skizzen, schematische Darstellun- gen, chemische Formeln, tabellarische Aufstellungen, Protokolle etc. (pag. 7.1.1 ff. [Originalwiedergabe], 7.2.1 ff. [deutsche Übersetzung], 6.2.2 f.). Der mit der Auswertung der Eintragungen im Handbuch betraute gerichtliche Sachverständi- ge (Dr. rer. nat. O. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern) kam in seinen (insgesamt vier) Gutachten zu folgenden Schlüssen, welche er auch als Zeuge vor dem Untersuchungsrichter bestätigte (pag. 6.9.8 ff.): Das Handbuch enthalte Angaben über Reparaturen an Anlagen, Geräte, Rezep- turen für die Tablettenherstellung, Lieferung und Preise von Drogenmaterial. Es gebe konkret drei Produktionszyklen für Amphetamin im Zeitraum zwischen No- vember 1997 und April 2000 in allen Schritten wieder. So sei die Produktion von 142 kg Amphetamin im Zeitraum November 1997 bis 13. Dezember 1998 und von 164 kg im Zeitraum vom 6. Oktober 1998 bis 17. Dezember 1999 (Synthese, Vorbereitungsarbeiten) chronologisch dokumentiert. Die Zielsubstanz, nämlich Amphetaminsulfat, sei gemäss Darstellung in vier Verfahrensschritten (Stufen) ausgehend aus Industriechemikalien, synthetisch hergestellt worden: Chlorie- rung (1. Stufe), Friedel-Crafts-Alkylierung (FC), Leuckart-Reaktion (Formylie- rung) und Neutralisationsreaktion sowie Tablettieren. Ab dem 2. April 2000 sei die Synthetisierung von 7 Ansätzen Monochloraceton protokolliert. Am 3. Ap- ril 2000 sei die erste von dreiundzwanzig Friedel-Crafts-Reaktionen mit dieser Substanz durchgeführt worden. Die vierundzwanzigste Friedel-Crafts-Reaktion sei noch begonnen worden, habe jedoch nicht zu Ende geführt werden können, da die Verhaftung erfolgt sei. Im Handbuch sei auch die Rezeptur für ampheta- minhaltige Tabletten enthalten gewesen. Aus dem Studium des Handbuches ge- he hervor, dass die Haupttätigkeit und das Ziel der Aktivitäten die Herstellung von Amphetaminsulfat in Pulver- und Tablettenform gewesen sei. Dabei sei die Vorläufersubstanz BMK in entsprechend grossen Mengen hergestellt worden. Aus dem Handbuch ergebe sich weiter, dass ausgebildete Fachleute (Chemi- ker), Hilfskräfte sowie elektrisch, elektronisch und mechanisch versierte Perso- nen am Werk gewesen seien. Die Synthese, insbesondere die Friedel-Crafts- Reaktion und auch die anderen Stufen, würden nämlich elektrische Energie be- nötigen. Auch die Destillation der Produkte und das Regenerieren der Lösemittel könne nur in einer funktionierenden, mit elektrischer Energie versorgten Anlage durchgeführt werden. Für die Herstellung der Vorläufer und Drogenmaterialien

- 17 - seien geeignete Räumlichkeiten, Geräte, Chemikalien und Energien (u.a. Was- ser, Strom) zur Verfügung gestanden. Ebenfalls seien genügend analytische Messeinrichtungen für die Qualitätskontrolle vorhanden gewesen. Die am Tatort vorgefundenen, abgebildeten, im Handbuch erwähnten, teilweise skizzierten Ap- paraturen und Geräte, würden sämtliche Voraussetzungen erfüllen und seien für die Herstellung von Vorläuferchemikalien und Betäubungsmitteln, insbesondere BMK und Amphetamin, geeignet gewesen. Es hätten auch andere Substanzen hergestellt werden können. Aus dem Handbuch würden sich jedoch keine Hin- weise darauf ergeben, dass auch andere Substanzen hergestellt worden seien. Die vorgefundenen amphetaminhaltigen Tabletten, welche mit dem „Captagon- Logo“ gekennzeichnet gewesen seien, hätten pro Stück gemäss der erwähnten Rezeptur je ca. 15 mg Amphetaminsulfat enthalten. Dass alle Tabletten Amphe- taminsulfat enthalten würden, welches nach der Leuckart-Synthese hergestellt worden sei, würden im Übrigen die Resultate der chemischen Analysen des Swedish National Laboratory of Forensic Science beweisen. Vergleichsweise seien auch israelische Tabletten untersucht worden, welche exakt nach der im C.-Handbuch beschriebenen Rezeptur hergestellt worden seien und ebenfalls das „Captagon-Logo“ aufgewiesen hätten. Diese Tabletten hätten die Wirkstoffe und Tablettenhilfsstoffe im richtigen Verhältnis sowie dieselben Leuckart- Verunreinigungen (gleicher Herstellungsprozess) aufgewiesen, weshalb der Ex- perte annehme, dass auch die israelischen Tabletten aus derselben Produkti- onsstätte in Griechenland stammen würden. Laut dem gerichtlichen Sachver- ständigen hätten mit den 306 kg Amphetaminsulfat aus dem 1. und 2. Produkti- onszyklus 20’400'000 Tabletten hergestellt werden können. Hinweise dafür, dass Olivenkerne mit Benzol extrahiert worden seien, habe es im Handbuch keine ge- geben. Für die Herstellung von Aphrodisiaka sei Benzol aus forensisch- toxikologischer Sicht kein geeignetes Extraktionsmittel, um Olivenkerne zu ext- rahieren, da Benzol hochgiftig und cancerogen (krebserregend) sei. Ein noch Benzolrückstände enthaltendes Aphrodisiakum würde für den Humanbereich in Europa nicht zugelassen werden. Hingegen seien die erwähnten Substanzen Ni- valin und Yohimbin im Rezept der Amphetamintabletten enthalten gewesen. Yo- himbin gelte als Aphrodisiakum und werde in der Veterinärmedizin verwendet. Zur Behauptung, man habe nicht Amphetamin, sondern Fenethyllin hergestellt, sei zu bemerken, dass sich beim Studium sämtlicher Unterlagen keine Hinweise auf die Synthese von Fenethyllin ergeben hätten. Ebenso würden sich keine Hinweise auf das Vorhandensein von 1,2-Dichlorethan, einer Schlüsselchemika- lie zur Herstellung dieses Produktes, finden. Hingegen sei die Amphetaminbase mit Schwefelsäure zu Amphetaminsulfat umgesetzt worden. Das Amphetamin- sulfat sei zur Herstellung der Tabletten direkt verwendet worden. (pag. 6.2.1 ff., 6.6.1 f., 6.11.1 f. sowie Handnotizen O., pag. 6.4.1 ff.).

- 18 - Beamte des SDOE stellten anlässlich der Hausdurchsuchung im Büro der Gebrüder A. und D. innerhalb der Räumlichkeiten der I., auf dem oder im Pult von D. Blätter mit Handnotizen (pag. 23.1.6.104 ff.) sowie Buchhaltungsbelege, so Rechnungen und Lieferscheine (u.a. pag. 11.4.1 und 11.5.1 f.), sicher. Zudem wurden in einem Protokoll der SDOE vom 2. Mai 2000 verschiedene Chemika- lien aufgelistet, welche in einem Lagerraum und im Produktionsraum der I. vor- gefunden wurden (pag. 11.8.3 f.). Diese Unterlagen wurden dem gerichtlichen Sachverständigen zur Stellungnahme unterbreitet. Er äusserte sich wie folgt (pag. 6.8.1 ff.): Die handschriftlichen Notizen würden einen Bezug zur Ampheta- minproduktion aufweisen, dies vor allem durch die Zusammenstellung von Schlüsselchemikalien auf pag. 1 (= pag. 23.1.6.105) und der Nennung von 110 kg sauberem Amphetaminsulfat für Tabletten, datiert 12.12.1998, auf pag. 2 (= pag. 23.1.6.106). Zudem seien gemäss Protokoll der SDOE vom 2. Mai 2000 im Lager- und im Produktionsraum der Firma I. grosse Mengen an Schlüsselchemi- kalien zur Amphetaminsulfat-Herstellung sowie sonstige Tabletten-Bestandteile (nämlich Chininhydrochlorid und Theophyllin) festgestellt worden. Der Buchhal- tungsbeleg No 516 (pag. 11.5.1) sei eine Rechnung der Lieferfirma an die Firma H. (datiert 21.9.2000) für Schlüsselchemikalien zur Amphetamin-Herstellung ge- mäss C.-Handbuch und für Bestandteile der amphetaminsulfathaltigen Tabletten. Bei den Buchhaltungsbelegen No 517 und No 11091 (pag. 11.5.2 und 11.4.1) handle es sich um interne Rechnungen der Firma H. für Lieferungen der Chemi- kalien an die Firma I.. Aus den Unterlagen könne der Schluss gezogen werden, dass nicht nur grosse Mengen Amphetaminsulfat, sondern auch grosse Mengen an amphetaminsulfathaltigen Tabletten produziert worden seien: Die beispiels- weise auf pag. 22 als „letzter Libanon“ bezeichnete Charge von 20 kg (pag. 23.1.6.126) entspreche einer Gesamtzahl von 115'600 amphetaminhaltigen Tab- letten. In den Unterlagen gebe es keine Ergänzungen oder Abweichungen zum C.-Handbuch, welche die Schlussfolgerungen im ersten Expertengutachten in Frage stellen würden. Die Unterlagen stellten insofern eine Ergänzung zum C.- Handbuch dar, als sie detaillierte Angaben über die Herstellung und Zusammen- setzung von Tabletten enthalten würden (beispielsweise die bereits erwähnte pag. 23.1.6.106). Eine weitere Ergänzung zum C.-Handbuch stellten das Proto- koll der SDOE vom 2. Mai 2000 sowie die drei erwähnten Buchhaltungsbelege dar. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass am 12. Dezember 1998 110 kg sau- beres (gereinigtes) Amphetaminsulfat für Tabletten zur Verfügung gestanden habe. Dabei seien 6 kg als Reserve zurückgestellt worden. Mit dieser Menge könnten 7'330'000 Tabletten à 15 mg Amphetaminsulfat oder 4'230'000 Tablet- ten à 26 mg Amphetaminsulfat hergestellt werden. Diese Schlussfolgerung des gerichtlichen Sachverständigen stimmt denn auch mit der in der Notiz vom

12. Dezember 1998 enthaltene Berechnung überein, wonach aus 110 kg saube- rem Amphetaminsulfat bei Tabletten à 15 mg eine Gesamt-Tablettenmenge von 73'333'333 resultiere, was eine Zahl von ca. 360'000 pro Kunde ergebe (pag.

- 19 - 23.1.6.106). Diese Angaben stimmen wiederum mit den handschriftlichen Noti- zen im C.-Handbuch überein: Dort findet sich ein Eintrag, welchem zu entneh- men ist, dass am 13. Dezember 1998 das Produkt übergeben wurde, so Liefe- rung I – 30 kg, Lieferung II – 36 kg, Lieferung III – 41 kg, Lieferung IV - 36 kg, Gesamtmenge 142 kg. Weiter erfolgt eine Berechnung zur Anzahl von Tabletten à 15 mg aus 110 kg Amphetaminsulfat, was 70'000'000 Tabletten ergebe und wofür 350'000 Verpackungen benötigt würden (pag. 7.1.87 resp. 7.2.92). Der ge- richtliche Sachverständige hält mit Bezug auf diese Seite im C.-Handbuch dafür, dass in 4 Partien à 30 kg, 36 kg, 41 kg und 36 kg eine Gesamtmenge von 142 kg Amphetaminsulfat hergestellt worden sei, was bei einer Packung mit 20 Tabletten à 15 mg 70'000'000 Tabletten bzw. 350'000 Packungen entspreche (pag. 6.2.9 f., 6.4.21 f.). Die Mengenangabe von „110 kg“ und „142 kg“ aus dem

1. Produktionszyklus tauchen auch in einer weiteren handschriftlichen Notiz, ent- halten in zwei provisorisch geführten Büchern, welche anlässlich der Razzia in den persönlichen Büros der Gebrüder A. und D. gefunden wurden, auf (pag. 13.2.1 f., 15.7.1 ff.): Die mit der Überschrift „21“ und „C.“ beschriebene Seite ent- hält die Gleichung „110 kg = 250'000 Tabletten“, darunter figuriert das Datum 15.12.98 und ein Hinweis auf „Kilogramm 142 x 22,35 = 300'000 (Tabletten)“, sowie eine Berechnung 250 x 4 = 1’000’000. Im folgenden gibt es Datumsanga- ben und Angaben über Geldbeträge in $, eine fortlaufende Addierung von Beträ- gen und am Schluss die Feststellung, was bis zu den ($) 1'000'000 noch ausste- hend ist (pag. 15.7.43 resp. 15.7.90/2). Auch die Mengenangabe von „164 kg“ aus dem 2. Produktionszyklus findet sich in den gefundenen, provisorisch ge- führten Büchern wieder: Eine dort enthaltene handschriftliche Notiz trägt die Überschrift „Produktion 7“ und hält fest, dass im Oktober 85 kg und im Dezember 79 kg, Total 164 produziert worden seien. Diese Zahl wird mit dem Faktor 2 mul- tipliziert und daneben ist ein Total von 320’000 angegeben (pag. 15.7.10 resp. 15.7.65). Eine weitere, mit „C.“ betitelte Seite enthält den Eintrag „kg 164 x 2 = 328’000 x 4 =1'312’000 plus Rest aus vorheriger Produktion 50’000“ und gibt ein Total von 1’362’000 an (pag. 15.7.42 resp. 15.7.90/1). Eine nächste Seite trägt die Überschrift „Produktion“ und die Zahl „24“. Auch hier finden sich die oben erwähnten kg-Angaben wieder, nämlich „Oktober kg 85, Dezember kg 79, Total 164“. Die ersten beiden Mengenangaben wurden je mit 2 multipliziert und das Gesamttotal von 320'000 angegeben. Davon wurden dann 85’000 subtra- hiert, mit dem Endergebnis von 235’000 (pag. 15.7.46 resp. 15.7.92). Diese No- tizen korrespondieren mit den Angaben im C.-Handbuch, worin die Produktion von „Total September und Dezember 85 + 79 = 164 kg“ festgehalten wird (pag. 7.1.149 resp. 7.2.154). Zu dieser Seite aus dem C.-Handbuch hält der gerichtli- che Sachverständige dafür, im September und Dezember seien 85 plus 79 kg = 164 kg (Amphetaminsulfat) hergestellt worden (pag. 6.4.33). Dies bestätigt er in seinem Gutachten vom 9. Oktober 2003, wonach im 2. Produktionszyklus das

- 20 - Endprodukt von 164 kg Amphetaminsulfat in zwei Chargen hergestellt worden sei (pag. 6.2.10). Der Experte hat seine Feststellungen ausführlich und in einer für den Richter nachvollziehbaren Weise abgefasst. Seine Schlussfolgerung, wonach das Hand- buch beschreibe, dass in zwei Zyklen 142 kg und 164 kg Amphetaminsulfat her- gestellt und die Herstellung einer weiteren Menge dieses Stoffes begonnen wor- den sei, konnte er durch weiteres Beweismaterial stützen. Es gibt keine triftigen Gründe, welche dem Gericht erlauben würden (BGE 129 I 57 f.), diese Folge- rungen nicht dem Urteil zugrunde zu legen. Zu klären bleibt allerdings, ob die im Handbuch dargestellten Prozesse und ihr Ergebnis Vorgänge beschreiben, die in den Räumlichkeiten der I. stattfanden. Dafür spricht der Umstand, dass das Handbuch mit wenigen Ausnahmen in Bulgarisch, der Muttersprache C.s, abge- fasst worden war und dass dieser vor dem griechischen Gericht seine Urheber- schaft an seinem Text bis zur Seite 149, ausgenommen die roten Zahlen, einge- standen hat (pag. 4.2.26). Die roten Zahlen erscheinen tatsächlich in anderer Handschrift als die weitaus überwiegenden, in blau verfassten Texte und Zahlen. Es könnte sich um Ergänzungen jemandes, der das Buch als Beweismittel oder sonst wie auswertete, handeln. So führen die roten Zahlen gerade an entschei- denden Stellen (pag. 7.1.87, 7.1.149) die blauen nach oder ergänzen sie. Da- durch wird aber der Duktus der blauen Aufzeichnungen nicht unterbrochen oder ergänzt. Die weitere Einlassung C.s, er habe das Buch bis zur Seite 149 in Bul- garien abgefasst, ist etwas überraschend – aber es möchte durchaus sein, dass er sich dabei auf Notizen stützte, die er in Griechenland machte. Jedenfalls fehlt jede Erklärung, durch Leitung welch anderer Person als seiner selbst und an welch anderem Ort als in den Räumen der I., wo er bei laufendem chemischem Produktionsprozess angetroffen wurde, Amphetamin in der im Handbuch ge- schilderten Menge hergestellt worden wäre. Dazu kommt, dass die Produktions- zeiten dieses Schriftstückes wenigstens teilweise mit der durch ihn selbst sowie andere Personen bestätigten Anwesenheit in Griechenland übereinstimmen (pag. 3.16.8, Z. 312 ff., 3.16.34, 4.2.2 f., 4.2.36).

c) In Würdigung der Feststellungen über die Eignung des in den Räumen der I. angetroffenen Labors und die Eigenschaft der dort gefundenen Substanzen so- wie der im Handbuch aufgezeichneten Produktionsabläufe ist nachgewiesen, dass an diesem Ort total 306 kg Amphetamin hergestellt und Vorbereitungen zur Herstellung weiterer 225 kg Amphetamin getroffen worden sind. Es fehlt jedes Anzeichen dafür, dass für diese Prozesse eine hoheitliche Bewilligung erteilt worden wäre.

- 21 - 2.3.2 Vorwurf des Verkaufs (Anklageschrift A.2.) Anlässlich der Durchsuchung vom 26. April 2000 wurden im Umfeld der Anlagen Elektrogeneratoren gefunden. Bei einem Elektrogenerator war der Rotor entfernt worden und in dessen Innerem wurden drei mit dem „Captagon“-Logo geprägte Tabletten gefunden, welche amphetaminhaltig waren (pag. 3.6.21, 3.6.24, 3.8.10, 13.2.11, 13.3.4). Sodann fanden die griechischen Behörden im Büro der Gebrüder A. und D. innerhalb des Gebäudes der I. diverse Dokumente betref- fend Import/Export von Elektrogeneratoren und Schiffsmaschinen, so Liefer- scheine, welche für das Zollamt des Flughafens Y. bestimmt waren, nummerierte Rechnungen, Packing lists, Air way bills, Bills of Loading und handschriftliche Notizen. Ebenso wurden Buchhaltungsunterlagen der H. und der I. gefunden. Diese Unterlagen wurden sichergestellt und zwecks Analyse den schweizeri- schen Untersuchungsbehörden ausgehändigt (pag. 9.1.54 ff.). Die Analyse er- gab Folgendes: Es liegen drei Einkaufsrechnungen vor, wonach die I. von der P. am 21. Mai 1997, am 25. Oktober 1997 und am 24. April 1998 Elektromotoren und Ölpumpen einkaufte. Keine der Buchungen der I. stimmt allerdings mit den von der P. an die I. gestellten Rechnungen überein. Desweiteren finden sich 32 verschiedene „Packing lists“, deren 17 auf den Namen der I. lauten und 25 Lie- ferscheine für das Flughafenzollamt Y.. Dem stehen 42 Rechnungen gegenüber, wovon deren 26 von der I. und davon 13 zulasten der P. ausgestellt wurden. 10 Rechnungen richtete die I. an die Q. in X. (2), an die R. in X. (2) und an die S. in X. (6). Die erste Rechnung datiert vom 17. Januar 1997 und die letzte vom

2. Dezember 1999. Unter den gefundenen Rechnungen gab es auch „Doppel- rechnungen“: gleiches Datum, gleiche Ware und gleicher Käufer sowie gleiches Schiff als Destination der Ware, wobei die eine Rechnung immer von der I. aus- gestellt war. Es wurden auch Rechnungen über Schiffsmaschinen zu Handen von Schiffen ausgestellt, die am Datum der Rechnungsstellung nicht mehr resp. nicht mehr unter diesem Namen existierten (pag.. 5.1.1 ff., 13.2.4). In Rechnung gestellt wurden verschiedene Arten von Waren, so „Electric motor for anchor windlass“, „Cooling oil pump for central machine“ und „Electric motor“, alle se- cond hand. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die seitens der I. in Rech- nung gestellten Waren nicht mit denjenigen übereinstimmen, die sie von der P. einkaufte (pag. 9.1.74). Aus der Buchhaltung ist überdies ersichtlich, dass alle Transporte von Griechenland nach den Vereinigten Arabischen Emiraten mit dem Flugzeug (durch T., der AA. und andere; pag. 9.1.69) durchgeführt wurden, demgegenüber wurde die importierte Ware per Schiff transportiert. In all den si- chergestellten Unterlagen wird nirgends von Generatoren gesprochen und die Dokumentation ist lückenhaft. Eine Korrespondenz bezüglich dieser „Tätigkeit“ fehlt gänzlich und auf den Rechnungen werden weder eine Bankverbindung, noch Zahlungsmodalitäten genannt. Auch Doppelspurigkeiten hinsichtlich der Rechungsstellungen kommen vor (pag. 9.1.40 ff.). Hinweise auf die Reparatur

- 22 - von Schiffsmotoren oder eine Korrespondenz zwischen der I. und Gesellschaf- ten, welche Reparaturen an Schiffsmotoren und Ölpumpen ausgeführt haben könnten, wurden nicht gefunden (pag. 3.6.24, 3.8.13, 3.8.45, 9.1.74, 9.1.77). 2.4

2.4.1

a) Durch die unbewilligte Produktion von 306 kg Amphetaminsulfat ist der Tatbe- stand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 BetmG in der Form des Herstellens erfüllt wor- den. Da keine Hinweise dafür bestehen, dass die von den griechischen Behör- den im April 2000 vorgefundenen Amphetaminsulfatpulver und –tabletten aus anderer Quelle als dieser Produktion stammen, fallen Lagerung und Besitz nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 BetmG für den Schuldspruch nicht weiter in Betracht.

b) Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG ist das Anstaltentreffen zur Herstellung von Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt. Der Straftatbestand des Anstalten- treffens erfasst sowohl den Versuch (im Sinne von Art. 21 f. StGB) wie auch Vorbereitungshandlungen (schon vor der Stufe des Versuchs), die auf den Ent- schluss zu einer Handlung nach Art. 19 Abs. 1 – 5 BetmG ausgerichtet sind und in einer dieser förderlichen Aktivität zum Ausdruck kommen (BGE 117 IV 309, 311 E. 1a, mit einer Kasuistik auf S. 311 f.). Wer z.B. Essigsäureanhydrid er- wirbt, um aus Morphin Base „Nr. 1“ Heroin Base roh „Nr. 2“ herzustellen, erfüllt den Tatbestand des Anstaltentreffens (vgl. zum Ganzen FINGERHUTH/ TSCHURR, a.a.O., S. 127). Durch die Bereitstellung von Ausgangssubstanzen und die Durchführung chemischer Prozesse ab anfangs April 2000, nach glei- cher Methode wie bereits vorher durchgeführt, ist die Produktion von Ampheta- minsulfat eingeleitet worden. Es wäre zwar möglich gewesen, sie abzubrechen, bevor erste Quantitäten der strafrechtlich verpönten Substanz anfielen. Die tat- bestandsmässige Herstellung von 225 kg Amphetaminsulfat wurde damit noch nicht versucht, aber nach aussen wahrnehmbar und zweckgerichtet vorbereitet. Dies bedeutet Anstaltentreffen.

c) Was den Verkauf von Betäubungsmitteln betrifft, so bestehen ernstliche Hin- weise dafür, dass der Erwerb, die Reparatur und der Verkauf von Schiffsbe- standteilen mindestens teilweise fingiert waren. Wenn bei der behördlichen Kon- trolle auf dem Gelände der I. einige Amphetamintabletten in solchen Objekten vorgefunden wurden, daneben aber auch in den Büroräumlichkeiten, so reicht dies jedoch allein nicht zum Beweis dafür, der nach allgemeiner Lebenserfah- rung zu erwartende Verkauf des produzierten Amphetamins habe gerade auf diesem Weg stattgefunden. Auch die weiteren Umstände, nämlich die Unstim- migkeiten hinsichtlich der vorgefundenen Dokumente, wie oben erwähnt, lassen keinen eindeutigen Schluss zu, dass in diesen Generatoren die produzierten Amphetamintabletten zwecks Verkauf nach X. gelangten. Gegen den in der An- klageschrift dargestellten Sachverhalt spricht u.a. die Tatsache, dass gemäss

- 23 - den sichergestellten Dokumenten eine erste Rechnung für den Versand (angeb- lich) von Elektrogeneratoren und Ölpumpen am 17. Januar 1997 und die letzte am 2. Dezember 1999 gestellt wurde. In der Zeit vom 17. Januar 1997 bis

12. Dezember 1998 stellte die I. 21 von insgesamt 26 Rechnungen für Ausland- verkäufe von Elektrogeneratoren und Ölpumpen (pag. 9.1.67). Der erste Produk- tionszyklus fand zwischen November 1997 und Dezember 1998 statt, wobei die „Übergabe“ der 142 kg Amphetaminsulfat gemäss dem C.-Handbuch am 13. De- zember 1998 stattfand (pag. 6.2.9). Die aus diesem Produktionszyklus stam- menden Amphetamintabletten waren mithin frühestens am 13. Dezember 1998 zum Versand nach X. und anschliessendem Weiterverkauf bereit. Die vor die- sem „Übergabedatum“ während beinahe 2 Jahren per Flugzeug nach X. trans- portierten Elektrogeneratoren und Ölpumpen können daher keine Amphetamin- tabletten aus dem ersten Produktionszyklus enthalten haben. Der zweite Produk- tionszyklus begann am 6. Oktober 1998 und endete am 17. Dezember 1999. Die letzte Rechnung für Auslandverkäufe datiert vom 2. Dezember 1999. Nach Fer- tigstellung der in diesem Zyklus hergestellten 164 kg Amphetaminsulfat finden sich mit Ausnahme des K.-Vertrags, welcher aber nicht vollzogen wurde, keine Dokumente bezüglich Auslandverkäufen mehr. Es erscheint nicht plausibel, dass für den Rücktransport von defekten Schiffsmotoren und ohne jegliche zeitliche Notwendigkeit die teuerste und rascheste aller Frachtarten, nämlich die Luft- fracht, gewählt wurde. Es sind somit verschiedene Hinweise vorhanden, die dar- auf schliessen lassen, dass die Einlagerung von Schiffsgeneratoren und deren Weiterlieferung kein ordentliches Geschäft der H. und/oder I. war. Doch selbst wenn ein Schein- oder illegales Geschäft geführt worden sein sollte, sind andere Zwecke als derjenige zur Anklage gebrachte, z. B. fiskalische, denkbar. So wie der Verkauf von Betäubungsmitteln in der Anklageschrift umschrieben ist, ist er aufgrund des Ausgeführten nicht zweifelsfrei erstellt. Das hat Freispruch zur Fol- ge. 2.4.2 Die Anklage wirft dem Angeklagten vor, er habe in Mittäterschaft zusammen mit B., C., seinem Bruder D., E. und F. Amphetaminsulfat und –tabletten gehandelt. Bei der I. handelt es sich um eine Aktiengesellschaft. Die diesbezüglich gesetz- lich notwendigen Organe sind auch nach griechischem Recht der Verwaltungsrat und die Generalversammlung (vgl. Handelsamtsblatt der griechischen Republik vom 11.9.2001, Nr. 7967, S. 14, pag. 51.4.4.187-191, 67.6.2.132 f.). Bei der H. demgegenüber handelt es sich um eine GmbH. Gemäss griechischem Recht hat diese zwei Organe, nämlich das geschäftsführende sowie dasjenige, welches die Gesellschaft nach aussen vertritt und für sie Verbindlichkeiten eingehen kann. Wenn die Statuten nichts vorsehen, handeln die Gesellschafter kollektiv (Akten Bundesstrafgericht, pag. 1.400.40). Der Angeklagte war Mitglied des Verwal- tungsrates und Verwaltungsratspräsident der I. (pag. 51.4.4.105, 9.1.5; vgl. auch

- 24 - pag. 4.3.2, 4.3.7) sowie Stammanteilhalter der H. (pag. 9.1.9). Zudem beteiligte sich die I. an zwei Erhöhungen von Stammanteilen der H. nicht unwesentlich (pag. 9.1.39, 11.3.6). In Bezug auf die I. hatte der Angeklagte daher Organstel- lung, in Bezug auf die H. hatte er, als Gesellschafter und Organ der Gesellschaf- terin I., Anteil an der kollektiven Geschäftsführung. Sein Vorbringen, von seiner formalen Stellung nichts gewusst und sich nicht faktisch an der Geschäftsfüh- rung beteiligt zu haben, ist nicht glaubwürdig und wird durch verschiedene Be- weiselemente widerlegt: Der Angeklagte hat Buchhaltungsjournale (Erfolgs- und Verlustrechnung) unterzeichnet (pag. 9.1.5, bestätigt in HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.12, Z. 11 ff.) und sich im Übrigen anlässlich einer Einvernahme selber als „Präsident“ der I. bezeichnet (pag. 4.5.159, Z. 31). Zudem hat er sich 1998 und 1999 wesentlich an der Erhöhung des Aktienkapitals der I. resp. an Stamman- teilserhöhungen der H. beteiligt (pag. 9.1.8 f., bestätigt in HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.15, Z. 32 ff.). Hierbei fällt der zeitliche Zusammenhang mit der eingeklag- ten Amphetaminproduktion auf. Gemäss Aussagen seines Bruders D. habe der Angeklagte als Hauptgeldgeber die Geschäfte der H. finanziert und sei für sämt- liche Produktion der I. verantwortlich gewesen (pag. 4.3.3, 4.3.7). Die Finanzie- rung der laufenden Geschäfte kann vom Angeklagten nicht ohne Kenntnis über diese erfolgt sein. Bei beiden Unternehmungen handelt es sich um Familienbe- triebe mit einer kleinen Anzahl von Angestellten (pag. 4.3.2, 4.3.7; HV-EV- Protokoll, pag. 1.600.7, Z. 31 ff., 1.600.8, Z. 15 f.), was für eine gewisse Über- sichtlichkeit des Betriebs und der Geschäftsführung spricht. Sodann bringt der Angeklagte in verschiedenen, abgehörten Telefonaten klar zum Ausdruck, dass ihn der Geschäftsgang sowie die Finanzsituation der Unternehmungen interes- siert hat, er stets darüber informiert sein wollte, und auch aus der Ferne den Gang der Dinge bestimmte (z.B. pag. 59.5.5.167 ff., 178, 189 ff., 201 f., 222 ff., 241 f., Z. 81 ff., 284 ff., 287). Auch wenn diese Telefonabhörungen erst nach der Inhaftierung seines Bruders D. erfolgten, wären die Erkundigungen und Weisun- gen des Angeklagten nicht akzeptiert worden, hätte er nicht bereits vorgängig ei- ne wesentliche Stellung in den Betrieben inne gehabt. Gemäss Aussagen seines Bruders D. habe der Angeklagte denn auch den „Generalbefehl“ über die Firma gehabt (pag. 4.3.6) und er sei laut E. der „Big Boss“ gewesen (pag. 3.16.2., Z. 79). Der Angeklagte gestand auch, über eine massgebliche Stellung beim Ein- kauf von chemischen Substanzen sowie bei der Herstellungsplanung resp. bei der Suche von Absatzmöglichkeiten für Pharmazeutika verfügt zu haben und immer noch zu verfügen (pag. 4.5.23, HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.8, Z. 4 f., 1.600.9, Z. 15 ff., 1.600.14, Z. 20 ff., 1.600.17, Z. 20 ff., sowie pag. 3.11.1 ff.; 3.12.4). Die Einrichtung eines zur Amphetaminproduktion geeigneten Labors, der Ankauf erheblicher Mengen von Chemikalien, welche der Arzneimittelherstellung durch die H. nicht dienen konnten (vgl. oben, E. 2.3.1 a), und die Beschäftigung eines

- 25 - ausländischen Chemikers als Leiter dieses Produktionsprozesses hatten eine so grosse organisatorische und finanzielle Bedeutung, dass sie einem Organ resp. an der Geschäftsführung Beteiligten nicht entgangen sein konnten, zumal diese Vorgänge von der Laboreinrichtung bis zur behördlichen Kontrolle weit über zwei Jahre dauerten. Im weiteren liegen positive Indizien vor, welche die bewusste, aktive Förderung der angeklagten Produktion belegen: Der Angeklagte war es, der den J.-chemReaktor im Namen der H. gezielt bestellte, die Anzahlung dafür aus seinem Privatkonto leistete und die Installation persönlich überwachte resp. Anweisungen dazu erteilte (pag. 4.8.7 ff.; vgl. oben, E. 2.3.1 a). Als für den Ein- kauf chemischer Substanzen Verantwortlicher war er auch für den Einkauf der fraglichen Substanzen für die H. zuständig, die von dieser auf die I. verschoben wurden (vgl. oben, E. 2.3.1 a). Der Angeklagte gab auch zu, den Kontakt zum Chemiker C. geknüpft zu haben (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.13, Z. 16 ff., resp. 1.600.10, Z. 12). Ein weiteres Indiz stellt die Tatsache dar, dass Amphetamintab- letten anlässlich der Razzia auch in dem von beiden Brüdern A. und D. benutz- ten Büro gefunden wurden (vgl. oben, E. 2.3.1 a). Sodann erfolgte der am

5. Februar 2000 zwischen dem Angeklagten und K. abgeschlossene Vertrag über den Verkauf von 1,5 Millionen Amphetamintabletten bezeichnenderweise kurze Zeit nach Ende des zweiten Produktionszyklus (Dezember 1999; pag. 4.5.169, Z. 313 ff., 5.4.2 ff., HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.18, Z. 25 ff.). Die in die- sem Zusammenhang vorgebrachte Einwendung des Angeklagten, K. hätte für die notwendige Bewilligung sorgen müssen, ist untauglich, da die Produktions- bewilligung nicht Kundensache ist. Ebenfalls untauglich ist die weitere Einwen- dung, K. wäre aus der angekauften Ware beliefert worden, waren doch bereits vorgängig über 300 kg Amphetamin produziert worden und besteht ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem dritten Produktionszyklus (April 2000) und dem vertraglich vereinbarten Lieferzeitpunkt (Lieferung von 50% der Gesamtmenge drei Monate nach Vertragsabschluss; pag. 5.4.3). Sodann ist die Präsenz des Angeklagten in Griechenland, die dieser gegenüber den Strafverfolgungsbehör- den zu vertuschen versuchte, während des dritten Produktionszyklus belegt (pag. 4.5.171, 5.2.1 ff.). Auffallend ist schliesslich, dass der Angeklagte während eines wesentlichen Teils der Produktionszeiten an seinem Wohnsitz in W. ab- gemeldet war, nämlich vom 15. Dezember 1998 bis 15. Mai 2000 (pag. 1.4.8). Aufgrund all dessen ist der Tatbeitrag des Angeklagten als Mittäter erstellt. 2.4.3 Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sieht für den mengenmässig schweren Fall als qualifi- zierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine erhöhte Strafdro- hung vor. Ein mengenmässig schwerer Fall liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung bei 36 g reinen Amphetaminsulfats vor. Hergestellt wurden 306 kg reinen Amphetaminsulfats und es wurden Anstalten getroffen zur Herstel-

- 26 - lung weiterer 225 kg, womit die Qualifizierung als mengenmässig schwerer Fall erfüllt ist. Liegt ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG vor, der durch das Vorlie- gen bereits eines der dort genannten Qualifikationsmerkmale begründet wird – in casu lit. a –, braucht das Vorliegen allfälliger weiterer nicht geprüft zu werden. Im Ergebnis erfüllt der Angeklagte hinsichtlich der Anklagepunkte A.1. und A.3. der Anklageschrift somit den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 lit. a BetmG. 3. Strafzumessung 3.1 Der Angeklagte wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 6 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Auszugehen ist vom Strafrahmen des schwersten Delikts, in casu dem schweren Fall des Betäubungsmitteldelikts, mithin von Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9, 2. Satz). Zu prüfen ist zunächst, ob einmalige oder mehrmalige Tatbegehung vorliegt. Die Qualifikationsgründe von Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG stellen juristische Handlungseinheiten dar. Eine Vielzahl von Handlungen des Täters ist bei der Strafzumessung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter zwei alter- nativen Voraussetzungen als eine einzige Handlung, also als Handlungseinheit (vgl. hiezu ACKERMANN, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 68 StGB N. 10 ff., STRA- TENWERTH, a.a.O., § 19 N. 8 ff.), und nicht als mehrere selbständige Handlungen, zu würdigen: Entweder erscheint „das gesamte, auf einem einheitlichen Willens- akt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitli- chen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen“ (sog. natürliche Handlungseinheit; vgl. BGE 118 IV 91, 92f. E. 4a) oder es sind „verschiedene strafbare Handlungen dann als eine Einheit anzusehen, wenn sie gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bilden, das der in Frage stehende gesetzliche Straftatbestand aus- drücklich oder sinngemäss mitumfasst“ (sog. juristische Handlungseinheit; vgl. BGE 120 IV 6, 8 E. 2a). Handelt der Täter gewerbsmässig, fällt die Anwendung von Art. 68 StGB aber grundsätzlich ausser Betracht, weil der für gewerbsmässi- ge Deliktsbegehung vorgesehene Strafrahmen eine mehrfache Verwirklichung des Tatbestandes immer schon einkalkuliert (BGE 116 IV 121, 123 E. 2b/aa, mit Verweis auf BGE 76 IV 101). Von diesem Grundsatz ist laut Bundesgericht wie- derum dann abzuweichen, wenn während verschiedener, voneinander getrenn-

- 27 - ter Zeitabschnitte gewerbsmässig delinquiert wurde, ohne dass den einzelnen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens er- scheinen (BGE 116 IV 121, 123 E. 2b/aa). Wenn der Gesetzgeber den men- genmässig schweren Fall mit gleicher Strafe bedroht wie die banden- oder ge- werbsmässige Handlung, so würde es zu unvertretbaren Wertungswidersprü- chen führen, nicht auch mehrfaches Handeln mit grossen Mengen nach densel- ben Grundsätzen in Bezug auf die Frage der Handlungseinheit zu beurteilen. Vorliegend begann das deliktische Handeln mit dem ersten Produktionszyklus. Zwischen diesem und den zwei folgenden Zyklen sowie innerhalb des zweiten bestand zwar je eine zeitliche Zäsur, jedoch keine, welche die Geschehnisse nicht als objektive Handlungseinheit erscheinen liesse. Auch ist aufgrund des In- vestitionszwecks von einem den gesamten Handlungszeitraum umfassenden Tatentschluss des Angeklagten auszugehen. Damit ist Art. 68 StGB nicht anwendbar und der von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9,

2. Satz, festgelegte Strafrahmen erweitert sich nach oben nicht. Dieser liegt da- mit zwischen 1 und 20 Jahren. Bezüglich der Busse gilt eine Grenze von einer Million Franken und diese kann mit der Freiheitsstrafe verbunden werden. 3.2 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksich- tigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 117 IV 112, 113 f. E. 1) bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 StGB auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Ausgangspunkt und Grundlage für die Bemessung der Strafe bildet die Schwere des konkreten tatbestandsmäs- sigen Verhaltens, die vom Täter an den Tag gelegte so genannte „kriminelle Energie“ (vgl. WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 63 StGB N. 50; REHBERG, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, Jugendstrafrecht, 7. Auflage, Zürich 2001, S. 67). Im Rahmen der „Tatkomponente“ sind insbesondere fol- gende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die „Täterkomponente“ umfasst das Vorleben, die persön- lichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, z.B. Reue oder Einsicht, sowie die Strafempfindlichkeit. Auch im Betäubungsmittelrecht ist die Strafe vor allem nach dem Verschulden des Täters zu bemessen und nicht allein nach der Gefahr, die von den jeweiligen Drogen ausgeht. Diese Gefahr ist zwar eines der Elemente, die das Verschulden

- 28 - des Täters ausmachen, doch muss sie zusammen mit den übrigen verschul- densrelevanten Momenten gewertet werden. Weder dem Reinheitsgrad noch der Drogenmenge kommt bei der Strafzumessung eine vorrangige Bedeutung zu. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad wer- den umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist. Liegt ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vor, so sind der Organisationsgrad und der pekuniäre Zweck der Handlung in die Gewichtung des Verschuldens einzubeziehen, ohne dass es auf eine Subsumtion unter die Qualifikationsgründe von lit. b und c ankäme. 3.3

3.3.1 Vorliegend handelt es sich um eine unternehmensförmige Betäubungsmittelher- stellung in grossem Stil. Das in der ersten und zweiten Produktionsphase herge- stellten Amphetamin umfasste schätzungsweise 20,4 Millionen Tabletten. Auf- grund dieser Mengen sowie des hohen Technologisierungsgrades des Labors und der professionellen Herstellung ist von einem industriellen Produktionsvor- gang auszugehen. Dabei ist auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass Mass- nahmen zur Tarnung des Labors vorgekehrt worden sind (separate Räumlichkei- ten von denjenigen der H., verdeckte Übertragung von Chemikalien und Maschi- nen). Neben dem Angeklagten wirkten weitere Personen (mindestens sein Bru- der, der Chemiker C. und der Techniker Saridakis, welche alle in Griechenland verurteilt wurden, vgl. oben B.) mit und dies – aufgrund der effektiv stattgefunde- nen Amphetaminsulfatproduktion, welche aus technischen Gründen die Mitwir- kung verschiedener Personen bedingt – offensichtlich mit dem mindestens kon- kludent manifestierten Willen, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 118 IV 397, 399 E. 2b, 124 IV 286, 293 E. 2a). Dieses professionelle Vor- gehen des Angeklagten gemeinsam mit weiteren Personen ist als strafrahmenre- levantes Qualifizierungsmerkmal nicht berücksichtigt worden, sondern einzig die Menge der hergestellten Betäubungsmittel. Aus diesem Grund kann das soeben Ausgeführte im Rahmen der Strafzumessung straferhöhend berücksichtigt wer- den und unterliegt nicht dem Verbot der Doppelverwertung (Urteil des Bundesge- richts 6P.100/2005 vom 13. Januar 2006 E. 3.3.3). Demgegenüber wird die Be- täubungsmittelmenge, die vorliegend deutlich über dem Grenzwert für einen schweren Fall liegt, für die Strafzumessung weniger wichtig (BGE 121 IV 193, 196 E. 2 b/aa). Das Gewicht der Tat ist zudem dadurch gemindert, dass die im Labor des Angeklagten in professioneller, fachmännisch korrekter Weise herge- stellten Amphetamintabletten anders als die üblicherweise illegal, ohne die nöti- ge Sorgfalt und den erforderlichen Sachverstand produzierten Drogen eine hohe Qualität aufwiesen und nicht mit giftigen Nebenprodukten verunreinigt waren (pag. 8.4.3 f., 8.5.2 und 8.5.7 ff.). Letztere (beispielsweise Formamid, HgCl2 oder Amalgame) können z.T. bereits in kleinsten Mengen zu lebensbedrohlichen ge-

- 29 - sundheitlichen Schäden führen. Zudem nimmt Amphetamin in der Schwereskala der Betäubungsmittel nur einen mittleren Platz ein (FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., S. 76). Angesichts der gesamten Tatumstände trifft den Angeklagten ein erhebliches Verschulden. 3.3.2 Der Angeklagte ist 67 Jahre alt. Er wurde in ZZ., YY. (Griechenland) geboren und wuchs dort mit einem vier Jahre jüngeren Bruder und einer acht Jahre jün- geren Schwester bei den Eltern in ärmlichen Verhältnissen auf. Während der Bruder des Angeklagten in einem Waisenhaus platziert wurde, konnte der Ange- klagte mit Hilfe eines Freundes der Familie in YY. das Gymnasium besuchen und verdiente sich jeweilen während der Sommerferien einen Teil des Lebensun- terhaltes durch Mithilfe in einem Lebensmittelgeschäft. Nach Abschluss des Gymnasiums war er zwei Jahre im Militär, wo er die Ausbildung zum Unteroffizier absolvierte. An der Universität Y. studierte er eineinhalb Jahre lang Volks- und Betriebswirtschaft und wanderte danach als Gastarbeiter nach Deutschland aus, wo er die deutsche Sprache erlernte. 1965 besuchte der Angeklagte die Schweiz und immatrikulierte sich 1966 an der Universität W. als Student der Nationalöko- nomie, schloss das Studium aber nicht ab. Nach seiner Heirat mit einer Schwei- zerin lebte der Angeklagte für wenige Jahre im Tessin und kehrte dann nach W. zurück, wo er heute noch lebt. Er ist Vater zweier Kinder, wobei die Tochter in Griechenland lebt, und ist seit 1997 verwitwet. 1982 gründete er zusammen mit seinem Bruder die H. mit dem Zweck, pharmazeutische und kosmetische Pro- dukte herzustellen (pag. 1.3.8 ff., 4.5.10, Akten Bundesstrafgericht pag. 1.420.13 ff., pag. 1.600.2, Z. 5 ff., 1.600.4, Z. 32 ff., 1.600.7, Z. 31 ff.). Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Mit Bezug auf die Täterkomponenten ist für die Strafzumessung eine Profitsucht des Angeklagten anzunehmen: Davon ausgehend, dass sich der Ertrag für den Produzenten in einem Fall wie dem vorliegenden schätzungsweise allermindes- tens auf 2% des Endverkaufspreises belaufen dürfte, hätte die produzierte Tab- lettenmenge nur schon bei einem im internationalen Vergleich günstigen Ver- kaufspreis auf der Gasse in der Schweiz von zwischen Fr. 5.─ bis Fr. 10.─ pro Tablette (vgl. pag. 6.2.11) für den Produzenten einen Bruttoerlös von zwischen Fr. 2'040'000.─ bis Fr. 4'080'000.─ eingebracht (gemäss Aussagen von BB., pag. 3.1.27, werden für eine amphetaminhaltige Tablette auf dem griechischen Drogenmarkt zwischen 3'000 bis 5'000 Drachmen bezahlt, also zwischen ca. Fr. 14.─ und Fr. 23.─; gemäss Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen liegt der Verkaufspreis in den USA zwischen USD 20 bis 25, also ca. Fr. 24.─ bis Fr. 31.─; pag. 6.2.11). Dieser Wert entspricht übrigens in etwa dem Betrag von USD 1'870'000 (= ca. Fr. 2'307'000), der gemäss Gutachten der Finanzexperten

- 30 - in Form von Devisen- und Checkeingängen im fraglichen Zeitraum dem Ange- klagten zufloss (pag. 9.1.14 ff.; vgl. auch pag. 16.2.12 ff.). Zudem beabsichtigte der Angeklagte für den Verkauf von Amphetamintabletten an K. USD 400'000 (= Fr. 654'120.─, bei einem Wechselkurs per 5. Februar 2000, dem Vertragsdatum) einzunehmen. Vergleichsweise sei erwähnt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einem Betrag in der Grössenordnung von Fr. 110'000.─ be- reits gewerbsmässiges Handeln vorliegt (BGE 117 IV 63, 66 E. 2b). Der Ange- klagte hat damit ein Erzeugnis von hohem finanziellem Wert hergestellt. Dabei hat er weder aus einer persönlichen noch aus einer betrieblichen Notlage, son- dern aus rein finanziellen Motiven heraus gehandelt. Dies fällt bei der Strafzu- messung ins Gewicht, auch wenn kein Schuldspruch wegen Verkaufs erfolgen kann. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Angeklagte selbst keine Drogen konsumiert. Das Vorleben des Angeklagten gibt demgegenüber zu keinen Be- merkungen Anlass. Er ist nicht vorbestraft und hat sich seit den hier zu beurtei- lenden Taten wohl verhalten. Das Alter des Angeklagten ist unter dem Titel Strafempfindlichkeit zusammen mit seinem tadellosen Leumund strafmindernd zu berücksichtigen. Nicht berücksichtigungswürdig ist hingegen der Einwand des Angeklagten, das Strafverfahren gegen ihn habe sich gesundheitlich negativ ausgewirkt (HV-Protokoll, pag. 1.600.14, Z. 33 f.). Dieses Argument ist vom An- geklagten an der Hauptverhandlung erstmals vorgebracht worden, weshalb es über eine normale, verfahrensbedingte Belastung hinausgehend nicht glaubwür- dig erscheint. Auch machte der Angeklagte an der Hauptverhandlung keinen ge- sundheitlich geschwächten Eindruck. Hingegen wirkt die entscheidende Rolle des Beitrags des Angeklagten im vorliegend zu beurteilenden Betäubungsmittel- delikt stark straferhöhend: Als Verwaltungsrat der I. und Stammanteilhalter der H. – beides Familienunternehmungen – war er verantwortlich für die Geschäfts- leitung der Unternehmungen und war mit eigenverantwortlichen Aufgaben be- traut (Einkauf von chemischen Substanzen, Herstellungsplanung sowie Suche von Absatzmöglichkeiten für Pharmazeutika). Der Angeklagte war es, welcher zusammen mit seinem Bruder nach der „Stilllegung“ der I. deren Räumlichkeiten mit einem hochtechnologisierten Labor zielgerichtet auf die industrielle Herstel- lung von Amphetamin ausstattete. Er selbst kümmerte sich zudem um den Ein- kauf – sowie teilweise auch Einbau (J.-chemReaktor) – der zur Herstellung von Amphetamin benötigten Maschinen und den Einkauf der chemischen Substan- zen. Auch engagierte er eigens für die Produktion des Betäubungsmittels den Chemiker C. sowie weitere für die Produktion notwendigen Arbeiter. Was die fi- nanzielle Lage des Angeklagten betrifft, so kann diese als konfortabel bezeichnet werden. Er verfügt über monatliche Bruttoeinkommen von über Fr. 10'000.─ (Ak- ten Bundesstrafgericht, pag. 1.420.15) resp. von netto zwischen Fr. 4'000.─ und Fr. 5'000.─ für sich und seinen Sohn (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.6, Z. 25 ff., 29 ff.). Das Vermögen des Angeklagten beläuft sich auf über 9 Millionen Schweizer- franken (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.3, Z. 8, 1.420.15) und besteht unter ande-

- 31 - rem aus einem Miteigentumsanteil an Liegenschaften in XX. und V.. Darüber hin- aus steht ihm die Nutzniessung am Vermögen seiner Kinder zu, welches letztere von der Grossmutter mütterlicherseits erbten. An der Liegenschaft in W. besitzt er ein lebenslängliches Wohnrecht und es gehört ihm zudem ein Haus in Grie- chenland (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.3, Z. 4 f., 18 f.). Nach seinen Angaben unterstützt der Angeklagte seine in Griechenland lebenden Mutter und Schwes- ter mit monatlichen Beiträgen (€ 1'000 gehen an die Mutter und ein weiterer Be- trag an die Schwester) und finanziert auch wesentlich den Lebensunterhalt sei- nes Sohnes, mit dem er zusammen wohnt (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.4, Z. 33 ff.). Die Tatsache, dass sich der Angeklagte den Schweizerischen Untersu- chungsbehörden aus eigener Initiative gestellt und die Durchführung des Straf- verfahrens gegen ihn in der Schweiz gewünscht hatte, kommt ihm nicht zu Gute: Würden die hier vorliegenden Anklagen in Griechenland beurteilt, müsste er mit einer strengeren Bestrafung rechnen, wie das Urteil gegen seinen Bruder zeigt. Die Verfahrensdauer von rund 6 Jahren (seit der Durchsuchung des Geländes der H. und der I. durch die griechischen Behörden) erscheint nicht übermässig: Die Schweizerischen Strafuntersuchungsbehörden sind erst seit dem 5. Ju- li 2002 (Eröffnung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens durch die Bundesanwaltschaft) mit der Sache befasst, sämtliche Akten lagen lediglich in griechischer Sprache vor und mussten übersetzt werden, die Befragungen von Zeugen mussten überwiegend in Griechenland durchgeführt werden und zudem handelt es sich um einen schweren Fall im Bereich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, in den mehrere Personen verwickelt waren (vgl. BGE 124 I 139, 141 f. E. 2c). Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten in leichtem Masse zugunsten des Angeklagten aus. 3.3.3 Im Ergebnis stehen einem erheblichen, sehr schweren Verschulden, leicht min- dernd zu berücksichtigende persönliche Faktoren, guter Leumund und Alter des Angeklagten gegenüber. Zu berücksichtigen ist zudem, dass von einer langen Freiheitsstrafe angesichts des fortgeschrittenen Alters des Angeklagten nur we- nig spezialpräventive Wirkung zu erwarten ist. Da die Freiheitsstrafe zudem mit einer Busse kombiniert werden kann, darf Erstere tiefer ausfallen als wenn sie al- leine ausgesprochen würde. Aufgrund all dessen hat die Freiheitsstrafe vorlie- gend im unteren Mittel des konkreten Strafrahmens zu liegen. Angemessen er- scheinen 6 ½ Jahre Zuchthaus, wobei der bedingte Vollzug ausgeschlossen ist (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Nach Art. 48 Ziff. 2 StGB berücksichtigt der Richter bei der Festsetzung der Busse die Verhältnisse des Täters, wozu das Gesetz in Absatz 2 der genannten Norm ausdrücklich auch das Vermögen zählt. Seine persönlichen Einkünfte erwägt das Gericht in Höhe seiner Angaben an der Hauptverhandlung: Diese belaufen sich, nach Abzug der Steuern, auf zwischen

- 32 - Fr. 4'000.─ und Fr. 5’000.─ pro Monat, wobei der Angeklagte daraus auch den Unterhaltsbedarf seines Sohnes zu decken hat (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.6, Z. 25 ff., 29 ff.). In Berücksichtigung des unentgeltlichen Wohnrechts ermögli- chen ihm diese Einkünfte ein gut gesichertes Leben, auch wenn angesichts sei- nes Alters mit höheren Lebenskosten gerechnet werden muss. Verfügt der Täter über ein grosses Vermögen, hat der Richter die Busse angemessen zu erhöhen (Entscheid des Bundesgerichts 6S.223/2005 vom 21. Juli 2005 E. 1.3.4, mit Hinweis auf BGE 101 IV 16). Vorliegend verfügt der Angeklagte über ein grosses Vermögen, nämlich über mehr als 9 Millionen Schweizerfranken. Diese Zahl er- gibt sich aus der letzten Steuerveranlagung pro 2003 (Akten Bundesstrafgericht, pag. 1.420.15; HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.3, Z. 7 ff.). Der Angeklagte will die entsprechende Steuererklärung einem Treuhänder zur Ausfertigung überlassen haben (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.6, Z. 9 ff.). Dieser Umstand tut ihrer Verläss- lichkeit keinen Abbruch, denn auch eine solche Fachperson muss auf die Anga- ben und Unterlagen des Steuerpflichtigen abstellen. Daher erscheint eine Busse im mittleren Bereich des gesetzlichen Rahmens, d.h. in der Höhe von Fr. 600'000.─ als angemessen. Die Freiheitsstrafe ist durch den Kanton Bern zu vollziehen; dieser hat auch die Busse einzuziehen und der Bundeskasse abzulie- fern (Art. 241 Abs. 1 und 243 Abs. 1 BStP). 4. Einziehung / Beschlagnahmen 4.1 Da der Verkauf der Amphetamintabletten und damit ein Verkaufserlös nicht er- wiesen sind, fällt die Einziehung von Vermögenswerten (Art. 59 StGB) ausser Betracht. 4.2 Anlässlich der beiden Hausdurchsuchungen vom 4. September 2002 am Domizil des Angeklagten an der WW., in W., sowie in dessen Ferienwohnung an der VV., in V., wurden verschiedene Gegenstände beschlagnahmt. Diese sind ein- zeln auf je einem Verzeichnis aufgelistet (siehe pag. 68.1.69 f. sowie pag. 68.1.83 f.). Ein kleiner Teil der beschlagnahmten Gegenstände wurde dem An- geklagten bereits wieder ausgehändigt, u.a. auch die im Beschlagnahmever- zeichnis betreffend das Domizil des Angeklagten unter Position 7 figurierende Agenda mit diversen Dokumenten und beinhaltend 85 Euro (vgl. Empfangsbes- tätigungen vom 5. September 2002 und vom 7. Oktober 2002, pag. 68.1.71 f.). Die Anklageschrift nennt unter Ziff. II. 1. die beschlagnahmten Gegenstände ge- mäss den beiden Beschlagnahmungsverzeichnissen und dabei irrtümlicherweise auch die bereits retournierte Agenda mit den 85 Euro. Desweiteren wurden ge- mäss der Aufzählung in der Anklageschrift in der Ferienwohnung des Angeklag- ten auch eine Mappe mit diversen losen Unterlagen, ein Lederetui beinhaltend diverse Visitenkarten sowie 1 rotes Plastiketui beinhaltend verschiedene Bank-

- 33 - karten (drei CC., eine G. und 1 DD.) beschlagnahmt. Diese Gegenstände sind auf dem entsprechenden Beschlagnahmeverzeichnis (pag. 68.1.83 f.) nicht auf- geführt. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 wurde sodann das auf den Namen des Angeklagten lautende, bei der G. gehaltene Wertschriftendepot Nr. EE., wozu ein Unterdepot Nr. FF., lautend auf den Namen GG., gehört, gesperrt (vgl. pag. 1.7.9 f.; Anklageschrift, Ziff. II. 2.). Da die genannten, nach wie vor unter Beschlagnahme stehenden Gegenstände resp. Unterlagen sowie das gesperrte Wertschriftendepot als Beweismittel nicht mehr benötigt werden und auch nicht der Einziehung unterliegen, sind sie dem Angeklagten auszuhändigen resp. ist die Sperre des Wertschriftendepots aufzu- heben. 5. Kosten Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP; vgl. ferner Art. 246 BStP). 5.1 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie gibt für die einzelnen Ver- fahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Die Auslagen sind so fest- zulegen, wie sie bei den Angeklagten anfielen (Art. 5). Die Bundesanwaltschaft macht Pauschalgebühren von Fr. 18'000.─ für das Er- mittlungsverfahren, von Fr. 35'000.─ für die Voruntersuchung sowie von Fr. 3'500.─ für die Anklagevertretung geltend. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der anzuwendenden Verordnung sind für die Gebühren- festlegung die Bedeutung des Falls sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu be- rücksichtigen. Nach diesem Massstab erscheint eine Gebühr von Fr. 18'000.─ für die Ermittlungen als überhöht, weil der Sachverhalt ganz überwiegend in der Voruntersuchung abgeklärt wurde. Die Gebühr ist daher auf den als angemes- sen erachteten Betrag von Fr. 7'000.─ zu reduzieren. Die übrigen Gebühren werden wie beantragt festgelegt.

- 34 - Die Bundesanwaltschaft beantragt ferner Ersatz der Barauslagen für das Ermitt- lungsverfahren von Fr. 8'879.55 zuzüglich Fr. 1'159.70 Übersetzerkosten (total Fr. 10'039.25), für das Anklagestadium von Fr. 671.10 (Transportkosten) zuzüg- lich Fr. 650.─ (Reise- und andere Spesen; total Fr. 1'321.70) sowie für das Un- tersuchungsverfahren von Fr. 90'423.40 zuzüglich Fr. 192'315.70 Übersetzerkos- ten (total Fr. 282'739.10). Zudem macht sie Auslagen der Bundeskriminalpolizei für zwei Hausdurchsuchungen von Fr. 698.─ geltend. Die Kosten der Übersetzung sind vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tra- gen (Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK; BGE 127 I 141, 142 E. 3a). Dies gilt in allen Stufen und bei allen Schritten des Verfahrens (BGE 106 Ia 214, 217 E. 4b). Es sind da- her sämtliche entstandenen Übersetzungskosten dem Staat zu überbinden. Der Zweck der jeweiligen Übersetzung ist nicht massgebend (TPF SK.2005.8 vom

26. Januar 2006 E. 6.2). Die für die Bundeskriminalpolizei in Rechnung gestellten Fr. 698.─ für zwei Hausdurchsuchungen gelten als von der Gebühr abgedeckter allgemeiner Ver- fahrensaufwand, der nicht zusätzlich auferlegt wird. Sodann sind die geltend gemachten Fr. 671.70 für Transportkosten nicht nachgewiesen: Der hierzu ein- gereichte Rechnungsbeleg datiert vom 31. Juli 2005 und kann daher in keinem Konnex zur am 27. Juni und 5. Juli 2006 durchgeführten Hauptverhandlung ste- hen. Die im Übrigen geltend gemachten Barauslagen erscheinen als angemessen. Nach Abzug der Übersetzerkosten sowie der beiden Auslagenposten von Fr. 698.─ und Fr. 671.70 betragen die beim Angeklagten im Ermittlungsverfahren sowie Anklagestadium entstandenen Auslagen Fr. 9'529.55 und die in der Vorun- tersuchung aufgelaufenen Auslagen Fr. 90'423.40, so dass ein Betrag von total Fr. 99'952.95 resultiert. 5.2 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf insgesamt Fr. 20'000.─ festgesetzt. Die Barauslagen des Gerichts betreffen die beim Institut suisse de droit comparé in Auftrag gegebenen Gutachten und belaufen sich auf Fr. 1'723.80 für das erste und Fr. 1'077.─ für das zweite Gutachten, insgesamt folglich auf Fr. 2'800.80. 5.3 Dem Angeklagten sind die auf ihn entfallenden Kosten vollumfänglich aufzuerle- gen, da er in den eingeklagten Sachverhalten zu einem grossen Teil schuldig gesprochen wird. Der Freispruch betrifft einen unwesentlichen Teil der Anklage

- 35 - und fällt daher kostenmässig nicht ins Gewicht. Der Angeklagte hat damit die Gesamtkosten von Fr. 168'253.75 zu tragen. 6. Entschädigung Da der Angeklagte von einem Anklagepunkt freigesprochen wird, hat das Gericht nach Massgabe von Art. 176 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 BStP über die Entschädigung zu befinden. Diese bemisst sich in Anwendung des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31). Die Parteientschädigung besteht aus den Anwaltskosten, welche ihrerseits das Honorar und die notwendigen Auslagen umfassen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des genannten Reglements). Das Honorar bemisst sich nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts, wobei der Stundenansatz mindes- tens Fr. 200.─ und höchstens Fr. 300.─ beträgt. 6.1 Der Verteidiger des Angeklagten macht in seiner Kostennote vom 26. Juni 2006 einen Aufwand von insgesamt 755 Arbeitsstunden für sich und seine Praktikantin geltend und stellt gestützt darauf ein Honorar von total Fr. 148'860.─ (inkl. MwSt) in Rechnung, bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 130'000.─ zuzüglich Auslagen im Umfang von Fr. 8’388.─. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte in den wesentlichen Punkten schuldig gesprochen wird und der Verteidigungsaufwand in Bezug auf die An- schuldigung wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis entsprechend als gering ein- zuschätzen ist, rechtfertigt sich, den Verteidiger hierfür mit einer Pauschale in der Höhe von Fr. 2'000.─ zu entschädigen. Die Bundesanwaltschaft hat dem Verteidiger diesen Betrag zu entrichten (Art. 159 Abs. 3 OG i.V.m. Art. 245 BStP). 7. Zustellung Dieses Urteil ist nebst den Parteien nach Eintritt der Rechtskraft auch den zu- ständigen griechischen Behörden zuzustellen.

- 36 - Die Strafkammer erkennt:

1. Auf die Anklage betreffend Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 307 StGB), respekti- ve Versuch dazu, wird nicht eingetreten.

2. A. wird freigesprochen vom Vorwurf des Verkaufs von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG).

3. A. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG.

4. A. wird bestraft mit 6 1/2 Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 600'000.─.

Der Kanton Bern hat die Freiheitsstrafe zu vollziehen sowie die Busse einzuziehen und an die Bundeskasse abzuliefern.

5. A. werden an Kosten auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu be- zahlen sind:

Fr. 10’500.─ Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 35’000.─ Gebühr Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt Fr. 9’529.55 Auslagen Bundesanwaltschaft Fr. 90’423.40 Auslagen im Untersuchungsverfahren des Bundes Fr. 20'000.─ Gerichtsgebühr Fr. 2’800.80 Gerichtsauslagen (Gutachten Institut suisse de droit comparé) Fr. 168’253.75 Total

6. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft hat A. mit Fr. 2'000.─ zu entschädigen.

7. Die Sperre des auf A. lautenden Wertschriftendepots Nr. EE. bei der G. wird aufge- hoben.

8. Die beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente gemäss Ziff. II. 1. der Anklage- schrift werden freigegeben.

9. Dieses Urteil wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und Fürsprecher Michel Stavro als erbetenem Verteidiger von A. mitgeteilt.

- 37 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Kassationshof, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheids einzureichen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenös- sisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 BStP).

Erwägungen (2 Absätze)

E. 22 März 2001 der Staatsanwaltschaft Nafplio bis zu seiner Festnahme oder sei- nem Erscheinen sistiert (pag. 13.1.34 f.). Mit Entscheid vom 21. September 2004 sprach das Berufungsgericht Nafplio D., C. und F. wegen gewerbsmässiger Herstellung von Amphetaminen (und zwar einzig der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. April 2000 vorgefundenen) und Ersteren zudem wegen Besitzes von solchen schuldig und verurteilte sie zu hohen Gefängnis- und Geldstrafen. Bei allen Schuldsprüchen ging das Gericht von einer Mittäterschaft von A. aus (pag. 2.11.3 ff.). E. hingegen wurde bereits in erster Instanz freigesprochen. B. wurde vom Gericht in Zweiter Instanz von Nafplio am 14. April 2006 vom Vor- wurf der Mittäterschaft beim Import von Betäubungsmitteln (mit dem Ziel des Verkaufs) freigesprochen (Akten Bundesstrafgericht, pag. 1.420.52 ff.). C. Weil A. als griechisch-schweizerischer Doppelbürger nicht an Griechenland aus- geliefert werden konnte, ersuchte das griechische Justizministerium am 9. Okto- ber 2001 die Schweiz um Übernahme des dort gegen diesen geführten Strafver- fahrens wegen Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung. Diesem Ersuchen entsprach die Anklagekammer des Kantons Bern mit Be- schluss vom 31. Oktober 2001 und wies die Akten dem Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland zur weiteren Behandlung zu (pag. 68.1.30 f.). Dieses erachtete die in Frage kommenden Delikte aber als unter die organisierte Kriminalität und damit in die Bundeszuständigkeit fallend, weshalb der Generalprokurator in der Folge die Bundesanwaltschaft mit dieser Begründung um Übernahme des Ver- fahrens ersuchte (pag. 68.1.2, 68.1.40). Diese erklärte sich, nach anfänglich ab- lehnender Antwort, mit Schreiben vom 22. April 2002 zur Verfahrensübernahme bereit (pag. 68.1.46 f.). Die Bundesanwaltschaft eröffnete daraufhin mit Verfügung vom 5. Juli 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen gewerbs- und bandenmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG (pag. 68.1.1).

- 5 - D. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft eröffnete das Eidgenössische Untersu- chungsrichteramt am 10. Januar 2003 eine Voruntersuchung wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifiziert begangen ab ca. 1998 in Griechenland und anderswo (pag. 1.1.1 f.). Mit Verfügung vom 4. April 2005 schloss der Eidgenössische Untersuchungsrich- ter die Voruntersuchung und stellte in seinem Schlussbericht Antrag auf Erhe- bung der Anklage gegen A. auch wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis. E. Die Bundesanwaltschaft erhob am 13. resp. 25. Juli 2005 beim Bundesstrafge- richt Anklage gegen A. wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen die Betäu- bungsmittelgesetzgebung sowie Anstiftung zu falschem Zeugnis. F. Mit Entscheid vom 22. September/25. Oktober 2005 trat die Strafkammer des Bundesstrafgerichts auf die Anklage mit der Begründung der fehlenden Bundes- gerichtsbarkeit nicht ein. Dagegen erhob die Bundesanwaltschaft am 28. November 2005 Nichtigkeitsbe- schwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts, welche dieser mit Urteil 6S.455/2005 vom 28. März 2006 guthiess, den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zurückwies. G. Am 27. Juni und 5. Juli 2006 fand die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts statt.

- 6 - Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Mit Urteil vom 28. März 2006 bejahte das Bundesgericht die sachliche Zustän- digkeit der Strafkammer zur Beurteilung der vorliegend zur Anklage gebrachten Delikte. 1.2

1.2.1 Die Anklageschrift als prozessuale Grundlage des Verfahrens hat die dem Ange- klagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genü- gend konkretisiert sind (BGE 120 IV 348, 353 E. 2b). Dies ergibt sich aus dem Anklagegrundsatz, der damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten bezweckt und der Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dient (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348, 354 E. 2b). Die Tat ist zu individualisie- ren, das heisst ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale

– Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter und ver- wirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben, und es sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Die Dar- stellung des tatsächlichen Lebensvorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (BGE 120 IV 348, 355 E. 3c; vgl. auch Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP). 1.2.2 Die Anklageschrift führt nicht aus, inwiefern die Zeugenaussagen, zu welchen der Angeklagte angestiftet haben soll, unwahr seien und inwiefern die fraglichen Zeugen ihren Entschluss zur Falschaussage gerade aufgrund des Verhaltens des Angeklagten gefasst haben sollen (Doppelvorsatz des Teilnehmers). Zudem geht die Anklage teilweise von Kettenanstiftung aus, indem der Angeklagte nicht direkt, sondern über andere Personen die Zeugen zu einer bestimmten Aussage bestimmt haben soll, ohne diese spezifische Teilnahmeform jedoch als solche zu bezeichnen und deren Verwirklichung durch den Angeklagten genügend präzise darzulegen. Aus diesen Gründen vermag die Anklageschrift in Bezug auf die An- klage wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis dem Anklagegrundsatz nicht zu genügen. Die materielle Beurteilung dieses Vorwurfs ist daher ausgeschlossen und auf die Anklage ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 1.2.3 Im Übrigen fiele der zur Anklage gebrachte Sachverhalt, nämlich das Anstiften resp. Anstiften lassen von Personen, damit diese vor einem ausländischen Rich-

- 7 - ter falsch aussagen, ohnehin nicht unter den Tatbestand von Art. 307 StGB. Ge- schütztes Rechtsgut ist die Ermittlung der Wahrheit in einem gerichtlichen Ver- fahren, wobei sich der Rechtsschutz aber nur auf schweizerische Verfahren er- streckt (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, Basel 2003, Art. 307 StGB N. 5; CAS- SANI, Commentaire du droit pénal suisse, vol. 9, Bern, 1996, Art. 307 N. 4). Die Einvernahme von Zeugen durch den ausländischen Richter gemäss ausländi- scher Prozessordnung fällt nicht unter den Schutz von Art. 307 StGB, auch dann nicht, wenn der ausländische Richter auf ein Rechtshilfegesuch des Schweizer Richters tätig wird. 1.3 Das Gericht zieht sämtliche von der Bundesanwaltschaft bezeichneten Beweis- mittel bei (vgl. Anklageschrift vom 25. Juli 2005, S. 8 – 10). Auch die weiteren im gerichtlichen Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten oder vom Gericht angeforderten Schriftstücke bzw. Akten werden zu den Urteils- grundlagen genommen (HV-Protokoll, pag. 1.600.29 f.). Insbesondere liess das Gericht ein vom Angeklagten eingereichtes griechisches Urteil betreffend B. vom

14. April 2006 ins Deutsche übersetzen und erkannte es zu den Akten (Akten Bundesstrafgericht, pag. 1.420.52 ff.). Zudem holte es beim Institut suisse de droit comparé ein Gutachten sowie ein Zusatzgutachten über Fragen betreffend das griechische Recht ein (Akten Bundesstrafgericht, pag. 1.400.2 ff., 1.400.40 ff.). 2. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1

2.1.1 Die vorsätzliche Beteiligung am illegalen Verkehr mit Betäubungsmitteln wird im Grundtatbestand des Art. 19 Ziff. 1 BetmG mit Gefängnis oder mit Busse be- straft. Strafbar sind alle Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr, d.h. Produktion, Erwerb und Verbreitung mit allen Zwischen- und Vorbereitungs- aktivitäten. Gesetzgeberisches Ziel ist die Verhinderung oder Eindämmung einer unkontrollierten Verbreitung der Betäubungsmittel (ALBRECHT, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittelstrafrecht, Bern 1995, Art. 19 BetmG N. 1 ff. zu). In Abs. 2 bis 6 von Art. 19 Ziff. 1 BetmG werden na- mentlich das Verarbeiten, Lagern, Befördern, Einführen, der Verkauf, die Abga- be, das Aufbewahren, der Besitz, der Kauf sowie das Anstaltentreffen erwähnt. Die detaillierte Tatbestandsbeschreibung in Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt eine wichtige Beweisfunktion, indem sie die Rechtsanwendung erleichtert und Be- weislücken möglichst vermeidet (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 4). Bei den einzelnen Tathandlungen handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 142; STRA-

- 8 - TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 3. Aufl., Bern 2005, § 18 N. 8). In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann. Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäu- bungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Der Begriff des Betäubungsmittels wird in Art. 1 BetmG umschrieben. Nach Absatz 1 der Norm sind Betäubungsmittel abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain, Cannabis. In Absatz 2 zählt das Gesetz auf, welche Stoffe insbesondere zu den Betäubungsmitteln im Sinne von Absatz 1 gehören. Gemäss Absatz 3 werden den Betäubungsmitteln abhän- gigkeitserzeugende psychotrope Stoffe gleichgestellt, die einzeln genannt sind. Das Schweizerische Heilmittelinstitut hat gestützt auf Art. 1 Abs. 4 BetmG und Art. 3 Abs. 1 lit. a - e BetmV in der BetmV-Swissmedic (SR 812.121.2, in Kraft seit 1. Januar 1997) das Verzeichnis der Betäubungsmittel gemäss Absatz 1 so- wie der Stoffe und Präparate im Sinne der Absätze 2 und 3 von Art. 1 BetmG er- stellt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung sind dies die im Anhang a zur BetmV-Swissmedic aufgeführten Stoffe, worin auch Amphetamin und Am- phetaminsulfat genannt sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung be- trägt die relevante Grenzmenge für die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG für Amphetamin 36 g (BGE 113 IV 32, 35 E. 4b). Ist diese Grenzen erreicht, ist die objektive Voraussetzung für die Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG erfüllt. Massgeblich ist allerdings stets die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180, 185 f. E. d; 111 IV 100, 101 f. E. 2). Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwähnt neben dem mengenmässig schweren Fall auch die banden- mässige Tatbegehung (lit. b) und den gewerbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer vorliegt (BGE 124 IV 286, 295 E. 3; 122 IV 265, 267 f. E. 2c mit Hinweis). 2.1.2 Die Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG sind nur bei Vorsatz strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 175 f. mit Hinweisen). Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in ers- ter Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der erworbenen oder wei- tergegebenen Betäubungsmittel. Das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm verkaufte Drogenmenge quantitativ erheblich ist, reicht aus. Es genügt auch die Kenntnis, dass der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (BGE 104 IV 211, 214 E. 2; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 177, mit weiteren Hinweisen).

- 9 - 2.1.3 Wer in eigener Person die Merkmale eines der gesetzlichen Straftatbestände von Art. 19 Ziff. 1 BetmG objektiv und subjektiv erfüllt, ist Täter und untersteht als solcher der vollen Strafandrohung (BGE 106 IV 72, 73 E. 2b). Als Mittäter ist strafbar, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vor- sätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern in der Weise zusam- menwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht, und der über die tatsächliche Be- gehung der Tat nicht alleine zu bestimmen hat, sondern zusammen mit anderen. Dabei kommt es darauf an, dass der Tatbeitrag nach den Umständen des kon- kreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 118 IV 397, 399 E. 2b; 120 IV 17, 23 E. 2d). Bei Betäubungsmitteldelikten ist Mittäterschaft anzunehmen, wenn der Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken ver- übt oder wenn er die Tatausführung durch Planung respektive Schaffung von Rahmenbedingungen wesentlich prägt. Dabei ist der gemeinsame Tatentschluss wesentliche, aber für sich alleine nicht ausreichende Voraussetzung von Mittä- terschaft (REHBERG/DONATSCH, Strafrecht I, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 145; TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., vor Art. 24, N. 16; TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, S. 204; FORSTER, Basler Kommentar, a.a.O., vor Art. 24, N. 9). 2.1.4 Gemäss Anklageschrift hat der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten zwi- schen November 1997 und April 2000 unter anderem in Griechenland oder sonst im Ausland begangen. Ein in der Schweiz begangener und zur Anklage gebrach- ter Tatbeitrag des Angeklagten ist nicht offensichtlich. Es stellt sich daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Schweizerischen Strafbestimmungen anzuwenden sind, auch wenn der Begehungsort im Ausland liegt. Art. 19 Ziff. 4 BetmG bestimmt, dass die Strafbestimmungen gemäss Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG auch dann Anwendung finden, wenn der Täter die Tat im Aus- land begangen hat, in der Schweiz angehalten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Diese Regelung knüpft nicht an das reine Universalitätsprinzip, sondern an das Prinzip der stellvertretenden Strafverfolgung an und geht Art. 6bis StGB vor. Sind somit die Voraussetzungen von Art. 19 Ziff. 4 BetmG gegeben, so ist nicht mehr zu prüfen, ob das Recht des ausländischen Begehungsortes milder wäre; es genügt, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist (BGE 103 IV 80, 81 E. 1, 116 IV 244, 346 f. E. 2). Gemäss den griechischen Strafbestimmungen (Art. 4 Ziff. 3 und Art. 5 des Ge- setzes 1729 vom 5. August 1987, in Kraft seit 7. August 1987; Art. 42 des grie- chischen Strafgesetzbuches) stellen Amphetamin und Amphetaminsulfat ein Be- täubungsmittel dar und sind u.a. deren Herstellung, Besitz und Verkauf sowie der

- 10 - Versuch dazu unter Strafe gestellt (Gutachten 06-068 des Schweizerischen Insti- tuts für Rechtsvergleichung vom 20. Juni 2006, Akten Bundesstrafgericht, pag. 1.400.3 f., 1.400.6, sowie HV-Protokoll, pag. 1.600.31 f). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Angeklagte wesentliche ihm gemäss Anklageschrift zur Last gelegte Taten in Griechenland begangen haben soll, dass er sich in der Schweiz befindet (was für das „Anhalten“ gemäss Art. 19 Ziff. 4 BetmG genügt; vgl. FINGERHUTH/TSCHURR, Kommentar BetmG, Zü- rich 2002, S. 154), nicht an Griechenland ausgeliefert werden kann (Art. 32 IRSG) und Amphetamin sowie Amphetaminsulfat nach griechischem Recht Be- täubungsmittel darstellen, deren Herstellung, Besitz, Verkauf und Versuch dazu unter Strafe gestellt sind. Die Voraussetzungen zur Anwendung des schweizeri- schen Rechts im Sinne von Art. 19 Ziff. 4 BetmG sind somit erfüllt. 2.2

2.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten zusammengefasst vor, er habe mehrfach sowie in qualifizierter Weise (aufgrund der Menge sowie der Banden- und Gewerbsmässigkeit) in Mittäterschaft mit weiteren Personen zwecks Herstel- lung einer unbestimmten Anzahl von Amphetamintabletten verschiedene Appa- raturen und Schlüsselchemikalien für die H. erworben, die Apparaturen auf dem Gelände der H. oder der I. in Z. (Griechenland) installieren lassen, obwohl weder die Apparaturen noch die Schlüsselchemikalien für die legale Produktion der H. von Nutzen gewesen und ohne dass für die Schlüsselchemikalien die nötigen Bewilligungen zur Verarbeitung eingeholt worden seien. In der Folge habe er die Apparaturen und die Schlüsselchemikalien auf die I. übertragen, einen Chemi- ker, einen Elektriker und einen Elektroniker für die Herstellung von Amphetamin herbeigezogen und habe in einem ersten Produktionszyklus in der Zeit von No- vember 1997 bis Dezember 1998 ca. 142 kg Amphetaminsulfat und in einem zweiten in der Zeit vom 6. Oktober 1998 bis Dezember 1999 ca. 164 kg Amphe- taminsulfat produzieren lassen. Dem total ca. 306 kg pulverförmigen Ampheta- minsulfat habe er zusätzlich pharmazeutische Amphetaminwirkstoffe beimischen und dieses Gemisch zu einer unbestimmten Anzahl Amphetamintabletten pres- sen lassen. Weiter sei er im Besitz von mindestens 30'104 Amphetamintabletten und 1'980 g Amphetamin in Pulverform gewesen und habe er im April 2000 durch die Produktion von 170 Litern Benzyl-Methyl-Keton (BMK) Anstalten zur Herstellung von ca. 225 kg Amphetaminsulfat zwecks Verarbeitung zu Amphe- tamintabletten und Verkauf derselben getroffen. Zudem wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe Elektrogeneratoren und Ölpumpen aus X. importieren, in der Folge die Elektrospulen aus den Generatoren ausbauen und eine unbe- stimmte Anzahl der produzierten Amphetamintabletten einbauen lassen und dann diese Schiffsbestandteile inklusive Amphetamintabletten per Luftfracht zu-

- 11 - rück nach X. schicken lassen, wo die Tabletten an unbekannte Abnehmer abge- geben worden seien. Der Angeklagte bestreitet grundsätzlich, in irgendeiner Form etwas mit illegalen Betäubungsmitteln zu tun gehabt zu haben. Er hält sich in sämtlichen Anklage- punkten für „absolut unschuldig“ und erklärte, er habe es „nicht nötig, sich mit il- legalen Geschäften zu befassen“ (HV-Protokoll, pag. 1.600.33). Er weist sowohl den Vorwurf der Herstellung von 142 kg und 164 kg Amphetamin (Punkt A.1. der Anklageschrift), wie auch denjenigen des Verkaufs einer unbestimmten Anzahl Amphetamintabletten an unbekannte Abnehmer (Punkt A.2. der Anklageschrift), des Besitzes von Amphetamintabletten und Amphetaminpulver (Punkt A.3. der Anklageschrift) sowie des Anstaltentreffens zur Herstellung von Amphetamin (Punkt A.4. der Anklageschrift) zurück. Zusammengefasst macht er geltend, die H. habe Medikamente, so Psychopharmaka, Schmerz-, Rheuma- und Schlafmit- tel, welche Amphetamin enthalten hätten, hergestellt. Die entsprechenden Bewil- ligungen, sowohl für die Beschaffung des Rohmaterials, wie auch für die Herstel- lung der Medikamente seien vorhanden gewesen. Er sei zuständig gewesen für den Einkauf der Rohmaterialien, welche vorwiegend im Ausland beschafft wor- den seien, wie auch für die Einholung der jeweiligen Bewilligungen (pag. 4.5.22 f., 4.5.164; HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.8, Z. 4 f., 1.600.9, Z. 16 f., 1.600.17, Z. 20 ff.). Mit Sicherheit habe er C. nie einen Auftrag zur Produktion von Ampheta- minen erteilt (pag. 4.5.137, 4.5.149 f., 4.5.159). Weiter hält er dafür, der Einbau des Reaktors der Firma J. sei deshalb in den Räumlichkeiten der I. erfolgt, weil die Räumlichkeiten der H. zufolge mangelnder Raumhöhe nicht geeignet gewe- sen seien (pag. 4.5.34; HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.16 f., Z. 39 ff.). Gebraucht habe man den Reaktor zur Extraktion von Datteln- und Olivenkernen sowie für Vanilleextrakte, wobei die Destillate der Herstellung von Kosmetika hätten die- nen sollen (pag. 4.5.5, 4.5.26 und 4.5.34, 4.5.150, 4.5.164 f.; HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.17, Z. 11 ff.). Seines Wissens habe es sich bei den Räumlichkeiten der I. um einen simplen Lagerraum gehandelt. Er wisse nichts davon, dass sich darin ein hoch modernes Labor befunden haben solle (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.10 f., Z. 37 ff., 1.600.17, Z. 3 ff., 1.600.21, Z. 13 f.). Hinsichtlich des Vor- wurfs des Verkaufs von Amphetamintabletten weist der Angeklagte im Zusam- menhang mit den auf dem Gelände der H./I. vorgefundenen Schiffsgeneratoren darauf hin, diese seien der I. von B. jeweilen in Holzkisten verpackt zwecks La- gerung zugeschickt worden. Diese seien nicht repariert, sondern im Sinne eines Freundschaftsdienstes gegenüber B. lediglich gelagert und danach wieder zu- rückgeschickt worden (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.10, Z. 18 ff.). Für Administra- tion und Transport sei B. dann von der I. Rechnung gestellt worden (pag. 4.5.7- 11, 4.5.24 f., 4.5.33, 4.5.147, 4.5.161-163). Hinsichtlich K. erklärte der Angeklag- te, jener habe von ihm 1,5 Mio. Amphetamintabletten für seine Kamele gewollt. In U. habe man am 5. Februar 2000 einen entsprechenden Vertrag aufgesetzt,

- 12 - wobei gemäss dem Angeklagten der Rohstoffkauf, nämlich reines Amphetamin, nur dann durchgeführt worden wäre, wenn K. sämtliche Bewilligungen hätte vor- legen können. K. habe über diese Bewilligungen aber nicht verfügt, weshalb es nie zum Kauf des Amphetamins gekommen sei (pag. 4.5.28 f., 4.5.169 f.; HV- EV-Protokoll, pag. 1.600.18, Z. 25 ff., 1.600.20, Z. 22 ff., 1.600.22, Z. 28 ff.). 2.2.2 Die sub. A. eingeklagten Tathandlungen sind teilweise in Einzelakte zergliedert, die gemäss Bundesanwaltschaft allesamt als eingeklagt gelten. Diese Einzel- handlungen betreffen verschiedene Stufen des illegalen Drogenhandels. Es handelt sich um diverse Formen der Beteiligung an der unbefugten Herstellung und am unbefugten Verkehr mit einer jeweils bestimmten Menge Amphetamin, resp. Amphetaminsulfat oder daraus hergestellten Tabletten, resp. um Anstalten- treffen zur Herstellung von Amphetaminsulfat zwecks Verarbeitung zu Tabletten und nachfolgenden Verkaufs. Die in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 – 7 BetmG geregelten Tatbestände schützen das gleiche Rechtsgut gegen verschiedene Angriffe oder verschiedene Angriffssta- dien. Begeht ein Täter mehrere Widerhandlungen im Sinne der Absätze 1 – 7, so ist zu prüfen, ob (echte) Realkonkurrenz im Sinne einer wiederholten Deliktsbe- gehung vorliegt. Echte Idealkonkurrenz ist demgegenüber nicht möglich. Er- werbshandlungen (so z.B. Kauf) stehen zu den zeitlich daran anschliessenden Weitergabehandlungen (z.B. Verkauf) im Verhältnis der Subsidiarität. Es handelt sich dabei um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit. So bildet etwa die Tathandlung der Herstellung von Betäubungsmitteln eine Vor- stufe zur unkontrollierten Verbreitung der Betäubungsmittel. Stellt der Täter Be- täubungsmittel her, die er anschliessend lagert und besitzt und gibt er sie in der Folge an Händler oder Konsumenten weiter oder veräussert sie, erfolgt daher le- diglich ein Schuldspruch wegen Verkaufs. Insbesondere ist die Tathandlung des Besitzes als Auffangtatbestand konzipiert und gelangt deshalb im Verhältnis zu anderen vom Gesetz erfassten Erwerbs- und Weitergabehandlungen bloss sub- sidiär zur Anwendung (FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., S. 135, mit weiteren Hin- weisen; ALBRECHT, a.a.O., N. 142 f. zu Art. 19 BetmG, mit weiteren Hinweisen). 2.3 Die Beweislage rechtfertigt es aus praktischen Überlegungen, die Herstellung und das Anstaltentreffen hierzu sowie den Besitz vorab zu prüfen und die einge- klagte Anschlusshandlung des Verkaufs anschliessend. Sind nämlich die Her- stellung und/oder der Besitz nicht bewiesen, so entfällt der angeklagte Verkauf zum Vorneherein. Die Anklage stützt sich vorwiegend auf Sachbeweise, teilweise auf Aussagen von Zeugen, welche einzeln – und im Zusammenhang mit den Aussagen des Angeklagten – zu würdigen sind.

- 13 - 2.3.1 Vorwurf der Herstellung, des Anstaltentreffens hierzu und des Besitzes (Ankla- geschrift A.1., A.3. und A.4.)

a) Anlässlich der am 26. April 2000 durchgeführten Durchsuchung wurden auf dem Areal der I. 13 Nylonbeutel mit ca. 21’000 Tabletten à 200 mg, 46 g eines Pulvers in einem Nylonbeutel sowie 26 Tabletten aus einer Pultschublade im Bü- ro der Gebrüder A. und D., sowie aus dem zentralen Raum des illegalen Labors 5 und 6 Nylonbeutel mit 3200 g Pulver sowie 1 Nylonbeutel mit 5'000 Tabletten sichergestellt und beschlagnahmt (pag. 13.2.10, 13.2.47, 13.2.49, 13.3.2, 13.3.4). In den Anlagen der H. wurde nichts gefunden (pag. 13.3.11). In der Fol- ge wurden die beschlagnahmten Tabletten und das beschlagnahmte Pulver chemisch analysiert, wobei festgestellt wurde, dass die Tabletten und das Pulver Amphetamin enthielten (pag. 13.1.8; 10.1.9 ff.; vgl. hiezu den Bericht des Gene- ral Laboratoriums, drittes Amt für Chemie von Athen, Abteilung Betäubungsmit- tel, pag. 14.2.1 ff., das Behördengutachten des Bundeskriminalamtes, pag. 8.4.1 ff., sowie den Bericht des Swedish National Laboratory of Forensic Science, pag. 8.5.1 ff.). Zudem wurden Proben von chemischen Substanzen und Tabletten, welche in verschiedenen Objekten im Labor der I. gefunden wurden (so u.a. in einem Sieb, einer Schöpfkelle, einer grossen Waage, einer Tablettierungsma- schine [auf deren Stempeln wurde beigefarbenes Pulver gefunden, enthaltend Amphetamin, Koffein, Spuren von Theophyllin, Spuren von Chinin, pag. 10.1.13] etc.), entnommen und analysiert (pag. 13.2.60 f.; Analysen des Ministeriums für Gesundheit, Vorsorge und Sozialversicherungen, Griechische Organisation für Pharmaka, pag. 15.3.1 ff.). Resultat der Analysen war, dass die Tabletten Am- phetamin, Methamphetamin, Yohimbin, Coffein und Chinin sowie das Pulver Amphetamin und Methamphetamin enthielten (pag. 15.3.1 ff.). Gemäss Aussage der bei der Razzia anwesenden Beamten seien die Tabletten allesamt mit dem Zeichen des „Captagon“ (Schlafmittel) gemäss EUROPOL-Katalog geprägt ge- wesen, wenngleich es sich dabei nicht um Captagon, sondern um Amphetamin gehandelt habe, und zwar aufgrund der angewendeten Herstellungsmethode um Amphetamin als Endprodukt, und nicht bloss als Bestandteil eines Arzneimittels. Nicht unwichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der anlässlich der Razzia in den Räumlichkeiten der I. angetroffene bulgarische Chemiker C. früher in Bulga- rien bei einer Firma gearbeitet haben soll, die Captagon herstellte (pag. 3.1.4). Reste von Oliven oder von irgendetwas anderem, was an Oliven erinnern würde, seien nicht gefunden worden (pag. 3.1.1 ff.). Desweiteren wurden in den Lagerräumen der I. grosse Mengen verschiedener Stoffe gefunden, so Benzol, Formamid, Koffein, Schwefelsäure, Aliminiumtrichlo- rid und Chlor in Metallflaschen. Im eingezäunten Areal der Fabrik sei ein Fass mit Aceton gestanden (pag. 13.3.3). Gemäss dem Bericht des staatlichen Gene- rallaboratoriums für Chemie habe es sich bei den gefundenen Chemikalien um

- 14 - Vor-Vorläufer (Aceton, Monochloraceton und Benzol), für die Reaktionen not- wendige Stoffe (Aluminium Chloride und Benzol), Vorläufer (BMK, Aceton, Schwefelsäure und Hydrochloride Acid) sowie um pharmazeutische Substanzen, welche in den fertigen Amphetamintabletten als Zusatzstoffe vorhanden gewe- sen seien (Koffein, Chinin, Theophyllin und Yohimbin), gehandelt. Aufgrund der Menge der gefundenen Vor-Vorstoffe zur Herstellung von BMK und der für die Amphetaminproduktion angewandten Leuckart-Methode (dazu nachfolgend lit. b) kam der Bericht zum Schluss, dass 542,5 kg Amphetamin hätten hergestellt werden können (pag. 10.1.1, 10.1.16 f., 10.1.20, 10.1.45). Dieselben Feststel- lungen in Bezug auf die sich in den Lagerräumen und der Produktionsstätte der I. befindlichen chemischen Substanzen machte auch das SDOE anlässlich sei- ner Bestandesaufnahmen vom 2. und 3. Mai 2000, anlässlich derer u.a. Benzol, Koffein, Formamid, Schwefelsäure und Chlorgas (pag. 11.8.3 f., 11.8.8 ff., 11.8.14 f.) vorgefunden wurden. Diese resp. solche Substanzen (im Gesamtwert von Fr. 270'846.–; pag. 9.1.7) seien von der H. in den Jahren 1997, 1998, 1999 und 2000 (somit genau im eingeklagten Zeitraum) legal erworben und an die I. – ohne Deklarationsbelege – weitergegeben worden, wobei dies illegal gewesen sei, weil die I. nicht zur Herstellung pharmazeutischer Produkte zugelassen sei. Die H. habe keinen Grund zum Erwerb oder zur Weitergabe jener Substanzen gehabt, da diese für die Herstellung pharmazeutischer oder kosmetischer Pro- dukte, welche die Firma aufgrund der vorhandenen Bewilligungen (der EOF) hät- te herstellen dürfen, nicht hätten verwendet werden können (pag. 3.7.6 ff., 3.7.23 ff., 13.3.1 ff., 13.3.29 f.; vgl. auch Bericht SDOE, pag. 11.2.1 ff., insbes. 11.2.21 f.). Bei den anlässlich der Durchsuchung vorgefundenen Einrichtungen handelte es sich gemäss dem Bericht des staatlichen Generallaboratoriums für Chemie um zwei Kühlungsmaschinen, eine Zentrifuge, einen Reaktionsbehälter, eine Ther- mobeschichtung für den Reaktionsbehälter sowie eine Tablettierungsmaschine (pag. 10.1.6 ff., 10.1.17 f.). Diese hätten sich nach der Methode Leuckart zur Herstellung von Amphetamin geeignet (Bericht von L. vom 2. Mai 2000, pag. 13.3.13). Aus der gesamten Konstruktion des Labors könne gefolgert werden, dass darin ausschliesslich Amphetamin produziert worden sei (pag. 3.1.28). Die Ausrüstung sei von hohem technischem Niveau (Infrastruktur) gewesen. Amphe- tamin einerseits und Vorläufersubstanzen andererseits seien in grossen Mengen synthetisiert worden und die Anlagen seien beim Eintreffen der Beamten voll in Betrieb gewesen, d.h. es habe eine organische Synthese stattgefunden (pag. 13.3.1). Der Bericht kommt zum Schluss, dass aufgrund der Dimension der Inf- rastruktur sowie der Mengen der Vor-Vorläufer, der Vorläufer und des beschlag- nahmten Produktes eine grosse Produktionskapazität für Amphetamin bestan- den habe (pag. 10.1.45 f.). Gerade wegen der vorgefunden grossen Rohstoff- mengen sei eine Anschaffung resp. Verwendung derselben rein zu Forschungs-

- 15 - zwecken ausgeschlossen (pag. 3.7.11, 3.7.39). Zudem brauche es für Letztere eine Genehmigung des Industrieministeriums (pag. 3.7.38 f.). Aufgrund der ver- wendeten Ausrüstung sowie der verwendeten chemischen Substanzen, handle es sich beim Labor um eines der grössten in Europa (pag. 13.3.12). Diese Fest- stellungen wurden in den verschiedenen untersuchungsrichterlichen Einvernah- men der die Razzia durchführenden Beamten bestätigt (pag. 3.1.1 ff., 3.1.21, 3.6.15 ff., 3.7.38 f., 3.8.5 ff.). Zwei Beamte, M. und N., gaben auch zu Protokoll, der Chemiker C. habe anlässlich der Razzia bestätigt, zwecks Produktion von Amphetamin nach Griechenland gekommen zu sein und hierbei im Auftrag der Gebrüder A. und D. gehandelt zu haben (pag. 3.6.18, Z. 162 ff., 3.8.8, Z. 81 f., 4.2.36). Beim Reaktionsbehälter, der bei der Durchsuchung in den Räumlichkei- ten der I. vorgefunden wurde, handelte es sich um einen „J.-chemReaktor“ (pag. 49.4.2.162 ff.), welchen der Angeklagte im Namen der H. bestellt und für den er von seinem persönlichen Privatkonto (pag. 49.4.2.156; HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.15) eine Anzahlung von Fr. 60'000.– geleistet hatte. Die Installation des Reaktors in den Räumlichkeiten der I. erfolgte durch Mitarbeiter der Firma J. im März 1998 und im Beisein des Angeklagten, der den Standort für den Reaktor von Beginn weg klar zuwies. Wegen der zu geringen Raumhöhe musste aller- dings das Dach aufgeschnitten werden (pag. 4.8.4 ff.). Gemäss Aussagen von Mitarbeitern der Firma J. handelt es sich beim „J.-chemReaktor“ um eine Mehr- zweckanlage, die für verschiedene Verfahrensschritte wie Destillation, Kristallisa- tion, Mischen, Rühren und Thermostatieren verwendet werden kann, nicht aber für Extraktionszwecke gedacht ist und sich gerade zur Extraktion von Mandel-, Oliven- und Dattelkernen nicht eignet resp. nur mit Mühe dazu verwendbar ist (pag. 4.7.8-14). Schliesslich ergab sich, dass die I. in den Jahren 1997 – 2000 der H. verschiedene Maschinen abkaufte (u.a. 14 Chemieapparate, zwei Tool- Temp [Maschine zur Kühlung von Wasser] und eine Rousselet Zentrifugalma- schine zu insgesamt Fr. 93'990.─), jedoch – wie bereits die chemischen Sub- stanzen – ohne entsprechende Deklarationsbelege (Bericht der Finanzexperten des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts, pag. 9.1.6 f.). Dies deutet dar- auf hin, dass die Einrichtung des Labors bei der I. geheim bleiben sollte. Aufgrund der geschilderten Beweiselemente ist erwiesen, dass sich in den Ge- bäulichkeiten der I. ein hoch technologisiertes Labor zur illegalen Herstellung von Amphetamin befunden hat, dass auf dem Gelände resp. in den Gebäulichkeiten der I. in Nylonbeuteln verpackt ca. 26'026 amphetaminhaltige Tabletten sowie ca. 3'200 g amphetaminhaltiges Pulver vorgefunden wurden und dass sich das in den Räumlichkeiten der I. befindliche Labor und die vorhandenen Substanzen wohl zur Herstellung von Amphetamin eigneten, nicht aber zur Extraktion von Mandel-, Oliven- und Dattelkernen. Offensichtlich ist auch die räumliche Tren- nung des Labors von den Anlagen, welche der H. zur legalen Produktion dien- ten. Die Einwendung, die Raumhöhe in den Gebäulichkeiten der Cosmopoharm

- 16 - hätte dies geboten, wird durch die Aussage einer der bei der Razzia anwesen- den Beamtinnen widerlegt (pag. 3.1.2).

b) Bei der Durchsuchung stiessen die Beamten in den Räumlichkeiten der I. un- ter anderem auf den bulgarischen Chemiker C. Dieser hielt ein Buch über nahe- zu 190 Seiten mit handgeschriebenen Eintragungen in der Hand, welches in der Folge von den griechischen Behörden beschlagnahmt wurde (pag. 13.2.11). Dar- in gab es tagebuchähnliche Aufzeichnungen, Skizzen, schematische Darstellun- gen, chemische Formeln, tabellarische Aufstellungen, Protokolle etc. (pag. 7.1.1 ff. [Originalwiedergabe], 7.2.1 ff. [deutsche Übersetzung], 6.2.2 f.). Der mit der Auswertung der Eintragungen im Handbuch betraute gerichtliche Sachverständi- ge (Dr. rer. nat. O. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern) kam in seinen (insgesamt vier) Gutachten zu folgenden Schlüssen, welche er auch als Zeuge vor dem Untersuchungsrichter bestätigte (pag. 6.9.8 ff.): Das Handbuch enthalte Angaben über Reparaturen an Anlagen, Geräte, Rezep- turen für die Tablettenherstellung, Lieferung und Preise von Drogenmaterial. Es gebe konkret drei Produktionszyklen für Amphetamin im Zeitraum zwischen No- vember 1997 und April 2000 in allen Schritten wieder. So sei die Produktion von 142 kg Amphetamin im Zeitraum November 1997 bis 13. Dezember 1998 und von 164 kg im Zeitraum vom 6. Oktober 1998 bis 17. Dezember 1999 (Synthese, Vorbereitungsarbeiten) chronologisch dokumentiert. Die Zielsubstanz, nämlich Amphetaminsulfat, sei gemäss Darstellung in vier Verfahrensschritten (Stufen) ausgehend aus Industriechemikalien, synthetisch hergestellt worden: Chlorie- rung (1. Stufe), Friedel-Crafts-Alkylierung (FC), Leuckart-Reaktion (Formylie- rung) und Neutralisationsreaktion sowie Tablettieren. Ab dem 2. April 2000 sei die Synthetisierung von 7 Ansätzen Monochloraceton protokolliert. Am 3. Ap- ril 2000 sei die erste von dreiundzwanzig Friedel-Crafts-Reaktionen mit dieser Substanz durchgeführt worden. Die vierundzwanzigste Friedel-Crafts-Reaktion sei noch begonnen worden, habe jedoch nicht zu Ende geführt werden können, da die Verhaftung erfolgt sei. Im Handbuch sei auch die Rezeptur für ampheta- minhaltige Tabletten enthalten gewesen. Aus dem Studium des Handbuches ge- he hervor, dass die Haupttätigkeit und das Ziel der Aktivitäten die Herstellung von Amphetaminsulfat in Pulver- und Tablettenform gewesen sei. Dabei sei die Vorläufersubstanz BMK in entsprechend grossen Mengen hergestellt worden. Aus dem Handbuch ergebe sich weiter, dass ausgebildete Fachleute (Chemi- ker), Hilfskräfte sowie elektrisch, elektronisch und mechanisch versierte Perso- nen am Werk gewesen seien. Die Synthese, insbesondere die Friedel-Crafts- Reaktion und auch die anderen Stufen, würden nämlich elektrische Energie be- nötigen. Auch die Destillation der Produkte und das Regenerieren der Lösemittel könne nur in einer funktionierenden, mit elektrischer Energie versorgten Anlage durchgeführt werden. Für die Herstellung der Vorläufer und Drogenmaterialien

- 17 - seien geeignete Räumlichkeiten, Geräte, Chemikalien und Energien (u.a. Was- ser, Strom) zur Verfügung gestanden. Ebenfalls seien genügend analytische Messeinrichtungen für die Qualitätskontrolle vorhanden gewesen. Die am Tatort vorgefundenen, abgebildeten, im Handbuch erwähnten, teilweise skizzierten Ap- paraturen und Geräte, würden sämtliche Voraussetzungen erfüllen und seien für die Herstellung von Vorläuferchemikalien und Betäubungsmitteln, insbesondere BMK und Amphetamin, geeignet gewesen. Es hätten auch andere Substanzen hergestellt werden können. Aus dem Handbuch würden sich jedoch keine Hin- weise darauf ergeben, dass auch andere Substanzen hergestellt worden seien. Die vorgefundenen amphetaminhaltigen Tabletten, welche mit dem „Captagon- Logo“ gekennzeichnet gewesen seien, hätten pro Stück gemäss der erwähnten Rezeptur je ca. 15 mg Amphetaminsulfat enthalten. Dass alle Tabletten Amphe- taminsulfat enthalten würden, welches nach der Leuckart-Synthese hergestellt worden sei, würden im Übrigen die Resultate der chemischen Analysen des Swedish National Laboratory of Forensic Science beweisen. Vergleichsweise seien auch israelische Tabletten untersucht worden, welche exakt nach der im C.-Handbuch beschriebenen Rezeptur hergestellt worden seien und ebenfalls das „Captagon-Logo“ aufgewiesen hätten. Diese Tabletten hätten die Wirkstoffe und Tablettenhilfsstoffe im richtigen Verhältnis sowie dieselben Leuckart- Verunreinigungen (gleicher Herstellungsprozess) aufgewiesen, weshalb der Ex- perte annehme, dass auch die israelischen Tabletten aus derselben Produkti- onsstätte in Griechenland stammen würden. Laut dem gerichtlichen Sachver- ständigen hätten mit den 306 kg Amphetaminsulfat aus dem 1. und 2. Produkti- onszyklus 20’400'000 Tabletten hergestellt werden können. Hinweise dafür, dass Olivenkerne mit Benzol extrahiert worden seien, habe es im Handbuch keine ge- geben. Für die Herstellung von Aphrodisiaka sei Benzol aus forensisch- toxikologischer Sicht kein geeignetes Extraktionsmittel, um Olivenkerne zu ext- rahieren, da Benzol hochgiftig und cancerogen (krebserregend) sei. Ein noch Benzolrückstände enthaltendes Aphrodisiakum würde für den Humanbereich in Europa nicht zugelassen werden. Hingegen seien die erwähnten Substanzen Ni- valin und Yohimbin im Rezept der Amphetamintabletten enthalten gewesen. Yo- himbin gelte als Aphrodisiakum und werde in der Veterinärmedizin verwendet. Zur Behauptung, man habe nicht Amphetamin, sondern Fenethyllin hergestellt, sei zu bemerken, dass sich beim Studium sämtlicher Unterlagen keine Hinweise auf die Synthese von Fenethyllin ergeben hätten. Ebenso würden sich keine Hinweise auf das Vorhandensein von 1,2-Dichlorethan, einer Schlüsselchemika- lie zur Herstellung dieses Produktes, finden. Hingegen sei die Amphetaminbase mit Schwefelsäure zu Amphetaminsulfat umgesetzt worden. Das Amphetamin- sulfat sei zur Herstellung der Tabletten direkt verwendet worden. (pag. 6.2.1 ff., 6.6.1 f., 6.11.1 f. sowie Handnotizen O., pag. 6.4.1 ff.).

- 18 - Beamte des SDOE stellten anlässlich der Hausdurchsuchung im Büro der Gebrüder A. und D. innerhalb der Räumlichkeiten der I., auf dem oder im Pult von D. Blätter mit Handnotizen (pag. 23.1.6.104 ff.) sowie Buchhaltungsbelege, so Rechnungen und Lieferscheine (u.a. pag. 11.4.1 und 11.5.1 f.), sicher. Zudem wurden in einem Protokoll der SDOE vom 2. Mai 2000 verschiedene Chemika- lien aufgelistet, welche in einem Lagerraum und im Produktionsraum der I. vor- gefunden wurden (pag. 11.8.3 f.). Diese Unterlagen wurden dem gerichtlichen Sachverständigen zur Stellungnahme unterbreitet. Er äusserte sich wie folgt (pag. 6.8.1 ff.): Die handschriftlichen Notizen würden einen Bezug zur Ampheta- minproduktion aufweisen, dies vor allem durch die Zusammenstellung von Schlüsselchemikalien auf pag. 1 (= pag. 23.1.6.105) und der Nennung von 110 kg sauberem Amphetaminsulfat für Tabletten, datiert 12.12.1998, auf pag. 2 (= pag. 23.1.6.106). Zudem seien gemäss Protokoll der SDOE vom 2. Mai 2000 im Lager- und im Produktionsraum der Firma I. grosse Mengen an Schlüsselchemi- kalien zur Amphetaminsulfat-Herstellung sowie sonstige Tabletten-Bestandteile (nämlich Chininhydrochlorid und Theophyllin) festgestellt worden. Der Buchhal- tungsbeleg No 516 (pag. 11.5.1) sei eine Rechnung der Lieferfirma an die Firma H. (datiert 21.9.2000) für Schlüsselchemikalien zur Amphetamin-Herstellung ge- mäss C.-Handbuch und für Bestandteile der amphetaminsulfathaltigen Tabletten. Bei den Buchhaltungsbelegen No 517 und No 11091 (pag. 11.5.2 und 11.4.1) handle es sich um interne Rechnungen der Firma H. für Lieferungen der Chemi- kalien an die Firma I.. Aus den Unterlagen könne der Schluss gezogen werden, dass nicht nur grosse Mengen Amphetaminsulfat, sondern auch grosse Mengen an amphetaminsulfathaltigen Tabletten produziert worden seien: Die beispiels- weise auf pag. 22 als „letzter Libanon“ bezeichnete Charge von 20 kg (pag. 23.1.6.126) entspreche einer Gesamtzahl von 115'600 amphetaminhaltigen Tab- letten. In den Unterlagen gebe es keine Ergänzungen oder Abweichungen zum C.-Handbuch, welche die Schlussfolgerungen im ersten Expertengutachten in Frage stellen würden. Die Unterlagen stellten insofern eine Ergänzung zum C.- Handbuch dar, als sie detaillierte Angaben über die Herstellung und Zusammen- setzung von Tabletten enthalten würden (beispielsweise die bereits erwähnte pag. 23.1.6.106). Eine weitere Ergänzung zum C.-Handbuch stellten das Proto- koll der SDOE vom 2. Mai 2000 sowie die drei erwähnten Buchhaltungsbelege dar. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass am 12. Dezember 1998 110 kg sau- beres (gereinigtes) Amphetaminsulfat für Tabletten zur Verfügung gestanden habe. Dabei seien 6 kg als Reserve zurückgestellt worden. Mit dieser Menge könnten 7'330'000 Tabletten à 15 mg Amphetaminsulfat oder 4'230'000 Tablet- ten à 26 mg Amphetaminsulfat hergestellt werden. Diese Schlussfolgerung des gerichtlichen Sachverständigen stimmt denn auch mit der in der Notiz vom

12. Dezember 1998 enthaltene Berechnung überein, wonach aus 110 kg saube- rem Amphetaminsulfat bei Tabletten à 15 mg eine Gesamt-Tablettenmenge von 73'333'333 resultiere, was eine Zahl von ca. 360'000 pro Kunde ergebe (pag.

- 19 - 23.1.6.106). Diese Angaben stimmen wiederum mit den handschriftlichen Noti- zen im C.-Handbuch überein: Dort findet sich ein Eintrag, welchem zu entneh- men ist, dass am 13. Dezember 1998 das Produkt übergeben wurde, so Liefe- rung I – 30 kg, Lieferung II – 36 kg, Lieferung III – 41 kg, Lieferung IV - 36 kg, Gesamtmenge 142 kg. Weiter erfolgt eine Berechnung zur Anzahl von Tabletten à 15 mg aus 110 kg Amphetaminsulfat, was 70'000'000 Tabletten ergebe und wofür 350'000 Verpackungen benötigt würden (pag. 7.1.87 resp. 7.2.92). Der ge- richtliche Sachverständige hält mit Bezug auf diese Seite im C.-Handbuch dafür, dass in 4 Partien à 30 kg, 36 kg, 41 kg und 36 kg eine Gesamtmenge von 142 kg Amphetaminsulfat hergestellt worden sei, was bei einer Packung mit 20 Tabletten à 15 mg 70'000'000 Tabletten bzw. 350'000 Packungen entspreche (pag. 6.2.9 f., 6.4.21 f.). Die Mengenangabe von „110 kg“ und „142 kg“ aus dem

1. Produktionszyklus tauchen auch in einer weiteren handschriftlichen Notiz, ent- halten in zwei provisorisch geführten Büchern, welche anlässlich der Razzia in den persönlichen Büros der Gebrüder A. und D. gefunden wurden, auf (pag. 13.2.1 f., 15.7.1 ff.): Die mit der Überschrift „21“ und „C.“ beschriebene Seite ent- hält die Gleichung „110 kg = 250'000 Tabletten“, darunter figuriert das Datum 15.12.98 und ein Hinweis auf „Kilogramm 142 x 22,35 = 300'000 (Tabletten)“, sowie eine Berechnung 250 x 4 = 1’000’000. Im folgenden gibt es Datumsanga- ben und Angaben über Geldbeträge in $, eine fortlaufende Addierung von Beträ- gen und am Schluss die Feststellung, was bis zu den ($) 1'000'000 noch ausste- hend ist (pag. 15.7.43 resp. 15.7.90/2). Auch die Mengenangabe von „164 kg“ aus dem 2. Produktionszyklus findet sich in den gefundenen, provisorisch ge- führten Büchern wieder: Eine dort enthaltene handschriftliche Notiz trägt die Überschrift „Produktion 7“ und hält fest, dass im Oktober 85 kg und im Dezember 79 kg, Total 164 produziert worden seien. Diese Zahl wird mit dem Faktor 2 mul- tipliziert und daneben ist ein Total von 320’000 angegeben (pag. 15.7.10 resp. 15.7.65). Eine weitere, mit „C.“ betitelte Seite enthält den Eintrag „kg 164 x 2 = 328’000 x 4 =1'312’000 plus Rest aus vorheriger Produktion 50’000“ und gibt ein Total von 1’362’000 an (pag. 15.7.42 resp. 15.7.90/1). Eine nächste Seite trägt die Überschrift „Produktion“ und die Zahl „24“. Auch hier finden sich die oben erwähnten kg-Angaben wieder, nämlich „Oktober kg 85, Dezember kg 79, Total 164“. Die ersten beiden Mengenangaben wurden je mit 2 multipliziert und das Gesamttotal von 320'000 angegeben. Davon wurden dann 85’000 subtra- hiert, mit dem Endergebnis von 235’000 (pag. 15.7.46 resp. 15.7.92). Diese No- tizen korrespondieren mit den Angaben im C.-Handbuch, worin die Produktion von „Total September und Dezember 85 + 79 = 164 kg“ festgehalten wird (pag. 7.1.149 resp. 7.2.154). Zu dieser Seite aus dem C.-Handbuch hält der gerichtli- che Sachverständige dafür, im September und Dezember seien 85 plus 79 kg = 164 kg (Amphetaminsulfat) hergestellt worden (pag. 6.4.33). Dies bestätigt er in seinem Gutachten vom 9. Oktober 2003, wonach im 2. Produktionszyklus das

- 20 - Endprodukt von 164 kg Amphetaminsulfat in zwei Chargen hergestellt worden sei (pag. 6.2.10). Der Experte hat seine Feststellungen ausführlich und in einer für den Richter nachvollziehbaren Weise abgefasst. Seine Schlussfolgerung, wonach das Hand- buch beschreibe, dass in zwei Zyklen 142 kg und 164 kg Amphetaminsulfat her- gestellt und die Herstellung einer weiteren Menge dieses Stoffes begonnen wor- den sei, konnte er durch weiteres Beweismaterial stützen. Es gibt keine triftigen Gründe, welche dem Gericht erlauben würden (BGE 129 I 57 f.), diese Folge- rungen nicht dem Urteil zugrunde zu legen. Zu klären bleibt allerdings, ob die im Handbuch dargestellten Prozesse und ihr Ergebnis Vorgänge beschreiben, die in den Räumlichkeiten der I. stattfanden. Dafür spricht der Umstand, dass das Handbuch mit wenigen Ausnahmen in Bulgarisch, der Muttersprache C.s, abge- fasst worden war und dass dieser vor dem griechischen Gericht seine Urheber- schaft an seinem Text bis zur Seite 149, ausgenommen die roten Zahlen, einge- standen hat (pag. 4.2.26). Die roten Zahlen erscheinen tatsächlich in anderer Handschrift als die weitaus überwiegenden, in blau verfassten Texte und Zahlen. Es könnte sich um Ergänzungen jemandes, der das Buch als Beweismittel oder sonst wie auswertete, handeln. So führen die roten Zahlen gerade an entschei- denden Stellen (pag. 7.1.87, 7.1.149) die blauen nach oder ergänzen sie. Da- durch wird aber der Duktus der blauen Aufzeichnungen nicht unterbrochen oder ergänzt. Die weitere Einlassung C.s, er habe das Buch bis zur Seite 149 in Bul- garien abgefasst, ist etwas überraschend – aber es möchte durchaus sein, dass er sich dabei auf Notizen stützte, die er in Griechenland machte. Jedenfalls fehlt jede Erklärung, durch Leitung welch anderer Person als seiner selbst und an welch anderem Ort als in den Räumen der I., wo er bei laufendem chemischem Produktionsprozess angetroffen wurde, Amphetamin in der im Handbuch ge- schilderten Menge hergestellt worden wäre. Dazu kommt, dass die Produktions- zeiten dieses Schriftstückes wenigstens teilweise mit der durch ihn selbst sowie andere Personen bestätigten Anwesenheit in Griechenland übereinstimmen (pag. 3.16.8, Z. 312 ff., 3.16.34, 4.2.2 f., 4.2.36).

c) In Würdigung der Feststellungen über die Eignung des in den Räumen der I. angetroffenen Labors und die Eigenschaft der dort gefundenen Substanzen so- wie der im Handbuch aufgezeichneten Produktionsabläufe ist nachgewiesen, dass an diesem Ort total 306 kg Amphetamin hergestellt und Vorbereitungen zur Herstellung weiterer 225 kg Amphetamin getroffen worden sind. Es fehlt jedes Anzeichen dafür, dass für diese Prozesse eine hoheitliche Bewilligung erteilt worden wäre.

- 21 - 2.3.2 Vorwurf des Verkaufs (Anklageschrift A.2.) Anlässlich der Durchsuchung vom 26. April 2000 wurden im Umfeld der Anlagen Elektrogeneratoren gefunden. Bei einem Elektrogenerator war der Rotor entfernt worden und in dessen Innerem wurden drei mit dem „Captagon“-Logo geprägte Tabletten gefunden, welche amphetaminhaltig waren (pag. 3.6.21, 3.6.24, 3.8.10, 13.2.11, 13.3.4). Sodann fanden die griechischen Behörden im Büro der Gebrüder A. und D. innerhalb des Gebäudes der I. diverse Dokumente betref- fend Import/Export von Elektrogeneratoren und Schiffsmaschinen, so Liefer- scheine, welche für das Zollamt des Flughafens Y. bestimmt waren, nummerierte Rechnungen, Packing lists, Air way bills, Bills of Loading und handschriftliche Notizen. Ebenso wurden Buchhaltungsunterlagen der H. und der I. gefunden. Diese Unterlagen wurden sichergestellt und zwecks Analyse den schweizeri- schen Untersuchungsbehörden ausgehändigt (pag. 9.1.54 ff.). Die Analyse er- gab Folgendes: Es liegen drei Einkaufsrechnungen vor, wonach die I. von der P. am 21. Mai 1997, am 25. Oktober 1997 und am 24. April 1998 Elektromotoren und Ölpumpen einkaufte. Keine der Buchungen der I. stimmt allerdings mit den von der P. an die I. gestellten Rechnungen überein. Desweiteren finden sich 32 verschiedene „Packing lists“, deren 17 auf den Namen der I. lauten und 25 Lie- ferscheine für das Flughafenzollamt Y.. Dem stehen 42 Rechnungen gegenüber, wovon deren 26 von der I. und davon 13 zulasten der P. ausgestellt wurden. 10 Rechnungen richtete die I. an die Q. in X. (2), an die R. in X. (2) und an die S. in X. (6). Die erste Rechnung datiert vom 17. Januar 1997 und die letzte vom

2. Dezember 1999. Unter den gefundenen Rechnungen gab es auch „Doppel- rechnungen“: gleiches Datum, gleiche Ware und gleicher Käufer sowie gleiches Schiff als Destination der Ware, wobei die eine Rechnung immer von der I. aus- gestellt war. Es wurden auch Rechnungen über Schiffsmaschinen zu Handen von Schiffen ausgestellt, die am Datum der Rechnungsstellung nicht mehr resp. nicht mehr unter diesem Namen existierten (pag.. 5.1.1 ff., 13.2.4). In Rechnung gestellt wurden verschiedene Arten von Waren, so „Electric motor for anchor windlass“, „Cooling oil pump for central machine“ und „Electric motor“, alle se- cond hand. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die seitens der I. in Rech- nung gestellten Waren nicht mit denjenigen übereinstimmen, die sie von der P. einkaufte (pag. 9.1.74). Aus der Buchhaltung ist überdies ersichtlich, dass alle Transporte von Griechenland nach den Vereinigten Arabischen Emiraten mit dem Flugzeug (durch T., der AA. und andere; pag. 9.1.69) durchgeführt wurden, demgegenüber wurde die importierte Ware per Schiff transportiert. In all den si- chergestellten Unterlagen wird nirgends von Generatoren gesprochen und die Dokumentation ist lückenhaft. Eine Korrespondenz bezüglich dieser „Tätigkeit“ fehlt gänzlich und auf den Rechnungen werden weder eine Bankverbindung, noch Zahlungsmodalitäten genannt. Auch Doppelspurigkeiten hinsichtlich der Rechungsstellungen kommen vor (pag. 9.1.40 ff.). Hinweise auf die Reparatur

- 22 - von Schiffsmotoren oder eine Korrespondenz zwischen der I. und Gesellschaf- ten, welche Reparaturen an Schiffsmotoren und Ölpumpen ausgeführt haben könnten, wurden nicht gefunden (pag. 3.6.24, 3.8.13, 3.8.45, 9.1.74, 9.1.77). 2.4

2.4.1

a) Durch die unbewilligte Produktion von 306 kg Amphetaminsulfat ist der Tatbe- stand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 BetmG in der Form des Herstellens erfüllt wor- den. Da keine Hinweise dafür bestehen, dass die von den griechischen Behör- den im April 2000 vorgefundenen Amphetaminsulfatpulver und –tabletten aus anderer Quelle als dieser Produktion stammen, fallen Lagerung und Besitz nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 BetmG für den Schuldspruch nicht weiter in Betracht.

b) Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG ist das Anstaltentreffen zur Herstellung von Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt. Der Straftatbestand des Anstalten- treffens erfasst sowohl den Versuch (im Sinne von Art. 21 f. StGB) wie auch Vorbereitungshandlungen (schon vor der Stufe des Versuchs), die auf den Ent- schluss zu einer Handlung nach Art. 19 Abs. 1 – 5 BetmG ausgerichtet sind und in einer dieser förderlichen Aktivität zum Ausdruck kommen (BGE 117 IV 309, 311 E. 1a, mit einer Kasuistik auf S. 311 f.). Wer z.B. Essigsäureanhydrid er- wirbt, um aus Morphin Base „Nr. 1“ Heroin Base roh „Nr. 2“ herzustellen, erfüllt den Tatbestand des Anstaltentreffens (vgl. zum Ganzen FINGERHUTH/ TSCHURR, a.a.O., S. 127). Durch die Bereitstellung von Ausgangssubstanzen und die Durchführung chemischer Prozesse ab anfangs April 2000, nach glei- cher Methode wie bereits vorher durchgeführt, ist die Produktion von Ampheta- minsulfat eingeleitet worden. Es wäre zwar möglich gewesen, sie abzubrechen, bevor erste Quantitäten der strafrechtlich verpönten Substanz anfielen. Die tat- bestandsmässige Herstellung von 225 kg Amphetaminsulfat wurde damit noch nicht versucht, aber nach aussen wahrnehmbar und zweckgerichtet vorbereitet. Dies bedeutet Anstaltentreffen.

c) Was den Verkauf von Betäubungsmitteln betrifft, so bestehen ernstliche Hin- weise dafür, dass der Erwerb, die Reparatur und der Verkauf von Schiffsbe- standteilen mindestens teilweise fingiert waren. Wenn bei der behördlichen Kon- trolle auf dem Gelände der I. einige Amphetamintabletten in solchen Objekten vorgefunden wurden, daneben aber auch in den Büroräumlichkeiten, so reicht dies jedoch allein nicht zum Beweis dafür, der nach allgemeiner Lebenserfah- rung zu erwartende Verkauf des produzierten Amphetamins habe gerade auf diesem Weg stattgefunden. Auch die weiteren Umstände, nämlich die Unstim- migkeiten hinsichtlich der vorgefundenen Dokumente, wie oben erwähnt, lassen keinen eindeutigen Schluss zu, dass in diesen Generatoren die produzierten Amphetamintabletten zwecks Verkauf nach X. gelangten. Gegen den in der An- klageschrift dargestellten Sachverhalt spricht u.a. die Tatsache, dass gemäss

- 23 - den sichergestellten Dokumenten eine erste Rechnung für den Versand (angeb- lich) von Elektrogeneratoren und Ölpumpen am 17. Januar 1997 und die letzte am 2. Dezember 1999 gestellt wurde. In der Zeit vom 17. Januar 1997 bis

12. Dezember 1998 stellte die I. 21 von insgesamt 26 Rechnungen für Ausland- verkäufe von Elektrogeneratoren und Ölpumpen (pag. 9.1.67). Der erste Produk- tionszyklus fand zwischen November 1997 und Dezember 1998 statt, wobei die „Übergabe“ der 142 kg Amphetaminsulfat gemäss dem C.-Handbuch am 13. De- zember 1998 stattfand (pag. 6.2.9). Die aus diesem Produktionszyklus stam- menden Amphetamintabletten waren mithin frühestens am 13. Dezember 1998 zum Versand nach X. und anschliessendem Weiterverkauf bereit. Die vor die- sem „Übergabedatum“ während beinahe 2 Jahren per Flugzeug nach X. trans- portierten Elektrogeneratoren und Ölpumpen können daher keine Amphetamin- tabletten aus dem ersten Produktionszyklus enthalten haben. Der zweite Produk- tionszyklus begann am 6. Oktober 1998 und endete am 17. Dezember 1999. Die letzte Rechnung für Auslandverkäufe datiert vom 2. Dezember 1999. Nach Fer- tigstellung der in diesem Zyklus hergestellten 164 kg Amphetaminsulfat finden sich mit Ausnahme des K.-Vertrags, welcher aber nicht vollzogen wurde, keine Dokumente bezüglich Auslandverkäufen mehr. Es erscheint nicht plausibel, dass für den Rücktransport von defekten Schiffsmotoren und ohne jegliche zeitliche Notwendigkeit die teuerste und rascheste aller Frachtarten, nämlich die Luft- fracht, gewählt wurde. Es sind somit verschiedene Hinweise vorhanden, die dar- auf schliessen lassen, dass die Einlagerung von Schiffsgeneratoren und deren Weiterlieferung kein ordentliches Geschäft der H. und/oder I. war. Doch selbst wenn ein Schein- oder illegales Geschäft geführt worden sein sollte, sind andere Zwecke als derjenige zur Anklage gebrachte, z. B. fiskalische, denkbar. So wie der Verkauf von Betäubungsmitteln in der Anklageschrift umschrieben ist, ist er aufgrund des Ausgeführten nicht zweifelsfrei erstellt. Das hat Freispruch zur Fol- ge. 2.4.2 Die Anklage wirft dem Angeklagten vor, er habe in Mittäterschaft zusammen mit B., C., seinem Bruder D., E. und F. Amphetaminsulfat und –tabletten gehandelt. Bei der I. handelt es sich um eine Aktiengesellschaft. Die diesbezüglich gesetz- lich notwendigen Organe sind auch nach griechischem Recht der Verwaltungsrat und die Generalversammlung (vgl. Handelsamtsblatt der griechischen Republik vom 11.9.2001, Nr. 7967, S. 14, pag. 51.4.4.187-191, 67.6.2.132 f.). Bei der H. demgegenüber handelt es sich um eine GmbH. Gemäss griechischem Recht hat diese zwei Organe, nämlich das geschäftsführende sowie dasjenige, welches die Gesellschaft nach aussen vertritt und für sie Verbindlichkeiten eingehen kann. Wenn die Statuten nichts vorsehen, handeln die Gesellschafter kollektiv (Akten Bundesstrafgericht, pag. 1.400.40). Der Angeklagte war Mitglied des Verwal- tungsrates und Verwaltungsratspräsident der I. (pag. 51.4.4.105, 9.1.5; vgl. auch

- 24 - pag. 4.3.2, 4.3.7) sowie Stammanteilhalter der H. (pag. 9.1.9). Zudem beteiligte sich die I. an zwei Erhöhungen von Stammanteilen der H. nicht unwesentlich (pag. 9.1.39, 11.3.6). In Bezug auf die I. hatte der Angeklagte daher Organstel- lung, in Bezug auf die H. hatte er, als Gesellschafter und Organ der Gesellschaf- terin I., Anteil an der kollektiven Geschäftsführung. Sein Vorbringen, von seiner formalen Stellung nichts gewusst und sich nicht faktisch an der Geschäftsfüh- rung beteiligt zu haben, ist nicht glaubwürdig und wird durch verschiedene Be- weiselemente widerlegt: Der Angeklagte hat Buchhaltungsjournale (Erfolgs- und Verlustrechnung) unterzeichnet (pag. 9.1.5, bestätigt in HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.12, Z. 11 ff.) und sich im Übrigen anlässlich einer Einvernahme selber als „Präsident“ der I. bezeichnet (pag. 4.5.159, Z. 31). Zudem hat er sich 1998 und 1999 wesentlich an der Erhöhung des Aktienkapitals der I. resp. an Stamman- teilserhöhungen der H. beteiligt (pag. 9.1.8 f., bestätigt in HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.15, Z. 32 ff.). Hierbei fällt der zeitliche Zusammenhang mit der eingeklag- ten Amphetaminproduktion auf. Gemäss Aussagen seines Bruders D. habe der Angeklagte als Hauptgeldgeber die Geschäfte der H. finanziert und sei für sämt- liche Produktion der I. verantwortlich gewesen (pag. 4.3.3, 4.3.7). Die Finanzie- rung der laufenden Geschäfte kann vom Angeklagten nicht ohne Kenntnis über diese erfolgt sein. Bei beiden Unternehmungen handelt es sich um Familienbe- triebe mit einer kleinen Anzahl von Angestellten (pag. 4.3.2, 4.3.7; HV-EV- Protokoll, pag. 1.600.7, Z. 31 ff., 1.600.8, Z. 15 f.), was für eine gewisse Über- sichtlichkeit des Betriebs und der Geschäftsführung spricht. Sodann bringt der Angeklagte in verschiedenen, abgehörten Telefonaten klar zum Ausdruck, dass ihn der Geschäftsgang sowie die Finanzsituation der Unternehmungen interes- siert hat, er stets darüber informiert sein wollte, und auch aus der Ferne den Gang der Dinge bestimmte (z.B. pag. 59.5.5.167 ff., 178, 189 ff., 201 f., 222 ff., 241 f., Z. 81 ff., 284 ff., 287). Auch wenn diese Telefonabhörungen erst nach der Inhaftierung seines Bruders D. erfolgten, wären die Erkundigungen und Weisun- gen des Angeklagten nicht akzeptiert worden, hätte er nicht bereits vorgängig ei- ne wesentliche Stellung in den Betrieben inne gehabt. Gemäss Aussagen seines Bruders D. habe der Angeklagte denn auch den „Generalbefehl“ über die Firma gehabt (pag. 4.3.6) und er sei laut E. der „Big Boss“ gewesen (pag. 3.16.2., Z. 79). Der Angeklagte gestand auch, über eine massgebliche Stellung beim Ein- kauf von chemischen Substanzen sowie bei der Herstellungsplanung resp. bei der Suche von Absatzmöglichkeiten für Pharmazeutika verfügt zu haben und immer noch zu verfügen (pag. 4.5.23, HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.8, Z. 4 f., 1.600.9, Z. 15 ff., 1.600.14, Z. 20 ff., 1.600.17, Z. 20 ff., sowie pag. 3.11.1 ff.; 3.12.4). Die Einrichtung eines zur Amphetaminproduktion geeigneten Labors, der Ankauf erheblicher Mengen von Chemikalien, welche der Arzneimittelherstellung durch die H. nicht dienen konnten (vgl. oben, E. 2.3.1 a), und die Beschäftigung eines

- 25 - ausländischen Chemikers als Leiter dieses Produktionsprozesses hatten eine so grosse organisatorische und finanzielle Bedeutung, dass sie einem Organ resp. an der Geschäftsführung Beteiligten nicht entgangen sein konnten, zumal diese Vorgänge von der Laboreinrichtung bis zur behördlichen Kontrolle weit über zwei Jahre dauerten. Im weiteren liegen positive Indizien vor, welche die bewusste, aktive Förderung der angeklagten Produktion belegen: Der Angeklagte war es, der den J.-chemReaktor im Namen der H. gezielt bestellte, die Anzahlung dafür aus seinem Privatkonto leistete und die Installation persönlich überwachte resp. Anweisungen dazu erteilte (pag. 4.8.7 ff.; vgl. oben, E. 2.3.1 a). Als für den Ein- kauf chemischer Substanzen Verantwortlicher war er auch für den Einkauf der fraglichen Substanzen für die H. zuständig, die von dieser auf die I. verschoben wurden (vgl. oben, E. 2.3.1 a). Der Angeklagte gab auch zu, den Kontakt zum Chemiker C. geknüpft zu haben (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.13, Z. 16 ff., resp. 1.600.10, Z. 12). Ein weiteres Indiz stellt die Tatsache dar, dass Amphetamintab- letten anlässlich der Razzia auch in dem von beiden Brüdern A. und D. benutz- ten Büro gefunden wurden (vgl. oben, E. 2.3.1 a). Sodann erfolgte der am

5. Februar 2000 zwischen dem Angeklagten und K. abgeschlossene Vertrag über den Verkauf von 1,5 Millionen Amphetamintabletten bezeichnenderweise kurze Zeit nach Ende des zweiten Produktionszyklus (Dezember 1999; pag. 4.5.169, Z. 313 ff., 5.4.2 ff., HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.18, Z. 25 ff.). Die in die- sem Zusammenhang vorgebrachte Einwendung des Angeklagten, K. hätte für die notwendige Bewilligung sorgen müssen, ist untauglich, da die Produktions- bewilligung nicht Kundensache ist. Ebenfalls untauglich ist die weitere Einwen- dung, K. wäre aus der angekauften Ware beliefert worden, waren doch bereits vorgängig über 300 kg Amphetamin produziert worden und besteht ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem dritten Produktionszyklus (April 2000) und dem vertraglich vereinbarten Lieferzeitpunkt (Lieferung von 50% der Gesamtmenge drei Monate nach Vertragsabschluss; pag. 5.4.3). Sodann ist die Präsenz des Angeklagten in Griechenland, die dieser gegenüber den Strafverfolgungsbehör- den zu vertuschen versuchte, während des dritten Produktionszyklus belegt (pag. 4.5.171, 5.2.1 ff.). Auffallend ist schliesslich, dass der Angeklagte während eines wesentlichen Teils der Produktionszeiten an seinem Wohnsitz in W. ab- gemeldet war, nämlich vom 15. Dezember 1998 bis 15. Mai 2000 (pag. 1.4.8). Aufgrund all dessen ist der Tatbeitrag des Angeklagten als Mittäter erstellt. 2.4.3 Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sieht für den mengenmässig schweren Fall als qualifi- zierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine erhöhte Strafdro- hung vor. Ein mengenmässig schwerer Fall liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung bei 36 g reinen Amphetaminsulfats vor. Hergestellt wurden 306 kg reinen Amphetaminsulfats und es wurden Anstalten getroffen zur Herstel-

- 26 - lung weiterer 225 kg, womit die Qualifizierung als mengenmässig schwerer Fall erfüllt ist. Liegt ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG vor, der durch das Vorlie- gen bereits eines der dort genannten Qualifikationsmerkmale begründet wird – in casu lit. a –, braucht das Vorliegen allfälliger weiterer nicht geprüft zu werden. Im Ergebnis erfüllt der Angeklagte hinsichtlich der Anklagepunkte A.1. und A.3. der Anklageschrift somit den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 lit. a BetmG. 3. Strafzumessung 3.1 Der Angeklagte wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 6 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Auszugehen ist vom Strafrahmen des schwersten Delikts, in casu dem schweren Fall des Betäubungsmitteldelikts, mithin von Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9, 2. Satz). Zu prüfen ist zunächst, ob einmalige oder mehrmalige Tatbegehung vorliegt. Die Qualifikationsgründe von Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG stellen juristische Handlungseinheiten dar. Eine Vielzahl von Handlungen des Täters ist bei der Strafzumessung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter zwei alter- nativen Voraussetzungen als eine einzige Handlung, also als Handlungseinheit (vgl. hiezu ACKERMANN, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 68 StGB N. 10 ff., STRA- TENWERTH, a.a.O., § 19 N. 8 ff.), und nicht als mehrere selbständige Handlungen, zu würdigen: Entweder erscheint „das gesamte, auf einem einheitlichen Willens- akt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitli- chen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen“ (sog. natürliche Handlungseinheit; vgl. BGE 118 IV 91, 92f. E. 4a) oder es sind „verschiedene strafbare Handlungen dann als eine Einheit anzusehen, wenn sie gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bilden, das der in Frage stehende gesetzliche Straftatbestand aus- drücklich oder sinngemäss mitumfasst“ (sog. juristische Handlungseinheit; vgl. BGE 120 IV 6, 8 E. 2a). Handelt der Täter gewerbsmässig, fällt die Anwendung von Art. 68 StGB aber grundsätzlich ausser Betracht, weil der für gewerbsmässi- ge Deliktsbegehung vorgesehene Strafrahmen eine mehrfache Verwirklichung des Tatbestandes immer schon einkalkuliert (BGE 116 IV 121, 123 E. 2b/aa, mit Verweis auf BGE 76 IV 101). Von diesem Grundsatz ist laut Bundesgericht wie- derum dann abzuweichen, wenn während verschiedener, voneinander getrenn-

- 27 - ter Zeitabschnitte gewerbsmässig delinquiert wurde, ohne dass den einzelnen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens er- scheinen (BGE 116 IV 121, 123 E. 2b/aa). Wenn der Gesetzgeber den men- genmässig schweren Fall mit gleicher Strafe bedroht wie die banden- oder ge- werbsmässige Handlung, so würde es zu unvertretbaren Wertungswidersprü- chen führen, nicht auch mehrfaches Handeln mit grossen Mengen nach densel- ben Grundsätzen in Bezug auf die Frage der Handlungseinheit zu beurteilen. Vorliegend begann das deliktische Handeln mit dem ersten Produktionszyklus. Zwischen diesem und den zwei folgenden Zyklen sowie innerhalb des zweiten bestand zwar je eine zeitliche Zäsur, jedoch keine, welche die Geschehnisse nicht als objektive Handlungseinheit erscheinen liesse. Auch ist aufgrund des In- vestitionszwecks von einem den gesamten Handlungszeitraum umfassenden Tatentschluss des Angeklagten auszugehen. Damit ist Art. 68 StGB nicht anwendbar und der von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9,

2. Satz, festgelegte Strafrahmen erweitert sich nach oben nicht. Dieser liegt da- mit zwischen 1 und 20 Jahren. Bezüglich der Busse gilt eine Grenze von einer Million Franken und diese kann mit der Freiheitsstrafe verbunden werden. 3.2 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksich- tigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 117 IV 112, 113 f. E. 1) bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 StGB auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Ausgangspunkt und Grundlage für die Bemessung der Strafe bildet die Schwere des konkreten tatbestandsmäs- sigen Verhaltens, die vom Täter an den Tag gelegte so genannte „kriminelle Energie“ (vgl. WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 63 StGB N. 50; REHBERG, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, Jugendstrafrecht, 7. Auflage, Zürich 2001, S. 67). Im Rahmen der „Tatkomponente“ sind insbesondere fol- gende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die „Täterkomponente“ umfasst das Vorleben, die persön- lichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, z.B. Reue oder Einsicht, sowie die Strafempfindlichkeit. Auch im Betäubungsmittelrecht ist die Strafe vor allem nach dem Verschulden des Täters zu bemessen und nicht allein nach der Gefahr, die von den jeweiligen Drogen ausgeht. Diese Gefahr ist zwar eines der Elemente, die das Verschulden

- 28 - des Täters ausmachen, doch muss sie zusammen mit den übrigen verschul- densrelevanten Momenten gewertet werden. Weder dem Reinheitsgrad noch der Drogenmenge kommt bei der Strafzumessung eine vorrangige Bedeutung zu. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad wer- den umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist. Liegt ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vor, so sind der Organisationsgrad und der pekuniäre Zweck der Handlung in die Gewichtung des Verschuldens einzubeziehen, ohne dass es auf eine Subsumtion unter die Qualifikationsgründe von lit. b und c ankäme. 3.3

3.3.1 Vorliegend handelt es sich um eine unternehmensförmige Betäubungsmittelher- stellung in grossem Stil. Das in der ersten und zweiten Produktionsphase herge- stellten Amphetamin umfasste schätzungsweise 20,4 Millionen Tabletten. Auf- grund dieser Mengen sowie des hohen Technologisierungsgrades des Labors und der professionellen Herstellung ist von einem industriellen Produktionsvor- gang auszugehen. Dabei ist auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass Mass- nahmen zur Tarnung des Labors vorgekehrt worden sind (separate Räumlichkei- ten von denjenigen der H., verdeckte Übertragung von Chemikalien und Maschi- nen). Neben dem Angeklagten wirkten weitere Personen (mindestens sein Bru- der, der Chemiker C. und der Techniker Saridakis, welche alle in Griechenland verurteilt wurden, vgl. oben B.) mit und dies – aufgrund der effektiv stattgefunde- nen Amphetaminsulfatproduktion, welche aus technischen Gründen die Mitwir- kung verschiedener Personen bedingt – offensichtlich mit dem mindestens kon- kludent manifestierten Willen, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 118 IV 397, 399 E. 2b, 124 IV 286, 293 E. 2a). Dieses professionelle Vor- gehen des Angeklagten gemeinsam mit weiteren Personen ist als strafrahmenre- levantes Qualifizierungsmerkmal nicht berücksichtigt worden, sondern einzig die Menge der hergestellten Betäubungsmittel. Aus diesem Grund kann das soeben Ausgeführte im Rahmen der Strafzumessung straferhöhend berücksichtigt wer- den und unterliegt nicht dem Verbot der Doppelverwertung (Urteil des Bundesge- richts 6P.100/2005 vom 13. Januar 2006 E. 3.3.3). Demgegenüber wird die Be- täubungsmittelmenge, die vorliegend deutlich über dem Grenzwert für einen schweren Fall liegt, für die Strafzumessung weniger wichtig (BGE 121 IV 193, 196 E. 2 b/aa). Das Gewicht der Tat ist zudem dadurch gemindert, dass die im Labor des Angeklagten in professioneller, fachmännisch korrekter Weise herge- stellten Amphetamintabletten anders als die üblicherweise illegal, ohne die nöti- ge Sorgfalt und den erforderlichen Sachverstand produzierten Drogen eine hohe Qualität aufwiesen und nicht mit giftigen Nebenprodukten verunreinigt waren (pag. 8.4.3 f., 8.5.2 und 8.5.7 ff.). Letztere (beispielsweise Formamid, HgCl2 oder Amalgame) können z.T. bereits in kleinsten Mengen zu lebensbedrohlichen ge-

- 29 - sundheitlichen Schäden führen. Zudem nimmt Amphetamin in der Schwereskala der Betäubungsmittel nur einen mittleren Platz ein (FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., S. 76). Angesichts der gesamten Tatumstände trifft den Angeklagten ein erhebliches Verschulden. 3.3.2 Der Angeklagte ist 67 Jahre alt. Er wurde in ZZ., YY. (Griechenland) geboren und wuchs dort mit einem vier Jahre jüngeren Bruder und einer acht Jahre jün- geren Schwester bei den Eltern in ärmlichen Verhältnissen auf. Während der Bruder des Angeklagten in einem Waisenhaus platziert wurde, konnte der Ange- klagte mit Hilfe eines Freundes der Familie in YY. das Gymnasium besuchen und verdiente sich jeweilen während der Sommerferien einen Teil des Lebensun- terhaltes durch Mithilfe in einem Lebensmittelgeschäft. Nach Abschluss des Gymnasiums war er zwei Jahre im Militär, wo er die Ausbildung zum Unteroffizier absolvierte. An der Universität Y. studierte er eineinhalb Jahre lang Volks- und Betriebswirtschaft und wanderte danach als Gastarbeiter nach Deutschland aus, wo er die deutsche Sprache erlernte. 1965 besuchte der Angeklagte die Schweiz und immatrikulierte sich 1966 an der Universität W. als Student der Nationalöko- nomie, schloss das Studium aber nicht ab. Nach seiner Heirat mit einer Schwei- zerin lebte der Angeklagte für wenige Jahre im Tessin und kehrte dann nach W. zurück, wo er heute noch lebt. Er ist Vater zweier Kinder, wobei die Tochter in Griechenland lebt, und ist seit 1997 verwitwet. 1982 gründete er zusammen mit seinem Bruder die H. mit dem Zweck, pharmazeutische und kosmetische Pro- dukte herzustellen (pag. 1.3.8 ff., 4.5.10, Akten Bundesstrafgericht pag. 1.420.13 ff., pag. 1.600.2, Z. 5 ff., 1.600.4, Z. 32 ff., 1.600.7, Z. 31 ff.). Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Mit Bezug auf die Täterkomponenten ist für die Strafzumessung eine Profitsucht des Angeklagten anzunehmen: Davon ausgehend, dass sich der Ertrag für den Produzenten in einem Fall wie dem vorliegenden schätzungsweise allermindes- tens auf 2% des Endverkaufspreises belaufen dürfte, hätte die produzierte Tab- lettenmenge nur schon bei einem im internationalen Vergleich günstigen Ver- kaufspreis auf der Gasse in der Schweiz von zwischen Fr. 5.─ bis Fr. 10.─ pro Tablette (vgl. pag. 6.2.11) für den Produzenten einen Bruttoerlös von zwischen Fr. 2'040'000.─ bis Fr. 4'080'000.─ eingebracht (gemäss Aussagen von BB., pag. 3.1.27, werden für eine amphetaminhaltige Tablette auf dem griechischen Drogenmarkt zwischen 3'000 bis 5'000 Drachmen bezahlt, also zwischen ca. Fr. 14.─ und Fr. 23.─; gemäss Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen liegt der Verkaufspreis in den USA zwischen USD 20 bis 25, also ca. Fr. 24.─ bis Fr. 31.─; pag. 6.2.11). Dieser Wert entspricht übrigens in etwa dem Betrag von USD 1'870'000 (= ca. Fr. 2'307'000), der gemäss Gutachten der Finanzexperten

- 30 - in Form von Devisen- und Checkeingängen im fraglichen Zeitraum dem Ange- klagten zufloss (pag. 9.1.14 ff.; vgl. auch pag. 16.2.12 ff.). Zudem beabsichtigte der Angeklagte für den Verkauf von Amphetamintabletten an K. USD 400'000 (= Fr. 654'120.─, bei einem Wechselkurs per 5. Februar 2000, dem Vertragsdatum) einzunehmen. Vergleichsweise sei erwähnt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einem Betrag in der Grössenordnung von Fr. 110'000.─ be- reits gewerbsmässiges Handeln vorliegt (BGE 117 IV 63, 66 E. 2b). Der Ange- klagte hat damit ein Erzeugnis von hohem finanziellem Wert hergestellt. Dabei hat er weder aus einer persönlichen noch aus einer betrieblichen Notlage, son- dern aus rein finanziellen Motiven heraus gehandelt. Dies fällt bei der Strafzu- messung ins Gewicht, auch wenn kein Schuldspruch wegen Verkaufs erfolgen kann. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Angeklagte selbst keine Drogen konsumiert. Das Vorleben des Angeklagten gibt demgegenüber zu keinen Be- merkungen Anlass. Er ist nicht vorbestraft und hat sich seit den hier zu beurtei- lenden Taten wohl verhalten. Das Alter des Angeklagten ist unter dem Titel Strafempfindlichkeit zusammen mit seinem tadellosen Leumund strafmindernd zu berücksichtigen. Nicht berücksichtigungswürdig ist hingegen der Einwand des Angeklagten, das Strafverfahren gegen ihn habe sich gesundheitlich negativ ausgewirkt (HV-Protokoll, pag. 1.600.14, Z. 33 f.). Dieses Argument ist vom An- geklagten an der Hauptverhandlung erstmals vorgebracht worden, weshalb es über eine normale, verfahrensbedingte Belastung hinausgehend nicht glaubwür- dig erscheint. Auch machte der Angeklagte an der Hauptverhandlung keinen ge- sundheitlich geschwächten Eindruck. Hingegen wirkt die entscheidende Rolle des Beitrags des Angeklagten im vorliegend zu beurteilenden Betäubungsmittel- delikt stark straferhöhend: Als Verwaltungsrat der I. und Stammanteilhalter der H. – beides Familienunternehmungen – war er verantwortlich für die Geschäfts- leitung der Unternehmungen und war mit eigenverantwortlichen Aufgaben be- traut (Einkauf von chemischen Substanzen, Herstellungsplanung sowie Suche von Absatzmöglichkeiten für Pharmazeutika). Der Angeklagte war es, welcher zusammen mit seinem Bruder nach der „Stilllegung“ der I. deren Räumlichkeiten mit einem hochtechnologisierten Labor zielgerichtet auf die industrielle Herstel- lung von Amphetamin ausstattete. Er selbst kümmerte sich zudem um den Ein- kauf – sowie teilweise auch Einbau (J.-chemReaktor) – der zur Herstellung von Amphetamin benötigten Maschinen und den Einkauf der chemischen Substan- zen. Auch engagierte er eigens für die Produktion des Betäubungsmittels den Chemiker C. sowie weitere für die Produktion notwendigen Arbeiter. Was die fi- nanzielle Lage des Angeklagten betrifft, so kann diese als konfortabel bezeichnet werden. Er verfügt über monatliche Bruttoeinkommen von über Fr. 10'000.─ (Ak- ten Bundesstrafgericht, pag. 1.420.15) resp. von netto zwischen Fr. 4'000.─ und Fr. 5'000.─ für sich und seinen Sohn (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.6, Z. 25 ff., 29 ff.). Das Vermögen des Angeklagten beläuft sich auf über 9 Millionen Schweizer- franken (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.3, Z. 8, 1.420.15) und besteht unter ande-

- 31 - rem aus einem Miteigentumsanteil an Liegenschaften in XX. und V.. Darüber hin- aus steht ihm die Nutzniessung am Vermögen seiner Kinder zu, welches letztere von der Grossmutter mütterlicherseits erbten. An der Liegenschaft in W. besitzt er ein lebenslängliches Wohnrecht und es gehört ihm zudem ein Haus in Grie- chenland (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.3, Z. 4 f., 18 f.). Nach seinen Angaben unterstützt der Angeklagte seine in Griechenland lebenden Mutter und Schwes- ter mit monatlichen Beiträgen (€ 1'000 gehen an die Mutter und ein weiterer Be- trag an die Schwester) und finanziert auch wesentlich den Lebensunterhalt sei- nes Sohnes, mit dem er zusammen wohnt (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.4, Z. 33 ff.). Die Tatsache, dass sich der Angeklagte den Schweizerischen Untersu- chungsbehörden aus eigener Initiative gestellt und die Durchführung des Straf- verfahrens gegen ihn in der Schweiz gewünscht hatte, kommt ihm nicht zu Gute: Würden die hier vorliegenden Anklagen in Griechenland beurteilt, müsste er mit einer strengeren Bestrafung rechnen, wie das Urteil gegen seinen Bruder zeigt. Die Verfahrensdauer von rund 6 Jahren (seit der Durchsuchung des Geländes der H. und der I. durch die griechischen Behörden) erscheint nicht übermässig: Die Schweizerischen Strafuntersuchungsbehörden sind erst seit dem 5. Ju- li 2002 (Eröffnung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens durch die Bundesanwaltschaft) mit der Sache befasst, sämtliche Akten lagen lediglich in griechischer Sprache vor und mussten übersetzt werden, die Befragungen von Zeugen mussten überwiegend in Griechenland durchgeführt werden und zudem handelt es sich um einen schweren Fall im Bereich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, in den mehrere Personen verwickelt waren (vgl. BGE 124 I 139, 141 f. E. 2c). Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten in leichtem Masse zugunsten des Angeklagten aus. 3.3.3 Im Ergebnis stehen einem erheblichen, sehr schweren Verschulden, leicht min- dernd zu berücksichtigende persönliche Faktoren, guter Leumund und Alter des Angeklagten gegenüber. Zu berücksichtigen ist zudem, dass von einer langen Freiheitsstrafe angesichts des fortgeschrittenen Alters des Angeklagten nur we- nig spezialpräventive Wirkung zu erwarten ist. Da die Freiheitsstrafe zudem mit einer Busse kombiniert werden kann, darf Erstere tiefer ausfallen als wenn sie al- leine ausgesprochen würde. Aufgrund all dessen hat die Freiheitsstrafe vorlie- gend im unteren Mittel des konkreten Strafrahmens zu liegen. Angemessen er- scheinen 6 ½ Jahre Zuchthaus, wobei der bedingte Vollzug ausgeschlossen ist (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Nach Art. 48 Ziff. 2 StGB berücksichtigt der Richter bei der Festsetzung der Busse die Verhältnisse des Täters, wozu das Gesetz in Absatz 2 der genannten Norm ausdrücklich auch das Vermögen zählt. Seine persönlichen Einkünfte erwägt das Gericht in Höhe seiner Angaben an der Hauptverhandlung: Diese belaufen sich, nach Abzug der Steuern, auf zwischen

- 32 - Fr. 4'000.─ und Fr. 5’000.─ pro Monat, wobei der Angeklagte daraus auch den Unterhaltsbedarf seines Sohnes zu decken hat (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.6, Z. 25 ff., 29 ff.). In Berücksichtigung des unentgeltlichen Wohnrechts ermögli- chen ihm diese Einkünfte ein gut gesichertes Leben, auch wenn angesichts sei- nes Alters mit höheren Lebenskosten gerechnet werden muss. Verfügt der Täter über ein grosses Vermögen, hat der Richter die Busse angemessen zu erhöhen (Entscheid des Bundesgerichts 6S.223/2005 vom 21. Juli 2005 E. 1.3.4, mit Hinweis auf BGE 101 IV 16). Vorliegend verfügt der Angeklagte über ein grosses Vermögen, nämlich über mehr als 9 Millionen Schweizerfranken. Diese Zahl er- gibt sich aus der letzten Steuerveranlagung pro 2003 (Akten Bundesstrafgericht, pag. 1.420.15; HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.3, Z. 7 ff.). Der Angeklagte will die entsprechende Steuererklärung einem Treuhänder zur Ausfertigung überlassen haben (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.6, Z. 9 ff.). Dieser Umstand tut ihrer Verläss- lichkeit keinen Abbruch, denn auch eine solche Fachperson muss auf die Anga- ben und Unterlagen des Steuerpflichtigen abstellen. Daher erscheint eine Busse im mittleren Bereich des gesetzlichen Rahmens, d.h. in der Höhe von Fr. 600'000.─ als angemessen. Die Freiheitsstrafe ist durch den Kanton Bern zu vollziehen; dieser hat auch die Busse einzuziehen und der Bundeskasse abzulie- fern (Art. 241 Abs. 1 und 243 Abs. 1 BStP). 4. Einziehung / Beschlagnahmen 4.1 Da der Verkauf der Amphetamintabletten und damit ein Verkaufserlös nicht er- wiesen sind, fällt die Einziehung von Vermögenswerten (Art. 59 StGB) ausser Betracht. 4.2 Anlässlich der beiden Hausdurchsuchungen vom 4. September 2002 am Domizil des Angeklagten an der WW., in W., sowie in dessen Ferienwohnung an der VV., in V., wurden verschiedene Gegenstände beschlagnahmt. Diese sind ein- zeln auf je einem Verzeichnis aufgelistet (siehe pag. 68.1.69 f. sowie pag. 68.1.83 f.). Ein kleiner Teil der beschlagnahmten Gegenstände wurde dem An- geklagten bereits wieder ausgehändigt, u.a. auch die im Beschlagnahmever- zeichnis betreffend das Domizil des Angeklagten unter Position 7 figurierende Agenda mit diversen Dokumenten und beinhaltend 85 Euro (vgl. Empfangsbes- tätigungen vom 5. September 2002 und vom 7. Oktober 2002, pag. 68.1.71 f.). Die Anklageschrift nennt unter Ziff. II. 1. die beschlagnahmten Gegenstände ge- mäss den beiden Beschlagnahmungsverzeichnissen und dabei irrtümlicherweise auch die bereits retournierte Agenda mit den 85 Euro. Desweiteren wurden ge- mäss der Aufzählung in der Anklageschrift in der Ferienwohnung des Angeklag- ten auch eine Mappe mit diversen losen Unterlagen, ein Lederetui beinhaltend diverse Visitenkarten sowie 1 rotes Plastiketui beinhaltend verschiedene Bank-

- 33 - karten (drei CC., eine G. und 1 DD.) beschlagnahmt. Diese Gegenstände sind auf dem entsprechenden Beschlagnahmeverzeichnis (pag. 68.1.83 f.) nicht auf- geführt. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 wurde sodann das auf den Namen des Angeklagten lautende, bei der G. gehaltene Wertschriftendepot Nr. EE., wozu ein Unterdepot Nr. FF., lautend auf den Namen GG., gehört, gesperrt (vgl. pag. 1.7.9 f.; Anklageschrift, Ziff. II. 2.). Da die genannten, nach wie vor unter Beschlagnahme stehenden Gegenstände resp. Unterlagen sowie das gesperrte Wertschriftendepot als Beweismittel nicht mehr benötigt werden und auch nicht der Einziehung unterliegen, sind sie dem Angeklagten auszuhändigen resp. ist die Sperre des Wertschriftendepots aufzu- heben. 5. Kosten Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP; vgl. ferner Art. 246 BStP). 5.1 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie gibt für die einzelnen Ver- fahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Die Auslagen sind so fest- zulegen, wie sie bei den Angeklagten anfielen (Art. 5). Die Bundesanwaltschaft macht Pauschalgebühren von Fr. 18'000.─ für das Er- mittlungsverfahren, von Fr. 35'000.─ für die Voruntersuchung sowie von Fr. 3'500.─ für die Anklagevertretung geltend. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der anzuwendenden Verordnung sind für die Gebühren- festlegung die Bedeutung des Falls sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu be- rücksichtigen. Nach diesem Massstab erscheint eine Gebühr von Fr. 18'000.─ für die Ermittlungen als überhöht, weil der Sachverhalt ganz überwiegend in der Voruntersuchung abgeklärt wurde. Die Gebühr ist daher auf den als angemes- sen erachteten Betrag von Fr. 7'000.─ zu reduzieren. Die übrigen Gebühren werden wie beantragt festgelegt.

- 34 - Die Bundesanwaltschaft beantragt ferner Ersatz der Barauslagen für das Ermitt- lungsverfahren von Fr. 8'879.55 zuzüglich Fr. 1'159.70 Übersetzerkosten (total Fr. 10'039.25), für das Anklagestadium von Fr. 671.10 (Transportkosten) zuzüg- lich Fr. 650.─ (Reise- und andere Spesen; total Fr. 1'321.70) sowie für das Un- tersuchungsverfahren von Fr. 90'423.40 zuzüglich Fr. 192'315.70 Übersetzerkos- ten (total Fr. 282'739.10). Zudem macht sie Auslagen der Bundeskriminalpolizei für zwei Hausdurchsuchungen von Fr. 698.─ geltend. Die Kosten der Übersetzung sind vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tra- gen (Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK; BGE 127 I 141, 142 E. 3a). Dies gilt in allen Stufen und bei allen Schritten des Verfahrens (BGE 106 Ia 214, 217 E. 4b). Es sind da- her sämtliche entstandenen Übersetzungskosten dem Staat zu überbinden. Der Zweck der jeweiligen Übersetzung ist nicht massgebend (TPF SK.2005.8 vom

E. 26 Januar 2006 E. 6.2). Die für die Bundeskriminalpolizei in Rechnung gestellten Fr. 698.─ für zwei Hausdurchsuchungen gelten als von der Gebühr abgedeckter allgemeiner Ver- fahrensaufwand, der nicht zusätzlich auferlegt wird. Sodann sind die geltend gemachten Fr. 671.70 für Transportkosten nicht nachgewiesen: Der hierzu ein- gereichte Rechnungsbeleg datiert vom 31. Juli 2005 und kann daher in keinem Konnex zur am 27. Juni und 5. Juli 2006 durchgeführten Hauptverhandlung ste- hen. Die im Übrigen geltend gemachten Barauslagen erscheinen als angemessen. Nach Abzug der Übersetzerkosten sowie der beiden Auslagenposten von Fr. 698.─ und Fr. 671.70 betragen die beim Angeklagten im Ermittlungsverfahren sowie Anklagestadium entstandenen Auslagen Fr. 9'529.55 und die in der Vorun- tersuchung aufgelaufenen Auslagen Fr. 90'423.40, so dass ein Betrag von total Fr. 99'952.95 resultiert. 5.2 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf insgesamt Fr. 20'000.─ festgesetzt. Die Barauslagen des Gerichts betreffen die beim Institut suisse de droit comparé in Auftrag gegebenen Gutachten und belaufen sich auf Fr. 1'723.80 für das erste und Fr. 1'077.─ für das zweite Gutachten, insgesamt folglich auf Fr. 2'800.80. 5.3 Dem Angeklagten sind die auf ihn entfallenden Kosten vollumfänglich aufzuerle- gen, da er in den eingeklagten Sachverhalten zu einem grossen Teil schuldig gesprochen wird. Der Freispruch betrifft einen unwesentlichen Teil der Anklage

- 35 - und fällt daher kostenmässig nicht ins Gewicht. Der Angeklagte hat damit die Gesamtkosten von Fr. 168'253.75 zu tragen. 6. Entschädigung Da der Angeklagte von einem Anklagepunkt freigesprochen wird, hat das Gericht nach Massgabe von Art. 176 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 BStP über die Entschädigung zu befinden. Diese bemisst sich in Anwendung des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31). Die Parteientschädigung besteht aus den Anwaltskosten, welche ihrerseits das Honorar und die notwendigen Auslagen umfassen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des genannten Reglements). Das Honorar bemisst sich nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts, wobei der Stundenansatz mindes- tens Fr. 200.─ und höchstens Fr. 300.─ beträgt. 6.1 Der Verteidiger des Angeklagten macht in seiner Kostennote vom 26. Juni 2006 einen Aufwand von insgesamt 755 Arbeitsstunden für sich und seine Praktikantin geltend und stellt gestützt darauf ein Honorar von total Fr. 148'860.─ (inkl. MwSt) in Rechnung, bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 130'000.─ zuzüglich Auslagen im Umfang von Fr. 8’388.─. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte in den wesentlichen Punkten schuldig gesprochen wird und der Verteidigungsaufwand in Bezug auf die An- schuldigung wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis entsprechend als gering ein- zuschätzen ist, rechtfertigt sich, den Verteidiger hierfür mit einer Pauschale in der Höhe von Fr. 2'000.─ zu entschädigen. Die Bundesanwaltschaft hat dem Verteidiger diesen Betrag zu entrichten (Art. 159 Abs. 3 OG i.V.m. Art. 245 BStP). 7. Zustellung Dieses Urteil ist nebst den Parteien nach Eintritt der Rechtskraft auch den zu- ständigen griechischen Behörden zuzustellen.

- 36 - Die Strafkammer erkennt:

1. Auf die Anklage betreffend Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 307 StGB), respekti- ve Versuch dazu, wird nicht eingetreten.

2. A. wird freigesprochen vom Vorwurf des Verkaufs von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG).

3. A. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG.

4. A. wird bestraft mit 6 1/2 Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 600'000.─.

Der Kanton Bern hat die Freiheitsstrafe zu vollziehen sowie die Busse einzuziehen und an die Bundeskasse abzuliefern.

5. A. werden an Kosten auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu be- zahlen sind:

Fr. 10’500.─ Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 35’000.─ Gebühr Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt Fr. 9’529.55 Auslagen Bundesanwaltschaft Fr. 90’423.40 Auslagen im Untersuchungsverfahren des Bundes Fr. 20'000.─ Gerichtsgebühr Fr. 2’800.80 Gerichtsauslagen (Gutachten Institut suisse de droit comparé) Fr. 168’253.75 Total

6. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft hat A. mit Fr. 2'000.─ zu entschädigen.

7. Die Sperre des auf A. lautenden Wertschriftendepots Nr. EE. bei der G. wird aufge- hoben.

8. Die beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente gemäss Ziff. II. 1. der Anklage- schrift werden freigegeben.

9. Dieses Urteil wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und Fürsprecher Michel Stavro als erbetenem Verteidiger von A. mitgeteilt.

- 37 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Kassationshof, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheids einzureichen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenös- sisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 BStP).

Dispositiv
  1. Herstellung und Verkauf einer unbestimmten, die Millionengrenze mehrfach übersteigenden Anzahl Amphetamintabletten;
  2. Besitz von mindestens 30'104 Amphetamintabletten und 1980g Amphetamin in Pulverform;
  3. Anstaltentreffen zu Herstellung von Amphetaminsulfat und Verkauf einer un- bestimmten Anzahl Amphetamintabletten durch die Produktion von 170 Litern der Vorläufersubstanz Benzylmethylketon (BMK). b) der Anstiftung zu falschem Zeugnis, teilweise Versuch dazu, - mehrfach vorsätzlich begangen; - in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis 16. Oktober 2003; - in W. und anderswo.
  4. A. sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheits- strafe von 5 ½ Jahren Zuchthaus und zu einer Busse von CHF 100'000.─ zu verurtei- len.
  5. A. sei zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 2 Mio. zu verurteilen.
  6. A. seien die entstandenen Verfahrenskosten (abzüglich die im Zusammenhang mit der Befragung des Angeklagten entstandenen Übersetzerkosten) zur Bezahlung auf- zuerlegen.
  7. Die Behörden des Kantons Bern seien a) in Anwendung von Art. 241 Abs. 1 BStP mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe und b) in Anwendung von Art. 243 Abs. 1 BStP mit dem Einzug von Busse und Ersatz- forderung zu beauftragen.
  8. Die in W. und V. sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände seien A. nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles wieder herauszugeben.
  9. Das bei der G. beschlagnahmte Wertschriftendepot Nr. EE. von A. sei – soweit die Busse, Ersatzforderung und Verfahrenskosten übersteigend – nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles zu Gunsten von A. freizugeben.
  10. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts sei via Bundesamt für Justiz den griechischen Behörden mitzuteilen. - 3 - Anträge der Verteidigung:
  11. Der angeschuldigte A. sei von sämtlichen Anschuldigungen vollumfänglich freizu- sprechen.
  12. Es seien sämtliche Sicherstellungs- und Beschlagnahmungsverfügungen aufzuhe- ben.
  13. Es seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
  14. Es sei Herrn A. eine angemessene, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung aus- zurichten. Sachverhalt: A. Gestützt auf einen anonymen Hinweis durchsuchten Beamte der griechischen Polizei gemeinsam mit Beamten der Nationalen Organisation für Pharmaka (EOF) und der Körperschaft für die Verfolgung von Wirtschaftskriminalität des Wirtschaftsministeriums (SDOE) am 26. April 2000 das Areal und die Räumlich- keiten der Firmen H. GmbH und I. AG in Z., Griechenland (pag. 13.3.1). In einem angrenzenden, der I. gehörenden Gebäude hinter der Fabrik der H. stiessen die Beamten auf ein illegales und zur Herstellung synthetischer Betäubungsmittel geeignetes Laboratorium (pag. 13.3.1, 13.3.3, 13.3.24). Dieses bestand u.a. aus zwei Kühlungsmaschinen, einer Zentrifuge, einem Reaktionsbehälter sowie einer Tablettierungsmaschine (pag. 10.1.6 f., 10.1.17 f.). Zum Zeitpunkt der Razzia war das Labor voll in Betrieb und es fand darin in jenem Moment eine organische Synthese statt (pag. 13.3.1). Dabei waren C., ein bulgarischer Chemiker, E., Schwager der Gebrüder A und D., sowie F., Schwager von D., die beiden Letzte- ren in ihrer Funktion als Techniker der I., anwesend. Ebenfalls anwesend war D., der sich zum Zeitpunkt der Razzia aber in den Räumlichkeiten der H. befand (pag. 13.3.22 f.). Anlässlich der Durchsuchung wurden verschiedene Nylonbeutel, enthaltend total ca. 26’026 Amphetamintabletten und ca. 3200 g amphetaminhaltiges Pulver, si- chergestellt und beschlagnahmt (pag. 13.2.10, 13.2.47, 13.2.49, 13.3.2, 13.3.4). In den Lagerräumen der I. fanden die Beamten sodann grosse Mengen von Ausgangsstoffen für die Herstellung von Amphetamin, wie Benzol, Formamid, Koffein, Schwefelsäure, Kohlensäure, Aluminiumtrichlorid, Chlorgas und Azeton (pag. 13.3.3, 11.8.3 f.). Schliesslich fanden sie im inneren Hohlraum eines auf dem Fabrikgelände stehenden Elektrogenerators drei zerbrochene Amphetamin- tabletten (pag. 13.3.3 f.). B. In der Folge eröffneten die griechischen Strafverfolgungsbehörden gegen D. und A., C., E., F. sowie B. eine Untersuchung wegen gewerbsmässiger gemeinsamer Herstellung von Amphetaminen, gemeinsamen Besitzes von Amphetaminen und - 4 - Ausgangsstoffen zur Herstellung von Betäubungsmitteln sowie wegen gemein- samen Schmuggels und Imports ohne schriftliche Bewilligung des Laboratori- ums. Später wurde die Untersuchung auch auf den Export (mit dem Ziel des Verkaufs) von Betäubungsmitteln in Mittäterschaft sowie unmittelbarer Mitwir- kung bei dieser Handlung ausgedehnt (pag. 13.1.1 ff.). D., C., E. und F. wurden am 27. April 2000 verhaftet. Die Haftbefehle gegen die landesabwesenden B. und A. konnten hingegen nicht vollstreckt werden. Während derjenige gegen B. später aufgehoben wurde (pag. 2.7.5), ist derjenige gegen A. nach wie vor in Kraft (pag. 68.1.51). Das Verfahren gegen ihn wurde mit Verordnung vom
  15. März 2001 der Staatsanwaltschaft Nafplio bis zu seiner Festnahme oder sei- nem Erscheinen sistiert (pag. 13.1.34 f.). Mit Entscheid vom 21. September 2004 sprach das Berufungsgericht Nafplio D., C. und F. wegen gewerbsmässiger Herstellung von Amphetaminen (und zwar einzig der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. April 2000 vorgefundenen) und Ersteren zudem wegen Besitzes von solchen schuldig und verurteilte sie zu hohen Gefängnis- und Geldstrafen. Bei allen Schuldsprüchen ging das Gericht von einer Mittäterschaft von A. aus (pag. 2.11.3 ff.). E. hingegen wurde bereits in erster Instanz freigesprochen. B. wurde vom Gericht in Zweiter Instanz von Nafplio am 14. April 2006 vom Vor- wurf der Mittäterschaft beim Import von Betäubungsmitteln (mit dem Ziel des Verkaufs) freigesprochen (Akten Bundesstrafgericht, pag. 1.420.52 ff.). C. Weil A. als griechisch-schweizerischer Doppelbürger nicht an Griechenland aus- geliefert werden konnte, ersuchte das griechische Justizministerium am 9. Okto- ber 2001 die Schweiz um Übernahme des dort gegen diesen geführten Strafver- fahrens wegen Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung. Diesem Ersuchen entsprach die Anklagekammer des Kantons Bern mit Be- schluss vom 31. Oktober 2001 und wies die Akten dem Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland zur weiteren Behandlung zu (pag. 68.1.30 f.). Dieses erachtete die in Frage kommenden Delikte aber als unter die organisierte Kriminalität und damit in die Bundeszuständigkeit fallend, weshalb der Generalprokurator in der Folge die Bundesanwaltschaft mit dieser Begründung um Übernahme des Ver- fahrens ersuchte (pag. 68.1.2, 68.1.40). Diese erklärte sich, nach anfänglich ab- lehnender Antwort, mit Schreiben vom 22. April 2002 zur Verfahrensübernahme bereit (pag. 68.1.46 f.). Die Bundesanwaltschaft eröffnete daraufhin mit Verfügung vom 5. Juli 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen gewerbs- und bandenmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG (pag. 68.1.1). - 5 - D. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft eröffnete das Eidgenössische Untersu- chungsrichteramt am 10. Januar 2003 eine Voruntersuchung wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifiziert begangen ab ca. 1998 in Griechenland und anderswo (pag. 1.1.1 f.). Mit Verfügung vom 4. April 2005 schloss der Eidgenössische Untersuchungsrich- ter die Voruntersuchung und stellte in seinem Schlussbericht Antrag auf Erhe- bung der Anklage gegen A. auch wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis. E. Die Bundesanwaltschaft erhob am 13. resp. 25. Juli 2005 beim Bundesstrafge- richt Anklage gegen A. wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen die Betäu- bungsmittelgesetzgebung sowie Anstiftung zu falschem Zeugnis. F. Mit Entscheid vom 22. September/25. Oktober 2005 trat die Strafkammer des Bundesstrafgerichts auf die Anklage mit der Begründung der fehlenden Bundes- gerichtsbarkeit nicht ein. Dagegen erhob die Bundesanwaltschaft am 28. November 2005 Nichtigkeitsbe- schwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts, welche dieser mit Urteil 6S.455/2005 vom 28. März 2006 guthiess, den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zurückwies. G. Am 27. Juni und 5. Juli 2006 fand die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts statt. - 6 - Die Strafkammer erwägt:
  16. Prozessuales 1.1 Mit Urteil vom 28. März 2006 bejahte das Bundesgericht die sachliche Zustän- digkeit der Strafkammer zur Beurteilung der vorliegend zur Anklage gebrachten Delikte. 1.2 1.2.1 Die Anklageschrift als prozessuale Grundlage des Verfahrens hat die dem Ange- klagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genü- gend konkretisiert sind (BGE 120 IV 348, 353 E. 2b). Dies ergibt sich aus dem Anklagegrundsatz, der damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten bezweckt und der Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dient (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348, 354 E. 2b). Die Tat ist zu individualisie- ren, das heisst ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter und ver- wirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben, und es sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Die Dar- stellung des tatsächlichen Lebensvorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (BGE 120 IV 348, 355 E. 3c; vgl. auch Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP). 1.2.2 Die Anklageschrift führt nicht aus, inwiefern die Zeugenaussagen, zu welchen der Angeklagte angestiftet haben soll, unwahr seien und inwiefern die fraglichen Zeugen ihren Entschluss zur Falschaussage gerade aufgrund des Verhaltens des Angeklagten gefasst haben sollen (Doppelvorsatz des Teilnehmers). Zudem geht die Anklage teilweise von Kettenanstiftung aus, indem der Angeklagte nicht direkt, sondern über andere Personen die Zeugen zu einer bestimmten Aussage bestimmt haben soll, ohne diese spezifische Teilnahmeform jedoch als solche zu bezeichnen und deren Verwirklichung durch den Angeklagten genügend präzise darzulegen. Aus diesen Gründen vermag die Anklageschrift in Bezug auf die An- klage wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis dem Anklagegrundsatz nicht zu genügen. Die materielle Beurteilung dieses Vorwurfs ist daher ausgeschlossen und auf die Anklage ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 1.2.3 Im Übrigen fiele der zur Anklage gebrachte Sachverhalt, nämlich das Anstiften resp. Anstiften lassen von Personen, damit diese vor einem ausländischen Rich- - 7 - ter falsch aussagen, ohnehin nicht unter den Tatbestand von Art. 307 StGB. Ge- schütztes Rechtsgut ist die Ermittlung der Wahrheit in einem gerichtlichen Ver- fahren, wobei sich der Rechtsschutz aber nur auf schweizerische Verfahren er- streckt (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, Basel 2003, Art. 307 StGB N. 5; CAS- SANI, Commentaire du droit pénal suisse, vol. 9, Bern, 1996, Art. 307 N. 4). Die Einvernahme von Zeugen durch den ausländischen Richter gemäss ausländi- scher Prozessordnung fällt nicht unter den Schutz von Art. 307 StGB, auch dann nicht, wenn der ausländische Richter auf ein Rechtshilfegesuch des Schweizer Richters tätig wird. 1.3 Das Gericht zieht sämtliche von der Bundesanwaltschaft bezeichneten Beweis- mittel bei (vgl. Anklageschrift vom 25. Juli 2005, S. 8 – 10). Auch die weiteren im gerichtlichen Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten oder vom Gericht angeforderten Schriftstücke bzw. Akten werden zu den Urteils- grundlagen genommen (HV-Protokoll, pag. 1.600.29 f.). Insbesondere liess das Gericht ein vom Angeklagten eingereichtes griechisches Urteil betreffend B. vom
  17. April 2006 ins Deutsche übersetzen und erkannte es zu den Akten (Akten Bundesstrafgericht, pag. 1.420.52 ff.). Zudem holte es beim Institut suisse de droit comparé ein Gutachten sowie ein Zusatzgutachten über Fragen betreffend das griechische Recht ein (Akten Bundesstrafgericht, pag. 1.400.2 ff., 1.400.40 ff.).
  18. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1 2.1.1 Die vorsätzliche Beteiligung am illegalen Verkehr mit Betäubungsmitteln wird im Grundtatbestand des Art. 19 Ziff. 1 BetmG mit Gefängnis oder mit Busse be- straft. Strafbar sind alle Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr, d.h. Produktion, Erwerb und Verbreitung mit allen Zwischen- und Vorbereitungs- aktivitäten. Gesetzgeberisches Ziel ist die Verhinderung oder Eindämmung einer unkontrollierten Verbreitung der Betäubungsmittel (ALBRECHT, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittelstrafrecht, Bern 1995, Art. 19 BetmG N. 1 ff. zu). In Abs. 2 bis 6 von Art. 19 Ziff. 1 BetmG werden na- mentlich das Verarbeiten, Lagern, Befördern, Einführen, der Verkauf, die Abga- be, das Aufbewahren, der Besitz, der Kauf sowie das Anstaltentreffen erwähnt. Die detaillierte Tatbestandsbeschreibung in Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt eine wichtige Beweisfunktion, indem sie die Rechtsanwendung erleichtert und Be- weislücken möglichst vermeidet (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 4). Bei den einzelnen Tathandlungen handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 142; STRA- - 8 - TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 3. Aufl., Bern 2005, § 18 N. 8). In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann. Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäu- bungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Der Begriff des Betäubungsmittels wird in Art. 1 BetmG umschrieben. Nach Absatz 1 der Norm sind Betäubungsmittel abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain, Cannabis. In Absatz 2 zählt das Gesetz auf, welche Stoffe insbesondere zu den Betäubungsmitteln im Sinne von Absatz 1 gehören. Gemäss Absatz 3 werden den Betäubungsmitteln abhän- gigkeitserzeugende psychotrope Stoffe gleichgestellt, die einzeln genannt sind. Das Schweizerische Heilmittelinstitut hat gestützt auf Art. 1 Abs. 4 BetmG und Art. 3 Abs. 1 lit. a - e BetmV in der BetmV-Swissmedic (SR 812.121.2, in Kraft seit 1. Januar 1997) das Verzeichnis der Betäubungsmittel gemäss Absatz 1 so- wie der Stoffe und Präparate im Sinne der Absätze 2 und 3 von Art. 1 BetmG er- stellt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung sind dies die im Anhang a zur BetmV-Swissmedic aufgeführten Stoffe, worin auch Amphetamin und Am- phetaminsulfat genannt sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung be- trägt die relevante Grenzmenge für die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG für Amphetamin 36 g (BGE 113 IV 32, 35 E. 4b). Ist diese Grenzen erreicht, ist die objektive Voraussetzung für die Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG erfüllt. Massgeblich ist allerdings stets die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180, 185 f. E. d; 111 IV 100, 101 f. E. 2). Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwähnt neben dem mengenmässig schweren Fall auch die banden- mässige Tatbegehung (lit. b) und den gewerbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer vorliegt (BGE 124 IV 286, 295 E. 3; 122 IV 265, 267 f. E. 2c mit Hinweis). 2.1.2 Die Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG sind nur bei Vorsatz strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 175 f. mit Hinweisen). Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in ers- ter Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der erworbenen oder wei- tergegebenen Betäubungsmittel. Das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm verkaufte Drogenmenge quantitativ erheblich ist, reicht aus. Es genügt auch die Kenntnis, dass der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (BGE 104 IV 211, 214 E. 2; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 177, mit weiteren Hinweisen). - 9 - 2.1.3 Wer in eigener Person die Merkmale eines der gesetzlichen Straftatbestände von Art. 19 Ziff. 1 BetmG objektiv und subjektiv erfüllt, ist Täter und untersteht als solcher der vollen Strafandrohung (BGE 106 IV 72, 73 E. 2b). Als Mittäter ist strafbar, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vor- sätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern in der Weise zusam- menwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht, und der über die tatsächliche Be- gehung der Tat nicht alleine zu bestimmen hat, sondern zusammen mit anderen. Dabei kommt es darauf an, dass der Tatbeitrag nach den Umständen des kon- kreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 118 IV 397, 399 E. 2b; 120 IV 17, 23 E. 2d). Bei Betäubungsmitteldelikten ist Mittäterschaft anzunehmen, wenn der Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken ver- übt oder wenn er die Tatausführung durch Planung respektive Schaffung von Rahmenbedingungen wesentlich prägt. Dabei ist der gemeinsame Tatentschluss wesentliche, aber für sich alleine nicht ausreichende Voraussetzung von Mittä- terschaft (REHBERG/DONATSCH, Strafrecht I, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 145; TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., vor Art. 24, N. 16; TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, S. 204; FORSTER, Basler Kommentar, a.a.O., vor Art. 24, N. 9). 2.1.4 Gemäss Anklageschrift hat der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten zwi- schen November 1997 und April 2000 unter anderem in Griechenland oder sonst im Ausland begangen. Ein in der Schweiz begangener und zur Anklage gebrach- ter Tatbeitrag des Angeklagten ist nicht offensichtlich. Es stellt sich daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Schweizerischen Strafbestimmungen anzuwenden sind, auch wenn der Begehungsort im Ausland liegt. Art. 19 Ziff. 4 BetmG bestimmt, dass die Strafbestimmungen gemäss Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG auch dann Anwendung finden, wenn der Täter die Tat im Aus- land begangen hat, in der Schweiz angehalten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Diese Regelung knüpft nicht an das reine Universalitätsprinzip, sondern an das Prinzip der stellvertretenden Strafverfolgung an und geht Art. 6bis StGB vor. Sind somit die Voraussetzungen von Art. 19 Ziff. 4 BetmG gegeben, so ist nicht mehr zu prüfen, ob das Recht des ausländischen Begehungsortes milder wäre; es genügt, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist (BGE 103 IV 80, 81 E. 1, 116 IV 244, 346 f. E. 2). Gemäss den griechischen Strafbestimmungen (Art. 4 Ziff. 3 und Art. 5 des Ge- setzes 1729 vom 5. August 1987, in Kraft seit 7. August 1987; Art. 42 des grie- chischen Strafgesetzbuches) stellen Amphetamin und Amphetaminsulfat ein Be- täubungsmittel dar und sind u.a. deren Herstellung, Besitz und Verkauf sowie der - 10 - Versuch dazu unter Strafe gestellt (Gutachten 06-068 des Schweizerischen Insti- tuts für Rechtsvergleichung vom 20. Juni 2006, Akten Bundesstrafgericht, pag. 1.400.3 f., 1.400.6, sowie HV-Protokoll, pag. 1.600.31 f). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Angeklagte wesentliche ihm gemäss Anklageschrift zur Last gelegte Taten in Griechenland begangen haben soll, dass er sich in der Schweiz befindet (was für das „Anhalten“ gemäss Art. 19 Ziff. 4 BetmG genügt; vgl. FINGERHUTH/TSCHURR, Kommentar BetmG, Zü- rich 2002, S. 154), nicht an Griechenland ausgeliefert werden kann (Art. 32 IRSG) und Amphetamin sowie Amphetaminsulfat nach griechischem Recht Be- täubungsmittel darstellen, deren Herstellung, Besitz, Verkauf und Versuch dazu unter Strafe gestellt sind. Die Voraussetzungen zur Anwendung des schweizeri- schen Rechts im Sinne von Art. 19 Ziff. 4 BetmG sind somit erfüllt. 2.2 2.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten zusammengefasst vor, er habe mehrfach sowie in qualifizierter Weise (aufgrund der Menge sowie der Banden- und Gewerbsmässigkeit) in Mittäterschaft mit weiteren Personen zwecks Herstel- lung einer unbestimmten Anzahl von Amphetamintabletten verschiedene Appa- raturen und Schlüsselchemikalien für die H. erworben, die Apparaturen auf dem Gelände der H. oder der I. in Z. (Griechenland) installieren lassen, obwohl weder die Apparaturen noch die Schlüsselchemikalien für die legale Produktion der H. von Nutzen gewesen und ohne dass für die Schlüsselchemikalien die nötigen Bewilligungen zur Verarbeitung eingeholt worden seien. In der Folge habe er die Apparaturen und die Schlüsselchemikalien auf die I. übertragen, einen Chemi- ker, einen Elektriker und einen Elektroniker für die Herstellung von Amphetamin herbeigezogen und habe in einem ersten Produktionszyklus in der Zeit von No- vember 1997 bis Dezember 1998 ca. 142 kg Amphetaminsulfat und in einem zweiten in der Zeit vom 6. Oktober 1998 bis Dezember 1999 ca. 164 kg Amphe- taminsulfat produzieren lassen. Dem total ca. 306 kg pulverförmigen Ampheta- minsulfat habe er zusätzlich pharmazeutische Amphetaminwirkstoffe beimischen und dieses Gemisch zu einer unbestimmten Anzahl Amphetamintabletten pres- sen lassen. Weiter sei er im Besitz von mindestens 30'104 Amphetamintabletten und 1'980 g Amphetamin in Pulverform gewesen und habe er im April 2000 durch die Produktion von 170 Litern Benzyl-Methyl-Keton (BMK) Anstalten zur Herstellung von ca. 225 kg Amphetaminsulfat zwecks Verarbeitung zu Amphe- tamintabletten und Verkauf derselben getroffen. Zudem wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe Elektrogeneratoren und Ölpumpen aus X. importieren, in der Folge die Elektrospulen aus den Generatoren ausbauen und eine unbe- stimmte Anzahl der produzierten Amphetamintabletten einbauen lassen und dann diese Schiffsbestandteile inklusive Amphetamintabletten per Luftfracht zu- - 11 - rück nach X. schicken lassen, wo die Tabletten an unbekannte Abnehmer abge- geben worden seien. Der Angeklagte bestreitet grundsätzlich, in irgendeiner Form etwas mit illegalen Betäubungsmitteln zu tun gehabt zu haben. Er hält sich in sämtlichen Anklage- punkten für „absolut unschuldig“ und erklärte, er habe es „nicht nötig, sich mit il- legalen Geschäften zu befassen“ (HV-Protokoll, pag. 1.600.33). Er weist sowohl den Vorwurf der Herstellung von 142 kg und 164 kg Amphetamin (Punkt A.1. der Anklageschrift), wie auch denjenigen des Verkaufs einer unbestimmten Anzahl Amphetamintabletten an unbekannte Abnehmer (Punkt A.2. der Anklageschrift), des Besitzes von Amphetamintabletten und Amphetaminpulver (Punkt A.3. der Anklageschrift) sowie des Anstaltentreffens zur Herstellung von Amphetamin (Punkt A.4. der Anklageschrift) zurück. Zusammengefasst macht er geltend, die H. habe Medikamente, so Psychopharmaka, Schmerz-, Rheuma- und Schlafmit- tel, welche Amphetamin enthalten hätten, hergestellt. Die entsprechenden Bewil- ligungen, sowohl für die Beschaffung des Rohmaterials, wie auch für die Herstel- lung der Medikamente seien vorhanden gewesen. Er sei zuständig gewesen für den Einkauf der Rohmaterialien, welche vorwiegend im Ausland beschafft wor- den seien, wie auch für die Einholung der jeweiligen Bewilligungen (pag. 4.5.22 f., 4.5.164; HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.8, Z. 4 f., 1.600.9, Z. 16 f., 1.600.17, Z. 20 ff.). Mit Sicherheit habe er C. nie einen Auftrag zur Produktion von Ampheta- minen erteilt (pag. 4.5.137, 4.5.149 f., 4.5.159). Weiter hält er dafür, der Einbau des Reaktors der Firma J. sei deshalb in den Räumlichkeiten der I. erfolgt, weil die Räumlichkeiten der H. zufolge mangelnder Raumhöhe nicht geeignet gewe- sen seien (pag. 4.5.34; HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.16 f., Z. 39 ff.). Gebraucht habe man den Reaktor zur Extraktion von Datteln- und Olivenkernen sowie für Vanilleextrakte, wobei die Destillate der Herstellung von Kosmetika hätten die- nen sollen (pag. 4.5.5, 4.5.26 und 4.5.34, 4.5.150, 4.5.164 f.; HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.17, Z. 11 ff.). Seines Wissens habe es sich bei den Räumlichkeiten der I. um einen simplen Lagerraum gehandelt. Er wisse nichts davon, dass sich darin ein hoch modernes Labor befunden haben solle (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.10 f., Z. 37 ff., 1.600.17, Z. 3 ff., 1.600.21, Z. 13 f.). Hinsichtlich des Vor- wurfs des Verkaufs von Amphetamintabletten weist der Angeklagte im Zusam- menhang mit den auf dem Gelände der H./I. vorgefundenen Schiffsgeneratoren darauf hin, diese seien der I. von B. jeweilen in Holzkisten verpackt zwecks La- gerung zugeschickt worden. Diese seien nicht repariert, sondern im Sinne eines Freundschaftsdienstes gegenüber B. lediglich gelagert und danach wieder zu- rückgeschickt worden (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.10, Z. 18 ff.). Für Administra- tion und Transport sei B. dann von der I. Rechnung gestellt worden (pag. 4.5.7- 11, 4.5.24 f., 4.5.33, 4.5.147, 4.5.161-163). Hinsichtlich K. erklärte der Angeklag- te, jener habe von ihm 1,5 Mio. Amphetamintabletten für seine Kamele gewollt. In U. habe man am 5. Februar 2000 einen entsprechenden Vertrag aufgesetzt, - 12 - wobei gemäss dem Angeklagten der Rohstoffkauf, nämlich reines Amphetamin, nur dann durchgeführt worden wäre, wenn K. sämtliche Bewilligungen hätte vor- legen können. K. habe über diese Bewilligungen aber nicht verfügt, weshalb es nie zum Kauf des Amphetamins gekommen sei (pag. 4.5.28 f., 4.5.169 f.; HV- EV-Protokoll, pag. 1.600.18, Z. 25 ff., 1.600.20, Z. 22 ff., 1.600.22, Z. 28 ff.). 2.2.2 Die sub. A. eingeklagten Tathandlungen sind teilweise in Einzelakte zergliedert, die gemäss Bundesanwaltschaft allesamt als eingeklagt gelten. Diese Einzel- handlungen betreffen verschiedene Stufen des illegalen Drogenhandels. Es handelt sich um diverse Formen der Beteiligung an der unbefugten Herstellung und am unbefugten Verkehr mit einer jeweils bestimmten Menge Amphetamin, resp. Amphetaminsulfat oder daraus hergestellten Tabletten, resp. um Anstalten- treffen zur Herstellung von Amphetaminsulfat zwecks Verarbeitung zu Tabletten und nachfolgenden Verkaufs. Die in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 – 7 BetmG geregelten Tatbestände schützen das gleiche Rechtsgut gegen verschiedene Angriffe oder verschiedene Angriffssta- dien. Begeht ein Täter mehrere Widerhandlungen im Sinne der Absätze 1 – 7, so ist zu prüfen, ob (echte) Realkonkurrenz im Sinne einer wiederholten Deliktsbe- gehung vorliegt. Echte Idealkonkurrenz ist demgegenüber nicht möglich. Er- werbshandlungen (so z.B. Kauf) stehen zu den zeitlich daran anschliessenden Weitergabehandlungen (z.B. Verkauf) im Verhältnis der Subsidiarität. Es handelt sich dabei um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit. So bildet etwa die Tathandlung der Herstellung von Betäubungsmitteln eine Vor- stufe zur unkontrollierten Verbreitung der Betäubungsmittel. Stellt der Täter Be- täubungsmittel her, die er anschliessend lagert und besitzt und gibt er sie in der Folge an Händler oder Konsumenten weiter oder veräussert sie, erfolgt daher le- diglich ein Schuldspruch wegen Verkaufs. Insbesondere ist die Tathandlung des Besitzes als Auffangtatbestand konzipiert und gelangt deshalb im Verhältnis zu anderen vom Gesetz erfassten Erwerbs- und Weitergabehandlungen bloss sub- sidiär zur Anwendung (FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., S. 135, mit weiteren Hin- weisen; ALBRECHT, a.a.O., N. 142 f. zu Art. 19 BetmG, mit weiteren Hinweisen). 2.3 Die Beweislage rechtfertigt es aus praktischen Überlegungen, die Herstellung und das Anstaltentreffen hierzu sowie den Besitz vorab zu prüfen und die einge- klagte Anschlusshandlung des Verkaufs anschliessend. Sind nämlich die Her- stellung und/oder der Besitz nicht bewiesen, so entfällt der angeklagte Verkauf zum Vorneherein. Die Anklage stützt sich vorwiegend auf Sachbeweise, teilweise auf Aussagen von Zeugen, welche einzeln – und im Zusammenhang mit den Aussagen des Angeklagten – zu würdigen sind. - 13 - 2.3.1 Vorwurf der Herstellung, des Anstaltentreffens hierzu und des Besitzes (Ankla- geschrift A.1., A.3. und A.4.) a) Anlässlich der am 26. April 2000 durchgeführten Durchsuchung wurden auf dem Areal der I. 13 Nylonbeutel mit ca. 21’000 Tabletten à 200 mg, 46 g eines Pulvers in einem Nylonbeutel sowie 26 Tabletten aus einer Pultschublade im Bü- ro der Gebrüder A. und D., sowie aus dem zentralen Raum des illegalen Labors 5 und 6 Nylonbeutel mit 3200 g Pulver sowie 1 Nylonbeutel mit 5'000 Tabletten sichergestellt und beschlagnahmt (pag. 13.2.10, 13.2.47, 13.2.49, 13.3.2, 13.3.4). In den Anlagen der H. wurde nichts gefunden (pag. 13.3.11). In der Fol- ge wurden die beschlagnahmten Tabletten und das beschlagnahmte Pulver chemisch analysiert, wobei festgestellt wurde, dass die Tabletten und das Pulver Amphetamin enthielten (pag. 13.1.8; 10.1.9 ff.; vgl. hiezu den Bericht des Gene- ral Laboratoriums, drittes Amt für Chemie von Athen, Abteilung Betäubungsmit- tel, pag. 14.2.1 ff., das Behördengutachten des Bundeskriminalamtes, pag. 8.4.1 ff., sowie den Bericht des Swedish National Laboratory of Forensic Science, pag. 8.5.1 ff.). Zudem wurden Proben von chemischen Substanzen und Tabletten, welche in verschiedenen Objekten im Labor der I. gefunden wurden (so u.a. in einem Sieb, einer Schöpfkelle, einer grossen Waage, einer Tablettierungsma- schine [auf deren Stempeln wurde beigefarbenes Pulver gefunden, enthaltend Amphetamin, Koffein, Spuren von Theophyllin, Spuren von Chinin, pag. 10.1.13] etc.), entnommen und analysiert (pag. 13.2.60 f.; Analysen des Ministeriums für Gesundheit, Vorsorge und Sozialversicherungen, Griechische Organisation für Pharmaka, pag. 15.3.1 ff.). Resultat der Analysen war, dass die Tabletten Am- phetamin, Methamphetamin, Yohimbin, Coffein und Chinin sowie das Pulver Amphetamin und Methamphetamin enthielten (pag. 15.3.1 ff.). Gemäss Aussage der bei der Razzia anwesenden Beamten seien die Tabletten allesamt mit dem Zeichen des „Captagon“ (Schlafmittel) gemäss EUROPOL-Katalog geprägt ge- wesen, wenngleich es sich dabei nicht um Captagon, sondern um Amphetamin gehandelt habe, und zwar aufgrund der angewendeten Herstellungsmethode um Amphetamin als Endprodukt, und nicht bloss als Bestandteil eines Arzneimittels. Nicht unwichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der anlässlich der Razzia in den Räumlichkeiten der I. angetroffene bulgarische Chemiker C. früher in Bulga- rien bei einer Firma gearbeitet haben soll, die Captagon herstellte (pag. 3.1.4). Reste von Oliven oder von irgendetwas anderem, was an Oliven erinnern würde, seien nicht gefunden worden (pag. 3.1.1 ff.). Desweiteren wurden in den Lagerräumen der I. grosse Mengen verschiedener Stoffe gefunden, so Benzol, Formamid, Koffein, Schwefelsäure, Aliminiumtrichlo- rid und Chlor in Metallflaschen. Im eingezäunten Areal der Fabrik sei ein Fass mit Aceton gestanden (pag. 13.3.3). Gemäss dem Bericht des staatlichen Gene- rallaboratoriums für Chemie habe es sich bei den gefundenen Chemikalien um - 14 - Vor-Vorläufer (Aceton, Monochloraceton und Benzol), für die Reaktionen not- wendige Stoffe (Aluminium Chloride und Benzol), Vorläufer (BMK, Aceton, Schwefelsäure und Hydrochloride Acid) sowie um pharmazeutische Substanzen, welche in den fertigen Amphetamintabletten als Zusatzstoffe vorhanden gewe- sen seien (Koffein, Chinin, Theophyllin und Yohimbin), gehandelt. Aufgrund der Menge der gefundenen Vor-Vorstoffe zur Herstellung von BMK und der für die Amphetaminproduktion angewandten Leuckart-Methode (dazu nachfolgend lit. b) kam der Bericht zum Schluss, dass 542,5 kg Amphetamin hätten hergestellt werden können (pag. 10.1.1, 10.1.16 f., 10.1.20, 10.1.45). Dieselben Feststel- lungen in Bezug auf die sich in den Lagerräumen und der Produktionsstätte der I. befindlichen chemischen Substanzen machte auch das SDOE anlässlich sei- ner Bestandesaufnahmen vom 2. und 3. Mai 2000, anlässlich derer u.a. Benzol, Koffein, Formamid, Schwefelsäure und Chlorgas (pag. 11.8.3 f., 11.8.8 ff., 11.8.14 f.) vorgefunden wurden. Diese resp. solche Substanzen (im Gesamtwert von Fr. 270'846.–; pag. 9.1.7) seien von der H. in den Jahren 1997, 1998, 1999 und 2000 (somit genau im eingeklagten Zeitraum) legal erworben und an die I. – ohne Deklarationsbelege – weitergegeben worden, wobei dies illegal gewesen sei, weil die I. nicht zur Herstellung pharmazeutischer Produkte zugelassen sei. Die H. habe keinen Grund zum Erwerb oder zur Weitergabe jener Substanzen gehabt, da diese für die Herstellung pharmazeutischer oder kosmetischer Pro- dukte, welche die Firma aufgrund der vorhandenen Bewilligungen (der EOF) hät- te herstellen dürfen, nicht hätten verwendet werden können (pag. 3.7.6 ff., 3.7.23 ff., 13.3.1 ff., 13.3.29 f.; vgl. auch Bericht SDOE, pag. 11.2.1 ff., insbes. 11.2.21 f.). Bei den anlässlich der Durchsuchung vorgefundenen Einrichtungen handelte es sich gemäss dem Bericht des staatlichen Generallaboratoriums für Chemie um zwei Kühlungsmaschinen, eine Zentrifuge, einen Reaktionsbehälter, eine Ther- mobeschichtung für den Reaktionsbehälter sowie eine Tablettierungsmaschine (pag. 10.1.6 ff., 10.1.17 f.). Diese hätten sich nach der Methode Leuckart zur Herstellung von Amphetamin geeignet (Bericht von L. vom 2. Mai 2000, pag. 13.3.13). Aus der gesamten Konstruktion des Labors könne gefolgert werden, dass darin ausschliesslich Amphetamin produziert worden sei (pag. 3.1.28). Die Ausrüstung sei von hohem technischem Niveau (Infrastruktur) gewesen. Amphe- tamin einerseits und Vorläufersubstanzen andererseits seien in grossen Mengen synthetisiert worden und die Anlagen seien beim Eintreffen der Beamten voll in Betrieb gewesen, d.h. es habe eine organische Synthese stattgefunden (pag. 13.3.1). Der Bericht kommt zum Schluss, dass aufgrund der Dimension der Inf- rastruktur sowie der Mengen der Vor-Vorläufer, der Vorläufer und des beschlag- nahmten Produktes eine grosse Produktionskapazität für Amphetamin bestan- den habe (pag. 10.1.45 f.). Gerade wegen der vorgefunden grossen Rohstoff- mengen sei eine Anschaffung resp. Verwendung derselben rein zu Forschungs- - 15 - zwecken ausgeschlossen (pag. 3.7.11, 3.7.39). Zudem brauche es für Letztere eine Genehmigung des Industrieministeriums (pag. 3.7.38 f.). Aufgrund der ver- wendeten Ausrüstung sowie der verwendeten chemischen Substanzen, handle es sich beim Labor um eines der grössten in Europa (pag. 13.3.12). Diese Fest- stellungen wurden in den verschiedenen untersuchungsrichterlichen Einvernah- men der die Razzia durchführenden Beamten bestätigt (pag. 3.1.1 ff., 3.1.21, 3.6.15 ff., 3.7.38 f., 3.8.5 ff.). Zwei Beamte, M. und N., gaben auch zu Protokoll, der Chemiker C. habe anlässlich der Razzia bestätigt, zwecks Produktion von Amphetamin nach Griechenland gekommen zu sein und hierbei im Auftrag der Gebrüder A. und D. gehandelt zu haben (pag. 3.6.18, Z. 162 ff., 3.8.8, Z. 81 f., 4.2.36). Beim Reaktionsbehälter, der bei der Durchsuchung in den Räumlichkei- ten der I. vorgefunden wurde, handelte es sich um einen „J.-chemReaktor“ (pag. 49.4.2.162 ff.), welchen der Angeklagte im Namen der H. bestellt und für den er von seinem persönlichen Privatkonto (pag. 49.4.2.156; HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.15) eine Anzahlung von Fr. 60'000.– geleistet hatte. Die Installation des Reaktors in den Räumlichkeiten der I. erfolgte durch Mitarbeiter der Firma J. im März 1998 und im Beisein des Angeklagten, der den Standort für den Reaktor von Beginn weg klar zuwies. Wegen der zu geringen Raumhöhe musste aller- dings das Dach aufgeschnitten werden (pag. 4.8.4 ff.). Gemäss Aussagen von Mitarbeitern der Firma J. handelt es sich beim „J.-chemReaktor“ um eine Mehr- zweckanlage, die für verschiedene Verfahrensschritte wie Destillation, Kristallisa- tion, Mischen, Rühren und Thermostatieren verwendet werden kann, nicht aber für Extraktionszwecke gedacht ist und sich gerade zur Extraktion von Mandel-, Oliven- und Dattelkernen nicht eignet resp. nur mit Mühe dazu verwendbar ist (pag. 4.7.8-14). Schliesslich ergab sich, dass die I. in den Jahren 1997 – 2000 der H. verschiedene Maschinen abkaufte (u.a. 14 Chemieapparate, zwei Tool- Temp [Maschine zur Kühlung von Wasser] und eine Rousselet Zentrifugalma- schine zu insgesamt Fr. 93'990.─), jedoch – wie bereits die chemischen Sub- stanzen – ohne entsprechende Deklarationsbelege (Bericht der Finanzexperten des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts, pag. 9.1.6 f.). Dies deutet dar- auf hin, dass die Einrichtung des Labors bei der I. geheim bleiben sollte. Aufgrund der geschilderten Beweiselemente ist erwiesen, dass sich in den Ge- bäulichkeiten der I. ein hoch technologisiertes Labor zur illegalen Herstellung von Amphetamin befunden hat, dass auf dem Gelände resp. in den Gebäulichkeiten der I. in Nylonbeuteln verpackt ca. 26'026 amphetaminhaltige Tabletten sowie ca. 3'200 g amphetaminhaltiges Pulver vorgefunden wurden und dass sich das in den Räumlichkeiten der I. befindliche Labor und die vorhandenen Substanzen wohl zur Herstellung von Amphetamin eigneten, nicht aber zur Extraktion von Mandel-, Oliven- und Dattelkernen. Offensichtlich ist auch die räumliche Tren- nung des Labors von den Anlagen, welche der H. zur legalen Produktion dien- ten. Die Einwendung, die Raumhöhe in den Gebäulichkeiten der Cosmopoharm - 16 - hätte dies geboten, wird durch die Aussage einer der bei der Razzia anwesen- den Beamtinnen widerlegt (pag. 3.1.2). b) Bei der Durchsuchung stiessen die Beamten in den Räumlichkeiten der I. un- ter anderem auf den bulgarischen Chemiker C. Dieser hielt ein Buch über nahe- zu 190 Seiten mit handgeschriebenen Eintragungen in der Hand, welches in der Folge von den griechischen Behörden beschlagnahmt wurde (pag. 13.2.11). Dar- in gab es tagebuchähnliche Aufzeichnungen, Skizzen, schematische Darstellun- gen, chemische Formeln, tabellarische Aufstellungen, Protokolle etc. (pag. 7.1.1 ff. [Originalwiedergabe], 7.2.1 ff. [deutsche Übersetzung], 6.2.2 f.). Der mit der Auswertung der Eintragungen im Handbuch betraute gerichtliche Sachverständi- ge (Dr. rer. nat. O. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern) kam in seinen (insgesamt vier) Gutachten zu folgenden Schlüssen, welche er auch als Zeuge vor dem Untersuchungsrichter bestätigte (pag. 6.9.8 ff.): Das Handbuch enthalte Angaben über Reparaturen an Anlagen, Geräte, Rezep- turen für die Tablettenherstellung, Lieferung und Preise von Drogenmaterial. Es gebe konkret drei Produktionszyklen für Amphetamin im Zeitraum zwischen No- vember 1997 und April 2000 in allen Schritten wieder. So sei die Produktion von 142 kg Amphetamin im Zeitraum November 1997 bis 13. Dezember 1998 und von 164 kg im Zeitraum vom 6. Oktober 1998 bis 17. Dezember 1999 (Synthese, Vorbereitungsarbeiten) chronologisch dokumentiert. Die Zielsubstanz, nämlich Amphetaminsulfat, sei gemäss Darstellung in vier Verfahrensschritten (Stufen) ausgehend aus Industriechemikalien, synthetisch hergestellt worden: Chlorie- rung (1. Stufe), Friedel-Crafts-Alkylierung (FC), Leuckart-Reaktion (Formylie- rung) und Neutralisationsreaktion sowie Tablettieren. Ab dem 2. April 2000 sei die Synthetisierung von 7 Ansätzen Monochloraceton protokolliert. Am 3. Ap- ril 2000 sei die erste von dreiundzwanzig Friedel-Crafts-Reaktionen mit dieser Substanz durchgeführt worden. Die vierundzwanzigste Friedel-Crafts-Reaktion sei noch begonnen worden, habe jedoch nicht zu Ende geführt werden können, da die Verhaftung erfolgt sei. Im Handbuch sei auch die Rezeptur für ampheta- minhaltige Tabletten enthalten gewesen. Aus dem Studium des Handbuches ge- he hervor, dass die Haupttätigkeit und das Ziel der Aktivitäten die Herstellung von Amphetaminsulfat in Pulver- und Tablettenform gewesen sei. Dabei sei die Vorläufersubstanz BMK in entsprechend grossen Mengen hergestellt worden. Aus dem Handbuch ergebe sich weiter, dass ausgebildete Fachleute (Chemi- ker), Hilfskräfte sowie elektrisch, elektronisch und mechanisch versierte Perso- nen am Werk gewesen seien. Die Synthese, insbesondere die Friedel-Crafts- Reaktion und auch die anderen Stufen, würden nämlich elektrische Energie be- nötigen. Auch die Destillation der Produkte und das Regenerieren der Lösemittel könne nur in einer funktionierenden, mit elektrischer Energie versorgten Anlage durchgeführt werden. Für die Herstellung der Vorläufer und Drogenmaterialien - 17 - seien geeignete Räumlichkeiten, Geräte, Chemikalien und Energien (u.a. Was- ser, Strom) zur Verfügung gestanden. Ebenfalls seien genügend analytische Messeinrichtungen für die Qualitätskontrolle vorhanden gewesen. Die am Tatort vorgefundenen, abgebildeten, im Handbuch erwähnten, teilweise skizzierten Ap- paraturen und Geräte, würden sämtliche Voraussetzungen erfüllen und seien für die Herstellung von Vorläuferchemikalien und Betäubungsmitteln, insbesondere BMK und Amphetamin, geeignet gewesen. Es hätten auch andere Substanzen hergestellt werden können. Aus dem Handbuch würden sich jedoch keine Hin- weise darauf ergeben, dass auch andere Substanzen hergestellt worden seien. Die vorgefundenen amphetaminhaltigen Tabletten, welche mit dem „Captagon- Logo“ gekennzeichnet gewesen seien, hätten pro Stück gemäss der erwähnten Rezeptur je ca. 15 mg Amphetaminsulfat enthalten. Dass alle Tabletten Amphe- taminsulfat enthalten würden, welches nach der Leuckart-Synthese hergestellt worden sei, würden im Übrigen die Resultate der chemischen Analysen des Swedish National Laboratory of Forensic Science beweisen. Vergleichsweise seien auch israelische Tabletten untersucht worden, welche exakt nach der im C.-Handbuch beschriebenen Rezeptur hergestellt worden seien und ebenfalls das „Captagon-Logo“ aufgewiesen hätten. Diese Tabletten hätten die Wirkstoffe und Tablettenhilfsstoffe im richtigen Verhältnis sowie dieselben Leuckart- Verunreinigungen (gleicher Herstellungsprozess) aufgewiesen, weshalb der Ex- perte annehme, dass auch die israelischen Tabletten aus derselben Produkti- onsstätte in Griechenland stammen würden. Laut dem gerichtlichen Sachver- ständigen hätten mit den 306 kg Amphetaminsulfat aus dem 1. und 2. Produkti- onszyklus 20’400'000 Tabletten hergestellt werden können. Hinweise dafür, dass Olivenkerne mit Benzol extrahiert worden seien, habe es im Handbuch keine ge- geben. Für die Herstellung von Aphrodisiaka sei Benzol aus forensisch- toxikologischer Sicht kein geeignetes Extraktionsmittel, um Olivenkerne zu ext- rahieren, da Benzol hochgiftig und cancerogen (krebserregend) sei. Ein noch Benzolrückstände enthaltendes Aphrodisiakum würde für den Humanbereich in Europa nicht zugelassen werden. Hingegen seien die erwähnten Substanzen Ni- valin und Yohimbin im Rezept der Amphetamintabletten enthalten gewesen. Yo- himbin gelte als Aphrodisiakum und werde in der Veterinärmedizin verwendet. Zur Behauptung, man habe nicht Amphetamin, sondern Fenethyllin hergestellt, sei zu bemerken, dass sich beim Studium sämtlicher Unterlagen keine Hinweise auf die Synthese von Fenethyllin ergeben hätten. Ebenso würden sich keine Hinweise auf das Vorhandensein von 1,2-Dichlorethan, einer Schlüsselchemika- lie zur Herstellung dieses Produktes, finden. Hingegen sei die Amphetaminbase mit Schwefelsäure zu Amphetaminsulfat umgesetzt worden. Das Amphetamin- sulfat sei zur Herstellung der Tabletten direkt verwendet worden. (pag. 6.2.1 ff., 6.6.1 f., 6.11.1 f. sowie Handnotizen O., pag. 6.4.1 ff.). - 18 - Beamte des SDOE stellten anlässlich der Hausdurchsuchung im Büro der Gebrüder A. und D. innerhalb der Räumlichkeiten der I., auf dem oder im Pult von D. Blätter mit Handnotizen (pag. 23.1.6.104 ff.) sowie Buchhaltungsbelege, so Rechnungen und Lieferscheine (u.a. pag. 11.4.1 und 11.5.1 f.), sicher. Zudem wurden in einem Protokoll der SDOE vom 2. Mai 2000 verschiedene Chemika- lien aufgelistet, welche in einem Lagerraum und im Produktionsraum der I. vor- gefunden wurden (pag. 11.8.3 f.). Diese Unterlagen wurden dem gerichtlichen Sachverständigen zur Stellungnahme unterbreitet. Er äusserte sich wie folgt (pag. 6.8.1 ff.): Die handschriftlichen Notizen würden einen Bezug zur Ampheta- minproduktion aufweisen, dies vor allem durch die Zusammenstellung von Schlüsselchemikalien auf pag. 1 (= pag. 23.1.6.105) und der Nennung von 110 kg sauberem Amphetaminsulfat für Tabletten, datiert 12.12.1998, auf pag. 2 (= pag. 23.1.6.106). Zudem seien gemäss Protokoll der SDOE vom 2. Mai 2000 im Lager- und im Produktionsraum der Firma I. grosse Mengen an Schlüsselchemi- kalien zur Amphetaminsulfat-Herstellung sowie sonstige Tabletten-Bestandteile (nämlich Chininhydrochlorid und Theophyllin) festgestellt worden. Der Buchhal- tungsbeleg No 516 (pag. 11.5.1) sei eine Rechnung der Lieferfirma an die Firma H. (datiert 21.9.2000) für Schlüsselchemikalien zur Amphetamin-Herstellung ge- mäss C.-Handbuch und für Bestandteile der amphetaminsulfathaltigen Tabletten. Bei den Buchhaltungsbelegen No 517 und No 11091 (pag. 11.5.2 und 11.4.1) handle es sich um interne Rechnungen der Firma H. für Lieferungen der Chemi- kalien an die Firma I.. Aus den Unterlagen könne der Schluss gezogen werden, dass nicht nur grosse Mengen Amphetaminsulfat, sondern auch grosse Mengen an amphetaminsulfathaltigen Tabletten produziert worden seien: Die beispiels- weise auf pag. 22 als „letzter Libanon“ bezeichnete Charge von 20 kg (pag. 23.1.6.126) entspreche einer Gesamtzahl von 115'600 amphetaminhaltigen Tab- letten. In den Unterlagen gebe es keine Ergänzungen oder Abweichungen zum C.-Handbuch, welche die Schlussfolgerungen im ersten Expertengutachten in Frage stellen würden. Die Unterlagen stellten insofern eine Ergänzung zum C.- Handbuch dar, als sie detaillierte Angaben über die Herstellung und Zusammen- setzung von Tabletten enthalten würden (beispielsweise die bereits erwähnte pag. 23.1.6.106). Eine weitere Ergänzung zum C.-Handbuch stellten das Proto- koll der SDOE vom 2. Mai 2000 sowie die drei erwähnten Buchhaltungsbelege dar. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass am 12. Dezember 1998 110 kg sau- beres (gereinigtes) Amphetaminsulfat für Tabletten zur Verfügung gestanden habe. Dabei seien 6 kg als Reserve zurückgestellt worden. Mit dieser Menge könnten 7'330'000 Tabletten à 15 mg Amphetaminsulfat oder 4'230'000 Tablet- ten à 26 mg Amphetaminsulfat hergestellt werden. Diese Schlussfolgerung des gerichtlichen Sachverständigen stimmt denn auch mit der in der Notiz vom
  19. Dezember 1998 enthaltene Berechnung überein, wonach aus 110 kg saube- rem Amphetaminsulfat bei Tabletten à 15 mg eine Gesamt-Tablettenmenge von 73'333'333 resultiere, was eine Zahl von ca. 360'000 pro Kunde ergebe (pag. - 19 - 23.1.6.106). Diese Angaben stimmen wiederum mit den handschriftlichen Noti- zen im C.-Handbuch überein: Dort findet sich ein Eintrag, welchem zu entneh- men ist, dass am 13. Dezember 1998 das Produkt übergeben wurde, so Liefe- rung I – 30 kg, Lieferung II – 36 kg, Lieferung III – 41 kg, Lieferung IV - 36 kg, Gesamtmenge 142 kg. Weiter erfolgt eine Berechnung zur Anzahl von Tabletten à 15 mg aus 110 kg Amphetaminsulfat, was 70'000'000 Tabletten ergebe und wofür 350'000 Verpackungen benötigt würden (pag. 7.1.87 resp. 7.2.92). Der ge- richtliche Sachverständige hält mit Bezug auf diese Seite im C.-Handbuch dafür, dass in 4 Partien à 30 kg, 36 kg, 41 kg und 36 kg eine Gesamtmenge von 142 kg Amphetaminsulfat hergestellt worden sei, was bei einer Packung mit 20 Tabletten à 15 mg 70'000'000 Tabletten bzw. 350'000 Packungen entspreche (pag. 6.2.9 f., 6.4.21 f.). Die Mengenangabe von „110 kg“ und „142 kg“ aus dem
  20. Produktionszyklus tauchen auch in einer weiteren handschriftlichen Notiz, ent- halten in zwei provisorisch geführten Büchern, welche anlässlich der Razzia in den persönlichen Büros der Gebrüder A. und D. gefunden wurden, auf (pag. 13.2.1 f., 15.7.1 ff.): Die mit der Überschrift „21“ und „C.“ beschriebene Seite ent- hält die Gleichung „110 kg = 250'000 Tabletten“, darunter figuriert das Datum 15.12.98 und ein Hinweis auf „Kilogramm 142 x 22,35 = 300'000 (Tabletten)“, sowie eine Berechnung 250 x 4 = 1’000’000. Im folgenden gibt es Datumsanga- ben und Angaben über Geldbeträge in $, eine fortlaufende Addierung von Beträ- gen und am Schluss die Feststellung, was bis zu den ($) 1'000'000 noch ausste- hend ist (pag. 15.7.43 resp. 15.7.90/2). Auch die Mengenangabe von „164 kg“ aus dem 2. Produktionszyklus findet sich in den gefundenen, provisorisch ge- führten Büchern wieder: Eine dort enthaltene handschriftliche Notiz trägt die Überschrift „Produktion 7“ und hält fest, dass im Oktober 85 kg und im Dezember 79 kg, Total 164 produziert worden seien. Diese Zahl wird mit dem Faktor 2 mul- tipliziert und daneben ist ein Total von 320’000 angegeben (pag. 15.7.10 resp. 15.7.65). Eine weitere, mit „C.“ betitelte Seite enthält den Eintrag „kg 164 x 2 = 328’000 x 4 =1'312’000 plus Rest aus vorheriger Produktion 50’000“ und gibt ein Total von 1’362’000 an (pag. 15.7.42 resp. 15.7.90/1). Eine nächste Seite trägt die Überschrift „Produktion“ und die Zahl „24“. Auch hier finden sich die oben erwähnten kg-Angaben wieder, nämlich „Oktober kg 85, Dezember kg 79, Total 164“. Die ersten beiden Mengenangaben wurden je mit 2 multipliziert und das Gesamttotal von 320'000 angegeben. Davon wurden dann 85’000 subtra- hiert, mit dem Endergebnis von 235’000 (pag. 15.7.46 resp. 15.7.92). Diese No- tizen korrespondieren mit den Angaben im C.-Handbuch, worin die Produktion von „Total September und Dezember 85 + 79 = 164 kg“ festgehalten wird (pag. 7.1.149 resp. 7.2.154). Zu dieser Seite aus dem C.-Handbuch hält der gerichtli- che Sachverständige dafür, im September und Dezember seien 85 plus 79 kg = 164 kg (Amphetaminsulfat) hergestellt worden (pag. 6.4.33). Dies bestätigt er in seinem Gutachten vom 9. Oktober 2003, wonach im 2. Produktionszyklus das - 20 - Endprodukt von 164 kg Amphetaminsulfat in zwei Chargen hergestellt worden sei (pag. 6.2.10). Der Experte hat seine Feststellungen ausführlich und in einer für den Richter nachvollziehbaren Weise abgefasst. Seine Schlussfolgerung, wonach das Hand- buch beschreibe, dass in zwei Zyklen 142 kg und 164 kg Amphetaminsulfat her- gestellt und die Herstellung einer weiteren Menge dieses Stoffes begonnen wor- den sei, konnte er durch weiteres Beweismaterial stützen. Es gibt keine triftigen Gründe, welche dem Gericht erlauben würden (BGE 129 I 57 f.), diese Folge- rungen nicht dem Urteil zugrunde zu legen. Zu klären bleibt allerdings, ob die im Handbuch dargestellten Prozesse und ihr Ergebnis Vorgänge beschreiben, die in den Räumlichkeiten der I. stattfanden. Dafür spricht der Umstand, dass das Handbuch mit wenigen Ausnahmen in Bulgarisch, der Muttersprache C.s, abge- fasst worden war und dass dieser vor dem griechischen Gericht seine Urheber- schaft an seinem Text bis zur Seite 149, ausgenommen die roten Zahlen, einge- standen hat (pag. 4.2.26). Die roten Zahlen erscheinen tatsächlich in anderer Handschrift als die weitaus überwiegenden, in blau verfassten Texte und Zahlen. Es könnte sich um Ergänzungen jemandes, der das Buch als Beweismittel oder sonst wie auswertete, handeln. So führen die roten Zahlen gerade an entschei- denden Stellen (pag. 7.1.87, 7.1.149) die blauen nach oder ergänzen sie. Da- durch wird aber der Duktus der blauen Aufzeichnungen nicht unterbrochen oder ergänzt. Die weitere Einlassung C.s, er habe das Buch bis zur Seite 149 in Bul- garien abgefasst, ist etwas überraschend – aber es möchte durchaus sein, dass er sich dabei auf Notizen stützte, die er in Griechenland machte. Jedenfalls fehlt jede Erklärung, durch Leitung welch anderer Person als seiner selbst und an welch anderem Ort als in den Räumen der I., wo er bei laufendem chemischem Produktionsprozess angetroffen wurde, Amphetamin in der im Handbuch ge- schilderten Menge hergestellt worden wäre. Dazu kommt, dass die Produktions- zeiten dieses Schriftstückes wenigstens teilweise mit der durch ihn selbst sowie andere Personen bestätigten Anwesenheit in Griechenland übereinstimmen (pag. 3.16.8, Z. 312 ff., 3.16.34, 4.2.2 f., 4.2.36). c) In Würdigung der Feststellungen über die Eignung des in den Räumen der I. angetroffenen Labors und die Eigenschaft der dort gefundenen Substanzen so- wie der im Handbuch aufgezeichneten Produktionsabläufe ist nachgewiesen, dass an diesem Ort total 306 kg Amphetamin hergestellt und Vorbereitungen zur Herstellung weiterer 225 kg Amphetamin getroffen worden sind. Es fehlt jedes Anzeichen dafür, dass für diese Prozesse eine hoheitliche Bewilligung erteilt worden wäre. - 21 - 2.3.2 Vorwurf des Verkaufs (Anklageschrift A.2.) Anlässlich der Durchsuchung vom 26. April 2000 wurden im Umfeld der Anlagen Elektrogeneratoren gefunden. Bei einem Elektrogenerator war der Rotor entfernt worden und in dessen Innerem wurden drei mit dem „Captagon“-Logo geprägte Tabletten gefunden, welche amphetaminhaltig waren (pag. 3.6.21, 3.6.24, 3.8.10, 13.2.11, 13.3.4). Sodann fanden die griechischen Behörden im Büro der Gebrüder A. und D. innerhalb des Gebäudes der I. diverse Dokumente betref- fend Import/Export von Elektrogeneratoren und Schiffsmaschinen, so Liefer- scheine, welche für das Zollamt des Flughafens Y. bestimmt waren, nummerierte Rechnungen, Packing lists, Air way bills, Bills of Loading und handschriftliche Notizen. Ebenso wurden Buchhaltungsunterlagen der H. und der I. gefunden. Diese Unterlagen wurden sichergestellt und zwecks Analyse den schweizeri- schen Untersuchungsbehörden ausgehändigt (pag. 9.1.54 ff.). Die Analyse er- gab Folgendes: Es liegen drei Einkaufsrechnungen vor, wonach die I. von der P. am 21. Mai 1997, am 25. Oktober 1997 und am 24. April 1998 Elektromotoren und Ölpumpen einkaufte. Keine der Buchungen der I. stimmt allerdings mit den von der P. an die I. gestellten Rechnungen überein. Desweiteren finden sich 32 verschiedene „Packing lists“, deren 17 auf den Namen der I. lauten und 25 Lie- ferscheine für das Flughafenzollamt Y.. Dem stehen 42 Rechnungen gegenüber, wovon deren 26 von der I. und davon 13 zulasten der P. ausgestellt wurden. 10 Rechnungen richtete die I. an die Q. in X. (2), an die R. in X. (2) und an die S. in X. (6). Die erste Rechnung datiert vom 17. Januar 1997 und die letzte vom
  21. Dezember 1999. Unter den gefundenen Rechnungen gab es auch „Doppel- rechnungen“: gleiches Datum, gleiche Ware und gleicher Käufer sowie gleiches Schiff als Destination der Ware, wobei die eine Rechnung immer von der I. aus- gestellt war. Es wurden auch Rechnungen über Schiffsmaschinen zu Handen von Schiffen ausgestellt, die am Datum der Rechnungsstellung nicht mehr resp. nicht mehr unter diesem Namen existierten (pag.. 5.1.1 ff., 13.2.4). In Rechnung gestellt wurden verschiedene Arten von Waren, so „Electric motor for anchor windlass“, „Cooling oil pump for central machine“ und „Electric motor“, alle se- cond hand. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die seitens der I. in Rech- nung gestellten Waren nicht mit denjenigen übereinstimmen, die sie von der P. einkaufte (pag. 9.1.74). Aus der Buchhaltung ist überdies ersichtlich, dass alle Transporte von Griechenland nach den Vereinigten Arabischen Emiraten mit dem Flugzeug (durch T., der AA. und andere; pag. 9.1.69) durchgeführt wurden, demgegenüber wurde die importierte Ware per Schiff transportiert. In all den si- chergestellten Unterlagen wird nirgends von Generatoren gesprochen und die Dokumentation ist lückenhaft. Eine Korrespondenz bezüglich dieser „Tätigkeit“ fehlt gänzlich und auf den Rechnungen werden weder eine Bankverbindung, noch Zahlungsmodalitäten genannt. Auch Doppelspurigkeiten hinsichtlich der Rechungsstellungen kommen vor (pag. 9.1.40 ff.). Hinweise auf die Reparatur - 22 - von Schiffsmotoren oder eine Korrespondenz zwischen der I. und Gesellschaf- ten, welche Reparaturen an Schiffsmotoren und Ölpumpen ausgeführt haben könnten, wurden nicht gefunden (pag. 3.6.24, 3.8.13, 3.8.45, 9.1.74, 9.1.77). 2.4 2.4.1 a) Durch die unbewilligte Produktion von 306 kg Amphetaminsulfat ist der Tatbe- stand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 BetmG in der Form des Herstellens erfüllt wor- den. Da keine Hinweise dafür bestehen, dass die von den griechischen Behör- den im April 2000 vorgefundenen Amphetaminsulfatpulver und –tabletten aus anderer Quelle als dieser Produktion stammen, fallen Lagerung und Besitz nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 BetmG für den Schuldspruch nicht weiter in Betracht. b) Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG ist das Anstaltentreffen zur Herstellung von Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt. Der Straftatbestand des Anstalten- treffens erfasst sowohl den Versuch (im Sinne von Art. 21 f. StGB) wie auch Vorbereitungshandlungen (schon vor der Stufe des Versuchs), die auf den Ent- schluss zu einer Handlung nach Art. 19 Abs. 1 – 5 BetmG ausgerichtet sind und in einer dieser förderlichen Aktivität zum Ausdruck kommen (BGE 117 IV 309, 311 E. 1a, mit einer Kasuistik auf S. 311 f.). Wer z.B. Essigsäureanhydrid er- wirbt, um aus Morphin Base „Nr. 1“ Heroin Base roh „Nr. 2“ herzustellen, erfüllt den Tatbestand des Anstaltentreffens (vgl. zum Ganzen FINGERHUTH/ TSCHURR, a.a.O., S. 127). Durch die Bereitstellung von Ausgangssubstanzen und die Durchführung chemischer Prozesse ab anfangs April 2000, nach glei- cher Methode wie bereits vorher durchgeführt, ist die Produktion von Ampheta- minsulfat eingeleitet worden. Es wäre zwar möglich gewesen, sie abzubrechen, bevor erste Quantitäten der strafrechtlich verpönten Substanz anfielen. Die tat- bestandsmässige Herstellung von 225 kg Amphetaminsulfat wurde damit noch nicht versucht, aber nach aussen wahrnehmbar und zweckgerichtet vorbereitet. Dies bedeutet Anstaltentreffen. c) Was den Verkauf von Betäubungsmitteln betrifft, so bestehen ernstliche Hin- weise dafür, dass der Erwerb, die Reparatur und der Verkauf von Schiffsbe- standteilen mindestens teilweise fingiert waren. Wenn bei der behördlichen Kon- trolle auf dem Gelände der I. einige Amphetamintabletten in solchen Objekten vorgefunden wurden, daneben aber auch in den Büroräumlichkeiten, so reicht dies jedoch allein nicht zum Beweis dafür, der nach allgemeiner Lebenserfah- rung zu erwartende Verkauf des produzierten Amphetamins habe gerade auf diesem Weg stattgefunden. Auch die weiteren Umstände, nämlich die Unstim- migkeiten hinsichtlich der vorgefundenen Dokumente, wie oben erwähnt, lassen keinen eindeutigen Schluss zu, dass in diesen Generatoren die produzierten Amphetamintabletten zwecks Verkauf nach X. gelangten. Gegen den in der An- klageschrift dargestellten Sachverhalt spricht u.a. die Tatsache, dass gemäss - 23 - den sichergestellten Dokumenten eine erste Rechnung für den Versand (angeb- lich) von Elektrogeneratoren und Ölpumpen am 17. Januar 1997 und die letzte am 2. Dezember 1999 gestellt wurde. In der Zeit vom 17. Januar 1997 bis
  22. Dezember 1998 stellte die I. 21 von insgesamt 26 Rechnungen für Ausland- verkäufe von Elektrogeneratoren und Ölpumpen (pag. 9.1.67). Der erste Produk- tionszyklus fand zwischen November 1997 und Dezember 1998 statt, wobei die „Übergabe“ der 142 kg Amphetaminsulfat gemäss dem C.-Handbuch am 13. De- zember 1998 stattfand (pag. 6.2.9). Die aus diesem Produktionszyklus stam- menden Amphetamintabletten waren mithin frühestens am 13. Dezember 1998 zum Versand nach X. und anschliessendem Weiterverkauf bereit. Die vor die- sem „Übergabedatum“ während beinahe 2 Jahren per Flugzeug nach X. trans- portierten Elektrogeneratoren und Ölpumpen können daher keine Amphetamin- tabletten aus dem ersten Produktionszyklus enthalten haben. Der zweite Produk- tionszyklus begann am 6. Oktober 1998 und endete am 17. Dezember 1999. Die letzte Rechnung für Auslandverkäufe datiert vom 2. Dezember 1999. Nach Fer- tigstellung der in diesem Zyklus hergestellten 164 kg Amphetaminsulfat finden sich mit Ausnahme des K.-Vertrags, welcher aber nicht vollzogen wurde, keine Dokumente bezüglich Auslandverkäufen mehr. Es erscheint nicht plausibel, dass für den Rücktransport von defekten Schiffsmotoren und ohne jegliche zeitliche Notwendigkeit die teuerste und rascheste aller Frachtarten, nämlich die Luft- fracht, gewählt wurde. Es sind somit verschiedene Hinweise vorhanden, die dar- auf schliessen lassen, dass die Einlagerung von Schiffsgeneratoren und deren Weiterlieferung kein ordentliches Geschäft der H. und/oder I. war. Doch selbst wenn ein Schein- oder illegales Geschäft geführt worden sein sollte, sind andere Zwecke als derjenige zur Anklage gebrachte, z. B. fiskalische, denkbar. So wie der Verkauf von Betäubungsmitteln in der Anklageschrift umschrieben ist, ist er aufgrund des Ausgeführten nicht zweifelsfrei erstellt. Das hat Freispruch zur Fol- ge. 2.4.2 Die Anklage wirft dem Angeklagten vor, er habe in Mittäterschaft zusammen mit B., C., seinem Bruder D., E. und F. Amphetaminsulfat und –tabletten gehandelt. Bei der I. handelt es sich um eine Aktiengesellschaft. Die diesbezüglich gesetz- lich notwendigen Organe sind auch nach griechischem Recht der Verwaltungsrat und die Generalversammlung (vgl. Handelsamtsblatt der griechischen Republik vom 11.9.2001, Nr. 7967, S. 14, pag. 51.4.4.187-191, 67.6.2.132 f.). Bei der H. demgegenüber handelt es sich um eine GmbH. Gemäss griechischem Recht hat diese zwei Organe, nämlich das geschäftsführende sowie dasjenige, welches die Gesellschaft nach aussen vertritt und für sie Verbindlichkeiten eingehen kann. Wenn die Statuten nichts vorsehen, handeln die Gesellschafter kollektiv (Akten Bundesstrafgericht, pag. 1.400.40). Der Angeklagte war Mitglied des Verwal- tungsrates und Verwaltungsratspräsident der I. (pag. 51.4.4.105, 9.1.5; vgl. auch - 24 - pag. 4.3.2, 4.3.7) sowie Stammanteilhalter der H. (pag. 9.1.9). Zudem beteiligte sich die I. an zwei Erhöhungen von Stammanteilen der H. nicht unwesentlich (pag. 9.1.39, 11.3.6). In Bezug auf die I. hatte der Angeklagte daher Organstel- lung, in Bezug auf die H. hatte er, als Gesellschafter und Organ der Gesellschaf- terin I., Anteil an der kollektiven Geschäftsführung. Sein Vorbringen, von seiner formalen Stellung nichts gewusst und sich nicht faktisch an der Geschäftsfüh- rung beteiligt zu haben, ist nicht glaubwürdig und wird durch verschiedene Be- weiselemente widerlegt: Der Angeklagte hat Buchhaltungsjournale (Erfolgs- und Verlustrechnung) unterzeichnet (pag. 9.1.5, bestätigt in HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.12, Z. 11 ff.) und sich im Übrigen anlässlich einer Einvernahme selber als „Präsident“ der I. bezeichnet (pag. 4.5.159, Z. 31). Zudem hat er sich 1998 und 1999 wesentlich an der Erhöhung des Aktienkapitals der I. resp. an Stamman- teilserhöhungen der H. beteiligt (pag. 9.1.8 f., bestätigt in HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.15, Z. 32 ff.). Hierbei fällt der zeitliche Zusammenhang mit der eingeklag- ten Amphetaminproduktion auf. Gemäss Aussagen seines Bruders D. habe der Angeklagte als Hauptgeldgeber die Geschäfte der H. finanziert und sei für sämt- liche Produktion der I. verantwortlich gewesen (pag. 4.3.3, 4.3.7). Die Finanzie- rung der laufenden Geschäfte kann vom Angeklagten nicht ohne Kenntnis über diese erfolgt sein. Bei beiden Unternehmungen handelt es sich um Familienbe- triebe mit einer kleinen Anzahl von Angestellten (pag. 4.3.2, 4.3.7; HV-EV- Protokoll, pag. 1.600.7, Z. 31 ff., 1.600.8, Z. 15 f.), was für eine gewisse Über- sichtlichkeit des Betriebs und der Geschäftsführung spricht. Sodann bringt der Angeklagte in verschiedenen, abgehörten Telefonaten klar zum Ausdruck, dass ihn der Geschäftsgang sowie die Finanzsituation der Unternehmungen interes- siert hat, er stets darüber informiert sein wollte, und auch aus der Ferne den Gang der Dinge bestimmte (z.B. pag. 59.5.5.167 ff., 178, 189 ff., 201 f., 222 ff., 241 f., Z. 81 ff., 284 ff., 287). Auch wenn diese Telefonabhörungen erst nach der Inhaftierung seines Bruders D. erfolgten, wären die Erkundigungen und Weisun- gen des Angeklagten nicht akzeptiert worden, hätte er nicht bereits vorgängig ei- ne wesentliche Stellung in den Betrieben inne gehabt. Gemäss Aussagen seines Bruders D. habe der Angeklagte denn auch den „Generalbefehl“ über die Firma gehabt (pag. 4.3.6) und er sei laut E. der „Big Boss“ gewesen (pag. 3.16.2., Z. 79). Der Angeklagte gestand auch, über eine massgebliche Stellung beim Ein- kauf von chemischen Substanzen sowie bei der Herstellungsplanung resp. bei der Suche von Absatzmöglichkeiten für Pharmazeutika verfügt zu haben und immer noch zu verfügen (pag. 4.5.23, HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.8, Z. 4 f., 1.600.9, Z. 15 ff., 1.600.14, Z. 20 ff., 1.600.17, Z. 20 ff., sowie pag. 3.11.1 ff.; 3.12.4). Die Einrichtung eines zur Amphetaminproduktion geeigneten Labors, der Ankauf erheblicher Mengen von Chemikalien, welche der Arzneimittelherstellung durch die H. nicht dienen konnten (vgl. oben, E. 2.3.1 a), und die Beschäftigung eines - 25 - ausländischen Chemikers als Leiter dieses Produktionsprozesses hatten eine so grosse organisatorische und finanzielle Bedeutung, dass sie einem Organ resp. an der Geschäftsführung Beteiligten nicht entgangen sein konnten, zumal diese Vorgänge von der Laboreinrichtung bis zur behördlichen Kontrolle weit über zwei Jahre dauerten. Im weiteren liegen positive Indizien vor, welche die bewusste, aktive Förderung der angeklagten Produktion belegen: Der Angeklagte war es, der den J.-chemReaktor im Namen der H. gezielt bestellte, die Anzahlung dafür aus seinem Privatkonto leistete und die Installation persönlich überwachte resp. Anweisungen dazu erteilte (pag. 4.8.7 ff.; vgl. oben, E. 2.3.1 a). Als für den Ein- kauf chemischer Substanzen Verantwortlicher war er auch für den Einkauf der fraglichen Substanzen für die H. zuständig, die von dieser auf die I. verschoben wurden (vgl. oben, E. 2.3.1 a). Der Angeklagte gab auch zu, den Kontakt zum Chemiker C. geknüpft zu haben (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.13, Z. 16 ff., resp. 1.600.10, Z. 12). Ein weiteres Indiz stellt die Tatsache dar, dass Amphetamintab- letten anlässlich der Razzia auch in dem von beiden Brüdern A. und D. benutz- ten Büro gefunden wurden (vgl. oben, E. 2.3.1 a). Sodann erfolgte der am
  23. Februar 2000 zwischen dem Angeklagten und K. abgeschlossene Vertrag über den Verkauf von 1,5 Millionen Amphetamintabletten bezeichnenderweise kurze Zeit nach Ende des zweiten Produktionszyklus (Dezember 1999; pag. 4.5.169, Z. 313 ff., 5.4.2 ff., HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.18, Z. 25 ff.). Die in die- sem Zusammenhang vorgebrachte Einwendung des Angeklagten, K. hätte für die notwendige Bewilligung sorgen müssen, ist untauglich, da die Produktions- bewilligung nicht Kundensache ist. Ebenfalls untauglich ist die weitere Einwen- dung, K. wäre aus der angekauften Ware beliefert worden, waren doch bereits vorgängig über 300 kg Amphetamin produziert worden und besteht ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem dritten Produktionszyklus (April 2000) und dem vertraglich vereinbarten Lieferzeitpunkt (Lieferung von 50% der Gesamtmenge drei Monate nach Vertragsabschluss; pag. 5.4.3). Sodann ist die Präsenz des Angeklagten in Griechenland, die dieser gegenüber den Strafverfolgungsbehör- den zu vertuschen versuchte, während des dritten Produktionszyklus belegt (pag. 4.5.171, 5.2.1 ff.). Auffallend ist schliesslich, dass der Angeklagte während eines wesentlichen Teils der Produktionszeiten an seinem Wohnsitz in W. ab- gemeldet war, nämlich vom 15. Dezember 1998 bis 15. Mai 2000 (pag. 1.4.8). Aufgrund all dessen ist der Tatbeitrag des Angeklagten als Mittäter erstellt. 2.4.3 Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sieht für den mengenmässig schweren Fall als qualifi- zierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine erhöhte Strafdro- hung vor. Ein mengenmässig schwerer Fall liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung bei 36 g reinen Amphetaminsulfats vor. Hergestellt wurden 306 kg reinen Amphetaminsulfats und es wurden Anstalten getroffen zur Herstel- - 26 - lung weiterer 225 kg, womit die Qualifizierung als mengenmässig schwerer Fall erfüllt ist. Liegt ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG vor, der durch das Vorlie- gen bereits eines der dort genannten Qualifikationsmerkmale begründet wird – in casu lit. a –, braucht das Vorliegen allfälliger weiterer nicht geprüft zu werden. Im Ergebnis erfüllt der Angeklagte hinsichtlich der Anklagepunkte A.1. und A.3. der Anklageschrift somit den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 lit. a BetmG.
  24. Strafzumessung 3.1 Der Angeklagte wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 6 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Auszugehen ist vom Strafrahmen des schwersten Delikts, in casu dem schweren Fall des Betäubungsmitteldelikts, mithin von Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9, 2. Satz). Zu prüfen ist zunächst, ob einmalige oder mehrmalige Tatbegehung vorliegt. Die Qualifikationsgründe von Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG stellen juristische Handlungseinheiten dar. Eine Vielzahl von Handlungen des Täters ist bei der Strafzumessung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter zwei alter- nativen Voraussetzungen als eine einzige Handlung, also als Handlungseinheit (vgl. hiezu ACKERMANN, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 68 StGB N. 10 ff., STRA- TENWERTH, a.a.O., § 19 N. 8 ff.), und nicht als mehrere selbständige Handlungen, zu würdigen: Entweder erscheint „das gesamte, auf einem einheitlichen Willens- akt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitli- chen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen“ (sog. natürliche Handlungseinheit; vgl. BGE 118 IV 91, 92f. E. 4a) oder es sind „verschiedene strafbare Handlungen dann als eine Einheit anzusehen, wenn sie gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bilden, das der in Frage stehende gesetzliche Straftatbestand aus- drücklich oder sinngemäss mitumfasst“ (sog. juristische Handlungseinheit; vgl. BGE 120 IV 6, 8 E. 2a). Handelt der Täter gewerbsmässig, fällt die Anwendung von Art. 68 StGB aber grundsätzlich ausser Betracht, weil der für gewerbsmässi- ge Deliktsbegehung vorgesehene Strafrahmen eine mehrfache Verwirklichung des Tatbestandes immer schon einkalkuliert (BGE 116 IV 121, 123 E. 2b/aa, mit Verweis auf BGE 76 IV 101). Von diesem Grundsatz ist laut Bundesgericht wie- derum dann abzuweichen, wenn während verschiedener, voneinander getrenn- - 27 - ter Zeitabschnitte gewerbsmässig delinquiert wurde, ohne dass den einzelnen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens er- scheinen (BGE 116 IV 121, 123 E. 2b/aa). Wenn der Gesetzgeber den men- genmässig schweren Fall mit gleicher Strafe bedroht wie die banden- oder ge- werbsmässige Handlung, so würde es zu unvertretbaren Wertungswidersprü- chen führen, nicht auch mehrfaches Handeln mit grossen Mengen nach densel- ben Grundsätzen in Bezug auf die Frage der Handlungseinheit zu beurteilen. Vorliegend begann das deliktische Handeln mit dem ersten Produktionszyklus. Zwischen diesem und den zwei folgenden Zyklen sowie innerhalb des zweiten bestand zwar je eine zeitliche Zäsur, jedoch keine, welche die Geschehnisse nicht als objektive Handlungseinheit erscheinen liesse. Auch ist aufgrund des In- vestitionszwecks von einem den gesamten Handlungszeitraum umfassenden Tatentschluss des Angeklagten auszugehen. Damit ist Art. 68 StGB nicht anwendbar und der von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9,
  25. Satz, festgelegte Strafrahmen erweitert sich nach oben nicht. Dieser liegt da- mit zwischen 1 und 20 Jahren. Bezüglich der Busse gilt eine Grenze von einer Million Franken und diese kann mit der Freiheitsstrafe verbunden werden. 3.2 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksich- tigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 117 IV 112, 113 f. E. 1) bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 StGB auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Ausgangspunkt und Grundlage für die Bemessung der Strafe bildet die Schwere des konkreten tatbestandsmäs- sigen Verhaltens, die vom Täter an den Tag gelegte so genannte „kriminelle Energie“ (vgl. WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 63 StGB N. 50; REHBERG, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, Jugendstrafrecht, 7. Auflage, Zürich 2001, S. 67). Im Rahmen der „Tatkomponente“ sind insbesondere fol- gende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die „Täterkomponente“ umfasst das Vorleben, die persön- lichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, z.B. Reue oder Einsicht, sowie die Strafempfindlichkeit. Auch im Betäubungsmittelrecht ist die Strafe vor allem nach dem Verschulden des Täters zu bemessen und nicht allein nach der Gefahr, die von den jeweiligen Drogen ausgeht. Diese Gefahr ist zwar eines der Elemente, die das Verschulden - 28 - des Täters ausmachen, doch muss sie zusammen mit den übrigen verschul- densrelevanten Momenten gewertet werden. Weder dem Reinheitsgrad noch der Drogenmenge kommt bei der Strafzumessung eine vorrangige Bedeutung zu. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad wer- den umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist. Liegt ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vor, so sind der Organisationsgrad und der pekuniäre Zweck der Handlung in die Gewichtung des Verschuldens einzubeziehen, ohne dass es auf eine Subsumtion unter die Qualifikationsgründe von lit. b und c ankäme. 3.3 3.3.1 Vorliegend handelt es sich um eine unternehmensförmige Betäubungsmittelher- stellung in grossem Stil. Das in der ersten und zweiten Produktionsphase herge- stellten Amphetamin umfasste schätzungsweise 20,4 Millionen Tabletten. Auf- grund dieser Mengen sowie des hohen Technologisierungsgrades des Labors und der professionellen Herstellung ist von einem industriellen Produktionsvor- gang auszugehen. Dabei ist auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass Mass- nahmen zur Tarnung des Labors vorgekehrt worden sind (separate Räumlichkei- ten von denjenigen der H., verdeckte Übertragung von Chemikalien und Maschi- nen). Neben dem Angeklagten wirkten weitere Personen (mindestens sein Bru- der, der Chemiker C. und der Techniker Saridakis, welche alle in Griechenland verurteilt wurden, vgl. oben B.) mit und dies – aufgrund der effektiv stattgefunde- nen Amphetaminsulfatproduktion, welche aus technischen Gründen die Mitwir- kung verschiedener Personen bedingt – offensichtlich mit dem mindestens kon- kludent manifestierten Willen, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 118 IV 397, 399 E. 2b, 124 IV 286, 293 E. 2a). Dieses professionelle Vor- gehen des Angeklagten gemeinsam mit weiteren Personen ist als strafrahmenre- levantes Qualifizierungsmerkmal nicht berücksichtigt worden, sondern einzig die Menge der hergestellten Betäubungsmittel. Aus diesem Grund kann das soeben Ausgeführte im Rahmen der Strafzumessung straferhöhend berücksichtigt wer- den und unterliegt nicht dem Verbot der Doppelverwertung (Urteil des Bundesge- richts 6P.100/2005 vom 13. Januar 2006 E. 3.3.3). Demgegenüber wird die Be- täubungsmittelmenge, die vorliegend deutlich über dem Grenzwert für einen schweren Fall liegt, für die Strafzumessung weniger wichtig (BGE 121 IV 193, 196 E. 2 b/aa). Das Gewicht der Tat ist zudem dadurch gemindert, dass die im Labor des Angeklagten in professioneller, fachmännisch korrekter Weise herge- stellten Amphetamintabletten anders als die üblicherweise illegal, ohne die nöti- ge Sorgfalt und den erforderlichen Sachverstand produzierten Drogen eine hohe Qualität aufwiesen und nicht mit giftigen Nebenprodukten verunreinigt waren (pag. 8.4.3 f., 8.5.2 und 8.5.7 ff.). Letztere (beispielsweise Formamid, HgCl2 oder Amalgame) können z.T. bereits in kleinsten Mengen zu lebensbedrohlichen ge- - 29 - sundheitlichen Schäden führen. Zudem nimmt Amphetamin in der Schwereskala der Betäubungsmittel nur einen mittleren Platz ein (FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., S. 76). Angesichts der gesamten Tatumstände trifft den Angeklagten ein erhebliches Verschulden. 3.3.2 Der Angeklagte ist 67 Jahre alt. Er wurde in ZZ., YY. (Griechenland) geboren und wuchs dort mit einem vier Jahre jüngeren Bruder und einer acht Jahre jün- geren Schwester bei den Eltern in ärmlichen Verhältnissen auf. Während der Bruder des Angeklagten in einem Waisenhaus platziert wurde, konnte der Ange- klagte mit Hilfe eines Freundes der Familie in YY. das Gymnasium besuchen und verdiente sich jeweilen während der Sommerferien einen Teil des Lebensun- terhaltes durch Mithilfe in einem Lebensmittelgeschäft. Nach Abschluss des Gymnasiums war er zwei Jahre im Militär, wo er die Ausbildung zum Unteroffizier absolvierte. An der Universität Y. studierte er eineinhalb Jahre lang Volks- und Betriebswirtschaft und wanderte danach als Gastarbeiter nach Deutschland aus, wo er die deutsche Sprache erlernte. 1965 besuchte der Angeklagte die Schweiz und immatrikulierte sich 1966 an der Universität W. als Student der Nationalöko- nomie, schloss das Studium aber nicht ab. Nach seiner Heirat mit einer Schwei- zerin lebte der Angeklagte für wenige Jahre im Tessin und kehrte dann nach W. zurück, wo er heute noch lebt. Er ist Vater zweier Kinder, wobei die Tochter in Griechenland lebt, und ist seit 1997 verwitwet. 1982 gründete er zusammen mit seinem Bruder die H. mit dem Zweck, pharmazeutische und kosmetische Pro- dukte herzustellen (pag. 1.3.8 ff., 4.5.10, Akten Bundesstrafgericht pag. 1.420.13 ff., pag. 1.600.2, Z. 5 ff., 1.600.4, Z. 32 ff., 1.600.7, Z. 31 ff.). Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Mit Bezug auf die Täterkomponenten ist für die Strafzumessung eine Profitsucht des Angeklagten anzunehmen: Davon ausgehend, dass sich der Ertrag für den Produzenten in einem Fall wie dem vorliegenden schätzungsweise allermindes- tens auf 2% des Endverkaufspreises belaufen dürfte, hätte die produzierte Tab- lettenmenge nur schon bei einem im internationalen Vergleich günstigen Ver- kaufspreis auf der Gasse in der Schweiz von zwischen Fr. 5.─ bis Fr. 10.─ pro Tablette (vgl. pag. 6.2.11) für den Produzenten einen Bruttoerlös von zwischen Fr. 2'040'000.─ bis Fr. 4'080'000.─ eingebracht (gemäss Aussagen von BB., pag. 3.1.27, werden für eine amphetaminhaltige Tablette auf dem griechischen Drogenmarkt zwischen 3'000 bis 5'000 Drachmen bezahlt, also zwischen ca. Fr. 14.─ und Fr. 23.─; gemäss Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen liegt der Verkaufspreis in den USA zwischen USD 20 bis 25, also ca. Fr. 24.─ bis Fr. 31.─; pag. 6.2.11). Dieser Wert entspricht übrigens in etwa dem Betrag von USD 1'870'000 (= ca. Fr. 2'307'000), der gemäss Gutachten der Finanzexperten - 30 - in Form von Devisen- und Checkeingängen im fraglichen Zeitraum dem Ange- klagten zufloss (pag. 9.1.14 ff.; vgl. auch pag. 16.2.12 ff.). Zudem beabsichtigte der Angeklagte für den Verkauf von Amphetamintabletten an K. USD 400'000 (= Fr. 654'120.─, bei einem Wechselkurs per 5. Februar 2000, dem Vertragsdatum) einzunehmen. Vergleichsweise sei erwähnt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einem Betrag in der Grössenordnung von Fr. 110'000.─ be- reits gewerbsmässiges Handeln vorliegt (BGE 117 IV 63, 66 E. 2b). Der Ange- klagte hat damit ein Erzeugnis von hohem finanziellem Wert hergestellt. Dabei hat er weder aus einer persönlichen noch aus einer betrieblichen Notlage, son- dern aus rein finanziellen Motiven heraus gehandelt. Dies fällt bei der Strafzu- messung ins Gewicht, auch wenn kein Schuldspruch wegen Verkaufs erfolgen kann. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Angeklagte selbst keine Drogen konsumiert. Das Vorleben des Angeklagten gibt demgegenüber zu keinen Be- merkungen Anlass. Er ist nicht vorbestraft und hat sich seit den hier zu beurtei- lenden Taten wohl verhalten. Das Alter des Angeklagten ist unter dem Titel Strafempfindlichkeit zusammen mit seinem tadellosen Leumund strafmindernd zu berücksichtigen. Nicht berücksichtigungswürdig ist hingegen der Einwand des Angeklagten, das Strafverfahren gegen ihn habe sich gesundheitlich negativ ausgewirkt (HV-Protokoll, pag. 1.600.14, Z. 33 f.). Dieses Argument ist vom An- geklagten an der Hauptverhandlung erstmals vorgebracht worden, weshalb es über eine normale, verfahrensbedingte Belastung hinausgehend nicht glaubwür- dig erscheint. Auch machte der Angeklagte an der Hauptverhandlung keinen ge- sundheitlich geschwächten Eindruck. Hingegen wirkt die entscheidende Rolle des Beitrags des Angeklagten im vorliegend zu beurteilenden Betäubungsmittel- delikt stark straferhöhend: Als Verwaltungsrat der I. und Stammanteilhalter der H. – beides Familienunternehmungen – war er verantwortlich für die Geschäfts- leitung der Unternehmungen und war mit eigenverantwortlichen Aufgaben be- traut (Einkauf von chemischen Substanzen, Herstellungsplanung sowie Suche von Absatzmöglichkeiten für Pharmazeutika). Der Angeklagte war es, welcher zusammen mit seinem Bruder nach der „Stilllegung“ der I. deren Räumlichkeiten mit einem hochtechnologisierten Labor zielgerichtet auf die industrielle Herstel- lung von Amphetamin ausstattete. Er selbst kümmerte sich zudem um den Ein- kauf – sowie teilweise auch Einbau (J.-chemReaktor) – der zur Herstellung von Amphetamin benötigten Maschinen und den Einkauf der chemischen Substan- zen. Auch engagierte er eigens für die Produktion des Betäubungsmittels den Chemiker C. sowie weitere für die Produktion notwendigen Arbeiter. Was die fi- nanzielle Lage des Angeklagten betrifft, so kann diese als konfortabel bezeichnet werden. Er verfügt über monatliche Bruttoeinkommen von über Fr. 10'000.─ (Ak- ten Bundesstrafgericht, pag. 1.420.15) resp. von netto zwischen Fr. 4'000.─ und Fr. 5'000.─ für sich und seinen Sohn (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.6, Z. 25 ff., 29 ff.). Das Vermögen des Angeklagten beläuft sich auf über 9 Millionen Schweizer- franken (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.3, Z. 8, 1.420.15) und besteht unter ande- - 31 - rem aus einem Miteigentumsanteil an Liegenschaften in XX. und V.. Darüber hin- aus steht ihm die Nutzniessung am Vermögen seiner Kinder zu, welches letztere von der Grossmutter mütterlicherseits erbten. An der Liegenschaft in W. besitzt er ein lebenslängliches Wohnrecht und es gehört ihm zudem ein Haus in Grie- chenland (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.3, Z. 4 f., 18 f.). Nach seinen Angaben unterstützt der Angeklagte seine in Griechenland lebenden Mutter und Schwes- ter mit monatlichen Beiträgen (€ 1'000 gehen an die Mutter und ein weiterer Be- trag an die Schwester) und finanziert auch wesentlich den Lebensunterhalt sei- nes Sohnes, mit dem er zusammen wohnt (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.4, Z. 33 ff.). Die Tatsache, dass sich der Angeklagte den Schweizerischen Untersu- chungsbehörden aus eigener Initiative gestellt und die Durchführung des Straf- verfahrens gegen ihn in der Schweiz gewünscht hatte, kommt ihm nicht zu Gute: Würden die hier vorliegenden Anklagen in Griechenland beurteilt, müsste er mit einer strengeren Bestrafung rechnen, wie das Urteil gegen seinen Bruder zeigt. Die Verfahrensdauer von rund 6 Jahren (seit der Durchsuchung des Geländes der H. und der I. durch die griechischen Behörden) erscheint nicht übermässig: Die Schweizerischen Strafuntersuchungsbehörden sind erst seit dem 5. Ju- li 2002 (Eröffnung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens durch die Bundesanwaltschaft) mit der Sache befasst, sämtliche Akten lagen lediglich in griechischer Sprache vor und mussten übersetzt werden, die Befragungen von Zeugen mussten überwiegend in Griechenland durchgeführt werden und zudem handelt es sich um einen schweren Fall im Bereich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, in den mehrere Personen verwickelt waren (vgl. BGE 124 I 139, 141 f. E. 2c). Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten in leichtem Masse zugunsten des Angeklagten aus. 3.3.3 Im Ergebnis stehen einem erheblichen, sehr schweren Verschulden, leicht min- dernd zu berücksichtigende persönliche Faktoren, guter Leumund und Alter des Angeklagten gegenüber. Zu berücksichtigen ist zudem, dass von einer langen Freiheitsstrafe angesichts des fortgeschrittenen Alters des Angeklagten nur we- nig spezialpräventive Wirkung zu erwarten ist. Da die Freiheitsstrafe zudem mit einer Busse kombiniert werden kann, darf Erstere tiefer ausfallen als wenn sie al- leine ausgesprochen würde. Aufgrund all dessen hat die Freiheitsstrafe vorlie- gend im unteren Mittel des konkreten Strafrahmens zu liegen. Angemessen er- scheinen 6 ½ Jahre Zuchthaus, wobei der bedingte Vollzug ausgeschlossen ist (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Nach Art. 48 Ziff. 2 StGB berücksichtigt der Richter bei der Festsetzung der Busse die Verhältnisse des Täters, wozu das Gesetz in Absatz 2 der genannten Norm ausdrücklich auch das Vermögen zählt. Seine persönlichen Einkünfte erwägt das Gericht in Höhe seiner Angaben an der Hauptverhandlung: Diese belaufen sich, nach Abzug der Steuern, auf zwischen - 32 - Fr. 4'000.─ und Fr. 5’000.─ pro Monat, wobei der Angeklagte daraus auch den Unterhaltsbedarf seines Sohnes zu decken hat (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.6, Z. 25 ff., 29 ff.). In Berücksichtigung des unentgeltlichen Wohnrechts ermögli- chen ihm diese Einkünfte ein gut gesichertes Leben, auch wenn angesichts sei- nes Alters mit höheren Lebenskosten gerechnet werden muss. Verfügt der Täter über ein grosses Vermögen, hat der Richter die Busse angemessen zu erhöhen (Entscheid des Bundesgerichts 6S.223/2005 vom 21. Juli 2005 E. 1.3.4, mit Hinweis auf BGE 101 IV 16). Vorliegend verfügt der Angeklagte über ein grosses Vermögen, nämlich über mehr als 9 Millionen Schweizerfranken. Diese Zahl er- gibt sich aus der letzten Steuerveranlagung pro 2003 (Akten Bundesstrafgericht, pag. 1.420.15; HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.3, Z. 7 ff.). Der Angeklagte will die entsprechende Steuererklärung einem Treuhänder zur Ausfertigung überlassen haben (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.6, Z. 9 ff.). Dieser Umstand tut ihrer Verläss- lichkeit keinen Abbruch, denn auch eine solche Fachperson muss auf die Anga- ben und Unterlagen des Steuerpflichtigen abstellen. Daher erscheint eine Busse im mittleren Bereich des gesetzlichen Rahmens, d.h. in der Höhe von Fr. 600'000.─ als angemessen. Die Freiheitsstrafe ist durch den Kanton Bern zu vollziehen; dieser hat auch die Busse einzuziehen und der Bundeskasse abzulie- fern (Art. 241 Abs. 1 und 243 Abs. 1 BStP).
  26. Einziehung / Beschlagnahmen 4.1 Da der Verkauf der Amphetamintabletten und damit ein Verkaufserlös nicht er- wiesen sind, fällt die Einziehung von Vermögenswerten (Art. 59 StGB) ausser Betracht. 4.2 Anlässlich der beiden Hausdurchsuchungen vom 4. September 2002 am Domizil des Angeklagten an der WW., in W., sowie in dessen Ferienwohnung an der VV., in V., wurden verschiedene Gegenstände beschlagnahmt. Diese sind ein- zeln auf je einem Verzeichnis aufgelistet (siehe pag. 68.1.69 f. sowie pag. 68.1.83 f.). Ein kleiner Teil der beschlagnahmten Gegenstände wurde dem An- geklagten bereits wieder ausgehändigt, u.a. auch die im Beschlagnahmever- zeichnis betreffend das Domizil des Angeklagten unter Position 7 figurierende Agenda mit diversen Dokumenten und beinhaltend 85 Euro (vgl. Empfangsbes- tätigungen vom 5. September 2002 und vom 7. Oktober 2002, pag. 68.1.71 f.). Die Anklageschrift nennt unter Ziff. II. 1. die beschlagnahmten Gegenstände ge- mäss den beiden Beschlagnahmungsverzeichnissen und dabei irrtümlicherweise auch die bereits retournierte Agenda mit den 85 Euro. Desweiteren wurden ge- mäss der Aufzählung in der Anklageschrift in der Ferienwohnung des Angeklag- ten auch eine Mappe mit diversen losen Unterlagen, ein Lederetui beinhaltend diverse Visitenkarten sowie 1 rotes Plastiketui beinhaltend verschiedene Bank- - 33 - karten (drei CC., eine G. und 1 DD.) beschlagnahmt. Diese Gegenstände sind auf dem entsprechenden Beschlagnahmeverzeichnis (pag. 68.1.83 f.) nicht auf- geführt. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 wurde sodann das auf den Namen des Angeklagten lautende, bei der G. gehaltene Wertschriftendepot Nr. EE., wozu ein Unterdepot Nr. FF., lautend auf den Namen GG., gehört, gesperrt (vgl. pag. 1.7.9 f.; Anklageschrift, Ziff. II. 2.). Da die genannten, nach wie vor unter Beschlagnahme stehenden Gegenstände resp. Unterlagen sowie das gesperrte Wertschriftendepot als Beweismittel nicht mehr benötigt werden und auch nicht der Einziehung unterliegen, sind sie dem Angeklagten auszuhändigen resp. ist die Sperre des Wertschriftendepots aufzu- heben.
  27. Kosten Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP; vgl. ferner Art. 246 BStP). 5.1 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie gibt für die einzelnen Ver- fahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Die Auslagen sind so fest- zulegen, wie sie bei den Angeklagten anfielen (Art. 5). Die Bundesanwaltschaft macht Pauschalgebühren von Fr. 18'000.─ für das Er- mittlungsverfahren, von Fr. 35'000.─ für die Voruntersuchung sowie von Fr. 3'500.─ für die Anklagevertretung geltend. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der anzuwendenden Verordnung sind für die Gebühren- festlegung die Bedeutung des Falls sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu be- rücksichtigen. Nach diesem Massstab erscheint eine Gebühr von Fr. 18'000.─ für die Ermittlungen als überhöht, weil der Sachverhalt ganz überwiegend in der Voruntersuchung abgeklärt wurde. Die Gebühr ist daher auf den als angemes- sen erachteten Betrag von Fr. 7'000.─ zu reduzieren. Die übrigen Gebühren werden wie beantragt festgelegt. - 34 - Die Bundesanwaltschaft beantragt ferner Ersatz der Barauslagen für das Ermitt- lungsverfahren von Fr. 8'879.55 zuzüglich Fr. 1'159.70 Übersetzerkosten (total Fr. 10'039.25), für das Anklagestadium von Fr. 671.10 (Transportkosten) zuzüg- lich Fr. 650.─ (Reise- und andere Spesen; total Fr. 1'321.70) sowie für das Un- tersuchungsverfahren von Fr. 90'423.40 zuzüglich Fr. 192'315.70 Übersetzerkos- ten (total Fr. 282'739.10). Zudem macht sie Auslagen der Bundeskriminalpolizei für zwei Hausdurchsuchungen von Fr. 698.─ geltend. Die Kosten der Übersetzung sind vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tra- gen (Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK; BGE 127 I 141, 142 E. 3a). Dies gilt in allen Stufen und bei allen Schritten des Verfahrens (BGE 106 Ia 214, 217 E. 4b). Es sind da- her sämtliche entstandenen Übersetzungskosten dem Staat zu überbinden. Der Zweck der jeweiligen Übersetzung ist nicht massgebend (TPF SK.2005.8 vom
  28. Januar 2006 E. 6.2). Die für die Bundeskriminalpolizei in Rechnung gestellten Fr. 698.─ für zwei Hausdurchsuchungen gelten als von der Gebühr abgedeckter allgemeiner Ver- fahrensaufwand, der nicht zusätzlich auferlegt wird. Sodann sind die geltend gemachten Fr. 671.70 für Transportkosten nicht nachgewiesen: Der hierzu ein- gereichte Rechnungsbeleg datiert vom 31. Juli 2005 und kann daher in keinem Konnex zur am 27. Juni und 5. Juli 2006 durchgeführten Hauptverhandlung ste- hen. Die im Übrigen geltend gemachten Barauslagen erscheinen als angemessen. Nach Abzug der Übersetzerkosten sowie der beiden Auslagenposten von Fr. 698.─ und Fr. 671.70 betragen die beim Angeklagten im Ermittlungsverfahren sowie Anklagestadium entstandenen Auslagen Fr. 9'529.55 und die in der Vorun- tersuchung aufgelaufenen Auslagen Fr. 90'423.40, so dass ein Betrag von total Fr. 99'952.95 resultiert. 5.2 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf insgesamt Fr. 20'000.─ festgesetzt. Die Barauslagen des Gerichts betreffen die beim Institut suisse de droit comparé in Auftrag gegebenen Gutachten und belaufen sich auf Fr. 1'723.80 für das erste und Fr. 1'077.─ für das zweite Gutachten, insgesamt folglich auf Fr. 2'800.80. 5.3 Dem Angeklagten sind die auf ihn entfallenden Kosten vollumfänglich aufzuerle- gen, da er in den eingeklagten Sachverhalten zu einem grossen Teil schuldig gesprochen wird. Der Freispruch betrifft einen unwesentlichen Teil der Anklage - 35 - und fällt daher kostenmässig nicht ins Gewicht. Der Angeklagte hat damit die Gesamtkosten von Fr. 168'253.75 zu tragen.
  29. Entschädigung Da der Angeklagte von einem Anklagepunkt freigesprochen wird, hat das Gericht nach Massgabe von Art. 176 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 BStP über die Entschädigung zu befinden. Diese bemisst sich in Anwendung des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31). Die Parteientschädigung besteht aus den Anwaltskosten, welche ihrerseits das Honorar und die notwendigen Auslagen umfassen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des genannten Reglements). Das Honorar bemisst sich nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts, wobei der Stundenansatz mindes- tens Fr. 200.─ und höchstens Fr. 300.─ beträgt. 6.1 Der Verteidiger des Angeklagten macht in seiner Kostennote vom 26. Juni 2006 einen Aufwand von insgesamt 755 Arbeitsstunden für sich und seine Praktikantin geltend und stellt gestützt darauf ein Honorar von total Fr. 148'860.─ (inkl. MwSt) in Rechnung, bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 130'000.─ zuzüglich Auslagen im Umfang von Fr. 8’388.─. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte in den wesentlichen Punkten schuldig gesprochen wird und der Verteidigungsaufwand in Bezug auf die An- schuldigung wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis entsprechend als gering ein- zuschätzen ist, rechtfertigt sich, den Verteidiger hierfür mit einer Pauschale in der Höhe von Fr. 2'000.─ zu entschädigen. Die Bundesanwaltschaft hat dem Verteidiger diesen Betrag zu entrichten (Art. 159 Abs. 3 OG i.V.m. Art. 245 BStP).
  30. Zustellung Dieses Urteil ist nebst den Parteien nach Eintritt der Rechtskraft auch den zu- ständigen griechischen Behörden zuzustellen. - 36 - Die Strafkammer erkennt:
  31. Auf die Anklage betreffend Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 307 StGB), respekti- ve Versuch dazu, wird nicht eingetreten.
  32. A. wird freigesprochen vom Vorwurf des Verkaufs von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG).
  33. A. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG.
  34. A. wird bestraft mit 6 1/2 Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 600'000.─. Der Kanton Bern hat die Freiheitsstrafe zu vollziehen sowie die Busse einzuziehen und an die Bundeskasse abzuliefern.
  35. A. werden an Kosten auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu be- zahlen sind: Fr. 10’500.─ Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 35’000.─ Gebühr Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt Fr. 9’529.55 Auslagen Bundesanwaltschaft Fr. 90’423.40 Auslagen im Untersuchungsverfahren des Bundes Fr. 20'000.─ Gerichtsgebühr Fr. 2’800.80 Gerichtsauslagen (Gutachten Institut suisse de droit comparé) Fr. 168’253.75 Total
  36. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft hat A. mit Fr. 2'000.─ zu entschädigen.
  37. Die Sperre des auf A. lautenden Wertschriftendepots Nr. EE. bei der G. wird aufge- hoben.
  38. Die beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente gemäss Ziff. II. 1. der Anklage- schrift werden freigegeben.
  39. Dieses Urteil wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und Fürsprecher Michel Stavro als erbetenem Verteidiger von A. mitgeteilt. - 37 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 5. Juli 2006 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident, Sylvia Frei-Hasler und Walter Wüthrich, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu Parteien

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den Staatsanwalt des Bundes Tho- mas Wyser,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Michel Stavro Gegenstand

qualifizierte Widerhandlungen gegen die Betäu- bungsmittelgesetzgebung und Anstiftung zu falschem Zeugnis

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2006.5

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. A. sei schuldig zu erklären:

a) der mehrfachen, qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

- als Mittäter gemeinsam mit B., C., D., E. und F.;

- in Z./Griechenland, Y./Griechenland, X./VAE, Frankreich, der Schweiz und anderswo;

- in der Zeit von ca. 1996 – 26. April 2000; durch

1. Herstellung und Verkauf einer unbestimmten, die Millionengrenze mehrfach übersteigenden Anzahl Amphetamintabletten;

2. Besitz von mindestens 30'104 Amphetamintabletten und 1980g Amphetamin in Pulverform;

3. Anstaltentreffen zu Herstellung von Amphetaminsulfat und Verkauf einer un- bestimmten Anzahl Amphetamintabletten durch die Produktion von 170 Litern der Vorläufersubstanz Benzylmethylketon (BMK).

b) der Anstiftung zu falschem Zeugnis, teilweise Versuch dazu, - mehrfach vorsätzlich begangen; - in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis 16. Oktober 2003; - in W. und anderswo.

2. A. sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheits- strafe von 5 ½ Jahren Zuchthaus und zu einer Busse von CHF 100'000.─ zu verurtei- len.

3. A. sei zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 2 Mio. zu verurteilen.

4. A. seien die entstandenen Verfahrenskosten (abzüglich die im Zusammenhang mit der Befragung des Angeklagten entstandenen Übersetzerkosten) zur Bezahlung auf- zuerlegen.

5. Die Behörden des Kantons Bern seien

a) in Anwendung von Art. 241 Abs. 1 BStP mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe und

b) in Anwendung von Art. 243 Abs. 1 BStP mit dem Einzug von Busse und Ersatz-

forderung zu beauftragen.

6. Die in W. und V. sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände seien A. nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles wieder herauszugeben.

7. Das bei der G. beschlagnahmte Wertschriftendepot Nr. EE. von A. sei – soweit die Busse, Ersatzforderung und Verfahrenskosten übersteigend – nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles zu Gunsten von A. freizugeben.

8. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts sei via Bundesamt für Justiz den griechischen Behörden mitzuteilen.

- 3 - Anträge der Verteidigung:

1. Der angeschuldigte A. sei von sämtlichen Anschuldigungen vollumfänglich freizu- sprechen.

2. Es seien sämtliche Sicherstellungs- und Beschlagnahmungsverfügungen aufzuhe- ben.

3. Es seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

4. Es sei Herrn A. eine angemessene, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung aus- zurichten. Sachverhalt: A. Gestützt auf einen anonymen Hinweis durchsuchten Beamte der griechischen Polizei gemeinsam mit Beamten der Nationalen Organisation für Pharmaka (EOF) und der Körperschaft für die Verfolgung von Wirtschaftskriminalität des Wirtschaftsministeriums (SDOE) am 26. April 2000 das Areal und die Räumlich- keiten der Firmen H. GmbH und I. AG in Z., Griechenland (pag. 13.3.1). In einem angrenzenden, der I. gehörenden Gebäude hinter der Fabrik der H. stiessen die Beamten auf ein illegales und zur Herstellung synthetischer Betäubungsmittel geeignetes Laboratorium (pag. 13.3.1, 13.3.3, 13.3.24). Dieses bestand u.a. aus zwei Kühlungsmaschinen, einer Zentrifuge, einem Reaktionsbehälter sowie einer Tablettierungsmaschine (pag. 10.1.6 f., 10.1.17 f.). Zum Zeitpunkt der Razzia war das Labor voll in Betrieb und es fand darin in jenem Moment eine organische Synthese statt (pag. 13.3.1). Dabei waren C., ein bulgarischer Chemiker, E., Schwager der Gebrüder A und D., sowie F., Schwager von D., die beiden Letzte- ren in ihrer Funktion als Techniker der I., anwesend. Ebenfalls anwesend war D., der sich zum Zeitpunkt der Razzia aber in den Räumlichkeiten der H. befand (pag. 13.3.22 f.). Anlässlich der Durchsuchung wurden verschiedene Nylonbeutel, enthaltend total ca. 26’026 Amphetamintabletten und ca. 3200 g amphetaminhaltiges Pulver, si- chergestellt und beschlagnahmt (pag. 13.2.10, 13.2.47, 13.2.49, 13.3.2, 13.3.4). In den Lagerräumen der I. fanden die Beamten sodann grosse Mengen von Ausgangsstoffen für die Herstellung von Amphetamin, wie Benzol, Formamid, Koffein, Schwefelsäure, Kohlensäure, Aluminiumtrichlorid, Chlorgas und Azeton (pag. 13.3.3, 11.8.3 f.). Schliesslich fanden sie im inneren Hohlraum eines auf dem Fabrikgelände stehenden Elektrogenerators drei zerbrochene Amphetamin- tabletten (pag. 13.3.3 f.). B. In der Folge eröffneten die griechischen Strafverfolgungsbehörden gegen D. und A., C., E., F. sowie B. eine Untersuchung wegen gewerbsmässiger gemeinsamer Herstellung von Amphetaminen, gemeinsamen Besitzes von Amphetaminen und

- 4 - Ausgangsstoffen zur Herstellung von Betäubungsmitteln sowie wegen gemein- samen Schmuggels und Imports ohne schriftliche Bewilligung des Laboratori- ums. Später wurde die Untersuchung auch auf den Export (mit dem Ziel des Verkaufs) von Betäubungsmitteln in Mittäterschaft sowie unmittelbarer Mitwir- kung bei dieser Handlung ausgedehnt (pag. 13.1.1 ff.). D., C., E. und F. wurden am 27. April 2000 verhaftet. Die Haftbefehle gegen die landesabwesenden B. und A. konnten hingegen nicht vollstreckt werden. Während derjenige gegen B. später aufgehoben wurde (pag. 2.7.5), ist derjenige gegen A. nach wie vor in Kraft (pag. 68.1.51). Das Verfahren gegen ihn wurde mit Verordnung vom

22. März 2001 der Staatsanwaltschaft Nafplio bis zu seiner Festnahme oder sei- nem Erscheinen sistiert (pag. 13.1.34 f.). Mit Entscheid vom 21. September 2004 sprach das Berufungsgericht Nafplio D., C. und F. wegen gewerbsmässiger Herstellung von Amphetaminen (und zwar einzig der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. April 2000 vorgefundenen) und Ersteren zudem wegen Besitzes von solchen schuldig und verurteilte sie zu hohen Gefängnis- und Geldstrafen. Bei allen Schuldsprüchen ging das Gericht von einer Mittäterschaft von A. aus (pag. 2.11.3 ff.). E. hingegen wurde bereits in erster Instanz freigesprochen. B. wurde vom Gericht in Zweiter Instanz von Nafplio am 14. April 2006 vom Vor- wurf der Mittäterschaft beim Import von Betäubungsmitteln (mit dem Ziel des Verkaufs) freigesprochen (Akten Bundesstrafgericht, pag. 1.420.52 ff.). C. Weil A. als griechisch-schweizerischer Doppelbürger nicht an Griechenland aus- geliefert werden konnte, ersuchte das griechische Justizministerium am 9. Okto- ber 2001 die Schweiz um Übernahme des dort gegen diesen geführten Strafver- fahrens wegen Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung. Diesem Ersuchen entsprach die Anklagekammer des Kantons Bern mit Be- schluss vom 31. Oktober 2001 und wies die Akten dem Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland zur weiteren Behandlung zu (pag. 68.1.30 f.). Dieses erachtete die in Frage kommenden Delikte aber als unter die organisierte Kriminalität und damit in die Bundeszuständigkeit fallend, weshalb der Generalprokurator in der Folge die Bundesanwaltschaft mit dieser Begründung um Übernahme des Ver- fahrens ersuchte (pag. 68.1.2, 68.1.40). Diese erklärte sich, nach anfänglich ab- lehnender Antwort, mit Schreiben vom 22. April 2002 zur Verfahrensübernahme bereit (pag. 68.1.46 f.). Die Bundesanwaltschaft eröffnete daraufhin mit Verfügung vom 5. Juli 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen gewerbs- und bandenmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG (pag. 68.1.1).

- 5 - D. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft eröffnete das Eidgenössische Untersu- chungsrichteramt am 10. Januar 2003 eine Voruntersuchung wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifiziert begangen ab ca. 1998 in Griechenland und anderswo (pag. 1.1.1 f.). Mit Verfügung vom 4. April 2005 schloss der Eidgenössische Untersuchungsrich- ter die Voruntersuchung und stellte in seinem Schlussbericht Antrag auf Erhe- bung der Anklage gegen A. auch wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis. E. Die Bundesanwaltschaft erhob am 13. resp. 25. Juli 2005 beim Bundesstrafge- richt Anklage gegen A. wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen die Betäu- bungsmittelgesetzgebung sowie Anstiftung zu falschem Zeugnis. F. Mit Entscheid vom 22. September/25. Oktober 2005 trat die Strafkammer des Bundesstrafgerichts auf die Anklage mit der Begründung der fehlenden Bundes- gerichtsbarkeit nicht ein. Dagegen erhob die Bundesanwaltschaft am 28. November 2005 Nichtigkeitsbe- schwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts, welche dieser mit Urteil 6S.455/2005 vom 28. März 2006 guthiess, den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zurückwies. G. Am 27. Juni und 5. Juli 2006 fand die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts statt.

- 6 - Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Mit Urteil vom 28. März 2006 bejahte das Bundesgericht die sachliche Zustän- digkeit der Strafkammer zur Beurteilung der vorliegend zur Anklage gebrachten Delikte. 1.2

1.2.1 Die Anklageschrift als prozessuale Grundlage des Verfahrens hat die dem Ange- klagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genü- gend konkretisiert sind (BGE 120 IV 348, 353 E. 2b). Dies ergibt sich aus dem Anklagegrundsatz, der damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten bezweckt und der Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dient (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348, 354 E. 2b). Die Tat ist zu individualisie- ren, das heisst ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale

– Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter und ver- wirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben, und es sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Die Dar- stellung des tatsächlichen Lebensvorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (BGE 120 IV 348, 355 E. 3c; vgl. auch Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP). 1.2.2 Die Anklageschrift führt nicht aus, inwiefern die Zeugenaussagen, zu welchen der Angeklagte angestiftet haben soll, unwahr seien und inwiefern die fraglichen Zeugen ihren Entschluss zur Falschaussage gerade aufgrund des Verhaltens des Angeklagten gefasst haben sollen (Doppelvorsatz des Teilnehmers). Zudem geht die Anklage teilweise von Kettenanstiftung aus, indem der Angeklagte nicht direkt, sondern über andere Personen die Zeugen zu einer bestimmten Aussage bestimmt haben soll, ohne diese spezifische Teilnahmeform jedoch als solche zu bezeichnen und deren Verwirklichung durch den Angeklagten genügend präzise darzulegen. Aus diesen Gründen vermag die Anklageschrift in Bezug auf die An- klage wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis dem Anklagegrundsatz nicht zu genügen. Die materielle Beurteilung dieses Vorwurfs ist daher ausgeschlossen und auf die Anklage ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 1.2.3 Im Übrigen fiele der zur Anklage gebrachte Sachverhalt, nämlich das Anstiften resp. Anstiften lassen von Personen, damit diese vor einem ausländischen Rich-

- 7 - ter falsch aussagen, ohnehin nicht unter den Tatbestand von Art. 307 StGB. Ge- schütztes Rechtsgut ist die Ermittlung der Wahrheit in einem gerichtlichen Ver- fahren, wobei sich der Rechtsschutz aber nur auf schweizerische Verfahren er- streckt (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, Basel 2003, Art. 307 StGB N. 5; CAS- SANI, Commentaire du droit pénal suisse, vol. 9, Bern, 1996, Art. 307 N. 4). Die Einvernahme von Zeugen durch den ausländischen Richter gemäss ausländi- scher Prozessordnung fällt nicht unter den Schutz von Art. 307 StGB, auch dann nicht, wenn der ausländische Richter auf ein Rechtshilfegesuch des Schweizer Richters tätig wird. 1.3 Das Gericht zieht sämtliche von der Bundesanwaltschaft bezeichneten Beweis- mittel bei (vgl. Anklageschrift vom 25. Juli 2005, S. 8 – 10). Auch die weiteren im gerichtlichen Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten oder vom Gericht angeforderten Schriftstücke bzw. Akten werden zu den Urteils- grundlagen genommen (HV-Protokoll, pag. 1.600.29 f.). Insbesondere liess das Gericht ein vom Angeklagten eingereichtes griechisches Urteil betreffend B. vom

14. April 2006 ins Deutsche übersetzen und erkannte es zu den Akten (Akten Bundesstrafgericht, pag. 1.420.52 ff.). Zudem holte es beim Institut suisse de droit comparé ein Gutachten sowie ein Zusatzgutachten über Fragen betreffend das griechische Recht ein (Akten Bundesstrafgericht, pag. 1.400.2 ff., 1.400.40 ff.). 2. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1

2.1.1 Die vorsätzliche Beteiligung am illegalen Verkehr mit Betäubungsmitteln wird im Grundtatbestand des Art. 19 Ziff. 1 BetmG mit Gefängnis oder mit Busse be- straft. Strafbar sind alle Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr, d.h. Produktion, Erwerb und Verbreitung mit allen Zwischen- und Vorbereitungs- aktivitäten. Gesetzgeberisches Ziel ist die Verhinderung oder Eindämmung einer unkontrollierten Verbreitung der Betäubungsmittel (ALBRECHT, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittelstrafrecht, Bern 1995, Art. 19 BetmG N. 1 ff. zu). In Abs. 2 bis 6 von Art. 19 Ziff. 1 BetmG werden na- mentlich das Verarbeiten, Lagern, Befördern, Einführen, der Verkauf, die Abga- be, das Aufbewahren, der Besitz, der Kauf sowie das Anstaltentreffen erwähnt. Die detaillierte Tatbestandsbeschreibung in Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt eine wichtige Beweisfunktion, indem sie die Rechtsanwendung erleichtert und Be- weislücken möglichst vermeidet (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 4). Bei den einzelnen Tathandlungen handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 142; STRA-

- 8 - TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 3. Aufl., Bern 2005, § 18 N. 8). In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann. Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäu- bungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Der Begriff des Betäubungsmittels wird in Art. 1 BetmG umschrieben. Nach Absatz 1 der Norm sind Betäubungsmittel abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain, Cannabis. In Absatz 2 zählt das Gesetz auf, welche Stoffe insbesondere zu den Betäubungsmitteln im Sinne von Absatz 1 gehören. Gemäss Absatz 3 werden den Betäubungsmitteln abhän- gigkeitserzeugende psychotrope Stoffe gleichgestellt, die einzeln genannt sind. Das Schweizerische Heilmittelinstitut hat gestützt auf Art. 1 Abs. 4 BetmG und Art. 3 Abs. 1 lit. a - e BetmV in der BetmV-Swissmedic (SR 812.121.2, in Kraft seit 1. Januar 1997) das Verzeichnis der Betäubungsmittel gemäss Absatz 1 so- wie der Stoffe und Präparate im Sinne der Absätze 2 und 3 von Art. 1 BetmG er- stellt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung sind dies die im Anhang a zur BetmV-Swissmedic aufgeführten Stoffe, worin auch Amphetamin und Am- phetaminsulfat genannt sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung be- trägt die relevante Grenzmenge für die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG für Amphetamin 36 g (BGE 113 IV 32, 35 E. 4b). Ist diese Grenzen erreicht, ist die objektive Voraussetzung für die Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG erfüllt. Massgeblich ist allerdings stets die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180, 185 f. E. d; 111 IV 100, 101 f. E. 2). Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwähnt neben dem mengenmässig schweren Fall auch die banden- mässige Tatbegehung (lit. b) und den gewerbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer vorliegt (BGE 124 IV 286, 295 E. 3; 122 IV 265, 267 f. E. 2c mit Hinweis). 2.1.2 Die Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG sind nur bei Vorsatz strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 175 f. mit Hinweisen). Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in ers- ter Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der erworbenen oder wei- tergegebenen Betäubungsmittel. Das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm verkaufte Drogenmenge quantitativ erheblich ist, reicht aus. Es genügt auch die Kenntnis, dass der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (BGE 104 IV 211, 214 E. 2; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 177, mit weiteren Hinweisen).

- 9 - 2.1.3 Wer in eigener Person die Merkmale eines der gesetzlichen Straftatbestände von Art. 19 Ziff. 1 BetmG objektiv und subjektiv erfüllt, ist Täter und untersteht als solcher der vollen Strafandrohung (BGE 106 IV 72, 73 E. 2b). Als Mittäter ist strafbar, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vor- sätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern in der Weise zusam- menwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht, und der über die tatsächliche Be- gehung der Tat nicht alleine zu bestimmen hat, sondern zusammen mit anderen. Dabei kommt es darauf an, dass der Tatbeitrag nach den Umständen des kon- kreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 118 IV 397, 399 E. 2b; 120 IV 17, 23 E. 2d). Bei Betäubungsmitteldelikten ist Mittäterschaft anzunehmen, wenn der Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken ver- übt oder wenn er die Tatausführung durch Planung respektive Schaffung von Rahmenbedingungen wesentlich prägt. Dabei ist der gemeinsame Tatentschluss wesentliche, aber für sich alleine nicht ausreichende Voraussetzung von Mittä- terschaft (REHBERG/DONATSCH, Strafrecht I, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 145; TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., vor Art. 24, N. 16; TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, S. 204; FORSTER, Basler Kommentar, a.a.O., vor Art. 24, N. 9). 2.1.4 Gemäss Anklageschrift hat der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten zwi- schen November 1997 und April 2000 unter anderem in Griechenland oder sonst im Ausland begangen. Ein in der Schweiz begangener und zur Anklage gebrach- ter Tatbeitrag des Angeklagten ist nicht offensichtlich. Es stellt sich daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Schweizerischen Strafbestimmungen anzuwenden sind, auch wenn der Begehungsort im Ausland liegt. Art. 19 Ziff. 4 BetmG bestimmt, dass die Strafbestimmungen gemäss Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG auch dann Anwendung finden, wenn der Täter die Tat im Aus- land begangen hat, in der Schweiz angehalten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Diese Regelung knüpft nicht an das reine Universalitätsprinzip, sondern an das Prinzip der stellvertretenden Strafverfolgung an und geht Art. 6bis StGB vor. Sind somit die Voraussetzungen von Art. 19 Ziff. 4 BetmG gegeben, so ist nicht mehr zu prüfen, ob das Recht des ausländischen Begehungsortes milder wäre; es genügt, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist (BGE 103 IV 80, 81 E. 1, 116 IV 244, 346 f. E. 2). Gemäss den griechischen Strafbestimmungen (Art. 4 Ziff. 3 und Art. 5 des Ge- setzes 1729 vom 5. August 1987, in Kraft seit 7. August 1987; Art. 42 des grie- chischen Strafgesetzbuches) stellen Amphetamin und Amphetaminsulfat ein Be- täubungsmittel dar und sind u.a. deren Herstellung, Besitz und Verkauf sowie der

- 10 - Versuch dazu unter Strafe gestellt (Gutachten 06-068 des Schweizerischen Insti- tuts für Rechtsvergleichung vom 20. Juni 2006, Akten Bundesstrafgericht, pag. 1.400.3 f., 1.400.6, sowie HV-Protokoll, pag. 1.600.31 f). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Angeklagte wesentliche ihm gemäss Anklageschrift zur Last gelegte Taten in Griechenland begangen haben soll, dass er sich in der Schweiz befindet (was für das „Anhalten“ gemäss Art. 19 Ziff. 4 BetmG genügt; vgl. FINGERHUTH/TSCHURR, Kommentar BetmG, Zü- rich 2002, S. 154), nicht an Griechenland ausgeliefert werden kann (Art. 32 IRSG) und Amphetamin sowie Amphetaminsulfat nach griechischem Recht Be- täubungsmittel darstellen, deren Herstellung, Besitz, Verkauf und Versuch dazu unter Strafe gestellt sind. Die Voraussetzungen zur Anwendung des schweizeri- schen Rechts im Sinne von Art. 19 Ziff. 4 BetmG sind somit erfüllt. 2.2

2.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten zusammengefasst vor, er habe mehrfach sowie in qualifizierter Weise (aufgrund der Menge sowie der Banden- und Gewerbsmässigkeit) in Mittäterschaft mit weiteren Personen zwecks Herstel- lung einer unbestimmten Anzahl von Amphetamintabletten verschiedene Appa- raturen und Schlüsselchemikalien für die H. erworben, die Apparaturen auf dem Gelände der H. oder der I. in Z. (Griechenland) installieren lassen, obwohl weder die Apparaturen noch die Schlüsselchemikalien für die legale Produktion der H. von Nutzen gewesen und ohne dass für die Schlüsselchemikalien die nötigen Bewilligungen zur Verarbeitung eingeholt worden seien. In der Folge habe er die Apparaturen und die Schlüsselchemikalien auf die I. übertragen, einen Chemi- ker, einen Elektriker und einen Elektroniker für die Herstellung von Amphetamin herbeigezogen und habe in einem ersten Produktionszyklus in der Zeit von No- vember 1997 bis Dezember 1998 ca. 142 kg Amphetaminsulfat und in einem zweiten in der Zeit vom 6. Oktober 1998 bis Dezember 1999 ca. 164 kg Amphe- taminsulfat produzieren lassen. Dem total ca. 306 kg pulverförmigen Ampheta- minsulfat habe er zusätzlich pharmazeutische Amphetaminwirkstoffe beimischen und dieses Gemisch zu einer unbestimmten Anzahl Amphetamintabletten pres- sen lassen. Weiter sei er im Besitz von mindestens 30'104 Amphetamintabletten und 1'980 g Amphetamin in Pulverform gewesen und habe er im April 2000 durch die Produktion von 170 Litern Benzyl-Methyl-Keton (BMK) Anstalten zur Herstellung von ca. 225 kg Amphetaminsulfat zwecks Verarbeitung zu Amphe- tamintabletten und Verkauf derselben getroffen. Zudem wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe Elektrogeneratoren und Ölpumpen aus X. importieren, in der Folge die Elektrospulen aus den Generatoren ausbauen und eine unbe- stimmte Anzahl der produzierten Amphetamintabletten einbauen lassen und dann diese Schiffsbestandteile inklusive Amphetamintabletten per Luftfracht zu-

- 11 - rück nach X. schicken lassen, wo die Tabletten an unbekannte Abnehmer abge- geben worden seien. Der Angeklagte bestreitet grundsätzlich, in irgendeiner Form etwas mit illegalen Betäubungsmitteln zu tun gehabt zu haben. Er hält sich in sämtlichen Anklage- punkten für „absolut unschuldig“ und erklärte, er habe es „nicht nötig, sich mit il- legalen Geschäften zu befassen“ (HV-Protokoll, pag. 1.600.33). Er weist sowohl den Vorwurf der Herstellung von 142 kg und 164 kg Amphetamin (Punkt A.1. der Anklageschrift), wie auch denjenigen des Verkaufs einer unbestimmten Anzahl Amphetamintabletten an unbekannte Abnehmer (Punkt A.2. der Anklageschrift), des Besitzes von Amphetamintabletten und Amphetaminpulver (Punkt A.3. der Anklageschrift) sowie des Anstaltentreffens zur Herstellung von Amphetamin (Punkt A.4. der Anklageschrift) zurück. Zusammengefasst macht er geltend, die H. habe Medikamente, so Psychopharmaka, Schmerz-, Rheuma- und Schlafmit- tel, welche Amphetamin enthalten hätten, hergestellt. Die entsprechenden Bewil- ligungen, sowohl für die Beschaffung des Rohmaterials, wie auch für die Herstel- lung der Medikamente seien vorhanden gewesen. Er sei zuständig gewesen für den Einkauf der Rohmaterialien, welche vorwiegend im Ausland beschafft wor- den seien, wie auch für die Einholung der jeweiligen Bewilligungen (pag. 4.5.22 f., 4.5.164; HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.8, Z. 4 f., 1.600.9, Z. 16 f., 1.600.17, Z. 20 ff.). Mit Sicherheit habe er C. nie einen Auftrag zur Produktion von Ampheta- minen erteilt (pag. 4.5.137, 4.5.149 f., 4.5.159). Weiter hält er dafür, der Einbau des Reaktors der Firma J. sei deshalb in den Räumlichkeiten der I. erfolgt, weil die Räumlichkeiten der H. zufolge mangelnder Raumhöhe nicht geeignet gewe- sen seien (pag. 4.5.34; HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.16 f., Z. 39 ff.). Gebraucht habe man den Reaktor zur Extraktion von Datteln- und Olivenkernen sowie für Vanilleextrakte, wobei die Destillate der Herstellung von Kosmetika hätten die- nen sollen (pag. 4.5.5, 4.5.26 und 4.5.34, 4.5.150, 4.5.164 f.; HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.17, Z. 11 ff.). Seines Wissens habe es sich bei den Räumlichkeiten der I. um einen simplen Lagerraum gehandelt. Er wisse nichts davon, dass sich darin ein hoch modernes Labor befunden haben solle (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.10 f., Z. 37 ff., 1.600.17, Z. 3 ff., 1.600.21, Z. 13 f.). Hinsichtlich des Vor- wurfs des Verkaufs von Amphetamintabletten weist der Angeklagte im Zusam- menhang mit den auf dem Gelände der H./I. vorgefundenen Schiffsgeneratoren darauf hin, diese seien der I. von B. jeweilen in Holzkisten verpackt zwecks La- gerung zugeschickt worden. Diese seien nicht repariert, sondern im Sinne eines Freundschaftsdienstes gegenüber B. lediglich gelagert und danach wieder zu- rückgeschickt worden (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.10, Z. 18 ff.). Für Administra- tion und Transport sei B. dann von der I. Rechnung gestellt worden (pag. 4.5.7- 11, 4.5.24 f., 4.5.33, 4.5.147, 4.5.161-163). Hinsichtlich K. erklärte der Angeklag- te, jener habe von ihm 1,5 Mio. Amphetamintabletten für seine Kamele gewollt. In U. habe man am 5. Februar 2000 einen entsprechenden Vertrag aufgesetzt,

- 12 - wobei gemäss dem Angeklagten der Rohstoffkauf, nämlich reines Amphetamin, nur dann durchgeführt worden wäre, wenn K. sämtliche Bewilligungen hätte vor- legen können. K. habe über diese Bewilligungen aber nicht verfügt, weshalb es nie zum Kauf des Amphetamins gekommen sei (pag. 4.5.28 f., 4.5.169 f.; HV- EV-Protokoll, pag. 1.600.18, Z. 25 ff., 1.600.20, Z. 22 ff., 1.600.22, Z. 28 ff.). 2.2.2 Die sub. A. eingeklagten Tathandlungen sind teilweise in Einzelakte zergliedert, die gemäss Bundesanwaltschaft allesamt als eingeklagt gelten. Diese Einzel- handlungen betreffen verschiedene Stufen des illegalen Drogenhandels. Es handelt sich um diverse Formen der Beteiligung an der unbefugten Herstellung und am unbefugten Verkehr mit einer jeweils bestimmten Menge Amphetamin, resp. Amphetaminsulfat oder daraus hergestellten Tabletten, resp. um Anstalten- treffen zur Herstellung von Amphetaminsulfat zwecks Verarbeitung zu Tabletten und nachfolgenden Verkaufs. Die in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 – 7 BetmG geregelten Tatbestände schützen das gleiche Rechtsgut gegen verschiedene Angriffe oder verschiedene Angriffssta- dien. Begeht ein Täter mehrere Widerhandlungen im Sinne der Absätze 1 – 7, so ist zu prüfen, ob (echte) Realkonkurrenz im Sinne einer wiederholten Deliktsbe- gehung vorliegt. Echte Idealkonkurrenz ist demgegenüber nicht möglich. Er- werbshandlungen (so z.B. Kauf) stehen zu den zeitlich daran anschliessenden Weitergabehandlungen (z.B. Verkauf) im Verhältnis der Subsidiarität. Es handelt sich dabei um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit. So bildet etwa die Tathandlung der Herstellung von Betäubungsmitteln eine Vor- stufe zur unkontrollierten Verbreitung der Betäubungsmittel. Stellt der Täter Be- täubungsmittel her, die er anschliessend lagert und besitzt und gibt er sie in der Folge an Händler oder Konsumenten weiter oder veräussert sie, erfolgt daher le- diglich ein Schuldspruch wegen Verkaufs. Insbesondere ist die Tathandlung des Besitzes als Auffangtatbestand konzipiert und gelangt deshalb im Verhältnis zu anderen vom Gesetz erfassten Erwerbs- und Weitergabehandlungen bloss sub- sidiär zur Anwendung (FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., S. 135, mit weiteren Hin- weisen; ALBRECHT, a.a.O., N. 142 f. zu Art. 19 BetmG, mit weiteren Hinweisen). 2.3 Die Beweislage rechtfertigt es aus praktischen Überlegungen, die Herstellung und das Anstaltentreffen hierzu sowie den Besitz vorab zu prüfen und die einge- klagte Anschlusshandlung des Verkaufs anschliessend. Sind nämlich die Her- stellung und/oder der Besitz nicht bewiesen, so entfällt der angeklagte Verkauf zum Vorneherein. Die Anklage stützt sich vorwiegend auf Sachbeweise, teilweise auf Aussagen von Zeugen, welche einzeln – und im Zusammenhang mit den Aussagen des Angeklagten – zu würdigen sind.

- 13 - 2.3.1 Vorwurf der Herstellung, des Anstaltentreffens hierzu und des Besitzes (Ankla- geschrift A.1., A.3. und A.4.)

a) Anlässlich der am 26. April 2000 durchgeführten Durchsuchung wurden auf dem Areal der I. 13 Nylonbeutel mit ca. 21’000 Tabletten à 200 mg, 46 g eines Pulvers in einem Nylonbeutel sowie 26 Tabletten aus einer Pultschublade im Bü- ro der Gebrüder A. und D., sowie aus dem zentralen Raum des illegalen Labors 5 und 6 Nylonbeutel mit 3200 g Pulver sowie 1 Nylonbeutel mit 5'000 Tabletten sichergestellt und beschlagnahmt (pag. 13.2.10, 13.2.47, 13.2.49, 13.3.2, 13.3.4). In den Anlagen der H. wurde nichts gefunden (pag. 13.3.11). In der Fol- ge wurden die beschlagnahmten Tabletten und das beschlagnahmte Pulver chemisch analysiert, wobei festgestellt wurde, dass die Tabletten und das Pulver Amphetamin enthielten (pag. 13.1.8; 10.1.9 ff.; vgl. hiezu den Bericht des Gene- ral Laboratoriums, drittes Amt für Chemie von Athen, Abteilung Betäubungsmit- tel, pag. 14.2.1 ff., das Behördengutachten des Bundeskriminalamtes, pag. 8.4.1 ff., sowie den Bericht des Swedish National Laboratory of Forensic Science, pag. 8.5.1 ff.). Zudem wurden Proben von chemischen Substanzen und Tabletten, welche in verschiedenen Objekten im Labor der I. gefunden wurden (so u.a. in einem Sieb, einer Schöpfkelle, einer grossen Waage, einer Tablettierungsma- schine [auf deren Stempeln wurde beigefarbenes Pulver gefunden, enthaltend Amphetamin, Koffein, Spuren von Theophyllin, Spuren von Chinin, pag. 10.1.13] etc.), entnommen und analysiert (pag. 13.2.60 f.; Analysen des Ministeriums für Gesundheit, Vorsorge und Sozialversicherungen, Griechische Organisation für Pharmaka, pag. 15.3.1 ff.). Resultat der Analysen war, dass die Tabletten Am- phetamin, Methamphetamin, Yohimbin, Coffein und Chinin sowie das Pulver Amphetamin und Methamphetamin enthielten (pag. 15.3.1 ff.). Gemäss Aussage der bei der Razzia anwesenden Beamten seien die Tabletten allesamt mit dem Zeichen des „Captagon“ (Schlafmittel) gemäss EUROPOL-Katalog geprägt ge- wesen, wenngleich es sich dabei nicht um Captagon, sondern um Amphetamin gehandelt habe, und zwar aufgrund der angewendeten Herstellungsmethode um Amphetamin als Endprodukt, und nicht bloss als Bestandteil eines Arzneimittels. Nicht unwichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der anlässlich der Razzia in den Räumlichkeiten der I. angetroffene bulgarische Chemiker C. früher in Bulga- rien bei einer Firma gearbeitet haben soll, die Captagon herstellte (pag. 3.1.4). Reste von Oliven oder von irgendetwas anderem, was an Oliven erinnern würde, seien nicht gefunden worden (pag. 3.1.1 ff.). Desweiteren wurden in den Lagerräumen der I. grosse Mengen verschiedener Stoffe gefunden, so Benzol, Formamid, Koffein, Schwefelsäure, Aliminiumtrichlo- rid und Chlor in Metallflaschen. Im eingezäunten Areal der Fabrik sei ein Fass mit Aceton gestanden (pag. 13.3.3). Gemäss dem Bericht des staatlichen Gene- rallaboratoriums für Chemie habe es sich bei den gefundenen Chemikalien um

- 14 - Vor-Vorläufer (Aceton, Monochloraceton und Benzol), für die Reaktionen not- wendige Stoffe (Aluminium Chloride und Benzol), Vorläufer (BMK, Aceton, Schwefelsäure und Hydrochloride Acid) sowie um pharmazeutische Substanzen, welche in den fertigen Amphetamintabletten als Zusatzstoffe vorhanden gewe- sen seien (Koffein, Chinin, Theophyllin und Yohimbin), gehandelt. Aufgrund der Menge der gefundenen Vor-Vorstoffe zur Herstellung von BMK und der für die Amphetaminproduktion angewandten Leuckart-Methode (dazu nachfolgend lit. b) kam der Bericht zum Schluss, dass 542,5 kg Amphetamin hätten hergestellt werden können (pag. 10.1.1, 10.1.16 f., 10.1.20, 10.1.45). Dieselben Feststel- lungen in Bezug auf die sich in den Lagerräumen und der Produktionsstätte der I. befindlichen chemischen Substanzen machte auch das SDOE anlässlich sei- ner Bestandesaufnahmen vom 2. und 3. Mai 2000, anlässlich derer u.a. Benzol, Koffein, Formamid, Schwefelsäure und Chlorgas (pag. 11.8.3 f., 11.8.8 ff., 11.8.14 f.) vorgefunden wurden. Diese resp. solche Substanzen (im Gesamtwert von Fr. 270'846.–; pag. 9.1.7) seien von der H. in den Jahren 1997, 1998, 1999 und 2000 (somit genau im eingeklagten Zeitraum) legal erworben und an die I. – ohne Deklarationsbelege – weitergegeben worden, wobei dies illegal gewesen sei, weil die I. nicht zur Herstellung pharmazeutischer Produkte zugelassen sei. Die H. habe keinen Grund zum Erwerb oder zur Weitergabe jener Substanzen gehabt, da diese für die Herstellung pharmazeutischer oder kosmetischer Pro- dukte, welche die Firma aufgrund der vorhandenen Bewilligungen (der EOF) hät- te herstellen dürfen, nicht hätten verwendet werden können (pag. 3.7.6 ff., 3.7.23 ff., 13.3.1 ff., 13.3.29 f.; vgl. auch Bericht SDOE, pag. 11.2.1 ff., insbes. 11.2.21 f.). Bei den anlässlich der Durchsuchung vorgefundenen Einrichtungen handelte es sich gemäss dem Bericht des staatlichen Generallaboratoriums für Chemie um zwei Kühlungsmaschinen, eine Zentrifuge, einen Reaktionsbehälter, eine Ther- mobeschichtung für den Reaktionsbehälter sowie eine Tablettierungsmaschine (pag. 10.1.6 ff., 10.1.17 f.). Diese hätten sich nach der Methode Leuckart zur Herstellung von Amphetamin geeignet (Bericht von L. vom 2. Mai 2000, pag. 13.3.13). Aus der gesamten Konstruktion des Labors könne gefolgert werden, dass darin ausschliesslich Amphetamin produziert worden sei (pag. 3.1.28). Die Ausrüstung sei von hohem technischem Niveau (Infrastruktur) gewesen. Amphe- tamin einerseits und Vorläufersubstanzen andererseits seien in grossen Mengen synthetisiert worden und die Anlagen seien beim Eintreffen der Beamten voll in Betrieb gewesen, d.h. es habe eine organische Synthese stattgefunden (pag. 13.3.1). Der Bericht kommt zum Schluss, dass aufgrund der Dimension der Inf- rastruktur sowie der Mengen der Vor-Vorläufer, der Vorläufer und des beschlag- nahmten Produktes eine grosse Produktionskapazität für Amphetamin bestan- den habe (pag. 10.1.45 f.). Gerade wegen der vorgefunden grossen Rohstoff- mengen sei eine Anschaffung resp. Verwendung derselben rein zu Forschungs-

- 15 - zwecken ausgeschlossen (pag. 3.7.11, 3.7.39). Zudem brauche es für Letztere eine Genehmigung des Industrieministeriums (pag. 3.7.38 f.). Aufgrund der ver- wendeten Ausrüstung sowie der verwendeten chemischen Substanzen, handle es sich beim Labor um eines der grössten in Europa (pag. 13.3.12). Diese Fest- stellungen wurden in den verschiedenen untersuchungsrichterlichen Einvernah- men der die Razzia durchführenden Beamten bestätigt (pag. 3.1.1 ff., 3.1.21, 3.6.15 ff., 3.7.38 f., 3.8.5 ff.). Zwei Beamte, M. und N., gaben auch zu Protokoll, der Chemiker C. habe anlässlich der Razzia bestätigt, zwecks Produktion von Amphetamin nach Griechenland gekommen zu sein und hierbei im Auftrag der Gebrüder A. und D. gehandelt zu haben (pag. 3.6.18, Z. 162 ff., 3.8.8, Z. 81 f., 4.2.36). Beim Reaktionsbehälter, der bei der Durchsuchung in den Räumlichkei- ten der I. vorgefunden wurde, handelte es sich um einen „J.-chemReaktor“ (pag. 49.4.2.162 ff.), welchen der Angeklagte im Namen der H. bestellt und für den er von seinem persönlichen Privatkonto (pag. 49.4.2.156; HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.15) eine Anzahlung von Fr. 60'000.– geleistet hatte. Die Installation des Reaktors in den Räumlichkeiten der I. erfolgte durch Mitarbeiter der Firma J. im März 1998 und im Beisein des Angeklagten, der den Standort für den Reaktor von Beginn weg klar zuwies. Wegen der zu geringen Raumhöhe musste aller- dings das Dach aufgeschnitten werden (pag. 4.8.4 ff.). Gemäss Aussagen von Mitarbeitern der Firma J. handelt es sich beim „J.-chemReaktor“ um eine Mehr- zweckanlage, die für verschiedene Verfahrensschritte wie Destillation, Kristallisa- tion, Mischen, Rühren und Thermostatieren verwendet werden kann, nicht aber für Extraktionszwecke gedacht ist und sich gerade zur Extraktion von Mandel-, Oliven- und Dattelkernen nicht eignet resp. nur mit Mühe dazu verwendbar ist (pag. 4.7.8-14). Schliesslich ergab sich, dass die I. in den Jahren 1997 – 2000 der H. verschiedene Maschinen abkaufte (u.a. 14 Chemieapparate, zwei Tool- Temp [Maschine zur Kühlung von Wasser] und eine Rousselet Zentrifugalma- schine zu insgesamt Fr. 93'990.─), jedoch – wie bereits die chemischen Sub- stanzen – ohne entsprechende Deklarationsbelege (Bericht der Finanzexperten des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts, pag. 9.1.6 f.). Dies deutet dar- auf hin, dass die Einrichtung des Labors bei der I. geheim bleiben sollte. Aufgrund der geschilderten Beweiselemente ist erwiesen, dass sich in den Ge- bäulichkeiten der I. ein hoch technologisiertes Labor zur illegalen Herstellung von Amphetamin befunden hat, dass auf dem Gelände resp. in den Gebäulichkeiten der I. in Nylonbeuteln verpackt ca. 26'026 amphetaminhaltige Tabletten sowie ca. 3'200 g amphetaminhaltiges Pulver vorgefunden wurden und dass sich das in den Räumlichkeiten der I. befindliche Labor und die vorhandenen Substanzen wohl zur Herstellung von Amphetamin eigneten, nicht aber zur Extraktion von Mandel-, Oliven- und Dattelkernen. Offensichtlich ist auch die räumliche Tren- nung des Labors von den Anlagen, welche der H. zur legalen Produktion dien- ten. Die Einwendung, die Raumhöhe in den Gebäulichkeiten der Cosmopoharm

- 16 - hätte dies geboten, wird durch die Aussage einer der bei der Razzia anwesen- den Beamtinnen widerlegt (pag. 3.1.2).

b) Bei der Durchsuchung stiessen die Beamten in den Räumlichkeiten der I. un- ter anderem auf den bulgarischen Chemiker C. Dieser hielt ein Buch über nahe- zu 190 Seiten mit handgeschriebenen Eintragungen in der Hand, welches in der Folge von den griechischen Behörden beschlagnahmt wurde (pag. 13.2.11). Dar- in gab es tagebuchähnliche Aufzeichnungen, Skizzen, schematische Darstellun- gen, chemische Formeln, tabellarische Aufstellungen, Protokolle etc. (pag. 7.1.1 ff. [Originalwiedergabe], 7.2.1 ff. [deutsche Übersetzung], 6.2.2 f.). Der mit der Auswertung der Eintragungen im Handbuch betraute gerichtliche Sachverständi- ge (Dr. rer. nat. O. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern) kam in seinen (insgesamt vier) Gutachten zu folgenden Schlüssen, welche er auch als Zeuge vor dem Untersuchungsrichter bestätigte (pag. 6.9.8 ff.): Das Handbuch enthalte Angaben über Reparaturen an Anlagen, Geräte, Rezep- turen für die Tablettenherstellung, Lieferung und Preise von Drogenmaterial. Es gebe konkret drei Produktionszyklen für Amphetamin im Zeitraum zwischen No- vember 1997 und April 2000 in allen Schritten wieder. So sei die Produktion von 142 kg Amphetamin im Zeitraum November 1997 bis 13. Dezember 1998 und von 164 kg im Zeitraum vom 6. Oktober 1998 bis 17. Dezember 1999 (Synthese, Vorbereitungsarbeiten) chronologisch dokumentiert. Die Zielsubstanz, nämlich Amphetaminsulfat, sei gemäss Darstellung in vier Verfahrensschritten (Stufen) ausgehend aus Industriechemikalien, synthetisch hergestellt worden: Chlorie- rung (1. Stufe), Friedel-Crafts-Alkylierung (FC), Leuckart-Reaktion (Formylie- rung) und Neutralisationsreaktion sowie Tablettieren. Ab dem 2. April 2000 sei die Synthetisierung von 7 Ansätzen Monochloraceton protokolliert. Am 3. Ap- ril 2000 sei die erste von dreiundzwanzig Friedel-Crafts-Reaktionen mit dieser Substanz durchgeführt worden. Die vierundzwanzigste Friedel-Crafts-Reaktion sei noch begonnen worden, habe jedoch nicht zu Ende geführt werden können, da die Verhaftung erfolgt sei. Im Handbuch sei auch die Rezeptur für ampheta- minhaltige Tabletten enthalten gewesen. Aus dem Studium des Handbuches ge- he hervor, dass die Haupttätigkeit und das Ziel der Aktivitäten die Herstellung von Amphetaminsulfat in Pulver- und Tablettenform gewesen sei. Dabei sei die Vorläufersubstanz BMK in entsprechend grossen Mengen hergestellt worden. Aus dem Handbuch ergebe sich weiter, dass ausgebildete Fachleute (Chemi- ker), Hilfskräfte sowie elektrisch, elektronisch und mechanisch versierte Perso- nen am Werk gewesen seien. Die Synthese, insbesondere die Friedel-Crafts- Reaktion und auch die anderen Stufen, würden nämlich elektrische Energie be- nötigen. Auch die Destillation der Produkte und das Regenerieren der Lösemittel könne nur in einer funktionierenden, mit elektrischer Energie versorgten Anlage durchgeführt werden. Für die Herstellung der Vorläufer und Drogenmaterialien

- 17 - seien geeignete Räumlichkeiten, Geräte, Chemikalien und Energien (u.a. Was- ser, Strom) zur Verfügung gestanden. Ebenfalls seien genügend analytische Messeinrichtungen für die Qualitätskontrolle vorhanden gewesen. Die am Tatort vorgefundenen, abgebildeten, im Handbuch erwähnten, teilweise skizzierten Ap- paraturen und Geräte, würden sämtliche Voraussetzungen erfüllen und seien für die Herstellung von Vorläuferchemikalien und Betäubungsmitteln, insbesondere BMK und Amphetamin, geeignet gewesen. Es hätten auch andere Substanzen hergestellt werden können. Aus dem Handbuch würden sich jedoch keine Hin- weise darauf ergeben, dass auch andere Substanzen hergestellt worden seien. Die vorgefundenen amphetaminhaltigen Tabletten, welche mit dem „Captagon- Logo“ gekennzeichnet gewesen seien, hätten pro Stück gemäss der erwähnten Rezeptur je ca. 15 mg Amphetaminsulfat enthalten. Dass alle Tabletten Amphe- taminsulfat enthalten würden, welches nach der Leuckart-Synthese hergestellt worden sei, würden im Übrigen die Resultate der chemischen Analysen des Swedish National Laboratory of Forensic Science beweisen. Vergleichsweise seien auch israelische Tabletten untersucht worden, welche exakt nach der im C.-Handbuch beschriebenen Rezeptur hergestellt worden seien und ebenfalls das „Captagon-Logo“ aufgewiesen hätten. Diese Tabletten hätten die Wirkstoffe und Tablettenhilfsstoffe im richtigen Verhältnis sowie dieselben Leuckart- Verunreinigungen (gleicher Herstellungsprozess) aufgewiesen, weshalb der Ex- perte annehme, dass auch die israelischen Tabletten aus derselben Produkti- onsstätte in Griechenland stammen würden. Laut dem gerichtlichen Sachver- ständigen hätten mit den 306 kg Amphetaminsulfat aus dem 1. und 2. Produkti- onszyklus 20’400'000 Tabletten hergestellt werden können. Hinweise dafür, dass Olivenkerne mit Benzol extrahiert worden seien, habe es im Handbuch keine ge- geben. Für die Herstellung von Aphrodisiaka sei Benzol aus forensisch- toxikologischer Sicht kein geeignetes Extraktionsmittel, um Olivenkerne zu ext- rahieren, da Benzol hochgiftig und cancerogen (krebserregend) sei. Ein noch Benzolrückstände enthaltendes Aphrodisiakum würde für den Humanbereich in Europa nicht zugelassen werden. Hingegen seien die erwähnten Substanzen Ni- valin und Yohimbin im Rezept der Amphetamintabletten enthalten gewesen. Yo- himbin gelte als Aphrodisiakum und werde in der Veterinärmedizin verwendet. Zur Behauptung, man habe nicht Amphetamin, sondern Fenethyllin hergestellt, sei zu bemerken, dass sich beim Studium sämtlicher Unterlagen keine Hinweise auf die Synthese von Fenethyllin ergeben hätten. Ebenso würden sich keine Hinweise auf das Vorhandensein von 1,2-Dichlorethan, einer Schlüsselchemika- lie zur Herstellung dieses Produktes, finden. Hingegen sei die Amphetaminbase mit Schwefelsäure zu Amphetaminsulfat umgesetzt worden. Das Amphetamin- sulfat sei zur Herstellung der Tabletten direkt verwendet worden. (pag. 6.2.1 ff., 6.6.1 f., 6.11.1 f. sowie Handnotizen O., pag. 6.4.1 ff.).

- 18 - Beamte des SDOE stellten anlässlich der Hausdurchsuchung im Büro der Gebrüder A. und D. innerhalb der Räumlichkeiten der I., auf dem oder im Pult von D. Blätter mit Handnotizen (pag. 23.1.6.104 ff.) sowie Buchhaltungsbelege, so Rechnungen und Lieferscheine (u.a. pag. 11.4.1 und 11.5.1 f.), sicher. Zudem wurden in einem Protokoll der SDOE vom 2. Mai 2000 verschiedene Chemika- lien aufgelistet, welche in einem Lagerraum und im Produktionsraum der I. vor- gefunden wurden (pag. 11.8.3 f.). Diese Unterlagen wurden dem gerichtlichen Sachverständigen zur Stellungnahme unterbreitet. Er äusserte sich wie folgt (pag. 6.8.1 ff.): Die handschriftlichen Notizen würden einen Bezug zur Ampheta- minproduktion aufweisen, dies vor allem durch die Zusammenstellung von Schlüsselchemikalien auf pag. 1 (= pag. 23.1.6.105) und der Nennung von 110 kg sauberem Amphetaminsulfat für Tabletten, datiert 12.12.1998, auf pag. 2 (= pag. 23.1.6.106). Zudem seien gemäss Protokoll der SDOE vom 2. Mai 2000 im Lager- und im Produktionsraum der Firma I. grosse Mengen an Schlüsselchemi- kalien zur Amphetaminsulfat-Herstellung sowie sonstige Tabletten-Bestandteile (nämlich Chininhydrochlorid und Theophyllin) festgestellt worden. Der Buchhal- tungsbeleg No 516 (pag. 11.5.1) sei eine Rechnung der Lieferfirma an die Firma H. (datiert 21.9.2000) für Schlüsselchemikalien zur Amphetamin-Herstellung ge- mäss C.-Handbuch und für Bestandteile der amphetaminsulfathaltigen Tabletten. Bei den Buchhaltungsbelegen No 517 und No 11091 (pag. 11.5.2 und 11.4.1) handle es sich um interne Rechnungen der Firma H. für Lieferungen der Chemi- kalien an die Firma I.. Aus den Unterlagen könne der Schluss gezogen werden, dass nicht nur grosse Mengen Amphetaminsulfat, sondern auch grosse Mengen an amphetaminsulfathaltigen Tabletten produziert worden seien: Die beispiels- weise auf pag. 22 als „letzter Libanon“ bezeichnete Charge von 20 kg (pag. 23.1.6.126) entspreche einer Gesamtzahl von 115'600 amphetaminhaltigen Tab- letten. In den Unterlagen gebe es keine Ergänzungen oder Abweichungen zum C.-Handbuch, welche die Schlussfolgerungen im ersten Expertengutachten in Frage stellen würden. Die Unterlagen stellten insofern eine Ergänzung zum C.- Handbuch dar, als sie detaillierte Angaben über die Herstellung und Zusammen- setzung von Tabletten enthalten würden (beispielsweise die bereits erwähnte pag. 23.1.6.106). Eine weitere Ergänzung zum C.-Handbuch stellten das Proto- koll der SDOE vom 2. Mai 2000 sowie die drei erwähnten Buchhaltungsbelege dar. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass am 12. Dezember 1998 110 kg sau- beres (gereinigtes) Amphetaminsulfat für Tabletten zur Verfügung gestanden habe. Dabei seien 6 kg als Reserve zurückgestellt worden. Mit dieser Menge könnten 7'330'000 Tabletten à 15 mg Amphetaminsulfat oder 4'230'000 Tablet- ten à 26 mg Amphetaminsulfat hergestellt werden. Diese Schlussfolgerung des gerichtlichen Sachverständigen stimmt denn auch mit der in der Notiz vom

12. Dezember 1998 enthaltene Berechnung überein, wonach aus 110 kg saube- rem Amphetaminsulfat bei Tabletten à 15 mg eine Gesamt-Tablettenmenge von 73'333'333 resultiere, was eine Zahl von ca. 360'000 pro Kunde ergebe (pag.

- 19 - 23.1.6.106). Diese Angaben stimmen wiederum mit den handschriftlichen Noti- zen im C.-Handbuch überein: Dort findet sich ein Eintrag, welchem zu entneh- men ist, dass am 13. Dezember 1998 das Produkt übergeben wurde, so Liefe- rung I – 30 kg, Lieferung II – 36 kg, Lieferung III – 41 kg, Lieferung IV - 36 kg, Gesamtmenge 142 kg. Weiter erfolgt eine Berechnung zur Anzahl von Tabletten à 15 mg aus 110 kg Amphetaminsulfat, was 70'000'000 Tabletten ergebe und wofür 350'000 Verpackungen benötigt würden (pag. 7.1.87 resp. 7.2.92). Der ge- richtliche Sachverständige hält mit Bezug auf diese Seite im C.-Handbuch dafür, dass in 4 Partien à 30 kg, 36 kg, 41 kg und 36 kg eine Gesamtmenge von 142 kg Amphetaminsulfat hergestellt worden sei, was bei einer Packung mit 20 Tabletten à 15 mg 70'000'000 Tabletten bzw. 350'000 Packungen entspreche (pag. 6.2.9 f., 6.4.21 f.). Die Mengenangabe von „110 kg“ und „142 kg“ aus dem

1. Produktionszyklus tauchen auch in einer weiteren handschriftlichen Notiz, ent- halten in zwei provisorisch geführten Büchern, welche anlässlich der Razzia in den persönlichen Büros der Gebrüder A. und D. gefunden wurden, auf (pag. 13.2.1 f., 15.7.1 ff.): Die mit der Überschrift „21“ und „C.“ beschriebene Seite ent- hält die Gleichung „110 kg = 250'000 Tabletten“, darunter figuriert das Datum 15.12.98 und ein Hinweis auf „Kilogramm 142 x 22,35 = 300'000 (Tabletten)“, sowie eine Berechnung 250 x 4 = 1’000’000. Im folgenden gibt es Datumsanga- ben und Angaben über Geldbeträge in $, eine fortlaufende Addierung von Beträ- gen und am Schluss die Feststellung, was bis zu den ($) 1'000'000 noch ausste- hend ist (pag. 15.7.43 resp. 15.7.90/2). Auch die Mengenangabe von „164 kg“ aus dem 2. Produktionszyklus findet sich in den gefundenen, provisorisch ge- führten Büchern wieder: Eine dort enthaltene handschriftliche Notiz trägt die Überschrift „Produktion 7“ und hält fest, dass im Oktober 85 kg und im Dezember 79 kg, Total 164 produziert worden seien. Diese Zahl wird mit dem Faktor 2 mul- tipliziert und daneben ist ein Total von 320’000 angegeben (pag. 15.7.10 resp. 15.7.65). Eine weitere, mit „C.“ betitelte Seite enthält den Eintrag „kg 164 x 2 = 328’000 x 4 =1'312’000 plus Rest aus vorheriger Produktion 50’000“ und gibt ein Total von 1’362’000 an (pag. 15.7.42 resp. 15.7.90/1). Eine nächste Seite trägt die Überschrift „Produktion“ und die Zahl „24“. Auch hier finden sich die oben erwähnten kg-Angaben wieder, nämlich „Oktober kg 85, Dezember kg 79, Total 164“. Die ersten beiden Mengenangaben wurden je mit 2 multipliziert und das Gesamttotal von 320'000 angegeben. Davon wurden dann 85’000 subtra- hiert, mit dem Endergebnis von 235’000 (pag. 15.7.46 resp. 15.7.92). Diese No- tizen korrespondieren mit den Angaben im C.-Handbuch, worin die Produktion von „Total September und Dezember 85 + 79 = 164 kg“ festgehalten wird (pag. 7.1.149 resp. 7.2.154). Zu dieser Seite aus dem C.-Handbuch hält der gerichtli- che Sachverständige dafür, im September und Dezember seien 85 plus 79 kg = 164 kg (Amphetaminsulfat) hergestellt worden (pag. 6.4.33). Dies bestätigt er in seinem Gutachten vom 9. Oktober 2003, wonach im 2. Produktionszyklus das

- 20 - Endprodukt von 164 kg Amphetaminsulfat in zwei Chargen hergestellt worden sei (pag. 6.2.10). Der Experte hat seine Feststellungen ausführlich und in einer für den Richter nachvollziehbaren Weise abgefasst. Seine Schlussfolgerung, wonach das Hand- buch beschreibe, dass in zwei Zyklen 142 kg und 164 kg Amphetaminsulfat her- gestellt und die Herstellung einer weiteren Menge dieses Stoffes begonnen wor- den sei, konnte er durch weiteres Beweismaterial stützen. Es gibt keine triftigen Gründe, welche dem Gericht erlauben würden (BGE 129 I 57 f.), diese Folge- rungen nicht dem Urteil zugrunde zu legen. Zu klären bleibt allerdings, ob die im Handbuch dargestellten Prozesse und ihr Ergebnis Vorgänge beschreiben, die in den Räumlichkeiten der I. stattfanden. Dafür spricht der Umstand, dass das Handbuch mit wenigen Ausnahmen in Bulgarisch, der Muttersprache C.s, abge- fasst worden war und dass dieser vor dem griechischen Gericht seine Urheber- schaft an seinem Text bis zur Seite 149, ausgenommen die roten Zahlen, einge- standen hat (pag. 4.2.26). Die roten Zahlen erscheinen tatsächlich in anderer Handschrift als die weitaus überwiegenden, in blau verfassten Texte und Zahlen. Es könnte sich um Ergänzungen jemandes, der das Buch als Beweismittel oder sonst wie auswertete, handeln. So führen die roten Zahlen gerade an entschei- denden Stellen (pag. 7.1.87, 7.1.149) die blauen nach oder ergänzen sie. Da- durch wird aber der Duktus der blauen Aufzeichnungen nicht unterbrochen oder ergänzt. Die weitere Einlassung C.s, er habe das Buch bis zur Seite 149 in Bul- garien abgefasst, ist etwas überraschend – aber es möchte durchaus sein, dass er sich dabei auf Notizen stützte, die er in Griechenland machte. Jedenfalls fehlt jede Erklärung, durch Leitung welch anderer Person als seiner selbst und an welch anderem Ort als in den Räumen der I., wo er bei laufendem chemischem Produktionsprozess angetroffen wurde, Amphetamin in der im Handbuch ge- schilderten Menge hergestellt worden wäre. Dazu kommt, dass die Produktions- zeiten dieses Schriftstückes wenigstens teilweise mit der durch ihn selbst sowie andere Personen bestätigten Anwesenheit in Griechenland übereinstimmen (pag. 3.16.8, Z. 312 ff., 3.16.34, 4.2.2 f., 4.2.36).

c) In Würdigung der Feststellungen über die Eignung des in den Räumen der I. angetroffenen Labors und die Eigenschaft der dort gefundenen Substanzen so- wie der im Handbuch aufgezeichneten Produktionsabläufe ist nachgewiesen, dass an diesem Ort total 306 kg Amphetamin hergestellt und Vorbereitungen zur Herstellung weiterer 225 kg Amphetamin getroffen worden sind. Es fehlt jedes Anzeichen dafür, dass für diese Prozesse eine hoheitliche Bewilligung erteilt worden wäre.

- 21 - 2.3.2 Vorwurf des Verkaufs (Anklageschrift A.2.) Anlässlich der Durchsuchung vom 26. April 2000 wurden im Umfeld der Anlagen Elektrogeneratoren gefunden. Bei einem Elektrogenerator war der Rotor entfernt worden und in dessen Innerem wurden drei mit dem „Captagon“-Logo geprägte Tabletten gefunden, welche amphetaminhaltig waren (pag. 3.6.21, 3.6.24, 3.8.10, 13.2.11, 13.3.4). Sodann fanden die griechischen Behörden im Büro der Gebrüder A. und D. innerhalb des Gebäudes der I. diverse Dokumente betref- fend Import/Export von Elektrogeneratoren und Schiffsmaschinen, so Liefer- scheine, welche für das Zollamt des Flughafens Y. bestimmt waren, nummerierte Rechnungen, Packing lists, Air way bills, Bills of Loading und handschriftliche Notizen. Ebenso wurden Buchhaltungsunterlagen der H. und der I. gefunden. Diese Unterlagen wurden sichergestellt und zwecks Analyse den schweizeri- schen Untersuchungsbehörden ausgehändigt (pag. 9.1.54 ff.). Die Analyse er- gab Folgendes: Es liegen drei Einkaufsrechnungen vor, wonach die I. von der P. am 21. Mai 1997, am 25. Oktober 1997 und am 24. April 1998 Elektromotoren und Ölpumpen einkaufte. Keine der Buchungen der I. stimmt allerdings mit den von der P. an die I. gestellten Rechnungen überein. Desweiteren finden sich 32 verschiedene „Packing lists“, deren 17 auf den Namen der I. lauten und 25 Lie- ferscheine für das Flughafenzollamt Y.. Dem stehen 42 Rechnungen gegenüber, wovon deren 26 von der I. und davon 13 zulasten der P. ausgestellt wurden. 10 Rechnungen richtete die I. an die Q. in X. (2), an die R. in X. (2) und an die S. in X. (6). Die erste Rechnung datiert vom 17. Januar 1997 und die letzte vom

2. Dezember 1999. Unter den gefundenen Rechnungen gab es auch „Doppel- rechnungen“: gleiches Datum, gleiche Ware und gleicher Käufer sowie gleiches Schiff als Destination der Ware, wobei die eine Rechnung immer von der I. aus- gestellt war. Es wurden auch Rechnungen über Schiffsmaschinen zu Handen von Schiffen ausgestellt, die am Datum der Rechnungsstellung nicht mehr resp. nicht mehr unter diesem Namen existierten (pag.. 5.1.1 ff., 13.2.4). In Rechnung gestellt wurden verschiedene Arten von Waren, so „Electric motor for anchor windlass“, „Cooling oil pump for central machine“ und „Electric motor“, alle se- cond hand. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die seitens der I. in Rech- nung gestellten Waren nicht mit denjenigen übereinstimmen, die sie von der P. einkaufte (pag. 9.1.74). Aus der Buchhaltung ist überdies ersichtlich, dass alle Transporte von Griechenland nach den Vereinigten Arabischen Emiraten mit dem Flugzeug (durch T., der AA. und andere; pag. 9.1.69) durchgeführt wurden, demgegenüber wurde die importierte Ware per Schiff transportiert. In all den si- chergestellten Unterlagen wird nirgends von Generatoren gesprochen und die Dokumentation ist lückenhaft. Eine Korrespondenz bezüglich dieser „Tätigkeit“ fehlt gänzlich und auf den Rechnungen werden weder eine Bankverbindung, noch Zahlungsmodalitäten genannt. Auch Doppelspurigkeiten hinsichtlich der Rechungsstellungen kommen vor (pag. 9.1.40 ff.). Hinweise auf die Reparatur

- 22 - von Schiffsmotoren oder eine Korrespondenz zwischen der I. und Gesellschaf- ten, welche Reparaturen an Schiffsmotoren und Ölpumpen ausgeführt haben könnten, wurden nicht gefunden (pag. 3.6.24, 3.8.13, 3.8.45, 9.1.74, 9.1.77). 2.4

2.4.1

a) Durch die unbewilligte Produktion von 306 kg Amphetaminsulfat ist der Tatbe- stand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 BetmG in der Form des Herstellens erfüllt wor- den. Da keine Hinweise dafür bestehen, dass die von den griechischen Behör- den im April 2000 vorgefundenen Amphetaminsulfatpulver und –tabletten aus anderer Quelle als dieser Produktion stammen, fallen Lagerung und Besitz nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 BetmG für den Schuldspruch nicht weiter in Betracht.

b) Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG ist das Anstaltentreffen zur Herstellung von Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt. Der Straftatbestand des Anstalten- treffens erfasst sowohl den Versuch (im Sinne von Art. 21 f. StGB) wie auch Vorbereitungshandlungen (schon vor der Stufe des Versuchs), die auf den Ent- schluss zu einer Handlung nach Art. 19 Abs. 1 – 5 BetmG ausgerichtet sind und in einer dieser förderlichen Aktivität zum Ausdruck kommen (BGE 117 IV 309, 311 E. 1a, mit einer Kasuistik auf S. 311 f.). Wer z.B. Essigsäureanhydrid er- wirbt, um aus Morphin Base „Nr. 1“ Heroin Base roh „Nr. 2“ herzustellen, erfüllt den Tatbestand des Anstaltentreffens (vgl. zum Ganzen FINGERHUTH/ TSCHURR, a.a.O., S. 127). Durch die Bereitstellung von Ausgangssubstanzen und die Durchführung chemischer Prozesse ab anfangs April 2000, nach glei- cher Methode wie bereits vorher durchgeführt, ist die Produktion von Ampheta- minsulfat eingeleitet worden. Es wäre zwar möglich gewesen, sie abzubrechen, bevor erste Quantitäten der strafrechtlich verpönten Substanz anfielen. Die tat- bestandsmässige Herstellung von 225 kg Amphetaminsulfat wurde damit noch nicht versucht, aber nach aussen wahrnehmbar und zweckgerichtet vorbereitet. Dies bedeutet Anstaltentreffen.

c) Was den Verkauf von Betäubungsmitteln betrifft, so bestehen ernstliche Hin- weise dafür, dass der Erwerb, die Reparatur und der Verkauf von Schiffsbe- standteilen mindestens teilweise fingiert waren. Wenn bei der behördlichen Kon- trolle auf dem Gelände der I. einige Amphetamintabletten in solchen Objekten vorgefunden wurden, daneben aber auch in den Büroräumlichkeiten, so reicht dies jedoch allein nicht zum Beweis dafür, der nach allgemeiner Lebenserfah- rung zu erwartende Verkauf des produzierten Amphetamins habe gerade auf diesem Weg stattgefunden. Auch die weiteren Umstände, nämlich die Unstim- migkeiten hinsichtlich der vorgefundenen Dokumente, wie oben erwähnt, lassen keinen eindeutigen Schluss zu, dass in diesen Generatoren die produzierten Amphetamintabletten zwecks Verkauf nach X. gelangten. Gegen den in der An- klageschrift dargestellten Sachverhalt spricht u.a. die Tatsache, dass gemäss

- 23 - den sichergestellten Dokumenten eine erste Rechnung für den Versand (angeb- lich) von Elektrogeneratoren und Ölpumpen am 17. Januar 1997 und die letzte am 2. Dezember 1999 gestellt wurde. In der Zeit vom 17. Januar 1997 bis

12. Dezember 1998 stellte die I. 21 von insgesamt 26 Rechnungen für Ausland- verkäufe von Elektrogeneratoren und Ölpumpen (pag. 9.1.67). Der erste Produk- tionszyklus fand zwischen November 1997 und Dezember 1998 statt, wobei die „Übergabe“ der 142 kg Amphetaminsulfat gemäss dem C.-Handbuch am 13. De- zember 1998 stattfand (pag. 6.2.9). Die aus diesem Produktionszyklus stam- menden Amphetamintabletten waren mithin frühestens am 13. Dezember 1998 zum Versand nach X. und anschliessendem Weiterverkauf bereit. Die vor die- sem „Übergabedatum“ während beinahe 2 Jahren per Flugzeug nach X. trans- portierten Elektrogeneratoren und Ölpumpen können daher keine Amphetamin- tabletten aus dem ersten Produktionszyklus enthalten haben. Der zweite Produk- tionszyklus begann am 6. Oktober 1998 und endete am 17. Dezember 1999. Die letzte Rechnung für Auslandverkäufe datiert vom 2. Dezember 1999. Nach Fer- tigstellung der in diesem Zyklus hergestellten 164 kg Amphetaminsulfat finden sich mit Ausnahme des K.-Vertrags, welcher aber nicht vollzogen wurde, keine Dokumente bezüglich Auslandverkäufen mehr. Es erscheint nicht plausibel, dass für den Rücktransport von defekten Schiffsmotoren und ohne jegliche zeitliche Notwendigkeit die teuerste und rascheste aller Frachtarten, nämlich die Luft- fracht, gewählt wurde. Es sind somit verschiedene Hinweise vorhanden, die dar- auf schliessen lassen, dass die Einlagerung von Schiffsgeneratoren und deren Weiterlieferung kein ordentliches Geschäft der H. und/oder I. war. Doch selbst wenn ein Schein- oder illegales Geschäft geführt worden sein sollte, sind andere Zwecke als derjenige zur Anklage gebrachte, z. B. fiskalische, denkbar. So wie der Verkauf von Betäubungsmitteln in der Anklageschrift umschrieben ist, ist er aufgrund des Ausgeführten nicht zweifelsfrei erstellt. Das hat Freispruch zur Fol- ge. 2.4.2 Die Anklage wirft dem Angeklagten vor, er habe in Mittäterschaft zusammen mit B., C., seinem Bruder D., E. und F. Amphetaminsulfat und –tabletten gehandelt. Bei der I. handelt es sich um eine Aktiengesellschaft. Die diesbezüglich gesetz- lich notwendigen Organe sind auch nach griechischem Recht der Verwaltungsrat und die Generalversammlung (vgl. Handelsamtsblatt der griechischen Republik vom 11.9.2001, Nr. 7967, S. 14, pag. 51.4.4.187-191, 67.6.2.132 f.). Bei der H. demgegenüber handelt es sich um eine GmbH. Gemäss griechischem Recht hat diese zwei Organe, nämlich das geschäftsführende sowie dasjenige, welches die Gesellschaft nach aussen vertritt und für sie Verbindlichkeiten eingehen kann. Wenn die Statuten nichts vorsehen, handeln die Gesellschafter kollektiv (Akten Bundesstrafgericht, pag. 1.400.40). Der Angeklagte war Mitglied des Verwal- tungsrates und Verwaltungsratspräsident der I. (pag. 51.4.4.105, 9.1.5; vgl. auch

- 24 - pag. 4.3.2, 4.3.7) sowie Stammanteilhalter der H. (pag. 9.1.9). Zudem beteiligte sich die I. an zwei Erhöhungen von Stammanteilen der H. nicht unwesentlich (pag. 9.1.39, 11.3.6). In Bezug auf die I. hatte der Angeklagte daher Organstel- lung, in Bezug auf die H. hatte er, als Gesellschafter und Organ der Gesellschaf- terin I., Anteil an der kollektiven Geschäftsführung. Sein Vorbringen, von seiner formalen Stellung nichts gewusst und sich nicht faktisch an der Geschäftsfüh- rung beteiligt zu haben, ist nicht glaubwürdig und wird durch verschiedene Be- weiselemente widerlegt: Der Angeklagte hat Buchhaltungsjournale (Erfolgs- und Verlustrechnung) unterzeichnet (pag. 9.1.5, bestätigt in HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.12, Z. 11 ff.) und sich im Übrigen anlässlich einer Einvernahme selber als „Präsident“ der I. bezeichnet (pag. 4.5.159, Z. 31). Zudem hat er sich 1998 und 1999 wesentlich an der Erhöhung des Aktienkapitals der I. resp. an Stamman- teilserhöhungen der H. beteiligt (pag. 9.1.8 f., bestätigt in HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.15, Z. 32 ff.). Hierbei fällt der zeitliche Zusammenhang mit der eingeklag- ten Amphetaminproduktion auf. Gemäss Aussagen seines Bruders D. habe der Angeklagte als Hauptgeldgeber die Geschäfte der H. finanziert und sei für sämt- liche Produktion der I. verantwortlich gewesen (pag. 4.3.3, 4.3.7). Die Finanzie- rung der laufenden Geschäfte kann vom Angeklagten nicht ohne Kenntnis über diese erfolgt sein. Bei beiden Unternehmungen handelt es sich um Familienbe- triebe mit einer kleinen Anzahl von Angestellten (pag. 4.3.2, 4.3.7; HV-EV- Protokoll, pag. 1.600.7, Z. 31 ff., 1.600.8, Z. 15 f.), was für eine gewisse Über- sichtlichkeit des Betriebs und der Geschäftsführung spricht. Sodann bringt der Angeklagte in verschiedenen, abgehörten Telefonaten klar zum Ausdruck, dass ihn der Geschäftsgang sowie die Finanzsituation der Unternehmungen interes- siert hat, er stets darüber informiert sein wollte, und auch aus der Ferne den Gang der Dinge bestimmte (z.B. pag. 59.5.5.167 ff., 178, 189 ff., 201 f., 222 ff., 241 f., Z. 81 ff., 284 ff., 287). Auch wenn diese Telefonabhörungen erst nach der Inhaftierung seines Bruders D. erfolgten, wären die Erkundigungen und Weisun- gen des Angeklagten nicht akzeptiert worden, hätte er nicht bereits vorgängig ei- ne wesentliche Stellung in den Betrieben inne gehabt. Gemäss Aussagen seines Bruders D. habe der Angeklagte denn auch den „Generalbefehl“ über die Firma gehabt (pag. 4.3.6) und er sei laut E. der „Big Boss“ gewesen (pag. 3.16.2., Z. 79). Der Angeklagte gestand auch, über eine massgebliche Stellung beim Ein- kauf von chemischen Substanzen sowie bei der Herstellungsplanung resp. bei der Suche von Absatzmöglichkeiten für Pharmazeutika verfügt zu haben und immer noch zu verfügen (pag. 4.5.23, HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.8, Z. 4 f., 1.600.9, Z. 15 ff., 1.600.14, Z. 20 ff., 1.600.17, Z. 20 ff., sowie pag. 3.11.1 ff.; 3.12.4). Die Einrichtung eines zur Amphetaminproduktion geeigneten Labors, der Ankauf erheblicher Mengen von Chemikalien, welche der Arzneimittelherstellung durch die H. nicht dienen konnten (vgl. oben, E. 2.3.1 a), und die Beschäftigung eines

- 25 - ausländischen Chemikers als Leiter dieses Produktionsprozesses hatten eine so grosse organisatorische und finanzielle Bedeutung, dass sie einem Organ resp. an der Geschäftsführung Beteiligten nicht entgangen sein konnten, zumal diese Vorgänge von der Laboreinrichtung bis zur behördlichen Kontrolle weit über zwei Jahre dauerten. Im weiteren liegen positive Indizien vor, welche die bewusste, aktive Förderung der angeklagten Produktion belegen: Der Angeklagte war es, der den J.-chemReaktor im Namen der H. gezielt bestellte, die Anzahlung dafür aus seinem Privatkonto leistete und die Installation persönlich überwachte resp. Anweisungen dazu erteilte (pag. 4.8.7 ff.; vgl. oben, E. 2.3.1 a). Als für den Ein- kauf chemischer Substanzen Verantwortlicher war er auch für den Einkauf der fraglichen Substanzen für die H. zuständig, die von dieser auf die I. verschoben wurden (vgl. oben, E. 2.3.1 a). Der Angeklagte gab auch zu, den Kontakt zum Chemiker C. geknüpft zu haben (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.13, Z. 16 ff., resp. 1.600.10, Z. 12). Ein weiteres Indiz stellt die Tatsache dar, dass Amphetamintab- letten anlässlich der Razzia auch in dem von beiden Brüdern A. und D. benutz- ten Büro gefunden wurden (vgl. oben, E. 2.3.1 a). Sodann erfolgte der am

5. Februar 2000 zwischen dem Angeklagten und K. abgeschlossene Vertrag über den Verkauf von 1,5 Millionen Amphetamintabletten bezeichnenderweise kurze Zeit nach Ende des zweiten Produktionszyklus (Dezember 1999; pag. 4.5.169, Z. 313 ff., 5.4.2 ff., HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.18, Z. 25 ff.). Die in die- sem Zusammenhang vorgebrachte Einwendung des Angeklagten, K. hätte für die notwendige Bewilligung sorgen müssen, ist untauglich, da die Produktions- bewilligung nicht Kundensache ist. Ebenfalls untauglich ist die weitere Einwen- dung, K. wäre aus der angekauften Ware beliefert worden, waren doch bereits vorgängig über 300 kg Amphetamin produziert worden und besteht ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem dritten Produktionszyklus (April 2000) und dem vertraglich vereinbarten Lieferzeitpunkt (Lieferung von 50% der Gesamtmenge drei Monate nach Vertragsabschluss; pag. 5.4.3). Sodann ist die Präsenz des Angeklagten in Griechenland, die dieser gegenüber den Strafverfolgungsbehör- den zu vertuschen versuchte, während des dritten Produktionszyklus belegt (pag. 4.5.171, 5.2.1 ff.). Auffallend ist schliesslich, dass der Angeklagte während eines wesentlichen Teils der Produktionszeiten an seinem Wohnsitz in W. ab- gemeldet war, nämlich vom 15. Dezember 1998 bis 15. Mai 2000 (pag. 1.4.8). Aufgrund all dessen ist der Tatbeitrag des Angeklagten als Mittäter erstellt. 2.4.3 Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sieht für den mengenmässig schweren Fall als qualifi- zierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine erhöhte Strafdro- hung vor. Ein mengenmässig schwerer Fall liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung bei 36 g reinen Amphetaminsulfats vor. Hergestellt wurden 306 kg reinen Amphetaminsulfats und es wurden Anstalten getroffen zur Herstel-

- 26 - lung weiterer 225 kg, womit die Qualifizierung als mengenmässig schwerer Fall erfüllt ist. Liegt ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG vor, der durch das Vorlie- gen bereits eines der dort genannten Qualifikationsmerkmale begründet wird – in casu lit. a –, braucht das Vorliegen allfälliger weiterer nicht geprüft zu werden. Im Ergebnis erfüllt der Angeklagte hinsichtlich der Anklagepunkte A.1. und A.3. der Anklageschrift somit den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 lit. a BetmG. 3. Strafzumessung 3.1 Der Angeklagte wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 6 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Auszugehen ist vom Strafrahmen des schwersten Delikts, in casu dem schweren Fall des Betäubungsmitteldelikts, mithin von Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9, 2. Satz). Zu prüfen ist zunächst, ob einmalige oder mehrmalige Tatbegehung vorliegt. Die Qualifikationsgründe von Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG stellen juristische Handlungseinheiten dar. Eine Vielzahl von Handlungen des Täters ist bei der Strafzumessung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter zwei alter- nativen Voraussetzungen als eine einzige Handlung, also als Handlungseinheit (vgl. hiezu ACKERMANN, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 68 StGB N. 10 ff., STRA- TENWERTH, a.a.O., § 19 N. 8 ff.), und nicht als mehrere selbständige Handlungen, zu würdigen: Entweder erscheint „das gesamte, auf einem einheitlichen Willens- akt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitli- chen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen“ (sog. natürliche Handlungseinheit; vgl. BGE 118 IV 91, 92f. E. 4a) oder es sind „verschiedene strafbare Handlungen dann als eine Einheit anzusehen, wenn sie gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bilden, das der in Frage stehende gesetzliche Straftatbestand aus- drücklich oder sinngemäss mitumfasst“ (sog. juristische Handlungseinheit; vgl. BGE 120 IV 6, 8 E. 2a). Handelt der Täter gewerbsmässig, fällt die Anwendung von Art. 68 StGB aber grundsätzlich ausser Betracht, weil der für gewerbsmässi- ge Deliktsbegehung vorgesehene Strafrahmen eine mehrfache Verwirklichung des Tatbestandes immer schon einkalkuliert (BGE 116 IV 121, 123 E. 2b/aa, mit Verweis auf BGE 76 IV 101). Von diesem Grundsatz ist laut Bundesgericht wie- derum dann abzuweichen, wenn während verschiedener, voneinander getrenn-

- 27 - ter Zeitabschnitte gewerbsmässig delinquiert wurde, ohne dass den einzelnen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens er- scheinen (BGE 116 IV 121, 123 E. 2b/aa). Wenn der Gesetzgeber den men- genmässig schweren Fall mit gleicher Strafe bedroht wie die banden- oder ge- werbsmässige Handlung, so würde es zu unvertretbaren Wertungswidersprü- chen führen, nicht auch mehrfaches Handeln mit grossen Mengen nach densel- ben Grundsätzen in Bezug auf die Frage der Handlungseinheit zu beurteilen. Vorliegend begann das deliktische Handeln mit dem ersten Produktionszyklus. Zwischen diesem und den zwei folgenden Zyklen sowie innerhalb des zweiten bestand zwar je eine zeitliche Zäsur, jedoch keine, welche die Geschehnisse nicht als objektive Handlungseinheit erscheinen liesse. Auch ist aufgrund des In- vestitionszwecks von einem den gesamten Handlungszeitraum umfassenden Tatentschluss des Angeklagten auszugehen. Damit ist Art. 68 StGB nicht anwendbar und der von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9,

2. Satz, festgelegte Strafrahmen erweitert sich nach oben nicht. Dieser liegt da- mit zwischen 1 und 20 Jahren. Bezüglich der Busse gilt eine Grenze von einer Million Franken und diese kann mit der Freiheitsstrafe verbunden werden. 3.2 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksich- tigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 117 IV 112, 113 f. E. 1) bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 StGB auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Ausgangspunkt und Grundlage für die Bemessung der Strafe bildet die Schwere des konkreten tatbestandsmäs- sigen Verhaltens, die vom Täter an den Tag gelegte so genannte „kriminelle Energie“ (vgl. WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 63 StGB N. 50; REHBERG, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, Jugendstrafrecht, 7. Auflage, Zürich 2001, S. 67). Im Rahmen der „Tatkomponente“ sind insbesondere fol- gende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die „Täterkomponente“ umfasst das Vorleben, die persön- lichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, z.B. Reue oder Einsicht, sowie die Strafempfindlichkeit. Auch im Betäubungsmittelrecht ist die Strafe vor allem nach dem Verschulden des Täters zu bemessen und nicht allein nach der Gefahr, die von den jeweiligen Drogen ausgeht. Diese Gefahr ist zwar eines der Elemente, die das Verschulden

- 28 - des Täters ausmachen, doch muss sie zusammen mit den übrigen verschul- densrelevanten Momenten gewertet werden. Weder dem Reinheitsgrad noch der Drogenmenge kommt bei der Strafzumessung eine vorrangige Bedeutung zu. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad wer- den umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist. Liegt ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vor, so sind der Organisationsgrad und der pekuniäre Zweck der Handlung in die Gewichtung des Verschuldens einzubeziehen, ohne dass es auf eine Subsumtion unter die Qualifikationsgründe von lit. b und c ankäme. 3.3

3.3.1 Vorliegend handelt es sich um eine unternehmensförmige Betäubungsmittelher- stellung in grossem Stil. Das in der ersten und zweiten Produktionsphase herge- stellten Amphetamin umfasste schätzungsweise 20,4 Millionen Tabletten. Auf- grund dieser Mengen sowie des hohen Technologisierungsgrades des Labors und der professionellen Herstellung ist von einem industriellen Produktionsvor- gang auszugehen. Dabei ist auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass Mass- nahmen zur Tarnung des Labors vorgekehrt worden sind (separate Räumlichkei- ten von denjenigen der H., verdeckte Übertragung von Chemikalien und Maschi- nen). Neben dem Angeklagten wirkten weitere Personen (mindestens sein Bru- der, der Chemiker C. und der Techniker Saridakis, welche alle in Griechenland verurteilt wurden, vgl. oben B.) mit und dies – aufgrund der effektiv stattgefunde- nen Amphetaminsulfatproduktion, welche aus technischen Gründen die Mitwir- kung verschiedener Personen bedingt – offensichtlich mit dem mindestens kon- kludent manifestierten Willen, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 118 IV 397, 399 E. 2b, 124 IV 286, 293 E. 2a). Dieses professionelle Vor- gehen des Angeklagten gemeinsam mit weiteren Personen ist als strafrahmenre- levantes Qualifizierungsmerkmal nicht berücksichtigt worden, sondern einzig die Menge der hergestellten Betäubungsmittel. Aus diesem Grund kann das soeben Ausgeführte im Rahmen der Strafzumessung straferhöhend berücksichtigt wer- den und unterliegt nicht dem Verbot der Doppelverwertung (Urteil des Bundesge- richts 6P.100/2005 vom 13. Januar 2006 E. 3.3.3). Demgegenüber wird die Be- täubungsmittelmenge, die vorliegend deutlich über dem Grenzwert für einen schweren Fall liegt, für die Strafzumessung weniger wichtig (BGE 121 IV 193, 196 E. 2 b/aa). Das Gewicht der Tat ist zudem dadurch gemindert, dass die im Labor des Angeklagten in professioneller, fachmännisch korrekter Weise herge- stellten Amphetamintabletten anders als die üblicherweise illegal, ohne die nöti- ge Sorgfalt und den erforderlichen Sachverstand produzierten Drogen eine hohe Qualität aufwiesen und nicht mit giftigen Nebenprodukten verunreinigt waren (pag. 8.4.3 f., 8.5.2 und 8.5.7 ff.). Letztere (beispielsweise Formamid, HgCl2 oder Amalgame) können z.T. bereits in kleinsten Mengen zu lebensbedrohlichen ge-

- 29 - sundheitlichen Schäden führen. Zudem nimmt Amphetamin in der Schwereskala der Betäubungsmittel nur einen mittleren Platz ein (FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., S. 76). Angesichts der gesamten Tatumstände trifft den Angeklagten ein erhebliches Verschulden. 3.3.2 Der Angeklagte ist 67 Jahre alt. Er wurde in ZZ., YY. (Griechenland) geboren und wuchs dort mit einem vier Jahre jüngeren Bruder und einer acht Jahre jün- geren Schwester bei den Eltern in ärmlichen Verhältnissen auf. Während der Bruder des Angeklagten in einem Waisenhaus platziert wurde, konnte der Ange- klagte mit Hilfe eines Freundes der Familie in YY. das Gymnasium besuchen und verdiente sich jeweilen während der Sommerferien einen Teil des Lebensun- terhaltes durch Mithilfe in einem Lebensmittelgeschäft. Nach Abschluss des Gymnasiums war er zwei Jahre im Militär, wo er die Ausbildung zum Unteroffizier absolvierte. An der Universität Y. studierte er eineinhalb Jahre lang Volks- und Betriebswirtschaft und wanderte danach als Gastarbeiter nach Deutschland aus, wo er die deutsche Sprache erlernte. 1965 besuchte der Angeklagte die Schweiz und immatrikulierte sich 1966 an der Universität W. als Student der Nationalöko- nomie, schloss das Studium aber nicht ab. Nach seiner Heirat mit einer Schwei- zerin lebte der Angeklagte für wenige Jahre im Tessin und kehrte dann nach W. zurück, wo er heute noch lebt. Er ist Vater zweier Kinder, wobei die Tochter in Griechenland lebt, und ist seit 1997 verwitwet. 1982 gründete er zusammen mit seinem Bruder die H. mit dem Zweck, pharmazeutische und kosmetische Pro- dukte herzustellen (pag. 1.3.8 ff., 4.5.10, Akten Bundesstrafgericht pag. 1.420.13 ff., pag. 1.600.2, Z. 5 ff., 1.600.4, Z. 32 ff., 1.600.7, Z. 31 ff.). Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Mit Bezug auf die Täterkomponenten ist für die Strafzumessung eine Profitsucht des Angeklagten anzunehmen: Davon ausgehend, dass sich der Ertrag für den Produzenten in einem Fall wie dem vorliegenden schätzungsweise allermindes- tens auf 2% des Endverkaufspreises belaufen dürfte, hätte die produzierte Tab- lettenmenge nur schon bei einem im internationalen Vergleich günstigen Ver- kaufspreis auf der Gasse in der Schweiz von zwischen Fr. 5.─ bis Fr. 10.─ pro Tablette (vgl. pag. 6.2.11) für den Produzenten einen Bruttoerlös von zwischen Fr. 2'040'000.─ bis Fr. 4'080'000.─ eingebracht (gemäss Aussagen von BB., pag. 3.1.27, werden für eine amphetaminhaltige Tablette auf dem griechischen Drogenmarkt zwischen 3'000 bis 5'000 Drachmen bezahlt, also zwischen ca. Fr. 14.─ und Fr. 23.─; gemäss Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen liegt der Verkaufspreis in den USA zwischen USD 20 bis 25, also ca. Fr. 24.─ bis Fr. 31.─; pag. 6.2.11). Dieser Wert entspricht übrigens in etwa dem Betrag von USD 1'870'000 (= ca. Fr. 2'307'000), der gemäss Gutachten der Finanzexperten

- 30 - in Form von Devisen- und Checkeingängen im fraglichen Zeitraum dem Ange- klagten zufloss (pag. 9.1.14 ff.; vgl. auch pag. 16.2.12 ff.). Zudem beabsichtigte der Angeklagte für den Verkauf von Amphetamintabletten an K. USD 400'000 (= Fr. 654'120.─, bei einem Wechselkurs per 5. Februar 2000, dem Vertragsdatum) einzunehmen. Vergleichsweise sei erwähnt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einem Betrag in der Grössenordnung von Fr. 110'000.─ be- reits gewerbsmässiges Handeln vorliegt (BGE 117 IV 63, 66 E. 2b). Der Ange- klagte hat damit ein Erzeugnis von hohem finanziellem Wert hergestellt. Dabei hat er weder aus einer persönlichen noch aus einer betrieblichen Notlage, son- dern aus rein finanziellen Motiven heraus gehandelt. Dies fällt bei der Strafzu- messung ins Gewicht, auch wenn kein Schuldspruch wegen Verkaufs erfolgen kann. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Angeklagte selbst keine Drogen konsumiert. Das Vorleben des Angeklagten gibt demgegenüber zu keinen Be- merkungen Anlass. Er ist nicht vorbestraft und hat sich seit den hier zu beurtei- lenden Taten wohl verhalten. Das Alter des Angeklagten ist unter dem Titel Strafempfindlichkeit zusammen mit seinem tadellosen Leumund strafmindernd zu berücksichtigen. Nicht berücksichtigungswürdig ist hingegen der Einwand des Angeklagten, das Strafverfahren gegen ihn habe sich gesundheitlich negativ ausgewirkt (HV-Protokoll, pag. 1.600.14, Z. 33 f.). Dieses Argument ist vom An- geklagten an der Hauptverhandlung erstmals vorgebracht worden, weshalb es über eine normale, verfahrensbedingte Belastung hinausgehend nicht glaubwür- dig erscheint. Auch machte der Angeklagte an der Hauptverhandlung keinen ge- sundheitlich geschwächten Eindruck. Hingegen wirkt die entscheidende Rolle des Beitrags des Angeklagten im vorliegend zu beurteilenden Betäubungsmittel- delikt stark straferhöhend: Als Verwaltungsrat der I. und Stammanteilhalter der H. – beides Familienunternehmungen – war er verantwortlich für die Geschäfts- leitung der Unternehmungen und war mit eigenverantwortlichen Aufgaben be- traut (Einkauf von chemischen Substanzen, Herstellungsplanung sowie Suche von Absatzmöglichkeiten für Pharmazeutika). Der Angeklagte war es, welcher zusammen mit seinem Bruder nach der „Stilllegung“ der I. deren Räumlichkeiten mit einem hochtechnologisierten Labor zielgerichtet auf die industrielle Herstel- lung von Amphetamin ausstattete. Er selbst kümmerte sich zudem um den Ein- kauf – sowie teilweise auch Einbau (J.-chemReaktor) – der zur Herstellung von Amphetamin benötigten Maschinen und den Einkauf der chemischen Substan- zen. Auch engagierte er eigens für die Produktion des Betäubungsmittels den Chemiker C. sowie weitere für die Produktion notwendigen Arbeiter. Was die fi- nanzielle Lage des Angeklagten betrifft, so kann diese als konfortabel bezeichnet werden. Er verfügt über monatliche Bruttoeinkommen von über Fr. 10'000.─ (Ak- ten Bundesstrafgericht, pag. 1.420.15) resp. von netto zwischen Fr. 4'000.─ und Fr. 5'000.─ für sich und seinen Sohn (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.6, Z. 25 ff., 29 ff.). Das Vermögen des Angeklagten beläuft sich auf über 9 Millionen Schweizer- franken (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.3, Z. 8, 1.420.15) und besteht unter ande-

- 31 - rem aus einem Miteigentumsanteil an Liegenschaften in XX. und V.. Darüber hin- aus steht ihm die Nutzniessung am Vermögen seiner Kinder zu, welches letztere von der Grossmutter mütterlicherseits erbten. An der Liegenschaft in W. besitzt er ein lebenslängliches Wohnrecht und es gehört ihm zudem ein Haus in Grie- chenland (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.3, Z. 4 f., 18 f.). Nach seinen Angaben unterstützt der Angeklagte seine in Griechenland lebenden Mutter und Schwes- ter mit monatlichen Beiträgen (€ 1'000 gehen an die Mutter und ein weiterer Be- trag an die Schwester) und finanziert auch wesentlich den Lebensunterhalt sei- nes Sohnes, mit dem er zusammen wohnt (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.4, Z. 33 ff.). Die Tatsache, dass sich der Angeklagte den Schweizerischen Untersu- chungsbehörden aus eigener Initiative gestellt und die Durchführung des Straf- verfahrens gegen ihn in der Schweiz gewünscht hatte, kommt ihm nicht zu Gute: Würden die hier vorliegenden Anklagen in Griechenland beurteilt, müsste er mit einer strengeren Bestrafung rechnen, wie das Urteil gegen seinen Bruder zeigt. Die Verfahrensdauer von rund 6 Jahren (seit der Durchsuchung des Geländes der H. und der I. durch die griechischen Behörden) erscheint nicht übermässig: Die Schweizerischen Strafuntersuchungsbehörden sind erst seit dem 5. Ju- li 2002 (Eröffnung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens durch die Bundesanwaltschaft) mit der Sache befasst, sämtliche Akten lagen lediglich in griechischer Sprache vor und mussten übersetzt werden, die Befragungen von Zeugen mussten überwiegend in Griechenland durchgeführt werden und zudem handelt es sich um einen schweren Fall im Bereich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, in den mehrere Personen verwickelt waren (vgl. BGE 124 I 139, 141 f. E. 2c). Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten in leichtem Masse zugunsten des Angeklagten aus. 3.3.3 Im Ergebnis stehen einem erheblichen, sehr schweren Verschulden, leicht min- dernd zu berücksichtigende persönliche Faktoren, guter Leumund und Alter des Angeklagten gegenüber. Zu berücksichtigen ist zudem, dass von einer langen Freiheitsstrafe angesichts des fortgeschrittenen Alters des Angeklagten nur we- nig spezialpräventive Wirkung zu erwarten ist. Da die Freiheitsstrafe zudem mit einer Busse kombiniert werden kann, darf Erstere tiefer ausfallen als wenn sie al- leine ausgesprochen würde. Aufgrund all dessen hat die Freiheitsstrafe vorlie- gend im unteren Mittel des konkreten Strafrahmens zu liegen. Angemessen er- scheinen 6 ½ Jahre Zuchthaus, wobei der bedingte Vollzug ausgeschlossen ist (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Nach Art. 48 Ziff. 2 StGB berücksichtigt der Richter bei der Festsetzung der Busse die Verhältnisse des Täters, wozu das Gesetz in Absatz 2 der genannten Norm ausdrücklich auch das Vermögen zählt. Seine persönlichen Einkünfte erwägt das Gericht in Höhe seiner Angaben an der Hauptverhandlung: Diese belaufen sich, nach Abzug der Steuern, auf zwischen

- 32 - Fr. 4'000.─ und Fr. 5’000.─ pro Monat, wobei der Angeklagte daraus auch den Unterhaltsbedarf seines Sohnes zu decken hat (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.6, Z. 25 ff., 29 ff.). In Berücksichtigung des unentgeltlichen Wohnrechts ermögli- chen ihm diese Einkünfte ein gut gesichertes Leben, auch wenn angesichts sei- nes Alters mit höheren Lebenskosten gerechnet werden muss. Verfügt der Täter über ein grosses Vermögen, hat der Richter die Busse angemessen zu erhöhen (Entscheid des Bundesgerichts 6S.223/2005 vom 21. Juli 2005 E. 1.3.4, mit Hinweis auf BGE 101 IV 16). Vorliegend verfügt der Angeklagte über ein grosses Vermögen, nämlich über mehr als 9 Millionen Schweizerfranken. Diese Zahl er- gibt sich aus der letzten Steuerveranlagung pro 2003 (Akten Bundesstrafgericht, pag. 1.420.15; HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.3, Z. 7 ff.). Der Angeklagte will die entsprechende Steuererklärung einem Treuhänder zur Ausfertigung überlassen haben (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.6, Z. 9 ff.). Dieser Umstand tut ihrer Verläss- lichkeit keinen Abbruch, denn auch eine solche Fachperson muss auf die Anga- ben und Unterlagen des Steuerpflichtigen abstellen. Daher erscheint eine Busse im mittleren Bereich des gesetzlichen Rahmens, d.h. in der Höhe von Fr. 600'000.─ als angemessen. Die Freiheitsstrafe ist durch den Kanton Bern zu vollziehen; dieser hat auch die Busse einzuziehen und der Bundeskasse abzulie- fern (Art. 241 Abs. 1 und 243 Abs. 1 BStP). 4. Einziehung / Beschlagnahmen 4.1 Da der Verkauf der Amphetamintabletten und damit ein Verkaufserlös nicht er- wiesen sind, fällt die Einziehung von Vermögenswerten (Art. 59 StGB) ausser Betracht. 4.2 Anlässlich der beiden Hausdurchsuchungen vom 4. September 2002 am Domizil des Angeklagten an der WW., in W., sowie in dessen Ferienwohnung an der VV., in V., wurden verschiedene Gegenstände beschlagnahmt. Diese sind ein- zeln auf je einem Verzeichnis aufgelistet (siehe pag. 68.1.69 f. sowie pag. 68.1.83 f.). Ein kleiner Teil der beschlagnahmten Gegenstände wurde dem An- geklagten bereits wieder ausgehändigt, u.a. auch die im Beschlagnahmever- zeichnis betreffend das Domizil des Angeklagten unter Position 7 figurierende Agenda mit diversen Dokumenten und beinhaltend 85 Euro (vgl. Empfangsbes- tätigungen vom 5. September 2002 und vom 7. Oktober 2002, pag. 68.1.71 f.). Die Anklageschrift nennt unter Ziff. II. 1. die beschlagnahmten Gegenstände ge- mäss den beiden Beschlagnahmungsverzeichnissen und dabei irrtümlicherweise auch die bereits retournierte Agenda mit den 85 Euro. Desweiteren wurden ge- mäss der Aufzählung in der Anklageschrift in der Ferienwohnung des Angeklag- ten auch eine Mappe mit diversen losen Unterlagen, ein Lederetui beinhaltend diverse Visitenkarten sowie 1 rotes Plastiketui beinhaltend verschiedene Bank-

- 33 - karten (drei CC., eine G. und 1 DD.) beschlagnahmt. Diese Gegenstände sind auf dem entsprechenden Beschlagnahmeverzeichnis (pag. 68.1.83 f.) nicht auf- geführt. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 wurde sodann das auf den Namen des Angeklagten lautende, bei der G. gehaltene Wertschriftendepot Nr. EE., wozu ein Unterdepot Nr. FF., lautend auf den Namen GG., gehört, gesperrt (vgl. pag. 1.7.9 f.; Anklageschrift, Ziff. II. 2.). Da die genannten, nach wie vor unter Beschlagnahme stehenden Gegenstände resp. Unterlagen sowie das gesperrte Wertschriftendepot als Beweismittel nicht mehr benötigt werden und auch nicht der Einziehung unterliegen, sind sie dem Angeklagten auszuhändigen resp. ist die Sperre des Wertschriftendepots aufzu- heben. 5. Kosten Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP; vgl. ferner Art. 246 BStP). 5.1 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie gibt für die einzelnen Ver- fahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4). Die Auslagen sind so fest- zulegen, wie sie bei den Angeklagten anfielen (Art. 5). Die Bundesanwaltschaft macht Pauschalgebühren von Fr. 18'000.─ für das Er- mittlungsverfahren, von Fr. 35'000.─ für die Voruntersuchung sowie von Fr. 3'500.─ für die Anklagevertretung geltend. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der anzuwendenden Verordnung sind für die Gebühren- festlegung die Bedeutung des Falls sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu be- rücksichtigen. Nach diesem Massstab erscheint eine Gebühr von Fr. 18'000.─ für die Ermittlungen als überhöht, weil der Sachverhalt ganz überwiegend in der Voruntersuchung abgeklärt wurde. Die Gebühr ist daher auf den als angemes- sen erachteten Betrag von Fr. 7'000.─ zu reduzieren. Die übrigen Gebühren werden wie beantragt festgelegt.

- 34 - Die Bundesanwaltschaft beantragt ferner Ersatz der Barauslagen für das Ermitt- lungsverfahren von Fr. 8'879.55 zuzüglich Fr. 1'159.70 Übersetzerkosten (total Fr. 10'039.25), für das Anklagestadium von Fr. 671.10 (Transportkosten) zuzüg- lich Fr. 650.─ (Reise- und andere Spesen; total Fr. 1'321.70) sowie für das Un- tersuchungsverfahren von Fr. 90'423.40 zuzüglich Fr. 192'315.70 Übersetzerkos- ten (total Fr. 282'739.10). Zudem macht sie Auslagen der Bundeskriminalpolizei für zwei Hausdurchsuchungen von Fr. 698.─ geltend. Die Kosten der Übersetzung sind vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tra- gen (Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK; BGE 127 I 141, 142 E. 3a). Dies gilt in allen Stufen und bei allen Schritten des Verfahrens (BGE 106 Ia 214, 217 E. 4b). Es sind da- her sämtliche entstandenen Übersetzungskosten dem Staat zu überbinden. Der Zweck der jeweiligen Übersetzung ist nicht massgebend (TPF SK.2005.8 vom

26. Januar 2006 E. 6.2). Die für die Bundeskriminalpolizei in Rechnung gestellten Fr. 698.─ für zwei Hausdurchsuchungen gelten als von der Gebühr abgedeckter allgemeiner Ver- fahrensaufwand, der nicht zusätzlich auferlegt wird. Sodann sind die geltend gemachten Fr. 671.70 für Transportkosten nicht nachgewiesen: Der hierzu ein- gereichte Rechnungsbeleg datiert vom 31. Juli 2005 und kann daher in keinem Konnex zur am 27. Juni und 5. Juli 2006 durchgeführten Hauptverhandlung ste- hen. Die im Übrigen geltend gemachten Barauslagen erscheinen als angemessen. Nach Abzug der Übersetzerkosten sowie der beiden Auslagenposten von Fr. 698.─ und Fr. 671.70 betragen die beim Angeklagten im Ermittlungsverfahren sowie Anklagestadium entstandenen Auslagen Fr. 9'529.55 und die in der Vorun- tersuchung aufgelaufenen Auslagen Fr. 90'423.40, so dass ein Betrag von total Fr. 99'952.95 resultiert. 5.2 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. c des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf insgesamt Fr. 20'000.─ festgesetzt. Die Barauslagen des Gerichts betreffen die beim Institut suisse de droit comparé in Auftrag gegebenen Gutachten und belaufen sich auf Fr. 1'723.80 für das erste und Fr. 1'077.─ für das zweite Gutachten, insgesamt folglich auf Fr. 2'800.80. 5.3 Dem Angeklagten sind die auf ihn entfallenden Kosten vollumfänglich aufzuerle- gen, da er in den eingeklagten Sachverhalten zu einem grossen Teil schuldig gesprochen wird. Der Freispruch betrifft einen unwesentlichen Teil der Anklage

- 35 - und fällt daher kostenmässig nicht ins Gewicht. Der Angeklagte hat damit die Gesamtkosten von Fr. 168'253.75 zu tragen. 6. Entschädigung Da der Angeklagte von einem Anklagepunkt freigesprochen wird, hat das Gericht nach Massgabe von Art. 176 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 BStP über die Entschädigung zu befinden. Diese bemisst sich in Anwendung des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31). Die Parteientschädigung besteht aus den Anwaltskosten, welche ihrerseits das Honorar und die notwendigen Auslagen umfassen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des genannten Reglements). Das Honorar bemisst sich nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts, wobei der Stundenansatz mindes- tens Fr. 200.─ und höchstens Fr. 300.─ beträgt. 6.1 Der Verteidiger des Angeklagten macht in seiner Kostennote vom 26. Juni 2006 einen Aufwand von insgesamt 755 Arbeitsstunden für sich und seine Praktikantin geltend und stellt gestützt darauf ein Honorar von total Fr. 148'860.─ (inkl. MwSt) in Rechnung, bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 130'000.─ zuzüglich Auslagen im Umfang von Fr. 8’388.─. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte in den wesentlichen Punkten schuldig gesprochen wird und der Verteidigungsaufwand in Bezug auf die An- schuldigung wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis entsprechend als gering ein- zuschätzen ist, rechtfertigt sich, den Verteidiger hierfür mit einer Pauschale in der Höhe von Fr. 2'000.─ zu entschädigen. Die Bundesanwaltschaft hat dem Verteidiger diesen Betrag zu entrichten (Art. 159 Abs. 3 OG i.V.m. Art. 245 BStP). 7. Zustellung Dieses Urteil ist nebst den Parteien nach Eintritt der Rechtskraft auch den zu- ständigen griechischen Behörden zuzustellen.

- 36 - Die Strafkammer erkennt:

1. Auf die Anklage betreffend Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 307 StGB), respekti- ve Versuch dazu, wird nicht eingetreten.

2. A. wird freigesprochen vom Vorwurf des Verkaufs von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG).

3. A. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG.

4. A. wird bestraft mit 6 1/2 Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 600'000.─.

Der Kanton Bern hat die Freiheitsstrafe zu vollziehen sowie die Busse einzuziehen und an die Bundeskasse abzuliefern.

5. A. werden an Kosten auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu be- zahlen sind:

Fr. 10’500.─ Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 35’000.─ Gebühr Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt Fr. 9’529.55 Auslagen Bundesanwaltschaft Fr. 90’423.40 Auslagen im Untersuchungsverfahren des Bundes Fr. 20'000.─ Gerichtsgebühr Fr. 2’800.80 Gerichtsauslagen (Gutachten Institut suisse de droit comparé) Fr. 168’253.75 Total

6. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft hat A. mit Fr. 2'000.─ zu entschädigen.

7. Die Sperre des auf A. lautenden Wertschriftendepots Nr. EE. bei der G. wird aufge- hoben.

8. Die beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente gemäss Ziff. II. 1. der Anklage- schrift werden freigegeben.

9. Dieses Urteil wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und Fürsprecher Michel Stavro als erbetenem Verteidiger von A. mitgeteilt.

- 37 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts geführt werden (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Kassationshof, 1000 Lausanne 14 innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheids einzureichen. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenös- sisches Recht verletzt (Art. 268 Ziff. 1 BStP).