Verfahrenskosten (Art. 172 BStP). Entschädigung (Art. 122 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 176 BStP). Genugtuung (Art. 49 Abs. 1 OR). Rückweisungsurteil.
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft hat A. beim Bundesstrafgericht wegen mehrfacher Wi- derhandlung gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a, d und f GKG, teilweise in Verbindung mit Art. 3 und 4 GKV, angeklagt. B. Das Bundesstrafgericht trat mit Entscheid vom 26. März 2009 auf die Anklage teilweise nicht ein und verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Wider- handlung gegen das GKG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe sowie einer Busse. Es zog ein beschlagnahmtes Konto teilweise ein, auferlegte dem Verur- teilten einen Teil der Verfahrenskosten und verweigerte ihm eine Entschädigung. C. Auf Beschwerde des Verurteilten hin hob das Bundesgericht diesen Entscheid mit Urteil vom 16. Oktober 2009 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Bundesstrafgericht zurück. D. Der Einzelrichter verzichtete auf eine neue Hauptverhandlung und gab den Par- teien die Möglichkeit, schriftliche Anträge zu stellen. Davon wurde Gebrauch gemacht, durch die Verteidigung am 30. November 2009 und im Anschluss dar- an durch die Bundesanwaltschaft am 15. Dezember 2009.
- 3 - Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundes- gericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts (Entscheid des Bundesstraf- gerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 1.3) oder zur Wahrung des rechtli- chen Gehörs der Parteien (TPF 2007 60 E. 1.4) nötig erscheint. Der erste Grund ist deshalb nicht gegeben, weil das Bundesgericht eine andere rechtliche Würdi- gung der angeklagten Tat verlangt, nämlich in erster Linie den Freispruch von der Anklage einer Straftat gemäss dem Güterkontrollgesetz; der zweite liegt nicht vor, weil sich die Parteien schriftlich zu den Folgen einer solchen Entscheidung im Kosten- und Entschädigungspunkt haben äussern können, die Bundesan- waltschaft zudem replicando zu entsprechenden Begehren des Angeklagten. 2. Dem neuen Urteil ist die Rechtsauffassung des Bundesgerichts zugrunde zu legen. Dieses hat festgestellt, dass sich der Angeklagte durch die im Anklage- punkt I.A umschriebene Handlung nicht im Sinne von Art. 14 Ziff. 1 lit. a, d oder f GKG schuldig gemacht hat, ebenso wenig der Übertretung im Sinne von Art. 15 GKG. Offen liess das Bundesgericht, ob eine Ordnungswidrigkeit gemäss Art. 15a GKG vorliege. Im Bereich des GKG unterliegen der Bundesstrafgerichtsbarkeit nur die in Art. 14 und 15 umschriebenen Widerhandlungen (Art. 18 Abs. 1 GKG). Dagegen sind die Ordnungswidrigkeiten nach Massgabe des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes zu beurteilen (Art. 18 Abs. 1bis GKG). Ordnungswidrigkeiten im Bereiche des Verwaltungsstrafrechts sind alle von einem Verwaltungsgesetz als solche be- zeichneten Widerhandlungen (Art. 3 VStrR). Das ist bei Art. 15a GKG der Fall. Gemäss Art. 21 Abs. 1 VStrR werden die Ordnungswidrigkeiten durch die betei- ligte Verwaltung beurteilt; die dort vorgesehene Möglichkeit einer gerichtlichen Beurteilung beschränkt sich auf die Verhängung von Freiheitsstrafen, welche Art. 15a GKG nicht vorsieht. Die prozessualen Voraussetzungen, den Anklage- punkt I.A zu beurteilen, fehlen daher. Es ist auch auf diesen Teil der Anklage nicht einzutreten. In einem solchen Fall ist es angezeigt, die Sache an die zuständige Verwal- tungsbehörde weiter zu leiten (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl. Zürich 2004, § 34 N. 537; vgl. auch Art. 39 Abs. 1 eStPO). Das ist gemäss Art. 26 Abs. 1 GKV das Staatssekretariat für Wirtschaft, nachdem die strafrechtlichen Sanktionen als
- 4 - Teil der Güterkontrolle erscheinen (Art. 14 ff. GKG i.V.m. Art. 1 GKG; vgl. auch WEBER, Das Güterkontrollgesetz, in Cottier/Oesch [Hrsg.], Schweizerisches Bun- desverwaltungsrecht, Band XI, Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnen- marktrecht, 2. Aufl. Basel 2007, 4. Kap. Rn. 37). Das kann ebenso für den An- klagepunkt A.2 angeordnet werden; denn diesbezüglich ist bereits, und vor Bun- desgericht nicht angefochten, auf Nichteintreten erkannt worden. Die zuständige Behörde wird nicht nur im Strafpunkt zu entscheiden haben, sondern auch über das Schicksal der beschlagnahmten Vermögenswerte. 3.
3.1 Einem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens auferlegt (Art. 172 Abs. 1 BStP). Wird das Verfahren eingestellt, so trägt die Kosten in der Regel der Bund (Art. 172 Abs. 3 BStP). Bei Freispruch und Einstellung kann der Angeklagte zur Tragung von Kosten verurteilt werden, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch schuldhaftes Benehmen verursacht oder das Verfahren durch trölerisches Verhalten wesentlich erschwert hat (Art. 173 Abs. 2 und 3 BStP). Im ersten Fall wird von prozessualem Verschulden im weiteren Sinne ge- sprochen, im zweiten von solchem im engeren Sinne (BGE 116 Ia 162 E. 2c, S. 168; PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2009, 217 f.). Die Fol- gen des Nichteintretens regelt das Gesetz nicht. Es kommt jedoch der Einstel- lung am Nächsten, welche das Verfahren definitiv beendet, wenn ein endgültiges Prozesshindernis gegeben ist (Art. 168 Abs. 2 Satz 2 BStP). Daher sind die bei Einstellung geltenden Regeln anzuwenden.
a) Hinsichtlich der Verfahrenseinleitung verlangt das Gesetz eine schuldhafte – das heisst eine objektiv normwidrige und subjektiv vorwerfbare – Handlung, wel- che für die Einleitung der Untersuchung kausal war. In diesem Zusammenhang kommen Normen jeder Art in Betracht, also auch zivil- oder verwaltungsrechtli- che (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel etc. 2005, § 108 N. 20), ja sogar Standesregeln für die Ausübung eines Berufes (SCHMID, a.a.O., § 66 N. 1207), und zwar gemäss bundesgerichtlicher Praxis ungeschriebene Normen nicht weniger als geschriebene. Daraus ergibt sich, dass die Verletzung von bloss moralischen oder ethischen Pflichten nicht genügt (BGE 116 Ia 162 E. 2b, S. 167 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.59/2003 vom 14.8.2003, E. 2.1). Eine Einschränkung ergibt sich aus dem Prinzip der Un- schuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK): Die Kostenauflage darf nicht damit begründet werden, dass der Freigesprochene die ihm mit der Anklage zur Last gelegte, aber wegen Verjährung, ungenügender respektive nicht erhobener Anklage oder aus anderen Gründen nicht zum Schuldspruch führende Strafnorm verletzt habe (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 108 N. 18). Das Bundesgericht nimmt an, die Unschuldsvermutung verbiete die Kos-
- 5 - tenauflage, wenn das Verhalten, welches das Strafverfahren auslöst, aus- schliesslich durch das Strafrecht verboten werde (BGE 116 Ia 162 E. 2d/bb, S. 174; Urteil 6B_770/2008 vom 2. April 2009 E. 2.3.1), aber nicht, wenn es zu- gleich unter ein zivilrechtliches Verbot falle, namentlich unter das allgemeine des „neminem laedere“ (Urteil des Bundesgerichts 1P.484/2002 vom 24.1.2003 E. 2.2.1). Die Letzteren regeln jedoch das Verhältnis unter den Privaten und können folglich wenigstens nicht direkt eine Ersatzpflicht für staatlichen Aufwand begründen (kritisch SCHMID, a.a.O., PIETH, a.a.O., 217 f.; HANSJAKOB, Kostenart, Kostenträger und Kostenhöhe im Strafprozess …, Diss. St. Gallen 1988, 236 f.). Das Bundesgericht (BGE 119 Ia 332 E. 3b; 116 Ia 162 E. 2c, S. 169) spricht da- her von einer dem Zivilrecht angenäherten Haftung und verlangt, um die allein aus dem Prozessgesetz fliessende besondere Ersatzpflicht nicht zu überdehnen, einen „klaren“ Normverstoss; SCHMID (a.a.O.) setzt im gleichen Sinne eine „quali- fiziert rechtswidrige“ Handlung voraus, die in erster Linie besondere gesetzliche Pflichten verletzt oder eine „provokative, offensichtlich straftatbestandsnahe Aus- richtung“ hat. Die I. Beschwerdekammer lässt für die reziproke (nachstehend E. 4.1) Verweigerung der Entschädigung bei Verfahrenseinstellung denn auch nicht genügen, dass ein Anfangsverdacht bestand (TPF 2008 121 E. 2.2).
b) Eine Kostenpflicht für Verhalten im Verfahren statuiert das Gesetz für den Fall, dass sich dieses als trölerisch erweist. Damit sind allgemein mutwillige Er- schwerungen und Verzögerungen des Verfahrens gemeint (BGE 117 IV 209 E. 4d zum Wortlaut der analogen Regel in Art. 99 Abs. 1 VStrR): Irreführungen, Verfahrensanträge, welche offensichtlich keinen entlastenden Effekt hervorbrin- gen können, Rechtsbehelfe, welche aussichtslos sind, und dergleichen. Aller- dings darf keine Normwidrigkeit angenommen werden, wenn der Beschuldigte von den ihm gesetzlich konzedierten Rechten Gebrauch macht und dadurch das Verfahren erschwert (SCHMID, a.a.O.); das Bundesgericht verlangt ein „hinterhäl- tiges, gemeines oder krass wahrheitswidriges Benehmen“ und erkennt darin eine Form des Rechtsmissbrauchs (BGE 116 Ia 162 E. 2d/aa, S. 172; ähnlich HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 108 N. 27). Freilich trifft den Beschuldigten keine Rechtspflicht, an der Aufklärung der Fakten mitzuwirken oder diese nicht zu stören (PIETH, a.a.O., 218 f.). Auch erfüllen falsche Vorbringen nicht selten den Tatbestand der Begünstigung (Dritter, Art. 305 StGB) oder falschen An- schuldigung (Art. 303 StGB) bzw. Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB; dies sogar bei falschem Geständnis). Darf schon das Verursachen eines Straf- verfahrens – wegen der Unschuldsvermutung, wie erwähnt – keine Kostenaufla- ge nach sich ziehen; so wäre schwer verständlich, warum eine Beeinträchtigung des Verfahrens, die weniger verwerflich ist, kostenpflichtig machen sollte. Schliesslich kann nicht übersehen werden, dass die zivilrechtliche Haftung eine unfreiwillige Vermögenseinbusse voraussetzt (BGE 116 II 441 E. 3a/aa), die zwar auch durch eigenes Handeln entstehen kann, aber nur wenn ein diesbe-
- 6 - züglicher Handlungszwang verursacht wird (BREHM, Berner Kommentar, 2. Aufl., Art. 41 OR N. 137). Im Bereiche der Strafverfolgung besteht ein Aufklärungsge- bot der Behörden, das vom prozessualen Verhalten des Verdächtigen nicht ab- hängt. Aus diesem Grund ist angezeigt, für Kostenpflicht nur Erschwernisse durch Verhaltensweisen in Betracht zu nehmen, welche mit der Verteidigung in keinem finalen Zusammenhang stehen (PIETH, a.a.O., 219).
c) Für das Verhalten vor und während des Strafverfahrens erfordert die Kosten- auflage einen Kausalzusammenhang zwischen diesem und den Aktivitäten der Strafverfolgungsbehörden (Urteil des Bundesgerichts 6B_770/2008 vom 2. April 2009 E. 2.3.2) respektive den dadurch verursachten Kosten. 3.2 Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Verfahrenskosten dem Angeklagten auf- zuerlegen. Dieser verlangt, sie auf die Staatskasse zu nehmen. Es kommt nicht darauf an, ob die Strafverfolgungsbehörden des Bundes das Verfahren auf eigene Initiative oder auf Anregung und mit nachrichtendienstlicher respektive mit Unterstützung durch die Fachbehörde betrieben haben, wie die Bundesanwaltschaft darlegt, noch darauf, ob die Untersuchungsorgane das Ver- fahren fehlerhaft eingeleitet haben, wie die Verteidigung ausführt. Es ist lediglich zu fragen, ob der Angeklagte durch vorwerfbares Verhalten das Strafverfahren provozierte und/oder behinderte, welcher Verfahrensaufwand gegebenenfalls damit verursacht wurde und ob die Unschuldsvermutung einer Kostenauflage entgegenstünde. In diesem Zusammenhang kann nicht entscheiden, dass ein iranischer Geschäftspartner des Angeklagten im Frühjahr 2009 in den USA verhaftet worden sein soll und einer hohen Strafe wegen verbotener Proliferation entgegen sehe. Davon konnte der Angeklagte nämlich nichts wissen, und wie das Verhalten jenes Geschäftsmannes zu beurteilen ist, steht offenbar jetzt noch nicht fest. Unbehelflich ist der Hinweis des Staatsanwaltes auf Bedenken, welche Angehörige des (früheren) eidgenössischen Dienstes für Analyse und Prävention gegenüber dem Angeklagten geäussert haben sollen; denn diese Vorstellungen gingen dem Gegenstand des Verfahrens bildendenden Geschäft voraus und hat- ten einen mit ihm nicht identischen Gegenstand. Jedenfalls gab es keine Rechtspflicht, auf die späteren Geschäfte nur wegen nachrichtendienstlicher Hin- weise zu verzichten. Man könnte dem Angeklagten höchstens vorwerfen, er ha- be Verfügungen des Staatssekretariats für Wirtschaft missachtet, wonach er die Ausfuhr an bestimmte, respektive an alle iranischen Firmen dieser Amtsstelle vorab zu melden habe (E. 3.1.3 des aufgehobenen Urteils). Dabei handelt es sich um ein verwaltungsrechtliches, auf Art. 4 GKV abgestütztes Gebot. Indes- sen bildet seine Verletzung den Tatbestand von Art. 15a Abs. 1 lit. b GKG – eine Ordnungswidrigkeit (vgl. E. 2), auf welche der Allgemeine Teil des StGB nicht anwendbar ist (Art. 2 f. VStrR; vgl. auch BGE 132 IV 140 E. 6.2) und unterliegt
- 7 - einer Strafdrohung von Busse bis zu 5000 Fr. Damit ist über den Anwendungs- bereich der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK noch nichts End- gültiges gesagt, weil die strafrechtliche Natur einer Widerhandlung von verschie- denen Kriterien abhängt: der Qualifikation im betreffenden Landesrecht, der Na- tur der Widerhandlung und der Bedeutung der Sanktion (BGE 6B_962/2008 vom
18. Juni 2009 E. 2.2.1; FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl 2009, Art. 6 N. 26). Was den systematischen Standort von Art. 15a Abs. 1 lit. b GKG betrifft, so handelt es sich um Nebenstrafrecht, wie aus der Überschrift zu Art. 14 ff. GKG hervorgeht. Was die sanktionierte Tat angeht, so fällt ihr Charak- ter als Blankettnorm in Betracht, deren Tatbestand also durch die konkrete Ver- fügung gefüllt wird, ähnlich wie bei Art. 292 StGB. In dieser kann schon begriff- lich nicht eine für die Allgemeinheit, sondern nur für bestimmte Adressaten gel- tende Verhaltensregel enthalten sein, anders als es im Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. E. gegen Deutschland vom 21. Februar 1984 der Fall war (Serie A Band 73, Ziff. 53). Der Gerichtshof beurteilt die für Strafrecht charakteristische Allgemeingültigkeit jedoch nicht nach Statusmerkma- len, und bejaht sie daher schon bei Verhaltensregeln, welche eine Prozesspartei betreffen, also eine Person, welche bloss funktional von der Allgemeinheit abge- hoben ist (Urteil i.S. F. gegen Schweiz vom 22. Mai 1990, Serie A Band 170, Ziff. 33). Betreffend die Sanktion stellt der Europäische Gerichtshof für Menschen- rechte auf die abstrakte Androhung ab (Urteil i.S. G. u.a. gegen Niederlande vom
23. November 1976, Serie A Band 22, Ziff. 85); so erachtete er eine Ordnungs- busse von 500 Fr. als Strafsanktion, nachdem sie bei Nichtbezahlung in Frei- heitsstrafe umgewandelt werden konnte (zit. Urteil i.S. F., Ziff. 34). Auch wenn das Bundesgericht diese Grenze nicht mehr als zeitgemäss erachtet (zit. Urteil vom 18. Juni 2009 E. 2.2.4), handelt es sich bei Art. 15a Abs. 1 lit. b GKG, wo das Bussenmaximum diesen Betrag um Mehrfaches übersteigt und die zweite Voraussetzung gegeben ist (Art. 10 VStrR), um eine Strafnorm. Dass neben den repressiven Zweck auch der in Art. 4 GKV enthaltene präventive Zweck tritt, nimmt ihr diesen Charakter nicht (Urteil i.S. E., a.a.O.). Damit steht die Un- schuldsvermutung einer Kostenauflage im Zusammenhang mit der Einleitung des Verfahrens entgegen. Der Staatsanwalt legt dem Angeklagten ausserdem zur Last, er habe vorwerfbar die Durchführung des Strafverfahrens erschwert, weil er sich in mehreren Befra- gungen zur Sache nicht eingelassen respektive die gegen ihn erhobenen Vor- würfe bestritten habe. Er stützt sich dabei auf das aufgehobene Urteil, das sich insoweit (E. 4.2.1, S. 20) zur Strafzumessung äussert und wo begründet wird, weshalb dem Angeklagten nur eine geringfügige Minderung zugebilligt werde. Als Grundlage für Kostenauflage kann dies nicht dienen; denn der Beschuldigte ist wie gesagt nicht zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet; soweit das Bundes- gericht in BGE 116 Ia 162 E. 2d/aa der Auffassung gewesen sein sollte, er dürfe
- 8 - die Aussage nicht verweigern, wäre dem nicht zu folgen (vgl. HAUSER/SCHWE- RI/HARTMANN, a.a.O., § 108 N. 27 [selbst vereinzelte Lügen reichen nicht aus]; PIETH, a.a.O., 218 f.). Für aktive Lügen, welche den Verfahrensaufwand vergrös- sert hätten, liegt kein Beweis vor. Die Voraussetzungen für eine Auflage der Verfahrenskosten sind nach dem Ge- sagten nicht gegeben. 4.
4.1 Im Falle eines Freispruchs hat der Angeklagte Anspruch auf Entschädigung für Untersuchungshaft und andere Nachteile; sie kann ihm verweigert werden, inso- weit er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchungshand- lungen verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 176 BStP). Die Rechtslage bei Einstellung oder Nichteintreten im gerichtlichen Ver- fahren regelt das Gesetz nicht direkt; durch den Verweis auf Art. 122 Abs. 1 BStP sind diese Grundsätze jedoch auch im Falle einer richterlichen Einstellung anwendbar und analog – wie für die Kostenpflicht (E. 3.1) – bei Nichteintreten. Die gesetzlichen Ausschlussgründe sind zu den Voraussetzungen der Kosten- auflage spiegelbildlich (SCHMID, a.a.O., N. 1218 Fn. 77; Urteil des Bundesge- richts 6B_215/2007 vom 2. Mai 2008 E. 6; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2008.9 vom 4. März 2009 E. 3.1. a.E.). Sie liegen nach dem in diesem Zu- sammenhang Ausgeführten (E. 3.2) nicht vor. Der Entschädigungsanspruch ist daher grundsätzlich gegeben. Als Schaden gilt jede Vermögenseinbusse, welche durch das Strafverfahren ein- getreten ist, namentlich Erwerbsausfall und Auslagen, die der Freigesprochene tätigte, um seine Rechte im Verfahren wahrzunehmen, insbesondere die Kosten für anwaltliche Verteidigung (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.27 vom 30. Oktober 2008 E. 23; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 109 N. 5). Auszugleichen ist aber auch der immaterielle Schaden (TPF 2008 160 E. 4; PIC- QUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genève etc. 2006, N. 1559). 4.2 Der Angeklagte verlangt eine Entschädigung unter verschiedenen Titeln. 4.2.1 Zunächst macht er die Auslagen für die Verteidigung im Vor- und im gerichtli- chen Verfahren geltend. Diese hat gemäss der anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Kostennote einen Aufwand von 181 ⅓ Stunden in Anspruch ge- nommen, ohne die im voraus nicht fest stehende Zeit für Reise zu und Teilnah- me an der Verhandlung und ohne den Aufwand für die Vernehmlassung im Hin- blick auf dieses Urteil; den Gesamtaufwand beziffert die Verteidigerin auf 199 ⅓
- 9 - Stunden. Als Honorar verlangte sie 300 Fr. pro Stunde und begründet dies mit der Schwere der gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe sowie mit dem öf- fentlichen Echo, welches das Verfahren gefunden habe; deshalb sei der Beizug einer auf Industrierecht spezialisierten Zürcher Anwaltskanzlei, welche standort- bedingt eine besonders hohe Kostenstruktur aufweise, nötig gewesen. Eine volle Entschädigung sei um so eher angezeigt, als die Strafverfolgungsbehörde in viel- facher Hinsicht fehlerhaft vorgegangen sei. Die Bundesanwaltschaft hält den Honoraransatz für übersetzt; zum Aufwand äussert sie sich nicht. Der geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Hingegen ist es unan- gemessen, ihn mit dem Maximum des gerichtlichen Tarifs (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht [SR 173.711.31]) zu entschädigen. Der Tarif hat seine gesetzli- che Grundlage in Art. 15 Abs. 1 lit. a Strafgerichtsgesetz und ist demzufolge Ent- scheidungsgrundlage hinsichtlich der Honorare nicht nur der amtlichen Verteidi- ger, sondern auch der erbetenen, und zwar unabhängig von den lokalen Gege- benheiten. Die gerichtliche Praxis gewährt in den normalen Fällen, welche in die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts fallen, ein Stundenhonorar von 230 Fr. Der Höchstansatz ist auf Verfahren von besonderer tatsächlicher und rechtlicher Komplexität zugeschnitten. Von solcher Qualität ist dieses Verfahren weit ent- fernt. Das Echo, das es in der Öffentlichkeit gefunden haben mag, ist für die Qualitätsanforderungen an die Verteidigung nicht relevant. Die Entschädigung ist daher mit 230 Fr. pro Stunde zu bemessen, ausgenommen die Reisezeit von 12 Stunden, welche praxisgemäss zum minimalen Ansatz von 200 Fr. pro Stunde zu entschädigen ist. Daraus errechnet sich ein Honorar von 187 ⅓ Stunden zu 230 Fr. und von 12 Stunden zu 200 Fr., total Fr. 45'486.60 zuzüglich MWST von 3'457 Fr. Bei den Auslagen der Verteidigerin übersteigen die geltend gemachten Übernachtungskosten den Ansatz gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. d des Entschädi- gungsreglements, sind aber mit Blick auf die Essensentschädigung, welche ge- mäss lit. c beansprucht werden können, nicht zu beanstanden; die übrigen Spe- sen sind ausgewiesen. Für Auslagen wird keine MWST entschädigt, da sie in den dem Verteidigten in Rechnung gestellten Beträgen bereits eingeschlossen ist. Für die Kosten anwaltlicher Verbeiständung ist der Angeklagte deshalb mit Fr. 49'964.60 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.2.2 Der Angeklagte macht eigenen Schaden geltend, der ihm durch das Strafverfah- ren verursacht worden sei.
- 10 - Die Bundesanwaltschaft beruft sich sinngemäss auf die gleichen Umstände, die sie für Kostenauflage ins Feld führte, und schliesst daraus, dass eine Entschädi- gung zu verweigern sei.
a) Zunächst geht es um Verdienstausfall, nämlich für 16 ½ Tage, während de- nen der Angeklagte durch das Verfahren beansprucht worden sei, und für 5 Tage, die er für die Suche von neuen Geschäftsräumen und eines neuen Treu- händers – beides infolge von Kündigungen, die wegen des Verfahrens ausge- sprochen worden seien – habe aufwenden müssen. Den Ausfall beziffert er mit 650 Fr. pro Arbeitstag. Der Angeklagte war während des Strafverfahrens Arbeitnehmer der B. AG und erhielt von ihr einen Arbeitslohn (cl. 7 pag. 7.910.10). Gemäss Art. 324a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber Lohn für eine beschränkte Zeit, in welcher der Arbeit- nehmer aus persönlichen Gründen an der Arbeitsleistung unverschuldet verhin- dert ist, auszurichten. Die im Gesetz genannten Abwesenheitsgründe sind nur exemplifikativ; nach herrschender Meinung beschränken sie sich nicht auf un- ausweichliche Abwesenheiten und schliessen deshalb die Teilnahme an einem Prozess als Partei mit ein (PORTMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl., Art. 324a OR N. 43; REHBINDER, Berner Kommentar, Art. 324a OR N. 8; PIETRUSZAK, in Hon- sell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht I, Basel 2008, Art. 324a N. 5). Nachdem der Angeklagte das Verfahren nicht verschuldete (E. 3.2), war sein Lohnanspruch ungeschmälert und ist er in seinem Vermögen in dieser Weise nicht benachteiligt worden. Anhaltspunkte für einen Schaden des Angeklagten aus selbstständiger Erwerbs- tätigkeit gibt es nicht, hat er doch seine Einzelfirma als inaktiv bezeichnet (cl. 7 pag. 7.910.9). Seine Forderung unter diesem Titel ist demnach unbegründet.
b) Als indirekte Folge der gesetzlichen Regelung kann es bei derartigen Abwe- senheiten zu einem Schaden des Arbeitgebers kommen. Vermögensverluste Dritter kann der Angeklagte jedoch nicht geltend machen (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BK.2008.5 vom 6. August 2008 E. 4.2). Die B. AG macht einen solchen nicht geltend, obwohl die Verteidigerin in der Hauptverhandlung auch deren Interessen wahrnahm, indem sie zur Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte der B. AG Stellung bezog. Sie müsste ihre Rechte auch aus- serhalb des Strafverfahrensrechts suchen (SCHMID, in Donatsch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 43 N. 6).
- 11 - Die Aufwendungen der früheren Treuhänderin der B. AG, der C. AG, im Zusam- menhang mit der Auflösung des Mandatsverhältnis, sind ebenfalls bei der Ar- beitgeberin angefallen und bilden daher keinen Schaden des Angeklagten. Da- von abgesehen, war Personal der C. AG gerade in den einzigen Fall involviert, über den es aus proliferationsrelevanten Gründen erstinstanzlich zu entscheiden galt (aufgehobenes Urteil E. 3.1.1–3.1.2); die ehedem Beauftrage kündigte also auch aus eigener Betroffenheit. Die Begehren unter diesen Titeln sind folglich nicht begründet.
c) Der Angeklagte macht ausserdem direkte Auslagen für das Strafverfahren geltend, nämlich für Bahnfahrten, Unterkunft und Verpflegung im Zusammen- hang mit Einvernahmen und der Hauptverhandlung. Diesbezüglich hat er einen Ersatzanspruch (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.7 vom 29. Sep- tember 2009 E. 4.1). Der Betrag von Fr. 615.50 bewegt sich im Rahmen der An- sätze von Art. 8 des Entschädigungsreglements, welche gemäss Art. 1 Abs. 2 auf den Angeklagten anzuwenden sind. Weil dem Angeklagten ein Recht zu ei- gener Verteidigung auch zusteht, wenn er vertreten ist (Art. 6 Abs. 3 EMRK), sind seine Auslagen von 400 Fr. für das Kopieren von Verfahrensakten ersatzfä- hig. 5. Nach der Gerichtspraxis kann im Anwendungsbereich von Art. 122 Abs. 1 BStP auch eine Genugtuung verlangt werden, unbeschadet dessen, dass der Wortlaut des Gesetzes dies nicht vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 8G.122/2002 vom
9. September 2003 E. 1); vorausgesetzt ist eine gewisse Schwere der Untersu- chungshandlungen und des dadurch entstandenen immateriellen Schadens (TPF 2008 160 E. 4.1; zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.7 vom
29. September 2009 E. 5.1). Im Vordergrund stehen Beeinträchtigungen der Persönlichkeit durch Inhaftierung, im weiteren auch durch Pressemitteilungen (TPF 2008 121 E. 3.1) oder durch übermässig lang dauernde Strafverfahren (TPF 2008 121 E. 3.4). 5.1 Der Angeklagte beansprucht eine Genugtuung, weil im Zusammenhang mit dem Strafverfahren ungünstige Presseberichte kursiert hätten, in denen er als Liefe- rant von Atomwaffenteilen in den Iran identifiziert worden sei. Dies habe zu ne- gativen Reaktionen im privaten und geschäftlichen Umfeld geführt. Ausserdem sei seine Frau durch das Verfahren, besonders durch die polizeiliche Haus- durchsuchung psychisch in schwere Mitleidenschaft gezogen worden.
- 12 - Die Bundesanwaltschaft widersetzt sich diesem Begehren mit der Begründung, der Angeklagte habe die Einleitung des Verfahrens zu verantworten und damit auch die im öffentlichen Interesse liegende Publizität. 5.2
5.2.1 Gemäss den vom Angeklagten eingereichten Belegen (cl. 8 pag. 8.521.20 ff.) wurde in Ausgabe 40 des Magazins „H.“ vom 5. Oktober 2006 über die Angele- genheit berichtet. Im Titel heisst es, der Iran würde sich über Europa Komponen- ten für Massenvernichtungswaffen beschaffen, und eine Spur dieser Aktivität führe in den Kanton Zug. Es wird dann die Lieferung einer Firma in Z., welche der frühere D.-Mitarbeiter „A.“ leite, konkretisiert: leistungsstarke Navigationsge- räte aus amerikanischer Produktion, welche die USA zu liefern verweigert habe. Den Hauptteil des Artikels nehmen generelle Informationen über den iranischen Raketenbau ein, welche der Journalist aus verschiedensten Quellen zusammen getragen hat. Dieser habe, so der Text weiter, beim Geschäftsmann „A.“ und beim Dienst für Analyse und Prävention weiter nachgefragt. Jener habe Ge- schäftsbeziehungen in den Iran bestätigt, aber den Vorwurf der Lieferung „verbo- tene(r) Rüstungsgüter“ bestritten; der Nachrichtendienst habe erklärt, eine Straf- anzeige bei der Bundesanwaltschaft eingereicht zu haben. Gerüchte, wonach die Firma in Z. „für Teherans Raketenfabriken geliefert“ habe, seien dem Journalis- ten „offiziell nicht bestätigt“ worden. Sechs Wochen später griff das Magazin das Thema wieder auf. Es berichtete, dass die Bundesanwaltschaft Mitte Oktober ein Ermittlungsverfahren eröffnet und im Zuge dessen mehrere Hausdurchsuchun- gen durchgeführt habe, darunter in den Büros des Kaufmanns „A.“ Gegen diesen bestehe der Verdacht, „Dual-use-Güter in den Iran geschickt“ zu haben; dabei werden erneut die Navigationsgeräte erwähnt und als Lieferadressen iranische Tarnfirmen in Dubai genannt. Der nicht sehr ausführliche Artikel thematisiert an- dere, in Deutschland untersuchte Lieferungen in den Iran. Es ist dem Angeklagten beizupflichten, dass „H.“ zwar nicht seinen vollen Na- men, aber doch so viele persönliche und geschäftliche Details abgedruckt hat, dass er von ihm persönlich oder geschäftlich nahe stehenden Personen leicht identifiziert werden konnte. Enthalten die beiden Artikel auch keine ausdrückliche Schuldzuweisung, so werden doch nach der üblichen Methode des Sensations- journalismus die wenigen gegen den Angeklagten vorliegenden Anhaltspunkte mit anderen Untersuchungen und mit ganz allgemeinen Nachrichten über Iran und seine Raketenbauaktivität aufgemischt, um die latente Empörungsneigung des Leserpublikums zu befriedigen. Nachdem bei der Allgemeinheit die Bereit- schaft, ja weitgehend auch die Fähigkeit zu kritischer Lektüre solcher Pressearti- kel laufend schwindet, liegt auf der Hand, dass die beiden Artikel geeignet wa- ren, den Angeklagten und seine Frau im persönlichen und geschäftlichen Umfeld zu isolieren. Allerdings geht der erste Artikel nicht auf das Strafverfahren zurück,
- 13 - wurde dieses doch erst knapp zwei Wochen nach seinem Erscheinen eröffnet. Aus dem zweiten Artikel gehen nicht mehr an Informationen seitens der Bundes- anwaltschaft hervor als die Tatsache von Durchsuchungen und der Gegenstand des Verfahrens. Zwar wird der Angeklagte durch den neu abgedruckten vollen Vornamen weiter identifizierbar gemacht, aber diese Information besass die Presse schon vorher, hätte sie doch sonst den Angeklagten nicht im Hinblick auf den ersten Artikel interviewen können. Es fehlt damit der notwendige Kausalzu- sammenhang zwischen dem Strafverfahren und den durch die Presseartikel be- wirkten Nachteilen. 5.2.2 Wenn diese Nachteile auch nicht den Strafverfolgungsbehörden zuzurechnen sind, so stellt sich die Frage, ob der Umstand, dass vor diesem Hintergrund wäh- rend insgesamt knapp 3 ¼ Jahre ein Strafverfahren lief, durch Genugtuung ab- zugelten sei und/oder ob im Falle von Verfahrensverzögerungen eine solche auszurichten sei. Das Bundesgericht hat bezüglich der kantonalen Strafverfahren stets festgehal- ten, dass weder Verfassungs- noch Konventionsrecht die Entschädigung Freige- sprochener für erlittene Haft vorsehe und dass dies um so mehr für andere per- sönliche Beeinträchtigungen gelte, welche das Verfahren verursacht habe; ein derartiger Anspruch könne sich nur aus kantonalem Recht ergeben (etwa Urteil des Bundesgerichts 1P.287/2001 vom 2. Juli 2001, E. 3a mit Hinweisen). Für das Strafverfahren des Bundes heisst dies, dass solche weiteren Folgen zu den gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP grundsätzlich ersatzfähigen Nachteilen zählen. Al- lerdings müssen sie von einer gewissen Schwere gewesen sein (BGE 113 Ia 177 E. 3; TPF 2008 121 E. 3.1). Es mag offen bleiben, ob die Verfahrensdauer allein den Staat ausgleichspflichtig mache, wenn sich am Ende keine strafrechtli- che Schuld erweist. Es mag auch dahingestellt sein, ob der Verfahrensstillstand zwischen dem Abschluss der Untersuchung am 19. Dezember 2007 und der An- klageerhebung am 9. Oktober 2008 das Beschleunigungsgebot verletzte und in- sofern den Angeklagten den Belastungen des Verfahrens unnötig lange aussetz- te (dazu BGE 130 IV 54 E. 3.3.1; ferner Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.3 vom 17. Juni 2009 E. 3.3). Zu einer erheblichen, sachlich nicht ge- rechtfertigten Beeinträchtigung der Persönlichkeit führte eine solche Pause je- denfalls, nachdem der Betroffene zuvor in der Presse wegen des Verdachts stigmatisiert wurde, zur iranischen Aufrüstung mit Atomwaffen – Gegenstand ei- ner weit verbreiteten Besorgnis – beigetragen zu haben. Es scheint daher angemessen, dem Angeklagten eine Genugtuung zuzuspre- chen. Hinsichtlich ihres Masses ist zu berücksichtigen, dass die von ihm erlitte- nen Nachteile nicht in Zwangsmassnahmen, sondern in einem Reputationsscha- den lagen, dass der besonnene Durchschnittsbürger um die Vorläufigkeit eines
- 14 - behördlich bestätigten Anfangsverdachts weiss und dass die Kritik in der Sensa- tionspresse einen beschränkten Erinnerungswert hat. Unter diesen Umständen erscheint der verlangte Betrag von 10'000 Fr. übersetzt und ist eine Summe von 1'500 Fr. angemessen.
- 15 - Der Einzelrichter erkennt:
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Prozessuales Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundes- gericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts (Entscheid des Bundesstraf- gerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 1.3) oder zur Wahrung des rechtli- chen Gehörs der Parteien (TPF 2007 60 E. 1.4) nötig erscheint. Der erste Grund ist deshalb nicht gegeben, weil das Bundesgericht eine andere rechtliche Würdi- gung der angeklagten Tat verlangt, nämlich in erster Linie den Freispruch von der Anklage einer Straftat gemäss dem Güterkontrollgesetz; der zweite liegt nicht vor, weil sich die Parteien schriftlich zu den Folgen einer solchen Entscheidung im Kosten- und Entschädigungspunkt haben äussern können, die Bundesan- waltschaft zudem replicando zu entsprechenden Begehren des Angeklagten.
E. 2 Dem neuen Urteil ist die Rechtsauffassung des Bundesgerichts zugrunde zu legen. Dieses hat festgestellt, dass sich der Angeklagte durch die im Anklage- punkt I.A umschriebene Handlung nicht im Sinne von Art. 14 Ziff. 1 lit. a, d oder f GKG schuldig gemacht hat, ebenso wenig der Übertretung im Sinne von Art. 15 GKG. Offen liess das Bundesgericht, ob eine Ordnungswidrigkeit gemäss Art. 15a GKG vorliege. Im Bereich des GKG unterliegen der Bundesstrafgerichtsbarkeit nur die in Art. 14 und 15 umschriebenen Widerhandlungen (Art. 18 Abs. 1 GKG). Dagegen sind die Ordnungswidrigkeiten nach Massgabe des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes zu beurteilen (Art. 18 Abs. 1bis GKG). Ordnungswidrigkeiten im Bereiche des Verwaltungsstrafrechts sind alle von einem Verwaltungsgesetz als solche be- zeichneten Widerhandlungen (Art. 3 VStrR). Das ist bei Art. 15a GKG der Fall. Gemäss Art. 21 Abs. 1 VStrR werden die Ordnungswidrigkeiten durch die betei- ligte Verwaltung beurteilt; die dort vorgesehene Möglichkeit einer gerichtlichen Beurteilung beschränkt sich auf die Verhängung von Freiheitsstrafen, welche Art. 15a GKG nicht vorsieht. Die prozessualen Voraussetzungen, den Anklage- punkt I.A zu beurteilen, fehlen daher. Es ist auch auf diesen Teil der Anklage nicht einzutreten. In einem solchen Fall ist es angezeigt, die Sache an die zuständige Verwal- tungsbehörde weiter zu leiten (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl. Zürich 2004, § 34 N. 537; vgl. auch Art. 39 Abs. 1 eStPO). Das ist gemäss Art. 26 Abs. 1 GKV das Staatssekretariat für Wirtschaft, nachdem die strafrechtlichen Sanktionen als
- 4 - Teil der Güterkontrolle erscheinen (Art. 14 ff. GKG i.V.m. Art. 1 GKG; vgl. auch WEBER, Das Güterkontrollgesetz, in Cottier/Oesch [Hrsg.], Schweizerisches Bun- desverwaltungsrecht, Band XI, Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnen- marktrecht, 2. Aufl. Basel 2007, 4. Kap. Rn. 37). Das kann ebenso für den An- klagepunkt A.2 angeordnet werden; denn diesbezüglich ist bereits, und vor Bun- desgericht nicht angefochten, auf Nichteintreten erkannt worden. Die zuständige Behörde wird nicht nur im Strafpunkt zu entscheiden haben, sondern auch über das Schicksal der beschlagnahmten Vermögenswerte.
E. 3.1 Einem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens auferlegt (Art. 172 Abs. 1 BStP). Wird das Verfahren eingestellt, so trägt die Kosten in der Regel der Bund (Art. 172 Abs. 3 BStP). Bei Freispruch und Einstellung kann der Angeklagte zur Tragung von Kosten verurteilt werden, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch schuldhaftes Benehmen verursacht oder das Verfahren durch trölerisches Verhalten wesentlich erschwert hat (Art. 173 Abs. 2 und 3 BStP). Im ersten Fall wird von prozessualem Verschulden im weiteren Sinne ge- sprochen, im zweiten von solchem im engeren Sinne (BGE 116 Ia 162 E. 2c, S. 168; PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2009, 217 f.). Die Fol- gen des Nichteintretens regelt das Gesetz nicht. Es kommt jedoch der Einstel- lung am Nächsten, welche das Verfahren definitiv beendet, wenn ein endgültiges Prozesshindernis gegeben ist (Art. 168 Abs. 2 Satz 2 BStP). Daher sind die bei Einstellung geltenden Regeln anzuwenden.
a) Hinsichtlich der Verfahrenseinleitung verlangt das Gesetz eine schuldhafte – das heisst eine objektiv normwidrige und subjektiv vorwerfbare – Handlung, wel- che für die Einleitung der Untersuchung kausal war. In diesem Zusammenhang kommen Normen jeder Art in Betracht, also auch zivil- oder verwaltungsrechtli- che (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel etc. 2005, § 108 N. 20), ja sogar Standesregeln für die Ausübung eines Berufes (SCHMID, a.a.O., § 66 N. 1207), und zwar gemäss bundesgerichtlicher Praxis ungeschriebene Normen nicht weniger als geschriebene. Daraus ergibt sich, dass die Verletzung von bloss moralischen oder ethischen Pflichten nicht genügt (BGE 116 Ia 162 E. 2b, S. 167 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.59/2003 vom 14.8.2003, E. 2.1). Eine Einschränkung ergibt sich aus dem Prinzip der Un- schuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK): Die Kostenauflage darf nicht damit begründet werden, dass der Freigesprochene die ihm mit der Anklage zur Last gelegte, aber wegen Verjährung, ungenügender respektive nicht erhobener Anklage oder aus anderen Gründen nicht zum Schuldspruch führende Strafnorm verletzt habe (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 108 N. 18). Das Bundesgericht nimmt an, die Unschuldsvermutung verbiete die Kos-
- 5 - tenauflage, wenn das Verhalten, welches das Strafverfahren auslöst, aus- schliesslich durch das Strafrecht verboten werde (BGE 116 Ia 162 E. 2d/bb, S. 174; Urteil 6B_770/2008 vom 2. April 2009 E. 2.3.1), aber nicht, wenn es zu- gleich unter ein zivilrechtliches Verbot falle, namentlich unter das allgemeine des „neminem laedere“ (Urteil des Bundesgerichts 1P.484/2002 vom 24.1.2003 E. 2.2.1). Die Letzteren regeln jedoch das Verhältnis unter den Privaten und können folglich wenigstens nicht direkt eine Ersatzpflicht für staatlichen Aufwand begründen (kritisch SCHMID, a.a.O., PIETH, a.a.O., 217 f.; HANSJAKOB, Kostenart, Kostenträger und Kostenhöhe im Strafprozess …, Diss. St. Gallen 1988, 236 f.). Das Bundesgericht (BGE 119 Ia 332 E. 3b; 116 Ia 162 E. 2c, S. 169) spricht da- her von einer dem Zivilrecht angenäherten Haftung und verlangt, um die allein aus dem Prozessgesetz fliessende besondere Ersatzpflicht nicht zu überdehnen, einen „klaren“ Normverstoss; SCHMID (a.a.O.) setzt im gleichen Sinne eine „quali- fiziert rechtswidrige“ Handlung voraus, die in erster Linie besondere gesetzliche Pflichten verletzt oder eine „provokative, offensichtlich straftatbestandsnahe Aus- richtung“ hat. Die I. Beschwerdekammer lässt für die reziproke (nachstehend E. 4.1) Verweigerung der Entschädigung bei Verfahrenseinstellung denn auch nicht genügen, dass ein Anfangsverdacht bestand (TPF 2008 121 E. 2.2).
b) Eine Kostenpflicht für Verhalten im Verfahren statuiert das Gesetz für den Fall, dass sich dieses als trölerisch erweist. Damit sind allgemein mutwillige Er- schwerungen und Verzögerungen des Verfahrens gemeint (BGE 117 IV 209 E. 4d zum Wortlaut der analogen Regel in Art. 99 Abs. 1 VStrR): Irreführungen, Verfahrensanträge, welche offensichtlich keinen entlastenden Effekt hervorbrin- gen können, Rechtsbehelfe, welche aussichtslos sind, und dergleichen. Aller- dings darf keine Normwidrigkeit angenommen werden, wenn der Beschuldigte von den ihm gesetzlich konzedierten Rechten Gebrauch macht und dadurch das Verfahren erschwert (SCHMID, a.a.O.); das Bundesgericht verlangt ein „hinterhäl- tiges, gemeines oder krass wahrheitswidriges Benehmen“ und erkennt darin eine Form des Rechtsmissbrauchs (BGE 116 Ia 162 E. 2d/aa, S. 172; ähnlich HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 108 N. 27). Freilich trifft den Beschuldigten keine Rechtspflicht, an der Aufklärung der Fakten mitzuwirken oder diese nicht zu stören (PIETH, a.a.O., 218 f.). Auch erfüllen falsche Vorbringen nicht selten den Tatbestand der Begünstigung (Dritter, Art. 305 StGB) oder falschen An- schuldigung (Art. 303 StGB) bzw. Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB; dies sogar bei falschem Geständnis). Darf schon das Verursachen eines Straf- verfahrens – wegen der Unschuldsvermutung, wie erwähnt – keine Kostenaufla- ge nach sich ziehen; so wäre schwer verständlich, warum eine Beeinträchtigung des Verfahrens, die weniger verwerflich ist, kostenpflichtig machen sollte. Schliesslich kann nicht übersehen werden, dass die zivilrechtliche Haftung eine unfreiwillige Vermögenseinbusse voraussetzt (BGE 116 II 441 E. 3a/aa), die zwar auch durch eigenes Handeln entstehen kann, aber nur wenn ein diesbe-
- 6 - züglicher Handlungszwang verursacht wird (BREHM, Berner Kommentar, 2. Aufl., Art. 41 OR N. 137). Im Bereiche der Strafverfolgung besteht ein Aufklärungsge- bot der Behörden, das vom prozessualen Verhalten des Verdächtigen nicht ab- hängt. Aus diesem Grund ist angezeigt, für Kostenpflicht nur Erschwernisse durch Verhaltensweisen in Betracht zu nehmen, welche mit der Verteidigung in keinem finalen Zusammenhang stehen (PIETH, a.a.O., 219).
c) Für das Verhalten vor und während des Strafverfahrens erfordert die Kosten- auflage einen Kausalzusammenhang zwischen diesem und den Aktivitäten der Strafverfolgungsbehörden (Urteil des Bundesgerichts 6B_770/2008 vom 2. April 2009 E. 2.3.2) respektive den dadurch verursachten Kosten.
E. 3.2 Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Verfahrenskosten dem Angeklagten auf- zuerlegen. Dieser verlangt, sie auf die Staatskasse zu nehmen. Es kommt nicht darauf an, ob die Strafverfolgungsbehörden des Bundes das Verfahren auf eigene Initiative oder auf Anregung und mit nachrichtendienstlicher respektive mit Unterstützung durch die Fachbehörde betrieben haben, wie die Bundesanwaltschaft darlegt, noch darauf, ob die Untersuchungsorgane das Ver- fahren fehlerhaft eingeleitet haben, wie die Verteidigung ausführt. Es ist lediglich zu fragen, ob der Angeklagte durch vorwerfbares Verhalten das Strafverfahren provozierte und/oder behinderte, welcher Verfahrensaufwand gegebenenfalls damit verursacht wurde und ob die Unschuldsvermutung einer Kostenauflage entgegenstünde. In diesem Zusammenhang kann nicht entscheiden, dass ein iranischer Geschäftspartner des Angeklagten im Frühjahr 2009 in den USA verhaftet worden sein soll und einer hohen Strafe wegen verbotener Proliferation entgegen sehe. Davon konnte der Angeklagte nämlich nichts wissen, und wie das Verhalten jenes Geschäftsmannes zu beurteilen ist, steht offenbar jetzt noch nicht fest. Unbehelflich ist der Hinweis des Staatsanwaltes auf Bedenken, welche Angehörige des (früheren) eidgenössischen Dienstes für Analyse und Prävention gegenüber dem Angeklagten geäussert haben sollen; denn diese Vorstellungen gingen dem Gegenstand des Verfahrens bildendenden Geschäft voraus und hat- ten einen mit ihm nicht identischen Gegenstand. Jedenfalls gab es keine Rechtspflicht, auf die späteren Geschäfte nur wegen nachrichtendienstlicher Hin- weise zu verzichten. Man könnte dem Angeklagten höchstens vorwerfen, er ha- be Verfügungen des Staatssekretariats für Wirtschaft missachtet, wonach er die Ausfuhr an bestimmte, respektive an alle iranischen Firmen dieser Amtsstelle vorab zu melden habe (E. 3.1.3 des aufgehobenen Urteils). Dabei handelt es sich um ein verwaltungsrechtliches, auf Art. 4 GKV abgestütztes Gebot. Indes- sen bildet seine Verletzung den Tatbestand von Art. 15a Abs. 1 lit. b GKG – eine Ordnungswidrigkeit (vgl. E. 2), auf welche der Allgemeine Teil des StGB nicht anwendbar ist (Art. 2 f. VStrR; vgl. auch BGE 132 IV 140 E. 6.2) und unterliegt
- 7 - einer Strafdrohung von Busse bis zu 5000 Fr. Damit ist über den Anwendungs- bereich der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK noch nichts End- gültiges gesagt, weil die strafrechtliche Natur einer Widerhandlung von verschie- denen Kriterien abhängt: der Qualifikation im betreffenden Landesrecht, der Na- tur der Widerhandlung und der Bedeutung der Sanktion (BGE 6B_962/2008 vom
18. Juni 2009 E. 2.2.1; FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl 2009, Art. 6 N. 26). Was den systematischen Standort von Art. 15a Abs. 1 lit. b GKG betrifft, so handelt es sich um Nebenstrafrecht, wie aus der Überschrift zu Art. 14 ff. GKG hervorgeht. Was die sanktionierte Tat angeht, so fällt ihr Charak- ter als Blankettnorm in Betracht, deren Tatbestand also durch die konkrete Ver- fügung gefüllt wird, ähnlich wie bei Art. 292 StGB. In dieser kann schon begriff- lich nicht eine für die Allgemeinheit, sondern nur für bestimmte Adressaten gel- tende Verhaltensregel enthalten sein, anders als es im Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. E. gegen Deutschland vom 21. Februar 1984 der Fall war (Serie A Band 73, Ziff. 53). Der Gerichtshof beurteilt die für Strafrecht charakteristische Allgemeingültigkeit jedoch nicht nach Statusmerkma- len, und bejaht sie daher schon bei Verhaltensregeln, welche eine Prozesspartei betreffen, also eine Person, welche bloss funktional von der Allgemeinheit abge- hoben ist (Urteil i.S. F. gegen Schweiz vom 22. Mai 1990, Serie A Band 170, Ziff. 33). Betreffend die Sanktion stellt der Europäische Gerichtshof für Menschen- rechte auf die abstrakte Androhung ab (Urteil i.S. G. u.a. gegen Niederlande vom
23. November 1976, Serie A Band 22, Ziff. 85); so erachtete er eine Ordnungs- busse von 500 Fr. als Strafsanktion, nachdem sie bei Nichtbezahlung in Frei- heitsstrafe umgewandelt werden konnte (zit. Urteil i.S. F., Ziff. 34). Auch wenn das Bundesgericht diese Grenze nicht mehr als zeitgemäss erachtet (zit. Urteil vom 18. Juni 2009 E. 2.2.4), handelt es sich bei Art. 15a Abs. 1 lit. b GKG, wo das Bussenmaximum diesen Betrag um Mehrfaches übersteigt und die zweite Voraussetzung gegeben ist (Art. 10 VStrR), um eine Strafnorm. Dass neben den repressiven Zweck auch der in Art. 4 GKV enthaltene präventive Zweck tritt, nimmt ihr diesen Charakter nicht (Urteil i.S. E., a.a.O.). Damit steht die Un- schuldsvermutung einer Kostenauflage im Zusammenhang mit der Einleitung des Verfahrens entgegen. Der Staatsanwalt legt dem Angeklagten ausserdem zur Last, er habe vorwerfbar die Durchführung des Strafverfahrens erschwert, weil er sich in mehreren Befra- gungen zur Sache nicht eingelassen respektive die gegen ihn erhobenen Vor- würfe bestritten habe. Er stützt sich dabei auf das aufgehobene Urteil, das sich insoweit (E. 4.2.1, S. 20) zur Strafzumessung äussert und wo begründet wird, weshalb dem Angeklagten nur eine geringfügige Minderung zugebilligt werde. Als Grundlage für Kostenauflage kann dies nicht dienen; denn der Beschuldigte ist wie gesagt nicht zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet; soweit das Bundes- gericht in BGE 116 Ia 162 E. 2d/aa der Auffassung gewesen sein sollte, er dürfe
- 8 - die Aussage nicht verweigern, wäre dem nicht zu folgen (vgl. HAUSER/SCHWE- RI/HARTMANN, a.a.O., § 108 N. 27 [selbst vereinzelte Lügen reichen nicht aus]; PIETH, a.a.O., 218 f.). Für aktive Lügen, welche den Verfahrensaufwand vergrös- sert hätten, liegt kein Beweis vor. Die Voraussetzungen für eine Auflage der Verfahrenskosten sind nach dem Ge- sagten nicht gegeben.
E. 4.1 Im Falle eines Freispruchs hat der Angeklagte Anspruch auf Entschädigung für Untersuchungshaft und andere Nachteile; sie kann ihm verweigert werden, inso- weit er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchungshand- lungen verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 176 BStP). Die Rechtslage bei Einstellung oder Nichteintreten im gerichtlichen Ver- fahren regelt das Gesetz nicht direkt; durch den Verweis auf Art. 122 Abs. 1 BStP sind diese Grundsätze jedoch auch im Falle einer richterlichen Einstellung anwendbar und analog – wie für die Kostenpflicht (E. 3.1) – bei Nichteintreten. Die gesetzlichen Ausschlussgründe sind zu den Voraussetzungen der Kosten- auflage spiegelbildlich (SCHMID, a.a.O., N. 1218 Fn. 77; Urteil des Bundesge- richts 6B_215/2007 vom 2. Mai 2008 E. 6; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2008.9 vom 4. März 2009 E. 3.1. a.E.). Sie liegen nach dem in diesem Zu- sammenhang Ausgeführten (E. 3.2) nicht vor. Der Entschädigungsanspruch ist daher grundsätzlich gegeben. Als Schaden gilt jede Vermögenseinbusse, welche durch das Strafverfahren ein- getreten ist, namentlich Erwerbsausfall und Auslagen, die der Freigesprochene tätigte, um seine Rechte im Verfahren wahrzunehmen, insbesondere die Kosten für anwaltliche Verteidigung (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.27 vom 30. Oktober 2008 E. 23; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 109 N. 5). Auszugleichen ist aber auch der immaterielle Schaden (TPF 2008 160 E. 4; PIC- QUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genève etc. 2006, N. 1559).
E. 4.2 Der Angeklagte verlangt eine Entschädigung unter verschiedenen Titeln.
E. 4.2.1 Zunächst macht er die Auslagen für die Verteidigung im Vor- und im gerichtli- chen Verfahren geltend. Diese hat gemäss der anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Kostennote einen Aufwand von 181 ⅓ Stunden in Anspruch ge- nommen, ohne die im voraus nicht fest stehende Zeit für Reise zu und Teilnah- me an der Verhandlung und ohne den Aufwand für die Vernehmlassung im Hin- blick auf dieses Urteil; den Gesamtaufwand beziffert die Verteidigerin auf 199 ⅓
- 9 - Stunden. Als Honorar verlangte sie 300 Fr. pro Stunde und begründet dies mit der Schwere der gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe sowie mit dem öf- fentlichen Echo, welches das Verfahren gefunden habe; deshalb sei der Beizug einer auf Industrierecht spezialisierten Zürcher Anwaltskanzlei, welche standort- bedingt eine besonders hohe Kostenstruktur aufweise, nötig gewesen. Eine volle Entschädigung sei um so eher angezeigt, als die Strafverfolgungsbehörde in viel- facher Hinsicht fehlerhaft vorgegangen sei. Die Bundesanwaltschaft hält den Honoraransatz für übersetzt; zum Aufwand äussert sie sich nicht. Der geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Hingegen ist es unan- gemessen, ihn mit dem Maximum des gerichtlichen Tarifs (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht [SR 173.711.31]) zu entschädigen. Der Tarif hat seine gesetzli- che Grundlage in Art. 15 Abs. 1 lit. a Strafgerichtsgesetz und ist demzufolge Ent- scheidungsgrundlage hinsichtlich der Honorare nicht nur der amtlichen Verteidi- ger, sondern auch der erbetenen, und zwar unabhängig von den lokalen Gege- benheiten. Die gerichtliche Praxis gewährt in den normalen Fällen, welche in die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts fallen, ein Stundenhonorar von 230 Fr. Der Höchstansatz ist auf Verfahren von besonderer tatsächlicher und rechtlicher Komplexität zugeschnitten. Von solcher Qualität ist dieses Verfahren weit ent- fernt. Das Echo, das es in der Öffentlichkeit gefunden haben mag, ist für die Qualitätsanforderungen an die Verteidigung nicht relevant. Die Entschädigung ist daher mit 230 Fr. pro Stunde zu bemessen, ausgenommen die Reisezeit von 12 Stunden, welche praxisgemäss zum minimalen Ansatz von 200 Fr. pro Stunde zu entschädigen ist. Daraus errechnet sich ein Honorar von 187 ⅓ Stunden zu 230 Fr. und von 12 Stunden zu 200 Fr., total Fr. 45'486.60 zuzüglich MWST von 3'457 Fr. Bei den Auslagen der Verteidigerin übersteigen die geltend gemachten Übernachtungskosten den Ansatz gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. d des Entschädi- gungsreglements, sind aber mit Blick auf die Essensentschädigung, welche ge- mäss lit. c beansprucht werden können, nicht zu beanstanden; die übrigen Spe- sen sind ausgewiesen. Für Auslagen wird keine MWST entschädigt, da sie in den dem Verteidigten in Rechnung gestellten Beträgen bereits eingeschlossen ist. Für die Kosten anwaltlicher Verbeiständung ist der Angeklagte deshalb mit Fr. 49'964.60 (inkl. MWST) zu entschädigen.
E. 4.2.2 Der Angeklagte macht eigenen Schaden geltend, der ihm durch das Strafverfah- ren verursacht worden sei.
- 10 - Die Bundesanwaltschaft beruft sich sinngemäss auf die gleichen Umstände, die sie für Kostenauflage ins Feld führte, und schliesst daraus, dass eine Entschädi- gung zu verweigern sei.
a) Zunächst geht es um Verdienstausfall, nämlich für 16 ½ Tage, während de- nen der Angeklagte durch das Verfahren beansprucht worden sei, und für
E. 5 Nach der Gerichtspraxis kann im Anwendungsbereich von Art. 122 Abs. 1 BStP auch eine Genugtuung verlangt werden, unbeschadet dessen, dass der Wortlaut des Gesetzes dies nicht vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 8G.122/2002 vom
E. 5.1 Der Angeklagte beansprucht eine Genugtuung, weil im Zusammenhang mit dem Strafverfahren ungünstige Presseberichte kursiert hätten, in denen er als Liefe- rant von Atomwaffenteilen in den Iran identifiziert worden sei. Dies habe zu ne- gativen Reaktionen im privaten und geschäftlichen Umfeld geführt. Ausserdem sei seine Frau durch das Verfahren, besonders durch die polizeiliche Haus- durchsuchung psychisch in schwere Mitleidenschaft gezogen worden.
- 12 - Die Bundesanwaltschaft widersetzt sich diesem Begehren mit der Begründung, der Angeklagte habe die Einleitung des Verfahrens zu verantworten und damit auch die im öffentlichen Interesse liegende Publizität.
E. 5.2.1 Gemäss den vom Angeklagten eingereichten Belegen (cl. 8 pag. 8.521.20 ff.) wurde in Ausgabe 40 des Magazins „H.“ vom 5. Oktober 2006 über die Angele- genheit berichtet. Im Titel heisst es, der Iran würde sich über Europa Komponen- ten für Massenvernichtungswaffen beschaffen, und eine Spur dieser Aktivität führe in den Kanton Zug. Es wird dann die Lieferung einer Firma in Z., welche der frühere D.-Mitarbeiter „A.“ leite, konkretisiert: leistungsstarke Navigationsge- räte aus amerikanischer Produktion, welche die USA zu liefern verweigert habe. Den Hauptteil des Artikels nehmen generelle Informationen über den iranischen Raketenbau ein, welche der Journalist aus verschiedensten Quellen zusammen getragen hat. Dieser habe, so der Text weiter, beim Geschäftsmann „A.“ und beim Dienst für Analyse und Prävention weiter nachgefragt. Jener habe Ge- schäftsbeziehungen in den Iran bestätigt, aber den Vorwurf der Lieferung „verbo- tene(r) Rüstungsgüter“ bestritten; der Nachrichtendienst habe erklärt, eine Straf- anzeige bei der Bundesanwaltschaft eingereicht zu haben. Gerüchte, wonach die Firma in Z. „für Teherans Raketenfabriken geliefert“ habe, seien dem Journalis- ten „offiziell nicht bestätigt“ worden. Sechs Wochen später griff das Magazin das Thema wieder auf. Es berichtete, dass die Bundesanwaltschaft Mitte Oktober ein Ermittlungsverfahren eröffnet und im Zuge dessen mehrere Hausdurchsuchun- gen durchgeführt habe, darunter in den Büros des Kaufmanns „A.“ Gegen diesen bestehe der Verdacht, „Dual-use-Güter in den Iran geschickt“ zu haben; dabei werden erneut die Navigationsgeräte erwähnt und als Lieferadressen iranische Tarnfirmen in Dubai genannt. Der nicht sehr ausführliche Artikel thematisiert an- dere, in Deutschland untersuchte Lieferungen in den Iran. Es ist dem Angeklagten beizupflichten, dass „H.“ zwar nicht seinen vollen Na- men, aber doch so viele persönliche und geschäftliche Details abgedruckt hat, dass er von ihm persönlich oder geschäftlich nahe stehenden Personen leicht identifiziert werden konnte. Enthalten die beiden Artikel auch keine ausdrückliche Schuldzuweisung, so werden doch nach der üblichen Methode des Sensations- journalismus die wenigen gegen den Angeklagten vorliegenden Anhaltspunkte mit anderen Untersuchungen und mit ganz allgemeinen Nachrichten über Iran und seine Raketenbauaktivität aufgemischt, um die latente Empörungsneigung des Leserpublikums zu befriedigen. Nachdem bei der Allgemeinheit die Bereit- schaft, ja weitgehend auch die Fähigkeit zu kritischer Lektüre solcher Pressearti- kel laufend schwindet, liegt auf der Hand, dass die beiden Artikel geeignet wa- ren, den Angeklagten und seine Frau im persönlichen und geschäftlichen Umfeld zu isolieren. Allerdings geht der erste Artikel nicht auf das Strafverfahren zurück,
- 13 - wurde dieses doch erst knapp zwei Wochen nach seinem Erscheinen eröffnet. Aus dem zweiten Artikel gehen nicht mehr an Informationen seitens der Bundes- anwaltschaft hervor als die Tatsache von Durchsuchungen und der Gegenstand des Verfahrens. Zwar wird der Angeklagte durch den neu abgedruckten vollen Vornamen weiter identifizierbar gemacht, aber diese Information besass die Presse schon vorher, hätte sie doch sonst den Angeklagten nicht im Hinblick auf den ersten Artikel interviewen können. Es fehlt damit der notwendige Kausalzu- sammenhang zwischen dem Strafverfahren und den durch die Presseartikel be- wirkten Nachteilen.
E. 5.2.2 Wenn diese Nachteile auch nicht den Strafverfolgungsbehörden zuzurechnen sind, so stellt sich die Frage, ob der Umstand, dass vor diesem Hintergrund wäh- rend insgesamt knapp 3 ¼ Jahre ein Strafverfahren lief, durch Genugtuung ab- zugelten sei und/oder ob im Falle von Verfahrensverzögerungen eine solche auszurichten sei. Das Bundesgericht hat bezüglich der kantonalen Strafverfahren stets festgehal- ten, dass weder Verfassungs- noch Konventionsrecht die Entschädigung Freige- sprochener für erlittene Haft vorsehe und dass dies um so mehr für andere per- sönliche Beeinträchtigungen gelte, welche das Verfahren verursacht habe; ein derartiger Anspruch könne sich nur aus kantonalem Recht ergeben (etwa Urteil des Bundesgerichts 1P.287/2001 vom 2. Juli 2001, E. 3a mit Hinweisen). Für das Strafverfahren des Bundes heisst dies, dass solche weiteren Folgen zu den gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP grundsätzlich ersatzfähigen Nachteilen zählen. Al- lerdings müssen sie von einer gewissen Schwere gewesen sein (BGE 113 Ia 177 E. 3; TPF 2008 121 E. 3.1). Es mag offen bleiben, ob die Verfahrensdauer allein den Staat ausgleichspflichtig mache, wenn sich am Ende keine strafrechtli- che Schuld erweist. Es mag auch dahingestellt sein, ob der Verfahrensstillstand zwischen dem Abschluss der Untersuchung am 19. Dezember 2007 und der An- klageerhebung am 9. Oktober 2008 das Beschleunigungsgebot verletzte und in- sofern den Angeklagten den Belastungen des Verfahrens unnötig lange aussetz- te (dazu BGE 130 IV 54 E. 3.3.1; ferner Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.3 vom 17. Juni 2009 E. 3.3). Zu einer erheblichen, sachlich nicht ge- rechtfertigten Beeinträchtigung der Persönlichkeit führte eine solche Pause je- denfalls, nachdem der Betroffene zuvor in der Presse wegen des Verdachts stigmatisiert wurde, zur iranischen Aufrüstung mit Atomwaffen – Gegenstand ei- ner weit verbreiteten Besorgnis – beigetragen zu haben. Es scheint daher angemessen, dem Angeklagten eine Genugtuung zuzuspre- chen. Hinsichtlich ihres Masses ist zu berücksichtigen, dass die von ihm erlitte- nen Nachteile nicht in Zwangsmassnahmen, sondern in einem Reputationsscha- den lagen, dass der besonnene Durchschnittsbürger um die Vorläufigkeit eines
- 14 - behördlich bestätigten Anfangsverdachts weiss und dass die Kritik in der Sensa- tionspresse einen beschränkten Erinnerungswert hat. Unter diesen Umständen erscheint der verlangte Betrag von 10'000 Fr. übersetzt und ist eine Summe von 1'500 Fr. angemessen.
- 15 - Der Einzelrichter erkennt:
E. 9 September 2003 E. 1); vorausgesetzt ist eine gewisse Schwere der Untersu- chungshandlungen und des dadurch entstandenen immateriellen Schadens (TPF 2008 160 E. 4.1; zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.7 vom
29. September 2009 E. 5.1). Im Vordergrund stehen Beeinträchtigungen der Persönlichkeit durch Inhaftierung, im weiteren auch durch Pressemitteilungen (TPF 2008 121 E. 3.1) oder durch übermässig lang dauernde Strafverfahren (TPF 2008 121 E. 3.4).
Dispositiv
- Auf die Anklage wird nicht eingetreten.
- Die Akten werden zur allfälligen weiteren Amtshandlung dem Staatssekretariat für Wirtschaft übermittelt.
- Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Bund.
- Die Eidgenossenschaft richtet A. für das Bundesstrafverfahren eine Entschädigung von Fr. 50'364.60 (inkl. MWST) und eine Genugtuung von Fr. 1'500.– aus. Die weite- ren Begehren werden abgewiesen.
- Auf den Antrag zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens wird nicht eingetreten.
- Dieser Entscheid wird der Bundesanwaltschaft und Rechtsanwältin Yvona Griesser eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 18. Januar 2010 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Peter Lehmann Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Yvona Griesser, Gegenstand
Mehrfache Widerhandlung gegen das Güterkontroll- gesetz (GKG) teilweise i.V.m. der Güterkontrollver- ordnung (GKV); (Rückweisungsurteil) des Bundesgerichts vom 16. Ok- tober 2009)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2009.22
- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. Der freigesprochene Angeklagte sei im Sinne von Art. 173 Abs. 2 BStP zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
2. Es sei die Ausrichtung einer Entschädigung bzw. Genugtuung in Anwendung von Art. 122 Abs. 1, 2. Satz, BStP, zu verweigern. Anträge der Verteidigung:
1. A. sei freizusprechen.
2. Die Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen.
3. a) A. sei eine Parteientschädigung von Fr. 61'041.50 auszurichten.
b) A. sei eine Umtriebsentschädigung von Fr. 21'007.60 auszurichten.
4. A. sei eine Genugtuung von Fr. 10'000.00 auszurichten.
5. Es sei auf eine Einziehung zu verzichten. Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft hat A. beim Bundesstrafgericht wegen mehrfacher Wi- derhandlung gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a, d und f GKG, teilweise in Verbindung mit Art. 3 und 4 GKV, angeklagt. B. Das Bundesstrafgericht trat mit Entscheid vom 26. März 2009 auf die Anklage teilweise nicht ein und verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Wider- handlung gegen das GKG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe sowie einer Busse. Es zog ein beschlagnahmtes Konto teilweise ein, auferlegte dem Verur- teilten einen Teil der Verfahrenskosten und verweigerte ihm eine Entschädigung. C. Auf Beschwerde des Verurteilten hin hob das Bundesgericht diesen Entscheid mit Urteil vom 16. Oktober 2009 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Bundesstrafgericht zurück. D. Der Einzelrichter verzichtete auf eine neue Hauptverhandlung und gab den Par- teien die Möglichkeit, schriftliche Anträge zu stellen. Davon wurde Gebrauch gemacht, durch die Verteidigung am 30. November 2009 und im Anschluss dar- an durch die Bundesanwaltschaft am 15. Dezember 2009.
- 3 - Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundes- gericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts (Entscheid des Bundesstraf- gerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 E. 1.3) oder zur Wahrung des rechtli- chen Gehörs der Parteien (TPF 2007 60 E. 1.4) nötig erscheint. Der erste Grund ist deshalb nicht gegeben, weil das Bundesgericht eine andere rechtliche Würdi- gung der angeklagten Tat verlangt, nämlich in erster Linie den Freispruch von der Anklage einer Straftat gemäss dem Güterkontrollgesetz; der zweite liegt nicht vor, weil sich die Parteien schriftlich zu den Folgen einer solchen Entscheidung im Kosten- und Entschädigungspunkt haben äussern können, die Bundesan- waltschaft zudem replicando zu entsprechenden Begehren des Angeklagten. 2. Dem neuen Urteil ist die Rechtsauffassung des Bundesgerichts zugrunde zu legen. Dieses hat festgestellt, dass sich der Angeklagte durch die im Anklage- punkt I.A umschriebene Handlung nicht im Sinne von Art. 14 Ziff. 1 lit. a, d oder f GKG schuldig gemacht hat, ebenso wenig der Übertretung im Sinne von Art. 15 GKG. Offen liess das Bundesgericht, ob eine Ordnungswidrigkeit gemäss Art. 15a GKG vorliege. Im Bereich des GKG unterliegen der Bundesstrafgerichtsbarkeit nur die in Art. 14 und 15 umschriebenen Widerhandlungen (Art. 18 Abs. 1 GKG). Dagegen sind die Ordnungswidrigkeiten nach Massgabe des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes zu beurteilen (Art. 18 Abs. 1bis GKG). Ordnungswidrigkeiten im Bereiche des Verwaltungsstrafrechts sind alle von einem Verwaltungsgesetz als solche be- zeichneten Widerhandlungen (Art. 3 VStrR). Das ist bei Art. 15a GKG der Fall. Gemäss Art. 21 Abs. 1 VStrR werden die Ordnungswidrigkeiten durch die betei- ligte Verwaltung beurteilt; die dort vorgesehene Möglichkeit einer gerichtlichen Beurteilung beschränkt sich auf die Verhängung von Freiheitsstrafen, welche Art. 15a GKG nicht vorsieht. Die prozessualen Voraussetzungen, den Anklage- punkt I.A zu beurteilen, fehlen daher. Es ist auch auf diesen Teil der Anklage nicht einzutreten. In einem solchen Fall ist es angezeigt, die Sache an die zuständige Verwal- tungsbehörde weiter zu leiten (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl. Zürich 2004, § 34 N. 537; vgl. auch Art. 39 Abs. 1 eStPO). Das ist gemäss Art. 26 Abs. 1 GKV das Staatssekretariat für Wirtschaft, nachdem die strafrechtlichen Sanktionen als
- 4 - Teil der Güterkontrolle erscheinen (Art. 14 ff. GKG i.V.m. Art. 1 GKG; vgl. auch WEBER, Das Güterkontrollgesetz, in Cottier/Oesch [Hrsg.], Schweizerisches Bun- desverwaltungsrecht, Band XI, Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnen- marktrecht, 2. Aufl. Basel 2007, 4. Kap. Rn. 37). Das kann ebenso für den An- klagepunkt A.2 angeordnet werden; denn diesbezüglich ist bereits, und vor Bun- desgericht nicht angefochten, auf Nichteintreten erkannt worden. Die zuständige Behörde wird nicht nur im Strafpunkt zu entscheiden haben, sondern auch über das Schicksal der beschlagnahmten Vermögenswerte. 3.
3.1 Einem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens auferlegt (Art. 172 Abs. 1 BStP). Wird das Verfahren eingestellt, so trägt die Kosten in der Regel der Bund (Art. 172 Abs. 3 BStP). Bei Freispruch und Einstellung kann der Angeklagte zur Tragung von Kosten verurteilt werden, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch schuldhaftes Benehmen verursacht oder das Verfahren durch trölerisches Verhalten wesentlich erschwert hat (Art. 173 Abs. 2 und 3 BStP). Im ersten Fall wird von prozessualem Verschulden im weiteren Sinne ge- sprochen, im zweiten von solchem im engeren Sinne (BGE 116 Ia 162 E. 2c, S. 168; PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2009, 217 f.). Die Fol- gen des Nichteintretens regelt das Gesetz nicht. Es kommt jedoch der Einstel- lung am Nächsten, welche das Verfahren definitiv beendet, wenn ein endgültiges Prozesshindernis gegeben ist (Art. 168 Abs. 2 Satz 2 BStP). Daher sind die bei Einstellung geltenden Regeln anzuwenden.
a) Hinsichtlich der Verfahrenseinleitung verlangt das Gesetz eine schuldhafte – das heisst eine objektiv normwidrige und subjektiv vorwerfbare – Handlung, wel- che für die Einleitung der Untersuchung kausal war. In diesem Zusammenhang kommen Normen jeder Art in Betracht, also auch zivil- oder verwaltungsrechtli- che (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel etc. 2005, § 108 N. 20), ja sogar Standesregeln für die Ausübung eines Berufes (SCHMID, a.a.O., § 66 N. 1207), und zwar gemäss bundesgerichtlicher Praxis ungeschriebene Normen nicht weniger als geschriebene. Daraus ergibt sich, dass die Verletzung von bloss moralischen oder ethischen Pflichten nicht genügt (BGE 116 Ia 162 E. 2b, S. 167 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.59/2003 vom 14.8.2003, E. 2.1). Eine Einschränkung ergibt sich aus dem Prinzip der Un- schuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK): Die Kostenauflage darf nicht damit begründet werden, dass der Freigesprochene die ihm mit der Anklage zur Last gelegte, aber wegen Verjährung, ungenügender respektive nicht erhobener Anklage oder aus anderen Gründen nicht zum Schuldspruch führende Strafnorm verletzt habe (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 108 N. 18). Das Bundesgericht nimmt an, die Unschuldsvermutung verbiete die Kos-
- 5 - tenauflage, wenn das Verhalten, welches das Strafverfahren auslöst, aus- schliesslich durch das Strafrecht verboten werde (BGE 116 Ia 162 E. 2d/bb, S. 174; Urteil 6B_770/2008 vom 2. April 2009 E. 2.3.1), aber nicht, wenn es zu- gleich unter ein zivilrechtliches Verbot falle, namentlich unter das allgemeine des „neminem laedere“ (Urteil des Bundesgerichts 1P.484/2002 vom 24.1.2003 E. 2.2.1). Die Letzteren regeln jedoch das Verhältnis unter den Privaten und können folglich wenigstens nicht direkt eine Ersatzpflicht für staatlichen Aufwand begründen (kritisch SCHMID, a.a.O., PIETH, a.a.O., 217 f.; HANSJAKOB, Kostenart, Kostenträger und Kostenhöhe im Strafprozess …, Diss. St. Gallen 1988, 236 f.). Das Bundesgericht (BGE 119 Ia 332 E. 3b; 116 Ia 162 E. 2c, S. 169) spricht da- her von einer dem Zivilrecht angenäherten Haftung und verlangt, um die allein aus dem Prozessgesetz fliessende besondere Ersatzpflicht nicht zu überdehnen, einen „klaren“ Normverstoss; SCHMID (a.a.O.) setzt im gleichen Sinne eine „quali- fiziert rechtswidrige“ Handlung voraus, die in erster Linie besondere gesetzliche Pflichten verletzt oder eine „provokative, offensichtlich straftatbestandsnahe Aus- richtung“ hat. Die I. Beschwerdekammer lässt für die reziproke (nachstehend E. 4.1) Verweigerung der Entschädigung bei Verfahrenseinstellung denn auch nicht genügen, dass ein Anfangsverdacht bestand (TPF 2008 121 E. 2.2).
b) Eine Kostenpflicht für Verhalten im Verfahren statuiert das Gesetz für den Fall, dass sich dieses als trölerisch erweist. Damit sind allgemein mutwillige Er- schwerungen und Verzögerungen des Verfahrens gemeint (BGE 117 IV 209 E. 4d zum Wortlaut der analogen Regel in Art. 99 Abs. 1 VStrR): Irreführungen, Verfahrensanträge, welche offensichtlich keinen entlastenden Effekt hervorbrin- gen können, Rechtsbehelfe, welche aussichtslos sind, und dergleichen. Aller- dings darf keine Normwidrigkeit angenommen werden, wenn der Beschuldigte von den ihm gesetzlich konzedierten Rechten Gebrauch macht und dadurch das Verfahren erschwert (SCHMID, a.a.O.); das Bundesgericht verlangt ein „hinterhäl- tiges, gemeines oder krass wahrheitswidriges Benehmen“ und erkennt darin eine Form des Rechtsmissbrauchs (BGE 116 Ia 162 E. 2d/aa, S. 172; ähnlich HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 108 N. 27). Freilich trifft den Beschuldigten keine Rechtspflicht, an der Aufklärung der Fakten mitzuwirken oder diese nicht zu stören (PIETH, a.a.O., 218 f.). Auch erfüllen falsche Vorbringen nicht selten den Tatbestand der Begünstigung (Dritter, Art. 305 StGB) oder falschen An- schuldigung (Art. 303 StGB) bzw. Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB; dies sogar bei falschem Geständnis). Darf schon das Verursachen eines Straf- verfahrens – wegen der Unschuldsvermutung, wie erwähnt – keine Kostenaufla- ge nach sich ziehen; so wäre schwer verständlich, warum eine Beeinträchtigung des Verfahrens, die weniger verwerflich ist, kostenpflichtig machen sollte. Schliesslich kann nicht übersehen werden, dass die zivilrechtliche Haftung eine unfreiwillige Vermögenseinbusse voraussetzt (BGE 116 II 441 E. 3a/aa), die zwar auch durch eigenes Handeln entstehen kann, aber nur wenn ein diesbe-
- 6 - züglicher Handlungszwang verursacht wird (BREHM, Berner Kommentar, 2. Aufl., Art. 41 OR N. 137). Im Bereiche der Strafverfolgung besteht ein Aufklärungsge- bot der Behörden, das vom prozessualen Verhalten des Verdächtigen nicht ab- hängt. Aus diesem Grund ist angezeigt, für Kostenpflicht nur Erschwernisse durch Verhaltensweisen in Betracht zu nehmen, welche mit der Verteidigung in keinem finalen Zusammenhang stehen (PIETH, a.a.O., 219).
c) Für das Verhalten vor und während des Strafverfahrens erfordert die Kosten- auflage einen Kausalzusammenhang zwischen diesem und den Aktivitäten der Strafverfolgungsbehörden (Urteil des Bundesgerichts 6B_770/2008 vom 2. April 2009 E. 2.3.2) respektive den dadurch verursachten Kosten. 3.2 Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Verfahrenskosten dem Angeklagten auf- zuerlegen. Dieser verlangt, sie auf die Staatskasse zu nehmen. Es kommt nicht darauf an, ob die Strafverfolgungsbehörden des Bundes das Verfahren auf eigene Initiative oder auf Anregung und mit nachrichtendienstlicher respektive mit Unterstützung durch die Fachbehörde betrieben haben, wie die Bundesanwaltschaft darlegt, noch darauf, ob die Untersuchungsorgane das Ver- fahren fehlerhaft eingeleitet haben, wie die Verteidigung ausführt. Es ist lediglich zu fragen, ob der Angeklagte durch vorwerfbares Verhalten das Strafverfahren provozierte und/oder behinderte, welcher Verfahrensaufwand gegebenenfalls damit verursacht wurde und ob die Unschuldsvermutung einer Kostenauflage entgegenstünde. In diesem Zusammenhang kann nicht entscheiden, dass ein iranischer Geschäftspartner des Angeklagten im Frühjahr 2009 in den USA verhaftet worden sein soll und einer hohen Strafe wegen verbotener Proliferation entgegen sehe. Davon konnte der Angeklagte nämlich nichts wissen, und wie das Verhalten jenes Geschäftsmannes zu beurteilen ist, steht offenbar jetzt noch nicht fest. Unbehelflich ist der Hinweis des Staatsanwaltes auf Bedenken, welche Angehörige des (früheren) eidgenössischen Dienstes für Analyse und Prävention gegenüber dem Angeklagten geäussert haben sollen; denn diese Vorstellungen gingen dem Gegenstand des Verfahrens bildendenden Geschäft voraus und hat- ten einen mit ihm nicht identischen Gegenstand. Jedenfalls gab es keine Rechtspflicht, auf die späteren Geschäfte nur wegen nachrichtendienstlicher Hin- weise zu verzichten. Man könnte dem Angeklagten höchstens vorwerfen, er ha- be Verfügungen des Staatssekretariats für Wirtschaft missachtet, wonach er die Ausfuhr an bestimmte, respektive an alle iranischen Firmen dieser Amtsstelle vorab zu melden habe (E. 3.1.3 des aufgehobenen Urteils). Dabei handelt es sich um ein verwaltungsrechtliches, auf Art. 4 GKV abgestütztes Gebot. Indes- sen bildet seine Verletzung den Tatbestand von Art. 15a Abs. 1 lit. b GKG – eine Ordnungswidrigkeit (vgl. E. 2), auf welche der Allgemeine Teil des StGB nicht anwendbar ist (Art. 2 f. VStrR; vgl. auch BGE 132 IV 140 E. 6.2) und unterliegt
- 7 - einer Strafdrohung von Busse bis zu 5000 Fr. Damit ist über den Anwendungs- bereich der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK noch nichts End- gültiges gesagt, weil die strafrechtliche Natur einer Widerhandlung von verschie- denen Kriterien abhängt: der Qualifikation im betreffenden Landesrecht, der Na- tur der Widerhandlung und der Bedeutung der Sanktion (BGE 6B_962/2008 vom
18. Juni 2009 E. 2.2.1; FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl 2009, Art. 6 N. 26). Was den systematischen Standort von Art. 15a Abs. 1 lit. b GKG betrifft, so handelt es sich um Nebenstrafrecht, wie aus der Überschrift zu Art. 14 ff. GKG hervorgeht. Was die sanktionierte Tat angeht, so fällt ihr Charak- ter als Blankettnorm in Betracht, deren Tatbestand also durch die konkrete Ver- fügung gefüllt wird, ähnlich wie bei Art. 292 StGB. In dieser kann schon begriff- lich nicht eine für die Allgemeinheit, sondern nur für bestimmte Adressaten gel- tende Verhaltensregel enthalten sein, anders als es im Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. E. gegen Deutschland vom 21. Februar 1984 der Fall war (Serie A Band 73, Ziff. 53). Der Gerichtshof beurteilt die für Strafrecht charakteristische Allgemeingültigkeit jedoch nicht nach Statusmerkma- len, und bejaht sie daher schon bei Verhaltensregeln, welche eine Prozesspartei betreffen, also eine Person, welche bloss funktional von der Allgemeinheit abge- hoben ist (Urteil i.S. F. gegen Schweiz vom 22. Mai 1990, Serie A Band 170, Ziff. 33). Betreffend die Sanktion stellt der Europäische Gerichtshof für Menschen- rechte auf die abstrakte Androhung ab (Urteil i.S. G. u.a. gegen Niederlande vom
23. November 1976, Serie A Band 22, Ziff. 85); so erachtete er eine Ordnungs- busse von 500 Fr. als Strafsanktion, nachdem sie bei Nichtbezahlung in Frei- heitsstrafe umgewandelt werden konnte (zit. Urteil i.S. F., Ziff. 34). Auch wenn das Bundesgericht diese Grenze nicht mehr als zeitgemäss erachtet (zit. Urteil vom 18. Juni 2009 E. 2.2.4), handelt es sich bei Art. 15a Abs. 1 lit. b GKG, wo das Bussenmaximum diesen Betrag um Mehrfaches übersteigt und die zweite Voraussetzung gegeben ist (Art. 10 VStrR), um eine Strafnorm. Dass neben den repressiven Zweck auch der in Art. 4 GKV enthaltene präventive Zweck tritt, nimmt ihr diesen Charakter nicht (Urteil i.S. E., a.a.O.). Damit steht die Un- schuldsvermutung einer Kostenauflage im Zusammenhang mit der Einleitung des Verfahrens entgegen. Der Staatsanwalt legt dem Angeklagten ausserdem zur Last, er habe vorwerfbar die Durchführung des Strafverfahrens erschwert, weil er sich in mehreren Befra- gungen zur Sache nicht eingelassen respektive die gegen ihn erhobenen Vor- würfe bestritten habe. Er stützt sich dabei auf das aufgehobene Urteil, das sich insoweit (E. 4.2.1, S. 20) zur Strafzumessung äussert und wo begründet wird, weshalb dem Angeklagten nur eine geringfügige Minderung zugebilligt werde. Als Grundlage für Kostenauflage kann dies nicht dienen; denn der Beschuldigte ist wie gesagt nicht zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet; soweit das Bundes- gericht in BGE 116 Ia 162 E. 2d/aa der Auffassung gewesen sein sollte, er dürfe
- 8 - die Aussage nicht verweigern, wäre dem nicht zu folgen (vgl. HAUSER/SCHWE- RI/HARTMANN, a.a.O., § 108 N. 27 [selbst vereinzelte Lügen reichen nicht aus]; PIETH, a.a.O., 218 f.). Für aktive Lügen, welche den Verfahrensaufwand vergrös- sert hätten, liegt kein Beweis vor. Die Voraussetzungen für eine Auflage der Verfahrenskosten sind nach dem Ge- sagten nicht gegeben. 4.
4.1 Im Falle eines Freispruchs hat der Angeklagte Anspruch auf Entschädigung für Untersuchungshaft und andere Nachteile; sie kann ihm verweigert werden, inso- weit er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchungshand- lungen verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 176 BStP). Die Rechtslage bei Einstellung oder Nichteintreten im gerichtlichen Ver- fahren regelt das Gesetz nicht direkt; durch den Verweis auf Art. 122 Abs. 1 BStP sind diese Grundsätze jedoch auch im Falle einer richterlichen Einstellung anwendbar und analog – wie für die Kostenpflicht (E. 3.1) – bei Nichteintreten. Die gesetzlichen Ausschlussgründe sind zu den Voraussetzungen der Kosten- auflage spiegelbildlich (SCHMID, a.a.O., N. 1218 Fn. 77; Urteil des Bundesge- richts 6B_215/2007 vom 2. Mai 2008 E. 6; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2008.9 vom 4. März 2009 E. 3.1. a.E.). Sie liegen nach dem in diesem Zu- sammenhang Ausgeführten (E. 3.2) nicht vor. Der Entschädigungsanspruch ist daher grundsätzlich gegeben. Als Schaden gilt jede Vermögenseinbusse, welche durch das Strafverfahren ein- getreten ist, namentlich Erwerbsausfall und Auslagen, die der Freigesprochene tätigte, um seine Rechte im Verfahren wahrzunehmen, insbesondere die Kosten für anwaltliche Verteidigung (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.27 vom 30. Oktober 2008 E. 23; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 109 N. 5). Auszugleichen ist aber auch der immaterielle Schaden (TPF 2008 160 E. 4; PIC- QUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genève etc. 2006, N. 1559). 4.2 Der Angeklagte verlangt eine Entschädigung unter verschiedenen Titeln. 4.2.1 Zunächst macht er die Auslagen für die Verteidigung im Vor- und im gerichtli- chen Verfahren geltend. Diese hat gemäss der anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Kostennote einen Aufwand von 181 ⅓ Stunden in Anspruch ge- nommen, ohne die im voraus nicht fest stehende Zeit für Reise zu und Teilnah- me an der Verhandlung und ohne den Aufwand für die Vernehmlassung im Hin- blick auf dieses Urteil; den Gesamtaufwand beziffert die Verteidigerin auf 199 ⅓
- 9 - Stunden. Als Honorar verlangte sie 300 Fr. pro Stunde und begründet dies mit der Schwere der gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe sowie mit dem öf- fentlichen Echo, welches das Verfahren gefunden habe; deshalb sei der Beizug einer auf Industrierecht spezialisierten Zürcher Anwaltskanzlei, welche standort- bedingt eine besonders hohe Kostenstruktur aufweise, nötig gewesen. Eine volle Entschädigung sei um so eher angezeigt, als die Strafverfolgungsbehörde in viel- facher Hinsicht fehlerhaft vorgegangen sei. Die Bundesanwaltschaft hält den Honoraransatz für übersetzt; zum Aufwand äussert sie sich nicht. Der geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Hingegen ist es unan- gemessen, ihn mit dem Maximum des gerichtlichen Tarifs (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht [SR 173.711.31]) zu entschädigen. Der Tarif hat seine gesetzli- che Grundlage in Art. 15 Abs. 1 lit. a Strafgerichtsgesetz und ist demzufolge Ent- scheidungsgrundlage hinsichtlich der Honorare nicht nur der amtlichen Verteidi- ger, sondern auch der erbetenen, und zwar unabhängig von den lokalen Gege- benheiten. Die gerichtliche Praxis gewährt in den normalen Fällen, welche in die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts fallen, ein Stundenhonorar von 230 Fr. Der Höchstansatz ist auf Verfahren von besonderer tatsächlicher und rechtlicher Komplexität zugeschnitten. Von solcher Qualität ist dieses Verfahren weit ent- fernt. Das Echo, das es in der Öffentlichkeit gefunden haben mag, ist für die Qualitätsanforderungen an die Verteidigung nicht relevant. Die Entschädigung ist daher mit 230 Fr. pro Stunde zu bemessen, ausgenommen die Reisezeit von 12 Stunden, welche praxisgemäss zum minimalen Ansatz von 200 Fr. pro Stunde zu entschädigen ist. Daraus errechnet sich ein Honorar von 187 ⅓ Stunden zu 230 Fr. und von 12 Stunden zu 200 Fr., total Fr. 45'486.60 zuzüglich MWST von 3'457 Fr. Bei den Auslagen der Verteidigerin übersteigen die geltend gemachten Übernachtungskosten den Ansatz gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. d des Entschädi- gungsreglements, sind aber mit Blick auf die Essensentschädigung, welche ge- mäss lit. c beansprucht werden können, nicht zu beanstanden; die übrigen Spe- sen sind ausgewiesen. Für Auslagen wird keine MWST entschädigt, da sie in den dem Verteidigten in Rechnung gestellten Beträgen bereits eingeschlossen ist. Für die Kosten anwaltlicher Verbeiständung ist der Angeklagte deshalb mit Fr. 49'964.60 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.2.2 Der Angeklagte macht eigenen Schaden geltend, der ihm durch das Strafverfah- ren verursacht worden sei.
- 10 - Die Bundesanwaltschaft beruft sich sinngemäss auf die gleichen Umstände, die sie für Kostenauflage ins Feld führte, und schliesst daraus, dass eine Entschädi- gung zu verweigern sei.
a) Zunächst geht es um Verdienstausfall, nämlich für 16 ½ Tage, während de- nen der Angeklagte durch das Verfahren beansprucht worden sei, und für 5 Tage, die er für die Suche von neuen Geschäftsräumen und eines neuen Treu- händers – beides infolge von Kündigungen, die wegen des Verfahrens ausge- sprochen worden seien – habe aufwenden müssen. Den Ausfall beziffert er mit 650 Fr. pro Arbeitstag. Der Angeklagte war während des Strafverfahrens Arbeitnehmer der B. AG und erhielt von ihr einen Arbeitslohn (cl. 7 pag. 7.910.10). Gemäss Art. 324a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber Lohn für eine beschränkte Zeit, in welcher der Arbeit- nehmer aus persönlichen Gründen an der Arbeitsleistung unverschuldet verhin- dert ist, auszurichten. Die im Gesetz genannten Abwesenheitsgründe sind nur exemplifikativ; nach herrschender Meinung beschränken sie sich nicht auf un- ausweichliche Abwesenheiten und schliessen deshalb die Teilnahme an einem Prozess als Partei mit ein (PORTMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl., Art. 324a OR N. 43; REHBINDER, Berner Kommentar, Art. 324a OR N. 8; PIETRUSZAK, in Hon- sell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht I, Basel 2008, Art. 324a N. 5). Nachdem der Angeklagte das Verfahren nicht verschuldete (E. 3.2), war sein Lohnanspruch ungeschmälert und ist er in seinem Vermögen in dieser Weise nicht benachteiligt worden. Anhaltspunkte für einen Schaden des Angeklagten aus selbstständiger Erwerbs- tätigkeit gibt es nicht, hat er doch seine Einzelfirma als inaktiv bezeichnet (cl. 7 pag. 7.910.9). Seine Forderung unter diesem Titel ist demnach unbegründet.
b) Als indirekte Folge der gesetzlichen Regelung kann es bei derartigen Abwe- senheiten zu einem Schaden des Arbeitgebers kommen. Vermögensverluste Dritter kann der Angeklagte jedoch nicht geltend machen (Entscheid des Bun- desstrafgerichts BK.2008.5 vom 6. August 2008 E. 4.2). Die B. AG macht einen solchen nicht geltend, obwohl die Verteidigerin in der Hauptverhandlung auch deren Interessen wahrnahm, indem sie zur Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte der B. AG Stellung bezog. Sie müsste ihre Rechte auch aus- serhalb des Strafverfahrensrechts suchen (SCHMID, in Donatsch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 43 N. 6).
- 11 - Die Aufwendungen der früheren Treuhänderin der B. AG, der C. AG, im Zusam- menhang mit der Auflösung des Mandatsverhältnis, sind ebenfalls bei der Ar- beitgeberin angefallen und bilden daher keinen Schaden des Angeklagten. Da- von abgesehen, war Personal der C. AG gerade in den einzigen Fall involviert, über den es aus proliferationsrelevanten Gründen erstinstanzlich zu entscheiden galt (aufgehobenes Urteil E. 3.1.1–3.1.2); die ehedem Beauftrage kündigte also auch aus eigener Betroffenheit. Die Begehren unter diesen Titeln sind folglich nicht begründet.
c) Der Angeklagte macht ausserdem direkte Auslagen für das Strafverfahren geltend, nämlich für Bahnfahrten, Unterkunft und Verpflegung im Zusammen- hang mit Einvernahmen und der Hauptverhandlung. Diesbezüglich hat er einen Ersatzanspruch (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.7 vom 29. Sep- tember 2009 E. 4.1). Der Betrag von Fr. 615.50 bewegt sich im Rahmen der An- sätze von Art. 8 des Entschädigungsreglements, welche gemäss Art. 1 Abs. 2 auf den Angeklagten anzuwenden sind. Weil dem Angeklagten ein Recht zu ei- gener Verteidigung auch zusteht, wenn er vertreten ist (Art. 6 Abs. 3 EMRK), sind seine Auslagen von 400 Fr. für das Kopieren von Verfahrensakten ersatzfä- hig. 5. Nach der Gerichtspraxis kann im Anwendungsbereich von Art. 122 Abs. 1 BStP auch eine Genugtuung verlangt werden, unbeschadet dessen, dass der Wortlaut des Gesetzes dies nicht vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 8G.122/2002 vom
9. September 2003 E. 1); vorausgesetzt ist eine gewisse Schwere der Untersu- chungshandlungen und des dadurch entstandenen immateriellen Schadens (TPF 2008 160 E. 4.1; zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.7 vom
29. September 2009 E. 5.1). Im Vordergrund stehen Beeinträchtigungen der Persönlichkeit durch Inhaftierung, im weiteren auch durch Pressemitteilungen (TPF 2008 121 E. 3.1) oder durch übermässig lang dauernde Strafverfahren (TPF 2008 121 E. 3.4). 5.1 Der Angeklagte beansprucht eine Genugtuung, weil im Zusammenhang mit dem Strafverfahren ungünstige Presseberichte kursiert hätten, in denen er als Liefe- rant von Atomwaffenteilen in den Iran identifiziert worden sei. Dies habe zu ne- gativen Reaktionen im privaten und geschäftlichen Umfeld geführt. Ausserdem sei seine Frau durch das Verfahren, besonders durch die polizeiliche Haus- durchsuchung psychisch in schwere Mitleidenschaft gezogen worden.
- 12 - Die Bundesanwaltschaft widersetzt sich diesem Begehren mit der Begründung, der Angeklagte habe die Einleitung des Verfahrens zu verantworten und damit auch die im öffentlichen Interesse liegende Publizität. 5.2
5.2.1 Gemäss den vom Angeklagten eingereichten Belegen (cl. 8 pag. 8.521.20 ff.) wurde in Ausgabe 40 des Magazins „H.“ vom 5. Oktober 2006 über die Angele- genheit berichtet. Im Titel heisst es, der Iran würde sich über Europa Komponen- ten für Massenvernichtungswaffen beschaffen, und eine Spur dieser Aktivität führe in den Kanton Zug. Es wird dann die Lieferung einer Firma in Z., welche der frühere D.-Mitarbeiter „A.“ leite, konkretisiert: leistungsstarke Navigationsge- räte aus amerikanischer Produktion, welche die USA zu liefern verweigert habe. Den Hauptteil des Artikels nehmen generelle Informationen über den iranischen Raketenbau ein, welche der Journalist aus verschiedensten Quellen zusammen getragen hat. Dieser habe, so der Text weiter, beim Geschäftsmann „A.“ und beim Dienst für Analyse und Prävention weiter nachgefragt. Jener habe Ge- schäftsbeziehungen in den Iran bestätigt, aber den Vorwurf der Lieferung „verbo- tene(r) Rüstungsgüter“ bestritten; der Nachrichtendienst habe erklärt, eine Straf- anzeige bei der Bundesanwaltschaft eingereicht zu haben. Gerüchte, wonach die Firma in Z. „für Teherans Raketenfabriken geliefert“ habe, seien dem Journalis- ten „offiziell nicht bestätigt“ worden. Sechs Wochen später griff das Magazin das Thema wieder auf. Es berichtete, dass die Bundesanwaltschaft Mitte Oktober ein Ermittlungsverfahren eröffnet und im Zuge dessen mehrere Hausdurchsuchun- gen durchgeführt habe, darunter in den Büros des Kaufmanns „A.“ Gegen diesen bestehe der Verdacht, „Dual-use-Güter in den Iran geschickt“ zu haben; dabei werden erneut die Navigationsgeräte erwähnt und als Lieferadressen iranische Tarnfirmen in Dubai genannt. Der nicht sehr ausführliche Artikel thematisiert an- dere, in Deutschland untersuchte Lieferungen in den Iran. Es ist dem Angeklagten beizupflichten, dass „H.“ zwar nicht seinen vollen Na- men, aber doch so viele persönliche und geschäftliche Details abgedruckt hat, dass er von ihm persönlich oder geschäftlich nahe stehenden Personen leicht identifiziert werden konnte. Enthalten die beiden Artikel auch keine ausdrückliche Schuldzuweisung, so werden doch nach der üblichen Methode des Sensations- journalismus die wenigen gegen den Angeklagten vorliegenden Anhaltspunkte mit anderen Untersuchungen und mit ganz allgemeinen Nachrichten über Iran und seine Raketenbauaktivität aufgemischt, um die latente Empörungsneigung des Leserpublikums zu befriedigen. Nachdem bei der Allgemeinheit die Bereit- schaft, ja weitgehend auch die Fähigkeit zu kritischer Lektüre solcher Pressearti- kel laufend schwindet, liegt auf der Hand, dass die beiden Artikel geeignet wa- ren, den Angeklagten und seine Frau im persönlichen und geschäftlichen Umfeld zu isolieren. Allerdings geht der erste Artikel nicht auf das Strafverfahren zurück,
- 13 - wurde dieses doch erst knapp zwei Wochen nach seinem Erscheinen eröffnet. Aus dem zweiten Artikel gehen nicht mehr an Informationen seitens der Bundes- anwaltschaft hervor als die Tatsache von Durchsuchungen und der Gegenstand des Verfahrens. Zwar wird der Angeklagte durch den neu abgedruckten vollen Vornamen weiter identifizierbar gemacht, aber diese Information besass die Presse schon vorher, hätte sie doch sonst den Angeklagten nicht im Hinblick auf den ersten Artikel interviewen können. Es fehlt damit der notwendige Kausalzu- sammenhang zwischen dem Strafverfahren und den durch die Presseartikel be- wirkten Nachteilen. 5.2.2 Wenn diese Nachteile auch nicht den Strafverfolgungsbehörden zuzurechnen sind, so stellt sich die Frage, ob der Umstand, dass vor diesem Hintergrund wäh- rend insgesamt knapp 3 ¼ Jahre ein Strafverfahren lief, durch Genugtuung ab- zugelten sei und/oder ob im Falle von Verfahrensverzögerungen eine solche auszurichten sei. Das Bundesgericht hat bezüglich der kantonalen Strafverfahren stets festgehal- ten, dass weder Verfassungs- noch Konventionsrecht die Entschädigung Freige- sprochener für erlittene Haft vorsehe und dass dies um so mehr für andere per- sönliche Beeinträchtigungen gelte, welche das Verfahren verursacht habe; ein derartiger Anspruch könne sich nur aus kantonalem Recht ergeben (etwa Urteil des Bundesgerichts 1P.287/2001 vom 2. Juli 2001, E. 3a mit Hinweisen). Für das Strafverfahren des Bundes heisst dies, dass solche weiteren Folgen zu den gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP grundsätzlich ersatzfähigen Nachteilen zählen. Al- lerdings müssen sie von einer gewissen Schwere gewesen sein (BGE 113 Ia 177 E. 3; TPF 2008 121 E. 3.1). Es mag offen bleiben, ob die Verfahrensdauer allein den Staat ausgleichspflichtig mache, wenn sich am Ende keine strafrechtli- che Schuld erweist. Es mag auch dahingestellt sein, ob der Verfahrensstillstand zwischen dem Abschluss der Untersuchung am 19. Dezember 2007 und der An- klageerhebung am 9. Oktober 2008 das Beschleunigungsgebot verletzte und in- sofern den Angeklagten den Belastungen des Verfahrens unnötig lange aussetz- te (dazu BGE 130 IV 54 E. 3.3.1; ferner Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2009.3 vom 17. Juni 2009 E. 3.3). Zu einer erheblichen, sachlich nicht ge- rechtfertigten Beeinträchtigung der Persönlichkeit führte eine solche Pause je- denfalls, nachdem der Betroffene zuvor in der Presse wegen des Verdachts stigmatisiert wurde, zur iranischen Aufrüstung mit Atomwaffen – Gegenstand ei- ner weit verbreiteten Besorgnis – beigetragen zu haben. Es scheint daher angemessen, dem Angeklagten eine Genugtuung zuzuspre- chen. Hinsichtlich ihres Masses ist zu berücksichtigen, dass die von ihm erlitte- nen Nachteile nicht in Zwangsmassnahmen, sondern in einem Reputationsscha- den lagen, dass der besonnene Durchschnittsbürger um die Vorläufigkeit eines
- 14 - behördlich bestätigten Anfangsverdachts weiss und dass die Kritik in der Sensa- tionspresse einen beschränkten Erinnerungswert hat. Unter diesen Umständen erscheint der verlangte Betrag von 10'000 Fr. übersetzt und ist eine Summe von 1'500 Fr. angemessen.
- 15 - Der Einzelrichter erkennt:
1. Auf die Anklage wird nicht eingetreten.
2. Die Akten werden zur allfälligen weiteren Amtshandlung dem Staatssekretariat für Wirtschaft übermittelt.
3. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Bund.
4. Die Eidgenossenschaft richtet A. für das Bundesstrafverfahren eine Entschädigung von Fr. 50'364.60 (inkl. MWST) und eine Genugtuung von Fr. 1'500.– aus. Die weite- ren Begehren werden abgewiesen.
5. Auf den Antrag zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens wird nicht eingetreten.
6. Dieser Entscheid wird der Bundesanwaltschaft und Rechtsanwältin Yvona Griesser eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde
- Staatssekretariat für Wirtschaft (mitsamt Akten)
Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).