Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)
Sachverhalt
A. Infolge eines Fesselballonunglücks vom 23. Juli 2004 in Z. eröffnete die Bundesanwaltschaft am 27. Juli 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungs- verfahren gegen unbekannt wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) und der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) (Akten BA/EAI/6/04/0809, pag. 01 00 0001). Mit Verfügung vom 21. März 2005 dehnte sie dieses Verfahren u. a. auf A. aus (Akten BA/EAI/6/04/0809, pag. 01 00 0004). Nach Abschluss der Eidgenössischen Voruntersuchung stellte die Bundesanwaltschaft am 4. April 2008 das ge- gen A. geführte Verfahren in Anwendung von Art. 120 BStP ein (act. 8.1).
B. Mit Gesuch vom 14. April 2008 gelangte A. an die Bundesanwaltschaft und ersuchte um Ausrichtung einer Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP im Umfang von Fr. 12'995.50 (inkl. MwSt.; act. 1).
Die Bundesanwaltschaft leitete das Gesuch am 28. April 2008 zuständig- keitshalber an die I. Beschwerdekammer weiter und beantragte, dem Ent- schädigungsbegehren zu entsprechen (act. 2).
Mit Verfügung vom 30. April 2008 forderte der Präsident der I. Beschwer- dekammer A. u. a. auf, den oder die Zahlungsnachweise für die als Scha- den geltend gemachten Anwaltshonorare nachzureichen. Die Bundesan- waltschaft wurde demgegenüber u. a. aufgefordert, der I. Beschwerde- kammer darzulegen, welches die Gründe für die Einleitung der Strafunter- suchung gegen A. waren (act. 3).
Mit Eingabe vom 2. Mai 2008 führte der Vertreter von A. der I. Beschwer- dekammer gegenüber aus, sein Klient sei rechtsschutzversichert. Die Rechtsschutzversicherung habe die A. gestellten Honorarrechnungen für diesen vorfinanziert und ihn aufgrund von Ziff. B 2.5 der allgemeinen Ver- tragsbedingungen (act. 4.1) verpflichtet, ihr die ihm zugesprochenen Par- teientschädigungen zu erstatten. Er selber sei Kooperationsanwalt der Rechtsschutzversicherung und betreue eine gewisse Anzahl von Fällen dieser Versicherung; die Überweisung seiner Honorare sei in diesem Falle im Rahmen einer Sammelüberweisung erfolgt, weshalb es nicht ohne wei- teres möglich sei, die einzelnen Überweisungen nachzuweisen. Die dem Gesuch beiliegenden Fakturadetailkopien zeigten jedoch im Einzelnen sei- ne in diesem Fall getätigten Aufwendungen (act. 4).
- 3 -
Mit Eingabe vom 21. Mai 2008 erläuterte die Bundesanwaltschaft die Um- stände, welche zur Ausdehnung des Verfahrens gegen A. geführt haben (act. 9).
Die jeweiligen Eingaben wurden den Parteien am 28. Mai 2008 wechselsei- tig zur Kenntnis gebracht (act. 10 und 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4 BStP) mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (TPF BK.2008.3 vom 20. Februar 2008, BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 1.2 und BK.2006.2 vom 10. März E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demge- genüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.
2. Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann ver- weigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder er- schwert hat (Art. 122 Abs. 1 BStP).
3.
3.1 Als „andere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden
- 4 -
sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; vgl. zum Ganzen auch TPF BK_K 002-006/04 vom 6. Juli 2004 jeweils E. 2.1).
3.2 Der Gesuchsteller beantragt für die angefallenen Verteidigungskosten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'995.50. Gemäss Gesuch und den eingereichten Fakturadetailkopien (act. 1 und 1.2 bis 1.7) beinhaltet dieser Betrag einen Honoraranteil von Fr. 11'361.60 (42.08 Stunden à Fr. 270.--) sowie Auslagen im Betrag von Fr. 716.--, zuzüglich MwSt. im Betrag von Fr. 917.90.
Ein leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten des Gesuchstellers, das für die Durchführung oder Erschwerung der Strafuntersuchung ursächlich ge- wesen wäre, ist weder behauptet noch ersichtlich. Der Beizug eines Vertei- digers war vorliegend angesichts der Schwere der Tatvorwürfe ohne weite- res zulässig. Ebenso war ein solcher geboten, da der Beschuldigte über keine strafrechtlichen Kenntnisse verfügt und der Tatverdacht der fahrläs- sigen Tötung bzw. der fahrlässigen schweren Körperverletzung schwer wiegt.
Der Gesuchsteller macht für die Verfahrensdauer bis zur Einstellung des Strafverfahrens durch die Gesuchsgegnerin einen Arbeitsaufwand von total 42.08 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint ausge- wiesen und anhand der Schwere der Tatvorwürfe auch gerechtfertigt. Der Gesuchsteller kann im genannten Umfang eine entschädigungsberechtigte Tätigkeit seines Verteidigers geltend machen.
Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf- rechtspflege (SR 312.025) enthält keine Bestimmungen über die Anwalts- entschädigung, weshalb in ständiger Praxis für die Bemessung des Hono- rars das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung ge- langt (TPF BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 4). Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor. In Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, welche nicht als überdurchschnittlich zu bewer- ten sind, erscheint vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) für die von Rechtsanwalt Portmann geleisteten Arbeiten als ange- messen. Der vom Gesuchsteller geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 270.-- (exkl. MwSt.) ist bei der Festlegung der Entschädigung entsprechend herabzusetzen.
- 5 -
Rechtsanwalt Portmann stellte für die drei in Y. durchgeführten Einvernah- men, an denen er teilnahm, jeweils Reisespesen im Umfang von Fr. 226.-- bzw. Fr. 227.-- in Rechnung. Er bezog sich hierbei offenbar auf die Fahr- strecke von etwas über 110 Kilometern zwischen Z. und Y. Die Benutzung eines privaten Fahrzeuges für diese Strecke erscheint nicht notwendig, weshalb gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR.312.025) für Reisekosten der Preis für eine Fahrkarte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, zweiter Klasse (inkl. Rückfahrt), vergütet wird. Dieser beträgt für die Strecke Z. – Y. (inkl. Rückfahrt) derzeit Fr. 70.--. Die geltend gemachten Reisespesen sind pro Einvernahmetermin auf diesen Betrag zu kürzen.
3.3 Dem Gesuchsteller steht nach dem Gesagten ein Entschädigungsanspruch für Verteidigungskosten in der Höhe von Fr. 10'225.85 zu (42.08 Stunden à Fr. 220.--, ausmachend Fr. 9'257.60, zuzüglich Fr. 246.-- für Auslagen, ins- gesamt ausmachend Fr. 9'503.60, zuzüglich 7,6 % MwSt., ausmachend Fr. 722.25).
4.
4.1 Vorliegend hat – den Ausführungen des Gesuchstellers zufolge – die Rechtsschutzversicherung B. die dem Gesuchsteller in Rechnung gestell- ten Honorarforderungen für diesen vorfinanziert. Der Rechtsanwalt macht denn auch in seiner Eingabe vom 2. Mai 2008 geltend (act. 4), dass die Bezahlung seiner Honorare in diesem Fall mittels Sammelüberweisung durch die Versicherung erfolgt sei. Gemäss Ziff. B 2.5 der allgemeinen Ver- tragsbedingungen zur Rechtsschutzversicherung sind jedoch die dem Ver- sicherten gerichtlich oder aussergerichtlich zugesprochenen Prozess- und Parteientschädigungen der Rechtsschutzversicherung B. bis zur Höhe der erbrachten Leistungen zu erstatten bzw. abzutreten (act. 4.1).
4.2 Eine Entschädigung wird nur für die dem Betroffenen tatsächlich erwach- senen Verteidigungskosten zugestanden. Übernimmt ein Dritter die Ausla- gen für die Verteidigung und ist der Beschuldigte weder gesetzlich noch vertraglich zur Rückerstattung an diesen verpflichtet, so kann der Beschul- digte diese Kosten nicht als notwendige Auslagen geltend machen (vgl. WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfah- ren, Diss. Zürich 1998, S. 108 m.w.H.).
4.3 Dem Gesuchsteller sind zwar gegenwärtig keine tatsächlichen Verteidi- gungskosten entstanden, dieser ist jedoch vertraglich zur Rückerstattung
- 6 -
des von der Rechtsschutzversicherung B. beglichenen Betrages verpflich- tet (act. 4.1). Der Gesuchsteller ist demnach befugt, den Entschädigungs- anspruch für die entstandenen Verteidigungskosten im eigenen Namen gel- tend zu machen. Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch aufgrund der in Ziff. B 2.5 der allgemeinen Vertragsbedingungen zur Rechtsschutzversi- cherung statuierten Rückerstattungspflicht des Gesuchstellers die Ent- schädigung von Fr. 10'225.85 direkt an die Rechtsschutzversicherung B. zu überweisen (vgl. auch TPF BK.2006.11 vom 19. Januar 2007 E. 4). Der Gesuchsteller hat hierzu der Gesuchsgegnerin die entsprechende Konto- verbindung anzugeben.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der zu einem Fünftel unterliegen- de Gesuchsteller einen reduzierten Anteil an den Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die reduzierte Gerichts- gebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichts- kasse wird angewiesen, dem Gesuchsteller Fr. 1'200.-- zurückzuerstatten.
5.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren vor der I. Beschwerdekammer wurde bei der Festlegung der Entschädigung nach Art. 122 BStP noch nicht berücksichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat deshalb dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers für das Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- auszurichten (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4 BStP) mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (TPF BK.2008.3 vom 20. Februar 2008, BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 1.2 und BK.2006.2 vom 10. März E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demge- genüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.
E. 2 Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann ver- weigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder er- schwert hat (Art. 122 Abs. 1 BStP).
E. 3.1 Als „andere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden
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sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; vgl. zum Ganzen auch TPF BK_K 002-006/04 vom 6. Juli 2004 jeweils E. 2.1).
E. 3.2 Der Gesuchsteller beantragt für die angefallenen Verteidigungskosten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'995.50. Gemäss Gesuch und den eingereichten Fakturadetailkopien (act. 1 und 1.2 bis 1.7) beinhaltet dieser Betrag einen Honoraranteil von Fr. 11'361.60 (42.08 Stunden à Fr. 270.--) sowie Auslagen im Betrag von Fr. 716.--, zuzüglich MwSt. im Betrag von Fr. 917.90.
Ein leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten des Gesuchstellers, das für die Durchführung oder Erschwerung der Strafuntersuchung ursächlich ge- wesen wäre, ist weder behauptet noch ersichtlich. Der Beizug eines Vertei- digers war vorliegend angesichts der Schwere der Tatvorwürfe ohne weite- res zulässig. Ebenso war ein solcher geboten, da der Beschuldigte über keine strafrechtlichen Kenntnisse verfügt und der Tatverdacht der fahrläs- sigen Tötung bzw. der fahrlässigen schweren Körperverletzung schwer wiegt.
Der Gesuchsteller macht für die Verfahrensdauer bis zur Einstellung des Strafverfahrens durch die Gesuchsgegnerin einen Arbeitsaufwand von total 42.08 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint ausge- wiesen und anhand der Schwere der Tatvorwürfe auch gerechtfertigt. Der Gesuchsteller kann im genannten Umfang eine entschädigungsberechtigte Tätigkeit seines Verteidigers geltend machen.
Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf- rechtspflege (SR 312.025) enthält keine Bestimmungen über die Anwalts- entschädigung, weshalb in ständiger Praxis für die Bemessung des Hono- rars das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung ge- langt (TPF BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 4). Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor. In Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, welche nicht als überdurchschnittlich zu bewer- ten sind, erscheint vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) für die von Rechtsanwalt Portmann geleisteten Arbeiten als ange- messen. Der vom Gesuchsteller geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 270.-- (exkl. MwSt.) ist bei der Festlegung der Entschädigung entsprechend herabzusetzen.
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Rechtsanwalt Portmann stellte für die drei in Y. durchgeführten Einvernah- men, an denen er teilnahm, jeweils Reisespesen im Umfang von Fr. 226.-- bzw. Fr. 227.-- in Rechnung. Er bezog sich hierbei offenbar auf die Fahr- strecke von etwas über 110 Kilometern zwischen Z. und Y. Die Benutzung eines privaten Fahrzeuges für diese Strecke erscheint nicht notwendig, weshalb gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR.312.025) für Reisekosten der Preis für eine Fahrkarte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, zweiter Klasse (inkl. Rückfahrt), vergütet wird. Dieser beträgt für die Strecke Z. – Y. (inkl. Rückfahrt) derzeit Fr. 70.--. Die geltend gemachten Reisespesen sind pro Einvernahmetermin auf diesen Betrag zu kürzen.
E. 3.3 Dem Gesuchsteller steht nach dem Gesagten ein Entschädigungsanspruch für Verteidigungskosten in der Höhe von Fr. 10'225.85 zu (42.08 Stunden à Fr. 220.--, ausmachend Fr. 9'257.60, zuzüglich Fr. 246.-- für Auslagen, ins- gesamt ausmachend Fr. 9'503.60, zuzüglich 7,6 % MwSt., ausmachend Fr. 722.25).
E. 4.1 Vorliegend hat – den Ausführungen des Gesuchstellers zufolge – die Rechtsschutzversicherung B. die dem Gesuchsteller in Rechnung gestell- ten Honorarforderungen für diesen vorfinanziert. Der Rechtsanwalt macht denn auch in seiner Eingabe vom 2. Mai 2008 geltend (act. 4), dass die Bezahlung seiner Honorare in diesem Fall mittels Sammelüberweisung durch die Versicherung erfolgt sei. Gemäss Ziff. B 2.5 der allgemeinen Ver- tragsbedingungen zur Rechtsschutzversicherung sind jedoch die dem Ver- sicherten gerichtlich oder aussergerichtlich zugesprochenen Prozess- und Parteientschädigungen der Rechtsschutzversicherung B. bis zur Höhe der erbrachten Leistungen zu erstatten bzw. abzutreten (act. 4.1).
E. 4.2 Eine Entschädigung wird nur für die dem Betroffenen tatsächlich erwach- senen Verteidigungskosten zugestanden. Übernimmt ein Dritter die Ausla- gen für die Verteidigung und ist der Beschuldigte weder gesetzlich noch vertraglich zur Rückerstattung an diesen verpflichtet, so kann der Beschul- digte diese Kosten nicht als notwendige Auslagen geltend machen (vgl. WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfah- ren, Diss. Zürich 1998, S. 108 m.w.H.).
E. 4.3 Dem Gesuchsteller sind zwar gegenwärtig keine tatsächlichen Verteidi- gungskosten entstanden, dieser ist jedoch vertraglich zur Rückerstattung
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des von der Rechtsschutzversicherung B. beglichenen Betrages verpflich- tet (act. 4.1). Der Gesuchsteller ist demnach befugt, den Entschädigungs- anspruch für die entstandenen Verteidigungskosten im eigenen Namen gel- tend zu machen. Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch aufgrund der in Ziff. B 2.5 der allgemeinen Vertragsbedingungen zur Rechtsschutzversi- cherung statuierten Rückerstattungspflicht des Gesuchstellers die Ent- schädigung von Fr. 10'225.85 direkt an die Rechtsschutzversicherung B. zu überweisen (vgl. auch TPF BK.2006.11 vom 19. Januar 2007 E. 4). Der Gesuchsteller hat hierzu der Gesuchsgegnerin die entsprechende Konto- verbindung anzugeben.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der zu einem Fünftel unterliegen- de Gesuchsteller einen reduzierten Anteil an den Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die reduzierte Gerichts- gebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichts- kasse wird angewiesen, dem Gesuchsteller Fr. 1'200.-- zurückzuerstatten.
E. 5.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren vor der I. Beschwerdekammer wurde bei der Festlegung der Entschädigung nach Art. 122 BStP noch nicht berücksichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat deshalb dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers für das Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- auszurichten (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und der Gesuchsteller ist für das eingestellte Strafverfahren mit insgesamt Fr. 10'225.85 (inkl. MwSt.) zu ent- schädigen. Die Gesuchsgegnerin wird angewiesen, den Betrag von Fr. 10'225.85 direkt der Rechtsschutzversicherung B. zu überweisen. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin hierzu die entsprechende Kontover- bindung anzugeben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Gesuchsteller Fr. 1'200.-- zurückzuerstatten.
- Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer mit Fr. 300.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 6. August 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Portmann, Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2008.5
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Sachverhalt:
A. Infolge eines Fesselballonunglücks vom 23. Juli 2004 in Z. eröffnete die Bundesanwaltschaft am 27. Juli 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungs- verfahren gegen unbekannt wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) und der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) (Akten BA/EAI/6/04/0809, pag. 01 00 0001). Mit Verfügung vom 21. März 2005 dehnte sie dieses Verfahren u. a. auf A. aus (Akten BA/EAI/6/04/0809, pag. 01 00 0004). Nach Abschluss der Eidgenössischen Voruntersuchung stellte die Bundesanwaltschaft am 4. April 2008 das ge- gen A. geführte Verfahren in Anwendung von Art. 120 BStP ein (act. 8.1).
B. Mit Gesuch vom 14. April 2008 gelangte A. an die Bundesanwaltschaft und ersuchte um Ausrichtung einer Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 BStP im Umfang von Fr. 12'995.50 (inkl. MwSt.; act. 1).
Die Bundesanwaltschaft leitete das Gesuch am 28. April 2008 zuständig- keitshalber an die I. Beschwerdekammer weiter und beantragte, dem Ent- schädigungsbegehren zu entsprechen (act. 2).
Mit Verfügung vom 30. April 2008 forderte der Präsident der I. Beschwer- dekammer A. u. a. auf, den oder die Zahlungsnachweise für die als Scha- den geltend gemachten Anwaltshonorare nachzureichen. Die Bundesan- waltschaft wurde demgegenüber u. a. aufgefordert, der I. Beschwerde- kammer darzulegen, welches die Gründe für die Einleitung der Strafunter- suchung gegen A. waren (act. 3).
Mit Eingabe vom 2. Mai 2008 führte der Vertreter von A. der I. Beschwer- dekammer gegenüber aus, sein Klient sei rechtsschutzversichert. Die Rechtsschutzversicherung habe die A. gestellten Honorarrechnungen für diesen vorfinanziert und ihn aufgrund von Ziff. B 2.5 der allgemeinen Ver- tragsbedingungen (act. 4.1) verpflichtet, ihr die ihm zugesprochenen Par- teientschädigungen zu erstatten. Er selber sei Kooperationsanwalt der Rechtsschutzversicherung und betreue eine gewisse Anzahl von Fällen dieser Versicherung; die Überweisung seiner Honorare sei in diesem Falle im Rahmen einer Sammelüberweisung erfolgt, weshalb es nicht ohne wei- teres möglich sei, die einzelnen Überweisungen nachzuweisen. Die dem Gesuch beiliegenden Fakturadetailkopien zeigten jedoch im Einzelnen sei- ne in diesem Fall getätigten Aufwendungen (act. 4).
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Mit Eingabe vom 21. Mai 2008 erläuterte die Bundesanwaltschaft die Um- stände, welche zur Ausdehnung des Verfahrens gegen A. geführt haben (act. 9).
Die jeweiligen Eingaben wurden den Parteien am 28. Mai 2008 wechselsei- tig zur Kenntnis gebracht (act. 10 und 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4 BStP) mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (TPF BK.2008.3 vom 20. Februar 2008, BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 1.2 und BK.2006.2 vom 10. März E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demge- genüber im Entschädigungsverfahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.
2. Dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann ver- weigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder er- schwert hat (Art. 122 Abs. 1 BStP).
3.
3.1 Als „andere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden
- 4 -
sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159; vgl. zum Ganzen auch TPF BK_K 002-006/04 vom 6. Juli 2004 jeweils E. 2.1).
3.2 Der Gesuchsteller beantragt für die angefallenen Verteidigungskosten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'995.50. Gemäss Gesuch und den eingereichten Fakturadetailkopien (act. 1 und 1.2 bis 1.7) beinhaltet dieser Betrag einen Honoraranteil von Fr. 11'361.60 (42.08 Stunden à Fr. 270.--) sowie Auslagen im Betrag von Fr. 716.--, zuzüglich MwSt. im Betrag von Fr. 917.90.
Ein leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten des Gesuchstellers, das für die Durchführung oder Erschwerung der Strafuntersuchung ursächlich ge- wesen wäre, ist weder behauptet noch ersichtlich. Der Beizug eines Vertei- digers war vorliegend angesichts der Schwere der Tatvorwürfe ohne weite- res zulässig. Ebenso war ein solcher geboten, da der Beschuldigte über keine strafrechtlichen Kenntnisse verfügt und der Tatverdacht der fahrläs- sigen Tötung bzw. der fahrlässigen schweren Körperverletzung schwer wiegt.
Der Gesuchsteller macht für die Verfahrensdauer bis zur Einstellung des Strafverfahrens durch die Gesuchsgegnerin einen Arbeitsaufwand von total 42.08 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint ausge- wiesen und anhand der Schwere der Tatvorwürfe auch gerechtfertigt. Der Gesuchsteller kann im genannten Umfang eine entschädigungsberechtigte Tätigkeit seines Verteidigers geltend machen.
Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf- rechtspflege (SR 312.025) enthält keine Bestimmungen über die Anwalts- entschädigung, weshalb in ständiger Praxis für die Bemessung des Hono- rars das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung ge- langt (TPF BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 4). Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von mindestens 200 und höchstens 300 Franken vor. In Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, welche nicht als überdurchschnittlich zu bewer- ten sind, erscheint vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) für die von Rechtsanwalt Portmann geleisteten Arbeiten als ange- messen. Der vom Gesuchsteller geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 270.-- (exkl. MwSt.) ist bei der Festlegung der Entschädigung entsprechend herabzusetzen.
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Rechtsanwalt Portmann stellte für die drei in Y. durchgeführten Einvernah- men, an denen er teilnahm, jeweils Reisespesen im Umfang von Fr. 226.-- bzw. Fr. 227.-- in Rechnung. Er bezog sich hierbei offenbar auf die Fahr- strecke von etwas über 110 Kilometern zwischen Z. und Y. Die Benutzung eines privaten Fahrzeuges für diese Strecke erscheint nicht notwendig, weshalb gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR.312.025) für Reisekosten der Preis für eine Fahrkarte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, zweiter Klasse (inkl. Rückfahrt), vergütet wird. Dieser beträgt für die Strecke Z. – Y. (inkl. Rückfahrt) derzeit Fr. 70.--. Die geltend gemachten Reisespesen sind pro Einvernahmetermin auf diesen Betrag zu kürzen.
3.3 Dem Gesuchsteller steht nach dem Gesagten ein Entschädigungsanspruch für Verteidigungskosten in der Höhe von Fr. 10'225.85 zu (42.08 Stunden à Fr. 220.--, ausmachend Fr. 9'257.60, zuzüglich Fr. 246.-- für Auslagen, ins- gesamt ausmachend Fr. 9'503.60, zuzüglich 7,6 % MwSt., ausmachend Fr. 722.25).
4.
4.1 Vorliegend hat – den Ausführungen des Gesuchstellers zufolge – die Rechtsschutzversicherung B. die dem Gesuchsteller in Rechnung gestell- ten Honorarforderungen für diesen vorfinanziert. Der Rechtsanwalt macht denn auch in seiner Eingabe vom 2. Mai 2008 geltend (act. 4), dass die Bezahlung seiner Honorare in diesem Fall mittels Sammelüberweisung durch die Versicherung erfolgt sei. Gemäss Ziff. B 2.5 der allgemeinen Ver- tragsbedingungen zur Rechtsschutzversicherung sind jedoch die dem Ver- sicherten gerichtlich oder aussergerichtlich zugesprochenen Prozess- und Parteientschädigungen der Rechtsschutzversicherung B. bis zur Höhe der erbrachten Leistungen zu erstatten bzw. abzutreten (act. 4.1).
4.2 Eine Entschädigung wird nur für die dem Betroffenen tatsächlich erwach- senen Verteidigungskosten zugestanden. Übernimmt ein Dritter die Ausla- gen für die Verteidigung und ist der Beschuldigte weder gesetzlich noch vertraglich zur Rückerstattung an diesen verpflichtet, so kann der Beschul- digte diese Kosten nicht als notwendige Auslagen geltend machen (vgl. WALLIMANN BAUR, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfah- ren, Diss. Zürich 1998, S. 108 m.w.H.).
4.3 Dem Gesuchsteller sind zwar gegenwärtig keine tatsächlichen Verteidi- gungskosten entstanden, dieser ist jedoch vertraglich zur Rückerstattung
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des von der Rechtsschutzversicherung B. beglichenen Betrages verpflich- tet (act. 4.1). Der Gesuchsteller ist demnach befugt, den Entschädigungs- anspruch für die entstandenen Verteidigungskosten im eigenen Namen gel- tend zu machen. Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch aufgrund der in Ziff. B 2.5 der allgemeinen Vertragsbedingungen zur Rechtsschutzversi- cherung statuierten Rückerstattungspflicht des Gesuchstellers die Ent- schädigung von Fr. 10'225.85 direkt an die Rechtsschutzversicherung B. zu überweisen (vgl. auch TPF BK.2006.11 vom 19. Januar 2007 E. 4). Der Gesuchsteller hat hierzu der Gesuchsgegnerin die entsprechende Konto- verbindung anzugeben.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der zu einem Fünftel unterliegen- de Gesuchsteller einen reduzierten Anteil an den Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die reduzierte Gerichts- gebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichts- kasse wird angewiesen, dem Gesuchsteller Fr. 1'200.-- zurückzuerstatten.
5.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren vor der I. Beschwerdekammer wurde bei der Festlegung der Entschädigung nach Art. 122 BStP noch nicht berücksichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat deshalb dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers für das Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- auszurichten (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und der Gesuchsteller ist für das eingestellte Strafverfahren mit insgesamt Fr. 10'225.85 (inkl. MwSt.) zu ent- schädigen. Die Gesuchsgegnerin wird angewiesen, den Betrag von Fr. 10'225.85 direkt der Rechtsschutzversicherung B. zu überweisen. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin hierzu die entsprechende Kontover- bindung anzugeben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Gesuchsteller Fr. 1'200.-- zurückzuerstatten.
3. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer mit Fr. 300.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Bellinzona, 6. August 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
i.V. Alex Staub, Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Rechtsanwalt Ruedi Portmann - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.