Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter. Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2010.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Das Gerichtsverfahren gegen A. sei betreffend den angeklagten Sachverhalt ge- mäss Anklageschrift I.A mit einem Prozessurteil abzuschliessen.
E. 1.1 Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundes- gericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts (Entscheid des Bundesstraf- gerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005, E. 1.3) oder zur Wahrung des rechtli- chen Gehörs der Parteien (TPF 2007 60 E. 1.4) nötig erscheint. Der erste Grund ist deshalb nicht gegeben, weil das Bundesgericht nur die materiell-rechtliche Würdigung der Tat nach Anklagepunkt I.A verlangt, nämlich ob eine Ordnungs- widrigkeit nach Art. 15a GKG vorliege, sowie die Prüfung, inwieweit deliktischer Gewinn einzuziehen sei (pag. 9.100.11); die massgeblichen Fakten ergeben sich aus den Akten und der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vom
26. März 2009. Die zweite Voraussetzung fehlt, weil sich die Parteien schriftlich haben äussern können (pag. 9.510.5-6; pag. 9.521.3-32).
E. 1.2 Gemäss Art. 82 VStrR gelten für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO, sofern die Art. 73–81 VStrR nichts ande- res bestimmen. Übergangsrechtlich bestimmt Art. 453 Abs. 2 StPO, dass neues Verfahrensrecht anzuwenden sei. 2. Anklagepunkt I.A
E. 2 Der gemäss Anklageschrift I.A unrechtmässig erzielte Gewinn von Fr. 26'466.86 sei samt Zinsen seit dem 5. April 2005 einzuziehen.
E. 2.1 Das Gericht hat zu prüfen, ob die unter Punkt I.A angeklagte Tat nach Art. 15a GKG strafbar ist. Auf diesen veränderten rechtlichen Gesichtspunkt – die Ankla- geschrift subsumierte sie unter Art. 14 GKG – sind die Parteien durch die beiden
- 5 - Urteile des Bundesgerichts hingewiesen worden; damit ist der Vorschrift von Art. 344 StPO Rechnung getragen. Der genannte Straftatbestand stellt entsprechend seiner Marginalie eine Ord- nungswidrigkeit dar, welche eine Kategorie der Übertretungen im Sinne des BG über das Verwaltungsstrafrecht bildet (Art. 3 VStrR). Für diese gilt nach Art. 11 Abs. 1 VStrR eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, beziehungsweise nach Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB eine solche von vier Jahren. Was Beginn und Ende der Verjährung angeht, sind die allgemeinen Regeln anwendbar (Art. 2 VStrR), nämlich Art. 97/98 StGB (als subsidiäre Normen, Art. 103/104 StGB). Demnach begann die Verjährung mit der am 22. Februar 2005 verübten Tat zu laufen und wird ihr Lauf durch das erstinstanzliche Urteil aufgehalten. Erachtet man den ers- ten Entscheid des Einzelrichters, vom 26. März 2009, als solches, so waren da- mals seit der angeklagten Handlung mehr als vier Jahre verstrichen, die Verjäh- rung somit eingetreten. Gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO wird das Verfahren eingestellt, sobald ein endgül- tiges Prozesshindernis eingetreten ist. Zu diesen gehören nach dem Willen des Gesetzgebers, abweichend vom früheren Prozessrecht einiger Kantone und der Praxis des Bundesstrafgerichts, die Verjährung (Botschaft StPO, BBl 2005 1084, 1278; WINZAP, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, Bâle 2011, ad art. 329 n. 5), auch wenn ihr in anderem rechtlichen Zusammenhang, wenn nicht sogar generell (SCHUBARTH, Erlöschen der Strafgewalt zufolge Ver- jährung – Konsequenzen für die Rechtsnatur der Verjährung und für Fragen der Auslieferung, ZStrR 129/2011, S. 66 ff., 69 ff.), die Eigenschaft einer negativen Strafbarkeitsvoraussetzung zukommt (etwa für den Bereich der doppelten Straf- barkeit nach Art. 7 Abs. 1 lit. a StGB; vgl. COLOMBINI, La prise en considération du droit étranger dans le jugement pénal, Diss. Lausanne 1983, S. 95, Rn. 134 f.): Die gesetzgeberische Entscheidung ist deshalb eine rein pragmati- sche (KILLIAS/KUHN/DONGOIS/AEBI, Grundriss des Allgemeinen Teils des Schwei- zerischen Strafgesetzbuchs, Bern 2009, Rn. 1635 ff.). Ein Freispruch von den kriminellen Tatbeständen nach Art. 14 GKG hat, anders als die Verteidigerin be- antragt, nicht zu ergehen, wenn das Gericht die eingeklagte Tat unter einen an- deren Deliktstatbestand subsumiert, wie das Bundesgericht ausdrücklich dekla- riert (Rückweisungsurteil, E. 5.2; allgemein HAURI, Basler Kommentar, Art. 345 StPO N. 17).
E. 2.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB werden Vermögenswerte eingezogen, welche durch eine Straftat erlangt worden sind. Diese Regel betrifft auch strafbare Hand- lungen nach der eidgenössischen Nebenstrafgesetzgebung (SCHMID, Kommen- tar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich etc. 2007, Art. 70–72 N. 13). Deshalb hat das Bundesgericht die Einziehung aus-
- 6 - drücklich zum Gegenstand des neuen Entscheides erklärt. Unter diesen Um- ständen findet kein selbständiges Einziehungsverfahren statt (SCHMID, Schwei- zerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 376 N. 2), sondern ist hierüber zusammen mit dem Einstellungsentscheid zu befinden. Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Einziehung gleich wie im Entscheid vom
26. März 2009 anzuordnen. Die Verteidigung erachtet die Einziehung aus verschiedenen Gründen als recht- lich ausgeschlossen. Ihr Haupteinwand besteht darin, dass es für diese Mass- nahme an einer rechtlichen Grundlage fehle, weil bei Ordnungswidrigkeiten im Sinne des BG über das Verwaltungsverfahren Zwangsmassnahmen ausge- schlossen seien (Art. 45 Abs. 2 VStrR). Diesem Argument kann nicht beigetreten werden: Die Beschlagnahme bildet eine konservatorische Massnahme, nament- lich um – bezüglich der Beweismittel – die richterliche Tatsachenfeststellung und – bezüglich der Vermögenswerte – die richterliche Einziehung sicher zu stel- len (vgl. auch Art. 46 Abs. 1 VStrR). Der Sicherungszweck beschränkt die Haupt- entscheidung des Richters nicht; so wurde ja auch die Kostenauflage nach bis- herigem Recht nicht dadurch ausgeschlossen, dass für diesen Zweck keine Be- schlagnahme zugelassen war (anders nun Art. 268 StPO). Dass der Gesetzge- ber auf Zwangsmassnahmen im Falle von Ordnungswidrigkeiten ausdrücklich verzichtete, ist bloss in der Verhältnismässigkeitsschranke für solche Eingriffe begründet (SCHWOB, SJK Nr. 1289, 8). Unbegründet ist der weitere Einwand der Verteidigung, die Voraussetzungen der Einziehung seien von der Bundesanwaltschaft nicht dargetan worden. Das Ge- richt entscheidet nämlich hierüber von Amtes wegen, ohne dafür an die Grenzen der Anklageschrift gebunden zu sein (SCHMID, Kommentar Einziehung, a.a.O., N. 148).
E. 2.2.1 Die Einziehung verjährt nach geltendem Recht ordentlicherweise in sieben Jah- ren (Art. 70 Abs. 3 StGB; so schon die zur Tatzeit geltende Norm von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB). Der Gesetzgeber hat diese Frist bewusst länger bemessen als die Verjährung für Übertretungen als Anlasstaten (BAUMANN, Deliktisches Vermögen, Diss. ZH 1997, S. 20). Die Einziehung verjährt mithin frühestens am
22. Februar 2012.
E. 2.2.2 Erste Voraussetzung für die Einziehung ist eine Straftat. Darunter fällt jede Handlung, welche den objektiven und subjektiven Elementen eines Tatbestan- des entspricht und rechtswidrig ist; sie braucht nicht schuldhaft begangen wor- den zu sein (BGE 129 IV 305 E. 4.2.1). Im gegebenen Fall liegt das tatbe-
- 7 - standsmässige Handeln in der Missachtung einer dem Beschuldigten individuell auferlegten Pflicht, jede abstrakt bewilligungsfreie Ausfuhr im Stadium der Pla- nung dem SECO zu melden (Art. 4 Abs. 1 GKV), welche durch den Hinweis auf Art. 15a Abs. 1 lit. b GKG zum Straftatbestand wurde. Die Verteidigung bestreitet, dass die in Anklagepunkt I.A umschriebene Ausfuhr von der Verfügung des SECO erfasst werde. In diesem Zusammenhang hält sie Begründung und Dispositiv der Verfügung vom 3. August 2004 (pag. 5.1.19) un- genügend auseinander: Während das Amt zwar erwogen hat, die Ausfuhren an bestimmte iranische Firmen, nämlich die auf die Herstellung etc. von ABC- Waffen ausgerichteten, zu kontrollieren, wird der Beschuldigte in Ziff. 1 des Dispositivs eindeutig verpflichtet, „alle geplanten Ausfuhren … von Gütern … in den Iran, die unter Zollkapitel … 81–90 und 93 fallen, … dem SECO … zu mel- den“. Die Verfügung ist daher in Bezug auf den Geschäftszweck der Empfänger nicht eingeschränkt, sondern nur auf das Bestimmungsland. Weiterhin bestreitet die Verteidigerin, dass die in Anklagepunkt I.A umschriebenen Ausfuhrgegens- tände von der genannten Verfügung erfasst würden. Dabei ist freilich irrelevant, unter welche Tarifnummer sie fallen, weil die in der Verfügung genannten Zollka- pitel alle Nummern mit den jeweils gleichen ersten zwei Ziffern umfassen (vgl. das öffentliche Tarifnummer-Verzeichnis unter www.ezv.admin.ch/pdf_linker. php?doc=Tarifnummern-Verzeichnis_d). In diesem Sinne ist nach dem Amtsbe- richt vom 13. März 2009 erstellt, dass die Ausfuhrgegenstände gemäss Ankla- gepunkt I.A unter das Zollkapitel 90 fallen, unabhängig davon, ob unter die Tarif- nummer 9014 oder 9030. Auf die Vorstellungen des Beschuldigten über die ex- akte Einordnung kommt es im Rahmen der Einziehung, wie bereits ausgeführt, nicht an.
E. 2.2.3 Zweite Einziehungsbedingung ist ein Vermögensvorteil. Im Entscheid vom
26. März 2009 wurde diesbezüglich festgestellt (E. 5), dass durch das im Ankla- gepunkt I.A umschriebene Ausfuhrgeschäft, welches der Beschuldigte nicht vor- gängig gemeldet hatte, bei der B. AG ein Gewinn anfiel. Die Verteidigung be- streitet ihn nicht grundsätzlich, sondern nur der Höhe nach.
E. 2.2.4 Damit stellt sich die Frage eines hinreichenden Kausalzusammenhanges zwi- schen Straftat und Gewinn, wie es das Gesetz durch die Wendung „erlangt“ vor- aussetzt. Diesen bestreitet die Verteidigung mit dem Argument, eine rechtswidri- ge Handlung habe einzig in der Verletzung einer Meldepflicht gelegen; der Ver- mögensvorteil sei jedoch durch ein nicht verbotenes Ausfuhrgeschäft entstan- den. Das Bundesgericht hat sich zu dieser Voraussetzung unlängst in grundsätzlicher Weise geäussert; im Konkreten ging es um den Zusammenhang zwischen einer
- 8 - zu Bestechungszwecken erfolgten Vermögensverschiebung und dem ihr zu- grunde liegenden Bestechungsversprechen (BGE 6B_221/2010 vom 25. Janu- ar 2011 E. 3.2). Darnach muss grundsätzlich für Einziehung das Delikt die we- sentliche und inhaltlich entsprechende Ursache des Vermögensempfanges bil- den; das ist nur der Fall, wenn dieser eine direkte und unmittelbare Konsequenz des Deliktes bildet. Das Bundesgericht verlangt, dass der Vermögenszuwachs ein objektives oder subjektives Element des Deliktstatbestandes bilde oder sich direkt aus der deliktischen Tat ergebe; das sei nicht der Fall, solange das Delikt den späteren Vermögensempfang nur erleichtert habe, hierfür aber einer weite- ren, ausserhalb des Tatbestandes liegenden Handlung bedurft habe. Damit übernimmt das Höchste Gericht die Unterscheidung von SCHMID (Kommentar Einziehung, a.a.O., N. 30, 35). Dieser Autor hat als Beispiele für einen direkten Vermögenszugewinn die Vorteile genannt, welche aus einer Verletzung von Bauschriften oder aus einem gesetzlich verbotenen Geschäft mit Kulturgut er- wachsen (N. 33), den Kausalzusammenhang aber verneint bei Gewinnen aus nicht bewilligten Geschäften der Finanzbranche oder Gastwirtschaftsbetrieben (N. 36, S. 117). Die Einordnung dieser praktischen Fälle erscheint widersprüch- lich, und SCHMID selbst bezeichnet sie in den Fussnoten als diskutabel oder um- stritten. Betrachtet man sie im Lichte der bundesgerichtlichen Unterscheidungs- kriterien, so erscheinen sie unter die Definition des Ausschlusstatbestandes zu fallen; denn die ungesetzliche Ausgangslage einer auf Gewinn ausgerichteten Tätigkeit schafft noch keinen Vermögenszuwachs; dazu führt erst die zweck- mässige Gestaltung derselben. Im vorliegenden Fall unterstand das in Anklage- punkt I.A umschriebene Geschäft keinem allgemeinen Bewilligungsvorbehalt, weil die Ausfuhrgegenstände nach dem Amtsbericht der Fachbehörde vom
E. 2.2.5 In quantitativer Hinsicht wurde im Entscheid vom 26. März 2009 (E. 5) dargelegt, dass im konkreten Fall das Nettoprinzip anzuwenden sei und der Vermögensvor- teil dementsprechend in der Differenz von Fr. 26'466.86 zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis für die Liefergegenstände nach Anklagepunkt 1 bestehe. Die Vertreterin der Drittbetroffenen macht zusätzliche Aufwendungen geltend, darun- ter Vertreter-Kommissionen von € 1'200.– und € 7'443.34 sowie Frachtspesen von Fr. 399.41. Die von ihr geltend gemachten Beträge entsprechen drei Belas- tungen auf dem Bankkonto der B. AG, welche in Beilagen zum Polizeibericht do- kumentiert und polizeilicherseits auf dem Bankauszug markiert worden sind (pag. 5.2.243/244), indessen von ihr nicht in der sich aus dem Kontoauszug er- gebenden Währungsrelation umgerechnet wurde. Das Total dieser Aufwendun- gen beläuft sich mithin auf Fr. 13'792.91 und ist von der Preisdifferenz abzuzie- hen. Nicht als Aufwand zu berücksichtigen ist indessen der zusätzlich behaupte- te Arbeitsaufwand von 4 Monaten à Fr. 1'000.–; denn er ist weder der Sache noch dem Umfange nach spezifiziert. Vom beschlagnahmten Bankkonto der B. AG ist daher der Betrag von Fr. 12'673.95 einzuziehen.
E. 3 Anklagepunkt I.B Im Rückweisungsurteil heisst es beiläufig, der Einzelrichter werde mit dem neuen Entscheid den Anklagepunkt I.B zwecks Vermeidung von Widersprüchen über- prüfen (E. 6.2). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der erstin- stanzliche Entscheid vom 26. März 2009 nicht angefochten wurde, soweit auf den Anklagepunkt 1.B nicht eingetreten worden war, und dass darauf beim Ent- scheid vom 18. Januar 2010 nicht von Amtes wegen zurück gekommen werden durfte. Es liegt also heute ein, nach bundesgerichtlicher Auffassung fehlerhafter, Prozessentscheid vor, der nur unter den folgenden zwei alternativen Vorausset- zungen abgeändert werden könnte: Zunächst ist zu fragen, ob Nichteintreten eine Entscheidung darstellt, die frei in Wiedererwägung gezogen werden kann. Dies trifft für die Akte der Verfahrenslei- tung zu, weil sie Zwischenschritte darstellen und deshalb bei veränderten Gege- benheiten nach Zweckmässigkeitsgründen abgeändert werden sollen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.72 vom 19. Oktober 2005 E. 2.2; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Rn. 109). Nichteintreten bedeutet jedoch ein verfahrenserledigendes Erkenntnis (SCHMID, Handbuch, a.a.O., Rn. 592), auf welches nur zurück gekommen wer-
- 10 - den kann, wenn die jeweiligen spezifischen, gesetzlichen Voraussetzungen vor- liegen (Art. 323 Abs. 1 StPO für die Einstellung und, i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO, für die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens). Diese Einschränkungen gel- ten in erster Linie für das Strafverfahren insgesamt, sind doch die gesetzlichen Gründe, auf die Entscheidung zurückzukommen, in der Strafbarkeit an sich be- gründet. Ein (freies) Zurückkommen ist jedoch auch bei Entscheidungen ausge- schlossen, welche bloss das Verfahren bei der entsprechenden Instanz erledi- gen, etwa wenn das Gericht, bei welchem Anklage erhoben wurde, eine strenge- re Sanktion in Betracht zieht, als seiner Entscheidkompetenz entspricht (Art. 334 StPO; vgl. auch STEPHENSON/ZANULARDO-WALSER, Basler Kommentar, Art. 334 StPO N. 5). Wegen der Art der Entscheidung kann über Nichteintreten auf den Anklagepunkt I.B nicht neu befunden werden. Alsdann ist zu prüfen, ob es wegen des Tenors der neuen Entscheidung zu An- klagepunkt I.A möglich und geboten sei, auf den Anklagepunkt I.B zurückzu- kommen. Nach traditioneller höchstrichterlicher Praxis unterliegen ausser denje- nigen Teilen eines aufgehobenen Urteils, in denen das Bundesgericht kassierte, nur diejenigen einer Neubeurteilung, auf welche sich die durch den Rückwei- sungsentscheid gebotene neue Beurteilung einer Rechtsfrage „in der Weise auswirkt, dass sich in diesen sonst ein bundesrechtswidriger Entscheid“ der Vor- instanz ergäbe (BGE 117 IV 97 E. 4b). Es ist fraglich, ob sich diese überkomme- ne Rechtsprechung mit Art. 105 BGG noch aufrecht erhalten lässt (SCHMID, Handbuch, a.a.O., Rn. 1713 Fn. 667). Jedenfalls kann es nur um die Kohärenz des dem Bundesgericht unterbreiteten Anklagepunktes gehen, nicht diejenige zwischen verschiedenen Taten, welche allein wegen des Grundsatzes der Ver- fahrenseinheit (Art. 30 Abs. 1 lit. a StPO) gleichzeitig zur richterlichen Beurtei- lung gebracht wurden. Eine absolute Schranke für die Änderung der nicht kas- sierten Urteilsbestandteile bildet jedoch das Verbot der reformatio in peius (BGE 117 IV 97 a.E.; 119 IV 10 E. 4c/cc [Gesamtwürdigung von Busse und Ein- ziehung]). Würde mit dem jetzt zu fällenden Urteil hinsichtlich der unter Anklage- punkt I.B angeführten Ausfuhrgeschäfte neu auf Einziehung erkannt, so wäre zwar nicht der Beschuldigte, aber die B. AG schlechter gestellt, wurde doch eine solche Massnahme gegen sie weder im ersten, noch im zweiten sachrichterli- chen Entscheid angeordnet. Der Bundesanwaltschaft hätte frei gestanden, eine solche Schlechterstellung durch Beschwerde anzustreben. Hinsichtlich des Anklagepunktes I.B. bleibt es damit beim Entscheid vom 18. Ja- nuar 2010.
- 11 -
E. 4 Kosten und Entschädigung Hinsichtlich von Kosten und Entschädigung ist der Entscheid vom 18. Janu- ar 2010 materiell vom Bundesgericht nicht beanstandet worden. Es ist daher nur für das neue Verfahren hierüber zu befinden. Die Verfahrenskosten sind vom Staat zu tragen, weil das Verfahren eingestellt wird (Art. 423 Abs. 1 StPO) und der neue Entscheid nicht durch den Beschuldig- ten veranlasst wurde (426 StPO Abs. 2; Botschaft StPO, BBl 2005 1084, 1328); dem gegenteiligen Antrag der Bundesanwaltschaft steht der Umstand entgegen, dass eine Kostenbeteiligung ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO), die Einziehung jedoch nur wegen rechtswidrigen Verhaltens bejaht worden ist (E. 2.2.2). Aus den gleichen Gründen ist der Beschuldigte für das neue Verfahren zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Der von der Vertei- digerin beanspruchte Honoraransatz ist weit übersetzt; es kann auf den diesbe- züglich vom Bundesgericht nicht beanstandeten Entscheid vom 18. Januar 2010 (E. 4.2.1) hingewiesen werden. Für den Arbeitsaufwand ist das Honorar weiter- hin mit Fr. 230.– pro Stunde, demnach für 2010 mit Fr. 1'650.– und für 2011 mit Fr. 5'042.– zu bemessen. Barauslagen sind aus dem Leistungsjournal der Ver- teidigerin nur für Porti, Telefon und wenige Fotokopien abzuleiten; dafür ist die Pauschale auf Fr. 20.– zu reduzieren. In all diesen Beträgen ist die MWST ein- geschlossen. Die Entschädigung wird daher mit Fr. 6'717.– bemessen. Um diesen Betrag ist die Summe gemäss Ziff. 4 des Entscheides vom 18. Janu- ar 2010 zu erhöhen. Die an dieser Stelle zugesprochene Genugtuung blieb vor Bundesgericht nicht angefochten und ist daher lediglich neu zu verkünden. In der Kostennote der Verteidigerin ist auch der Aufwand für die Wahrnehmung der Interessen der B. AG eingeschlossen. Diese beiden Mandate lassen sich quantitativ nicht unterscheiden. Die Entschädigung wird daher ihr persönlich ausgerichtet, hat sie doch die Entschädigung beiden Auftraggebern im entspre- chenden Verhältnis zugute zu halten (Art. 400 Abs. 1 OR).
- 12 - Der Einzelrichter erkennt:
Dispositiv
- Das Verfahren wird bezüglich des Anklagepunktes I.A eingestellt.
- Auf die Anklage wird im Punkt I.B nicht eingetreten. Die Akten werden zur allfälligen weiteren Amtshandlung dem Staatssekretariat für Wirtschaft übermittelt.
- Ab dem Konto Nr. 1 bei der Bank C., lautend auf die B. AG, wird der Betrag von Fr. 12'673.95 eingezogen. Die Beschlagnahme wird im weiteren Umfang aufgeho- ben.
- Die Verfahrenskosten verbleiben beim Bund.
- Die Eidgenossenschaft richtet A. für das Bundesstrafverfahren eine Entschädigung von Fr. 57’081.60 (inkl. MWSt) und eine Genugtuung von Fr. 1'500.– aus, zahlbar an Rechtsanwältin Yvona Griesser, abzüglich bereits erfolgter Zahlungen. Die weiter- gehenden Begehren werden abgewiesen.
- Dieser Entscheid wird der Bundesanwaltschaft und Rechtsanwältin Yvona Griesser eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 13. Mai 2011 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwalt Peter Lehmann,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Yvona Griesser, und als Drittebetroffene: B. AG, vertreten durch Rechtsanwältin Yvona Gries- ser
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter so- wie besonderer militärischer Güter (Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 21. Ok- tober 2010)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2010.21
- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Das Gerichtsverfahren gegen A. sei betreffend den angeklagten Sachverhalt ge- mäss Anklageschrift I.A mit einem Prozessurteil abzuschliessen. 2. Der gemäss Anklageschrift I.A unrechtmässig erzielte Gewinn von Fr. 26'466.86 sei samt Zinsen seit dem 5. April 2005 einzuziehen. 3. Die Kosten des neuen Verfahrens seien zumindest teilweise A. aufzuerlegen.
Anträge der Verteidigung/Vertretung der Drittbetroffenen (Ziff. 2, sinngemäss): 1. Im Anklagepunkt I.A sei A. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 14 GKG freizusprechen. In sämtlichen Anklagepunkten sei das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf des Verstosses gegen Art. 15a GKG einzustellen. 2. Die betreffend den Anklagepunkt I.A beantragte Vermögenseinziehung sei abzu- weisen. Ebenso wenig sei in den Fällen nach Anklagepunkt I.B eine Vermögens- einziehung anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuerzusatz von 8%) zu- lasten der Eidgenossenschaft.
- 3 - Prozessgeschichte:
A. Die Bundesanwaltschaft hat A. beim Bundesstrafgericht wegen mehrfacher Wider- handlung gegen das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch ver- wendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG, SR 946.202) angeklagt. Im Anklagepunkt I.A wird ihm vorgeworfen, er habe vor- sätzlich gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a, eventualiter lit. d und f GKG in Verbindung mit Art. 3 bzw. 4 der Verordnung über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollverord- nung, GKV, SR 946.202.1) verstossen, indem er bewilligungspflichtige Güter ohne die notwendige Ausfuhrbewilligung des SECO und ohne Anmeldung beim SECO aus der Schweiz exportiert habe. Im Anklagepunkt I.B wird ihm zur Last gelegt, er habe gegen Art. 14 Ziff. 1 lit. d und eventualiter lit. f GKG in Verbindung mit Art. 4 GKV verstossen, indem er vorsätzlich Güter, die unter bestimmte Zollkapitel fallen, ohne die erforderliche Meldung an das SECO an ausländische Beschaffungsfirmen geliefert habe, obwohl er zuvor vom SECO dazu verpflichtet worden sei. B. Das Bundesstrafgericht trat mit Entscheid vom 26. März 2009 (SK.2008.20) auf den Anklagepunkt I.B nicht ein und verurteilte A. im Anklagepunkt I.A zu einer be- dingt vollziehbaren Geldstrafe sowie einer Busse. Es zog ein beschlagnahmtes Konto teilweise ein, auferlegte dem Verurteilten einen Teil der Verfahrenskosten und verweigerte ihm eine Entschädigung. C. Auf Beschwerde des Verurteilten hin hob das Bundesgericht diesen Entscheid mit Urteil vom 16. Oktober 2009 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Bundesstrafgericht zurück. E. Das Bundesstrafgericht trat mit Entscheid vom 18. Januar 2010 (SK.2009.22) auf die Anklage insgesamt nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1), übermittelte die Akten zur all- fälligen weiteren Amtshandlung dem SECO (Dispositiv-Ziffer 2), beliess die Kosten des Verfahrens beim Bund und sprach A. eine Entschädigung von Fr. 50'364.60 (inkl. Auslagen und MWST) sowie eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zu; die weite- ren Entschädigungsbegehren wurden abgewiesen. F. Mit weiterer Beschwerde beim Bundesgericht beantragte A., Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 18. Januar 2010 sei aufzuheben und ihn vom Vorwurf der Wider- handlung gegen Art. 14 GKG; Dispositiv-Ziffer 2 sei ersatzlos aufzuheben. Eventu- aliter verlangte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Ent- scheidung.
- 4 - G. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 21. Oktober 2010 die Beschwerde teilwei- se gut, soweit darauf einzutreten war, hob den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 18. Januar 2010 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück. H. Der Einzelrichter setzte nach Eingang des Rückweisungsurteils des Bundesge- richts das Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2010.21 fort. Er sah von einer weiteren Hauptverhandlung ab und gab den Parteien Gelegenheit, sich im Hinblick auf den neuen Entscheid schriftlich zu äussern (pag. 9.410.1). Die Bundesanwalt- schaft und die Verteidigerin, diese auch namens der Drittbetroffenen, machten hie- von Gebrauch.
Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundes- gericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts (Entscheid des Bundesstraf- gerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005, E. 1.3) oder zur Wahrung des rechtli- chen Gehörs der Parteien (TPF 2007 60 E. 1.4) nötig erscheint. Der erste Grund ist deshalb nicht gegeben, weil das Bundesgericht nur die materiell-rechtliche Würdigung der Tat nach Anklagepunkt I.A verlangt, nämlich ob eine Ordnungs- widrigkeit nach Art. 15a GKG vorliege, sowie die Prüfung, inwieweit deliktischer Gewinn einzuziehen sei (pag. 9.100.11); die massgeblichen Fakten ergeben sich aus den Akten und der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vom
26. März 2009. Die zweite Voraussetzung fehlt, weil sich die Parteien schriftlich haben äussern können (pag. 9.510.5-6; pag. 9.521.3-32). 1.2 Gemäss Art. 82 VStrR gelten für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO, sofern die Art. 73–81 VStrR nichts ande- res bestimmen. Übergangsrechtlich bestimmt Art. 453 Abs. 2 StPO, dass neues Verfahrensrecht anzuwenden sei. 2. Anklagepunkt I.A 2.1 Das Gericht hat zu prüfen, ob die unter Punkt I.A angeklagte Tat nach Art. 15a GKG strafbar ist. Auf diesen veränderten rechtlichen Gesichtspunkt – die Ankla- geschrift subsumierte sie unter Art. 14 GKG – sind die Parteien durch die beiden
- 5 - Urteile des Bundesgerichts hingewiesen worden; damit ist der Vorschrift von Art. 344 StPO Rechnung getragen. Der genannte Straftatbestand stellt entsprechend seiner Marginalie eine Ord- nungswidrigkeit dar, welche eine Kategorie der Übertretungen im Sinne des BG über das Verwaltungsstrafrecht bildet (Art. 3 VStrR). Für diese gilt nach Art. 11 Abs. 1 VStrR eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, beziehungsweise nach Art. 333 Abs. 6 lit. b StGB eine solche von vier Jahren. Was Beginn und Ende der Verjährung angeht, sind die allgemeinen Regeln anwendbar (Art. 2 VStrR), nämlich Art. 97/98 StGB (als subsidiäre Normen, Art. 103/104 StGB). Demnach begann die Verjährung mit der am 22. Februar 2005 verübten Tat zu laufen und wird ihr Lauf durch das erstinstanzliche Urteil aufgehalten. Erachtet man den ers- ten Entscheid des Einzelrichters, vom 26. März 2009, als solches, so waren da- mals seit der angeklagten Handlung mehr als vier Jahre verstrichen, die Verjäh- rung somit eingetreten. Gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO wird das Verfahren eingestellt, sobald ein endgül- tiges Prozesshindernis eingetreten ist. Zu diesen gehören nach dem Willen des Gesetzgebers, abweichend vom früheren Prozessrecht einiger Kantone und der Praxis des Bundesstrafgerichts, die Verjährung (Botschaft StPO, BBl 2005 1084, 1278; WINZAP, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, Bâle 2011, ad art. 329 n. 5), auch wenn ihr in anderem rechtlichen Zusammenhang, wenn nicht sogar generell (SCHUBARTH, Erlöschen der Strafgewalt zufolge Ver- jährung – Konsequenzen für die Rechtsnatur der Verjährung und für Fragen der Auslieferung, ZStrR 129/2011, S. 66 ff., 69 ff.), die Eigenschaft einer negativen Strafbarkeitsvoraussetzung zukommt (etwa für den Bereich der doppelten Straf- barkeit nach Art. 7 Abs. 1 lit. a StGB; vgl. COLOMBINI, La prise en considération du droit étranger dans le jugement pénal, Diss. Lausanne 1983, S. 95, Rn. 134 f.): Die gesetzgeberische Entscheidung ist deshalb eine rein pragmati- sche (KILLIAS/KUHN/DONGOIS/AEBI, Grundriss des Allgemeinen Teils des Schwei- zerischen Strafgesetzbuchs, Bern 2009, Rn. 1635 ff.). Ein Freispruch von den kriminellen Tatbeständen nach Art. 14 GKG hat, anders als die Verteidigerin be- antragt, nicht zu ergehen, wenn das Gericht die eingeklagte Tat unter einen an- deren Deliktstatbestand subsumiert, wie das Bundesgericht ausdrücklich dekla- riert (Rückweisungsurteil, E. 5.2; allgemein HAURI, Basler Kommentar, Art. 345 StPO N. 17). 2.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB werden Vermögenswerte eingezogen, welche durch eine Straftat erlangt worden sind. Diese Regel betrifft auch strafbare Hand- lungen nach der eidgenössischen Nebenstrafgesetzgebung (SCHMID, Kommen- tar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich etc. 2007, Art. 70–72 N. 13). Deshalb hat das Bundesgericht die Einziehung aus-
- 6 - drücklich zum Gegenstand des neuen Entscheides erklärt. Unter diesen Um- ständen findet kein selbständiges Einziehungsverfahren statt (SCHMID, Schwei- zerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 376 N. 2), sondern ist hierüber zusammen mit dem Einstellungsentscheid zu befinden. Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Einziehung gleich wie im Entscheid vom
26. März 2009 anzuordnen. Die Verteidigung erachtet die Einziehung aus verschiedenen Gründen als recht- lich ausgeschlossen. Ihr Haupteinwand besteht darin, dass es für diese Mass- nahme an einer rechtlichen Grundlage fehle, weil bei Ordnungswidrigkeiten im Sinne des BG über das Verwaltungsverfahren Zwangsmassnahmen ausge- schlossen seien (Art. 45 Abs. 2 VStrR). Diesem Argument kann nicht beigetreten werden: Die Beschlagnahme bildet eine konservatorische Massnahme, nament- lich um – bezüglich der Beweismittel – die richterliche Tatsachenfeststellung und – bezüglich der Vermögenswerte – die richterliche Einziehung sicher zu stel- len (vgl. auch Art. 46 Abs. 1 VStrR). Der Sicherungszweck beschränkt die Haupt- entscheidung des Richters nicht; so wurde ja auch die Kostenauflage nach bis- herigem Recht nicht dadurch ausgeschlossen, dass für diesen Zweck keine Be- schlagnahme zugelassen war (anders nun Art. 268 StPO). Dass der Gesetzge- ber auf Zwangsmassnahmen im Falle von Ordnungswidrigkeiten ausdrücklich verzichtete, ist bloss in der Verhältnismässigkeitsschranke für solche Eingriffe begründet (SCHWOB, SJK Nr. 1289, 8). Unbegründet ist der weitere Einwand der Verteidigung, die Voraussetzungen der Einziehung seien von der Bundesanwaltschaft nicht dargetan worden. Das Ge- richt entscheidet nämlich hierüber von Amtes wegen, ohne dafür an die Grenzen der Anklageschrift gebunden zu sein (SCHMID, Kommentar Einziehung, a.a.O., N. 148). 2.2.1 Die Einziehung verjährt nach geltendem Recht ordentlicherweise in sieben Jah- ren (Art. 70 Abs. 3 StGB; so schon die zur Tatzeit geltende Norm von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB). Der Gesetzgeber hat diese Frist bewusst länger bemessen als die Verjährung für Übertretungen als Anlasstaten (BAUMANN, Deliktisches Vermögen, Diss. ZH 1997, S. 20). Die Einziehung verjährt mithin frühestens am
22. Februar 2012. 2.2.2 Erste Voraussetzung für die Einziehung ist eine Straftat. Darunter fällt jede Handlung, welche den objektiven und subjektiven Elementen eines Tatbestan- des entspricht und rechtswidrig ist; sie braucht nicht schuldhaft begangen wor- den zu sein (BGE 129 IV 305 E. 4.2.1). Im gegebenen Fall liegt das tatbe-
- 7 - standsmässige Handeln in der Missachtung einer dem Beschuldigten individuell auferlegten Pflicht, jede abstrakt bewilligungsfreie Ausfuhr im Stadium der Pla- nung dem SECO zu melden (Art. 4 Abs. 1 GKV), welche durch den Hinweis auf Art. 15a Abs. 1 lit. b GKG zum Straftatbestand wurde. Die Verteidigung bestreitet, dass die in Anklagepunkt I.A umschriebene Ausfuhr von der Verfügung des SECO erfasst werde. In diesem Zusammenhang hält sie Begründung und Dispositiv der Verfügung vom 3. August 2004 (pag. 5.1.19) un- genügend auseinander: Während das Amt zwar erwogen hat, die Ausfuhren an bestimmte iranische Firmen, nämlich die auf die Herstellung etc. von ABC- Waffen ausgerichteten, zu kontrollieren, wird der Beschuldigte in Ziff. 1 des Dispositivs eindeutig verpflichtet, „alle geplanten Ausfuhren … von Gütern … in den Iran, die unter Zollkapitel … 81–90 und 93 fallen, … dem SECO … zu mel- den“. Die Verfügung ist daher in Bezug auf den Geschäftszweck der Empfänger nicht eingeschränkt, sondern nur auf das Bestimmungsland. Weiterhin bestreitet die Verteidigerin, dass die in Anklagepunkt I.A umschriebenen Ausfuhrgegens- tände von der genannten Verfügung erfasst würden. Dabei ist freilich irrelevant, unter welche Tarifnummer sie fallen, weil die in der Verfügung genannten Zollka- pitel alle Nummern mit den jeweils gleichen ersten zwei Ziffern umfassen (vgl. das öffentliche Tarifnummer-Verzeichnis unter www.ezv.admin.ch/pdf_linker. php?doc=Tarifnummern-Verzeichnis_d). In diesem Sinne ist nach dem Amtsbe- richt vom 13. März 2009 erstellt, dass die Ausfuhrgegenstände gemäss Ankla- gepunkt I.A unter das Zollkapitel 90 fallen, unabhängig davon, ob unter die Tarif- nummer 9014 oder 9030. Auf die Vorstellungen des Beschuldigten über die ex- akte Einordnung kommt es im Rahmen der Einziehung, wie bereits ausgeführt, nicht an. 2.2.3 Zweite Einziehungsbedingung ist ein Vermögensvorteil. Im Entscheid vom
26. März 2009 wurde diesbezüglich festgestellt (E. 5), dass durch das im Ankla- gepunkt I.A umschriebene Ausfuhrgeschäft, welches der Beschuldigte nicht vor- gängig gemeldet hatte, bei der B. AG ein Gewinn anfiel. Die Verteidigung be- streitet ihn nicht grundsätzlich, sondern nur der Höhe nach. 2.2.4 Damit stellt sich die Frage eines hinreichenden Kausalzusammenhanges zwi- schen Straftat und Gewinn, wie es das Gesetz durch die Wendung „erlangt“ vor- aussetzt. Diesen bestreitet die Verteidigung mit dem Argument, eine rechtswidri- ge Handlung habe einzig in der Verletzung einer Meldepflicht gelegen; der Ver- mögensvorteil sei jedoch durch ein nicht verbotenes Ausfuhrgeschäft entstan- den. Das Bundesgericht hat sich zu dieser Voraussetzung unlängst in grundsätzlicher Weise geäussert; im Konkreten ging es um den Zusammenhang zwischen einer
- 8 - zu Bestechungszwecken erfolgten Vermögensverschiebung und dem ihr zu- grunde liegenden Bestechungsversprechen (BGE 6B_221/2010 vom 25. Janu- ar 2011 E. 3.2). Darnach muss grundsätzlich für Einziehung das Delikt die we- sentliche und inhaltlich entsprechende Ursache des Vermögensempfanges bil- den; das ist nur der Fall, wenn dieser eine direkte und unmittelbare Konsequenz des Deliktes bildet. Das Bundesgericht verlangt, dass der Vermögenszuwachs ein objektives oder subjektives Element des Deliktstatbestandes bilde oder sich direkt aus der deliktischen Tat ergebe; das sei nicht der Fall, solange das Delikt den späteren Vermögensempfang nur erleichtert habe, hierfür aber einer weite- ren, ausserhalb des Tatbestandes liegenden Handlung bedurft habe. Damit übernimmt das Höchste Gericht die Unterscheidung von SCHMID (Kommentar Einziehung, a.a.O., N. 30, 35). Dieser Autor hat als Beispiele für einen direkten Vermögenszugewinn die Vorteile genannt, welche aus einer Verletzung von Bauschriften oder aus einem gesetzlich verbotenen Geschäft mit Kulturgut er- wachsen (N. 33), den Kausalzusammenhang aber verneint bei Gewinnen aus nicht bewilligten Geschäften der Finanzbranche oder Gastwirtschaftsbetrieben (N. 36, S. 117). Die Einordnung dieser praktischen Fälle erscheint widersprüch- lich, und SCHMID selbst bezeichnet sie in den Fussnoten als diskutabel oder um- stritten. Betrachtet man sie im Lichte der bundesgerichtlichen Unterscheidungs- kriterien, so erscheinen sie unter die Definition des Ausschlusstatbestandes zu fallen; denn die ungesetzliche Ausgangslage einer auf Gewinn ausgerichteten Tätigkeit schafft noch keinen Vermögenszuwachs; dazu führt erst die zweck- mässige Gestaltung derselben. Im vorliegenden Fall unterstand das in Anklage- punkt I.A umschriebene Geschäft keinem allgemeinen Bewilligungsvorbehalt, weil die Ausfuhrgegenstände nach dem Amtsbericht der Fachbehörde vom
3. März 2009 die Kriterien von Art. 3 GKV nicht erfüllten (pag. 7.450.20–21); das Geschäft war hingegen meldepflichtig. Während einer auf die Meldung folgenden Periode von 14 Tagen durfte nur mit Zustimmung des SECO ausgeführt werden, und diese Amtsstelle konnte für die Zeit danach ein vorläufiges Ausfuhrverbot verhängen (Art. 4 Abs. 3 GKV). Gewiss ist der Verkaufserlös nicht die direkte Folge davon, dass der Beschuldigte die vor dem Export abzugebende Meldung unterliess. Hingegen trat er mit dem Abschluss der Versandhandlung ohne wei- teres Zutun ein; denn die Zahlung erfolgte per Akkreditiv („irrevocable letter of credit“, pag. 5.2.233/239). Die Versandhandlung selbst unterlag formell keinem Verbot, weil der Beschuldigte dies durch Verletzung der strafbewehrten Melde- pflicht gerade verhinderte. Im konkreten Fall bestand also ein nicht rechtlicher, aber faktischer direkter Zusammenhang zwischen dieser Unterlassung und der damit inhaltlich konnexen Ausfuhr sowie zwischen dieser und dem Eingang des Lieferpreises. Dementsprechend ist das zweite Kriterium gemäss bundesgericht- licher Praxis erfüllt, wie dies in BGE 129 II 338 für einen strukturell ähnlichen Fall, nämlich die Finanztransaktion ohne Abklärung der wirtschaftlichen Berech- tigung, angenommen hat.
- 9 - 2.2.5 In quantitativer Hinsicht wurde im Entscheid vom 26. März 2009 (E. 5) dargelegt, dass im konkreten Fall das Nettoprinzip anzuwenden sei und der Vermögensvor- teil dementsprechend in der Differenz von Fr. 26'466.86 zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis für die Liefergegenstände nach Anklagepunkt 1 bestehe. Die Vertreterin der Drittbetroffenen macht zusätzliche Aufwendungen geltend, darun- ter Vertreter-Kommissionen von € 1'200.– und € 7'443.34 sowie Frachtspesen von Fr. 399.41. Die von ihr geltend gemachten Beträge entsprechen drei Belas- tungen auf dem Bankkonto der B. AG, welche in Beilagen zum Polizeibericht do- kumentiert und polizeilicherseits auf dem Bankauszug markiert worden sind (pag. 5.2.243/244), indessen von ihr nicht in der sich aus dem Kontoauszug er- gebenden Währungsrelation umgerechnet wurde. Das Total dieser Aufwendun- gen beläuft sich mithin auf Fr. 13'792.91 und ist von der Preisdifferenz abzuzie- hen. Nicht als Aufwand zu berücksichtigen ist indessen der zusätzlich behaupte- te Arbeitsaufwand von 4 Monaten à Fr. 1'000.–; denn er ist weder der Sache noch dem Umfange nach spezifiziert. Vom beschlagnahmten Bankkonto der B. AG ist daher der Betrag von Fr. 12'673.95 einzuziehen. 3. Anklagepunkt I.B Im Rückweisungsurteil heisst es beiläufig, der Einzelrichter werde mit dem neuen Entscheid den Anklagepunkt I.B zwecks Vermeidung von Widersprüchen über- prüfen (E. 6.2). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der erstin- stanzliche Entscheid vom 26. März 2009 nicht angefochten wurde, soweit auf den Anklagepunkt 1.B nicht eingetreten worden war, und dass darauf beim Ent- scheid vom 18. Januar 2010 nicht von Amtes wegen zurück gekommen werden durfte. Es liegt also heute ein, nach bundesgerichtlicher Auffassung fehlerhafter, Prozessentscheid vor, der nur unter den folgenden zwei alternativen Vorausset- zungen abgeändert werden könnte: Zunächst ist zu fragen, ob Nichteintreten eine Entscheidung darstellt, die frei in Wiedererwägung gezogen werden kann. Dies trifft für die Akte der Verfahrenslei- tung zu, weil sie Zwischenschritte darstellen und deshalb bei veränderten Gege- benheiten nach Zweckmässigkeitsgründen abgeändert werden sollen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.72 vom 19. Oktober 2005 E. 2.2; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Rn. 109). Nichteintreten bedeutet jedoch ein verfahrenserledigendes Erkenntnis (SCHMID, Handbuch, a.a.O., Rn. 592), auf welches nur zurück gekommen wer-
- 10 - den kann, wenn die jeweiligen spezifischen, gesetzlichen Voraussetzungen vor- liegen (Art. 323 Abs. 1 StPO für die Einstellung und, i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO, für die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens). Diese Einschränkungen gel- ten in erster Linie für das Strafverfahren insgesamt, sind doch die gesetzlichen Gründe, auf die Entscheidung zurückzukommen, in der Strafbarkeit an sich be- gründet. Ein (freies) Zurückkommen ist jedoch auch bei Entscheidungen ausge- schlossen, welche bloss das Verfahren bei der entsprechenden Instanz erledi- gen, etwa wenn das Gericht, bei welchem Anklage erhoben wurde, eine strenge- re Sanktion in Betracht zieht, als seiner Entscheidkompetenz entspricht (Art. 334 StPO; vgl. auch STEPHENSON/ZANULARDO-WALSER, Basler Kommentar, Art. 334 StPO N. 5). Wegen der Art der Entscheidung kann über Nichteintreten auf den Anklagepunkt I.B nicht neu befunden werden. Alsdann ist zu prüfen, ob es wegen des Tenors der neuen Entscheidung zu An- klagepunkt I.A möglich und geboten sei, auf den Anklagepunkt I.B zurückzu- kommen. Nach traditioneller höchstrichterlicher Praxis unterliegen ausser denje- nigen Teilen eines aufgehobenen Urteils, in denen das Bundesgericht kassierte, nur diejenigen einer Neubeurteilung, auf welche sich die durch den Rückwei- sungsentscheid gebotene neue Beurteilung einer Rechtsfrage „in der Weise auswirkt, dass sich in diesen sonst ein bundesrechtswidriger Entscheid“ der Vor- instanz ergäbe (BGE 117 IV 97 E. 4b). Es ist fraglich, ob sich diese überkomme- ne Rechtsprechung mit Art. 105 BGG noch aufrecht erhalten lässt (SCHMID, Handbuch, a.a.O., Rn. 1713 Fn. 667). Jedenfalls kann es nur um die Kohärenz des dem Bundesgericht unterbreiteten Anklagepunktes gehen, nicht diejenige zwischen verschiedenen Taten, welche allein wegen des Grundsatzes der Ver- fahrenseinheit (Art. 30 Abs. 1 lit. a StPO) gleichzeitig zur richterlichen Beurtei- lung gebracht wurden. Eine absolute Schranke für die Änderung der nicht kas- sierten Urteilsbestandteile bildet jedoch das Verbot der reformatio in peius (BGE 117 IV 97 a.E.; 119 IV 10 E. 4c/cc [Gesamtwürdigung von Busse und Ein- ziehung]). Würde mit dem jetzt zu fällenden Urteil hinsichtlich der unter Anklage- punkt I.B angeführten Ausfuhrgeschäfte neu auf Einziehung erkannt, so wäre zwar nicht der Beschuldigte, aber die B. AG schlechter gestellt, wurde doch eine solche Massnahme gegen sie weder im ersten, noch im zweiten sachrichterli- chen Entscheid angeordnet. Der Bundesanwaltschaft hätte frei gestanden, eine solche Schlechterstellung durch Beschwerde anzustreben. Hinsichtlich des Anklagepunktes I.B. bleibt es damit beim Entscheid vom 18. Ja- nuar 2010.
- 11 - 4. Kosten und Entschädigung Hinsichtlich von Kosten und Entschädigung ist der Entscheid vom 18. Janu- ar 2010 materiell vom Bundesgericht nicht beanstandet worden. Es ist daher nur für das neue Verfahren hierüber zu befinden. Die Verfahrenskosten sind vom Staat zu tragen, weil das Verfahren eingestellt wird (Art. 423 Abs. 1 StPO) und der neue Entscheid nicht durch den Beschuldig- ten veranlasst wurde (426 StPO Abs. 2; Botschaft StPO, BBl 2005 1084, 1328); dem gegenteiligen Antrag der Bundesanwaltschaft steht der Umstand entgegen, dass eine Kostenbeteiligung ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO), die Einziehung jedoch nur wegen rechtswidrigen Verhaltens bejaht worden ist (E. 2.2.2). Aus den gleichen Gründen ist der Beschuldigte für das neue Verfahren zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Der von der Vertei- digerin beanspruchte Honoraransatz ist weit übersetzt; es kann auf den diesbe- züglich vom Bundesgericht nicht beanstandeten Entscheid vom 18. Januar 2010 (E. 4.2.1) hingewiesen werden. Für den Arbeitsaufwand ist das Honorar weiter- hin mit Fr. 230.– pro Stunde, demnach für 2010 mit Fr. 1'650.– und für 2011 mit Fr. 5'042.– zu bemessen. Barauslagen sind aus dem Leistungsjournal der Ver- teidigerin nur für Porti, Telefon und wenige Fotokopien abzuleiten; dafür ist die Pauschale auf Fr. 20.– zu reduzieren. In all diesen Beträgen ist die MWST ein- geschlossen. Die Entschädigung wird daher mit Fr. 6'717.– bemessen. Um diesen Betrag ist die Summe gemäss Ziff. 4 des Entscheides vom 18. Janu- ar 2010 zu erhöhen. Die an dieser Stelle zugesprochene Genugtuung blieb vor Bundesgericht nicht angefochten und ist daher lediglich neu zu verkünden. In der Kostennote der Verteidigerin ist auch der Aufwand für die Wahrnehmung der Interessen der B. AG eingeschlossen. Diese beiden Mandate lassen sich quantitativ nicht unterscheiden. Die Entschädigung wird daher ihr persönlich ausgerichtet, hat sie doch die Entschädigung beiden Auftraggebern im entspre- chenden Verhältnis zugute zu halten (Art. 400 Abs. 1 OR).
- 12 - Der Einzelrichter erkennt:
1. Das Verfahren wird bezüglich des Anklagepunktes I.A eingestellt.
2. Auf die Anklage wird im Punkt I.B nicht eingetreten. Die Akten werden zur allfälligen weiteren Amtshandlung dem Staatssekretariat für Wirtschaft übermittelt.
3. Ab dem Konto Nr. 1 bei der Bank C., lautend auf die B. AG, wird der Betrag von Fr. 12'673.95 eingezogen. Die Beschlagnahme wird im weiteren Umfang aufgeho- ben.
4. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Bund.
5. Die Eidgenossenschaft richtet A. für das Bundesstrafverfahren eine Entschädigung von Fr. 57’081.60 (inkl. MWSt) und eine Genugtuung von Fr. 1'500.– aus, zahlbar an Rechtsanwältin Yvona Griesser, abzüglich bereits erfolgter Zahlungen. Die weiter- gehenden Begehren werden abgewiesen.
6. Dieser Entscheid wird der Bundesanwaltschaft und Rechtsanwältin Yvona Griesser eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter
Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde
- Staatssekretariat für Wirtschaft (mitsamt Akten)
- 13 -
Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).