opencaselaw.ch

SK.2008.20

Bundesstrafgericht · 2009-03-26 · Deutsch CH

Mehrfache Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz teilweise i.V.m. der Güterkontrollverordnung

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 A. sei wegen vorsätzlicher Widerhandlungen gegen das Güterkontrollgesetz im Sin- ne der präzisierten Anklageschrift schuldig zu sprechen und zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.

E. 1.1 Der Angeklagte sei in allen Anklagepunkten vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 14 GKG in Verbindung mit Art. 3 und 4 GKV freizusprechen.

E. 1.2 Eventuell sei auf die Anklage wegen Verletzung des Anklageprinzips nicht einzutre- ten.

E. 2 A. sei zur Bezahlung einer Busse von 12 000 Fr. zu verurteilen.

E. 2.1 Das GKG erfasst nicht alle doppelt verwendbaren und besonderen militärischen Güter, sondern nur diejenigen, welche dem Gesetz eigens unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 GKG). Der Geltungsbereich des GKG wird einmal durch internationale Abkommen be- stimmt (Art. 2 Abs. 1 GKG). Die Schweiz hat multilaterale Staatsabkommen für die so genannten ABC-Waffen unterzeichnet. Von diesen Waffen bilden die chemi- schen Waffen Objekt eines mehrseitigen Staatsvertrages, nämlich des Chemie- waffenübereinkommens vom 13. Januar 1993 (Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, SR 0.515.08). Dieses verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, Kontrollmassnahmen durchzuführen (Art. VII des Abkom- mens); das GKG ist als Anwendungsgesetz konzipiert (Botschaft GKG, BBl 1995 II 1301, 1309) und erfasst daher direkt die Substanzen und Waffen solcher Art. B -Waffen sind Gegenstand des Biologiewaffenübereinkommens vom 10. April 1972 (Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lage- rung bakteriologischer [biologischer] Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, SR 0.515.07). Dieses verpflichtet die Vertragsstaaten zwar, die Entwicklung, Herstellung, Lagerung u.a. von biologischen Kampfstoffen sowie Waffenbestandteilen zu verbieten und zu verhindern (Art. IV), verzich- tet aber auf ein entsprechendes Kontrollregime und fällt daher nicht unter Art. 2 Abs. 1 GKG (Botschaft GKG, a.a.O., 1308). Der Atomsperrvertrag vom 1. Juli 1968 (Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, SR 0.515.03) betrifft die A-Waffen und auferlegt den Nicht-Kernwaffenstaaten die Nonproliferation von spaltbarem Material sowie die Ausrüstung zur Herstellung solcher Waffen und ver- pflichtet sie, sich einem diesbezüglichen Kontrollregime zu unterwerfen (Art. III).

- 5 - Den Durchführungserlass zu diesem Übereinkommen bildet jedoch das Kern- energiegesetz (SR 732.1), welches dem GKG vorgeht (Art. 2 Abs. 3 GKG). Das GKG erfasst ausserdem jene doppelt verwendbaren und besonderen militäri- schen Güter, welche der Bundesrat bestimmt (Art. 2 Abs. 2 GKG). Dies geschieht im Rahmen einer ausführenden Verordnung in generell abstrakter Weise (Art. 1 GKV sowie Anhänge 1–3 und 5 hierzu) und zwar in erster Linie durch eine Liste, in welcher Waren und Technologien nach technischen Merkmalen kategorisiert sind (Anhang 2 GKV). Daraus ergibt sich, dass die Strafbestimmungen des GKG im vorliegenden Fall nur Anwendung finden, insoweit Güter betroffen sind, welche unter das Chemie- waffenübereinkommen fallen (namentlich nach den Definitionen von dessen Art. II) oder soweit sie der Bundesrat der nationalen Kontrolle unterworfen hat.

E. 2.2 Das GKG umschreibt die Kontrollmassnahmen nicht direkt, sondern beschränkt sich darauf, hierfür den Rahmen festzulegen, welchen auszufüllen der Bundesrat zuständig ist. Dabei unterscheidet das GKG wiederum zwischen der Kontrolle zur Durchführung von internationalen Abkommen (Art. 4) und der international ausge- richteten, jedoch völkerrechtlich nicht vorgeschriebenen Kontrolle (Art. 5). Dementsprechend regelt die Verordnung über die Kontrolle von Chemikalien mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit (Chemikalienkontrollverordnung, ChKV, SR 946.202.21) die Kontrollmassnahmen des bisher einzigen Abkommens mit nationaler Verpflichtung zu Kontrollmassnahmen. Demgegenüber sind die völ- kerrechtlich nicht vorgeschriebenen Kontrollmassnahmen in der GKV umschrie- ben. Für die Beurteilung dieser Anklage sind ausschliesslich die in der GKV um- schriebenen Verpflichtungen massgeblich, weil sich die Anklageschrift nur auf diese bezieht. Art. 3 Abs. 1 GKV unterwirft die Ausfuhr von Gütern, welche in den Anhängen 2, 3 und 5 aufgelistet sind, einer Bewilligungspflicht. Bewilligungsbehörde ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Diese Pflicht erstreckt Abs. 2 auf Güter, die nicht als Ganzes kontrolliert sind, jedoch in den Hauptelementen oder zu mehr als einem Viertel ihres Wertes aus kontrollierten Gütern bestehen. Die Einhaltung dieser Bewilligungspflicht wird bei der (physischen) Ausfuhr geprüft: Handelt es sich um ein zum Export bewilligtes Gut, so ist dies auf der Zollanmeldung zu ver- merken (Art. 19 GKV). Handelt es sich um ein von der Bewilligungspflicht ausge- nommenes, aber zu bestimmten Zollkategorien – Aufzählung gemäss Anhang zum Zolltarifgesetz (SR 632.10) – gehörendes Gut, so ist auf der Zollanmeldung „bewilligungsfrei“ anzumerken; in diesem Fall muss dem SECO noch fünf Jahre lang die Bewilligungsfreiheit nachgewiesen werden können (Art. 20 GKV). Die

- 6 - Einhaltung dieser Pflichten prüfen die Zollorgane (Art. 26 Abs. 2 GKV), denen ge- genüber die Zollanmeldung erfolgt (Art. 28 f. und 61 Abs. 1 lit. d des Zollgesetzes, ZG, SR 631.0). Hinsichtlich der Ausfuhr von nicht generell bewilligungspflichtigen Gütern sieht Art. 4 Abs. 1 GKV eine Meldepflicht in zwei Fällen vor: erstens wenn der Expor- teur u.a. weiss, dass diese Güter ganz oder teilweise für die Entwicklung, die Her- stellung oder die Verwendung von ABC-Waffen oder von Trägersystemen für den Einsatz solcher Waffen oder für den Bau von diesbezüglichen Anlagen bestimmt sind oder bestimmt sein können (lit. a), und zweitens wenn das SECO den Expor- teur über eine solche Eignung des Gutes informierte (lit. b). Diese Meldepflicht wird ausgedehnt auf Güter, für die bereits eine Bewilligung vorliegt oder die bewil- ligungsfrei ausgeführt werden können (Abs. 2). Die Meldepflicht knüpft also nicht zwingend an den Dual-use-Charakter eines Gutes an, weshalb man sie „catch-all“-Klausel nennt (KARL WEBER, Die Ausführungsverordnungen zum GKG, in Cottier/Oesch [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XI, All- gemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, 2. Aufl. Basel 2007, 5. Kap. Rn. 89), sondern an seine erwiesene oder vermutete (verpönte) Mono-use- Bestimmung. Dementsprechend prüft das SECO auf eine solche Meldung hin nicht die Bewilligungsfähigkeit des Gutes gemäss GKG (d.h. nach Art. 5, 10 GKV), sondern seine Eigenschaft nach Art. 7 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG, SR 514.51); diese Bestimmung statuiert ein absolutes Verbot der Förderung der Entwicklung oder Herstellung von ABC-Waffen. Das SECO prüft also nur, ob die Ausfuhr des gemeldeten Gutes eine solche Handlung darstellen würde. Es wird auf diese Weise eine Endverwendungskontrolle durchgeführt (Botschaft GKG, a.a.O., 1335 f.; WEBER, a.a.O.). Im Hinblick darauf darf das Gut einstweilen nur mit Zustimmung des SECO ausgeführt werden (Abs. 3). Der Bundesrat hat auch die Einfuhr (Art. 22 ff. GKV) und die Durchfuhr (Art. 25 GKV) einer – beschränkten – Bewilligungspflicht unterworfen, auf die es nach dem Inhalt der Anklage hier nicht ankommt.

E. 2.3 Nach Art. 14 Abs. 1 GKG sind verschiedene Formen von vorsätzlicher Verletzun- gen von Pflichten bei der Güterkontrolle unter Strafe gestellt. Der Gesetzgeber hatte dabei darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Kontrollmassnahmen in dem von ihm gezogenen Rahmen erst durch den Bundesrat festgelegt werden und zwar bezüglich der Eigenschaft der Güter wie auch der Art des Umgangs mit die- sen. Gerade in Hinsicht auf diesen ist der Tatbestand weiter gefasst, als der Be- reich der bewilligungspflichtigen Aktivitäten. Beispielsweise ist die in Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG genannte Vermittlung bisher bewusst bewilligungsfrei gelassen worden (WEBER, a.a.O., Rn. 90) und infolgedessen straflos.

- 7 - Die Bundesanwaltschaft macht in der Anklageschrift drei Tatbestandsvarianten geltend und beschränkte sich in der Hauptverhandlung auf deren zwei: das Unter- lassen oder die unrichtige Anmeldung zur Ausfuhr von Gütern (lit. d) und die Liefe- rung von Gütern an jemanden, von dem der Lieferant weiss oder annehmen muss, dass er sie an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen (lit. f). Der Einzelrichter behielt sich vor, die Anklage auch unter lit. a zu beurteilen, welche unter anderem die Ausfuhr von Waren ohne Bewilli- gung unter Strafe stellt.

E. 2.3.1 Lit. a bildet den Haupttypus der strafbaren Handlung nach GKG. Die darin ge- nannte Ausfuhr besteht in der Überführung in das Ausland (vgl. Art. 6 lit. h ZG [„Zollausland“]; ebenso ARPAGAUS, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, Zollrecht, 2. Aufl. Basel 2007, § 9 Rn. 756). Dass das Objekt mit dem Begriff der Ware umschrieben wird, zeigt, dass es um (physische) Gegenstände geht, die nur eine der drei Kategorien der durch das Gesetz der Kontrolle unter- worfenen Güter ausmachen (Art. 3 lit. a GKG). Der Tatbestand verlangt schliess- lich das Fehlen der Bewilligung. Dabei handelt es sich um eine indirekte Eigen- schaft des Handlungsobjekts; tatbestandsmässige Handlung ist folglich nur das Ausführen ins Ausland und nicht die Unterlassung, um eine Bewilligung nachzu- suchen. Das Adjektiv „entsprechend“ stellt die Bewilligung in Beziehung zur jewei- ligen Aktivität; hier ist die Bewilligung zur Ausfuhr gemäss Art. 3 GKV gemeint. Fraglich ist, ob der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG auch eine sich allen- falls aus Art. 4 GKV ergebende Bewilligungspflicht einschliesst. Dies ist nach der Systematik der Verordnung nicht ausgeschlossen, stehen doch die Art. 3–21, also deren überwiegende Regeln, unter der entsprechenden Marginalie. Wie ausge- führt (E. 2.2), betrifft diese Bestimmung auch Güter, die der Bundesrat nicht durch die Anhänge zur GKV generell der Bewilligungspflicht unterworfen hat und bein- haltet sie in erster Linie eine Meldepflicht, die wiederum der Straftatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG nicht erfasst. Indem aber Art. 4 Abs. 3 GKV vorschreibt, dass nach einer Meldung die Güter während 14 Tagen nur mit Zustimmung des SECO ausgeführt werden dürfen, statuiert diese Norm für die meldepflichtigen Güter ein Ausfuhrverbot mit Bewilligungsvorbehalt, welches sich von der ordentli- chen Situation – Erfordernis der Bewilligung für die dem Gesetz generell unterwor- fenen Güter – nicht unterscheidet, ausser in seiner fixen, jedoch erstreckbaren zeitlichen Befristung. Weiter stellt sich die Frage, ob nach Art. 4 Abs. 3 GKV ein einstweiliges Ausfuhrverbot nicht nur bei erfolgter, sondern auch bei unterlassener Meldung besteht. Der Wortlaut spricht dagegen, jedoch verbietet Art. 1 StGB nicht, darüber hinaus zu gehen, wenn der Normsinn dies verlangt (STRATEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil I, 3. Aufl. Bern 2005, § 4 N. 3). Wenn nun die Meldung explizit den Zweck hat, dem SECO die Prüfung zu erlauben, nicht ob die geplante Ausfuhr wegen des Dual-use-Charakters der

- 8 - Ware untersagt werden müsse – das betrifft die allgemeine Kontrollmassnahme nach Art. 3 GKV –, sondern, ob sie wegen des Vorliegens der Kriterien von Art. 7 KMG als ABC-Waffen-Proliferation absolut verboten sei, und wenn das einstweili- ge Verbot bezweckt, die sich aus dieser Prüfung möglicherweise ergebenden Fol- gerungen nicht durch vorzeitige Ausfuhr zu unterlaufen, so muss dieses um so mehr dann gelten, wenn der Ausfuhrwillige die Meldung unterlässt und damit schon verhindert, dass die zuständige Stelle die erforderliche konkrete Prüfung überhaupt vornimmt. Daraus ergibt sich, dass den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG auch erfüllt, wer die nach Art. 4 Abs. 1 GKV vorgeschriebene Meldung unterlässt und trotzdem ausführt.

E. 2.3.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft ist auf alle in der Anklageschrift be- schriebenen Geschäfte Art. 14 Abs. 1 lit. d GKG anwendbar. Es ist nicht ohne wei- teres ersichtlich, worin das strafbare Verhalten bei dieser Tatvariante besteht. Nachdem aber die Anmeldung das Instrument darstellt, mit welchem die Zollorga- ne bei der Ausfuhr an der Güterkontrolle beteiligt sind (vgl. E. 2.2), steht die Hand- lung ausschliesslich in diesem Zusammenhang. Das wird auch dadurch bestätigt, dass Art. 14 Abs. 1 lit. d GKG bei der Totalrevision des Zollgesetzes neu gefasst wurde. In den Erläuterungen zu diesem Gesetz wird denn gerade darauf hinge- wiesen, dass es die Zollorgane zur Anwendung ausserzollrechtlicher Normen ver- pflichten wolle (Art. 61 Abs. 2 lit. d ZG) und dass Art. 5 GKG einen Anwendungs- fall davon bedeute (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 636 f.). Freilich sind die zur An- klage gebrachten Handlungen allesamt noch unter der Herrschaft des früheren Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 verübt worden, unter welcher Art. 14 Abs. 1 lit. d GKG zwischen der unterlassenen Anmeldung und der unrichtigen Deklara- tion unterschied. Nach dem neuen Zollgesetz ist das Ausfuhrverfahren einheitlich ausgestaltet – Anmeldung und Gestellung beim (physischen) Verlassen – wäh- rend das alte Recht zwischen Anmeldung und Deklaration unterschied (Art. 30 f. aZG). Nichtsdestoweniger bezweckt das Ausfuhrverfahren nach beiden Gesetzen die Überwachung des Warenverkehrs und zwar, nachdem die Ausfuhrabgaben weggefallen sind, auf die Verträglichkeit mit handelspolitischen Ausfuhrschranken (ARPAGAUS, a.a.O., Rn. 756, 758). Lit. d ist daher eine Strafnorm für die Verlet- zung von Meldepflichten gegenüber den Zollorganen und allein nur gegenüber ih- nen. Das bestätigt die Botschaft des GKG: Sie verweist auf die identischen For- mulierungen der Strafnorm des KMG (Botschaft GKG, a.a.O., 1345). In den Erläu- terungen zu diesem Erlass heisst es, die wörtlich identische Bestimmung von nachmalig Art. 33 Abs. 1 lit. c KMG sei neu und stelle eine Spezialbestimmung zum Straftatbestand des Bannbruchs nach Art. 76 aZG dar (Botschaft KMG, BBl 1995 II 1027, 1077), die mit einer ungleich milderen Strafdrohung versehen war (Art. 77 aZG).

- 9 -

E. 2.3.3 Die Handlung nach Art. 14 Abs. 1 lit. f GKG überschneidet sich teilweise mit der- jenigen nach lit. a, insofern Güter an einen anderen übergehen. Während die Übergabe in lit. a jedoch rechtswidrig, weil nicht von der erforderlichen Bewilligung gedeckt ist, ist sie in lit. f an und für sich erlaubt und wird erst dadurch rechtswid- rig, dass der Empfänger die Güter an einen Endempfänger weiterleitet, an den sie nicht hätten geliefert werden dürfen. Nach ihrer Struktur handelt es sich bei dieser Tatbestandsvariante um ein Umgehungsgeschäft. Solche wollte die Initiative „für ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr“ untersagen. Dieses Ziel hat der Gesetzge- ber mit seinem indirekten Vorschlag, in der Form eines total-revidierten KMG, nicht aufgenommen (Botschaft KMG, a.a.O., 1048). Deshalb findet die Strafnorm von Art. 14 Abs. 1 lit. f GKG auch keine Entsprechung im KMG. Unklar ist aber nicht nur der gesetzgeberische Anlass für sie, sondern auch die Tatbestandsvor- aussetzungen hinsichtlich dieser Umgehungshandlung: Zwar muss der Erstemp- fänger die Weiterlieferung selbstständig vorgenommen haben. Handelt er dabei nämlich bloss als Erfüllungsgehilfe des Erstlieferanten, so kommen die Hand- lungsweisen nach lit. a zum Tragen; das bestätigt der Gesetzeswortlaut, wonach dieser nur Kenntnis davon hat oder hätte haben müssen, dass der Erstempfänger die Güter weiterleiten werde. Der Gesetzgeber war unter anderem auch deshalb nicht gewillt, derartige Weiterlieferungen von Kriegsmaterial per se unter Strafe zu stellen, weil dies zu einer völkerrechtlich problematischen Ausdehnung der Straf- hoheit geführt hätte (Botschaft KMG, a.a.O., 1058). Folglich muss das Unzulässi- ge der Zweitlieferung von Gütern sich aus den Kriterien des Schweizer Rechts er- geben, wie es dem Charakter der Umgehung entspricht. Um welche Kriterien es sich dabei handelt, lässt sich nur indirekt aus dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 lit. f GKG herleiten: Der Ausdruck „Endverbraucher“ weist auf einen Abnehmer hin, welcher das Gut entsprechend dessen Eigenschaften einsetzt. Durch diesen As- pekt unterscheidet er sich von dem neutral gefassten Begriff des Enderwerbers in lit. e. Der französische Gesetzestext bedient sich der gleichen begrifflichen Unter- scheidung. Nur die italienische Fassung spricht an beiden Stellen vom „destinata- rio finale“ und kann deshalb nicht massgeblich sein. Infolgedessen ergibt sich die Unzulässigkeit der Weiterlieferung ratio personae, nicht ratio materiae. Dies und die Wendung „an den sie nicht geliefert werden dürfen“ zeigen, dass das Gesetz nicht an den Dual-use-Charakter anknüpft, sondern an absolute Lieferverbote. Solche finden sich in Art. 34 KMG, dessen Strafandrohungen ungleich höher sind als diejenigen von Art. 14 GKG, weshalb sie ex lege vorgehen (Art. 2 Abs. 3 GKG). Zudem reicht die Handlung des Förderns nach Art. 34 Abs. 1 lit. c KMG so weit, dass auch die Lieferung über eine Mittelsperson darunter fällt. Infolgedessen kommt Art. 14 Abs. 1 lit. f GKG nur zum Tragen, wenn der Endverwendungszweck aus anderen Gründen – nicht durch die Kriegsmaterialkontrolle, sondern durch die Güterkontrolle – ausgeschlossen ist, nämlich wenn Grund zur Annahme besteht, dass mit der beantragten Ausfuhr etc. terroristische Kreise oder kriminelle Organi- sationen (Art. 6 Abs. 1bis GKG) oder Staaten, welche durch konventionelle Rüs-

- 10 - tung die internationale Sicherheit gefährden (Art. 6 Abs. 1 lit. c GKV), unterstützt werden.

E. 2.4 Die Strafe ist nach dem Wortlaut des Gesetzes Gefängnis oder Busse bis zu einer Mio. Fr. (Art. 14 Abs. 1 GKG). Für schwere Fälle ist Zuchthaus bis zu zehn Jahren und fakultativ damit verbundene Busse bis zu fünf Mio. Fr. vorgesehen (Art. 14 Abs. 2 GKG). Auf fahrlässige Begehung ist als Strafe Gefängnis bis zu sechs Mo- naten oder Busse bis zu 100 000 Fr. angedroht (Art. 14 Abs. 3 GKG; zum Über- gangsrecht vgl. E. 4.1).

E. 2.5 Die Akten, insbesondere pag. 5.2.16 ff., zeigen, dass Offerten, Einkäufe, Versand, Rechnungsstellung etc. in den meisten Fällen durch die D. AG erfolgten, deren Di- rektor der Angeklagte ist (pag. 3.1.46). Er ist strafrechtlich für sein (persönliches) Handeln verantwortlich (Art. 6 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 16 GKG). Im Übrigen rich- tet sich die Strafbarkeit nach den allgemeinen Bestimmungen des StGB (Art. 333 Abs. 1 StGB). Das betrifft namentlich die Voraussetzungen des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit, der Konkurrenz und der Verjährung. Nach diesen, respektive nach den ungeschriebenen Normen des allgemeinen Teils, ist auch die Frage zu beantworten, ob der Angeklagte allenfalls als Täter zu qualifizieren ist, wenn die (physische) Ausfuhr durch betriebsfremde Personen erfolgte, die in seinem Auf- trag handelten. 3. Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz

E. 3 A. seien die Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Höhe zur Bezahlung aufzuerlegen.

E. 3.1 Die Anklage wirft A. in Punkt I.A vor, er habe am 22. Februar 2005 drei Teile über die B. (B., pag. 2.1.136) mit Domizil in Kuala Lumpur, in den Iran, nämlich an die C. in Teheran, ausgeführt, und zwar ohne Ausfuhrbewilligung des SECO und oh- ne Anmeldung der Ausfuhr an dieses; die Teile würden unter Kapitel 90 des Zoll- tarifs fallen. Auf diese Weise seien – nach dem in der Hauptverhandlung einge- nommenen Standpunkt – die Meldepflicht nach Art. 4 GKV verletzt und der Tatbe- stand von lit. d, eventuell von lit. f des Art. 14 Abs. 1 GKG erfüllt worden. Der Angeklagte hat die Lieferung an sich weder in der Hauptverhandlung noch im Vorverfahren bestritten. Er verneint jedoch die Strafbarkeit, weil es sich um harm- lose Güter gehandelt habe und ihm das SECO eine Meldepflicht für Ausfuhren in den Iran nur auferlegt habe, insofern ein dortiger Empfänger an unerlaubter Pro- duktion von ABC-Waffen beteiligt gewesen sei; solches sei bei keiner der ihm vor- geworfenen Lieferungen der Fall gewesen. Amtlicherseits sei auch nie ein von ihm geliefertes Gut beanstandet worden und ebenso wenig seien iranische Firmen be- zeichnet worden, an die er nicht liefern dürfe. Das sei bei zwei oder drei Exportge- schäften der Fall gewesen, die er vor Abwicklung schriftlich gemeldet habe; er

- 11 - habe dann von der Ausfuhr abgesehen. Zu dem in Anklagepunkt I.A beschriebe- nen Geschäft erklärte der Anklage in der Verhandlung, die Kundin habe sich für zwanzig Artikel interessiert und dann schliesslich drei ausgewählt. Dabei handle es sich um ein Ortungsgerät, wie man es auch in einem Mobiltelefon verwende, und um zwei Frequenz-Messgeräte. Die C. habe ihn angewiesen, sie an die B. zu senden.

E. 3.1.1 Aus den Akten (pag. 5.2.233–249) ergibt sich, dass der Angeklagte für die D. der iranischen C. am 7. September 2004 drei Teile, die mit den in der Anklageschrift angeführten Bezeichnungen beschrieben wurden, zum Gesamtpreis von 55 464 Fr. offerierte. Teile in gleicher Zahl und Nummer, aber mit abweichender Beschreibung, wurden am 19. Oktober 2004 bei der E. AG, Zürich, bestellt und am 22. November 2004 der D. geliefert und fakturiert. In diesen Dokumenten fin- det sich auch die Nummer 10–130–04, unter welcher die D. das Geschäft führte. Für dieses wurde ein letter of credit, das heisst ein Dokumentenakkreditiv, verein- bart, wodurch die Lieferung im Austausch gegen die Zahlung, durch Vermittlung einer Bank, erfolgt (EMCH/RENZ/ARPAGAUS, Das schweizerische Bankgeschäft,

E. 3.1.2 Der Angeklagte hat den Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt, wenn die ausgeführten Gegenstände vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst sind. In diesem Zusammenhang wurde beim SECO ein Amtsbericht eingeholt, aus dem hervorgeht, dass diese Teile keiner der in den Anhängen zur GKV aufgelisteten Güter entsprechen. Entgegen der Anklageschrift hatten die inkriminierten Waren also keinen Dual-use-Charakter und war für ihre Ausfuhr damit keine Bewilligung nach Art. 3 Abs. 1 GKV einzuholen. Diesen Schluss zog in der Hauptverhandlung auch der Staatsanwalt. Die Einwendung der Verteidigerin, es sei in der Anklage- schrift nicht ausgeführt worden, welcher Position der Anhänge 2, 3 und 5 zur GKV die ausgeführte Ware entspreche, trifft zu, ist jedoch insoweit folgelos, als gemäss Amtsbericht eine solche Eigenschaft gerade tatsächlich fehlt. Damit ist zu prüfen, ob sich eine Bewilligungspflicht aus Art. 4 GKV ergebe. Wie ausgeführt (E. 2.3.1), betrifft diese Bestimmung auch Güter, für welche gemäss Art. 4 Abs. 1 GKV eine Meldepflicht besteht. Eine solche Beurteilung verbietet das Anklageprinzip nicht. Entgegen dem Standpunkt der Verteidigerin begrenzt die Anklage das Urteilsthema nur in tatbeständlicher Hinsicht, während die rechtliche Qualifikation in der richterlichen Freiheit liegt (E. 3.2.2). Es genügt daher, dass die Anklageschrift behauptet, der Angeklagte habe ohne notwendige Ausfuhrbewilli- gung exportiert und dass sich der Richter eine Würdigung nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG vorbehielt. Im vorliegenden Fall hat das SECO durch die Verfügung vom

3. August 2004 (pag. 5.1.19–21) – und zwar in Ziff. 1 des Dispositivs – A. ver- pflichtet, ihm alle geplanten Ausfuhren des Unternehmens – gemeint der D. – in den Iran, die unter bestimmte, im Einzelnen genannte und mit Art. 20 Abs. 1 GKV

- 13 - deckungsgleiche Zollkategorien fallen, zu melden. Nach den Erwägungen stützte sich das SECO dabei auf den Verdacht, dass solche Güter für Zwecke bestimmt sein könnten, wie sie in Art. 4 Abs. 1 lit. a GKV umschrieben sind. Die Erwägun- gen geben andererseits Ziff. 1 entgegen der Darstellung der Verteidigerin keinen einschränkenden Gehalt: Diese besagen im zweitletzten Lemma: „es aufgrund dieser Vorkommnisse angezeigt ist, Ihnen für Ausfuhren von Gütern an sämtliche Fir- men im Iran, die für die Herstellung, die Entwicklung oder die Verwendung von nuklearen, biologi- schen oder chemischen Waffen (ABC-Waffen) oder von Trägersystemen für den Einsatz von ABC- Waffen oder für den Bau von Anlagen für ABC-Waffen oder deren Trägersysteme bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, eine generelle Meldepflicht gemäss Art. 4 GKV aufzuerlegen;“ Der darin enthaltene Relativsatz bezieht sich auf die Güter und nicht die irani- schen Abnehmerfirmen, wie sich aus der Verwendung des Verbes „bestimmen“ ergibt. Das letzte Lemma bezeichnet nur die unter die genannten Zollkapitel fal- lenden Güter als für Herstellung etc. von ABC-Waffen geeignet und streckt in die- sem Sinne den Kreis der meldepflichtigen Ausfuhren zusätzlich ein, d.h. neben dem Zielland auf die Warenkategorie, wie es dann in Ziff. 1 des Dispositivs auf- scheint. Eine andere Lesart widerspricht auch Art. 4 Abs. 1 lit. b GKV, den das SECO wörtlich zitierte und der für die Meldepflicht nicht eine Verfügung, sondern bloss eine Orientierung über die mögliche Bestimmung von Gütern – nicht Ab- nehmern – verlangt. Fragen kann sich nur, ob die Verfügung, indem sie im Dispo- sitiv von „Ausfuhren Ihres Unternehmens von Gütern … in den Iran“ spricht, auch indirekten Export in diesen Staat erfasst. Das ist angesichts der zitierten Erwä- gung der Fall. Die Verfügung galt also für den hier erörterten Export, hat das SECO doch in seinem Amtsbericht ausgeführt, die Güter fielen unter das Zollkapi- tel 90. Die Meldepflicht ist tatsächlich nicht erfüllt worden; denn ihr kam der Ange- klagte nach seinem Bekunden nur in wenigen anderen Fällen nach, in denen er vom Export Abstand genommen hat. In den Akten finden sich auch keine Anzei- chen für eine Zustimmung des SECO im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GKV, obwohl die einschlägigen Unterlagen der D. beschlagnahmt worden sind. Hingegen ist die tatsächliche Versendung der Waren an die B. erwiesen. Diese fungierte als blosse Erfüllungsgehilfin der D. für eine Lieferung an die iranische C., wurde das Ge- schäft doch zwischen ihr und der D. vereinbart und finanziell abgewickelt und wurden der Zwischenabnehmerin, der B., jeweils Umschlagsspesen vergütet. Demzufolge ist eine nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG tatbestandsmässige Ausfuhr gegeben. Der Angeklagte ist ihr Täter, auch wenn der Transport physisch von der G. bewerkstelligt wurde, handelte diese doch im Auftrag des Angeklagten und nach dem Gesagten in einem Zeitpunkt, da der Export bewilligungspflichtig war. Diesen wesentlichen Einfluss auf den Export macht ihn gegenüber dem Personal

- 14 - der G. nicht zum blossen Anstifter, insofern dieses Kenntnis vom Transportgut und vom Exportverbot hatte.

E. 3.1.3 Vorsätzlich hat der Angeklagte gehandelt, wenn er die Tat mit Wissen und Willen erfüllte (Art. 18 Abs. 2 aStGB, Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist dem direk- ten Vorsatz gleichgestellt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; so schon nach früherem Recht, etwa BGE 130 IV 58 E. 8.2). Dieser charakterisiert sich dadurch, dass der Täter die Erfüllung des Tatbestandes durch sein Verhalten ernstlich in Betracht zieht, sich damit abfindet und gleichwohl handelt, während der Fahrlässigkeitstä- ter pflichtwidrig trotz dieser Möglichkeit darauf vertraut, dass sich der Tatbestand durch sein Verhalten nicht verwirkliche (BGer., a.a.O., E. 8.3). Da es sich bei die- sen Kriterien um interne Vorgänge handelt, welche dem direkten Beweis ver- schlossen sind, ist der Richter weitgehend auf Indizien angewiesen. Dazu gehö- ren die Aussagen des Handelnden und weitere Umstände, welche dessen Glaub- würdigkeit zu ergründen helfen oder ihrerseits Hinweise auf die massgeblichen in- neren Vorgänge bilden. Der Angeklagte hat sich im Vorverfahren nur andeutungsweise über seine Vorstel- lungen bei den ihm vorgeworfenen Ausfuhren geäussert (pag. 13.3–13.4, 13.289– 290). So verneinte er allgemein, dass die in den Iran gelieferten Materialien für mi- litärische Zwecke verwendet worden seien. Die Firmen, welche im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme des Dienstes für Analyse und Prävention Kunden gewesen seien, habe er in der Folge nicht mehr beliefert. Allerdings sei es eine „Dummheit“ gewesen, nach der Verfügung des SECO an iranische oder mit solchen zusam- menhängende Firmen zu liefern. Für das über Malaysia gelieferte Material hätte das SECO eine Ausfuhr in den Iran „ohnehin abgelehnt“; es sei aber bisweilen erst hinterher klar geworden, dass es von Malaysia in den Iran gesandt worden sei. Der Angeklagte räumte ein, er hätte weitere Ausfuhren nach Malaysia unter- lassen müssen, nachdem er dies entdeckt habe. Allerdings belegen die Akten, dass er bereits im ersten der dokumentierten Fälle (Anklagepunkt I.B.3) Ware an die B. ausführte und der Empfängerin am 26. Oktober 2004 auf der Rechnung die Versandinstruktion „M. – 10-21-12“ erteilte, welcher die B. dann am 9./10. No- vember 2004 ausführte (pag. 5.2.186–190). In der Hauptverhandlung verteidigte er sich hauptsächlich mit dem Argument, es habe sich um unbedenkliche Güter gehandelt und der iranische Empfänger sei ihm nicht als in ABC-Waffen involviert dargestellt worden. Dieses Argument erscheint als Faktum erwiesen, führte der Staatsanwalt in sei- nem mündlichen Vortrag doch aus, die Behörden würden im Zusammenhang mit iranischer ABC-Waffen-Produktion absichtlich keine Namen nennen, um das ent- sprechende nachrichtendienstliche Wissen zu bewahren und zu verhindern, dass sich so identifizierte Firmen zukünftig durch andere ersetzten. Es erledigt jedoch

- 15 - nicht das andere Faktum, dass das SECO mit seiner Verfügung die Meldepflicht an die Eigenschaft der Güter selbst und nicht die Identität ihrer Besteller knüpfte. Der Angeklagte hat in der Verhandlung dargestellt, zwei Teile seien Frequenz- messgeräte. Solche fallen unter das Zollkapitel 90, das generell wie folgt um- schrieben wird: „Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte“ (öffentlich publiziert in http://www.ezv.admin.ch/pdf_linker.php?doc=Tarifnummern-Verzeichnis_d) Was der Amtsbericht bestätigt, ist dem Fachmann, der den Tatif konsultiert, klar, ohne dass es darauf ankäme, unter welche Detailnummer dieses Kapitels die Messinstrumente einzureihen sind. Verhält es sich derart, so ist das entsprechen- de Wissen des Angeklagten erstellt und die Einreihung des „Gyro“ unmassgeblich. Dies gilt um so mehr vor dem Hintergrund früherer Ereignisse, nämlich dass der Angeklagte dem polizeilichen Dienst für Analyse und Prävention bereits am

E. 3.2 Die Bundesanwaltschaft wirft A. ausserdem in Anklagepunkt I.B vor, er habe in 12 Fällen Güter, die unter bestimmte Zollkapitel fielen – i.e. die in der Verfügung vom

3. August 2004 genannten – an iranische Firmen geliefert, die als Beschafferinnen für Rüstungsgüter bekannt gewesen seien, ohne die geplante Ausfuhr dem SECO zu melden, obwohl er durch diese Verfügung dazu verpflichtet worden sei. Auf diese Weise habe er gegen Art. 14 Ziff. 1 lit. d, eventuell lit. f GKG verstossen. Der Angeklagte hat sich im Vorverfahren hierzu nur marginal geäussert. In der Verhandlung befragte ihn der Staatsanwalt bezüglich zweier über Hongkong ab- gewickelter Geschäfte. Beim einen ist die Ware – so seine Einlassung – von Deutschland aus, ohne die Schweiz zu berühren, geliefert worden, und das im zweiten Fall gelieferte Messgerät verblieb in Hongkong.

- 16 -

E. 3.2.1 Wie bereits dargelegt (E. 2.3.2), ist die in Art. 14 Abs. 1 lit. d GKG pönalisierte Unterlassung auf Meldungen gegenüber den Zollorganen beschränkt. Eine solche wird A. in der Anklageschrift nicht vorgeworfen. Ebenso wenig ist im Verfahren systematisch abgeklärt worden, wie die in Anklagepunkt I.B umschriebenen Aus- fuhren gegenüber den Zollorganen deklariert worden sind, insbesondere wie die Waren zollrechtlich klassifiziert seien und ob gegebenenfalls die Bewilligungsfrei- heit im Sinne von Art. 20 Abs. 1 GKV vermerkt worden sei; das wäre um so mehr notwendig gewesen, als die Ausfuhr in den meisten Fällen Speditionsfirmen auf- getragen worden ist, welche verpflichtet sind, die entsprechenden Deklarationen vorzunehmen (Art. 25 f. ZG, Art. 9 aZG). Wie weiterhin ausgeführt (E. 2.3.3), erfasst Art. 14 Abs. 1 lit. f GKG Exporte, wel- che in Bezug auf den unmittelbaren Empfänger zulässig sind, welche dieser aber an einen Endverbraucher weiterleitet, der sie nach Schweizer Recht nicht (direkt) erhalten dürfte. Es müsste sich also um Güter gehandelt haben, die vom Empfän- ger als Kriegsmaterial gebraucht wurden oder die an terroristische Kreise oder kriminelle Organisationen oder an Staaten mit sicherheitsgefährdender Rüstungs- aktivität gingen. Solches ist nicht belegt. Die Anklage behauptet zwar, die in Punkt I.B genannten Empfänger seien als Beschaffungsfirmen für Rüstungsgüter des Iran bekannt, erbringt dafür aber keinen Beweis. Der Untersuchungsrichter schliesst in seinem Bericht auf das Gegenteil (pag. 24.25, Ziff. 4.2.2.4). Ein Schuldspruch nach dieser Tatbestandsvariante kommt daher nicht in Betracht.

E. 3.2.2 Damit ist zu prüfen, ob eine Verurteilung nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG möglich ist. Das setzt voraus, dass die dem Richter vorgelegte Anklage dies gestattet. Gemäss Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP muss die Anklageschrift das strafbare Verhal- ten nach seinen tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen darlegen. In casu um- schreibt sie das strafbare Verhalten als Ausfuhr an iranische Firmen ohne voran- gehende Meldung an das SECO, nicht als Ausfuhr ohne Vorliegens der notwendi- gen Bewilligung, wie es im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erforderlich wäre. Unterlassung der Meldung und Ausfuhr ohne Bewilligung sind zwei unterschiedli- che Handlungen, wie etwa das Fahren ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis (Art. 96 Ziff. 1 al. 1 SVG) und das Fahren ohne den erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Ziff. 1 al. 1 SVG). Nun mag man normativ in Rechnung stellen, aus der Meldepflicht, welche die in der Anklageschrift genannte Verfügung begründete, folge ein einstweiliges Ausfuhrverbot. Dies würde immer noch erfordern, dass die Anklageschrift behauptet, es habe die Zustimmung des SECO gefehlt. Das war auch erforderlich, weil Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG keine Strafnorm für echte Umge- hungsgeschäfte enthält; daher wäre die unselbstständige Stellung der Erstadres- saten in der Anklageschrift darzustellen gewesen. Wegen der Umgrenzungsfunk- tion der Anklageschrift (BGE 120 IV 348 E. 2c), ist es dem Richter verwehrt, selbst

- 17 - in den Akten nach Anhaltspunkten für den Charakter der Ausfuhr und danach zu forschen, ob die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung des SECO vorgelegen habe. Es verhält sich insoweit gleich wie bei Anklagen auf fahrlässige Tatbege- hung oder unechte Unterlassung: Auch in diesen Fällen kann sich die Anklage nicht auf die Darstellung des Verhaltens beschränken, sondern muss sämtliche äusseren Umstände anführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit respektive die Garantenstellung ergibt (BGer., a.a.O., E. 3c). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Anklageschrift, welche nicht alle Merkmale des angeklagten Delikts enthält, zur Ergänzung an die Ankla- gebehörde zurückzuweisen (BGE 134 IV 93 E. 2.2.3). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; denn die Lücken betreffen ein anderes Delikt, als es Ziff. I.B der Ankla- geschrift zugrunde liegt. Darüber hinaus ist der Bundesanwaltschaft vor und wäh- rend der Hauptverhandlung ausdrücklich Gelegenheit geboten worden, die Ankla- ge zu berichtigen. Art. 166 BStP ermächtigt sie dazu, wenn sich im Verfahren er- gibt, dass die Tat ein anderes „Vergehen“ darstellt, als mit der Anklageschrift an- genommen, erlaubt aber dem Richter nicht, seine Auffassung dem Staatsanwalt aufzudrängen und dessen Überzeugung, von der er nach Gesetz auszugehen hat, zu beeinflussen. Lediglich im Falle von Art. 170 BStP ist der Richter im Urteil frei, nämlich wenn er dem Schuldspruch einen anderen Deliktstatbestand zugrun- de legen will als den von der Bundesanwaltschaft anvisierten. Vorausgesetzt ist dafür jedoch, dass er die Tat so beurteilt, wie sie in der Anklageschrift umschrie- ben ist; diese behält folglich ihre umgrenzende Funktion (Entscheid des Bundes- gerichts 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009, E. 2.3), und die in Art. 170 BStP vorgeschriebene Orientierung des Angeklagten hat ihre Bedeutung lediglich in der Informationsfunktion der Anklageschrift in rechtlicher Hinsicht, wie sie aus Art. 126 Abs. 1 Ziff. 3 BStP ersichtlich ist. Ein solcher Fall liegt nach dem Gesagten nicht vor.

E. 3.2.3 Es bleibt die Frage, ob die im Anklagepunkt I.B umschriebene Tat als Übertretung oder Ordnungswidrigkeit strafbar ist. Art. 15 Abs. 1 lit. b GKG enthält einen Auffang-Übertretungstatbestand allgemei- ner Art für Verhalten, welches nach Verordnungsrecht oder aufgrund einer Verfü- gung rechtswidrig ist; Art. 15a Abs. 1 GKG enthält einen Ordnungswidrigkeitstat- bestand, der in gleicher Weise ausgefüllt werden kann. Beide Bestimmungen er- lauben dem Bundesrat, eigene Straftatbestände aufzustellen, aber nur, wie das Gesetz verlangt, in ausdrücklicher Weise. Das ist mit der GKV nicht geschehen. Weiterhin kann sich aus einer behördlichen Verfügung eine Strafnorm ergeben, freilich – wie das Gesetz für diesen Fall voraussetzt – nur mit Hinweis auf Art. 15 Abs. 1 GKG oder Art. 15a GKG. Ein solcher ist in der Verfügung des SECO vom

- 18 -

3. August 2004 enthalten und zwar für die Meldepflicht und in Bezug auf Art. 15a GKG, nicht in Bezug auf die Befolgung des einstweiligen Ausfuhrverbotes. Während Verbrechen, Vergehen und Übertretungen des GKG der Bundesstrafge- richtsbarkeit unterliegen (E. 1.), sind die Ordnungswidrigkeiten nach Massgabe des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes zu beurteilen (Art. 18 Abs. 1bis GKG). Ge- mäss Art. 21 Abs. 1 VStrR werden solche Handlungen durch die beteiligte Verwal- tung beurteilt; die dort vorgesehene Möglichkeit einer gerichtlichen Beurteilung beschränkt sich auf die Verhängung von Freiheitsstrafen, welche Art. 15a GKG nicht vorsieht. Es fehlt demzufolge an einer Prozessvoraussetzung hinsichtlich von Ziff. I.B der Anklageschrift. Weil eine materielle Beurteilung nicht möglich ist, aber auch kein allgemeines prozessuales Hindernis feststeht – namentlich die Verjährung nach Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 VStrR respektive Art. 109 StGB ist nur für einen Teil der in diesem Anklagepunkt umschriebenen Handlungen eingetre- ten – und daher keine Einstellung möglich ist (Art. 168 Abs. 2 Satz 2 BStP), ist auf Ziff. I.B der Anklageschrift nicht einzutreten.

E. 3.3 Der Angeklagte ist daher im Anklagepunkt I.A der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a schuldig zu spre- chen; ein schwerer Fall nach Abs. 2 leg. cit. liegt aufgrund der Bedeutung der ausgeführten Objekte offensichtlich nicht vor. Auf die Anklage im Punkt I.B ist nicht einzutreten. 4. Strafe

E. 4 Die gestellten Einziehungs- und Ersatzforderungsanträge seien abzuweisen.

E. 4.1 Der Strafrahmen betrug nach altem Recht Gefängnis bis zu drei Jahren (Art. 36 aStGB) oder Busse bis zu einer Mio. Fr. Seit dem 1. Januar 2007 ist anstelle der Gefängnis- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angedroht (Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB). Die altrechtliche Busse ist nach neuem Recht wie eine Geld- strafe zu bemessen, womit die bisherige Höchstgrenze entfällt (Art. 333 Abs. 6 StGB). Ob das neue Recht das mildere und daher das für die Strafe massgebliche ist (Art. 2 Abs. 2 StGB), entscheidet sich nicht abstrakt, sondern konkret nach der Wahl der Sanktion und sekundär nach allfälligen Differenzen im Vollzug und schliesslich nach dem Strafmass (BGE 134 IV 82 E. 7.1). Indem die Kompetenz des Einzelrichters auf ein Jahr Freiheitsstrafe und auf Geld- strafe beschränkt ist (Art. 27 Abs. 1 SGG), kommt es in erster Linie auf die Strafart an; auch für diesen Entscheid sind, neben dem gesetzlichen Rahmen, die Zumes- sungsgründe massgeblich. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich.

- 19 -

E. 4.2.1 Nach Art. 47 Abs. 1 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden zu bemessen und sind dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Strafempfind- lichkeit zu berücksichtigen. Dies entspricht der bisherigen Regelung (BGE 134 IV 20 E. 2.1). Das Verschulden wiegt auf objektiver Seite eher gering: Der Angeklagte hat drei mit elektronischen Bestandteilen bestückte Karten unerlaubt ausgeführt. Es han- delt sich dabei nicht um Güter mit allgemeinem Dual-use-Charakter. Auch ist die effektive Verwendung für die Herstellung von ABC-Waffen nach deren Art kaum wahrscheinlich, aber die Eignung für den Einbau in Waffenträger- oder Waffen- einsatzsysteme möglich. Dies hängt von der effektiven Tätigkeit des iranischen Endbezügers ab; denn geliefert wurden Serienprodukte. Dabei kann es sich der Sache nach und wegen des Preises – knapp 28 000 Fr. Gestehungswert (pag. 5.2.236) – nicht um wichtige oder schwer erhältliche Komponenten handeln. Die Tat wurde ohne besondere Raffinesse durchgeführt, insbesondere auch offen, wenn auch falsch deklariert (pag. 5.2.247). Der Angeklagte hat mit direktem Vor- satz gehandelt. Die D. erzielte durch diese Ausfuhr einen Bruttogewinn von nahe- zu 100 % (pag. 5.2.233/236); der Angeklagte handelte mit einer im Geschäftsle- ben üblichen wirtschaftlichen Motivation. Die von ihm geleitete D. war schon Ende 2004 liquidationsreif und persönliche Forderungen gegenüber der Firma nicht mehr werthaltig. Mit dem inkriminierten Export allein konnte er jedoch das Ge- schäft nicht retten. Der Angeklagte steht im 61. Altersjahr. Er absolvierte in der Tschechoslowakei die schulische Ausbildung, zuletzt an einem technischen Gymnasium. Aus politischen Gründen kam er 1968 in die Schweiz, besuchte hier die Handelsschule und arbei- tete zunächst als Buchhalter im Bankenbereich. Dann ging er für eine Ausbildung als Industrieexportkaufmann nach England. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz war er in der Industrie und anschliessend während rund vierzehn Jahren bei der O. beschäftigt, wo er im Verkauf von Komponenten für Zement- und Walzwerke ins Ausland tätig war. 1994 wurde mit Geld seiner zweiten Ehefrau die D. gegrün- det, deren Geschäfte er aufbaute und leitete. Diese bestanden im Verkauf von In- dustriegütern. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er hat eine strafrechtliche Ver- antwortung stets bestritten und zur Aufklärung des Sachverhalts nicht aktiv beige- tragen. Die persönlichen Umstände erlauben in diesem Sinne nur eine gering- fügige Strafminderung. In Würdigung sämtlicher Faktoren ist es nicht angezeigt, auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr zu erkennen, sondern auf eine Geldstrafe. Damit ist die Strafe insgesamt nach dem neuen Recht zu bestimmen; denn die peku- niäre Sanktion ist immer milder als die Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.1–

- 20 - 7.2.2). Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine negative Bewährungsaussicht, so dass der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Damit kann eine Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Allerdings müssen be- dingte und unbedingte Strafe insgesamt im Rahmen dessen bleiben, was die an- gemessene Sanktion bildet, und muss die Verbundstrafe gegenüber der beding- ten Strafe untergeordnete Bedeutung haben (BGE 134 IV 60 E. 7.3.2).

E. 4.2.2 Die Geldstrafe ist in Tagessätzen auszusprechen und nach Tagessatz zu quantifi- zieren. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach den dargelegten Grundsätzen von Art. 47 StGB (Art. 34 Abs. 1 StGB) und ist nach dem Dargelegten mit 70 zu bemessen. Dabei bildete die Strafe von einem Monat Gefängnis einen Orientie- rungspunkt, mit welcher das (frühere) Bundesstrafgericht den vorsätzlichen Ver- trieb von wichtigem Kriegsmaterial bei subjektiver Entlastung und Milderung durch Zeitablauf sanktionierte (BGE 122 IV 103 E. IV.3.a und VII.1.c). Für die Höhe des Tagessatzes sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Ange- klagten zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB) und dementsprechend das zur persönlichen Verfügung stehende Nettoeinkommen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Angeklagte erzielte für seine Tätigkeit bei der D. ein Nettoerwerbseinkommen im Jahre 2006 von rund 68 000 Fr. und im Jahre 2007 von rund 71 000 Fr. Für das Jahr 2008 bezifferte der Angeklagte sein Einkommen auf brutto 90 000 bis 100 000 Fr.; nach den Proportionen im Lohnausweis pro 2007 (cl. 7 pag. 7.271.37) ist von einem Mittelwert von netto 80 000 Fr. auszugehen. In den Steuererklärungen machte er berufliche Auslagen für auswärtige Verpflegung und weitere Kosten geltend; dabei handelt es sich weitgehend um fiskalische Pau- schalbeträge, die für 2006 5 400 Fr. und für 2007 rund 5 800 Fr. ausmachten. So- dann weist er für sich und seine Frau Gesundheitskosten von rund 3 300 Fr. im Jahre 2007 aus. Die Prämien für Krankenkasse betragen für beide Ehegatten jährlich 11 000 Fr. All diese Auslagen sind im Jahre 2008 gleich wie im Vorjahr geblieben. Die Steuern betrugen nach elektronischer Berechnung auf der Website des Wohnsitzkantons im Jahre 2006 rund 2 600 Fr., im Jahre 2007 3 000 Fr. und dürften heute auf dieser Höhe geblieben sein. Das Bankguthaben belief sich Ende 2006 auf rund 21 000 Fr. und Ende 2007 auf 38 611 Fr. Ausserdem ist er Eigen- tümer eines Hausteiles in Prag, dessen Wert mit knapp 110 000 Fr. angegeben wird und das angeblich leer steht. Der Angeklagte hat einen Sohn aus erster Ehe. Dieser befindet sich nach seinen Aussagen in der Verhandlung im Studium und erhält vom Angeklagten monatlich 900 Fr. Seine zweite Gattin hat zwei erwachse- ne Töchter, denen gegenüber keine Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Seine Ehefrau hatte bis 2007 einen kleinen Verdienst, monatlich etwas mehr als 1 000 Fr., für ihre Mitarbeit in der D. Im letzten Jahr war sie nicht mehr berufstätig und ist daher auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen; dies kann mit den früheren Einkünften, also mit jährlich 12 000 Fr. geschätzt werden.

- 21 - Berücksichtigt man die mehrheitlich ausgewiesenen, teilweise nur der Schätzung zugänglichen Einkommensfaktoren, lässt aber das Vermögen – weder überpro- portional, noch dem Verzehr gewidmet – ausser Betracht, so stehen dem Ange- klagten täglich knapp 100 Fr. zur Verfügung. Es rechtfertigt sich wegen der relativ kurzen Dauer der Strafe den Tagessatz auf dieser Höhe anzusetzen.

E. 4.2.3 Die Busse als Verbundstrafe hat ein ordentliches Maximum von 10 000 Fr. und ist nach dem Verschulden und den Verhältnissen des Bestraften zu bemessen (Art. 106 Abs. 1 und 3 StGB); mit den letzteren sind dieselben Kriterien wie bei der Festlegung des Tagessatzes der Geldstrafe gemeint (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. Basel 2007, Art. 106 StGB N. 25). Die Zumessungsfaktoren sind in diesem Sinne bereits erörtert worden und führen zu einem Betrag von 2 000 Fr. Der Richter ist verpflichtet, eine dieser Summe entsprechende Ersatzfreiheitsstra- fe zu bestimmen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Für deren Mass ist allein das Verschul- den massgeblich, also das der Tat und dem Täter Entsprechende (Entscheid des Bundesgerichts 6B_366/2007 vom 17. März 2008, E. 7.3.3). Unter diesen Ge- sichtspunkten erscheinen 20 Tage als angemessen.

E. 4.3 Zusammenfassend ist auf eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu 100 Fr., bedingt vollziehbar bei einer – minimalen – Probezeit von zwei Jahren, und eine Busse von 2 000 Fr., für welche eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bestimmt wird, zu erkennen. 5. Einziehung Nach Art. 17 GKG ist das „betreffende Material“ ohne Rücksicht auf die Strafbar- keit einzuziehen, wenn keine Gewähr für deren rechtmässige Verwendung gebo- ten ist. Es geht dabei um eine Sicherungseinziehung, und die Vorschrift ist eine besondere Regel im Verhältnis zu Art. 69 StGB. Ohne dass es im Spezialgesetz zum Ausdruck käme, ist dafür ein strafrechtlicher Konnex erforderlich und zwar, wie bei Art. 69 StGB (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetz- buch – Praxiskommentar, 3. Aufl. Zürich 2008, N. 11 vor Art. 69; STRATEN- WERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, Art. 69 N. 2), eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige Handlung und eine innere Verbindung dazu, wie diejenige des Tatmittels; anders wäre nicht zu erklären, weshalb Art. 17 GKG im Abschnitt über die Strafbestimmungen stünde. Weil die im Anklagepunkt I.A genannten Güter nicht mehr im Zugriffsbereich des Richters liegen, ist die Sicherungseinziehung ausgeschlossen.

- 22 - Weiterhin gebietet Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung eines durch strafbare Handlung erlangten Vermögenswertes; nach altem Recht (Art. 59 Ziff. 1 al. 1 aStGB) war dies nach den gleichen Voraussetzungen möglich, sodass sich keine übergangsrechtliche Problematik stellt. Einzuziehen ist auch der durch ein delikti- sches Veräusserungsgeschäft erzielte Erlös. In casu ist durch die verbotene Erfül- lung eines Kaufvertrages die Bezahlung des Kaufpreises von 54 254.56 Fr. er- langt worden (pag. 5.2.242). Eingenommen hat diese Summe die D.; diese hat je- doch nicht die Stellung einer Dritten und die damit verbundenen Privilegien (Art. 70 Abs. 2 StGB), weil A. als ihr Organ handelte (SCHMID, Kommentar Einzie- hung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl. Zürich etc. 2007, § 2 N. 79). Damit stellt sich die Frage, ob der Erlös oder nur der Handelsgewinn aus der strafbaren Ausfuhr einzuziehen ist. Das Bundesgericht hat in letzter Zeit das bisher streng gehandhabte Bruttoprinzip gelockert und zwar unter Berücksich- tigung des Verhältnismässigkeitsgedankens (BGE 124 I 6 E. 4b/cc), nach wel- chem nicht mehr abzuschöpfen als nötig ist, um die deliktisch erlangte Bereiche- rung zu eliminieren. In der Lehre wird diese Einschränkung an verschiedenen Bei- spielen konkretisiert (SCHMID, a.a.O., N. 57 f.; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 6; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Aufl. Bern 2006, § 13 N.111). Von diesen erscheint überzeugend, jedenfalls die Aufwendungen für den rechtmässigen Erwerb einer Sache, die anschliessend illegal veräussert wird, in Abzug zu bringen. Das sind im vorliegenden Fall die Erwerbskosten von 27 787.70 Fr. (pag. 5.2.241), so dass sich die Massnahme auf den Differenzbe- trag von 26 466.86 Fr. beschränkt. Dieser Betrag ist ab dem Konto Nr. 1 bei der P., Niederlassung Zug, einzuziehen. 6. Kosten

E. 5 Es sei von Amtes wegen gegen die unter Ziff. I.2.1 und I.2.2 der Plädoyernotizen Genannten wegen Verdachts auf Amtsgeheimnisverletzung ein Ermittlungsverfah- ren zu eröffnen.

- 3 - Prozessgeschichte: A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 18. Oktober 2006 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 14 des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG, SR 946.202) i.V.m. Art. 4 der Verordnung über die Aus-, Ein-, und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güter- kontrollverordnung, GKV, SR 946.202.1) sowie eventuell gegen das Bundesge- setz über das Kriegsmaterial vom 13. Dezember 1996 (Kriegsmaterialgesetz, KMG, SR 514.51). B. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 6. August 2007 die Voruntersuchung in dieser Sache. Am 19. Dezember 2007 schloss es diese und erstellte einen Schlussbericht. C. Am 9. Oktober 2008 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht An- klage gegen A. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a, d und f GKG, teilweise in Verbindung mit Art. 3 und 4 GKV. Die Bundesanwaltschaft hat die Beurteilung durch den Einzelrichter der Straf- kammer verlangt (Art. 27 Abs. 1 lit. a SGG). Der Angeklagte machte vom Recht auf Beurteilung durch die Kammer (Art. 27 Abs. 3 SGG) keinen Gebrauch. D. Die Hauptverhandlung fand am 26. März 2009 in Anwesenheit des Vertreters der Bundesanwaltschaft, des Angeklagten und seiner Verteidigerin statt.

- 4 - Der Einzelrichter erwägt: 1. Zuständigkeit Die Verfolgung und Beurteilung von Verbrechen, Vergehen und Übertretungen gegen das GKG unterliegt der Bundesstrafgerichtsbarkeit (Art. 18 Abs. 1 GKG). Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist zur Beurteilung der Anklage daher grundsätzlich zuständig. 2. Bewilligungs- und Sanktionensystem des Güterkontrollgesetzes Das GKG bezweckt die Kontrolle der besonderen militärischen und der doppelt, das heisst gleichermassen zivil wie militärisch, verwendbaren Güter (Art. 1 GKG).

E. 6 Aufl. Zürich 2004, 303 f.). Die Zahlung erbat sich der Angeklagte gegenüber der Bank F. an sich persönlich. Die Lieferung ging allerdings nicht direkt aus der Schweiz nach dem Iran, sondern zuerst an die B. in Malaysia, wobei der Trans- portauftrag am 22. Februar 2005 durch die G. AG an das Speditionsunternehmen H. erteilt wurde; unter diesem Datum stellte die D. der B. eine „Commercial Invoice“, die allerdings nur den Inhalt eines Lieferscheines hatte und die drei Teile nicht mit den gleichen Bezeichnungen wie in der Offerte an die C. anführte. Die G. machte auch die Zollanmeldung und gab dem Ausfuhrgut die Tarifnummer 9999.9999. Abfertigungsdatum war der 23. Februar 2005. Am 26. Februar 2005 stellte die I. der D. Rechnung für einen Transport aus Kuala Lumpur zur Bank F. in Teheran; das Frachtunternehmen war offenbar angewiesen worden, der Empfän- gerin mitzuteilen, dass sie nach Empfang der Ware die C. informieren müsse. Der Kaufpreis – 400 Fr. höher als offeriert – abzüglich der Bankspesen wurde durch die Bank F. vergütet und am 5. April 2005 auf dem Konto der D. gutgeschrieben. Am 18. April 2005 sind 1 200 € ab diesem Konto an J., den Direktor der B. (pag. 5.2.160), vergütet worden; in einem anderen Fall wurde eine Zahlung in glei- cher Höhe für Umschlagsspesen („handling charges“) geleistet (pag. 5.2.151). Schliesslich ist auch eine Dokumentensendung der B. an die D. dokumentiert. Die G. AG ist ein Treuhandunternehmen (pag. 5.1.49–50), anscheinend damalige Vermieterin der von der D. benutzten Räumlichkeiten (pag. 12.0.5). Nach Anga- ben ihres Geschäftsführers K. führte sie deren Buchhaltung und erledigte für sie Sekretariatsarbeiten (pag. 12.0.1–4). Die D. und weitere Mieter hätten ihre Kun- denbeziehung mit der H. nutzen können. Später hat offenbar die D. ein eigenes H.-Konto eröffnet. Die Auskunftsperson K. verneinte, für die D. oder für den Ange-

- 12 - klagten Exporte getätigt zu haben; die Prokuristin, L., erklärte, der Angeklagte allein habe die H.-Sendungen vorbereitet; bei diesen habe es sich aber nur um Couverts gehandelt. Entgegen der apodiktischen Erklärung von K. hat die G. sechs Ausfuhren unter eigenem Namen an die Firmen M. und N. deklariert (pag. 5.1.52–57), darunter auch die Sendung mit der genannten Geschäftsnum- mer (pag. 5.1.53). Nach Einlassung des Angeklagten in der Verhandlung war dem Personal der G. die Problematik zwischen der D. und den Behörden bekannt, da es für ihn die Geschäftskorrespondenz erledigte. Der Ablauf der Ereignisse und die Verwendung der gleichen Geschäftsnummer lassen keinen Zweifel daran, dass die am 23. Februar 2005 deklarierte Ausfuhr die im Lieferschein an die B. erwähnte Ware betraf, die wiederum einem irani- schen Unternehmen zuvor offeriert worden war. Spiegelbildlich zum Weg der Wa- re ist auch das Dokumentenakkreditiv zur D. gelangt. Nach den der Lieferung vo- rangehenden Briefwechseln und den Einlassungen der Auskunftspersonen K. und L. ist auch erstellt, dass der Angeklagte die Ausfuhr in die Wege leitete.

E. 6.1 Die Verfahrenskosten hat grundsätzlich der Verurteilte zu tragen (Art. 172 Abs. 1 BStP). Für das gerichtliche Verfahren ist eine Gebühr im Rahmen von Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SR 173.711.32) festzusetzen; ein Betrag von 3 000 Fr. erscheint angemessen. Die von der Bundesanwaltschaft beantragten Gebühren für die polizeilichen Er- mittlungen von 3 500 Fr., für Anklageschrift und -vertretung von 2 500 Fr. sowie für die Voruntersuchung von 3 000 Fr. bewegen sich im Rahmen von Art. 4 der Verordnung über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie sind auch dem Aufwand angemessen, mit Ausnahme der Voruntersuchung, welche sich auf zwei Einvernahmen des Beschuldigten und den – durch den polizeilichen Bericht weitgehend vorgezeichneten – Schlussbericht beschränkte. Die vom Un-

- 23 - tersuchungsrichter geltend gemachten Auslagen sind im Pauschalaufwand einge- schlossen, der durch die Gebühr abgedeckt wird. Aus besonderen Gründen kann von der Kostenauflage ganz oder teilweise abge- sehen werden (Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP). Solche liegen hier darin, dass sich das Verfahren um eine Vielzahl von Geschäften drehte, für die kein Schuldspruch möglich war. Es rechtfertigt sich daher, nur Kosten im Teilbetrag von 3 000 Fr. aufzuerlegen.

E. 6.2 Eine Entschädigung an den Angeklagten ist nur bei Freispruch möglich (Art. 176 BStP). Das ist nicht der Fall, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist. Für die Nachteile an der Verfolgung der im Anklagepunkt I. B genannten Handlungen wird die damit weiterhin befasste Behörde zu entscheiden haben. 7. Strafanzeige Anzeigen wegen strafbaren Handlungen, welche in die Bundeszuständigkeit fal- len, sind bei der Bundesanwaltschaft oder der Bundeskriminalpolizei zu erheben (Art. 100 Abs. 2 BStP). Das Ermittlungsverfahren zu eröffnen, ist die Bundesan- waltschaft zuständig (Art. 101 BStP), nicht das Gericht. Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb nicht einzutreten. Nachdem der von der Verteidigerin ausgebreitete Sachverhalt der Bundesanwalt- schaft durch frühere Eingaben an sie und die heutige Verhandlung bekannt ist, drängt sich kein weiteres richterliches Handeln auf.

- 24 - Der Einzelrichter erkennt:

E. 11 März 2003 schriftlich zusicherte, keine militärisch verwendbaren oder beson- deren militärischen Güter in den Iran zu exportieren (pag. 5.1.10), dass das SECO ihn am 14. April 2003 schriftlich verpflichtete, geplante Exporte an die vom Bun- desamt für Polizei genannten iranischen Firmen vorab zu melden (pag. 5.1.11– 12), diese Pflicht in der Verfügung vom 3. August 2004 auf alle iranischen Bezü- ger ausdehnte und eine offenbar solchermassen gemeldete Ausfuhr verbot (Schreiben des Angeklagten vom 26. Februar 2004, gemäss Eingangsvermerk des Dienstes für Analyse und Prävention offenbar erst Ende August 2004 ver- sandt, pag. 5.1.13–15). Schliesslich hat sich das Vorbringen des Angeklagten, er sei zum Versand an die B. angewiesen worden, als falsch erwiesen; denn in ei- nem früheren Geschäft hat er diese malaysische Firma angewiesen, wie zu ver- fahren sei. Infolgedessen hat er vorsätzlich gehandelt.

Dispositiv
  1. Auf die Anklage gemäss Ziff. I.B der Anklageschrift wird nicht eingetreten.
  2. A. wird der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG schuldig erklärt.
  3. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu 100 Fr., bedingt vollzieh- bar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von 2 000 Fr., für wel- che eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bestimmt wird.
  4. Ab dem Konto Nr. 1 bei der P., Niederlassung Zug, lautend auf die D. AG, wird ein Betrag von 26 466.86 Fr. eingezogen.
  5. A. werden Verfahrenskosten im Teilbetrag von 3 000 Fr. auferlegt.
  6. Das Entschädigungsbegehren von A. wird abgewiesen.
  7. Auf den Antrag zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens wird nicht eingetreten. Dieser Entscheid wird der Bundesanwaltschaft und Rechtsanwältin Yvona Griesser eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 26. März 2009 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Peter Lehmann, Staatsanwalt des Bundes

gegen

A., privat verteidigt durch Rechtsanwältin Yvona Griesser Gegenstand

Mehrfache Widerhandlung gegen das Güterkontroll- gesetz teilweise i.V.m. der Güterkontrollverordnung

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2008.20

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei wegen vorsätzlicher Widerhandlungen gegen das Güterkontrollgesetz im Sin- ne der präzisierten Anklageschrift schuldig zu sprechen und zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. 2. A. sei zur Bezahlung einer Busse von 12 000 Fr. zu verurteilen. 3. A. seien die Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Höhe zur Bezahlung aufzuerlegen. 4. A. sei der unrechtmässig erzielte Gewinn in der Höhe von 186 000 Fr. einzuziehen; eventuell sei auf eine Ersatzforderung in der entsprechenden Höhe zu erkennen.

Anträge der Verteidigung: 1.1 Der Angeklagte sei in allen Anklagepunkten vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 14 GKG in Verbindung mit Art. 3 und 4 GKV freizusprechen. 1.2 Eventuell sei auf die Anklage wegen Verletzung des Anklageprinzips nicht einzutre- ten. 2.1 Wegen Unzuständigkeit des Bundesstrafgerichts sei ein allfälliger Verstoss gegen Art. 15a GKG in Verbindung mit Art. 4 GKV nicht zu prüfen und insofern – sowie auch wegen Verletzung des Anklageprinzips – ein Nichteintretensentscheid zu fäl- len. 2.2 Eventuell: Im Falle der Bejahung der Zuständigkeit betreffend Art. 15a GKG sei der Angeklagte auch von sämtlichen Vorwürfen des Verstosses gegen Art. 15a GKG freizusprechen, sofern auf die Anklage wegen Verjährung überhaupt eingetreten werden kann. 3. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Angeklagte sei für seine Umtriebe vollumfänglich zu entschädigen. 4. Die gestellten Einziehungs- und Ersatzforderungsanträge seien abzuweisen. 5. Es sei von Amtes wegen gegen die unter Ziff. I.2.1 und I.2.2 der Plädoyernotizen Genannten wegen Verdachts auf Amtsgeheimnisverletzung ein Ermittlungsverfah- ren zu eröffnen.

- 3 - Prozessgeschichte: A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 18. Oktober 2006 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 14 des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG, SR 946.202) i.V.m. Art. 4 der Verordnung über die Aus-, Ein-, und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güter- kontrollverordnung, GKV, SR 946.202.1) sowie eventuell gegen das Bundesge- setz über das Kriegsmaterial vom 13. Dezember 1996 (Kriegsmaterialgesetz, KMG, SR 514.51). B. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 6. August 2007 die Voruntersuchung in dieser Sache. Am 19. Dezember 2007 schloss es diese und erstellte einen Schlussbericht. C. Am 9. Oktober 2008 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht An- klage gegen A. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a, d und f GKG, teilweise in Verbindung mit Art. 3 und 4 GKV. Die Bundesanwaltschaft hat die Beurteilung durch den Einzelrichter der Straf- kammer verlangt (Art. 27 Abs. 1 lit. a SGG). Der Angeklagte machte vom Recht auf Beurteilung durch die Kammer (Art. 27 Abs. 3 SGG) keinen Gebrauch. D. Die Hauptverhandlung fand am 26. März 2009 in Anwesenheit des Vertreters der Bundesanwaltschaft, des Angeklagten und seiner Verteidigerin statt.

- 4 - Der Einzelrichter erwägt: 1. Zuständigkeit Die Verfolgung und Beurteilung von Verbrechen, Vergehen und Übertretungen gegen das GKG unterliegt der Bundesstrafgerichtsbarkeit (Art. 18 Abs. 1 GKG). Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist zur Beurteilung der Anklage daher grundsätzlich zuständig. 2. Bewilligungs- und Sanktionensystem des Güterkontrollgesetzes Das GKG bezweckt die Kontrolle der besonderen militärischen und der doppelt, das heisst gleichermassen zivil wie militärisch, verwendbaren Güter (Art. 1 GKG). 2.1 Das GKG erfasst nicht alle doppelt verwendbaren und besonderen militärischen Güter, sondern nur diejenigen, welche dem Gesetz eigens unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 GKG). Der Geltungsbereich des GKG wird einmal durch internationale Abkommen be- stimmt (Art. 2 Abs. 1 GKG). Die Schweiz hat multilaterale Staatsabkommen für die so genannten ABC-Waffen unterzeichnet. Von diesen Waffen bilden die chemi- schen Waffen Objekt eines mehrseitigen Staatsvertrages, nämlich des Chemie- waffenübereinkommens vom 13. Januar 1993 (Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, SR 0.515.08). Dieses verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, Kontrollmassnahmen durchzuführen (Art. VII des Abkom- mens); das GKG ist als Anwendungsgesetz konzipiert (Botschaft GKG, BBl 1995 II 1301, 1309) und erfasst daher direkt die Substanzen und Waffen solcher Art. B -Waffen sind Gegenstand des Biologiewaffenübereinkommens vom 10. April 1972 (Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lage- rung bakteriologischer [biologischer] Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, SR 0.515.07). Dieses verpflichtet die Vertragsstaaten zwar, die Entwicklung, Herstellung, Lagerung u.a. von biologischen Kampfstoffen sowie Waffenbestandteilen zu verbieten und zu verhindern (Art. IV), verzich- tet aber auf ein entsprechendes Kontrollregime und fällt daher nicht unter Art. 2 Abs. 1 GKG (Botschaft GKG, a.a.O., 1308). Der Atomsperrvertrag vom 1. Juli 1968 (Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, SR 0.515.03) betrifft die A-Waffen und auferlegt den Nicht-Kernwaffenstaaten die Nonproliferation von spaltbarem Material sowie die Ausrüstung zur Herstellung solcher Waffen und ver- pflichtet sie, sich einem diesbezüglichen Kontrollregime zu unterwerfen (Art. III).

- 5 - Den Durchführungserlass zu diesem Übereinkommen bildet jedoch das Kern- energiegesetz (SR 732.1), welches dem GKG vorgeht (Art. 2 Abs. 3 GKG). Das GKG erfasst ausserdem jene doppelt verwendbaren und besonderen militäri- schen Güter, welche der Bundesrat bestimmt (Art. 2 Abs. 2 GKG). Dies geschieht im Rahmen einer ausführenden Verordnung in generell abstrakter Weise (Art. 1 GKV sowie Anhänge 1–3 und 5 hierzu) und zwar in erster Linie durch eine Liste, in welcher Waren und Technologien nach technischen Merkmalen kategorisiert sind (Anhang 2 GKV). Daraus ergibt sich, dass die Strafbestimmungen des GKG im vorliegenden Fall nur Anwendung finden, insoweit Güter betroffen sind, welche unter das Chemie- waffenübereinkommen fallen (namentlich nach den Definitionen von dessen Art. II) oder soweit sie der Bundesrat der nationalen Kontrolle unterworfen hat. 2.2 Das GKG umschreibt die Kontrollmassnahmen nicht direkt, sondern beschränkt sich darauf, hierfür den Rahmen festzulegen, welchen auszufüllen der Bundesrat zuständig ist. Dabei unterscheidet das GKG wiederum zwischen der Kontrolle zur Durchführung von internationalen Abkommen (Art. 4) und der international ausge- richteten, jedoch völkerrechtlich nicht vorgeschriebenen Kontrolle (Art. 5). Dementsprechend regelt die Verordnung über die Kontrolle von Chemikalien mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit (Chemikalienkontrollverordnung, ChKV, SR 946.202.21) die Kontrollmassnahmen des bisher einzigen Abkommens mit nationaler Verpflichtung zu Kontrollmassnahmen. Demgegenüber sind die völ- kerrechtlich nicht vorgeschriebenen Kontrollmassnahmen in der GKV umschrie- ben. Für die Beurteilung dieser Anklage sind ausschliesslich die in der GKV um- schriebenen Verpflichtungen massgeblich, weil sich die Anklageschrift nur auf diese bezieht. Art. 3 Abs. 1 GKV unterwirft die Ausfuhr von Gütern, welche in den Anhängen 2, 3 und 5 aufgelistet sind, einer Bewilligungspflicht. Bewilligungsbehörde ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Diese Pflicht erstreckt Abs. 2 auf Güter, die nicht als Ganzes kontrolliert sind, jedoch in den Hauptelementen oder zu mehr als einem Viertel ihres Wertes aus kontrollierten Gütern bestehen. Die Einhaltung dieser Bewilligungspflicht wird bei der (physischen) Ausfuhr geprüft: Handelt es sich um ein zum Export bewilligtes Gut, so ist dies auf der Zollanmeldung zu ver- merken (Art. 19 GKV). Handelt es sich um ein von der Bewilligungspflicht ausge- nommenes, aber zu bestimmten Zollkategorien – Aufzählung gemäss Anhang zum Zolltarifgesetz (SR 632.10) – gehörendes Gut, so ist auf der Zollanmeldung „bewilligungsfrei“ anzumerken; in diesem Fall muss dem SECO noch fünf Jahre lang die Bewilligungsfreiheit nachgewiesen werden können (Art. 20 GKV). Die

- 6 - Einhaltung dieser Pflichten prüfen die Zollorgane (Art. 26 Abs. 2 GKV), denen ge- genüber die Zollanmeldung erfolgt (Art. 28 f. und 61 Abs. 1 lit. d des Zollgesetzes, ZG, SR 631.0). Hinsichtlich der Ausfuhr von nicht generell bewilligungspflichtigen Gütern sieht Art. 4 Abs. 1 GKV eine Meldepflicht in zwei Fällen vor: erstens wenn der Expor- teur u.a. weiss, dass diese Güter ganz oder teilweise für die Entwicklung, die Her- stellung oder die Verwendung von ABC-Waffen oder von Trägersystemen für den Einsatz solcher Waffen oder für den Bau von diesbezüglichen Anlagen bestimmt sind oder bestimmt sein können (lit. a), und zweitens wenn das SECO den Expor- teur über eine solche Eignung des Gutes informierte (lit. b). Diese Meldepflicht wird ausgedehnt auf Güter, für die bereits eine Bewilligung vorliegt oder die bewil- ligungsfrei ausgeführt werden können (Abs. 2). Die Meldepflicht knüpft also nicht zwingend an den Dual-use-Charakter eines Gutes an, weshalb man sie „catch-all“-Klausel nennt (KARL WEBER, Die Ausführungsverordnungen zum GKG, in Cottier/Oesch [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XI, All- gemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, 2. Aufl. Basel 2007, 5. Kap. Rn. 89), sondern an seine erwiesene oder vermutete (verpönte) Mono-use- Bestimmung. Dementsprechend prüft das SECO auf eine solche Meldung hin nicht die Bewilligungsfähigkeit des Gutes gemäss GKG (d.h. nach Art. 5, 10 GKV), sondern seine Eigenschaft nach Art. 7 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG, SR 514.51); diese Bestimmung statuiert ein absolutes Verbot der Förderung der Entwicklung oder Herstellung von ABC-Waffen. Das SECO prüft also nur, ob die Ausfuhr des gemeldeten Gutes eine solche Handlung darstellen würde. Es wird auf diese Weise eine Endverwendungskontrolle durchgeführt (Botschaft GKG, a.a.O., 1335 f.; WEBER, a.a.O.). Im Hinblick darauf darf das Gut einstweilen nur mit Zustimmung des SECO ausgeführt werden (Abs. 3). Der Bundesrat hat auch die Einfuhr (Art. 22 ff. GKV) und die Durchfuhr (Art. 25 GKV) einer – beschränkten – Bewilligungspflicht unterworfen, auf die es nach dem Inhalt der Anklage hier nicht ankommt. 2.3 Nach Art. 14 Abs. 1 GKG sind verschiedene Formen von vorsätzlicher Verletzun- gen von Pflichten bei der Güterkontrolle unter Strafe gestellt. Der Gesetzgeber hatte dabei darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Kontrollmassnahmen in dem von ihm gezogenen Rahmen erst durch den Bundesrat festgelegt werden und zwar bezüglich der Eigenschaft der Güter wie auch der Art des Umgangs mit die- sen. Gerade in Hinsicht auf diesen ist der Tatbestand weiter gefasst, als der Be- reich der bewilligungspflichtigen Aktivitäten. Beispielsweise ist die in Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG genannte Vermittlung bisher bewusst bewilligungsfrei gelassen worden (WEBER, a.a.O., Rn. 90) und infolgedessen straflos.

- 7 - Die Bundesanwaltschaft macht in der Anklageschrift drei Tatbestandsvarianten geltend und beschränkte sich in der Hauptverhandlung auf deren zwei: das Unter- lassen oder die unrichtige Anmeldung zur Ausfuhr von Gütern (lit. d) und die Liefe- rung von Gütern an jemanden, von dem der Lieferant weiss oder annehmen muss, dass er sie an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen (lit. f). Der Einzelrichter behielt sich vor, die Anklage auch unter lit. a zu beurteilen, welche unter anderem die Ausfuhr von Waren ohne Bewilli- gung unter Strafe stellt. 2.3.1 Lit. a bildet den Haupttypus der strafbaren Handlung nach GKG. Die darin ge- nannte Ausfuhr besteht in der Überführung in das Ausland (vgl. Art. 6 lit. h ZG [„Zollausland“]; ebenso ARPAGAUS, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, Zollrecht, 2. Aufl. Basel 2007, § 9 Rn. 756). Dass das Objekt mit dem Begriff der Ware umschrieben wird, zeigt, dass es um (physische) Gegenstände geht, die nur eine der drei Kategorien der durch das Gesetz der Kontrolle unter- worfenen Güter ausmachen (Art. 3 lit. a GKG). Der Tatbestand verlangt schliess- lich das Fehlen der Bewilligung. Dabei handelt es sich um eine indirekte Eigen- schaft des Handlungsobjekts; tatbestandsmässige Handlung ist folglich nur das Ausführen ins Ausland und nicht die Unterlassung, um eine Bewilligung nachzu- suchen. Das Adjektiv „entsprechend“ stellt die Bewilligung in Beziehung zur jewei- ligen Aktivität; hier ist die Bewilligung zur Ausfuhr gemäss Art. 3 GKV gemeint. Fraglich ist, ob der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG auch eine sich allen- falls aus Art. 4 GKV ergebende Bewilligungspflicht einschliesst. Dies ist nach der Systematik der Verordnung nicht ausgeschlossen, stehen doch die Art. 3–21, also deren überwiegende Regeln, unter der entsprechenden Marginalie. Wie ausge- führt (E. 2.2), betrifft diese Bestimmung auch Güter, die der Bundesrat nicht durch die Anhänge zur GKV generell der Bewilligungspflicht unterworfen hat und bein- haltet sie in erster Linie eine Meldepflicht, die wiederum der Straftatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG nicht erfasst. Indem aber Art. 4 Abs. 3 GKV vorschreibt, dass nach einer Meldung die Güter während 14 Tagen nur mit Zustimmung des SECO ausgeführt werden dürfen, statuiert diese Norm für die meldepflichtigen Güter ein Ausfuhrverbot mit Bewilligungsvorbehalt, welches sich von der ordentli- chen Situation – Erfordernis der Bewilligung für die dem Gesetz generell unterwor- fenen Güter – nicht unterscheidet, ausser in seiner fixen, jedoch erstreckbaren zeitlichen Befristung. Weiter stellt sich die Frage, ob nach Art. 4 Abs. 3 GKV ein einstweiliges Ausfuhrverbot nicht nur bei erfolgter, sondern auch bei unterlassener Meldung besteht. Der Wortlaut spricht dagegen, jedoch verbietet Art. 1 StGB nicht, darüber hinaus zu gehen, wenn der Normsinn dies verlangt (STRATEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil I, 3. Aufl. Bern 2005, § 4 N. 3). Wenn nun die Meldung explizit den Zweck hat, dem SECO die Prüfung zu erlauben, nicht ob die geplante Ausfuhr wegen des Dual-use-Charakters der

- 8 - Ware untersagt werden müsse – das betrifft die allgemeine Kontrollmassnahme nach Art. 3 GKV –, sondern, ob sie wegen des Vorliegens der Kriterien von Art. 7 KMG als ABC-Waffen-Proliferation absolut verboten sei, und wenn das einstweili- ge Verbot bezweckt, die sich aus dieser Prüfung möglicherweise ergebenden Fol- gerungen nicht durch vorzeitige Ausfuhr zu unterlaufen, so muss dieses um so mehr dann gelten, wenn der Ausfuhrwillige die Meldung unterlässt und damit schon verhindert, dass die zuständige Stelle die erforderliche konkrete Prüfung überhaupt vornimmt. Daraus ergibt sich, dass den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG auch erfüllt, wer die nach Art. 4 Abs. 1 GKV vorgeschriebene Meldung unterlässt und trotzdem ausführt. 2.3.2 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft ist auf alle in der Anklageschrift be- schriebenen Geschäfte Art. 14 Abs. 1 lit. d GKG anwendbar. Es ist nicht ohne wei- teres ersichtlich, worin das strafbare Verhalten bei dieser Tatvariante besteht. Nachdem aber die Anmeldung das Instrument darstellt, mit welchem die Zollorga- ne bei der Ausfuhr an der Güterkontrolle beteiligt sind (vgl. E. 2.2), steht die Hand- lung ausschliesslich in diesem Zusammenhang. Das wird auch dadurch bestätigt, dass Art. 14 Abs. 1 lit. d GKG bei der Totalrevision des Zollgesetzes neu gefasst wurde. In den Erläuterungen zu diesem Gesetz wird denn gerade darauf hinge- wiesen, dass es die Zollorgane zur Anwendung ausserzollrechtlicher Normen ver- pflichten wolle (Art. 61 Abs. 2 lit. d ZG) und dass Art. 5 GKG einen Anwendungs- fall davon bedeute (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 636 f.). Freilich sind die zur An- klage gebrachten Handlungen allesamt noch unter der Herrschaft des früheren Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 verübt worden, unter welcher Art. 14 Abs. 1 lit. d GKG zwischen der unterlassenen Anmeldung und der unrichtigen Deklara- tion unterschied. Nach dem neuen Zollgesetz ist das Ausfuhrverfahren einheitlich ausgestaltet – Anmeldung und Gestellung beim (physischen) Verlassen – wäh- rend das alte Recht zwischen Anmeldung und Deklaration unterschied (Art. 30 f. aZG). Nichtsdestoweniger bezweckt das Ausfuhrverfahren nach beiden Gesetzen die Überwachung des Warenverkehrs und zwar, nachdem die Ausfuhrabgaben weggefallen sind, auf die Verträglichkeit mit handelspolitischen Ausfuhrschranken (ARPAGAUS, a.a.O., Rn. 756, 758). Lit. d ist daher eine Strafnorm für die Verlet- zung von Meldepflichten gegenüber den Zollorganen und allein nur gegenüber ih- nen. Das bestätigt die Botschaft des GKG: Sie verweist auf die identischen For- mulierungen der Strafnorm des KMG (Botschaft GKG, a.a.O., 1345). In den Erläu- terungen zu diesem Erlass heisst es, die wörtlich identische Bestimmung von nachmalig Art. 33 Abs. 1 lit. c KMG sei neu und stelle eine Spezialbestimmung zum Straftatbestand des Bannbruchs nach Art. 76 aZG dar (Botschaft KMG, BBl 1995 II 1027, 1077), die mit einer ungleich milderen Strafdrohung versehen war (Art. 77 aZG).

- 9 - 2.3.3 Die Handlung nach Art. 14 Abs. 1 lit. f GKG überschneidet sich teilweise mit der- jenigen nach lit. a, insofern Güter an einen anderen übergehen. Während die Übergabe in lit. a jedoch rechtswidrig, weil nicht von der erforderlichen Bewilligung gedeckt ist, ist sie in lit. f an und für sich erlaubt und wird erst dadurch rechtswid- rig, dass der Empfänger die Güter an einen Endempfänger weiterleitet, an den sie nicht hätten geliefert werden dürfen. Nach ihrer Struktur handelt es sich bei dieser Tatbestandsvariante um ein Umgehungsgeschäft. Solche wollte die Initiative „für ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr“ untersagen. Dieses Ziel hat der Gesetzge- ber mit seinem indirekten Vorschlag, in der Form eines total-revidierten KMG, nicht aufgenommen (Botschaft KMG, a.a.O., 1048). Deshalb findet die Strafnorm von Art. 14 Abs. 1 lit. f GKG auch keine Entsprechung im KMG. Unklar ist aber nicht nur der gesetzgeberische Anlass für sie, sondern auch die Tatbestandsvor- aussetzungen hinsichtlich dieser Umgehungshandlung: Zwar muss der Erstemp- fänger die Weiterlieferung selbstständig vorgenommen haben. Handelt er dabei nämlich bloss als Erfüllungsgehilfe des Erstlieferanten, so kommen die Hand- lungsweisen nach lit. a zum Tragen; das bestätigt der Gesetzeswortlaut, wonach dieser nur Kenntnis davon hat oder hätte haben müssen, dass der Erstempfänger die Güter weiterleiten werde. Der Gesetzgeber war unter anderem auch deshalb nicht gewillt, derartige Weiterlieferungen von Kriegsmaterial per se unter Strafe zu stellen, weil dies zu einer völkerrechtlich problematischen Ausdehnung der Straf- hoheit geführt hätte (Botschaft KMG, a.a.O., 1058). Folglich muss das Unzulässi- ge der Zweitlieferung von Gütern sich aus den Kriterien des Schweizer Rechts er- geben, wie es dem Charakter der Umgehung entspricht. Um welche Kriterien es sich dabei handelt, lässt sich nur indirekt aus dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 lit. f GKG herleiten: Der Ausdruck „Endverbraucher“ weist auf einen Abnehmer hin, welcher das Gut entsprechend dessen Eigenschaften einsetzt. Durch diesen As- pekt unterscheidet er sich von dem neutral gefassten Begriff des Enderwerbers in lit. e. Der französische Gesetzestext bedient sich der gleichen begrifflichen Unter- scheidung. Nur die italienische Fassung spricht an beiden Stellen vom „destinata- rio finale“ und kann deshalb nicht massgeblich sein. Infolgedessen ergibt sich die Unzulässigkeit der Weiterlieferung ratio personae, nicht ratio materiae. Dies und die Wendung „an den sie nicht geliefert werden dürfen“ zeigen, dass das Gesetz nicht an den Dual-use-Charakter anknüpft, sondern an absolute Lieferverbote. Solche finden sich in Art. 34 KMG, dessen Strafandrohungen ungleich höher sind als diejenigen von Art. 14 GKG, weshalb sie ex lege vorgehen (Art. 2 Abs. 3 GKG). Zudem reicht die Handlung des Förderns nach Art. 34 Abs. 1 lit. c KMG so weit, dass auch die Lieferung über eine Mittelsperson darunter fällt. Infolgedessen kommt Art. 14 Abs. 1 lit. f GKG nur zum Tragen, wenn der Endverwendungszweck aus anderen Gründen – nicht durch die Kriegsmaterialkontrolle, sondern durch die Güterkontrolle – ausgeschlossen ist, nämlich wenn Grund zur Annahme besteht, dass mit der beantragten Ausfuhr etc. terroristische Kreise oder kriminelle Organi- sationen (Art. 6 Abs. 1bis GKG) oder Staaten, welche durch konventionelle Rüs-

- 10 - tung die internationale Sicherheit gefährden (Art. 6 Abs. 1 lit. c GKV), unterstützt werden. 2.4 Die Strafe ist nach dem Wortlaut des Gesetzes Gefängnis oder Busse bis zu einer Mio. Fr. (Art. 14 Abs. 1 GKG). Für schwere Fälle ist Zuchthaus bis zu zehn Jahren und fakultativ damit verbundene Busse bis zu fünf Mio. Fr. vorgesehen (Art. 14 Abs. 2 GKG). Auf fahrlässige Begehung ist als Strafe Gefängnis bis zu sechs Mo- naten oder Busse bis zu 100 000 Fr. angedroht (Art. 14 Abs. 3 GKG; zum Über- gangsrecht vgl. E. 4.1). 2.5 Die Akten, insbesondere pag. 5.2.16 ff., zeigen, dass Offerten, Einkäufe, Versand, Rechnungsstellung etc. in den meisten Fällen durch die D. AG erfolgten, deren Di- rektor der Angeklagte ist (pag. 3.1.46). Er ist strafrechtlich für sein (persönliches) Handeln verantwortlich (Art. 6 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 16 GKG). Im Übrigen rich- tet sich die Strafbarkeit nach den allgemeinen Bestimmungen des StGB (Art. 333 Abs. 1 StGB). Das betrifft namentlich die Voraussetzungen des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit, der Konkurrenz und der Verjährung. Nach diesen, respektive nach den ungeschriebenen Normen des allgemeinen Teils, ist auch die Frage zu beantworten, ob der Angeklagte allenfalls als Täter zu qualifizieren ist, wenn die (physische) Ausfuhr durch betriebsfremde Personen erfolgte, die in seinem Auf- trag handelten. 3. Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz 3.1 Die Anklage wirft A. in Punkt I.A vor, er habe am 22. Februar 2005 drei Teile über die B. (B., pag. 2.1.136) mit Domizil in Kuala Lumpur, in den Iran, nämlich an die C. in Teheran, ausgeführt, und zwar ohne Ausfuhrbewilligung des SECO und oh- ne Anmeldung der Ausfuhr an dieses; die Teile würden unter Kapitel 90 des Zoll- tarifs fallen. Auf diese Weise seien – nach dem in der Hauptverhandlung einge- nommenen Standpunkt – die Meldepflicht nach Art. 4 GKV verletzt und der Tatbe- stand von lit. d, eventuell von lit. f des Art. 14 Abs. 1 GKG erfüllt worden. Der Angeklagte hat die Lieferung an sich weder in der Hauptverhandlung noch im Vorverfahren bestritten. Er verneint jedoch die Strafbarkeit, weil es sich um harm- lose Güter gehandelt habe und ihm das SECO eine Meldepflicht für Ausfuhren in den Iran nur auferlegt habe, insofern ein dortiger Empfänger an unerlaubter Pro- duktion von ABC-Waffen beteiligt gewesen sei; solches sei bei keiner der ihm vor- geworfenen Lieferungen der Fall gewesen. Amtlicherseits sei auch nie ein von ihm geliefertes Gut beanstandet worden und ebenso wenig seien iranische Firmen be- zeichnet worden, an die er nicht liefern dürfe. Das sei bei zwei oder drei Exportge- schäften der Fall gewesen, die er vor Abwicklung schriftlich gemeldet habe; er

- 11 - habe dann von der Ausfuhr abgesehen. Zu dem in Anklagepunkt I.A beschriebe- nen Geschäft erklärte der Anklage in der Verhandlung, die Kundin habe sich für zwanzig Artikel interessiert und dann schliesslich drei ausgewählt. Dabei handle es sich um ein Ortungsgerät, wie man es auch in einem Mobiltelefon verwende, und um zwei Frequenz-Messgeräte. Die C. habe ihn angewiesen, sie an die B. zu senden. 3.1.1 Aus den Akten (pag. 5.2.233–249) ergibt sich, dass der Angeklagte für die D. der iranischen C. am 7. September 2004 drei Teile, die mit den in der Anklageschrift angeführten Bezeichnungen beschrieben wurden, zum Gesamtpreis von 55 464 Fr. offerierte. Teile in gleicher Zahl und Nummer, aber mit abweichender Beschreibung, wurden am 19. Oktober 2004 bei der E. AG, Zürich, bestellt und am 22. November 2004 der D. geliefert und fakturiert. In diesen Dokumenten fin- det sich auch die Nummer 10–130–04, unter welcher die D. das Geschäft führte. Für dieses wurde ein letter of credit, das heisst ein Dokumentenakkreditiv, verein- bart, wodurch die Lieferung im Austausch gegen die Zahlung, durch Vermittlung einer Bank, erfolgt (EMCH/RENZ/ARPAGAUS, Das schweizerische Bankgeschäft,

6. Aufl. Zürich 2004, 303 f.). Die Zahlung erbat sich der Angeklagte gegenüber der Bank F. an sich persönlich. Die Lieferung ging allerdings nicht direkt aus der Schweiz nach dem Iran, sondern zuerst an die B. in Malaysia, wobei der Trans- portauftrag am 22. Februar 2005 durch die G. AG an das Speditionsunternehmen H. erteilt wurde; unter diesem Datum stellte die D. der B. eine „Commercial Invoice“, die allerdings nur den Inhalt eines Lieferscheines hatte und die drei Teile nicht mit den gleichen Bezeichnungen wie in der Offerte an die C. anführte. Die G. machte auch die Zollanmeldung und gab dem Ausfuhrgut die Tarifnummer 9999.9999. Abfertigungsdatum war der 23. Februar 2005. Am 26. Februar 2005 stellte die I. der D. Rechnung für einen Transport aus Kuala Lumpur zur Bank F. in Teheran; das Frachtunternehmen war offenbar angewiesen worden, der Empfän- gerin mitzuteilen, dass sie nach Empfang der Ware die C. informieren müsse. Der Kaufpreis – 400 Fr. höher als offeriert – abzüglich der Bankspesen wurde durch die Bank F. vergütet und am 5. April 2005 auf dem Konto der D. gutgeschrieben. Am 18. April 2005 sind 1 200 € ab diesem Konto an J., den Direktor der B. (pag. 5.2.160), vergütet worden; in einem anderen Fall wurde eine Zahlung in glei- cher Höhe für Umschlagsspesen („handling charges“) geleistet (pag. 5.2.151). Schliesslich ist auch eine Dokumentensendung der B. an die D. dokumentiert. Die G. AG ist ein Treuhandunternehmen (pag. 5.1.49–50), anscheinend damalige Vermieterin der von der D. benutzten Räumlichkeiten (pag. 12.0.5). Nach Anga- ben ihres Geschäftsführers K. führte sie deren Buchhaltung und erledigte für sie Sekretariatsarbeiten (pag. 12.0.1–4). Die D. und weitere Mieter hätten ihre Kun- denbeziehung mit der H. nutzen können. Später hat offenbar die D. ein eigenes H.-Konto eröffnet. Die Auskunftsperson K. verneinte, für die D. oder für den Ange-

- 12 - klagten Exporte getätigt zu haben; die Prokuristin, L., erklärte, der Angeklagte allein habe die H.-Sendungen vorbereitet; bei diesen habe es sich aber nur um Couverts gehandelt. Entgegen der apodiktischen Erklärung von K. hat die G. sechs Ausfuhren unter eigenem Namen an die Firmen M. und N. deklariert (pag. 5.1.52–57), darunter auch die Sendung mit der genannten Geschäftsnum- mer (pag. 5.1.53). Nach Einlassung des Angeklagten in der Verhandlung war dem Personal der G. die Problematik zwischen der D. und den Behörden bekannt, da es für ihn die Geschäftskorrespondenz erledigte. Der Ablauf der Ereignisse und die Verwendung der gleichen Geschäftsnummer lassen keinen Zweifel daran, dass die am 23. Februar 2005 deklarierte Ausfuhr die im Lieferschein an die B. erwähnte Ware betraf, die wiederum einem irani- schen Unternehmen zuvor offeriert worden war. Spiegelbildlich zum Weg der Wa- re ist auch das Dokumentenakkreditiv zur D. gelangt. Nach den der Lieferung vo- rangehenden Briefwechseln und den Einlassungen der Auskunftspersonen K. und L. ist auch erstellt, dass der Angeklagte die Ausfuhr in die Wege leitete. 3.1.2 Der Angeklagte hat den Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt, wenn die ausgeführten Gegenstände vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst sind. In diesem Zusammenhang wurde beim SECO ein Amtsbericht eingeholt, aus dem hervorgeht, dass diese Teile keiner der in den Anhängen zur GKV aufgelisteten Güter entsprechen. Entgegen der Anklageschrift hatten die inkriminierten Waren also keinen Dual-use-Charakter und war für ihre Ausfuhr damit keine Bewilligung nach Art. 3 Abs. 1 GKV einzuholen. Diesen Schluss zog in der Hauptverhandlung auch der Staatsanwalt. Die Einwendung der Verteidigerin, es sei in der Anklage- schrift nicht ausgeführt worden, welcher Position der Anhänge 2, 3 und 5 zur GKV die ausgeführte Ware entspreche, trifft zu, ist jedoch insoweit folgelos, als gemäss Amtsbericht eine solche Eigenschaft gerade tatsächlich fehlt. Damit ist zu prüfen, ob sich eine Bewilligungspflicht aus Art. 4 GKV ergebe. Wie ausgeführt (E. 2.3.1), betrifft diese Bestimmung auch Güter, für welche gemäss Art. 4 Abs. 1 GKV eine Meldepflicht besteht. Eine solche Beurteilung verbietet das Anklageprinzip nicht. Entgegen dem Standpunkt der Verteidigerin begrenzt die Anklage das Urteilsthema nur in tatbeständlicher Hinsicht, während die rechtliche Qualifikation in der richterlichen Freiheit liegt (E. 3.2.2). Es genügt daher, dass die Anklageschrift behauptet, der Angeklagte habe ohne notwendige Ausfuhrbewilli- gung exportiert und dass sich der Richter eine Würdigung nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG vorbehielt. Im vorliegenden Fall hat das SECO durch die Verfügung vom

3. August 2004 (pag. 5.1.19–21) – und zwar in Ziff. 1 des Dispositivs – A. ver- pflichtet, ihm alle geplanten Ausfuhren des Unternehmens – gemeint der D. – in den Iran, die unter bestimmte, im Einzelnen genannte und mit Art. 20 Abs. 1 GKV

- 13 - deckungsgleiche Zollkategorien fallen, zu melden. Nach den Erwägungen stützte sich das SECO dabei auf den Verdacht, dass solche Güter für Zwecke bestimmt sein könnten, wie sie in Art. 4 Abs. 1 lit. a GKV umschrieben sind. Die Erwägun- gen geben andererseits Ziff. 1 entgegen der Darstellung der Verteidigerin keinen einschränkenden Gehalt: Diese besagen im zweitletzten Lemma: „es aufgrund dieser Vorkommnisse angezeigt ist, Ihnen für Ausfuhren von Gütern an sämtliche Fir- men im Iran, die für die Herstellung, die Entwicklung oder die Verwendung von nuklearen, biologi- schen oder chemischen Waffen (ABC-Waffen) oder von Trägersystemen für den Einsatz von ABC- Waffen oder für den Bau von Anlagen für ABC-Waffen oder deren Trägersysteme bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, eine generelle Meldepflicht gemäss Art. 4 GKV aufzuerlegen;“ Der darin enthaltene Relativsatz bezieht sich auf die Güter und nicht die irani- schen Abnehmerfirmen, wie sich aus der Verwendung des Verbes „bestimmen“ ergibt. Das letzte Lemma bezeichnet nur die unter die genannten Zollkapitel fal- lenden Güter als für Herstellung etc. von ABC-Waffen geeignet und streckt in die- sem Sinne den Kreis der meldepflichtigen Ausfuhren zusätzlich ein, d.h. neben dem Zielland auf die Warenkategorie, wie es dann in Ziff. 1 des Dispositivs auf- scheint. Eine andere Lesart widerspricht auch Art. 4 Abs. 1 lit. b GKV, den das SECO wörtlich zitierte und der für die Meldepflicht nicht eine Verfügung, sondern bloss eine Orientierung über die mögliche Bestimmung von Gütern – nicht Ab- nehmern – verlangt. Fragen kann sich nur, ob die Verfügung, indem sie im Dispo- sitiv von „Ausfuhren Ihres Unternehmens von Gütern … in den Iran“ spricht, auch indirekten Export in diesen Staat erfasst. Das ist angesichts der zitierten Erwä- gung der Fall. Die Verfügung galt also für den hier erörterten Export, hat das SECO doch in seinem Amtsbericht ausgeführt, die Güter fielen unter das Zollkapi- tel 90. Die Meldepflicht ist tatsächlich nicht erfüllt worden; denn ihr kam der Ange- klagte nach seinem Bekunden nur in wenigen anderen Fällen nach, in denen er vom Export Abstand genommen hat. In den Akten finden sich auch keine Anzei- chen für eine Zustimmung des SECO im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GKV, obwohl die einschlägigen Unterlagen der D. beschlagnahmt worden sind. Hingegen ist die tatsächliche Versendung der Waren an die B. erwiesen. Diese fungierte als blosse Erfüllungsgehilfin der D. für eine Lieferung an die iranische C., wurde das Ge- schäft doch zwischen ihr und der D. vereinbart und finanziell abgewickelt und wurden der Zwischenabnehmerin, der B., jeweils Umschlagsspesen vergütet. Demzufolge ist eine nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG tatbestandsmässige Ausfuhr gegeben. Der Angeklagte ist ihr Täter, auch wenn der Transport physisch von der G. bewerkstelligt wurde, handelte diese doch im Auftrag des Angeklagten und nach dem Gesagten in einem Zeitpunkt, da der Export bewilligungspflichtig war. Diesen wesentlichen Einfluss auf den Export macht ihn gegenüber dem Personal

- 14 - der G. nicht zum blossen Anstifter, insofern dieses Kenntnis vom Transportgut und vom Exportverbot hatte. 3.1.3 Vorsätzlich hat der Angeklagte gehandelt, wenn er die Tat mit Wissen und Willen erfüllte (Art. 18 Abs. 2 aStGB, Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist dem direk- ten Vorsatz gleichgestellt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; so schon nach früherem Recht, etwa BGE 130 IV 58 E. 8.2). Dieser charakterisiert sich dadurch, dass der Täter die Erfüllung des Tatbestandes durch sein Verhalten ernstlich in Betracht zieht, sich damit abfindet und gleichwohl handelt, während der Fahrlässigkeitstä- ter pflichtwidrig trotz dieser Möglichkeit darauf vertraut, dass sich der Tatbestand durch sein Verhalten nicht verwirkliche (BGer., a.a.O., E. 8.3). Da es sich bei die- sen Kriterien um interne Vorgänge handelt, welche dem direkten Beweis ver- schlossen sind, ist der Richter weitgehend auf Indizien angewiesen. Dazu gehö- ren die Aussagen des Handelnden und weitere Umstände, welche dessen Glaub- würdigkeit zu ergründen helfen oder ihrerseits Hinweise auf die massgeblichen in- neren Vorgänge bilden. Der Angeklagte hat sich im Vorverfahren nur andeutungsweise über seine Vorstel- lungen bei den ihm vorgeworfenen Ausfuhren geäussert (pag. 13.3–13.4, 13.289– 290). So verneinte er allgemein, dass die in den Iran gelieferten Materialien für mi- litärische Zwecke verwendet worden seien. Die Firmen, welche im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme des Dienstes für Analyse und Prävention Kunden gewesen seien, habe er in der Folge nicht mehr beliefert. Allerdings sei es eine „Dummheit“ gewesen, nach der Verfügung des SECO an iranische oder mit solchen zusam- menhängende Firmen zu liefern. Für das über Malaysia gelieferte Material hätte das SECO eine Ausfuhr in den Iran „ohnehin abgelehnt“; es sei aber bisweilen erst hinterher klar geworden, dass es von Malaysia in den Iran gesandt worden sei. Der Angeklagte räumte ein, er hätte weitere Ausfuhren nach Malaysia unter- lassen müssen, nachdem er dies entdeckt habe. Allerdings belegen die Akten, dass er bereits im ersten der dokumentierten Fälle (Anklagepunkt I.B.3) Ware an die B. ausführte und der Empfängerin am 26. Oktober 2004 auf der Rechnung die Versandinstruktion „M. – 10-21-12“ erteilte, welcher die B. dann am 9./10. No- vember 2004 ausführte (pag. 5.2.186–190). In der Hauptverhandlung verteidigte er sich hauptsächlich mit dem Argument, es habe sich um unbedenkliche Güter gehandelt und der iranische Empfänger sei ihm nicht als in ABC-Waffen involviert dargestellt worden. Dieses Argument erscheint als Faktum erwiesen, führte der Staatsanwalt in sei- nem mündlichen Vortrag doch aus, die Behörden würden im Zusammenhang mit iranischer ABC-Waffen-Produktion absichtlich keine Namen nennen, um das ent- sprechende nachrichtendienstliche Wissen zu bewahren und zu verhindern, dass sich so identifizierte Firmen zukünftig durch andere ersetzten. Es erledigt jedoch

- 15 - nicht das andere Faktum, dass das SECO mit seiner Verfügung die Meldepflicht an die Eigenschaft der Güter selbst und nicht die Identität ihrer Besteller knüpfte. Der Angeklagte hat in der Verhandlung dargestellt, zwei Teile seien Frequenz- messgeräte. Solche fallen unter das Zollkapitel 90, das generell wie folgt um- schrieben wird: „Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte“ (öffentlich publiziert in http://www.ezv.admin.ch/pdf_linker.php?doc=Tarifnummern-Verzeichnis_d) Was der Amtsbericht bestätigt, ist dem Fachmann, der den Tatif konsultiert, klar, ohne dass es darauf ankäme, unter welche Detailnummer dieses Kapitels die Messinstrumente einzureihen sind. Verhält es sich derart, so ist das entsprechen- de Wissen des Angeklagten erstellt und die Einreihung des „Gyro“ unmassgeblich. Dies gilt um so mehr vor dem Hintergrund früherer Ereignisse, nämlich dass der Angeklagte dem polizeilichen Dienst für Analyse und Prävention bereits am

11. März 2003 schriftlich zusicherte, keine militärisch verwendbaren oder beson- deren militärischen Güter in den Iran zu exportieren (pag. 5.1.10), dass das SECO ihn am 14. April 2003 schriftlich verpflichtete, geplante Exporte an die vom Bun- desamt für Polizei genannten iranischen Firmen vorab zu melden (pag. 5.1.11– 12), diese Pflicht in der Verfügung vom 3. August 2004 auf alle iranischen Bezü- ger ausdehnte und eine offenbar solchermassen gemeldete Ausfuhr verbot (Schreiben des Angeklagten vom 26. Februar 2004, gemäss Eingangsvermerk des Dienstes für Analyse und Prävention offenbar erst Ende August 2004 ver- sandt, pag. 5.1.13–15). Schliesslich hat sich das Vorbringen des Angeklagten, er sei zum Versand an die B. angewiesen worden, als falsch erwiesen; denn in ei- nem früheren Geschäft hat er diese malaysische Firma angewiesen, wie zu ver- fahren sei. Infolgedessen hat er vorsätzlich gehandelt. 3.2 Die Bundesanwaltschaft wirft A. ausserdem in Anklagepunkt I.B vor, er habe in 12 Fällen Güter, die unter bestimmte Zollkapitel fielen – i.e. die in der Verfügung vom

3. August 2004 genannten – an iranische Firmen geliefert, die als Beschafferinnen für Rüstungsgüter bekannt gewesen seien, ohne die geplante Ausfuhr dem SECO zu melden, obwohl er durch diese Verfügung dazu verpflichtet worden sei. Auf diese Weise habe er gegen Art. 14 Ziff. 1 lit. d, eventuell lit. f GKG verstossen. Der Angeklagte hat sich im Vorverfahren hierzu nur marginal geäussert. In der Verhandlung befragte ihn der Staatsanwalt bezüglich zweier über Hongkong ab- gewickelter Geschäfte. Beim einen ist die Ware – so seine Einlassung – von Deutschland aus, ohne die Schweiz zu berühren, geliefert worden, und das im zweiten Fall gelieferte Messgerät verblieb in Hongkong.

- 16 - 3.2.1 Wie bereits dargelegt (E. 2.3.2), ist die in Art. 14 Abs. 1 lit. d GKG pönalisierte Unterlassung auf Meldungen gegenüber den Zollorganen beschränkt. Eine solche wird A. in der Anklageschrift nicht vorgeworfen. Ebenso wenig ist im Verfahren systematisch abgeklärt worden, wie die in Anklagepunkt I.B umschriebenen Aus- fuhren gegenüber den Zollorganen deklariert worden sind, insbesondere wie die Waren zollrechtlich klassifiziert seien und ob gegebenenfalls die Bewilligungsfrei- heit im Sinne von Art. 20 Abs. 1 GKV vermerkt worden sei; das wäre um so mehr notwendig gewesen, als die Ausfuhr in den meisten Fällen Speditionsfirmen auf- getragen worden ist, welche verpflichtet sind, die entsprechenden Deklarationen vorzunehmen (Art. 25 f. ZG, Art. 9 aZG). Wie weiterhin ausgeführt (E. 2.3.3), erfasst Art. 14 Abs. 1 lit. f GKG Exporte, wel- che in Bezug auf den unmittelbaren Empfänger zulässig sind, welche dieser aber an einen Endverbraucher weiterleitet, der sie nach Schweizer Recht nicht (direkt) erhalten dürfte. Es müsste sich also um Güter gehandelt haben, die vom Empfän- ger als Kriegsmaterial gebraucht wurden oder die an terroristische Kreise oder kriminelle Organisationen oder an Staaten mit sicherheitsgefährdender Rüstungs- aktivität gingen. Solches ist nicht belegt. Die Anklage behauptet zwar, die in Punkt I.B genannten Empfänger seien als Beschaffungsfirmen für Rüstungsgüter des Iran bekannt, erbringt dafür aber keinen Beweis. Der Untersuchungsrichter schliesst in seinem Bericht auf das Gegenteil (pag. 24.25, Ziff. 4.2.2.4). Ein Schuldspruch nach dieser Tatbestandsvariante kommt daher nicht in Betracht. 3.2.2 Damit ist zu prüfen, ob eine Verurteilung nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG möglich ist. Das setzt voraus, dass die dem Richter vorgelegte Anklage dies gestattet. Gemäss Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP muss die Anklageschrift das strafbare Verhal- ten nach seinen tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen darlegen. In casu um- schreibt sie das strafbare Verhalten als Ausfuhr an iranische Firmen ohne voran- gehende Meldung an das SECO, nicht als Ausfuhr ohne Vorliegens der notwendi- gen Bewilligung, wie es im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erforderlich wäre. Unterlassung der Meldung und Ausfuhr ohne Bewilligung sind zwei unterschiedli- che Handlungen, wie etwa das Fahren ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis (Art. 96 Ziff. 1 al. 1 SVG) und das Fahren ohne den erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Ziff. 1 al. 1 SVG). Nun mag man normativ in Rechnung stellen, aus der Meldepflicht, welche die in der Anklageschrift genannte Verfügung begründete, folge ein einstweiliges Ausfuhrverbot. Dies würde immer noch erfordern, dass die Anklageschrift behauptet, es habe die Zustimmung des SECO gefehlt. Das war auch erforderlich, weil Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG keine Strafnorm für echte Umge- hungsgeschäfte enthält; daher wäre die unselbstständige Stellung der Erstadres- saten in der Anklageschrift darzustellen gewesen. Wegen der Umgrenzungsfunk- tion der Anklageschrift (BGE 120 IV 348 E. 2c), ist es dem Richter verwehrt, selbst

- 17 - in den Akten nach Anhaltspunkten für den Charakter der Ausfuhr und danach zu forschen, ob die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung des SECO vorgelegen habe. Es verhält sich insoweit gleich wie bei Anklagen auf fahrlässige Tatbege- hung oder unechte Unterlassung: Auch in diesen Fällen kann sich die Anklage nicht auf die Darstellung des Verhaltens beschränken, sondern muss sämtliche äusseren Umstände anführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit respektive die Garantenstellung ergibt (BGer., a.a.O., E. 3c). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Anklageschrift, welche nicht alle Merkmale des angeklagten Delikts enthält, zur Ergänzung an die Ankla- gebehörde zurückzuweisen (BGE 134 IV 93 E. 2.2.3). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; denn die Lücken betreffen ein anderes Delikt, als es Ziff. I.B der Ankla- geschrift zugrunde liegt. Darüber hinaus ist der Bundesanwaltschaft vor und wäh- rend der Hauptverhandlung ausdrücklich Gelegenheit geboten worden, die Ankla- ge zu berichtigen. Art. 166 BStP ermächtigt sie dazu, wenn sich im Verfahren er- gibt, dass die Tat ein anderes „Vergehen“ darstellt, als mit der Anklageschrift an- genommen, erlaubt aber dem Richter nicht, seine Auffassung dem Staatsanwalt aufzudrängen und dessen Überzeugung, von der er nach Gesetz auszugehen hat, zu beeinflussen. Lediglich im Falle von Art. 170 BStP ist der Richter im Urteil frei, nämlich wenn er dem Schuldspruch einen anderen Deliktstatbestand zugrun- de legen will als den von der Bundesanwaltschaft anvisierten. Vorausgesetzt ist dafür jedoch, dass er die Tat so beurteilt, wie sie in der Anklageschrift umschrie- ben ist; diese behält folglich ihre umgrenzende Funktion (Entscheid des Bundes- gerichts 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009, E. 2.3), und die in Art. 170 BStP vorgeschriebene Orientierung des Angeklagten hat ihre Bedeutung lediglich in der Informationsfunktion der Anklageschrift in rechtlicher Hinsicht, wie sie aus Art. 126 Abs. 1 Ziff. 3 BStP ersichtlich ist. Ein solcher Fall liegt nach dem Gesagten nicht vor. 3.2.3 Es bleibt die Frage, ob die im Anklagepunkt I.B umschriebene Tat als Übertretung oder Ordnungswidrigkeit strafbar ist. Art. 15 Abs. 1 lit. b GKG enthält einen Auffang-Übertretungstatbestand allgemei- ner Art für Verhalten, welches nach Verordnungsrecht oder aufgrund einer Verfü- gung rechtswidrig ist; Art. 15a Abs. 1 GKG enthält einen Ordnungswidrigkeitstat- bestand, der in gleicher Weise ausgefüllt werden kann. Beide Bestimmungen er- lauben dem Bundesrat, eigene Straftatbestände aufzustellen, aber nur, wie das Gesetz verlangt, in ausdrücklicher Weise. Das ist mit der GKV nicht geschehen. Weiterhin kann sich aus einer behördlichen Verfügung eine Strafnorm ergeben, freilich – wie das Gesetz für diesen Fall voraussetzt – nur mit Hinweis auf Art. 15 Abs. 1 GKG oder Art. 15a GKG. Ein solcher ist in der Verfügung des SECO vom

- 18 -

3. August 2004 enthalten und zwar für die Meldepflicht und in Bezug auf Art. 15a GKG, nicht in Bezug auf die Befolgung des einstweiligen Ausfuhrverbotes. Während Verbrechen, Vergehen und Übertretungen des GKG der Bundesstrafge- richtsbarkeit unterliegen (E. 1.), sind die Ordnungswidrigkeiten nach Massgabe des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes zu beurteilen (Art. 18 Abs. 1bis GKG). Ge- mäss Art. 21 Abs. 1 VStrR werden solche Handlungen durch die beteiligte Verwal- tung beurteilt; die dort vorgesehene Möglichkeit einer gerichtlichen Beurteilung beschränkt sich auf die Verhängung von Freiheitsstrafen, welche Art. 15a GKG nicht vorsieht. Es fehlt demzufolge an einer Prozessvoraussetzung hinsichtlich von Ziff. I.B der Anklageschrift. Weil eine materielle Beurteilung nicht möglich ist, aber auch kein allgemeines prozessuales Hindernis feststeht – namentlich die Verjährung nach Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 VStrR respektive Art. 109 StGB ist nur für einen Teil der in diesem Anklagepunkt umschriebenen Handlungen eingetre- ten – und daher keine Einstellung möglich ist (Art. 168 Abs. 2 Satz 2 BStP), ist auf Ziff. I.B der Anklageschrift nicht einzutreten. 3.3 Der Angeklagte ist daher im Anklagepunkt I.A der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a schuldig zu spre- chen; ein schwerer Fall nach Abs. 2 leg. cit. liegt aufgrund der Bedeutung der ausgeführten Objekte offensichtlich nicht vor. Auf die Anklage im Punkt I.B ist nicht einzutreten. 4. Strafe 4.1 Der Strafrahmen betrug nach altem Recht Gefängnis bis zu drei Jahren (Art. 36 aStGB) oder Busse bis zu einer Mio. Fr. Seit dem 1. Januar 2007 ist anstelle der Gefängnis- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angedroht (Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB). Die altrechtliche Busse ist nach neuem Recht wie eine Geld- strafe zu bemessen, womit die bisherige Höchstgrenze entfällt (Art. 333 Abs. 6 StGB). Ob das neue Recht das mildere und daher das für die Strafe massgebliche ist (Art. 2 Abs. 2 StGB), entscheidet sich nicht abstrakt, sondern konkret nach der Wahl der Sanktion und sekundär nach allfälligen Differenzen im Vollzug und schliesslich nach dem Strafmass (BGE 134 IV 82 E. 7.1). Indem die Kompetenz des Einzelrichters auf ein Jahr Freiheitsstrafe und auf Geld- strafe beschränkt ist (Art. 27 Abs. 1 SGG), kommt es in erster Linie auf die Strafart an; auch für diesen Entscheid sind, neben dem gesetzlichen Rahmen, die Zumes- sungsgründe massgeblich. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich.

- 19 - 4.2

4.2.1 Nach Art. 47 Abs. 1 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden zu bemessen und sind dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Strafempfind- lichkeit zu berücksichtigen. Dies entspricht der bisherigen Regelung (BGE 134 IV 20 E. 2.1). Das Verschulden wiegt auf objektiver Seite eher gering: Der Angeklagte hat drei mit elektronischen Bestandteilen bestückte Karten unerlaubt ausgeführt. Es han- delt sich dabei nicht um Güter mit allgemeinem Dual-use-Charakter. Auch ist die effektive Verwendung für die Herstellung von ABC-Waffen nach deren Art kaum wahrscheinlich, aber die Eignung für den Einbau in Waffenträger- oder Waffen- einsatzsysteme möglich. Dies hängt von der effektiven Tätigkeit des iranischen Endbezügers ab; denn geliefert wurden Serienprodukte. Dabei kann es sich der Sache nach und wegen des Preises – knapp 28 000 Fr. Gestehungswert (pag. 5.2.236) – nicht um wichtige oder schwer erhältliche Komponenten handeln. Die Tat wurde ohne besondere Raffinesse durchgeführt, insbesondere auch offen, wenn auch falsch deklariert (pag. 5.2.247). Der Angeklagte hat mit direktem Vor- satz gehandelt. Die D. erzielte durch diese Ausfuhr einen Bruttogewinn von nahe- zu 100 % (pag. 5.2.233/236); der Angeklagte handelte mit einer im Geschäftsle- ben üblichen wirtschaftlichen Motivation. Die von ihm geleitete D. war schon Ende 2004 liquidationsreif und persönliche Forderungen gegenüber der Firma nicht mehr werthaltig. Mit dem inkriminierten Export allein konnte er jedoch das Ge- schäft nicht retten. Der Angeklagte steht im 61. Altersjahr. Er absolvierte in der Tschechoslowakei die schulische Ausbildung, zuletzt an einem technischen Gymnasium. Aus politischen Gründen kam er 1968 in die Schweiz, besuchte hier die Handelsschule und arbei- tete zunächst als Buchhalter im Bankenbereich. Dann ging er für eine Ausbildung als Industrieexportkaufmann nach England. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz war er in der Industrie und anschliessend während rund vierzehn Jahren bei der O. beschäftigt, wo er im Verkauf von Komponenten für Zement- und Walzwerke ins Ausland tätig war. 1994 wurde mit Geld seiner zweiten Ehefrau die D. gegrün- det, deren Geschäfte er aufbaute und leitete. Diese bestanden im Verkauf von In- dustriegütern. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er hat eine strafrechtliche Ver- antwortung stets bestritten und zur Aufklärung des Sachverhalts nicht aktiv beige- tragen. Die persönlichen Umstände erlauben in diesem Sinne nur eine gering- fügige Strafminderung. In Würdigung sämtlicher Faktoren ist es nicht angezeigt, auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr zu erkennen, sondern auf eine Geldstrafe. Damit ist die Strafe insgesamt nach dem neuen Recht zu bestimmen; denn die peku- niäre Sanktion ist immer milder als die Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.1–

- 20 - 7.2.2). Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine negative Bewährungsaussicht, so dass der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Damit kann eine Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Allerdings müssen be- dingte und unbedingte Strafe insgesamt im Rahmen dessen bleiben, was die an- gemessene Sanktion bildet, und muss die Verbundstrafe gegenüber der beding- ten Strafe untergeordnete Bedeutung haben (BGE 134 IV 60 E. 7.3.2). 4.2.2 Die Geldstrafe ist in Tagessätzen auszusprechen und nach Tagessatz zu quantifi- zieren. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach den dargelegten Grundsätzen von Art. 47 StGB (Art. 34 Abs. 1 StGB) und ist nach dem Dargelegten mit 70 zu bemessen. Dabei bildete die Strafe von einem Monat Gefängnis einen Orientie- rungspunkt, mit welcher das (frühere) Bundesstrafgericht den vorsätzlichen Ver- trieb von wichtigem Kriegsmaterial bei subjektiver Entlastung und Milderung durch Zeitablauf sanktionierte (BGE 122 IV 103 E. IV.3.a und VII.1.c). Für die Höhe des Tagessatzes sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Ange- klagten zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB) und dementsprechend das zur persönlichen Verfügung stehende Nettoeinkommen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Angeklagte erzielte für seine Tätigkeit bei der D. ein Nettoerwerbseinkommen im Jahre 2006 von rund 68 000 Fr. und im Jahre 2007 von rund 71 000 Fr. Für das Jahr 2008 bezifferte der Angeklagte sein Einkommen auf brutto 90 000 bis 100 000 Fr.; nach den Proportionen im Lohnausweis pro 2007 (cl. 7 pag. 7.271.37) ist von einem Mittelwert von netto 80 000 Fr. auszugehen. In den Steuererklärungen machte er berufliche Auslagen für auswärtige Verpflegung und weitere Kosten geltend; dabei handelt es sich weitgehend um fiskalische Pau- schalbeträge, die für 2006 5 400 Fr. und für 2007 rund 5 800 Fr. ausmachten. So- dann weist er für sich und seine Frau Gesundheitskosten von rund 3 300 Fr. im Jahre 2007 aus. Die Prämien für Krankenkasse betragen für beide Ehegatten jährlich 11 000 Fr. All diese Auslagen sind im Jahre 2008 gleich wie im Vorjahr geblieben. Die Steuern betrugen nach elektronischer Berechnung auf der Website des Wohnsitzkantons im Jahre 2006 rund 2 600 Fr., im Jahre 2007 3 000 Fr. und dürften heute auf dieser Höhe geblieben sein. Das Bankguthaben belief sich Ende 2006 auf rund 21 000 Fr. und Ende 2007 auf 38 611 Fr. Ausserdem ist er Eigen- tümer eines Hausteiles in Prag, dessen Wert mit knapp 110 000 Fr. angegeben wird und das angeblich leer steht. Der Angeklagte hat einen Sohn aus erster Ehe. Dieser befindet sich nach seinen Aussagen in der Verhandlung im Studium und erhält vom Angeklagten monatlich 900 Fr. Seine zweite Gattin hat zwei erwachse- ne Töchter, denen gegenüber keine Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Seine Ehefrau hatte bis 2007 einen kleinen Verdienst, monatlich etwas mehr als 1 000 Fr., für ihre Mitarbeit in der D. Im letzten Jahr war sie nicht mehr berufstätig und ist daher auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen; dies kann mit den früheren Einkünften, also mit jährlich 12 000 Fr. geschätzt werden.

- 21 - Berücksichtigt man die mehrheitlich ausgewiesenen, teilweise nur der Schätzung zugänglichen Einkommensfaktoren, lässt aber das Vermögen – weder überpro- portional, noch dem Verzehr gewidmet – ausser Betracht, so stehen dem Ange- klagten täglich knapp 100 Fr. zur Verfügung. Es rechtfertigt sich wegen der relativ kurzen Dauer der Strafe den Tagessatz auf dieser Höhe anzusetzen. 4.2.3 Die Busse als Verbundstrafe hat ein ordentliches Maximum von 10 000 Fr. und ist nach dem Verschulden und den Verhältnissen des Bestraften zu bemessen (Art. 106 Abs. 1 und 3 StGB); mit den letzteren sind dieselben Kriterien wie bei der Festlegung des Tagessatzes der Geldstrafe gemeint (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. Basel 2007, Art. 106 StGB N. 25). Die Zumessungsfaktoren sind in diesem Sinne bereits erörtert worden und führen zu einem Betrag von 2 000 Fr. Der Richter ist verpflichtet, eine dieser Summe entsprechende Ersatzfreiheitsstra- fe zu bestimmen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Für deren Mass ist allein das Verschul- den massgeblich, also das der Tat und dem Täter Entsprechende (Entscheid des Bundesgerichts 6B_366/2007 vom 17. März 2008, E. 7.3.3). Unter diesen Ge- sichtspunkten erscheinen 20 Tage als angemessen. 4.3 Zusammenfassend ist auf eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu 100 Fr., bedingt vollziehbar bei einer – minimalen – Probezeit von zwei Jahren, und eine Busse von 2 000 Fr., für welche eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bestimmt wird, zu erkennen. 5. Einziehung Nach Art. 17 GKG ist das „betreffende Material“ ohne Rücksicht auf die Strafbar- keit einzuziehen, wenn keine Gewähr für deren rechtmässige Verwendung gebo- ten ist. Es geht dabei um eine Sicherungseinziehung, und die Vorschrift ist eine besondere Regel im Verhältnis zu Art. 69 StGB. Ohne dass es im Spezialgesetz zum Ausdruck käme, ist dafür ein strafrechtlicher Konnex erforderlich und zwar, wie bei Art. 69 StGB (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetz- buch – Praxiskommentar, 3. Aufl. Zürich 2008, N. 11 vor Art. 69; STRATEN- WERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, Art. 69 N. 2), eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige Handlung und eine innere Verbindung dazu, wie diejenige des Tatmittels; anders wäre nicht zu erklären, weshalb Art. 17 GKG im Abschnitt über die Strafbestimmungen stünde. Weil die im Anklagepunkt I.A genannten Güter nicht mehr im Zugriffsbereich des Richters liegen, ist die Sicherungseinziehung ausgeschlossen.

- 22 - Weiterhin gebietet Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung eines durch strafbare Handlung erlangten Vermögenswertes; nach altem Recht (Art. 59 Ziff. 1 al. 1 aStGB) war dies nach den gleichen Voraussetzungen möglich, sodass sich keine übergangsrechtliche Problematik stellt. Einzuziehen ist auch der durch ein delikti- sches Veräusserungsgeschäft erzielte Erlös. In casu ist durch die verbotene Erfül- lung eines Kaufvertrages die Bezahlung des Kaufpreises von 54 254.56 Fr. er- langt worden (pag. 5.2.242). Eingenommen hat diese Summe die D.; diese hat je- doch nicht die Stellung einer Dritten und die damit verbundenen Privilegien (Art. 70 Abs. 2 StGB), weil A. als ihr Organ handelte (SCHMID, Kommentar Einzie- hung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl. Zürich etc. 2007, § 2 N. 79). Damit stellt sich die Frage, ob der Erlös oder nur der Handelsgewinn aus der strafbaren Ausfuhr einzuziehen ist. Das Bundesgericht hat in letzter Zeit das bisher streng gehandhabte Bruttoprinzip gelockert und zwar unter Berücksich- tigung des Verhältnismässigkeitsgedankens (BGE 124 I 6 E. 4b/cc), nach wel- chem nicht mehr abzuschöpfen als nötig ist, um die deliktisch erlangte Bereiche- rung zu eliminieren. In der Lehre wird diese Einschränkung an verschiedenen Bei- spielen konkretisiert (SCHMID, a.a.O., N. 57 f.; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 6; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Aufl. Bern 2006, § 13 N.111). Von diesen erscheint überzeugend, jedenfalls die Aufwendungen für den rechtmässigen Erwerb einer Sache, die anschliessend illegal veräussert wird, in Abzug zu bringen. Das sind im vorliegenden Fall die Erwerbskosten von 27 787.70 Fr. (pag. 5.2.241), so dass sich die Massnahme auf den Differenzbe- trag von 26 466.86 Fr. beschränkt. Dieser Betrag ist ab dem Konto Nr. 1 bei der P., Niederlassung Zug, einzuziehen. 6. Kosten 6.1 Die Verfahrenskosten hat grundsätzlich der Verurteilte zu tragen (Art. 172 Abs. 1 BStP). Für das gerichtliche Verfahren ist eine Gebühr im Rahmen von Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SR 173.711.32) festzusetzen; ein Betrag von 3 000 Fr. erscheint angemessen. Die von der Bundesanwaltschaft beantragten Gebühren für die polizeilichen Er- mittlungen von 3 500 Fr., für Anklageschrift und -vertretung von 2 500 Fr. sowie für die Voruntersuchung von 3 000 Fr. bewegen sich im Rahmen von Art. 4 der Verordnung über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie sind auch dem Aufwand angemessen, mit Ausnahme der Voruntersuchung, welche sich auf zwei Einvernahmen des Beschuldigten und den – durch den polizeilichen Bericht weitgehend vorgezeichneten – Schlussbericht beschränkte. Die vom Un-

- 23 - tersuchungsrichter geltend gemachten Auslagen sind im Pauschalaufwand einge- schlossen, der durch die Gebühr abgedeckt wird. Aus besonderen Gründen kann von der Kostenauflage ganz oder teilweise abge- sehen werden (Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP). Solche liegen hier darin, dass sich das Verfahren um eine Vielzahl von Geschäften drehte, für die kein Schuldspruch möglich war. Es rechtfertigt sich daher, nur Kosten im Teilbetrag von 3 000 Fr. aufzuerlegen. 6.2 Eine Entschädigung an den Angeklagten ist nur bei Freispruch möglich (Art. 176 BStP). Das ist nicht der Fall, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist. Für die Nachteile an der Verfolgung der im Anklagepunkt I. B genannten Handlungen wird die damit weiterhin befasste Behörde zu entscheiden haben. 7. Strafanzeige Anzeigen wegen strafbaren Handlungen, welche in die Bundeszuständigkeit fal- len, sind bei der Bundesanwaltschaft oder der Bundeskriminalpolizei zu erheben (Art. 100 Abs. 2 BStP). Das Ermittlungsverfahren zu eröffnen, ist die Bundesan- waltschaft zuständig (Art. 101 BStP), nicht das Gericht. Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb nicht einzutreten. Nachdem der von der Verteidigerin ausgebreitete Sachverhalt der Bundesanwalt- schaft durch frühere Eingaben an sie und die heutige Verhandlung bekannt ist, drängt sich kein weiteres richterliches Handeln auf.

- 24 - Der Einzelrichter erkennt:

1. Auf die Anklage gemäss Ziff. I.B der Anklageschrift wird nicht eingetreten.

2. A. wird der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG schuldig erklärt.

3. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu 100 Fr., bedingt vollzieh- bar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von 2 000 Fr., für wel- che eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bestimmt wird.

4. Ab dem Konto Nr. 1 bei der P., Niederlassung Zug, lautend auf die D. AG, wird ein Betrag von 26 466.86 Fr. eingezogen.

5. A. werden Verfahrenskosten im Teilbetrag von 3 000 Fr. auferlegt.

6. Das Entschädigungsbegehren von A. wird abgewiesen.

7. Auf den Antrag zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens wird nicht eingetreten. Dieser Entscheid wird der Bundesanwaltschaft und Rechtsanwältin Yvona Griesser eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde

- 25 - Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).