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BB.2021.234

Bundesstrafgericht · 2021-11-09 · Deutsch CH

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

Sachverhalt

Bundesanwaltschaft - Rechtsanwältin Anna Schuler-Scheurer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 15 Juli 2011 E. 1.1; GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 322 StPO N. 5);

- die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);

- mit ihr Rechtsverletzungen gerügt werden können, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO);

- zur Beschwerde jede Partei oder jede andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheides berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO);

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- kein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhe- bung der Teileinstellung – auch nicht zwecks Gesamteinstellung – besteht;

- wie dem Beschwerdeführer bereits aus dem Beschwerdeverfahren BB.2021.209 bekannt ist, auch kein Rechtsmittel gegen die Verweigerung einer Einstellung zur Verfügung steht (E. 1.2.2);

- folgerichtig auch all seine Vorbringen im Zusammenhang mit den nicht ein- gestellten Vorwürfen vorliegend nicht zu prüfen sind;

- sodann kein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an die eventualiter beantragte Kostenauflage zu Lasten der Privatklägerin besteht;

- auf seine Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation offensichtlich nicht einzutreten ist; entsprechend auf die Gehörsrüge des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verteidi- gung im Beschwerdeverfahren ohne Überprüfung von dessen finanzieller Si- tuation wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 29 Abs. 3 BV; Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2);

- der unterliegende Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Gerichtskos- ten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer amtli- chen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 9. November 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B., vertreten durch Rechtsanwältin Anna Schuler- Scheurer, Beschwerdegegnerinnen

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.234 Nebenverfahren: BP.2021.86

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Zürich Sihl ein Strafverfahren gegen A. wegen Ver- dachts des Hausfriedensbruchs, Diebstahls, Beschimpfung und Tätlichkeit führte; dem Strafverfahren Strafanzeigen von B., der ehemaligen Ehefrau von A., im Zusammenhang mit häuslichen Streitigkeiten zu Grunde lagen (s. act. 1.1); dieses Verfahren in der Folge von der Bundesanwaltschaft über- nommen wurde (SV.18.0321);

- die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit einer Strafanzeige von C. ein Strafverfahren gegen A. wegen Verdachts der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung führte (SV.17.0998);

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 30. Januar 2020 das Verfahren SV.17.0998 gegen A. betreffend die Strafanzeige von C. mit dem Verfahren SV.18.0321 gegen A. betreffend die Strafanzeigen von B. vereinigte; sie da- bei die getrennte Aktenführung anordnete (s. act. 1.1);

- mit Teileinstellungsverfügung vom 12. August 2021 die Bundesanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens SV.17.0998 verfügte; die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts die dagegen von A. erhobene Beschwerde mit Beschluss BB.2021.209 vom 20. Oktober 2021 abwies, soweit sie darauf eintrat; sie namentlich auf die Beschwerde von A. nicht eintrat, soweit er da- mit die verweigerte Einstellung des Strafverfahrens SV.18.0321 angefochten hatte (E. 1.2.2);

- die Bundesanwaltschaft im Strafverfahren SV.18.0321 mit «Verfügung be- treffend Teileinstellung» vom 20. Oktober 2021 die Untersuchung gegen A. wegen Verdachts des Diebstahls nach Art. 139 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB, begangen am 1. April 2017 in Z., einstellte (Disp. Ziff. 1); sie in Disp. Ziff. 2 die Untersuchung gegen A. wegen Verdachts der Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB, mutmasslich am 30. Juni 2018 in Z., ebenfalls einstellte (act. 1.1); sie in ihren Erwägungen ausführte, dass sie an ihrer Absicht auf Erlass eines Strafbefehls wegen Hausfriedensbruchs respektive Beschimp- fung festhalte (act. 1.1 S. 2);

- die Bundesanwaltschaft in Disp. Ziff. 3 weiter verfügte, dass die anteilsmäs- sigen Kosten des Verfahrens durch die Bundeskasse getragen werden; sie in Disp Ziff. 4 anordnete, dass A. keine Entschädigung und keine Genugtu- ung ausgerichtet werde; sie in Disp. Ziff. 5 verfügte, dass B. keine Entschä- digung und keine Genugtuung ausgerichtet werde (act. 1.1);

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- A. mit Eingabe datiert vom 31. Oktober 2021 und Postaufgabe vom 1. No- vember 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts erhebt; er beantragt, 1) dass ihm die unentgeltliche Rechtshilfe zu gewähren sei, 2) dass die angefochtene Verfügung zu annullieren und die Vorinstanz anzuweisen sei, die Verfügung in eine Gesamteinstellung abzu- ändern, 3) dass eventualiter Disp. Ziff. 3 dahingehend abzuändern sei, dass die Kosten des Verfahrens durch B. zu tragen seien, 4) dass sämtliche Kos- ten zu Lasten der Eidgenossenschaft gehen (act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft, worunter auch eine Einstellungsverfügung fällt, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; vgl. auch Art. 322 Abs. 2 StPO);

- mit der Beschwerde (grundsätzlich) sämtliche Punkte der Einstellungsverfü- gung, d.h. die Einstellung an sich, Kosten- und Entschädigungsregelung so- wie allfällige Einziehungen angefochten werden können (s. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.201 vom 4. November 2020 E. 1.1; BB.2018.149 und BB.2018.150 vom 5. August 2019 E. 1.1; BK.2011.11 vom

15. Juli 2011 E. 1.1; GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 322 StPO N. 5);

- die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);

- mit ihr Rechtsverletzungen gerügt werden können, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO);

- zur Beschwerde jede Partei oder jede andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheides berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO);

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- kein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhe- bung der Teileinstellung – auch nicht zwecks Gesamteinstellung – besteht;

- wie dem Beschwerdeführer bereits aus dem Beschwerdeverfahren BB.2021.209 bekannt ist, auch kein Rechtsmittel gegen die Verweigerung einer Einstellung zur Verfügung steht (E. 1.2.2);

- folgerichtig auch all seine Vorbringen im Zusammenhang mit den nicht ein- gestellten Vorwürfen vorliegend nicht zu prüfen sind;

- sodann kein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an die eventualiter beantragte Kostenauflage zu Lasten der Privatklägerin besteht;

- auf seine Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation offensichtlich nicht einzutreten ist; entsprechend auf die Gehörsrüge des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verteidi- gung im Beschwerdeverfahren ohne Überprüfung von dessen finanzieller Si- tuation wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 29 Abs. 3 BV; Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2);

- der unterliegende Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Gerichtskos- ten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer amtli- chen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 9. November 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwältin Anna Schuler-Scheurer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.