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RT220065

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2022-10-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil und Verfügung vom 16. März 2022 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2022) gestützt auf 19 Entscheide des Bundesstrafgerichts datie- rend vom 9. Februar 2021 (BB.2021.17-18), 18. März 2021 (BB.2021.52, 55-58),

E. 5 Eventualiter ist die Glaeubigerin Bundesstrafgericht zu verpflichten, dem Rekurrenten eine angemessene Parteientschaedigung zu be- zahlen.

E. 6 a) Der Gesuchsgegner rügt ferner, die Vorinstanz habe in Erwägung 3.1 des angefochtenen Entscheids vorsätzlich nicht zur Kenntnis genommen, dass er mehrmals beim Bundesstrafgericht schriftlich den Erlass respektive die Stundung der Forderung beantragt habe und dieses darüber noch nicht rechtskräftig ent- schieden habe. Entsprechende Dokumente und Belege habe er der Vorinstanz of- feriert. Zu den vorinstanzlichen Erwägungen 3.2 und 3.3 führt er aus, die Vorin- stanz habe ignoriert, dass er das Bundesstrafgericht bereits mehrmals schriftlich aufgefordert habe, die fälligen Forderungen zulasten seines blockierten Gutha- bens bei der B._____ und C._____ zu begleichen. Ebenso habe die Vorinstanz ignoriert, dass sämtliche Gerichtsgebühren der diversen Nebenverfahren bei ei- nem ihn betreffenden Freispruch annulliert würden. Dementsprechend sei entge- gen den Ausführungen der Vorinstanz das rechtskräftige Urteil in der Hauptsache SK.2019.12 abzuwarten. Die Vorinstanz habe auch ignoriert, dass gemäss dem nicht rechtskräftigem Urteilsdispositiv vom 23. April 2021 in der Hauptsache SK.2019.12 seine sämtlichen vom Bundesstrafgericht vorsorglich blockierten Er- sparnisse bei der C._____ und B._____ zur Bezahlung sämtlicher ausstehender Gerichtskosten inklusive der vorliegend im Streit liegenden Forderung eingezogen würden. Es könne nicht sein, dass sich das Bundesstrafgericht die Forderungen zweimal bezahlen lasse. Das Urteildispositiv in der Hauptsache SK.2019.12 habe er der Vorinstanz zugestellt. Zudem sei es öffentlich in der Sammlung des BStG zugänglich. Weitere Belege und Beweise habe er der Vorinstanz offeriert (Urk. 11 S. 4). Der Gesuchsgegner führte in seiner vorinstanzlichen Eingabe vom 14. März 2022 aus, er habe bereits am 10. Dezember 2021 und erneut am 25. Februar 2022 beim Präsidenten des Bundesstrafgerichts mit ausführlicher Begründung die einstweilige Suspendierung der Betreibungsverfahren Nr. 1, 2 und 3 vom 17. res- pektive 23. Februar 2022 durch das Betreibungsamt Küsnacht für deren nicht

- 9 - rechtskräftigen Forderungen im Umfang von Fr. 3'000.–, Fr. 800.– und Fr. 25'800.– nebst Zinsen und Kosten beantragt (Urk. 6 S. 1 oben). Für einen Teil der Forderungen habe er dem Bundesstrafgericht bereits mehrmals den schriftli- chen Auftrag erteilt, die Forderungen mit seinem durch die Gläubigerin blockierten Guthaben bei der B._____ in Bern zu verrechnen. Der Rest der Forderungen ba- siere nicht auf einem rechtskräftigen Urteil. Sodann machte er geltend, er habe anfangs Dezember 2021 beim Bundesstrafgericht mit aufschiebender Wirkung den Antrag gestellt, intern für die Ausstellung des begründeten Urteils vom

23. April 2021 im Verfahren SK.2019.12 eine kurze Frist zu setzen und sämtliche gegen ihn ausgesprochenen Gerichtskosten und Ersatzforderungen zu annullie- ren, zu erlassen oder eventualiter zu stunden, bis er gegen das Urteil vom 23. Ap- ril 2021 rekurrieren könne. Ein entsprechendes Berufungs- respektive Endurteil stehe noch aus. Sämtliche ihm unter dem Strafprozess SK.2019.12 zugunsten der Bundesstrafgerichts auferlegten Kosten seien damit noch nicht rechtskräftig. Er habe das Bundesstrafgericht in den letzten zwölf Monaten mehrere Male schriftlich aufgefordert, die provisorische strafrechtliche Blockierung seines Kon- tos bei der C._____ und/oder über sein Erspartes bei der B._____ aufzuheben, so dass sämtliche fällig gestellten Forderungen umgehend mit seinem Ersparten ver- rechnet werden könnten. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen seien sämtliche diesbezüglichen Anträge abgelehnt worden. Somit seien sämtliche Betreibungen und Rechtsöffnungsbegehren als missbräuchlich und schikanös zu werten (Urk. 6 S. 2). Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid hierzu aus, der Gesuchs- gegner bringe vor, das Bundesstrafgericht habe am 23. April 2021 in der Haupt- sache SK.2019.12 das Urteilsdispositiv erlassen. Dort sei gemäss den Ausfüh- rungen des Gesuchsgegners angeordnet worden, dass sein vom Bundesstrafge- richt blockiertes Erspartes zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden könne. Der begründete Entscheid stehe noch aus. Gegen dieses Urteil wolle er rekurrieren. Welchen Einwand der Gesuchsgegner damit auch immer erheben wolle – so die Vorinstanz –, sei nicht ersichtlich, da er seine Ausführungen durch kein einziges Dokument belegt habe. Sie seien ohnehin unbeachtlich. Zudem füh- re der Gesuchsgegner aus, er habe das Bundesstrafgericht schon mehrere Male

- 10 - aufgefordert, die strafrechtlich blockierten Konten mit den gestellten Forderungen zu verrechnen, was aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt worden sei. Auch diese Behauptung werde durch keine Unterlagen untermauert, weshalb sie nicht zu hören sei. Unter diesen Umständen erübrigten sich Ausführungen dazu, ob eine Verrechnung unter Berücksichtigung von Art. 125 Ziff. 3 OR überhaupt zulässig wäre. Damit zielten alle Einwendungen des Gesuchsgegners ins Leere (Urk. 12 S. 4 E. 3.3).

b) Wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, geht aus der Eingabe des Gesuchsgegners vom 14. März 2022 nicht hervor, wie das von ihm erwähnte Ver- fahren SK.2019.12 mit dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren in Verbindung steht. Auch die Beschwerdeeingabe des Gesuchsgegners ist diesbezüglich nicht aufschlussreich. Der Gesuchsgegner hat vorinstanzlich sodann weder zum Ver- fahren SK.2019.12 noch zu den von ihm vorgebrachten Gesuchen um Erlass, Stundung oder Verrechnung der im Betreibungsverfahren Nr. … geltend gemach- ten Forderung Urkunden eingereicht (vgl. Urk. 1-10/2). Entgegen seiner Vorbrin- gen im Beschwerdeverfahren hat er dazu auch keine entsprechenden Belege und Beweise offeriert (vgl. Urk. 6). Auf die Vorbringen des Gesuchsgegners in der Be- schwerdeschrift zum Verfahren SK.2019.12 und zur Verrechnung der vorliegend im Streit liegenden Forderung ist deshalb im Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen.

E. 7 Der Gesuchsgegner rügt im Beschwerdeverfahren ferner, die Vorinstanz habe ignoriert, dass ein Teil der Forderung bereits von der D._____ AG gemäss beiliegender Urkunde bezahlt worden sei (Urk. 11 S. 4). Bei dem erstmals im Be- schwerdeverfahren eingereichten Zahlungsbeleg über Fr. 200.– (Urk. 13/1) han- delt es sich jedoch um ein Beweismittel, welches aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann.

E. 8 a) Zu der vom Gesuchsgegner erstinstanzlich beantragten Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung führt dieser im Beschwerdeverfahren aus, die Vorinstanz habe seine aktuellen unterzeichneten Steuerklärungen samt Anlagen und Beilagen, welche Urkunden darstellten, ignoriert. Ausserdem habe er der Vor- instanz weitere sachdienliche Dokumente und Bestätigungen offeriert. Was die

- 11 - Vorinstanz mit Unterlagen, welche den Untergang der Forderung nachweisen könnten, gemeint habe, bleibe völlig im Dunkeln (Urk. 11 S. 4). Die Vorinstanz erwog dazu, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung habe, wer nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und dessen Rechtsbegeh- ren nicht als aussichtslos erscheine (unter Hinweis auf Art. 117 ZPO). Im Verfah- ren auf definitive Rechtsöffnung seien Einwendungen durch Urkunden zu bele- gen. Das einzige Beweismittel, dass der Gesuchsgegner einreiche, sei seine Steuererklärung 2021. Damit wolle er seine Mittellosigkeit belegen. Unterlagen, welche den Untergang der Forderung nachweisen könnten, fehlten gänzlich. Da- mit erweise sich sein Standpunkt als aussichtslos, was zur Abweisung des Be- gehrens um Bewilligung des Armenrechts führe (Urk. 12 S. 5 E. 5).

b) Die Vorinstanz hat das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, da sie im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO seinen Standpunkt als von vornherein aussichtslos betrachtete. Sie führte dazu korrekterweise aus, der Gesuchsgegner habe im Rechtsöffnungsverfahren keine Unterlagen eingereicht, welche den Untergang der Forderung der Gesuchstellerin nachweisen könnten (Urk. 12 S. 3 E. 2 und S. 5 E. 5). Da die Vorinstanz das Ge- such bereits aufgrund der Aussichtslosigkeit des Standpunktes des Gesuchsgeg- ners abwies, musste sie nicht prüfen, ob er im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO mittel- los ist.

E. 9 Schliesslich bringt der Gesuchsgegner in der Beschwerdeschrift vor, die Vorinstanz habe ignoriert, dass bei ihr seit dem 26. Februar 2022 betreffend die Forderung des Bundesstrafgerichts auch eine negative Feststellungsklage pen- dent sei und er aus prozessökonomischen Überlegungen die Zusammenlegung der Verfahren beantragt habe (Urk. 11 S. 4). Entgegen diesen Vorbringen hat sich die Vorinstanz diesbezüglich unter Hinweis auf Art. 125 lit. c ZPO dahingehend geäussert, dass durch die Vereini- gung keine Vereinfachung des Verfahrens erzielt werden könne, da das erstin- stanzliche Rechtsöffnungsverfahren mit dem angefochtenen Entscheid vom

16. März 2022 erledigt werde, weshalb der Antrag um Vereinigung abzuweisen

- 12 - sei (Urk. 12 S. 6 E. 6). Die Vorinstanz hat sich somit mit dem Antrag des Ge- suchsgegners inhaltlich auseinandergesetzt, weshalb eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs des Gesuchsgegners wiederum zu verneinen ist.

E. 10 Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner mit den vorinstanzlichen Er- wägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, Beschwerdeantworten der Gesuchstellerin und des Beschwerdegegners einzuholen (Art. 322 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 11 S. 3 Antrag 1). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt – wie bereits erwähnt – neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Beschwerdeverfahren war jedoch wie vor- stehend aufgezeigt von vornherein als aussichtslos anzusehen, weshalb das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfah- ren abzuweisen ist.

E. 12 Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe sind der Gesuchstellerin und dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Ge- suchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ent- schädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 13 - und erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt.
  6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin und den Be- schwerdegegner je unter Beilage einer Kopie der Urk. 11 und 13/1-2, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 14 - Zürich, 24. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220065-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss und Urteil vom 24. Oktober 2022 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesstrafgericht, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Meilen, betreffend Rechtsöffnung

- 2 - Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. März 2022 (EB220061-G)

- 3 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil und Verfügung vom 16. März 2022 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2022) gestützt auf 19 Entscheide des Bundesstrafgerichts datie- rend vom 9. Februar 2021 (BB.2021.17-18), 18. März 2021 (BB.2021.52, 55-58),

5. Mai 2021 (BB.2021.53), 19. Mai 2021 (BB.2021.145), 25. Mai 2021 (BB.2021.119-126), 9. Juni 2021 (BB.2021.151-152), 2. Juli 2021 (BB.2021.171),

2. August 2021 (BB.2021.183), 4. August 2021 (BB.2021.188), 6. Oktober 2021 (BB.2021.219), 21. Oktober 2021 (BB.2021.228), 26. Oktober 2021 (BB.2021.231), 9. November 2021 (BB.2021.234) und 17. November 2021 (BB.2021.233) definitive Rechtsöffnung für Fr. 25'800.– nebst Zins zu 5 % seit

24. Februar 2022 sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Disposi- tivziffern 3 bis 6 (recte: 3 bis 5) des Entscheids. Im Mehrumfang wurde das Zins- begehren abgewiesen. Sodann wies sie die Anträge des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um eine Vereinigung des Verfahrens mit einer pendenten Fest- stellungsklage ab (Urk. 9 = Urk. 12).

b) Mit Eingabe vom 22. März 2022 erhob der Gesuchsgegner innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 10/2) Beschwerde gegen den vorgenannten Entscheid mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 3): " 1. Mir sei aufgrund meiner ausgewiesenen Beduerftigkeit unentgeltli- che Rechtspflege zu gewaehren.

2. Das Urteil und die Verfuegung der Vorinstanz vom 16.3.22 sei auf- zuheben

3. Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rueckzuweisen mit dem Hinweis, dass dem Gesuchsgegner zuerst ein Entscheid betreffend der beiden Antraege 1 & 2 vom 14.3.22, d.h. die mir in Ihrer Verfuegung eingerauemte Frist von 14 Tagen fuer eine Stellungnahme sei mir abzunehmen und die Frist sei neu anzusetzen, sobald rechtskraeftig ueber meinen ersten Antrag ent- schieden wird und eventualiter sei das Verfahren mit der beim Be- zirksgericht bereits pendenten Negativen Feststellungsklage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft vom 26.2.22 zusammenzu-

- 4 - legen, zu treffen sei und damit der Gesuchsgegner Gelegenheit er- haelt, um zum Rechtsoeffnungsbegehren des Bundesstrafgerichts vom 1.3.22 umfassend Stellung zu nehmen und Beweise und Ur- kunden einzureichen.

4. Eventualiter ist das missbraeuchliche Rechtsoeffnungsbegehren des Bundesstrafgerichts vom 1.3.22 abzuweisen.

5. Eventualiter ist die Glaeubigerin Bundesstrafgericht zu verpflichten, dem Rekurrenten eine angemessene Parteientschaedigung zu be- zahlen.

6. Alle Kosten gehen zulasten der Eidgenossenschaft"

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-10). Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 11) ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheid- findung als notwendig erweist.

2. a) Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt wer- den muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Be- schwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist daher hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Ver- fahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wieder- holungen der bei der Vorinstanz erfolgten Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt wer-

- 5 - den (zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H., und BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021, E. 2.3 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).

b) Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners vom 22. März 2022 genügt diesen Anforderungen teilweise nicht. Der Gesuchsgegner wiederholt in seinen Ausführungen zwischen "Seit 2009 führt die Bundesanwaltschaft …" (Urk. 11 S. 1) und "… als missbraeuchlich und schikanoes zu werten." (Urk. 11 S. 3 oben) im Wesentlichen wortwörtlich seine im erstinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 14. März 2022 (Urk. 6) gemachten Vorbringen, ohne dabei konkret aufzuzei- gen, was genau an welchen vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein soll (unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststel- lung). Dies stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

3. a) Der Gesuchsgegner beantragte erstinstanzlich mit Eingabe vom

14. März 2022, die ihm mit Verfügung vom 3. März 2022 (Urk. 5) eingeräumte Frist von 14 Tagen zur Einreichung seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungs- begehren der Gesuchstellerin sei abzunehmen und die Frist sei neu anzusetzen, sobald rechtskräftig über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden worden sei (Urk. 6 S. 1). Die Vorinstanz erwog dazu im angefochtenen Entscheid, eine Verlängerung der Frist komme nicht in Frage, da der Standpunkt des Gesuchsgegners ohnehin aussichtslos und die vierzehntägi- ge Frist zur Stellungnahme letztmalig angesetzt worden sei (Urk. 12 S. 3 E. 2). Der Gesuchsgegner führt in seiner Beschwerdeschrift dazu aus, die Vorin- stanz behaupte ohne weitere Begründung, sein Standpunkt sei ohnehin aussicht- los. Zudem stünde ihm beim Rechtsöffnungsbegehren grundsätzlich unabhängig

- 6 - vom Sachverhalt nur eine nicht verlängerbare Frist zur Stellungnahme zur Verfü- gung. Bei diesen vorinstanzlichen Erwägungen handle es sich um nicht objektiv abgestützte Behauptungen. Er fechte sie damit hiermit an (Urk. 11 S. 4 oben).

b) Entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners begründet die Vorinstanz in den Erwägungen 3 und 5 des angefochtenen Entscheids sehr wohl, wieso sie das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin für begründet und den Stand- punkt des Gesuchsgegners von vornherein als aussichtslos betrachtet (Urk. 12 S. 3 f. und S. 5). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Gesuchsgegners durch die Vorinstanz ist deshalb diesbezüglich nicht gegeben.

4. a) Der Gesuchsgegner wirft der Vorinstanz sodann vor, sie hätte ihm nach Abweisung seines Fristerstreckungsgesuchs – bzw. seines Gesuchs um Abnah- me der Frist zur Stellungnahme – eine kurze Nachfrist gewähren müssen. Die Vo- rinstanz dürfe keinen Entscheid in der Hauptsache fällen, ohne ihm zuvor Gele- genheit zu geben, umfassend zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin vom 1. März 2022 Stellung zu nehmen. Da sie dies unterlassen habe, habe sie das ihm zustehende rechtliche Gehör verletzt (vgl. Urk. 11 S. 5).

b) Gemäss den Erwägungen 4.1 und 4.2 des Urteils des Bundesgerichts 5A_280/2018 vom 21. September 2018 hat das Gericht, welches ein Gesuch um Erstreckung einer Frist abgewiesen hat, der gesuchstellenden Partei gleichwohl eine Nachfrist zur Vornahme der fristgebundenen Handlung anzusetzen, es sei denn, das Gesuch müsse als trölerisch angesehen werden oder der Gesuchstel- ler habe nach Treu und Glauben von Beginn an annehmen müssen, es werde keine Erstreckung gewährt, weil z.B. die Fristansetzung mit dem Vermerk "letzt- malig" oder "nicht erstreckbar " versehen gewesen sei (siehe auch BGer 1C_171/2012 vom 13. Juni 2012, E. 2.4 f. m.w.H.; BGer 4A_202/2022 vom 7. Juli 2022, E. 4.2). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in der Verfügung vom

3. März 2022 festgehalten, dem Gesuchsgegner werde eine letztmalige Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um eine schriftliche Stellung- nahme zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin einzureichen (Urk. 5 S. 2 f. Dispositivziffer 2). Angesichts dieses Hinweises musste der Gesuchsgeg- ner – bis zu einer gegenteiligen Antwort der Vorinstanz – nach Treu und Glauben

- 7 - davon ausgehen, dass ihm bei Abweisung seines Gesuchs um Abnahme der Frist bzw. um Erstreckung der Frist keine Nachfrist angesetzt würde und dass die an- gesetzte Frist vierzehn Tage nach Entgegennahme der Verfügung vom 3. März 2022 endgültig ablaufen werde. Unter diesen Umständen kann er der Vorinstanz nicht vorwerfen, dass sie ihm nach Abweisung seines Gesuchs keine kurze Nach- frist zur Vornahme der fristgebundenen Handlung angesetzt hat. Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs ist demnach diesbezüglich nicht erfolgt.

5. a) Der Gesuchsgegner macht im Beschwerdeverfahren geltend, vor Er- lass des angefochtenen Entscheids hätte die Gesuchstellerin nochmals angehört werden müssen, um die Fakten abzuklären (Urk. 11 S. 3 unten und S. 4 unten).

b) Beim Rechtsöffnungsverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung tritt der Aktenschluss im summarischen Verfahren grundsätzlich nach einmaliger Äusserung jeder Partei ein (BGer 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015, E. 4.1; BGer 5A_84/2021 vom 17. Februar 2022, E. 3.2.1 m.w.H.). Nach Art. 29 Abs. 2 BV ha- ben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dieser verfassungsmässi- gen Garantie folgt unter anderem das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen der anderen Verfahrensparteien zu äussern ("Replikrecht"; BGer 5D_117/2021 vom 27. Januar 2022, E. 2.1 m.w.H.). Die Beschränkung auf einen einfachen Schriftenwechsel ändert demnach nichts daran, dass den Parteien das Recht zusteht, zu jeder Eingabe der Gegenpartei im Rahmen ihres verfassungsmässig garantierten Replikrechts Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte ent- hält (BGer 5A_84/2021 vom 17. Februar 2022, E. 3.1.1 m.w.H.). In Anwendung von Art. 253 ZPO hat die Vorinstanz dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 3. März 2022 Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 5). Der Gesuchsgegner ist dieser Aufforderung mit Eingabe vom 14. März 2022 innert Frist nachgekom- men ist (Urk. 6). Die Rüge, die Vorinstanz hätte zur Wahrung des Replikrechts der Gesuchstellerin die Eingabe vom 14. März 2022 dieser zustellen müssen, steht hingegen nur der Gesuchstellerin zu. Der Gesuchsgegner ist nicht Träger des ver-

- 8 - fassungsmässig geschützten Rechts auf Gewährung des rechtlichen Gehörs der Gegenseite. Vom Replikrecht kann einzig diejenige Partei profitieren, der noch nicht die Möglichkeit geboten wurde, sich zu allen Eingaben der Gegenseite zu äussern.

6. a) Der Gesuchsgegner rügt ferner, die Vorinstanz habe in Erwägung 3.1 des angefochtenen Entscheids vorsätzlich nicht zur Kenntnis genommen, dass er mehrmals beim Bundesstrafgericht schriftlich den Erlass respektive die Stundung der Forderung beantragt habe und dieses darüber noch nicht rechtskräftig ent- schieden habe. Entsprechende Dokumente und Belege habe er der Vorinstanz of- feriert. Zu den vorinstanzlichen Erwägungen 3.2 und 3.3 führt er aus, die Vorin- stanz habe ignoriert, dass er das Bundesstrafgericht bereits mehrmals schriftlich aufgefordert habe, die fälligen Forderungen zulasten seines blockierten Gutha- bens bei der B._____ und C._____ zu begleichen. Ebenso habe die Vorinstanz ignoriert, dass sämtliche Gerichtsgebühren der diversen Nebenverfahren bei ei- nem ihn betreffenden Freispruch annulliert würden. Dementsprechend sei entge- gen den Ausführungen der Vorinstanz das rechtskräftige Urteil in der Hauptsache SK.2019.12 abzuwarten. Die Vorinstanz habe auch ignoriert, dass gemäss dem nicht rechtskräftigem Urteilsdispositiv vom 23. April 2021 in der Hauptsache SK.2019.12 seine sämtlichen vom Bundesstrafgericht vorsorglich blockierten Er- sparnisse bei der C._____ und B._____ zur Bezahlung sämtlicher ausstehender Gerichtskosten inklusive der vorliegend im Streit liegenden Forderung eingezogen würden. Es könne nicht sein, dass sich das Bundesstrafgericht die Forderungen zweimal bezahlen lasse. Das Urteildispositiv in der Hauptsache SK.2019.12 habe er der Vorinstanz zugestellt. Zudem sei es öffentlich in der Sammlung des BStG zugänglich. Weitere Belege und Beweise habe er der Vorinstanz offeriert (Urk. 11 S. 4). Der Gesuchsgegner führte in seiner vorinstanzlichen Eingabe vom 14. März 2022 aus, er habe bereits am 10. Dezember 2021 und erneut am 25. Februar 2022 beim Präsidenten des Bundesstrafgerichts mit ausführlicher Begründung die einstweilige Suspendierung der Betreibungsverfahren Nr. 1, 2 und 3 vom 17. res- pektive 23. Februar 2022 durch das Betreibungsamt Küsnacht für deren nicht

- 9 - rechtskräftigen Forderungen im Umfang von Fr. 3'000.–, Fr. 800.– und Fr. 25'800.– nebst Zinsen und Kosten beantragt (Urk. 6 S. 1 oben). Für einen Teil der Forderungen habe er dem Bundesstrafgericht bereits mehrmals den schriftli- chen Auftrag erteilt, die Forderungen mit seinem durch die Gläubigerin blockierten Guthaben bei der B._____ in Bern zu verrechnen. Der Rest der Forderungen ba- siere nicht auf einem rechtskräftigen Urteil. Sodann machte er geltend, er habe anfangs Dezember 2021 beim Bundesstrafgericht mit aufschiebender Wirkung den Antrag gestellt, intern für die Ausstellung des begründeten Urteils vom

23. April 2021 im Verfahren SK.2019.12 eine kurze Frist zu setzen und sämtliche gegen ihn ausgesprochenen Gerichtskosten und Ersatzforderungen zu annullie- ren, zu erlassen oder eventualiter zu stunden, bis er gegen das Urteil vom 23. Ap- ril 2021 rekurrieren könne. Ein entsprechendes Berufungs- respektive Endurteil stehe noch aus. Sämtliche ihm unter dem Strafprozess SK.2019.12 zugunsten der Bundesstrafgerichts auferlegten Kosten seien damit noch nicht rechtskräftig. Er habe das Bundesstrafgericht in den letzten zwölf Monaten mehrere Male schriftlich aufgefordert, die provisorische strafrechtliche Blockierung seines Kon- tos bei der C._____ und/oder über sein Erspartes bei der B._____ aufzuheben, so dass sämtliche fällig gestellten Forderungen umgehend mit seinem Ersparten ver- rechnet werden könnten. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen seien sämtliche diesbezüglichen Anträge abgelehnt worden. Somit seien sämtliche Betreibungen und Rechtsöffnungsbegehren als missbräuchlich und schikanös zu werten (Urk. 6 S. 2). Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid hierzu aus, der Gesuchs- gegner bringe vor, das Bundesstrafgericht habe am 23. April 2021 in der Haupt- sache SK.2019.12 das Urteilsdispositiv erlassen. Dort sei gemäss den Ausfüh- rungen des Gesuchsgegners angeordnet worden, dass sein vom Bundesstrafge- richt blockiertes Erspartes zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden könne. Der begründete Entscheid stehe noch aus. Gegen dieses Urteil wolle er rekurrieren. Welchen Einwand der Gesuchsgegner damit auch immer erheben wolle – so die Vorinstanz –, sei nicht ersichtlich, da er seine Ausführungen durch kein einziges Dokument belegt habe. Sie seien ohnehin unbeachtlich. Zudem füh- re der Gesuchsgegner aus, er habe das Bundesstrafgericht schon mehrere Male

- 10 - aufgefordert, die strafrechtlich blockierten Konten mit den gestellten Forderungen zu verrechnen, was aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt worden sei. Auch diese Behauptung werde durch keine Unterlagen untermauert, weshalb sie nicht zu hören sei. Unter diesen Umständen erübrigten sich Ausführungen dazu, ob eine Verrechnung unter Berücksichtigung von Art. 125 Ziff. 3 OR überhaupt zulässig wäre. Damit zielten alle Einwendungen des Gesuchsgegners ins Leere (Urk. 12 S. 4 E. 3.3).

b) Wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, geht aus der Eingabe des Gesuchsgegners vom 14. März 2022 nicht hervor, wie das von ihm erwähnte Ver- fahren SK.2019.12 mit dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren in Verbindung steht. Auch die Beschwerdeeingabe des Gesuchsgegners ist diesbezüglich nicht aufschlussreich. Der Gesuchsgegner hat vorinstanzlich sodann weder zum Ver- fahren SK.2019.12 noch zu den von ihm vorgebrachten Gesuchen um Erlass, Stundung oder Verrechnung der im Betreibungsverfahren Nr. … geltend gemach- ten Forderung Urkunden eingereicht (vgl. Urk. 1-10/2). Entgegen seiner Vorbrin- gen im Beschwerdeverfahren hat er dazu auch keine entsprechenden Belege und Beweise offeriert (vgl. Urk. 6). Auf die Vorbringen des Gesuchsgegners in der Be- schwerdeschrift zum Verfahren SK.2019.12 und zur Verrechnung der vorliegend im Streit liegenden Forderung ist deshalb im Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen.

7. Der Gesuchsgegner rügt im Beschwerdeverfahren ferner, die Vorinstanz habe ignoriert, dass ein Teil der Forderung bereits von der D._____ AG gemäss beiliegender Urkunde bezahlt worden sei (Urk. 11 S. 4). Bei dem erstmals im Be- schwerdeverfahren eingereichten Zahlungsbeleg über Fr. 200.– (Urk. 13/1) han- delt es sich jedoch um ein Beweismittel, welches aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann.

8. a) Zu der vom Gesuchsgegner erstinstanzlich beantragten Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung führt dieser im Beschwerdeverfahren aus, die Vorinstanz habe seine aktuellen unterzeichneten Steuerklärungen samt Anlagen und Beilagen, welche Urkunden darstellten, ignoriert. Ausserdem habe er der Vor- instanz weitere sachdienliche Dokumente und Bestätigungen offeriert. Was die

- 11 - Vorinstanz mit Unterlagen, welche den Untergang der Forderung nachweisen könnten, gemeint habe, bleibe völlig im Dunkeln (Urk. 11 S. 4). Die Vorinstanz erwog dazu, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung habe, wer nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und dessen Rechtsbegeh- ren nicht als aussichtslos erscheine (unter Hinweis auf Art. 117 ZPO). Im Verfah- ren auf definitive Rechtsöffnung seien Einwendungen durch Urkunden zu bele- gen. Das einzige Beweismittel, dass der Gesuchsgegner einreiche, sei seine Steuererklärung 2021. Damit wolle er seine Mittellosigkeit belegen. Unterlagen, welche den Untergang der Forderung nachweisen könnten, fehlten gänzlich. Da- mit erweise sich sein Standpunkt als aussichtslos, was zur Abweisung des Be- gehrens um Bewilligung des Armenrechts führe (Urk. 12 S. 5 E. 5).

b) Die Vorinstanz hat das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, da sie im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO seinen Standpunkt als von vornherein aussichtslos betrachtete. Sie führte dazu korrekterweise aus, der Gesuchsgegner habe im Rechtsöffnungsverfahren keine Unterlagen eingereicht, welche den Untergang der Forderung der Gesuchstellerin nachweisen könnten (Urk. 12 S. 3 E. 2 und S. 5 E. 5). Da die Vorinstanz das Ge- such bereits aufgrund der Aussichtslosigkeit des Standpunktes des Gesuchsgeg- ners abwies, musste sie nicht prüfen, ob er im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO mittel- los ist.

9. Schliesslich bringt der Gesuchsgegner in der Beschwerdeschrift vor, die Vorinstanz habe ignoriert, dass bei ihr seit dem 26. Februar 2022 betreffend die Forderung des Bundesstrafgerichts auch eine negative Feststellungsklage pen- dent sei und er aus prozessökonomischen Überlegungen die Zusammenlegung der Verfahren beantragt habe (Urk. 11 S. 4). Entgegen diesen Vorbringen hat sich die Vorinstanz diesbezüglich unter Hinweis auf Art. 125 lit. c ZPO dahingehend geäussert, dass durch die Vereini- gung keine Vereinfachung des Verfahrens erzielt werden könne, da das erstin- stanzliche Rechtsöffnungsverfahren mit dem angefochtenen Entscheid vom

16. März 2022 erledigt werde, weshalb der Antrag um Vereinigung abzuweisen

- 12 - sei (Urk. 12 S. 6 E. 6). Die Vorinstanz hat sich somit mit dem Antrag des Ge- suchsgegners inhaltlich auseinandergesetzt, weshalb eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs des Gesuchsgegners wiederum zu verneinen ist.

10. Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner mit den vorinstanzlichen Er- wägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, Beschwerdeantworten der Gesuchstellerin und des Beschwerdegegners einzuholen (Art. 322 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 11 S. 3 Antrag 1). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt – wie bereits erwähnt – neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Beschwerdeverfahren war jedoch wie vor- stehend aufgezeigt von vornherein als aussichtslos anzusehen, weshalb das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfah- ren abzuweisen ist.

12. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe sind der Gesuchstellerin und dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Ge- suchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ent- schädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

- 13 - und erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin und den Be- schwerdegegner je unter Beilage einer Kopie der Urk. 11 und 13/1-2, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 14 - Zürich, 24. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st