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BB.2021.52

Bundesstrafgericht · 2021-03-18 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

B., a.o. Staatsanwalt des Bundes - C., Staatsanwältin des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 18. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, B., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.52

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei führte;

- A. mit Eingaben vom 18. Januar 2018 bei der Bundesanwaltschaft eine Straf- anzeige gegen C., […] Staatsanwältin des Bundes im Strafverfahren gegen A., wegen «Anordnung von unzähligen Zwangsmassnahmen, Verweigerung des Rechtsgehörs, vorsätzlicher Amtsgeheimnisverletzung, mehrfache Ver- untreuung, Gefährdung der Gesundheit, Kollusion mit Drittparteien gegen den Antragsteller und seine Familie im Rahmen der mehrfach aktenkundigen 10-jährigen Vendetta der beiden Bundesanwälte sowie mehrfachen Verstos- ses gegen Vorschriften des Bundesstrafgesetzes und EMRK gegen den An- zeigeerstatter» erstattete (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Urk. 1);

- die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft B. als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes mit der Verfahrungsführung beauftragte;

- mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2021 der a.o. Staatsan- walt des Bundes die Strafanzeige vom 18. Januar 2018 nicht anhand nahm (act. 1.1);

- dagegen A. mit Eingabe vom 27. Februar 2021 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (act. 1);

- die Verfahrensakten mit Schreiben vom 3. März 2021 von der Beschwerde- gegnerin angefordert wurden (act. 2), welche mit Schreiben vom 11. März 2021 (mit Eingang vom 15. März 2021) eingereicht wurden (act. 3);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- 3 -

- die weiteren Eintretensvoraussetzungen angesichts des Verfahrensaus- gangs vorliegend offen bleiben können;

- die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfü- gung ausführt, der Beschwerdegegner habe sich in seiner Strafanzeige im Wesentlichen und in pauschaler Weise über das aus seiner Sicht unfaire Verfahren gegen ihn beklagt, jedoch keine konkreten Hinweise vorgebracht, wie oder durch was sich C. strafbar gemacht hätte (act. 1.1 S. 1);

- sie festhält, dass pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt keiner Strafanzeige im Sinne von Art. 301 StPO entsprechen und die StPO in einem solchen Fall keine Pflicht zur förmlichen Behandlung einer Eingabe begründen würden (act. 1.1 S. 2);

- sie zum Schluss kommt, die Strafanzeige des Beschwerdeführers erfülle ganz offensichtlich nicht diese Voraussetzungen, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (act. 1.1 S. 2);

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zwar vorwirft, seine Anzeige nicht sorgfältig gelesen zu haben; er geltend macht, die Strafanzeige und Prozessakten würden ganz klare Beweise für die Verfehlungen und Geset- zeswiderhandlungen enthalten (act. 1 S. 4);

- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde indes nicht konkret darlegt, in- wiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsache verfügt haben soll;

- wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt, der Strafanzeige und den Beilagen des Beschwerdeführers kein konkreter Sachverhalt ent- nommen werden kann, der in irgendeiner Art und Weise einen hinreichenden Tatverdacht gegen C. begründen könnte;

- entgegen der Annahme des Beschwerdeführers hiefür die Nennung von di- versen Verfahrenshandlungen und Wiedergabe seiner persönlichen Wahr- nehmung des Strafverfahrens allein nicht ausreicht;

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- sich der beantragte Beizug der Strafakten […] bei dieser Ausgangslage er- übrigt;

- nach dem Gesagten die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersu- chung eröffnet hat;

- sich bereits aus diesem Grund die vom Beschwerdeführer aus der Nichtan- handnahme gefolgerten Vorwürfe der Arbeitsverweigerung, Gehörsverlet- zung etc. gegen die Beschwerdegegnerin als unbegründet erweisen;

- damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 18. März 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - B., a.o. Staatsanwalt des Bundes - C., Staatsanwältin des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.