Stundung und Erlass (Art. 425 StPO)
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 7. April 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Gesuchsteller
Gegenstand
Stundung und Erlass (Art. 425 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2022.13
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Der Einzelrichter hält fest, dass:
- mit Beschluss BB.2021.209 (BP.2021.74) vom 20. Oktober 2021 die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde von A. gegen die Teileinstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 12. August 2021 abwies, soweit sie darauf eintrat;
- dabei das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A. gestützt auf Art. 428 StPO i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR ausgangsgemäss eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt wurde;
- mit Urteil des Bundesgerichts 6B_1318/2021 vom 4. Februar 2022 das prä- sidierende Mitglied der Strafrechtlichen Abteilung im vereinfachten Verfah- ren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde von A. gegen den vorgenann- ten Beschluss nicht eintrat; A. dabei auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, ein Kostenerlassgesuch bei der Beschwerdekammer zu stellen; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde gestützt auf Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG abgewiesen wurde und ihm gestützt auf Art. 65 Abs. 2 BGG reduzierte Gerichtskosten auferlegt wurden;
- A. mit Eingabe vom 11. Februar 2022 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts gelangt und um Erlass der Verfahrenskosten aus verschie- denen Beschwerdeverfahren (BB.2021.209, BB.2021.248 und BB.2021.261) ersucht (act. 1); er sodann beantragt, es sei ihm die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren, unter Kostenfolge zulasten der Eidgenos- senschaft;
- in der Folge unter BB.2022.13 das vorliegende Verfahren betreffend Stun- dung und Erlass hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens BB.2021.209 und unter BB.2022.19 das Verfahren betreffend Stundung und Erlass hinsichtlich der weiteren Beschwerdeverfahren eröffnet wurden;
- mit Verfügung der Beschwerdekammer BB.2022.19 vom 16. März 2022 die Gesuche von A. um Erlass der Verfahrenskosten aus den Beschwerdever- fahren BB.2021.248 und BB.2021.261 abgewiesen wurden.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:
- Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichti- gen Person herabgesetzt oder erlassen werden können (Art. 425 StPO);
- die Beschwerdekammer zuständig ist zur Behandlung von Gesuchen um Er- lass von Verfahrenskosten, welche ein rechtskräftig abgeschlossenes Be- schwerdeverfahren betreffen (vgl. TPF 2019 35 E. 1.1 m.w.H.);
- die Beschwerdeinstanz als Einzelgericht über Gesuche um Erlass der Ver- fahrenskosten entscheidet, sofern der Schwellenwert von 5000 Franken ge- mäss Art. 395 lit. b StPO nicht überschritten wird (vgl. TPF 2019 35 E. 1);
- demnach vorliegend der Einzelrichter über das Gesuch entscheidet;
- Stundungen und Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten der Reso- zialisierung vorab der beschuldigten Person dienen, denn die Kostenauflage kann sie in Anbetracht der mitunter sehr hohen Auslagen erheblich finanziell belasten und eine Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren;
- die Anwendung von Art. 425 StPO voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Ver- hältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein müssen, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint; das dann der Fall ist, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisie- rung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.1, nicht publi- ziert in TPF 2019 35; je m.w.H.);
- mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung der Gesetz- geber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum belässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.2, nicht publiziert in TPF 2019 35; je m.w.H.);
- dem Gesuchsteller das Verfahren um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO bereits seit Jahren aus eigener Erfahrung bekannt ist (s. an Stelle vieler: Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.99 vom 22. März 2016 und BB.2015.51 vom 11. Juni 2015);
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- ihm insbesondere bekannt ist, dass ihn – wie auch bei der Prüfung der Vo- raussetzungen für eine amtliche Verteidigung – bei der Abklärung seiner fi- nanziellen Verhältnisse eine gewisse Mitwirkungspflicht trifft;
- ihm namentlich im Zusammenhang mit Gesuchen um unentgeltliche Rechts- pflege bekannt ist, dass sein Gesuch mangels ausreichender Substantiie- rung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden kann, wenn er der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Ver- hältnisse nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die ge- machten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finan- ziellen Verhältnisse ergeben (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.212 [BP.2020.68] vom 9. September 2020 E. 6.2);
- der Gesuchsteller seit Jahren in den bisherigen Verfahren vor der Beschwer- dekammer trotz wiederholten Aufforderungen zur Offenlegung der finanziel- len Verhältnisse seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.212 [BP.2020.68] vom 9. September 2020 E. 6.2);
- der Gesuchsteller weiss, dass aufgrund dessen die Beschwerdekammer ihn nicht mehr zur Nachreichung von Unterlagen zur Offenlegung seiner finan- ziellen Verhältnisse auffordert (s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.212 [BP.2020.68] vom 9. September 2020 E. 6.2);
- auch im Beschwerdeverfahren BB.2021.209 (BP.2021.74), dessen Kosten der Gesuchsteller vorliegend erlassen haben möchte, er trotz Aufforderung und Hinweis der Beschwerdekammer, dass unvollständige oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehenen Gesuche um unentgeltliche Rechts- pflege ohne weiteres abgewiesen werden können (BP.2021.74, act. 2), die erforderlichen Unterlagen nicht einreichte und sich begnügte, auf seine Steu- ererklärungen in den Strafakten zu verweisen (BP.2021.74, act. 3);
- in casu der Gesuchsteller zwar zur Begründung seines Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten eine Notlage geltend macht; er auf das Bestehen wei- terer Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 287'199.26 und seine Krebser- krankung hinweist; er geltend macht, mittel- und einkommenslos zu sein (act. 1);
- er sich aber dabei wiederum begnügt, auf das Strafverfahren zu verweisen und für die «Einreichung weiterer Informationen und/oder Dokumenten» zur Verfügung zu stehen (act. 1);
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- dieses Vorgehen des Gesuchstellers, in Kenntnis der Entscheidgrundlagen des Gerichts (ausreichende Substantiierung/Bedürftigkeitsnachweis) und des Verzichts des Gerichts, von diesem Unterlagen nachzufordern, mit Blick auf sein seit Jahren gleichförmiges Prozessverhalten auch vorliegend keine Weiterungen rechtfertigt;
- nach dem Gesagten das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung und Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden muss und sich deshalb als unbegründet erweist;
- dasselbe auch für das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege gilt;
- ausserdem dem Gesuchsteller die Kostenfolgen, welche mit einem abgewie- senen Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten einhergehen, bereits seit Jahren aus eigener Erfahrung bekannt sind (s. Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BB.2015.99 vom 22. März 2016 und BB.2015.51 vom 11. Juni 2015);
- ihm insbesondere aus allen von ihm angestrengten Verfahren bekannt ist, dass seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit in der Sache ohne Überprüfung seiner finanziellen Situa- tion abzuweisen sind, und sein Prozessverhalten finanzielle Folgen für ihn nach sich zieht;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 5 m.w.H., nicht publiziert in TPF 2019 35),
- unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände die Gerichtsgebühr vor- liegend wie im Verfahren BB.2022.19 ebenfalls auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 7. April 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.