Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Es seien allfällige bereits sichergestellte Asservate zu vernichten.
E. 2.1 Zur Erhebung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse muss im Zeitpunkt des Ent- scheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Mit diesem Erfordernis soll si- chergestellt werden, dass das Gericht über konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Ein rein tatsächliches Interesse oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtliches Interesse genügen somit nicht (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 [Pra 2018 Nr. 152]). Die Aktualität ist unter anderem dann zu verneinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung be- reits erfolgt ist und nachträglich nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 244).
E. 2.2 Sowohl die Blutentnahme als auch die Urinasservierung sind bereits am
2. August 2023 um 12.20 Uhr resp. 16.45 Uhr erfolgt (Urk. 17/7 S. 1). Ebenso fand am 2. August 2023 die medizinische Untersuchung betreffend die Anzeichen für Fahrunfähigkeit statt. Das entsprechende Protokoll der ärztlichen Untersu- chung bei Verdacht auf Beeinträchtigung vom 2. August 2023 befindet sich denn auch in den Akten (Urk. 17/7). Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin erging am 23. August 2023 (Urk. 17/6). In solchen Fällen tritt die Kammer gemäss konstanter Praxis mangels aktuellen Rechtschut- zinteresses auf die Beschwerde nicht ein resp. schreibt das Beschwerdeverfahren
– soweit die Verfahrenshandlungen nach Erhebung der Beschwerde erfolgten – als gegenstandslos geworden ab.
E. 2.3 Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktu- ellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen de- ren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 140 IV 74 E. 1.3.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Überprüfung der angeordneten
- 4 - Massnahmen kann noch zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen des Strafver- fahrens erfolgen. Die in Art. 29a BV statuierte Rechtsweggarantie wird zudem durch Art. 431 Abs. 1 StPO gewahrt. Der Anspruch auf Entschädigung und Ge- nugtuung bei rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO besteht unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts vom 20. Oktober 2021, BB.2021.209, E. 2.2). Deshalb besteht auch unter dem Aspekt des Anspruchs auf effektiven Rechts- schutz (vgl. Art. 29a BV und Art. 13 EMRK) keine Notwendigkeit, bereits während des laufenden Verfahrens die Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahmen auf dem Beschwerdeweg zu überprüfen. Hieran vermag die geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht resp. des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 8 ff. N 22, N 29 und N 32, Urk. 28 S. 2 N 1) nichts zu ändern, zumal aus der Begründung der angefochtenen Verfügung unmissverständlich hervorgeht, dass sowohl eine Blut- als auch eine Urinprobe angeordnet worden sind (Urk. 5 S. 1).
E. 2.4 Dass der Beschwerdeführer die Vernichtung der Asservate beantragt (Urk. 2 S. 2), vermag am Fehlen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nichts zu än- dern. Durch das Aufbewahren der Proben allein ist der Beschwerdeführer nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen. Sollten – wider Erwarten – die Proben für die Erstellung von weiteren Gutachten beigezogen werden, stünde gegen die An- ordnung jener Massnahmen die Beschwerde offen.
E. 2.5 Zu guter Letzt macht der Beschwerdeführer in seiner Replik geltend, dass das pharmakologisch-toxikologische Gutachten aufgrund der der Beschwerde erteilten aufschiebenden Wirkung aus den Akten zu nehmen sei (Urk. 28 S. 2 N 2). Der Beschwerdeführer macht somit sinngemäss geltend, dass das Gutachten infolgedessen unverwertbar sei. Über eine Entfernung eines Beweismittels aus den Akten hat die Beschwerdeinstanz allerdings nur zu befinden, falls sich die Unverwertbarkeit des umstrittenen Aktenstücks bei einer Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten im konkreten Fall schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststellen lässt (BGE 143 IV 475 E. 2.7). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten
- 5 - datiert vom 23. August 2023 (Urk. 17/6) und somit vom selben Tag wie die Verfügung der Verfahrensleitung der III. Strafkammer betreffend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 7). Ein Entscheid entfaltet erst durch die Eröffnung bzw. Zustellung Wirkung (BGE 122 I 97). Die Verfügung ging der Staatsanwaltschaft erst am 28. August 2023 zu (Urk. 8/1). Dementsprechend hat das Institut für Rechtsmedizin durch die Erstattung des Gutachtens nicht gegen die erteilte aufschiebende Wirkung verstossen.
E. 3 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie nicht betreffend das pharmakologisch-toxikologische Gutachten als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben ist.
E. 4 Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG) und dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht als gegenstands- los geworden abgeschrieben wird.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.00 fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter gleichzeitiger Rücksen- dung der beigezogenen Untersuchungsakten (Urk. 10 und Urk. 17; ge- gen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - 6 - die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erho- ben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 5. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH230262-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 5. Februar 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegnerin betreffend Untersuchungsbefehl und Auftrag für ein Gutachen Sachverstän- diger für eine Blut- und Urinprobe Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 8. August 2023
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand etc. Die Staatsanwaltschaft ordnete im Rahmen dieser Strafuntersuchung am 2. August 2023 mündlich eine Blutent- nahme sowie die Sicherstellung einer Urinprobe an und bestätigte diese Anord- nung mit Untersuchungsbefehl vom 8. August 2023 schriftlich. Dem die Blutent- nahme durchführenden Arzt wurde zudem der Auftrag erteilt, eine Untersuchung über die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorzunehmen. Des Weiteren wurde das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich mit der Analyse der Blut- und Urinproben sowie mit der Erstattung eines Kurzgutachtens diesbezüglich beauftragt (Urk. 5, Urk. 17/1 S. 5). 1.2. Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom Montag, 21. August 2023 fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei der Untersuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis vom 8. August 2023 aufzuheben.
2. Es seien allfällige bereits sichergestellte Asservate zu vernichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse." In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Beizug der Akten (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 23. August 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Zugleich wurde der Staatsan- waltschaft Frist zur Stellungnahme und Einreichung der Akten angesetzt (Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft beantragte unter Einreichung der Untersuchungsakten (Urk. 10, Urk. 17) mit Eingabe vom 6. September 2023 die Abweisung der Be- schwerde (Urk. 9). Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge Akteneinsicht ge- währt (Urk. 22, Urk. 25). Mit Eingabe vom 10. November 2023 replizierte der Be- schwerdeführer und beantragte hierbei zusätzlich die Entfernung des pharmakolo- gisch-toxikologischen Gutachtens vom 23. August 2023 aus den Akten (Urk. 28). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 6. Dezember 2023 auf eine Duplik (Urk. 32).
- 3 - 1.3. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 ergeht der vorlie- gende Entscheid teilweise nicht in der ursprünglich angekündigten Besetzung. 2.1. Zur Erhebung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse muss im Zeitpunkt des Ent- scheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Mit diesem Erfordernis soll si- chergestellt werden, dass das Gericht über konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Ein rein tatsächliches Interesse oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtliches Interesse genügen somit nicht (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 [Pra 2018 Nr. 152]). Die Aktualität ist unter anderem dann zu verneinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung be- reits erfolgt ist und nachträglich nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 244). 2.2. Sowohl die Blutentnahme als auch die Urinasservierung sind bereits am
2. August 2023 um 12.20 Uhr resp. 16.45 Uhr erfolgt (Urk. 17/7 S. 1). Ebenso fand am 2. August 2023 die medizinische Untersuchung betreffend die Anzeichen für Fahrunfähigkeit statt. Das entsprechende Protokoll der ärztlichen Untersu- chung bei Verdacht auf Beeinträchtigung vom 2. August 2023 befindet sich denn auch in den Akten (Urk. 17/7). Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin erging am 23. August 2023 (Urk. 17/6). In solchen Fällen tritt die Kammer gemäss konstanter Praxis mangels aktuellen Rechtschut- zinteresses auf die Beschwerde nicht ein resp. schreibt das Beschwerdeverfahren
– soweit die Verfahrenshandlungen nach Erhebung der Beschwerde erfolgten – als gegenstandslos geworden ab. 2.3. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktu- ellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen de- ren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 140 IV 74 E. 1.3.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Überprüfung der angeordneten
- 4 - Massnahmen kann noch zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen des Strafver- fahrens erfolgen. Die in Art. 29a BV statuierte Rechtsweggarantie wird zudem durch Art. 431 Abs. 1 StPO gewahrt. Der Anspruch auf Entschädigung und Ge- nugtuung bei rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO besteht unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts vom 20. Oktober 2021, BB.2021.209, E. 2.2). Deshalb besteht auch unter dem Aspekt des Anspruchs auf effektiven Rechts- schutz (vgl. Art. 29a BV und Art. 13 EMRK) keine Notwendigkeit, bereits während des laufenden Verfahrens die Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahmen auf dem Beschwerdeweg zu überprüfen. Hieran vermag die geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht resp. des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 8 ff. N 22, N 29 und N 32, Urk. 28 S. 2 N 1) nichts zu ändern, zumal aus der Begründung der angefochtenen Verfügung unmissverständlich hervorgeht, dass sowohl eine Blut- als auch eine Urinprobe angeordnet worden sind (Urk. 5 S. 1). 2.4. Dass der Beschwerdeführer die Vernichtung der Asservate beantragt (Urk. 2 S. 2), vermag am Fehlen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nichts zu än- dern. Durch das Aufbewahren der Proben allein ist der Beschwerdeführer nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen. Sollten – wider Erwarten – die Proben für die Erstellung von weiteren Gutachten beigezogen werden, stünde gegen die An- ordnung jener Massnahmen die Beschwerde offen. 2.5. Zu guter Letzt macht der Beschwerdeführer in seiner Replik geltend, dass das pharmakologisch-toxikologische Gutachten aufgrund der der Beschwerde erteilten aufschiebenden Wirkung aus den Akten zu nehmen sei (Urk. 28 S. 2 N 2). Der Beschwerdeführer macht somit sinngemäss geltend, dass das Gutachten infolgedessen unverwertbar sei. Über eine Entfernung eines Beweismittels aus den Akten hat die Beschwerdeinstanz allerdings nur zu befinden, falls sich die Unverwertbarkeit des umstrittenen Aktenstücks bei einer Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten im konkreten Fall schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststellen lässt (BGE 143 IV 475 E. 2.7). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten
- 5 - datiert vom 23. August 2023 (Urk. 17/6) und somit vom selben Tag wie die Verfügung der Verfahrensleitung der III. Strafkammer betreffend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 7). Ein Entscheid entfaltet erst durch die Eröffnung bzw. Zustellung Wirkung (BGE 122 I 97). Die Verfügung ging der Staatsanwaltschaft erst am 28. August 2023 zu (Urk. 8/1). Dementsprechend hat das Institut für Rechtsmedizin durch die Erstattung des Gutachtens nicht gegen die erteilte aufschiebende Wirkung verstossen.
3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie nicht betreffend das pharmakologisch-toxikologische Gutachten als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben ist.
4. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG) und dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht als gegenstands- los geworden abgeschrieben wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.00 fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter gleichzeitiger Rücksen- dung der beigezogenen Untersuchungsakten (Urk. 10 und Urk. 17; ge- gen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
- 6 - die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erho- ben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 5. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann