Erwägungen (44 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Am 9. Juni 2016 stellte der Privatkläger, B._____, durch seine Rechtsvertre- terin Strafantrag gegen den Beschuldigten, Dr. med. A._____, wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB (Urk. 1 f.). Er warf diesem zusammen- gefasst vor, ihm bei der Operation vom 12. März 2016 (Arthroskopie mit Ringband- spaltung) am rechten Handgelenk die Strecksehnen des Zeige-, Mittel- und Ring- fingers durchtrennt und eine Brandverletzung am Handgelenk zugefügt zu haben, was beides bei einer lege artis durchgeführten Arthroskopie nicht vorkomme. Die Handgelenkarthroskopie sei nicht indiziert gewesen und er sei über die Risiken die- ses Eingriffs nicht aufgeklärt worden, so dass er darin nicht rechtsgültig eingewilligt habe. Die Staatsanwaltschaft verfügte verschiedene Editionen, nahm eine chirurgi- sche Beurteilung der SUVA, eine schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten zur Anzeige sowie weitere Unterlagen zu den Akten, liess Dr. med. C._____ ein medi- zinisches Gutachten erstellen, konfrontierte den Beschuldigten mit dem Privatklä- ger und vernahm den Gutachter zur mündlichen Ergänzung seines Gutachtens (Urk. 3-9). Nach entsprechender Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung lehnte die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge des Privatklägers ab und stellte die Untersuchung mit Verfügung vom 2. September 2019 ein (Urk. 12/6; Urk. 12/1- 2). Eine dagegen erhobene Beschwerde des Privatklägers wurde vom Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 9. November 2020 gut- geheissen, die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid bzw. zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwalt- schaft zurückgewiesen (Urk. 14). Nach ergänzter Untersuchung, namentlich weite- ren Einvernahmen des Beschuldigten, des Privatklägers, einer Zeugin und einer sachverständigen Zeugin sowie dem Beizug weiterer Akten (Urk. 15-18), erhob die Staatsanwaltschaft am 10. September 2021 Anklage gegen den Beschuldigten we- gen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 24/1).
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E. 1.2 Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 6. September 2022 gemäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 53 S. 77 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Urk. 49 und Urk. 55; vgl. dazu auch Urk. 48/1 und Urk. 52/2 sowie Anhang zu Urk. 55). Mit Ver- fügung vom 7. Februar 2023 ging die Berufungserklärung an den Privatkläger und an die Staatsanwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Be- rufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist angesetzt, um zum Beweisan- trag des Beschuldigten Stellung zu nehmen, der Staatsanwaltschaft obligatorisch. Schliesslich wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um das "Daten- erfassungsblatt" sowie diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen, wobei er auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde (Urk. 56). Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (Urk. 58).
E. 1.3 Mit Beschluss vom 7. September 2023 wurde Dr. C._____ ersucht, bis zum
15. Oktober 2023 sein Gutachten vom 14. Februar 2019 zu ergänzen und allenfalls noch eingehende Ergänzungsfragen der Parteien zu beantworten. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um Ergänzungsfragen zu stellen und selbige dem Gericht einzureichen und wurden dem Gutachter diverse Aktenstücke zu- gestellt (Urk. 63). Mit Eingabe vom 21. September 2023 brachte die Verteidigung diverse Ergänzungsfragen ein (Urk. 65). Mit Beschluss vom 26. September 2023 wurde einstweilen darauf verzichtet, dem Gutachter Ergänzungsfragen zu stellen, und gingen – teilweise auf Antrag der Verteidigung – weitere Aktenstücke an ihn (Urk. 66). Am 30. Oktober 2023 ging das Ergänzungsgutachten vom 26. Oktober 2023 ein, das in der Folge an die Parteien ging (Urk. 68).
E. 1.4 Nachdem die auf den 15. Januar 2024 angesetzte Berufungsverhandlung infolge einer Erkrankung des Beschuldigten verschoben wurde (Urk. 69+70), konnte die Berufungsverhandlung am 8. Juli 2024 durchgeführt werden. Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ sowie der Privatkläger in Begleitung seiner Vertreterin Fürspreche- rin lic. iur. Y._____.
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E. 2 Umfang der Berufung Das vorinstanzliche Urteil steht vollumfänglich zur Disposition. Es gilt das Ver- schlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 3 Standpunkt der Vorinstanz Im Rahmen der Sachverhaltserstellung kam die Vorinstanz in Bezug auf die einge- klagten Sehnenverletzungen zum Schluss, dass weder eine prä- noch eine post- operative Ursache dafür vorliege und bejahte stattdessen eine durch den Beschul-
- 8 - digten gesetzte intraoperative Ursache, nämlich die eingeklagte Sachverhalts- variante 2 "Eventuell", d.h. dass der Beschuldigte die Gelenkkapsel mit dem Shaver beschädigte und danach (versehentlich) mit Shaver und Vapor im Bereich der ausserhalb der Gelenkkapsel liegenden Strecksehnen operierte und sie dabei be- schädigte (Urk. 53 E. S. 14 ff. E. II.4.). Die Brandverletzung erachtete die Vorinstanz wie eingeklagt als erstellt (a.a.O., S. 40 ff. E. II.5.). Sie folgte der Staatsanwaltschaft und sprach den Beschuldigten der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig (a.a.O., S. 43 ff. E. III.).
E. 4 Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung fordert einen Freispruch und macht im Wesentlichen geltend, es sei auf das schlüssige Gutachten von Dr. C._____ abzustellen, gestützt auf wel- ches sich entgegen der Vorinstanz eine intraoperative Verletzung mit dem Shaver oder dem Vapor nicht erstellen lasse. Vielmehr sei eine postoperative Selbst- schädigung des Privatklägers als Ursache der Verletzungen in Betracht zu ziehen. Stattdessen habe die Vorinstanz fälschlicherweise auf die nicht schlüssigen Aus- sagen der sachverständigen Zeugin Dr. F._____ abgestellt, um ihren Schuldspruch begründen zu können (Urk. 55 S. 2 f.).
E. 5 Würdigung
E. 5.1 Allgemeines zur Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat zutreffende allgemeine Ausführungen zur Sachverhaltserstel- lung sowie insbesondere zur Würdigung von Gutachten gemacht (Urk. 53 S. 8 ff. E. II.2.), darauf kann verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist nochmals zu betonen, dass es der Staat ist, der dem Beschuldigten die ihm angelastete Tä- terschaft hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Delikte rechtsgenügend nachweisen können muss bzw. es Aufgabe des Staates ist, dem Beschuldigten alle eine Straf- barkeit begründenden Umstände – sowohl den äusseren als auch den inneren Sachverhalt betreffend – mittels dazu tauglicher Beweismittel nachzuweisen und es eben gerade nicht Sache des Beschuldigten ist, nachzuweisen, dass er die Tat nicht begangen hat. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch
- 9 - nicht zu begründen. Wenn sich das Gericht gestützt auf das Beweisergebnis weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, hat es den Beschuldigten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen.
E. 5.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel zutreffend aufgeführt (Urk. 53 S. 11 f. E. II.3.1.), darauf kann verwiesen werden. Da für die Beurteilung des vor- liegenden Falles medizinisches Fachwissen entscheidend ist, ist in erster Linie das vorliegende Gutachten bedeutsam (vgl. dazu sogleich unter E. II.5.3.).
E. 5.3 Gutachten
E. 5.3.1 Wie bereits ausgeführt, liess die Staatsanwaltschaft von Dr. C._____ ein Gut- achten erstellen und stellte gestützt darauf die Untersuchung mit Verfügung vom
2. September 2019 ein. Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Zü- rich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 9. November 2020 aufgehoben und die Sache wurde zum neuen Entscheid bzw. zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, welche alsdann die ebenfalls bereits er- wähnten Beweisergänzungen vornahm (vgl. dazu vorne unter E. I.1.). Entgegen einer entsprechenden Erwägung im genannten Entscheid der III. Strafkammer (Urk. 14 S. 32 E. III.7.) unterliess es die Staatsanwaltschaft, das Gutachten von Dr. C._____ ergänzen zu lassen, bevor sie Anklage erhob. Auch die Vorinstanz verzichtete auf eine Ergänzung des Gutachtens und urteilte gestützt auf das dann- zumal vorliegende Beweisergebnis. Beides ist nicht nachvollziehbar.
E. 5.3.2 Soweit die Vorinstanz überhaupt eine Sachverständigenmeinung berücksich- tigte und die medizinischen Akten nicht selbständig würdigte, stellte sie teilweise auf die Ausführungen von Dr. C._____ ab, teilweise auf jene der sachverständigen Zeugin Dr. F._____, die als nachbehandelnde Ärztin die Revisionsoperation der Fingerstrecksehnen des Privatklägers durchführte (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 53 S. 14 ff. E. II.4. ff.). Zu Letzterer erwog sie, es sei fraglich, ob ihr die notwendige Unabhängigkeit fehle, verneinte dies indes mit der Begründung, es mache Sinn,
- 10 - wenn sich die nachbehandelnde Ärztin zum Anklagevorwurf sowie zum Gesund- heitszustand des Privatklägers nach dem anklagegegenständlichen operativen Ein- griff äussere, da kein unbeteiligter Gutachter derart sachdienliche Aussagen zum medizinischen Zustand der betreffenden Fingerstrecksehnen und der Narbe auf dem Handrücken des Privatklägers machen könne, nachdem beides durch sie ärzt- lich versorgt worden sei (a.a.O., S. 14 E. 3.6.). Es mag zutreffen, dass die Zeugin aufgrund ihrer Wahrnehmungen bei der Nachbehandlung des Privatklägers Sach- dienliches zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann. Auch erweisen sich die Vorbringen der Verteidigung zum angeblichen Näheverhältnis zwischen Dr. F._____ und der ehemaligen Privatklägervertreterin nicht als stichhaltig (vgl. Urk. 78 S. 3), zumal die eingereichten Belege vielmehr gegen ein (früheres) Über- ordnungsverhältnis des Lebenspartners der ehemaligen Vertreterin gegenüber Dr. F._____ sprechen (vgl. Urk. 79/1 S. 3). Gleichwohl ist mit Blick auf die Frage ihrer Unabhängigkeit festzuhalten, dass sie als behandelnde Ärztin des Privatklä- gers nicht gleichermassen neutral ist wie der unabhängige Gutachter Dr. C._____. Bereits aus diesem Grund erscheint es fraglich, inwieweit statt auf die Ausführun- gen eines neutralen Gutachters auf ihre abgestellt werden kann. Vor allem aber erstattete die Zeugin nie ein eigentliches Gutachten, sondern äusserte lediglich ihre fachkundige Meinung. Namentlich standen ihr im Gegensatz zum Gutachter nie die gesamten medizinischen Akten zur Verfügung, mithin kann nicht davon ausgegan- gen werden, dass sie bei ihren beiden Befragungen durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 17/1 und Urk. 17/4) umfassend über den Fall informiert war, geschweige denn, dass sie sich im Vorfeld gestützt auf das vollständige Aktenmaterial eine ver- tiefte Meinung hätte bilden können. Nicht nachvollziehbar ist daher, weshalb die Vorinstanz gleichwohl teilweise auf ihre Einschätzungen abstellte und jene des Gut- achters ausser Acht liess – um Letztere dann aber doch wieder punktuell zu berück- sichtigen. Vielmehr wäre sie aufgrund der aus ihrer Sicht Unklarheiten (namentlich im Zusammenhang mit einer möglichen intraoperativen Verletzungsursache; vgl. dazu Urk. 53 S. 26 ff. E. II.4.4) gehalten gewesen, dem Gutachter die nachmaligen Aussagen der Zeugin vorzulegen, um Klärung zu schaffen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens zweifelhaft, hat es ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (vgl. dazu statt Weiterer BGE 6B_829/2013 vom
- 11 -
E. 5.3.3 In formeller Hinsicht ist zum Gutachten von Dr. C._____ vom 14. Februar 2019 (Urk. 8/13) bzw. den dazu gemachten Ergänzungen vom 26. Oktober 2023 (Urk. 68) festzuhalten, dass diesbezüglich keine Mängel auszumachen sind und das Gutachten entsprechend formell verwertbar ist. Gleiches gilt hinsichtlich seiner mündlichen Erläuterungen seines schriftlichen Gutachtens bei der Staatsanwalt- schaft am 1. Juli 2019 (Urk. 9/2). Dem Gutachter lagen insbesondere spätestens im Zeitpunkt der Ergänzung seines Gutachtens sämtliche relevanten medizinischen Akten vor, unter anderem nicht nur die von der Zeugin F._____ produzierten, son- dern auch deren im Laufe der Strafuntersuchung gemachten Aussagen (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 8/1-13, Urk. 63 S. 4 und Urk. 66 S. 2). Ihr Operationsbericht vom
26. April 2016 (Urk. 7/4 Beilage 4c) wurde vom Gutachter bereits im Jahr 2019 be- rücksichtigt (Urk. 68 S. 1 F/A 1).
E. 5.3.4 Inhaltlich ist das Gutachten nicht zu beanstanden, die Ausführungen sind, soweit dies von medizinischen Laien ohne die unzulässige Anmassung von Fachkenntnissen beurteilt werden kann, nachvollziehbar und schlüssig. Die – wenn auch knapp ausgefallenen – ergänzenden Ausführungen vom 26. Oktober 2023 (Urk. 68) lassen sich mit den zuvor gemachten in Einklang bringen, wobei weder die im Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
E. 5.4 Medizinische Indikation der Operation Gestützt auf das Gutachten von Dr. C._____ und seine mündlichen Ausführungen dazu, ist davon auszugehen, dass die vorgenommene Operation indiziert war (Urk. 8/13 S. 4 f. und Urk. 9/2 F/A 38, 41, 58). Die Vorinstanz hat sich mit einem
- 12 - gegenteiligen Einwand des Privatklägers auseinandergesetzt und kam zum selben Ergebnis wie der Gutachter (Urk. 53 S. 49 ff. E. III.3.1.). Diese Erwägungen sind zwar zutreffend, jedoch entbehrlich, zumal auch die Anklage von einer Indikation ausgeht (Urk. 24/1 S. 2: "Nach Durchführung aller konservativer Massnahmen […] ergab sich die Indikation zur Arthroskopie. Im Hinblick auf die nötig gewordene Operation […]") und dem Beschuldigten nicht etwa vorwirft, eine nicht indizierte Operation vorgenommen zu haben. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich deshalb.
E. 5.5 Beschädigung der Strecksehnen
E. 5.5.1 Ausgangslage Wie bereits vorne unter E. II.2. ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die vier Strecksehnen postoperativ rissen. Es ist also nicht von einer vollständigen Durch- trennung der Sehnen während der Operation auszugehen (vgl. dazu u.a. Urk. 2/2 S. 5, Urk. 5/5 S. 1, Urk. 9/1 S. 4 sowie Urk. 16/1 F/A 20 ff.), was denn ebenfalls nicht eingeklagt ist (Urk. 24/1 S. 4). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Rupturen der vier Strecksehnen auf ein Handeln bzw. eine Beschädigung des Beschuldigten während seiner Operation zurückzuführen ist (intraoperative Ursache), oder sich die Rupturen aus einem Umstand vor diesem operativen Eingriff (präoperative Ursache) oder nach diesem (postoperative Ursache) ergeben.
E. 5.5.2 Intraoperative Ursache
E. 5.5.2.1 Gestützt auf die Begutachtung von Dr. C._____ bleibt die Frage, wie es im konkreten Fall zur Beschädigung der Strecksehnen kam, offen. Bereits in seinem Gutachten vom 14. Februar 2019 hielt Dr. C._____ klar fest, diese Frage lasse sich nicht abschliessend beantworten (Urk. 8/13 S. 5 Frage 4). Damit in Einklang steht seine anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung gemachte unmissver- ständliche Aussage, wonach es ihm aufgrund der vorliegenden Akten schlichtweg unmöglich sei, einen Kausalzusammenhang zwischen der Operation und der Strecksehnenverletzung schlüssig zu beweisen. Eine Verletzung der Sehnen wäh- rend der Operation sei möglich, genauso gut möglich sei aber auch eine zusätzliche
- 13 - Gewalteinwirkung zwischen der Operation und der ersten ihm bekannten Doku- mentation der Wunde und der Strecksehnenverletzung (Urk. 9/2 S. 12 F/A 42; in diesem Sinne auch S. 18 F/A 70). Auch die ergänzenden gutachterlichen Aus- führungen lassen diverse Varianten als mögliche Ursache der Strecksehnen- beschädigung erscheinen und auch aufgrund dieser Ausführungen bleibt letztlich völlig offen, was ursächlich dafür war (Urk. 68).
E. 5.5.2.2 Schon was das Verletzungsbild der beschädigten Strecksehnen betrifft, wird nicht restlos klar, wie sich dieses nach dem finalen Riss präsentierte: Der Gut- achter führte dazu aus, es sehe auf der Fotodokumentation der Zeugin F._____ nach einer scharfen glatten Durchtrennung aus. Die Qualität der Fotografie auf einer Papierkopie sei jedoch nicht ganz schlüssig (Urk. 8/13 S. 5). Gleichwohl ging er in der Folge von einem glatten Schnitt bzw. einer glatten Verletzung aus (Urk. 8/13 S. 7 f.; Urk. 9/2 F/A 48, 71). An anderer Stelle hielt er fest, eine sekun- däre Ruptur von Sehnen führe meistens zu Zerreissungsartefakten an der Sehne mit ausgezogenen Enden. Dies sei insbesondere der Fall, wenn über eine Kno- chenspitze oder eine Platte gescheuert werde. Eine Zerreissung der Sehne könne nicht zu einem glatten Wundrand führen. Vielmehr müsse ein zusätzliches Instru- ment daran zu schaffen gewesen sein (Urk. 8/13 S. 6; Urk. 9/2 F/A 72). Die Vor- instanz hielt diese Ausführungen des Gutachters für nicht schlüssig und stellte statt- dessen auf jene der Zeugin F._____ ab (Urk. 53 S. 27 ff. E. II. 4.4.2. ff.). Dem kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden: Die Ausführungen des Gutach- ters zeigen in erster Linie wie schwierig es ist, eine Ursache für die eingeklagten Verletzungen festzumachen, was auch einem Laien sofort einleuchtet. Dass er gleichwohl Varianten diskutierte und dabei die ihm vorliegenden Unterlagen teil- weise mutmassend interpretierte, steht dazu nicht im Widerspruch und lässt insbe- sondere nicht den Schluss zu, seine Ausführungen wären nicht schlüssig. Vielmehr ist gegebenenfalls auch der Umstand, dass sich eine Frage nicht klären lässt, als mögliches Beweisergebnis hinzunehmen. Weiter ist es aus den bereits weiter vorne dargelegten Gründen problematisch, auf die Ausführungen der Zeugin F._____ ab- zustellen, wobei diese auch inhaltlich nicht überzeugen, worauf zurückzukommen sein wird (vgl. dazu nachfolgend unter E. II.5.5.2.6. f.). Sodann begründete die Vorinstanz ihr Abstellen auf deren Einschätzung unter anderem damit, dass unklar
- 14 - sei, ob dem Gutachter der Operationsbericht der Zeugin vorgelegen habe (a.a.O., S. 28), was dieser indes klar bejahte (Urk. 68 S. 1 F/A 1). Im Übrigen wies er in diesem Zusammenhang überzeugend darauf hin, da die durch die Zeugin vorge- nommene Operation mehrere Wochen nach jener des Beschuldigten stattgefunden habe, sei die Wertigkeit der beschriebenen Sehnenveränderungen schwierig zu in- terpretieren und auch aufgrund der histopathologischen Gewebeuntersuchung sei nicht schlüssig, ob ein thermischer Schaden vorgelegen habe (a.a.O.). Die Opera- tion der Zeugin fand sechs Wochen nach jener des Beschuldigten statt, womit ohne Weiteres einleuchtet, dass sich die Sehnen nicht mehr im gleichen Zustand präsentierten, wie unmittelbar nach der Operation des Beschuldigten, was von der Vorinstanz unberücksichtigt blieb bzw. sie jedenfalls nicht davon abhielt, trotzdem auf deren Aussagen abzustellen.
E. 5.5.2.3 Zur Variante einer Sehnenverletzung mit dem Shaver wird im Gutachten festgehalten, eine Verletzung der Strecksehnen intraoperativ mit dem Shaver sei sehr unwahrscheinlich. Selbst bei Entfernung von dorsalen Ganglien mit ent- sprechendem Defekt an der dorsalen Kapsel und intraoperativ arthroskopisch sicht- baren Sehnen sei eine derartige Beschädigung von Sehnen mit dem Shaver, falls es zu Verletzungen komme, nicht möglich (Urk. 8/13 S. 6 F/A 4). Gemäss den er- gänzenden Ausführungen des Gutachters liegt die Wahrscheinlichkeit für eine Ver- letzung mit dem Shaver gemäss Studien bei 0.11% (Urk. 68 S. 1 F/A 2), was im Resultat keinen Widerspruch zur vorherigen Einschätzung darstellt. Im Übrigen hätte der Beschuldigte nicht nur eine, sondern drei bzw. vier Strecksehnen ver- letzen müssen. Eine Verletzung mit dem Shaver erscheint damit äusserst unwahr- scheinlich und bleibt gestützt auf das Gutachten sehr zweifelhaft. Ebenfalls gegen die These spricht die von der Verteidigung im Berufungsverfahren eingereichte Videoaufnahme, auf welcher ersichtlich ist, wie der fragliche Shaver anlässlich einer Demonstration auch nach 20 Sekunden Einwirkung in verschiedene Rich- tungen kaum sichtbare Wirkung auf das Stück Sehnengewebe entfaltet (Urk. 75 S. 3 f.; Urk. 76/4 Videodatei "4_1_shaver_Sehnen.MOV"). Dass der Gutachter an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als mögliche Rupturursache aufgrund zusätzlicher Gewalteinwirkung auch einen Shaver nannte (Urk. 9/2 S. 18), ändert an der Schlüssigkeit seiner Einschätzung entgegen der Vorinstanz (Urk. 53 S. 36
- 15 - E. II.4.4.6.1.) nichts, da er sich hier auf entsprechendes Befragen hin lediglich zu theoretisch denkbaren Ursachen äusserte, an seiner Kernaussage, nämlich dass eine Verletzung der Strecksehnen intraoperativ mit dem Shaver sehr unwahr- scheinlich sei, jedoch letztlich festhielt. Zu einer möglichen Verletzung mit dem Sha- ver wird nachfolgend noch unter E. II.5.5.2.6. zurückzukommen sein.
E. 5.5.2.4 Zur Variante einer Sehnenverletzung mit dem Vapor hielt Dr. C._____ fest, eine solche sei grundsätzlich möglich, wenn es sich dabei um ein Radiofrequenz- gerät handle (Urk. 8/13, S. 6, F/A 4). Allerdings würden sich im Bereich der Streck- sehnen in der Regel keine Erhöhungen der Temperatur über 30°C zeigen, sodass eine Verletzung der Strecksehnen durch Verbrennung auszuschliessen sei (a.a.O., S. 8 F/A 7). Eine Verletzung der Strecksehnen sei bei unsachgemässer Anwendung des Vapors zwar möglich, jedoch unwahrscheinlich (a.a.O., S. 8 F/A 10). Bei seiner Befragung bei der Staatsanwaltschaft bestätigte der Gutachter, dass bei einer thermischen Verletzung der Sehnen (d.h. mit dem Vapor) die Sehnen «gekocht» und deshalb anders aussehen würden (Urk. 9/2 F/A 19). In der Folge erklärte er zudem, für ihn sei nicht vorstellbar, dass eine Hitzeschädigung der Sehnen zu einer glatten Durchtrennung der Sehnen führen würde, da die Sehnen, wenn sie eine Verbrennung aufwiesen, ohne eine zusätzliche Gewalteinwirkung nicht rissen (a.a.O., F/A 31 f.). Auf Nachfrage erklärte der Gutachter, dass der vom Beschuldig- ten verwendete Tasthaken keine Sehnenverletzungen verursachen könne (a.a.O., F/A 40). Auch gemäss seinen ergänzenden Ausführungen ist eine Verletzung mit dem Vapor nur grundsätzlich möglich (Urk. 68 S. 2 F/A 3). Eine Verletzung mit dem Vapor erscheint damit als eine zwar mögliche, im konkreten Fall indes lediglich theoretische Variante. Der gutachterliche Befund wird gestützt durch die von der Verteidigung im Berufungsverfahren eingereichte Videoaufnahme, auf welcher der fragliche Vapor nur lokal beschränkt im Berührungsbereich der Elektrode Hitze- schädigungen verursacht (Urk. 76/4 Videodatei "4_4_Vapor Vue 90W.MOV"). Im Bereich der Sehne des zu Demonstrationszwecken verwendeten Steaks führt selbst ein längerer Kontakt des fraglichen Vapors über mehrere Sekunden an gleicher Stelle kaum zu Hitzeschädigungen. Damit bleibt der Vapor gestützt auf das Gutachten als Ursache der eingeklagten Verletzungen ebenfalls sehr zweifelhaft (vgl. dazu auch unter E. II.5.5.2.6. f.).
- 16 -
E. 5.5.2.5 Schliesslich steht eine Verletzung mit dem Skalpell als mögliche Ursache der Sehnenruptur im Raum. Diese Variante diskutierte Dr. C._____ in seinem Gut- achten vom 14. Februar 2019 nicht weiter (Urk. 8/13 S. 3 ff.), was den Schluss nahe legt, dass sie ihm als im konkreten Fall nicht ernsthaft in Frage kommende erschien, auch wenn er sie in seinen ergänzenden Ausführungen vom 26. Oktober 2023 auf entsprechende Frage hin als denkbar bezeichnete und zwar durch den Hautschnitt beim Zugang (Urk. 68 S. 2 F/A 4). In diesem Zusammenhang gab der Beschuldigte an, das Skalpell werde nur dazu benutzt, den kleinen Hautschnitt ganz am Anfang zu machen, anschliessend kämen andere Instrumente zum Einsatz. Es erfolge eine ganz kleine Ritzung der Haut bis in das Unterhautfettgewebe und zwar längs der Sehnen, damit man durch diese Aktion keine solchen verletze (Prot. I S. 15 und 19; Urk. 77 S. 4). Das vom Beschuldigten geschilderte Vorgehen stimmt mit dem von ihm im Operationsbericht vom 12. März 2016 beschriebenen überein (Urk. 2/2 S. 3) und wurde auch vom Gutachter nicht in Frage gestellt und als nicht unüblich einge- stuft (Urk. 8/13 S. 4). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten sind glaubhaft (vgl. in diesem Sinne auch die Vorinstanz; Urk. 53 S. 30 f. E. II.4.4.4.3.). Das von ihm geschilderte Vorgehen ist auch für einen medizinischen Laien nach- vollziehbar, wobei es sich nicht zuletzt mit dem Umstand in Einklang bringen lässt, dass eine Verletzung mit dem Skalpell vom Gutachter von Anfang an nie vertieft in Betracht gezogen wurde, obschon ihm das dokumentierte Verletzungsbild der Seh- nen bekannt war. Nicht zu vergessen ist wiederum, dass der Beschuldigte gemäss Anklage mit dem Skalpell nicht bloss eine, sondern drei bzw. vier Sehnen hätte verletzen müssen. Im Übrigen lässt sich nicht widerlegen, dass er im konkreten Fall wie von ihm geschildert vorging. Damit lässt sich auch die eingeklagte Verletzung mit dem Skalpell nicht erstellen.
E. 5.5.2.6 Wie ausgeführt, erachtete die Vorinstanz die eingeklagte Sachverhalts- variante 2 "Eventuell" als erstellt, nämlich dass der Beschuldigte die Gelenkkapsel mit dem Shaver beschädigte und danach (versehentlich) mit Shaver und Vapor im Bereich der ausserhalb der Gelenkkapsel liegenden Strecksehnen operierte und sie dabei beschädigte (vgl. dazu vorne unter E. II.3.). Dabei stellte sie auf die Aus- führungen der Zeugin F._____ ab, was wie bereits mehrfach ausgeführt problema- tisch ist (vgl. dazu vorne unter E. II.5.3.2.). Inhaltlich ist zu den Ausführungen der
- 17 - Zeugin festzuhalten, dass auch sie die Strecksehnenverletzung nie schlüssig erklä- ren konnte. Im Gegenteil: Schon zu Beginn ihrer ersten staatsanwaltschaftlichen Befragung gab sie auf die Frage, ob sie beurteilen könne, weshalb die Sehnen ge- rissen seien, an, sie habe die Sehnenstümpfe zur histologischen Untersuchung ein- geschickt mit der Frage, ob ein thermischer oder mechanischer Schaden vorliege. Diese Frage habe nicht beantwortet werden können. Sie könne nicht sagen, wie es zur Sehnenschädigung gekommen sei (Urk. 17/1 F/A 25). Alle ihre in der Folge gemachten Einschätzungen sind denn auch höchst spekulative Mutmassungen (vgl. dazu sogleich nachfolgend unter E. II.5.3.3.7.). Im Übrigen ist wie bereits vorne unter E. II.5.5.2.2. ausgeführt gestützt auf die entsprechenden gutachterlichen Aus- führungen (Urk. 68 S. 1 F/A 1) darauf hinzuweisen, dass sich der Zeugin die Seh- nen erst sechs Wochen nach der Operation durch den Beschuldigten präsentierten, was ihre Einschätzungen noch ein Stück spekulativer erscheinen lässt.
E. 5.5.2.7 Die Kritik der Verteidigung an der Beweiswürdigung der Vorinstanz ist be- rechtigt (Urk. 55 S. 2 Rz 10 ff.). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugin F._____ mit dem Gutachter immerhin darin übereinstimmt, dass gerissene Sehnen anders aussehen (keine glatte Verletzung, sondern mechanisch zerrieben; Urk. 17/1 F/A 38). Zudem bezeichnete sie eine Verletzung von vier Strecksehnen mit dem Skalpell beim Eröffnen der Haut als ungewöhnlich, es habe ja insgesamt vier Zugänge gehabt und bei jedem eine Sehne zu treffen, wäre sehr ungewöhnlich (a.a.O., F/A 28). Zurecht weist die Verteidigung hier darauf hin, dass die Zeugin verkennt, dass nur von zwei Zugängen auszugehen ist (vgl. dazu Urk. 2/2 S. 3 und damit übereinstimmend Prot. I S. 14). Vor diesem Hintergrund erscheint es noch weniger wahrscheinlich, dass drei bzw. vier Sehnen verletzt worden sein sollen. Auch der Gutachter weist darauf hin, dass eine Durchtrennung von derart vielen Sehnen durch die Arthroskopie schwierig nachzuvollziehen sei (Urk. 8/13 S. 6 F/A 4). Weiter führte die Zeugin aus, der Beschuldigte hätte mit dem Shaver durch die Kapsel hindurch zu den Sehnen vordringen müssen (Urk. 17/1 F/A 29). Mit anderen Worten hätte er, um mit dem Shaver Sehnen verletzen zu können, ein Loch in der Gelenkkapsel machen müssen (a.a.O., F/A 51). Allerdings konnte die Zeugin – ent- gegen der eingeklagten und von der Vorinstanz als bewiesen erachteten Variante 2 "Eventuell" – keine Beschädigung der Gelenkkapsel feststellen (a.a.O., F/A 52).
- 18 - Auch aufgrund des Umstands, dass der verwendete Shaver anlässlich einer De- monstration kaum Wirkung auf Sehnengewebe zu entfalten scheint, ist überdies fraglich, wie mit dem Shaver – selbst bei Vordringen bis zu den Sehnen – mehrere Sehnen geschädigt worden wären (Urk. 75 S. 3 f.; Urk. 76/4 Videodatei "4_1_sha- ver_Sehnen.MOV"). Weiter spekulierte die Zeugin über einen thermischen Scha- den durch die Kapsel hindurch (a.a.O., F/A 29), musste jedoch gleichzeitig einräu- men, keine Erfahrung im Umgang mit dem Vapor zu haben (a.a.O., F/A 32). Ebenso musste sie einräumen, dass sie im Gelenk, an der Gelenkkapsel und im Gewebe um die Sehnen herum keine thermischen Schäden habe feststellen können (a.a.O., F/A 54). Im Gegensatz zur Zeugin hat der Gutachter mehr Erfahrung im Umgang mit dem Vapor (Urk. 8/13 S. 6 F/A 4). Er gab an, die Tiefenwirkung des Vapors sei nicht sehr gross (Urk. 9/2 F/A 19) und schloss eine Verletzung mit dem Vapor wie schon erwähnt praktisch aus (vgl. dazu vorne unter E. II.5.5.2.3.). Auch die De- monstration des Vapors weist darauf hin, dass dessen Wirkung lokal auf den Be- reich der Elektrode beschränkt ist und eine direkte Einwirkung bei Sehnengewebe zwar thermische Schäden verursacht, diese aber – selbst bei länger andauernder direkter Einwirkung – nur leicht ausfallen (Urk. 76/4 Videodatei "4_4_Vapor Vue 90W.MOV"), weshalb eine relevante Schädigung der Strecksehnen durch Tiefen- wirkung abwegig erscheint. Festzuhalten bleibt damit, dass die Zeugin F._____ zwar diverse Möglichkeiten für eine intraoperative Ursache der Sehnenruptur in den Raum stellt, sich aber nie überzeugend festlegen und ebenso wenig die Verwirkli- chung irgendeiner der aufgezeigten theoretisch denkbaren Möglichkeiten schlüssig begründen konnte. Gestützt auf ihre Angaben lässt sich keine der eingeklagten in- traoperativen Ursachen erstellen, auch nicht die von der Vorinstanz als erstellt er- achtete.
E. 5.5.2.8 In allgemeiner Hinsicht bleibt darauf hinzuweisen, dass es sich beim Be- schuldigten unzweifelhaft um einen qualifizierten Handchirurgen handelt, diesbe- züglich kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 56 f. E. II.B.6.4.). Weiter gelten sowohl die Handgelenksarthroskopie wie auch die Ringbandspaltung gemäss den übereinstimmenden Äusserungen des Gutachters und des Beschuldigten als komplikations- und risikoarme Operationen mit hoher Zufriedenheitsrate (Urk. 8/13 S. 5 F/A 2 und Prot. I S. 28). Der Gutachter
- 19 - gab bei der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang an, er habe in den letzten drei Jahren im Durchschnitt über 30 Handgelenkarthroskopien durchgeführt und es sei ihm kein Fall einer Sehnenverletzung bekannt, die zu einer Funktions- einschränkung geführt hätte. Hinzu kommt, dass er seit rund zehn Jahren im Schnitt alle zwei Wochen ein Gutachten erstellt (Urk. 9/2 F/A 42 f.). Sodann wird sowohl seitens des Beschuldigten wie auch seitens des Privatklägers festgehalten, dass (Finger-)strecksehnenverletzungen nicht zu den allgemeinen Operationsrisiken ge- hören (Urk. 42 Rz. 14, Urk. 45 Rz. 56 und Prot. I S. 48). All dies wirkt sich für den Beschuldigten insofern entlastend aus, als davon ausgegangen werden muss, dass beim vorgenommenen Eingriff (Finger-)strecksehnenverletzungen ganz generell a priori sehr unwahrscheinlich sind. Schliesslich ist im Operationsbericht keine solche vermerkt (Urk. 2/2) und kann vor dem Hintergrund sämtlicher soeben unter E. II.5.3.3. angestellten sowie der unter E. II.5.5.3. noch folgenden Überlegungen nicht zu Ungunsten des Beschuldigten angenommen werden, er hätte mutwillig Einträge im Operationsbericht unterschlagen, was sich letztlich auch nicht erstellen liesse.
E. 5.5.2.9 Im Sinne eines Zwischenfazits ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich gestützt auf das vorliegenden Beweisergebnis keine interoperative Verletzungs- ursache erstellen lässt.
E. 5.5.3 Postoperative Ursache
E. 5.5.3.1 Zur Möglichkeit einer postoperativen Ursache der Beschädigung der Fingerstrecksehnen hielt Dr. C._____ in seinem Gutachten fest, aufgrund des OP- und Visitenberichtes des Beschuldigten liessen sich die drei Wochen postoperativ dokumentierten objektiven Verletzungen der Strecksehnen nicht erklären. Als alter- native Erklärung komme seines Erachtens deswegen nur eine zusätzliche post- operative Verletzung in Frage (Urk. 8/13 S. 6 F/A 4). Anlässlich seiner Befragung bei der Staatsanwaltschaft ergänzte er, als externe Gewalteinwirkung kämen Schnittverletzungen, Schnitte mit einer Schere oder stumpfe Gewalt in Frage. Eine Sehne könne sowohl bei einem Bruch wie auch bei stumpfer Gewalteinwirkung reissen. Angewandt auf den vorliegenden Fall legte der Gutachter jedoch dar, sei- ner Auffassung nach hätten die Strecksehnen des Privatklägers nach der Operation
- 20 - nicht durch einen Sturz auf die Hand oder Finger reissen können. Dies geschehe nicht in dieser entsprechenden Zone der Strecksehne. Insofern komme seines Er- achtens nur scharfe Gewalt in Frage (Urk. 9/2 F/A 22 ff.; vgl. in diesem Sinne auch Urk. 68 S. 2 F/A 5). Weiter gab er zu Protokoll, aus seiner Praxis Fälle von Selbst- verletzungen zu kennen, die nur schwer ersichtlich seien. Er habe in der Praxis einen solchen Fall der Strecksehnenverletzung erlebt (Urk. 9/2 F/A 70).
E. 5.5.3.2 Der Privatkläger gab durchwegs an, es sei nach der Operation am 12. März 2013 in keiner Weise zu einer externen Gewalteinwirkung gekommen, er habe sich geschont und immer eine Schiene getragen (Urk. 9/1 S. 12 f. und Urk. 16/1 F/A 30 ff.), was von seiner damaligen Lebenspartnerin G._____, soweit es sich ihrer Wahrnehmung nicht entzog, im Wesentlichen bestätigt wurde (Urk. 17/3 F/A 22 ff. und F/A 38). Das deckt sich insofern mit dem medizinischen Aktenmaterial, das den Behandlungsverlauf nach der Operation bis zu den gänzlichen Rupturen der Sehen dokumentiert, als sich darin keine Hinweise auf eine gewaltsame postope- rative Beschädigung der Sehnen finden. Insbesondere wurde auch vom Beschul- digten nie geäussert oder festgehalten, es seien in der postoperativen Visite oder in der Wundkontrolle neue Verletzungen an der rechten Hand festgestellt worden. So wird im Verlaufseintrag des Beschuldigten vom 15. März 2016 von "Wunden im Bereich der Hand nach Ringbandspaltung reizlos", "Handgelenk: Arthroskopie- wunden ebenfalls reizlos" sowie "dorsal über dem 3/4 Zugang oberflächliche ther- mische Nekrose nach Vapor Benutzung intraop." gesprochen. Am 22. März 2016 vermerkte der Beschuldigte reizlose Wunden und Narben sowie eine kleine oberflächliche Verbrennung in Höhe R3/4 Portal mit oberflächlicher Hautnekrose. Schliesslich werden im Verlaufseintrag vom 12. April 2016 reizlos verheilte Wun- den, eine oberflächliche Narbenbildung nach einer Nekrose am Zugang und Portal R3/4 und reizlos verheilte Inzisionen nach Ringbandspaltung genannt (Urk. 5/5 S. 1). Überdies sind allfällige postoperativ entstandene Wunden auch nicht im Be- richt der Zeugin F._____ vom 18. April 2016 oder im Operationsbericht vom
26. April 2016 erwähnt (Urk. 2/3 und Urk. 7/4 Beilage 4c; vgl. auch Urk. 17/1 F/A 68).
- 21 -
E. 5.5.3.3 Zwar spricht einiges gegen die Annahme einer postoperativen Ver- letzungsursache. Gleichwohl muss zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, dass der Gutachter ausführte, er kenne aus seiner Praxis Fälle von Selbst- verletzungen, die nur schwer ersichtlich seien (Urk. 9/2 F/A 70). Auch wenn er gleichzeitig festhielt, als postoperative Ursache komme wohl nur scharfe Gewalt in Frage (a.a.O., F/A 22 ff.; vgl. in diesem Sinne auch Urk. 68 S. 2 F/A 5), leuchtet mit dem Beschuldigten doch auch ein, dass es letztlich auf die Gewalt des Traumas ankommt (Urk. 15/1 F/A 14). Letzteres bleibt als nicht gänzlich auszuschliessende Möglichkeit insbesondere auch deshalb im Raum stehen, da wie vorne unter E. II.5.5.2.2. ausgeführt im Auge zu behalten ist, dass was das Verletzungsbild der beschädigten Strecksehnen betrifft, nie restlos klar wurde, wie sich dieses nach dem finalen Riss präsentierte. Im Übrigen fällt auf, dass zwischen der Operation am 12. März 2016 und den Strecksehnenrissen am 4. bzw. 15. und 18. April 2016 (vgl. dazu vorne unter E. II.2.) nicht ganz unbeträchtliche Zeitfenster lagen und sich aus dem Verlaufsbericht des Beschuldigten immerhin ergibt, dass der Privatkläger seine Finger nach der Operation bis Anfang April 2016 sehr gut bewegen konnte (Urk. 5/5 S. 1). Soweit sich dieser knapp fünf Jahre später am 8. Februar 2021 bei der Staatsanwaltschaft überhaupt noch daran zu erinnern vermochte, gab auch er an, dass es nach der Operation vorerst nicht zu Problemen gekommen sei (Urk. 16/1 F/A 22). Vor diesem Hintergrund und da sich eine intraoperative Ursache nicht erstellen lässt, verbietet es sich eine postoperative gänzlich auszuschliessen, mithin dass stumme Gewalt bzw. ein stumpfes Trauma ohne sichtbares Verlet- zungsbild zu einer Verletzung der Sehnen führte. Überhaupt kann allein schon aus dem Grund, dass eine intraoperative Ursache unbewiesen bleibt, konsequenter- weise auch eine postoperative Ursache nicht völlig ausgeschlossen werden.
E. 5.5.4 Präoperative Ursache Noch vor Vorinstanz wurde von der Verteidigung unter Hinweis auf die medi- zinische Vorgeschichte des Privatklägers eine präoperative Ursache in den Raum gestellt, mithin dass die Sehnen vorgeschädigt gewesen seien (Urk. 45 Rz. 1 ff.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Sehnen während des operativen Eingriffs nicht angeschaut wurden (Urk. 9/1 S. 13). An der Hauptverhandlung erklärte der
- 22 - Beschuldigte, er habe die Sehnen nicht speziell geprüft, da er keinerlei Verdacht gehabt habe, dass sie bei der Operation angerissen gewesen seien. (Prot. I S. 25). Der von der Vorinstanz eingehend erläuterte Ablauf (Urk. 53 S. 15 ff. E. II.4.2.) lässt eine präoperative Ursache zwar als eher unwahrscheinlich erscheinen, mangels Untersuch unmittelbar vor bzw. während der Operation lässt sich eine solche aber nicht ausserhalb jedes vernünftigen Zweifels ausschliessen.
E. 5.5.5 Fazit Noch einmal sei nachdrücklich auf das eingangs unter E. II.5.1. Ausgeführte hinge- wiesen: Nicht der Beschuldigte hat seine Unschuld zu beweisen, sondern ihm ist mittels schlüssiger Beweise seine Schuld nachzuweisen, ansonsten er von den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen freizusprechen ist. Wie aufgezeigt, lässt sich auf- grund der vorliegenden Beweise keine der eingeklagten intraoperativen Ursachen für die festgestellte Beschädigung der Strecksehnen überzeugend erstellen. Es geht insbesondere nicht an, eine der im Raum stehenden Varianten als wahr- scheinlicher als die anderen und deshalb als bewiesen zu erachten, da auch die wahrscheinlichste Variante bewiesen werden muss. Welche der eingeklagten Varianten die wahrscheinlichste ist, lässt sich im Übrigen ohnehin nicht mit verläss- licher Gewissheit sagen. Im Ergebnis ist eine wie auch immer geartete intraopera- tive Beschädigung der Strecksehnen durch den Beschuldigten nicht zu erstellen.
E. 5.6 Brandverletzung
E. 5.6.1 Betreffend die eingeklagte Brandverletzung heisst es im Verlaufsbericht des Beschuldigten unter dem 15. März 2016 "dorsal über dem 3/4 Zugang oberfläch- liche thermische Nekrose nach Vapor Benutzung intraop." und unter dem 22. März 2016 wird eine "kleine, oberflächliche Verbrennung in Höhe R3/4 Portal mit ober- flächlicher Hautnekrose, nicht infiziert" genannt (Urk. 5/5 S. 1).
E. 5.6.2 Der Beschuldigte machte in der Untersuchung zur eingeklagten Brandverlet- zung unterschiedliche Angaben (Urk. 9/1 S. 7 ff. und Urk. 15/1 F/A 16 f.) und vertrat vor Vorinstanz den Standpunkt, es handle sich dabei möglicherweise um eine durch den Vapor verursachte thermische Verletzung, es könne aber genauso gut eine
- 23 - Wundheilstörung gewesen sein (Prot. I S. 26). Anlässlich der Berufungsverhand- lung erklärte der Beschuldigte sodann, dass er sich die Entstehung der Verletzung so erklären könne, dass er die Hand unabsichtlich auf den Vapor gelegt habe, bevor er die Ringbandspaltung durchgeführt habe, was aber sehr unwahrscheinlich sei, da der Vapor manuell aktiviert werden müsse (Urk. 77 S. 7 f.). Ihm kann kein unglaubhaftes Aussageverhalten vorgeworfen werden, wenn er im Laufe der Zeit unterschiedliche Angaben machte, zumal diese einerseits erst Jahre nach der Ope- ration erfolgten und nicht erwartet werden kann, dass sich der Beschuldigte vor dem Hintergrund seiner täglichen Arbeit im Einzelnen an Details seiner Operatio- nen erinnert, und er andererseits auch einfach verschiedene mögliche Ursachen zur Diskussion stellte. Unabhängig davon ist auch in diesem Punkt das Gutachten massgeblich.
E. 5.6.3 Bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens führte Dr. C._____ bei der Staatsanwaltschaft auf die Frage, ob diese Brandverletzung, wäre sie tatsäch- lich mit dem Vapor zugefügt worden, als übliches Operationsrisiko oder als durch grob unsachgemässes Vorgehen verursacht zu beurteilen sei, aus, wenn man mit einem heissen Gerät hantiere, könne es zu Verbrennungen kommen, das gehöre zum Operationsrisiko, wenn man ein solches Gerät benutze. Das gleiche gelte auch für bipolare Kauterpinzetten. Drei bis vier Tage nach der Operation sei es für den Arzt schwierig, mit Sicherheit sagen zu können, ob es sich bei dieser Verletzung um eine Verbrennung durch den Vapor oder um eine Wundheilungsstörung handle. Eventuell könne einem das Ausmass der Wunde einen Anhaltspunkt geben (Urk. 9/2 F/A 28 f.). Auf Vorlage des Verlaufsberichts des Beschuldigten mit dem Eintrag vom 15. März 2016, präzisierte der Gutachter seine Einschätzung dahin- gehend, dass der Schaden am 3/4 Portal mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Vapor zugeschrieben werden müsse (Urk. 9/2 F/A 57 f.).
E. 5.6.4 Im Ergebnis ist gestützt auf die gutachterliche Beurteilung davon auszuge- hen, dass die Verletzung am rechten Handgelenk des Privatklägers eine Verbren- nungswunde durch den vom Beschuldigten während der Operation verwendeten Vapor ist. In Berücksichtigung der beschränkten Hitzeentwicklung sowohl hinsicht- lich Radius als auch Intensität (vgl. vorstehend E. 5.5.2.4.) scheint die Verursa-
- 24 - chung einer Narbe von der vorliegenden Länge beim unsachgemässen Ausführen des Vapors nicht plausibel. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten liegt viel- mehr nahe, dass die Verletzung entstand, als er die Hand des Privatklägers nach der Arthroskopie von der Aufhängung hinunternahm und auf den Operationstisch und versehentlich den Vapor legte, während er die Ringbandspaltung durchführte.
E. 5.6.5 Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebun- den (Immutabilitätsprinzip, Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die An- klageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.2; 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2; 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen).
E. 5.6.6 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dem Privatkläger ther- mische Verletzungen zugefügt zu haben, als er beim Ein- und/oder Ausführen des heissen Vapors in den Zugang am Handgelenk unvorsichtig vorgegangen sei. Ein solcher Hergang erscheint nach dem Gesagten wenig wahrscheinlich. Der Verlet- zungshergang, wie er zumindest plausibel erscheint (vorstehend E. 5.6.4.), nämlich durch unabsichtliche Ablage der Hand auf dem Shaver während der Ringband- spaltung, unterscheidet sich massgeblich vom Anklagevorwurf. Vor diesem Hinter- grund fällt eine Verurteilung in Nachachtung des Anklageprinzips ausser Betracht, weshalb der Beschuldigte auch in diesem Punkt freizusprechen ist.
6. Ergebnis Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen. III. Zivilforderung In Anwendung von Art. 126 Abs. 2 und 3 StPO sind allfällige, bisher nicht bezifferte Zivilforderungen des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen.
- 25 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss fällt für das Berufungsverfahren zufolge des Freispruches die Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Gestützt auf die eingereichte Honorarnote (Urk. 79/3) ist dem Beschuldigten für seine erbetene Verteidigung unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer für das gesamte Verfahren antragsgemäss (vgl. Urk. 78 S. 26) eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 93'501.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtkasse zuzusprechen.
2. Der Beschuldigte beantragt eine Genugtuung von Fr. 10'000.– infolge des Freispruchs. Zur Begründung führt er an, dass ihn das Verfahren emotional stark belaste und ihm seit Sommer 2016 ungerechtfertige Vorwürfe gemacht würden (Urk. 78 S. 26 f.).
3. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten liegt bei ihm keine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO vor. Die Staatsanwaltschaft ordnete keine (einschneidenden) Zwangs- massnahmen an, so wurde der Beschuldigte weder in Untersuchungshaft versetzt, noch wurde an seinem Wohnort eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Ebenfalls macht der Beschuldigte nicht geltend, dass das Verfahren sich in privater oder be- ruflicher Hinsicht schwerwiegend ausgewirkt habe. Dies leuchtet auch ein, zumal dem Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung kein stigmatisierendes Element beiwohnt wie vielen anderen Delikten in anderen Lebensbereichen (Vermögens- delikte oder gar Sexualdelikte). Durchaus nachvollziehbar ist die persönliche, psychische Belastung durch das andauernde Strafverfahren: Indes begründet die mit jedem Strafverfahren einhergehende psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung keine Genugtuung (Beschluss BB.2021.209 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 20.Oktober 2021 E. 4.3.3. mit Hinweisen). Ins Ge- wicht fällt ferner, dass seitens der Staatsanwaltschaft einzig eine bedingte Gelds- trafe beantragt war, weshalb auch der drohenden Strafe kein besonders schweres Gewicht beizumessen war. Vor diesem Hintergrund liegt selbst in Anbetracht des
- 26 - länger andauernden Verfahrens keine besonders schwere Verletzung der persön- lichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c vor.
4. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten ist nach dem Gesagten abzu- weisen. Es wird erkannt:
E. 6 Mai 2014 E. 4.1 bzw. in diesem Sinne bereits die Vorinstanz in Urk. 53 S. 10 f. E. II.2.5.), d.h. gegebenenfalls ein Gutachten ergänzen zu lassen. Vor diesem Hin- tergrund erfolgte denn auch die im Berufungsverfahren veranlasste Ergänzung des vorliegenden Gutachtens.
E. 9 November 2020 angestellten Erwägungen noch die von der Zeugin F._____ gemachten Aussagen zu einer vom Gutachten vom 14. Februar 2019 bzw. zu den dazu gemachten mündlichen Erläuterungen vom 1. Juli 2019 abweichenden Ein- schätzung Anlass gaben (Urk. 68 S. 2 F/A 6 f.).
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
- Die Zivilansprüche des Privatklägers werden auf den Zivilweg verwiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Der erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ wird für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 93'501.70 (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
- Dem Privatkläger wird für das gesamte Verfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen.
- Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versendet) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versendet) die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft (versendet) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - 27 - die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 74
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230048-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 8. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache fahrlässige Körperverletzung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
3. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. September 2022 (GG210315)
- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. Septem- ber 2021 (Urk. 24/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 53 S. 77 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 300.– (ent- sprechend Fr. 18'000.–).
3. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March, Kanton Schwyz, vom
8. April 2019, Aktenzeichen SUM 2018 2039 AH, ausgefällten Geldstrafe wird verzichtet.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'600.00 Gebühr Strafuntersuchung Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerde- Fr. 4'000.00 verfahren vor dem OGZ, Geschäfts-Nr. UH190287-O Fr. 5'200.00 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 2'211.92 Zeugenentschädigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der Ge- richtsgebühren für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UH190287-O), werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 -
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 44'861.80 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
9. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung zuge- sprochen.
10. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
11. [Mitteilung]
12. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 1) "1. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch gemäss Ziff. 1 Dispositiv, es wird ein Freispruch beantragt. Entsprechend wird die Aufhebung der Ziff. 2 - 10 Urteilsdispositiv beantragt. Das gilt insbesondere auch, aber nicht nur, für die grundsätzliche Feststellung der zivilrechtlichen Haftung nach Ziff. 5 Urteilsdispositiv.
2. Es wird zudem beantragt, dass dem Berufungskläger eine Genugtuung von CHF 10'000 CHF sowie eine Prozessentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von CHF 56'835 und eine noch anhand des Aufwands festzuset- zende Prozessentschädigung für das obergerichtliche Verfahren zuzuspre- chen sei.
3. Die Verfahrenskosten für das vorinstanzliche und das obergerichtliche Ver- fahren seien von der Staatskasse zu übernehmen."
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Am 9. Juni 2016 stellte der Privatkläger, B._____, durch seine Rechtsvertre- terin Strafantrag gegen den Beschuldigten, Dr. med. A._____, wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB (Urk. 1 f.). Er warf diesem zusammen- gefasst vor, ihm bei der Operation vom 12. März 2016 (Arthroskopie mit Ringband- spaltung) am rechten Handgelenk die Strecksehnen des Zeige-, Mittel- und Ring- fingers durchtrennt und eine Brandverletzung am Handgelenk zugefügt zu haben, was beides bei einer lege artis durchgeführten Arthroskopie nicht vorkomme. Die Handgelenkarthroskopie sei nicht indiziert gewesen und er sei über die Risiken die- ses Eingriffs nicht aufgeklärt worden, so dass er darin nicht rechtsgültig eingewilligt habe. Die Staatsanwaltschaft verfügte verschiedene Editionen, nahm eine chirurgi- sche Beurteilung der SUVA, eine schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten zur Anzeige sowie weitere Unterlagen zu den Akten, liess Dr. med. C._____ ein medi- zinisches Gutachten erstellen, konfrontierte den Beschuldigten mit dem Privatklä- ger und vernahm den Gutachter zur mündlichen Ergänzung seines Gutachtens (Urk. 3-9). Nach entsprechender Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung lehnte die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge des Privatklägers ab und stellte die Untersuchung mit Verfügung vom 2. September 2019 ein (Urk. 12/6; Urk. 12/1- 2). Eine dagegen erhobene Beschwerde des Privatklägers wurde vom Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 9. November 2020 gut- geheissen, die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid bzw. zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwalt- schaft zurückgewiesen (Urk. 14). Nach ergänzter Untersuchung, namentlich weite- ren Einvernahmen des Beschuldigten, des Privatklägers, einer Zeugin und einer sachverständigen Zeugin sowie dem Beizug weiterer Akten (Urk. 15-18), erhob die Staatsanwaltschaft am 10. September 2021 Anklage gegen den Beschuldigten we- gen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 24/1).
- 5 - 1.2. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 6. September 2022 gemäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 53 S. 77 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Urk. 49 und Urk. 55; vgl. dazu auch Urk. 48/1 und Urk. 52/2 sowie Anhang zu Urk. 55). Mit Ver- fügung vom 7. Februar 2023 ging die Berufungserklärung an den Privatkläger und an die Staatsanwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Be- rufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist angesetzt, um zum Beweisan- trag des Beschuldigten Stellung zu nehmen, der Staatsanwaltschaft obligatorisch. Schliesslich wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um das "Daten- erfassungsblatt" sowie diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen, wobei er auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde (Urk. 56). Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (Urk. 58). 1.3. Mit Beschluss vom 7. September 2023 wurde Dr. C._____ ersucht, bis zum
15. Oktober 2023 sein Gutachten vom 14. Februar 2019 zu ergänzen und allenfalls noch eingehende Ergänzungsfragen der Parteien zu beantworten. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um Ergänzungsfragen zu stellen und selbige dem Gericht einzureichen und wurden dem Gutachter diverse Aktenstücke zu- gestellt (Urk. 63). Mit Eingabe vom 21. September 2023 brachte die Verteidigung diverse Ergänzungsfragen ein (Urk. 65). Mit Beschluss vom 26. September 2023 wurde einstweilen darauf verzichtet, dem Gutachter Ergänzungsfragen zu stellen, und gingen – teilweise auf Antrag der Verteidigung – weitere Aktenstücke an ihn (Urk. 66). Am 30. Oktober 2023 ging das Ergänzungsgutachten vom 26. Oktober 2023 ein, das in der Folge an die Parteien ging (Urk. 68). 1.4. Nachdem die auf den 15. Januar 2024 angesetzte Berufungsverhandlung infolge einer Erkrankung des Beschuldigten verschoben wurde (Urk. 69+70), konnte die Berufungsverhandlung am 8. Juli 2024 durchgeführt werden. Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ sowie der Privatkläger in Begleitung seiner Vertreterin Fürspreche- rin lic. iur. Y._____.
- 6 -
2. Umfang der Berufung Das vorinstanzliche Urteil steht vollumfänglich zur Disposition. Es gilt das Ver- schlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhal- tes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichtes 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf Der Vorwurf ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 24/1 S. 2 ff.), darauf ist zu verweisen. Zusammengefasst soll der Beschuldigte pflichtwidrig un- vorsichtig beim Privatkläger bei einer arthroskopischen Operation am 12. März 2016 einerseits drei bzw. vier (Finger-)strecksehnen verletzt bzw. beschädigt ha- ben, wobei die Anklage verschiedene Varianten zur Diskussion stellt, namentlich eine Verletzung entweder durch das eingesetzte Skalpell oder den eingesetzten Shaver (rotierendes geschütztes Messer zum Abtragen von eingesogenen Gewe-
- 7 - beteilen, die automatisch abgesaugt werden) oder durch den eingesetzten Vapor (Radiofrequenzablationsgerät; Urk. 24/1 S. 2 f. "A."). Andererseits soll er beim Ein- und/oder Ausführen des heissen Vapors in den Zugang am Handgelenk des Pri- vatklägers eine Brandverletzung zugefügt haben (a.a.O., S. 4 f. "B.").
2. Ausgangslage Unbestritten und erstellt ist, dass sich der Privatkläger nach einem Sturz mit dem Fahrrad am 15. Juni 2015 zum Beschuldigten in Behandlung begab und dieser am
12. März 2016 eine Arthroskopie und Ringbandspaltungen am rechten Handgelenk des Privatklägers in der Klinik D._____ in E._____ durchführte. Ebenfalls unbestrit- ten und erstellt ist, dass beim Privatkläger der Strecksehnen bzw. vier Fingerstreck- sehnen des rechten Handgelenks postoperativ rissen, wodurch die Streckfähigkeit der entsprechenden Finger aufgehoben war: Am 4. April 2016 riss die Strecksehne des rechten Ringfingers, am 15. April 2016 diejenigen des rechten Zeigefingers und am 18. April 2016 die Strecksehne des rechten Mittelfingers. Vom Beschuldigten wurde in der Untersuchung und an der Hauptverhandlung jegliches sorgfaltswidri- ges Verhalten bestritten. Er stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Rupturen der Strecksehnen seien nicht auf eine intraoperative Beschädigung wäh- rend der von ihm vorgenommenen Operation zurückzuführen. Bei der eingeklagten Verbrennung handle es sich um eine Wundheilungsstörung (vgl. dazu Urk. 9/1 S. 4 ff., Urk. 15/1 F/A 3 ff., 15 ff., Urk. 15/2 F/A 3 ff., Urk. 15/3 F/A 3 f., 7 und Prot. I S. 21 ff. und S. 59). An der Berufungsverhandlung blieb er betreffend die Streck- sehnenrupturen bei seinem Standpunkt und betonte, dass nach der Operation alles in Ordnung gewesen sei und er sich die Sehnenrupturen nicht erklären könne. Hin- sichtlich der Verbrennung gab er an, dass eine solche durch den auf dem Operati- onstisch liegenden Vapor zwar grundsätzlich denkbar, aber extrem unwahrschein- lich sei (Urk. 77 S. 5, S. 7).
3. Standpunkt der Vorinstanz Im Rahmen der Sachverhaltserstellung kam die Vorinstanz in Bezug auf die einge- klagten Sehnenverletzungen zum Schluss, dass weder eine prä- noch eine post- operative Ursache dafür vorliege und bejahte stattdessen eine durch den Beschul-
- 8 - digten gesetzte intraoperative Ursache, nämlich die eingeklagte Sachverhalts- variante 2 "Eventuell", d.h. dass der Beschuldigte die Gelenkkapsel mit dem Shaver beschädigte und danach (versehentlich) mit Shaver und Vapor im Bereich der ausserhalb der Gelenkkapsel liegenden Strecksehnen operierte und sie dabei be- schädigte (Urk. 53 E. S. 14 ff. E. II.4.). Die Brandverletzung erachtete die Vorinstanz wie eingeklagt als erstellt (a.a.O., S. 40 ff. E. II.5.). Sie folgte der Staatsanwaltschaft und sprach den Beschuldigten der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig (a.a.O., S. 43 ff. E. III.).
4. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung fordert einen Freispruch und macht im Wesentlichen geltend, es sei auf das schlüssige Gutachten von Dr. C._____ abzustellen, gestützt auf wel- ches sich entgegen der Vorinstanz eine intraoperative Verletzung mit dem Shaver oder dem Vapor nicht erstellen lasse. Vielmehr sei eine postoperative Selbst- schädigung des Privatklägers als Ursache der Verletzungen in Betracht zu ziehen. Stattdessen habe die Vorinstanz fälschlicherweise auf die nicht schlüssigen Aus- sagen der sachverständigen Zeugin Dr. F._____ abgestellt, um ihren Schuldspruch begründen zu können (Urk. 55 S. 2 f.).
5. Würdigung 5.1. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat zutreffende allgemeine Ausführungen zur Sachverhaltserstel- lung sowie insbesondere zur Würdigung von Gutachten gemacht (Urk. 53 S. 8 ff. E. II.2.), darauf kann verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist nochmals zu betonen, dass es der Staat ist, der dem Beschuldigten die ihm angelastete Tä- terschaft hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Delikte rechtsgenügend nachweisen können muss bzw. es Aufgabe des Staates ist, dem Beschuldigten alle eine Straf- barkeit begründenden Umstände – sowohl den äusseren als auch den inneren Sachverhalt betreffend – mittels dazu tauglicher Beweismittel nachzuweisen und es eben gerade nicht Sache des Beschuldigten ist, nachzuweisen, dass er die Tat nicht begangen hat. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch
- 9 - nicht zu begründen. Wenn sich das Gericht gestützt auf das Beweisergebnis weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, hat es den Beschuldigten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. 5.2. Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel zutreffend aufgeführt (Urk. 53 S. 11 f. E. II.3.1.), darauf kann verwiesen werden. Da für die Beurteilung des vor- liegenden Falles medizinisches Fachwissen entscheidend ist, ist in erster Linie das vorliegende Gutachten bedeutsam (vgl. dazu sogleich unter E. II.5.3.). 5.3. Gutachten 5.3.1. Wie bereits ausgeführt, liess die Staatsanwaltschaft von Dr. C._____ ein Gut- achten erstellen und stellte gestützt darauf die Untersuchung mit Verfügung vom
2. September 2019 ein. Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Zü- rich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 9. November 2020 aufgehoben und die Sache wurde zum neuen Entscheid bzw. zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, welche alsdann die ebenfalls bereits er- wähnten Beweisergänzungen vornahm (vgl. dazu vorne unter E. I.1.). Entgegen einer entsprechenden Erwägung im genannten Entscheid der III. Strafkammer (Urk. 14 S. 32 E. III.7.) unterliess es die Staatsanwaltschaft, das Gutachten von Dr. C._____ ergänzen zu lassen, bevor sie Anklage erhob. Auch die Vorinstanz verzichtete auf eine Ergänzung des Gutachtens und urteilte gestützt auf das dann- zumal vorliegende Beweisergebnis. Beides ist nicht nachvollziehbar. 5.3.2. Soweit die Vorinstanz überhaupt eine Sachverständigenmeinung berücksich- tigte und die medizinischen Akten nicht selbständig würdigte, stellte sie teilweise auf die Ausführungen von Dr. C._____ ab, teilweise auf jene der sachverständigen Zeugin Dr. F._____, die als nachbehandelnde Ärztin die Revisionsoperation der Fingerstrecksehnen des Privatklägers durchführte (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 53 S. 14 ff. E. II.4. ff.). Zu Letzterer erwog sie, es sei fraglich, ob ihr die notwendige Unabhängigkeit fehle, verneinte dies indes mit der Begründung, es mache Sinn,
- 10 - wenn sich die nachbehandelnde Ärztin zum Anklagevorwurf sowie zum Gesund- heitszustand des Privatklägers nach dem anklagegegenständlichen operativen Ein- griff äussere, da kein unbeteiligter Gutachter derart sachdienliche Aussagen zum medizinischen Zustand der betreffenden Fingerstrecksehnen und der Narbe auf dem Handrücken des Privatklägers machen könne, nachdem beides durch sie ärzt- lich versorgt worden sei (a.a.O., S. 14 E. 3.6.). Es mag zutreffen, dass die Zeugin aufgrund ihrer Wahrnehmungen bei der Nachbehandlung des Privatklägers Sach- dienliches zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann. Auch erweisen sich die Vorbringen der Verteidigung zum angeblichen Näheverhältnis zwischen Dr. F._____ und der ehemaligen Privatklägervertreterin nicht als stichhaltig (vgl. Urk. 78 S. 3), zumal die eingereichten Belege vielmehr gegen ein (früheres) Über- ordnungsverhältnis des Lebenspartners der ehemaligen Vertreterin gegenüber Dr. F._____ sprechen (vgl. Urk. 79/1 S. 3). Gleichwohl ist mit Blick auf die Frage ihrer Unabhängigkeit festzuhalten, dass sie als behandelnde Ärztin des Privatklä- gers nicht gleichermassen neutral ist wie der unabhängige Gutachter Dr. C._____. Bereits aus diesem Grund erscheint es fraglich, inwieweit statt auf die Ausführun- gen eines neutralen Gutachters auf ihre abgestellt werden kann. Vor allem aber erstattete die Zeugin nie ein eigentliches Gutachten, sondern äusserte lediglich ihre fachkundige Meinung. Namentlich standen ihr im Gegensatz zum Gutachter nie die gesamten medizinischen Akten zur Verfügung, mithin kann nicht davon ausgegan- gen werden, dass sie bei ihren beiden Befragungen durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 17/1 und Urk. 17/4) umfassend über den Fall informiert war, geschweige denn, dass sie sich im Vorfeld gestützt auf das vollständige Aktenmaterial eine ver- tiefte Meinung hätte bilden können. Nicht nachvollziehbar ist daher, weshalb die Vorinstanz gleichwohl teilweise auf ihre Einschätzungen abstellte und jene des Gut- achters ausser Acht liess – um Letztere dann aber doch wieder punktuell zu berück- sichtigen. Vielmehr wäre sie aufgrund der aus ihrer Sicht Unklarheiten (namentlich im Zusammenhang mit einer möglichen intraoperativen Verletzungsursache; vgl. dazu Urk. 53 S. 26 ff. E. II.4.4) gehalten gewesen, dem Gutachter die nachmaligen Aussagen der Zeugin vorzulegen, um Klärung zu schaffen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens zweifelhaft, hat es ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (vgl. dazu statt Weiterer BGE 6B_829/2013 vom
- 11 -
6. Mai 2014 E. 4.1 bzw. in diesem Sinne bereits die Vorinstanz in Urk. 53 S. 10 f. E. II.2.5.), d.h. gegebenenfalls ein Gutachten ergänzen zu lassen. Vor diesem Hin- tergrund erfolgte denn auch die im Berufungsverfahren veranlasste Ergänzung des vorliegenden Gutachtens. 5.3.3. In formeller Hinsicht ist zum Gutachten von Dr. C._____ vom 14. Februar 2019 (Urk. 8/13) bzw. den dazu gemachten Ergänzungen vom 26. Oktober 2023 (Urk. 68) festzuhalten, dass diesbezüglich keine Mängel auszumachen sind und das Gutachten entsprechend formell verwertbar ist. Gleiches gilt hinsichtlich seiner mündlichen Erläuterungen seines schriftlichen Gutachtens bei der Staatsanwalt- schaft am 1. Juli 2019 (Urk. 9/2). Dem Gutachter lagen insbesondere spätestens im Zeitpunkt der Ergänzung seines Gutachtens sämtliche relevanten medizinischen Akten vor, unter anderem nicht nur die von der Zeugin F._____ produzierten, son- dern auch deren im Laufe der Strafuntersuchung gemachten Aussagen (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 8/1-13, Urk. 63 S. 4 und Urk. 66 S. 2). Ihr Operationsbericht vom
26. April 2016 (Urk. 7/4 Beilage 4c) wurde vom Gutachter bereits im Jahr 2019 be- rücksichtigt (Urk. 68 S. 1 F/A 1). 5.3.4. Inhaltlich ist das Gutachten nicht zu beanstanden, die Ausführungen sind, soweit dies von medizinischen Laien ohne die unzulässige Anmassung von Fachkenntnissen beurteilt werden kann, nachvollziehbar und schlüssig. Die – wenn auch knapp ausgefallenen – ergänzenden Ausführungen vom 26. Oktober 2023 (Urk. 68) lassen sich mit den zuvor gemachten in Einklang bringen, wobei weder die im Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
9. November 2020 angestellten Erwägungen noch die von der Zeugin F._____ gemachten Aussagen zu einer vom Gutachten vom 14. Februar 2019 bzw. zu den dazu gemachten mündlichen Erläuterungen vom 1. Juli 2019 abweichenden Ein- schätzung Anlass gaben (Urk. 68 S. 2 F/A 6 f.). 5.4. Medizinische Indikation der Operation Gestützt auf das Gutachten von Dr. C._____ und seine mündlichen Ausführungen dazu, ist davon auszugehen, dass die vorgenommene Operation indiziert war (Urk. 8/13 S. 4 f. und Urk. 9/2 F/A 38, 41, 58). Die Vorinstanz hat sich mit einem
- 12 - gegenteiligen Einwand des Privatklägers auseinandergesetzt und kam zum selben Ergebnis wie der Gutachter (Urk. 53 S. 49 ff. E. III.3.1.). Diese Erwägungen sind zwar zutreffend, jedoch entbehrlich, zumal auch die Anklage von einer Indikation ausgeht (Urk. 24/1 S. 2: "Nach Durchführung aller konservativer Massnahmen […] ergab sich die Indikation zur Arthroskopie. Im Hinblick auf die nötig gewordene Operation […]") und dem Beschuldigten nicht etwa vorwirft, eine nicht indizierte Operation vorgenommen zu haben. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich deshalb. 5.5. Beschädigung der Strecksehnen 5.5.1. Ausgangslage Wie bereits vorne unter E. II.2. ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die vier Strecksehnen postoperativ rissen. Es ist also nicht von einer vollständigen Durch- trennung der Sehnen während der Operation auszugehen (vgl. dazu u.a. Urk. 2/2 S. 5, Urk. 5/5 S. 1, Urk. 9/1 S. 4 sowie Urk. 16/1 F/A 20 ff.), was denn ebenfalls nicht eingeklagt ist (Urk. 24/1 S. 4). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Rupturen der vier Strecksehnen auf ein Handeln bzw. eine Beschädigung des Beschuldigten während seiner Operation zurückzuführen ist (intraoperative Ursache), oder sich die Rupturen aus einem Umstand vor diesem operativen Eingriff (präoperative Ursache) oder nach diesem (postoperative Ursache) ergeben. 5.5.2. Intraoperative Ursache 5.5.2.1. Gestützt auf die Begutachtung von Dr. C._____ bleibt die Frage, wie es im konkreten Fall zur Beschädigung der Strecksehnen kam, offen. Bereits in seinem Gutachten vom 14. Februar 2019 hielt Dr. C._____ klar fest, diese Frage lasse sich nicht abschliessend beantworten (Urk. 8/13 S. 5 Frage 4). Damit in Einklang steht seine anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung gemachte unmissver- ständliche Aussage, wonach es ihm aufgrund der vorliegenden Akten schlichtweg unmöglich sei, einen Kausalzusammenhang zwischen der Operation und der Strecksehnenverletzung schlüssig zu beweisen. Eine Verletzung der Sehnen wäh- rend der Operation sei möglich, genauso gut möglich sei aber auch eine zusätzliche
- 13 - Gewalteinwirkung zwischen der Operation und der ersten ihm bekannten Doku- mentation der Wunde und der Strecksehnenverletzung (Urk. 9/2 S. 12 F/A 42; in diesem Sinne auch S. 18 F/A 70). Auch die ergänzenden gutachterlichen Aus- führungen lassen diverse Varianten als mögliche Ursache der Strecksehnen- beschädigung erscheinen und auch aufgrund dieser Ausführungen bleibt letztlich völlig offen, was ursächlich dafür war (Urk. 68). 5.5.2.2. Schon was das Verletzungsbild der beschädigten Strecksehnen betrifft, wird nicht restlos klar, wie sich dieses nach dem finalen Riss präsentierte: Der Gut- achter führte dazu aus, es sehe auf der Fotodokumentation der Zeugin F._____ nach einer scharfen glatten Durchtrennung aus. Die Qualität der Fotografie auf einer Papierkopie sei jedoch nicht ganz schlüssig (Urk. 8/13 S. 5). Gleichwohl ging er in der Folge von einem glatten Schnitt bzw. einer glatten Verletzung aus (Urk. 8/13 S. 7 f.; Urk. 9/2 F/A 48, 71). An anderer Stelle hielt er fest, eine sekun- däre Ruptur von Sehnen führe meistens zu Zerreissungsartefakten an der Sehne mit ausgezogenen Enden. Dies sei insbesondere der Fall, wenn über eine Kno- chenspitze oder eine Platte gescheuert werde. Eine Zerreissung der Sehne könne nicht zu einem glatten Wundrand führen. Vielmehr müsse ein zusätzliches Instru- ment daran zu schaffen gewesen sein (Urk. 8/13 S. 6; Urk. 9/2 F/A 72). Die Vor- instanz hielt diese Ausführungen des Gutachters für nicht schlüssig und stellte statt- dessen auf jene der Zeugin F._____ ab (Urk. 53 S. 27 ff. E. II. 4.4.2. ff.). Dem kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden: Die Ausführungen des Gutach- ters zeigen in erster Linie wie schwierig es ist, eine Ursache für die eingeklagten Verletzungen festzumachen, was auch einem Laien sofort einleuchtet. Dass er gleichwohl Varianten diskutierte und dabei die ihm vorliegenden Unterlagen teil- weise mutmassend interpretierte, steht dazu nicht im Widerspruch und lässt insbe- sondere nicht den Schluss zu, seine Ausführungen wären nicht schlüssig. Vielmehr ist gegebenenfalls auch der Umstand, dass sich eine Frage nicht klären lässt, als mögliches Beweisergebnis hinzunehmen. Weiter ist es aus den bereits weiter vorne dargelegten Gründen problematisch, auf die Ausführungen der Zeugin F._____ ab- zustellen, wobei diese auch inhaltlich nicht überzeugen, worauf zurückzukommen sein wird (vgl. dazu nachfolgend unter E. II.5.5.2.6. f.). Sodann begründete die Vorinstanz ihr Abstellen auf deren Einschätzung unter anderem damit, dass unklar
- 14 - sei, ob dem Gutachter der Operationsbericht der Zeugin vorgelegen habe (a.a.O., S. 28), was dieser indes klar bejahte (Urk. 68 S. 1 F/A 1). Im Übrigen wies er in diesem Zusammenhang überzeugend darauf hin, da die durch die Zeugin vorge- nommene Operation mehrere Wochen nach jener des Beschuldigten stattgefunden habe, sei die Wertigkeit der beschriebenen Sehnenveränderungen schwierig zu in- terpretieren und auch aufgrund der histopathologischen Gewebeuntersuchung sei nicht schlüssig, ob ein thermischer Schaden vorgelegen habe (a.a.O.). Die Opera- tion der Zeugin fand sechs Wochen nach jener des Beschuldigten statt, womit ohne Weiteres einleuchtet, dass sich die Sehnen nicht mehr im gleichen Zustand präsentierten, wie unmittelbar nach der Operation des Beschuldigten, was von der Vorinstanz unberücksichtigt blieb bzw. sie jedenfalls nicht davon abhielt, trotzdem auf deren Aussagen abzustellen. 5.5.2.3. Zur Variante einer Sehnenverletzung mit dem Shaver wird im Gutachten festgehalten, eine Verletzung der Strecksehnen intraoperativ mit dem Shaver sei sehr unwahrscheinlich. Selbst bei Entfernung von dorsalen Ganglien mit ent- sprechendem Defekt an der dorsalen Kapsel und intraoperativ arthroskopisch sicht- baren Sehnen sei eine derartige Beschädigung von Sehnen mit dem Shaver, falls es zu Verletzungen komme, nicht möglich (Urk. 8/13 S. 6 F/A 4). Gemäss den er- gänzenden Ausführungen des Gutachters liegt die Wahrscheinlichkeit für eine Ver- letzung mit dem Shaver gemäss Studien bei 0.11% (Urk. 68 S. 1 F/A 2), was im Resultat keinen Widerspruch zur vorherigen Einschätzung darstellt. Im Übrigen hätte der Beschuldigte nicht nur eine, sondern drei bzw. vier Strecksehnen ver- letzen müssen. Eine Verletzung mit dem Shaver erscheint damit äusserst unwahr- scheinlich und bleibt gestützt auf das Gutachten sehr zweifelhaft. Ebenfalls gegen die These spricht die von der Verteidigung im Berufungsverfahren eingereichte Videoaufnahme, auf welcher ersichtlich ist, wie der fragliche Shaver anlässlich einer Demonstration auch nach 20 Sekunden Einwirkung in verschiedene Rich- tungen kaum sichtbare Wirkung auf das Stück Sehnengewebe entfaltet (Urk. 75 S. 3 f.; Urk. 76/4 Videodatei "4_1_shaver_Sehnen.MOV"). Dass der Gutachter an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als mögliche Rupturursache aufgrund zusätzlicher Gewalteinwirkung auch einen Shaver nannte (Urk. 9/2 S. 18), ändert an der Schlüssigkeit seiner Einschätzung entgegen der Vorinstanz (Urk. 53 S. 36
- 15 - E. II.4.4.6.1.) nichts, da er sich hier auf entsprechendes Befragen hin lediglich zu theoretisch denkbaren Ursachen äusserte, an seiner Kernaussage, nämlich dass eine Verletzung der Strecksehnen intraoperativ mit dem Shaver sehr unwahr- scheinlich sei, jedoch letztlich festhielt. Zu einer möglichen Verletzung mit dem Sha- ver wird nachfolgend noch unter E. II.5.5.2.6. zurückzukommen sein. 5.5.2.4. Zur Variante einer Sehnenverletzung mit dem Vapor hielt Dr. C._____ fest, eine solche sei grundsätzlich möglich, wenn es sich dabei um ein Radiofrequenz- gerät handle (Urk. 8/13, S. 6, F/A 4). Allerdings würden sich im Bereich der Streck- sehnen in der Regel keine Erhöhungen der Temperatur über 30°C zeigen, sodass eine Verletzung der Strecksehnen durch Verbrennung auszuschliessen sei (a.a.O., S. 8 F/A 7). Eine Verletzung der Strecksehnen sei bei unsachgemässer Anwendung des Vapors zwar möglich, jedoch unwahrscheinlich (a.a.O., S. 8 F/A 10). Bei seiner Befragung bei der Staatsanwaltschaft bestätigte der Gutachter, dass bei einer thermischen Verletzung der Sehnen (d.h. mit dem Vapor) die Sehnen «gekocht» und deshalb anders aussehen würden (Urk. 9/2 F/A 19). In der Folge erklärte er zudem, für ihn sei nicht vorstellbar, dass eine Hitzeschädigung der Sehnen zu einer glatten Durchtrennung der Sehnen führen würde, da die Sehnen, wenn sie eine Verbrennung aufwiesen, ohne eine zusätzliche Gewalteinwirkung nicht rissen (a.a.O., F/A 31 f.). Auf Nachfrage erklärte der Gutachter, dass der vom Beschuldig- ten verwendete Tasthaken keine Sehnenverletzungen verursachen könne (a.a.O., F/A 40). Auch gemäss seinen ergänzenden Ausführungen ist eine Verletzung mit dem Vapor nur grundsätzlich möglich (Urk. 68 S. 2 F/A 3). Eine Verletzung mit dem Vapor erscheint damit als eine zwar mögliche, im konkreten Fall indes lediglich theoretische Variante. Der gutachterliche Befund wird gestützt durch die von der Verteidigung im Berufungsverfahren eingereichte Videoaufnahme, auf welcher der fragliche Vapor nur lokal beschränkt im Berührungsbereich der Elektrode Hitze- schädigungen verursacht (Urk. 76/4 Videodatei "4_4_Vapor Vue 90W.MOV"). Im Bereich der Sehne des zu Demonstrationszwecken verwendeten Steaks führt selbst ein längerer Kontakt des fraglichen Vapors über mehrere Sekunden an gleicher Stelle kaum zu Hitzeschädigungen. Damit bleibt der Vapor gestützt auf das Gutachten als Ursache der eingeklagten Verletzungen ebenfalls sehr zweifelhaft (vgl. dazu auch unter E. II.5.5.2.6. f.).
- 16 - 5.5.2.5. Schliesslich steht eine Verletzung mit dem Skalpell als mögliche Ursache der Sehnenruptur im Raum. Diese Variante diskutierte Dr. C._____ in seinem Gut- achten vom 14. Februar 2019 nicht weiter (Urk. 8/13 S. 3 ff.), was den Schluss nahe legt, dass sie ihm als im konkreten Fall nicht ernsthaft in Frage kommende erschien, auch wenn er sie in seinen ergänzenden Ausführungen vom 26. Oktober 2023 auf entsprechende Frage hin als denkbar bezeichnete und zwar durch den Hautschnitt beim Zugang (Urk. 68 S. 2 F/A 4). In diesem Zusammenhang gab der Beschuldigte an, das Skalpell werde nur dazu benutzt, den kleinen Hautschnitt ganz am Anfang zu machen, anschliessend kämen andere Instrumente zum Einsatz. Es erfolge eine ganz kleine Ritzung der Haut bis in das Unterhautfettgewebe und zwar längs der Sehnen, damit man durch diese Aktion keine solchen verletze (Prot. I S. 15 und 19; Urk. 77 S. 4). Das vom Beschuldigten geschilderte Vorgehen stimmt mit dem von ihm im Operationsbericht vom 12. März 2016 beschriebenen überein (Urk. 2/2 S. 3) und wurde auch vom Gutachter nicht in Frage gestellt und als nicht unüblich einge- stuft (Urk. 8/13 S. 4). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten sind glaubhaft (vgl. in diesem Sinne auch die Vorinstanz; Urk. 53 S. 30 f. E. II.4.4.4.3.). Das von ihm geschilderte Vorgehen ist auch für einen medizinischen Laien nach- vollziehbar, wobei es sich nicht zuletzt mit dem Umstand in Einklang bringen lässt, dass eine Verletzung mit dem Skalpell vom Gutachter von Anfang an nie vertieft in Betracht gezogen wurde, obschon ihm das dokumentierte Verletzungsbild der Seh- nen bekannt war. Nicht zu vergessen ist wiederum, dass der Beschuldigte gemäss Anklage mit dem Skalpell nicht bloss eine, sondern drei bzw. vier Sehnen hätte verletzen müssen. Im Übrigen lässt sich nicht widerlegen, dass er im konkreten Fall wie von ihm geschildert vorging. Damit lässt sich auch die eingeklagte Verletzung mit dem Skalpell nicht erstellen. 5.5.2.6. Wie ausgeführt, erachtete die Vorinstanz die eingeklagte Sachverhalts- variante 2 "Eventuell" als erstellt, nämlich dass der Beschuldigte die Gelenkkapsel mit dem Shaver beschädigte und danach (versehentlich) mit Shaver und Vapor im Bereich der ausserhalb der Gelenkkapsel liegenden Strecksehnen operierte und sie dabei beschädigte (vgl. dazu vorne unter E. II.3.). Dabei stellte sie auf die Aus- führungen der Zeugin F._____ ab, was wie bereits mehrfach ausgeführt problema- tisch ist (vgl. dazu vorne unter E. II.5.3.2.). Inhaltlich ist zu den Ausführungen der
- 17 - Zeugin festzuhalten, dass auch sie die Strecksehnenverletzung nie schlüssig erklä- ren konnte. Im Gegenteil: Schon zu Beginn ihrer ersten staatsanwaltschaftlichen Befragung gab sie auf die Frage, ob sie beurteilen könne, weshalb die Sehnen ge- rissen seien, an, sie habe die Sehnenstümpfe zur histologischen Untersuchung ein- geschickt mit der Frage, ob ein thermischer oder mechanischer Schaden vorliege. Diese Frage habe nicht beantwortet werden können. Sie könne nicht sagen, wie es zur Sehnenschädigung gekommen sei (Urk. 17/1 F/A 25). Alle ihre in der Folge gemachten Einschätzungen sind denn auch höchst spekulative Mutmassungen (vgl. dazu sogleich nachfolgend unter E. II.5.3.3.7.). Im Übrigen ist wie bereits vorne unter E. II.5.5.2.2. ausgeführt gestützt auf die entsprechenden gutachterlichen Aus- führungen (Urk. 68 S. 1 F/A 1) darauf hinzuweisen, dass sich der Zeugin die Seh- nen erst sechs Wochen nach der Operation durch den Beschuldigten präsentierten, was ihre Einschätzungen noch ein Stück spekulativer erscheinen lässt. 5.5.2.7. Die Kritik der Verteidigung an der Beweiswürdigung der Vorinstanz ist be- rechtigt (Urk. 55 S. 2 Rz 10 ff.). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugin F._____ mit dem Gutachter immerhin darin übereinstimmt, dass gerissene Sehnen anders aussehen (keine glatte Verletzung, sondern mechanisch zerrieben; Urk. 17/1 F/A 38). Zudem bezeichnete sie eine Verletzung von vier Strecksehnen mit dem Skalpell beim Eröffnen der Haut als ungewöhnlich, es habe ja insgesamt vier Zugänge gehabt und bei jedem eine Sehne zu treffen, wäre sehr ungewöhnlich (a.a.O., F/A 28). Zurecht weist die Verteidigung hier darauf hin, dass die Zeugin verkennt, dass nur von zwei Zugängen auszugehen ist (vgl. dazu Urk. 2/2 S. 3 und damit übereinstimmend Prot. I S. 14). Vor diesem Hintergrund erscheint es noch weniger wahrscheinlich, dass drei bzw. vier Sehnen verletzt worden sein sollen. Auch der Gutachter weist darauf hin, dass eine Durchtrennung von derart vielen Sehnen durch die Arthroskopie schwierig nachzuvollziehen sei (Urk. 8/13 S. 6 F/A 4). Weiter führte die Zeugin aus, der Beschuldigte hätte mit dem Shaver durch die Kapsel hindurch zu den Sehnen vordringen müssen (Urk. 17/1 F/A 29). Mit anderen Worten hätte er, um mit dem Shaver Sehnen verletzen zu können, ein Loch in der Gelenkkapsel machen müssen (a.a.O., F/A 51). Allerdings konnte die Zeugin – ent- gegen der eingeklagten und von der Vorinstanz als bewiesen erachteten Variante 2 "Eventuell" – keine Beschädigung der Gelenkkapsel feststellen (a.a.O., F/A 52).
- 18 - Auch aufgrund des Umstands, dass der verwendete Shaver anlässlich einer De- monstration kaum Wirkung auf Sehnengewebe zu entfalten scheint, ist überdies fraglich, wie mit dem Shaver – selbst bei Vordringen bis zu den Sehnen – mehrere Sehnen geschädigt worden wären (Urk. 75 S. 3 f.; Urk. 76/4 Videodatei "4_1_sha- ver_Sehnen.MOV"). Weiter spekulierte die Zeugin über einen thermischen Scha- den durch die Kapsel hindurch (a.a.O., F/A 29), musste jedoch gleichzeitig einräu- men, keine Erfahrung im Umgang mit dem Vapor zu haben (a.a.O., F/A 32). Ebenso musste sie einräumen, dass sie im Gelenk, an der Gelenkkapsel und im Gewebe um die Sehnen herum keine thermischen Schäden habe feststellen können (a.a.O., F/A 54). Im Gegensatz zur Zeugin hat der Gutachter mehr Erfahrung im Umgang mit dem Vapor (Urk. 8/13 S. 6 F/A 4). Er gab an, die Tiefenwirkung des Vapors sei nicht sehr gross (Urk. 9/2 F/A 19) und schloss eine Verletzung mit dem Vapor wie schon erwähnt praktisch aus (vgl. dazu vorne unter E. II.5.5.2.3.). Auch die De- monstration des Vapors weist darauf hin, dass dessen Wirkung lokal auf den Be- reich der Elektrode beschränkt ist und eine direkte Einwirkung bei Sehnengewebe zwar thermische Schäden verursacht, diese aber – selbst bei länger andauernder direkter Einwirkung – nur leicht ausfallen (Urk. 76/4 Videodatei "4_4_Vapor Vue 90W.MOV"), weshalb eine relevante Schädigung der Strecksehnen durch Tiefen- wirkung abwegig erscheint. Festzuhalten bleibt damit, dass die Zeugin F._____ zwar diverse Möglichkeiten für eine intraoperative Ursache der Sehnenruptur in den Raum stellt, sich aber nie überzeugend festlegen und ebenso wenig die Verwirkli- chung irgendeiner der aufgezeigten theoretisch denkbaren Möglichkeiten schlüssig begründen konnte. Gestützt auf ihre Angaben lässt sich keine der eingeklagten in- traoperativen Ursachen erstellen, auch nicht die von der Vorinstanz als erstellt er- achtete. 5.5.2.8. In allgemeiner Hinsicht bleibt darauf hinzuweisen, dass es sich beim Be- schuldigten unzweifelhaft um einen qualifizierten Handchirurgen handelt, diesbe- züglich kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 56 f. E. II.B.6.4.). Weiter gelten sowohl die Handgelenksarthroskopie wie auch die Ringbandspaltung gemäss den übereinstimmenden Äusserungen des Gutachters und des Beschuldigten als komplikations- und risikoarme Operationen mit hoher Zufriedenheitsrate (Urk. 8/13 S. 5 F/A 2 und Prot. I S. 28). Der Gutachter
- 19 - gab bei der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang an, er habe in den letzten drei Jahren im Durchschnitt über 30 Handgelenkarthroskopien durchgeführt und es sei ihm kein Fall einer Sehnenverletzung bekannt, die zu einer Funktions- einschränkung geführt hätte. Hinzu kommt, dass er seit rund zehn Jahren im Schnitt alle zwei Wochen ein Gutachten erstellt (Urk. 9/2 F/A 42 f.). Sodann wird sowohl seitens des Beschuldigten wie auch seitens des Privatklägers festgehalten, dass (Finger-)strecksehnenverletzungen nicht zu den allgemeinen Operationsrisiken ge- hören (Urk. 42 Rz. 14, Urk. 45 Rz. 56 und Prot. I S. 48). All dies wirkt sich für den Beschuldigten insofern entlastend aus, als davon ausgegangen werden muss, dass beim vorgenommenen Eingriff (Finger-)strecksehnenverletzungen ganz generell a priori sehr unwahrscheinlich sind. Schliesslich ist im Operationsbericht keine solche vermerkt (Urk. 2/2) und kann vor dem Hintergrund sämtlicher soeben unter E. II.5.3.3. angestellten sowie der unter E. II.5.5.3. noch folgenden Überlegungen nicht zu Ungunsten des Beschuldigten angenommen werden, er hätte mutwillig Einträge im Operationsbericht unterschlagen, was sich letztlich auch nicht erstellen liesse. 5.5.2.9. Im Sinne eines Zwischenfazits ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich gestützt auf das vorliegenden Beweisergebnis keine interoperative Verletzungs- ursache erstellen lässt. 5.5.3. Postoperative Ursache 5.5.3.1. Zur Möglichkeit einer postoperativen Ursache der Beschädigung der Fingerstrecksehnen hielt Dr. C._____ in seinem Gutachten fest, aufgrund des OP- und Visitenberichtes des Beschuldigten liessen sich die drei Wochen postoperativ dokumentierten objektiven Verletzungen der Strecksehnen nicht erklären. Als alter- native Erklärung komme seines Erachtens deswegen nur eine zusätzliche post- operative Verletzung in Frage (Urk. 8/13 S. 6 F/A 4). Anlässlich seiner Befragung bei der Staatsanwaltschaft ergänzte er, als externe Gewalteinwirkung kämen Schnittverletzungen, Schnitte mit einer Schere oder stumpfe Gewalt in Frage. Eine Sehne könne sowohl bei einem Bruch wie auch bei stumpfer Gewalteinwirkung reissen. Angewandt auf den vorliegenden Fall legte der Gutachter jedoch dar, sei- ner Auffassung nach hätten die Strecksehnen des Privatklägers nach der Operation
- 20 - nicht durch einen Sturz auf die Hand oder Finger reissen können. Dies geschehe nicht in dieser entsprechenden Zone der Strecksehne. Insofern komme seines Er- achtens nur scharfe Gewalt in Frage (Urk. 9/2 F/A 22 ff.; vgl. in diesem Sinne auch Urk. 68 S. 2 F/A 5). Weiter gab er zu Protokoll, aus seiner Praxis Fälle von Selbst- verletzungen zu kennen, die nur schwer ersichtlich seien. Er habe in der Praxis einen solchen Fall der Strecksehnenverletzung erlebt (Urk. 9/2 F/A 70). 5.5.3.2. Der Privatkläger gab durchwegs an, es sei nach der Operation am 12. März 2013 in keiner Weise zu einer externen Gewalteinwirkung gekommen, er habe sich geschont und immer eine Schiene getragen (Urk. 9/1 S. 12 f. und Urk. 16/1 F/A 30 ff.), was von seiner damaligen Lebenspartnerin G._____, soweit es sich ihrer Wahrnehmung nicht entzog, im Wesentlichen bestätigt wurde (Urk. 17/3 F/A 22 ff. und F/A 38). Das deckt sich insofern mit dem medizinischen Aktenmaterial, das den Behandlungsverlauf nach der Operation bis zu den gänzlichen Rupturen der Sehen dokumentiert, als sich darin keine Hinweise auf eine gewaltsame postope- rative Beschädigung der Sehnen finden. Insbesondere wurde auch vom Beschul- digten nie geäussert oder festgehalten, es seien in der postoperativen Visite oder in der Wundkontrolle neue Verletzungen an der rechten Hand festgestellt worden. So wird im Verlaufseintrag des Beschuldigten vom 15. März 2016 von "Wunden im Bereich der Hand nach Ringbandspaltung reizlos", "Handgelenk: Arthroskopie- wunden ebenfalls reizlos" sowie "dorsal über dem 3/4 Zugang oberflächliche ther- mische Nekrose nach Vapor Benutzung intraop." gesprochen. Am 22. März 2016 vermerkte der Beschuldigte reizlose Wunden und Narben sowie eine kleine oberflächliche Verbrennung in Höhe R3/4 Portal mit oberflächlicher Hautnekrose. Schliesslich werden im Verlaufseintrag vom 12. April 2016 reizlos verheilte Wun- den, eine oberflächliche Narbenbildung nach einer Nekrose am Zugang und Portal R3/4 und reizlos verheilte Inzisionen nach Ringbandspaltung genannt (Urk. 5/5 S. 1). Überdies sind allfällige postoperativ entstandene Wunden auch nicht im Be- richt der Zeugin F._____ vom 18. April 2016 oder im Operationsbericht vom
26. April 2016 erwähnt (Urk. 2/3 und Urk. 7/4 Beilage 4c; vgl. auch Urk. 17/1 F/A 68).
- 21 - 5.5.3.3. Zwar spricht einiges gegen die Annahme einer postoperativen Ver- letzungsursache. Gleichwohl muss zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, dass der Gutachter ausführte, er kenne aus seiner Praxis Fälle von Selbst- verletzungen, die nur schwer ersichtlich seien (Urk. 9/2 F/A 70). Auch wenn er gleichzeitig festhielt, als postoperative Ursache komme wohl nur scharfe Gewalt in Frage (a.a.O., F/A 22 ff.; vgl. in diesem Sinne auch Urk. 68 S. 2 F/A 5), leuchtet mit dem Beschuldigten doch auch ein, dass es letztlich auf die Gewalt des Traumas ankommt (Urk. 15/1 F/A 14). Letzteres bleibt als nicht gänzlich auszuschliessende Möglichkeit insbesondere auch deshalb im Raum stehen, da wie vorne unter E. II.5.5.2.2. ausgeführt im Auge zu behalten ist, dass was das Verletzungsbild der beschädigten Strecksehnen betrifft, nie restlos klar wurde, wie sich dieses nach dem finalen Riss präsentierte. Im Übrigen fällt auf, dass zwischen der Operation am 12. März 2016 und den Strecksehnenrissen am 4. bzw. 15. und 18. April 2016 (vgl. dazu vorne unter E. II.2.) nicht ganz unbeträchtliche Zeitfenster lagen und sich aus dem Verlaufsbericht des Beschuldigten immerhin ergibt, dass der Privatkläger seine Finger nach der Operation bis Anfang April 2016 sehr gut bewegen konnte (Urk. 5/5 S. 1). Soweit sich dieser knapp fünf Jahre später am 8. Februar 2021 bei der Staatsanwaltschaft überhaupt noch daran zu erinnern vermochte, gab auch er an, dass es nach der Operation vorerst nicht zu Problemen gekommen sei (Urk. 16/1 F/A 22). Vor diesem Hintergrund und da sich eine intraoperative Ursache nicht erstellen lässt, verbietet es sich eine postoperative gänzlich auszuschliessen, mithin dass stumme Gewalt bzw. ein stumpfes Trauma ohne sichtbares Verlet- zungsbild zu einer Verletzung der Sehnen führte. Überhaupt kann allein schon aus dem Grund, dass eine intraoperative Ursache unbewiesen bleibt, konsequenter- weise auch eine postoperative Ursache nicht völlig ausgeschlossen werden. 5.5.4. Präoperative Ursache Noch vor Vorinstanz wurde von der Verteidigung unter Hinweis auf die medi- zinische Vorgeschichte des Privatklägers eine präoperative Ursache in den Raum gestellt, mithin dass die Sehnen vorgeschädigt gewesen seien (Urk. 45 Rz. 1 ff.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Sehnen während des operativen Eingriffs nicht angeschaut wurden (Urk. 9/1 S. 13). An der Hauptverhandlung erklärte der
- 22 - Beschuldigte, er habe die Sehnen nicht speziell geprüft, da er keinerlei Verdacht gehabt habe, dass sie bei der Operation angerissen gewesen seien. (Prot. I S. 25). Der von der Vorinstanz eingehend erläuterte Ablauf (Urk. 53 S. 15 ff. E. II.4.2.) lässt eine präoperative Ursache zwar als eher unwahrscheinlich erscheinen, mangels Untersuch unmittelbar vor bzw. während der Operation lässt sich eine solche aber nicht ausserhalb jedes vernünftigen Zweifels ausschliessen. 5.5.5. Fazit Noch einmal sei nachdrücklich auf das eingangs unter E. II.5.1. Ausgeführte hinge- wiesen: Nicht der Beschuldigte hat seine Unschuld zu beweisen, sondern ihm ist mittels schlüssiger Beweise seine Schuld nachzuweisen, ansonsten er von den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen freizusprechen ist. Wie aufgezeigt, lässt sich auf- grund der vorliegenden Beweise keine der eingeklagten intraoperativen Ursachen für die festgestellte Beschädigung der Strecksehnen überzeugend erstellen. Es geht insbesondere nicht an, eine der im Raum stehenden Varianten als wahr- scheinlicher als die anderen und deshalb als bewiesen zu erachten, da auch die wahrscheinlichste Variante bewiesen werden muss. Welche der eingeklagten Varianten die wahrscheinlichste ist, lässt sich im Übrigen ohnehin nicht mit verläss- licher Gewissheit sagen. Im Ergebnis ist eine wie auch immer geartete intraopera- tive Beschädigung der Strecksehnen durch den Beschuldigten nicht zu erstellen. 5.6. Brandverletzung 5.6.1. Betreffend die eingeklagte Brandverletzung heisst es im Verlaufsbericht des Beschuldigten unter dem 15. März 2016 "dorsal über dem 3/4 Zugang oberfläch- liche thermische Nekrose nach Vapor Benutzung intraop." und unter dem 22. März 2016 wird eine "kleine, oberflächliche Verbrennung in Höhe R3/4 Portal mit ober- flächlicher Hautnekrose, nicht infiziert" genannt (Urk. 5/5 S. 1). 5.6.2. Der Beschuldigte machte in der Untersuchung zur eingeklagten Brandverlet- zung unterschiedliche Angaben (Urk. 9/1 S. 7 ff. und Urk. 15/1 F/A 16 f.) und vertrat vor Vorinstanz den Standpunkt, es handle sich dabei möglicherweise um eine durch den Vapor verursachte thermische Verletzung, es könne aber genauso gut eine
- 23 - Wundheilstörung gewesen sein (Prot. I S. 26). Anlässlich der Berufungsverhand- lung erklärte der Beschuldigte sodann, dass er sich die Entstehung der Verletzung so erklären könne, dass er die Hand unabsichtlich auf den Vapor gelegt habe, bevor er die Ringbandspaltung durchgeführt habe, was aber sehr unwahrscheinlich sei, da der Vapor manuell aktiviert werden müsse (Urk. 77 S. 7 f.). Ihm kann kein unglaubhaftes Aussageverhalten vorgeworfen werden, wenn er im Laufe der Zeit unterschiedliche Angaben machte, zumal diese einerseits erst Jahre nach der Ope- ration erfolgten und nicht erwartet werden kann, dass sich der Beschuldigte vor dem Hintergrund seiner täglichen Arbeit im Einzelnen an Details seiner Operatio- nen erinnert, und er andererseits auch einfach verschiedene mögliche Ursachen zur Diskussion stellte. Unabhängig davon ist auch in diesem Punkt das Gutachten massgeblich. 5.6.3. Bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens führte Dr. C._____ bei der Staatsanwaltschaft auf die Frage, ob diese Brandverletzung, wäre sie tatsäch- lich mit dem Vapor zugefügt worden, als übliches Operationsrisiko oder als durch grob unsachgemässes Vorgehen verursacht zu beurteilen sei, aus, wenn man mit einem heissen Gerät hantiere, könne es zu Verbrennungen kommen, das gehöre zum Operationsrisiko, wenn man ein solches Gerät benutze. Das gleiche gelte auch für bipolare Kauterpinzetten. Drei bis vier Tage nach der Operation sei es für den Arzt schwierig, mit Sicherheit sagen zu können, ob es sich bei dieser Verletzung um eine Verbrennung durch den Vapor oder um eine Wundheilungsstörung handle. Eventuell könne einem das Ausmass der Wunde einen Anhaltspunkt geben (Urk. 9/2 F/A 28 f.). Auf Vorlage des Verlaufsberichts des Beschuldigten mit dem Eintrag vom 15. März 2016, präzisierte der Gutachter seine Einschätzung dahin- gehend, dass der Schaden am 3/4 Portal mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Vapor zugeschrieben werden müsse (Urk. 9/2 F/A 57 f.). 5.6.4. Im Ergebnis ist gestützt auf die gutachterliche Beurteilung davon auszuge- hen, dass die Verletzung am rechten Handgelenk des Privatklägers eine Verbren- nungswunde durch den vom Beschuldigten während der Operation verwendeten Vapor ist. In Berücksichtigung der beschränkten Hitzeentwicklung sowohl hinsicht- lich Radius als auch Intensität (vgl. vorstehend E. 5.5.2.4.) scheint die Verursa-
- 24 - chung einer Narbe von der vorliegenden Länge beim unsachgemässen Ausführen des Vapors nicht plausibel. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten liegt viel- mehr nahe, dass die Verletzung entstand, als er die Hand des Privatklägers nach der Arthroskopie von der Aufhängung hinunternahm und auf den Operationstisch und versehentlich den Vapor legte, während er die Ringbandspaltung durchführte. 5.6.5. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebun- den (Immutabilitätsprinzip, Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die An- klageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.2; 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2; 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen). 5.6.6. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dem Privatkläger ther- mische Verletzungen zugefügt zu haben, als er beim Ein- und/oder Ausführen des heissen Vapors in den Zugang am Handgelenk unvorsichtig vorgegangen sei. Ein solcher Hergang erscheint nach dem Gesagten wenig wahrscheinlich. Der Verlet- zungshergang, wie er zumindest plausibel erscheint (vorstehend E. 5.6.4.), nämlich durch unabsichtliche Ablage der Hand auf dem Shaver während der Ringband- spaltung, unterscheidet sich massgeblich vom Anklagevorwurf. Vor diesem Hinter- grund fällt eine Verurteilung in Nachachtung des Anklageprinzips ausser Betracht, weshalb der Beschuldigte auch in diesem Punkt freizusprechen ist.
6. Ergebnis Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen. III. Zivilforderung In Anwendung von Art. 126 Abs. 2 und 3 StPO sind allfällige, bisher nicht bezifferte Zivilforderungen des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen.
- 25 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss fällt für das Berufungsverfahren zufolge des Freispruches die Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Gestützt auf die eingereichte Honorarnote (Urk. 79/3) ist dem Beschuldigten für seine erbetene Verteidigung unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer für das gesamte Verfahren antragsgemäss (vgl. Urk. 78 S. 26) eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 93'501.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtkasse zuzusprechen.
2. Der Beschuldigte beantragt eine Genugtuung von Fr. 10'000.– infolge des Freispruchs. Zur Begründung führt er an, dass ihn das Verfahren emotional stark belaste und ihm seit Sommer 2016 ungerechtfertige Vorwürfe gemacht würden (Urk. 78 S. 26 f.).
3. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten liegt bei ihm keine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO vor. Die Staatsanwaltschaft ordnete keine (einschneidenden) Zwangs- massnahmen an, so wurde der Beschuldigte weder in Untersuchungshaft versetzt, noch wurde an seinem Wohnort eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Ebenfalls macht der Beschuldigte nicht geltend, dass das Verfahren sich in privater oder be- ruflicher Hinsicht schwerwiegend ausgewirkt habe. Dies leuchtet auch ein, zumal dem Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung kein stigmatisierendes Element beiwohnt wie vielen anderen Delikten in anderen Lebensbereichen (Vermögens- delikte oder gar Sexualdelikte). Durchaus nachvollziehbar ist die persönliche, psychische Belastung durch das andauernde Strafverfahren: Indes begründet die mit jedem Strafverfahren einhergehende psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung keine Genugtuung (Beschluss BB.2021.209 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 20.Oktober 2021 E. 4.3.3. mit Hinweisen). Ins Ge- wicht fällt ferner, dass seitens der Staatsanwaltschaft einzig eine bedingte Gelds- trafe beantragt war, weshalb auch der drohenden Strafe kein besonders schweres Gewicht beizumessen war. Vor diesem Hintergrund liegt selbst in Anbetracht des
- 26 - länger andauernden Verfahrens keine besonders schwere Verletzung der persön- lichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c vor.
4. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten ist nach dem Gesagten abzu- weisen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Die Zivilansprüche des Privatklägers werden auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Der erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ wird für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 93'501.70 (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
7. Dem Privatkläger wird für das gesamte Verfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen.
8. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versendet) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versendet) die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft (versendet) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- 27 - die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 74
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Juli 2024 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw W. Dharshing