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BB.2019.111

Bundesstrafgericht · 2019-07-02 · Deutsch CH

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).

Sachverhalt

A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafuntersu- chung Nr. SV.15.1462 gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (Akten BA, pag. 01.100-0001 f.). Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 wurde diesbezüglich die Strafverfolgung u. a. auf A. ausgedehnt wegen des Verdachts des Be- trugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung (Akten BA, pag. 01.100-0003 ff.).

B. Anlässlich einer am 7. Mai 2019 rechtshilfeweise in Frankfurt a.M. durchge- führten Einvernahme reichte A. ein auf den 3. Mai 2019 datiertes Schreiben zu den Akten. Darin beantragt er nebst anderem, dass die ermittelnden Be- amten, insbesondere Staatsanwalt des Bundes B. und Assistenz-Staatsan- wältin des Bundes C. in den Ausstand treten (act. 1). Das entsprechende Schreiben wurde der Bundesanwaltschaft als Anlage zum Protokoll der Ein- vernahme übermittelt (vgl. act. 2.5, S. 1).

C. Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 nahm der aktuelle Leiter der «Taskforce FIFA», Staatsanwalt des Bundes D., zu Handen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Ersuchen Stellung. Er schliesst auf dessen kostenpflichtige Abweisung, soweit darauf einzutreten sei (act. 2). B. und C. stellen in ihren persönlichen Stellungnahmen entsprechende Anträge (act. 2.5, 2.6). Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 erstattete der Vertreter von A. eine Gesuchsreplik (act. 6). Diese wurde dem Verfahrensleiter B. am 27. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Eingangs drängen sich einige Bemerkungen zur Replik vom 25. Juni 2019 auf. Die Frist zu deren Einreichung wurde durch die Beschwerdekammer bis

25. Juni 2019 erstreckt (act. 5). Die Replik wurde der Beschwerdekammer am 25. Juni 2019 vorab per Fax zugestellt (act. 6, S. 1) und offensichtlich am selben Tag der deutschen Post übergeben (act. 6.10). Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden.

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Das Einreichen einer Eingabe bei einer ausländischen Post ist indessen nicht fristwahrend (Urteil des Bundesgerichts 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3 m.w.H.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen (Rechtsschriften), die Ein- reichung per Fax zur Fristwahrung ebenfalls nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2017 vom 27. April 2017 E. 3.5 m.w.H.). Aufgrund der vom Vertreter des Gesuchstellers gewählten Art der Aufgabe (Übergabe an die deutsche Post, nicht eingeschriebene Sendung) ist mit ziemlicher Sicherheit davon auszugehen, dass sich die Replik als verspätet erweist. Da deren Inhalt für den Ausgang des Verfahrens aber nicht von entscheidender Bedeutung ist, kann die Frage vorliegend offen gelassen werden.

E. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei- teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

E. 2.2 Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grund- sätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mit- glieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamt- behörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegenge- nommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Das Gesetz (vgl. Art. 56–60 StPO) spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Per- son» (Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2 m.w.H.).

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E. 3.1 Das ursprünglich eingereichte Gesuch richtet sich gegen «die ermittelnden Staatsanwälte der Bundesanwaltschaft» bzw. gegen die «ermittelnden Be- amten, insbesondere Staatsanwalt B. und Assistenz-Staatsanwältin C.» (vgl. act. 1, S. 4). Im Rahmen der Replik ersucht der Vertreter des Gesuchstellers darum, das Gesuch gutzuheissen und die «Bundesanwälte B. und C. zu ver- pflichten, in den Ausstand zu treten» (act. 6, S. 7). Als Gesuchsgegner zu betrachten sind nach dem Gesagten nur der Staatsanwalt des Bundes B. und die Assistenz-Staatsanwältin des Bundes C.. Soweit mit der ursprüngli- chen Formulierung («insbesondere») noch weitere Mitarbeitende der Bun- desanwaltschaft gemeint sein sollten, bliebe in erster Linie unklar, wer allen- falls gemeint sein soll. Zudem enthält das Gesuch allfällige weitere Personen betreffend keine konkreten Tatsachen, die deren persönliche Befangenheit glaubhaft machen könnten. Sollte das ursprüngliche Gesuch tatsächlich auch noch gegen weitere Mitarbeitende der Bundesanwaltschaft gerichtet sein, so kann darauf mangels genügender Substantiierung nicht eingetreten werden.

E. 3.2 B. und C. betreffend macht der Gesuchsteller insbesondere geltend, der An- schein von deren Befangenheit ergebe sich deshalb, weil sie durch die Lei- tung des Verfahrens deutlich zu erkennen gegeben hätten, zu keinen entlas- tenden Ermittlungen bereit zu sein. Dieser Vorwurf ist lediglich pauschaler Natur. Insbesondere verpasst es der Gesuchsteller konkret geltend zu ma- chen, welche Ermittlungen zwecks Entlastung seiner Ansicht nach vorzuneh- men wären. Zu den im Gesuch ebenfalls gestellten Beweisanträgen (act. 1, S. 3 f.) haben sich die Gesuchsgegner soweit ersichtlich noch gar nicht ge- äussert. Sofern der Gesuchsteller im Rahmen seiner Ausführungen das Ver- fahren an sich kritisiert (so hinsichtlich der Frage nach dem Tatverdacht oder der Zuständigkeit), bleiben seine Ausführungen ebenfalls allgemein und vage. Letztlich ist festzuhalten, dass bei Beanstandung konkreter Verfah- rensfehler eines Staatsanwalts in erster Linie die entsprechenden Rechts- mittel zu ergreifen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. Sep- tember 2015 E. 4.2).

E. 3.3 Der Gesuchsteller erhebt weiter den Vorwurf, seine durch ihn am 17. Mai 2018 gegen E. erhobene Strafanzeige (siehe act. 2.1) sei völlig unsachge- mäss behandelt worden. Namentlich rügt er die durch die Bundesanwalt- schaft erlassene Nichtanhandnahmeverfügung in inhaltlicher Hinsicht aber auch die Umstände von deren (Nicht-)Eröffnung an seine Adresse. Die ent- sprechende Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. September 2018 wurde nicht durch die Gesuchsgegner, sondern durch den Stv. Bundesanwalt F. erlassen (act. 2.5, Beilage 4). Die beiden Gesuchsgegner waren mit dieser

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Angelegenheit in keiner Art und Weise befasst. Entsprechend ergeben sich hieraus in der jeweiligen Person der Gesuchsgegner auch keinerlei Um- stände, welche in irgendeiner Form einen Anschein einer Befangenheit zu begründen vermöchten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchstel- lers gehen an der Sache vorbei.

E. 3.4 Letztlich führt auch der Umstand, dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 3. Mai 2019 gegen die beiden Gesuchsgegner eine Strafanzeige erhob (act. 1, S. 3) nicht zur Annahme eines Ausstandsgrundes (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_524/2018 vom 1. März 2019 E. 3.1). Das Ge- such ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4 Dieser Beschluss kann gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über- einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) unmittelbar durch die Post und dessen Wunsch entsprechend (siehe act. 6, S. 1) an den in Deutschland tätigen Vertreter des Gesuchstellers übersendet werden. Die- ser ist mithin nicht zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz aufzufordern (vgl. Art. 87 Abs. 2 StPO).

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 2. Juli 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Jörg Metz,

Gesuchsteller

gegen

1. B., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwalt- schaft,

2. C., Assistenz-Staatsanwältin des Bundes, Bundesanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.111

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Sachverhalt:

A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafuntersu- chung Nr. SV.15.1462 gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (Akten BA, pag. 01.100-0001 f.). Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 wurde diesbezüglich die Strafverfolgung u. a. auf A. ausgedehnt wegen des Verdachts des Be- trugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung (Akten BA, pag. 01.100-0003 ff.).

B. Anlässlich einer am 7. Mai 2019 rechtshilfeweise in Frankfurt a.M. durchge- führten Einvernahme reichte A. ein auf den 3. Mai 2019 datiertes Schreiben zu den Akten. Darin beantragt er nebst anderem, dass die ermittelnden Be- amten, insbesondere Staatsanwalt des Bundes B. und Assistenz-Staatsan- wältin des Bundes C. in den Ausstand treten (act. 1). Das entsprechende Schreiben wurde der Bundesanwaltschaft als Anlage zum Protokoll der Ein- vernahme übermittelt (vgl. act. 2.5, S. 1).

C. Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 nahm der aktuelle Leiter der «Taskforce FIFA», Staatsanwalt des Bundes D., zu Handen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Ersuchen Stellung. Er schliesst auf dessen kostenpflichtige Abweisung, soweit darauf einzutreten sei (act. 2). B. und C. stellen in ihren persönlichen Stellungnahmen entsprechende Anträge (act. 2.5, 2.6). Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 erstattete der Vertreter von A. eine Gesuchsreplik (act. 6). Diese wurde dem Verfahrensleiter B. am 27. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Eingangs drängen sich einige Bemerkungen zur Replik vom 25. Juni 2019 auf. Die Frist zu deren Einreichung wurde durch die Beschwerdekammer bis

25. Juni 2019 erstreckt (act. 5). Die Replik wurde der Beschwerdekammer am 25. Juni 2019 vorab per Fax zugestellt (act. 6, S. 1) und offensichtlich am selben Tag der deutschen Post übergeben (act. 6.10). Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden.

- 3 -

Das Einreichen einer Eingabe bei einer ausländischen Post ist indessen nicht fristwahrend (Urteil des Bundesgerichts 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3 m.w.H.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen (Rechtsschriften), die Ein- reichung per Fax zur Fristwahrung ebenfalls nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2017 vom 27. April 2017 E. 3.5 m.w.H.). Aufgrund der vom Vertreter des Gesuchstellers gewählten Art der Aufgabe (Übergabe an die deutsche Post, nicht eingeschriebene Sendung) ist mit ziemlicher Sicherheit davon auszugehen, dass sich die Replik als verspätet erweist. Da deren Inhalt für den Ausgang des Verfahrens aber nicht von entscheidender Bedeutung ist, kann die Frage vorliegend offen gelassen werden.

2.

2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei- teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

2.2 Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grund- sätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mit- glieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamt- behörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegenge- nommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Das Gesetz (vgl. Art. 56–60 StPO) spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Per- son» (Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2 m.w.H.).

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3.

3.1 Das ursprünglich eingereichte Gesuch richtet sich gegen «die ermittelnden Staatsanwälte der Bundesanwaltschaft» bzw. gegen die «ermittelnden Be- amten, insbesondere Staatsanwalt B. und Assistenz-Staatsanwältin C.» (vgl. act. 1, S. 4). Im Rahmen der Replik ersucht der Vertreter des Gesuchstellers darum, das Gesuch gutzuheissen und die «Bundesanwälte B. und C. zu ver- pflichten, in den Ausstand zu treten» (act. 6, S. 7). Als Gesuchsgegner zu betrachten sind nach dem Gesagten nur der Staatsanwalt des Bundes B. und die Assistenz-Staatsanwältin des Bundes C.. Soweit mit der ursprüngli- chen Formulierung («insbesondere») noch weitere Mitarbeitende der Bun- desanwaltschaft gemeint sein sollten, bliebe in erster Linie unklar, wer allen- falls gemeint sein soll. Zudem enthält das Gesuch allfällige weitere Personen betreffend keine konkreten Tatsachen, die deren persönliche Befangenheit glaubhaft machen könnten. Sollte das ursprüngliche Gesuch tatsächlich auch noch gegen weitere Mitarbeitende der Bundesanwaltschaft gerichtet sein, so kann darauf mangels genügender Substantiierung nicht eingetreten werden.

3.2 B. und C. betreffend macht der Gesuchsteller insbesondere geltend, der An- schein von deren Befangenheit ergebe sich deshalb, weil sie durch die Lei- tung des Verfahrens deutlich zu erkennen gegeben hätten, zu keinen entlas- tenden Ermittlungen bereit zu sein. Dieser Vorwurf ist lediglich pauschaler Natur. Insbesondere verpasst es der Gesuchsteller konkret geltend zu ma- chen, welche Ermittlungen zwecks Entlastung seiner Ansicht nach vorzuneh- men wären. Zu den im Gesuch ebenfalls gestellten Beweisanträgen (act. 1, S. 3 f.) haben sich die Gesuchsgegner soweit ersichtlich noch gar nicht ge- äussert. Sofern der Gesuchsteller im Rahmen seiner Ausführungen das Ver- fahren an sich kritisiert (so hinsichtlich der Frage nach dem Tatverdacht oder der Zuständigkeit), bleiben seine Ausführungen ebenfalls allgemein und vage. Letztlich ist festzuhalten, dass bei Beanstandung konkreter Verfah- rensfehler eines Staatsanwalts in erster Linie die entsprechenden Rechts- mittel zu ergreifen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. Sep- tember 2015 E. 4.2).

3.3 Der Gesuchsteller erhebt weiter den Vorwurf, seine durch ihn am 17. Mai 2018 gegen E. erhobene Strafanzeige (siehe act. 2.1) sei völlig unsachge- mäss behandelt worden. Namentlich rügt er die durch die Bundesanwalt- schaft erlassene Nichtanhandnahmeverfügung in inhaltlicher Hinsicht aber auch die Umstände von deren (Nicht-)Eröffnung an seine Adresse. Die ent- sprechende Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. September 2018 wurde nicht durch die Gesuchsgegner, sondern durch den Stv. Bundesanwalt F. erlassen (act. 2.5, Beilage 4). Die beiden Gesuchsgegner waren mit dieser

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Angelegenheit in keiner Art und Weise befasst. Entsprechend ergeben sich hieraus in der jeweiligen Person der Gesuchsgegner auch keinerlei Um- stände, welche in irgendeiner Form einen Anschein einer Befangenheit zu begründen vermöchten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchstel- lers gehen an der Sache vorbei.

3.4 Letztlich führt auch der Umstand, dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 3. Mai 2019 gegen die beiden Gesuchsgegner eine Strafanzeige erhob (act. 1, S. 3) nicht zur Annahme eines Ausstandsgrundes (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_524/2018 vom 1. März 2019 E. 3.1). Das Ge- such ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Dieser Beschluss kann gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über- einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) unmittelbar durch die Post und dessen Wunsch entsprechend (siehe act. 6, S. 1) an den in Deutschland tätigen Vertreter des Gesuchstellers übersendet werden. Die- ser ist mithin nicht zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz aufzufordern (vgl. Art. 87 Abs. 2 StPO).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 2. Juli 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Hans-Jörg Metz - B., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft - C., Assistenz-Staatsanwältin des Bundes, Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.