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BB.2019.144

Bundesstrafgericht · 2019-07-12 · Deutsch CH

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO);

- der Gesetzgeber damit ein Verfahren vorgesehen hat, welches sich grund- sätzlich in zwei Teile (Entscheid über den Ausstand an sich sowie den Ent- scheid betreffend die allfällige Aufhebung und Wiederholung von Amtshand- lungen) gliedert (BGE 144 IV 90 E. 1.1.2 S. 94 f.);

- es dem Gesuchsteller gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar of- fensteht in einer einzigen Eingabe sowohl den Ausstand als auch die Aufhe- bung und Wiederholung der umstrittenen Amtshandlungen zu verlangen (BGE 144 IV 90 E. 1.1.2 S. 95);

- der Entscheid betreffend allfällige Aufhebung und Wiederholung von Amts- handlungen aufgrund des vorstehend Ausgeführten aber zwingend erst nach dem Entscheid über den Ausstand erfolgen kann;

- die vom Beschwerdeführer angeführten Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 und BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 grundsätzlich keine «au- tomatischen» Auswirkungen auf das Strafverfahren gegen den Beschwerde- führer entfalten;

- der Entscheid im vorliegenden Ausstandsverfahren noch aussteht, weshalb sich ein Entscheid über den Antrag auf Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen offensichtlich als verfrüht erweist;

- kein Grund zur Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens besteht, insbesondere da der angefochtene Entscheid das Gesuch um Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen nicht inhaltlich beurteilt, sondern le- diglich als verfrüht bezeichnet;

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- sich die vorliegende Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich un- begründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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und erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 12. Juli 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.144

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft u.a. gegen A. wegen des Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung die Strafunter- suchung Nr. SV.15.1462 führt (vgl. Akten BA, pag. 01.100-0003 ff.);

- A. am 17. April 2019 im Rahmen dieser Strafuntersuchung ein Ausstands- gesuch stellte gegen den Bundesanwalt B., gegen C., D., E., F., G., H. und I. sowie gegen alle weiteren Staatsanwälte und Assistenz-Staatsanwälte des Bundes, die allfällig in diese Strafuntersuchung involviert waren resp. sind (BB.2019.85, act. 1);

- das entsprechende Verfahren betreffend Ausstand mit der Geschäftsnum- mer BB.2019.85 nach wie vor bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts hängig ist;

- die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 ein Ausstandsgesuch eines der Beschuldigten im Rahmen der Strafuntersu- chung Nr. SV.18.0165 teilweise guthiess und anordnete, dass Bundesanwalt B., der ehemalige Leitende Staatsanwalt des Bundes J. sowie der Staatsan- walt des Bundes F. «im Verfahren gegen den Gesuchsteller» in den Aus- stand zu treten haben;

- die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2018.190 vom 17. Juni 2019 für die gegen einen anderen Beschuldigten geführten Strafuntersuchungen einen entsprechenden Entscheid fällte;

- A. Bezug nehmend auf diese beiden Beschlüsse bei der Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 21. Juni 2019 gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Wieder- holung aller Verfahrenshandlungen des Verfahrens Nr. SV.15.1462 seit dem

5. Januar 2016 verlangte (act. 1.2);

- die Bundesanwaltschaft A. mit Schreiben vom 25. Juni 2019 darauf hinwies, das die Strafuntersuchung gegen A. betreffende Ausstandsverfahren sei noch hängig, weshalb sein Antrag auf Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen verfrüht sei und abgewiesen werde (act. 1.3);

- A. hiergegen am 8. Juli 2019 bei der Beschwerdekammer eine Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Bun- desanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche Verfahrenshandlungen des Ver- fahrens SV.15.1462 gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO zu wiederholen, und das

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vorliegende Verfahren sei bis zum Abschluss des hängigen Ausstandsver- fahrens BB.2019.85 zu sistieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitge- wirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen sind, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO);

- der Gesetzgeber damit ein Verfahren vorgesehen hat, welches sich grund- sätzlich in zwei Teile (Entscheid über den Ausstand an sich sowie den Ent- scheid betreffend die allfällige Aufhebung und Wiederholung von Amtshand- lungen) gliedert (BGE 144 IV 90 E. 1.1.2 S. 94 f.);

- es dem Gesuchsteller gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar of- fensteht in einer einzigen Eingabe sowohl den Ausstand als auch die Aufhe- bung und Wiederholung der umstrittenen Amtshandlungen zu verlangen (BGE 144 IV 90 E. 1.1.2 S. 95);

- der Entscheid betreffend allfällige Aufhebung und Wiederholung von Amts- handlungen aufgrund des vorstehend Ausgeführten aber zwingend erst nach dem Entscheid über den Ausstand erfolgen kann;

- die vom Beschwerdeführer angeführten Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 und BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 grundsätzlich keine «au- tomatischen» Auswirkungen auf das Strafverfahren gegen den Beschwerde- führer entfalten;

- der Entscheid im vorliegenden Ausstandsverfahren noch aussteht, weshalb sich ein Entscheid über den Antrag auf Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen offensichtlich als verfrüht erweist;

- kein Grund zur Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens besteht, insbesondere da der angefochtene Entscheid das Gesuch um Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen nicht inhaltlich beurteilt, sondern le- diglich als verfrüht bezeichnet;

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- sich die vorliegende Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich un- begründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 15. Juli 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Till Gontersweiler - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.