Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).
Sachverhalt
A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafuntersu- chung Nr. SV.15.1462 gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (Akten BA, pag. 01.100-0001 f.). Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 wurde diesbezüglich die Strafverfolgung u. a. auf A. ausgedehnt wegen des Verdachts des Be- trugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung (Akten BA, pag. 01.100-0003 ff.). Am 1. Mai 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft, die Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend «FIFA») werde im Verfahren als Privatklägerin zugelassen (Akten BA, pag. 15.002- 0083 ff.).
B. Am 26. Februar 2016 wurde C. zum neuen Präsidenten der FIFA gewählt (vgl. act. 3, S. 2). In der Folge kam es am 22. März 2016 und am 22. April 2016 zu zwei persönlichen Treffen zwischen C. und dem Bundesanwalt B. Zu diesen Treffen besteht weder Protokoll noch Gesprächsnotiz (vgl. act. 3, S. 2). Hierzu ergingen zu Beginn des Monats November 2018 erste Presse- artikel (vgl. act. 3.1.3, Beilagen 3 und 4). B. nahm am 21. November 2018 vor den Medien zu diesen beiden Treffen Stellung (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019, Sachverhalt lit. C).
C. Am 6. Februar 2019 liess die Bundesanwaltschaft A. ein Schreiben zugehen. Dieses betraf nebst anderem D., den ehemaligen Leiter der Abteilung Wirt- schaftskriminalität der Bundesanwaltschaft, und dessen Kontakte mit E., dem ehemaligen Leiter Rechtsdienst und stellvertretenden Generalsekretär der FIFA. Ebenso äusserte sich die Bundesanwaltschaft zur in diesem Zu- sammenhang gegen D. geführten und mit Verfügung vom 9. November 2018 eingestellten Strafuntersuchung. Eine geschwärzte Kopie dieser Einstel- lungsverfügung wurde der Stellungnahme beigelegt, wobei den Parteien die Möglichkeit angeboten wurde, die ungeschwärzte Kopie in den Räumlichkei- ten der Bundesanwaltschaft einzusehen (Akten BA, pag. 16.004-0301 ff.).
D. Mitte April 2019 berichteten verschiedene Medien, es sei am 16. Juni 2017 offenbar zu einem dritten persönlichen Treffen zwischen B. und C. gekom- men (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom
17. Juni 2019, Sachverhalt lit. C). Auch hierzu besteht weder Protokoll noch Gesprächsnotiz (vgl. act. 3, S. 2). Die Bundesanwaltschaft nahm diesbezüg- lich den Medien gegenüber am 12. April 2019 schriftlich Stellung. Dabei
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führte sie aus, sie sei auf Nachfrage des a.o. Staatsanwaltes des Kantons Wallis auf Hinweise gestossen, welche auf ein weiteres Treffen zwischen B. und C. im Juni 2017 schliessen lassen (act. 3.1.3, Beilage 12). Bezugneh- mend auf die entsprechende Medienberichterstattung ersuchte A. die Bun- desanwaltschaft am 23. April 2019 um Zustellung der vom a.o. Staatsanwalt des Kantons Wallis erlassenen Einstellungsverfügung in Sachen F. (act. 3.1.3, Beilage 8).
E. Am 26. April 2019 liess A. dem Leiter des Verfahrens Nr. SV.15.1462, Staatsanwalt des Bundes G., ein Ausstandsgesuch zugehen (act. 1). Darin beantragt er Folgendes:
Es haben alle Staatsanwälte und Assistenz-Staatsanwälte des Bundes in den Ausstand zu treten, die allfällig im Verfahren SV.15.1462 involviert waren resp. sind (insbesondere G., H., I., J., K., L., M.).
Es habe Bundesanwalt B. im Strafverfahren SV.15.1462 in den Ausstand zu treten.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Nach Einsichtnahme in die F. betreffende Einstellungsverfügung ergänzte A. sein Gesuch mit Eingabe vom 10. Mai 2019 (act. 2).
B. nahm mit Schreiben vom 20. Mai 2019 zum Gesuch Stellung. Er beantragt dessen kostenpflichtige Abweisung (act. 3). Am 17. Mai 2019 liess Staats- anwalt des Bundes N., der aktuelle Leiter der Taskforce (FIFA) der Bundes- anwaltschaft, der Beschwerdekammer die persönlichen Stellungnahmen der betroffenen Mitarbeitenden der Bundesanwaltschaft mit dem Antrag zukom- men, das Gesuch kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 3.1). Persönlich Stellung nahmen der Stv. Bundesanwalt L. (act. 3.1.1), die Leitende Staatsanwältin des Bundes M. (act. 3.1.2), die Staatsanwälte des Bundes G. (act. 3.1.3) und J. (act. 3.1.4), die Assistenz-Staatsanwältin- nen des Bundes H. (act. 3.1.5) und I. (act. 3.1.6).
Mit Replik vom 24. Juni 2019 ersucht A. nochmals um Gutheissung seines Ausstandsgesuchs (act. 7). Am 2. Juli 2019 liess er diesbezüglich wegen neu bekannt gewordenen Vorkommnissen eine weitere Eingabe folgen (act. 10). G. reagierte darauf mit unaufgeforderter Eingabe vom 5. Juli 2019. Darin hält er an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen vollumfänglich fest und erneuert seinen Antrag auf kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs, soweit
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darauf einzutreten sei (act. 12). Diese Eingabe wurde A. am 12. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei- teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
E. 1.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung «ohne Verzug» ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds ver- langen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 m.w.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds ge- stelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweis). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2).
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E. 1.3 Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grund- sätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mit- glieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamt- behörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegenge- nommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Das Gesetz (vgl. Art. 56 – 60 StPO) spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Per- son» (Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2 m.w.H.).
E. 2.1 Das Ausstandsgesuch richtet sich namentlich gegen Bundesanwalt B. sowie gegen alle Staatsanwälte und Assistenz-Staatsanwälte des Bundes, die all- fällig im Verfahren Nr. SV.15.1462 involviert waren resp. sind (insbesondere G., H., I., J., K., L. und M.). Im Rahmen der Begründung bezeichnete der Gesuchsteller auch D. als befangen (siehe act. 1, S. 3 f.).
E. 2.2 Soweit sich das Gesuch gegen Bundesanwalt B. richtet, wird es vom Ge- suchsteller mit den verschiedenen, nicht protokollierten Geheimtreffen zwi- schen B. und C. begründet (vgl. act. 1, S. 2 f.; act. 2; act. 7, S. 2 f. und 4). Dazu ist festzuhalten, dass diese Treffen in den Medien bereits im November 2018 einlässlich diskutiert worden sind. Bundesanwalt B. selber nahm dies- bezüglich am 21. November 2018 vor den Medien persönlich Stellung (siehe oben Sachverhalt, lit. B). Selbst wenn man davon ausgehen würde, der Ge- suchsteller habe die entsprechende Berichterstattung in den Medien nicht zur Kenntnis genommen, so wurden ihm spätestens mit der am 6. Februar 2019 erfolgten Zustellung der Einstellungsverfügung vom 9. November 2018 in Sachen D. auch eindeutige Informationen zu den Treffen zwischen B. und C. im Jahr 2016 zur Kenntnis gebracht (siehe Akten BA, pag. 16.004-0315). Das gegen B. erhobene Ausstandsbegehren datiert demgegenüber vom
26. April 2019, erfolgte über zwei Monate nach Kenntnisnahme der mit er- wähntem Gesuch vorgebrachten Ausstandsgründe und damit offensichtlich verspätet (siehe dazu oben E. 1.2). Der Gesuchsteller reagierte mit seinem Gesuch offenbar nach Kenntnisnahme der Medienberichterstattung zu einem dritten Treffen zwischen B. und C. im Jahr 2017 (vgl. act. 1, S. 2). Hierzu ist zu bemerken, dass es für die Beurteilung des Ausstandsgrunds nicht weiter relevant ist, ob es zwischen den Beteiligten zu zwei oder drei solcher Treffen gekommen ist. Die vom Gesuchsteller kritisierten Umstände
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dieser Treffen waren mehr oder weniger immer identisch (Gespräche aus- serhalb des Rahmens eines spezifischen Verfahrens; fehlende Protokollie- rung; siehe zum Beispiel act. 1, S. 3; act. 7, S. 2). Auch das in der Eingabe vom 2. Juli 2019 thematisierte vierte Treffen findet bereits Erwähnung in der genannten Einstellungsverfügung (Akten BA, pag. 16.004-0315). Nach dem Gesagten erweist sich das gegen Bundesanwalt B. gerichtete Ausstandsbe- gehren als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 2.3 Auch die vom Gesuchsteller D. gegenüber erhobenen Vorwürfe ergeben sich bereits aus der diesen betreffenden Einstellungsverfügung, welche dem Gesuchsteller über zwei Monate vor dessen Ausstandsgesuch zur Kenntnis gebracht worden ist (Akten BA, pag. 16.004-0306 ff.). Auch auf das gegen D. gerichtete Ausstandsbegehren ist daher nicht einzutreten.
E. 2.4 Sofern sich das Gesuch gegen die weiteren namentlich genannten Vertreter der Bundesanwaltschaft aber auch gegen «alle Staatsanwälte und Assis- tenz-Staatsanwälte des Bundes» richtet, die allfällig im Verfahren Nr. SV.15.1462 involviert waren resp. sind, ist auf dieses mangels hinrei- chender Substanziierung nicht einzutreten. Diese Personen betreffend leitet der Gesuchsteller deren angebliche Befangenheit lediglich aus dem Um- stand ab, dass Bundesanwalt B. bzw. D. ihnen gegenüber gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. a und b StBOG Weisungen erlassen können bzw. konnten (so in act. 1, S. 4; act. 7, S. 6). Selbst eine allfällige Befangenheit der Füh- rungsverantwortlichen führt jedoch nicht automatisch zur Annahme einer sol- chen auf Seiten der in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsanwälte sowie den diesen unterstellten Personen (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.4). Anderweitige Umstände in den genannten Personen, welche deren angebliche Befangen- heit begründen könnten, macht der Gesuchsteller in seinem Gesuch keine geltend.
E. 2.5 Erst im Rahmen seiner Replik erhebt der Gesuchsteller konkrete Vorwürfe an die Adressen von J. und G., auf welche nachfolgend kurz einzugehen ist. J. betreffend bezieht sich der Gesuchsteller hauptsächlich auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019, mit welchem ein gegen J. gerichtetes Ausstandsbegehren eines Beschuldigten in einer ande- ren die FIFA betreffenden Strafuntersuchung gutgeheissen wurde (act. 7, S. 1). Die dort gemachten Feststellungen haben nach Ansicht des Gesuch- stellers Geltung auch im vorliegenden Verfahren (act. 7, S. 2). Auf das vom Gesuchsteller gegen J. gerichtete Ausstandsbegehren ist jedoch nicht ein- zutreten. J. war zu keinem Zeitpunkt in die Führung des vorliegenden Straf- verfahrens eingebunden. Seine konkrete Mitwirkung am Verfahren be-
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schränkte sich auf die Stellvertretung des Verfahrensleiters G. bzw. des vor- maligen Verfahrensleiters, wenn diese büroabwesend, an einem anderen Standort oder anderweitig verhindert waren oder falls mehrere Massnahmen zeitgleich durchgeführt werden mussten (so z.B. eine Einvernahme; vgl. hierzu act. 3.1.4, S. 2 f.; act. 12, S. 2), und ist damit lediglich von marginaler Bedeutung. Auf das Gesuch ist in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. hierzu auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.3 und 7.4).
E. 2.6 Der Gesuchsteller wirft G. demgegenüber vor, dieser beachte die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 und BB.2018.197 vom
17. Juni 2019 nicht. Es sei auch im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO beantragt worden, dass Amtshandlungen, an welchen B., D. oder J. mitgewirkt haben, aufgehoben und wiederholt werden. G. wei- gere sich, dies zu tun (act. 10, S. 3). Dazu ist festzuhalten, dass der vom Gesuchsteller verlangte Entscheid – wenn überhaupt – erst nach dem vor- liegenden Entscheid über den Ausstand erfolgen kann, da die vom Gesuch- steller angeführten Beschlüsse keine automatischen Auswirkungen auf das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller entfalten (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.144 vom 12. Juli 2019). Der Gesuchsteller begründet die angeblich fehlende Distanz und Neutralität des Verfahrenslei- ters schliesslich mit einer zu kurz angesetzten bzw. mit einer nicht hinrei- chend erstreckten Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO (act. 10, S. 3). Selbst wenn dem so wäre, muss festgehalten werden, dass materielle oder pro- zessuale Rechtsfehler nur dann einen Ausstandsgrund darstellen, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.) und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Andernfalls begrün- den sie objektiv keinen Anschein der Befangenheit (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015 E. 3.2 m.w.H.). Die ein- zige vom Gesuchsteller vorgebrachte konkrete Kritik an der Verfahrensfüh- rung durch G. stellt nach dem Ausgeführten keinen Ausstandsgrund dar. Schliesslich vermag der alleinige Umstand, dass ein Mitbeschuldigter gegen G. eine Strafanzeige erhoben haben soll (vgl. act. 2, S. 3), grundsätzlich kei- nen hinreichenden Ausstandsgrund zu setzen (Urteile des Bundesgerichts 1B_48/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.4; 1B_524/2018 vom 1. März 2019 E. 3.1). Wenn dem so wäre, läge es in der Macht eines jeden Beschuldigten, durch die Einreichung einer Strafanzeige gegen den zuständigen Staatsan- walt die gegen ihn gerichtete Untersuchung zu unterbrechen und deren Fort- gang zu behindern (Urteil des Bundesgerichts 1B_524/2018 vom 1. März 2019 E. 3.1).
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E. 3 Das Gesuch erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, sofern es ihm nicht schon an der Zulässigkeit fehlt. Es ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 12. September 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Nathan Landshut,
Gesuchsteller
gegen
1. B., Bundesanwalt, Bundesanwaltschaft,
2. MITGLIEDER DER «TASKFORCE (FIFA) DER BUNDESANWALTSCHAFT»,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.107
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Sachverhalt:
A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafuntersu- chung Nr. SV.15.1462 gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (Akten BA, pag. 01.100-0001 f.). Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 wurde diesbezüglich die Strafverfolgung u. a. auf A. ausgedehnt wegen des Verdachts des Be- trugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung (Akten BA, pag. 01.100-0003 ff.). Am 1. Mai 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft, die Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend «FIFA») werde im Verfahren als Privatklägerin zugelassen (Akten BA, pag. 15.002- 0083 ff.).
B. Am 26. Februar 2016 wurde C. zum neuen Präsidenten der FIFA gewählt (vgl. act. 3, S. 2). In der Folge kam es am 22. März 2016 und am 22. April 2016 zu zwei persönlichen Treffen zwischen C. und dem Bundesanwalt B. Zu diesen Treffen besteht weder Protokoll noch Gesprächsnotiz (vgl. act. 3, S. 2). Hierzu ergingen zu Beginn des Monats November 2018 erste Presse- artikel (vgl. act. 3.1.3, Beilagen 3 und 4). B. nahm am 21. November 2018 vor den Medien zu diesen beiden Treffen Stellung (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019, Sachverhalt lit. C).
C. Am 6. Februar 2019 liess die Bundesanwaltschaft A. ein Schreiben zugehen. Dieses betraf nebst anderem D., den ehemaligen Leiter der Abteilung Wirt- schaftskriminalität der Bundesanwaltschaft, und dessen Kontakte mit E., dem ehemaligen Leiter Rechtsdienst und stellvertretenden Generalsekretär der FIFA. Ebenso äusserte sich die Bundesanwaltschaft zur in diesem Zu- sammenhang gegen D. geführten und mit Verfügung vom 9. November 2018 eingestellten Strafuntersuchung. Eine geschwärzte Kopie dieser Einstel- lungsverfügung wurde der Stellungnahme beigelegt, wobei den Parteien die Möglichkeit angeboten wurde, die ungeschwärzte Kopie in den Räumlichkei- ten der Bundesanwaltschaft einzusehen (Akten BA, pag. 16.004-0301 ff.).
D. Mitte April 2019 berichteten verschiedene Medien, es sei am 16. Juni 2017 offenbar zu einem dritten persönlichen Treffen zwischen B. und C. gekom- men (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom
17. Juni 2019, Sachverhalt lit. C). Auch hierzu besteht weder Protokoll noch Gesprächsnotiz (vgl. act. 3, S. 2). Die Bundesanwaltschaft nahm diesbezüg- lich den Medien gegenüber am 12. April 2019 schriftlich Stellung. Dabei
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führte sie aus, sie sei auf Nachfrage des a.o. Staatsanwaltes des Kantons Wallis auf Hinweise gestossen, welche auf ein weiteres Treffen zwischen B. und C. im Juni 2017 schliessen lassen (act. 3.1.3, Beilage 12). Bezugneh- mend auf die entsprechende Medienberichterstattung ersuchte A. die Bun- desanwaltschaft am 23. April 2019 um Zustellung der vom a.o. Staatsanwalt des Kantons Wallis erlassenen Einstellungsverfügung in Sachen F. (act. 3.1.3, Beilage 8).
E. Am 26. April 2019 liess A. dem Leiter des Verfahrens Nr. SV.15.1462, Staatsanwalt des Bundes G., ein Ausstandsgesuch zugehen (act. 1). Darin beantragt er Folgendes:
Es haben alle Staatsanwälte und Assistenz-Staatsanwälte des Bundes in den Ausstand zu treten, die allfällig im Verfahren SV.15.1462 involviert waren resp. sind (insbesondere G., H., I., J., K., L., M.).
Es habe Bundesanwalt B. im Strafverfahren SV.15.1462 in den Ausstand zu treten.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Nach Einsichtnahme in die F. betreffende Einstellungsverfügung ergänzte A. sein Gesuch mit Eingabe vom 10. Mai 2019 (act. 2).
B. nahm mit Schreiben vom 20. Mai 2019 zum Gesuch Stellung. Er beantragt dessen kostenpflichtige Abweisung (act. 3). Am 17. Mai 2019 liess Staats- anwalt des Bundes N., der aktuelle Leiter der Taskforce (FIFA) der Bundes- anwaltschaft, der Beschwerdekammer die persönlichen Stellungnahmen der betroffenen Mitarbeitenden der Bundesanwaltschaft mit dem Antrag zukom- men, das Gesuch kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 3.1). Persönlich Stellung nahmen der Stv. Bundesanwalt L. (act. 3.1.1), die Leitende Staatsanwältin des Bundes M. (act. 3.1.2), die Staatsanwälte des Bundes G. (act. 3.1.3) und J. (act. 3.1.4), die Assistenz-Staatsanwältin- nen des Bundes H. (act. 3.1.5) und I. (act. 3.1.6).
Mit Replik vom 24. Juni 2019 ersucht A. nochmals um Gutheissung seines Ausstandsgesuchs (act. 7). Am 2. Juli 2019 liess er diesbezüglich wegen neu bekannt gewordenen Vorkommnissen eine weitere Eingabe folgen (act. 10). G. reagierte darauf mit unaufgeforderter Eingabe vom 5. Juli 2019. Darin hält er an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen vollumfänglich fest und erneuert seinen Antrag auf kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs, soweit
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darauf einzutreten sei (act. 12). Diese Eingabe wurde A. am 12. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei- teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
1.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung «ohne Verzug» ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds ver- langen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 m.w.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds ge- stelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweis). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2).
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1.3 Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grund- sätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mit- glieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamt- behörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegenge- nommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Das Gesetz (vgl. Art. 56 – 60 StPO) spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Per- son» (Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2 m.w.H.).
2.
2.1 Das Ausstandsgesuch richtet sich namentlich gegen Bundesanwalt B. sowie gegen alle Staatsanwälte und Assistenz-Staatsanwälte des Bundes, die all- fällig im Verfahren Nr. SV.15.1462 involviert waren resp. sind (insbesondere G., H., I., J., K., L. und M.). Im Rahmen der Begründung bezeichnete der Gesuchsteller auch D. als befangen (siehe act. 1, S. 3 f.).
2.2 Soweit sich das Gesuch gegen Bundesanwalt B. richtet, wird es vom Ge- suchsteller mit den verschiedenen, nicht protokollierten Geheimtreffen zwi- schen B. und C. begründet (vgl. act. 1, S. 2 f.; act. 2; act. 7, S. 2 f. und 4). Dazu ist festzuhalten, dass diese Treffen in den Medien bereits im November 2018 einlässlich diskutiert worden sind. Bundesanwalt B. selber nahm dies- bezüglich am 21. November 2018 vor den Medien persönlich Stellung (siehe oben Sachverhalt, lit. B). Selbst wenn man davon ausgehen würde, der Ge- suchsteller habe die entsprechende Berichterstattung in den Medien nicht zur Kenntnis genommen, so wurden ihm spätestens mit der am 6. Februar 2019 erfolgten Zustellung der Einstellungsverfügung vom 9. November 2018 in Sachen D. auch eindeutige Informationen zu den Treffen zwischen B. und C. im Jahr 2016 zur Kenntnis gebracht (siehe Akten BA, pag. 16.004-0315). Das gegen B. erhobene Ausstandsbegehren datiert demgegenüber vom
26. April 2019, erfolgte über zwei Monate nach Kenntnisnahme der mit er- wähntem Gesuch vorgebrachten Ausstandsgründe und damit offensichtlich verspätet (siehe dazu oben E. 1.2). Der Gesuchsteller reagierte mit seinem Gesuch offenbar nach Kenntnisnahme der Medienberichterstattung zu einem dritten Treffen zwischen B. und C. im Jahr 2017 (vgl. act. 1, S. 2). Hierzu ist zu bemerken, dass es für die Beurteilung des Ausstandsgrunds nicht weiter relevant ist, ob es zwischen den Beteiligten zu zwei oder drei solcher Treffen gekommen ist. Die vom Gesuchsteller kritisierten Umstände
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dieser Treffen waren mehr oder weniger immer identisch (Gespräche aus- serhalb des Rahmens eines spezifischen Verfahrens; fehlende Protokollie- rung; siehe zum Beispiel act. 1, S. 3; act. 7, S. 2). Auch das in der Eingabe vom 2. Juli 2019 thematisierte vierte Treffen findet bereits Erwähnung in der genannten Einstellungsverfügung (Akten BA, pag. 16.004-0315). Nach dem Gesagten erweist sich das gegen Bundesanwalt B. gerichtete Ausstandsbe- gehren als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.3 Auch die vom Gesuchsteller D. gegenüber erhobenen Vorwürfe ergeben sich bereits aus der diesen betreffenden Einstellungsverfügung, welche dem Gesuchsteller über zwei Monate vor dessen Ausstandsgesuch zur Kenntnis gebracht worden ist (Akten BA, pag. 16.004-0306 ff.). Auch auf das gegen D. gerichtete Ausstandsbegehren ist daher nicht einzutreten.
2.4 Sofern sich das Gesuch gegen die weiteren namentlich genannten Vertreter der Bundesanwaltschaft aber auch gegen «alle Staatsanwälte und Assis- tenz-Staatsanwälte des Bundes» richtet, die allfällig im Verfahren Nr. SV.15.1462 involviert waren resp. sind, ist auf dieses mangels hinrei- chender Substanziierung nicht einzutreten. Diese Personen betreffend leitet der Gesuchsteller deren angebliche Befangenheit lediglich aus dem Um- stand ab, dass Bundesanwalt B. bzw. D. ihnen gegenüber gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. a und b StBOG Weisungen erlassen können bzw. konnten (so in act. 1, S. 4; act. 7, S. 6). Selbst eine allfällige Befangenheit der Füh- rungsverantwortlichen führt jedoch nicht automatisch zur Annahme einer sol- chen auf Seiten der in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsanwälte sowie den diesen unterstellten Personen (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.4). Anderweitige Umstände in den genannten Personen, welche deren angebliche Befangen- heit begründen könnten, macht der Gesuchsteller in seinem Gesuch keine geltend.
2.5 Erst im Rahmen seiner Replik erhebt der Gesuchsteller konkrete Vorwürfe an die Adressen von J. und G., auf welche nachfolgend kurz einzugehen ist. J. betreffend bezieht sich der Gesuchsteller hauptsächlich auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019, mit welchem ein gegen J. gerichtetes Ausstandsbegehren eines Beschuldigten in einer ande- ren die FIFA betreffenden Strafuntersuchung gutgeheissen wurde (act. 7, S. 1). Die dort gemachten Feststellungen haben nach Ansicht des Gesuch- stellers Geltung auch im vorliegenden Verfahren (act. 7, S. 2). Auf das vom Gesuchsteller gegen J. gerichtete Ausstandsbegehren ist jedoch nicht ein- zutreten. J. war zu keinem Zeitpunkt in die Führung des vorliegenden Straf- verfahrens eingebunden. Seine konkrete Mitwirkung am Verfahren be-
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schränkte sich auf die Stellvertretung des Verfahrensleiters G. bzw. des vor- maligen Verfahrensleiters, wenn diese büroabwesend, an einem anderen Standort oder anderweitig verhindert waren oder falls mehrere Massnahmen zeitgleich durchgeführt werden mussten (so z.B. eine Einvernahme; vgl. hierzu act. 3.1.4, S. 2 f.; act. 12, S. 2), und ist damit lediglich von marginaler Bedeutung. Auf das Gesuch ist in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. hierzu auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.3 und 7.4).
2.6 Der Gesuchsteller wirft G. demgegenüber vor, dieser beachte die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 und BB.2018.197 vom
17. Juni 2019 nicht. Es sei auch im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO beantragt worden, dass Amtshandlungen, an welchen B., D. oder J. mitgewirkt haben, aufgehoben und wiederholt werden. G. wei- gere sich, dies zu tun (act. 10, S. 3). Dazu ist festzuhalten, dass der vom Gesuchsteller verlangte Entscheid – wenn überhaupt – erst nach dem vor- liegenden Entscheid über den Ausstand erfolgen kann, da die vom Gesuch- steller angeführten Beschlüsse keine automatischen Auswirkungen auf das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller entfalten (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.144 vom 12. Juli 2019). Der Gesuchsteller begründet die angeblich fehlende Distanz und Neutralität des Verfahrenslei- ters schliesslich mit einer zu kurz angesetzten bzw. mit einer nicht hinrei- chend erstreckten Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO (act. 10, S. 3). Selbst wenn dem so wäre, muss festgehalten werden, dass materielle oder pro- zessuale Rechtsfehler nur dann einen Ausstandsgrund darstellen, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.) und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Andernfalls begrün- den sie objektiv keinen Anschein der Befangenheit (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015 E. 3.2 m.w.H.). Die ein- zige vom Gesuchsteller vorgebrachte konkrete Kritik an der Verfahrensfüh- rung durch G. stellt nach dem Ausgeführten keinen Ausstandsgrund dar. Schliesslich vermag der alleinige Umstand, dass ein Mitbeschuldigter gegen G. eine Strafanzeige erhoben haben soll (vgl. act. 2, S. 3), grundsätzlich kei- nen hinreichenden Ausstandsgrund zu setzen (Urteile des Bundesgerichts 1B_48/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.4; 1B_524/2018 vom 1. März 2019 E. 3.1). Wenn dem so wäre, läge es in der Macht eines jeden Beschuldigten, durch die Einreichung einer Strafanzeige gegen den zuständigen Staatsan- walt die gegen ihn gerichtete Untersuchung zu unterbrechen und deren Fort- gang zu behindern (Urteil des Bundesgerichts 1B_524/2018 vom 1. März 2019 E. 3.1).
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3. Das Gesuch erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, sofern es ihm nicht schon an der Zulässigkeit fehlt. Es ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 12. September 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Nathan Landshut - Bundesanwalt B., Bundesanwaltschaft - G., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.