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BB.2020.54

Bundesstrafgericht · 2020-07-06 · Deutsch CH

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO). Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer.

Sachverhalt

A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersu- chung mit der Verfahrensnummer SV.15.1462 gegen unbekannte Täter- schaft wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 01.100-0001 f.). Am

5. Juli 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung aus auf J., K., L., A. und M. wegen des Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sowie der Veruntreuung (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 01.100-0003 f.). Der Strafuntersuchung lag zusammengefasst folgen- der Sachverhalt zugrunde:

Am 20. August 2002 sei von einem Konto von N. bei der Bank O., Genf, eine Zahlung von CHF 10 Mio. auf ein Konto des Advokatur- und Notariatsbüros P. bei der Bank Q. geleistet worden. Bei dieser Zahlung soll es sich um einen Kredit von N. an L. gehandelt haben.

Die Kreditschuld sei am 27. April 2005 beglichen worden, und zwar durch eine Zahlung von EUR 6.7 Mio. des Deutschen Fussballbundes (nachfol- gend „DFB“) oder des vom DFB rechtlich unselbständigen Organisationsko- mitees der Fussball-Weltmeisterschaft 2006 (nachfolgend „OK WM 2006“) über ein Konto der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) (nachfolgend „FIFA“) auf ein Konto von N. bei der Bank O. in Zürich. Diese Zahlung sei allerdings vom Präsidium des OK WM 2006 (nachfolgend „OK- Präsidium“) als „Mitfinanzierung der Galaveranstaltung“ getarnt worden. Das OK-Präsidium habe zum damaligen Zeitpunkt aus den Mitgliedern L., J., A. und K. bestanden. Diese hätten gewusst, dass die Zahlung von EUR 6.7 Mio. nicht der Mitfinanzierung der Galaveranstaltung, sondern der Tilgung der Darlehensschuld von CHF 10 Mio. habe dienen sollen. Dabei soll insbeson- dere der damalige FIFA-Generalsekretär, M., vorgeschlagen haben, die Rückzahlung des Darlehens über die FIFA abzuwickeln und als Kostenbei- trag für die Galaveranstaltung zu tarnen.

B. Im Laufe des Verfahrens hatten sich die FIFA und der DFB als Privatkläger konstituiert.

C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das wegen Geldwäscherei geführte Strafverfahren gegen A. und die übrigen Beschul- digten ein (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 3.000-0005 ff.). Zudem ver- fügte die Bundesanwaltschaft am 24. Juli 2019 die Abtrennung der gegen L.

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geführten Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Betrugs, der unge- treuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung vom Verfahren SV.15.1462 und die Weiterführung der Strafuntersuchung gegen ihn unter einer neu zu eröffnenden Verfahrensnummer (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 3.000-0050 ff.).

D. Am 5. August 2019 erhob die Bundesanwaltschaft gegen J., K., A. und M. im Verfahren SV.15.1462 Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafge- richts (nachfolgend «Strafkammer») wegen Betrugs, eventualiter Gehilfen- schaft zu Betrug (hinsichtlich der Beschuldigten M. und A.).

E. Die von A. gegen die Abtrennung der Strafuntersuchung gegen L. vom Ver- fahren SV.15.1462 (vgl. supra lit. C) erhobene Beschwerde wies die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekam- mer») mit Beschluss BB.2019.163 vom 26. September 2019 ab.

F. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 wurde die Bundesanwaltschaft von der Strafkammer zur Ergänzung der Anklage vom 5. August 2019 eingeladen (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-01.000-0196).

G. Mit Vorladungen I und II vom 22. Januar 2020 forderte die Strafkammer unter anderem A. auf, als beschuldigte Person zur Hauptverhandlung SK.2019.45 vom 9. bzw. 11. März 2020 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und als Privatklägerschaft DFB und FIFA wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) bzw. Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) persönlich zu erscheinen (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-05.000-0001 ff.).

H. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 liess die Bundesanwaltschaft der Straf- kammer eine angepasste Fassung der Anklageschrift (mit Ergänzung in Kapitel 1.2.1.2) zukommen (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-01.000- 0207 ff.).

I. Mit Verfügung vom 2. März 2020 ordnete die Aufsichtsbehörde über die Bun- desanwaltschaft (nachfolgend «AB-BA») im Disziplinarverfahren gegen Bun- desanwalt R. eine Disziplinarsanktion in Form der Lohnkürzung von 8% für die Dauer eines Jahres an. In ihrer Medienmitteilung vom 4. März 2020 hielt die AB-BA fest, die Untersuchung habe gezeigt, dass R. im Zusammenhang

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mit dem FIFA-Verfahrenskomplex seine Verantwortlichkeitspflichten ver- schiedentlich und teilweise erheblich verletzt habe (act. 1.1.2).

J. Am 9. März 2020 liess die Strafkammer der Beschwerdekammer ein bei ihr mit Datum vom 6. März 2020 vorab per E-Mail eingegangenes Ausstands- und Sistierungsgesuch von A. zur weiteren Behandlung zukommen (act. 1 und 2).

A. beantragte darin Folgendes:

«1. Es sei die Befangenheit aller im Verfahren SK.2019.45 involvierter Staatsan- wälte und Ass.-Staatsanwälte des Bundes und insbesondere von B., C., D., E., F., G., H. festzustellen.

2. Es sei die Nichtigkeit und Unverwertbarkeit sämtlicher Verfahrenshandlungen dieser Personen festzustellen.

3. Es sei das Verfahren SK.2019.45 bis zum Entscheid über das vorliegende Ausstandsgesuch zu sistieren.

4. Es sei die ungeschwärzte Fassung der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 beizuziehen und den Parteien Einsicht zu gewähren.

5. Es seien alle Akten des gegen den Bundesanwalt geführten Disziplinarverfah- rens inkl. vollständiges Aktenverzeichnis beizuziehen und den Parteien Ein- sicht zu gewähren.

6. Es seien alle Akten beizuziehen, deren Herausgabe die Bundesanwaltschaft an die AB-BA im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren verweigerte (Rz. 166 f. der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020).

7. Es seien sämtliche Akten im Zusammenhang der Gespräche zwischen dem US-Justizministerium und der Bundesanwaltschaft zum FIFA-Verfahrenskom- plex (act. 36 der Verfahrensakten des AB-BA Disziplinarverfahrens) beizuzie- hen.

8. Es seien alle Akten aus dem Befangenheitsverfahren BB.2019.107 beizuzie- hen.

9. Sofern die Zuständigkeit bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts liegen sollte, haben die Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud in den Ausstand zu treten.

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10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Staates.»

A. verwies in seinem Gesuch insbesondere auf das von M. am 5. März 2020 gegen einzelne im Verfahren SV.15.1462 involvierte Staatsanwälte des Bun- des eingereichte Ausstandsgesuch (vgl. separates Verfahren BB.2020.50).

K. In ihren Gesuchsantworten vom 18. bzw. 23. März 2020 beantragten D., C. und G., das Ausstandsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 4 und 9). F. und H. beantragten mit Eingaben je vom 18. März 2020 die Abweisung des Ausstandsgesuchs (act. 5, 6 und 11).

L. Mit Eingabe vom 23. März 2020 ergänzte A. sein Ausstandsgesuch vom

6. März 2020 und weitete dieses auf den ehemaligen Staatsanwalt des Bun- des, I., aus. Dies vor dem Hintergrund, dass ihm mit Schreiben vom 18. März 2020 von der Vorsitzenden der Strafkammer die ungeschwärzte Version der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 zugestellt worden sei (act. 10).

M. Im Verfahren BB.2020.50 (vgl. supra lit. J) liess M. der Beschwerdekammer die ungeschwärzte Version der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 zu- kommen (BB.2020.50 act. 27 und 27.1).

N. Am 1. April 2020 ersuchte A. um Erstreckung der mit Verfügung der Be- schwerdekammer vom 26. März 2020 bis zum 6. April 2020 angesetzten Frist zur Einreichung einer Gesuchsreplik bis zum 27. April 2020 (act. 13 und 14). Dem Fristerstreckungsgesuch wurde letztmals bis 14. April 2020 ent- sprochen (act. 15).

O. I. und G. nahmen mit Schreiben je vom 2. April 2020 Stellung zur Eingabe von A. vom 23. März 2020 (vgl. supra lit. M; act. 16 und 17).

P. A. hielt in seiner Replik vom 14. April 2020 an den im Ausstandsgesuch vom

6. März 2020 und der ergänzenden Eingabe vom 23. März 2020 gestellten Begehren und Ausführungen fest (act. 19). Diese wurde den Gesuchsgeg- nern tags darauf zur Kenntnis zugestellt (act. 20).

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Q. Mit Schreiben vom 15. April 2020 ersuchte A. um Fristerstreckung der mit Verfügung der Beschwerdekammer vom 8. April 2020 bis zum 17. April 2020 angesetzten Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu den Eingaben von I. und G. (vgl. supra lit. O) bis zum 27. April 2020 (act. 18 und 21). Dem Fristerstreckungsgesuch wurde letztmals bis 24. April 2020 entsprochen (act. 22).

R. Mit Schreiben vom 20. April 2020 an die Beschwerdekammer nahm G. zur aktuellen Medienberichtserstattung Stellung und führte aus, dass er an kei- nem Treffen zwischen Bundesanwalt R. und FIFA-Präsident S. und insbe- sondere auch nicht am fraglichen Treffen vom 16. Juni 2017 teilgenommen habe. Er habe am 16. Juni 2017 freigenommen, um an der Verfassung eines wissenschaftlichen Beitrages zu arbeiten (act. 23 und 23.1). Die Eingabe von G. wurde A. am 21. April 2020 zur Kenntnis zugestellt (act. 24).

S. A. nahm am 23. April 2020 zu den Eingaben von I. und G. vom 2. April 2020 Stellung (vgl. supra lit. O; act. 25).

T. Mit Medienmitteilung vom 28. April 2020 teilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit, dass am Montag, den 27. April 2020, im Strafver- fahren SK.2019.45 die gesetzliche Verjährungsfrist für die eingeklagten Straftaten betreffend Zahlungen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 in Deutschland abgelaufen sei (https://www.bstger.ch/de/media/comunicati- stampa/2020.html).

U. Am 28. April 2020 ging bei der Beschwerdekammer ein weiteres Ausstands- gesuch von A. gegen G., F., T. und I. ein. A. beantragte im Wesentlichen, G. sei zu verpflichten, im Verfahren SK.2019.45/SV.15.1462 unverzüglich in den Ausstand zu treten, und es sei förmlich die Befangenheit der Gesuchs- gegner festzustellen (separates Verfahren BB.2020.77 act. 1).

V. Gestützt auf die Medienmitteilung der Strafkammer vom 28. April 2020 (vgl. supra lit. T) teilte die Beschwerdekammer den Parteien im vorliegenden Aus- standsverfahren mit Schreiben vom 5. Mai 2020 mit, dass sie beabsichtige, dieses – soweit es sich gegen den Stellvertretenden Bundesanwalt E. sowie die aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälte (bzw. Assistenz-Staatsan-

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wälte) des Bundes, namentlich B., C., D., F., G., H. und I., richtete – als ge- genstandslos geworden abzuschreiben. Sie forderte die Parteien auf, sich bis zum 18. Mai 2020 zur Gegenstandslosigkeit und den Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu äussern. Den Gesuchsgegnern 1-8 wurden ferner die Eingabe von A. vom 23. April 2020 (vgl. supra lit. S) zur Kenntnis zugestellt (act. 26).

W. Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.77 vom 7. Mai 2020 trat die Beschwerdekammer auf das Ausstandsgesuch A.s vom 28. April 2020 (vgl. supra lit. U) infolge eingetretener gesetzlicher Verfolgungsverjährung im Strafverfahren SK.2019.45 nicht ein.

X. Am 14. Mai 2020 ersuchte A. um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis 2. Juni 2020 (act. 27). Die Frist wurde vom Präsidenten der Beschwerdekammer letztmals bis 28. Mai 2020 erstreckt (act. 28).

Y. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erklärte I., auf eine erneute Stellungnahme zu verzichten und ausdrücklich an den bisherigen Stellungnahmen, auch be- züglich der Kostenfolge, festzuhalten (act. 29).

Z. G. beantragte mit Eingabe vom 18. Mai 2020, das Ausstandsverfahren BB.2020.54 wegen Gegenstandslosigkeit, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Gesuchstellers abzuschreiben (act. 30).

AA. Die Eingaben von I. und G. je vom 18. Mai 2020 wurden A. am 25. Mai 2020 (vgl. supra lit. Y und Z) zur Kenntnis gebracht (act. 31).

BB. In seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2020 verwehrte sich A. gegen die Er- ledigung des Ausstandsverfahrens gegen die Gesuchsgegner 1-8 infolge Gegenstandslosigkeit. Solange das Verfahren SK.2019.45 nicht rechtskräf- tig abgeschlossen sei, habe er ein schutzwürdiges Interesse daran, dass keine (dem Anschein nach) befangene Staatsanwälte des Bundes im bzw. am Strafverfahren SK.2019.45 mitwirken würden. Eventualiter, im Falle einer Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit, seien die Kosten des Aus- standsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (act. 32).

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CC. Die Stellungnahme A.s vom 26. Mai 2020 (vgl. supra lit. BB) wurde den Ge- suchsgegnern am 28. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 33).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei- teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG) und die Berufungskammer des Bundes- strafgerichts, wenn die Beschwerdeinstanz (einzelne Mitglieder der Be- schwerdekammer sowie die gesamte Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts) betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

E. 2 Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 59 StPO, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 2.1 Der Gesuchsteller lehnt zunächst die Mitglieder der Beschwerdekammer Roy Garré, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler ab. In seinem Aus- standsgesuch vom 6. März 2020 äussert sich der Gesuchsteller mit keinem Wort dazu, weshalb seiner Ansicht nach die genannten Richter befangen seien. Er verweist diesbezüglich pauschal auf das Ausstandsgesuch von M. vom 5. März 2020 (vgl. act. 1 S. 3). Abgesehen davon, dass ein derartiger pauschaler Verweis den Anforderungen an die Begründung eines Aus- standsgesuches nicht zu genügen vermag, hat sich auch M. in seiner Ein- gabe vom 5. März 2020 nicht zur Befangenheit der genannten Richter ge- äussert (sondern erst in den Ergänzungen vom 10. und 12. März 2020). Der Gesuchsteller führt seinerseits in der Ergänzung zum Ausstandsgesuch vom

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23. März 2020 aus, die betreffenden Richter hätten bereits im Ausstandsver- fahren BB.2019.108 gegen R. und die Mitglieder der Taskforce FIFA der Bundesanwaltschaft mitgewirkt. Entgegen den Erwägungen im Beschluss BB.2019.108 vom 16. September 2019 ergäbe sich jedoch aus dem Bericht der AB-BA vom 2. März 2020, dass bei den verschiedenen Geheimtreffen jeweils unterschiedliche Themen behandelt worden seien, diese aber die FIFA-Verfahren, insbesondere SV.15.1462 resp. AV.15.1462 betroffen hät- ten. Es verstehe sich von selber, dass die genannten Richter im vorliegen- den Verfahren BB.2020.54 in den Ausstand zu treten hätten und nicht mit- wirken könnten (act. 10 S. 7 f.).

E. 2.2 Wie bereits supra unter E. 1 ausgeführt, ist für die Beurteilung von Aus- standsgesuchen gegen einzelne Mitglieder der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zustän- dig (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG). Offensichtlich unbegründete Gesuche können jedoch nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (BOOG, Basler Kommentar,

E. 2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Ausstandsgesuch nunmehr Bundesstrafrichterin Cornelia Cova anstelle von Stephan Blättler fungiert, weshalb auf das Ausstandsersuchen hinsichtlich Bundesstrafrichter Stephan Blättler von vornherein nicht einzutreten ist.

E. 2.4 Der Gesuchsteller stützt sodann sein Ausstandsgesuch gegen die Bundes- strafrichter Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud sinngemäss auf Art. 56 lit. f StPO. Demnach hat in den Ausstand zu treten, wer aus anderen Gründen (als diejenigen in Art. 56 lit. a - e StPO), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung ge- eignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwaltes bzw. des Richters und den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit zu erwecken. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter bzw. der Staatsanwalt tatsächlich befangen ist (BGE 138 IV 425 E. 4.2.1; 138 I 1 E. 2.2; 137 I 227 E. 2.1; 136 I 207 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2011 vom 16. Februar 2011, E. 2.3.1; TPF 2012 37 E. 2.2). Gemäss Rechtsprechung vermögen allgemeine Verfahrensmass-

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nahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenom- menheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begründen. Ein Ausstands- grund liegt auch nicht darin, wenn der Richter einen für die Partei ungünsti- gen Entscheid erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme An- sicht vertritt, in seinem Aufgabenbereich Verfahrens- oder Ermessensfehler begeht, ja selbst willkürliche Prozesshandlungen trifft. Für die Annahme von Voreingenommenheit muss es sich vielmehr um besonders schwere oder wiederholte Fehlleistungen bzw. Irrtümer gegen die gleiche Partei handeln, die als schwere Verletzung der Richterpflichten gelten müssen (KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 56 StPO). Ein Ausstand muss auf besonders krasse und wiederholte Irrtümer bzw. schwere Verletzung der be- ruflichen Pflichten als Mitglied der Strafbehörde beschränkt werden (BGE 138 IV 142 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_858/2013 vom

22. Oktober 2013 E. 2; 1B_297/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 2.2/2.4; 1B_204/2013 vom 12. September 2013 E. 2.3; 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.2). Schliesslich vermag auch alleine der Umstand, dass Richter wiederholt über Ausstandsgesuche des gleichen Gesuchstellers im Rahmen des gleichen Strafverfahrens zu befinden haben, keine Vorbefassung zu be- wirken, da die Entscheidgrundlage grundsätzlich auf einer neuen Sachlage basiert (KELLER, a.a.O., N. 32 zu Art. 56 StPO).

E. 2.5 Der Gesuchsteller vermag keine besonders krasse und insbesondere wie- derholte schwere Begehung von Verfahrensfehlern durch die genannten Richter der Beschwerdekammer im Sinne der oben zitierten bundesgericht- lichen Rechtsprechung glaubhaft darzulegen. Der Umstand, dass die betref- fenden Bundesstrafrichter mit Beschluss BB.2020.108 vom 16. September 2019 einen für den Gesuchsteller ungünstigen Entscheid gefällt haben, ver- mag jedenfalls keinen Ausstandsgrund nach Art. 56 StPO zu begründen. Ein Ausstandsgrund liegt schliesslich auch nicht darin, dass die betreffenden Bundesstrafrichter sich erneut mit einem Ausstandsgesuch des Gesuchstel- lers im Rahmen des gleichen Strafverfahrens zu befassen haben (vgl. supra E. 2.4).

Damit ist auch auf das Ausstandsgesuch gegen die Bundesstrafrichter Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud nicht einzutreten, und eine Weiterleitung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts erübrigt sich.

E. 3.1 Das Ausstandsgesuch vom 6. März 2020 richtet sich sodann namentlich ge- gen den Stellvertretenden Bundesanwalt E. sowie gegen die Staatsanwälte des Bundes B., C., G., D., F. und H. (act. 1). Im Rahmen seiner Eingabe vom

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23. März 2020 weitete der Gesuchsteller sein Gesuch auf den ehemaligen Staatsanwalt des Bundes I. aus (act. 10 S. 4).

E. 3.2.1 Mit Medienmitteilung vom 28. April 2020 teilte die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts mit, dass am Montag, den 27. April 2020, im Strafverfahren SK.2019.45 die gesetzliche Verjährungsfrist für die eingeklagten Straftaten betreffend Zahlungen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 in Deutschland ab- gelaufen sei (vgl. supra lit. T).

E. 3.2.2 Die Strafverfolgung verjährt in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil er- gangen, so tritt die Verjährung nicht ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a und b StGB). Die Verjährung ist in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksich- tigen (BGE 116 IV 80 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_927/2015 vom

2. Mai 2016 E. 1).

E. 3.2.3 In der dem Strafverfahren SK.2019.45 zugrundeliegenden Anklage der Bun- desanwaltschaft vom 5. August 2019 bzw. 27. Januar 2020 wird dem Ge- suchsteller Betrug (in Mittäterschaft) im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter Gehilfenschaft dazu, vorgeworfen. Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis oder Geldstrafe bestraft. Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt mithin 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).

Der Anklageschrift kann entnommen werden, dass die letzte entscheidende Weiche im Rahmen der arbeitsteiligen Organisation des OK WM 2006 durch K. und J. gestellt worden sei, indem diese mit handschriftlich unterzeichne- tem Zahlungsauftrag vom 26. April 2005, ausgeführt am 27. April 2005, die Auszahlung von EUR 6.7 Mio. zu Lasten des auf den DFB lautenden, durch das OK WM 2006 verwendeten Bankkontos Nr. 1 bei der Bank AA. bewirkt hätten (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-01.000-0259). Ausgehend von der letzten Tathandlung hat die Verfolgungsverjährung somit am 27. April 2005 zu laufen begonnen und ist – da kein erstinstanzliches Urteil ergangen ist – am 27. April 2020 abgelaufen. Dies wird weder vom Gesuchsteller noch von den Gesuchsgegnern im vorliegenden Verfahren bestritten. Die Verjäh- rung ergibt sich damit ohne Weiteres aus den Akten und ist – wie erwähnt – von Amtes wegen zu beachten.

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E. 3.3 Wird die Verletzung von Ausstandsvorschriften festgestellt, sind Amtshand- lungen aufzuheben, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mit- gewirkt hat, wenn dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO). Infolge der eingetretenen gesetzlichen Verfolgungsverjährung im Verfahren SK.2019.45 bzw. SV.15.1462 wäre im Falle einer Gutheissung des Aus- standsgesuchs gegen die Gesuchsgegner 1-8 die Aufhebung von Amts- handlungen und deren Wiederholung ausgeschlossen. Dies, weil nach Ein- tritt der Verfolgungsverjährung keine Verfahrenshandlungen im nämlichen Strafverfahren mehr vorgenommen werden können und auch die Bundesan- waltschaft die Verjährung von Amtes wegen zu beachten hat. Das aktuelle praktische Interesse an der Feststellung eines allfälligen Ausstandsgrundes ist somit mit Eintritt der Verjährung im Verfahren SK.2019.45 bzw. SV.15.1462 weggefallen (im Allgemeinen zur Diskussion über die Rechtsna- tur der Verjährung vgl. ZURBRÜGG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 51- 61 zu Vor Art. 97-101 StGB; SCHUBARTH, Erlöschen der Strafgewalt zufolge Verjährung – Konsequenzen für die Rechtsnatur der Verjährung und für Fra- gen der Auslieferung, ZStrR 129/2011, S. 66 ff.).

Ist das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung im vorliegenden Aus- standsverfahren weggefallen, ist dieses als gegenstandslos geworden abzu- schreiben.

E. 3.4 Gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes bzw. des Kantons, wenn das Ausstandsgesuch gutgeheissen wird. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person. Für die Entschä- digung der obsiegenden Partei sind die Art. 429 f. StPO mangels ausdrück- licher Regelung in Art. 59 Abs. 4 StPO analog anzuwenden (KELLER, a.a.O., N. 12 zu Art. 59 StPO). Bei Gegenstandslosigkeit einer Streitsache wird in erster Linie kostenpflichtig, wer diese verursacht hat (vgl. TPF 2011 31). Wenn sich dies nicht feststellen lässt, ist mit summarischer Begründung auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen und zwar aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Entscheid des Bundesstrafge- richts BB.2013.9 vom 25. Februar 2013). Dabei geht es nicht darum, auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a). Vielmehr kann es bei einer knappen, d.h. Prima-Facie-Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 428 StPO).

Vorliegend ist die Gegenstandslosigkeit des Ausstandsverfahrens gegen die Gesuchsgegner 1-8 wegen der Verjährung des Strafverfahrens SV.15.1462

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bzw. SK.2019.45 eingetreten. Es ist daher für die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolge im Rahmen einer summarischen Überprüfung auf den mutmasslichen Prozessausgang aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Er- ledigungsgrunds abzustellen.

E. 4.1 Wie bereits erwähnt, sind Ausstandsgesuche einer Partei gegen eine in einer Strafbehörde tätigen Person «ohne Verzug» zu stellen (vgl. supra E. 1). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 m.w.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ausstandsge- such ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweis).

Sodann sind grundsätzlich pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Be- hörde als Ganzes nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf ein- zelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsa- chen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur ent- gegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheits- gründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Blosse Vermutungen oder pauschale, vage Andeutungen genügen im Übri- gen nicht (BOOG, a.a.O., N. 4 zu Art. 55; KELLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 58). Glaubhaft machen bedeutet, dass der Gesuchsteller es auch nicht bei einer blossen behaupteten Darstellung belassen kann, sondern die Wahrschein- lichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substanziieren muss. Aufgrund der Notwendigkeit eines raschen Ablaufs und des Aus- schlusses eines Beweisverfahrens (vgl. supra E. 1.1) ist das Glaubhaftma- chen auf Schriftstücke und eine in sich selbst glaubhafte Darstellung be- schränkt (KELLER, a.a.O.).

Die Parteien können den Ausstand «einer in einer Strafbehörde tätigen Per- son» verlangen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das betrifft in erster Linie diejenigen Personen, welche einen direkten Einfluss auf das konkrete Verfahren aus- üben. Ein Ausstandsgesuch kann daher grundsätzlich nur gegen die am Strafverfahren mitwirkenden Personen gestellt werden, in erster Linie somit gegen den Verfahrensleiter oder die Verfahrensleiterin und gegen die unter deren Verantwortung stehenden Personen. Letztgenannte fallen jedoch

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dann ausser Betracht, wenn sich deren Mitwirkung am Verfahren nur als marginal erweist (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.195 vom 3. April 2019 E. 1.5 mit Hinweis). Massgebliche Kriterien für die Anwendbarkeit der Ausstandsbestimmungen auf Hilfspersonen müs- sen deren Nähe zum Verfahren sein sowie die Möglichkeit, einen eigenen in der Sache sich auswirkenden Beitrag zu leisten. Es geht darum, ob die Per- son auch nur indirekten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat (KEL- LER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 56 StPO N. 7 m.w.H.; siehe auch MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 56 StPO N. 2).

Analoge Überlegungen müssen auch gelten für die dem Verfahrensleiter bzw. der Verfahrensleiterin hierarchisch übergeordneten Personen. Sie kön- nen nur dann Adressaten eines Ausstandsgesuchs einer Partei sein, wenn sie im konkreten, diese Partei betreffenden Strafverfahren tatsächlich mitge- wirkt haben bzw. auf dieses Einfluss genommen haben, sei dies beispiels- weise durch Erlass konkreter Weisungen an die verfahrensleitende Person oder aber indem sie einzelne Verfahrenshandlungen selber vornehmen. Allein die allgemein geltende, im konkreten Fall aber nicht ausgeübte Wei- sungsbefugnis gegenüber einer verfahrensleitenden Person schafft dem- nach keine Möglichkeit, ein Ausstandsbegehren zu stellen. Eine allfällige Be- fangenheit der Führungsverantwortlichen wirkt sich demnach nicht zwingend auch auf die in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsanwälte sowie auf die diesen unterstellten Personen aus (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2019.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.4).

E. 4.2 Der Gesuchsteller bezeichnete in seinem Ersuchen den konkreten Aus- standsgrund gegen die Gesuchsgegner 1-8 nicht, er schien sich jedoch sinn- gemäss auf Art. 56 lit. f StPO zu berufen.

E. 4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der im Ausstandsgesuch vom 6. März 2020 gemachte pauschale Verweis auf das Ausstandsgesuch von M. vom 5. März 2020 (Verfahren BB.2020.50) den Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Ausstandsgründen – wie bereits oben aufgeführt – nicht zu genügen vermag, zumal sich das vorliegende Ausstandsgesuch nur teilweise auf die- selben Personen wie im Verfahren BB.2020.50 bezieht. Das Ausstandsge- such vom 6. März 2020 vermag aber auch sonst den Anforderungen an die Substantiierungspflicht nicht zu genügen. Soweit der Gesuchsteller nämlich angebliche Befangenheitsgründe nannte (Zulassung der FIFA als Privatklä- gerin, Besprechung verfahrensbezogener Aspekte am Treffen vom 8. Juli

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2015 zwischen dem Bundesanwalt R. und der FIFA, möglicher Zusammen- hang zwischen dem Treffen vom 16. Juni 2017 und einer womöglich am Tag zuvor stattgefunden Sitzung der FIFA-Task-Force, Aktennotiz des Bundes- anwaltes zu den Treffen mit der FIFA vom 22. März und 22. April 2016) führte er mit keinem Wort aus, auf wen konkret sich diese beziehen. In einem Aus- standsersuchen sind jedoch die Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmit- glieder ausreichend zu substanziieren (vgl. supra E. 4.1; Urteil des Bundes- gerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5 m.w.H.).

E. 4.4.1 Im Rahmen seiner Eingabe vom 23. März 2020 weitete der Gesuchsteller sodann sein Gesuch vom 6. März 2020 auf den ehemaligen Staatsanwalt des Bundes I. aus. Anlass dafür sei die am 18. März 2020 erfolgte Zustellung der ungeschwärzten Version der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 durch die Strafkammer gewesen. Aus dieser sei ersichtlich, dass I. der fünfte Mann am Geheimtreffen vom 16. Juni 2017 in Hotel BB. in Bern gewesen sei. Aus der Weisungskompetenz von I. lasse sich sodann die Befangenheit von G., F., D., B. und C. ableiten (act. 10).

E. 4.4.2 I. führte in seiner Stellungnahme vom 2. April 2020 aus, er habe nicht am Treffen vom 16. Juni 2017 teilgenommen. Er sei vom 15. bis 18. Juni 2017 auslandabwesend gewesen, was die beiliegenden Boardingkarten belegen würden (act. 16 und 16.1.). In der ungeschwärzten Version der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 wird in Rz. 85 ausgeführt, dass der Eintrag in der Outlook-Agenda des Bundesanwalts für den 16. Juni 2017 im «Hotel BB.» mit Abkürzungen den Bundesanwalt, I., CC. und S. nenne (BB.2020.50 act. 27.1). Offenbar scheint jedoch auch die AB-BA davon auszugehen, dass I. letztlich am Treffen vom 16. Juni 2017 nicht teilgenommen hat. In Rz. 89 hält sie nämlich fest: «Zusammenfassend ist für diese Untersuchung auf- grund der vorstehend genannten Sachverhaltselemente und Indizien erstellt, dass am 16. Juni 2017 im Hotel BB. in Bern ein Treffen stattgefunden hat, an welchem der Bundesanwalt, S., CC. und DD. teilgenommen haben». Die Teilnahme von I. am besagten Treffen vom 16. Juni 2017 ist damit gerade nicht belegt. Im Übrigen wäre ohnehin fraglich, ob die Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020, die (noch nicht) rechtskräftig ist und im Rahmen eines Disziplinarverfahrens – bei welchem andere Beweisanforderungen als im Strafverfahren gelten – erlassen wurde, überhaupt geeignet wäre, die gel- tend gemachten Ausstandsgründe zu belegen.

Insoweit der Gesuchsteller sodann geltend macht, er wisse nun auch seit dem 19. März 2020 mit Sicherheit, dass I. auch an der geheimen und nicht protokollierten Sitzung vom 22. April 2016 teilgenommen hat (act. 10 S. 7),

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ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm dieser Umstand (spätestens) mit der Zu- stellung der (geschwärzten) Einstellungsverfügung vom 9. November 2018 in der Strafuntersuchung I. durch die Bundesanwaltschaft am 8. Februar 2019 bekannt war (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 16.002-0285 ff.). Hin- reichende Ausstandsgründe gegen I. vermochte der Gesuchsteller mithin nicht glaubhaft dazulegen. Auf das Gesuch wäre in diesem Punkt nicht ein- zutreten gewesen.

E. 4.4.3 Ist die Befangenheit von I. im Verfahren SV.15.1462 nicht glaubhaft darge- tan, geht die Argumentation der abgeleiteten Befangenheit der Staatsan- wälte des Bundes G., F., D., B. und C. von vornherein ins Leere. Abgesehen davon führt die Befangenheit von Führungsverantwortlichen nicht automa- tisch zur Annahme einer solchen auf Seiten der in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsanwälte sowie den diesen unterstellten Personen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.108 vom 16. September 2019 E. 3.5 m.w.H.). Gänzlich unbegründet ist das Ausstandsgesuch gegen den Stellvertretenden Bundesanwalt E. und gegen H. Damit wäre auf das Ge- such auch gegen die übrigen Gesuchsgegner B., C., D., E., F., G. und H. nicht einzutreten gewesen.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegner 1-8 nicht einzutreten gewesen wäre.

E. 5 Gestützt auf den mutmasslichen Prozessausgang wäre der Gesuchsteller mit seinem Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegner 1-8 im vorliegen- den Verfahren unterlegen. Ebenso unterliegt der Gesuchsteller mit Bezug auf das gegen die Bundesstrafrichter Garré, Robert-Nicoud und Blättler ge- stellte Ausstandsgesuch (vgl. supra E. 2.4).

E. 6 Damit hat der Gesuchsteller gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StPO die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR; SR 173.713.162).

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Dispositiv
  1. Auf das Ausstandsgesuch gegen die Bundesstrafrichter Roy Garré, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler wird nicht eingetreten.
  2. Das Ausstandverfahren gegen den Stellvertretenden Bundesanwalt E. und die aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälte des Bundes, B., C., D., F., G., H. und I. wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 6. Juli 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring, Gesuchsteller

gegen

1. B., Bundesanwaltschaft,

2. C., Assistenz-Staatsanwältin des Bundes, Bundesanwaltschaft,

3. D., a.i. Staatsanwältin des Bundes, Bundes- anwaltschaft,

4. E., Stellvertretender Bundesanwalt, Bundes- anwaltschaft,

5. F., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwalt- schaft,

6. G., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwalt- schaft,

7. H., Leitende Staatsanwältin des Bundes, Bundes- anwaltschaft, B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2020.54

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8. I., Präsident der Berufungskammer, Bundesstraf- gericht, Gesuchsgegner 1-8

Gegenstand

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO); Gegenstandslosigkeit des Verfahrens

Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer

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Sachverhalt:

A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersu- chung mit der Verfahrensnummer SV.15.1462 gegen unbekannte Täter- schaft wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 01.100-0001 f.). Am

5. Juli 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung aus auf J., K., L., A. und M. wegen des Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sowie der Veruntreuung (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 01.100-0003 f.). Der Strafuntersuchung lag zusammengefasst folgen- der Sachverhalt zugrunde:

Am 20. August 2002 sei von einem Konto von N. bei der Bank O., Genf, eine Zahlung von CHF 10 Mio. auf ein Konto des Advokatur- und Notariatsbüros P. bei der Bank Q. geleistet worden. Bei dieser Zahlung soll es sich um einen Kredit von N. an L. gehandelt haben.

Die Kreditschuld sei am 27. April 2005 beglichen worden, und zwar durch eine Zahlung von EUR 6.7 Mio. des Deutschen Fussballbundes (nachfol- gend „DFB“) oder des vom DFB rechtlich unselbständigen Organisationsko- mitees der Fussball-Weltmeisterschaft 2006 (nachfolgend „OK WM 2006“) über ein Konto der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) (nachfolgend „FIFA“) auf ein Konto von N. bei der Bank O. in Zürich. Diese Zahlung sei allerdings vom Präsidium des OK WM 2006 (nachfolgend „OK- Präsidium“) als „Mitfinanzierung der Galaveranstaltung“ getarnt worden. Das OK-Präsidium habe zum damaligen Zeitpunkt aus den Mitgliedern L., J., A. und K. bestanden. Diese hätten gewusst, dass die Zahlung von EUR 6.7 Mio. nicht der Mitfinanzierung der Galaveranstaltung, sondern der Tilgung der Darlehensschuld von CHF 10 Mio. habe dienen sollen. Dabei soll insbeson- dere der damalige FIFA-Generalsekretär, M., vorgeschlagen haben, die Rückzahlung des Darlehens über die FIFA abzuwickeln und als Kostenbei- trag für die Galaveranstaltung zu tarnen.

B. Im Laufe des Verfahrens hatten sich die FIFA und der DFB als Privatkläger konstituiert.

C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das wegen Geldwäscherei geführte Strafverfahren gegen A. und die übrigen Beschul- digten ein (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 3.000-0005 ff.). Zudem ver- fügte die Bundesanwaltschaft am 24. Juli 2019 die Abtrennung der gegen L.

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geführten Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Betrugs, der unge- treuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung vom Verfahren SV.15.1462 und die Weiterführung der Strafuntersuchung gegen ihn unter einer neu zu eröffnenden Verfahrensnummer (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 3.000-0050 ff.).

D. Am 5. August 2019 erhob die Bundesanwaltschaft gegen J., K., A. und M. im Verfahren SV.15.1462 Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafge- richts (nachfolgend «Strafkammer») wegen Betrugs, eventualiter Gehilfen- schaft zu Betrug (hinsichtlich der Beschuldigten M. und A.).

E. Die von A. gegen die Abtrennung der Strafuntersuchung gegen L. vom Ver- fahren SV.15.1462 (vgl. supra lit. C) erhobene Beschwerde wies die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekam- mer») mit Beschluss BB.2019.163 vom 26. September 2019 ab.

F. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 wurde die Bundesanwaltschaft von der Strafkammer zur Ergänzung der Anklage vom 5. August 2019 eingeladen (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-01.000-0196).

G. Mit Vorladungen I und II vom 22. Januar 2020 forderte die Strafkammer unter anderem A. auf, als beschuldigte Person zur Hauptverhandlung SK.2019.45 vom 9. bzw. 11. März 2020 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und als Privatklägerschaft DFB und FIFA wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) bzw. Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) persönlich zu erscheinen (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-05.000-0001 ff.).

H. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 liess die Bundesanwaltschaft der Straf- kammer eine angepasste Fassung der Anklageschrift (mit Ergänzung in Kapitel 1.2.1.2) zukommen (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-01.000- 0207 ff.).

I. Mit Verfügung vom 2. März 2020 ordnete die Aufsichtsbehörde über die Bun- desanwaltschaft (nachfolgend «AB-BA») im Disziplinarverfahren gegen Bun- desanwalt R. eine Disziplinarsanktion in Form der Lohnkürzung von 8% für die Dauer eines Jahres an. In ihrer Medienmitteilung vom 4. März 2020 hielt die AB-BA fest, die Untersuchung habe gezeigt, dass R. im Zusammenhang

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mit dem FIFA-Verfahrenskomplex seine Verantwortlichkeitspflichten ver- schiedentlich und teilweise erheblich verletzt habe (act. 1.1.2).

J. Am 9. März 2020 liess die Strafkammer der Beschwerdekammer ein bei ihr mit Datum vom 6. März 2020 vorab per E-Mail eingegangenes Ausstands- und Sistierungsgesuch von A. zur weiteren Behandlung zukommen (act. 1 und 2).

A. beantragte darin Folgendes:

«1. Es sei die Befangenheit aller im Verfahren SK.2019.45 involvierter Staatsan- wälte und Ass.-Staatsanwälte des Bundes und insbesondere von B., C., D., E., F., G., H. festzustellen.

2. Es sei die Nichtigkeit und Unverwertbarkeit sämtlicher Verfahrenshandlungen dieser Personen festzustellen.

3. Es sei das Verfahren SK.2019.45 bis zum Entscheid über das vorliegende Ausstandsgesuch zu sistieren.

4. Es sei die ungeschwärzte Fassung der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 beizuziehen und den Parteien Einsicht zu gewähren.

5. Es seien alle Akten des gegen den Bundesanwalt geführten Disziplinarverfah- rens inkl. vollständiges Aktenverzeichnis beizuziehen und den Parteien Ein- sicht zu gewähren.

6. Es seien alle Akten beizuziehen, deren Herausgabe die Bundesanwaltschaft an die AB-BA im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren verweigerte (Rz. 166 f. der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020).

7. Es seien sämtliche Akten im Zusammenhang der Gespräche zwischen dem US-Justizministerium und der Bundesanwaltschaft zum FIFA-Verfahrenskom- plex (act. 36 der Verfahrensakten des AB-BA Disziplinarverfahrens) beizuzie- hen.

8. Es seien alle Akten aus dem Befangenheitsverfahren BB.2019.107 beizuzie- hen.

9. Sofern die Zuständigkeit bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts liegen sollte, haben die Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud in den Ausstand zu treten.

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10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Staates.»

A. verwies in seinem Gesuch insbesondere auf das von M. am 5. März 2020 gegen einzelne im Verfahren SV.15.1462 involvierte Staatsanwälte des Bun- des eingereichte Ausstandsgesuch (vgl. separates Verfahren BB.2020.50).

K. In ihren Gesuchsantworten vom 18. bzw. 23. März 2020 beantragten D., C. und G., das Ausstandsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 4 und 9). F. und H. beantragten mit Eingaben je vom 18. März 2020 die Abweisung des Ausstandsgesuchs (act. 5, 6 und 11).

L. Mit Eingabe vom 23. März 2020 ergänzte A. sein Ausstandsgesuch vom

6. März 2020 und weitete dieses auf den ehemaligen Staatsanwalt des Bun- des, I., aus. Dies vor dem Hintergrund, dass ihm mit Schreiben vom 18. März 2020 von der Vorsitzenden der Strafkammer die ungeschwärzte Version der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 zugestellt worden sei (act. 10).

M. Im Verfahren BB.2020.50 (vgl. supra lit. J) liess M. der Beschwerdekammer die ungeschwärzte Version der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 zu- kommen (BB.2020.50 act. 27 und 27.1).

N. Am 1. April 2020 ersuchte A. um Erstreckung der mit Verfügung der Be- schwerdekammer vom 26. März 2020 bis zum 6. April 2020 angesetzten Frist zur Einreichung einer Gesuchsreplik bis zum 27. April 2020 (act. 13 und 14). Dem Fristerstreckungsgesuch wurde letztmals bis 14. April 2020 ent- sprochen (act. 15).

O. I. und G. nahmen mit Schreiben je vom 2. April 2020 Stellung zur Eingabe von A. vom 23. März 2020 (vgl. supra lit. M; act. 16 und 17).

P. A. hielt in seiner Replik vom 14. April 2020 an den im Ausstandsgesuch vom

6. März 2020 und der ergänzenden Eingabe vom 23. März 2020 gestellten Begehren und Ausführungen fest (act. 19). Diese wurde den Gesuchsgeg- nern tags darauf zur Kenntnis zugestellt (act. 20).

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Q. Mit Schreiben vom 15. April 2020 ersuchte A. um Fristerstreckung der mit Verfügung der Beschwerdekammer vom 8. April 2020 bis zum 17. April 2020 angesetzten Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu den Eingaben von I. und G. (vgl. supra lit. O) bis zum 27. April 2020 (act. 18 und 21). Dem Fristerstreckungsgesuch wurde letztmals bis 24. April 2020 entsprochen (act. 22).

R. Mit Schreiben vom 20. April 2020 an die Beschwerdekammer nahm G. zur aktuellen Medienberichtserstattung Stellung und führte aus, dass er an kei- nem Treffen zwischen Bundesanwalt R. und FIFA-Präsident S. und insbe- sondere auch nicht am fraglichen Treffen vom 16. Juni 2017 teilgenommen habe. Er habe am 16. Juni 2017 freigenommen, um an der Verfassung eines wissenschaftlichen Beitrages zu arbeiten (act. 23 und 23.1). Die Eingabe von G. wurde A. am 21. April 2020 zur Kenntnis zugestellt (act. 24).

S. A. nahm am 23. April 2020 zu den Eingaben von I. und G. vom 2. April 2020 Stellung (vgl. supra lit. O; act. 25).

T. Mit Medienmitteilung vom 28. April 2020 teilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit, dass am Montag, den 27. April 2020, im Strafver- fahren SK.2019.45 die gesetzliche Verjährungsfrist für die eingeklagten Straftaten betreffend Zahlungen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 in Deutschland abgelaufen sei (https://www.bstger.ch/de/media/comunicati- stampa/2020.html).

U. Am 28. April 2020 ging bei der Beschwerdekammer ein weiteres Ausstands- gesuch von A. gegen G., F., T. und I. ein. A. beantragte im Wesentlichen, G. sei zu verpflichten, im Verfahren SK.2019.45/SV.15.1462 unverzüglich in den Ausstand zu treten, und es sei förmlich die Befangenheit der Gesuchs- gegner festzustellen (separates Verfahren BB.2020.77 act. 1).

V. Gestützt auf die Medienmitteilung der Strafkammer vom 28. April 2020 (vgl. supra lit. T) teilte die Beschwerdekammer den Parteien im vorliegenden Aus- standsverfahren mit Schreiben vom 5. Mai 2020 mit, dass sie beabsichtige, dieses – soweit es sich gegen den Stellvertretenden Bundesanwalt E. sowie die aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälte (bzw. Assistenz-Staatsan-

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wälte) des Bundes, namentlich B., C., D., F., G., H. und I., richtete – als ge- genstandslos geworden abzuschreiben. Sie forderte die Parteien auf, sich bis zum 18. Mai 2020 zur Gegenstandslosigkeit und den Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu äussern. Den Gesuchsgegnern 1-8 wurden ferner die Eingabe von A. vom 23. April 2020 (vgl. supra lit. S) zur Kenntnis zugestellt (act. 26).

W. Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.77 vom 7. Mai 2020 trat die Beschwerdekammer auf das Ausstandsgesuch A.s vom 28. April 2020 (vgl. supra lit. U) infolge eingetretener gesetzlicher Verfolgungsverjährung im Strafverfahren SK.2019.45 nicht ein.

X. Am 14. Mai 2020 ersuchte A. um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis 2. Juni 2020 (act. 27). Die Frist wurde vom Präsidenten der Beschwerdekammer letztmals bis 28. Mai 2020 erstreckt (act. 28).

Y. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erklärte I., auf eine erneute Stellungnahme zu verzichten und ausdrücklich an den bisherigen Stellungnahmen, auch be- züglich der Kostenfolge, festzuhalten (act. 29).

Z. G. beantragte mit Eingabe vom 18. Mai 2020, das Ausstandsverfahren BB.2020.54 wegen Gegenstandslosigkeit, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Gesuchstellers abzuschreiben (act. 30).

AA. Die Eingaben von I. und G. je vom 18. Mai 2020 wurden A. am 25. Mai 2020 (vgl. supra lit. Y und Z) zur Kenntnis gebracht (act. 31).

BB. In seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2020 verwehrte sich A. gegen die Er- ledigung des Ausstandsverfahrens gegen die Gesuchsgegner 1-8 infolge Gegenstandslosigkeit. Solange das Verfahren SK.2019.45 nicht rechtskräf- tig abgeschlossen sei, habe er ein schutzwürdiges Interesse daran, dass keine (dem Anschein nach) befangene Staatsanwälte des Bundes im bzw. am Strafverfahren SK.2019.45 mitwirken würden. Eventualiter, im Falle einer Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit, seien die Kosten des Aus- standsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (act. 32).

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CC. Die Stellungnahme A.s vom 26. Mai 2020 (vgl. supra lit. BB) wurde den Ge- suchsgegnern am 28. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 33).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei- teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG) und die Berufungskammer des Bundes- strafgerichts, wenn die Beschwerdeinstanz (einzelne Mitglieder der Be- schwerdekammer sowie die gesamte Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts) betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

2.

2.1 Der Gesuchsteller lehnt zunächst die Mitglieder der Beschwerdekammer Roy Garré, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler ab. In seinem Aus- standsgesuch vom 6. März 2020 äussert sich der Gesuchsteller mit keinem Wort dazu, weshalb seiner Ansicht nach die genannten Richter befangen seien. Er verweist diesbezüglich pauschal auf das Ausstandsgesuch von M. vom 5. März 2020 (vgl. act. 1 S. 3). Abgesehen davon, dass ein derartiger pauschaler Verweis den Anforderungen an die Begründung eines Aus- standsgesuches nicht zu genügen vermag, hat sich auch M. in seiner Ein- gabe vom 5. März 2020 nicht zur Befangenheit der genannten Richter ge- äussert (sondern erst in den Ergänzungen vom 10. und 12. März 2020). Der Gesuchsteller führt seinerseits in der Ergänzung zum Ausstandsgesuch vom

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23. März 2020 aus, die betreffenden Richter hätten bereits im Ausstandsver- fahren BB.2019.108 gegen R. und die Mitglieder der Taskforce FIFA der Bundesanwaltschaft mitgewirkt. Entgegen den Erwägungen im Beschluss BB.2019.108 vom 16. September 2019 ergäbe sich jedoch aus dem Bericht der AB-BA vom 2. März 2020, dass bei den verschiedenen Geheimtreffen jeweils unterschiedliche Themen behandelt worden seien, diese aber die FIFA-Verfahren, insbesondere SV.15.1462 resp. AV.15.1462 betroffen hät- ten. Es verstehe sich von selber, dass die genannten Richter im vorliegen- den Verfahren BB.2020.54 in den Ausstand zu treten hätten und nicht mit- wirken könnten (act. 10 S. 7 f.).

2.2 Wie bereits supra unter E. 1 ausgeführt, ist für die Beurteilung von Aus- standsgesuchen gegen einzelne Mitglieder der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zustän- dig (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG). Offensichtlich unbegründete Gesuche können jedoch nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (BOOG, Basler Kommentar,

2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 59 StPO, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Ausstandsgesuch nunmehr Bundesstrafrichterin Cornelia Cova anstelle von Stephan Blättler fungiert, weshalb auf das Ausstandsersuchen hinsichtlich Bundesstrafrichter Stephan Blättler von vornherein nicht einzutreten ist.

2.4 Der Gesuchsteller stützt sodann sein Ausstandsgesuch gegen die Bundes- strafrichter Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud sinngemäss auf Art. 56 lit. f StPO. Demnach hat in den Ausstand zu treten, wer aus anderen Gründen (als diejenigen in Art. 56 lit. a - e StPO), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung ge- eignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwaltes bzw. des Richters und den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit zu erwecken. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter bzw. der Staatsanwalt tatsächlich befangen ist (BGE 138 IV 425 E. 4.2.1; 138 I 1 E. 2.2; 137 I 227 E. 2.1; 136 I 207 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2011 vom 16. Februar 2011, E. 2.3.1; TPF 2012 37 E. 2.2). Gemäss Rechtsprechung vermögen allgemeine Verfahrensmass-

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nahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenom- menheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begründen. Ein Ausstands- grund liegt auch nicht darin, wenn der Richter einen für die Partei ungünsti- gen Entscheid erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme An- sicht vertritt, in seinem Aufgabenbereich Verfahrens- oder Ermessensfehler begeht, ja selbst willkürliche Prozesshandlungen trifft. Für die Annahme von Voreingenommenheit muss es sich vielmehr um besonders schwere oder wiederholte Fehlleistungen bzw. Irrtümer gegen die gleiche Partei handeln, die als schwere Verletzung der Richterpflichten gelten müssen (KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 56 StPO). Ein Ausstand muss auf besonders krasse und wiederholte Irrtümer bzw. schwere Verletzung der be- ruflichen Pflichten als Mitglied der Strafbehörde beschränkt werden (BGE 138 IV 142 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_858/2013 vom

22. Oktober 2013 E. 2; 1B_297/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 2.2/2.4; 1B_204/2013 vom 12. September 2013 E. 2.3; 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.2). Schliesslich vermag auch alleine der Umstand, dass Richter wiederholt über Ausstandsgesuche des gleichen Gesuchstellers im Rahmen des gleichen Strafverfahrens zu befinden haben, keine Vorbefassung zu be- wirken, da die Entscheidgrundlage grundsätzlich auf einer neuen Sachlage basiert (KELLER, a.a.O., N. 32 zu Art. 56 StPO).

2.5 Der Gesuchsteller vermag keine besonders krasse und insbesondere wie- derholte schwere Begehung von Verfahrensfehlern durch die genannten Richter der Beschwerdekammer im Sinne der oben zitierten bundesgericht- lichen Rechtsprechung glaubhaft darzulegen. Der Umstand, dass die betref- fenden Bundesstrafrichter mit Beschluss BB.2020.108 vom 16. September 2019 einen für den Gesuchsteller ungünstigen Entscheid gefällt haben, ver- mag jedenfalls keinen Ausstandsgrund nach Art. 56 StPO zu begründen. Ein Ausstandsgrund liegt schliesslich auch nicht darin, dass die betreffenden Bundesstrafrichter sich erneut mit einem Ausstandsgesuch des Gesuchstel- lers im Rahmen des gleichen Strafverfahrens zu befassen haben (vgl. supra E. 2.4).

Damit ist auch auf das Ausstandsgesuch gegen die Bundesstrafrichter Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud nicht einzutreten, und eine Weiterleitung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts erübrigt sich.

3.

3.1 Das Ausstandsgesuch vom 6. März 2020 richtet sich sodann namentlich ge- gen den Stellvertretenden Bundesanwalt E. sowie gegen die Staatsanwälte des Bundes B., C., G., D., F. und H. (act. 1). Im Rahmen seiner Eingabe vom

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23. März 2020 weitete der Gesuchsteller sein Gesuch auf den ehemaligen Staatsanwalt des Bundes I. aus (act. 10 S. 4).

3.2

3.2.1 Mit Medienmitteilung vom 28. April 2020 teilte die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts mit, dass am Montag, den 27. April 2020, im Strafverfahren SK.2019.45 die gesetzliche Verjährungsfrist für die eingeklagten Straftaten betreffend Zahlungen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 in Deutschland ab- gelaufen sei (vgl. supra lit. T).

3.2.2 Die Strafverfolgung verjährt in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil er- gangen, so tritt die Verjährung nicht ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a und b StGB). Die Verjährung ist in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksich- tigen (BGE 116 IV 80 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_927/2015 vom

2. Mai 2016 E. 1).

3.2.3 In der dem Strafverfahren SK.2019.45 zugrundeliegenden Anklage der Bun- desanwaltschaft vom 5. August 2019 bzw. 27. Januar 2020 wird dem Ge- suchsteller Betrug (in Mittäterschaft) im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter Gehilfenschaft dazu, vorgeworfen. Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis oder Geldstrafe bestraft. Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt mithin 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).

Der Anklageschrift kann entnommen werden, dass die letzte entscheidende Weiche im Rahmen der arbeitsteiligen Organisation des OK WM 2006 durch K. und J. gestellt worden sei, indem diese mit handschriftlich unterzeichne- tem Zahlungsauftrag vom 26. April 2005, ausgeführt am 27. April 2005, die Auszahlung von EUR 6.7 Mio. zu Lasten des auf den DFB lautenden, durch das OK WM 2006 verwendeten Bankkontos Nr. 1 bei der Bank AA. bewirkt hätten (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-01.000-0259). Ausgehend von der letzten Tathandlung hat die Verfolgungsverjährung somit am 27. April 2005 zu laufen begonnen und ist – da kein erstinstanzliches Urteil ergangen ist – am 27. April 2020 abgelaufen. Dies wird weder vom Gesuchsteller noch von den Gesuchsgegnern im vorliegenden Verfahren bestritten. Die Verjäh- rung ergibt sich damit ohne Weiteres aus den Akten und ist – wie erwähnt – von Amtes wegen zu beachten.

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3.3 Wird die Verletzung von Ausstandsvorschriften festgestellt, sind Amtshand- lungen aufzuheben, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mit- gewirkt hat, wenn dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO). Infolge der eingetretenen gesetzlichen Verfolgungsverjährung im Verfahren SK.2019.45 bzw. SV.15.1462 wäre im Falle einer Gutheissung des Aus- standsgesuchs gegen die Gesuchsgegner 1-8 die Aufhebung von Amts- handlungen und deren Wiederholung ausgeschlossen. Dies, weil nach Ein- tritt der Verfolgungsverjährung keine Verfahrenshandlungen im nämlichen Strafverfahren mehr vorgenommen werden können und auch die Bundesan- waltschaft die Verjährung von Amtes wegen zu beachten hat. Das aktuelle praktische Interesse an der Feststellung eines allfälligen Ausstandsgrundes ist somit mit Eintritt der Verjährung im Verfahren SK.2019.45 bzw. SV.15.1462 weggefallen (im Allgemeinen zur Diskussion über die Rechtsna- tur der Verjährung vgl. ZURBRÜGG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 51- 61 zu Vor Art. 97-101 StGB; SCHUBARTH, Erlöschen der Strafgewalt zufolge Verjährung – Konsequenzen für die Rechtsnatur der Verjährung und für Fra- gen der Auslieferung, ZStrR 129/2011, S. 66 ff.).

Ist das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung im vorliegenden Aus- standsverfahren weggefallen, ist dieses als gegenstandslos geworden abzu- schreiben.

3.4 Gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes bzw. des Kantons, wenn das Ausstandsgesuch gutgeheissen wird. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person. Für die Entschä- digung der obsiegenden Partei sind die Art. 429 f. StPO mangels ausdrück- licher Regelung in Art. 59 Abs. 4 StPO analog anzuwenden (KELLER, a.a.O., N. 12 zu Art. 59 StPO). Bei Gegenstandslosigkeit einer Streitsache wird in erster Linie kostenpflichtig, wer diese verursacht hat (vgl. TPF 2011 31). Wenn sich dies nicht feststellen lässt, ist mit summarischer Begründung auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen und zwar aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Entscheid des Bundesstrafge- richts BB.2013.9 vom 25. Februar 2013). Dabei geht es nicht darum, auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a). Vielmehr kann es bei einer knappen, d.h. Prima-Facie-Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 428 StPO).

Vorliegend ist die Gegenstandslosigkeit des Ausstandsverfahrens gegen die Gesuchsgegner 1-8 wegen der Verjährung des Strafverfahrens SV.15.1462

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bzw. SK.2019.45 eingetreten. Es ist daher für die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolge im Rahmen einer summarischen Überprüfung auf den mutmasslichen Prozessausgang aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Er- ledigungsgrunds abzustellen.

4. 4.1 Wie bereits erwähnt, sind Ausstandsgesuche einer Partei gegen eine in einer Strafbehörde tätigen Person «ohne Verzug» zu stellen (vgl. supra E. 1). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 m.w.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ausstandsge- such ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweis).

Sodann sind grundsätzlich pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Be- hörde als Ganzes nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf ein- zelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsa- chen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur ent- gegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheits- gründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Blosse Vermutungen oder pauschale, vage Andeutungen genügen im Übri- gen nicht (BOOG, a.a.O., N. 4 zu Art. 55; KELLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 58). Glaubhaft machen bedeutet, dass der Gesuchsteller es auch nicht bei einer blossen behaupteten Darstellung belassen kann, sondern die Wahrschein- lichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substanziieren muss. Aufgrund der Notwendigkeit eines raschen Ablaufs und des Aus- schlusses eines Beweisverfahrens (vgl. supra E. 1.1) ist das Glaubhaftma- chen auf Schriftstücke und eine in sich selbst glaubhafte Darstellung be- schränkt (KELLER, a.a.O.).

Die Parteien können den Ausstand «einer in einer Strafbehörde tätigen Per- son» verlangen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das betrifft in erster Linie diejenigen Personen, welche einen direkten Einfluss auf das konkrete Verfahren aus- üben. Ein Ausstandsgesuch kann daher grundsätzlich nur gegen die am Strafverfahren mitwirkenden Personen gestellt werden, in erster Linie somit gegen den Verfahrensleiter oder die Verfahrensleiterin und gegen die unter deren Verantwortung stehenden Personen. Letztgenannte fallen jedoch

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dann ausser Betracht, wenn sich deren Mitwirkung am Verfahren nur als marginal erweist (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.195 vom 3. April 2019 E. 1.5 mit Hinweis). Massgebliche Kriterien für die Anwendbarkeit der Ausstandsbestimmungen auf Hilfspersonen müs- sen deren Nähe zum Verfahren sein sowie die Möglichkeit, einen eigenen in der Sache sich auswirkenden Beitrag zu leisten. Es geht darum, ob die Per- son auch nur indirekten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat (KEL- LER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 56 StPO N. 7 m.w.H.; siehe auch MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 56 StPO N. 2).

Analoge Überlegungen müssen auch gelten für die dem Verfahrensleiter bzw. der Verfahrensleiterin hierarchisch übergeordneten Personen. Sie kön- nen nur dann Adressaten eines Ausstandsgesuchs einer Partei sein, wenn sie im konkreten, diese Partei betreffenden Strafverfahren tatsächlich mitge- wirkt haben bzw. auf dieses Einfluss genommen haben, sei dies beispiels- weise durch Erlass konkreter Weisungen an die verfahrensleitende Person oder aber indem sie einzelne Verfahrenshandlungen selber vornehmen. Allein die allgemein geltende, im konkreten Fall aber nicht ausgeübte Wei- sungsbefugnis gegenüber einer verfahrensleitenden Person schafft dem- nach keine Möglichkeit, ein Ausstandsbegehren zu stellen. Eine allfällige Be- fangenheit der Führungsverantwortlichen wirkt sich demnach nicht zwingend auch auf die in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsanwälte sowie auf die diesen unterstellten Personen aus (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2019.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.4).

4.2 Der Gesuchsteller bezeichnete in seinem Ersuchen den konkreten Aus- standsgrund gegen die Gesuchsgegner 1-8 nicht, er schien sich jedoch sinn- gemäss auf Art. 56 lit. f StPO zu berufen.

4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der im Ausstandsgesuch vom 6. März 2020 gemachte pauschale Verweis auf das Ausstandsgesuch von M. vom 5. März 2020 (Verfahren BB.2020.50) den Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Ausstandsgründen – wie bereits oben aufgeführt – nicht zu genügen vermag, zumal sich das vorliegende Ausstandsgesuch nur teilweise auf die- selben Personen wie im Verfahren BB.2020.50 bezieht. Das Ausstandsge- such vom 6. März 2020 vermag aber auch sonst den Anforderungen an die Substantiierungspflicht nicht zu genügen. Soweit der Gesuchsteller nämlich angebliche Befangenheitsgründe nannte (Zulassung der FIFA als Privatklä- gerin, Besprechung verfahrensbezogener Aspekte am Treffen vom 8. Juli

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2015 zwischen dem Bundesanwalt R. und der FIFA, möglicher Zusammen- hang zwischen dem Treffen vom 16. Juni 2017 und einer womöglich am Tag zuvor stattgefunden Sitzung der FIFA-Task-Force, Aktennotiz des Bundes- anwaltes zu den Treffen mit der FIFA vom 22. März und 22. April 2016) führte er mit keinem Wort aus, auf wen konkret sich diese beziehen. In einem Aus- standsersuchen sind jedoch die Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmit- glieder ausreichend zu substanziieren (vgl. supra E. 4.1; Urteil des Bundes- gerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5 m.w.H.).

4.4

4.4.1 Im Rahmen seiner Eingabe vom 23. März 2020 weitete der Gesuchsteller sodann sein Gesuch vom 6. März 2020 auf den ehemaligen Staatsanwalt des Bundes I. aus. Anlass dafür sei die am 18. März 2020 erfolgte Zustellung der ungeschwärzten Version der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 durch die Strafkammer gewesen. Aus dieser sei ersichtlich, dass I. der fünfte Mann am Geheimtreffen vom 16. Juni 2017 in Hotel BB. in Bern gewesen sei. Aus der Weisungskompetenz von I. lasse sich sodann die Befangenheit von G., F., D., B. und C. ableiten (act. 10).

4.4.2 I. führte in seiner Stellungnahme vom 2. April 2020 aus, er habe nicht am Treffen vom 16. Juni 2017 teilgenommen. Er sei vom 15. bis 18. Juni 2017 auslandabwesend gewesen, was die beiliegenden Boardingkarten belegen würden (act. 16 und 16.1.). In der ungeschwärzten Version der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 wird in Rz. 85 ausgeführt, dass der Eintrag in der Outlook-Agenda des Bundesanwalts für den 16. Juni 2017 im «Hotel BB.» mit Abkürzungen den Bundesanwalt, I., CC. und S. nenne (BB.2020.50 act. 27.1). Offenbar scheint jedoch auch die AB-BA davon auszugehen, dass I. letztlich am Treffen vom 16. Juni 2017 nicht teilgenommen hat. In Rz. 89 hält sie nämlich fest: «Zusammenfassend ist für diese Untersuchung auf- grund der vorstehend genannten Sachverhaltselemente und Indizien erstellt, dass am 16. Juni 2017 im Hotel BB. in Bern ein Treffen stattgefunden hat, an welchem der Bundesanwalt, S., CC. und DD. teilgenommen haben». Die Teilnahme von I. am besagten Treffen vom 16. Juni 2017 ist damit gerade nicht belegt. Im Übrigen wäre ohnehin fraglich, ob die Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020, die (noch nicht) rechtskräftig ist und im Rahmen eines Disziplinarverfahrens – bei welchem andere Beweisanforderungen als im Strafverfahren gelten – erlassen wurde, überhaupt geeignet wäre, die gel- tend gemachten Ausstandsgründe zu belegen.

Insoweit der Gesuchsteller sodann geltend macht, er wisse nun auch seit dem 19. März 2020 mit Sicherheit, dass I. auch an der geheimen und nicht protokollierten Sitzung vom 22. April 2016 teilgenommen hat (act. 10 S. 7),

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ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm dieser Umstand (spätestens) mit der Zu- stellung der (geschwärzten) Einstellungsverfügung vom 9. November 2018 in der Strafuntersuchung I. durch die Bundesanwaltschaft am 8. Februar 2019 bekannt war (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 16.002-0285 ff.). Hin- reichende Ausstandsgründe gegen I. vermochte der Gesuchsteller mithin nicht glaubhaft dazulegen. Auf das Gesuch wäre in diesem Punkt nicht ein- zutreten gewesen.

4.4.3 Ist die Befangenheit von I. im Verfahren SV.15.1462 nicht glaubhaft darge- tan, geht die Argumentation der abgeleiteten Befangenheit der Staatsan- wälte des Bundes G., F., D., B. und C. von vornherein ins Leere. Abgesehen davon führt die Befangenheit von Führungsverantwortlichen nicht automa- tisch zur Annahme einer solchen auf Seiten der in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsanwälte sowie den diesen unterstellten Personen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.108 vom 16. September 2019 E. 3.5 m.w.H.). Gänzlich unbegründet ist das Ausstandsgesuch gegen den Stellvertretenden Bundesanwalt E. und gegen H. Damit wäre auf das Ge- such auch gegen die übrigen Gesuchsgegner B., C., D., E., F., G. und H. nicht einzutreten gewesen.

4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegner 1-8 nicht einzutreten gewesen wäre.

5. Gestützt auf den mutmasslichen Prozessausgang wäre der Gesuchsteller mit seinem Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegner 1-8 im vorliegen- den Verfahren unterlegen. Ebenso unterliegt der Gesuchsteller mit Bezug auf das gegen die Bundesstrafrichter Garré, Robert-Nicoud und Blättler ge- stellte Ausstandsgesuch (vgl. supra E. 2.4).

6. Damit hat der Gesuchsteller gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StPO die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR; SR 173.713.162).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Ausstandsgesuch gegen die Bundesstrafrichter Roy Garré, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler wird nicht eingetreten.

2. Das Ausstandverfahren gegen den Stellvertretenden Bundesanwalt E. und die aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälte des Bundes, B., C., D., F., G., H. und I. wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 6. Juli 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bernhard Isenring - B. - C. - D. - E. - F. - G. - H. - I.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.