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BB.2019.163

Bundesstrafgericht · 2019-09-26 · Deutsch CH

Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).

Sachverhalt

A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft unter der Verfah- rensnummer SV.15.1462 gegen Unbekannt ein Verfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und Geldwäscherei (act. 11.2). Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 wurde das Verfahren auf B., A., C., E. und D. wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) ausgedehnt (act. 11.3).

Im Laufe des Verfahrens haben sich die Fédération Internationale de Foot- ball Association FIFA (nachfolgend «FIFA») und der Deutsche Fussball- Bund E.V. (nachfolgend «DFB») als Privatkläger konstituiert.

B. Mit ärztlichen Attesten vom 5. und 16. April 2019 sowie 12. Juni 2019 liess B. der Bundesanwaltschaft mitteilen, dass er an einer schweren […]Erkran- kung […] leide. Er sei vernehmungs- und verhandlungsunfähig (act. 11.7, 11.8, 11.10 und 11.12).

C. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 kündigte die Bundesanwaltschaft den Par- teien im Sinne von Art. 318 StPO den bevorstehenden Abschluss der Unter- suchung an und teilte mit, aufgrund der Untersuchungsergebnisse die Ein- stellung wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) sowie die Anklageerhe- bung wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) zu beabsichtigen. Den Parteien wurden zudem die abschliessenden Vorhalte im Sinne von Art. 317 StPO zur Stellungnahme übermittelt, und sie wurden zur Einreichung von Beweisan- trägen eingeladen (act. 11.15).

D. Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 reichte B. der Bundesanwaltschaft ein weite- res ärztliches Attest der Klinik F. ein, wonach sich dieser dort seit dem

17. Juni 2019 in stationärer […] Untersuchung und Behandlung befinde; eine Entlassung sei frühestens am 4. Juli 2019 möglich. Allerdings sei der tat- sächliche Entlassungstermin ungewiss (act. 11.14). Der Verteidiger von B. teilte mit, dass ihm B. aufgrund der gesundheitlichen Probleme derzeit nicht zur Verfügung stehe, weshalb es auf nicht absehbare Zeit verunmöglicht sei, das vorliegende Strafverfahren mit B. zu besprechen und Instruktionen ent- gegenzunehmen. Die laufenden Fristen seien daher abzunehmen (act. 11.13).

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E. Die Bundesanwaltschaft informierte mit Schreiben vom 2. Juli 2019 die übri- gen Verfahrensparteien über die Entwicklungen betreffend den Gesund- heitszustand von B. Sie teilte sie den Parteien mit, gestützt auf Art. 30 StPO die Abtrennung des Verfahrens gegen B. zu beabsichtigen (act. 11.23).

F. Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 nahm die Bundesanwaltschaft B. die Frist zur Stellungnahme zum abschliessenden Vorhalt vom 13. Juni 2019 (vgl. supra lit. C) einstweilen bis zur Entlassung aus der stationären Behandlung ab. Gleichzeitig stellte sie B. diverse ergänzenden Fragen zuhanden der behan- delnden Klinik (act. 11.16).

G. Mit E-Mail vom 9. Juli 2019 liess B. die Bundesanwaltschaft über die am

4. Juli 2019 erfolgte Entlassung aus dem stationären Klinikaufenthalt infor- mieren (act. 11.17).

H. Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 reichte B. der Bundesanwaltschaft ein auf den Fragen der Bundesanwaltschaft vom 3. Juli 2019 (vgl. supra lit. F) ba- sierendes Attest der Klinik F. vom 15. Juli 2019 ein. Demnach sei B. derzeit nicht in der Lage, einer Befragung im Rahmen eines Strafverfahrens bzw. einer Gerichtsverhandlung zu folgen. Es gäbe keine (begleitenden) Mass- nahmen, durch welche eine Befragung oder Verhandlungsteilnahme ermög- licht werden könne. Ferner sei die Vernehmungs- und Verhandlungsunfähig- keit von B. […] dauerhaft (act. 11.19).

I. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfah- ren gegen sämtliche Beschuldigte in Bezug auf den Verdacht der Geldwä- scherei ein (act. 11.4).

J. Am 24. Juli 2019 verfügte die Bundesanwaltschaft sodann die Abtrennung der gegen B. geführten Strafuntersuchung wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und der Veruntreuung (Art. 138 StGB) vom Verfahren SV.15.1462 und die Weiterführung des Verfahren gegen B. unter einer neu zu eröffnen- den Verfahrensnummer (act. 11.1).

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K. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 5. August 2019 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. Juli 2019 sei aufzuheben (act. 1). In pro- zessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir- kung zu erteilen (BP.2019.61 act. 1).

L. Am 5. August 2019 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Verfahren SV.15.1462 gegen C., E., D. und A. An- klage wegen Betrugs (Art. 146 StGB) bzw. wegen Gehilfenschaft zu Betrug (act. 15.2).

M. Im Rahmen des im vorliegenden Beschwerdeverfahren durchgeführten Schriftenwechsels beantragen E., D. und C. mit Eingaben vom 12., 13. und

23. August 2019 die Gutheissung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung sowie die Gutheissung der Beschwerde (act. 6, 9 und 10). Die Bundesan- waltschaft, B. und die FIFA beantragen demgegenüber mit Eingaben vom 14.,15. und 23. August 2019 je die Abweisung des Gesuchs um aufschie- bende Wirkung bzw. dessen Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit so- wie die Abweisung der Beschwerde (act. 7, 11 und 12; BP.2019.61 10 und 11). Der DFB hat sich nicht vernehmen lassen.

N. Mit Beschwerdereplik vom 16. September 2019 hält der Beschwerdeführer an den mit Beschwerde vom 5. August 2019 gestellten Anträgen fest (act. 15), was den Parteien am 18. September 2019 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 16).

O. Mit Eingabe vom 24. September 2019 teilt die Bundesanwaltschaft mit, dass sie die zuständige österreichische Behörde am 26. August 2019 mit interna- tionalem Rechtshilfeersuchen in Strafsachen um Einholung eines medizini- schen Gutachtens durch die sachverständige Person zur Überprüfung der Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit von B. ersucht habe. Die österrei- chischen Behörden hätten dem Sachverständigen zur Ausfertigung des Gut- achtens eine Frist von drei Monaten angesetzt. Mit neuen Erkenntnissen zum Gesundheitszustand von B., namentlich mit einer unabhängigen Begut- achtung sei daher voraussichtlich nicht vor Dezember 2019 zu rechnen (act. 17). Die Eingabe wurde den Parteien am 26. September 2019 zur Kenntnis zugestellt (act. 18).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerdekammer ist für die vor ihr noch hängigen Beschwerden zuständig, auch wenn die Ankla- geschrift vor der Strafkammer eingereicht worden ist (TPF 2012 17). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entschei- de ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Die angefochtene Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. Juli 2019 ist dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2019 zugestellt worden (act. 1.3), sodass sich die am 5. August 2019 erhobene Beschwerde als fristgerecht erweist. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO ist sodann Ausfluss des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots und bildet Wesens- merkmal des schweizerischen Straf- und Strafverfahrensrechts (BGE 138 IV 214 E. 3.2; 138 IV 29 E. 3.2). Ein rechtlich geschütztes Interesse zur Be- schwerde wegen möglicherweise zu Unrecht getrennt geführten Verfahren liegt vor (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass keine sachlichen Gründe für eine Verfahrensabtrennung vorliegen würden. Es sei nicht erstellt, dass bei

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B. aktuell bzw. derzeit eine dauernde Vernehmungs- und Verhandlungsun- fähigkeit und eine zeitlich nicht absehbare Unerreichbarkeit vorliege. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Verfahrensabtrennung verletze in einer nicht zu tolerierenden Weise den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren (act. 1 S. 5 ff.).

E. 2.2 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme (Anstiftung oder Gehilfenschaft) vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren vereinen oder trennen (Art. 30 StPO).

Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit: Dieser bildet ge- mäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich wi- dersprechender Urteile und gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2; 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; 1B_553/2018 vom

20. Februar 2019 E. 2.1; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2).

E. 2.3 Eine Verfahrenstrennung in einer Situation von gegenseitiger Schuld- und Rollenzuweisungen schafft die Gefahr, gesetzlich gewährleistete Parteirech- te zu unterlaufen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_295/2016 vom 24. Ok- tober 2016 E. 2.5; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6; 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016, E. 2.2–2.3; 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015, E. 1.5.3): Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschul- digten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben auch das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Ge- richte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 139 IV 25, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4 S. 227 ff.). Gemäss der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 140 IV 172, be- stätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5) kommt den Beschuldigten in getrennt ge- führten Verfahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Es

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besteht daher kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiser- hebungen und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Ebenso wenig hat der separat Beschuldigte in den abge- trennten Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Er ist dort nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw. als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu behandeln. Bei getrennt geführten Verfahren ist die Akteneinsicht an (nicht verfahrensbeteiligte) Dritte nur zu gewähren, wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schüt- zenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine über- wiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO). Diese massive Einschränkung der Teilnahmerechte von Be- schuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber jedoch implizit vorgesehen und hin- zunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Durch eine Verfahrenstrennung geht der beschuldigten Person (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechtes geltend machen kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015, E. 1.3.2 = Pra 2015 Nr. 89 S. 708). Schon angesichts dieser schwerwiegenden pro- zessualen Konsequenzen ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzun- gen einer Verfahrenstrennung (Art. 29 i.V.m. Art. 30 StPO) ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017, E. 3.4).

E. 2.4 Die Beschwerdegegnerin begründet in ihrer Abtrennungsverfügung vom

23. Juli 2019 das Vorliegen von sachlichen Gründen wie folgt: Gemäss fünf von B. eingereichten Zeugnissen zweier unterschiedlicher medizinischer Fachpersonen bestehe eine Vernehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit von B. ohne Aussicht auf Besserung. […]. Mangels verfügbarer Therapien sowie wirksamer Begleitmassnahmen sei B. […] dauerhaft nicht in der Lage, einer Befragung im Rahmen des Strafverfahrens bzw. einer Gerichtsver- handlung zu folgen. Gestützt auf die von B. eingereichten Zeugnisse würden daher derzeit auch ohne Vorliegen einer unabhängigen bzw. amtsärztlichen Begutachtung gewichtige Beweiselemente vorliegen, wonach B. dauerhaft bzw. zumindest während längerer Zeit […] nicht in der Lage sei, Verfahrens- handlungen zu folgen und von seinen Teilnahmerechten […] Gebrauch zu machen. Vor diesem Hintergrund bestehe allenfalls weiterer gutachterlicher Abklärungsbedarf, um beurteilen zu können, ob das Verfahren gegen B. auf- grund fortdauernder bzw. dauernder Verhandlungsunfähigkeit zu sistieren oder einzustellen sei. Insbesondere ein Einstellungsentscheid könne durch- aus auch aufgrund einer unabhängigen bzw. amtsärztlichen Begutachtung

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von B. ergehen. An dieser Einschätzung ändere sich grundsätzlich auch nichts durch die öffentlichen Auftritte von B., da solche mit den Anforderun- gen eines Strafverfahrens an den Beschuldigten in keiner Art und Weise ver- gleichbar seien. Wegen des Auslandwohnsitzes von B. sei jedoch eine sol- che Begutachtung rechtshilfeweise bei den österreichischen Behörden zu beantragen. Da die Abklärungen Zeit in Anspruch nehmen würden, die Straf- verfolgung für die im Verfahren SV.15.1462 untersuchten Vorwürfe im April 2019 (recte 2020) verjähre und die Untersuchung mit Ausnahme des schrift- lichen Schlussvorhalts als abgeschlossen zu betrachten sei, sei das Verfah- ren gegen B. abzutrennen, um dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen.

E. 2.5 Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) kann gemäss dargelegter bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO darstellen, Strafverfahren zu trennen. Vorliegend bescheinigen zwei voneinander unabhängige Ärzte, nämlich der behandelnde Arzt von B. für Allgemeinmedizin («Dr. G.») und Prof. Dr. med. H. der Klinik F. (vgl. Ein- gabe von B. vom 14. August 2019; act. 7 S. 3 ff.), dass B. derzeit nicht ver- nehmungs- und verhandlungsfähig sei. Auch wenn dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass gerade Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags- rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien- ten aussagen (so BGE 125 V 351 E. 3b/cc), bestehen vorliegend entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Gründe, die grundsätzliche Be- weiskraft der Arztzeugnisse in Frage zu stellen. Auch die öffentlichen Auf- tritte von B. im Juli 2019 stehen nicht ohne Weiteres im Widerspruch zu den von den Ärzten bescheinigten Vernehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit. Denn ein Strafverfahren stellt zweifellos andere Anforderungen an den (vor- liegend publikumsgewohnten) Beschuldigten als ein öffentlicher Auftritt. Vor- liegend durfte die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres für die Abklärung, ob sachliche Gründe vorliegen, die eine Verfahrenstrennung rechtfertigen, auf die von B. eingereichten Arztzeugnisse ohne Einholung eines Sachverstän- digengutachtens abstellen. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusam- menhang gestellte Antrag auf amtsärztliche Begutachtung von B. zur Abklä- rung der sachlichen Gründe ist damit abzuweisen.

Gestützt auf die vorliegenden Arztzeugnisse kann mithin davon ausgegan- gen werden, B. sei derzeit vernehmungs- und verhandlungsunfähig. Die Ver- nehmungs- und Verhandlungsfähigkeit von B. muss gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf das weitere Vorgehen weiter und vertieft abgeklärt werden, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestrit- ten wird. Dass eine derartige, weitere (gutachterliche) Abklärung das Straf-

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verfahren insbesondere wegen des Auslandwohnsitzes von B. zeitlich ver- zögert, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterungen. Vor dem Hintergrund der bevorstehenden Verfolgungsverjährung im April 2020 ist un- ter diesen Umständen eine Abtrennung des Verfahrens gegen B. vom Ver- fahren SV.15.1462 sachlich gerechtfertigt. Ein faires Verfahren ist auch bei einer getrennten Verfahrensführung möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_751/2014 vom 24. März 2015 E. 1.5/1.6; Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BB.2017.51 vom 29. August 2017 E. 6.5; BB.2016.10 vom 27. Mai 2016 E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin hat im ganzen Vorverfahren bis zur Abtrennung des Verfahrens von B. die beschuldigten B., C., A., E. und D. als Mittäter bzw. A. als Teilnehmer behandelt. Dabei wurde B. gemäss nicht be- strittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin am 23. März 2017 partei- öffentlich einvernommen. Zudem führte die Beschwerdegegnerin am 28. Mai 2019 eine schriftliche Einvernahme von B. durch, nach dem er aus gesund- heitlichen Gründen bereits nicht mehr habe mündlich einvernommen werden können. Den Parteien sei im Rahmen dieser Einvernahme die Möglichkeit gewährt worden, B. schriftliche Fragen zu stellen, wovon der Beschwerde- führer jedoch keinen Gebrauch gemacht habe. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Teilnahmerecht an der Einvernahme von B. vom 23. März 2017 sei nicht gewahrt worden, denn die Einvernahme von B. habe zeitgleich mit der Einvernahme einer Auskunftsperson (I.) stattgefunden. Er sei deshalb nicht nach Bern gereist (act. 1 S. 11). Den Akten ist zu entnehmen, dass am

23. März 2017 zum Schutz vor Kollusion sowie aus organisatorischen Grün- den zeitgleich und getrennt zwei Befragungen von B. (als beschuldigte Per- son) und I. (als Auskunftsperson) stattgefunden haben. Der Beschuldigte habe sich entschieden, an keiner der beiden Einvernahmen persönlich teil- zunehmen, sei aber an beiden Einvernahmen anwaltlich vertreten gewesen, namentlich durch Rechtsanwalt Isenring an der Einvernahme von B. und durch Rechtsanwältin J. an der Einvernahme von I. (act. 11.31 S. 23). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Teilnahmerecht der be- schuldigten Person an Einvernahmen gewahrt, solange zumindest die Ver- teidigung teilnehmen konnte und lediglich die beschuldigte Person verhindert war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 2.2.1). Inwiefern somit die Parteirechte des Beschwerdeführers im Vor- verfahren nicht gewahrt worden sind, ist nicht ersichtlich. Im Rahmen des Hauptverfahrens gegen den Beschwerdeführer könnte B. sodann als Aus- kunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. f StPO gehört werden (sofern er als- dann vernehmungs- und verhandlungsfähig sein sollte). Im Übrigen sind pro- zessuale Konsequenzen von vom Gesetz vorgesehen getrennt geführten Verfahren hinzunehmen.

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Keine Stütze findet schliesslich der replicando erhobene Einwand, es habe im Lichte des dermassen weitfortgeschrittenen Verfahrens kein Bedarf be- standen, das Verfahren gegen B. abzutrennen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es seien keine Einvernahmen mehr angestanden, die die Verhand- lungs- und Vernehmungsfähigkeit von B. vorausgesetzt hätten, damit er von seinen Teilnahmerechten hätte Gebrauch machen können (act. 15 S. 6 ff.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin B. die Frist zur Stellungnahme zum abschliessenden Vorbehalt am 13. Juni 2019 bis auf Weiteres abgenommen hat (act. 11.16). Mithin steht der schriftliche Schluss- vorhalt (Art. 318 StPO) von B. gerade noch aus.

Die von der Bundesanwaltschaft vorgenommene Abtrennung des Verfah- rens gegen B. vom Strafverfahren SV.15.1462 ist damit nicht zu beanstan- den. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.

E. 4 Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit Anklageerhebung im Verfahren SV.15.1462 bzw. spätestens mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. Es ist ent- sprechend abzuschreiben.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

E. 6 Die FIFA und B. (zumindest sinngemäss) haben im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt, mit denen sie vollumfänglich durchgedrungen sind. Wer als Partei Anträge stellt, hat bei Obsiegen Anspruch auf Entschädigung (BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3). Weder die FIFA noch B. haben eine Kostennote eingereicht, sodass die Parteientschädigung je auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (pau- schal, inkl. allfällige MwSt; vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 2 und der Beschwerdegegnerin 7 eine Prozessentschädigung von je Fr. 1'000.-- zu be- zahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 26. September 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring, Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz,

3. C., vertreten durch Rechtsanwalt Nathan Landshut,

4. D., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gonters- weiler,

5. E., vertreten durch Rechtsanwalt Beat Luginbühl,

6. DEUTSCHER FUSSBALL-BUND E.V. (DFB), vertreten durch Rechtsanwalt Peter Reichart und Rechtsanwältin Andrea Meier,

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.163 Nebenverfahren: BP.2019.61

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7. FÉDÉRATION INTERNATIONALE DE FOOT- BALL ASSOCIATION FIFA, vertreten durch Rechts- anwälte Saverio Lembo, Andrew Garbarski und Massimo Chiasera, Beschwerdegegner 1-7

Gegenstand

Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)

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Sachverhalt:

A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft unter der Verfah- rensnummer SV.15.1462 gegen Unbekannt ein Verfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und Geldwäscherei (act. 11.2). Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 wurde das Verfahren auf B., A., C., E. und D. wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) ausgedehnt (act. 11.3).

Im Laufe des Verfahrens haben sich die Fédération Internationale de Foot- ball Association FIFA (nachfolgend «FIFA») und der Deutsche Fussball- Bund E.V. (nachfolgend «DFB») als Privatkläger konstituiert.

B. Mit ärztlichen Attesten vom 5. und 16. April 2019 sowie 12. Juni 2019 liess B. der Bundesanwaltschaft mitteilen, dass er an einer schweren […]Erkran- kung […] leide. Er sei vernehmungs- und verhandlungsunfähig (act. 11.7, 11.8, 11.10 und 11.12).

C. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 kündigte die Bundesanwaltschaft den Par- teien im Sinne von Art. 318 StPO den bevorstehenden Abschluss der Unter- suchung an und teilte mit, aufgrund der Untersuchungsergebnisse die Ein- stellung wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) sowie die Anklageerhe- bung wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) zu beabsichtigen. Den Parteien wurden zudem die abschliessenden Vorhalte im Sinne von Art. 317 StPO zur Stellungnahme übermittelt, und sie wurden zur Einreichung von Beweisan- trägen eingeladen (act. 11.15).

D. Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 reichte B. der Bundesanwaltschaft ein weite- res ärztliches Attest der Klinik F. ein, wonach sich dieser dort seit dem

17. Juni 2019 in stationärer […] Untersuchung und Behandlung befinde; eine Entlassung sei frühestens am 4. Juli 2019 möglich. Allerdings sei der tat- sächliche Entlassungstermin ungewiss (act. 11.14). Der Verteidiger von B. teilte mit, dass ihm B. aufgrund der gesundheitlichen Probleme derzeit nicht zur Verfügung stehe, weshalb es auf nicht absehbare Zeit verunmöglicht sei, das vorliegende Strafverfahren mit B. zu besprechen und Instruktionen ent- gegenzunehmen. Die laufenden Fristen seien daher abzunehmen (act. 11.13).

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E. Die Bundesanwaltschaft informierte mit Schreiben vom 2. Juli 2019 die übri- gen Verfahrensparteien über die Entwicklungen betreffend den Gesund- heitszustand von B. Sie teilte sie den Parteien mit, gestützt auf Art. 30 StPO die Abtrennung des Verfahrens gegen B. zu beabsichtigen (act. 11.23).

F. Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 nahm die Bundesanwaltschaft B. die Frist zur Stellungnahme zum abschliessenden Vorhalt vom 13. Juni 2019 (vgl. supra lit. C) einstweilen bis zur Entlassung aus der stationären Behandlung ab. Gleichzeitig stellte sie B. diverse ergänzenden Fragen zuhanden der behan- delnden Klinik (act. 11.16).

G. Mit E-Mail vom 9. Juli 2019 liess B. die Bundesanwaltschaft über die am

4. Juli 2019 erfolgte Entlassung aus dem stationären Klinikaufenthalt infor- mieren (act. 11.17).

H. Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 reichte B. der Bundesanwaltschaft ein auf den Fragen der Bundesanwaltschaft vom 3. Juli 2019 (vgl. supra lit. F) ba- sierendes Attest der Klinik F. vom 15. Juli 2019 ein. Demnach sei B. derzeit nicht in der Lage, einer Befragung im Rahmen eines Strafverfahrens bzw. einer Gerichtsverhandlung zu folgen. Es gäbe keine (begleitenden) Mass- nahmen, durch welche eine Befragung oder Verhandlungsteilnahme ermög- licht werden könne. Ferner sei die Vernehmungs- und Verhandlungsunfähig- keit von B. […] dauerhaft (act. 11.19).

I. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfah- ren gegen sämtliche Beschuldigte in Bezug auf den Verdacht der Geldwä- scherei ein (act. 11.4).

J. Am 24. Juli 2019 verfügte die Bundesanwaltschaft sodann die Abtrennung der gegen B. geführten Strafuntersuchung wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und der Veruntreuung (Art. 138 StGB) vom Verfahren SV.15.1462 und die Weiterführung des Verfahren gegen B. unter einer neu zu eröffnen- den Verfahrensnummer (act. 11.1).

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K. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 5. August 2019 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. Juli 2019 sei aufzuheben (act. 1). In pro- zessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir- kung zu erteilen (BP.2019.61 act. 1).

L. Am 5. August 2019 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Verfahren SV.15.1462 gegen C., E., D. und A. An- klage wegen Betrugs (Art. 146 StGB) bzw. wegen Gehilfenschaft zu Betrug (act. 15.2).

M. Im Rahmen des im vorliegenden Beschwerdeverfahren durchgeführten Schriftenwechsels beantragen E., D. und C. mit Eingaben vom 12., 13. und

23. August 2019 die Gutheissung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung sowie die Gutheissung der Beschwerde (act. 6, 9 und 10). Die Bundesan- waltschaft, B. und die FIFA beantragen demgegenüber mit Eingaben vom 14.,15. und 23. August 2019 je die Abweisung des Gesuchs um aufschie- bende Wirkung bzw. dessen Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit so- wie die Abweisung der Beschwerde (act. 7, 11 und 12; BP.2019.61 10 und 11). Der DFB hat sich nicht vernehmen lassen.

N. Mit Beschwerdereplik vom 16. September 2019 hält der Beschwerdeführer an den mit Beschwerde vom 5. August 2019 gestellten Anträgen fest (act. 15), was den Parteien am 18. September 2019 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 16).

O. Mit Eingabe vom 24. September 2019 teilt die Bundesanwaltschaft mit, dass sie die zuständige österreichische Behörde am 26. August 2019 mit interna- tionalem Rechtshilfeersuchen in Strafsachen um Einholung eines medizini- schen Gutachtens durch die sachverständige Person zur Überprüfung der Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit von B. ersucht habe. Die österrei- chischen Behörden hätten dem Sachverständigen zur Ausfertigung des Gut- achtens eine Frist von drei Monaten angesetzt. Mit neuen Erkenntnissen zum Gesundheitszustand von B., namentlich mit einer unabhängigen Begut- achtung sei daher voraussichtlich nicht vor Dezember 2019 zu rechnen (act. 17). Die Eingabe wurde den Parteien am 26. September 2019 zur Kenntnis zugestellt (act. 18).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerdekammer ist für die vor ihr noch hängigen Beschwerden zuständig, auch wenn die Ankla- geschrift vor der Strafkammer eingereicht worden ist (TPF 2012 17). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entschei- de ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c).

1.2 Die angefochtene Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. Juli 2019 ist dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2019 zugestellt worden (act. 1.3), sodass sich die am 5. August 2019 erhobene Beschwerde als fristgerecht erweist. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO ist sodann Ausfluss des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots und bildet Wesens- merkmal des schweizerischen Straf- und Strafverfahrensrechts (BGE 138 IV 214 E. 3.2; 138 IV 29 E. 3.2). Ein rechtlich geschütztes Interesse zur Be- schwerde wegen möglicherweise zu Unrecht getrennt geführten Verfahren liegt vor (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass keine sachlichen Gründe für eine Verfahrensabtrennung vorliegen würden. Es sei nicht erstellt, dass bei

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B. aktuell bzw. derzeit eine dauernde Vernehmungs- und Verhandlungsun- fähigkeit und eine zeitlich nicht absehbare Unerreichbarkeit vorliege. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Verfahrensabtrennung verletze in einer nicht zu tolerierenden Weise den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren (act. 1 S. 5 ff.).

2.2 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme (Anstiftung oder Gehilfenschaft) vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren vereinen oder trennen (Art. 30 StPO).

Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit: Dieser bildet ge- mäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich wi- dersprechender Urteile und gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2; 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; 1B_553/2018 vom

20. Februar 2019 E. 2.1; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2).

2.3 Eine Verfahrenstrennung in einer Situation von gegenseitiger Schuld- und Rollenzuweisungen schafft die Gefahr, gesetzlich gewährleistete Parteirech- te zu unterlaufen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_295/2016 vom 24. Ok- tober 2016 E. 2.5; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6; 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016, E. 2.2–2.3; 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015, E. 1.5.3): Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschul- digten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben auch das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Ge- richte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 139 IV 25, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4 S. 227 ff.). Gemäss der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 140 IV 172, be- stätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5) kommt den Beschuldigten in getrennt ge- führten Verfahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Es

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besteht daher kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiser- hebungen und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Ebenso wenig hat der separat Beschuldigte in den abge- trennten Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Er ist dort nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw. als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu behandeln. Bei getrennt geführten Verfahren ist die Akteneinsicht an (nicht verfahrensbeteiligte) Dritte nur zu gewähren, wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schüt- zenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine über- wiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO). Diese massive Einschränkung der Teilnahmerechte von Be- schuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber jedoch implizit vorgesehen und hin- zunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Durch eine Verfahrenstrennung geht der beschuldigten Person (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechtes geltend machen kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015, E. 1.3.2 = Pra 2015 Nr. 89 S. 708). Schon angesichts dieser schwerwiegenden pro- zessualen Konsequenzen ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzun- gen einer Verfahrenstrennung (Art. 29 i.V.m. Art. 30 StPO) ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017, E. 3.4).

2.4 Die Beschwerdegegnerin begründet in ihrer Abtrennungsverfügung vom

23. Juli 2019 das Vorliegen von sachlichen Gründen wie folgt: Gemäss fünf von B. eingereichten Zeugnissen zweier unterschiedlicher medizinischer Fachpersonen bestehe eine Vernehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit von B. ohne Aussicht auf Besserung. […]. Mangels verfügbarer Therapien sowie wirksamer Begleitmassnahmen sei B. […] dauerhaft nicht in der Lage, einer Befragung im Rahmen des Strafverfahrens bzw. einer Gerichtsver- handlung zu folgen. Gestützt auf die von B. eingereichten Zeugnisse würden daher derzeit auch ohne Vorliegen einer unabhängigen bzw. amtsärztlichen Begutachtung gewichtige Beweiselemente vorliegen, wonach B. dauerhaft bzw. zumindest während längerer Zeit […] nicht in der Lage sei, Verfahrens- handlungen zu folgen und von seinen Teilnahmerechten […] Gebrauch zu machen. Vor diesem Hintergrund bestehe allenfalls weiterer gutachterlicher Abklärungsbedarf, um beurteilen zu können, ob das Verfahren gegen B. auf- grund fortdauernder bzw. dauernder Verhandlungsunfähigkeit zu sistieren oder einzustellen sei. Insbesondere ein Einstellungsentscheid könne durch- aus auch aufgrund einer unabhängigen bzw. amtsärztlichen Begutachtung

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von B. ergehen. An dieser Einschätzung ändere sich grundsätzlich auch nichts durch die öffentlichen Auftritte von B., da solche mit den Anforderun- gen eines Strafverfahrens an den Beschuldigten in keiner Art und Weise ver- gleichbar seien. Wegen des Auslandwohnsitzes von B. sei jedoch eine sol- che Begutachtung rechtshilfeweise bei den österreichischen Behörden zu beantragen. Da die Abklärungen Zeit in Anspruch nehmen würden, die Straf- verfolgung für die im Verfahren SV.15.1462 untersuchten Vorwürfe im April 2019 (recte 2020) verjähre und die Untersuchung mit Ausnahme des schrift- lichen Schlussvorhalts als abgeschlossen zu betrachten sei, sei das Verfah- ren gegen B. abzutrennen, um dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen.

2.5 Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) kann gemäss dargelegter bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO darstellen, Strafverfahren zu trennen. Vorliegend bescheinigen zwei voneinander unabhängige Ärzte, nämlich der behandelnde Arzt von B. für Allgemeinmedizin («Dr. G.») und Prof. Dr. med. H. der Klinik F. (vgl. Ein- gabe von B. vom 14. August 2019; act. 7 S. 3 ff.), dass B. derzeit nicht ver- nehmungs- und verhandlungsfähig sei. Auch wenn dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass gerade Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags- rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien- ten aussagen (so BGE 125 V 351 E. 3b/cc), bestehen vorliegend entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Gründe, die grundsätzliche Be- weiskraft der Arztzeugnisse in Frage zu stellen. Auch die öffentlichen Auf- tritte von B. im Juli 2019 stehen nicht ohne Weiteres im Widerspruch zu den von den Ärzten bescheinigten Vernehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit. Denn ein Strafverfahren stellt zweifellos andere Anforderungen an den (vor- liegend publikumsgewohnten) Beschuldigten als ein öffentlicher Auftritt. Vor- liegend durfte die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres für die Abklärung, ob sachliche Gründe vorliegen, die eine Verfahrenstrennung rechtfertigen, auf die von B. eingereichten Arztzeugnisse ohne Einholung eines Sachverstän- digengutachtens abstellen. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusam- menhang gestellte Antrag auf amtsärztliche Begutachtung von B. zur Abklä- rung der sachlichen Gründe ist damit abzuweisen.

Gestützt auf die vorliegenden Arztzeugnisse kann mithin davon ausgegan- gen werden, B. sei derzeit vernehmungs- und verhandlungsunfähig. Die Ver- nehmungs- und Verhandlungsfähigkeit von B. muss gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf das weitere Vorgehen weiter und vertieft abgeklärt werden, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestrit- ten wird. Dass eine derartige, weitere (gutachterliche) Abklärung das Straf-

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verfahren insbesondere wegen des Auslandwohnsitzes von B. zeitlich ver- zögert, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterungen. Vor dem Hintergrund der bevorstehenden Verfolgungsverjährung im April 2020 ist un- ter diesen Umständen eine Abtrennung des Verfahrens gegen B. vom Ver- fahren SV.15.1462 sachlich gerechtfertigt. Ein faires Verfahren ist auch bei einer getrennten Verfahrensführung möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_751/2014 vom 24. März 2015 E. 1.5/1.6; Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BB.2017.51 vom 29. August 2017 E. 6.5; BB.2016.10 vom 27. Mai 2016 E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin hat im ganzen Vorverfahren bis zur Abtrennung des Verfahrens von B. die beschuldigten B., C., A., E. und D. als Mittäter bzw. A. als Teilnehmer behandelt. Dabei wurde B. gemäss nicht be- strittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin am 23. März 2017 partei- öffentlich einvernommen. Zudem führte die Beschwerdegegnerin am 28. Mai 2019 eine schriftliche Einvernahme von B. durch, nach dem er aus gesund- heitlichen Gründen bereits nicht mehr habe mündlich einvernommen werden können. Den Parteien sei im Rahmen dieser Einvernahme die Möglichkeit gewährt worden, B. schriftliche Fragen zu stellen, wovon der Beschwerde- führer jedoch keinen Gebrauch gemacht habe. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Teilnahmerecht an der Einvernahme von B. vom 23. März 2017 sei nicht gewahrt worden, denn die Einvernahme von B. habe zeitgleich mit der Einvernahme einer Auskunftsperson (I.) stattgefunden. Er sei deshalb nicht nach Bern gereist (act. 1 S. 11). Den Akten ist zu entnehmen, dass am

23. März 2017 zum Schutz vor Kollusion sowie aus organisatorischen Grün- den zeitgleich und getrennt zwei Befragungen von B. (als beschuldigte Per- son) und I. (als Auskunftsperson) stattgefunden haben. Der Beschuldigte habe sich entschieden, an keiner der beiden Einvernahmen persönlich teil- zunehmen, sei aber an beiden Einvernahmen anwaltlich vertreten gewesen, namentlich durch Rechtsanwalt Isenring an der Einvernahme von B. und durch Rechtsanwältin J. an der Einvernahme von I. (act. 11.31 S. 23). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Teilnahmerecht der be- schuldigten Person an Einvernahmen gewahrt, solange zumindest die Ver- teidigung teilnehmen konnte und lediglich die beschuldigte Person verhindert war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 2.2.1). Inwiefern somit die Parteirechte des Beschwerdeführers im Vor- verfahren nicht gewahrt worden sind, ist nicht ersichtlich. Im Rahmen des Hauptverfahrens gegen den Beschwerdeführer könnte B. sodann als Aus- kunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. f StPO gehört werden (sofern er als- dann vernehmungs- und verhandlungsfähig sein sollte). Im Übrigen sind pro- zessuale Konsequenzen von vom Gesetz vorgesehen getrennt geführten Verfahren hinzunehmen.

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Keine Stütze findet schliesslich der replicando erhobene Einwand, es habe im Lichte des dermassen weitfortgeschrittenen Verfahrens kein Bedarf be- standen, das Verfahren gegen B. abzutrennen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es seien keine Einvernahmen mehr angestanden, die die Verhand- lungs- und Vernehmungsfähigkeit von B. vorausgesetzt hätten, damit er von seinen Teilnahmerechten hätte Gebrauch machen können (act. 15 S. 6 ff.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin B. die Frist zur Stellungnahme zum abschliessenden Vorbehalt am 13. Juni 2019 bis auf Weiteres abgenommen hat (act. 11.16). Mithin steht der schriftliche Schluss- vorhalt (Art. 318 StPO) von B. gerade noch aus.

Die von der Bundesanwaltschaft vorgenommene Abtrennung des Verfah- rens gegen B. vom Strafverfahren SV.15.1462 ist damit nicht zu beanstan- den. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.

4. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit Anklageerhebung im Verfahren SV.15.1462 bzw. spätestens mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. Es ist ent- sprechend abzuschreiben.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

6. Die FIFA und B. (zumindest sinngemäss) haben im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt, mit denen sie vollumfänglich durchgedrungen sind. Wer als Partei Anträge stellt, hat bei Obsiegen Anspruch auf Entschädigung (BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3). Weder die FIFA noch B. haben eine Kostennote eingereicht, sodass die Parteientschädigung je auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (pau- schal, inkl. allfällige MwSt; vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 2 und der Beschwerdegegnerin 7 eine Prozessentschädigung von je Fr. 1'000.-- zu be- zahlen.

Bellinzona, 27. September 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bernhard Isenring - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Michael Mráz - Rechtsanwalt Nathan Landshut - Rechtsanwalt Till Gontersweiler - Rechtsanwalt Beat Luginbühl - Rechtsanwalt Peter Reichart und Rechtsanwältin Andrea Meier - Rechtsanwälte Saverio Lembo, Andrew Garbarski und Massimo Chiasera - Strafkammer des Bundesstrafgerichts (in Kopie, brevi manu)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).