Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).
Sachverhalt
A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafuntersu- chung Nr. SV.15.1462 gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (Akten BA, pag. 01.100-0001 f.). Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 wurde diesbezüglich die Strafverfolgung u. a. auf A. ausgedehnt wegen des Verdachts des Be- trugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung (Akten BA, pag. 01.100-0003 ff.). Am 1. Mai 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft, die Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend «FIFA») werde im Verfahren als Privatklägerin zugelassen (Akten BA, pag. 15.002- 0083 ff.).
B. Am 26. Februar 2016 wurde C. zum neuen Präsidenten der FIFA gewählt (vgl. act. 3, S. 2). In der Folge kam es am 22. März 2016 und am 22. April 2016 zu zwei persönlichen Treffen zwischen C. und dem Bundesanwalt B. Zu diesen Treffen besteht weder Protokoll noch Gesprächsnotiz (vgl. act. 3, S. 2). Hierzu ergingen zu Beginn des Monats November 2018 erste Presse- artikel. B. nahm am 21. November 2018 vor den Medien zu diesen beiden Treffen Stellung (vgl. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019, Sachverhalt lit. C).
C. Am 6. Februar 2019 liess die Bundesanwaltschaft A. ein Schreiben zugehen. Dieses betraf nebst anderem D., den ehemaligen Leiter der Abteilung Wirt- schaftskriminalität der Bundesanwaltschaft, und dessen Kontakte mit E., dem ehemaligen Leiter Rechtsdienst und stellvertretenden Generalsekretär der FIFA. Ebenso äusserte sich die Bundesanwaltschaft zur in diesem Zu- sammenhang gegen D. geführten und mit Verfügung vom 9. November 2018 eingestellten Strafuntersuchung. Eine geschwärzte Kopie dieser Einstel- lungsverfügung wurde der Stellungnahme beigelegt, wobei den Parteien die Möglichkeit angeboten wurde, die ungeschwärzte Kopie in den Räumlichkei- ten der Bundesanwaltschaft einzusehen (Akten BA, pag. 16.002-0285 ff.).
D. Mitte April 2019 berichteten verschiedene Medien, es sei am 16. Juni 2017 offenbar zu einem dritten persönlichen Treffen zwischen B. und C. gekom- men (act. 1, Rz. 18; Akten BA, pag. 16.002-0430 ff.). Auch hierzu besteht weder Protokoll noch Gesprächsnotiz (vgl. act. 3, S. 2). Die Bundesanwalt- schaft nahm diesbezüglich den Medien gegenüber am 12. April 2019 schrift-
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lich Stellung. Dabei führte sie aus, sie sei auf Nachfrage des a.o. Staatsan- waltes des Kantons Wallis auf Hinweise gestossen, welche auf ein weiteres Treffen zwischen B. und C. im Juni 2017 schliessen lassen (act. 3.1.1, Bei- lage 10). Bezug nehmend auf die entsprechende Medienberichterstattung ersuchte A. die Bundesanwaltschaft am 17. April 2019 um Zustellung der vom a.o. Staatsanwalt des Kantons Wallis erlassenen Einstellungsverfügung in Sachen F. (Akten BA, pag. 16.002-0428 f.).
E. Am 26. April 2019 liess A. dem Leiter des Verfahrens Nr. SV.15.1462, Staatsanwalt des Bundes G. ein Ausstandsgesuch zugehen (act. 1.1). Darin beantragt er Folgendes (act. 1):
1. Bundesanwalt B. und mit ihm sämtliche unter seiner Leitung stehenden Staatsanwälte und Personen, insbesondere der das Strafverfahren Nr. SV.15.1462 führende Staatsanwalt des Bundes G., Assistenz-Staatsanwältin des Bundes H. sowie Assistenz-Staatsanwältin des Bundes I., seien zu verpflichten, im Verfahren SV.15.1462 in den Ausstand zu treten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegner, respektive der Staatskasse.
Nachdem ihm die Bundesanwaltschaft die am 17. April 2019 verlangte Ein- stellungsverfügung in Sachen F. zugestellt hatte, ergänzte A. sein Aus- standsgesuch mit Eingabe vom 10. Mai 2019 (act. 2).
B. nahm mit Schreiben vom 20. Mai 2019 zum Gesuch Stellung. Er beantragt dessen kostenpflichtige Abweisung (act. 3). Am 17. Mai 2019 liess Staats- anwalt des Bundes K., der aktuelle Leiter der Taskforce (FIFA) der Bundes- anwaltschaft, der Beschwerdekammer die persönlichen Stellungnahmen der betroffenen Mitarbeitenden der Bundesanwaltschaft mit dem Antrag zukom- men, das Gesuch kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 3.1). Persönlich Stellung nahmen der Staatsanwalt des Bundes G. (act. 3.1.1) und die Assistenz-Staatsanwältin des Bundes H. (act. 3.1.2).
Am 24. Juni 2019 replizierte A. und bezog sich dabei auf die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 und BB.2018.197 vom 17. Juni 2019, mit welchen ein gegen B., D. und Staatsanwalt des Bundes J. gerichtetes Aus- standsbegehren eines Beschuldigten in einer anderen die FIFA betreffenden Strafuntersuchung gutgeheissen wurde. A. hielt fest, sein Gesuch richte sich auch gegen D. und J. Zudem erwog er, sein Gesuch erweise sich bezüglich B., D. und J. als gegenstandslos (act. 7).
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F. Bezug nehmend auf die beiden erwähnten Beschlüsse des Bundesstrafge- richts verlangte A. bei der Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 21. Juni 2019 gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Wiederholung aller Verfahrens- handlungen des Verfahrens Nr. SV.15.1462 seit dem 5. Januar 2016 (act. 10.2). Die Bundesanwaltschaft wies A. mit Schreiben vom 25. Juni 2019 darauf hin, das die Strafuntersuchung gegen A. betreffende Ausstands- verfahren sei noch hängig, weshalb sein Antrag auf Aufhebung und Wieder- holung von Amtshandlungen verfrüht sei und abgewiesen werde (act. 10.3). Gestützt darauf forderte A. G., B., D. und J. mit Eingabe vom 26. Juni 2019 noch einmal dazu auf, unverzüglich (auch) im Verfahren Nr. SV.15.1462 in den Ausstand zu treten (act. 10.4). Die von A. gegen die Mitteilung der Bun- desanwaltschaft vom 25. Juni 2019 erhobene Beschwerde wies die Be- schwerdekammer mit Beschluss BB.2019.145 vom 12. Juli 2019 ab.
G. Am 3. Juli 2019 reichte A. einen Zeitungsartikel als echtes Novum ins Recht, wonach es bereits im Jahr 2015 zu einem weiteren Geheimtreffen zwischen Vertretern der Bundesanwaltschaft und der FIFA gekommen sei (act. 10, 10.1). Mit unaufgeforderten Eingaben vom 5. Juli 2019 äusserten sich J. und G. zur Replik und zur weiteren Eingabe von A. vom 3. Juli 2019 (act. 12 und 13). A. liess sich in der Folge mit Eingabe vom 31. Juli 2019 nochmals ver- nehmen (act. 19).
H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei-
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teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
E. 1.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung «ohne Verzug» ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds ver- langen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 m.w.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds ge- stelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweis). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2).
E. 1.3 Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grund- sätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mit- glieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamt- behörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegenge- nommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Das Gesetz (vgl. Art. 56 – 60 StPO) spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Per- son» (Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2 m.w.H.).
E. 2 Der Gesuchsteller erwägt, sein Gesuch sei aufgrund der Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 und BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 (teil- weise) gegenstandslos (act. 7, Rz. 11 und 65). Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers betreffen diese Beschlüsse aber nicht den gesamten durch die Bundesanwaltschaft untersuchten «Verfahrenskomplex Weltfuss- ball», sondern nur die die beiden jeweiligen Beschuldigten betreffenden Strafverfahren. Dementsprechend haben die erwähnten Beschlüsse keine
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automatischen Auswirkungen auch auf das gegen den vorliegenden Ge- suchsteller geführte Strafverfahren.
E. 3.1 Das Gesuch richtet sich in erster Linie gegen Bundesanwalt B. und dazu gegen «sämtliche unter seiner Leitung stehenden Staatsanwälte und Perso- nen», insbesondere G., H. und I. (act. 1, S. 2). Im Rahmen der Replik erklärte der Gesuchsteller, das Gesuch richte sich auch gegen D. und J. (act. 7, Rz. 7).
E. 3.2 Soweit sich das Gesuch gegen Bundesanwalt B. richtet, wird es vom Ge- suchsteller mit den verschiedenen, nicht protokollierten Geheimtreffen zwi- schen B. und C. begründet (vgl. act. 1, Rz. 4, 15, 32 ff.; act. 7, Rz. 19, 41). Dazu ist festzuhalten, dass diese Treffen in den Medien bereits im November 2018 einlässlich diskutiert worden sind. Bundesanwalt B. selber nahm dies- bezüglich am 21. November 2018 vor den Medien persönlich Stellung (siehe oben Sachverhalt, lit. B). Selbst wenn man davon ausgehen würde, der Ge- suchsteller habe die entsprechende Berichterstattung in den Medien nicht zur Kenntnis genommen, so wurden ihm spätestens mit der am 6. Februar 2019 erfolgten Zustellung der Einstellungsverfügung vom 9. November 2018 in Sachen D. auch eindeutige Informationen zu den Treffen zwischen B. und C. im Jahr 2016 zur Kenntnis gebracht (siehe Akten BA, pag. 16.002-0299). Das gegen B. erhobene Ausstandsbegehren datiert demgegenüber vom
26. April 2019, erfolgte über zwei Monate nach Kenntnisnahme der mit er- wähntem Gesuch vorgebrachten Ausstandsgründe und damit offensichtlich verspätet (siehe dazu oben E. 1.2). Der Gesuchsteller reagierte mit seinem Gesuch offenbar nach Kenntnisnahme der Medienberichterstattung zu einem dritten Treffen zwischen B. und C. im Jahr 2017 (vgl. act. 1, Rz. 18 ff.). Als Auslöser für sein Ausstandsgesuch bezeichnete er einen Beitrag in der TV-Sendung «10 vor 10» vom 25. April 2019, aufgrund dessen sich der Ver- dacht der Befangenheit der Bundesanwaltschaft erhärtet habe (act. 1, Rz. 11). In diesem Beitrag wurden jedoch keine neuen Tatsachen bekannt gemacht, sondern es wurden lediglich zu jenem Zeitpunkt teilweise bereits seit Monaten (auch dem Gesuchsteller) bekannte Tatsachen durch einen Behördenvertreter bzw. durch einen Professor kommentiert. Hierzu ist weiter zu bemerken, dass es für die Beurteilung des Ausstandsgrunds nicht weiter relevant ist, ob es zwischen den Beteiligten zu zwei oder drei solcher Treffen gekommen ist. Die vom Gesuchsteller kritisierten Umstände dieser Treffen waren mehr oder weniger immer identisch (Gespräche ausserhalb des Rah- mens eines spezifischen Verfahrens; fehlende Protokollierung; siehe zum Beispiel act. 1, Rz. 37; act. 7, Rz. 19). Auch das in der Eingabe vom 3. Juli
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2019 (act. 10) thematisierte vierte Treffen findet bereits Erwähnung in der genannten Einstellungsverfügung (Akten BA, pag. 16.002-0299). Nach dem Gesagten erweist sich das gegen Bundesanwalt B. gerichtete Ausstandsbe- gehren als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 3.3 Auch die vom Gesuchsteller D. gegenüber erhobenen Vorwürfe (act. 7, Rz. 53 ff.) ergeben sich bereits aus der diesen betreffenden Einstellungsver- fügung, welche dem Gesuchsteller am 6. Februar 2019 und damit über zwei Monate vor dessen Ausstandsgesuch zur Kenntnis gebracht worden ist (Ak- ten BA, pag. 16.002-0290 ff.). Diesbezüglich kommt hinzu, dass sich der Ge- suchsteller im Rahmen seines Gesuchs nicht zu D. äusserte und erst im Rahmen seiner Replik vom 24. Juni 2016 ausdrücklich dessen Ausstand ver- langte, mithin erst über vier Monate nach Kenntnisnahme der angeblich den Ausstand begründenden Tatsachen. Auch auf das gegen D. gerichtete Aus- standsbegehren ist daher nicht einzutreten.
E. 3.4 Sofern sich das Gesuch gegen «sämtliche unter seiner [B.] Leitung stehen- den Staatsanwälte und Personen» richtet, ist auf dieses mangels hinreichen- der Substanziierung nicht einzutreten. Diese Personen betreffend leitet der Gesuchsteller deren angebliche Befangenheit lediglich aus dem Umstand ab, dass Bundesanwalt B. bzw. D. ihnen gegenüber gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. a und b StBOG Weisungen erlassen können bzw. konnten (so in act. 1, Rz. 6 f.; act. 7, Rz. 34, 62 f.). Selbst eine allfällige Befangenheit der Führungsverantwortlichen führt jedoch nicht automatisch zur Annahme einer solchen auf Seiten der in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsan- wälte sowie den diesen unterstellten Personen (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.4). Anderwei- tige Umstände in den genannten Personen, welche deren angebliche Befan- genheit begründen könnten, macht der Gesuchsteller in seinem Gesuch keine geltend.
E. 3.5 Erst im Rahmen seiner Replik erhebt der Gesuchsteller konkretere Vorwürfe an die Adressen von J. und G., auf welche nachfolgend kurz einzugehen ist. J. betreffend bezieht sich der Gesuchsteller hauptsächlich auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019, mit welchem ein gegen J. gerichtetes Ausstandsbegehren eines Beschuldigten in einer ande- ren die FIFA betreffenden Strafuntersuchung gutgeheissen wurde (act. 7, Rz. 48 ff.). Die dort enthaltenen Erkenntnisse seien nach Ansicht des Ge- suchstellers auch im vorliegenden Verfahren verbindlich (act. 7, Rz. 6). Auf das vom Gesuchsteller gegen J. gerichtete Ausstandsbegehren ist jedoch nicht einzutreten. J. war zu keinem Zeitpunkt in die Führung des vorliegen- den Strafverfahrens eingebunden. Seine konkrete Mitwirkung am Verfahren
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beschränkte sich auf die Stellvertretung des Verfahrensleiters G. bzw. des vormaligen Verfahrensleiters, wenn diese büroabwesend, an einem anderen Standort oder anderweitig verhindert waren oder falls mehrere Massnahmen zeitgleich durchgeführt werden mussten (so z.B. eine Einvernahme; vgl. hierzu act. 12, S. 3; act. 13, S. 2), und ist damit lediglich von marginaler Be- deutung. Auf das Gesuch ist in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. hierzu auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.3 und 7.4).
E. 3.6 G. gegenüber begründet der Gesuchsteller sein Ausstandsbegehren in ers- ter Linie mit dessen hierarchischer Unterordnung unter B. und D. (vgl. u.a. act. 1, Rz. 6 f.; act. 7, Rz. 20, 30 ff.). Das stellt nach dem oben Ausgeführten jedoch keinen Ausstandsgrund dar (E. 3.4). Sinngemäss erhebt der Gesuch- steller in seinen Ausführungen G. gegenüber zudem den Vorwurf, er habe Verfahrensfehler begangen. Was die gerügte Ablehnung des Antrags vom
21. Juni 2019 auf Wiederholung aller Verfahrenshandlungen angeht (vgl. hierzu act. 10, S. 2), so stellt diese keinen Verfahrensfehler dar (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.145 vom 12. Juli 2019). Als weiteren Ver- fahrensfehler bezeichnet der Gesuchsteller darüber hinaus nur die angeblich rechtswidrige Zulassung der FIFA als Privatklägerin im Strafverfahren Nr. SV.15.1462 (vgl. hierzu act. 1, Rz. 15 und 17; act. 7, Rz. 43 f.; act. 19, Rz. 3 ff.). Selbst wenn dem so wäre, muss festgehalten werden, dass mate- rielle oder prozessuale Rechtsfehler nur dann einen Ausstandsgrund dar- stellen, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.) und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Andernfalls begründen sie objektiv keinen Anschein der Befangenheit (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015 E. 3.2 m.w.H.). Die einzige vom Gesuchsteller vorgebrachte konkrete Kritik an der Verfahrensführung durch G. stellt nach dem Ausgeführten keinen Ausstandsgrund dar. Schliesslich vermag der alleinige Umstand, dass ein Mitbeschuldigter gegen G. (und gegen die Assistenz-Staatsanwältin H.) eine Strafanzeige erhoben haben soll (vgl. act. 2), grundsätzlich keinen hinrei- chenden Ausstandsgrund zu setzen (Urteile des Bundesgerichts 1B_48/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.4; 1B_524/2018 vom 1. März 2019 E. 3.1). Wenn dem so wäre, läge es in der Macht eines jeden Beschuldigten, durch die Einreichung einer Strafanzeige gegen den zuständigen Staatsan- walt die gegen ihn gerichtete Untersuchung zu unterbrechen und deren Fort- gang zu behindern (Urteil des Bundesgerichts 1B_524/2018 vom 1. März 2019 E. 3.1).
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E. 4 Das Gesuch erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, sofern es ihm nicht schon an der Zulässigkeit fehlt. Es ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 16. September 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring,
Gesuchsteller
gegen
1. B., Bundesanwalt, Bundesanwaltschaft,
2. MITGLIEDER DER «TASKFORCE (FIFA) DER BUNDESANWALTSCHAFT»,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.108
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Sachverhalt:
A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafuntersu- chung Nr. SV.15.1462 gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (Akten BA, pag. 01.100-0001 f.). Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 wurde diesbezüglich die Strafverfolgung u. a. auf A. ausgedehnt wegen des Verdachts des Be- trugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung (Akten BA, pag. 01.100-0003 ff.). Am 1. Mai 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft, die Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend «FIFA») werde im Verfahren als Privatklägerin zugelassen (Akten BA, pag. 15.002- 0083 ff.).
B. Am 26. Februar 2016 wurde C. zum neuen Präsidenten der FIFA gewählt (vgl. act. 3, S. 2). In der Folge kam es am 22. März 2016 und am 22. April 2016 zu zwei persönlichen Treffen zwischen C. und dem Bundesanwalt B. Zu diesen Treffen besteht weder Protokoll noch Gesprächsnotiz (vgl. act. 3, S. 2). Hierzu ergingen zu Beginn des Monats November 2018 erste Presse- artikel. B. nahm am 21. November 2018 vor den Medien zu diesen beiden Treffen Stellung (vgl. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019, Sachverhalt lit. C).
C. Am 6. Februar 2019 liess die Bundesanwaltschaft A. ein Schreiben zugehen. Dieses betraf nebst anderem D., den ehemaligen Leiter der Abteilung Wirt- schaftskriminalität der Bundesanwaltschaft, und dessen Kontakte mit E., dem ehemaligen Leiter Rechtsdienst und stellvertretenden Generalsekretär der FIFA. Ebenso äusserte sich die Bundesanwaltschaft zur in diesem Zu- sammenhang gegen D. geführten und mit Verfügung vom 9. November 2018 eingestellten Strafuntersuchung. Eine geschwärzte Kopie dieser Einstel- lungsverfügung wurde der Stellungnahme beigelegt, wobei den Parteien die Möglichkeit angeboten wurde, die ungeschwärzte Kopie in den Räumlichkei- ten der Bundesanwaltschaft einzusehen (Akten BA, pag. 16.002-0285 ff.).
D. Mitte April 2019 berichteten verschiedene Medien, es sei am 16. Juni 2017 offenbar zu einem dritten persönlichen Treffen zwischen B. und C. gekom- men (act. 1, Rz. 18; Akten BA, pag. 16.002-0430 ff.). Auch hierzu besteht weder Protokoll noch Gesprächsnotiz (vgl. act. 3, S. 2). Die Bundesanwalt- schaft nahm diesbezüglich den Medien gegenüber am 12. April 2019 schrift-
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lich Stellung. Dabei führte sie aus, sie sei auf Nachfrage des a.o. Staatsan- waltes des Kantons Wallis auf Hinweise gestossen, welche auf ein weiteres Treffen zwischen B. und C. im Juni 2017 schliessen lassen (act. 3.1.1, Bei- lage 10). Bezug nehmend auf die entsprechende Medienberichterstattung ersuchte A. die Bundesanwaltschaft am 17. April 2019 um Zustellung der vom a.o. Staatsanwalt des Kantons Wallis erlassenen Einstellungsverfügung in Sachen F. (Akten BA, pag. 16.002-0428 f.).
E. Am 26. April 2019 liess A. dem Leiter des Verfahrens Nr. SV.15.1462, Staatsanwalt des Bundes G. ein Ausstandsgesuch zugehen (act. 1.1). Darin beantragt er Folgendes (act. 1):
1. Bundesanwalt B. und mit ihm sämtliche unter seiner Leitung stehenden Staatsanwälte und Personen, insbesondere der das Strafverfahren Nr. SV.15.1462 führende Staatsanwalt des Bundes G., Assistenz-Staatsanwältin des Bundes H. sowie Assistenz-Staatsanwältin des Bundes I., seien zu verpflichten, im Verfahren SV.15.1462 in den Ausstand zu treten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegner, respektive der Staatskasse.
Nachdem ihm die Bundesanwaltschaft die am 17. April 2019 verlangte Ein- stellungsverfügung in Sachen F. zugestellt hatte, ergänzte A. sein Aus- standsgesuch mit Eingabe vom 10. Mai 2019 (act. 2).
B. nahm mit Schreiben vom 20. Mai 2019 zum Gesuch Stellung. Er beantragt dessen kostenpflichtige Abweisung (act. 3). Am 17. Mai 2019 liess Staats- anwalt des Bundes K., der aktuelle Leiter der Taskforce (FIFA) der Bundes- anwaltschaft, der Beschwerdekammer die persönlichen Stellungnahmen der betroffenen Mitarbeitenden der Bundesanwaltschaft mit dem Antrag zukom- men, das Gesuch kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 3.1). Persönlich Stellung nahmen der Staatsanwalt des Bundes G. (act. 3.1.1) und die Assistenz-Staatsanwältin des Bundes H. (act. 3.1.2).
Am 24. Juni 2019 replizierte A. und bezog sich dabei auf die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 und BB.2018.197 vom 17. Juni 2019, mit welchen ein gegen B., D. und Staatsanwalt des Bundes J. gerichtetes Aus- standsbegehren eines Beschuldigten in einer anderen die FIFA betreffenden Strafuntersuchung gutgeheissen wurde. A. hielt fest, sein Gesuch richte sich auch gegen D. und J. Zudem erwog er, sein Gesuch erweise sich bezüglich B., D. und J. als gegenstandslos (act. 7).
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F. Bezug nehmend auf die beiden erwähnten Beschlüsse des Bundesstrafge- richts verlangte A. bei der Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 21. Juni 2019 gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Wiederholung aller Verfahrens- handlungen des Verfahrens Nr. SV.15.1462 seit dem 5. Januar 2016 (act. 10.2). Die Bundesanwaltschaft wies A. mit Schreiben vom 25. Juni 2019 darauf hin, das die Strafuntersuchung gegen A. betreffende Ausstands- verfahren sei noch hängig, weshalb sein Antrag auf Aufhebung und Wieder- holung von Amtshandlungen verfrüht sei und abgewiesen werde (act. 10.3). Gestützt darauf forderte A. G., B., D. und J. mit Eingabe vom 26. Juni 2019 noch einmal dazu auf, unverzüglich (auch) im Verfahren Nr. SV.15.1462 in den Ausstand zu treten (act. 10.4). Die von A. gegen die Mitteilung der Bun- desanwaltschaft vom 25. Juni 2019 erhobene Beschwerde wies die Be- schwerdekammer mit Beschluss BB.2019.145 vom 12. Juli 2019 ab.
G. Am 3. Juli 2019 reichte A. einen Zeitungsartikel als echtes Novum ins Recht, wonach es bereits im Jahr 2015 zu einem weiteren Geheimtreffen zwischen Vertretern der Bundesanwaltschaft und der FIFA gekommen sei (act. 10, 10.1). Mit unaufgeforderten Eingaben vom 5. Juli 2019 äusserten sich J. und G. zur Replik und zur weiteren Eingabe von A. vom 3. Juli 2019 (act. 12 und 13). A. liess sich in der Folge mit Eingabe vom 31. Juli 2019 nochmals ver- nehmen (act. 19).
H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei-
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teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
1.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung «ohne Verzug» ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds ver- langen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 m.w.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds ge- stelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweis). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2).
1.3 Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grund- sätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mit- glieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamt- behörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegenge- nommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Das Gesetz (vgl. Art. 56 – 60 StPO) spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Per- son» (Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2 m.w.H.).
2. Der Gesuchsteller erwägt, sein Gesuch sei aufgrund der Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 und BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 (teil- weise) gegenstandslos (act. 7, Rz. 11 und 65). Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers betreffen diese Beschlüsse aber nicht den gesamten durch die Bundesanwaltschaft untersuchten «Verfahrenskomplex Weltfuss- ball», sondern nur die die beiden jeweiligen Beschuldigten betreffenden Strafverfahren. Dementsprechend haben die erwähnten Beschlüsse keine
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automatischen Auswirkungen auch auf das gegen den vorliegenden Ge- suchsteller geführte Strafverfahren.
3.
3.1 Das Gesuch richtet sich in erster Linie gegen Bundesanwalt B. und dazu gegen «sämtliche unter seiner Leitung stehenden Staatsanwälte und Perso- nen», insbesondere G., H. und I. (act. 1, S. 2). Im Rahmen der Replik erklärte der Gesuchsteller, das Gesuch richte sich auch gegen D. und J. (act. 7, Rz. 7).
3.2 Soweit sich das Gesuch gegen Bundesanwalt B. richtet, wird es vom Ge- suchsteller mit den verschiedenen, nicht protokollierten Geheimtreffen zwi- schen B. und C. begründet (vgl. act. 1, Rz. 4, 15, 32 ff.; act. 7, Rz. 19, 41). Dazu ist festzuhalten, dass diese Treffen in den Medien bereits im November 2018 einlässlich diskutiert worden sind. Bundesanwalt B. selber nahm dies- bezüglich am 21. November 2018 vor den Medien persönlich Stellung (siehe oben Sachverhalt, lit. B). Selbst wenn man davon ausgehen würde, der Ge- suchsteller habe die entsprechende Berichterstattung in den Medien nicht zur Kenntnis genommen, so wurden ihm spätestens mit der am 6. Februar 2019 erfolgten Zustellung der Einstellungsverfügung vom 9. November 2018 in Sachen D. auch eindeutige Informationen zu den Treffen zwischen B. und C. im Jahr 2016 zur Kenntnis gebracht (siehe Akten BA, pag. 16.002-0299). Das gegen B. erhobene Ausstandsbegehren datiert demgegenüber vom
26. April 2019, erfolgte über zwei Monate nach Kenntnisnahme der mit er- wähntem Gesuch vorgebrachten Ausstandsgründe und damit offensichtlich verspätet (siehe dazu oben E. 1.2). Der Gesuchsteller reagierte mit seinem Gesuch offenbar nach Kenntnisnahme der Medienberichterstattung zu einem dritten Treffen zwischen B. und C. im Jahr 2017 (vgl. act. 1, Rz. 18 ff.). Als Auslöser für sein Ausstandsgesuch bezeichnete er einen Beitrag in der TV-Sendung «10 vor 10» vom 25. April 2019, aufgrund dessen sich der Ver- dacht der Befangenheit der Bundesanwaltschaft erhärtet habe (act. 1, Rz. 11). In diesem Beitrag wurden jedoch keine neuen Tatsachen bekannt gemacht, sondern es wurden lediglich zu jenem Zeitpunkt teilweise bereits seit Monaten (auch dem Gesuchsteller) bekannte Tatsachen durch einen Behördenvertreter bzw. durch einen Professor kommentiert. Hierzu ist weiter zu bemerken, dass es für die Beurteilung des Ausstandsgrunds nicht weiter relevant ist, ob es zwischen den Beteiligten zu zwei oder drei solcher Treffen gekommen ist. Die vom Gesuchsteller kritisierten Umstände dieser Treffen waren mehr oder weniger immer identisch (Gespräche ausserhalb des Rah- mens eines spezifischen Verfahrens; fehlende Protokollierung; siehe zum Beispiel act. 1, Rz. 37; act. 7, Rz. 19). Auch das in der Eingabe vom 3. Juli
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2019 (act. 10) thematisierte vierte Treffen findet bereits Erwähnung in der genannten Einstellungsverfügung (Akten BA, pag. 16.002-0299). Nach dem Gesagten erweist sich das gegen Bundesanwalt B. gerichtete Ausstandsbe- gehren als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3.3 Auch die vom Gesuchsteller D. gegenüber erhobenen Vorwürfe (act. 7, Rz. 53 ff.) ergeben sich bereits aus der diesen betreffenden Einstellungsver- fügung, welche dem Gesuchsteller am 6. Februar 2019 und damit über zwei Monate vor dessen Ausstandsgesuch zur Kenntnis gebracht worden ist (Ak- ten BA, pag. 16.002-0290 ff.). Diesbezüglich kommt hinzu, dass sich der Ge- suchsteller im Rahmen seines Gesuchs nicht zu D. äusserte und erst im Rahmen seiner Replik vom 24. Juni 2016 ausdrücklich dessen Ausstand ver- langte, mithin erst über vier Monate nach Kenntnisnahme der angeblich den Ausstand begründenden Tatsachen. Auch auf das gegen D. gerichtete Aus- standsbegehren ist daher nicht einzutreten.
3.4 Sofern sich das Gesuch gegen «sämtliche unter seiner [B.] Leitung stehen- den Staatsanwälte und Personen» richtet, ist auf dieses mangels hinreichen- der Substanziierung nicht einzutreten. Diese Personen betreffend leitet der Gesuchsteller deren angebliche Befangenheit lediglich aus dem Umstand ab, dass Bundesanwalt B. bzw. D. ihnen gegenüber gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. a und b StBOG Weisungen erlassen können bzw. konnten (so in act. 1, Rz. 6 f.; act. 7, Rz. 34, 62 f.). Selbst eine allfällige Befangenheit der Führungsverantwortlichen führt jedoch nicht automatisch zur Annahme einer solchen auf Seiten der in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsan- wälte sowie den diesen unterstellten Personen (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.4). Anderwei- tige Umstände in den genannten Personen, welche deren angebliche Befan- genheit begründen könnten, macht der Gesuchsteller in seinem Gesuch keine geltend.
3.5 Erst im Rahmen seiner Replik erhebt der Gesuchsteller konkretere Vorwürfe an die Adressen von J. und G., auf welche nachfolgend kurz einzugehen ist. J. betreffend bezieht sich der Gesuchsteller hauptsächlich auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019, mit welchem ein gegen J. gerichtetes Ausstandsbegehren eines Beschuldigten in einer ande- ren die FIFA betreffenden Strafuntersuchung gutgeheissen wurde (act. 7, Rz. 48 ff.). Die dort enthaltenen Erkenntnisse seien nach Ansicht des Ge- suchstellers auch im vorliegenden Verfahren verbindlich (act. 7, Rz. 6). Auf das vom Gesuchsteller gegen J. gerichtete Ausstandsbegehren ist jedoch nicht einzutreten. J. war zu keinem Zeitpunkt in die Führung des vorliegen- den Strafverfahrens eingebunden. Seine konkrete Mitwirkung am Verfahren
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beschränkte sich auf die Stellvertretung des Verfahrensleiters G. bzw. des vormaligen Verfahrensleiters, wenn diese büroabwesend, an einem anderen Standort oder anderweitig verhindert waren oder falls mehrere Massnahmen zeitgleich durchgeführt werden mussten (so z.B. eine Einvernahme; vgl. hierzu act. 12, S. 3; act. 13, S. 2), und ist damit lediglich von marginaler Be- deutung. Auf das Gesuch ist in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. hierzu auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.3 und 7.4).
3.6 G. gegenüber begründet der Gesuchsteller sein Ausstandsbegehren in ers- ter Linie mit dessen hierarchischer Unterordnung unter B. und D. (vgl. u.a. act. 1, Rz. 6 f.; act. 7, Rz. 20, 30 ff.). Das stellt nach dem oben Ausgeführten jedoch keinen Ausstandsgrund dar (E. 3.4). Sinngemäss erhebt der Gesuch- steller in seinen Ausführungen G. gegenüber zudem den Vorwurf, er habe Verfahrensfehler begangen. Was die gerügte Ablehnung des Antrags vom
21. Juni 2019 auf Wiederholung aller Verfahrenshandlungen angeht (vgl. hierzu act. 10, S. 2), so stellt diese keinen Verfahrensfehler dar (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.145 vom 12. Juli 2019). Als weiteren Ver- fahrensfehler bezeichnet der Gesuchsteller darüber hinaus nur die angeblich rechtswidrige Zulassung der FIFA als Privatklägerin im Strafverfahren Nr. SV.15.1462 (vgl. hierzu act. 1, Rz. 15 und 17; act. 7, Rz. 43 f.; act. 19, Rz. 3 ff.). Selbst wenn dem so wäre, muss festgehalten werden, dass mate- rielle oder prozessuale Rechtsfehler nur dann einen Ausstandsgrund dar- stellen, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.) und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Andernfalls begründen sie objektiv keinen Anschein der Befangenheit (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015 E. 3.2 m.w.H.). Die einzige vom Gesuchsteller vorgebrachte konkrete Kritik an der Verfahrensführung durch G. stellt nach dem Ausgeführten keinen Ausstandsgrund dar. Schliesslich vermag der alleinige Umstand, dass ein Mitbeschuldigter gegen G. (und gegen die Assistenz-Staatsanwältin H.) eine Strafanzeige erhoben haben soll (vgl. act. 2), grundsätzlich keinen hinrei- chenden Ausstandsgrund zu setzen (Urteile des Bundesgerichts 1B_48/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.4; 1B_524/2018 vom 1. März 2019 E. 3.1). Wenn dem so wäre, läge es in der Macht eines jeden Beschuldigten, durch die Einreichung einer Strafanzeige gegen den zuständigen Staatsan- walt die gegen ihn gerichtete Untersuchung zu unterbrechen und deren Fort- gang zu behindern (Urteil des Bundesgerichts 1B_524/2018 vom 1. März 2019 E. 3.1).
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4. Das Gesuch erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, sofern es ihm nicht schon an der Zulässigkeit fehlt. Es ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 17. September 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Isenring - Bundesanwalt B., Bundesanwaltschaft - G., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft (unter Beilage eines Doppels von act. 19)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.