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CA.2019.16

Bundesstrafgericht · 2019-09-03 · Deutsch CH

Ausstandsgesuch, Art. 56 ff. StPO

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (nachfolgend Beschwerdekammer) beantragte Bundesanwalt A. den Aus- stand von Bundesstrafrichter B., Präsident der Beschwerdekammer, im Verfah- ren BB.2019.108, welches infolge eines Ausstandsgesuchs von C. gegen Bun- desanwalt A. und sämtliche, im Strafverfahren SV.15.1462-REC, unter seiner Leitung stehenden Staatsanwälte und Personen bzw. die gesamte Bundesan- waltschaft eröffnet wurde (S. 1.100.012 f.). Zur Begründung des Ausstandsgesuchs verwies der Bundesanwalt auf das Aus- stands-/Revisionsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 27. Juni 2019 i.S. BB.2018.197 und BB.2018.190 + BB.2018.198, das er seinem Schreiben bei- legte (S. 1.100.014 ff.). B. Im Ausstands-/Revisionsgesuch legte der Bundesanwalt Folgendes dar (S. 1.100.016): Am Freitag, dem 21.06.2019, wurde der Bundesanwalt vom Präsidenten der parlamen- tarischen Geschäftsprüfungsdelegation und Mitglied der sozialdemokratischen Fraktion D. mündlich über nachstehende Kontakte des Präsidenten der Beschwerdekammer B. orientiert. Diese Orientierung bestätigte D. mit E-Mail vom 24.06.2019 gegenüber dem Bundesanwalt. Darnach soll der Präsident der Beschwerdekammer und Vorsitzende des Spruchkörpers der fraglichen Ausstandsentscheide vom 17.06.2019 – kurz zusammen- gefasst – während des hängigen Ausstandsverfahrens (i) am 8.05.2019 während der Sondersession des Nationalrates mit den SP-Mitgliedern der Gerichtskommission sowie der Subkommissionen Gerichte der Geschäftsprüfungs- kommissionen mit Blick auf die Frage einer Empfehlung des Bundesanwalts zur Wieder- wahl zusammengekommen sein; und (ii) am 12.06.2019 im Rahmen des SP-Fraktionsausflugs gegenüber dem Präsidenten der parlamentarischen Geschäftsprüfungsdelegation zum Ausdruck gebracht haben, die Zustände bei der Bundesanwaltschaft seien unhaltbar, und der Bundesanwalt sei seines Erachtens nicht wiederwählbar, wobei er dessen Personalpolitik und die – zwischenzeit- lich medien- und gerichtsbekannten – Treffen mit dem Präsidenten der FIFA kritisiert ha- ben soll. Erstmals summarische Kenntnis von diesen Vorkommnissen hat die Bundesanwaltschaft am 21.06.2019 erhalten, bevor dieselben in Form einer E-Mail vom 24.06.2019 konkret benannt und schriftlich dargelegt wurden. […] C. Dem Ausstands-/Revisionsgesuch wurde folgende E-Mail von Ständerat D. bei- gelegt (S. 1.100.080):

- 3 - Von: D. Gesendet: Montag, 24. Juni 2019 16:31 An: A. BA Betreff: B. Sehr geehrter Herr Bundesanwalt, lieber A. Ich beziehe mich auf unser Gespräch vom vergangenen Freitag, den 21. Juni 2019, 09.30 Uhr. Ich kann folgendes bestätigen:  Der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, B., ist am

8. Mai 2019 (während der Sondersession des Nationalrates) mit den SP-Mitgliedern der Gerichtskommission und der Subkommissionen Gerichte der Geschäftsprüfungs- kommissionen zusammengekommen. Thema war das Wiederwahlverfahren des Bun- desanwalts und seiner Stellvertreter. Er sollte sich dabei zur Frage äussern, ob der Bundesanwalt zur Wiederwahl empfohlen werden soll oder nicht. Ich selber war an diesem Gespräch, das am Nachmittag stattfand, nicht dabei. Hingegen war ich dabei, als der ehemalige Präsident der AB-BA, Herr Bundesrichter F., am Vormittag zum gleichen Thema befragt wurde. Herr B. war mir persönlich nicht bekannt.  Am Mittwoch, den 12. Juni 2019, nahm ich am traditionellen Ausflug der SP-Fraktion der Eidgenössischen Räte teil, die ins Lavaux am Lac Léman führte. Wir fuhren nach der Ankunft in Lausanne mit dem Schiff nach Z. Dort wartete ich etwas abseits auf ein Taxi, das uns zum Restaurant oberhalb von Z. führen sollte, als ein Herr auf mich zukam und mich unvermittelt auf die Bundesanwaltschaft und den Bundesanwalt an- sprach. Es stellte sich heraus, dass es sich dabei um den mir zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannten B., Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, handelte. Er gab mir zu verstehen, dass die Zustände bei der Bundesanwaltschaft unhaltbar seien und der Bundesanwalt nach seinem Empfinden nicht wiederwählbar sei. Er erwähnte und kritisierte die Personalpolitik des Bundesanwalts und seine Tref- fen mit dem Präsidenten der FIFA. Ich gab ihm zu verstehen, dass ich seine Meinung nicht teilen könne. Ich erwähnte u.a., dass die Zusammenarbeit dieses Bundesan- walts mit der GPDel, der ich seit 2003 angehöre, stets transparent und vertrauensvoll war. Das Gespräch war nach wenigen Minuten beendet, als ich in das Taxi stieg. Ich gehe davon aus, dass Herr B. wusste, wer ich bin und welche Funktion ich habe. Ich hoffe, Ihnen mit dieser Bestätigung gedient zu haben, und verbleibe mit freundlichen Grüssen […] D. Gestützt auf Art. 56 lit. f StPO beantragte somit der Bundesanwalt den Ausstand von Bundesstrafrichter B. mit folgender Begründung (S. 1.100.019 f.): Folgt man der Darstellung des Präsidenten der parlamentarischen Geschäftsprüfungs- delegation gemäss E-Mail vom 24.06.2019, hat der Gesuchsgegner in seiner Eigenschaft als Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und Vorsitzender des Spruchkörpers während und trotz hängiger Ausstandsverfahren namentlich gegen den Bundesanwalt ausserhalb dieser gerichtlichen Verfahren im Rahmen des gleichzeitig lau- fenden Verfahrens betreffend Wiederwahl des Bundesanwalts offenbar deutlich Stellung

- 4 - gegenüber Vertretern des parlamentarischen Wahlkörpers bezogen. So soll er seine Ein- schätzung zur Nicht-Wiederwählbarkeit des Bundesanwalts allgemein mit angeblich un- haltbaren Zuständen bei der Bundesanwaltschaft begründet und dabei konkret die Per- sonalpolitik des Bundesanwalts sowie die fraglichen «FIFA-Treffen» kritisiert haben. Da- mit hat er zum einen in die Organisations- und Verwaltungsautonomie der Bundesan- waltschaft im Sinne von Art. 9 StBOG eingegriffen, die einer bundesstrafgerichtlichen Beurteilung von vornherein gänzlich entzogen ist. Zum anderen beschlägt die Kritik an den fraglichen «FIFA-Treffen» nicht nur einen zentralen Gegenstand der vorgenannten Ausstandsverfahren, sondern auch einen massgeblichen Grund für deren konkrete Ent- scheidung. Bei einer dermassen klaren und dezidierten Festlegung bezüglich der - ent- scheidrelevanten - Unzulässigkeit der fraglichen - undokumentierten - Treffen sowie der daraus mit abgeleiteten angeblichen Nicht-Wiederwählbarkeit des Bundesanwalts ge- genüber parlamentarischen Entscheidungsträgern gleicher Parteizugehörigkeit bestehen bei objektiver Betrachtungsweise hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Ausgang der Ausstandsverfahren nicht mehr offen war, und der Vorsitzende des Spruchkörpers seine Meinung mit Blick auf den Verfahrensausgang bereits definitiv gebildet und sich abschliessend festgelegt hatte. Nicht übersehen werden kann sodann der Umstand, dass die fraglichen Ausstandsver- fahren rund ein halbes Jahr gedauert haben, bevor die Beschlüsse vom 17.06.2019 aus- gerechnet am Vortag des ursprünglich auf den 19.06.2019 angesetzten, in der Folge al- lerdings verschobenen Wahltages betreffend Wiederwahl des Bundesanwalts bei den Parteien eingingen und der Öffentlichkeit bekannt gemacht wurden. Gleichzeitig offenbaren das konkrete Vorgehen in Form eines aktiv-direkten Zugehens auf den Präsidenten der Geschäftsprüfungsdelegation, die Argumentation nicht zuletzt im Zusammenhang mit der Personalpolitik des Bundesanwalts und die Tonalität insge- samt ein aktuell unübersehbar gespanntes Verhältnis des Gesuchsgegners zum Gesuch- steller, welches bei objektiver Einschätzung auf erhebliche persönliche Spannungen und ein nicht mehr ausser Acht zu lassendes Zerwürfnis schliessen lassen muss. Mit Blick auf die Quelle der fraglichen Vorkommnisse steht schliesslich ausser Zweifel, dass es sich beim Präsidenten der Geschäftsprüfungsdelegation D. um einen ebenso langjährigen, wie erfahrenen und besonnen-souveränen Bundespolitiker handelt, dessen Glaubwürdigkeit nicht ernstlich in Frage gestellt werden kann. Hinzu kommt, dass dessen Darstellung gemäss E-Mail vom 24.06.2019 insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 12.06.2019 zeitnah erfolgt ist, und er sich als Parlamentarier und promovier- ter Jurist sachlich, präzise, gleichzeitig aber auch zurückhaltend und ohne Übertreibun- gen, mithin vorbehaltslos glaubhaft geäussert hat. Vor diesem Hintergrund kommt die Bundesanwaltschaft bei einer gesamthaften Würdi- gung nicht umhin, das Bestehen eines Ausstandsgrundes im Sinne von Art. 56 lit. f. StPO und damit eine Verletzung der verfassungsmässigen Garantie auf ein unparteiliches Ge- richt festzustellen.

- 5 - E. Am 12. Juli 2019 nahm B. gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO zum Ausstandsgesuch Stellung und übermittelte der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nach- folgend Berufungskammer) die Akten (S. 1.100.001 ff.). Er beantragte bei der Berufungskammer, auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten, da das Aus- standsgesuch verspätet sei und subsidiär beantragte er die Abweisung des Aus- standsgesuchs (S. 1.100.001 ff.). Er begründete sein Abweisungsgesuch wie folgt: (S. 1.100.003 f.): III) Les requêtes de récusation se fondent essentiellement sur les déclarations et obser- vations spontanées adressées par M. le Conseiller aux Etats D. au Procureur général de la Confédération. A leur sujet, je me détermine comme suit :

1) Le 26 avril 2019, j’ai été invité par le secrétariat de la fraction socialiste de l’Assemblée nationale à participer à une discussion sur le Ministère public de la Confédération et l’Autorité de surveillance sur le Ministère public de la Confédération (ABBA). J’ai participé à cette séance le 8 mai 2019 lors de la session spéciale des Chambres, à laquelle étaient présents des membres du PS de la Commission judiciaire et d’autres commissions ainsi que d’autres membres du groupe PS. Comme l’ancien président de l’ABBA, j’ai été invité à cette séance en ma qualité d’ancien membre de l’ABBA, qui plus est, détenant la plus longue durée dans cette fonction (de janvier 2011 à octobre 2017, dont 4 ans en tant que vice-président). Lors de cette séance, qui, comme je l’ai déjà relevé, a eu lieu dans une salle à côté du couloir des « pas perdus », a duré environ de 16h15 à 17h. Dès le début de la séance, j’ai informé les présents que je ne répondais à aucune question touchant de loin ou de près à mon activité de juge au Tribunal pénal fédéral. Effectivement, aucune question ne m’a été posée dans ce sens et je n’ai soulevé ou alimenté la discussion avec ces thèmes. Aucune référence n’a, par conséquent, été faite aux affaires litigieuses. A la fin de la séance, questionné sur la réélection du Procureur général de la Confédération, après avoir souligné que cette question, n’incombait qu’au Parlement, j’ai répondu que, en tous les cas, pour des raisons de stabilité des institutions, une confirmation de mandat me semblait opportune.

2) Le soussigné a rencontré M. D. de façon fortuite aux abords de la Y. à Z. alors que nous attendions un taxi qui aurait amené certains des participants à la sortie du groupe PS au restaurant pour le souper. Une brève conversation a été engagée. J’ai engagé la conversation de façon tout à fait anodine (small talk) en parlant de la beauté du site et de la chaleur (le 8 mai avait été une très belle journée). Me référant à la chaleur, j’ai ajouté que cette condition climatique semblait correspondre à celle qui entourait le sujet de la réélection du Procureur général de la Confédération. Cette boutade, peut-être malheu- reuse, était simplement un moyen pour engager la conversation, je n’ai aucunement pris position ni dans un sens ni dans l’autre. J’ai été surpris de la réaction de mon interlocuteur qui a aussitôt rétorqué avec fougue et implication personnelle en affirmant énergique- ment que la réélection devait sans doute avoir lieu. Il a ensuite ajouté que tous les can- tons s’étaient exprimés favorablement. Face à ma considération tout à fait neutre selon

- 6 - laquelle l’ABBA avait néanmoins émis des critiques, il a soutenu avec véhémence, que tous les problèmes venaient de M. G. (actuel président de l’ABBA). Il a ensuite ajouté que M. G. avait déjà été membre de l’autorité de surveillance du Ministère public du can- ton de Bâle-Campagne et qu’il avait déjà posé des problèmes au Ministère de ce canton. Il a poursuivi en affirmant que M. G. était maintenant en train de faire la même chose avec le Ministère public de la Confédération. Finalement, il a ajouté que ce n’était pas un hasard que l’ABBA n’avait pas encore pu trouver quelqu’un qui accepte le mandat pour mener l’enquête disciplinaire à l’encontre du Procureur général de la Confédération. À aucun moment le soussigné a mentionné ou fait allusion à des procédures traitées au TPF ou à la Cour des plaintes concernant le Procureur général de la Confédération. À aucun moment de cette brève conversation, je me suis exprimé défavorablement quant à l’élection du Procureur général de la Confédération. Mon interlocuteur ne le prétend d’ailleurs pas en utilisant à ce sujet la formule quelque peu ambiguë « Er gab mir zu verstehn… » IV) Conclusions Il ressort de ce qui précède ainsi que de mon propos en conclusion de la séance du 8 mai 2019, que je n’ai aucun préjugé ou une quelconque prévention que ce soit vis-à- vis du Ministère public de la Confédération ou à l’encontre de la personne du Procureur général de la Confédération. Ce que je viens d’exposer, confirme la neutralité de ma position. Par ailleurs, même si le compte rendu de M. D. était correct, ce que je conteste partiellement à la lumière de ce que je viens d’illustrer, les faits exposés dans son courrier électronique ne parviennent pas à démontrer la vraisemblance d’une prévention de ma part. Ils ne témoignent tout au plus que de ce que M. D. a bien voulu déduire et interpréter de mes mots. Interprétation par ailleurs démentie par ma prise de position du 8 mai 2019. Je relève également que le bref échange de propos entretenus avec mon interlocuteur n’a pas de relation avec les décisions ou les requêtes de récusation de M. le Procureur général de la Confédération dans le cadre desquelles on demande ma récusation. Je réitère ma position de n’avoir fait référence, à aucun moment du bref échange de propos avec mon interlocuteur, aux procédures pendantes auprès du TPF ou de la Cour des plaintes du TPF qui concernent le Procureur général de la Confédération. Il ne subsiste partant aucun motif de récusation. […] F. Am 12. Juli 2019 teilte die Präsidentin der Berufungskammer den Eingang des Gesuchs und die Zusammensetzung des Spruchkörpers den Parteien mit (S. 1.200.001 f.). G. Am 17. Juli 2019 zog die Vorsitzende die Akten des Verfahrens BB.2019.108 bei (S. 2.100.003). Diese wurden am 18. Juli 2019 von der Beschwerdekammer übermittelt (S. 2.100.004).

- 7 - H. Nachdem die Berufungskammer am 17. Juli 2019 den Gesuchsteller zur Replik eingeladen hatte (S. 2.100.001 f.), hielt er mit Eingabe vom 29. Juli 2019 an sei- nem Ausstandsgesuch fest (S. 2.100.005 ff.). Der Bundesanwalt legte dar, dass allein die Tatsache, dass Bundesstrafrichter B. sich zur Frage der Wiederwahl und damit zur beruflichen Zukunft des Bundes- anwalts in einem politischen Gremium geäussert habe, während er gleichzeitig als Präsident der Beschwerdekammer und Vorsitzender des Spruchkörpers Ein- fluss auf das gegen den Bundesanwalt gerichtete Ausstandsverfahren nehmen konnte, deren Thematik (Treffen mit der FIFA-Leitung) von den zuständigen par- lamentarischen Kommissionen ebenfalls behandelt wurde, nicht haltbar sei und mit den Anforderungen, die an einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter gestellt werden, nicht vereinbar seien. Bundesstrafrichter B. habe bei dieser Gelegenheit auch nicht der parlamentarischen Oberaufsicht Auskunft gegeben. Mit seinem Verhalten habe Bundesstrafrichter B. das Ver- trauen in seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie das Ansehen des Ge- richts in Frage gestellt. Von einem Bundesstrafrichter sei zu erwarten, dass er sein Amt ohne Voreingenommenheit im Hinblick auf persönliche, gesellschaftli- che oder politische Interessen oder Beziehungen ausübe. Die verlangte ange- messene Zurückhaltung bei der Teilnahme an Aktivitäten einer politischen Grup- pierung liess Bundesstrafrichter B. klar vermissen. In diesem Zusammenhang verwies der Bundesanwalt auf die «Gepflogenheiten der Richter und Richterin- nen am Bundesgericht», Ziff. II.1 und 2. Die Replik wurde am 30. Juli 2019 dem Gesuchsgegner zur Duplik zugestellt (S. 2.100.008). I. Der Gesuchsgegner hielt mit Duplik vom 2. August 2019 an seiner Stellung- nahme vom 12. Juli 2019 fest und legte Folgendes dar (S. 2.100.010 f.): […] on perçoit mal en quoi le fait de donner suite à une invitation de la fraction de mon parti pour une rencontre technique soit contraire à mon indépendance en tant que juge et encore moins en quoi une telle participation puisse porter atteinte à la réputation du Tribunal pénal fédéral (ci-après: TPF). Si tel était le cas, tout magistrat qui participerait à des rencontres organisées par un parti, même à des fins techniques, s’exposerait aux mêmes critiques. Cela vaudrait également pour l’ancien président de l’ABBA (autorité de surveillance sur le Ministère public de la Confédération) et juge fédéral au Tribunal fédéral (ci-après : TF) qui a également participé à la rencontre du 8 mai 2019. Aussi, à l’en croire la thèse du requérant, ce juge fédéral aurait également contrevenu les « Usages au sein du collège des juges au Tribunal fédéral du 13 juin 2019 » (ci-après : Usages) et porté atteinte à la renommée du TF. Ma présence à la séance du 8 mai 2019 est permise et ne contrevient pas les Usages précités. En effet, si on poursuit la lecture de ce texte au- delà du point II.1, on lit au point suivant : « Les juges fédéraux exercent leur fonction sans

- 8 - parti pris qui puisse être fondé sur des intérêts ou des liens personnels, sociaux ou poli- tiques. Cela ne les empêche pas d’appartenir à de tels groupes et, avec la retenue qui s’impose, d’y participer de manière active, il en va de même de leur faculté de prendre position dans les débats de société ». En outre, il ressort du point III 1 de mes observa- tions du 12 juillet 2019 que, face à plusieurs parlementaires membres de mon parti, le 8 mai 2019 au Palais fédéral, j’ai fait preuve de la retenue nécessaire. Je ne me suis exprimé sur aucune procédure ni dossiers traités par moi- même, par la Cour des plaintes ou par le TPF et, en conclusion de séance, je me suis même exprimé en faveur d’une réélection. L’objection, manifestement sans fondement, est à écarter. En ce qui concerne le point 6 ch. II de la réplique, il sied de relever que des expressions ambiguës comme « Er gab mir zu verstehen… » correspondent fort mal aux exigences d’un discours ob- jectif et précis pouvant être opposé à mes déclarations. Cela d’autant moins que le locu- teur a montré une forte implication personnelle dans son récit, sans cacher, par ailleurs, dans le ton et le choix des mots de son mail (« lieber A.,…. » « Ich hoffe Ihnen mit dieser Bestätigung gedient zu haben ») un lien d’amitié avec le requérant, ce qui n’a pas été contesté par ce dernier. […] Die Duplik wurde am selben Tag dem Gesuchsteller zur Triplik zugestellt (S. 2.100.012 f.). J. Der Gesuchsteller hielt mit Triplik vom 7. August 2019 an seinen bisherigen Aus- führungen in formeller und materieller Hinsicht fest (S. 2.100.014 f.). Mit Blick auf die «Gepflogenheiten der Richter und Richterinnen am Bundesgericht» hob er Folgendes hervor: Die «Gepflogenheiten der Richter und Richterinnen am Bundesgericht» halten fest, dass Bundesrichter (und dasselbe muss letztlich auch für Bundesstrafrichter gelten) von jegli- chen Verhaltensweisen absehen, die das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Unpar- teilichkeit sowie das Ansehen des Gerichts in Frage stellen könnten (Ziff. II.1.). In der Konsequenz hat ein Richter ebenfalls davon abzusehen, in der Öffentlichkeit Erklärungen oder Kommentare abzugeben, die geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken (Ziff. III.1). Es ist – nicht zuletzt angesichts des schweizerischen Wahlsystems für Richterämter an eidgenössischen Gerichten – unbestritten, dass ein Bundesrichter bzw. in casu ein Bun- desstrafrichter einer politischen Gruppierung angehören kann. Eine aktive Teilnahme setzt aber eine angemessene Zurückhaltung bzw. Sensibilität voraus («Gepflogenhei- ten», Ziff. II.2). Diese angemessene Zurückhaltung bzw. Sensibilität hat Herr Bundesstrafrichter B. vor- liegend jedoch vermissen lassen. Er hat an einem politischen Gremium teilgenommen und sich dabei – unbestrittenermassen – zur Person des Bundesanwalts geäussert, ob- wohl er gleichzeitig als Vorsitzender des Spruchkörpers mit Ausstandsverfahren befasst war (und ist), die sich massgeblich gegen die Person des Bundesanwalts richteten bzw. richten. Den an ihn damit zu stellenden, erhöhten Anforderungen an Sorgfalt und Umsicht

- 9 - («Gepflogenheiten», Ziff. I.1) wurde Herr Bundesstrafrichter B. vorliegend nicht gerecht. Die Wahrnehmung einer parallelen Doppelrolle als Vorsitzender des Spruchkörpers und Berichterstatter in einem parteipolitischen Gremium zum selben Thema (Person des Bun- desanwalts) stellt das Vertrauen in seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie das Ansehen des Gerichts in Frage und erweckt objektiv den Anschein der Befangenheit. Die Triplik wurde am folgenden Tag dem Gesuchsgegner zur Quadruplik zuge- stellt (S. 2.100.016). K. In seiner Quadruplik vom 12. August 2019, die am selben Tag dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme geschickt wurde (S. 2.100.018), hielt der Gesuchsgegner an seinen bisherigen Ausführungen fest (S. 2.100.017). L. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen- den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlan- gen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand be- gründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Straf- behörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und end- gültig die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

E. 1.2 Ein Ausstandsgesuch muss gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO «ohne Verzug» gestellt werden, sobald die Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Recht- sprechung ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu ver- langen; andernfalls verwirkt der Anspruch. Nach der Rechtsprechung gilt ein Aus- standsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, als rechtzeitig. Ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen hingegen, ist nicht zulässig (Urteile des Bundesgerichts 1B_252/2016 vom

14. Dezember 2016, E. 2.3; 1B_274/2013 vom 19. November 2013, E. 4.1 mit Hinweisen; BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 58 StPO).

E. 1.2.1 Der Gesuchsteller stellte sein Ausstandsgesuch am 27. Juni 2019, nachdem er mündlich am 21. Juni 2019, bzw. schriftlich am 24. Juni 2019 vom Ständerat D. über angebliche Ausstandsgründe betreffend Bundesstrafrichter B. orientiert wurde.

E. 1.2.2 In seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2019 wirft der Gesuchsgegner die Frage auf, ob der Gesuchsteller nicht bereits vor dem 21. Juni 2019 von seiner Teil- nahme an den Treffen vom 8. Mai 2019 und 12. Juni 2019 Kenntnis genommen hatte. Aufgrund der freundschaftlichen Beziehung zwischen dem Bundesanwalt und dem Ständerat, welche aus der E-Mail vom 24. Juni 2019 wahrzunehmen ist, sei sehr unwahrscheinlich, dass der Bundesanwalt erst am 21. Juni 2019 über die angeblichen Ausstandsgründe informiert wurde. Somit wäre das Ausstands- gesuch verspätet und darauf sollte die Berufungskammer nicht eintreten (S. 1.100.002).

- 11 -

E. 1.2.3 Angesichts der vorliegenden Akten hat die Berufungskammer keinen Grund zu bezweifeln, dass der Bundesanwalt erst am 21. Juni 2019, bzw. am 24. Juni 2019 über die angeblichen Ausstandsgründe betreffend Bundesstrafrichter B. orien- tiert wurde. Das Ausstandsgesuch kann somit nicht als verspätet angesehen wer- den, da es am 27. Juni 2019 – das heisst sechs Tage nach Kenntnisnahme eines Ausstandsgrunds – eingereicht wurde und deshalb gemäss Rechtsprechung «ohne Verzug» gestellt wurde.

E. 1.3 Da auch die weiteren Voraussetzungen für einen Sachentscheid vorliegen, ist auf das Ausstandsgesuch einzutreten.

E. 2 Der Bundesanwalt verlangt den Ausstand von Bundesstrafrichter B. gestützt auf Art. 56 lit. f StPO.

E. 2.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vor- gesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Sie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu be- gründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegeben- heiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428 m.w.H.). Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvor- eingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (siehe u. a. BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.1; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; BGE 5A_701/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4.3; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 38 f.). Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungs- weise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 429; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 39).

- 12 - Nach der Rechtsprechung vermögen besondere Gegebenheiten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen einem Richter und einer Partei bzw. deren Vertreter den objektiven Anschein der Befangenheit des Ersteren zu begründen und daher dessen Ausstand zu gebieten. In solchen Situationen kann die Voreingenom- menheit des Richters indessen nur bei Vorliegen spezieller Umstände angenom- men werden. Erforderlich ist, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen abweicht, wie zum Beispiel beim Vor- liegen von Kameraderie (Urteil des Bundesgerichts 1B_408/2016 vom 7. Feb- ruar 2017 E. 2.1 m.w.H.). Blosse berufliche oder kollegiale Kontakte sind, soweit anderweitige auf eine Befangenheit hindeutende Indizien fehlen, kein Grund zur Annahme eines Ausstandsgrunds im Sinne von Art. 56 lit. f StPO (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_851/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.2.2 m.w.H.). Bedenken im Hinblick auf die Unparteilichkeit der in einer Strafbehörde tätigen Person können auch von ihr ausgehende Äusserungen in der Öffentlichkeit im Vorfeld oder während eines Verfahrens begründen. Der Anschein der Befangen- heit entsteht, wenn die Äusserungen in unmittelbarem Bezug zum konkreten Ver- fahren stehen und sich der Schluss aufdrängt, die Gerichtsperson habe sich be- reits eine abschliessende Meinung gebildet und sich in Bezug auf das Ergebnis des Verfahrens definitiv festgelegt. Nach der Rechtsprechung bringen auch die vorläufige Einschätzung der Erfolgschancen und der darauf beruhende Antrag des referierenden Richters, die einzig auf den Akten beruhen und sowohl die Gerichtsverhandlung als auch die Meinungsbildung im Richterkollegium vorbe- halten, für sich allein keine Voreingenommenheit zum Ausdruck. Die Mitteilung einer vorläufigen Meinungsbildung des Referenten nach aussen, an Drittperso- nen oder die Presse, kann je nach den konkreten Umständen aber den Eindruck erwecken, der Referent habe sich abschliessend festgelegt und sei für neue Ge- sichtspunkte nicht mehr offen. (BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 56 StPO N. 48 und 50 m.w.H.).

E. 2.2 Gestützt auf die Äusserungen, die Ständerat D. dem Bundesanwalt mündlich bzw. schriftlich mit einer E-Mail vom 24. Juni 2019 (siehe oben E. C) darlegte, macht der Gesuchsteller geltend (siehe oben E. B und D), die Befangenheit ergäbe sich daraus, dass Bundesstrafrichter B. während des hängigen Aus- standsverfahrens an zwei Treffen, die am 8. Mai 2019 bzw. am 12. Juni 2019 stattfanden, teilnahm und sich dabei betreffend Wiederwahl des Bundesanwalts offenbar deutlich gegenüber Vertretern des parlamentarischen Wahlkörpers äus- serte. Er habe seine Einschätzung zur Nicht-Wiederwählbarkeit des Bundesan- walts allgemein mit angeblich unhaltbaren Zuständen bei der Bundesanwalt- schaft begründet. Damit habe er in die Organisations- und Verwaltungsautono- mie der Bundesanwaltschaft im Sinne von Art. 9 StBOG eingegriffen, die einer bundesstrafgerichtlichen Beurteilung von vornherein gänzlich entzogen sei. Mit seinem Verhalten habe er die Zurückhaltung bzw. Sensibilität, die von einem

- 13 - Bundesstrafrichter bei einer aktiven Teilnahme bei politischen Gruppierungen zu erwarten sind, klar vermissen lassen. Seine Doppelrolle als Vorsitzender des Spruchkörpers und Berichterstatter in einem parteipolitischen Gremium zum sel- ben Thema, insbesondere zur Person des Bundesanwalts, stelle das Vertrauen in seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie das Ansehen des Gerichts in Frage und erwecke objektiv den Anschein der Befangenheit.

E. 2.2.1 An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Berufungskammer auf die vom Gesuch- steller in seiner Replik vom 29. Juli 2019 empfohlene (S. 2.100.007) direkte Stel- lungnahme des Ständerats verzichtete, da diese zur Beurteilung des Ausstands- gesuchs nicht notwendig ist.

E. 2.2.2 Diesbezüglich ist zu beachten, dass Art. 59 Abs. 1 StPO gemäss Rechtspre- chung (Urteile des Bundesgerichts 1B_178/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.1; 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweis) zwar eine weitere Erhe- bung von Beweisen durch die Berufungskammer – gerade in Fällen, in welchen sich das Ersuchen auf Art. 56 lit. a oder auf Art. 56 lit. f StPO stützt – unter Vor- behalt des in Strafsachen zu beachtenden Beschleunigungsgebotes nicht aus- schliesst; die Berufungskammer hat im Normalfall aber über das Ausstandsge- such «ohne weiteres Beweisverfahren» zu entscheiden.

E. 2.3 Es ist zunächst unbestritten, dass Bundesstrafrichter B. am 8. Mai 2019 an einer Diskussion zum Thema über die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (nachfolgend AB-BA), die während der Sonderses- sion des Nationalrates stattfand und an der verschiedene SP-Mitglieder der Ge- richtskommission und anderer Kommissionen anwesend waren, als ehemaliges Mitglied der AB-BA teilnahm und dass er sich dabei in dieser Rolle zum Thema der Wiederwählbarkeit des Bundesanwalts äusserte.

E. 2.3.1 Ständerat D. war gemäss eigener Aussagen am obengenannten Treffen nicht dabei, als Bundesstrafrichter B. zu Wort kam. Hingegen war er dabei, als der ehemalige Präsident der AB-BA, Herr Bundesrichter F., am Vormittag des

8. Mai 2019 befragt wurde (siehe oben E. C).

E. 2.3.2 Gemäss Stellungnahme von Bundesstrafrichter B. (siehe oben E. E) habe dieser die Anwesenden von Anfang an informiert, dass er auf keine Frage antworten würde, die mit seiner Tätigkeit als Bundesstrafrichter zu tun haben könnte. Keine derartige Frage sei gestellt worden, und er habe von sich aus keine Themen die- ser Art angesprochen. Am Ende dieser Sitzung, als er auf das Thema der Wie- derwahl des Bundesanwalts angesprochen worden sei, habe er betont, dass ein solcher Entscheid dem Parlament obliege und dass zwecks der Stabilität der In- stitutionen eine Bestätigung des Mandats des Bundesanwalts angebracht sei.

- 14 -

E. 2.3.3 Gemäss Art. 23 StBOG wird die AB-BA von der Vereinigten Bundesversamm- lung gewählt. Sie umfasst sieben Mitglieder und setzt sich namentlich zusammen aus je einem Richter oder einer Richterin des Bundesgerichts und des Bun- desstrafgerichts (Art. 23 Abs. 2 lit. a StBOG). Es ist somit gesetzlich vorgesehen, dass ein Richter des Bundesstrafgerichts gleichzeitig die Funktion des Mitgliedes der AB-BA bekleidet. Diese zwei Tätigkeiten können daher nicht als unvereinbar betrachtet werden. Es ist nicht die Aufgabe dieses Gerichts zu prüfen, ob eine solche Doppelfunk- tion, die gesetzlich vorgesehen ist, auch sinnvoll und angebracht ist.

E. 2.3.4 Die Berufungskammer hat keinen Grund anzunehmen – und dies wird vom Ge- suchsteller auch nicht behauptet – dass Bundesstrafrichter B. am Treffen vom

8. Mai 2019 in einem dieser Gremien Themen diskutiert hat, die auf seine Tätig- keit als Bundesstrafrichter beruhen. Es gibt somit auch keinen Grund zu bezwei- feln, dass er sich nicht über das Verfahren BB.2019.108 geäussert hat. Es gibt weiter keinen Hinweis darauf, dass sich Bundesstrafrichter B. während des Treffens vom 8. Mai 2019 kritisch über die Person des Bundesanwalts ge- äussert hätte. Im Gegenteil lassen die Akten den Schluss zu, dass er eine Be- stätigung des Mandats des Bundesanwalts als angebracht erachtete. Dies lässt nach Ansicht des Gerichts eine Feindschaft des Bundesstrafrichters B. mit dem Bundesanwalt als unwahrscheinlich erscheinen.

E. 2.3.5 Angesichts des oben Gesagten ist es nicht ersichtlich, inwiefern die Teilnahme eines ehemaligen Mitglieds der AB-BA, welches jahrelang im Amt war und die Bestätigung des Mandats des Bundesanwalts als angebracht erachtet hat, an einem Treffen zum Thema über die Bundesanwaltschaft und die AB-BA im kon- kreten Fall objektiv den Anschein der Befangenheit erwecken könnte. Eine sachliche Stellungnahme kann auch nicht als Eingriff in die Organisations- und Verwaltungsautonomie der Bundesanwaltschaft im Sinne von Art. 9 StBOG erachtet werden, da der Entscheid der Wiederwahl des Bundesanwalts aus- schliesslich dem Parlament obliegt. In diesem Punkt wird das Ausstandsbegehren vom Bundesanwalt als unbegrün- det erachtet.

E. 2.4 Es ist weiter erstellt, dass sich Bundesstrafrichter B. und Ständerat D. am

12. Juni 2019 während des SP-Ausflugs kurz miteinander ins Gespräch gekom- men sind.

- 15 - Umstritten ist aber der Gesprächsinhalt, welcher von beiden Gesprächspartnern verschieden ausgelegt wird (siehe oben E. C und E).

E. 2.4.1 Ständerat D. berichtete in seiner E-Mail vom 24. Juni 2019, dass er am Mittwoch, den 12. Juni 2019, am traditionellen Ausflug der SP-Fraktion der Eidgenössi- schen Räte teilgenommen habe. Als er nach der Ankunft in Z. etwas abseits auf ein Taxi gewartet habe, das die Teilnehmer zum Restaurant oberhalb von Z. füh- ren sollte, sei ein Herr auf ihn zugekommen und habe ihn unvermittelt auf die Bundesanwaltschaft und den Bundesanwalt angesprochen. Es habe sich her- ausgestellt, dass es sich dabei um den ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht be- kannten Bundesstrafrichter B. gehandelt habe. Er habe ihm zu verstehen gege- ben, dass die Zustände bei der Bundesanwaltschaft unhaltbar seien und der Bun- desanwalt nach seinem Empfinden nicht wiederwählbar sei. Bundesstrafrichter B. habe die Personalpolitik des Bundesanwalts und seine Treffen mit dem Präsi- denten der FIFA erwähnt und kritisiert. Er (Ständerat D.) habe ihm zu verstehen gegeben, dass er seine Meinung nicht teilen könne. Er (Ständerat D.) habe u.a. bekräftigt, dass die Zusammenarbeit dieses Bundesanwalts mit der Geschäfts- prüfungsdelegation (GPDel), der er seit 2003 angehöre, stets transparent und vertrauensvoll gewesen sei. Das Gespräch sei nach wenigen Minuten beendet gewesen, als er (Ständerat D.) in das Taxi gestiegen sei. Er gehe davon aus, dass Bundesstrafrichter B. gewusst habe, wer er sei und welche Funktion er habe.

E. 2.4.2 Bundesstrafrichter B. nahm hingegen den Standpunkt ein, er sei dem Ständerat zufällig begegnet, als beide auf ein Taxi gewartet hätten, das einige Teilnehmer des SP-Ausflugs zum Restaurant habe bringen sollen. Sie seien kurz ins Ge- spräch gekommen. Er (Bundesstrafrichter B.) habe die Konversation gestartet, indem er von der Schönheit der Gegend und der Hitze gesprochen habe. Bezug- nehmend auf die Hitze habe er noch ergänzt, dass solche Wetterbedingungen jenen Bedingungen entsprächen, welche die Wiederwahl des Bundesanwalts umgäben. Er habe diesen vielleicht etwas unglücklichen Scherz gemacht, um ins Gespräch zu kommen, aber er habe damit keine Stellung genommen. Er sei von der Reaktion seines Gesprächspartners überrascht gewesen, da dieser gleich mit Schwung und persönlicher Beteiligung geantwortet habe, dass eine Wieder- wahl zweifellos erfolgen sollte. Sein Gesprächspartner habe hinzugefügt, dass sich alle Kantone dazu positiv geäussert hätten. Als er (Bundesstrafrichter B.) entgegnet habe, dass die AB-BA sich dazu kritisch geäussert habe, habe Stän- derat D. vehement dagegen gehalten: Alle Probleme seien durch Herrn G. (Prä- sident der AB-BA) verursacht worden; dieser sei bereits ein ehemaliges Mitglied der Aufsichtsbehörde über die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gewesen und habe dort bei der Staatsanwaltschaft Schwierigkeiten verursacht. Herr G. würde jetzt das Gleiche mit der Bundesanwaltschaft machen. Ständerat

- 16 - D. habe noch hinzugefügt, dass es kein Zufall sei, dass die AB-BA noch nieman- den gefunden habe, der die disziplinarische Untersuchung gegen den Bundes- anwalt führen wolle.

E. 2.4.3 Ständerat D. informierte gemäss eigenen Aussagen den Bundesanwalt mündlich am 21. Juni 2019, bzw. schriftlich am 24. Juni 2019 über die Ereignisse vom

8. Mai 2019 und 12. Juni 2019. Die Orientierung erfolgte somit gleich, nachdem bekannt geworden war, dass die Beschwerdekammer im FIFA-Verfahren mit den Beschlüssen vom 17. Juni 2019 drei Ausstandsgesuche gegen den Bundesan- walt gutgeheissen hatte (Beschlüsse der Beschwerdekammer BB.2018.197 und BB.2018.190 + BB.2018.198 vom 17. Juni 2019; Medienmitteilung des Bun- desstrafgerichts vom 18. Juni 2019).

E. 2.4.4 Es liegt daher die Vermutung nahe, dass Ständerat D. das Geschehen vom

12. Juni 2019 im Nachhinein und unter dem Einfluss des Inhalts der Beschlüsse der Beschwerdekammer (die soeben publiziert worden waren und über die in den Medien ständig berichtet worden war) verzerrt interpretiert hat. Andernfalls hätte der Ständerat den Bundesanwalt nämlich gleich nach den Ereignissen vom

12. Juni 2019 kontaktiert und ihn über das Geschehen informiert, insbesondere weil die E-Mail vom 24. Juni 2019 auf eine gewisse Nähe zwischen den beiden Personen schliessen lässt («Sehr geehrter Herr Bundesanwalt, lieber A.»; «Ich hoffe, Ihnen mit dieser Bestätigung gedient zu haben und verbleibe mit freundli- chen Grüssen»). Daher geht das Gericht davon aus, dass die Erinnerung des Ständerats betreffend die Ereignisse vom 12. Juni 2019 mit zusätzlichen Infor- mationen, die er erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahren hatte, ergänzt und verfälscht wurde und dass die subjektiven Eindrücke, die er in der E-Mail vom

24. Juni 2019 geschildert hatte, das Ergebnis dieses Verlaufs sind. Es ist weiter davon auszugehen, dass der Ständerat das fragliche Gespräch vom

12. Juni 2019 mit Bundesstrafrichter B. anders interpretiert hätte, wenn die Be- schwerdekammer am 17. Juni 2019 die Ausstandsgesuche gegen A. abgewie- sen hätte. Zudem ist ein Teil der Darlegungen des Ständerats, wie er selbst durchblicken liess, eine subjektive Interpretation des Gesprächs mit Bundesstrafrichter B. («Er gab mir zu verstehen, […]»).

E. 2.4.5 Demgegenüber erscheint dem Gericht die Darlegung der Ereignisse vom

12. Juni 2019 von Bundesstrafrichter B. kohärent und mit seinen Aussagen über das Treffen vom 8. Mai 2019 im Einklang.

E. 2.4.6 Aufgrund des oben Gesagten hält es das Gericht nicht für wahrscheinlich, dass sich Bundesstrafrichter B. gegenüber dem Ständerat derart geäussert haben soll,

- 17 - wie Letzterer in der E-Mail vom 24. Juni 2019 beschrieben hat. In Würdigung der dargelegten Aussagen der Beteiligten geht das Gericht nicht davon aus, dass Bundesstrafrichter B. den Bundesanwalt regelrecht persönlich angefeindet hat. Selbst wenn er sich am 12. Juni 2019 gegenüber Ständerat D. kritisch über den Bundesanwalt und die Organisation der Bundesanwaltschaft geäussert haben sollte, lässt dies nicht auf eine generelle Befangenheit in Bezug auf die bei der Beschwerdekammer hängigen Verfahren betreffend die FIFA schliessen. Die Be- merkungen von Bundesstrafrichter B. haben jedenfalls nicht den Eindruck ent- stehen lassen, dieser habe sich in Bezug auf die Ergebnisse der FIFA-Verfahren bereits festgelegt und deren Ausgang seien nicht mehr offen. Daher wird das Ausstandsbegehren des Bundesanwaltes auch in diesem Punkt als unbegründet erachtet.

E. 2.5 Es gibt somit keinen Hinweis darauf, dass Bundesstrafrichter B. bei der Teil- nahme am Treffen vom 8. Mai 2019 oder bei den Ereignissen vom 12. Juni 2019 gegenüber dem Bundesanwalt eine Feindschaft gezeigt hätte, dass er in die Or- ganisations- und Verwaltungsautonomie der Bundesanwaltschaft im Sinne von Art. 9 StBOG eingegriffen hätte oder dass er sich über die im Verfahren BB.2019.108 fraglichen «FIFA-Treffen» ausserhalb des Verfahrens geäussert hätte.

E. 2.6 Wie der Bundesanwalt in seiner Triplik richtig erwähnt (siehe oben E. J), ist es unbestritten, dass ein Bundesrichter bzw. in casu ein Bundesstrafrichter einer politischen Gruppierung angehören kann. Eine aktive Teilnahme setzt aber eine angemessene Zurückhaltung bzw. Sensibilität voraus (siehe «Gepflogenheiten der Richter und Richterinnen am Bundesgericht, Ziff. II.2). Aufgrund des oben Gesagten ist nicht belegt, dass Bundesstrafrichter B. bei der Teilnahme am Treffen vom 8. Mai 2019 oder bei den Ereignissen vom

12. Juni 2019 eine solche angemessene Zurückhaltung bzw. Sensibilität hat ver- missen lassen.

E. 2.7 Dass die Entscheide BB.2018.197 und BB.2018.190 + BB.2018.198 am

17. Juni 2019, somit am Vortag des ursprünglich auf den 19. Juni 2019 ange- setzten, in der Folge allerdings verschobenen Wahltages betreffend Wiederwahl des Bundesanwalts bei den Parteien eingingen und der Öffentlichkeit bekannt gemacht wurden, kann nicht als Ausstandsgrund im Verfahren BB.2019.108 be- trachtet werden.

E. 2.8 Das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen Bundesstrafrichter B. erweist sich aufgrund des oben Gesagten als unbegründet und ist daher abzuweisen.

- 18 -

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird dem Gesuchsteller eine Gerichtsge- bühr von Fr. 500.-- auferlegt (Art. 59 Abs. 4 StPO, Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162)).

- 19 -

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 3. September 2019 Berufungskammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Claudia Solcà, Vorsitzende Petra Venetz und Jean-Marc Verniory, nebenamtliche Richter Gerichtsschreiberin Francesca Pedrazzi Parteien

A., Bundesanwalt, Bundesanwaltschaft, Gesuchsteller gegen

B., Beschwerdekammer, Gesuchsgegner

Gegenstand

Ausstandsgesuch B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2019.16

- 2 - Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (nachfolgend Beschwerdekammer) beantragte Bundesanwalt A. den Aus- stand von Bundesstrafrichter B., Präsident der Beschwerdekammer, im Verfah- ren BB.2019.108, welches infolge eines Ausstandsgesuchs von C. gegen Bun- desanwalt A. und sämtliche, im Strafverfahren SV.15.1462-REC, unter seiner Leitung stehenden Staatsanwälte und Personen bzw. die gesamte Bundesan- waltschaft eröffnet wurde (S. 1.100.012 f.). Zur Begründung des Ausstandsgesuchs verwies der Bundesanwalt auf das Aus- stands-/Revisionsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 27. Juni 2019 i.S. BB.2018.197 und BB.2018.190 + BB.2018.198, das er seinem Schreiben bei- legte (S. 1.100.014 ff.). B. Im Ausstands-/Revisionsgesuch legte der Bundesanwalt Folgendes dar (S. 1.100.016): Am Freitag, dem 21.06.2019, wurde der Bundesanwalt vom Präsidenten der parlamen- tarischen Geschäftsprüfungsdelegation und Mitglied der sozialdemokratischen Fraktion D. mündlich über nachstehende Kontakte des Präsidenten der Beschwerdekammer B. orientiert. Diese Orientierung bestätigte D. mit E-Mail vom 24.06.2019 gegenüber dem Bundesanwalt. Darnach soll der Präsident der Beschwerdekammer und Vorsitzende des Spruchkörpers der fraglichen Ausstandsentscheide vom 17.06.2019 – kurz zusammen- gefasst – während des hängigen Ausstandsverfahrens (i) am 8.05.2019 während der Sondersession des Nationalrates mit den SP-Mitgliedern der Gerichtskommission sowie der Subkommissionen Gerichte der Geschäftsprüfungs- kommissionen mit Blick auf die Frage einer Empfehlung des Bundesanwalts zur Wieder- wahl zusammengekommen sein; und (ii) am 12.06.2019 im Rahmen des SP-Fraktionsausflugs gegenüber dem Präsidenten der parlamentarischen Geschäftsprüfungsdelegation zum Ausdruck gebracht haben, die Zustände bei der Bundesanwaltschaft seien unhaltbar, und der Bundesanwalt sei seines Erachtens nicht wiederwählbar, wobei er dessen Personalpolitik und die – zwischenzeit- lich medien- und gerichtsbekannten – Treffen mit dem Präsidenten der FIFA kritisiert ha- ben soll. Erstmals summarische Kenntnis von diesen Vorkommnissen hat die Bundesanwaltschaft am 21.06.2019 erhalten, bevor dieselben in Form einer E-Mail vom 24.06.2019 konkret benannt und schriftlich dargelegt wurden. […] C. Dem Ausstands-/Revisionsgesuch wurde folgende E-Mail von Ständerat D. bei- gelegt (S. 1.100.080):

- 3 - Von: D. Gesendet: Montag, 24. Juni 2019 16:31 An: A. BA Betreff: B. Sehr geehrter Herr Bundesanwalt, lieber A. Ich beziehe mich auf unser Gespräch vom vergangenen Freitag, den 21. Juni 2019, 09.30 Uhr. Ich kann folgendes bestätigen:  Der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, B., ist am

8. Mai 2019 (während der Sondersession des Nationalrates) mit den SP-Mitgliedern der Gerichtskommission und der Subkommissionen Gerichte der Geschäftsprüfungs- kommissionen zusammengekommen. Thema war das Wiederwahlverfahren des Bun- desanwalts und seiner Stellvertreter. Er sollte sich dabei zur Frage äussern, ob der Bundesanwalt zur Wiederwahl empfohlen werden soll oder nicht. Ich selber war an diesem Gespräch, das am Nachmittag stattfand, nicht dabei. Hingegen war ich dabei, als der ehemalige Präsident der AB-BA, Herr Bundesrichter F., am Vormittag zum gleichen Thema befragt wurde. Herr B. war mir persönlich nicht bekannt.  Am Mittwoch, den 12. Juni 2019, nahm ich am traditionellen Ausflug der SP-Fraktion der Eidgenössischen Räte teil, die ins Lavaux am Lac Léman führte. Wir fuhren nach der Ankunft in Lausanne mit dem Schiff nach Z. Dort wartete ich etwas abseits auf ein Taxi, das uns zum Restaurant oberhalb von Z. führen sollte, als ein Herr auf mich zukam und mich unvermittelt auf die Bundesanwaltschaft und den Bundesanwalt an- sprach. Es stellte sich heraus, dass es sich dabei um den mir zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannten B., Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, handelte. Er gab mir zu verstehen, dass die Zustände bei der Bundesanwaltschaft unhaltbar seien und der Bundesanwalt nach seinem Empfinden nicht wiederwählbar sei. Er erwähnte und kritisierte die Personalpolitik des Bundesanwalts und seine Tref- fen mit dem Präsidenten der FIFA. Ich gab ihm zu verstehen, dass ich seine Meinung nicht teilen könne. Ich erwähnte u.a., dass die Zusammenarbeit dieses Bundesan- walts mit der GPDel, der ich seit 2003 angehöre, stets transparent und vertrauensvoll war. Das Gespräch war nach wenigen Minuten beendet, als ich in das Taxi stieg. Ich gehe davon aus, dass Herr B. wusste, wer ich bin und welche Funktion ich habe. Ich hoffe, Ihnen mit dieser Bestätigung gedient zu haben, und verbleibe mit freundlichen Grüssen […] D. Gestützt auf Art. 56 lit. f StPO beantragte somit der Bundesanwalt den Ausstand von Bundesstrafrichter B. mit folgender Begründung (S. 1.100.019 f.): Folgt man der Darstellung des Präsidenten der parlamentarischen Geschäftsprüfungs- delegation gemäss E-Mail vom 24.06.2019, hat der Gesuchsgegner in seiner Eigenschaft als Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und Vorsitzender des Spruchkörpers während und trotz hängiger Ausstandsverfahren namentlich gegen den Bundesanwalt ausserhalb dieser gerichtlichen Verfahren im Rahmen des gleichzeitig lau- fenden Verfahrens betreffend Wiederwahl des Bundesanwalts offenbar deutlich Stellung

- 4 - gegenüber Vertretern des parlamentarischen Wahlkörpers bezogen. So soll er seine Ein- schätzung zur Nicht-Wiederwählbarkeit des Bundesanwalts allgemein mit angeblich un- haltbaren Zuständen bei der Bundesanwaltschaft begründet und dabei konkret die Per- sonalpolitik des Bundesanwalts sowie die fraglichen «FIFA-Treffen» kritisiert haben. Da- mit hat er zum einen in die Organisations- und Verwaltungsautonomie der Bundesan- waltschaft im Sinne von Art. 9 StBOG eingegriffen, die einer bundesstrafgerichtlichen Beurteilung von vornherein gänzlich entzogen ist. Zum anderen beschlägt die Kritik an den fraglichen «FIFA-Treffen» nicht nur einen zentralen Gegenstand der vorgenannten Ausstandsverfahren, sondern auch einen massgeblichen Grund für deren konkrete Ent- scheidung. Bei einer dermassen klaren und dezidierten Festlegung bezüglich der - ent- scheidrelevanten - Unzulässigkeit der fraglichen - undokumentierten - Treffen sowie der daraus mit abgeleiteten angeblichen Nicht-Wiederwählbarkeit des Bundesanwalts ge- genüber parlamentarischen Entscheidungsträgern gleicher Parteizugehörigkeit bestehen bei objektiver Betrachtungsweise hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Ausgang der Ausstandsverfahren nicht mehr offen war, und der Vorsitzende des Spruchkörpers seine Meinung mit Blick auf den Verfahrensausgang bereits definitiv gebildet und sich abschliessend festgelegt hatte. Nicht übersehen werden kann sodann der Umstand, dass die fraglichen Ausstandsver- fahren rund ein halbes Jahr gedauert haben, bevor die Beschlüsse vom 17.06.2019 aus- gerechnet am Vortag des ursprünglich auf den 19.06.2019 angesetzten, in der Folge al- lerdings verschobenen Wahltages betreffend Wiederwahl des Bundesanwalts bei den Parteien eingingen und der Öffentlichkeit bekannt gemacht wurden. Gleichzeitig offenbaren das konkrete Vorgehen in Form eines aktiv-direkten Zugehens auf den Präsidenten der Geschäftsprüfungsdelegation, die Argumentation nicht zuletzt im Zusammenhang mit der Personalpolitik des Bundesanwalts und die Tonalität insge- samt ein aktuell unübersehbar gespanntes Verhältnis des Gesuchsgegners zum Gesuch- steller, welches bei objektiver Einschätzung auf erhebliche persönliche Spannungen und ein nicht mehr ausser Acht zu lassendes Zerwürfnis schliessen lassen muss. Mit Blick auf die Quelle der fraglichen Vorkommnisse steht schliesslich ausser Zweifel, dass es sich beim Präsidenten der Geschäftsprüfungsdelegation D. um einen ebenso langjährigen, wie erfahrenen und besonnen-souveränen Bundespolitiker handelt, dessen Glaubwürdigkeit nicht ernstlich in Frage gestellt werden kann. Hinzu kommt, dass dessen Darstellung gemäss E-Mail vom 24.06.2019 insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 12.06.2019 zeitnah erfolgt ist, und er sich als Parlamentarier und promovier- ter Jurist sachlich, präzise, gleichzeitig aber auch zurückhaltend und ohne Übertreibun- gen, mithin vorbehaltslos glaubhaft geäussert hat. Vor diesem Hintergrund kommt die Bundesanwaltschaft bei einer gesamthaften Würdi- gung nicht umhin, das Bestehen eines Ausstandsgrundes im Sinne von Art. 56 lit. f. StPO und damit eine Verletzung der verfassungsmässigen Garantie auf ein unparteiliches Ge- richt festzustellen.

- 5 - E. Am 12. Juli 2019 nahm B. gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO zum Ausstandsgesuch Stellung und übermittelte der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nach- folgend Berufungskammer) die Akten (S. 1.100.001 ff.). Er beantragte bei der Berufungskammer, auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten, da das Aus- standsgesuch verspätet sei und subsidiär beantragte er die Abweisung des Aus- standsgesuchs (S. 1.100.001 ff.). Er begründete sein Abweisungsgesuch wie folgt: (S. 1.100.003 f.): III) Les requêtes de récusation se fondent essentiellement sur les déclarations et obser- vations spontanées adressées par M. le Conseiller aux Etats D. au Procureur général de la Confédération. A leur sujet, je me détermine comme suit :

1) Le 26 avril 2019, j’ai été invité par le secrétariat de la fraction socialiste de l’Assemblée nationale à participer à une discussion sur le Ministère public de la Confédération et l’Autorité de surveillance sur le Ministère public de la Confédération (ABBA). J’ai participé à cette séance le 8 mai 2019 lors de la session spéciale des Chambres, à laquelle étaient présents des membres du PS de la Commission judiciaire et d’autres commissions ainsi que d’autres membres du groupe PS. Comme l’ancien président de l’ABBA, j’ai été invité à cette séance en ma qualité d’ancien membre de l’ABBA, qui plus est, détenant la plus longue durée dans cette fonction (de janvier 2011 à octobre 2017, dont 4 ans en tant que vice-président). Lors de cette séance, qui, comme je l’ai déjà relevé, a eu lieu dans une salle à côté du couloir des « pas perdus », a duré environ de 16h15 à 17h. Dès le début de la séance, j’ai informé les présents que je ne répondais à aucune question touchant de loin ou de près à mon activité de juge au Tribunal pénal fédéral. Effectivement, aucune question ne m’a été posée dans ce sens et je n’ai soulevé ou alimenté la discussion avec ces thèmes. Aucune référence n’a, par conséquent, été faite aux affaires litigieuses. A la fin de la séance, questionné sur la réélection du Procureur général de la Confédération, après avoir souligné que cette question, n’incombait qu’au Parlement, j’ai répondu que, en tous les cas, pour des raisons de stabilité des institutions, une confirmation de mandat me semblait opportune.

2) Le soussigné a rencontré M. D. de façon fortuite aux abords de la Y. à Z. alors que nous attendions un taxi qui aurait amené certains des participants à la sortie du groupe PS au restaurant pour le souper. Une brève conversation a été engagée. J’ai engagé la conversation de façon tout à fait anodine (small talk) en parlant de la beauté du site et de la chaleur (le 8 mai avait été une très belle journée). Me référant à la chaleur, j’ai ajouté que cette condition climatique semblait correspondre à celle qui entourait le sujet de la réélection du Procureur général de la Confédération. Cette boutade, peut-être malheu- reuse, était simplement un moyen pour engager la conversation, je n’ai aucunement pris position ni dans un sens ni dans l’autre. J’ai été surpris de la réaction de mon interlocuteur qui a aussitôt rétorqué avec fougue et implication personnelle en affirmant énergique- ment que la réélection devait sans doute avoir lieu. Il a ensuite ajouté que tous les can- tons s’étaient exprimés favorablement. Face à ma considération tout à fait neutre selon

- 6 - laquelle l’ABBA avait néanmoins émis des critiques, il a soutenu avec véhémence, que tous les problèmes venaient de M. G. (actuel président de l’ABBA). Il a ensuite ajouté que M. G. avait déjà été membre de l’autorité de surveillance du Ministère public du can- ton de Bâle-Campagne et qu’il avait déjà posé des problèmes au Ministère de ce canton. Il a poursuivi en affirmant que M. G. était maintenant en train de faire la même chose avec le Ministère public de la Confédération. Finalement, il a ajouté que ce n’était pas un hasard que l’ABBA n’avait pas encore pu trouver quelqu’un qui accepte le mandat pour mener l’enquête disciplinaire à l’encontre du Procureur général de la Confédération. À aucun moment le soussigné a mentionné ou fait allusion à des procédures traitées au TPF ou à la Cour des plaintes concernant le Procureur général de la Confédération. À aucun moment de cette brève conversation, je me suis exprimé défavorablement quant à l’élection du Procureur général de la Confédération. Mon interlocuteur ne le prétend d’ailleurs pas en utilisant à ce sujet la formule quelque peu ambiguë « Er gab mir zu verstehn… » IV) Conclusions Il ressort de ce qui précède ainsi que de mon propos en conclusion de la séance du 8 mai 2019, que je n’ai aucun préjugé ou une quelconque prévention que ce soit vis-à- vis du Ministère public de la Confédération ou à l’encontre de la personne du Procureur général de la Confédération. Ce que je viens d’exposer, confirme la neutralité de ma position. Par ailleurs, même si le compte rendu de M. D. était correct, ce que je conteste partiellement à la lumière de ce que je viens d’illustrer, les faits exposés dans son courrier électronique ne parviennent pas à démontrer la vraisemblance d’une prévention de ma part. Ils ne témoignent tout au plus que de ce que M. D. a bien voulu déduire et interpréter de mes mots. Interprétation par ailleurs démentie par ma prise de position du 8 mai 2019. Je relève également que le bref échange de propos entretenus avec mon interlocuteur n’a pas de relation avec les décisions ou les requêtes de récusation de M. le Procureur général de la Confédération dans le cadre desquelles on demande ma récusation. Je réitère ma position de n’avoir fait référence, à aucun moment du bref échange de propos avec mon interlocuteur, aux procédures pendantes auprès du TPF ou de la Cour des plaintes du TPF qui concernent le Procureur général de la Confédération. Il ne subsiste partant aucun motif de récusation. […] F. Am 12. Juli 2019 teilte die Präsidentin der Berufungskammer den Eingang des Gesuchs und die Zusammensetzung des Spruchkörpers den Parteien mit (S. 1.200.001 f.). G. Am 17. Juli 2019 zog die Vorsitzende die Akten des Verfahrens BB.2019.108 bei (S. 2.100.003). Diese wurden am 18. Juli 2019 von der Beschwerdekammer übermittelt (S. 2.100.004).

- 7 - H. Nachdem die Berufungskammer am 17. Juli 2019 den Gesuchsteller zur Replik eingeladen hatte (S. 2.100.001 f.), hielt er mit Eingabe vom 29. Juli 2019 an sei- nem Ausstandsgesuch fest (S. 2.100.005 ff.). Der Bundesanwalt legte dar, dass allein die Tatsache, dass Bundesstrafrichter B. sich zur Frage der Wiederwahl und damit zur beruflichen Zukunft des Bundes- anwalts in einem politischen Gremium geäussert habe, während er gleichzeitig als Präsident der Beschwerdekammer und Vorsitzender des Spruchkörpers Ein- fluss auf das gegen den Bundesanwalt gerichtete Ausstandsverfahren nehmen konnte, deren Thematik (Treffen mit der FIFA-Leitung) von den zuständigen par- lamentarischen Kommissionen ebenfalls behandelt wurde, nicht haltbar sei und mit den Anforderungen, die an einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter gestellt werden, nicht vereinbar seien. Bundesstrafrichter B. habe bei dieser Gelegenheit auch nicht der parlamentarischen Oberaufsicht Auskunft gegeben. Mit seinem Verhalten habe Bundesstrafrichter B. das Ver- trauen in seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie das Ansehen des Ge- richts in Frage gestellt. Von einem Bundesstrafrichter sei zu erwarten, dass er sein Amt ohne Voreingenommenheit im Hinblick auf persönliche, gesellschaftli- che oder politische Interessen oder Beziehungen ausübe. Die verlangte ange- messene Zurückhaltung bei der Teilnahme an Aktivitäten einer politischen Grup- pierung liess Bundesstrafrichter B. klar vermissen. In diesem Zusammenhang verwies der Bundesanwalt auf die «Gepflogenheiten der Richter und Richterin- nen am Bundesgericht», Ziff. II.1 und 2. Die Replik wurde am 30. Juli 2019 dem Gesuchsgegner zur Duplik zugestellt (S. 2.100.008). I. Der Gesuchsgegner hielt mit Duplik vom 2. August 2019 an seiner Stellung- nahme vom 12. Juli 2019 fest und legte Folgendes dar (S. 2.100.010 f.): […] on perçoit mal en quoi le fait de donner suite à une invitation de la fraction de mon parti pour une rencontre technique soit contraire à mon indépendance en tant que juge et encore moins en quoi une telle participation puisse porter atteinte à la réputation du Tribunal pénal fédéral (ci-après: TPF). Si tel était le cas, tout magistrat qui participerait à des rencontres organisées par un parti, même à des fins techniques, s’exposerait aux mêmes critiques. Cela vaudrait également pour l’ancien président de l’ABBA (autorité de surveillance sur le Ministère public de la Confédération) et juge fédéral au Tribunal fédéral (ci-après : TF) qui a également participé à la rencontre du 8 mai 2019. Aussi, à l’en croire la thèse du requérant, ce juge fédéral aurait également contrevenu les « Usages au sein du collège des juges au Tribunal fédéral du 13 juin 2019 » (ci-après : Usages) et porté atteinte à la renommée du TF. Ma présence à la séance du 8 mai 2019 est permise et ne contrevient pas les Usages précités. En effet, si on poursuit la lecture de ce texte au- delà du point II.1, on lit au point suivant : « Les juges fédéraux exercent leur fonction sans

- 8 - parti pris qui puisse être fondé sur des intérêts ou des liens personnels, sociaux ou poli- tiques. Cela ne les empêche pas d’appartenir à de tels groupes et, avec la retenue qui s’impose, d’y participer de manière active, il en va de même de leur faculté de prendre position dans les débats de société ». En outre, il ressort du point III 1 de mes observa- tions du 12 juillet 2019 que, face à plusieurs parlementaires membres de mon parti, le 8 mai 2019 au Palais fédéral, j’ai fait preuve de la retenue nécessaire. Je ne me suis exprimé sur aucune procédure ni dossiers traités par moi- même, par la Cour des plaintes ou par le TPF et, en conclusion de séance, je me suis même exprimé en faveur d’une réélection. L’objection, manifestement sans fondement, est à écarter. En ce qui concerne le point 6 ch. II de la réplique, il sied de relever que des expressions ambiguës comme « Er gab mir zu verstehen… » correspondent fort mal aux exigences d’un discours ob- jectif et précis pouvant être opposé à mes déclarations. Cela d’autant moins que le locu- teur a montré une forte implication personnelle dans son récit, sans cacher, par ailleurs, dans le ton et le choix des mots de son mail (« lieber A.,…. » « Ich hoffe Ihnen mit dieser Bestätigung gedient zu haben ») un lien d’amitié avec le requérant, ce qui n’a pas été contesté par ce dernier. […] Die Duplik wurde am selben Tag dem Gesuchsteller zur Triplik zugestellt (S. 2.100.012 f.). J. Der Gesuchsteller hielt mit Triplik vom 7. August 2019 an seinen bisherigen Aus- führungen in formeller und materieller Hinsicht fest (S. 2.100.014 f.). Mit Blick auf die «Gepflogenheiten der Richter und Richterinnen am Bundesgericht» hob er Folgendes hervor: Die «Gepflogenheiten der Richter und Richterinnen am Bundesgericht» halten fest, dass Bundesrichter (und dasselbe muss letztlich auch für Bundesstrafrichter gelten) von jegli- chen Verhaltensweisen absehen, die das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Unpar- teilichkeit sowie das Ansehen des Gerichts in Frage stellen könnten (Ziff. II.1.). In der Konsequenz hat ein Richter ebenfalls davon abzusehen, in der Öffentlichkeit Erklärungen oder Kommentare abzugeben, die geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken (Ziff. III.1). Es ist – nicht zuletzt angesichts des schweizerischen Wahlsystems für Richterämter an eidgenössischen Gerichten – unbestritten, dass ein Bundesrichter bzw. in casu ein Bun- desstrafrichter einer politischen Gruppierung angehören kann. Eine aktive Teilnahme setzt aber eine angemessene Zurückhaltung bzw. Sensibilität voraus («Gepflogenhei- ten», Ziff. II.2). Diese angemessene Zurückhaltung bzw. Sensibilität hat Herr Bundesstrafrichter B. vor- liegend jedoch vermissen lassen. Er hat an einem politischen Gremium teilgenommen und sich dabei – unbestrittenermassen – zur Person des Bundesanwalts geäussert, ob- wohl er gleichzeitig als Vorsitzender des Spruchkörpers mit Ausstandsverfahren befasst war (und ist), die sich massgeblich gegen die Person des Bundesanwalts richteten bzw. richten. Den an ihn damit zu stellenden, erhöhten Anforderungen an Sorgfalt und Umsicht

- 9 - («Gepflogenheiten», Ziff. I.1) wurde Herr Bundesstrafrichter B. vorliegend nicht gerecht. Die Wahrnehmung einer parallelen Doppelrolle als Vorsitzender des Spruchkörpers und Berichterstatter in einem parteipolitischen Gremium zum selben Thema (Person des Bun- desanwalts) stellt das Vertrauen in seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie das Ansehen des Gerichts in Frage und erweckt objektiv den Anschein der Befangenheit. Die Triplik wurde am folgenden Tag dem Gesuchsgegner zur Quadruplik zuge- stellt (S. 2.100.016). K. In seiner Quadruplik vom 12. August 2019, die am selben Tag dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme geschickt wurde (S. 2.100.018), hielt der Gesuchsgegner an seinen bisherigen Ausführungen fest (S. 2.100.017). L. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen- den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

- 10 - Die Berufungskammer zieht in Erwägung: 1.

1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlan- gen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand be- gründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Straf- behörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und end- gültig die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). 1.2 Ein Ausstandsgesuch muss gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO «ohne Verzug» gestellt werden, sobald die Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Recht- sprechung ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu ver- langen; andernfalls verwirkt der Anspruch. Nach der Rechtsprechung gilt ein Aus- standsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, als rechtzeitig. Ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen hingegen, ist nicht zulässig (Urteile des Bundesgerichts 1B_252/2016 vom

14. Dezember 2016, E. 2.3; 1B_274/2013 vom 19. November 2013, E. 4.1 mit Hinweisen; BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 58 StPO). 1.2.1 Der Gesuchsteller stellte sein Ausstandsgesuch am 27. Juni 2019, nachdem er mündlich am 21. Juni 2019, bzw. schriftlich am 24. Juni 2019 vom Ständerat D. über angebliche Ausstandsgründe betreffend Bundesstrafrichter B. orientiert wurde. 1.2.2 In seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2019 wirft der Gesuchsgegner die Frage auf, ob der Gesuchsteller nicht bereits vor dem 21. Juni 2019 von seiner Teil- nahme an den Treffen vom 8. Mai 2019 und 12. Juni 2019 Kenntnis genommen hatte. Aufgrund der freundschaftlichen Beziehung zwischen dem Bundesanwalt und dem Ständerat, welche aus der E-Mail vom 24. Juni 2019 wahrzunehmen ist, sei sehr unwahrscheinlich, dass der Bundesanwalt erst am 21. Juni 2019 über die angeblichen Ausstandsgründe informiert wurde. Somit wäre das Ausstands- gesuch verspätet und darauf sollte die Berufungskammer nicht eintreten (S. 1.100.002).

- 11 - 1.2.3 Angesichts der vorliegenden Akten hat die Berufungskammer keinen Grund zu bezweifeln, dass der Bundesanwalt erst am 21. Juni 2019, bzw. am 24. Juni 2019 über die angeblichen Ausstandsgründe betreffend Bundesstrafrichter B. orien- tiert wurde. Das Ausstandsgesuch kann somit nicht als verspätet angesehen wer- den, da es am 27. Juni 2019 – das heisst sechs Tage nach Kenntnisnahme eines Ausstandsgrunds – eingereicht wurde und deshalb gemäss Rechtsprechung «ohne Verzug» gestellt wurde. 1.3 Da auch die weiteren Voraussetzungen für einen Sachentscheid vorliegen, ist auf das Ausstandsgesuch einzutreten. 2. Der Bundesanwalt verlangt den Ausstand von Bundesstrafrichter B. gestützt auf Art. 56 lit. f StPO. 2.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vor- gesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Sie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu be- gründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegeben- heiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428 m.w.H.). Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvor- eingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (siehe u. a. BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.1; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; BGE 5A_701/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4.3; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 38 f.). Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungs- weise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 429; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 39).

- 12 - Nach der Rechtsprechung vermögen besondere Gegebenheiten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen einem Richter und einer Partei bzw. deren Vertreter den objektiven Anschein der Befangenheit des Ersteren zu begründen und daher dessen Ausstand zu gebieten. In solchen Situationen kann die Voreingenom- menheit des Richters indessen nur bei Vorliegen spezieller Umstände angenom- men werden. Erforderlich ist, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen abweicht, wie zum Beispiel beim Vor- liegen von Kameraderie (Urteil des Bundesgerichts 1B_408/2016 vom 7. Feb- ruar 2017 E. 2.1 m.w.H.). Blosse berufliche oder kollegiale Kontakte sind, soweit anderweitige auf eine Befangenheit hindeutende Indizien fehlen, kein Grund zur Annahme eines Ausstandsgrunds im Sinne von Art. 56 lit. f StPO (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_851/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.2.2 m.w.H.). Bedenken im Hinblick auf die Unparteilichkeit der in einer Strafbehörde tätigen Person können auch von ihr ausgehende Äusserungen in der Öffentlichkeit im Vorfeld oder während eines Verfahrens begründen. Der Anschein der Befangen- heit entsteht, wenn die Äusserungen in unmittelbarem Bezug zum konkreten Ver- fahren stehen und sich der Schluss aufdrängt, die Gerichtsperson habe sich be- reits eine abschliessende Meinung gebildet und sich in Bezug auf das Ergebnis des Verfahrens definitiv festgelegt. Nach der Rechtsprechung bringen auch die vorläufige Einschätzung der Erfolgschancen und der darauf beruhende Antrag des referierenden Richters, die einzig auf den Akten beruhen und sowohl die Gerichtsverhandlung als auch die Meinungsbildung im Richterkollegium vorbe- halten, für sich allein keine Voreingenommenheit zum Ausdruck. Die Mitteilung einer vorläufigen Meinungsbildung des Referenten nach aussen, an Drittperso- nen oder die Presse, kann je nach den konkreten Umständen aber den Eindruck erwecken, der Referent habe sich abschliessend festgelegt und sei für neue Ge- sichtspunkte nicht mehr offen. (BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 56 StPO N. 48 und 50 m.w.H.). 2.2 Gestützt auf die Äusserungen, die Ständerat D. dem Bundesanwalt mündlich bzw. schriftlich mit einer E-Mail vom 24. Juni 2019 (siehe oben E. C) darlegte, macht der Gesuchsteller geltend (siehe oben E. B und D), die Befangenheit ergäbe sich daraus, dass Bundesstrafrichter B. während des hängigen Aus- standsverfahrens an zwei Treffen, die am 8. Mai 2019 bzw. am 12. Juni 2019 stattfanden, teilnahm und sich dabei betreffend Wiederwahl des Bundesanwalts offenbar deutlich gegenüber Vertretern des parlamentarischen Wahlkörpers äus- serte. Er habe seine Einschätzung zur Nicht-Wiederwählbarkeit des Bundesan- walts allgemein mit angeblich unhaltbaren Zuständen bei der Bundesanwalt- schaft begründet. Damit habe er in die Organisations- und Verwaltungsautono- mie der Bundesanwaltschaft im Sinne von Art. 9 StBOG eingegriffen, die einer bundesstrafgerichtlichen Beurteilung von vornherein gänzlich entzogen sei. Mit seinem Verhalten habe er die Zurückhaltung bzw. Sensibilität, die von einem

- 13 - Bundesstrafrichter bei einer aktiven Teilnahme bei politischen Gruppierungen zu erwarten sind, klar vermissen lassen. Seine Doppelrolle als Vorsitzender des Spruchkörpers und Berichterstatter in einem parteipolitischen Gremium zum sel- ben Thema, insbesondere zur Person des Bundesanwalts, stelle das Vertrauen in seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie das Ansehen des Gerichts in Frage und erwecke objektiv den Anschein der Befangenheit. 2.2.1 An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Berufungskammer auf die vom Gesuch- steller in seiner Replik vom 29. Juli 2019 empfohlene (S. 2.100.007) direkte Stel- lungnahme des Ständerats verzichtete, da diese zur Beurteilung des Ausstands- gesuchs nicht notwendig ist. 2.2.2 Diesbezüglich ist zu beachten, dass Art. 59 Abs. 1 StPO gemäss Rechtspre- chung (Urteile des Bundesgerichts 1B_178/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.1; 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweis) zwar eine weitere Erhe- bung von Beweisen durch die Berufungskammer – gerade in Fällen, in welchen sich das Ersuchen auf Art. 56 lit. a oder auf Art. 56 lit. f StPO stützt – unter Vor- behalt des in Strafsachen zu beachtenden Beschleunigungsgebotes nicht aus- schliesst; die Berufungskammer hat im Normalfall aber über das Ausstandsge- such «ohne weiteres Beweisverfahren» zu entscheiden. 2.3 Es ist zunächst unbestritten, dass Bundesstrafrichter B. am 8. Mai 2019 an einer Diskussion zum Thema über die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (nachfolgend AB-BA), die während der Sonderses- sion des Nationalrates stattfand und an der verschiedene SP-Mitglieder der Ge- richtskommission und anderer Kommissionen anwesend waren, als ehemaliges Mitglied der AB-BA teilnahm und dass er sich dabei in dieser Rolle zum Thema der Wiederwählbarkeit des Bundesanwalts äusserte. 2.3.1 Ständerat D. war gemäss eigener Aussagen am obengenannten Treffen nicht dabei, als Bundesstrafrichter B. zu Wort kam. Hingegen war er dabei, als der ehemalige Präsident der AB-BA, Herr Bundesrichter F., am Vormittag des

8. Mai 2019 befragt wurde (siehe oben E. C). 2.3.2 Gemäss Stellungnahme von Bundesstrafrichter B. (siehe oben E. E) habe dieser die Anwesenden von Anfang an informiert, dass er auf keine Frage antworten würde, die mit seiner Tätigkeit als Bundesstrafrichter zu tun haben könnte. Keine derartige Frage sei gestellt worden, und er habe von sich aus keine Themen die- ser Art angesprochen. Am Ende dieser Sitzung, als er auf das Thema der Wie- derwahl des Bundesanwalts angesprochen worden sei, habe er betont, dass ein solcher Entscheid dem Parlament obliege und dass zwecks der Stabilität der In- stitutionen eine Bestätigung des Mandats des Bundesanwalts angebracht sei.

- 14 - 2.3.3 Gemäss Art. 23 StBOG wird die AB-BA von der Vereinigten Bundesversamm- lung gewählt. Sie umfasst sieben Mitglieder und setzt sich namentlich zusammen aus je einem Richter oder einer Richterin des Bundesgerichts und des Bun- desstrafgerichts (Art. 23 Abs. 2 lit. a StBOG). Es ist somit gesetzlich vorgesehen, dass ein Richter des Bundesstrafgerichts gleichzeitig die Funktion des Mitgliedes der AB-BA bekleidet. Diese zwei Tätigkeiten können daher nicht als unvereinbar betrachtet werden. Es ist nicht die Aufgabe dieses Gerichts zu prüfen, ob eine solche Doppelfunk- tion, die gesetzlich vorgesehen ist, auch sinnvoll und angebracht ist. 2.3.4 Die Berufungskammer hat keinen Grund anzunehmen – und dies wird vom Ge- suchsteller auch nicht behauptet – dass Bundesstrafrichter B. am Treffen vom

8. Mai 2019 in einem dieser Gremien Themen diskutiert hat, die auf seine Tätig- keit als Bundesstrafrichter beruhen. Es gibt somit auch keinen Grund zu bezwei- feln, dass er sich nicht über das Verfahren BB.2019.108 geäussert hat. Es gibt weiter keinen Hinweis darauf, dass sich Bundesstrafrichter B. während des Treffens vom 8. Mai 2019 kritisch über die Person des Bundesanwalts ge- äussert hätte. Im Gegenteil lassen die Akten den Schluss zu, dass er eine Be- stätigung des Mandats des Bundesanwalts als angebracht erachtete. Dies lässt nach Ansicht des Gerichts eine Feindschaft des Bundesstrafrichters B. mit dem Bundesanwalt als unwahrscheinlich erscheinen. 2.3.5 Angesichts des oben Gesagten ist es nicht ersichtlich, inwiefern die Teilnahme eines ehemaligen Mitglieds der AB-BA, welches jahrelang im Amt war und die Bestätigung des Mandats des Bundesanwalts als angebracht erachtet hat, an einem Treffen zum Thema über die Bundesanwaltschaft und die AB-BA im kon- kreten Fall objektiv den Anschein der Befangenheit erwecken könnte. Eine sachliche Stellungnahme kann auch nicht als Eingriff in die Organisations- und Verwaltungsautonomie der Bundesanwaltschaft im Sinne von Art. 9 StBOG erachtet werden, da der Entscheid der Wiederwahl des Bundesanwalts aus- schliesslich dem Parlament obliegt. In diesem Punkt wird das Ausstandsbegehren vom Bundesanwalt als unbegrün- det erachtet. 2.4 Es ist weiter erstellt, dass sich Bundesstrafrichter B. und Ständerat D. am

12. Juni 2019 während des SP-Ausflugs kurz miteinander ins Gespräch gekom- men sind.

- 15 - Umstritten ist aber der Gesprächsinhalt, welcher von beiden Gesprächspartnern verschieden ausgelegt wird (siehe oben E. C und E). 2.4.1 Ständerat D. berichtete in seiner E-Mail vom 24. Juni 2019, dass er am Mittwoch, den 12. Juni 2019, am traditionellen Ausflug der SP-Fraktion der Eidgenössi- schen Räte teilgenommen habe. Als er nach der Ankunft in Z. etwas abseits auf ein Taxi gewartet habe, das die Teilnehmer zum Restaurant oberhalb von Z. füh- ren sollte, sei ein Herr auf ihn zugekommen und habe ihn unvermittelt auf die Bundesanwaltschaft und den Bundesanwalt angesprochen. Es habe sich her- ausgestellt, dass es sich dabei um den ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht be- kannten Bundesstrafrichter B. gehandelt habe. Er habe ihm zu verstehen gege- ben, dass die Zustände bei der Bundesanwaltschaft unhaltbar seien und der Bun- desanwalt nach seinem Empfinden nicht wiederwählbar sei. Bundesstrafrichter B. habe die Personalpolitik des Bundesanwalts und seine Treffen mit dem Präsi- denten der FIFA erwähnt und kritisiert. Er (Ständerat D.) habe ihm zu verstehen gegeben, dass er seine Meinung nicht teilen könne. Er (Ständerat D.) habe u.a. bekräftigt, dass die Zusammenarbeit dieses Bundesanwalts mit der Geschäfts- prüfungsdelegation (GPDel), der er seit 2003 angehöre, stets transparent und vertrauensvoll gewesen sei. Das Gespräch sei nach wenigen Minuten beendet gewesen, als er (Ständerat D.) in das Taxi gestiegen sei. Er gehe davon aus, dass Bundesstrafrichter B. gewusst habe, wer er sei und welche Funktion er habe. 2.4.2 Bundesstrafrichter B. nahm hingegen den Standpunkt ein, er sei dem Ständerat zufällig begegnet, als beide auf ein Taxi gewartet hätten, das einige Teilnehmer des SP-Ausflugs zum Restaurant habe bringen sollen. Sie seien kurz ins Ge- spräch gekommen. Er (Bundesstrafrichter B.) habe die Konversation gestartet, indem er von der Schönheit der Gegend und der Hitze gesprochen habe. Bezug- nehmend auf die Hitze habe er noch ergänzt, dass solche Wetterbedingungen jenen Bedingungen entsprächen, welche die Wiederwahl des Bundesanwalts umgäben. Er habe diesen vielleicht etwas unglücklichen Scherz gemacht, um ins Gespräch zu kommen, aber er habe damit keine Stellung genommen. Er sei von der Reaktion seines Gesprächspartners überrascht gewesen, da dieser gleich mit Schwung und persönlicher Beteiligung geantwortet habe, dass eine Wieder- wahl zweifellos erfolgen sollte. Sein Gesprächspartner habe hinzugefügt, dass sich alle Kantone dazu positiv geäussert hätten. Als er (Bundesstrafrichter B.) entgegnet habe, dass die AB-BA sich dazu kritisch geäussert habe, habe Stän- derat D. vehement dagegen gehalten: Alle Probleme seien durch Herrn G. (Prä- sident der AB-BA) verursacht worden; dieser sei bereits ein ehemaliges Mitglied der Aufsichtsbehörde über die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gewesen und habe dort bei der Staatsanwaltschaft Schwierigkeiten verursacht. Herr G. würde jetzt das Gleiche mit der Bundesanwaltschaft machen. Ständerat

- 16 - D. habe noch hinzugefügt, dass es kein Zufall sei, dass die AB-BA noch nieman- den gefunden habe, der die disziplinarische Untersuchung gegen den Bundes- anwalt führen wolle. 2.4.3 Ständerat D. informierte gemäss eigenen Aussagen den Bundesanwalt mündlich am 21. Juni 2019, bzw. schriftlich am 24. Juni 2019 über die Ereignisse vom

8. Mai 2019 und 12. Juni 2019. Die Orientierung erfolgte somit gleich, nachdem bekannt geworden war, dass die Beschwerdekammer im FIFA-Verfahren mit den Beschlüssen vom 17. Juni 2019 drei Ausstandsgesuche gegen den Bundesan- walt gutgeheissen hatte (Beschlüsse der Beschwerdekammer BB.2018.197 und BB.2018.190 + BB.2018.198 vom 17. Juni 2019; Medienmitteilung des Bun- desstrafgerichts vom 18. Juni 2019). 2.4.4 Es liegt daher die Vermutung nahe, dass Ständerat D. das Geschehen vom

12. Juni 2019 im Nachhinein und unter dem Einfluss des Inhalts der Beschlüsse der Beschwerdekammer (die soeben publiziert worden waren und über die in den Medien ständig berichtet worden war) verzerrt interpretiert hat. Andernfalls hätte der Ständerat den Bundesanwalt nämlich gleich nach den Ereignissen vom

12. Juni 2019 kontaktiert und ihn über das Geschehen informiert, insbesondere weil die E-Mail vom 24. Juni 2019 auf eine gewisse Nähe zwischen den beiden Personen schliessen lässt («Sehr geehrter Herr Bundesanwalt, lieber A.»; «Ich hoffe, Ihnen mit dieser Bestätigung gedient zu haben und verbleibe mit freundli- chen Grüssen»). Daher geht das Gericht davon aus, dass die Erinnerung des Ständerats betreffend die Ereignisse vom 12. Juni 2019 mit zusätzlichen Infor- mationen, die er erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahren hatte, ergänzt und verfälscht wurde und dass die subjektiven Eindrücke, die er in der E-Mail vom

24. Juni 2019 geschildert hatte, das Ergebnis dieses Verlaufs sind. Es ist weiter davon auszugehen, dass der Ständerat das fragliche Gespräch vom

12. Juni 2019 mit Bundesstrafrichter B. anders interpretiert hätte, wenn die Be- schwerdekammer am 17. Juni 2019 die Ausstandsgesuche gegen A. abgewie- sen hätte. Zudem ist ein Teil der Darlegungen des Ständerats, wie er selbst durchblicken liess, eine subjektive Interpretation des Gesprächs mit Bundesstrafrichter B. («Er gab mir zu verstehen, […]»). 2.4.5 Demgegenüber erscheint dem Gericht die Darlegung der Ereignisse vom

12. Juni 2019 von Bundesstrafrichter B. kohärent und mit seinen Aussagen über das Treffen vom 8. Mai 2019 im Einklang. 2.4.6 Aufgrund des oben Gesagten hält es das Gericht nicht für wahrscheinlich, dass sich Bundesstrafrichter B. gegenüber dem Ständerat derart geäussert haben soll,

- 17 - wie Letzterer in der E-Mail vom 24. Juni 2019 beschrieben hat. In Würdigung der dargelegten Aussagen der Beteiligten geht das Gericht nicht davon aus, dass Bundesstrafrichter B. den Bundesanwalt regelrecht persönlich angefeindet hat. Selbst wenn er sich am 12. Juni 2019 gegenüber Ständerat D. kritisch über den Bundesanwalt und die Organisation der Bundesanwaltschaft geäussert haben sollte, lässt dies nicht auf eine generelle Befangenheit in Bezug auf die bei der Beschwerdekammer hängigen Verfahren betreffend die FIFA schliessen. Die Be- merkungen von Bundesstrafrichter B. haben jedenfalls nicht den Eindruck ent- stehen lassen, dieser habe sich in Bezug auf die Ergebnisse der FIFA-Verfahren bereits festgelegt und deren Ausgang seien nicht mehr offen. Daher wird das Ausstandsbegehren des Bundesanwaltes auch in diesem Punkt als unbegründet erachtet. 2.5 Es gibt somit keinen Hinweis darauf, dass Bundesstrafrichter B. bei der Teil- nahme am Treffen vom 8. Mai 2019 oder bei den Ereignissen vom 12. Juni 2019 gegenüber dem Bundesanwalt eine Feindschaft gezeigt hätte, dass er in die Or- ganisations- und Verwaltungsautonomie der Bundesanwaltschaft im Sinne von Art. 9 StBOG eingegriffen hätte oder dass er sich über die im Verfahren BB.2019.108 fraglichen «FIFA-Treffen» ausserhalb des Verfahrens geäussert hätte. 2.6 Wie der Bundesanwalt in seiner Triplik richtig erwähnt (siehe oben E. J), ist es unbestritten, dass ein Bundesrichter bzw. in casu ein Bundesstrafrichter einer politischen Gruppierung angehören kann. Eine aktive Teilnahme setzt aber eine angemessene Zurückhaltung bzw. Sensibilität voraus (siehe «Gepflogenheiten der Richter und Richterinnen am Bundesgericht, Ziff. II.2). Aufgrund des oben Gesagten ist nicht belegt, dass Bundesstrafrichter B. bei der Teilnahme am Treffen vom 8. Mai 2019 oder bei den Ereignissen vom

12. Juni 2019 eine solche angemessene Zurückhaltung bzw. Sensibilität hat ver- missen lassen. 2.7 Dass die Entscheide BB.2018.197 und BB.2018.190 + BB.2018.198 am

17. Juni 2019, somit am Vortag des ursprünglich auf den 19. Juni 2019 ange- setzten, in der Folge allerdings verschobenen Wahltages betreffend Wiederwahl des Bundesanwalts bei den Parteien eingingen und der Öffentlichkeit bekannt gemacht wurden, kann nicht als Ausstandsgrund im Verfahren BB.2019.108 be- trachtet werden. 2.8 Das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen Bundesstrafrichter B. erweist sich aufgrund des oben Gesagten als unbegründet und ist daher abzuweisen.

- 18 - 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird dem Gesuchsteller eine Gerichtsge- bühr von Fr. 500.-- auferlegt (Art. 59 Abs. 4 StPO, Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162)).

- 19 - Demnach erkennt die Berufungskammer: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin Zustellung an - Herrn A., Bundesanwalt, Bundesanwaltschaft (Gerichtsurkunde) - Herrn B., Präsident der Beschwerdekammer, Bundesstrafgericht (brevi manu) Mitteilung an - Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (brevi manu) Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Für die Beschwerde ans Bundesgericht gelten die Voraussetzungen gemäss Art. 78 - 81 und 90 ff. BGG.

Versand: 3. September 2019