Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO). Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.
Sachverhalt
A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersu- chung mit der Verfahrensnummer SV.15.1462 gegen unbekannte Täter- schaft wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 01.100-0001 f.). Am
5. Juli 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung aus auf A., K., L., M. und N. wegen des Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sowie der Veruntreuung (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 01.100-0003 f.). Der Strafuntersuchung lag zusammengefasst folgen- der Sachverhalt zugrunde:
Am 20. August 2002 sei von einem Konto von O. bei der Bank P., Genf, eine Zahlung von CHF 10 Mio. auf ein Konto des Advokatur- und Notariatsbüros Q. bei der Bank R. geleistet worden. Bei dieser Zahlung soll es sich um einen Kredit von O. an L. gehandelt haben.
Die Kreditschuld sei am 27. April 2005 beglichen worden, und zwar durch eine Zahlung von EUR 6.7 Mio. des Deutschen Fussballbundes (nachfol- gend „DFB“) oder des vom DFB rechtlich unselbständigen Organisationsko- mitees der Fussball-Weltmeisterschaft 2006 (nachfolgend „OK WM 2006“) über ein Konto der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) (nachfolgend „FIFA“) auf ein Konto von O. bei der Bank P. in Zürich. Diese Zahlung sei allerdings vom Präsidium des OK WM 2006 (nachfolgend „OK- Präsidium“) als „Mitfinanzierung der Galaveranstaltung“ getarnt worden. Das OK-Präsidium habe zum damaligen Zeitpunkt aus den Mitgliedern L., A., M. und K. bestanden. Diese hätten gewusst, dass die Zahlung von EUR 6.7 Mio. nicht der Mitfinanzierung der Galaveranstaltung, sondern der Tilgung der Darlehensschuld von CHF 10 Mio. habe dienen sollen. Dabei soll insbeson- dere der damalige FIFA-Generalsekretär, N., vorgeschlagen haben, die Rückzahlung des Darlehens über die FIFA abzuwickeln und als Kostenbei- trag für die Galaveranstaltung zu tarnen.
B. Im Laufe des Verfahrens hatten sich die FIFA und der DFB als Privatkläger konstituiert.
C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das wegen Geldwäscherei geführte Strafverfahren gegen A. und die übrigen Beschul- digten ein (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 3.000-0005 ff.). Zudem ver- fügte die Bundesanwaltschaft am 24. Juli 2019 die Abtrennung der gegen L. geführten Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Betrugs, der
- 4 -
ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung vom Verfahren SV.15.1462 und die Weiterführung der Strafuntersuchung gegen ihn unter einer neu zu eröffnenden Verfahrensnummer (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 3.000-0050 ff.).
D. Am 5. August 2019 erhob die Bundesanwaltschaft gegen A., K., M. und N. im Verfahren SV.15.1462 Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafge- richts (nachfolgend «Strafkammer») wegen Betrugs, eventualiter Gehilfen- schaft zu Betrug (hinsichtlich der Beschuldigten N. und M.).
E. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 wurde die Bundesanwaltschaft von der Strafkammer zur Ergänzung der Anklage vom 5. August 2019 eingeladen (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-01.000-0196).
F. Mit Vorladungen I und II vom 22. Januar 2020 forderte die Strafkammer unter anderem A. auf, als beschuldigte Person zur Hauptverhandlung SK.2019.45 vom 9. bzw. 11. März 2020 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und als Privatklägerschaft DFB und FIFA wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) bzw. Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) persönlich zu erscheinen (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-05.000-0001 ff.).
G. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 liess die Bundesanwaltschaft der Straf- kammer eine angepasste Fassung der Anklageschrift (mit Ergänzung in Kapitel 1.2.1.2) zukommen (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-01.000- 0207 ff.).
H. Mit Verfügung vom 2. März 2020 ordnete die Aufsichtsbehörde über die Bun- desanwaltschaft (nachfolgend «AB-BA») im Disziplinarverfahren gegen Bun- desanwalt B. eine Disziplinarsanktion in Form der Lohnkürzung von 8% für die Dauer eines Jahres an. In ihrer Medienmitteilung vom 4. März 2020 hielt die AB-BA fest, die Untersuchung habe gezeigt, dass B. im Zusammenhang mit dem FIFA-Verfahrenskomplex seine Verantwortlichkeitspflichten ver- schiedentlich und teilweise erheblich verletzt habe (act. 1.2).
I. Mit Ausstandsgesuch vom 6. März 2020 gelangte A. an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekammer») und stelle folgende Anträge (act. 1. S. 1):
- 5 -
«Es haben alle Staatsanwälte des Bundes, in den Ausstand zu treten, die allfällig im Verfahren SV.15.1462 bzw. SK.2019.45 involviert waren resp. sind (insbesondere C., D., E., F., G., H., I.),
es habe Bundesanwalt B. im Strafverfahren SV.15.1462 in den Ausstand zu treten.
Es sei festzustellen, dass sämtliche Verfahrenshandlungen dieser Personen von An- fang an nichtig und unverwertbar sind.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»
A. stellte im Weiteren diverse prozessuale Anträge (vgl. act. 1 S. 2). Zur Be- gründung seines Ausstandsgesuchs verwies A. insbesondere auf das von N. am 5. März 2020 gegen einzelne im Verfahren SV.15.1462 involvierte Staatsanwälte des Bundes eingereichte Ausstandsgesuch (vgl. separates Verfahren BB.2020.50).
J. Mit Eingabe vom 13. März 2020 teilte A. mit, dass sich sein Ausstandsge- such vom 6. März 2020 auch auf J. beziehe. Aus dem Gesuch gehe klar hervor, dass alle Staatsanwälte und Ass.-Staatsanwälte des Bundes, die all- fällig im Verfahren SV.15.1462 bzw. SK.2019.45 involviert gewesen seien, in den Ausstand zu treten hätten. Dies schliesse auch J. mit ein (act. 3).
K. In seiner Gesuchsantwort vom 18. März 2020 beantragte J., auf das Gesuch sei nicht einzutreten, subsidiär sei das Gesuch abzuweisen (act. 5). D., C., E. und B. beantragten in ihren Stellungnahmen vom 18. bzw. 23. März 2020, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 6, 11, 12 und 13). F. und I. beantragten mit Eingaben je vom 18. März 2020 die Abweisung des Ausstandsgesuchs (act. 7 und 8).
L. Mit Eingabe vom 23. März 2020 reichte A. eine Ergänzung zu seinem Aus- standsgesuch vom 6. März 2020 ein, da ihm mit Schreiben vom 18. März 2020 von der Vorsitzenden der Strafkammer die ungeschwärzte Version der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 zugestellt worden sei (act. 14).
M. Im Verfahren BB.2020.50 (vgl. supra lit. I) liess N. der Beschwerdekammer am 23. März 2020 die ungeschwärzte Version der Verfügung der AB-BA vom
2. März 2020 zukommen (BB.2020.50 act. 27 und 27.1).
- 6 -
N. Mit Schreiben vom 3. April 2020 ersuchte A. um Fristerstreckung der mit Verfügung der Beschwerdekammer vom 26. März 2020 bis zum 6. April 2020 angesetzten Frist zur Einreichung der Gesuchsreplik bis zum 27. April 2020 (act. 18). Dem Fristerstreckungsgesuch wurde letztmals bis 14. April 2020 entsprochen (act. 19).
O. Mit Eingaben vom 3. bzw. 6. April 2020 nahmen J., B. und C. zur Ergänzung von A. vom 23. März 2020 (vgl. supra lit. L) Stellung (act. 17, 20 und 21).
P. A. replizierte mit Eingabe vom 14. April 2020, wobei er sinngemäss an den im Gesuch vom 6. März 2020 gestellten Anträgen festhielt (act. 23). Die Ge- suchsreplik wurde den Gesuchsgegnern am 17. April 2020 zur Kenntnis zu- gestellt (act. 24).
Q. Am 17. April 2020 ersuchte A. um Erstreckung der mit Verfügung der Be- schwerdekammer vom 8. April 2020 bis zum 17. April 2020 angesetzten Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu den Eingaben von B., J. und C. vom
3. bzw. 6. April 2020 (vgl. supra lit. O; act. 25). Dem Fristerstreckungsgesuch wurde letztmals bis zum 24. April 2020 entsprochen (act. 26).
R. Mit Schreiben vom 20. April 2020 an die Beschwerdekammer nahm C. zur aktuellen Medienberichtserstattung Stellung und führte aus, dass er an kei- nem Treffen zwischen Bundesanwalt B. und FIFA-Präsident S. und insbe- sondere auch nicht am fraglichen Treffen vom 16. Juni 2017 teilgenommen habe. Er habe am 16. Juni 2017 freigenommen, um an der Verfassung eines wissenschaftlichen Beitrages zu arbeiten (act. 27 und 27.1). Die Eingabe von C. wurde A. am 21. April 2020 zur Kenntnis zugestellt (act. 28).
S. Am 24. April 2020 nahm A. zu den Eingaben von J., B. und C. vom 3. und
6. April 2020 (vgl. supra lit. O) Stellung (act. 30 und 30.1.).
T. Mit Medienmitteilung vom 28. April 2020 teilte die Strafkammer des Bundesstrafgericht mit, dass am Montag, den 27. April 2020, im Strafver- fahren SK.2019.45 die gesetzliche Verjährungsfrist für die eingeklagten Straftaten betreffend Zahlungen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 in
- 7 -
Deutschland abgelaufen sei (https://www.bstger.ch/de/media/comunicati- stampa/2020.html).
U. Mit einer weiteren als «Ausstandsgesuch» betitelten Eingabe vom 27. April 2020 beantragte A. Folgendes (act. 30):
«Es haben alle Staatsanwälte und Ass.-Staatsanwälte des Bundes, in den Ausstand zu treten, die allfällig im Verfahren SV.15.1462 bzw. SK.2019.45 involviert waren resp. sind (insbesondere J., C., D., E., F., G., H., I.),
es habe Bundesanwalt B. im Strafverfahren SV.15.1462 in den Ausstand zu treten.
Es sei festzustellen, dass sämtliche Verfahrenshandlungen dieser Personen von An- fang an nichtig und unverwertbar sind.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»
V. Gestützt auf die Medienmitteilung der Strafkammer teilte die Beschwerde- kammer den Parteien im vorliegenden Ausstandsverfahren mit Schreiben vom 5. Mai 2020 mit, dass sie beabsichtige, dieses – soweit es sich gegen Bundesanwalt B. sowie die aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälte (bzw. Assistenz-Staatsanwälte) des Bundes, namentlich H., C., D., E., G., F., I. und J., richtete – als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Sie forderte die Parteien auf, sich bis zum 18. Mai 2020 zur Gegenstandslosigkeit und den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern. Den Gesuchsgegnern wurde ferner die Eingabe von A. 27. April 2020 (vgl. supra lit. U) zur Kenntnis zu- gestellt (act. 31).
W. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erklärte J., auf eine erneute Stellungnahme zu verzichten und ausdrücklich an den bisherigen Stellungnahmen, auch be- züglich der Kostenfolge, festzuhalten (act. 32).
X. B. und C. beantragten mit Eingaben je vom 18. Mai 2020, das Ausstands- verfahren BB.2020.55 wegen Gegenstandslosigkeit, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers abzuschreiben (act. 33 und 35).
- 8 -
Y. In seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2020 verwehrt sich A. gegen die Erle- digung des vorliegenden Ausstandsverfahrens infolge Gegenstandslosig- keit. Es treffe zu, dass die Strafkammer beabsichtige, das Verfahren SK.2019.45 wegen Verjährung einzustellen. Solange die Frage der Verjäh- rung aber noch nicht entschieden sei, könne das Ausstandsverfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden (act. 34).
Z. Die Eingaben von J., B. und C. je vom 18. Mai 2020 sind A. am 25. Mai 2020 zur Kenntnis zugestellt worden (act. 36). Ebenso wurde den Gesuchsgeg- nern die Stellungnahme von A. vom 18. Mai 2020 am 25. Mai 2020 zur Kenntnis zugestellt (act. 37).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei- teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
E. 2 Mai 2016 E. 1).
E. 2.1 Das Ausstandsgesuch vom 6. März 2020 richtet sich namentlich gegen Bun- desanwalt B. sowie gegen die aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälte des Bundes, C., D., E., F., G., H. und I. (act. 1). Weiter richtet es sich gegen «alle Staatsanwälte und Ass.-Staatsanwälte des Bundes […], die allfällig im Ver- fahren SV.15.1462 bzw. SK.2019.45 involviert waren resp. sind». Im Rah- men seiner Eingabe vom 13. März 2020 weitete der Gesuchsteller sein Ge- such auf den ehemaligen Staatsanwalt des Bundes J. aus (act. 3).
- 9 -
E. 2.2.1 Mit Medienmitteilung vom 28. April 2020 teilte das Bundesstrafgericht mit, dass am Montag, den 27. April 2020, im Strafverfahren SK.2019.45 die ge- setzliche Verjährungsfrist für die eingeklagten Straftaten betreffend Zahlun- gen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 in Deutschland abgelaufen sei (vgl. supra lit. T).
E. 2.2.2 Die Strafverfolgung verjährt in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil er- gangen, so tritt die Verjährung nicht ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a und b StGB). Die Verjährung ist in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksich- tigen (BGE 116 IV 80 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_927/2015 vom
E. 2.2.3 In der dem Strafverfahren SK.2019.45 zugrundeliegenden Anklage der Bun- desanwaltschaft vom 5. August 2019 bzw. 27. Januar 2020 wird dem Ge- suchsteller Betrug (in Mittäterschaft) im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vor- geworfen. Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis oder Geldstrafe bestraft. Die Verfolgungs- verjährungsfrist beträgt mithin 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).
Der Anklageschrift kann entnommen werden, dass die letzte entscheidende Weiche im Rahmen der arbeitsteiligen Organisation des OK WM 2006 durch K. und A. gestellt worden sei, indem diese mit handschriftlich unterzeichne- tem Zahlungsauftrag vom 26. April 2005, ausgeführt am 27. April 2005, die Auszahlung von EUR 6.7 Mio. zu Lasten des auf den DFB lautenden, durch das OK WM 2006 verwendeten Bankkontos Nr. 1 bei der Bank T. bewirkt hätten (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-01.000-0259). Ausgehend von der letzten Tathandlung hat die Verfolgungsverjährung somit am 27. April 2005 zu laufen begonnen und ist – da kein erstinstanzliches Urteil ergangen ist – am 27. April 2020 abgelaufen. Dies wird weder vom Gesuchsteller noch von den Gesuchsgegnern im vorliegenden Verfahren bestritten. Die Verjäh- rung ergibt sich damit ohne Weiteres aus den Akten und ist – wie erwähnt – von Amtes wegen zu beachten.
E. 2.3 Wird die Verletzung von Ausstandsvorschriften festgestellt, sind Amtshand- lungen aufzuheben, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mit- gewirkt hat, wenn dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom
- 10 -
Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO). Infolge der eingetretenen gesetzlichen Verfolgungsverjährung im Verfahren SK.2019.45 bzw. SV.15.1462 wäre im Falle einer Gutheissung des Aus- standsgesuchs gegen die Gesuchsgegner die Aufhebung von Amtshandlun- gen und deren Wiederholung ausgeschlossen. Dies, weil nach Eintritt der Verfolgungsverjährung keine Verfahrenshandlungen im nämlichen Strafver- fahren mehr vorgenommen werden können und auch die Bundesanwalt- schaft die Verjährung von Amtes wegen zu beachten hat. Das aktuelle prak- tische Interesse an der Feststellung eines allfälligen Ausstandsgrundes ist somit mit Eintritt der Verjährung im Verfahren SK.2019.45 bzw. SV.15.1462 weggefallen (im Allgemeinen zur Diskussion über die Rechtsnatur der Ver- jährung vgl. ZURBRÜGG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 51-61 zu Vor Art. 97-101 StGB; SCHUBARTH, Erlöschen der Strafgewalt zufolge Verjäh- rung – Konsequenzen für die Rechtsnatur der Verjährung und für Fragen der Auslieferung, ZStrR 129/2011, S. 66 ff.).
Ist somit das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung im vorliegenden Ausstandsverfahren weggefallen, ist dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E. 2.4 Gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes bzw. des Kantons, wenn das Ausstandsgesuch gutgeheissen wird. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person. Für die Entschä- digung der obsiegenden Partei sind die Art. 429 f. StPO mangels ausdrück- licher Regelung in Art. 59 Abs. 4 StPO analog anzuwenden (KELLER, a.a.O., N. 12 zu Art. 59 StPO). Bei Gegenstandslosigkeit einer Streitsache wird in erster Linie kostenpflichtig, wer diese verursacht hat (vgl. TPF 2011 31). Wenn sich dies nicht feststellen lässt, ist mit summarischer Begründung auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen und zwar aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Entscheid des Bundesstrafge- richts BB.2013.9 vom 25. Februar 2013). Dabei geht es nicht darum, auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a). Vielmehr kann es bei einer knappen, d.h. Prima-Facie-Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 428 StPO).
Vorliegend ist die Gegenstandslosigkeit des Ausstandsverfahrens gegen die Gesuchsgegner 1-9 wegen der Verjährung des Strafverfahrens SV.15.1462 bzw. SK.2019.45 eingetreten. Es ist daher für die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolge im Rahmen einer summarischen Überprüfung auf den
- 11 -
mutmasslichen Prozessausgang aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Er- ledigungsgrunds abzustellen.
E. 3.1 Wie bereits erwähnt, sind Ausstandsgesuche einer Partei gegen eine in einer Strafbehörde tätigen Person «ohne Verzug» zu stellen (vgl. supra E. 1). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 m.w.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ausstandsge- such ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweis).
Sodann sind grundsätzlich pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Be- hörde als Ganzes nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf ein- zelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsa- chen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur ent- gegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheits- gründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Blosse Vermutungen oder pauschale, vage Andeutungen genügen im Übri- gen nicht (BOOG, a.a.O., N. 4 zu Art. 55; KELLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 58). Glaubhaft machen bedeutet, dass der Gesuchsteller es auch nicht bei einer blossen behaupteten Darstellung belassen kann, sondern die Wahrschein- lichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substanziieren muss. Aufgrund der Notwendigkeit eines raschen Ablaufs und des Aus- schlusses eines Beweisverfahrens (vgl. supra E. 1.1) ist das Glaubhaftma- chen auf Schriftstücke und eine in sich selbst glaubhafte Darstellung be- schränkt (KELLER, a.a.O.).
Die Parteien können den Ausstand «einer in einer Strafbehörde tätigen Per- son» verlangen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das betrifft in erster Linie diejenigen Personen, welche einen direkten Einfluss auf das konkrete Verfahren aus- üben. Ein Ausstandsgesuch kann daher grundsätzlich nur gegen die am Strafverfahren mitwirkenden Personen gestellt werden, in erster Linie somit gegen den Verfahrensleiter oder die Verfahrensleiterin und gegen die unter deren Verantwortung stehenden Personen. Letztgenannte fallen jedoch dann ausser Betracht, wenn sich deren Mitwirkung am Verfahren nur als marginal erweist (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts
- 12 -
BB.2018.195 vom 3. April 2019 E. 1.5 mit Hinweis). Massgebliche Kriterien für die Anwendbarkeit der Ausstandsbestimmungen auf Hilfspersonen müs- sen deren Nähe zum Verfahren sein sowie die Möglichkeit, einen eigenen in der Sache sich auswirkenden Beitrag zu leisten. Es geht darum, ob die Per- son auch nur indirekten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat (KEL- LER, a.a.O., Art. 56 StPO N. 7 m.w.H.; siehe auch MOREILLON/PAREIN-REY- MOND, Petit Commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 56 StPO N. 2).
Analoge Überlegungen müssen auch gelten für die dem Verfahrensleiter bzw. der Verfahrensleiterin hierarchisch übergeordneten Personen wie vor- liegend für den Bundesanwalt. Sie können nur dann Adressaten eines Aus- standsgesuchs einer Partei sein, wenn sie im konkreten, diese Partei betref- fenden Strafverfahren tatsächlich mitgewirkt haben bzw. auf dieses Einfluss genommen haben, sei dies beispielsweise durch Erlass konkreter Weisun- gen an die verfahrensleitende Person oder aber indem sie einzelne Verfah- renshandlungen selber vornehmen. Allein die allgemein geltende, im kon- kreten Fall aber nicht ausgeübte Weisungsbefugnis gegenüber einer verfah- rensleitenden Person schafft demnach keine Möglichkeit, gegen den Bun- desanwalt ein Ausstandsbegehren zu stellen. Eine allfällige Befangenheit der Führungsverantwortlichen wirkt sich demnach nicht zwingend auch auf die in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsanwälte sowie auf die die- sen unterstellten Personen aus (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.4).
E. 3.2 Der Gesuchsteller bezeichnete in seinem Ersuchen den konkreten Aus- standsgrund gegen B. und die übrigen Gesuchsgegner nicht, er schien sich jedoch sinngemäss auf Art. 56 lit. f StPO zu berufen.
E. 3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass auf die Eingabe des Gesuchstellers vom
27. April 2020 (act. 30), mit welcher er neue Ausstandsgründe gegen die Ge- suchsgegner geltend machen will, infolge bereits eingetretener Verjährung des Verfahrens SK.2019.45 und SV.15.1462 (vgl. supra E. 2.2) nicht weiter einzugehen ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der im Ausstandsgesuch vom 6. März 2020 gemachte pauschale Verweis auf das Ausstandsgesuch von N. vom 5. März 2020 (Verfahren BB.2020.50) den Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Ausstandsgründen – wie bereits oben aufgeführt – nicht zu genügen vermag, zumal sich das vorliegende Ausstandsgesuch nur teilweise auf dieselben Personen wie im Verfahren BB.2020.50 bezieht. Das Ausstandsgesuch vom 6. März 2020 vermag aber auch sonst den Anforde- rungen an die Substantiierungspflicht nicht zu genügen. Soweit der Gesuch- steller nämlich angebliche Befangenheitsgründe nannte (Zulassung der FIFA als Privatklägerin, Besprechung verfahrensbezogener Aspekte am
- 13 -
Treffen vom 8. Juli 2015, möglicher Zusammenhang zwischen dem Treffen vom 16. Juni 2017 und einer womöglich am Tag zuvor stattgefundenen Sit- zung der FIFA-Task-Force, direkter Bezug des Treffens vom 16. Juni 2017 zu den FIFA-Strafverfahren, Teilnahme einer fünften Person am Treffen vom
16. Juni 2017) führte er – mit einer Ausnahme (vgl. nachfolgend) – nicht aus, auf wen konkret sich diese beziehen. In einem Ausstandsersuchen sind je- doch die Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend zu substanziieren (vgl. supra E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5 m.w.H.). Insoweit der Gesuchsteller C. in seinem Ausstandsgesuch vom 6. März 2020 namentlich nannte, und diesem vor- warf, dass er das Verfahren SV.15.1462 in Partnerschaft mit F., dessen Be- fangenheit gerichtlich festgestellt worden sei, geführt habe, ist Folgendes festzuhalten: Der Gesuchsteller verkennt, dass die mit Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2018.190 vom 17. Juni 2019 festgestellte Befangenheit von F. gerade nicht das Strafverfahren SV.15.14562 betroffen hatte. Im Üb- rigen hatte F. im vorliegenden Strafverfahren nur eine marginale Rolle inne. Auf diese Umstände wurde bereits mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.107 vom 12. September 2019 in Sachen A. gegen B. und Task- Force der Bundesanwaltschaft FIFA betreffend Ausstand hingewiesen (E. 2.5).
E. 3.4.1 Im Rahmen seiner Eingaben vom 23. März und 24. April 2020 sowie der Replik vom 14. April 2020 führte der Gesuchsteller zahlreiche Umstände auf, die insbesondere die Befangenheit von J. belegen sollten. Diese betrafen über weite Strecken (vgl. insbesondere act. 14 Rz. 9-19) Vorwürfe, die sich bereits aus der Einstellungsverfügung des a.o. Staatsanwalts des Bundes, AA., i.S. J. vom 9. November 2018 ergeben hatten. Die Einstellungsverfü- gung wurde dem Gesuchsteller am 6. Februar 2019 durch die Bundesan- waltschaft zur Kenntnis gebracht (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 16.004- 0301 ff.). Insbesondere auch der Umstand, dass J. an der geheimen und nicht protokollierten Sitzung vom 22. April 2016 teilgenommen hat, ergibt sich bereits aus der betreffenden Einstellungsverfügung. Die diesbezüglich vorgebrachten Ausstandsgründe erweisen sich daher längst als verspätet. Der Gesuchsteller führte ferner aus, der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 lasse sich entnehmen, dass J. am Treffen vom 16. Juni 2017 teilge- nommen habe. J. erklärte hierzu im vorliegenden Verfahren, dass er vom
15. bis 18. Juni 2017 auslandabwesend gewesen sei, was die beiliegenden Boardingkarten belegen würden (act. 5, 17 und 17.1.). In der ungeschwärz- ten Version der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 wird in Rz. 85 aus- geführt, dass der Eintrag in der Outlook-Agenda des Bundesanwalts für den
16. Juni 2017 im «Hotel CC.» mit Abkürzungen den Bundesanwalt, J., BB.
- 14 -
und S. nenne (BB.2020.50 act. 27.1). Offenbar scheint jedoch auch die AB- BA davon auszugehen, dass J. letztlich am Treffen vom 16. Juni 2017 nicht teilgenommen hat. In Rz. 89 hält sie nämlich fest: «Zusammenfassend ist für diese Untersuchung aufgrund der vorstehend genannten Sachverhaltsele- mente und Indizien erstellt, dass am 16. Juni 2017 im Hotel CC. in Bern ein Treffen stattgefunden hat, an welchem der Bundesanwalt, S., BB. und DD. teilgenommen haben». Die Teilnahme von J. am besagten Treffen vom
16. Juni 2017 ist damit gerade nicht belegt. Im Übrigen wäre ohnehin frag- lich, ob die Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020, die (noch nicht) rechts- kräftig ist und im Rahmen eines Disziplinarverfahrens – bei welchem andere Beweisanforderungen als im Strafverfahren gelten – erlassen wurde, über- haupt geeignet wäre, die geltend gemachten Ausstandsgründe zu belegen.
E. 3.4.2 Ist die Befangenheit von J. im Verfahren SV.15.1462 nicht glaubhaft darge- tan, geht die Argumentation der abgeleiteten Befangenheit der Staatsan- wälte des Bundes C., F., D., G. und E. von vornherein ins Leere. Abgesehen davon führt die Befangenheit von Führungsverantwortlichen nicht automa- tisch zur Annahme einer solchen auf Seiten der in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsanwälte sowie den diesen unterstellten Personen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.108 vom 16. September 2019 E. 3.5 m.w.H.).
E. 3.4.3 Soweit der Gesuchsteller mit Stellungnahme vom 24. April 2020 die diversen Geheimtreffen des Bundesanwalts B. mit hochrangingen Vertretern der Pri- vatklägerin FIFA als Ausstandsgründe aufführte (act. 29 S. 2 f.), ist darauf hinzuweisen, dass diese bereits Gegenstand im Ausstandsverfahren BB.2019.107 waren. Die Beschwerdekammer trat in jenem Verfahren auf das auf das Ausstandsgesuch gegen B. nicht ein (vgl. E. 2.2). Da der Ge- suchsteller im vorliegenden Verfahren gegen B. keine Ausstandsgründe gel- tend gemacht hat, die er nicht bereits im Verfahren BB.2019.107 vorgebracht hatte, wäre auf das Ausstandsgesuch betreffend B. nicht einzutreten gewe- sen.
E. 3.4.4 Gänzlich unbegründet ist das Ausstandsgesuch gegen den Stellvertretenden Bundesanwalt H. und gegen I., weshalb darauf nicht einzutreten gewesen wäre.
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegner 1-9 nicht einzutreten gewesen wäre.
- 15 -
E. 5 Gestützt auf den mutmasslichen Prozessausgang wäre der Gesuchsteller mit seinem Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegner 1-9 im vorliegen- den Verfahren unterlegen.
E. 6 Damit hat der Gesuchsteller gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StPO die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR; SR 173.713.162).
- 16 -
Dispositiv
- Das Ausstandverfahren gegen den Bundesanwalt B., den Stellvertretenden Bundesanwalt H. und die aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälte des Bun- des, G., E., D., F., C., I. und J. wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 6. Juli 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Nathan Landshut, Gesuchsteller
gegen
1. B., Bundesanwalt, Bundesanwaltschaft,
2. C., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwalt- schaft,
3. D., a.i. Staatsanwältin des Bundes, Bundesan- waltschaft,
4. E., Assistenz-Staatsanwältin des Bundes, Bun- desanwaltschaft,
5. F., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwalt- schaft,
6. G., Bundesanwaltschaft,
7. H., Stellvertretender Bundesanwalt, Bundesan- waltschaft, B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.55
- 2 -
8. I., Leitende Staatsanwältin des Bundes, Bundes- anwaltschaft,
9. J., Präsident der Berufungskammer, Bundesstraf- gericht, Gesuchsgegner 1-9
Gegenstand
Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO); Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
- 3 -
Sachverhalt:
A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersu- chung mit der Verfahrensnummer SV.15.1462 gegen unbekannte Täter- schaft wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 01.100-0001 f.). Am
5. Juli 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung aus auf A., K., L., M. und N. wegen des Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sowie der Veruntreuung (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 01.100-0003 f.). Der Strafuntersuchung lag zusammengefasst folgen- der Sachverhalt zugrunde:
Am 20. August 2002 sei von einem Konto von O. bei der Bank P., Genf, eine Zahlung von CHF 10 Mio. auf ein Konto des Advokatur- und Notariatsbüros Q. bei der Bank R. geleistet worden. Bei dieser Zahlung soll es sich um einen Kredit von O. an L. gehandelt haben.
Die Kreditschuld sei am 27. April 2005 beglichen worden, und zwar durch eine Zahlung von EUR 6.7 Mio. des Deutschen Fussballbundes (nachfol- gend „DFB“) oder des vom DFB rechtlich unselbständigen Organisationsko- mitees der Fussball-Weltmeisterschaft 2006 (nachfolgend „OK WM 2006“) über ein Konto der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) (nachfolgend „FIFA“) auf ein Konto von O. bei der Bank P. in Zürich. Diese Zahlung sei allerdings vom Präsidium des OK WM 2006 (nachfolgend „OK- Präsidium“) als „Mitfinanzierung der Galaveranstaltung“ getarnt worden. Das OK-Präsidium habe zum damaligen Zeitpunkt aus den Mitgliedern L., A., M. und K. bestanden. Diese hätten gewusst, dass die Zahlung von EUR 6.7 Mio. nicht der Mitfinanzierung der Galaveranstaltung, sondern der Tilgung der Darlehensschuld von CHF 10 Mio. habe dienen sollen. Dabei soll insbeson- dere der damalige FIFA-Generalsekretär, N., vorgeschlagen haben, die Rückzahlung des Darlehens über die FIFA abzuwickeln und als Kostenbei- trag für die Galaveranstaltung zu tarnen.
B. Im Laufe des Verfahrens hatten sich die FIFA und der DFB als Privatkläger konstituiert.
C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das wegen Geldwäscherei geführte Strafverfahren gegen A. und die übrigen Beschul- digten ein (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 3.000-0005 ff.). Zudem ver- fügte die Bundesanwaltschaft am 24. Juli 2019 die Abtrennung der gegen L. geführten Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Betrugs, der
- 4 -
ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung vom Verfahren SV.15.1462 und die Weiterführung der Strafuntersuchung gegen ihn unter einer neu zu eröffnenden Verfahrensnummer (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 3.000-0050 ff.).
D. Am 5. August 2019 erhob die Bundesanwaltschaft gegen A., K., M. und N. im Verfahren SV.15.1462 Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafge- richts (nachfolgend «Strafkammer») wegen Betrugs, eventualiter Gehilfen- schaft zu Betrug (hinsichtlich der Beschuldigten N. und M.).
E. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 wurde die Bundesanwaltschaft von der Strafkammer zur Ergänzung der Anklage vom 5. August 2019 eingeladen (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-01.000-0196).
F. Mit Vorladungen I und II vom 22. Januar 2020 forderte die Strafkammer unter anderem A. auf, als beschuldigte Person zur Hauptverhandlung SK.2019.45 vom 9. bzw. 11. März 2020 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und als Privatklägerschaft DFB und FIFA wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) bzw. Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) persönlich zu erscheinen (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-05.000-0001 ff.).
G. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 liess die Bundesanwaltschaft der Straf- kammer eine angepasste Fassung der Anklageschrift (mit Ergänzung in Kapitel 1.2.1.2) zukommen (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-01.000- 0207 ff.).
H. Mit Verfügung vom 2. März 2020 ordnete die Aufsichtsbehörde über die Bun- desanwaltschaft (nachfolgend «AB-BA») im Disziplinarverfahren gegen Bun- desanwalt B. eine Disziplinarsanktion in Form der Lohnkürzung von 8% für die Dauer eines Jahres an. In ihrer Medienmitteilung vom 4. März 2020 hielt die AB-BA fest, die Untersuchung habe gezeigt, dass B. im Zusammenhang mit dem FIFA-Verfahrenskomplex seine Verantwortlichkeitspflichten ver- schiedentlich und teilweise erheblich verletzt habe (act. 1.2).
I. Mit Ausstandsgesuch vom 6. März 2020 gelangte A. an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekammer») und stelle folgende Anträge (act. 1. S. 1):
- 5 -
«Es haben alle Staatsanwälte des Bundes, in den Ausstand zu treten, die allfällig im Verfahren SV.15.1462 bzw. SK.2019.45 involviert waren resp. sind (insbesondere C., D., E., F., G., H., I.),
es habe Bundesanwalt B. im Strafverfahren SV.15.1462 in den Ausstand zu treten.
Es sei festzustellen, dass sämtliche Verfahrenshandlungen dieser Personen von An- fang an nichtig und unverwertbar sind.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»
A. stellte im Weiteren diverse prozessuale Anträge (vgl. act. 1 S. 2). Zur Be- gründung seines Ausstandsgesuchs verwies A. insbesondere auf das von N. am 5. März 2020 gegen einzelne im Verfahren SV.15.1462 involvierte Staatsanwälte des Bundes eingereichte Ausstandsgesuch (vgl. separates Verfahren BB.2020.50).
J. Mit Eingabe vom 13. März 2020 teilte A. mit, dass sich sein Ausstandsge- such vom 6. März 2020 auch auf J. beziehe. Aus dem Gesuch gehe klar hervor, dass alle Staatsanwälte und Ass.-Staatsanwälte des Bundes, die all- fällig im Verfahren SV.15.1462 bzw. SK.2019.45 involviert gewesen seien, in den Ausstand zu treten hätten. Dies schliesse auch J. mit ein (act. 3).
K. In seiner Gesuchsantwort vom 18. März 2020 beantragte J., auf das Gesuch sei nicht einzutreten, subsidiär sei das Gesuch abzuweisen (act. 5). D., C., E. und B. beantragten in ihren Stellungnahmen vom 18. bzw. 23. März 2020, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 6, 11, 12 und 13). F. und I. beantragten mit Eingaben je vom 18. März 2020 die Abweisung des Ausstandsgesuchs (act. 7 und 8).
L. Mit Eingabe vom 23. März 2020 reichte A. eine Ergänzung zu seinem Aus- standsgesuch vom 6. März 2020 ein, da ihm mit Schreiben vom 18. März 2020 von der Vorsitzenden der Strafkammer die ungeschwärzte Version der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 zugestellt worden sei (act. 14).
M. Im Verfahren BB.2020.50 (vgl. supra lit. I) liess N. der Beschwerdekammer am 23. März 2020 die ungeschwärzte Version der Verfügung der AB-BA vom
2. März 2020 zukommen (BB.2020.50 act. 27 und 27.1).
- 6 -
N. Mit Schreiben vom 3. April 2020 ersuchte A. um Fristerstreckung der mit Verfügung der Beschwerdekammer vom 26. März 2020 bis zum 6. April 2020 angesetzten Frist zur Einreichung der Gesuchsreplik bis zum 27. April 2020 (act. 18). Dem Fristerstreckungsgesuch wurde letztmals bis 14. April 2020 entsprochen (act. 19).
O. Mit Eingaben vom 3. bzw. 6. April 2020 nahmen J., B. und C. zur Ergänzung von A. vom 23. März 2020 (vgl. supra lit. L) Stellung (act. 17, 20 und 21).
P. A. replizierte mit Eingabe vom 14. April 2020, wobei er sinngemäss an den im Gesuch vom 6. März 2020 gestellten Anträgen festhielt (act. 23). Die Ge- suchsreplik wurde den Gesuchsgegnern am 17. April 2020 zur Kenntnis zu- gestellt (act. 24).
Q. Am 17. April 2020 ersuchte A. um Erstreckung der mit Verfügung der Be- schwerdekammer vom 8. April 2020 bis zum 17. April 2020 angesetzten Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu den Eingaben von B., J. und C. vom
3. bzw. 6. April 2020 (vgl. supra lit. O; act. 25). Dem Fristerstreckungsgesuch wurde letztmals bis zum 24. April 2020 entsprochen (act. 26).
R. Mit Schreiben vom 20. April 2020 an die Beschwerdekammer nahm C. zur aktuellen Medienberichtserstattung Stellung und führte aus, dass er an kei- nem Treffen zwischen Bundesanwalt B. und FIFA-Präsident S. und insbe- sondere auch nicht am fraglichen Treffen vom 16. Juni 2017 teilgenommen habe. Er habe am 16. Juni 2017 freigenommen, um an der Verfassung eines wissenschaftlichen Beitrages zu arbeiten (act. 27 und 27.1). Die Eingabe von C. wurde A. am 21. April 2020 zur Kenntnis zugestellt (act. 28).
S. Am 24. April 2020 nahm A. zu den Eingaben von J., B. und C. vom 3. und
6. April 2020 (vgl. supra lit. O) Stellung (act. 30 und 30.1.).
T. Mit Medienmitteilung vom 28. April 2020 teilte die Strafkammer des Bundesstrafgericht mit, dass am Montag, den 27. April 2020, im Strafver- fahren SK.2019.45 die gesetzliche Verjährungsfrist für die eingeklagten Straftaten betreffend Zahlungen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 in
- 7 -
Deutschland abgelaufen sei (https://www.bstger.ch/de/media/comunicati- stampa/2020.html).
U. Mit einer weiteren als «Ausstandsgesuch» betitelten Eingabe vom 27. April 2020 beantragte A. Folgendes (act. 30):
«Es haben alle Staatsanwälte und Ass.-Staatsanwälte des Bundes, in den Ausstand zu treten, die allfällig im Verfahren SV.15.1462 bzw. SK.2019.45 involviert waren resp. sind (insbesondere J., C., D., E., F., G., H., I.),
es habe Bundesanwalt B. im Strafverfahren SV.15.1462 in den Ausstand zu treten.
Es sei festzustellen, dass sämtliche Verfahrenshandlungen dieser Personen von An- fang an nichtig und unverwertbar sind.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»
V. Gestützt auf die Medienmitteilung der Strafkammer teilte die Beschwerde- kammer den Parteien im vorliegenden Ausstandsverfahren mit Schreiben vom 5. Mai 2020 mit, dass sie beabsichtige, dieses – soweit es sich gegen Bundesanwalt B. sowie die aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälte (bzw. Assistenz-Staatsanwälte) des Bundes, namentlich H., C., D., E., G., F., I. und J., richtete – als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Sie forderte die Parteien auf, sich bis zum 18. Mai 2020 zur Gegenstandslosigkeit und den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern. Den Gesuchsgegnern wurde ferner die Eingabe von A. 27. April 2020 (vgl. supra lit. U) zur Kenntnis zu- gestellt (act. 31).
W. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erklärte J., auf eine erneute Stellungnahme zu verzichten und ausdrücklich an den bisherigen Stellungnahmen, auch be- züglich der Kostenfolge, festzuhalten (act. 32).
X. B. und C. beantragten mit Eingaben je vom 18. Mai 2020, das Ausstands- verfahren BB.2020.55 wegen Gegenstandslosigkeit, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers abzuschreiben (act. 33 und 35).
- 8 -
Y. In seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2020 verwehrt sich A. gegen die Erle- digung des vorliegenden Ausstandsverfahrens infolge Gegenstandslosig- keit. Es treffe zu, dass die Strafkammer beabsichtige, das Verfahren SK.2019.45 wegen Verjährung einzustellen. Solange die Frage der Verjäh- rung aber noch nicht entschieden sei, könne das Ausstandsverfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden (act. 34).
Z. Die Eingaben von J., B. und C. je vom 18. Mai 2020 sind A. am 25. Mai 2020 zur Kenntnis zugestellt worden (act. 36). Ebenso wurde den Gesuchsgeg- nern die Stellungnahme von A. vom 18. Mai 2020 am 25. Mai 2020 zur Kenntnis zugestellt (act. 37).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei- teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
2.
2.1 Das Ausstandsgesuch vom 6. März 2020 richtet sich namentlich gegen Bun- desanwalt B. sowie gegen die aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälte des Bundes, C., D., E., F., G., H. und I. (act. 1). Weiter richtet es sich gegen «alle Staatsanwälte und Ass.-Staatsanwälte des Bundes […], die allfällig im Ver- fahren SV.15.1462 bzw. SK.2019.45 involviert waren resp. sind». Im Rah- men seiner Eingabe vom 13. März 2020 weitete der Gesuchsteller sein Ge- such auf den ehemaligen Staatsanwalt des Bundes J. aus (act. 3).
- 9 -
2.2
2.2.1 Mit Medienmitteilung vom 28. April 2020 teilte das Bundesstrafgericht mit, dass am Montag, den 27. April 2020, im Strafverfahren SK.2019.45 die ge- setzliche Verjährungsfrist für die eingeklagten Straftaten betreffend Zahlun- gen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 in Deutschland abgelaufen sei (vgl. supra lit. T).
2.2.2 Die Strafverfolgung verjährt in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil er- gangen, so tritt die Verjährung nicht ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a und b StGB). Die Verjährung ist in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksich- tigen (BGE 116 IV 80 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_927/2015 vom
2. Mai 2016 E. 1).
2.2.3 In der dem Strafverfahren SK.2019.45 zugrundeliegenden Anklage der Bun- desanwaltschaft vom 5. August 2019 bzw. 27. Januar 2020 wird dem Ge- suchsteller Betrug (in Mittäterschaft) im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vor- geworfen. Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis oder Geldstrafe bestraft. Die Verfolgungs- verjährungsfrist beträgt mithin 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).
Der Anklageschrift kann entnommen werden, dass die letzte entscheidende Weiche im Rahmen der arbeitsteiligen Organisation des OK WM 2006 durch K. und A. gestellt worden sei, indem diese mit handschriftlich unterzeichne- tem Zahlungsauftrag vom 26. April 2005, ausgeführt am 27. April 2005, die Auszahlung von EUR 6.7 Mio. zu Lasten des auf den DFB lautenden, durch das OK WM 2006 verwendeten Bankkontos Nr. 1 bei der Bank T. bewirkt hätten (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-01.000-0259). Ausgehend von der letzten Tathandlung hat die Verfolgungsverjährung somit am 27. April 2005 zu laufen begonnen und ist – da kein erstinstanzliches Urteil ergangen ist – am 27. April 2020 abgelaufen. Dies wird weder vom Gesuchsteller noch von den Gesuchsgegnern im vorliegenden Verfahren bestritten. Die Verjäh- rung ergibt sich damit ohne Weiteres aus den Akten und ist – wie erwähnt – von Amtes wegen zu beachten.
2.3 Wird die Verletzung von Ausstandsvorschriften festgestellt, sind Amtshand- lungen aufzuheben, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mit- gewirkt hat, wenn dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom
- 10 -
Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO). Infolge der eingetretenen gesetzlichen Verfolgungsverjährung im Verfahren SK.2019.45 bzw. SV.15.1462 wäre im Falle einer Gutheissung des Aus- standsgesuchs gegen die Gesuchsgegner die Aufhebung von Amtshandlun- gen und deren Wiederholung ausgeschlossen. Dies, weil nach Eintritt der Verfolgungsverjährung keine Verfahrenshandlungen im nämlichen Strafver- fahren mehr vorgenommen werden können und auch die Bundesanwalt- schaft die Verjährung von Amtes wegen zu beachten hat. Das aktuelle prak- tische Interesse an der Feststellung eines allfälligen Ausstandsgrundes ist somit mit Eintritt der Verjährung im Verfahren SK.2019.45 bzw. SV.15.1462 weggefallen (im Allgemeinen zur Diskussion über die Rechtsnatur der Ver- jährung vgl. ZURBRÜGG, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 51-61 zu Vor Art. 97-101 StGB; SCHUBARTH, Erlöschen der Strafgewalt zufolge Verjäh- rung – Konsequenzen für die Rechtsnatur der Verjährung und für Fragen der Auslieferung, ZStrR 129/2011, S. 66 ff.).
Ist somit das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung im vorliegenden Ausstandsverfahren weggefallen, ist dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.4 Gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes bzw. des Kantons, wenn das Ausstandsgesuch gutgeheissen wird. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person. Für die Entschä- digung der obsiegenden Partei sind die Art. 429 f. StPO mangels ausdrück- licher Regelung in Art. 59 Abs. 4 StPO analog anzuwenden (KELLER, a.a.O., N. 12 zu Art. 59 StPO). Bei Gegenstandslosigkeit einer Streitsache wird in erster Linie kostenpflichtig, wer diese verursacht hat (vgl. TPF 2011 31). Wenn sich dies nicht feststellen lässt, ist mit summarischer Begründung auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen und zwar aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Entscheid des Bundesstrafge- richts BB.2013.9 vom 25. Februar 2013). Dabei geht es nicht darum, auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a). Vielmehr kann es bei einer knappen, d.h. Prima-Facie-Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 428 StPO).
Vorliegend ist die Gegenstandslosigkeit des Ausstandsverfahrens gegen die Gesuchsgegner 1-9 wegen der Verjährung des Strafverfahrens SV.15.1462 bzw. SK.2019.45 eingetreten. Es ist daher für die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolge im Rahmen einer summarischen Überprüfung auf den
- 11 -
mutmasslichen Prozessausgang aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Er- ledigungsgrunds abzustellen.
3. 3.1 Wie bereits erwähnt, sind Ausstandsgesuche einer Partei gegen eine in einer Strafbehörde tätigen Person «ohne Verzug» zu stellen (vgl. supra E. 1). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 m.w.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ausstandsge- such ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweis).
Sodann sind grundsätzlich pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Be- hörde als Ganzes nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf ein- zelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsa- chen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur ent- gegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheits- gründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Blosse Vermutungen oder pauschale, vage Andeutungen genügen im Übri- gen nicht (BOOG, a.a.O., N. 4 zu Art. 55; KELLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 58). Glaubhaft machen bedeutet, dass der Gesuchsteller es auch nicht bei einer blossen behaupteten Darstellung belassen kann, sondern die Wahrschein- lichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substanziieren muss. Aufgrund der Notwendigkeit eines raschen Ablaufs und des Aus- schlusses eines Beweisverfahrens (vgl. supra E. 1.1) ist das Glaubhaftma- chen auf Schriftstücke und eine in sich selbst glaubhafte Darstellung be- schränkt (KELLER, a.a.O.).
Die Parteien können den Ausstand «einer in einer Strafbehörde tätigen Per- son» verlangen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das betrifft in erster Linie diejenigen Personen, welche einen direkten Einfluss auf das konkrete Verfahren aus- üben. Ein Ausstandsgesuch kann daher grundsätzlich nur gegen die am Strafverfahren mitwirkenden Personen gestellt werden, in erster Linie somit gegen den Verfahrensleiter oder die Verfahrensleiterin und gegen die unter deren Verantwortung stehenden Personen. Letztgenannte fallen jedoch dann ausser Betracht, wenn sich deren Mitwirkung am Verfahren nur als marginal erweist (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts
- 12 -
BB.2018.195 vom 3. April 2019 E. 1.5 mit Hinweis). Massgebliche Kriterien für die Anwendbarkeit der Ausstandsbestimmungen auf Hilfspersonen müs- sen deren Nähe zum Verfahren sein sowie die Möglichkeit, einen eigenen in der Sache sich auswirkenden Beitrag zu leisten. Es geht darum, ob die Per- son auch nur indirekten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat (KEL- LER, a.a.O., Art. 56 StPO N. 7 m.w.H.; siehe auch MOREILLON/PAREIN-REY- MOND, Petit Commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 56 StPO N. 2).
Analoge Überlegungen müssen auch gelten für die dem Verfahrensleiter bzw. der Verfahrensleiterin hierarchisch übergeordneten Personen wie vor- liegend für den Bundesanwalt. Sie können nur dann Adressaten eines Aus- standsgesuchs einer Partei sein, wenn sie im konkreten, diese Partei betref- fenden Strafverfahren tatsächlich mitgewirkt haben bzw. auf dieses Einfluss genommen haben, sei dies beispielsweise durch Erlass konkreter Weisun- gen an die verfahrensleitende Person oder aber indem sie einzelne Verfah- renshandlungen selber vornehmen. Allein die allgemein geltende, im kon- kreten Fall aber nicht ausgeübte Weisungsbefugnis gegenüber einer verfah- rensleitenden Person schafft demnach keine Möglichkeit, gegen den Bun- desanwalt ein Ausstandsbegehren zu stellen. Eine allfällige Befangenheit der Führungsverantwortlichen wirkt sich demnach nicht zwingend auch auf die in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsanwälte sowie auf die die- sen unterstellten Personen aus (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.4).
3.2 Der Gesuchsteller bezeichnete in seinem Ersuchen den konkreten Aus- standsgrund gegen B. und die übrigen Gesuchsgegner nicht, er schien sich jedoch sinngemäss auf Art. 56 lit. f StPO zu berufen.
3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass auf die Eingabe des Gesuchstellers vom
27. April 2020 (act. 30), mit welcher er neue Ausstandsgründe gegen die Ge- suchsgegner geltend machen will, infolge bereits eingetretener Verjährung des Verfahrens SK.2019.45 und SV.15.1462 (vgl. supra E. 2.2) nicht weiter einzugehen ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der im Ausstandsgesuch vom 6. März 2020 gemachte pauschale Verweis auf das Ausstandsgesuch von N. vom 5. März 2020 (Verfahren BB.2020.50) den Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Ausstandsgründen – wie bereits oben aufgeführt – nicht zu genügen vermag, zumal sich das vorliegende Ausstandsgesuch nur teilweise auf dieselben Personen wie im Verfahren BB.2020.50 bezieht. Das Ausstandsgesuch vom 6. März 2020 vermag aber auch sonst den Anforde- rungen an die Substantiierungspflicht nicht zu genügen. Soweit der Gesuch- steller nämlich angebliche Befangenheitsgründe nannte (Zulassung der FIFA als Privatklägerin, Besprechung verfahrensbezogener Aspekte am
- 13 -
Treffen vom 8. Juli 2015, möglicher Zusammenhang zwischen dem Treffen vom 16. Juni 2017 und einer womöglich am Tag zuvor stattgefundenen Sit- zung der FIFA-Task-Force, direkter Bezug des Treffens vom 16. Juni 2017 zu den FIFA-Strafverfahren, Teilnahme einer fünften Person am Treffen vom
16. Juni 2017) führte er – mit einer Ausnahme (vgl. nachfolgend) – nicht aus, auf wen konkret sich diese beziehen. In einem Ausstandsersuchen sind je- doch die Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend zu substanziieren (vgl. supra E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5 m.w.H.). Insoweit der Gesuchsteller C. in seinem Ausstandsgesuch vom 6. März 2020 namentlich nannte, und diesem vor- warf, dass er das Verfahren SV.15.1462 in Partnerschaft mit F., dessen Be- fangenheit gerichtlich festgestellt worden sei, geführt habe, ist Folgendes festzuhalten: Der Gesuchsteller verkennt, dass die mit Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2018.190 vom 17. Juni 2019 festgestellte Befangenheit von F. gerade nicht das Strafverfahren SV.15.14562 betroffen hatte. Im Üb- rigen hatte F. im vorliegenden Strafverfahren nur eine marginale Rolle inne. Auf diese Umstände wurde bereits mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.107 vom 12. September 2019 in Sachen A. gegen B. und Task- Force der Bundesanwaltschaft FIFA betreffend Ausstand hingewiesen (E. 2.5).
3.4
3.4.1 Im Rahmen seiner Eingaben vom 23. März und 24. April 2020 sowie der Replik vom 14. April 2020 führte der Gesuchsteller zahlreiche Umstände auf, die insbesondere die Befangenheit von J. belegen sollten. Diese betrafen über weite Strecken (vgl. insbesondere act. 14 Rz. 9-19) Vorwürfe, die sich bereits aus der Einstellungsverfügung des a.o. Staatsanwalts des Bundes, AA., i.S. J. vom 9. November 2018 ergeben hatten. Die Einstellungsverfü- gung wurde dem Gesuchsteller am 6. Februar 2019 durch die Bundesan- waltschaft zur Kenntnis gebracht (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 16.004- 0301 ff.). Insbesondere auch der Umstand, dass J. an der geheimen und nicht protokollierten Sitzung vom 22. April 2016 teilgenommen hat, ergibt sich bereits aus der betreffenden Einstellungsverfügung. Die diesbezüglich vorgebrachten Ausstandsgründe erweisen sich daher längst als verspätet. Der Gesuchsteller führte ferner aus, der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 lasse sich entnehmen, dass J. am Treffen vom 16. Juni 2017 teilge- nommen habe. J. erklärte hierzu im vorliegenden Verfahren, dass er vom
15. bis 18. Juni 2017 auslandabwesend gewesen sei, was die beiliegenden Boardingkarten belegen würden (act. 5, 17 und 17.1.). In der ungeschwärz- ten Version der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 wird in Rz. 85 aus- geführt, dass der Eintrag in der Outlook-Agenda des Bundesanwalts für den
16. Juni 2017 im «Hotel CC.» mit Abkürzungen den Bundesanwalt, J., BB.
- 14 -
und S. nenne (BB.2020.50 act. 27.1). Offenbar scheint jedoch auch die AB- BA davon auszugehen, dass J. letztlich am Treffen vom 16. Juni 2017 nicht teilgenommen hat. In Rz. 89 hält sie nämlich fest: «Zusammenfassend ist für diese Untersuchung aufgrund der vorstehend genannten Sachverhaltsele- mente und Indizien erstellt, dass am 16. Juni 2017 im Hotel CC. in Bern ein Treffen stattgefunden hat, an welchem der Bundesanwalt, S., BB. und DD. teilgenommen haben». Die Teilnahme von J. am besagten Treffen vom
16. Juni 2017 ist damit gerade nicht belegt. Im Übrigen wäre ohnehin frag- lich, ob die Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020, die (noch nicht) rechts- kräftig ist und im Rahmen eines Disziplinarverfahrens – bei welchem andere Beweisanforderungen als im Strafverfahren gelten – erlassen wurde, über- haupt geeignet wäre, die geltend gemachten Ausstandsgründe zu belegen.
3.4.2 Ist die Befangenheit von J. im Verfahren SV.15.1462 nicht glaubhaft darge- tan, geht die Argumentation der abgeleiteten Befangenheit der Staatsan- wälte des Bundes C., F., D., G. und E. von vornherein ins Leere. Abgesehen davon führt die Befangenheit von Führungsverantwortlichen nicht automa- tisch zur Annahme einer solchen auf Seiten der in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsanwälte sowie den diesen unterstellten Personen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.108 vom 16. September 2019 E. 3.5 m.w.H.).
3.4.3 Soweit der Gesuchsteller mit Stellungnahme vom 24. April 2020 die diversen Geheimtreffen des Bundesanwalts B. mit hochrangingen Vertretern der Pri- vatklägerin FIFA als Ausstandsgründe aufführte (act. 29 S. 2 f.), ist darauf hinzuweisen, dass diese bereits Gegenstand im Ausstandsverfahren BB.2019.107 waren. Die Beschwerdekammer trat in jenem Verfahren auf das auf das Ausstandsgesuch gegen B. nicht ein (vgl. E. 2.2). Da der Ge- suchsteller im vorliegenden Verfahren gegen B. keine Ausstandsgründe gel- tend gemacht hat, die er nicht bereits im Verfahren BB.2019.107 vorgebracht hatte, wäre auf das Ausstandsgesuch betreffend B. nicht einzutreten gewe- sen.
3.4.4 Gänzlich unbegründet ist das Ausstandsgesuch gegen den Stellvertretenden Bundesanwalt H. und gegen I., weshalb darauf nicht einzutreten gewesen wäre.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegner 1-9 nicht einzutreten gewesen wäre.
- 15 -
5. Gestützt auf den mutmasslichen Prozessausgang wäre der Gesuchsteller mit seinem Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegner 1-9 im vorliegen- den Verfahren unterlegen.
6. Damit hat der Gesuchsteller gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StPO die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR; SR 173.713.162).
- 16 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Ausstandverfahren gegen den Bundesanwalt B., den Stellvertretenden Bundesanwalt H. und die aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälte des Bun- des, G., E., D., F., C., I. und J. wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 6. Juli 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Nathan Landshut - B. - C. - D. - E. - F. - G. - H. - I. - J.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.