Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 12. August 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Joachim K. Schweiger
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.108
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») im Strafverfahren gegen B. und andere mit Einstellungsverfügung vom 13. März 2020, versandt am 19. Mai 2020, namentlich verfügte, dass auf die Anträge auf Zusprechung eingezo- gener Vermögenswerte zu Gunsten geschädigter Personen (Art. 73 StGB) nicht eingetreten wird (Dispositiv-Ziff. 6) und die Verfahrenskosten je zu 1/5 den Beschuldigten C. und D. auferlegt und erlassen sowie im Übrigen die Verfahrenskosten vom Bund übernommen werden (Dispositiv-Ziff. 7; act. 2);
- A., vertreten durch Rechtsanwalt Joachim K. Schweiger, dagegen mit Be- schwerde datiert vom 25. Mai 2020 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts gelangt (act. 1);
- der Rechtsvertreter von A. mit Schreiben vom 16. Juni 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– bis 2. Juli 2020 aufgefordert wurde (act. 4); er sodann darauf hingewiesen wurde, dass bei Säumnis auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde (Art. 383 Abs. 2 StPO);
- der Rechtsvertreter den Empfang des Schreibens vom 16. Juni 2020 am
22. Juni 2020 bestätigte (act. 5);
- innert Frist (und bis dato) weder der Kostenvorschuss geleistet noch ein Ge- such um unentgeltliche Prozessführung gestellt wurde.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei Art. 136 StPO vorbehalten bleibt (Art. 383 Abs. 1 StPO); falls die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird, die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt (Art. 383 Abs. 2 StPO);
- 3 -
- der Beschwerdeführer gemäss angefochtener Einstellungsverfügung am Strafverfahren als Privatklägerschaft teilnahm;
- der Beschwerdeführer entsprechend verpflichtet werden kann, einen Kos- tenvorschuss zu leisten;
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zu Gunsten der Behörde der Schweize- rischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 91 Abs. 5 StPO);
- der Kostenvorschuss bis zum 2. Juli 2020 nicht eingegangen ist und der Be- schwerdeführer auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung im Sinne von Art. 136 StPO ersucht hat;
- der Beschwerdeführer damit die ihm zur Leistung des Kostenvorschusses anberaumte Frist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
- unter diesen Umständen nicht geprüft werden muss, ob die weiteren Eintre- tensvoraussetzungen erfüllt sind;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.– festzu- setzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR);
- dieser Beschluss gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesre- publik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) unmittelbar durch die Post an den in Deutschland tätigen Vertreter des Beschwerdeführers übersendet werden kann;
- 4 -
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 14. August 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Joachim K. Schweiger - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).