Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 23 und 24. August 2022 keine Vertreter der US-Kanzlei E. LLP anwesend sein werden;
- die B. AG indes im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Anträge stellte, weshalb sie auch nicht kosten- und entschädigungspflichtig werden kann;
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- für die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolge daher im Rahmen einer summarischen Überprüfung auf den mutmasslichen Prozessausgang auf- grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds abzustellen ist;
- gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO die Parteien das Recht haben, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen;
- das Teilnahmerecht aus Art. 147 StPO zwar nur der Partei selbst zusteht (WOHLERS, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 147 StPO N. 4 mit Hin- weisen);
- neben der Partei aber auch der jeweilige Rechtsbeistand ein Teilnahmerecht hat (WOHLERS, a.a.O., Art. 147 StPO N. 4);
- die Verteidigung der beschuldigten Person Anwältinnen und Anwälten vor- behalten ist, die nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Frei- zügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 127 Abs. 5 StPO);
- Vertreter der US-Kanzlei E. LLP nicht berechtigt sind, die beschuldigte A. AG im vorliegenden Strafverfahren zu verteidigen;
- sie damit auch kein Teilnahmerecht an der Einvernahme des Beschwerde- führers hatten;
- sich die Beschwerde demnach mutmasslich als begründet erweisen hätte;
- nach dem Gesagten die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prü- fung der Rügen des Beschwerdeführers mutmasslich als begründet gutzu- heissen gewesen wäre;
- somit die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO);
- die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für des- sen Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO); diese in Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Umfangs des Verfahrens pauschal und ermessens- weise auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR);
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und erkennt:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrie- ben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Die Bundesanwaltschaft hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 24. Oktober 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Gstoehl und/oder Rechtsanwältin Simone Nadelhofer,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Burck- hardt und Rechtsanwältin Nina Lumengo Paka,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); aufschie- bende Wirkung (Art. 387 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2022.84 Nebenverfahren: BP.2022.52
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») eine Strafuntersuchung SV.17.1883 gegen Unbekannt wegen Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies Abs. 1 StGB) und eine Strafuntersuchung SV.20.0632 gegen die B. AG wegen Verdachts der Strafbarkeit des Unter- nehmens (Art. 322septies Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 2 StGB) führt;
- am 21. Juni 2022 anlässlich der delegierten Einvernahme von A. als Aus- kunftsperson in den erwähnten Strafuntersuchungen sich auf Seiten von A. Rechtsanwalt Matthias Gstoehl (nachfolgend «RA Gstoehl») und Rechtsan- wältin Simone Nadelhofer (nachfolgend «RAin Nadelhofer») und auf Seiten der B. AG Rechtsanwalt Peter Burckhardt (nachfolgend «RA Burckhardt»), Rechtsanwältin Nina L. Paka (nachfolgend «RAin Paka»), Counsel C. und Counsel D. einfanden;
- RA Gstoehl erklärte, dass gegen die Teilnahme der US-Rechtsvertreter, Counsel C. und Counsel D., opponiert werde;
- der anschliessende Austausch auch mit der hinzugekommenen Staatsan- wältin des Bundes damit endete, dass der Erlass einer Verfügung zur Frage der gerügten Anwesenheit und deren Aushändigung vor Ort in Aussicht ge- stellt wurde; die Einvernahme abgebrochen und ein Ersatzdatum auf den 23./24. August 2022 festgesetzt wurde (vgl. zum Ganzen act. 1.10).
- die BA am 21. Juni 2022 verfügte, dass der Antrag der Rechtsvertretung von A. auf Ausschluss der Vertreter von E. LLP (Counsel C. und Counsel D.) an der bundeskriminalpolizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 2022 von A. als Auskunftsperson abgewiesen wird (act. 1.11);
- dagegen A., vertreten durch RA Gstoehl und RAin Nadelhofer, mit Be- schwerde vom 1. Juli 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts gelangte und hauptsächlich beantragte, die Verfügung der BA vom
21. Juni 2022 sei aufzuheben und die Vertreter von E. LLP seien von den Einvernahmen von A. auszuschliessen; er ausserdem beantragte, der Be- schwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und mit der geplanten Ein- vernahme von A. am 23. und 24. August 2022 sowie allfällig weiteren Ein- vernahmen sei abzuwarten, bis der Entscheid über die Teilnahme der Ver- treter von E. LLP gefallen ist (act. 1);
- die BA mit Schreiben vom 15. Juli 2022 Akten einreichte und mitteilte, dass sie unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung von
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einer Beschwerdeantwort und einer Stellungnahme zum Gesuch um auf- schiebende Wirkung absehe; sie dabei auf die am 4. Juli 2022 ergangenen neuen bundeskriminalpolizeilichen Vorladungen von A. zu Einvernahmen als Auskunftsperson aufmerksam machte; sich unter den eingereichten Akten auch ein Schreiben der BA vom 14. Juli 2022 befindet, mit welchem die BA die B. AG insbesondere um Rückmeldung bis spätestens am 21. Juli 2022 bat, ob auch Vertreter von E. LLP an der Einvernahme anwesend sein wollen (act. 3 und 3.1 pag. 12.4 0038 ff.);
- die B. AG am 21. Juli 2022 eine Kopie ihres Schreibens vom gleichen Tag an die BA einreichen liess, wonach an der Einvernahme von A. vom 23. und
24. August 2022 keine Vertreter der US-Kanzlei E. LLP anwesend sein wer- den; die B. AG dazu erklären liess, dass das vorliegende Beschwerdever- fahren sowie das Gesuch um aufschiebende Wirkung damit gegenstandslos seien, weshalb sich eine Stellungnahme dazu erübrige (act. 5); die BA am
22. Juli 2022 das bei ihr eingegangene Schreiben der B. AG zur Kenntnis übermittelte (act. 6);
- die Beschwerdekammer am 25. Juli 2022 den Parteien mitteilte, dass sie in Erwägung ziehe, das Beschwerdeverfahren und das Verfahren betreffend Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos abzuschreiben, und die Parteien einlud, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit und zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 7);
- die A. AG mit Schreiben vom 28. Juli 2022 ausführen liess, das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung seien gegenstandslos; ihr könnten keine Kosten oder Entschädigungsfolgen auferlegt werden; es erscheine daher als angezeigt, die Kosten bzw. eine allenfalls auszurichtende Entschädigung auf die Staatskasse zu nehmen (act. 8);
- die BA mit Schreiben 3. August 2022 mitteilte, dass sie auf eine Stellung- nahme verzichte (act. 9);
- A. mit Schreiben vom 11. August 2022 ausführen liess, er opponiere nicht gegen die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit, sofern die Kosten- und Entschädigungsregelung zulasten des Staats bzw. der Beschwerdegeg- nerinnen erfolge; er habe eine allfällige Gegenstandslosigkeit nicht zu ver- antworten und sei nicht kosten- und entschädigungspflichtig nach Art. 428 Abs. 1 und 436 Abs. 1 StPO (act. 12);
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- die eingegangenen Stellungnahmen den Parteien mit Schreiben vom 12. Au- gust 2022 gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurden (act. 13).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die B. AG am 21. Juli 2022 erklärte, dass an der Einvernahme des Beschwer- deführers vom 23. und 24. August 2022 keine Vertreter der US-Kanzlei E. LLP anwesend sein werden;
- der Beschwerdeführer damit weder ein aktuelles und praktisches noch ein virtuelles Interesse an der Beurteilung der Beschwerde mehr hat;
- folglich das Beschwerdeverfahren und das Nebenverfahren betreffend auf- schiebende Wirkung als gegenstandslos abzuschreiben sind;
- bei Gegenstandslosigkeit einer Streitsache in erster Linie kosten- und ent- schädigungspflichtig wird, wer diese verursacht hat (vgl. TPF 2011 31); wenn sich dies nicht feststellen lässt, mit summarischer Begründung auf den mut- masslichen Prozessausgang abzustellen ist und zwar aufgrund der Sach- lage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2013.9 vom 25. Februar 2013); es nicht darum geht, auf alle Rügen ein- zeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a); es vielmehr bei einer knappen, d.h. Prima-Facie-Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben kann (DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 428 StPO N. 14; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.64 vom 15. Juli 2020 E. 2.4).
- eine private Partei, die keine Anträge stellt, weder obsiegen noch unterliegen und dadurch auch nicht kosten- und entschädigungspflichtig werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.2; 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3);
- die B. AG die Gegenstandslosigkeit verursachte, indem diese am 21. Juli 2022 erklärte, dass an der Einvernahme des Beschwerdeführers vom
23. und 24. August 2022 keine Vertreter der US-Kanzlei E. LLP anwesend sein werden;
- die B. AG indes im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Anträge stellte, weshalb sie auch nicht kosten- und entschädigungspflichtig werden kann;
- 5 -
- für die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolge daher im Rahmen einer summarischen Überprüfung auf den mutmasslichen Prozessausgang auf- grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds abzustellen ist;
- gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO die Parteien das Recht haben, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen;
- das Teilnahmerecht aus Art. 147 StPO zwar nur der Partei selbst zusteht (WOHLERS, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 147 StPO N. 4 mit Hin- weisen);
- neben der Partei aber auch der jeweilige Rechtsbeistand ein Teilnahmerecht hat (WOHLERS, a.a.O., Art. 147 StPO N. 4);
- die Verteidigung der beschuldigten Person Anwältinnen und Anwälten vor- behalten ist, die nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Frei- zügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 127 Abs. 5 StPO);
- Vertreter der US-Kanzlei E. LLP nicht berechtigt sind, die beschuldigte A. AG im vorliegenden Strafverfahren zu verteidigen;
- sie damit auch kein Teilnahmerecht an der Einvernahme des Beschwerde- führers hatten;
- sich die Beschwerde demnach mutmasslich als begründet erweisen hätte;
- nach dem Gesagten die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prü- fung der Rügen des Beschwerdeführers mutmasslich als begründet gutzu- heissen gewesen wäre;
- somit die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO);
- die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für des- sen Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO); diese in Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Umfangs des Verfahrens pauschal und ermessens- weise auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR);
- 6 -
und erkennt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrie- ben.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Die Bundesanwaltschaft hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
Bellinzona, 25. Oktober 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Matthias Gstoehl und Rechtsanwältin Simone Nadelhofer - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Peter Burckhardt und Rechtsanwältin Nina Lumengo Paka - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.