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BB.2021.147

Bundesstrafgericht · 2022-05-25 · Deutsch CH

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Sachverhalt

A.

A.1 Im April 2012 wurde publik, dass der ehemalige griechische Verteidigungs- minister D. und sein Cousin E. im Rahmen der griechischen Strafuntersu- chung wegen aktiver und passiver Bestechung bzw. Gehilfenschaft dazu, qualifizierter Geldwäscherei etc. im Zusammenhang mit Rüstungsgeschäf- ten festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt worden sind (SV.12.0528, pag. 05.101-0004 ff.).

Vor diesem Hintergrund meldete die Bank F. mit Verdachtsmeldung vom

20. April 2012 im Sinne von Art. 9 GwG ihre Bankbeziehung mit der G. Inc., der H. Corp. und mit E. der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS). Zur Be- gründung führte die Bank aus, dass an allen Bankbeziehungen E. als wirt- schaftlich berechtigt ausgewiesen gewesen sei und dass aufgrund der Zei- tungsartikel der begründete Verdacht bestehe, die bei der Bank F. deponier- ten Vermögenswerte von E. könnten aus kriminellen Handlungen stammen (SV.12.0528, pag. 05.101-0004 ff.).

Mit Schreiben vom 25. April 2012 übermittelte die MROS gemäss Art. 23 Abs. 4 GwG die Verdachtsmeldung der Bank F. zur weiteren Bearbeitung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich bzw. der Bundesanwaltschaft (SV.12.0528, pag. 05.101-0001 ff.), da sowohl die kantonale Staatsanwalt- schaft als auch die Bundesanwaltschaft bereits rechtshilfeweise in sachver- wandtem Zusammenhang für die griechischen bzw. deutschen Strafverfol- gungsbehörden tätig gewesen waren (s. SV.12.0528, pag. 02.101-0032 ff.). Die MROS wies darauf hin, dass sich auf der einzig noch aktiven Geschäfts- beziehung (G. Inc.) Vermögenswerte von rund CHF 2,2 Mio. befinden wür- den und die Sperrfrist gemäss Art. 10 Abs. 2 GwG am 27. April 2012 ende (SV.12.0528, pag. 05.101-0001 ff.). In diesem Zusammenhang liess die MROS der Bundesanwaltschaft in den folgenden Monaten und Jahren noch weitere ergangene Verdachtsmeldungen mehrerer Bankinstitute betreffend verschiedene Kontoinhaber zukommen (s. SV.12.0528, Rubrik 5).

A.2 Nach Eingang der ersten Meldung der MROS eröffnete die Bundesanwalt- schaft (Staatsanwalt des Bundes C.) mit Verfügung vom 27. April 2012 eine Strafuntersuchung gegen E. sowie Unbekannt wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB (Strafverfahren SV.12.0528, pag. 01.100-0001). Sie verdächtigte E., als Strohmann eingesetzt worden zu sein, um die Herkunft bzw. Bestimmung von Vermögenswerten zu verschlei- ern, welche im Zusammenhang mit den an D. im Rahmen von Rüstungsge-

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schäften geleisteten Bestechungszahlungen gestanden hätten. Mit Verfü- gung vom 22. März 2017 dehnte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen E. auf den Tatbestand der Urkundenfälschung aus.

Die ersten Bankinformationen betreffend E. wurden durch die schweizeri- schen Strafverfolgungsbehörden den griechischen Behörden unaufgefordert im Sinne von Art. 67a IRSG umgehend übermittelt (SV.12.0528, Rubrik 18.200; RH.12.0100, Rubrik 5). Die griechischen Behörden stellten in der Folge und nach weiteren Spontanübermittlungen sowie im Nachgang zur ge- währten Rechtshilfe mehrere Rechtshilfe- bzw. Ergänzungsersuchen (RH.12.0100, Rubriken 1 und 5), welche durch die Bundesanwaltschaft (Staatsanwalt C.) als ausführende Behörde im Rechtshilfeverfahren ausge- führt wurden (RH.12.0100, Rubriken 2, 3, 4, 7).

Im Strafverfahren SV.12.0528 gegen E. verfügte die Bundesanwaltschaft un- ter anderem die Sperre verschiedener Konten und die Edition von Bankun- terlagen gegenüber mehreren schweizerischen Finanzinstituten (SV.12.0528, Rubrik 7). Zum Teil sperrte die Bundesanwaltschaft als aus- führende Behörde im Rechtshilfeverfahren dieselben Konten zusätzlich auf Rechtshilfeersuchen der griechischen Behörden hin (s. zum Beispiel Konto- sperre vom 27. April 2012 im Strafverfahren betreffend das Konto der G. Inc. bei der Bank F. [SV.12.0528, pag. 07.101-0011 ff.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.] und Vermögenssperre vom 12. September 2012 im Rechts- hilfeverfahren betreffend dasselbe Konto der G. Inc. bei der Bank F. [RH.12.0100, pag. 07.103-0001 ff.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.]; vgl. auch RH.12.0100, Rubrik 5).

A.3 Die Bundesanwaltschaft (Staatsanwalt C.) ersuchte die griechischen Behör- den mit einem ersten Rechtshilfeersuchen vom 17. April 2013 um Heraus- gabe von Einvernahmeprotokollen aus dem griechischen Strafverfahren, un- ter anderem von E. namentlich bezüglich der Herkunft der Gelder auf den Konten von E. bei der Bank F. sowie der betreffenden Kontakte mit den Kun- denberatern, und eventuell um dessen ergänzende Einvernahme gemäss dem beigelegten Fragenkatalog (SV.12.0528, pag. 18.103-0001 ff.). Mit Ant- wortschreiben vom 3. Juli 2013 übermittelten die griechischen Behörden der Bundesanwaltschaft namentlich die im griechischen Strafverfahren bisher gemachten Aussagen von E. (vom 12. April 2012, 17. April 2012, 17. Juli 2012, 29. September 2012, 6. Oktober 2012, 20. März 2013) sowie die Er- klärung von E. vom 18. Juni 2013 zum Fragenkatalog (SV.12.0528, pag. 18.103-0045 ff.; B18.103.02-0001 ff.). Diesen waren folgende Aussa- gen von E. zu entnehmen:

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Nachdem E. noch am 17. April 2012 in Anwesenheit seines damaligen Ver- teidigers die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im griechischen Strafverfahren von sich wies und erklärte, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen (SV.12.0528, B18.103.02-0296 ff., B18.103.02-0313, B18.103.02-0321 ff.), entschuldigte er sich am 17. Juli 2012 in Anwesenheit seines neuen Vertei- digers für dieses Verhalten und kooperierte in der Folge durchgehend mit den griechischen Strafverfolgungsbehörden. Er belastete nicht nur seinen Cousin D. und mehrere Bekannte, sondern auch sich selber. Er erklärte aus- drücklich, er übernehme die Verantwortung für die Hilfe, die er D. gewährt habe, damit er die illegalen Provisionen, die er von den Rüstungsprogram- men über die Gesellschaften I. und J. erhalten habe, habe legalisieren kön- nen (SV.12.0528, B18.103.02-0126). Schon am 17. Juli 2012 gab E. im grie- chischen Strafverfahren auch die Erklärung zu Protokoll, dass er mit der Be- schlagnahme der Bankunterlagen und der Vermögenswerte auf sämtlichen Bankkonten etc. in der Schweiz, an denen er berechtigt sei, sowie mit der Aushändigung dieser Unterlagen an die griechischen Strafverfolgungsbe- hörden einverstanden sei (RH.12.0100, pag. 05.001-0029 f.).

Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 8. Oktober 2013 ersuchte die Bundesanwaltschaft (Staatsanwalt C.) um Einvernahmen namentlich von E. in ihrer Anwesenheit zu Fragen gemäss Beilagen und in angegebener Reihenfolge (SV.12.0528, pag. 18.103-0052 ff.). Mit ergänzendem Rechts- hilfeersuchen vom 30. Oktober 2013 ersuchte die Bundesanwaltschaft (Staatsanwalt C.) die griechischen Behörden namentlich um Zustellung des Gerichtsurteils betreffend D. (SV.12.0528, pag. 18.103-0107 ff.). Mit Schrei- ben vom 30. Januar 2014 stellte die Bundesanwaltschaft (Staatsanwalt C.) den griechischen Behörden ein weiteres ergänzendes Rechtshilfeersuchen zu (SV.12.0528, pag. 18.103-0114 ff.). Die griechischen Behörden übermit- telten der Bundesanwaltschaft mit Antwortschreiben vom 24. Februar 2014 (SV.12.0528, pag. 18.103-0133 ff.), vom 3. April 2014 (SV.12.0528, pag. 18.103-0137 ff.) und vom 17. April 2014 (SV.12.0528, pag. 18.103-0161 ff.) diverse Unterlagen, namentlich das erstinstanzliche griechische Urteil be- treffend D. und E.

Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 24. Juli 2014 ersuchte die Bun- desanwaltschaft (Staatsanwalt C.) um Durchführung einer Schlusseinver- nahme mit E. in Anwesenheit von Vertretern der Bundesanwaltschaft bzw. Bundeskriminalpolizei (SV.12.0528, pag. 18.103-0164 ff.). Die griechischen Behörden übermittelten der Bundesanwaltschaft mit Antwortschreiben vom

12. September 2014 (SV.12.0528, pag. 18.103-0174 ff.) das Protokoll der in

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Anwesenheit der Vertreter der Bundesanwaltschaft (Staatsanwälte des Bun- des B. und C.) durchgeführten Einvernahme von E. vom 2. September 2014 (SV.12.0528, pag. 18.103-0191 bzw. 18.103-0192 ff.).

Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 20. Februar 2017 ersuchte die Bundesanwaltschaft (Staatsanwalt B.) um Information über den Stand der in Griechenland geführten Prozesse und um Übermittlung der entsprechenden Urteile (SV.12.0528, pag. 18.103-0235 ff.). Mit Antwortschreiben vom

17. Mai 2017 teilten die griechischen Behörden unter anderem mit, dass das zweitinstanzliche Verfahren gegen E. noch nicht abgeschlossen sei (SV.12.0528, pag. 18.103-0250 ff.).

A.4 Mit Strafbefehl vom 21. August 2017 (SV.12.0528, pag. 03.102-0001 ff.) er- klärte die Bundesanwaltschaft (Staatsanwalt B.) E. der Urkundenfälschung schuldig, begangen am 20. Juli 1999 und 1. September 2005 durch falsche Angaben der wirtschaftlichen Berechtigung in zwei Formularen A der Bank F., und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von CHF 0.-- (Zusatzstrafe). Das Strafverfahren gegen E. wegen Geldwäscherei stellte die Bundesan- waltschaft (Staatsanwalt B.) mit Verfügung vom 28. August 2017 ein (SV.12.0528, pag. 03.102-0012 ff.; act. 1.6). Zur Begründung führte sie aus, dass die griechischen Behörden gegen E. ein Strafverfahren betreffend den Tatvorwurf der Geldwäscherei im selben Sachzusammenhang geführt ha- ben und E. vom Landgericht Athen mit Urteil vom 7. Oktober 2013 erstin- stanzlich wegen Geldwäscherei zu sechs Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Geldbusse verurteilt wurde. Dabei habe E. seine Schuld eingestanden. D. sei in Griechenland erstinstanzlich zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe we- gen Geldwäscherei mit passiver Bestechung als Vortat verurteilt worden. Eine Aufrechterhaltung der schweizerischen Strafverfolgung gegen E. we- gen des Vorwurfs der Geldwäscherei sei damit nicht sachgerecht und das Verfahren in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 StPO einzustellen (SV.12.0528, pag. 03.102-0019 f.; act. 1.6 S. 8 f.).

Die mit Verfügung vom 14. Januar 2013 gesperrten Vermögenswerte auf der auf den mittlerweile verstorbenen K. (Vermittler zwischen dem Rüstungsun- ternehmen und D.) lautenden Kontobeziehung bei der Bank L. (SV.12.0528, pag. 07.106-0013 ff.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.) und die mit Ver- fügung vom 11. August 2014 gesperrten Vermögenswerte auf der auf die Ehefrau von D. lautenden Kontobeziehung bei der Bank M. (SV.12.0528, pag. 07.103-0109 f.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Stv. Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt) wurden mit Einstellungsverfügung vom 28. August 2017 im Sinne von Art. 70 StGB eingezogen (SV.12.0528, pag. 03.102-0012 ff.). Die beschlagnahmten Gelder bei der Bank M.

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(rund CHF 900.--) wurden als Erlöse aus verbrecherisch erlangten Geldern (Bestechungsgelder) und die Vermögenswerte bei der Bank L. (ca. CHF 44'900.--) als illegale Zahlungen ebenfalls im Zusammenhang mit den Rüstungsgeschäften qualifiziert (SV.12.0528, pag. 03.102-0021).

A.5 Die übrigen im Strafverfahren SV.12.0528 gegen E. verfügten Kontosperren waren bereits vor dessen Einstellung aufgehoben worden (s. SV.12.0528, Rubrik 7).

So wurde zum Beispiel die Kontosperre vom 29. November 2012 betreffend die N. SA (SV.12.0528, pag. 07.104-0022 ff.; unterzeichnet durch Staatsan- walt C.) mit Verfügung vom 19. Juli 2013 aufgehoben (SV.12.0528, pag. 07.104-0100 f.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Stv. Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt; Rubrik 16). Die Kontosperre vom

15. Januar 2013 betreffend die O. SA (SV.12.0528, pag. 07.104-0031 ff.; un- terzeichnet durch Staatsanwalt C.) wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2013 aufgehoben (SV.12.0528, pag. 07.104-0090 f.; unterzeichnet durch Staats- anwalt C.; B. als «Stv. Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt; Rubrik 16;

s. weitere Fälle in SV.12.0528, Rubrik 7).

Die sowohl im Straf- als auch im Rechtshilfeverfahren angeordnete Sperre des Kontos der G. Inc. (s.o.) hob die Bundesanwaltschaft am 5. Mai 2014 in Absprache mit den griechischen Behörden auf zwecks Transfers der Vermö- genswerte auf das Konto des griechischen Staats gemäss dem freiwilligen Transaktionsauftrag von E. als wirtschaftlich berechtigter Person (SV.12.0528, pag. 07.101-0209 f.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Stv. Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt).

Die mit Verfügung vom 29. November 2013 angeordnete Sperre der auf E. lautenden Versicherungspolice bei der Versicherungsgesellschaft P. (SV.12.0528, pag. 07.201-0044 f.) hob die Bundesanwaltschaft mit Verfü- gung vom 3. Juni 2016 auf (SV.12.0528, pag. 07.201-0148 f.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt). Sie verfügte, dass der mit der Aufhebungsvereinbarung zwischen E. und der Le- bensversicherung vereinbarte Restwert von CHF 359'060.40 nach Rechts- kraft der Verfügung auf die vom Versicherungsnehmer genannte Kontover- bindung überwiesen werden kann. Die Verfügung wurde vorab per Fax den griechischen Behörden mitgeteilt (SV.12.0528, pag. 07.201-0148 f.). Zur Be- gründung führte die Bundesanwaltschaft namentlich aus, dass die Strafun- tersuchung demnächst eingestellt werden könne, zumal E. auch bezüglich des gegenständlichen strafrechtlich relevanten Sachverhaltes in Griechen-

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land bereits erstinstanzlich verurteilt worden sei. E. habe sodann durch sei- nen Verteidiger erklärt, er wolle sich bezüglich der Rückgabe der im vorlie- genden Kontext deliktisch generierten Gelder und damit auch der verfü- gungsgegenständlichen aus der Beschlagnahme entlassenen Vermögens- werte von CHF 359'060.40 bezüglich Rückgabe an den griechischen Staat mit den zuständigen Behörden in Griechenland ins Einvernehmen setzen.

B.

B.1 Zwei Jahre nach Eröffnung der Strafuntersuchung SV.12.0528 gegen E. (s. supra lit. A) eröffnete die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom

20. Juni 2014 die Strafuntersuchung SV.14.0756 gegen den Kundenberater von E. bei der Bank F., A., wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwä- scherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB (SV.14.0756, pag. 01.100-0001; Er- öffnungsverfügung unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Stv. Staats- anwalt des Bundes» aufgeführt; act. 2.1). Das Strafverfahren gegen A. wurde mit Verfügung vom 26. Juni 2014 auf den Straftatbestand der Urkun- denfälschung und mit Verfügung vom 2. September 2015 auf den Straftat- bestand der qualifizierten Veruntreuung ausgedehnt (SV.14.0756, pag. 01.100-0002 f.; Ausdehnungsverfügung unterzeichnet durch Staatsan- walt C.; B. als «Stv. Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt).

B.2 Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 zog die Bundesanwaltschaft im Strafver- fahren gegen A. punktuell diverse Unterlagen unter anderem aus dem Straf- verfahren SV.12.0528 gegen E. bei (SV.14.0756, pag. 07.001-0001 ff.; un- terzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Stv. Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt). Darunter befanden sich die bis zu diesem Zeitpunkt rechtshilfe- weise übermittelten Einvernahmeprotokolle von E. (s.o.). Mit Verfügung vom

18. Juli 2014 zog die Bundesanwaltschaft im Strafverfahren gegen A. weitere Unterlagen aus dem Strafverfahren SV.12.0528 gegen E. bei (SV.14.0756, pag. 07.001-0028 ff.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Stv. Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt). Mit Verfügung vom 22. Ja- nuar 2015 zog die Bundesanwaltschaft im Strafverfahren gegen A. das Pro- tokoll der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme von E. vom 2. Sep- tember 2014 aus dem Strafverfahren SV.12.0528 bei (SV.14.0756, pag. 07.001-0030; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Stv. Staats- anwalt des Bundes» aufgeführt). Mit Verfügung vom 8. April 2015 zog die Bundesanwaltschaft im Strafverfahren gegen A. eine weitere Unterlage aus dem Strafverfahren SV.12.0528 bei (SV.14.0756, pag. 07.001-0031; unter- zeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Stv. Staatsanwalt des Bundes» auf- geführt).

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B.3 Mit Rechtshilfeersuchen vom 9. März 2015 ersuchte die Bundesanwaltschaft die griechischen Behörden um Einvernahme von E. und weiteren Personen unter Gewährung des ergänzenden Fragerechtes an die Bundesanwalt- schaft und die Verteidigung von A., soweit keine Untersuchung in Griechen- land gegen diese hängig, bzw. eine solche rechtskräftig abgeschlossen ist, als Zeugen, andernfalls als Auskunftspersonen (SV.14.0756, pag. 18.101- 0164 ff.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Stv. Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt). Mit Antwortschreiben vom 10. Juli 2015 übermittelten die griechischen Behörden die in Anwesenheit der Vertreter der Bundesan- waltschaft (Staatsanwälte B. und Q.) erfolgte Einvernahme von E. vom

8. Juni 2015 durch die griechischen Behörden (SV.14.0756, pag. 12.009- 0433 ff.).

Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 25. November 2015 ersuchte die Bundesanwaltschaft die griechischen Behörden um Einvernahme von E. und weiteren Personen zu den Fragen der Verteidigung von A. (SV.14.0756, pag. 18.101-0275 ff.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Stv. Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt). Dieses Ersuchen wiederholte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 (SV.14.0756, pag. 18.101-0349; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Staatsan- walt des Bundes» aufgeführt). Mit Schreiben vom 16. November 2016 er- suchte die Bundesanwaltschaft die griechischen Behörden unter Hinweis auf die gestellten Rechtshilfeersuchen um deren dringenden Vollzug (SV.14.0756, pag. 18.101-0352 f.; unterzeichnet durch Staatsanwalt B.; C. als «Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt). Die griechischen Behörden übermittelten der Bundesanwaltschaft mit Antwortschreiben vom 2. Dezem- ber 2016 (SV.14.0756, pag. 18.101-0362 ff.) das Protokoll der Einvernahme von E. vom 1. Dezember 2016 zu den gestellten Fragen sowie die schriftliche Erklärung von E. vom gleichen Tag (SV.14.0756, pag. B18.101.08-0021 ff.).

B.4 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 ersuchte der Verteidiger von A. im Verfahren SV.14.0756 die Bundesanwaltschaft in Ziff. 1, es sei ihm Einsicht in sämtlich bislang noch nicht offengelegte Untersuchungsakten zu gewäh- ren. In Ziff. 3 beantragte er, ihm seien sämtliche Kontakte (auch E-Mail- und Telefonkontakte) der Bundesanwaltschaft mit Rechtsanwalt R. bzw. den von ihm vertretenen E. und S. offenzulegen. Zur Begründung führte er aus, auf- grund der ihm am 6. November 2017 gewährten Akteneinsicht bestünden diesbezüglich Anhaltspunkte für nicht vollständig dokumentierte Kontakte. Solche Kontakte seien – so der Verteidiger von A. weiter – von erheblicher Relevanz für die Beurteilung der «(offensichtlich fehlenden) Glaubwürdig- keit» dieser «Zeugen» sowie von Rechtsanwalt R., welcher bekanntlich nicht

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vor unwahren Vorwürfen zurückschrecke (SV.14.0756, pag. 16.101-0807 ff.).

Die Bundesanwaltschaft teilte mit Antwortschreiben vom 8. Dezember 2017 dem Verteidiger zu dessen Antrag Ziff. 1 mit, dass er mit der Ausnahme von gewissen Beweismitteln, die nur in elektronischer Form erhoben worden und daher aufzubereiten sind, bevor sie ihm bald zugestellt werden können, voll- umfänglich mit den vorhandenen Akten bedient worden sei. Zum Antrag Ziff. 3 hielt sie fest, dass keinerlei weitere Akten ausser den sich bereits in den Akten befindenden Dokumenten bestehen würden (SV.14.0756, pag. 16.101-0811 f.; unterzeichnet durch Staatsanwalt B.). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 stellte die Bundesanwaltschaft dem Verteidiger von A. die im Schreiben vom 8. Dezember 2017 erwähnten Beweismittel, welche nur in elektronischer Form erhoben worden waren, zu (SV.14.0756, pag. 16.101-0817 ff.).

B.5 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts verlangte A. den Ausstand des verfahrensleitenden Staats- anwalts B. gemäss Art. 56 lit. f StPO (BB.2018.3, act. 1). Als ersten Aus- standsgrund nannte A. angeblich nicht dokumentierte Kontakte mit den Ver- tretern der Hauptbelastungszeugen (namentlich E.). Als zweiten Ausstands- grund bezeichnete er angeblich falsche, mindestens aber irreführende An- gaben des Gesuchsgegners über diese Kontakte gegenüber der Verteidi- gung. Als dritten Ausstandsgrund führte er undokumentierte Korrespondenz mit dem Institut für Rechtsvergleichung an. Als weiteren Ausstandsgrund zählte er das Vorgehen des Gesuchsgegners bei der Abwicklung und Erle- digung der Rechtshilfeersuchen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 wurde der Antrag von A. vom 30. Januar 2018 um Beizug der Akten bzw. Einsicht in die Akten des Verfahrens der Bundesanwaltschaft gegen E. abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich um einen Beweisantrag handle und das Gericht indessen ohne weiteres Beweisverfahren (Art. 59 Abs. 1 StPO) entscheide (BB.2018.3, act. 7). Mit Beschluss BB.2018.3 vom

27. März 2018 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat (BB.2018.3, act. 15).

B.6 Noch vor Ergehen eines Entscheids der Beschwerdekammer über das Aus- standsgesuch ersuchte die Bundesanwaltschaft mit dringendem Rechtshil- feersuchen vom 15. März 2018 die griechischen Behörden wiederum unter anderem um Einvernahme von E. als Zeugen unter Gewährung des ergän- zenden Fragerechtes an die Bundesanwaltschaft und an die Verteidigung von A. (SV.14.0756, pag. 18.101-0449 ff.; unterzeichnet durch Staatsanwalt B.). Mit Schreiben vom 12. Mai 2018 teilten die griechischen Behörden mit,

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dass in dieser Phase des Verfahrens die Anwesenheit des Verteidigers wäh- rend der Zeugeneinvernahme nicht zulässig sei, dieser aber eine Liste mit seinen Fragen einreichen könne (SV.14.0756, pag. 18.101-0478). Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 teilte die Bundesanwaltschaft den griechischen Behörden mit, unter diesen Umständen auf eine Teilnahme zu verzichten. Sie werde ihre Fragen sowie die Fragen der Verteidigung nach Erhalt über- setzen lassen und sie dann an die griechischen Behörden weiterleiten (SV.14.0756, pag. 18.101-0479; unterzeichnet durch Staatsanwalt B.).

B.7 Über den Versand des vorgenannten Rechtshilfeersuchens nach Griechen- land orientierte die Bundesanwaltschaft den Verteidiger von A. mit Schreiben vom 15. März 2018 (SV.14.0756, pag. 16.101-0822 f.; unterzeichnet durch Staatsanwalt B.). Sie erklärte darin, dass sie davon ausgehe, dass das drin- gende Rechtshilfeersuchen innert kurzer Zeit vollzogen werden könne. Sie teilte weiter mit, dass sie, wie per E-Mail angekündigt, die Durchführung ei- ner Schlusseinvernahme beabsichtige, wobei die Einvernahme auf aus- drücklichen Wunsch von A. in Zürich stattfinden werde. Gleichzeitig setzte sie ihm Frist im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO, um allfällige Beweisanträge zu stellen. Zur Frage der Einsicht in die Akten des abgeschlossenen Vorver- fahrens SV.12.0528 werde zu einem späteren Zeitpunkt mit separatem Schreiben entschieden (SV.14.0756, pag. 16.101-0822 f.).

Die Bundesanwaltschaft stellte mit Schreiben vom 14. Mai 2018 dem Vertei- diger von A. eine Kopie der Schlusseinvernahme von A. vom 9. Mai 2018 inkl. der vorgehaltenen Beweismittel zu (SV.14.0756, pag. 16.101-0846 f.; unterzeichnet durch Staatsanwalt B.). Sie hielt fest, das anlässlich der Schlusseinvernahme eingereichte Protestschreiben des Verteidigers zu Kenntnis genommen zu haben. Sie erklärte, dass die Verfahrensleitung ent- gegen der darin vorgebrachten Meinung des Verteidigers weiterhin die An- sicht vertrete, dass die Untersuchung abschlussreif sei. Sie wies darauf hin, dass für A. weiterhin die Möglichkeit bestehe, allfällige Beweisanträge ein- zureichen. Zum griechischen Rechtshilfeersuchen führte sie aus, dass die- ses nicht vollzogen sei, und übermittelte Kopien der verschiedenen neuen Akten (SV.14.0756, pag. 16.101-0846 ff.).

B.8 Der Verteidiger von A. protestierte mit Schreiben vom 16. Mai 2018 an die Bundesanwaltschaft gegen deren Ansetzung einer Frist zur Stellung von Be- weisanträgen und behielt sich die Stellung weiterer Beweisanträge nach Vor- liegen der vollständigen Untersuchungsergebnisse ausdrücklich vor (SV.14.0756, pag. 16.101-0853 ff.). Er stellte zusätzlich diverse Beweisan- träge (lit. a bis j), namentlich unter lit. b der Beizug der Akten des Verfahrens E. SV.12.0528 sowie der Rechtshilfeverfahren RH.12.0100 und RH.13.0112,

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insbesondere aber nicht abschliessend die Protokolle der Besprechungen von Staatsanwalt B. mit Rechtsanwalt R. (dem griechischen Rechtsvertre- ter von E.), insbesondere diejenige vom 12. April 2016 (SV.14.0756, pag. 16.101-0856). Diesbezüglich führte der Verteidiger von A. aus, er habe «bereits mit Schreiben vom 30. Januar 2018 sowie vom 1. Dezember 2017 um Einsicht in die genannten Akten» ersucht. Diese sei bislang nicht gewährt worden «stattdessen stritt STA B. in seinem Schreiben vom 8. Dezember 2017 das Vorhandensein bestimmter Akten ab». Der Verteidiger erklärte weiter: «Staatsanwalt B. gewährte jedenfalls keine Einsicht in diese Akten und stellte mit seinem Schreiben vom 15. März 2018 lediglich eine Entschei- dung in Bezug auf die Einsicht in die Akten des Verfahrens SV.12.0528 in Aussicht». Zur Begründung führte der Verteidiger aus, die in den genannten Schreiben enthaltenen Begründungen würden nach einem Beizug der ge- nannten Akten verlangen. «Insbesondere: die genannten Verfahren richten sich gegen E., der gemäss Schlussvorhalt Teil der Bande gewesen sein soll, welche zusammen mit A. Geldwäscherei begangen haben soll». Ausserdem erklärte er: «Weil sich diese Verfahren sodann (soweit ersichtlich) auf den- selben Sachverhalt (insbesondere dieselben angeblichen Vortaten und Gel- der) beziehen, der im vorliegenden Verfahren zur Beurteilung steht, liegt de- ren Relevanz auf der Hand». Hinzu komme, dass im vorliegenden Verfahren Hinweise auf solche relevanten Akten zu finden seien (SV.14.0756, pag. 16.101-0856).

B.9 Mit Fax-Mitteilung vom 30. Mai 2018 teilte die Bundesanwaltschaft dem Ver- teidiger von A. unter anderem mit, dass sie auf dessen Schreiben vom

16. Mai 2018 betreffend Beweisanträge demnächst mit separater Post ant- worten werde (SV.14.0756; pag. 16.101-0879 f.; unterzeichnet durch Staats- anwalt B.).

Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 nahm die Bundesanwaltschaft Stellung zu den Beweisanträgen (lit. a bis j), welche sie in einigen Punkten guthiess und in anderen abwies (SV.14.0756, pag. 16.101-0885 ff.; unterzeichnet durch Staatsanwalt B.).

Namentlich hiess die Bundesanwaltschaft den Eventualantrag bezüglich rechtshilfeweiser Einvernahmen mit A. und Rechtsanwalt R. als Zeugen gut (SV.14.0756, pag. 16.101-0885 f.). Zur Begründung führte sie aus, dass – obwohl die Klärung der Frage, von wem eine Rückabwicklung der Zahlungen aus den angeblichen Bilderverkäufen initiiert worden sei, für die gegen Herrn A. geplante Anklageerhebung irrelevant sei – Einvernahmen mit den E. und Rechtsanwalt R. hierzu vertretbar seien. Wie aus dem Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2018 an die griechischen Behörden hervorgehe, bestehe ein

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Bedarf, die von E. erhobenen Vorwürfe bezüglich einer Rückabwicklung der Transaktionen einer Prüfung zu unterziehen. Da die griechischen Behörden nun eine Teilnahme der Verteidigung an den rechtshilfeweise durchzufüh- renden Einvernahmen leider ausschliessen würden, habe die Verfahrenslei- tung entschieden, auf eine Teilnahme zu verzichten und stattdessen Fragen- kataloge an die griechischen Behörden zuzustellen. Dies werde mit dem Hin- weis verbunden, dass die Fragenkataloge auf keinen Fall vorgängig auszu- händigen seien, was bei Zeugenbefragungen sowieso nicht der Fall sein dürfte (SV.14.0756, pag. 16.101-0886).

Den Beweisantrag lit. b wies die Bundesanwaltschaft mit folgender Begrün- dung ab (SV.14.0756, pag. 16.101-0886 f.):

«Im Anschluss an die formelle Eröffnung der Untersuchung SV.14-0756 nahm die Verfahrensleitung derart umfangreiche Aktenbeizüge aus der Un- tersuchung SV.12.0528 vor, dass der Aktenbestand dadurch in der vorlie- genden Untersuchung quasi dupliziert wurde (vgl. Akten Rubrik 07.001). Die Eröffnung der Untersuchung SV.14.0756 gegen Herrn A. erfolgte bekannt- lich deshalb unter einer neuen Verfahrensnummer, weil die Untersuchung gegen E. in Griechenland bereits sehr weit fortgeschritten war und gar eine erstinstanzliche Verurteilung vorlag. Die Ermittlungen in der Schweiz fokus- sierten sich deshalb auf die neu eröffnete Untersuchung gegen A. In den mittlerweile rechtskräftigen geschlossenen Akten der Untersuchung SV.12.0528 befinden sich demnach keinerlei Beweismittel von Relevanz, die nicht bereits in der vorliegenden Untersuchung vorhanden wären. Was das von Ihnen erwähnte Protokoll der Sitzung vom 12. April 2016 der Verfahrens- leitung mit RA R. betrifft, ist auf den Entscheid BB.2018.3 der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zu verweisen, mit welchem der von Ihnen vorgebrachte angebliche Tauschhandel zwischen der Verfahrensleitung und der Verteidigung von E. als nicht im Ansatz nachvollziehbar erledigt wurde. Weitere Kommentare zu diesem Thema erübrigen sich. Abschliessend ist hierzu lediglich festzuhalten, dass die Aktennotiz der Verfahrensleitung zur genannten Sitzung für die Anklage gegen Herrn A. in jedem Fall unerheblich ist.

Das Rechtshilfeverfahren RH.12.0100 betraf eine Vielzahl von Personen und Gesellschaften, die in den griechischen Korruptionsermittlungen zu den Rüs- tungsgeschäften in Erscheinung getreten sind. Die Akten, die das hier inte- ressierende Rüstungsgeschäft betrafen, wurden mit entsprechender Verfü- gung beigezogen (vgl. Akten Rubrik 07.002). Weitere Akten von Relevanz sind im riesigen Aktenbestand von RH.12.0100 nicht vorhanden.

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Dasselbe gilt weitestgehend auch für das Rechtshilfeverfahren RH.13.0112 (vgl. Akten Rubrik 07.003).»

B.10 Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 teilte der Verteidiger von A. der Bundesan- waltschaft unter anderem mit, dass er zur Kenntnis nehme, dass die Bun- desanwaltschaft nicht einmal bereit sei, ihm Einsicht in die Akten der paral- lelen Verfahren zu geben, um die Behauptung der Bundesanwaltschaft nachvollziehen zu können, dass sich darin angeblich keine für das vorlie- gende Verfahren relevanten Akten befinden sollen (SV.14.0756, pag. 16.101-0893 f.).

Mit Übermittlungsschreiben vom 5. Oktober 2018 liess die Bundesanwalt- schaft der Verteidigung von A. das Aktenverzeichnis sowie den aktuellen Ak- tenbestand zukommen (SV.14.0756, pag. 16.101-0895 ff.).

B.11 Die Bundesanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 das Strafverfahren SV.14.0756 gegen A. wegen des Verdachts der Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB und zufolge Verjährung wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB hin- sichtlich der ihm bis zum 9. Oktober 2003 vorgeworfenen Geldwäscherei- handlungen ein (SV.14.0756, pag. 03.001-0001 ff.; unterzeichnet durch Staatsanwalt B.). Gleichzeitig erhob die Bundesanwaltschaft am 19. Dezem- ber 2018 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegen A. Anklage wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB sowie wegen qualifizierter Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB.

B.12 Mit Urteil SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 stellte die Strafkammer das Straf- verfahren gegen A. bezüglich der Anklageziffern 1.1.3.1.1-1.1.3.3.20 (Ver- jährung der vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen vom 15. Dezem- ber 2003 bis 5. Oktober 2004) ein. Mit Ausnahme von zwei Anklageziffern sprach sie ihn in den übrigen Anklagepunkten der qualifizierten Geldwäsche- rei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB schuldig. Vom Vor- wurf der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sprach sie ihn frei.

B.13 Gegen dieses Urteil meldete A. am 15. Oktober 2019 Berufung an. Am

28. April 2020 reichte er die Berufungserklärung bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ein. Er beantragte unter anderem den Beizug der Akten aus dem Strafverfahren SV.12.0528 sowie aus den Rechtshilfeverfah- ren RH.12.0100 und RH.13.0112. Die Bundesanwaltschaft beantragte mit

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Stellungnahme vom 28. Mai 2020 unter anderem die Abweisung dieses An- trags. Mit Verfügung über Beweismassnahmen und Verfahrensanträge vom

2. September 2020 hiess die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts den Antrag um Beizug der genannten Akten gut. Auf Ersuchen um Aktenbei- zug gemäss Art. 194 StPO vom 17. März 2021 reichte die Bundesanwalt- schaft mit Schreiben vom 12. April 2021 der Berufungskammer die Akten der Verfahren SV.12.0528, RH.12.0100 und RH.13.0112 ein, welche die Beru- fungskammer A. mit Schreiben vom 16. April 2021 weiterleitete.

C. Im Berufungsverfahren (CA.2020.7) verlangte A. mit Eingabe vom 7. Mai 2021 an die Berufungskammer den Ausstand des Staatsanwalts des Bundes B. und des früheren Staatsanwalts des Bundes C. (act. 1). Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 übermittelte die Vizepräsidentin der Berufungskammer zuständigkeitshalber das Ausstandsbegehren von A. vom 7. Mai 2021 samt Nachtrag vom 11. Mai 2021 (act. 2) an die Beschwerdekammer (act. 1.1). Das Berufungsverfahren wurde infolgedessen mit Beschluss CN.2021.9 vom

18. Juni 2021 sistiert.

Mit Eingabe vom 10. Juni 2021 beantragt Staatsanwalt B. (Gesuchsgeg- ner 1), auf das Ausstandsgesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei die- ses abzuweisen (act. 6). Soweit der ehemalige Staatsanwalt C. (Gesuchs- gegner 2) sich nicht habe vernehmen lassen, würden seine Ausführungen auch für dessen Handlungen gelten (act. 6 S. 4).

Der Gesuchsteller stellt mit Eingabe vom 28. Juni 2021 den Verfahrensan- trag, das Ausstandsgesuch sei zusätzlich dem Gesuchsgegner 2 zur Stel- lungnahme bzw. Gesuchsantwort zuzustellen (act. 10). Mit Schreiben vom

12. Juli 2021 reichte der Gesuchsteller seine Gesuchsreplik ein (act. 11).

Der Gesuchsgegner 1 liess mit Eingabe vom 12. August 2021 seine Ge- suchsduplik zukommen (act. 14), welche der Gegenseite mit Schreiben vom

16. August 2021 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 15). Mit Schreiben vom

20. August 2021 erklärte der Gesuchsteller, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten und an seinem Verfahrensantrag vom 28. Juni 2021 festzuhal- ten (act. 16). Diese Eingabe wurde dem Gesuchsgegner 1 in der Folge zur Kenntnis zugestellt (act. 17).

D. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (46 Absätze)

E. 1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet, dass die Partei in der Regel innerhalb von sechs bis sieben Tagen zu handeln hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Sie verwirkt ansonsten das Recht auf dessen Anrufung (Urteile des Bundesgerichts 1B_14/2016 vom 2. Februar 2016 E. 2; 1B_101/2011 vom 4. Mai 2011 E. 3.1). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stel- lung (Art. 58 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Per- son einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b - e ab- stützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

E. 1.2.1 Der Gesuchsteller stellte das Ausstandsgesuch am 7. Mai 2021 (Postauf- gabe) im Berufungsverfahren CA.2020.7 bei der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts mit dem Rechtsbegehren: «B., Staatsanwalt des Bundes, sowie C., ehem. Staatsanwalt des Bundes, seien zu verpflichten, im Verfah- ren gegen den Gesuchsteller (Geschäftsnummer Berufungskammer: CA.2020.7 / Verfahrensnummer Bundesanwaltschaft: SV.14.0756) in den Ausstand zu treten» (act. 1 S. 2).

Im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsfrage weist der Gesuchsteller auf den Beschluss UA160021 der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 28. Oktober 2016 hin mit der Angabe, dass (entgegen dem Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO) nach Anklageerhebung die Zustän- digkeit zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen einen Staatsanwalt beim Sachgericht liege und nicht bei der Beschwerdekammer (act. 1 Rz. 15). Dies weil bei gegebenem Ausstandsgrund das Sachgericht über die Verwert- barkeit der betroffenen Handlungen zu befinden habe und nicht die Be- schwerdeinstanz (act. 1 Rz. 15).

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Zur Begründung des Ausstandsgesuches macht der Gesuchsteller insbe- sondere geltend, den erstmals am 19. April 2021 zugänglich gemachten Ver- fahrensakten RH.12.0100, RH.13.0112 und SV.12.0528 (act. 1 Rz. 14) sei zu entnehmen, dass «die Staatsanwälte B. und C. RA R. im Nachgang an das verheimlichte Treffen vom 12. April 2016 eine “integrale elektronische Kopie” der Verfahrensakten zur Verfügung stellten […]», was den Verdacht befeuere, dass «die Staatsanwälte B. und C. den Fragenkatalog mit den Er- gänzungsfragen der Verteidigung RA R. im Vorfeld der Befragungen von E. und S.» hätten zukommen lassen (act. 1 Ziffer 3 und 3 a). Ausserdem lasse sich anhand der Akten nachvollziehen, dass sich die beiden Staatsanwälte und Rechtsanwalt R. am 28. Februar 2017 mindestens ein zweites Mal ge- troffen hätten. Ferner enthielten die Akten elektronische Korrespondenz zwi- schen Staatsanwalt B., Staatsanwalt C. und Rechtsanwalt R. bzw. zwei E-Mails von Rechtsanwalt R. von Mai 2016 und Februar 2017 (act. 1 Zif- fer 3 b), wobei erstere «Fragen zu den bevorstehenden Einvernahmen von E. und S.» und «über die Rückabwicklung einer Versicherungspolice bei der Versicherungsgesellschaft P.» verknüpft habe, was «mindestens den An- schein einer Mauschelei zwischen den Staatsanwälten B. und C. sowie RA R. (bzw. dessen Klient E.)» begründe (act. 1 Ziffer 3 c). Schliesslich hät- ten die Staatsanwälte B. und C. «im Nachgang an die verheimlichte Bespre- chung vom 12. April 2016 und an die soeben erwähnten verheimlichten E-Mails eine Zahlung in sechsstelliger Höhe auf ein auf E. Iautendes Konto in Deutschland» veranlasst (act. 1 Ziffer 3 d). Es sei daher «zu einer Kollu- sion zwischen der Bundesanwaltschaft und RA R. bzw. E.» gekommen (act. 1 Rz. 4). Ferner seien Einvernahmen vom 16. Oktober und Novem- ber 2014, die das Verfahren A. betroffen hätten, verheimlicht worden, da sie lediglich im Verfahren gegen E. akturiert worden seien. Dies begründe einen Anhaltspunkt für die Befangenheit der Staatsanwälte B. und C. (act. 1 Rz. 5) und erwecke den Anschein, dass die Staatsanwälte B. und C. die Verteidi- gung hinters Licht geführt haben, insbesondere als sie ab dem 30. April 2015 (BA 16.101-0265) so getan hätten, als ob der Verteidigung umfassende Ak- teneinsicht gewährt worden wäre (act. 1 Rz. 8). Ferner würden auch die Stel- lungnahmen des verfahrensleitenden Staatsanwalts des Bundes vom

18. Dezember 2017 bzw. 19. Juni 2018 und 28. Mai 2020 gegenüber der Beschwerde-, Straf- und Berufungskammer des Bundesstrafgerichts, die Voreingenommenheit bzw. den Anschein der Voreingenommenheit der Be- schwerdegegner begründen (act. 1).

E. 1.2.2 Der Gesuchsgegner 1 beantragt, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, even- tualiter sei dieses abzuweisen (act. 6 S. 2).

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Zwar stellt der Gesuchsgegner 1 die formelle Zuständigkeit der Beschwer- dekammer für Ausstandsgesuche gegen einen Staatsanwalt für Handlungen im Vorverfahren im Sinne der Praxis des Zürcher Obergerichts nicht in Frage, hält jedoch dafür, dass es vorliegend in der Sache um die Verwert- barkeit von Beweismitteln aus dem Vorverfahren gehe. Darüber habe das Sachgericht, in casu die Berufungskammer, zu entscheiden. Das Ausstands- gesuch diene vorliegend der Umgehung der gesetzlichen Zuständigkeitsord- nung für die Verwertbarkeit von Beweismitteln. Deshalb sei die angerufene Instanz für dessen Behandlung nicht zuständig, und deshalb sei auf das Ge- such nicht einzutreten (act. 6 S. 7). Die Beurteilung der Zulässigkeit und Ver- wertbarkeit von Beweismitteln sei einzig Aufgabe des zuständigen Sachge- richtes. Mit dem vorliegenden Ausstandsbegehren versuche der Gesuchstel- ler jedoch die Beschwerdeinstanz dazu zu bringen, über die Zulässigkeit und Verwertbarkeit von Beweismitteln zu entscheiden. Auch der Gesuchsgeg- ner 1 verweist auf den Beschluss UA160021 der III. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2016, wonach das Sachgericht zuständig ist, wenn in seinem Verfahren ein die Staatsanwaltschaft betref- fenden sich im Untersuchungsverfahren verwirklichter Ausstandsgrund gel- tend gemacht wird (act. 6 S. 6 f.).

E. 1.3 Vorliegend ist somit vorab die Frage zu klären, ob die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auch für die Behandlung eines Ausstandsgesuchs gegen den fallführenden Staatsanwalt des Bundes zuständig ist, wenn das Gesuch nach Anklageerhebung bzw. nach Berufungserklärung gestellt wird und sich auf Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 lit. f StPO bezieht, die ausschliesslich oder auch im Vorverfahren bestanden haben sollen.

E. 1.3.1 Der Wortlaut des Gesetzes ist kategorisch und eindeutig: Für den Entscheid über Ausstandsgesuche gegen die Vertretung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerdeinstanz zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Die gesetzliche Zuständigkeitsregelung bei Ausstandsgesuchen gegen die Staatsanwalt- schaft kennt somit keine Unterscheidungen nach Verfahrensstand; sie ist für jeden Verfahrensabschnitt, in dem sich die monierten Umstände verwirklicht und den Anschein der Befangenheit geschaffen haben sollen, einheitlich und in jedem Verfahrensstand (Vorverfahren, Hauptverfahren, Berufungsverfah- ren) gleich.

E. 1.3.2 Gestützt auf einen Entscheid des Obergerichts hat sich im Kanton Zürich eine Praxis etabliert, die für eine bestimmte Konstellation vom Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO abweicht: Für Ausstandsgesuche gegen die Staats- anwaltschaft, die nach Anklageerhebung gestellt werden, erachtet sich das kantonale Sachgericht (Bezirksgericht, Obergericht) als zuständig und nicht die kantonale Beschwerdeinstanz.

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E. 1.3.3 Mit BGE 148 IV 17 (Urteil 1B_333/2021 vom 5. November 2021) hat das Bundesgericht die vom Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO abweichende gerichtliche Zuständigkeit nach der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich als nicht gerechtfertigt und daher unzulässig beurteilt. Zwar schliesst das Bundesgericht nicht kategorisch aus, dass eine Zuständigkeit abweichend von einem klaren gesetzlichen Wortlaut festgelegt werden könnte, stellt jedoch hohe Anforderungen an die Abweichung von einer ge- setzlichen Zuständigkeit, insbesondere wenn es um gerichtliche Zuständig- keiten geht. In casu genügten die vom Obergericht des Kantons Zürich nam- haft gemachten Gründe für die Abweichung von der Zuständigkeit der Be- schwerdeinstanz den höchstrichterlichen Anforderungen nicht.

E. 1.3.4 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat in ihrer bisherigen Pra- xis ihre Zuständigkeit für Ausstandsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO nie in Frage gestellt, auch wenn die Verfahren, auf die sich die Gesuche bezogen, bereits vor der Strafkammer hängig waren und auf das Vorverfahren zurückgehende Gründe geltend ge- macht worden sind.

E. 1.3.5 Vor dem Hintergrund des Gesetzestextes, der bundesgerichtlichen Recht- sprechung dazu und der bisherigen Praxis der Beschwerdekammer ist die Zuständigkeit der Beschwerdekammer vorliegend zu bejahen.

E. 1.4 Das Bundesgericht schliesst jedoch nicht gänzlich aus, dass die Frage der Abweichung von der klaren gesetzlichen Zuständigkeitsordnung anders be- antwortet werden könnte, wenn ein triftiger Grund dafürspricht, der Wortlaut ziele am «wahren Sinn» der Regelung vorbei, so etwa, wenn man annehmen müsse, dass das Ergebnis, je nach Auslegungsmethode, vom Gesetzgeber nicht gewollt war (BGE 148 IV 17 E. 2.1). Auch für die Änderung einer ge- festigten Praxis bedarf es triftiger Gründe.

E. 1.4.1 Abgesehen von der Möglichkeit gegebenenfalls um Revision nachzusuchen, sind grundsätzlich drei Konstellationen für Ausstandsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft möglich: während des Vorverfahrens wegen Umständen, die sich im Vorverfahren verwirklicht haben, während des gerichtlichen Ver- fahrens wegen Umständen im Vorverfahren und während des gerichtlichen Verfahrens wegen Umständen im gerichtlichen Verfahren. Die letzten zwei Konstellationen können auch gemeinsam vorliegen. Für die erste Konstella- tion ist die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zwingend, da es zu diesem Zeitpunkt keine andere mögliche unabhängige Instanz gibt, die über das Ge- such entscheiden könnte. Die erste Konstellation dürfte der Gesetzgeber auch primär vor Augen gehabt haben. Für die anderen beiden Konstellatio- nen drängt sich die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz nicht zwingend auf

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und aufgrund des Verfahrensstandes erscheint sie auch nicht überzeugend. Die Staatsanwaltschaft ist nur im Vorverfahren Verfahrensleiterin, sie gestal- tet den Fortgang der Untersuchung und hat dies unvoreingenommen zu tun, im gerichtlichen Verfahren ist sie hingegen Partei und unterliegt nicht den- selben Anforderungen an ihre Unparteilichkeit.

E. 1.4.2 Während die Feststellung von Ausstandsgründen im Sinne von Art. 56 lit. a bis e StPO in der Regel keine aufwändigen Analysen erfordert, kann die ent- sprechende Feststellung im Sinne von Art. 56 lit. f StPO während des ge- richtlichen Verfahrens aufwändig und zeitintensiv sein, insbesondere auch dann, wenn sie das Verhalten des Staatsanwalts, der Staatsanwältin im Vor- verfahren betrifft. Ungeachtet von Art. 59 Abs. 3 StPO (Erlaubnis zur Weiter- führung der Tätigkeit) und des Fehlens eines Beweisverfahrens in Aus- standssachen (Art. 59 Abs. 1 StPO) führt die Geltendmachung dieses Aus- standsgrundes nach Anklageerhebung häufig zu einem Unterbruch des Ge- richtsverfahrens; jedenfalls dann, wenn das Gesuch nicht offensichtlich un- begründet ist und bis zum Entschied darüber unklar bleibt, welche Beweis- massnahmen im Falle der Gutheissung nachgeholt werden müssten.

E. 1.4.3 Zwar hat der Gesetzgeber mit Art. 56 Abs. 3 StPO dem Beschleunigungsge- bot Rechnung getragen (s. Begleitbericht zum Vorentwurf für eine schweize- rische Strafprozessordnung, Juni 2001 S. 61; Botschaft zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1149); daraus ergibt sich jedoch auch, dass der Gesetzgeber bei der Bestim- mung über die Zuständigkeit gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich nicht den Fall vor Augen hatte, dass das Ausstandsgesuch nach Art. 56 lit. f StPO bezüglich einer im Vorverfahren vorliegenden Befangenheit, erst nach Anklageerhebung und Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens gestellt wird bzw. zu behandeln ist.

E. 1.4.4 Die Entscheidung über Befangenheit und Ausstand eines Staatsanwalts soll zurück auf den Zeitpunkt des fraglichen Umstands pro futuro verhindern, dass die Untersuchung voreingenommen und einseitig weitergeführt wird. Dies dient der Integrität des Verfahrens ebenso wie dem Vertrauen des Be- schuldigten in die unvoreingenommene Verfahrensführung gegen ihn, der einen formellen Anspruch auf die entsprechende Feststellung hat, wenn der Anschein der Befangenheit zu bejahen ist. Die Annahme einer möglichen Befangenheit aufgrund des Verhaltens der betreffenden Person, oder des besonders gearteten Bezugs zu einer Partei oder zur betreffenden Sache hängt mehr oder weniger stark von den Um- ständen im Einzelfall ab und lässt sich kaum mit allgemeingültigen Regeln erstellen (vgl. KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 56 StPO

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N. 25). Zweifellos sind nach Anklageerhebung dem zuständigen Sachgericht die Umstände des Einzelfalls besser vertraut als der Beschwerdeinstanz, weil es sich umfassend mit den Akten des Vorverfahrens befasst. Die Kompetenz der Beschwerdeinstanz zur Feststellung einer allfälligen Be- fangenheit der Staatsanwaltschaft im Untersuchungsverfahren während des gerichtlichen Verfahrens ist insoweit ein Fremdkörper im gerichtlichen Er- kenntnisverfahren, für den es keine Notwendigkeit gibt. Der Ausstandsent- scheid kann zur Folge haben, dass die Akten des Vorverfahrens, welche dem Sachentscheid zu Grunde liegen, aufgrund eines Aufhebungs- und Wie- derholungsantrags mutieren. Mehr als ein Problem von prozessualen Dop- pelspurigkeiten besteht daher ein Konflikt zwischen den unterschiedlichen Zuständigkeiten der Beschwerdeinstanz und der Sachgerichte in deren Ver- hältnis zueinander, wenn die Sache bereits vor den Sachgerichten hängig ist. Dies wird insbesondere dann deutlich, wenn, wie vorliegend, in der Sa- che bereits ein erstinstanzliches Urteil der Strafkammer vorliegt. Es würde sich dabei – im Unterschied zu einem gutheissenden Ausstandsentscheid der Beschwerdekammer während des Hauptverfahrens gegen einen Richter der Strafkammer – um einen sondergleichen folgenschweren Eingriff der Be- schwerdekammer in das vor dem entsprechenden Sachgericht hängige Ver- fahren handeln. Insofern zielt die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz in der hier gegenständlichen Konstellation am «wahren Sinn» der Regelung vorbei: Das Sachgericht ist genuin zuständig, um über die Anklage zu befin- den. Es befindet auch über den Aktenumfang und über die Verwertbarkeit von Beweisen und würdigt das Verfahren der Parteien und der Verfahrens- beteiligten. Es ist eine gerichtliche Instanz wie die Beschwerdeinstanz auch, die alle fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen mitbringt, um in Übereinstimmung mit verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderun- gen über den Ausstand zu entscheiden. Und sie dürfte dies in aller Regel auch schneller, ohne Unterbruch des Verfahrens und gestützt auf eine um- fassende Kenntnis des Verfahrens zu tun in der Lage sein.

E. 1.4.5 Eine allfällige Praxisänderung könnte sich auf diese Überlegungen stützen. Ob sie den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genü- gen, wäre zunächst von der Strafkammer oder gegebenenfalls von der Be- rufungskammer zu prüfen, da die Praxisänderung auch von diesen Instan- zen ausgehen müsste. Dabei dürfte auch die weitere Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht unberücksichtigt bleiben, die hinsichtlich Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit teilweise weniger hohe Anforderungen stellt (Urteil des Bundesgerichts 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 6.3 ff. m.w.H.; BGE 139 III 120 E. 2 S. 121 f., 466 E. 3.4 S. 468 f.).

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E. 2 Der Gesuchsteller hat das Ausstandsgesuch am 7. Mai 2021 bei der das Verfahren gegen ihn führenden Behörde gestellt, mit der Angabe, von den konkreten Ausstandsgründen (erst) mit/nach Sichtung der der Verteidigung am 19. April 2021 zugegangenen und zuvor nicht bekannten Akten der BA RH.12.0100, RH.13.0112 und SV.12.0528 Kenntnis erhalten zu haben (act. 1 S. 9 Rz. 14). Zwischen Zustellung der Akten und Ausstandsgesuch liegen drei Wochen. Aufgrund der Anzahl und des Umfangs der genannten Akten (das Aktenverzeichnis des Verfahrens SV.14.0756 umfasst mehr als 120 Seiten, jenes des Verfahrens RH.12.0100 mehr als 140), lassen die zeit- lichen Gegebenheiten nicht ausschliessen, dass das Gesuch innert ange- messener Frist bzw. max. innert einer Woche nach Kenntnis der dort enthal- tenen und für das Gesuch verwendeten Informationen gestellt worden ist. Folglich ist grundsätzlich auch diese Eintretensvoraussetzung gegeben, wo- bei bei Bedarf die Verzugsfrage in Bezug auf die konkret geltend gemachten Ausstandsgründe näher zu prüfen ist.

E. 2.4.1 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch im ersten Punkt zu- nächst damit, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt mit den Vertretern der Hauptbelastungszeugen E. und S. nicht dokumentierte Kontakte gehabt habe. Insbesondere habe am 12. April 2016 ein heimliches Treffen in den Räumlichkeiten der Bundesanwaltschaft stattgefunden (act. 1 S. 7). Das fragliche Treffen betraf das Strafverfahren gegen E. und nicht dasjenige gegen den Gesuchsteller. Es wurde demnach zu Recht nicht im Strafverfah- ren gegen den Gesuchsteller dokumentiert. Eine Verletzung von Verfah- rensvorschriften ist in diesem Zusammenhang nicht auszumachen.

E. 2.4.2 Der Gesuchsteller rügt weiter, es sei dem Verteidiger bei diesem Treffen vom 12. April 2016 darum gegangen, die Ergänzungsfragen der Verteidi- gung des Gesuchstellers an E. im Voraus in Erfahrung zu bringen (act. 1 S. 7).

Der Hinweis des Gesuchstellers auf die Aussagen von E. vermag die vor- stehende Behauptung nicht zu belegen. Der Gesuchsteller bringt darüber hinaus nichts vor, was seine Darstellung stützen würde.

E. 2.4.3 Soweit der Gesuchsteller geltend macht, der Verteidiger von E. habe im Vo- raus Zugang zum gesamten Fragenkatalog der Verteidigung gehabt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Fragen an E. durch die griechischen Behörden ausgehändigt wurden. Inwiefern der Gesuchsgegner darauf Einfluss ge- nommen hätte, legt der Gesuchsteller mit keinem Wort dar und ist auch nicht ersichtlich.

E. 2.4.4 Der Gesuchsteller erklärt schliesslich, das Strafverfahren gegen E. hätte mit dem Strafverfahren gegen ihn gemeinsam geführt werden müssen. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit sei offensichtlich u.a. deshalb missachtet worden, um der Verteidigung des Gesuchstellers die mit E. und dessen Ver- teidiger unterhaltenen Kontakte bis hin zur entsprechenden Verfahrenserle- digung vorzuenthalten (act. 1 S. 9).

Der Gesuchsteller hat seit 2014 Kenntnis von der parallel laufenden Unter- suchung gegen E. Ist der Gesuchsteller der Auffassung, dass die Strafver- fahren gemeinsam hätten geführt werden müssen und der Gesuchsgegner

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u.a. davon abgesehen habe, um die Verteidigungsrechte des Gesuchstel- lers einzuschränken, ist seine Rüge verspätet.

E. 2.4.5 Gestützt auf die vorstehenden Vorbringen des Gesuchstellers sind demnach keine Verletzungen von Verfahrenspflichten auszumachen. Liegen keine Verfahrensverletzungen vor, lässt sich damit die Voreingenommenheit oder Befangenheit des Gesuchsgegners von vornherein nicht begründen.

E. 2.4.6 Der Gesuchsteller vermutet, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt an geheimen, teilweise nicht dokumentierten Besprechungen mit dem Vertreter der Belastungszeugen E. und S. einen „Tauschhandel“ zwischen der Ein- stellung des Verfahrens E. und einer vorgängigen Offenlegung der Ergän- zungsfragen der Verteidigung im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller abgeschlossen oder dem Rechtsvertreter von E. wenigstens dabei geholfen habe, vor der Einvernahme seiner Klienten an diese Ergänzungsfragen zu gelangen (act. 1 S. 18).

Worin der Gesuchsteller den angeblichen „Tausch“ erblickt, ist nicht erkenn- bar. Der Gesuchsteller nennt zwei angebliche Handlungen des Gesuchs- gegners (die Einstellung und die geltend gemachte vorgängige Offenlegung der Ergänzungsfragen), er legt aber mit keinem Wort dar, worin die „Gegen- leistung“ des Verteidigers von E. und S. besteht. Demnach lässt sich die Behauptung des Gesuchstellers, der Gesuchsgegner sei einen „Tauschhan- del“ mit dem Verteidiger der Belastungszeugen eingegangen, bereits im An- satz nicht nachvollziehen. Somit erweist sich der Vorwurf des „Tauschhan- dels“ als haltlos.

E. 2.5.1 Der Gesuchsteller rügt mehrfach, der Gesuchsgegner habe ihm gegenüber erklärt, es bestünden keinerlei weitere Akten ausser den sich bereits in den Akten befindenden Dokumenten, und habe damit seine Besprechung vom

E. 2.6 Der Gesuchsteller moniert sodann, dass der Gesuchsgegner seine Korres- pondenz mit dem Institut für Rechtsvergleichung unvollständig dokumentiert habe. Es sei aus den Akten auch nicht ersichtlich, weshalb die Bundesan- waltschaft auf eine Auftragserteilung für die Erstellung des Gutachtens ver- zichtet habe (act. 1 S. 12). Die Vermutung liege nahe, dass der Gesuchs- gegner den Grund vor der Verteidigung habe geheim halten wollen und die- ser etwas mit dem nicht dokumentierten Telefongespräch oder anderen nicht dokumentierten Kontakten der Bundesanwaltschaft, insbesondere des Gesuchsgegners, mit dem Institut und der Gutachterin zu tun habe (act. 1 S. 13).

Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass er das Telefonat vom 27. März 2017 mit dem Institut nicht dokumentierte. Aus den Erklärungen des Ge- suchsgegners (act. 2 S. 10) folgt auch, dass er die Gründe für den Verzicht auf die Bestellung eines Gutachtens nicht in den Akten festgehalten hatte. Ein solches Verhalten allein, auch wenn die entsprechende Dokumentie- rung, wie das vorliegende Verfahren zeigt, bereits aus Eigeninteresse als angezeigt zu erachten gewesen wäre, ist aber noch nicht geeignet, den An- schein der Befangenheit zu erwecken. Anhaltspunkte dafür, dass der Ge- suchsgegner vorsätzlich dem Gesuchsteller in diesem Zusammenhang Tat- sachen habe verheimlichen wollen, sind nicht ersichtlich. Es stand dem Ge- suchsteller ohne Weiteres offen, dem Gesuchsgegner diesbezüglich Fragen zu stellen.

E. 2.7 Der Gesuchsteller wendet schliesslich ein, das Vorgehen des Gesuchsgeg- ners bei der Abwicklung und Erledigung der Rechtshilfeersuchen, indiziere, dass er es nachgerade darauf angelegt habe, die Teilnahmerechte der Ver- teidigung bei der rechtshilfewiesen Befragung der Hauptbelastungszeugen zu vereiteln (act. 1 S. 13 ff.).

Soweit der Gesuchsteller dem Gesuchsgegner vorwirft, er habe im Rechts- hilfeverfahren nicht die Wahrung seiner Verfahrensrechte sichergestellt, weist der Gesuchsgegner zu Recht daraufhin, dass die Verfahrensherr- schaft bei den griechischen Behörden lag. Der Vorwurf, wonach der Ge- suchsgegner den Abschluss des Verfahrens E. absichtlich hinausgezögert habe, um E. einen Vorwand zu geben, bei den rechtshilfeweise erfolgten

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Befragungen in Griechenland als „Beschuldiger“ aufzutreten und so vorgän- gig Einsicht in den Fragekatalog zu erlangen (act. 1 S. 15), wird sodann nicht substantiiert und bleibt vollends unbelegt.

E. 2.8 Wie einleitend festgehalten, rügte der Gesuchsteller mit Schreiben vom

E. 2.9 Im Rahmen seines Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom

19. März 2018 führte der Gesuchsteller aus, dass die kontinuierliche Nicht- gewährung der Verteidigungsrechte sowie die Missachtung prozessualer Verfahrensbestimmungen den Anschein der Befangenheit akzentuiere (act. 14 S. 2 f.).

Auch in diesem Schreiben zeigte der Gesuchsteller eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte oder die Missachtung prozessualer Verfahrensbestim- mungen durch den Gesuchsgegner nicht auf. Gestützt darauf lässt sich so- mit ebenso wenig eine Voreingenommenheit oder Befangenheit des Ge- suchsgegners begründen.

E. 2.10 Zusammenfassend steht fest, dass das Ausstandsgesuch vom 18. Dezem- ber 2017 abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Was das Gesuch um Einsicht in die Akten des Strafverfahrens gegen E. anbelangt, so wurde die- ses bereits mit Schreiben vom 31. Januar 2018 abgewiesen (act. 7).»

E. 3.1 Geheimtreffen vom 12. April 2016 im Vorfeld der Befragungen von dessen Klienten E. und S.

E. 3.2 Zahlung an E., RA R. oder Dritte?

E. 3.3 Neue Belege für ein zweites bislang verheimlichtes Treffen mit RA R. vom 28. Februar 2017

E. 3.4 Verheimlichte Korrespondenz im Zusammenhang mit der Bespre- chung vom 16. März 2017

4. Verheimlichte Einvernahmen zu Beginn der Strafuntersuchung

E. 4.1 Verheimlichte Einvernahme von RA R. am 16. Oktober 2014 sowie verheimlichte schriftliche Erklärung von E. vom 16. Oktober 2014 und Korrespondenz mit RA R. im Zusammenhang mit von E. erteil- ten Vollmachten

E. 4.2 Verheimliche Einvernahme von RA T. vom 4. November 2014 sowie von seinen Ausführungen im beschwerdeverfahren in Bezug auf die Aussageverweigerung

5. Falschangaben gegenüber der Verteidigung, der Beschwerdekammer, der Strafkammer sowie der Berufungskammer»

E. 4.3 Die Pflicht zur Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO ergibt aus der Amtstätigkeit für die Strafbehörde. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht mehr gegeben, weshalb auf dieser Grundlage die Abgabe einer Stellung- nahme nicht zwingend ist. Soweit der Gesuchsteller vorbringt, das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners 2 sei zu wahren, kann er sich offensichtlich nicht darauf berufen und damit seinen Antrag begründen. Ebenso wenig kann der Gesuchsteller aus dem Umstand, dass die Einladung zur Gesuchsantwort an den Gesuchsgegner 2 «c/o Bundesanwaltschaft, […]» zugestellt wurde und gleichermassen der vorliegende Beschluss zugestellt wird, etwas zu sei- nen Gunsten ableiten. Ob die Strafverfolgungsbehörde, für welche der Ge- suchsgegner 2 tätig war, namentlich den Beschluss betreffend dessen frühere Amtstätigkeit ihrem früheren Mitarbeiter weiterleitet oder nicht, betrifft den Gesuchsteller nicht. Sein Antrag ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 5 Der Antrag des Gesuchstellers um Beizug von Akten aus dem Verfahren BB.2014.144 (act. 1 S. 33 Rz. 85) und um Edition von Unterlagen betreffend eine Zahlung sowie Beizug von Akten aus Griechenland (act. 2 S. 7 Rz. 16) stellt einen Beweisantrag dar. Das Gericht entscheidet indessen ohne wei- teres Beweisverfahren (Art. 59 Abs. 1 StPO). Der Antrag ist demnach abzu- weisen.

E. 6.1 Der Gesuchsgegner 1 beantragt, dass auf das Ausstandsgesuch «mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses» nicht einzutreten sei. Der Gesuch- steller versuche, den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2018.3 vom

27. März 2018 aufzuheben und abzuändern, indem er in appellatorischer Weise erneut dieselben unbegründeten Vorwürfe gegen den Gesuchsgeg- ner 1 richte. Es gehe dem Gesuchsteller einzig darum, mit denselben unbe- legten und unbegründeten Vorwürfen und Vorbringen das Strafverfahren

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weiter zu verzögern und zu verhindern. Dieses Vorgehen des Gesuchstellers erscheine als treuwidrig und querulatorisch, weshalb das Ausstandsgesuch aus dem Recht zu weisen sei (act. 6 S. 5).

E. 6.2 Der Gesuchsteller führt im Wesentlichen in seinem Ausstandsgesuch selber aus, dass er vorliegend die bereits früher geltend gemachten Ausstands- gründe gegen den Gesuchsgegner 1 wieder vorbringt. So erklärt er, dass die von der Berufungskammer der Verteidigung erstmals zugänglich gemachten Akten des Verfahrens E. nunmehr die von der Verteidigung bereits früher geltend gemachten Ausstandsgründe bestätigen und zusätzlich belegen würden, dass diese Ausstandsgründe auch gegenüber dem ehemaligen Staatsanwalt C. vorliegen würden bzw. vorgelegen hätten und indizieren würden, dass es zu einer noch weitergehenden Kollusion zwischen den Staatsanwälten C. und B. einerseits und RA R. anderseits gekommen sei (act. 1 S. 4).

E. 6.3 Grundsätzlich erwächst ein Ausstandsentscheid nicht in materielle Rechts- kraft. Mit einer neuen Begründung kann ein erneutes Ausstandsgesuch ge- gen den gleichen Staatsanwalt eingereicht werden. Werden im zweiten Aus- standsgesuch im Wesentlichen indes dieselben Vorwürfe gegen diesen Staatsanwalt nochmals präsentiert, ist von Mutwilligkeit in der Prozessfüh- rung auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 4A_486/2009 vom 3. Februar 2009 E. 5.2.3). Die Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziel, dieselben, von den zuständigen Gerichten bereits abschliessend beurteilten Fragen indirekt oder direkt wieder einer Beurteilung zuzuführen, kann als rechtsmissbräuch- lich erscheinen (für das Revisionsverfahren unter Geltendmachung von Aus- standsgründen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1319/2021 vom 5. Januar 2022 E. 3.3). Die Beschwerdekammer lässt die Frage des Rechtsmiss- brauchs offen und weist, wie aus den nachstehenden Erwägungen hervor- gehen wird, das Ausstandsgesuch aus materiellen Gründen ab.

E. 7.1 Mit Beschluss der Beschwerdekammer BB.2018.3 vom 27. März 2018 wurde das erste Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gegen den Gesuchs- gegner 1 aus folgenden Gründen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde:

«2.3 Der Gesuchsteller macht zusammenfassend drei Ausstandgründe geltend. Als ersten Ausstandsgrund nennt er angeblich nicht dokumentierte Kontakte mit den Vertretern der Hauptbelastungszeugen. Als zweiten Ausstands- grund bezeichnet er angeblich falsche, mindestens aber irreführende Anga- ben des Gesuchsgegners über diese Kontakte gegenüber der Verteidigung.

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Als dritten Ausstandsgrund führt er undokumentierte Korrespondenz mit dem Institut für Rechtsvergleichung an. Als weiteren Ausstandsgrund zählt er das Vorgehen des Gesuchsgegners bei der Abwicklung und Erledigung der Rechtshilfeersuchen (act. 1).

E. 7.2 Der Gesuchsteller bringt in seinem zweiten Ausstandsgesuch in der Über- sicht vor, es würden Beweise für nicht in den Akten dokumentierte Kontakte der Gesuchsgegner mit dem Rechtsvertreter von zwei Hauptbelastungszeu- gen sowie weiteren Personen vorliegen (act. 1 S. 7). Die Gesuchsgegner hätten es nicht nur unterlassen, die Kontakte in den Akten im Verfahren A. zu dokumentieren, sondern hätten solche Kontakte abgestritten und dadurch die Verteidigung und alle Gerichtsinstanzen belogen. Dies begründe den An- schein der Befangenheit (act. 1 S. 8). Auch die von der Bundesanwaltschaft organisierten und wiederum gegenüber der Verteidigung verheimlichten

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Zahlungen in sechsstelliger Höhe auf ein privates Konto von E. in Deutsch- land würde per se den Anschein einer Befangenheit begründen. Damit sei die Bundesanwaltschaft in unverständlicher Weise und ohne nachvollzieh- bare Begründung von ihrem sonstigen Vorgehen abgewichen, wie sie Gelder im vorliegenden Verfahrenskomplex jeweils an den griechischen Staat zu- rückgeführt habe. Ein solcher (gestützt auf die Akten unerklärlicher) von den verfahrensleitenden Staatsanwälten orchestrierter Geldfluss an den Haupt- belastungszeugen im Verfahren A. (der im Verfahren A. zu keiner Zeit offen- gelegt worden sei) begründe per se den Anschein der Befangenheit (act. 1 S. 8).

E. 7.3 Die detaillierte Begründung (act. 1 S. 11 ff.) unterteilt der Gesuchsteller in drei Abschnitte mit folgenden Titeln und Untertiteln (act. 1 S. 3):

«3. Bestätigung der Mauscheleien zwischen den Staatsanwälten B. und C. so- wie RA R.

E. 7.4 Der Gesuchsteller erhebt demnach zum zweiten Mal denselben Vorwurf des «Tauschhandels» gegen den Gesuchsgegner 1, neu unter Verwendung der Ausdrücke «Mauschelei» (act. 1 S. 11 ff.), «Kollusion» (act. 1 S. 4), «unzu- lässiger Austausch von Informationen» (act. 1 S. 1 f.), «kollusives und unzu- lässiges Zusammenwirken» etc. und unter Einbezug des Gesuchsgeg- ners 2. Im Unterschied zum ersten Ausstandsverfahren stützt er sein zweites

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Ausstandsgesuch auf die von der Berufungskammer zugänglich gemachten Akten aus dem Strafverfahren gegen E. Er bringt neu ausdrücklich vor, Staatsanwalt B. (Gesuchsgegner 1), Staatsanwalt C. (Gesuchsgegner 2) und RA R. bzw. indirekt dessen Klienten hätten ein Interesse am kollusiven und zulässigen Zusammenwirken gehabt: Die Staatsanwälte hätten sich zu- sätzliche belastende Aussagen von E. gegenüber dem Gesuchsteller erhofft und RA R. habe versucht, die Risiken für seine Klienten durch eine gezielte Beantwortung des Fragenkatalogs der Verteidigung zu vermeiden (act. 1 S. 16).

E. 7.5 Gemäss WAHRIG, Deutsches Wörterbuch, Neuausgabe 2005, bedeutet «mauscheln» (der Begriff gilt heute als belastet und sollte daher nicht mehr verwendet werden) umgangssprachlich sich heimlich absprechen, heimlich Vereinbarungen treffen.

Was den Aspekt der Verheimlichung angeht, wurde, wie oben festgehalten, bereits mit Beschluss vom 27. März 2018 entschieden, dass die Kontakte des Gesuchsgegners 1 mit dem Rechtsvertreter von E. zu Recht nicht im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller dokumentiert worden sind. Der Um- stand, dass der Gesuchsteller im Berufungsverfahren Einsicht in diese Akten erhalten und neu Kenntnis von ihm zuvor allenfalls unbekannten Verfahrens- handlungen beider Gesuchsgegner jenes Verfahrens hat, vermag nichts da- ran zu ändern, dass der Vorwurf der Verheimlichung bereits im ersten Aus- standsverfahren als unbegründet beurteilt worden ist. In ihrem Beschluss hielt die Beschwerdekammer in anderem Zusammenhang sodann fest, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der Gesuchsgegner 1 vor- sätzlich dem Gesuchsteller Tatsachen habe verheimlichen wollen. Indem der Gesuchsteller neu den Vorwurf der Verheimlichung der fraglichen Akten auch unter dem Titel «Falschangaben» und zusätzlich gegen den Gesuchs- gegner 2 einbringt, ändert er ebenfalls nichts daran, dass dieser Punkt be- reits im ersten Ausstandsverfahren beurteilt worden ist.

Was den Aspekt der (heimlichen) Absprachen/Vereinbarungen zwischen dem Gesuchsgegner 1 und dem Rechtsvertreter von E. betrifft, hielt die Be- schwerdekammer ebenfalls bereits mit Beschluss vom 27. März 2018 fest, dass diese Behauptung sich schon im Ansatz nicht nachvollziehen lässt und der Vorwurf sich als haltlos erweist. So legte der Gesuchsteller beim ersten Ausstandsgesuch mit keinem Wort dar, worin die Gegenleistung des Vertei- digers von E. und S. für die angeblich hiefür erfolgten Handlungen des Ge- suchsgegners 1 (die Einstellung und die geltend gemachte vorgängige Of- fenlegung der Ergänzungsfragen) besteht. Indem der Gesuchsteller nun wei- tere Handlungen beider Gesuchsgegner (Aufhebung der Beschlagnahme

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der Lebensversicherungspolice zwecks Auszahlung an E. und fehlende Do- kumentation diverser Handlungen im Strafverfahren gegen den Gesuchstel- ler) als Teil der nunmehr auch dem Gesuchsgegner 2 vorgeworfenen «Kol- lusion» nennt, bezieht er sich wiederum auf den gleichen, bereits im ersten Ausstandsverfahren als haltlos beurteilten Vorwurf des «Tauschhandels» des Gesuchsgegners 1 mit dem Verteidiger von E. Dies gilt auch für die wei- teren vorgeworfenen Verletzungen von Verfahrensvorschriften zwecks «Kol- lusion».

E. 7.6 Zusammenfassend steht fest, dass das zweite Ausstandsgesuch die Beur- teilung eines bereits abschliessend beurteilten Vorwurfs, welcher als Aus- standsgrund geltend gemacht wurde, beinhaltet. Dies gilt auch für die im zweiten Ausstandsgesuch einzeln aufgeführten Elemente (so der angebli- chen Verheimlichungen und Falschangaben), welche zusätzlich als separate Ausstandsgründe geltend gemacht wurden. In der Sache kann daher voll- umfänglich auf die Erwägungen im Beschluss der Beschwerdekammer BB.2018.3 vom 27. März 2018 verwiesen werden. Soweit das zweite Aus- standsgesuch noch nicht beurteilte Ausstandsgründe betrifft, ist Folgendes zu ergänzen und klarzustellen:

8.

8.1 Der Gesuchsteller geht davon aus, dass jedes Mal, wo ein (Haupt-)Belas- tungszeuge vorhanden ist, ein Grundinteresse seitens der Strafverfolgungs- behörde an einem «Tauschhandel» mit dieser Person besteht (act. 1 S. 16).

Dass eine solche Argumentation a priori zu verwerfen ist und vielmehr die persönliche Unbefangenheit des Staatsanwalts im Grundsatz zu vermuten ist, muss dem Gesuchsteller spätestens seit dem letzten Ausstandsverfah- ren klar gewesen sein. Selbst wenn vorliegend die vom Ausstandsgesuch betroffenen Staatsanwälte Verfahrensbestimmungen verletzt haben sollten (s. dazu nachfolgend), würde dies allein die Annahme einer «Kollusion» oder deren Anscheins nicht zu begründen vermögen. Um eine – die Befangenheit oder deren Anschein begründende – Freundschaft zwischen den Gesuchs- gegnern und dem (Haupt-)Belastungszeugen sowie dessen Verteidiger im Sinne von Art. 56 lit. f StPO anzunehmen, genügt es insbesondere nicht zu implizieren, dieser Person seien in einem getrennten Verfahren fehlerhafte Verfahrenshandlungen zugutegekommen. Im Übrigen ist dem Gesuchsteller das Aussageverhalten von E. im griechischen Strafverfahren bereits seit mehreren Jahren im Einzelnen bekannt. E. kooperierte ab Sommer 2012 durchgehend mit den griechischen Strafverfolgungsbehörden und belastete dabei nicht nur seinen Cousin und mehrere Bekannte, sondern auch sich

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selber schwer (s. supra lit. A.3). Wie sich der Gesuchsteller, ohne irgendwel- chen Spekulationen zu verfallen, vernünftig erklären will, dass E. nicht von sich aus bereit gewesen wäre, umfassend auch gegen ihn auszusagen und sich dabei allenfalls selber zu belasten, ist unerfindlich.

8.2 Dem Gesuchsteller sei nochmals entgegengehalten, dass fehlerhafte Verfü- gungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts für sich keinen An- schein der Voreingenommenheit begründen. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Ver- letzung der Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180 mit Hinweisen).

Allein mit der mehrfachen Wiederholung des Vorwurfs durch alle Instanzen hindurch, die Gesuchsgegner hätten ihre Kontakte mit RA R. usw. nicht im Strafverfahren gegen ihn dokumentiert, hat er noch keine schwere Verlet- zung von Amtspflichten aufgezeigt, welche auch nur im Ansatz einen Aus- standsgrund ernsthaft zu begründen vermöchte. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass der Gesuchsteller die Angaben der Gesuchsgegner als Falschangaben bezeichnet, einen solchen Vorwurf zu begründen. Würdigen die Gesuchsgegner einen Sachverhalt rechtlich anders als der Gesuchsteller und dessen Rechtsvertreter und ziehen sie daraus die entsprechenden Kon- sequenzen, genügt dies allein offensichtlich nicht für die Annahme, es handle sich dabei um eine Lüge. Zur Verdeutlichung sei Nachfolgendes ausgeführt:

8.3 Das Strafverfahren SV.12.0528 gegen E. und das Strafverfahren SV.14.0756 gegen den Gesuchsteller wurden getrennt geführt (s. supra lit. A und B). Der Umstand, dass beide Strafverfahren durch denselben Staatsan- walt geführt wurden bzw. zum Teil noch werden, ändert nichts daran, dass es sich um zwei getrennte Strafverfahren handelt. Die Ansicht des Gesuch- stellers, die Verfahren hätten gemeinsam geführt werden müssen, ist irrele- vant (zur verspätet erhobenen Rüge s. schon Beschluss der Beschwerde- kammer BB.2018.3 vom 27. März 2018 E. 2.4.4).

In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils ande- ren Verfahren keine Parteistellung zu. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teil- nahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der andern beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Die Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten im Vergleich zu Mitbeschuldigten im glei- chen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3 S. 176). Sofern sich die Strafverfolgungsbehörden auf Aussagen eines Beschuldigten aus einem getrennt geführten Verfahren

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abstützen, ist dem Konfrontationsrecht Rechnung zu tragen. Diese können nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Beschuldig- ten im getrennten Verfahren zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3 S. 176 mit zahlreichen Hinweisen auf die publizierte Rechtsprechung).

Die Parteien eines Strafverfahrens im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO (d.h. die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft im Haupt- und Rechtsmittelverfahren) haben namentlich Anspruch auf Ak- teneinsicht (Art. 107 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 101 StPO). Dem Gesuchsteller kam im getrennt geführten Verfahren SV.12.0528 gegen E. keine Parteistel- lung zu. Wird ein durch Verfahrenshandlungen beschwerter Dritter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO (oder ein anderer Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 105 Abs. 1) in seinen Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihm die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO; zu anderen Dritten s. Art. 101 Abs. 3 StPO). Indem sich der Gesuchsteller zur Begründung der beantragten Akteneinsicht allein auf einen Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren berief und daraus eine allgemeine Relevanz der Akten SV.12.0528 für das Strafverfah- ren SV.14.0756 herleitete (s. supra lit. B.8), hat er nicht aufgezeigt, inwiefern die für ihn geltenden Anspruchsvoraussetzungen (s.o.) für seine Einsicht in das getrennte Strafverfahren SV.12.0528 erfüllt gewesen wären. Dies gilt im gleichen Sinne, soweit der Gesuchsteller den Anspruch auf Akteneinsicht damit begründete, dass er selber die Relevanz der Akten des getrennten Verfahrens beurteilen und die diesbezüglichen Angaben der Verfahrenslei- tung überprüfen können müsse, was Kenntnis dieser Akten voraussetze (s. supra lit. B.8, B.10).

Über die vom Gesuchsteller als «Verheimlichung» ausgelegte Verweigerung der Einsicht in alle Akten SV.12.0528 konnten die Gesuchsgegner ohnehin ausschliesslich in ihrer Funktion als Verfahrensleitung im Verfahren SV.12.0528 entscheiden (Art. 102 Abs. 1 StPO). In einer anderen Funktion konnten sie über diese Akten gar nicht verfügen, da diese nicht integral Be- standteil der Akten SV.14.0756 waren.

8.4 Gemäss Art. 100 Abs. 1 StPO sind namentlich die Verfahrens- und die Ein- vernahmeprotokolle, die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten und die von den Parteien eingereichten Akten im Aktendossier abzulegen.

Die nach Darstellung des Gesuchstellers ihm «verheimlichten» Verfahrens- handlungen tätigten die Gesuchsgegner ausschliesslich in ihrer Funktion als

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Verfahrensleitung im Verfahren SV.12.0528. Die entsprechenden Einver- nahmeprotokolle etc. sind demnach zurecht im Verfahren SV.12.0528 und nicht im Verfahren SV.14.0756 abgelegt worden (s. dazu schon Beschluss der Beschwerdekammer BB.2018.3 vom 27. März 2018 E. 2.4). Es ist vor- liegend nicht ersichtlich, inwiefern die nicht erfolgte Ablage im Verfahren SV.14.0756 der im getrennt geführten Verfahren SV.12.0528 erfolgten Ver- fahrenshandlungen geeignet sein könnte, einen Ausstandsgrund im Verfah- ren SV.14.0756 zu begründen. Noch weniger ist vorliegend ersichtlich, in- wiefern Einwände des Gesuchstellers gegen die durch die Gesuchsgegner erfolgte Aktenführung im Verfahren SV.12.0528 geeignet sein könnten, ei- nen Ausstandsgrund im Verfahren SV.14.0756 zu begründen.

8.5 Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tat- sachen ab. Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Zur Wahrheitsfindung setzen die Strafbehör- den alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Be- weismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tat- sachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Abs. 2). Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig und will sie Anklage er- heben, setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Be- weiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweis- anträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden (Art. 318 Abs. 1 StPO). Verlangt die beschuldigte Person den Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren, handelt es sich um einen Beweisantrag. Daran ändert sich nichts, wenn die beschuldigte Person den Aktenbeizug auch zwecks Akteneinsicht beantragt hat.

Sichtet die Strafverfolgungsbehörde alle Akten eines anderen Strafverfah- rens und verfügt sie in der Folge lediglich den Beizug eines Teils dieser Ak- ten für ihr Strafverfahren, ist ein solches Vorgehen grundsätzlich zulässig. So steht zum Beispiel auch der Entscheid in ihrem Ermessen, welche Ge- genstände und Unterlagen im Rahmen einer Hausdurchsuchung, nachdem sie sich einen ersten Überblick verschafft und allenfalls eine Grobtriage durchgeführt hat, unter Beachtung der massgeblichen strafprozessualen

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Vorgaben sicherzustellen oder allenfalls bereits zu beschlagnahmen sind. Ob sie dabei zu Recht oder nicht eine Tatsache für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person nicht als bedeutsam erachtet hat, hat grund- sätzlich das Sachgericht zu beurteilen (vgl. oben). Hat ein Staatsanwalt mit Verfahrensleitung im Strafverfahren gegen die Person X. Kenntnis von allen Akten des getrennt geführten Strafverfahrens gegen die Person Y. – sei es aufgrund seiner Verfahrensleitung auch in diesem Strafverfahren gegen die Person Y., sei es aufgrund seiner vorgängigen Durchsicht all dieser Akten im Hinblick auf einen Aktenbeizug für sein Strafverfahren gegen die Person X. – und ordnet er aber in der Folge ausschliesslich einen partiellen Akten- beizug im Strafverfahren gegen die Person X. an, verfügt er gewiss über einen Wissensvorsprung gegenüber der beschuldigten Person X. Dies mag auf den ersten Blick als unschön erscheinen. Ein Anspruch der beschuldig- ten Person X., ausserhalb der Akten des gegen sie geführten Verfahrens über das gleiche Wissen wie die Verfahrensleitung zu verfügen, besteht in- des gerade nicht. Von etwas Anderem auszugehen, würde bedeuten, dass der Staatsanwalt durchgehend in Anwesenheit der beschuldigten Person das Strafverfahren gegen diesen durchführen müsste, was die Strafprozess- ordnung nicht vorsieht. Ebenso würden die Vorteile, welche die Strafverfol- gungsbehörde mit getrennten Verfahren verfolgt (s. dazu z.B. supra lit. B.9) und auch verfolgen darf, wieder aufgehoben, wenn der beschuldigten Per- son X. im getrennten Verfahren gegen die Person Y. die gleichen Partei- rechte wie der Person Y. zugestanden werden müssten.

Die Strafkammer hat sich in ihrem Urteil SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 im Einzelnen zu den Rügen des Gesuchstellers zur Untersuchungsführung der Gesuchsgegner geäussert und ihre Schlussfolgerungen zu den Beweis- anträgen des Gesuchstellers samt Beizug der Akten des Strafverfahrens SV.12.0528 festgehalten (E. I/3.3 f.). Ihr erschien der verlangte Aktenbeizug «unverhältnismässig bzw. unnötig» (E.I/3.3.4). Soweit es der Beschwerde- kammer überhaupt zustehen sollte, sich im gleichen Punkt während eines hängigen Berufungsverfahrens zu äussern, hält sie fest, dass vorliegend keine Rede von besonders krassen oder wiederholten Irrtümern seitens der Gesuchsgegner sein kann, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen. Der Gesuchsteller macht zu Recht auch nicht geltend, dass es sich hierbei um eine geradezu systematische Ablehnung von entlastenden Beweisanträgen gehandelt hätte. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Stellungnahme des Gesuchsgegners 1 zu den gestellten Beweisanträgen, namentlich nicht aus dessen Begründung, mit welcher dieser den Beweisan- trag auf Beizug der Akten SV.12.0528 abgelehnt hat (s. supra lit. B.9). Selbst wenn der unterbliebene Beizug der streitigen Aktenstücke aus dem Verfah-

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ren SV.12.0528 als fehlerhaft bezeichnet würde, vermöchte dieses Vorge- hen der Gesuchsgegner weder für sich allein noch zusammen mit den wei- teren Vorhaltungen und diffusen Vorwürfen des Gesuchstellers und dessen Rechtsvertreters einen Anschein der Voreingenommenheit zu begründen.

8.6

8.6.1 Mit Blick auf die Aufhebung der Sperre der Lebensversicherungspolice und die Auszahlung des Rückkaufswerts an E. stellt der Gesuchsteller lediglich einen diffusen Vorwurf im Zusammenhang mit dem getrennt geführten Ver- fahren SV.12.0528 in den Raum, ohne auch nur irgendeine konkrete Verfah- rensverletzung durch die Gesuchsgegner im Zusammenhang mit den mass- gebenden Normen geltend zu machen.

8.6.2 Im schweizerischen Strafverfahren hebt die Staatsanwaltschaft in der Ein- stellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Ein- ziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen (Art. 320 Abs. 2 StPO). Sind die Voraussetzungen der Einziehung gegeben, dann hat sie – entgegen dem Wortlaut von Art. 320 Abs. 2 StPO («kann») – zwingend zu erfolgen (BGE 142 IV 383 E. 2.1; 139 IV 209 E. 5.3; Urteil des Bundesge- richts 6B_871/2018 vom 26. April 2019 E. 2.1.2). Einziehungsbestimmungen finden sich in den Art. 69 ff. StGB sowie in anderen Bundesgesetzen. Liegen zum Zeitpunkt der Einstellung keine Einziehungsgründe vor, sind die be- schlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte freizugeben (zur Beson- derheit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme im Hinblick auf die Durch- setzung der Ersatzforderung s. Art. 71 Abs. 3 StGB).

8.6.3 Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren können gemäss Art. 74a IRSG Vermögenswerte, die (rechtshilfeweise) zu Sicherungszwecken beschlag- nahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung herausgegeben werden (Abs. 1). Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen unter anderem den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässi- gen Vorteil (Abs. 2 lit. b) sowie Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veran- lassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert (Abs. 2 lit. b). Die Heraus- gabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG). Der Einziehungs- oder Rück- erstattungsentscheid des ersuchenden Staates klärt, ob die beschlagnahm- ten Gegenstände und Vermögenswerte tatsächlich in strafrechtlich relevan- ter Weise erworben wurden und wer als Berechtigter zu gelten hat, und ord- net die Einziehung oder die Rückerstattung an den Berechtigten an. Damit

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ist der Sachverhalt geklärt und verbindlich über die Möglichkeit der Einzie- hung bzw. der Rückerstattung nach dem Recht des ersuchenden Staates entschieden. Für die Frage, wann ein Ausnahmefall nach Art. 74a Abs. 3 IRSG angenommen werden kann, kommt es grundsätzlich auf die konkrete Sachlage an; diese muss Besonderheiten aufweisen, die es rechtfertigen, auf das Erfordernis eines vorgängigen rechtskräftigen Urteils zu verzichten. Liegen derart klare Verhältnisse vor, dass hinsichtlich der deliktischen Her- kunft überhaupt kein Klärungsbedarf besteht, macht es wenig Sinn, einen Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid zu fordern (Beispiel: Fall des aus den Uffizien gestohlenen Gemäldes von Piero della Francesca; BGE 123 II 268 E. 5c und d S. 140 f.). Demgegenüber ist ein Ausnahmefall grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die deliktische Herkunft der Vermö- genswerte klärungsbedürftig ist; diese Klärung ist nicht Aufgabe der schwei- zerischen Rechtshilfebehörden, sondern hat vor der Herausgabe in einem gerichtlichen Verfahren im ersuchenden Staat zu erfolgen (BGE 123 II 268 E. 4b S. 274 ff.).

Art. 80c IRSG sieht sodann eine vereinfachte Ausführung des Rechtshilfe- verfahrens vor, wenn die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schrift- stücken, Auskünften oder Vermögenswerten, bis zum Abschluss des Ver- fahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab (Art. 80c Abs. 2 IRSG).

Im Rechtshilfeverfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sodann die Praxis der ausführenden Behörden zulässig, die Überweisung von rechtshilfeweise gesperrten Vermögenswerten an den ersuchenden Staat gemäss Auftrag des Kontoinhabers zu ermöglichen und im Übrigen die Kontosperre aufrechtzuerhalten, falls die Bank den Auftrag nicht ausführt (Verfügung des Bundesgerichts 1C_635/2015 vom 10. August 2017 E. 2.5).

8.6.4 Der Gesuchsteller behauptet weder, dass und aus welchen Gründen die Le- bensversicherungspolice bzw. deren Rückkaufswert hätte eingezogen wer- den müssen, noch dass ein griechisches Rechtshilfeersuchen auf Heraus- gabe bestanden hätte. Inwiefern die Bundesanwaltschaft «in unverständli- cher Weise und ohne nachvollziehbare Begründung von ihrem sonstigen Vorgehen [vgl. dazu supra lit. A.4 f.] abgewichen» sei, legt der Gesuchsteller mit keinem Wort dar.

9. Nach dem Gesagten steht fest, dass das Ausstandsgesuch gegen die Ge- suchsgegner 1 und 2 abzuweisen ist.

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10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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E. 12 März 2018, dass der Gesuchsgegner nicht auf sein Gesuch vom 30. Ja- nuar 2018 um Einsicht in die Akten des Strafverfahrens gegen E. reagiert habe, was den Anschein von dessen Befangenheit ein weiteres Mal bestä- tige (act. 10).

Entgegen der Darstellung des Gesuchstellers ist das kritisierte Verhalten des Gesuchsgegners nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu be- gründen (vgl. oben E. 2.2). Im Übrigen teilte ihm der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 15. März 2018 mit, dass zur Frage der Einsicht in diese Ak- ten zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (act. 14. 2).

Dispositiv
  1. Die Beweisanträge des Gesuchstellers werden abgewiesen.
  2. Die Ausstandsgesuche gegen den Staatsanwalt des Bundes B. und den ehe- maligen Staatsanwalt des Bundes C. werden abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 25. Mai 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Kunz, Gesuchsteller

gegen

1. B., Staatsanwalt des Bundes,

2. C., ehemaliger Staatsanwalt des Bundes, Gesuchsgegner

Gegenstand

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.147

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Sachverhalt:

A.

A.1 Im April 2012 wurde publik, dass der ehemalige griechische Verteidigungs- minister D. und sein Cousin E. im Rahmen der griechischen Strafuntersu- chung wegen aktiver und passiver Bestechung bzw. Gehilfenschaft dazu, qualifizierter Geldwäscherei etc. im Zusammenhang mit Rüstungsgeschäf- ten festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt worden sind (SV.12.0528, pag. 05.101-0004 ff.).

Vor diesem Hintergrund meldete die Bank F. mit Verdachtsmeldung vom

20. April 2012 im Sinne von Art. 9 GwG ihre Bankbeziehung mit der G. Inc., der H. Corp. und mit E. der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS). Zur Be- gründung führte die Bank aus, dass an allen Bankbeziehungen E. als wirt- schaftlich berechtigt ausgewiesen gewesen sei und dass aufgrund der Zei- tungsartikel der begründete Verdacht bestehe, die bei der Bank F. deponier- ten Vermögenswerte von E. könnten aus kriminellen Handlungen stammen (SV.12.0528, pag. 05.101-0004 ff.).

Mit Schreiben vom 25. April 2012 übermittelte die MROS gemäss Art. 23 Abs. 4 GwG die Verdachtsmeldung der Bank F. zur weiteren Bearbeitung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich bzw. der Bundesanwaltschaft (SV.12.0528, pag. 05.101-0001 ff.), da sowohl die kantonale Staatsanwalt- schaft als auch die Bundesanwaltschaft bereits rechtshilfeweise in sachver- wandtem Zusammenhang für die griechischen bzw. deutschen Strafverfol- gungsbehörden tätig gewesen waren (s. SV.12.0528, pag. 02.101-0032 ff.). Die MROS wies darauf hin, dass sich auf der einzig noch aktiven Geschäfts- beziehung (G. Inc.) Vermögenswerte von rund CHF 2,2 Mio. befinden wür- den und die Sperrfrist gemäss Art. 10 Abs. 2 GwG am 27. April 2012 ende (SV.12.0528, pag. 05.101-0001 ff.). In diesem Zusammenhang liess die MROS der Bundesanwaltschaft in den folgenden Monaten und Jahren noch weitere ergangene Verdachtsmeldungen mehrerer Bankinstitute betreffend verschiedene Kontoinhaber zukommen (s. SV.12.0528, Rubrik 5).

A.2 Nach Eingang der ersten Meldung der MROS eröffnete die Bundesanwalt- schaft (Staatsanwalt des Bundes C.) mit Verfügung vom 27. April 2012 eine Strafuntersuchung gegen E. sowie Unbekannt wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB (Strafverfahren SV.12.0528, pag. 01.100-0001). Sie verdächtigte E., als Strohmann eingesetzt worden zu sein, um die Herkunft bzw. Bestimmung von Vermögenswerten zu verschlei- ern, welche im Zusammenhang mit den an D. im Rahmen von Rüstungsge-

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schäften geleisteten Bestechungszahlungen gestanden hätten. Mit Verfü- gung vom 22. März 2017 dehnte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen E. auf den Tatbestand der Urkundenfälschung aus.

Die ersten Bankinformationen betreffend E. wurden durch die schweizeri- schen Strafverfolgungsbehörden den griechischen Behörden unaufgefordert im Sinne von Art. 67a IRSG umgehend übermittelt (SV.12.0528, Rubrik 18.200; RH.12.0100, Rubrik 5). Die griechischen Behörden stellten in der Folge und nach weiteren Spontanübermittlungen sowie im Nachgang zur ge- währten Rechtshilfe mehrere Rechtshilfe- bzw. Ergänzungsersuchen (RH.12.0100, Rubriken 1 und 5), welche durch die Bundesanwaltschaft (Staatsanwalt C.) als ausführende Behörde im Rechtshilfeverfahren ausge- führt wurden (RH.12.0100, Rubriken 2, 3, 4, 7).

Im Strafverfahren SV.12.0528 gegen E. verfügte die Bundesanwaltschaft un- ter anderem die Sperre verschiedener Konten und die Edition von Bankun- terlagen gegenüber mehreren schweizerischen Finanzinstituten (SV.12.0528, Rubrik 7). Zum Teil sperrte die Bundesanwaltschaft als aus- führende Behörde im Rechtshilfeverfahren dieselben Konten zusätzlich auf Rechtshilfeersuchen der griechischen Behörden hin (s. zum Beispiel Konto- sperre vom 27. April 2012 im Strafverfahren betreffend das Konto der G. Inc. bei der Bank F. [SV.12.0528, pag. 07.101-0011 ff.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.] und Vermögenssperre vom 12. September 2012 im Rechts- hilfeverfahren betreffend dasselbe Konto der G. Inc. bei der Bank F. [RH.12.0100, pag. 07.103-0001 ff.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.]; vgl. auch RH.12.0100, Rubrik 5).

A.3 Die Bundesanwaltschaft (Staatsanwalt C.) ersuchte die griechischen Behör- den mit einem ersten Rechtshilfeersuchen vom 17. April 2013 um Heraus- gabe von Einvernahmeprotokollen aus dem griechischen Strafverfahren, un- ter anderem von E. namentlich bezüglich der Herkunft der Gelder auf den Konten von E. bei der Bank F. sowie der betreffenden Kontakte mit den Kun- denberatern, und eventuell um dessen ergänzende Einvernahme gemäss dem beigelegten Fragenkatalog (SV.12.0528, pag. 18.103-0001 ff.). Mit Ant- wortschreiben vom 3. Juli 2013 übermittelten die griechischen Behörden der Bundesanwaltschaft namentlich die im griechischen Strafverfahren bisher gemachten Aussagen von E. (vom 12. April 2012, 17. April 2012, 17. Juli 2012, 29. September 2012, 6. Oktober 2012, 20. März 2013) sowie die Er- klärung von E. vom 18. Juni 2013 zum Fragenkatalog (SV.12.0528, pag. 18.103-0045 ff.; B18.103.02-0001 ff.). Diesen waren folgende Aussa- gen von E. zu entnehmen:

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Nachdem E. noch am 17. April 2012 in Anwesenheit seines damaligen Ver- teidigers die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im griechischen Strafverfahren von sich wies und erklärte, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen (SV.12.0528, B18.103.02-0296 ff., B18.103.02-0313, B18.103.02-0321 ff.), entschuldigte er sich am 17. Juli 2012 in Anwesenheit seines neuen Vertei- digers für dieses Verhalten und kooperierte in der Folge durchgehend mit den griechischen Strafverfolgungsbehörden. Er belastete nicht nur seinen Cousin D. und mehrere Bekannte, sondern auch sich selber. Er erklärte aus- drücklich, er übernehme die Verantwortung für die Hilfe, die er D. gewährt habe, damit er die illegalen Provisionen, die er von den Rüstungsprogram- men über die Gesellschaften I. und J. erhalten habe, habe legalisieren kön- nen (SV.12.0528, B18.103.02-0126). Schon am 17. Juli 2012 gab E. im grie- chischen Strafverfahren auch die Erklärung zu Protokoll, dass er mit der Be- schlagnahme der Bankunterlagen und der Vermögenswerte auf sämtlichen Bankkonten etc. in der Schweiz, an denen er berechtigt sei, sowie mit der Aushändigung dieser Unterlagen an die griechischen Strafverfolgungsbe- hörden einverstanden sei (RH.12.0100, pag. 05.001-0029 f.).

Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 8. Oktober 2013 ersuchte die Bundesanwaltschaft (Staatsanwalt C.) um Einvernahmen namentlich von E. in ihrer Anwesenheit zu Fragen gemäss Beilagen und in angegebener Reihenfolge (SV.12.0528, pag. 18.103-0052 ff.). Mit ergänzendem Rechts- hilfeersuchen vom 30. Oktober 2013 ersuchte die Bundesanwaltschaft (Staatsanwalt C.) die griechischen Behörden namentlich um Zustellung des Gerichtsurteils betreffend D. (SV.12.0528, pag. 18.103-0107 ff.). Mit Schrei- ben vom 30. Januar 2014 stellte die Bundesanwaltschaft (Staatsanwalt C.) den griechischen Behörden ein weiteres ergänzendes Rechtshilfeersuchen zu (SV.12.0528, pag. 18.103-0114 ff.). Die griechischen Behörden übermit- telten der Bundesanwaltschaft mit Antwortschreiben vom 24. Februar 2014 (SV.12.0528, pag. 18.103-0133 ff.), vom 3. April 2014 (SV.12.0528, pag. 18.103-0137 ff.) und vom 17. April 2014 (SV.12.0528, pag. 18.103-0161 ff.) diverse Unterlagen, namentlich das erstinstanzliche griechische Urteil be- treffend D. und E.

Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 24. Juli 2014 ersuchte die Bun- desanwaltschaft (Staatsanwalt C.) um Durchführung einer Schlusseinver- nahme mit E. in Anwesenheit von Vertretern der Bundesanwaltschaft bzw. Bundeskriminalpolizei (SV.12.0528, pag. 18.103-0164 ff.). Die griechischen Behörden übermittelten der Bundesanwaltschaft mit Antwortschreiben vom

12. September 2014 (SV.12.0528, pag. 18.103-0174 ff.) das Protokoll der in

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Anwesenheit der Vertreter der Bundesanwaltschaft (Staatsanwälte des Bun- des B. und C.) durchgeführten Einvernahme von E. vom 2. September 2014 (SV.12.0528, pag. 18.103-0191 bzw. 18.103-0192 ff.).

Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 20. Februar 2017 ersuchte die Bundesanwaltschaft (Staatsanwalt B.) um Information über den Stand der in Griechenland geführten Prozesse und um Übermittlung der entsprechenden Urteile (SV.12.0528, pag. 18.103-0235 ff.). Mit Antwortschreiben vom

17. Mai 2017 teilten die griechischen Behörden unter anderem mit, dass das zweitinstanzliche Verfahren gegen E. noch nicht abgeschlossen sei (SV.12.0528, pag. 18.103-0250 ff.).

A.4 Mit Strafbefehl vom 21. August 2017 (SV.12.0528, pag. 03.102-0001 ff.) er- klärte die Bundesanwaltschaft (Staatsanwalt B.) E. der Urkundenfälschung schuldig, begangen am 20. Juli 1999 und 1. September 2005 durch falsche Angaben der wirtschaftlichen Berechtigung in zwei Formularen A der Bank F., und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von CHF 0.-- (Zusatzstrafe). Das Strafverfahren gegen E. wegen Geldwäscherei stellte die Bundesan- waltschaft (Staatsanwalt B.) mit Verfügung vom 28. August 2017 ein (SV.12.0528, pag. 03.102-0012 ff.; act. 1.6). Zur Begründung führte sie aus, dass die griechischen Behörden gegen E. ein Strafverfahren betreffend den Tatvorwurf der Geldwäscherei im selben Sachzusammenhang geführt ha- ben und E. vom Landgericht Athen mit Urteil vom 7. Oktober 2013 erstin- stanzlich wegen Geldwäscherei zu sechs Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Geldbusse verurteilt wurde. Dabei habe E. seine Schuld eingestanden. D. sei in Griechenland erstinstanzlich zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe we- gen Geldwäscherei mit passiver Bestechung als Vortat verurteilt worden. Eine Aufrechterhaltung der schweizerischen Strafverfolgung gegen E. we- gen des Vorwurfs der Geldwäscherei sei damit nicht sachgerecht und das Verfahren in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 StPO einzustellen (SV.12.0528, pag. 03.102-0019 f.; act. 1.6 S. 8 f.).

Die mit Verfügung vom 14. Januar 2013 gesperrten Vermögenswerte auf der auf den mittlerweile verstorbenen K. (Vermittler zwischen dem Rüstungsun- ternehmen und D.) lautenden Kontobeziehung bei der Bank L. (SV.12.0528, pag. 07.106-0013 ff.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.) und die mit Ver- fügung vom 11. August 2014 gesperrten Vermögenswerte auf der auf die Ehefrau von D. lautenden Kontobeziehung bei der Bank M. (SV.12.0528, pag. 07.103-0109 f.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Stv. Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt) wurden mit Einstellungsverfügung vom 28. August 2017 im Sinne von Art. 70 StGB eingezogen (SV.12.0528, pag. 03.102-0012 ff.). Die beschlagnahmten Gelder bei der Bank M.

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(rund CHF 900.--) wurden als Erlöse aus verbrecherisch erlangten Geldern (Bestechungsgelder) und die Vermögenswerte bei der Bank L. (ca. CHF 44'900.--) als illegale Zahlungen ebenfalls im Zusammenhang mit den Rüstungsgeschäften qualifiziert (SV.12.0528, pag. 03.102-0021).

A.5 Die übrigen im Strafverfahren SV.12.0528 gegen E. verfügten Kontosperren waren bereits vor dessen Einstellung aufgehoben worden (s. SV.12.0528, Rubrik 7).

So wurde zum Beispiel die Kontosperre vom 29. November 2012 betreffend die N. SA (SV.12.0528, pag. 07.104-0022 ff.; unterzeichnet durch Staatsan- walt C.) mit Verfügung vom 19. Juli 2013 aufgehoben (SV.12.0528, pag. 07.104-0100 f.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Stv. Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt; Rubrik 16). Die Kontosperre vom

15. Januar 2013 betreffend die O. SA (SV.12.0528, pag. 07.104-0031 ff.; un- terzeichnet durch Staatsanwalt C.) wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2013 aufgehoben (SV.12.0528, pag. 07.104-0090 f.; unterzeichnet durch Staats- anwalt C.; B. als «Stv. Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt; Rubrik 16;

s. weitere Fälle in SV.12.0528, Rubrik 7).

Die sowohl im Straf- als auch im Rechtshilfeverfahren angeordnete Sperre des Kontos der G. Inc. (s.o.) hob die Bundesanwaltschaft am 5. Mai 2014 in Absprache mit den griechischen Behörden auf zwecks Transfers der Vermö- genswerte auf das Konto des griechischen Staats gemäss dem freiwilligen Transaktionsauftrag von E. als wirtschaftlich berechtigter Person (SV.12.0528, pag. 07.101-0209 f.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Stv. Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt).

Die mit Verfügung vom 29. November 2013 angeordnete Sperre der auf E. lautenden Versicherungspolice bei der Versicherungsgesellschaft P. (SV.12.0528, pag. 07.201-0044 f.) hob die Bundesanwaltschaft mit Verfü- gung vom 3. Juni 2016 auf (SV.12.0528, pag. 07.201-0148 f.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt). Sie verfügte, dass der mit der Aufhebungsvereinbarung zwischen E. und der Le- bensversicherung vereinbarte Restwert von CHF 359'060.40 nach Rechts- kraft der Verfügung auf die vom Versicherungsnehmer genannte Kontover- bindung überwiesen werden kann. Die Verfügung wurde vorab per Fax den griechischen Behörden mitgeteilt (SV.12.0528, pag. 07.201-0148 f.). Zur Be- gründung führte die Bundesanwaltschaft namentlich aus, dass die Strafun- tersuchung demnächst eingestellt werden könne, zumal E. auch bezüglich des gegenständlichen strafrechtlich relevanten Sachverhaltes in Griechen-

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land bereits erstinstanzlich verurteilt worden sei. E. habe sodann durch sei- nen Verteidiger erklärt, er wolle sich bezüglich der Rückgabe der im vorlie- genden Kontext deliktisch generierten Gelder und damit auch der verfü- gungsgegenständlichen aus der Beschlagnahme entlassenen Vermögens- werte von CHF 359'060.40 bezüglich Rückgabe an den griechischen Staat mit den zuständigen Behörden in Griechenland ins Einvernehmen setzen.

B.

B.1 Zwei Jahre nach Eröffnung der Strafuntersuchung SV.12.0528 gegen E. (s. supra lit. A) eröffnete die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom

20. Juni 2014 die Strafuntersuchung SV.14.0756 gegen den Kundenberater von E. bei der Bank F., A., wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwä- scherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB (SV.14.0756, pag. 01.100-0001; Er- öffnungsverfügung unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Stv. Staats- anwalt des Bundes» aufgeführt; act. 2.1). Das Strafverfahren gegen A. wurde mit Verfügung vom 26. Juni 2014 auf den Straftatbestand der Urkun- denfälschung und mit Verfügung vom 2. September 2015 auf den Straftat- bestand der qualifizierten Veruntreuung ausgedehnt (SV.14.0756, pag. 01.100-0002 f.; Ausdehnungsverfügung unterzeichnet durch Staatsan- walt C.; B. als «Stv. Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt).

B.2 Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 zog die Bundesanwaltschaft im Strafver- fahren gegen A. punktuell diverse Unterlagen unter anderem aus dem Straf- verfahren SV.12.0528 gegen E. bei (SV.14.0756, pag. 07.001-0001 ff.; un- terzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Stv. Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt). Darunter befanden sich die bis zu diesem Zeitpunkt rechtshilfe- weise übermittelten Einvernahmeprotokolle von E. (s.o.). Mit Verfügung vom

18. Juli 2014 zog die Bundesanwaltschaft im Strafverfahren gegen A. weitere Unterlagen aus dem Strafverfahren SV.12.0528 gegen E. bei (SV.14.0756, pag. 07.001-0028 ff.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Stv. Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt). Mit Verfügung vom 22. Ja- nuar 2015 zog die Bundesanwaltschaft im Strafverfahren gegen A. das Pro- tokoll der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme von E. vom 2. Sep- tember 2014 aus dem Strafverfahren SV.12.0528 bei (SV.14.0756, pag. 07.001-0030; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Stv. Staats- anwalt des Bundes» aufgeführt). Mit Verfügung vom 8. April 2015 zog die Bundesanwaltschaft im Strafverfahren gegen A. eine weitere Unterlage aus dem Strafverfahren SV.12.0528 bei (SV.14.0756, pag. 07.001-0031; unter- zeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Stv. Staatsanwalt des Bundes» auf- geführt).

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B.3 Mit Rechtshilfeersuchen vom 9. März 2015 ersuchte die Bundesanwaltschaft die griechischen Behörden um Einvernahme von E. und weiteren Personen unter Gewährung des ergänzenden Fragerechtes an die Bundesanwalt- schaft und die Verteidigung von A., soweit keine Untersuchung in Griechen- land gegen diese hängig, bzw. eine solche rechtskräftig abgeschlossen ist, als Zeugen, andernfalls als Auskunftspersonen (SV.14.0756, pag. 18.101- 0164 ff.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Stv. Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt). Mit Antwortschreiben vom 10. Juli 2015 übermittelten die griechischen Behörden die in Anwesenheit der Vertreter der Bundesan- waltschaft (Staatsanwälte B. und Q.) erfolgte Einvernahme von E. vom

8. Juni 2015 durch die griechischen Behörden (SV.14.0756, pag. 12.009- 0433 ff.).

Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 25. November 2015 ersuchte die Bundesanwaltschaft die griechischen Behörden um Einvernahme von E. und weiteren Personen zu den Fragen der Verteidigung von A. (SV.14.0756, pag. 18.101-0275 ff.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Stv. Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt). Dieses Ersuchen wiederholte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 (SV.14.0756, pag. 18.101-0349; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Staatsan- walt des Bundes» aufgeführt). Mit Schreiben vom 16. November 2016 er- suchte die Bundesanwaltschaft die griechischen Behörden unter Hinweis auf die gestellten Rechtshilfeersuchen um deren dringenden Vollzug (SV.14.0756, pag. 18.101-0352 f.; unterzeichnet durch Staatsanwalt B.; C. als «Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt). Die griechischen Behörden übermittelten der Bundesanwaltschaft mit Antwortschreiben vom 2. Dezem- ber 2016 (SV.14.0756, pag. 18.101-0362 ff.) das Protokoll der Einvernahme von E. vom 1. Dezember 2016 zu den gestellten Fragen sowie die schriftliche Erklärung von E. vom gleichen Tag (SV.14.0756, pag. B18.101.08-0021 ff.).

B.4 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 ersuchte der Verteidiger von A. im Verfahren SV.14.0756 die Bundesanwaltschaft in Ziff. 1, es sei ihm Einsicht in sämtlich bislang noch nicht offengelegte Untersuchungsakten zu gewäh- ren. In Ziff. 3 beantragte er, ihm seien sämtliche Kontakte (auch E-Mail- und Telefonkontakte) der Bundesanwaltschaft mit Rechtsanwalt R. bzw. den von ihm vertretenen E. und S. offenzulegen. Zur Begründung führte er aus, auf- grund der ihm am 6. November 2017 gewährten Akteneinsicht bestünden diesbezüglich Anhaltspunkte für nicht vollständig dokumentierte Kontakte. Solche Kontakte seien – so der Verteidiger von A. weiter – von erheblicher Relevanz für die Beurteilung der «(offensichtlich fehlenden) Glaubwürdig- keit» dieser «Zeugen» sowie von Rechtsanwalt R., welcher bekanntlich nicht

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vor unwahren Vorwürfen zurückschrecke (SV.14.0756, pag. 16.101-0807 ff.).

Die Bundesanwaltschaft teilte mit Antwortschreiben vom 8. Dezember 2017 dem Verteidiger zu dessen Antrag Ziff. 1 mit, dass er mit der Ausnahme von gewissen Beweismitteln, die nur in elektronischer Form erhoben worden und daher aufzubereiten sind, bevor sie ihm bald zugestellt werden können, voll- umfänglich mit den vorhandenen Akten bedient worden sei. Zum Antrag Ziff. 3 hielt sie fest, dass keinerlei weitere Akten ausser den sich bereits in den Akten befindenden Dokumenten bestehen würden (SV.14.0756, pag. 16.101-0811 f.; unterzeichnet durch Staatsanwalt B.). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 stellte die Bundesanwaltschaft dem Verteidiger von A. die im Schreiben vom 8. Dezember 2017 erwähnten Beweismittel, welche nur in elektronischer Form erhoben worden waren, zu (SV.14.0756, pag. 16.101-0817 ff.).

B.5 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts verlangte A. den Ausstand des verfahrensleitenden Staats- anwalts B. gemäss Art. 56 lit. f StPO (BB.2018.3, act. 1). Als ersten Aus- standsgrund nannte A. angeblich nicht dokumentierte Kontakte mit den Ver- tretern der Hauptbelastungszeugen (namentlich E.). Als zweiten Ausstands- grund bezeichnete er angeblich falsche, mindestens aber irreführende An- gaben des Gesuchsgegners über diese Kontakte gegenüber der Verteidi- gung. Als dritten Ausstandsgrund führte er undokumentierte Korrespondenz mit dem Institut für Rechtsvergleichung an. Als weiteren Ausstandsgrund zählte er das Vorgehen des Gesuchsgegners bei der Abwicklung und Erle- digung der Rechtshilfeersuchen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 wurde der Antrag von A. vom 30. Januar 2018 um Beizug der Akten bzw. Einsicht in die Akten des Verfahrens der Bundesanwaltschaft gegen E. abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich um einen Beweisantrag handle und das Gericht indessen ohne weiteres Beweisverfahren (Art. 59 Abs. 1 StPO) entscheide (BB.2018.3, act. 7). Mit Beschluss BB.2018.3 vom

27. März 2018 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat (BB.2018.3, act. 15).

B.6 Noch vor Ergehen eines Entscheids der Beschwerdekammer über das Aus- standsgesuch ersuchte die Bundesanwaltschaft mit dringendem Rechtshil- feersuchen vom 15. März 2018 die griechischen Behörden wiederum unter anderem um Einvernahme von E. als Zeugen unter Gewährung des ergän- zenden Fragerechtes an die Bundesanwaltschaft und an die Verteidigung von A. (SV.14.0756, pag. 18.101-0449 ff.; unterzeichnet durch Staatsanwalt B.). Mit Schreiben vom 12. Mai 2018 teilten die griechischen Behörden mit,

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dass in dieser Phase des Verfahrens die Anwesenheit des Verteidigers wäh- rend der Zeugeneinvernahme nicht zulässig sei, dieser aber eine Liste mit seinen Fragen einreichen könne (SV.14.0756, pag. 18.101-0478). Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 teilte die Bundesanwaltschaft den griechischen Behörden mit, unter diesen Umständen auf eine Teilnahme zu verzichten. Sie werde ihre Fragen sowie die Fragen der Verteidigung nach Erhalt über- setzen lassen und sie dann an die griechischen Behörden weiterleiten (SV.14.0756, pag. 18.101-0479; unterzeichnet durch Staatsanwalt B.).

B.7 Über den Versand des vorgenannten Rechtshilfeersuchens nach Griechen- land orientierte die Bundesanwaltschaft den Verteidiger von A. mit Schreiben vom 15. März 2018 (SV.14.0756, pag. 16.101-0822 f.; unterzeichnet durch Staatsanwalt B.). Sie erklärte darin, dass sie davon ausgehe, dass das drin- gende Rechtshilfeersuchen innert kurzer Zeit vollzogen werden könne. Sie teilte weiter mit, dass sie, wie per E-Mail angekündigt, die Durchführung ei- ner Schlusseinvernahme beabsichtige, wobei die Einvernahme auf aus- drücklichen Wunsch von A. in Zürich stattfinden werde. Gleichzeitig setzte sie ihm Frist im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO, um allfällige Beweisanträge zu stellen. Zur Frage der Einsicht in die Akten des abgeschlossenen Vorver- fahrens SV.12.0528 werde zu einem späteren Zeitpunkt mit separatem Schreiben entschieden (SV.14.0756, pag. 16.101-0822 f.).

Die Bundesanwaltschaft stellte mit Schreiben vom 14. Mai 2018 dem Vertei- diger von A. eine Kopie der Schlusseinvernahme von A. vom 9. Mai 2018 inkl. der vorgehaltenen Beweismittel zu (SV.14.0756, pag. 16.101-0846 f.; unterzeichnet durch Staatsanwalt B.). Sie hielt fest, das anlässlich der Schlusseinvernahme eingereichte Protestschreiben des Verteidigers zu Kenntnis genommen zu haben. Sie erklärte, dass die Verfahrensleitung ent- gegen der darin vorgebrachten Meinung des Verteidigers weiterhin die An- sicht vertrete, dass die Untersuchung abschlussreif sei. Sie wies darauf hin, dass für A. weiterhin die Möglichkeit bestehe, allfällige Beweisanträge ein- zureichen. Zum griechischen Rechtshilfeersuchen führte sie aus, dass die- ses nicht vollzogen sei, und übermittelte Kopien der verschiedenen neuen Akten (SV.14.0756, pag. 16.101-0846 ff.).

B.8 Der Verteidiger von A. protestierte mit Schreiben vom 16. Mai 2018 an die Bundesanwaltschaft gegen deren Ansetzung einer Frist zur Stellung von Be- weisanträgen und behielt sich die Stellung weiterer Beweisanträge nach Vor- liegen der vollständigen Untersuchungsergebnisse ausdrücklich vor (SV.14.0756, pag. 16.101-0853 ff.). Er stellte zusätzlich diverse Beweisan- träge (lit. a bis j), namentlich unter lit. b der Beizug der Akten des Verfahrens E. SV.12.0528 sowie der Rechtshilfeverfahren RH.12.0100 und RH.13.0112,

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insbesondere aber nicht abschliessend die Protokolle der Besprechungen von Staatsanwalt B. mit Rechtsanwalt R. (dem griechischen Rechtsvertre- ter von E.), insbesondere diejenige vom 12. April 2016 (SV.14.0756, pag. 16.101-0856). Diesbezüglich führte der Verteidiger von A. aus, er habe «bereits mit Schreiben vom 30. Januar 2018 sowie vom 1. Dezember 2017 um Einsicht in die genannten Akten» ersucht. Diese sei bislang nicht gewährt worden «stattdessen stritt STA B. in seinem Schreiben vom 8. Dezember 2017 das Vorhandensein bestimmter Akten ab». Der Verteidiger erklärte weiter: «Staatsanwalt B. gewährte jedenfalls keine Einsicht in diese Akten und stellte mit seinem Schreiben vom 15. März 2018 lediglich eine Entschei- dung in Bezug auf die Einsicht in die Akten des Verfahrens SV.12.0528 in Aussicht». Zur Begründung führte der Verteidiger aus, die in den genannten Schreiben enthaltenen Begründungen würden nach einem Beizug der ge- nannten Akten verlangen. «Insbesondere: die genannten Verfahren richten sich gegen E., der gemäss Schlussvorhalt Teil der Bande gewesen sein soll, welche zusammen mit A. Geldwäscherei begangen haben soll». Ausserdem erklärte er: «Weil sich diese Verfahren sodann (soweit ersichtlich) auf den- selben Sachverhalt (insbesondere dieselben angeblichen Vortaten und Gel- der) beziehen, der im vorliegenden Verfahren zur Beurteilung steht, liegt de- ren Relevanz auf der Hand». Hinzu komme, dass im vorliegenden Verfahren Hinweise auf solche relevanten Akten zu finden seien (SV.14.0756, pag. 16.101-0856).

B.9 Mit Fax-Mitteilung vom 30. Mai 2018 teilte die Bundesanwaltschaft dem Ver- teidiger von A. unter anderem mit, dass sie auf dessen Schreiben vom

16. Mai 2018 betreffend Beweisanträge demnächst mit separater Post ant- worten werde (SV.14.0756; pag. 16.101-0879 f.; unterzeichnet durch Staats- anwalt B.).

Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 nahm die Bundesanwaltschaft Stellung zu den Beweisanträgen (lit. a bis j), welche sie in einigen Punkten guthiess und in anderen abwies (SV.14.0756, pag. 16.101-0885 ff.; unterzeichnet durch Staatsanwalt B.).

Namentlich hiess die Bundesanwaltschaft den Eventualantrag bezüglich rechtshilfeweiser Einvernahmen mit A. und Rechtsanwalt R. als Zeugen gut (SV.14.0756, pag. 16.101-0885 f.). Zur Begründung führte sie aus, dass – obwohl die Klärung der Frage, von wem eine Rückabwicklung der Zahlungen aus den angeblichen Bilderverkäufen initiiert worden sei, für die gegen Herrn A. geplante Anklageerhebung irrelevant sei – Einvernahmen mit den E. und Rechtsanwalt R. hierzu vertretbar seien. Wie aus dem Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2018 an die griechischen Behörden hervorgehe, bestehe ein

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Bedarf, die von E. erhobenen Vorwürfe bezüglich einer Rückabwicklung der Transaktionen einer Prüfung zu unterziehen. Da die griechischen Behörden nun eine Teilnahme der Verteidigung an den rechtshilfeweise durchzufüh- renden Einvernahmen leider ausschliessen würden, habe die Verfahrenslei- tung entschieden, auf eine Teilnahme zu verzichten und stattdessen Fragen- kataloge an die griechischen Behörden zuzustellen. Dies werde mit dem Hin- weis verbunden, dass die Fragenkataloge auf keinen Fall vorgängig auszu- händigen seien, was bei Zeugenbefragungen sowieso nicht der Fall sein dürfte (SV.14.0756, pag. 16.101-0886).

Den Beweisantrag lit. b wies die Bundesanwaltschaft mit folgender Begrün- dung ab (SV.14.0756, pag. 16.101-0886 f.):

«Im Anschluss an die formelle Eröffnung der Untersuchung SV.14-0756 nahm die Verfahrensleitung derart umfangreiche Aktenbeizüge aus der Un- tersuchung SV.12.0528 vor, dass der Aktenbestand dadurch in der vorlie- genden Untersuchung quasi dupliziert wurde (vgl. Akten Rubrik 07.001). Die Eröffnung der Untersuchung SV.14.0756 gegen Herrn A. erfolgte bekannt- lich deshalb unter einer neuen Verfahrensnummer, weil die Untersuchung gegen E. in Griechenland bereits sehr weit fortgeschritten war und gar eine erstinstanzliche Verurteilung vorlag. Die Ermittlungen in der Schweiz fokus- sierten sich deshalb auf die neu eröffnete Untersuchung gegen A. In den mittlerweile rechtskräftigen geschlossenen Akten der Untersuchung SV.12.0528 befinden sich demnach keinerlei Beweismittel von Relevanz, die nicht bereits in der vorliegenden Untersuchung vorhanden wären. Was das von Ihnen erwähnte Protokoll der Sitzung vom 12. April 2016 der Verfahrens- leitung mit RA R. betrifft, ist auf den Entscheid BB.2018.3 der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zu verweisen, mit welchem der von Ihnen vorgebrachte angebliche Tauschhandel zwischen der Verfahrensleitung und der Verteidigung von E. als nicht im Ansatz nachvollziehbar erledigt wurde. Weitere Kommentare zu diesem Thema erübrigen sich. Abschliessend ist hierzu lediglich festzuhalten, dass die Aktennotiz der Verfahrensleitung zur genannten Sitzung für die Anklage gegen Herrn A. in jedem Fall unerheblich ist.

Das Rechtshilfeverfahren RH.12.0100 betraf eine Vielzahl von Personen und Gesellschaften, die in den griechischen Korruptionsermittlungen zu den Rüs- tungsgeschäften in Erscheinung getreten sind. Die Akten, die das hier inte- ressierende Rüstungsgeschäft betrafen, wurden mit entsprechender Verfü- gung beigezogen (vgl. Akten Rubrik 07.002). Weitere Akten von Relevanz sind im riesigen Aktenbestand von RH.12.0100 nicht vorhanden.

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Dasselbe gilt weitestgehend auch für das Rechtshilfeverfahren RH.13.0112 (vgl. Akten Rubrik 07.003).»

B.10 Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 teilte der Verteidiger von A. der Bundesan- waltschaft unter anderem mit, dass er zur Kenntnis nehme, dass die Bun- desanwaltschaft nicht einmal bereit sei, ihm Einsicht in die Akten der paral- lelen Verfahren zu geben, um die Behauptung der Bundesanwaltschaft nachvollziehen zu können, dass sich darin angeblich keine für das vorlie- gende Verfahren relevanten Akten befinden sollen (SV.14.0756, pag. 16.101-0893 f.).

Mit Übermittlungsschreiben vom 5. Oktober 2018 liess die Bundesanwalt- schaft der Verteidigung von A. das Aktenverzeichnis sowie den aktuellen Ak- tenbestand zukommen (SV.14.0756, pag. 16.101-0895 ff.).

B.11 Die Bundesanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 das Strafverfahren SV.14.0756 gegen A. wegen des Verdachts der Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB und zufolge Verjährung wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB hin- sichtlich der ihm bis zum 9. Oktober 2003 vorgeworfenen Geldwäscherei- handlungen ein (SV.14.0756, pag. 03.001-0001 ff.; unterzeichnet durch Staatsanwalt B.). Gleichzeitig erhob die Bundesanwaltschaft am 19. Dezem- ber 2018 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegen A. Anklage wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB sowie wegen qualifizierter Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB.

B.12 Mit Urteil SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 stellte die Strafkammer das Straf- verfahren gegen A. bezüglich der Anklageziffern 1.1.3.1.1-1.1.3.3.20 (Ver- jährung der vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen vom 15. Dezem- ber 2003 bis 5. Oktober 2004) ein. Mit Ausnahme von zwei Anklageziffern sprach sie ihn in den übrigen Anklagepunkten der qualifizierten Geldwäsche- rei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB schuldig. Vom Vor- wurf der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sprach sie ihn frei.

B.13 Gegen dieses Urteil meldete A. am 15. Oktober 2019 Berufung an. Am

28. April 2020 reichte er die Berufungserklärung bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ein. Er beantragte unter anderem den Beizug der Akten aus dem Strafverfahren SV.12.0528 sowie aus den Rechtshilfeverfah- ren RH.12.0100 und RH.13.0112. Die Bundesanwaltschaft beantragte mit

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Stellungnahme vom 28. Mai 2020 unter anderem die Abweisung dieses An- trags. Mit Verfügung über Beweismassnahmen und Verfahrensanträge vom

2. September 2020 hiess die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts den Antrag um Beizug der genannten Akten gut. Auf Ersuchen um Aktenbei- zug gemäss Art. 194 StPO vom 17. März 2021 reichte die Bundesanwalt- schaft mit Schreiben vom 12. April 2021 der Berufungskammer die Akten der Verfahren SV.12.0528, RH.12.0100 und RH.13.0112 ein, welche die Beru- fungskammer A. mit Schreiben vom 16. April 2021 weiterleitete.

C. Im Berufungsverfahren (CA.2020.7) verlangte A. mit Eingabe vom 7. Mai 2021 an die Berufungskammer den Ausstand des Staatsanwalts des Bundes B. und des früheren Staatsanwalts des Bundes C. (act. 1). Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 übermittelte die Vizepräsidentin der Berufungskammer zuständigkeitshalber das Ausstandsbegehren von A. vom 7. Mai 2021 samt Nachtrag vom 11. Mai 2021 (act. 2) an die Beschwerdekammer (act. 1.1). Das Berufungsverfahren wurde infolgedessen mit Beschluss CN.2021.9 vom

18. Juni 2021 sistiert.

Mit Eingabe vom 10. Juni 2021 beantragt Staatsanwalt B. (Gesuchsgeg- ner 1), auf das Ausstandsgesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei die- ses abzuweisen (act. 6). Soweit der ehemalige Staatsanwalt C. (Gesuchs- gegner 2) sich nicht habe vernehmen lassen, würden seine Ausführungen auch für dessen Handlungen gelten (act. 6 S. 4).

Der Gesuchsteller stellt mit Eingabe vom 28. Juni 2021 den Verfahrensan- trag, das Ausstandsgesuch sei zusätzlich dem Gesuchsgegner 2 zur Stel- lungnahme bzw. Gesuchsantwort zuzustellen (act. 10). Mit Schreiben vom

12. Juli 2021 reichte der Gesuchsteller seine Gesuchsreplik ein (act. 11).

Der Gesuchsgegner 1 liess mit Eingabe vom 12. August 2021 seine Ge- suchsduplik zukommen (act. 14), welche der Gegenseite mit Schreiben vom

16. August 2021 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 15). Mit Schreiben vom

20. August 2021 erklärte der Gesuchsteller, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten und an seinem Verfahrensantrag vom 28. Juni 2021 festzuhal- ten (act. 16). Diese Eingabe wurde dem Gesuchsgegner 1 in der Folge zur Kenntnis zugestellt (act. 17).

D. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet, dass die Partei in der Regel innerhalb von sechs bis sieben Tagen zu handeln hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Sie verwirkt ansonsten das Recht auf dessen Anrufung (Urteile des Bundesgerichts 1B_14/2016 vom 2. Februar 2016 E. 2; 1B_101/2011 vom 4. Mai 2011 E. 3.1). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stel- lung (Art. 58 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Per- son einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b - e ab- stützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

1.2

1.2.1 Der Gesuchsteller stellte das Ausstandsgesuch am 7. Mai 2021 (Postauf- gabe) im Berufungsverfahren CA.2020.7 bei der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts mit dem Rechtsbegehren: «B., Staatsanwalt des Bundes, sowie C., ehem. Staatsanwalt des Bundes, seien zu verpflichten, im Verfah- ren gegen den Gesuchsteller (Geschäftsnummer Berufungskammer: CA.2020.7 / Verfahrensnummer Bundesanwaltschaft: SV.14.0756) in den Ausstand zu treten» (act. 1 S. 2).

Im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsfrage weist der Gesuchsteller auf den Beschluss UA160021 der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 28. Oktober 2016 hin mit der Angabe, dass (entgegen dem Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO) nach Anklageerhebung die Zustän- digkeit zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen einen Staatsanwalt beim Sachgericht liege und nicht bei der Beschwerdekammer (act. 1 Rz. 15). Dies weil bei gegebenem Ausstandsgrund das Sachgericht über die Verwert- barkeit der betroffenen Handlungen zu befinden habe und nicht die Be- schwerdeinstanz (act. 1 Rz. 15).

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Zur Begründung des Ausstandsgesuches macht der Gesuchsteller insbe- sondere geltend, den erstmals am 19. April 2021 zugänglich gemachten Ver- fahrensakten RH.12.0100, RH.13.0112 und SV.12.0528 (act. 1 Rz. 14) sei zu entnehmen, dass «die Staatsanwälte B. und C. RA R. im Nachgang an das verheimlichte Treffen vom 12. April 2016 eine “integrale elektronische Kopie” der Verfahrensakten zur Verfügung stellten […]», was den Verdacht befeuere, dass «die Staatsanwälte B. und C. den Fragenkatalog mit den Er- gänzungsfragen der Verteidigung RA R. im Vorfeld der Befragungen von E. und S.» hätten zukommen lassen (act. 1 Ziffer 3 und 3 a). Ausserdem lasse sich anhand der Akten nachvollziehen, dass sich die beiden Staatsanwälte und Rechtsanwalt R. am 28. Februar 2017 mindestens ein zweites Mal ge- troffen hätten. Ferner enthielten die Akten elektronische Korrespondenz zwi- schen Staatsanwalt B., Staatsanwalt C. und Rechtsanwalt R. bzw. zwei E-Mails von Rechtsanwalt R. von Mai 2016 und Februar 2017 (act. 1 Zif- fer 3 b), wobei erstere «Fragen zu den bevorstehenden Einvernahmen von E. und S.» und «über die Rückabwicklung einer Versicherungspolice bei der Versicherungsgesellschaft P.» verknüpft habe, was «mindestens den An- schein einer Mauschelei zwischen den Staatsanwälten B. und C. sowie RA R. (bzw. dessen Klient E.)» begründe (act. 1 Ziffer 3 c). Schliesslich hät- ten die Staatsanwälte B. und C. «im Nachgang an die verheimlichte Bespre- chung vom 12. April 2016 und an die soeben erwähnten verheimlichten E-Mails eine Zahlung in sechsstelliger Höhe auf ein auf E. Iautendes Konto in Deutschland» veranlasst (act. 1 Ziffer 3 d). Es sei daher «zu einer Kollu- sion zwischen der Bundesanwaltschaft und RA R. bzw. E.» gekommen (act. 1 Rz. 4). Ferner seien Einvernahmen vom 16. Oktober und Novem- ber 2014, die das Verfahren A. betroffen hätten, verheimlicht worden, da sie lediglich im Verfahren gegen E. akturiert worden seien. Dies begründe einen Anhaltspunkt für die Befangenheit der Staatsanwälte B. und C. (act. 1 Rz. 5) und erwecke den Anschein, dass die Staatsanwälte B. und C. die Verteidi- gung hinters Licht geführt haben, insbesondere als sie ab dem 30. April 2015 (BA 16.101-0265) so getan hätten, als ob der Verteidigung umfassende Ak- teneinsicht gewährt worden wäre (act. 1 Rz. 8). Ferner würden auch die Stel- lungnahmen des verfahrensleitenden Staatsanwalts des Bundes vom

18. Dezember 2017 bzw. 19. Juni 2018 und 28. Mai 2020 gegenüber der Beschwerde-, Straf- und Berufungskammer des Bundesstrafgerichts, die Voreingenommenheit bzw. den Anschein der Voreingenommenheit der Be- schwerdegegner begründen (act. 1).

1.2.2 Der Gesuchsgegner 1 beantragt, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, even- tualiter sei dieses abzuweisen (act. 6 S. 2).

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Zwar stellt der Gesuchsgegner 1 die formelle Zuständigkeit der Beschwer- dekammer für Ausstandsgesuche gegen einen Staatsanwalt für Handlungen im Vorverfahren im Sinne der Praxis des Zürcher Obergerichts nicht in Frage, hält jedoch dafür, dass es vorliegend in der Sache um die Verwert- barkeit von Beweismitteln aus dem Vorverfahren gehe. Darüber habe das Sachgericht, in casu die Berufungskammer, zu entscheiden. Das Ausstands- gesuch diene vorliegend der Umgehung der gesetzlichen Zuständigkeitsord- nung für die Verwertbarkeit von Beweismitteln. Deshalb sei die angerufene Instanz für dessen Behandlung nicht zuständig, und deshalb sei auf das Ge- such nicht einzutreten (act. 6 S. 7). Die Beurteilung der Zulässigkeit und Ver- wertbarkeit von Beweismitteln sei einzig Aufgabe des zuständigen Sachge- richtes. Mit dem vorliegenden Ausstandsbegehren versuche der Gesuchstel- ler jedoch die Beschwerdeinstanz dazu zu bringen, über die Zulässigkeit und Verwertbarkeit von Beweismitteln zu entscheiden. Auch der Gesuchsgeg- ner 1 verweist auf den Beschluss UA160021 der III. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2016, wonach das Sachgericht zuständig ist, wenn in seinem Verfahren ein die Staatsanwaltschaft betref- fenden sich im Untersuchungsverfahren verwirklichter Ausstandsgrund gel- tend gemacht wird (act. 6 S. 6 f.).

1.3 Vorliegend ist somit vorab die Frage zu klären, ob die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auch für die Behandlung eines Ausstandsgesuchs gegen den fallführenden Staatsanwalt des Bundes zuständig ist, wenn das Gesuch nach Anklageerhebung bzw. nach Berufungserklärung gestellt wird und sich auf Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 lit. f StPO bezieht, die ausschliesslich oder auch im Vorverfahren bestanden haben sollen.

1.3.1 Der Wortlaut des Gesetzes ist kategorisch und eindeutig: Für den Entscheid über Ausstandsgesuche gegen die Vertretung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerdeinstanz zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Die gesetzliche Zuständigkeitsregelung bei Ausstandsgesuchen gegen die Staatsanwalt- schaft kennt somit keine Unterscheidungen nach Verfahrensstand; sie ist für jeden Verfahrensabschnitt, in dem sich die monierten Umstände verwirklicht und den Anschein der Befangenheit geschaffen haben sollen, einheitlich und in jedem Verfahrensstand (Vorverfahren, Hauptverfahren, Berufungsverfah- ren) gleich. 1.3.2 Gestützt auf einen Entscheid des Obergerichts hat sich im Kanton Zürich eine Praxis etabliert, die für eine bestimmte Konstellation vom Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO abweicht: Für Ausstandsgesuche gegen die Staats- anwaltschaft, die nach Anklageerhebung gestellt werden, erachtet sich das kantonale Sachgericht (Bezirksgericht, Obergericht) als zuständig und nicht die kantonale Beschwerdeinstanz.

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1.3.3 Mit BGE 148 IV 17 (Urteil 1B_333/2021 vom 5. November 2021) hat das Bundesgericht die vom Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO abweichende gerichtliche Zuständigkeit nach der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich als nicht gerechtfertigt und daher unzulässig beurteilt. Zwar schliesst das Bundesgericht nicht kategorisch aus, dass eine Zuständigkeit abweichend von einem klaren gesetzlichen Wortlaut festgelegt werden könnte, stellt jedoch hohe Anforderungen an die Abweichung von einer ge- setzlichen Zuständigkeit, insbesondere wenn es um gerichtliche Zuständig- keiten geht. In casu genügten die vom Obergericht des Kantons Zürich nam- haft gemachten Gründe für die Abweichung von der Zuständigkeit der Be- schwerdeinstanz den höchstrichterlichen Anforderungen nicht. 1.3.4 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat in ihrer bisherigen Pra- xis ihre Zuständigkeit für Ausstandsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO nie in Frage gestellt, auch wenn die Verfahren, auf die sich die Gesuche bezogen, bereits vor der Strafkammer hängig waren und auf das Vorverfahren zurückgehende Gründe geltend ge- macht worden sind. 1.3.5 Vor dem Hintergrund des Gesetzestextes, der bundesgerichtlichen Recht- sprechung dazu und der bisherigen Praxis der Beschwerdekammer ist die Zuständigkeit der Beschwerdekammer vorliegend zu bejahen. 1.4 Das Bundesgericht schliesst jedoch nicht gänzlich aus, dass die Frage der Abweichung von der klaren gesetzlichen Zuständigkeitsordnung anders be- antwortet werden könnte, wenn ein triftiger Grund dafürspricht, der Wortlaut ziele am «wahren Sinn» der Regelung vorbei, so etwa, wenn man annehmen müsse, dass das Ergebnis, je nach Auslegungsmethode, vom Gesetzgeber nicht gewollt war (BGE 148 IV 17 E. 2.1). Auch für die Änderung einer ge- festigten Praxis bedarf es triftiger Gründe. 1.4.1 Abgesehen von der Möglichkeit gegebenenfalls um Revision nachzusuchen, sind grundsätzlich drei Konstellationen für Ausstandsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft möglich: während des Vorverfahrens wegen Umständen, die sich im Vorverfahren verwirklicht haben, während des gerichtlichen Ver- fahrens wegen Umständen im Vorverfahren und während des gerichtlichen Verfahrens wegen Umständen im gerichtlichen Verfahren. Die letzten zwei Konstellationen können auch gemeinsam vorliegen. Für die erste Konstella- tion ist die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zwingend, da es zu diesem Zeitpunkt keine andere mögliche unabhängige Instanz gibt, die über das Ge- such entscheiden könnte. Die erste Konstellation dürfte der Gesetzgeber auch primär vor Augen gehabt haben. Für die anderen beiden Konstellatio- nen drängt sich die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz nicht zwingend auf

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und aufgrund des Verfahrensstandes erscheint sie auch nicht überzeugend. Die Staatsanwaltschaft ist nur im Vorverfahren Verfahrensleiterin, sie gestal- tet den Fortgang der Untersuchung und hat dies unvoreingenommen zu tun, im gerichtlichen Verfahren ist sie hingegen Partei und unterliegt nicht den- selben Anforderungen an ihre Unparteilichkeit. 1.4.2 Während die Feststellung von Ausstandsgründen im Sinne von Art. 56 lit. a bis e StPO in der Regel keine aufwändigen Analysen erfordert, kann die ent- sprechende Feststellung im Sinne von Art. 56 lit. f StPO während des ge- richtlichen Verfahrens aufwändig und zeitintensiv sein, insbesondere auch dann, wenn sie das Verhalten des Staatsanwalts, der Staatsanwältin im Vor- verfahren betrifft. Ungeachtet von Art. 59 Abs. 3 StPO (Erlaubnis zur Weiter- führung der Tätigkeit) und des Fehlens eines Beweisverfahrens in Aus- standssachen (Art. 59 Abs. 1 StPO) führt die Geltendmachung dieses Aus- standsgrundes nach Anklageerhebung häufig zu einem Unterbruch des Ge- richtsverfahrens; jedenfalls dann, wenn das Gesuch nicht offensichtlich un- begründet ist und bis zum Entschied darüber unklar bleibt, welche Beweis- massnahmen im Falle der Gutheissung nachgeholt werden müssten. 1.4.3 Zwar hat der Gesetzgeber mit Art. 56 Abs. 3 StPO dem Beschleunigungsge- bot Rechnung getragen (s. Begleitbericht zum Vorentwurf für eine schweize- rische Strafprozessordnung, Juni 2001 S. 61; Botschaft zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1149); daraus ergibt sich jedoch auch, dass der Gesetzgeber bei der Bestim- mung über die Zuständigkeit gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich nicht den Fall vor Augen hatte, dass das Ausstandsgesuch nach Art. 56 lit. f StPO bezüglich einer im Vorverfahren vorliegenden Befangenheit, erst nach Anklageerhebung und Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens gestellt wird bzw. zu behandeln ist. 1.4.4 Die Entscheidung über Befangenheit und Ausstand eines Staatsanwalts soll zurück auf den Zeitpunkt des fraglichen Umstands pro futuro verhindern, dass die Untersuchung voreingenommen und einseitig weitergeführt wird. Dies dient der Integrität des Verfahrens ebenso wie dem Vertrauen des Be- schuldigten in die unvoreingenommene Verfahrensführung gegen ihn, der einen formellen Anspruch auf die entsprechende Feststellung hat, wenn der Anschein der Befangenheit zu bejahen ist. Die Annahme einer möglichen Befangenheit aufgrund des Verhaltens der betreffenden Person, oder des besonders gearteten Bezugs zu einer Partei oder zur betreffenden Sache hängt mehr oder weniger stark von den Um- ständen im Einzelfall ab und lässt sich kaum mit allgemeingültigen Regeln erstellen (vgl. KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 56 StPO

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N. 25). Zweifellos sind nach Anklageerhebung dem zuständigen Sachgericht die Umstände des Einzelfalls besser vertraut als der Beschwerdeinstanz, weil es sich umfassend mit den Akten des Vorverfahrens befasst. Die Kompetenz der Beschwerdeinstanz zur Feststellung einer allfälligen Be- fangenheit der Staatsanwaltschaft im Untersuchungsverfahren während des gerichtlichen Verfahrens ist insoweit ein Fremdkörper im gerichtlichen Er- kenntnisverfahren, für den es keine Notwendigkeit gibt. Der Ausstandsent- scheid kann zur Folge haben, dass die Akten des Vorverfahrens, welche dem Sachentscheid zu Grunde liegen, aufgrund eines Aufhebungs- und Wie- derholungsantrags mutieren. Mehr als ein Problem von prozessualen Dop- pelspurigkeiten besteht daher ein Konflikt zwischen den unterschiedlichen Zuständigkeiten der Beschwerdeinstanz und der Sachgerichte in deren Ver- hältnis zueinander, wenn die Sache bereits vor den Sachgerichten hängig ist. Dies wird insbesondere dann deutlich, wenn, wie vorliegend, in der Sa- che bereits ein erstinstanzliches Urteil der Strafkammer vorliegt. Es würde sich dabei – im Unterschied zu einem gutheissenden Ausstandsentscheid der Beschwerdekammer während des Hauptverfahrens gegen einen Richter der Strafkammer – um einen sondergleichen folgenschweren Eingriff der Be- schwerdekammer in das vor dem entsprechenden Sachgericht hängige Ver- fahren handeln. Insofern zielt die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz in der hier gegenständlichen Konstellation am «wahren Sinn» der Regelung vorbei: Das Sachgericht ist genuin zuständig, um über die Anklage zu befin- den. Es befindet auch über den Aktenumfang und über die Verwertbarkeit von Beweisen und würdigt das Verfahren der Parteien und der Verfahrens- beteiligten. Es ist eine gerichtliche Instanz wie die Beschwerdeinstanz auch, die alle fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen mitbringt, um in Übereinstimmung mit verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderun- gen über den Ausstand zu entscheiden. Und sie dürfte dies in aller Regel auch schneller, ohne Unterbruch des Verfahrens und gestützt auf eine um- fassende Kenntnis des Verfahrens zu tun in der Lage sein. 1.4.5 Eine allfällige Praxisänderung könnte sich auf diese Überlegungen stützen. Ob sie den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genü- gen, wäre zunächst von der Strafkammer oder gegebenenfalls von der Be- rufungskammer zu prüfen, da die Praxisänderung auch von diesen Instan- zen ausgehen müsste. Dabei dürfte auch die weitere Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht unberücksichtigt bleiben, die hinsichtlich Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit teilweise weniger hohe Anforderungen stellt (Urteil des Bundesgerichts 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 6.3 ff. m.w.H.; BGE 139 III 120 E. 2 S. 121 f., 466 E. 3.4 S. 468 f.).

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2. Der Gesuchsteller hat das Ausstandsgesuch am 7. Mai 2021 bei der das Verfahren gegen ihn führenden Behörde gestellt, mit der Angabe, von den konkreten Ausstandsgründen (erst) mit/nach Sichtung der der Verteidigung am 19. April 2021 zugegangenen und zuvor nicht bekannten Akten der BA RH.12.0100, RH.13.0112 und SV.12.0528 Kenntnis erhalten zu haben (act. 1 S. 9 Rz. 14). Zwischen Zustellung der Akten und Ausstandsgesuch liegen drei Wochen. Aufgrund der Anzahl und des Umfangs der genannten Akten (das Aktenverzeichnis des Verfahrens SV.14.0756 umfasst mehr als 120 Seiten, jenes des Verfahrens RH.12.0100 mehr als 140), lassen die zeit- lichen Gegebenheiten nicht ausschliessen, dass das Gesuch innert ange- messener Frist bzw. max. innert einer Woche nach Kenntnis der dort enthal- tenen und für das Gesuch verwendeten Informationen gestellt worden ist. Folglich ist grundsätzlich auch diese Eintretensvoraussetzung gegeben, wo- bei bei Bedarf die Verzugsfrage in Bezug auf die konkret geltend gemachten Ausstandsgründe näher zu prüfen ist.

3.

3.1 Das Ausstandsgesuch richtet sich nicht nur gegen den auch aktuell zustän- digen Staatsanwalt (Gesuchsgegner 1), sondern zusätzlich gegen den früher fallführenden und nunmehr ehemaligen Staatsanwalt (Gesuchsgegner 2). Der Gesuchsteller beantragt eventualiter, in Bezug auf den Gesuchsgeg- ner 2 sei lediglich festzustellen, dass er befangen gewesen sei und in den Ausstand hätte treten müssen (act. 1 S. 10).

3.2 Ein Ausstandsgesuch ist darauf gerichtet, dass sich die betroffene für die Strafbehörde tätige Person nicht (mehr) mit der entsprechenden Sache be- fasst. Der Gesuchsgegner 2 amtet seit mehreren Jahren nicht mehr als Staatsanwalt des Bundes und insbesondere auch nicht im Strafverfahren ge- gen den Gesuchsteller (act. 6 S. 4). Eine Person, die nicht (mehr) mit einem Fall betraut ist, kann nicht (mehr) in den Ausstand treten (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.209 vom 2. Oktober 2020 E. 1.2; BB.2019.226 und BB.2019.227 vom 11. März 2020 E. 1.2.2). Das an den Gesuchsgeg- ner 2 gerichtete Gesuch, in den Ausstand zu treten, war demnach zumindest in diesem Punkt von Anfang an gegenstandslos (vgl. zur Gegenstandslosig- keit bei Ausscheiden des betreffenden Gesuchsgegners während des lau- fenden Ausstandsverfahrens Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.190 vom 30. November 2021 E. 2.3).

3.3 Grundsätzlich ist die Frage im Einzelfall zu beantworten, ob bei Gegen- standslosigkeit des Ausstandsgesuchs zufolge Ausscheidens der betroffe- nen Person während eines laufenden Ausstandsverfahrens gleichwohl eine

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materielle Prüfung der nicht anerkannten Ausstandsgründe vorzunehmen ist, so dass die Parteien bejahendenfalls gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen verlangen können (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.190 vom 30. November 2021 E. 2.3.2). Das aktuelle Rechtsschutzinteresse kann bei Einleitung des Aus- standsverfahrens allenfalls im Hinblick auf die Aufhebung von Amtshandlun- gen im Sinne von Art. 60 StPO bejaht werden (vgl. E. 5.1 des Beschlusses des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019, wo das Aus- standsgesuch gegen den ehemaligen Leitenden Staatsanwalt, dessen Ab- gang von der Bundesanwaltschaft kurz vor Einleitung des Ausstandsverfah- rens erfolgt war, im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen wurde; s. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.209 vom 2. Oktober 2020 E. 1.2; zum Wegfall des aktuellen prakti- schen Interesses an der Feststellung eines allfälligen Ausstandsgrundes in- folge Eintritt der Verjährung im Verfahren vor der Strafkammer s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.64 vom 15. Juli 2020 E. 2.3). Auch wenn der Gesuchsgegner 2 schon bei Einleitung des Ausstandsgesuchs nicht mehr in den Ausstand treten konnte, ausserdem ein erstinstanzliches Urteil besteht und das Verfahren vor der Berufungskammer hängig ist, kann ein aktuelles Rechtsschutzinteresse allenfalls im Hinblick auf die Aufhebung von Amtshandlungen im Sinne von Art. 60 StPO bejaht werden.

4.

4.1 Der Gesuchsteller machte in seinem Ausstandsgesuch folgende Angaben zum Gesuchsgegner 2 (act. 1 S. 1): «C., ehem. Staatsanwalt des Bundes, ehem. c/o Bundesanwaltschaft, […]». Die Einladung zur Gesuchsantwort wurde dem Gesuchsgegners 2 «c/o Bundesanwaltschaft, […]» zugestellt (act. 4). Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2021 teilte der Gesuchsgegner 1 mit, dass der Gesuchsgegner 2 seit mehreren Jahren nicht mehr für die Bun- desanwaltschaft arbeite und unter der angegebenen Zustelladresse nicht mehr erreichbar sei. Er erklärte weiter, dass seine Ausführungen stets auch für die Handlungen des Gesuchsgegners 2 gelten, soweit sich dieser im vor- liegenden Ausstandsverfahren nicht habe vernehmen lassen (act. 6 S. 4). Im weiteren Schriftenwechsel wurde der Gesuchsgegner 2 nicht mehr miteinbe- zogen.

4.2 Der Gesuchsteller beharrte in der Folge wiederholt auf seinen Antrag, dass nach entsprechenden Adressermittlungen durch die Beschwerdekammer das Ausstandsgesuch dem Gesuchsgegner 2 an dessen private Adresse, «vermutlich […]», zur Stellungnahme bzw. Gesuchsantwort zuzustellen sei

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(act. 10, act. 11 S. 7, act. 16). Er brachte zunächst vor, dies habe zur Wah- rung des rechtlichen Gehörs des Gesuchsgegners 2 zu erfolgen (act. 10 S. 1 f.). Später machte er zur weiteren Begründung unter Hinweis auf Art. 58 Abs. 2 StPO geltend, der von einem Ausstandsgrund Betroffene sei zwin- gend anzuhören. Er hielt unter Berufung auf BOOG (Basler Kommentar,

2. Aufl. 2014, Art. 58 StPO N. 11), KELLER (a.a.O., Art. 58 StPO N. 12), SCHMID/JOSITSCH (Schweizerische Strafprozessordnung: Praxiskommentar,

3. Aufl. 2018, Art. 58 StPO N. 5) und BGE 138 IV 222 E. 2.1 fest, dass jener dabei zur Stellungnahme verpflichtet und nicht nur berechtigt sei (act. 11 S. 7).

4.3 Die Pflicht zur Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO ergibt aus der Amtstätigkeit für die Strafbehörde. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht mehr gegeben, weshalb auf dieser Grundlage die Abgabe einer Stellung- nahme nicht zwingend ist. Soweit der Gesuchsteller vorbringt, das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners 2 sei zu wahren, kann er sich offensichtlich nicht darauf berufen und damit seinen Antrag begründen. Ebenso wenig kann der Gesuchsteller aus dem Umstand, dass die Einladung zur Gesuchsantwort an den Gesuchsgegner 2 «c/o Bundesanwaltschaft, […]» zugestellt wurde und gleichermassen der vorliegende Beschluss zugestellt wird, etwas zu sei- nen Gunsten ableiten. Ob die Strafverfolgungsbehörde, für welche der Ge- suchsgegner 2 tätig war, namentlich den Beschluss betreffend dessen frühere Amtstätigkeit ihrem früheren Mitarbeiter weiterleitet oder nicht, betrifft den Gesuchsteller nicht. Sein Antrag ist nach dem Gesagten abzuweisen.

5. Der Antrag des Gesuchstellers um Beizug von Akten aus dem Verfahren BB.2014.144 (act. 1 S. 33 Rz. 85) und um Edition von Unterlagen betreffend eine Zahlung sowie Beizug von Akten aus Griechenland (act. 2 S. 7 Rz. 16) stellt einen Beweisantrag dar. Das Gericht entscheidet indessen ohne wei- teres Beweisverfahren (Art. 59 Abs. 1 StPO). Der Antrag ist demnach abzu- weisen.

6.

6.1 Der Gesuchsgegner 1 beantragt, dass auf das Ausstandsgesuch «mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses» nicht einzutreten sei. Der Gesuch- steller versuche, den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2018.3 vom

27. März 2018 aufzuheben und abzuändern, indem er in appellatorischer Weise erneut dieselben unbegründeten Vorwürfe gegen den Gesuchsgeg- ner 1 richte. Es gehe dem Gesuchsteller einzig darum, mit denselben unbe- legten und unbegründeten Vorwürfen und Vorbringen das Strafverfahren

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weiter zu verzögern und zu verhindern. Dieses Vorgehen des Gesuchstellers erscheine als treuwidrig und querulatorisch, weshalb das Ausstandsgesuch aus dem Recht zu weisen sei (act. 6 S. 5).

6.2 Der Gesuchsteller führt im Wesentlichen in seinem Ausstandsgesuch selber aus, dass er vorliegend die bereits früher geltend gemachten Ausstands- gründe gegen den Gesuchsgegner 1 wieder vorbringt. So erklärt er, dass die von der Berufungskammer der Verteidigung erstmals zugänglich gemachten Akten des Verfahrens E. nunmehr die von der Verteidigung bereits früher geltend gemachten Ausstandsgründe bestätigen und zusätzlich belegen würden, dass diese Ausstandsgründe auch gegenüber dem ehemaligen Staatsanwalt C. vorliegen würden bzw. vorgelegen hätten und indizieren würden, dass es zu einer noch weitergehenden Kollusion zwischen den Staatsanwälten C. und B. einerseits und RA R. anderseits gekommen sei (act. 1 S. 4). 6.3 Grundsätzlich erwächst ein Ausstandsentscheid nicht in materielle Rechts- kraft. Mit einer neuen Begründung kann ein erneutes Ausstandsgesuch ge- gen den gleichen Staatsanwalt eingereicht werden. Werden im zweiten Aus- standsgesuch im Wesentlichen indes dieselben Vorwürfe gegen diesen Staatsanwalt nochmals präsentiert, ist von Mutwilligkeit in der Prozessfüh- rung auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 4A_486/2009 vom 3. Februar 2009 E. 5.2.3). Die Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziel, dieselben, von den zuständigen Gerichten bereits abschliessend beurteilten Fragen indirekt oder direkt wieder einer Beurteilung zuzuführen, kann als rechtsmissbräuch- lich erscheinen (für das Revisionsverfahren unter Geltendmachung von Aus- standsgründen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1319/2021 vom 5. Januar 2022 E. 3.3). Die Beschwerdekammer lässt die Frage des Rechtsmiss- brauchs offen und weist, wie aus den nachstehenden Erwägungen hervor- gehen wird, das Ausstandsgesuch aus materiellen Gründen ab.

7.

7.1 Mit Beschluss der Beschwerdekammer BB.2018.3 vom 27. März 2018 wurde das erste Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gegen den Gesuchs- gegner 1 aus folgenden Gründen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde:

«2.3 Der Gesuchsteller macht zusammenfassend drei Ausstandgründe geltend. Als ersten Ausstandsgrund nennt er angeblich nicht dokumentierte Kontakte mit den Vertretern der Hauptbelastungszeugen. Als zweiten Ausstands- grund bezeichnet er angeblich falsche, mindestens aber irreführende Anga- ben des Gesuchsgegners über diese Kontakte gegenüber der Verteidigung.

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Als dritten Ausstandsgrund führt er undokumentierte Korrespondenz mit dem Institut für Rechtsvergleichung an. Als weiteren Ausstandsgrund zählt er das Vorgehen des Gesuchsgegners bei der Abwicklung und Erledigung der Rechtshilfeersuchen (act. 1).

2.4 2.4.1 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch im ersten Punkt zu- nächst damit, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt mit den Vertretern der Hauptbelastungszeugen E. und S. nicht dokumentierte Kontakte gehabt habe. Insbesondere habe am 12. April 2016 ein heimliches Treffen in den Räumlichkeiten der Bundesanwaltschaft stattgefunden (act. 1 S. 7). Das fragliche Treffen betraf das Strafverfahren gegen E. und nicht dasjenige gegen den Gesuchsteller. Es wurde demnach zu Recht nicht im Strafverfah- ren gegen den Gesuchsteller dokumentiert. Eine Verletzung von Verfah- rensvorschriften ist in diesem Zusammenhang nicht auszumachen. 2.4.2 Der Gesuchsteller rügt weiter, es sei dem Verteidiger bei diesem Treffen vom 12. April 2016 darum gegangen, die Ergänzungsfragen der Verteidi- gung des Gesuchstellers an E. im Voraus in Erfahrung zu bringen (act. 1 S. 7).

Der Hinweis des Gesuchstellers auf die Aussagen von E. vermag die vor- stehende Behauptung nicht zu belegen. Der Gesuchsteller bringt darüber hinaus nichts vor, was seine Darstellung stützen würde.

2.4.3 Soweit der Gesuchsteller geltend macht, der Verteidiger von E. habe im Vo- raus Zugang zum gesamten Fragenkatalog der Verteidigung gehabt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Fragen an E. durch die griechischen Behörden ausgehändigt wurden. Inwiefern der Gesuchsgegner darauf Einfluss ge- nommen hätte, legt der Gesuchsteller mit keinem Wort dar und ist auch nicht ersichtlich.

2.4.4 Der Gesuchsteller erklärt schliesslich, das Strafverfahren gegen E. hätte mit dem Strafverfahren gegen ihn gemeinsam geführt werden müssen. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit sei offensichtlich u.a. deshalb missachtet worden, um der Verteidigung des Gesuchstellers die mit E. und dessen Ver- teidiger unterhaltenen Kontakte bis hin zur entsprechenden Verfahrenserle- digung vorzuenthalten (act. 1 S. 9).

Der Gesuchsteller hat seit 2014 Kenntnis von der parallel laufenden Unter- suchung gegen E. Ist der Gesuchsteller der Auffassung, dass die Strafver- fahren gemeinsam hätten geführt werden müssen und der Gesuchsgegner

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u.a. davon abgesehen habe, um die Verteidigungsrechte des Gesuchstel- lers einzuschränken, ist seine Rüge verspätet.

2.4.5 Gestützt auf die vorstehenden Vorbringen des Gesuchstellers sind demnach keine Verletzungen von Verfahrenspflichten auszumachen. Liegen keine Verfahrensverletzungen vor, lässt sich damit die Voreingenommenheit oder Befangenheit des Gesuchsgegners von vornherein nicht begründen.

2.4.6 Der Gesuchsteller vermutet, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt an geheimen, teilweise nicht dokumentierten Besprechungen mit dem Vertreter der Belastungszeugen E. und S. einen „Tauschhandel“ zwischen der Ein- stellung des Verfahrens E. und einer vorgängigen Offenlegung der Ergän- zungsfragen der Verteidigung im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller abgeschlossen oder dem Rechtsvertreter von E. wenigstens dabei geholfen habe, vor der Einvernahme seiner Klienten an diese Ergänzungsfragen zu gelangen (act. 1 S. 18).

Worin der Gesuchsteller den angeblichen „Tausch“ erblickt, ist nicht erkenn- bar. Der Gesuchsteller nennt zwei angebliche Handlungen des Gesuchs- gegners (die Einstellung und die geltend gemachte vorgängige Offenlegung der Ergänzungsfragen), er legt aber mit keinem Wort dar, worin die „Gegen- leistung“ des Verteidigers von E. und S. besteht. Demnach lässt sich die Behauptung des Gesuchstellers, der Gesuchsgegner sei einen „Tauschhan- del“ mit dem Verteidiger der Belastungszeugen eingegangen, bereits im An- satz nicht nachvollziehen. Somit erweist sich der Vorwurf des „Tauschhan- dels“ als haltlos.

2.5 2.5.1 Der Gesuchsteller rügt mehrfach, der Gesuchsgegner habe ihm gegenüber erklärt, es bestünden keinerlei weitere Akten ausser den sich bereits in den Akten befindenden Dokumenten, und habe damit seine Besprechung vom

12. April 2016 mit dem Verteidiger von E. verschwiegen. Selbst wenn die Antwort des Gesuchsgegners nicht als unrichtig betrachtet würde, wäre sie nach Auffassung des Gesuchstellers irreführend (act. 1 S. 11).

[2.5.2] Dem Gesuchsteller war bekannt, dass der Gesuchsgegner auch das Straf- verfahren gegen E. führte. Er musste davon ausgehen, dass der Gesuchs- gegner in jenem Verfahren mit dem Verteidiger von E. im Kontakt stand. Weshalb der Gesuchsgegner ihn über diese jenem Verfahren hätte orientie- ren sollen bzw. dürfen, legt der Gesuchsteller nicht dar. Dem Gesuchsgeg- ner ist damit beizupflichten, wenn er einwendet, der Gesuchsteller habe den

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vorgebrachten Aussstandsgrund selber kreiert, indem er den Antrag auf Of- fenlegung „sämtlicher“ Kontakte des Gesuchsgegners mit dem Verteidiger von E. einreichte im Wissen, dass der Gesuchsgegner bei der Antwort an das Verfahren gegen den Gesuchsteller gebunden war (act. 1 S. 8). Was der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang vorbringt, vermag nach dem Gesagten ebenfalls keinen Ausstandsgrund zu begründen.

2.6 Der Gesuchsteller moniert sodann, dass der Gesuchsgegner seine Korres- pondenz mit dem Institut für Rechtsvergleichung unvollständig dokumentiert habe. Es sei aus den Akten auch nicht ersichtlich, weshalb die Bundesan- waltschaft auf eine Auftragserteilung für die Erstellung des Gutachtens ver- zichtet habe (act. 1 S. 12). Die Vermutung liege nahe, dass der Gesuchs- gegner den Grund vor der Verteidigung habe geheim halten wollen und die- ser etwas mit dem nicht dokumentierten Telefongespräch oder anderen nicht dokumentierten Kontakten der Bundesanwaltschaft, insbesondere des Gesuchsgegners, mit dem Institut und der Gutachterin zu tun habe (act. 1 S. 13).

Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass er das Telefonat vom 27. März 2017 mit dem Institut nicht dokumentierte. Aus den Erklärungen des Ge- suchsgegners (act. 2 S. 10) folgt auch, dass er die Gründe für den Verzicht auf die Bestellung eines Gutachtens nicht in den Akten festgehalten hatte. Ein solches Verhalten allein, auch wenn die entsprechende Dokumentie- rung, wie das vorliegende Verfahren zeigt, bereits aus Eigeninteresse als angezeigt zu erachten gewesen wäre, ist aber noch nicht geeignet, den An- schein der Befangenheit zu erwecken. Anhaltspunkte dafür, dass der Ge- suchsgegner vorsätzlich dem Gesuchsteller in diesem Zusammenhang Tat- sachen habe verheimlichen wollen, sind nicht ersichtlich. Es stand dem Ge- suchsteller ohne Weiteres offen, dem Gesuchsgegner diesbezüglich Fragen zu stellen.

2.7 Der Gesuchsteller wendet schliesslich ein, das Vorgehen des Gesuchsgeg- ners bei der Abwicklung und Erledigung der Rechtshilfeersuchen, indiziere, dass er es nachgerade darauf angelegt habe, die Teilnahmerechte der Ver- teidigung bei der rechtshilfewiesen Befragung der Hauptbelastungszeugen zu vereiteln (act. 1 S. 13 ff.).

Soweit der Gesuchsteller dem Gesuchsgegner vorwirft, er habe im Rechts- hilfeverfahren nicht die Wahrung seiner Verfahrensrechte sichergestellt, weist der Gesuchsgegner zu Recht daraufhin, dass die Verfahrensherr- schaft bei den griechischen Behörden lag. Der Vorwurf, wonach der Ge- suchsgegner den Abschluss des Verfahrens E. absichtlich hinausgezögert habe, um E. einen Vorwand zu geben, bei den rechtshilfeweise erfolgten

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Befragungen in Griechenland als „Beschuldiger“ aufzutreten und so vorgän- gig Einsicht in den Fragekatalog zu erlangen (act. 1 S. 15), wird sodann nicht substantiiert und bleibt vollends unbelegt.

2.8 Wie einleitend festgehalten, rügte der Gesuchsteller mit Schreiben vom

12. März 2018, dass der Gesuchsgegner nicht auf sein Gesuch vom 30. Ja- nuar 2018 um Einsicht in die Akten des Strafverfahrens gegen E. reagiert habe, was den Anschein von dessen Befangenheit ein weiteres Mal bestä- tige (act. 10).

Entgegen der Darstellung des Gesuchstellers ist das kritisierte Verhalten des Gesuchsgegners nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu be- gründen (vgl. oben E. 2.2). Im Übrigen teilte ihm der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 15. März 2018 mit, dass zur Frage der Einsicht in diese Ak- ten zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (act. 14. 2).

2.9 Im Rahmen seines Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom

19. März 2018 führte der Gesuchsteller aus, dass die kontinuierliche Nicht- gewährung der Verteidigungsrechte sowie die Missachtung prozessualer Verfahrensbestimmungen den Anschein der Befangenheit akzentuiere (act. 14 S. 2 f.).

Auch in diesem Schreiben zeigte der Gesuchsteller eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte oder die Missachtung prozessualer Verfahrensbestim- mungen durch den Gesuchsgegner nicht auf. Gestützt darauf lässt sich so- mit ebenso wenig eine Voreingenommenheit oder Befangenheit des Ge- suchsgegners begründen.

2.10 Zusammenfassend steht fest, dass das Ausstandsgesuch vom 18. Dezem- ber 2017 abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Was das Gesuch um Einsicht in die Akten des Strafverfahrens gegen E. anbelangt, so wurde die- ses bereits mit Schreiben vom 31. Januar 2018 abgewiesen (act. 7).»

7.2 Der Gesuchsteller bringt in seinem zweiten Ausstandsgesuch in der Über- sicht vor, es würden Beweise für nicht in den Akten dokumentierte Kontakte der Gesuchsgegner mit dem Rechtsvertreter von zwei Hauptbelastungszeu- gen sowie weiteren Personen vorliegen (act. 1 S. 7). Die Gesuchsgegner hätten es nicht nur unterlassen, die Kontakte in den Akten im Verfahren A. zu dokumentieren, sondern hätten solche Kontakte abgestritten und dadurch die Verteidigung und alle Gerichtsinstanzen belogen. Dies begründe den An- schein der Befangenheit (act. 1 S. 8). Auch die von der Bundesanwaltschaft organisierten und wiederum gegenüber der Verteidigung verheimlichten

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Zahlungen in sechsstelliger Höhe auf ein privates Konto von E. in Deutsch- land würde per se den Anschein einer Befangenheit begründen. Damit sei die Bundesanwaltschaft in unverständlicher Weise und ohne nachvollzieh- bare Begründung von ihrem sonstigen Vorgehen abgewichen, wie sie Gelder im vorliegenden Verfahrenskomplex jeweils an den griechischen Staat zu- rückgeführt habe. Ein solcher (gestützt auf die Akten unerklärlicher) von den verfahrensleitenden Staatsanwälten orchestrierter Geldfluss an den Haupt- belastungszeugen im Verfahren A. (der im Verfahren A. zu keiner Zeit offen- gelegt worden sei) begründe per se den Anschein der Befangenheit (act. 1 S. 8).

7.3 Die detaillierte Begründung (act. 1 S. 11 ff.) unterteilt der Gesuchsteller in drei Abschnitte mit folgenden Titeln und Untertiteln (act. 1 S. 3):

«3. Bestätigung der Mauscheleien zwischen den Staatsanwälten B. und C. so- wie RA R. 3.1 Geheimtreffen vom 12. April 2016 im Vorfeld der Befragungen von dessen Klienten E. und S. 3.2 Zahlung an E., RA R. oder Dritte? 3.3. Neue Belege für ein zweites bislang verheimlichtes Treffen mit RA R. vom 28. Februar 2017 3.4 Verheimlichte Korrespondenz im Zusammenhang mit der Bespre- chung vom 16. März 2017

4. Verheimlichte Einvernahmen zu Beginn der Strafuntersuchung 4.1 Verheimlichte Einvernahme von RA R. am 16. Oktober 2014 sowie verheimlichte schriftliche Erklärung von E. vom 16. Oktober 2014 und Korrespondenz mit RA R. im Zusammenhang mit von E. erteil- ten Vollmachten 4.2 Verheimliche Einvernahme von RA T. vom 4. November 2014 sowie von seinen Ausführungen im beschwerdeverfahren in Bezug auf die Aussageverweigerung

5. Falschangaben gegenüber der Verteidigung, der Beschwerdekammer, der Strafkammer sowie der Berufungskammer»

7.4 Der Gesuchsteller erhebt demnach zum zweiten Mal denselben Vorwurf des «Tauschhandels» gegen den Gesuchsgegner 1, neu unter Verwendung der Ausdrücke «Mauschelei» (act. 1 S. 11 ff.), «Kollusion» (act. 1 S. 4), «unzu- lässiger Austausch von Informationen» (act. 1 S. 1 f.), «kollusives und unzu- lässiges Zusammenwirken» etc. und unter Einbezug des Gesuchsgeg- ners 2. Im Unterschied zum ersten Ausstandsverfahren stützt er sein zweites

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Ausstandsgesuch auf die von der Berufungskammer zugänglich gemachten Akten aus dem Strafverfahren gegen E. Er bringt neu ausdrücklich vor, Staatsanwalt B. (Gesuchsgegner 1), Staatsanwalt C. (Gesuchsgegner 2) und RA R. bzw. indirekt dessen Klienten hätten ein Interesse am kollusiven und zulässigen Zusammenwirken gehabt: Die Staatsanwälte hätten sich zu- sätzliche belastende Aussagen von E. gegenüber dem Gesuchsteller erhofft und RA R. habe versucht, die Risiken für seine Klienten durch eine gezielte Beantwortung des Fragenkatalogs der Verteidigung zu vermeiden (act. 1 S. 16).

7.5 Gemäss WAHRIG, Deutsches Wörterbuch, Neuausgabe 2005, bedeutet «mauscheln» (der Begriff gilt heute als belastet und sollte daher nicht mehr verwendet werden) umgangssprachlich sich heimlich absprechen, heimlich Vereinbarungen treffen.

Was den Aspekt der Verheimlichung angeht, wurde, wie oben festgehalten, bereits mit Beschluss vom 27. März 2018 entschieden, dass die Kontakte des Gesuchsgegners 1 mit dem Rechtsvertreter von E. zu Recht nicht im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller dokumentiert worden sind. Der Um- stand, dass der Gesuchsteller im Berufungsverfahren Einsicht in diese Akten erhalten und neu Kenntnis von ihm zuvor allenfalls unbekannten Verfahrens- handlungen beider Gesuchsgegner jenes Verfahrens hat, vermag nichts da- ran zu ändern, dass der Vorwurf der Verheimlichung bereits im ersten Aus- standsverfahren als unbegründet beurteilt worden ist. In ihrem Beschluss hielt die Beschwerdekammer in anderem Zusammenhang sodann fest, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der Gesuchsgegner 1 vor- sätzlich dem Gesuchsteller Tatsachen habe verheimlichen wollen. Indem der Gesuchsteller neu den Vorwurf der Verheimlichung der fraglichen Akten auch unter dem Titel «Falschangaben» und zusätzlich gegen den Gesuchs- gegner 2 einbringt, ändert er ebenfalls nichts daran, dass dieser Punkt be- reits im ersten Ausstandsverfahren beurteilt worden ist.

Was den Aspekt der (heimlichen) Absprachen/Vereinbarungen zwischen dem Gesuchsgegner 1 und dem Rechtsvertreter von E. betrifft, hielt die Be- schwerdekammer ebenfalls bereits mit Beschluss vom 27. März 2018 fest, dass diese Behauptung sich schon im Ansatz nicht nachvollziehen lässt und der Vorwurf sich als haltlos erweist. So legte der Gesuchsteller beim ersten Ausstandsgesuch mit keinem Wort dar, worin die Gegenleistung des Vertei- digers von E. und S. für die angeblich hiefür erfolgten Handlungen des Ge- suchsgegners 1 (die Einstellung und die geltend gemachte vorgängige Of- fenlegung der Ergänzungsfragen) besteht. Indem der Gesuchsteller nun wei- tere Handlungen beider Gesuchsgegner (Aufhebung der Beschlagnahme

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der Lebensversicherungspolice zwecks Auszahlung an E. und fehlende Do- kumentation diverser Handlungen im Strafverfahren gegen den Gesuchstel- ler) als Teil der nunmehr auch dem Gesuchsgegner 2 vorgeworfenen «Kol- lusion» nennt, bezieht er sich wiederum auf den gleichen, bereits im ersten Ausstandsverfahren als haltlos beurteilten Vorwurf des «Tauschhandels» des Gesuchsgegners 1 mit dem Verteidiger von E. Dies gilt auch für die wei- teren vorgeworfenen Verletzungen von Verfahrensvorschriften zwecks «Kol- lusion».

7.6 Zusammenfassend steht fest, dass das zweite Ausstandsgesuch die Beur- teilung eines bereits abschliessend beurteilten Vorwurfs, welcher als Aus- standsgrund geltend gemacht wurde, beinhaltet. Dies gilt auch für die im zweiten Ausstandsgesuch einzeln aufgeführten Elemente (so der angebli- chen Verheimlichungen und Falschangaben), welche zusätzlich als separate Ausstandsgründe geltend gemacht wurden. In der Sache kann daher voll- umfänglich auf die Erwägungen im Beschluss der Beschwerdekammer BB.2018.3 vom 27. März 2018 verwiesen werden. Soweit das zweite Aus- standsgesuch noch nicht beurteilte Ausstandsgründe betrifft, ist Folgendes zu ergänzen und klarzustellen:

8.

8.1 Der Gesuchsteller geht davon aus, dass jedes Mal, wo ein (Haupt-)Belas- tungszeuge vorhanden ist, ein Grundinteresse seitens der Strafverfolgungs- behörde an einem «Tauschhandel» mit dieser Person besteht (act. 1 S. 16).

Dass eine solche Argumentation a priori zu verwerfen ist und vielmehr die persönliche Unbefangenheit des Staatsanwalts im Grundsatz zu vermuten ist, muss dem Gesuchsteller spätestens seit dem letzten Ausstandsverfah- ren klar gewesen sein. Selbst wenn vorliegend die vom Ausstandsgesuch betroffenen Staatsanwälte Verfahrensbestimmungen verletzt haben sollten (s. dazu nachfolgend), würde dies allein die Annahme einer «Kollusion» oder deren Anscheins nicht zu begründen vermögen. Um eine – die Befangenheit oder deren Anschein begründende – Freundschaft zwischen den Gesuchs- gegnern und dem (Haupt-)Belastungszeugen sowie dessen Verteidiger im Sinne von Art. 56 lit. f StPO anzunehmen, genügt es insbesondere nicht zu implizieren, dieser Person seien in einem getrennten Verfahren fehlerhafte Verfahrenshandlungen zugutegekommen. Im Übrigen ist dem Gesuchsteller das Aussageverhalten von E. im griechischen Strafverfahren bereits seit mehreren Jahren im Einzelnen bekannt. E. kooperierte ab Sommer 2012 durchgehend mit den griechischen Strafverfolgungsbehörden und belastete dabei nicht nur seinen Cousin und mehrere Bekannte, sondern auch sich

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selber schwer (s. supra lit. A.3). Wie sich der Gesuchsteller, ohne irgendwel- chen Spekulationen zu verfallen, vernünftig erklären will, dass E. nicht von sich aus bereit gewesen wäre, umfassend auch gegen ihn auszusagen und sich dabei allenfalls selber zu belasten, ist unerfindlich.

8.2 Dem Gesuchsteller sei nochmals entgegengehalten, dass fehlerhafte Verfü- gungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts für sich keinen An- schein der Voreingenommenheit begründen. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Ver- letzung der Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180 mit Hinweisen).

Allein mit der mehrfachen Wiederholung des Vorwurfs durch alle Instanzen hindurch, die Gesuchsgegner hätten ihre Kontakte mit RA R. usw. nicht im Strafverfahren gegen ihn dokumentiert, hat er noch keine schwere Verlet- zung von Amtspflichten aufgezeigt, welche auch nur im Ansatz einen Aus- standsgrund ernsthaft zu begründen vermöchte. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass der Gesuchsteller die Angaben der Gesuchsgegner als Falschangaben bezeichnet, einen solchen Vorwurf zu begründen. Würdigen die Gesuchsgegner einen Sachverhalt rechtlich anders als der Gesuchsteller und dessen Rechtsvertreter und ziehen sie daraus die entsprechenden Kon- sequenzen, genügt dies allein offensichtlich nicht für die Annahme, es handle sich dabei um eine Lüge. Zur Verdeutlichung sei Nachfolgendes ausgeführt:

8.3 Das Strafverfahren SV.12.0528 gegen E. und das Strafverfahren SV.14.0756 gegen den Gesuchsteller wurden getrennt geführt (s. supra lit. A und B). Der Umstand, dass beide Strafverfahren durch denselben Staatsan- walt geführt wurden bzw. zum Teil noch werden, ändert nichts daran, dass es sich um zwei getrennte Strafverfahren handelt. Die Ansicht des Gesuch- stellers, die Verfahren hätten gemeinsam geführt werden müssen, ist irrele- vant (zur verspätet erhobenen Rüge s. schon Beschluss der Beschwerde- kammer BB.2018.3 vom 27. März 2018 E. 2.4.4).

In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils ande- ren Verfahren keine Parteistellung zu. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teil- nahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der andern beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Die Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten im Vergleich zu Mitbeschuldigten im glei- chen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3 S. 176). Sofern sich die Strafverfolgungsbehörden auf Aussagen eines Beschuldigten aus einem getrennt geführten Verfahren

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abstützen, ist dem Konfrontationsrecht Rechnung zu tragen. Diese können nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Beschuldig- ten im getrennten Verfahren zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3 S. 176 mit zahlreichen Hinweisen auf die publizierte Rechtsprechung).

Die Parteien eines Strafverfahrens im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO (d.h. die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft im Haupt- und Rechtsmittelverfahren) haben namentlich Anspruch auf Ak- teneinsicht (Art. 107 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 101 StPO). Dem Gesuchsteller kam im getrennt geführten Verfahren SV.12.0528 gegen E. keine Parteistel- lung zu. Wird ein durch Verfahrenshandlungen beschwerter Dritter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO (oder ein anderer Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 105 Abs. 1) in seinen Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihm die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO; zu anderen Dritten s. Art. 101 Abs. 3 StPO). Indem sich der Gesuchsteller zur Begründung der beantragten Akteneinsicht allein auf einen Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren berief und daraus eine allgemeine Relevanz der Akten SV.12.0528 für das Strafverfah- ren SV.14.0756 herleitete (s. supra lit. B.8), hat er nicht aufgezeigt, inwiefern die für ihn geltenden Anspruchsvoraussetzungen (s.o.) für seine Einsicht in das getrennte Strafverfahren SV.12.0528 erfüllt gewesen wären. Dies gilt im gleichen Sinne, soweit der Gesuchsteller den Anspruch auf Akteneinsicht damit begründete, dass er selber die Relevanz der Akten des getrennten Verfahrens beurteilen und die diesbezüglichen Angaben der Verfahrenslei- tung überprüfen können müsse, was Kenntnis dieser Akten voraussetze (s. supra lit. B.8, B.10).

Über die vom Gesuchsteller als «Verheimlichung» ausgelegte Verweigerung der Einsicht in alle Akten SV.12.0528 konnten die Gesuchsgegner ohnehin ausschliesslich in ihrer Funktion als Verfahrensleitung im Verfahren SV.12.0528 entscheiden (Art. 102 Abs. 1 StPO). In einer anderen Funktion konnten sie über diese Akten gar nicht verfügen, da diese nicht integral Be- standteil der Akten SV.14.0756 waren.

8.4 Gemäss Art. 100 Abs. 1 StPO sind namentlich die Verfahrens- und die Ein- vernahmeprotokolle, die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten und die von den Parteien eingereichten Akten im Aktendossier abzulegen.

Die nach Darstellung des Gesuchstellers ihm «verheimlichten» Verfahrens- handlungen tätigten die Gesuchsgegner ausschliesslich in ihrer Funktion als

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Verfahrensleitung im Verfahren SV.12.0528. Die entsprechenden Einver- nahmeprotokolle etc. sind demnach zurecht im Verfahren SV.12.0528 und nicht im Verfahren SV.14.0756 abgelegt worden (s. dazu schon Beschluss der Beschwerdekammer BB.2018.3 vom 27. März 2018 E. 2.4). Es ist vor- liegend nicht ersichtlich, inwiefern die nicht erfolgte Ablage im Verfahren SV.14.0756 der im getrennt geführten Verfahren SV.12.0528 erfolgten Ver- fahrenshandlungen geeignet sein könnte, einen Ausstandsgrund im Verfah- ren SV.14.0756 zu begründen. Noch weniger ist vorliegend ersichtlich, in- wiefern Einwände des Gesuchstellers gegen die durch die Gesuchsgegner erfolgte Aktenführung im Verfahren SV.12.0528 geeignet sein könnten, ei- nen Ausstandsgrund im Verfahren SV.14.0756 zu begründen.

8.5 Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tat- sachen ab. Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Zur Wahrheitsfindung setzen die Strafbehör- den alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Be- weismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tat- sachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Abs. 2). Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig und will sie Anklage er- heben, setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Be- weiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweis- anträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden (Art. 318 Abs. 1 StPO). Verlangt die beschuldigte Person den Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren, handelt es sich um einen Beweisantrag. Daran ändert sich nichts, wenn die beschuldigte Person den Aktenbeizug auch zwecks Akteneinsicht beantragt hat.

Sichtet die Strafverfolgungsbehörde alle Akten eines anderen Strafverfah- rens und verfügt sie in der Folge lediglich den Beizug eines Teils dieser Ak- ten für ihr Strafverfahren, ist ein solches Vorgehen grundsätzlich zulässig. So steht zum Beispiel auch der Entscheid in ihrem Ermessen, welche Ge- genstände und Unterlagen im Rahmen einer Hausdurchsuchung, nachdem sie sich einen ersten Überblick verschafft und allenfalls eine Grobtriage durchgeführt hat, unter Beachtung der massgeblichen strafprozessualen

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Vorgaben sicherzustellen oder allenfalls bereits zu beschlagnahmen sind. Ob sie dabei zu Recht oder nicht eine Tatsache für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person nicht als bedeutsam erachtet hat, hat grund- sätzlich das Sachgericht zu beurteilen (vgl. oben). Hat ein Staatsanwalt mit Verfahrensleitung im Strafverfahren gegen die Person X. Kenntnis von allen Akten des getrennt geführten Strafverfahrens gegen die Person Y. – sei es aufgrund seiner Verfahrensleitung auch in diesem Strafverfahren gegen die Person Y., sei es aufgrund seiner vorgängigen Durchsicht all dieser Akten im Hinblick auf einen Aktenbeizug für sein Strafverfahren gegen die Person X. – und ordnet er aber in der Folge ausschliesslich einen partiellen Akten- beizug im Strafverfahren gegen die Person X. an, verfügt er gewiss über einen Wissensvorsprung gegenüber der beschuldigten Person X. Dies mag auf den ersten Blick als unschön erscheinen. Ein Anspruch der beschuldig- ten Person X., ausserhalb der Akten des gegen sie geführten Verfahrens über das gleiche Wissen wie die Verfahrensleitung zu verfügen, besteht in- des gerade nicht. Von etwas Anderem auszugehen, würde bedeuten, dass der Staatsanwalt durchgehend in Anwesenheit der beschuldigten Person das Strafverfahren gegen diesen durchführen müsste, was die Strafprozess- ordnung nicht vorsieht. Ebenso würden die Vorteile, welche die Strafverfol- gungsbehörde mit getrennten Verfahren verfolgt (s. dazu z.B. supra lit. B.9) und auch verfolgen darf, wieder aufgehoben, wenn der beschuldigten Per- son X. im getrennten Verfahren gegen die Person Y. die gleichen Partei- rechte wie der Person Y. zugestanden werden müssten.

Die Strafkammer hat sich in ihrem Urteil SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 im Einzelnen zu den Rügen des Gesuchstellers zur Untersuchungsführung der Gesuchsgegner geäussert und ihre Schlussfolgerungen zu den Beweis- anträgen des Gesuchstellers samt Beizug der Akten des Strafverfahrens SV.12.0528 festgehalten (E. I/3.3 f.). Ihr erschien der verlangte Aktenbeizug «unverhältnismässig bzw. unnötig» (E.I/3.3.4). Soweit es der Beschwerde- kammer überhaupt zustehen sollte, sich im gleichen Punkt während eines hängigen Berufungsverfahrens zu äussern, hält sie fest, dass vorliegend keine Rede von besonders krassen oder wiederholten Irrtümern seitens der Gesuchsgegner sein kann, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen. Der Gesuchsteller macht zu Recht auch nicht geltend, dass es sich hierbei um eine geradezu systematische Ablehnung von entlastenden Beweisanträgen gehandelt hätte. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Stellungnahme des Gesuchsgegners 1 zu den gestellten Beweisanträgen, namentlich nicht aus dessen Begründung, mit welcher dieser den Beweisan- trag auf Beizug der Akten SV.12.0528 abgelehnt hat (s. supra lit. B.9). Selbst wenn der unterbliebene Beizug der streitigen Aktenstücke aus dem Verfah-

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ren SV.12.0528 als fehlerhaft bezeichnet würde, vermöchte dieses Vorge- hen der Gesuchsgegner weder für sich allein noch zusammen mit den wei- teren Vorhaltungen und diffusen Vorwürfen des Gesuchstellers und dessen Rechtsvertreters einen Anschein der Voreingenommenheit zu begründen.

8.6

8.6.1 Mit Blick auf die Aufhebung der Sperre der Lebensversicherungspolice und die Auszahlung des Rückkaufswerts an E. stellt der Gesuchsteller lediglich einen diffusen Vorwurf im Zusammenhang mit dem getrennt geführten Ver- fahren SV.12.0528 in den Raum, ohne auch nur irgendeine konkrete Verfah- rensverletzung durch die Gesuchsgegner im Zusammenhang mit den mass- gebenden Normen geltend zu machen.

8.6.2 Im schweizerischen Strafverfahren hebt die Staatsanwaltschaft in der Ein- stellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Ein- ziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen (Art. 320 Abs. 2 StPO). Sind die Voraussetzungen der Einziehung gegeben, dann hat sie – entgegen dem Wortlaut von Art. 320 Abs. 2 StPO («kann») – zwingend zu erfolgen (BGE 142 IV 383 E. 2.1; 139 IV 209 E. 5.3; Urteil des Bundesge- richts 6B_871/2018 vom 26. April 2019 E. 2.1.2). Einziehungsbestimmungen finden sich in den Art. 69 ff. StGB sowie in anderen Bundesgesetzen. Liegen zum Zeitpunkt der Einstellung keine Einziehungsgründe vor, sind die be- schlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte freizugeben (zur Beson- derheit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme im Hinblick auf die Durch- setzung der Ersatzforderung s. Art. 71 Abs. 3 StGB).

8.6.3 Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren können gemäss Art. 74a IRSG Vermögenswerte, die (rechtshilfeweise) zu Sicherungszwecken beschlag- nahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung herausgegeben werden (Abs. 1). Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen unter anderem den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässi- gen Vorteil (Abs. 2 lit. b) sowie Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veran- lassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert (Abs. 2 lit. b). Die Heraus- gabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG). Der Einziehungs- oder Rück- erstattungsentscheid des ersuchenden Staates klärt, ob die beschlagnahm- ten Gegenstände und Vermögenswerte tatsächlich in strafrechtlich relevan- ter Weise erworben wurden und wer als Berechtigter zu gelten hat, und ord- net die Einziehung oder die Rückerstattung an den Berechtigten an. Damit

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ist der Sachverhalt geklärt und verbindlich über die Möglichkeit der Einzie- hung bzw. der Rückerstattung nach dem Recht des ersuchenden Staates entschieden. Für die Frage, wann ein Ausnahmefall nach Art. 74a Abs. 3 IRSG angenommen werden kann, kommt es grundsätzlich auf die konkrete Sachlage an; diese muss Besonderheiten aufweisen, die es rechtfertigen, auf das Erfordernis eines vorgängigen rechtskräftigen Urteils zu verzichten. Liegen derart klare Verhältnisse vor, dass hinsichtlich der deliktischen Her- kunft überhaupt kein Klärungsbedarf besteht, macht es wenig Sinn, einen Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid zu fordern (Beispiel: Fall des aus den Uffizien gestohlenen Gemäldes von Piero della Francesca; BGE 123 II 268 E. 5c und d S. 140 f.). Demgegenüber ist ein Ausnahmefall grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die deliktische Herkunft der Vermö- genswerte klärungsbedürftig ist; diese Klärung ist nicht Aufgabe der schwei- zerischen Rechtshilfebehörden, sondern hat vor der Herausgabe in einem gerichtlichen Verfahren im ersuchenden Staat zu erfolgen (BGE 123 II 268 E. 4b S. 274 ff.).

Art. 80c IRSG sieht sodann eine vereinfachte Ausführung des Rechtshilfe- verfahrens vor, wenn die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schrift- stücken, Auskünften oder Vermögenswerten, bis zum Abschluss des Ver- fahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab (Art. 80c Abs. 2 IRSG).

Im Rechtshilfeverfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sodann die Praxis der ausführenden Behörden zulässig, die Überweisung von rechtshilfeweise gesperrten Vermögenswerten an den ersuchenden Staat gemäss Auftrag des Kontoinhabers zu ermöglichen und im Übrigen die Kontosperre aufrechtzuerhalten, falls die Bank den Auftrag nicht ausführt (Verfügung des Bundesgerichts 1C_635/2015 vom 10. August 2017 E. 2.5).

8.6.4 Der Gesuchsteller behauptet weder, dass und aus welchen Gründen die Le- bensversicherungspolice bzw. deren Rückkaufswert hätte eingezogen wer- den müssen, noch dass ein griechisches Rechtshilfeersuchen auf Heraus- gabe bestanden hätte. Inwiefern die Bundesanwaltschaft «in unverständli- cher Weise und ohne nachvollziehbare Begründung von ihrem sonstigen Vorgehen [vgl. dazu supra lit. A.4 f.] abgewichen» sei, legt der Gesuchsteller mit keinem Wort dar.

9. Nach dem Gesagten steht fest, dass das Ausstandsgesuch gegen die Ge- suchsgegner 1 und 2 abzuweisen ist.

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10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beweisanträge des Gesuchstellers werden abgewiesen.

2. Die Ausstandsgesuche gegen den Staatsanwalt des Bundes B. und den ehe- maligen Staatsanwalt des Bundes C. werden abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 25. Mai 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Oliver Kunz - B., Staatsanwalt des Bundes - C., ehemaliger Staatsanwalt des Bundes - Bundesstrafgericht, Berufungskammer (CA.2020.7)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).