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BB.2019.162

Bundesstrafgericht · 2019-09-26 · Deutsch CH

Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).

Sachverhalt

A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft unter der Verfah- rensnummer SV.15.1462 gegen Unbekannt ein Verfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und Geldwäscherei (act. 12.2). Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 wurde das Verfahren auf B., E., C., A. und D. wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) ausgedehnt (act. 12.3).

Im Laufe des Verfahrens haben sich die Fédération Internationale de Foot- ball Association FIFA (nachfolgend «FIFA») und der Deutsche Fussball- Bund E.V. (nachfolgend «DFB») als Privatkläger konstituiert.

B. Mit ärztlichen Attesten vom 5. und 16. April 2019 sowie 12. Juni 2019 liess B. der Bundesanwaltschaft mitteilen, dass er an einer schweren […]Erkran- kung […] leide. Er sei vernehmungs- und verhandlungsunfähig (act. 12.7, 12.8, 12.10 und 12.12).

C. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 kündigte die Bundesanwaltschaft den Par- teien im Sinne von Art. 318 StPO den bevorstehenden Abschluss der Unter- suchung an und teilte mit, aufgrund der Untersuchungsergebnisse die Ein- stellung wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) sowie die Anklageerhe- bung wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) zu beabsichtigen. Den Parteien wurden zudem die abschliessenden Vorhalte im Sinne von Art. 317 StPO zur Stellungnahme übermittelt, und sie wurden zur Einreichung von Beweisan- trägen eingeladen (act. 12.15).

D. Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 reichte B. der Bundesanwaltschaft ein weite- res ärztliches Attest der Klinik F. ein, wonach sich dieser dort seit dem

17. Juni 2019 in stationärer […] Untersuchung und Behandlung befinde; eine Entlassung sei frühestens am 4. Juli 2019 möglich. Allerdings sei der tat- sächliche Entlassungstermin ungewiss (act. 12.14). Der Verteidiger von B. teilte mit, dass ihm B. aufgrund der gesundheitlichen Probleme derzeit nicht zur Verfügung stehe, weshalb es auf nicht absehbare Zeit verunmöglicht sei, das vorliegende Strafverfahren mit B. zu besprechen und Instruktionen ent- gegenzunehmen. Die laufenden Fristen seien daher abzunehmen (act. 12.13).

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E. Die Bundesanwaltschaft informierte mit Schreiben vom 2. Juli 2019 die übri- gen Verfahrensparteien über die Entwicklungen betreffend den Gesund- heitszustand von B. Sie teilte den Parteien mit, gestützt auf Art. 30 StPO die Abtrennung des Verfahrens gegen B. zu beabsichtigen (act. 12.23).

F. Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 nahm die Bundesanwaltschaft B. die Frist zur Stellungnahme zum abschliessenden Vorhalt vom 13. Juni 2019 (vgl. supra lit. C) einstweilen bis zur Entlassung aus der stationären Behandlung ab. Gleichzeitig stellte sie B. diverse ergänzende Fragen zuhanden der behan- delnden Klinik (act. 12.16).

G. Mit E-Mail vom 9. Juli 2019 liess B. die Bundesanwaltschaft über die am

4. Juli 2019 erfolgte Entlassung aus dem stationären Klinikaufenthalt infor- mieren (act. 12.17).

H. Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 reichte B. der Bundesanwaltschaft ein auf den Fragen der Bundesanwaltschaft vom 3. Juli 2019 (vgl. supra lit. F) ba- sierendes Attest der Klinik F. vom 15. Juli 2019 ein. Demnach sei B. derzeit nicht in der Lage, einer Befragung im Rahmen eines Strafverfahrens bzw. einer Gerichtsverhandlung zu folgen. Es gäbe keine (begleitenden) Mass- nahmen, durch welche eine Befragung oder Verhandlungsteilnahme ermög- licht werden könne. Ferner sei die Vernehmungs- und Verhandlungsunfähig- keit von B. […] dauerhaft (act. 12.19).

I. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfah- ren gegen sämtliche Beschuldigte in Bezug auf den Verdacht der Geldwä- scherei ein (act. 12.4).

J. Am 24. Juli 2019 verfügte die Bundesanwaltschaft sodann die Abtrennung der gegen B. geführten Strafuntersuchung wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und der Veruntreuung (Art. 138 StGB) vom Verfahren SV.15.1462 und die Weiterführung des Verfahren gegen B. unter einer neu zu eröffnen- den Verfahrensnummer (act. 1.1).

K. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 5. August 2019 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung

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der Bundesanwaltschaft vom 24. Juli 2019 sei aufzuheben und das Strafver- fahren gegen C., A., B., D. und E. sei weiterhin gemeinsam unter der Ver- fahrensnummer SV.15.1462 zu führen (act. 1). In prozessualer Hinsicht be- antragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (BP.2019.60 act. 1).

L. Am 5. August 2019 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Verfahren SV.15.1462 gegen C., A., D. und E. An- klage wegen Betrugs (Art. 146 StGB) bzw. wegen Gehilfenschaft zu Betrug (BP.2019.60 act. 10.4).

M. Im Rahmen des im vorliegenden Beschwerdeverfahren durchgeführten Schriftenwechsels beantragen D. und C. mit Eingaben vom 12. und 23. Au- gust 2019 die Gutheissung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung sowie die Gutheissung der Beschwerde (act. 11 und 13; BP.2019.60 act. 7). Die Bundesanwaltschaft, B. und die FIFA beantragen demgegenüber mit Einga- ben vom 14.,15. und 23. August 2019 je die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung bzw. dessen Abschreibung infolge Gegenstandslo- sigkeit sowie die Abweisung der Beschwerde (act. 9, 12 und 14; BP.2019.60 act. 9, 10 und 11). E. und der DFB haben sich nicht vernehmen lassen.

N. Mit Beschwerdereplik vom 6. September 2019 und mit unaufgeforderter Ein- gabe vom 17. September 2019 hält der Beschwerdeführer an den mit Be- schwerde vom 5. August 2019 gestellten Anträgen fest (act. 16 und 17), was den Parteien am 18. September 2019 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 19).

O. Mit Eingabe vom 24. September 2019 teilt die Bundesanwaltschaft mit, dass sie die zuständige österreichische Behörde am 26. August 2019 mit interna- tionalem Rechtshilfeersuchen in Strafsachen um Einholung eines medizini- schen Gutachtens durch die sachverständige Person zur Überprüfung der Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit von B. ersucht habe. Die österrei- chischen Behörden hätten dem Sachverständigen zur Ausfertigung des Gut- achtens eine Frist von drei Monaten angesetzt. Mit neuen Erkenntnissen zum Gesundheitszustand von B., namentlich mit einer unabhängigen Begut- achtung sei daher voraussichtlich nicht vor Dezember 2019 zu rechnen (act. 21). Die Eingabe wurde den Parteien am 26. September 2019 zur Kenntnis zugestellt (act. 22).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerdekammer ist für die vor ihr noch hängigen Beschwerden zuständig, auch wenn die Ankla- geschrift vor der Strafkammer eingereicht worden ist (TPF 2012 17). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entschei- de ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Die angefochtene Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. Juli 2019 ist dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2019 zugestellt worden (act. 1.2), sodass sich die am 5. August 2019 erhobene Beschwerde als fristgerecht erweist. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO ist sodann Ausfluss des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots und bildet Wesens- merkmal des schweizerischen Straf- und Strafverfahrensrechts (BGE 138 IV 214 E. 3.2; 138 IV 29 E. 3.2). Ein rechtlich geschütztes Interesse zur Be- schwerde wegen möglicherweise zu Unrecht getrennt geführten Verfahren liegt vor (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs. Die Begründung der angefochtenen Verfügung genüge der Begrün- dungspflicht nicht, zumal die Verfügung auf die prozessualen Rechte des

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Beschwerdeführers schwerwiegende Auswirkungen habe. Die Anforderun- gen an die Begründungsdichte seien daher entsprechend hoch. Er rügt ins- besondere, dass die Beschwerdegegnerin nur scheinbar auf die Vorbringen der Parteien eingehe und ohne sich im Detail damit auseinanderzusetzen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisantrag vom 19. Juli 2019 auf Einholung eines objektiven, durch eine unabhängige und sachverständige Person durchgeführten Gutachtens über die Frage nach der Verhandlungsfähigkeit von B. zu Unrecht abgewiesen. Es sei eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, das Resul- tat der Begutachtung in spekulativer Weise und bloss gestützt auf Parteibe- hauptungen und –gutachten vorwegzunehmen (act. 1 S. 6 f.).

E. 2.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in stän- diger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.). Die Begründungs- pflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 StPO und dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müs- sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies be- deutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Viel- mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102; STOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 81 StPO).

E. 2.3.1 In ihrer Verfügung vom 24. Juli 2019 legt die Beschwerdegegnerin ausführ- lich die Gründe dar, die ihrer Ansicht nach für eine Abtrennung der gegen B. geführten Strafuntersuchung vom Verfahren SV.15.1462 sprechen. Zusam- mengefasst sind dabei gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin die von B. eingereichten fünf Zeugnisse zweier unterschiedlicher medizinischer Fachpersonen von zentraler Bedeutung. Gemäss diesen bestehe eine Ver- nehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit von B. ohne Aussicht auf Besse- rung. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass die Arztzeugnisse in ihrer Beurteilung weitgehend übereinstimmen würden und die Gründe für die bescheinigten Vernehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit von B. hin-

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reichend deutlich wiedergäben, sodass von einer fortdauernden bzw. dau- ernden Verhandlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 114 Abs. 3 StPO auszu- gehen sei. Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, dass vor diesem Hin- tergrund allenfalls weiterer gutachterlicher Abklärungsbedarf bestehe, um beurteilen zu können, ob das Verfahren gegen B. aufgrund fortdauernder bzw. dauernder Verhandlungsunfähigkeit zu sistieren oder einzustellen sei. Wegen des Auslandwohnsitzes von B. sei jedoch eine solche Begutachtung rechtshilfeweise bei den österreichischen Behörden zu beantragen. Da die Abklärungen Zeit in Anspruch nehmen würden, die Strafverfolgung für die im Verfahren SV.15.1462 untersuchten Vorwürfe im April 2019 (recte 2020) ver- jähre und die Untersuchung mit Ausnahme des schriftlichen Schlussvorhalts als abgeschlossen zu betrachten sei, sei das Verfahren gegen B. abzutren- nen, um dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen (act. 1.1 S. 4 ff.). Die Überlegungen der Beschwerdegegnerin gehen aus der Begründung der angefochtenen Verfügung klar hervor, ihre Argumentation ist verständlich formuliert und lässt die Überprüfung der Rechtsanwendung ohne Weiteres zu. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen. Allein dadurch, dass sie auf einige Behauptungen oder einzelne Vorbringen nicht näher eingeht, verletzt sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht.

E. 2.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe seine Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen (vgl. supra E. 2.1), ist festzu- halten, dass Untersuchungsgrundsatz und rechtliches Gehör die Strafbehör- den nicht verpflichten, von Amtes wegen oder auf Antrag hin Beweiserhe- bungen vorzunehmen, wenn in willkürfreier Würdigung der bereits abgenom- menen Beweise zur Überzeugung gelangt werden kann, der rechtlich erheb- liche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es sei überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise anzunehmen, diese Überzeugung werde durch diese nicht mehr geändert (Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_629/2017 vom 20. März 2018 E. 1.1.3; 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 2.1.3).

Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Verfügung fest, […]. Mangels verfüg- barer Therapien sowie wirksamer Begleitmassnahmen sei B. […] dauerhaft nicht in der Lage, einer Befragung im Rahmen des Strafverfahrens bzw. einer Gerichtsverhandlung zu folgen. Gestützt auf die von B. eingereichten Zeugnisse würden daher derzeit auch ohne Vorliegen einer unabhängigen bzw. amtsärztlichen Begutachtung gewichtige Beweiselemente vorliegen, wonach B. dauerhaft bzw. zumindest während längerer Zeit […] nicht in der Lage sei, Verfahrenshandlungen zu folgen und von seinen Teilnahmerech- ten […] Gebrauch zu machen. Vor diesem Hintergrund bestehe allenfalls wei- terer gutachterlicher Abklärungsbedarf, um beurteilen zu können, ob das

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Verfahren gegen B. aufgrund fortdauernder bzw. dauernder Verhandlungs- unfähigkeit zu sistieren oder einzustellen sei. Insbesondere ein Einstellungs- entscheid könne durchaus auch aufgrund einer unabhängigen bzw. amts- ärztlichen Begutachtung von B. ergehen. An dieser Einschätzung ändere sich grundsätzlich auch nichts durch die öffentlichen Auftritte von B., da sol- che mit den Anforderungen eines Strafverfahrens an den Beschuldigten in keiner Art und Weise vergleichbar seien (act. 1.1 S. 4 ff. und 10 f.).

Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin bei der Abklärung des Sachverhalts, d.h. bei der Abklärung, ob hinreichende sachliche Gründe für eine Verfahrensab- trennung vorliegen (Art. 30 StPO), in Willkür verfallen wäre. Insbesondere äussert sich der Beschwerdeführer nicht dazu, aus welchen Gründen den Arztzeugnissen mit Bezug auf die bescheinigte Vernehmungs- und Verhand- lungsunfähigkeit von B. keine Glaubwürdigkeit zukommen soll. Vorliegend handelt es sich um Arztzeugnisse zweier voneinander unabhängiger Ärzte, dem behandelnden Arzt von B. für Allgemeinmedizin («Dr. G.») und Prof. Dr. med. H. der Klinik F. (vgl. Eingabe von B. vom 14. August 2019; act. 9 S. 3 ff.). Auch wenn dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass gerade Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (so BGE 125 V 351 E. 3b/cc), bestehen vorliegend keine Gründe, die grundsätzliche Be- weiskraft der Arztzeugnisse in Frage zu stellen. Der Beschwerdegegnerin ist ferner darin beizupflichten, dass die öffentlichen Auftritte von B. im Juli 2019 nicht ohne Weiteres im Widerspruch zu den von den Ärzten bescheinigten Vernehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit stehen, da ein Strafverfahren zweifellos andere Anforderungen an den (vorliegend publikumsgewohnten) Beschuldigten stellt als ein öffentlicher Auftritt. Ebenso wenig vermag die an- gebliche Äusserung von I. anlässlich eines Zeitungsinterviews vom 15. Sep- tember 2019, wonach es B. eigentlich ganz gut gehe und die vielen Horror- Meldungen, dass er lebensbedroht sei, nicht stimmen würden, an der Glaub- würdigkeit der Arztzeugnisse etwas zu ändern. Hinzu kommt, dass die Be- schwerdegegnerin – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – gar nicht von einer zweifelsfrei erwiesenen Vernehmungs- und Verhand- lungsunfähigkeit von B. ausgeht. Vielmehr legt sie dar, dass gestützt auf die vorliegenden Arztzeugnisse gewichtige Beweiselemente für eine fortdau- ernde bzw. dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit von B. vorlägen, vor deren Hintergrund eine weitere (gutachterliche) Abklärung von B. für die Beurtei- lung des weiteren Vorgehens notwendig sei. Vorliegend durfte die Beschwer- degegnerin ohne Weiteres für Abklärung, ob sachliche Gründe vorliegen, die eine Verfahrenstrennung rechtfertigen, auf die von B. eingereichten Arzt- zeugnisse ohne Einholung eines sachverständigen Gutachtens abstellen.

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Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht auszumachen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 29 und Art. 30 StPO. Eine Verfahrenstrennung dürfe nur in streng aus- zulegenden Ausnahmefällen vorgenommen werden. Weil B. eine zentrale Rolle im Sachverhalt des vorliegenden Strafverfahrens zukomme und es un- sinnig sei, das Verfahren gegen die anderen Beschuldigten gesondert wei- terzuführen, habe die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eingehend zu prüfen, ob sachliche Gründe für eine Abtrennung des Verfahrens vorlägen. Bloss gestützt auf Parteibehauptungen bzw. –gutachten lasse sich die Ver- fügung der Beschwerdegegnerin nicht halten. Es sei nicht vorstellbar, wie in getrennten Verfahren – ohne dass die Beschuldigten im jeweils anderen Ver- fahren Parteistellung hätten – beurteilt werden solle, wer welchen angebli- chen Tatbeitrag geleistet haben soll (act. 1. S. 9ff.; act. 16 S. 3ff.).

E. 3.2 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme (Anstiftung oder Gehilfenschaft) vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren vereinen oder trennen (Art. 30 StPO).

Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit: Dieser bildet ge- mäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich wi- dersprechender Urteile und gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2; 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; 1B_553/2018 vom

20. Februar 2019 E. 2.1; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2).

E. 3.3 Eine Verfahrenstrennung in einer Situation von gegenseitiger Schuld- und Rollenzuweisungen schafft die Gefahr, gesetzlich gewährleistete Partei- rechte zu unterlaufen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_295/2016 vom

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24. Oktober 2016 E. 2.5; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6; 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016, E. 2.2–2.3; 1B_187/2015 vom 6. Okto- ber 2015, E. 1.5.3): Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschul- digten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben auch das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Ge- richte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 139 IV 25, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4). Gemäss der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 140 IV 172, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5) kommt den Beschuldigten in getrennt geführten Ver- fahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Es besteht da- her kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen im eigen- ständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Ebenso wenig hat der separat Beschuldigte in den abgetrennten Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Er ist dort nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw. als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu behandeln. Bei getrennt geführten Verfahren ist die Akteneinsicht an (nicht verfahrensbeteiligte) Dritte nur zu gewähren, wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öf- fentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO). Diese massive Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfah- ren ist vom Gesetzgeber jedoch implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Durch eine Verfahrenstrennung geht der beschul- digten Person (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie in- soweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechtes geltend machen kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015, E. 1.3.2 = Pra 2015 Nr. 89 S. 708). Schon angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung (Art. 29 i.V.m. Art. 30 StPO) ein strenger Massstab an- zulegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017, E. 3.4).

E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat im ganzen Vorverfahren bis zur Abtrennung des Verfahrens von B. die beschuldigten B., C., E., A. und D. als Mittäter bzw. E. als Teilnehmer behandelt. Sie begründete die Verfahrensabtrennung damit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes von B. derzeit davon aus-

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gegangen werden müsse, dieser könne seine Mitwirkungs- und Teilnahme- rechte im Rahmen des Strafverfahrens SV.15.1462 nicht wahrnehmen und stehe für seine Verteidigung bis auf weiteres nicht für Instruktionsgespräche zur Verfügung. Die Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit von B. bzw. eine allfällige Sistierung oder Einstellung des Strafverfahrens gegen B. müsse einer vertieften Prüfung unterzogen werden. Allerdings sei davon auszugehen, dass die weiteren Abklärungen in Bezug auf die Entwicklung des Gesundheitszustandes von B. Zeit in Anspruch nähmen. Insbesondere eine allfällige rechtshilfeweise Durchführung einer unabhängigen bzw. amts- ärztlichen Begutachtung von B. werde das Verfahren voraussichtlich um Mo- nate verzögern. Es drohe der Eintritt der Verjährung der Strafverfolgung für die im Verfahren SV.15.1462 untersuchten Vorwürfen im April 2020. Vor die- sem Hintergrund sei daher die Abtrennung des gegen B. geführten Verfah- rens vom Verfahren SV.15.1462 erforderlich und gerechtfertigt.

E. 3.5 Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) kann gemäss dargelegter bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO darstellen, Strafverfahren zu trennen. Gestützt auf die vorlie- genden Arztzeugnisse kann – wie oben dargelegt – davon ausgegangen werden, B. sei derzeit vernehmungs- und verhandlungsunfähig. Die Verneh- mungs- und Verhandlungsfähigkeit von B. muss gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf eine allfällige Sistierung oder Einstel- lung weiter und vertieft abgeklärt werden, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wird. Dass eine derartige, weitere (gutachterliche) Abklä- rung das Strafverfahren insbesondere wegen des Auslandwohnsitzes von B. zeitlich verzögert, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterun- gen. Vor dem Hintergrund der bevorstehenden Verfolgungsverjährung im April 2020 ist unter diesen Umständen eine Abtrennung des Verfahrens ge- gen B. vom Verfahren SV.15.1462 sachlich gerechtfertigt. Ein faires Verfah- ren ist auch bei einer getrennten Verfahrensführung möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_751/2014 vom 24. März 2015 E. 1.5/1.6; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.51 vom 29. August 2017 E. 6.5; BB.2016.10 vom 27. Mai 2016 E. 2.3). Vorliegend ist B. gemäss nicht bestrittenen Aus- führungen der Beschwerdegegnerin am 23. März 2017 parteiöffentlich ein- vernommen worden. Zudem führte die Beschwerdegegnerin am 28. Mai 2019 eine schriftliche Einvernahme von B. durch, nach dem er aus gesund- heitlichen Gründen bereits nicht mehr habe mündlich einvernommen werden können. Den Parteien sei im Rahmen dieser Einvernahme die Möglichkeit gewährt worden, B. schriftliche Fragen zu stellen, wovon die Parteien keinen Gebrauch gemacht hätten (vgl. act. 1.1 S. 12). Die Verfahrenstrennung ist erst unmittelbar vor dem Abschluss des Vorverfahrens erfolgt. Es wird nicht geltend gemacht, dass im Rahmen des Vorverfahrens die Parteirechte des

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Beschwerdeführers nicht gewahrt worden wären. Im Rahmen des Hauptver- fahrens gegen den Beschwerdeführer könnte B. sodann als Auskunftsper- son im Sinne von Art. 178 lit. f StPO gehört werden (sofern er alsdann ver- nehmungs- und verhandlungsfähig sein sollte). Im Übrigen sind prozessuale Konsequenzen von vom Gesetz vorgesehen getrennt geführten Verfahren hinzunehmen. Inwiefern schliesslich durch die Abtrennung des Verfahrens gegen B. eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO vorliegen soll, weil die Beschwerdegeg- nerin plane, das Verfahren gegen B. nach Abtrennung des Verfahrens ein- zustellen, ist nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen des Beschwer- deführers plant die Beschwerdegegnerin gegenwärtig nicht, das Verfahren gegen B. einzustellen. Wie bereits mehrfach ausgeführt, bedarf es gemäss Darstellung der Beschwerdegegnerin zunächst weiterer Abklärungen betref- fend den Gesundheitszustand von B. für die Beurteilung des weiteren Vor- gehens.

Die von der Bundesanwaltschaft vorgenommene Abtrennung des Verfah- rens gegen B. vom Strafverfahren SV.15.1462 ist damit nicht zu beanstan- den. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.

E. 4 Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit Anklageerhebung im Verfahren SV.15.1462 bzw. spätestens mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. Es ist ent- sprechend abzuschreiben.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

E. 6 Die FIFA und B. (zumindest sinngemäss) haben im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt, mit denen sie vollumfänglich durchgedrungen sind. Wer als Partei Anträge stellt, hat bei Obsiegen Anspruch auf Entschädigung (BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3). Weder die FIFA noch B. haben eine Kostennote eingereicht, sodass die Parteientschädigung je auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (pau- schal, inkl. allfällige MwSt; vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 2 und der Beschwerdegegnerin 7 eine Prozessentschädigung von je Fr. 1'000.-- zu be- zahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 26. September 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Beat Luginbühl, Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT, Guisanplatz 1, 3003 Bern,

2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz,

3. C., vertreten durch Rechtsanwalt Nathan Landshut,

4. D., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

5. E., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring,

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.162 Nebenverfahren: BP.2019.60

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6. DEUTSCHER FUSSBALL-BUND E.V. (DFB), vertreten durch Rechtsanwalt Peter Reichart und Rechtsanwältin Andrea Meier,

7. FÉDÉRATION INTERNATIONALE DE FOOT- BALL ASSOCIATION FIFA, vertreten durch Rechts- anwälte Saverio Lembo, Andrew Garbarski und Massimo Chiasera, Beschwerdegegner 1-7

Gegenstand

Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO); aufschie- bende Wirkung (Art. 387 StPO)

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Sachverhalt:

A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft unter der Verfah- rensnummer SV.15.1462 gegen Unbekannt ein Verfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und Geldwäscherei (act. 12.2). Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 wurde das Verfahren auf B., E., C., A. und D. wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) ausgedehnt (act. 12.3).

Im Laufe des Verfahrens haben sich die Fédération Internationale de Foot- ball Association FIFA (nachfolgend «FIFA») und der Deutsche Fussball- Bund E.V. (nachfolgend «DFB») als Privatkläger konstituiert.

B. Mit ärztlichen Attesten vom 5. und 16. April 2019 sowie 12. Juni 2019 liess B. der Bundesanwaltschaft mitteilen, dass er an einer schweren […]Erkran- kung […] leide. Er sei vernehmungs- und verhandlungsunfähig (act. 12.7, 12.8, 12.10 und 12.12).

C. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 kündigte die Bundesanwaltschaft den Par- teien im Sinne von Art. 318 StPO den bevorstehenden Abschluss der Unter- suchung an und teilte mit, aufgrund der Untersuchungsergebnisse die Ein- stellung wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) sowie die Anklageerhe- bung wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) zu beabsichtigen. Den Parteien wurden zudem die abschliessenden Vorhalte im Sinne von Art. 317 StPO zur Stellungnahme übermittelt, und sie wurden zur Einreichung von Beweisan- trägen eingeladen (act. 12.15).

D. Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 reichte B. der Bundesanwaltschaft ein weite- res ärztliches Attest der Klinik F. ein, wonach sich dieser dort seit dem

17. Juni 2019 in stationärer […] Untersuchung und Behandlung befinde; eine Entlassung sei frühestens am 4. Juli 2019 möglich. Allerdings sei der tat- sächliche Entlassungstermin ungewiss (act. 12.14). Der Verteidiger von B. teilte mit, dass ihm B. aufgrund der gesundheitlichen Probleme derzeit nicht zur Verfügung stehe, weshalb es auf nicht absehbare Zeit verunmöglicht sei, das vorliegende Strafverfahren mit B. zu besprechen und Instruktionen ent- gegenzunehmen. Die laufenden Fristen seien daher abzunehmen (act. 12.13).

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E. Die Bundesanwaltschaft informierte mit Schreiben vom 2. Juli 2019 die übri- gen Verfahrensparteien über die Entwicklungen betreffend den Gesund- heitszustand von B. Sie teilte den Parteien mit, gestützt auf Art. 30 StPO die Abtrennung des Verfahrens gegen B. zu beabsichtigen (act. 12.23).

F. Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 nahm die Bundesanwaltschaft B. die Frist zur Stellungnahme zum abschliessenden Vorhalt vom 13. Juni 2019 (vgl. supra lit. C) einstweilen bis zur Entlassung aus der stationären Behandlung ab. Gleichzeitig stellte sie B. diverse ergänzende Fragen zuhanden der behan- delnden Klinik (act. 12.16).

G. Mit E-Mail vom 9. Juli 2019 liess B. die Bundesanwaltschaft über die am

4. Juli 2019 erfolgte Entlassung aus dem stationären Klinikaufenthalt infor- mieren (act. 12.17).

H. Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 reichte B. der Bundesanwaltschaft ein auf den Fragen der Bundesanwaltschaft vom 3. Juli 2019 (vgl. supra lit. F) ba- sierendes Attest der Klinik F. vom 15. Juli 2019 ein. Demnach sei B. derzeit nicht in der Lage, einer Befragung im Rahmen eines Strafverfahrens bzw. einer Gerichtsverhandlung zu folgen. Es gäbe keine (begleitenden) Mass- nahmen, durch welche eine Befragung oder Verhandlungsteilnahme ermög- licht werden könne. Ferner sei die Vernehmungs- und Verhandlungsunfähig- keit von B. […] dauerhaft (act. 12.19).

I. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfah- ren gegen sämtliche Beschuldigte in Bezug auf den Verdacht der Geldwä- scherei ein (act. 12.4).

J. Am 24. Juli 2019 verfügte die Bundesanwaltschaft sodann die Abtrennung der gegen B. geführten Strafuntersuchung wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und der Veruntreuung (Art. 138 StGB) vom Verfahren SV.15.1462 und die Weiterführung des Verfahren gegen B. unter einer neu zu eröffnen- den Verfahrensnummer (act. 1.1).

K. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 5. August 2019 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung

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der Bundesanwaltschaft vom 24. Juli 2019 sei aufzuheben und das Strafver- fahren gegen C., A., B., D. und E. sei weiterhin gemeinsam unter der Ver- fahrensnummer SV.15.1462 zu führen (act. 1). In prozessualer Hinsicht be- antragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (BP.2019.60 act. 1).

L. Am 5. August 2019 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Verfahren SV.15.1462 gegen C., A., D. und E. An- klage wegen Betrugs (Art. 146 StGB) bzw. wegen Gehilfenschaft zu Betrug (BP.2019.60 act. 10.4).

M. Im Rahmen des im vorliegenden Beschwerdeverfahren durchgeführten Schriftenwechsels beantragen D. und C. mit Eingaben vom 12. und 23. Au- gust 2019 die Gutheissung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung sowie die Gutheissung der Beschwerde (act. 11 und 13; BP.2019.60 act. 7). Die Bundesanwaltschaft, B. und die FIFA beantragen demgegenüber mit Einga- ben vom 14.,15. und 23. August 2019 je die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung bzw. dessen Abschreibung infolge Gegenstandslo- sigkeit sowie die Abweisung der Beschwerde (act. 9, 12 und 14; BP.2019.60 act. 9, 10 und 11). E. und der DFB haben sich nicht vernehmen lassen.

N. Mit Beschwerdereplik vom 6. September 2019 und mit unaufgeforderter Ein- gabe vom 17. September 2019 hält der Beschwerdeführer an den mit Be- schwerde vom 5. August 2019 gestellten Anträgen fest (act. 16 und 17), was den Parteien am 18. September 2019 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 19).

O. Mit Eingabe vom 24. September 2019 teilt die Bundesanwaltschaft mit, dass sie die zuständige österreichische Behörde am 26. August 2019 mit interna- tionalem Rechtshilfeersuchen in Strafsachen um Einholung eines medizini- schen Gutachtens durch die sachverständige Person zur Überprüfung der Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit von B. ersucht habe. Die österrei- chischen Behörden hätten dem Sachverständigen zur Ausfertigung des Gut- achtens eine Frist von drei Monaten angesetzt. Mit neuen Erkenntnissen zum Gesundheitszustand von B., namentlich mit einer unabhängigen Begut- achtung sei daher voraussichtlich nicht vor Dezember 2019 zu rechnen (act. 21). Die Eingabe wurde den Parteien am 26. September 2019 zur Kenntnis zugestellt (act. 22).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerdekammer ist für die vor ihr noch hängigen Beschwerden zuständig, auch wenn die Ankla- geschrift vor der Strafkammer eingereicht worden ist (TPF 2012 17). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entschei- de ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c).

1.2 Die angefochtene Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. Juli 2019 ist dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2019 zugestellt worden (act. 1.2), sodass sich die am 5. August 2019 erhobene Beschwerde als fristgerecht erweist. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO ist sodann Ausfluss des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots und bildet Wesens- merkmal des schweizerischen Straf- und Strafverfahrensrechts (BGE 138 IV 214 E. 3.2; 138 IV 29 E. 3.2). Ein rechtlich geschütztes Interesse zur Be- schwerde wegen möglicherweise zu Unrecht getrennt geführten Verfahren liegt vor (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs. Die Begründung der angefochtenen Verfügung genüge der Begrün- dungspflicht nicht, zumal die Verfügung auf die prozessualen Rechte des

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Beschwerdeführers schwerwiegende Auswirkungen habe. Die Anforderun- gen an die Begründungsdichte seien daher entsprechend hoch. Er rügt ins- besondere, dass die Beschwerdegegnerin nur scheinbar auf die Vorbringen der Parteien eingehe und ohne sich im Detail damit auseinanderzusetzen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisantrag vom 19. Juli 2019 auf Einholung eines objektiven, durch eine unabhängige und sachverständige Person durchgeführten Gutachtens über die Frage nach der Verhandlungsfähigkeit von B. zu Unrecht abgewiesen. Es sei eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, das Resul- tat der Begutachtung in spekulativer Weise und bloss gestützt auf Parteibe- hauptungen und –gutachten vorwegzunehmen (act. 1 S. 6 f.).

2.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in stän- diger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.). Die Begründungs- pflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 StPO und dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müs- sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies be- deutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Viel- mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102; STOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 81 StPO).

2.3

2.3.1 In ihrer Verfügung vom 24. Juli 2019 legt die Beschwerdegegnerin ausführ- lich die Gründe dar, die ihrer Ansicht nach für eine Abtrennung der gegen B. geführten Strafuntersuchung vom Verfahren SV.15.1462 sprechen. Zusam- mengefasst sind dabei gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin die von B. eingereichten fünf Zeugnisse zweier unterschiedlicher medizinischer Fachpersonen von zentraler Bedeutung. Gemäss diesen bestehe eine Ver- nehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit von B. ohne Aussicht auf Besse- rung. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass die Arztzeugnisse in ihrer Beurteilung weitgehend übereinstimmen würden und die Gründe für die bescheinigten Vernehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit von B. hin-

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reichend deutlich wiedergäben, sodass von einer fortdauernden bzw. dau- ernden Verhandlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 114 Abs. 3 StPO auszu- gehen sei. Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, dass vor diesem Hin- tergrund allenfalls weiterer gutachterlicher Abklärungsbedarf bestehe, um beurteilen zu können, ob das Verfahren gegen B. aufgrund fortdauernder bzw. dauernder Verhandlungsunfähigkeit zu sistieren oder einzustellen sei. Wegen des Auslandwohnsitzes von B. sei jedoch eine solche Begutachtung rechtshilfeweise bei den österreichischen Behörden zu beantragen. Da die Abklärungen Zeit in Anspruch nehmen würden, die Strafverfolgung für die im Verfahren SV.15.1462 untersuchten Vorwürfe im April 2019 (recte 2020) ver- jähre und die Untersuchung mit Ausnahme des schriftlichen Schlussvorhalts als abgeschlossen zu betrachten sei, sei das Verfahren gegen B. abzutren- nen, um dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen (act. 1.1 S. 4 ff.). Die Überlegungen der Beschwerdegegnerin gehen aus der Begründung der angefochtenen Verfügung klar hervor, ihre Argumentation ist verständlich formuliert und lässt die Überprüfung der Rechtsanwendung ohne Weiteres zu. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen. Allein dadurch, dass sie auf einige Behauptungen oder einzelne Vorbringen nicht näher eingeht, verletzt sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht.

2.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe seine Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen (vgl. supra E. 2.1), ist festzu- halten, dass Untersuchungsgrundsatz und rechtliches Gehör die Strafbehör- den nicht verpflichten, von Amtes wegen oder auf Antrag hin Beweiserhe- bungen vorzunehmen, wenn in willkürfreier Würdigung der bereits abgenom- menen Beweise zur Überzeugung gelangt werden kann, der rechtlich erheb- liche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es sei überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise anzunehmen, diese Überzeugung werde durch diese nicht mehr geändert (Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_629/2017 vom 20. März 2018 E. 1.1.3; 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 2.1.3).

Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Verfügung fest, […]. Mangels verfüg- barer Therapien sowie wirksamer Begleitmassnahmen sei B. […] dauerhaft nicht in der Lage, einer Befragung im Rahmen des Strafverfahrens bzw. einer Gerichtsverhandlung zu folgen. Gestützt auf die von B. eingereichten Zeugnisse würden daher derzeit auch ohne Vorliegen einer unabhängigen bzw. amtsärztlichen Begutachtung gewichtige Beweiselemente vorliegen, wonach B. dauerhaft bzw. zumindest während längerer Zeit […] nicht in der Lage sei, Verfahrenshandlungen zu folgen und von seinen Teilnahmerech- ten […] Gebrauch zu machen. Vor diesem Hintergrund bestehe allenfalls wei- terer gutachterlicher Abklärungsbedarf, um beurteilen zu können, ob das

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Verfahren gegen B. aufgrund fortdauernder bzw. dauernder Verhandlungs- unfähigkeit zu sistieren oder einzustellen sei. Insbesondere ein Einstellungs- entscheid könne durchaus auch aufgrund einer unabhängigen bzw. amts- ärztlichen Begutachtung von B. ergehen. An dieser Einschätzung ändere sich grundsätzlich auch nichts durch die öffentlichen Auftritte von B., da sol- che mit den Anforderungen eines Strafverfahrens an den Beschuldigten in keiner Art und Weise vergleichbar seien (act. 1.1 S. 4 ff. und 10 f.).

Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin bei der Abklärung des Sachverhalts, d.h. bei der Abklärung, ob hinreichende sachliche Gründe für eine Verfahrensab- trennung vorliegen (Art. 30 StPO), in Willkür verfallen wäre. Insbesondere äussert sich der Beschwerdeführer nicht dazu, aus welchen Gründen den Arztzeugnissen mit Bezug auf die bescheinigte Vernehmungs- und Verhand- lungsunfähigkeit von B. keine Glaubwürdigkeit zukommen soll. Vorliegend handelt es sich um Arztzeugnisse zweier voneinander unabhängiger Ärzte, dem behandelnden Arzt von B. für Allgemeinmedizin («Dr. G.») und Prof. Dr. med. H. der Klinik F. (vgl. Eingabe von B. vom 14. August 2019; act. 9 S. 3 ff.). Auch wenn dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass gerade Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (so BGE 125 V 351 E. 3b/cc), bestehen vorliegend keine Gründe, die grundsätzliche Be- weiskraft der Arztzeugnisse in Frage zu stellen. Der Beschwerdegegnerin ist ferner darin beizupflichten, dass die öffentlichen Auftritte von B. im Juli 2019 nicht ohne Weiteres im Widerspruch zu den von den Ärzten bescheinigten Vernehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit stehen, da ein Strafverfahren zweifellos andere Anforderungen an den (vorliegend publikumsgewohnten) Beschuldigten stellt als ein öffentlicher Auftritt. Ebenso wenig vermag die an- gebliche Äusserung von I. anlässlich eines Zeitungsinterviews vom 15. Sep- tember 2019, wonach es B. eigentlich ganz gut gehe und die vielen Horror- Meldungen, dass er lebensbedroht sei, nicht stimmen würden, an der Glaub- würdigkeit der Arztzeugnisse etwas zu ändern. Hinzu kommt, dass die Be- schwerdegegnerin – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – gar nicht von einer zweifelsfrei erwiesenen Vernehmungs- und Verhand- lungsunfähigkeit von B. ausgeht. Vielmehr legt sie dar, dass gestützt auf die vorliegenden Arztzeugnisse gewichtige Beweiselemente für eine fortdau- ernde bzw. dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit von B. vorlägen, vor deren Hintergrund eine weitere (gutachterliche) Abklärung von B. für die Beurtei- lung des weiteren Vorgehens notwendig sei. Vorliegend durfte die Beschwer- degegnerin ohne Weiteres für Abklärung, ob sachliche Gründe vorliegen, die eine Verfahrenstrennung rechtfertigen, auf die von B. eingereichten Arzt- zeugnisse ohne Einholung eines sachverständigen Gutachtens abstellen.

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Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht auszumachen.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 29 und Art. 30 StPO. Eine Verfahrenstrennung dürfe nur in streng aus- zulegenden Ausnahmefällen vorgenommen werden. Weil B. eine zentrale Rolle im Sachverhalt des vorliegenden Strafverfahrens zukomme und es un- sinnig sei, das Verfahren gegen die anderen Beschuldigten gesondert wei- terzuführen, habe die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eingehend zu prüfen, ob sachliche Gründe für eine Abtrennung des Verfahrens vorlägen. Bloss gestützt auf Parteibehauptungen bzw. –gutachten lasse sich die Ver- fügung der Beschwerdegegnerin nicht halten. Es sei nicht vorstellbar, wie in getrennten Verfahren – ohne dass die Beschuldigten im jeweils anderen Ver- fahren Parteistellung hätten – beurteilt werden solle, wer welchen angebli- chen Tatbeitrag geleistet haben soll (act. 1. S. 9ff.; act. 16 S. 3ff.).

3.2 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme (Anstiftung oder Gehilfenschaft) vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren vereinen oder trennen (Art. 30 StPO).

Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit: Dieser bildet ge- mäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich wi- dersprechender Urteile und gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2; 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; 1B_553/2018 vom

20. Februar 2019 E. 2.1; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2).

3.3 Eine Verfahrenstrennung in einer Situation von gegenseitiger Schuld- und Rollenzuweisungen schafft die Gefahr, gesetzlich gewährleistete Partei- rechte zu unterlaufen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_295/2016 vom

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24. Oktober 2016 E. 2.5; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6; 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016, E. 2.2–2.3; 1B_187/2015 vom 6. Okto- ber 2015, E. 1.5.3): Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschul- digten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben auch das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Ge- richte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 139 IV 25, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4). Gemäss der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 140 IV 172, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5) kommt den Beschuldigten in getrennt geführten Ver- fahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Es besteht da- her kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen im eigen- ständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Ebenso wenig hat der separat Beschuldigte in den abgetrennten Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Er ist dort nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw. als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu behandeln. Bei getrennt geführten Verfahren ist die Akteneinsicht an (nicht verfahrensbeteiligte) Dritte nur zu gewähren, wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öf- fentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO). Diese massive Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfah- ren ist vom Gesetzgeber jedoch implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Durch eine Verfahrenstrennung geht der beschul- digten Person (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie in- soweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechtes geltend machen kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015, E. 1.3.2 = Pra 2015 Nr. 89 S. 708). Schon angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung (Art. 29 i.V.m. Art. 30 StPO) ein strenger Massstab an- zulegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017, E. 3.4). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat im ganzen Vorverfahren bis zur Abtrennung des Verfahrens von B. die beschuldigten B., C., E., A. und D. als Mittäter bzw. E. als Teilnehmer behandelt. Sie begründete die Verfahrensabtrennung damit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes von B. derzeit davon aus-

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gegangen werden müsse, dieser könne seine Mitwirkungs- und Teilnahme- rechte im Rahmen des Strafverfahrens SV.15.1462 nicht wahrnehmen und stehe für seine Verteidigung bis auf weiteres nicht für Instruktionsgespräche zur Verfügung. Die Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit von B. bzw. eine allfällige Sistierung oder Einstellung des Strafverfahrens gegen B. müsse einer vertieften Prüfung unterzogen werden. Allerdings sei davon auszugehen, dass die weiteren Abklärungen in Bezug auf die Entwicklung des Gesundheitszustandes von B. Zeit in Anspruch nähmen. Insbesondere eine allfällige rechtshilfeweise Durchführung einer unabhängigen bzw. amts- ärztlichen Begutachtung von B. werde das Verfahren voraussichtlich um Mo- nate verzögern. Es drohe der Eintritt der Verjährung der Strafverfolgung für die im Verfahren SV.15.1462 untersuchten Vorwürfen im April 2020. Vor die- sem Hintergrund sei daher die Abtrennung des gegen B. geführten Verfah- rens vom Verfahren SV.15.1462 erforderlich und gerechtfertigt.

3.5 Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) kann gemäss dargelegter bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO darstellen, Strafverfahren zu trennen. Gestützt auf die vorlie- genden Arztzeugnisse kann – wie oben dargelegt – davon ausgegangen werden, B. sei derzeit vernehmungs- und verhandlungsunfähig. Die Verneh- mungs- und Verhandlungsfähigkeit von B. muss gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf eine allfällige Sistierung oder Einstel- lung weiter und vertieft abgeklärt werden, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wird. Dass eine derartige, weitere (gutachterliche) Abklä- rung das Strafverfahren insbesondere wegen des Auslandwohnsitzes von B. zeitlich verzögert, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterun- gen. Vor dem Hintergrund der bevorstehenden Verfolgungsverjährung im April 2020 ist unter diesen Umständen eine Abtrennung des Verfahrens ge- gen B. vom Verfahren SV.15.1462 sachlich gerechtfertigt. Ein faires Verfah- ren ist auch bei einer getrennten Verfahrensführung möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_751/2014 vom 24. März 2015 E. 1.5/1.6; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.51 vom 29. August 2017 E. 6.5; BB.2016.10 vom 27. Mai 2016 E. 2.3). Vorliegend ist B. gemäss nicht bestrittenen Aus- führungen der Beschwerdegegnerin am 23. März 2017 parteiöffentlich ein- vernommen worden. Zudem führte die Beschwerdegegnerin am 28. Mai 2019 eine schriftliche Einvernahme von B. durch, nach dem er aus gesund- heitlichen Gründen bereits nicht mehr habe mündlich einvernommen werden können. Den Parteien sei im Rahmen dieser Einvernahme die Möglichkeit gewährt worden, B. schriftliche Fragen zu stellen, wovon die Parteien keinen Gebrauch gemacht hätten (vgl. act. 1.1 S. 12). Die Verfahrenstrennung ist erst unmittelbar vor dem Abschluss des Vorverfahrens erfolgt. Es wird nicht geltend gemacht, dass im Rahmen des Vorverfahrens die Parteirechte des

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Beschwerdeführers nicht gewahrt worden wären. Im Rahmen des Hauptver- fahrens gegen den Beschwerdeführer könnte B. sodann als Auskunftsper- son im Sinne von Art. 178 lit. f StPO gehört werden (sofern er alsdann ver- nehmungs- und verhandlungsfähig sein sollte). Im Übrigen sind prozessuale Konsequenzen von vom Gesetz vorgesehen getrennt geführten Verfahren hinzunehmen. Inwiefern schliesslich durch die Abtrennung des Verfahrens gegen B. eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO vorliegen soll, weil die Beschwerdegeg- nerin plane, das Verfahren gegen B. nach Abtrennung des Verfahrens ein- zustellen, ist nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen des Beschwer- deführers plant die Beschwerdegegnerin gegenwärtig nicht, das Verfahren gegen B. einzustellen. Wie bereits mehrfach ausgeführt, bedarf es gemäss Darstellung der Beschwerdegegnerin zunächst weiterer Abklärungen betref- fend den Gesundheitszustand von B. für die Beurteilung des weiteren Vor- gehens.

Die von der Bundesanwaltschaft vorgenommene Abtrennung des Verfah- rens gegen B. vom Strafverfahren SV.15.1462 ist damit nicht zu beanstan- den. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.

4. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit Anklageerhebung im Verfahren SV.15.1462 bzw. spätestens mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. Es ist ent- sprechend abzuschreiben.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

6. Die FIFA und B. (zumindest sinngemäss) haben im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt, mit denen sie vollumfänglich durchgedrungen sind. Wer als Partei Anträge stellt, hat bei Obsiegen Anspruch auf Entschädigung (BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3). Weder die FIFA noch B. haben eine Kostennote eingereicht, sodass die Parteientschädigung je auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (pau- schal, inkl. allfällige MwSt; vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 2 und der Beschwerdegegnerin 7 eine Prozessentschädigung von je Fr. 1'000.-- zu be- zahlen.

Bellinzona, 27. September 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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- Rechtsanwalt Beat Luginbühl - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Michael Mráz - Rechtsanwalt Nathan Landshut - Rechtsanwalt Till Gontersweiler - Rechtsanwalt Bernhard Isenring - Rechtsanwalt Peter Reichart und Rechtsanwältin Andrea Meier - Rechtsanwälte Saverio Lembo, Andrew Garbarski und Massimo Chiasera - Strafkammer des Bundesstrafgerichts (in Kopie, brevi manu)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).