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BB.2021.179

Bundesstrafgericht · 2021-10-13 · Deutsch CH

Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO)

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft führt die Strafuntersuchung Nr. SV.12.0638 gegen B. wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfäl- schung sowie der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung, gegen C., D. und E. jeweils wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der Ur- kundenfälschung sowie der ungetreuen Amtsführung und gegen F., G. und A. jeweils wegen des Verdachts der Urkundenfälschung (vgl. act. 1.1, S. 1 f.). Die H. beteiligt sich als Straf- und Zivilklägerin am Strafverfahren (Ver- fahrensakten, pag. 15-002-0001).

B. Den «Hauptbeschuldigten» B., C., D. und E. wird knapp zusammengefasst vorgeworfen, verschiedentlich für sich bzw. für nahestehende Personen aus- geführte Arbeiten oder erworbene Gegenstände in Bereicherungsabsicht über die I. AG der H. verrechnet zu haben. Die entsprechenden Rechnungen seien von der H. bezahlt worden, womit diese geschädigt worden sei. Weiter seien durch die Beschuldigten über die J. AG der H. fiktive bzw. überhöhte Rechnungen gestellt worden für nicht erbrachte Leistungen oder für Leistun- gen in geringerem Umfang als den in Rechnung gestellten (vgl. im Detail die Vorwurfsliste vom 10. Juli 2020; Verfahrensakten pag. 13-000-0010 ff.). Die Beschuldigten C. und E. beantragten diesbezüglich am 27. März 2014 bzw. am 28. Februar 2019 die Durchführung des abgekürzten Verfahrens (Verfah- rensakten, pag. 16-002-0030 f.; 19-001-007 f.). Den Akten ist weiter zu ent- nehmen, dass die Bundesanwaltschaft auch mit den Beschuldigten B. und D. die Modalitäten eines abgekürzten Verfahrens besprochen hat (Verfah- rensakten, pag. 04-004-0001 und 04-005-0001). Diese beiden haben sich auch schriftlich im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren vernehmen lassen (Verfahrensakten, pag. 13-000-0086 f. und 13-000-0124 ff.). Die Bundesan- waltschaft erachtet die Voraussetzungen eines abgekürzten Verfahrens für diese vier Beschuldigten als erfüllt (vgl. act. 1.1, S. 2).

C. Die übrigen Beschuldigten F., G. und A. betreffend erliess die Bundesanwalt- schaft am 12. August 2020 je einen Strafbefehl (siehe Verfahrensakten, pag. 03-04-001 ff.; 03-09-0001 ff.; 03-010-0001 ff.). Dem Beschuldigten A. wurde dabei konkret die Erstellung von neun inhaltlich unwahren Rechnungen an die I. AG bzw. an die J. AG zur Last gelegt. Dementsprechend wurde er der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Den Ausführungen im Strafbefehl zufolge hätten A. keine Kenntnisse der Geschäftsbeziehungen zwischen den Exponenten der I. AG, der J. AG sowie der H. und insbesondere des strafbaren Geschäftsgebarens

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nachgewiesen werden können. Die Beschuldigten F., G. und A. erhoben ge- gen den sie betreffenden Strafbefehl Einsprache (Verfahrensakten, pag. 16- 009-0015 f.; 16-012-0018; 16-014-0006).

D. Am 28. Juni 2021 verfügte die Bundesanwaltschaft Folgendes (act. 1.1):

1. Die Strafverfahren gegen F., G. und A. wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) werden vom Verfahren SV.12.0638 gegen B. (…) und gegen C., D. und E. (…) ab- getrennt (Art. 30 StPO). 2. Das Strafverfahren gegen F. wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) wird neu unter der Referenz SV.21.0878 geführt. 3. Das Strafverfahren gegen G. wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) wird neu unter der Referenz SV.21.0879 geführt. 4. Das Strafverfahren gegen A. wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) wird neu unter der Referenz SV.21.0880 geführt. 5. Kopien der Verfahrensakten SV.12.0638 werden in elektronischer Form in die Ver- fahren SV.21.0878, SV.21.0879 und SV.21.0880 beigezogen (Art. 194 StPO). 6. (…)

E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 12. Juli 2021 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:

1. Die Abtrennungsverfügung vom 28. Juni 2021 betreffend die Verfahrenstrennung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Strafverfahren gegen B., C., D., E., F., G. und A. weiterhin gemeinsam zu führen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Bundesanwaltschaft bzw. C. schliessen in ihren Beschwerdeantworten vom 21. Juli 2021 bzw. vom 10. August 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7 und 13). B. und D. liessen sich am 10. August 2021 bzw. am 18. August 2021 vernehmen, ohne in der Sache selbst Antrag zu stellen (act. 12 und 17). E., F., G. und die H. teilten sinngemäss mit, auf Stellungnahme und Antragstellung zu verzichten (act. 6, 11, 14 und 15).

Mit Replik vom 20. September 2021 hält A. an seinen Beschwerdebegehren unverändert fest (act. 23). Die Replik wurde den übrigen Parteien am

21. September 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 24).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder münd- lich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und damit Partei im vorliegend zur Diskussion stehenden Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Bei der Verfahrenstrennung drohen dem Betroffenen erhebliche prozessuale Rechtsnachteile (BGE 147 IV 188 E. 1.3.4 mit Hinweis). Der Beschwerde- führer erweist sich durch die angefochtene Verfügung als beschwert und zur Beschwerdeführung berechtigt (siehe zuletzt auch die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BB.2020.6 vom 13. Juli 2020 E. 2.3; BB.2019.162 vom

26. September 2019 E. 1.2). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die verfügte Trennung des Verfahrens sei unzulässig, da kein sachlicher Grund dafür spreche und sie zu einer Be- schränkung seiner Teilnahmerechte führe (act. 1, Rz. 10 ff.). Die angefoch- tene Verfügung sei zudem in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen, da ihm die Ersuchen der Hauptbeschuldigten um Durch- führung des abgekürzten Verfahrens nicht zur Kenntnis gebracht worden

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seien und er nicht zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verfahrenstrennung eingeladen worden sei (act. 1, Rz. 19 ff.).

E. 3.1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme (Anstiftung oder Gehilfenschaft) vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO).

Im Begriff der «Mittäterschaft» gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO sind auch die mittelbare Täterschaft und die Nebentäterschaft eingeschlossen (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31 mit Hinweisen). Nebentäterschaft liegt vor, wenn ver- schiedene Personen unabhängig voneinander den Eintritt desselben tatbe- standsmässigen Erfolgs bewirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.4).

E. 3.2 Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet ge- mäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon seit Langem ein We- sensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Ver- hinderung sich widersprechender Urteile. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfah- renstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleu- nigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sach- licher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die be- vorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 214 E. 3.2). Dass die Strafbehörde gegen eine oder mehrere mitbeschuldigte Personen ein ab- gekürztes Verfahren (Art. 358 ff. StPO) durchführen will, bildet in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) für sich alleine noch keinen zulässigen Trennungsgrund. Bevor die Staatsanwaltschaft ein abge- kürztes Verfahren abtrennt (Art. 359 Abs. 1 StPO), hat sie zu prüfen (und in der Trennungsverfügung gegebenenfalls zu begründen), ob und inwiefern eine Trennung nach Art. 29 f. StPO überhaupt zulässig ist (Urteile des Bun- desgerichts 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; 1B_92/2020 vom 4. Sep- tember 2020 E. 4.2; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2; 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.8; siehe zum Ganzen auch das Urteil des Bundes- gerichts 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.1 m.w.H.).

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E. 3.3 Wie das Bundesgericht schon vor Inkrafttreten der StPO unter dem Gesichts- punkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK) erwog, ist namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern eine Abtrennung des Verfahrens äusserst problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zu- weisen will (BGE 116 Ia 305 E. 4b S. 313; bestätigt in BGE 134 IV 328 E. 3.3 S. 334). Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrenn- ten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzu- messung (Urteile des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3; siehe zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.4 Zu beachten ist schliesslich auch, dass eine getrennte Führung von Straf- verfahren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer schwerwiegende Konsequenzen für die gesetzlich gewährleisteten Parteirechte der Betroffe- nen nach sich zieht:

Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschul- digten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben auch das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 139 IV 25, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4 S. 227 ff.).

Gemäss der Praxis des Bundesgerichts (BGE 140 IV 172, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 230) kommt dem Beschuldigten in getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Es besteht daher kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen im eigen- ständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Ebenso wenig hat der separat Beschuldigte in den abgetrennten Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Er ist dort nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw. als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu behandeln. Bei getrennt geführten Verfahren ist die Akteneinsicht an (nicht verfahrensbeteiligte) Dritte nur zu gewähren, wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes

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Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öf- fentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO). Durch eine Verfahrenstrennung geht der beschuldigten Person (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechts geltend machen kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.5.3; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6; 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.3.2). Schon angesichts die- ser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung (Art. 29 i.V.m. Art. 30 StPO) grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen (Urteile des Bundes- gerichts 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.3 m.w.H.).

E. 3.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, für die Firma K. in neun Fällen eine inhaltlich unwahre Rechnung ausgestellt und sich damit der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht zu ha- ben (vgl. hierzu im Einzelnen den Strafbefehl vom 12. August 2020; Verfah- rensakten, pag. 03-010-0001 ff.). Die entsprechenden Rechnungen wurden der I. AG (in acht Fällen) bzw. der J. AG (in einem Fall) gestellt. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Ausstellung dieser Rechnungen betreffend einem anderen Beschuldigten ein strafrechtlicher Vorwurf ge- macht wird, so dass hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last geleg- ten Urkundenfälschung weder von Mittäterschaft noch von Teilnahme (An- stiftung oder Gehilfenschaft) auszugehen ist. Was die anschliessende (allen- falls strafrechtlich relevante) Verwendung dieser Rechnungen zu Lasten der H. durch andere Beschuldigte angeht, können dem Beschwerdeführer – ge- mäss den Ausführungen auf S. 4 des erwähnten Strafbefehls – keine Kennt- nisse nachgewiesen werden. Dementsprechend wird ihm diesbezüglich auch kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht, womit auch diesbezüglich jegli- che Form von Mittäterschaft und Teilnahme wegfällt. Der inhaltliche Zusam- menhang zwischen den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikten und Teilen des übrigen Gegenstands der Untersuchung ergibt sich aus dem Gebrauch zur Täuschung (siehe Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) der mutmass- lich vom Beschwerdeführer erstellten, inhaltlich unwahren Urkunden durch weitere Beschuldigte. Auch wenn diesbezüglich der objektive Tatbestand teilweise identisch ist, so liegt in diesem Fall auch keine Nebentäterschaft vor, da es an der Bewirkung des Eintritts desselben tatbestandsmässigen Erfolgs fehlt (siehe hierzu oben E. 3.1). Angesichts dieser Sachlage fällt der vorliegende Fall auch nicht in den Anwendungsbereich von Art. 29 Abs. 1

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StPO. Die hier zur Diskussion stehenden Straftaten sind nicht gestützt auf diese Bestimmung gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen. Entspre- chend stellt die verfügte Verfahrenstrennung auch keinen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 StPO dar. Der Beschwerdegegnerin 1 zufolge habe der Be- schwerdeführer im Gesamtkontext lediglich eine «Zudiener-Rolle» gegen- über den vier Hauptbeschuldigten eingenommen, was den ihn betreffenden Vorwurf im gesamten Verfahren lediglich zu einem Nebenschauplatz mache (act. 7, Ziff. II.2.8). Die den Beschwerdeführer betreffenden Delikte können nach dem Gesagten losgelöst von den an die vier Hauptbeschuldigten ge- richteten Vorwürfen beurteilt werden.

E. 3.6 Mögen bisher allenfalls sachliche Gründe (im Sinne von Art. 30 StPO) für eine gemeinsam geführte Untersuchung aller in Frage stehenden Straftaten bestanden haben, so sind den Akten ebenso sachliche Gründe für die nun verfügte Verfahrenstrennung zu entnehmen. Darunter fällt insbesondere die Absicht, das Verfahren gegen die vier Hauptbeschuldigten in Form des ab- gekürzten Verfahrens nach Art. 358 ff. StPO weiterzuführen. Das stellt für sich alleine – wie oben dargestellt (siehe E. 3.2) – keinen zulässigen Tren- nungsgrund in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme dar. Vorliegend fehlt es aber genau daran. Werden den vier Hauptbeschuldigten in erster Linie Delikte zur Last gelegt, an welchen der Beschwerdeführer weder als Mittäter noch als Teilnehmer beteiligt gewesen ist, so ist auch nicht erkennbar, inwie- fern ein ernsthaftes Risiko von sich widersprechenden Urteilen bestehen soll. Nicht zu überzeugen vermögen auch die Ausführungen des Beschwer- deführers zu einer angeblichen Beschränkung seiner Teilnahmerechte (siehe hierzu act. 1, Rz. 15 f.; act. 23, Rz. 3). Dass ihm in der bis dato ge- führten Untersuchung das Teilnahme- und Fragerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gewährt worden sei, macht er nicht geltend. Wird das Ver- fahren gegen die vier Hauptbeschuldigten in der Form des abgekürzten Ver- fahrens weitergeführt, so findet an der entsprechenden Hauptverhandlung kein Beweisverfahren statt (Art. 361 Abs. 4 StPO). Angesichts der unterge- ordneten Bedeutung der dem Beschwerdeführer gegenüber erhobenen Vor- würfe im Gesamtkontext, profitiert letztendlich auch der Beschwerdeführer von der Verfahrenstrennung. So beschränkt sich das ihn betreffende Verfah- ren allein auf die ihm zur Last gelegten Urkundenfälschungen. Die gemein- same Beurteilung aller Vorwürfe (an welchen der Beschwerdeführer wie ge- sagt in keinerlei Form beteiligt gewesen sei) im Rahmen einer Hauptver- handlung im ordentlichen Verfahren würde dem Beschwerdeführer ver- gleichsweise einen ungleich höheren Zeitaufwand verursachen.

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E. 3.7 Mit Bezug auf den Anfechtungsgegenstand nicht von Relevanz ist die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der fehlenden Verwertbarkeit seiner Ein- vernahme vom 12. September 2013 mangels Bestellung einer notwendigen Verteidigung (siehe hierzu act. 1, Rz. 6; act. 23 Rz. 2 ff., 7 ff.). Diesem Ein- wand wird die Beschwerdegegnerin 1 bei der Festlegung des weiteren Vor- gehens oder gegebenenfalls das hierfür zuständige Sachgericht Rechnung zu tragen haben. Kein aktuelles und praktisches Interesse besteht schliess- lich hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdegegners 2 zu allfälligen Konsequenzen eines Scheiterns des abgekürzten Verfahrens (siehe insbe- sondere act. 12, Rz. 6). Sein diesen Punkt betreffendes Gesuch um Akten- einsicht hat er gegebenenfalls der Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Funktion als Verfahrensleiterin zu unterbreiten (Art. 102 Abs. 1 Satz 1 StPO).

E. 4 Was die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör anbetrifft (siehe hierzu act. 1, Rz. 19 ff.), stellt sich mit Blick auf das Anfech- tungsobjekt die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer vor der Verfahrenstrennung hätte zur Stellungnahme einladen müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Ent- scheids zur Sache zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO; vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 3.2 m.w.H.). Der Einwand der Beschwerdegegnerin 1, eine vorgängige Stellungnahme habe sich deshalb erübrigt, da sich durch die Abtrennung des Verfahrens der vier Hauptbeschuldigten keine Ungleichbehandlung ergeben habe (siehe act. 7, Ziff. II.2.11), vermag nicht zu überzeugen. Es liegt somit eine Gehörs- verletzung vor. Die auf die Frage der Trennung von Verfahren von nicht Mit- tätern beschränkte Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wiegt jedoch nicht besonders schwer und kann zudem im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden, da sich der Beschwer- deführer vor der Beschwerdekammer hinreichend zur Sache äussern konnte und dieser volle Kognition zukommt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Selbst bei Annahme einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin 1 abzusehen, da eine solche zu einem formalistischen Leerlauf und zu un- nötigen Verzögerungen führen würde (vgl. zur Möglichkeit der Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs u.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3.1). Der festgestellten Gehörsver- letzung ist vorliegend durch eine angemessene Reduktion der Gerichtskos- ten Rechnung zu tragen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3).

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E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in materieller Hinsicht als unbegründet. Die erwähnte Gehörsverletzung (E. 4) führt vorliegend nicht zu einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin 1. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen.

E. 6.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem mit seinen Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung der er- wähnten Gehörsverletzung (siehe E. 4) festzusetzen auf Fr. 1‘000.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

E. 6.2 Wird das ausschliesslich von einem der Beschuldigten erhobene Rechtsmit- tel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfah- rensrechte entstandenen Kosten der übrigen beschuldigten Personen zu tra- gen (vgl. zur analogen Situation der unterliegenden Privatklägerschaft das Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 m.w.H.; für den allein unterliegenden durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten siehe den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.278 vom 13. August 2020 E. 6). Die Entschädigungen im Beschwerdeverfahren richten sich mit anderen Worten nach dem Prinzip des Obsiegens bzw. des Unterliegens (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2018 vom 4. März 2019 E. 4.2). Als unterliegend bzw. obsiegend gilt eine private Partei im strafrecht- lichen Verfahren nur dann, wenn sie Anträge gestellt hat. Nur wenn sie An- träge stellt, hat sie bei Obsiegen Anspruch auf Entschädigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3). Von den privaten Beschwerdegegnern schloss lediglich der Beschwerdegegner 3 auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (siehe act. 13). Damit hat er als einziger gegenüber dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Entschädigung für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren. Die entsprechende Ent- schädigung ist pauschal auf Fr. 1‘000.– festzusetzen (Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner 3 für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 13. Oktober 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer,

Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Leu,

3. C., vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,

4. D., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina,

5. E., vertreten durch Fürsprecher Martin Schmutz,

6. F., vertreten durch Rechtsanwalt Werner Boden- mann,

7. G., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Spahr,

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.179

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8. H., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Hohler,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO)

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt die Strafuntersuchung Nr. SV.12.0638 gegen B. wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfäl- schung sowie der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung, gegen C., D. und E. jeweils wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der Ur- kundenfälschung sowie der ungetreuen Amtsführung und gegen F., G. und A. jeweils wegen des Verdachts der Urkundenfälschung (vgl. act. 1.1, S. 1 f.). Die H. beteiligt sich als Straf- und Zivilklägerin am Strafverfahren (Ver- fahrensakten, pag. 15-002-0001).

B. Den «Hauptbeschuldigten» B., C., D. und E. wird knapp zusammengefasst vorgeworfen, verschiedentlich für sich bzw. für nahestehende Personen aus- geführte Arbeiten oder erworbene Gegenstände in Bereicherungsabsicht über die I. AG der H. verrechnet zu haben. Die entsprechenden Rechnungen seien von der H. bezahlt worden, womit diese geschädigt worden sei. Weiter seien durch die Beschuldigten über die J. AG der H. fiktive bzw. überhöhte Rechnungen gestellt worden für nicht erbrachte Leistungen oder für Leistun- gen in geringerem Umfang als den in Rechnung gestellten (vgl. im Detail die Vorwurfsliste vom 10. Juli 2020; Verfahrensakten pag. 13-000-0010 ff.). Die Beschuldigten C. und E. beantragten diesbezüglich am 27. März 2014 bzw. am 28. Februar 2019 die Durchführung des abgekürzten Verfahrens (Verfah- rensakten, pag. 16-002-0030 f.; 19-001-007 f.). Den Akten ist weiter zu ent- nehmen, dass die Bundesanwaltschaft auch mit den Beschuldigten B. und D. die Modalitäten eines abgekürzten Verfahrens besprochen hat (Verfah- rensakten, pag. 04-004-0001 und 04-005-0001). Diese beiden haben sich auch schriftlich im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren vernehmen lassen (Verfahrensakten, pag. 13-000-0086 f. und 13-000-0124 ff.). Die Bundesan- waltschaft erachtet die Voraussetzungen eines abgekürzten Verfahrens für diese vier Beschuldigten als erfüllt (vgl. act. 1.1, S. 2).

C. Die übrigen Beschuldigten F., G. und A. betreffend erliess die Bundesanwalt- schaft am 12. August 2020 je einen Strafbefehl (siehe Verfahrensakten, pag. 03-04-001 ff.; 03-09-0001 ff.; 03-010-0001 ff.). Dem Beschuldigten A. wurde dabei konkret die Erstellung von neun inhaltlich unwahren Rechnungen an die I. AG bzw. an die J. AG zur Last gelegt. Dementsprechend wurde er der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Den Ausführungen im Strafbefehl zufolge hätten A. keine Kenntnisse der Geschäftsbeziehungen zwischen den Exponenten der I. AG, der J. AG sowie der H. und insbesondere des strafbaren Geschäftsgebarens

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nachgewiesen werden können. Die Beschuldigten F., G. und A. erhoben ge- gen den sie betreffenden Strafbefehl Einsprache (Verfahrensakten, pag. 16- 009-0015 f.; 16-012-0018; 16-014-0006).

D. Am 28. Juni 2021 verfügte die Bundesanwaltschaft Folgendes (act. 1.1):

1. Die Strafverfahren gegen F., G. und A. wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) werden vom Verfahren SV.12.0638 gegen B. (…) und gegen C., D. und E. (…) ab- getrennt (Art. 30 StPO). 2. Das Strafverfahren gegen F. wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) wird neu unter der Referenz SV.21.0878 geführt. 3. Das Strafverfahren gegen G. wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) wird neu unter der Referenz SV.21.0879 geführt. 4. Das Strafverfahren gegen A. wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) wird neu unter der Referenz SV.21.0880 geführt. 5. Kopien der Verfahrensakten SV.12.0638 werden in elektronischer Form in die Ver- fahren SV.21.0878, SV.21.0879 und SV.21.0880 beigezogen (Art. 194 StPO). 6. (…)

E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 12. Juli 2021 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:

1. Die Abtrennungsverfügung vom 28. Juni 2021 betreffend die Verfahrenstrennung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Strafverfahren gegen B., C., D., E., F., G. und A. weiterhin gemeinsam zu führen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Bundesanwaltschaft bzw. C. schliessen in ihren Beschwerdeantworten vom 21. Juli 2021 bzw. vom 10. August 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7 und 13). B. und D. liessen sich am 10. August 2021 bzw. am 18. August 2021 vernehmen, ohne in der Sache selbst Antrag zu stellen (act. 12 und 17). E., F., G. und die H. teilten sinngemäss mit, auf Stellungnahme und Antragstellung zu verzichten (act. 6, 11, 14 und 15).

Mit Replik vom 20. September 2021 hält A. an seinen Beschwerdebegehren unverändert fest (act. 23). Die Replik wurde den übrigen Parteien am

21. September 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 24).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder münd- lich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und damit Partei im vorliegend zur Diskussion stehenden Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Bei der Verfahrenstrennung drohen dem Betroffenen erhebliche prozessuale Rechtsnachteile (BGE 147 IV 188 E. 1.3.4 mit Hinweis). Der Beschwerde- führer erweist sich durch die angefochtene Verfügung als beschwert und zur Beschwerdeführung berechtigt (siehe zuletzt auch die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BB.2020.6 vom 13. Juli 2020 E. 2.3; BB.2019.162 vom

26. September 2019 E. 1.2). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die verfügte Trennung des Verfahrens sei unzulässig, da kein sachlicher Grund dafür spreche und sie zu einer Be- schränkung seiner Teilnahmerechte führe (act. 1, Rz. 10 ff.). Die angefoch- tene Verfügung sei zudem in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen, da ihm die Ersuchen der Hauptbeschuldigten um Durch- führung des abgekürzten Verfahrens nicht zur Kenntnis gebracht worden

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seien und er nicht zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verfahrenstrennung eingeladen worden sei (act. 1, Rz. 19 ff.).

3.

3.1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme (Anstiftung oder Gehilfenschaft) vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO).

Im Begriff der «Mittäterschaft» gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO sind auch die mittelbare Täterschaft und die Nebentäterschaft eingeschlossen (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31 mit Hinweisen). Nebentäterschaft liegt vor, wenn ver- schiedene Personen unabhängig voneinander den Eintritt desselben tatbe- standsmässigen Erfolgs bewirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.4).

3.2 Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet ge- mäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon seit Langem ein We- sensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Ver- hinderung sich widersprechender Urteile. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfah- renstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleu- nigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sach- licher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die be- vorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 214 E. 3.2). Dass die Strafbehörde gegen eine oder mehrere mitbeschuldigte Personen ein ab- gekürztes Verfahren (Art. 358 ff. StPO) durchführen will, bildet in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) für sich alleine noch keinen zulässigen Trennungsgrund. Bevor die Staatsanwaltschaft ein abge- kürztes Verfahren abtrennt (Art. 359 Abs. 1 StPO), hat sie zu prüfen (und in der Trennungsverfügung gegebenenfalls zu begründen), ob und inwiefern eine Trennung nach Art. 29 f. StPO überhaupt zulässig ist (Urteile des Bun- desgerichts 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; 1B_92/2020 vom 4. Sep- tember 2020 E. 4.2; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2; 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.8; siehe zum Ganzen auch das Urteil des Bundes- gerichts 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.1 m.w.H.).

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3.3 Wie das Bundesgericht schon vor Inkrafttreten der StPO unter dem Gesichts- punkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK) erwog, ist namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern eine Abtrennung des Verfahrens äusserst problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zu- weisen will (BGE 116 Ia 305 E. 4b S. 313; bestätigt in BGE 134 IV 328 E. 3.3 S. 334). Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrenn- ten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzu- messung (Urteile des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3; siehe zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2 m.w.H.).

3.4 Zu beachten ist schliesslich auch, dass eine getrennte Führung von Straf- verfahren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer schwerwiegende Konsequenzen für die gesetzlich gewährleisteten Parteirechte der Betroffe- nen nach sich zieht:

Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschul- digten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben auch das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 139 IV 25, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4 S. 227 ff.).

Gemäss der Praxis des Bundesgerichts (BGE 140 IV 172, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 230) kommt dem Beschuldigten in getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Es besteht daher kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen im eigen- ständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Ebenso wenig hat der separat Beschuldigte in den abgetrennten Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Er ist dort nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw. als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu behandeln. Bei getrennt geführten Verfahren ist die Akteneinsicht an (nicht verfahrensbeteiligte) Dritte nur zu gewähren, wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes

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Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öf- fentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO). Durch eine Verfahrenstrennung geht der beschuldigten Person (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechts geltend machen kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.5.3; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6; 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.3.2). Schon angesichts die- ser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung (Art. 29 i.V.m. Art. 30 StPO) grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen (Urteile des Bundes- gerichts 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.3 m.w.H.).

3.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, für die Firma K. in neun Fällen eine inhaltlich unwahre Rechnung ausgestellt und sich damit der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht zu ha- ben (vgl. hierzu im Einzelnen den Strafbefehl vom 12. August 2020; Verfah- rensakten, pag. 03-010-0001 ff.). Die entsprechenden Rechnungen wurden der I. AG (in acht Fällen) bzw. der J. AG (in einem Fall) gestellt. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Ausstellung dieser Rechnungen betreffend einem anderen Beschuldigten ein strafrechtlicher Vorwurf ge- macht wird, so dass hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last geleg- ten Urkundenfälschung weder von Mittäterschaft noch von Teilnahme (An- stiftung oder Gehilfenschaft) auszugehen ist. Was die anschliessende (allen- falls strafrechtlich relevante) Verwendung dieser Rechnungen zu Lasten der H. durch andere Beschuldigte angeht, können dem Beschwerdeführer – ge- mäss den Ausführungen auf S. 4 des erwähnten Strafbefehls – keine Kennt- nisse nachgewiesen werden. Dementsprechend wird ihm diesbezüglich auch kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht, womit auch diesbezüglich jegli- che Form von Mittäterschaft und Teilnahme wegfällt. Der inhaltliche Zusam- menhang zwischen den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikten und Teilen des übrigen Gegenstands der Untersuchung ergibt sich aus dem Gebrauch zur Täuschung (siehe Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) der mutmass- lich vom Beschwerdeführer erstellten, inhaltlich unwahren Urkunden durch weitere Beschuldigte. Auch wenn diesbezüglich der objektive Tatbestand teilweise identisch ist, so liegt in diesem Fall auch keine Nebentäterschaft vor, da es an der Bewirkung des Eintritts desselben tatbestandsmässigen Erfolgs fehlt (siehe hierzu oben E. 3.1). Angesichts dieser Sachlage fällt der vorliegende Fall auch nicht in den Anwendungsbereich von Art. 29 Abs. 1

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StPO. Die hier zur Diskussion stehenden Straftaten sind nicht gestützt auf diese Bestimmung gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen. Entspre- chend stellt die verfügte Verfahrenstrennung auch keinen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 StPO dar. Der Beschwerdegegnerin 1 zufolge habe der Be- schwerdeführer im Gesamtkontext lediglich eine «Zudiener-Rolle» gegen- über den vier Hauptbeschuldigten eingenommen, was den ihn betreffenden Vorwurf im gesamten Verfahren lediglich zu einem Nebenschauplatz mache (act. 7, Ziff. II.2.8). Die den Beschwerdeführer betreffenden Delikte können nach dem Gesagten losgelöst von den an die vier Hauptbeschuldigten ge- richteten Vorwürfen beurteilt werden.

3.6 Mögen bisher allenfalls sachliche Gründe (im Sinne von Art. 30 StPO) für eine gemeinsam geführte Untersuchung aller in Frage stehenden Straftaten bestanden haben, so sind den Akten ebenso sachliche Gründe für die nun verfügte Verfahrenstrennung zu entnehmen. Darunter fällt insbesondere die Absicht, das Verfahren gegen die vier Hauptbeschuldigten in Form des ab- gekürzten Verfahrens nach Art. 358 ff. StPO weiterzuführen. Das stellt für sich alleine – wie oben dargestellt (siehe E. 3.2) – keinen zulässigen Tren- nungsgrund in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme dar. Vorliegend fehlt es aber genau daran. Werden den vier Hauptbeschuldigten in erster Linie Delikte zur Last gelegt, an welchen der Beschwerdeführer weder als Mittäter noch als Teilnehmer beteiligt gewesen ist, so ist auch nicht erkennbar, inwie- fern ein ernsthaftes Risiko von sich widersprechenden Urteilen bestehen soll. Nicht zu überzeugen vermögen auch die Ausführungen des Beschwer- deführers zu einer angeblichen Beschränkung seiner Teilnahmerechte (siehe hierzu act. 1, Rz. 15 f.; act. 23, Rz. 3). Dass ihm in der bis dato ge- führten Untersuchung das Teilnahme- und Fragerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gewährt worden sei, macht er nicht geltend. Wird das Ver- fahren gegen die vier Hauptbeschuldigten in der Form des abgekürzten Ver- fahrens weitergeführt, so findet an der entsprechenden Hauptverhandlung kein Beweisverfahren statt (Art. 361 Abs. 4 StPO). Angesichts der unterge- ordneten Bedeutung der dem Beschwerdeführer gegenüber erhobenen Vor- würfe im Gesamtkontext, profitiert letztendlich auch der Beschwerdeführer von der Verfahrenstrennung. So beschränkt sich das ihn betreffende Verfah- ren allein auf die ihm zur Last gelegten Urkundenfälschungen. Die gemein- same Beurteilung aller Vorwürfe (an welchen der Beschwerdeführer wie ge- sagt in keinerlei Form beteiligt gewesen sei) im Rahmen einer Hauptver- handlung im ordentlichen Verfahren würde dem Beschwerdeführer ver- gleichsweise einen ungleich höheren Zeitaufwand verursachen.

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3.7 Mit Bezug auf den Anfechtungsgegenstand nicht von Relevanz ist die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der fehlenden Verwertbarkeit seiner Ein- vernahme vom 12. September 2013 mangels Bestellung einer notwendigen Verteidigung (siehe hierzu act. 1, Rz. 6; act. 23 Rz. 2 ff., 7 ff.). Diesem Ein- wand wird die Beschwerdegegnerin 1 bei der Festlegung des weiteren Vor- gehens oder gegebenenfalls das hierfür zuständige Sachgericht Rechnung zu tragen haben. Kein aktuelles und praktisches Interesse besteht schliess- lich hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdegegners 2 zu allfälligen Konsequenzen eines Scheiterns des abgekürzten Verfahrens (siehe insbe- sondere act. 12, Rz. 6). Sein diesen Punkt betreffendes Gesuch um Akten- einsicht hat er gegebenenfalls der Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Funktion als Verfahrensleiterin zu unterbreiten (Art. 102 Abs. 1 Satz 1 StPO).

4. Was die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör anbetrifft (siehe hierzu act. 1, Rz. 19 ff.), stellt sich mit Blick auf das Anfech- tungsobjekt die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer vor der Verfahrenstrennung hätte zur Stellungnahme einladen müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Ent- scheids zur Sache zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO; vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 3.2 m.w.H.). Der Einwand der Beschwerdegegnerin 1, eine vorgängige Stellungnahme habe sich deshalb erübrigt, da sich durch die Abtrennung des Verfahrens der vier Hauptbeschuldigten keine Ungleichbehandlung ergeben habe (siehe act. 7, Ziff. II.2.11), vermag nicht zu überzeugen. Es liegt somit eine Gehörs- verletzung vor. Die auf die Frage der Trennung von Verfahren von nicht Mit- tätern beschränkte Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wiegt jedoch nicht besonders schwer und kann zudem im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden, da sich der Beschwer- deführer vor der Beschwerdekammer hinreichend zur Sache äussern konnte und dieser volle Kognition zukommt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Selbst bei Annahme einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin 1 abzusehen, da eine solche zu einem formalistischen Leerlauf und zu un- nötigen Verzögerungen führen würde (vgl. zur Möglichkeit der Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs u.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3.1). Der festgestellten Gehörsver- letzung ist vorliegend durch eine angemessene Reduktion der Gerichtskos- ten Rechnung zu tragen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3).

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5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in materieller Hinsicht als unbegründet. Die erwähnte Gehörsverletzung (E. 4) führt vorliegend nicht zu einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin 1. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen.

6.

6.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem mit seinen Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung der er- wähnten Gehörsverletzung (siehe E. 4) festzusetzen auf Fr. 1‘000.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

6.2 Wird das ausschliesslich von einem der Beschuldigten erhobene Rechtsmit- tel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfah- rensrechte entstandenen Kosten der übrigen beschuldigten Personen zu tra- gen (vgl. zur analogen Situation der unterliegenden Privatklägerschaft das Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 m.w.H.; für den allein unterliegenden durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten siehe den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.278 vom 13. August 2020 E. 6). Die Entschädigungen im Beschwerdeverfahren richten sich mit anderen Worten nach dem Prinzip des Obsiegens bzw. des Unterliegens (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2018 vom 4. März 2019 E. 4.2). Als unterliegend bzw. obsiegend gilt eine private Partei im strafrecht- lichen Verfahren nur dann, wenn sie Anträge gestellt hat. Nur wenn sie An- träge stellt, hat sie bei Obsiegen Anspruch auf Entschädigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3). Von den privaten Beschwerdegegnern schloss lediglich der Beschwerdegegner 3 auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (siehe act. 13). Damit hat er als einziger gegenüber dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Entschädigung für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren. Die entsprechende Ent- schädigung ist pauschal auf Fr. 1‘000.– festzusetzen (Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner 3 für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.

Bellinzona, 14. Oktober 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bruno Bauer - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Thomas Leu - Fürsprecher Franz Müller - Rechtsanwalt Andrea Taormina - Fürsprecher Martin Schmutz - Rechtsanwalt Werner Bodenmann - Rechtsanwalt Christoph Spahr - Rechtsanwalt Christoph Hohler

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.