Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO)
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») erhob am 4. Juli 2024 in der Untersuchung SV.21.1582 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer», «SK» oder «Vorinstanz») Anklage gegen B. wegen Sich-bestechen-Lassens (Art. 322quater StGB), ungetreuer Amtsfüh- rung (Art. 314 StGB) und Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) sowie gegen A. wegen Bestechens (Art. 322ter StGB) und Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung ([Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB]; act. 1.1). Daraufhin eröffnete die Strafkammer das Verfahren SK.2024.39 und lud die Parteien am 8. Januar 2025 zur Hauptverhandlung vom 5. und 7. Februar 2025 vor (Verfahrensakten SK, pag. 6.332.001 ff.).
B. Mit E-Mail vom 3. Februar 2025 gelangte der Verteidiger von A., Advokat Gabriel Giess, an die Strafkammer und ersuchte unter Verweis auf die ärzt- liche Bescheinigung vom 14. Januar 2025 um Verschiebung der angesetzten Hauptverhandlung (Verfahrensakten SK, pag. 6.232.6.001 ff.).
C. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 setzte der Einzelrichter der Strafkammer die auf den 5. Februar 2025 angesetzte Hauptverhandlung ab, setzte sie neu auf den 7. Februar 2025 fest und wies das entsprechende Gesuch von A. ab. Zudem wurde A. angewiesen, sich am 5. und 6. Februar 2025 für eine Abklärung durch den Amtsarzt des Kantons Basel-Stadt bereitzuhalten (Ver- fahrensakten SK, pag. 6.255.001 f.). Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 wurde A. aufgefordert, sich zur Abklärung der Verhandlungsfähigkeit am
6. Februar 2025, um 9.00 Uhr, bei der Klinik C. einzufinden (Verfahrensakten SK, pag. 6.255.009 f.).
D. Die am 6. Februar 2025 seitens der Strafkammer bei der Klinik C. vorgenom- menen Abklärungen ergaben, dass A. zum Termin betreffend Abklärung der Verhandlungsfähigkeit nicht erschienen war. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies der Einzelrichter das Gesuch von A. um Abnahme der Vorladung und Neuansetzung der Hauptverhandlung ab, hielt an der Vorladung vom
8. Januar 2025 fest und verpflichtete A., zur Hauptverhandlung vom 7. Feb- ruar 2025 persönlich zu erscheinen (Verfahrensakten SK, pag. 6.255.012 f.).
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E. Nachdem A. der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2025 fernblieb, stellten die BA und die Privatklägerschaft mündlich u.a. den Antrag auf Trennung des gegen die beiden Beschuldigten geführten Verfahrens. Daraufhin gewährte der Einzelrichter den Parteien das rechtliche Gehör. Der Mitbe- schuldigte B. sowie der Verteidiger von A. sprachen sich gegen die Trennung des Verfahrens aus. Mit mündlicher Verfügung wies der Einzelrichter die Anträge auf Verschiebung der Hauptverhandlung sowie Durchführung des Abwesenheitsverfahrens ab und gab dem Antrag auf Trennung des Verfah- rens statt. Die Hauptverhandlung wurde im Anschluss ohne den Verteidiger von A. fortgesetzt (act. 3).
F. Mit Beschwerde vom 17. Februar 2025 gelangte A. an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, es sei die Abtrennung des gegen ihn geführten Strafverfahrens vom Strafverfahren gegen Mitbeschuldigten B. für bundesrechtswidrig zu erklären und die Angeklagten seien gemeinsam zu beurteilen. Des Weiteren ersucht er um Zustellung des vollständigen Ver- fahrensprotokolls der Verhandlung vom 7. Februar 2025 und um Gewährung des rechtlichen Gehörs und Replikrechts zu den Eingaben der Parteien im vorliegenden Verfahren (act. 1).
G. Am 20. Februar 2025 reichte die Strafkammer der Beschwerdekammer das Hauptverhandlungsprotokoll vom 7. Februar 2025 ein, welcher die Nieder- schrift der vom Einzelrichter anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Feb- ruar 2025 mündlich eröffneten und begründeten Trennungsverfügung enthält (act. 3). Eine Kopie des Hauptverhandlungsprotokolls wurde A. am 25. Feb- ruar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 4).
H. Mit Urteil SK.2024.39 vom 21. Februar 2025 stellte der Einzelrichter der Strafkammer das Verfahren gegen B. in Bezug auf den Vorwurf der Verlet- zung des Amtsgeheimnisses (Anklageziffer 1.1.3 im Zusammenhang mit der E-Mail vom 10. Februar 2015) ein und sprach ihn vom Vorwurf des Sich- bestechen-Lassens (Anklageziffer 1.1.1 lit. b) sowie der mehrfachen unge- treuen Amtsführung (Anklageziffer 1.1.2) frei. Hinsichtlich des mehrfachen Sich-bestechen-Lassens (Anklageziffer 1.1.1 lit. a, c und d) und der Verlet- zung des Amtsgeheimnisses (Anklageziffer 1.1.3 im Zusammenhang mit der E-Mail vom 12. Mai 2015) wurde B. schuldig gesprochen und mit einer bedingt vollziehbareren Geldstrafe von 220 Tagessätzen à Fr. 100.-- bestraft (act. 11.1).
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I. Die BA und der Einzelrichter der Strafkammer liessen sich zur Beschwerde von A. mit Eingaben vom 4. und 17. März 2025 vernehmen, worin sie die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei (act. 5 und 10). Mit separatem Schreiben vom 17. März 2025 reichte die Strafkammer ihre Verfahrensakten in Papierform und diejenigen der BA in elektronischer Form ein. Zugleich reichte die Strafkammer nebst dem Urteil SK.2024.39 vom 21. Februar 2025 das Schreiben vom 21. Februar 2025 ein, mit welchem sie dem Verteidiger von A. das Hauptverhandlungsproto- koll vom 7. Februar 2025 zugestellt und mitgeteilt hatte, dass das Verfahren gegen A. neu unter der Geschäftsnummer SK.2025.5 weitergeführt werde (act. 11, 11.1-11.2). Innert erstreckter Frist ersuchte B. mit Eingabe vom
24. März 2025 um Gutheissung der Beschwerde (act. 12). Die unaufgefor- derte Eingabe von A. vom 1. April 2025, mit welcher er an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen festhielt (act. 14), wurde den anderen Parteien am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erst- instanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 1.2 Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können. Entscheide, gegen welche die Beschwerde gemäss Art. 65 Abs. 1 und Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO aus- geschlossen ist, betreffen den Gang des Verfahrens. Dabei handelt es sich insbesondere um Entscheide, welche sich auf die Fortführung und den
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Ablauf des Verfahrens vor oder während der Hauptverhandlung beziehen (BGE 143 IV 175 E. 2.2; 140 IV 202 E. 2.1; 138 IV 193 E. 4.3.1). Die Lehre und Rechtsprechung unterscheiden in Bezug auf die Anfechtungsmöglich- keit zwischen verfahrensleitenden Entscheiden, die vor und während der Hauptverhandlung ergangen sind. Das Bundesgericht lässt die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO gegen vor der Eröffnung der Hauptverhand- lung getroffenen Entscheide zur Führung des Verfahrens grundsätzlich zu, wenn sie der betroffenen Person einen nicht wieder gutzumachenden Nach- teil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen können (BGE 143 IV 175 E. 2.2.; 140 IV 202 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_656/2020 vom
30. September 2021 E. 2.2; s.a. FRISCHKNECHT/REUT, Basler Kommentar,
E. 1.3 Vorliegend angefochten ist eine verfahrensleitende Verfügung des erst- instanzlichen Gerichts betreffend Trennung des gegen die beiden Mitbe- schuldigten geführten Verfahrens. Dieser Entscheid wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2025 mündlich eröffnet. Damit wurde die vorliegende Beschwerde vom
17. Februar 2025 fristgerecht erhoben. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (E. 2), ist die Beschwerde unbegründet, weshalb die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93
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Abs. 1 lit. a BGG droht und die angefochtene Verfügung deshalb ausnahms- weise anfechtbar wäre, offengelassen werden kann.
2.
2.1 Seinen Entscheid, das gemeinsam angeklagte Verfahren zu trennen, be- gründete der Einzelrichter anlässlich der Hauptverhandlung zusammen- gefasst damit, dass die den Mitbeschuldigten gemachten Vorwürfe getrennt beurteilt werden könnten. Die Teilnahme- und Konfrontationsrechte der Beschuldigten könnten tangiert sein. Die Beschuldigten würden bei der Ver- fahrenstrennung jedoch keine Schlechterstellung erfahren. Des Weiteren drohe gegenüber B. die Verjährung betreffend den Vorwurf der Amtsgeheim- nisverletzung. Schliesslich spreche auch das Beschleunigungsgebot für die Trennung des Verfahrens (act. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, dass eine Verfahrenstren- nung für ihn massive Einschränkung der Teilnahmerechte zur Folge habe, da kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen des Mitbeschuldigten im eigenständigen Hauptverfah- ren bestehe. Ihm gehe bezogen auf Beweiserhebungen des anderen Verfahrens das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren. Als Beschuldigter müsse er wissen, was die andere Person zur gleichen Sache ausgesagt habe, anderenfalls sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör und faires Verfahren verletzt. Der Vorwurf der aktiven und passiven Bestechung könne nicht für einen Beschuldigte beurteilt werden, ohne dass der Ausgang für den anderen Beschuldigten präjudiziert werde. Werde der Mitbeschul- digte der passiven Bestechung für schuldig befunden, sei erstellt, dass der Tatbestand der Bestechung aus Sicht des Gerichts gegeben sei. Damit sei der Ausgang seines Verfahrens bereits klar, ohne dass der Beschwerde- führer seine Depositionen vor Gericht geltend machen konnte. Auch pro- zessökonomisch mache eine Abtrennung keinen Sinn. Er werde anlässlich seines Verfahrens Vorfragen formulieren, die einen Einfluss auf die verwert- baren Beweise des Verfahrens haben können. Es könne somit sein, dass bei den Beschuldigten von einer unterschiedlichen beweisrechtlichen Aus- gangslage ausgegangen werde, was widersprüchliche Entscheide provo- ziere. Die Verjährung des Vorwurfs der Amtsgeheimnisverletzung sei bereits eingetreten, weshalb das entsprechende Argument der Vorinstanz nicht stichhaltig sei. Da dieser Vorwurf nur den Mitbeschuldigten betreffe, wäre es möglich gewesen, nur diesen Teilaspekt abzutrennen, ohne die gemeinsam angeklagten Tatvorwürfe insgesamt abzutrennen. Zudem dauere das Straf- verfahren bereits mehrere Jahre, ohne dass dies auf das Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen wäre. Dem Beschwerdeführer erhelle daher
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nicht, weshalb der Verfahrensbeschleunigung nun ein derart hoher Stellen- wert zugeschrieben werde (act. 1, S. 5 ff.; act. 14).
2.3
2.3.1 Gemäss dem in Art. 29 StPO statuierten Grundsatz der Verfahrenseinheit werden Straftaten namentlich dann gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Der Grundsatz bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und das Fairnessgebot (vgl. Art. 8 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO); überdies dient er der Prozessökonomie (BGE 138 IV 29 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2). 2.3.2 Ein Abweichen vom Grundsatz der Verfahrenseinheit durch Verfahrens- trennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Ver- zögerung vermeiden helfen. In der Literatur werden als sachliche Gründe etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreich- barkeit einzelner beschuldigter Personen genannt. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_23/2021 vom
20. Juli 2021 E. 3.3; 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 188). Die Verfahrenstrennung ist mit Blick auf den Anspruch auf ein faires Verfahren namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern besonders problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will. Belasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar welcher Beschuldigter welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Ver- fahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide (Urteile des Bundes- gerichts 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 10.3 m.H.; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3). 2.4
2.4.1 Wie der Einzelrichter zutreffend ausführt, geht es beim Bestechungsvorwurf aufgrund der Spiegelbildlichkeit des Tatbestandes der aktiven und passiven Bestechung zwar um ein faktisches Zusammenwirken von mutmasslichem Bestecher und Bestochenem (act. 3, S. 7). Die Bestechungsdelikte sind spie- gelbildlich ausgestaltet und erfordern stets mindestens einen Bestecher und
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einen Bestochenen. Eine Mittäterschaft oder Teilnahme i.S.v. Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO wird damit nicht begründet, weshalb dieser Sachverhaltskomplex grundsätzlich einer separaten Beurteilung zugänglich ist. Ferner wird dem Beschwerdeführer Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung vorgeworfen. Gestützt auf den Grundsatz der Akzessorietät wird für eine Beurteilung des Handelns des Beschwerdeführers eine Verurteilung resp. ein Freispruch des Mitbeschuldigten als Haupttäter vorausgesetzt, wobei die konkrete Rolle des Gehilfen ohnehin eine getrennte Beurteilung erfordert. Damit kann auch dieser Vorwurf grundsätzlich getrennt beurteilt werden. Da die Amtsgeheim- nisverletzung lediglich dem Mitbeschuldigten vorgeworfen wird, greift der Grundsatz der Verfahrenseinheit diesbezüglich nicht. 2.4.2 Jedoch drohte in Bezug auf den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung zum Zeitpunkt der verfügten Verfahrenstrennung die Verjährung einzutreten. Der Mitbeschuldigte B. wurde im Zusammenhang mit zwei E-Mails vom
10. Februar 2015 und 12. Mai 2015 der mehrfachen Amtsgeheimnisver- letzung angeklagt (act. 1.1, S. 19). Obschon die Vorinstanz das Verfahren gegen B. im Zusammenhang mit der E-Mail vom 10. Februar 2015 mit Urteil SK.2024.39 vom 21. Februar 2025 eingestellt hat, konnte der zweite Vorwurf bezüglich der E-Mail vom 12. Mai 2015 materiell beurteilt werden, wofür der Mitbeschuldigte verurteilt wurde (act. 11.1). Ein sachlicher Grund für die Verfahrenstrennung war mit Blick auf die drohende Verjährung des (für das Strafmass mutmasslich nicht unwesentlichen) Vorwurfs der Amtsgeheimnis- verletzung gegeben. Wie der Einzelrichter in seiner Vernehmlassung vom
17. März 2025 zutreffend ausführt, wäre die Trennung des von der drohen- den Verjährung betroffenen Verfahrensteils nicht sachgerecht gewesen, zumal damit eine Verfahrenstrennung in Bezug auf den Mitbeschuldigten erfolgt wäre, obschon das Gesetz für die ihn betreffenden Vorwürfe grund- sätzlich eine gemeinsame Beurteilung vorschreibt (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO). 2.4.3 Die Beschwerdegegnerin 1 eröffnete die Untersuchung gegen die beiden Beschuldigten am 30. November 2021 (Verfahrensakten BA, pag. 01-01-
0001) und erhob am 4. Juli 2024 bei der Vorinstanz Anklage (act. 1.1). Aus den Akten der Vorinstanz ergibt sich, dass die Festlegung des Termins für die Hauptverhandlung im September 2024 eingeleitet und mehrere Termin- anfragen erforderlich machte (Verfahrensakten SK, pag. 6.310.001 ff.). Schliesslich wurde die Hauptverhandlung mit Schreiben vom 11. November 2024 auf den 5. und 7. Februar 2025 festgelegt und die entsprechenden Vorladungen ergingen am
E. 3 Aufl. 2023, Art. 65 StPO N. 4). Dieser Nachteil muss rechtlicher Natur sein und setzt voraus, dass er sich durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr beheben lässt (BGE 141 IV 284 E 2.2; 137 IV 172 E. 2.1). Ein Teil der Lehre erachtet die Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide, die während der Hauptverhandlung ergangenen sind, als unzulässig (KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 393 StPO N. 29; STRÄULI, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 393 StPO N. 26; so auch bereits die Botschaft zur Vereinheitlichung der Straf- prozessordnung vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1312). Nach an- derer und teilweise auch neuerer Lehrmeinung ist auf diese Unterscheidung zu verzichten und die Beschwerde ist zuzulassen, wenn prozessleitende Entscheide des erstinstanzlichen Gerichts einen nicht wieder gutzumachen- den Nachteil bewirken (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 393 StPO N. 13; s.a. GUIDON, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 393 StPO N. 13). Das Bundesgericht nimmt neu grundsätzlich einheitlich an, dass im Falle einer Verfahrens- trennung den betroffenen Personen erhebliche prozessuale Nachteile drohen und bejaht den nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, sofern keine Umstände vorliegen, die es rechtfertigen würden, einen solchen Nachteil zu verneinen (BGE 147 IV 188 E. 1.3.4 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.5.4 und 1.5.5).
E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
E. 3.2 Wird das ausschliesslich von einem der Beschuldigten erhobene Rechtsmit- tel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfah- rensrechte entstandenen Kosten der übrigen beschuldigten Personen zu tragen (vgl. zur analogen Situation der unterliegenden Privatklägerschaft das Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 m.w.H.; für den allein unterliegenden durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten siehe den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.278 vom 13. August 2020 E. 6). Die Entschädigungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach dem Prinzip des Obsiegens bzw. des Unterliegens (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_500/2018 vom 4. März 2019 E. 4.2). Als unterliegend bzw. ob- siegend gilt eine private Partei im strafrechtlichen Verfahren nur dann, wenn sie Anträge gestellt hat. Nur wenn sie Anträge stellt, hat sie bei Obsiegen Anspruch auf Entschädigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom
1. Juni 2016 E. 2.3; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.179 vom 13. Oktober 2021 E. 6.2). Der Mitbeschuldigte stellte im vorliegenden Verfahren den Antrag auf Gutheissung der vom Beschwerde- führer erhobenen Beschwerde (act. 12). Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens (supra E. 2.6) ist dem Beschwerdegegner 2 keine Entschädigung zuzusprechen.
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E. 8 Januar 2025 (Verfahrensakten SK, pag. 6.310.039 f.; 6.320.001 ff.). In der Folge setzte die Vorinstanz die Hauptverhandlung vom 5. Februar 2025 ab und setzte sie neu auf den
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7. Februar 2025 an (Verfahrensakten SK, pag. 6.255.001 f.), zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Die vom Verteidiger des Beschwerdeführers der Vorinstanz eingereichte ärztliche Bescheinigung vom 14. Januar 2025 bezog sich auf den Verhand- lungstermin vom 5. Februar 2025 (Verfahrensakten SK, pag. 6.232.6.003). Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung der Vorinstanz, sich am
6. Februar 2025 der Abklärung der Verhandlungsfähigkeit zu unterziehen nicht gefolgt ist und für die Verhandlung vom 7. Februar 2025 kein weiteres ärztliches Attest einreichen liess, ist er entgegen seiner Pflicht zur persönli- chen Teilnahme der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Dies wird vom Beschwerdeführer vorliegend auch nicht bestritten. Angesichts der Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, des Inhalts der ärztlichen Bescheinigung vom 14. Januar 2025 und der darin angegebenen medi- zinischen Gründe für das Nichterscheinen des Beschwerdeführer zum Verhandlungstermin vom 5. Februar 2025 sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer u.a. aus denselben Gründen bereits im Vorverfahren auf die mündliche Schlusseinvernahme verzichtete und sich schriftlich befragen liess (Verfahrensakten BA, pag. 13-02-0052 ff.), war am 7. Februar 2025 die Annahme der hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer innert der vom Gesetz für eine Vorladung vorgesehene Frist zu einer zweiten Verhandlung nicht erscheinen würde und eine neue Hauptverhandlung kaum zeitnah durchgeführt werden konnte, berechtigt. Dabei hatte der Einzelrich- ter auch den Anspruch des Mitbeschuldigten auf beförderliche Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als eine nicht komplexe Untersuchung betroffen war, die zum Zeit- punkt der Verfahrenstrennung jedoch bereits mehr als drei Jahre dauerte. Unabhängig von der Frage, ob die Untersuchung schleppend vorangetrieben wurde, war der Einzelrichter angesichts der Verfahrensdauer sowie der drohenden Verjährung in Bezug auf den Vorwurf der Amtsgeheimnisverlet- zung gehalten, das Verfahren voranzutreiben und weitere unnötige Verzö- gerungen zu vermeiden. Unter diesen Umständen war die Verfahrenstren- nung auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot angebracht gewesen. 2.4.4 Der Einzelrichter erkennt, dass durch die Verfahrenstrennung die Konfronta- tions- und Teilnahmerechte der Parteien tangiert werden könnten, verneint jedoch eine Schlechterstellung der beiden Beschuldigten im konkreten Fall damit, dass bei allfälliger Bejahung des objektiven Tatbestands der passiven Bestechung der subjektive Tatbestand von beiden Beschuldigten separat gewürdigt werden müsse (act. 10, S. 4 f.). Dem ist aus nachfolgenden Über- legungen zuzustimmen.
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Die Beschwerdegegnerin 1 verlangte nach der Eröffnung der Untersuchung Ende November 2021 zahlreiche Editionen und führte Einvernahmen mit zwei Zeugen durch. Die beiden Beschuldigten wurden im noch ungetrennten Vorfahren sowie anlässlich der Schlusseinvernahme einvernommen und konnten Ergänzungsfragen stellen (Verfahrensakten BA, pag. 13-01- 0003 ff.; 13-02-006 ff.). Angesichts der umfangreichen und detaillierten Anklage vom 4. Juli 2024 (act. 1.1), worin die einzelnen Tathandlungen und Tatbeiträge umschrieben wurden, und den bis dahin vorgenommenen Untersuchungshandlungen ist nicht anzunehmen, dass die Beweislage nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2025 eine wesentliche Änderung erfahren hätte. Insbesondere war die Rollenverteilung der Beschuldigten nicht mehr zu klären und soweit ersichtlich, haben sie sich im Vorverfahren nicht gegenseitig belastet und insbesondere bezüglich Geld- zahlungen übereinstimmende Aussagen getätigt (Verfahrensakten BA, pag. 13-01-0003 ff.; 13-01-0071 ff.; 13-02-006 ff.; 13-02-0071 ff.). Auch wenn eine gegenseitige Schuldzuweisung im Hauptverfahren nicht gänzlich aus- geschlossen werden kann bzw. konnte, ändert dies nichts daran, dass die den Beschuldigten gemäss Anklageschrift vom 4. Juli 2024 vorgehaltenen Vorwürfe in zwei separaten Verfahren beurteilt werden können bzw. einzeln beurteilt werden konnten, ohne dass wesentliche Gefahr von sich widerspre- chenden Urteilen ersichtlich ist. Grundsätzlich präjudiziert das Urteil gegen den Mitbeschuldigten lediglich den objektiven Tatbestand und nicht auch automatisch die übrigen Voraussetzungen für einen Schuldspruch des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Mitbeschuldigten am 21. Februar 2025 ein Urteil gefällt, womit es ihr offensichtlich möglich war, die gemeinsam angeklagten Tatvorwürfe separat zu beurteilen. Mit der Verfahrenstrennung geht unbestrittenermassen ein gewisser Verlust von Parteirechten und damit auch die Verschlechterung der strafprozessua- len Situation der beschuldigten Person einher. Diese Einschränkung ist bei Vorliegen von sachlichen Gründen i.S.v. Art. 30 StPO vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 149 IV 172 E. 1.2.3 und Urteil des Bundesgerichts 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 10.3). Ein all- fälliger Verlust der Teilnahmerechte wirkt sich auf die Stellung des Be- schwerdeführers im vorliegenden Fall jedoch wenig einschneidend aus. Die Untersuchung ist abgeschlossen und das Verfahren vor der Vorinstanz war ebenfalls bereits fortgeschritten. Im Vorverfahren und bis zur Hauptverhand- lung wurden dem Beschwerdeführer Teilnahme- und Konfrontationsrechte sowie Akteneinsicht in sämtliche Akten des Vorverfahrens (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0011; -0033 ff.) sowie des Hauptverfahrens SK.2024.39 bis zur erfolgten Verfahrenstrennung (act. 11.2) gewährt. Diesbezüglich wurde die Rügemöglichkeit i.S.v. Art. 147 Abs. 4 StPO gewahrt. Dem Beschwerde- führer wurde – soweit ersichtlich – bisher einzig keine Einsicht in Akten
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gewährt, die nach der Trennung des Verfahrens am 7. Februar 2025 er- gangen sind (act. 11.2). Sollten die anlässlich der Hauptverhandlung im Ver- fahren SK.2024.39 von B. gemachten Aussagen resp. das entsprechende Protokoll in das Verfahren SK.2025.5 beigezogen werden, wird die Vor- instanz dem Beschwerdeführer in dieses Einsicht gewähren müssen und er wird hierzu Stellung nehmen können. Ausserdem steht dem Beschwerdefüh- rer das Recht auf Konfrontation mit dem Belastungszeugen zu.
2.5 Aus dem Gesagten folgt, dass zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom
7. Februar 2025 mehrere objektive und sachliche Gründe für eine Verfah- renstrennung vorlagen. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.
3.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 20. Mai 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Advokat Gabriel Giess, Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger, Beschwerdegegner
Vorinstanz
BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Gegenstand
Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2025.15
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») erhob am 4. Juli 2024 in der Untersuchung SV.21.1582 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer», «SK» oder «Vorinstanz») Anklage gegen B. wegen Sich-bestechen-Lassens (Art. 322quater StGB), ungetreuer Amtsfüh- rung (Art. 314 StGB) und Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) sowie gegen A. wegen Bestechens (Art. 322ter StGB) und Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung ([Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB]; act. 1.1). Daraufhin eröffnete die Strafkammer das Verfahren SK.2024.39 und lud die Parteien am 8. Januar 2025 zur Hauptverhandlung vom 5. und 7. Februar 2025 vor (Verfahrensakten SK, pag. 6.332.001 ff.).
B. Mit E-Mail vom 3. Februar 2025 gelangte der Verteidiger von A., Advokat Gabriel Giess, an die Strafkammer und ersuchte unter Verweis auf die ärzt- liche Bescheinigung vom 14. Januar 2025 um Verschiebung der angesetzten Hauptverhandlung (Verfahrensakten SK, pag. 6.232.6.001 ff.).
C. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 setzte der Einzelrichter der Strafkammer die auf den 5. Februar 2025 angesetzte Hauptverhandlung ab, setzte sie neu auf den 7. Februar 2025 fest und wies das entsprechende Gesuch von A. ab. Zudem wurde A. angewiesen, sich am 5. und 6. Februar 2025 für eine Abklärung durch den Amtsarzt des Kantons Basel-Stadt bereitzuhalten (Ver- fahrensakten SK, pag. 6.255.001 f.). Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 wurde A. aufgefordert, sich zur Abklärung der Verhandlungsfähigkeit am
6. Februar 2025, um 9.00 Uhr, bei der Klinik C. einzufinden (Verfahrensakten SK, pag. 6.255.009 f.).
D. Die am 6. Februar 2025 seitens der Strafkammer bei der Klinik C. vorgenom- menen Abklärungen ergaben, dass A. zum Termin betreffend Abklärung der Verhandlungsfähigkeit nicht erschienen war. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies der Einzelrichter das Gesuch von A. um Abnahme der Vorladung und Neuansetzung der Hauptverhandlung ab, hielt an der Vorladung vom
8. Januar 2025 fest und verpflichtete A., zur Hauptverhandlung vom 7. Feb- ruar 2025 persönlich zu erscheinen (Verfahrensakten SK, pag. 6.255.012 f.).
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E. Nachdem A. der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2025 fernblieb, stellten die BA und die Privatklägerschaft mündlich u.a. den Antrag auf Trennung des gegen die beiden Beschuldigten geführten Verfahrens. Daraufhin gewährte der Einzelrichter den Parteien das rechtliche Gehör. Der Mitbe- schuldigte B. sowie der Verteidiger von A. sprachen sich gegen die Trennung des Verfahrens aus. Mit mündlicher Verfügung wies der Einzelrichter die Anträge auf Verschiebung der Hauptverhandlung sowie Durchführung des Abwesenheitsverfahrens ab und gab dem Antrag auf Trennung des Verfah- rens statt. Die Hauptverhandlung wurde im Anschluss ohne den Verteidiger von A. fortgesetzt (act. 3).
F. Mit Beschwerde vom 17. Februar 2025 gelangte A. an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, es sei die Abtrennung des gegen ihn geführten Strafverfahrens vom Strafverfahren gegen Mitbeschuldigten B. für bundesrechtswidrig zu erklären und die Angeklagten seien gemeinsam zu beurteilen. Des Weiteren ersucht er um Zustellung des vollständigen Ver- fahrensprotokolls der Verhandlung vom 7. Februar 2025 und um Gewährung des rechtlichen Gehörs und Replikrechts zu den Eingaben der Parteien im vorliegenden Verfahren (act. 1).
G. Am 20. Februar 2025 reichte die Strafkammer der Beschwerdekammer das Hauptverhandlungsprotokoll vom 7. Februar 2025 ein, welcher die Nieder- schrift der vom Einzelrichter anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Feb- ruar 2025 mündlich eröffneten und begründeten Trennungsverfügung enthält (act. 3). Eine Kopie des Hauptverhandlungsprotokolls wurde A. am 25. Feb- ruar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 4).
H. Mit Urteil SK.2024.39 vom 21. Februar 2025 stellte der Einzelrichter der Strafkammer das Verfahren gegen B. in Bezug auf den Vorwurf der Verlet- zung des Amtsgeheimnisses (Anklageziffer 1.1.3 im Zusammenhang mit der E-Mail vom 10. Februar 2015) ein und sprach ihn vom Vorwurf des Sich- bestechen-Lassens (Anklageziffer 1.1.1 lit. b) sowie der mehrfachen unge- treuen Amtsführung (Anklageziffer 1.1.2) frei. Hinsichtlich des mehrfachen Sich-bestechen-Lassens (Anklageziffer 1.1.1 lit. a, c und d) und der Verlet- zung des Amtsgeheimnisses (Anklageziffer 1.1.3 im Zusammenhang mit der E-Mail vom 12. Mai 2015) wurde B. schuldig gesprochen und mit einer bedingt vollziehbareren Geldstrafe von 220 Tagessätzen à Fr. 100.-- bestraft (act. 11.1).
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I. Die BA und der Einzelrichter der Strafkammer liessen sich zur Beschwerde von A. mit Eingaben vom 4. und 17. März 2025 vernehmen, worin sie die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei (act. 5 und 10). Mit separatem Schreiben vom 17. März 2025 reichte die Strafkammer ihre Verfahrensakten in Papierform und diejenigen der BA in elektronischer Form ein. Zugleich reichte die Strafkammer nebst dem Urteil SK.2024.39 vom 21. Februar 2025 das Schreiben vom 21. Februar 2025 ein, mit welchem sie dem Verteidiger von A. das Hauptverhandlungsproto- koll vom 7. Februar 2025 zugestellt und mitgeteilt hatte, dass das Verfahren gegen A. neu unter der Geschäftsnummer SK.2025.5 weitergeführt werde (act. 11, 11.1-11.2). Innert erstreckter Frist ersuchte B. mit Eingabe vom
24. März 2025 um Gutheissung der Beschwerde (act. 12). Die unaufgefor- derte Eingabe von A. vom 1. April 2025, mit welcher er an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen festhielt (act. 14), wurde den anderen Parteien am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erst- instanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können. Entscheide, gegen welche die Beschwerde gemäss Art. 65 Abs. 1 und Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO aus- geschlossen ist, betreffen den Gang des Verfahrens. Dabei handelt es sich insbesondere um Entscheide, welche sich auf die Fortführung und den
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Ablauf des Verfahrens vor oder während der Hauptverhandlung beziehen (BGE 143 IV 175 E. 2.2; 140 IV 202 E. 2.1; 138 IV 193 E. 4.3.1). Die Lehre und Rechtsprechung unterscheiden in Bezug auf die Anfechtungsmöglich- keit zwischen verfahrensleitenden Entscheiden, die vor und während der Hauptverhandlung ergangen sind. Das Bundesgericht lässt die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO gegen vor der Eröffnung der Hauptverhand- lung getroffenen Entscheide zur Führung des Verfahrens grundsätzlich zu, wenn sie der betroffenen Person einen nicht wieder gutzumachenden Nach- teil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen können (BGE 143 IV 175 E. 2.2.; 140 IV 202 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_656/2020 vom
30. September 2021 E. 2.2; s.a. FRISCHKNECHT/REUT, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, Art. 65 StPO N. 4). Dieser Nachteil muss rechtlicher Natur sein und setzt voraus, dass er sich durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr beheben lässt (BGE 141 IV 284 E 2.2; 137 IV 172 E. 2.1). Ein Teil der Lehre erachtet die Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide, die während der Hauptverhandlung ergangenen sind, als unzulässig (KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 393 StPO N. 29; STRÄULI, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 393 StPO N. 26; so auch bereits die Botschaft zur Vereinheitlichung der Straf- prozessordnung vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1312). Nach an- derer und teilweise auch neuerer Lehrmeinung ist auf diese Unterscheidung zu verzichten und die Beschwerde ist zuzulassen, wenn prozessleitende Entscheide des erstinstanzlichen Gerichts einen nicht wieder gutzumachen- den Nachteil bewirken (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 393 StPO N. 13; s.a. GUIDON, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 393 StPO N. 13). Das Bundesgericht nimmt neu grundsätzlich einheitlich an, dass im Falle einer Verfahrens- trennung den betroffenen Personen erhebliche prozessuale Nachteile drohen und bejaht den nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, sofern keine Umstände vorliegen, die es rechtfertigen würden, einen solchen Nachteil zu verneinen (BGE 147 IV 188 E. 1.3.4 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.5.4 und 1.5.5).
1.3 Vorliegend angefochten ist eine verfahrensleitende Verfügung des erst- instanzlichen Gerichts betreffend Trennung des gegen die beiden Mitbe- schuldigten geführten Verfahrens. Dieser Entscheid wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2025 mündlich eröffnet. Damit wurde die vorliegende Beschwerde vom
17. Februar 2025 fristgerecht erhoben. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (E. 2), ist die Beschwerde unbegründet, weshalb die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93
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Abs. 1 lit. a BGG droht und die angefochtene Verfügung deshalb ausnahms- weise anfechtbar wäre, offengelassen werden kann.
2.
2.1 Seinen Entscheid, das gemeinsam angeklagte Verfahren zu trennen, be- gründete der Einzelrichter anlässlich der Hauptverhandlung zusammen- gefasst damit, dass die den Mitbeschuldigten gemachten Vorwürfe getrennt beurteilt werden könnten. Die Teilnahme- und Konfrontationsrechte der Beschuldigten könnten tangiert sein. Die Beschuldigten würden bei der Ver- fahrenstrennung jedoch keine Schlechterstellung erfahren. Des Weiteren drohe gegenüber B. die Verjährung betreffend den Vorwurf der Amtsgeheim- nisverletzung. Schliesslich spreche auch das Beschleunigungsgebot für die Trennung des Verfahrens (act. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, dass eine Verfahrenstren- nung für ihn massive Einschränkung der Teilnahmerechte zur Folge habe, da kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen des Mitbeschuldigten im eigenständigen Hauptverfah- ren bestehe. Ihm gehe bezogen auf Beweiserhebungen des anderen Verfahrens das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren. Als Beschuldigter müsse er wissen, was die andere Person zur gleichen Sache ausgesagt habe, anderenfalls sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör und faires Verfahren verletzt. Der Vorwurf der aktiven und passiven Bestechung könne nicht für einen Beschuldigte beurteilt werden, ohne dass der Ausgang für den anderen Beschuldigten präjudiziert werde. Werde der Mitbeschul- digte der passiven Bestechung für schuldig befunden, sei erstellt, dass der Tatbestand der Bestechung aus Sicht des Gerichts gegeben sei. Damit sei der Ausgang seines Verfahrens bereits klar, ohne dass der Beschwerde- führer seine Depositionen vor Gericht geltend machen konnte. Auch pro- zessökonomisch mache eine Abtrennung keinen Sinn. Er werde anlässlich seines Verfahrens Vorfragen formulieren, die einen Einfluss auf die verwert- baren Beweise des Verfahrens haben können. Es könne somit sein, dass bei den Beschuldigten von einer unterschiedlichen beweisrechtlichen Aus- gangslage ausgegangen werde, was widersprüchliche Entscheide provo- ziere. Die Verjährung des Vorwurfs der Amtsgeheimnisverletzung sei bereits eingetreten, weshalb das entsprechende Argument der Vorinstanz nicht stichhaltig sei. Da dieser Vorwurf nur den Mitbeschuldigten betreffe, wäre es möglich gewesen, nur diesen Teilaspekt abzutrennen, ohne die gemeinsam angeklagten Tatvorwürfe insgesamt abzutrennen. Zudem dauere das Straf- verfahren bereits mehrere Jahre, ohne dass dies auf das Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen wäre. Dem Beschwerdeführer erhelle daher
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nicht, weshalb der Verfahrensbeschleunigung nun ein derart hoher Stellen- wert zugeschrieben werde (act. 1, S. 5 ff.; act. 14).
2.3
2.3.1 Gemäss dem in Art. 29 StPO statuierten Grundsatz der Verfahrenseinheit werden Straftaten namentlich dann gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Der Grundsatz bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und das Fairnessgebot (vgl. Art. 8 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO); überdies dient er der Prozessökonomie (BGE 138 IV 29 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2). 2.3.2 Ein Abweichen vom Grundsatz der Verfahrenseinheit durch Verfahrens- trennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Ver- zögerung vermeiden helfen. In der Literatur werden als sachliche Gründe etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreich- barkeit einzelner beschuldigter Personen genannt. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_23/2021 vom
20. Juli 2021 E. 3.3; 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 188). Die Verfahrenstrennung ist mit Blick auf den Anspruch auf ein faires Verfahren namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern besonders problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will. Belasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar welcher Beschuldigter welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Ver- fahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide (Urteile des Bundes- gerichts 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 10.3 m.H.; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3). 2.4
2.4.1 Wie der Einzelrichter zutreffend ausführt, geht es beim Bestechungsvorwurf aufgrund der Spiegelbildlichkeit des Tatbestandes der aktiven und passiven Bestechung zwar um ein faktisches Zusammenwirken von mutmasslichem Bestecher und Bestochenem (act. 3, S. 7). Die Bestechungsdelikte sind spie- gelbildlich ausgestaltet und erfordern stets mindestens einen Bestecher und
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einen Bestochenen. Eine Mittäterschaft oder Teilnahme i.S.v. Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO wird damit nicht begründet, weshalb dieser Sachverhaltskomplex grundsätzlich einer separaten Beurteilung zugänglich ist. Ferner wird dem Beschwerdeführer Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung vorgeworfen. Gestützt auf den Grundsatz der Akzessorietät wird für eine Beurteilung des Handelns des Beschwerdeführers eine Verurteilung resp. ein Freispruch des Mitbeschuldigten als Haupttäter vorausgesetzt, wobei die konkrete Rolle des Gehilfen ohnehin eine getrennte Beurteilung erfordert. Damit kann auch dieser Vorwurf grundsätzlich getrennt beurteilt werden. Da die Amtsgeheim- nisverletzung lediglich dem Mitbeschuldigten vorgeworfen wird, greift der Grundsatz der Verfahrenseinheit diesbezüglich nicht. 2.4.2 Jedoch drohte in Bezug auf den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung zum Zeitpunkt der verfügten Verfahrenstrennung die Verjährung einzutreten. Der Mitbeschuldigte B. wurde im Zusammenhang mit zwei E-Mails vom
10. Februar 2015 und 12. Mai 2015 der mehrfachen Amtsgeheimnisver- letzung angeklagt (act. 1.1, S. 19). Obschon die Vorinstanz das Verfahren gegen B. im Zusammenhang mit der E-Mail vom 10. Februar 2015 mit Urteil SK.2024.39 vom 21. Februar 2025 eingestellt hat, konnte der zweite Vorwurf bezüglich der E-Mail vom 12. Mai 2015 materiell beurteilt werden, wofür der Mitbeschuldigte verurteilt wurde (act. 11.1). Ein sachlicher Grund für die Verfahrenstrennung war mit Blick auf die drohende Verjährung des (für das Strafmass mutmasslich nicht unwesentlichen) Vorwurfs der Amtsgeheimnis- verletzung gegeben. Wie der Einzelrichter in seiner Vernehmlassung vom
17. März 2025 zutreffend ausführt, wäre die Trennung des von der drohen- den Verjährung betroffenen Verfahrensteils nicht sachgerecht gewesen, zumal damit eine Verfahrenstrennung in Bezug auf den Mitbeschuldigten erfolgt wäre, obschon das Gesetz für die ihn betreffenden Vorwürfe grund- sätzlich eine gemeinsame Beurteilung vorschreibt (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO). 2.4.3 Die Beschwerdegegnerin 1 eröffnete die Untersuchung gegen die beiden Beschuldigten am 30. November 2021 (Verfahrensakten BA, pag. 01-01-
0001) und erhob am 4. Juli 2024 bei der Vorinstanz Anklage (act. 1.1). Aus den Akten der Vorinstanz ergibt sich, dass die Festlegung des Termins für die Hauptverhandlung im September 2024 eingeleitet und mehrere Termin- anfragen erforderlich machte (Verfahrensakten SK, pag. 6.310.001 ff.). Schliesslich wurde die Hauptverhandlung mit Schreiben vom 11. November 2024 auf den 5. und 7. Februar 2025 festgelegt und die entsprechenden Vorladungen ergingen am
8. Januar 2025 (Verfahrensakten SK, pag. 6.310.039 f.; 6.320.001 ff.). In der Folge setzte die Vorinstanz die Hauptverhandlung vom 5. Februar 2025 ab und setzte sie neu auf den
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7. Februar 2025 an (Verfahrensakten SK, pag. 6.255.001 f.), zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Die vom Verteidiger des Beschwerdeführers der Vorinstanz eingereichte ärztliche Bescheinigung vom 14. Januar 2025 bezog sich auf den Verhand- lungstermin vom 5. Februar 2025 (Verfahrensakten SK, pag. 6.232.6.003). Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung der Vorinstanz, sich am
6. Februar 2025 der Abklärung der Verhandlungsfähigkeit zu unterziehen nicht gefolgt ist und für die Verhandlung vom 7. Februar 2025 kein weiteres ärztliches Attest einreichen liess, ist er entgegen seiner Pflicht zur persönli- chen Teilnahme der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Dies wird vom Beschwerdeführer vorliegend auch nicht bestritten. Angesichts der Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, des Inhalts der ärztlichen Bescheinigung vom 14. Januar 2025 und der darin angegebenen medi- zinischen Gründe für das Nichterscheinen des Beschwerdeführer zum Verhandlungstermin vom 5. Februar 2025 sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer u.a. aus denselben Gründen bereits im Vorverfahren auf die mündliche Schlusseinvernahme verzichtete und sich schriftlich befragen liess (Verfahrensakten BA, pag. 13-02-0052 ff.), war am 7. Februar 2025 die Annahme der hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer innert der vom Gesetz für eine Vorladung vorgesehene Frist zu einer zweiten Verhandlung nicht erscheinen würde und eine neue Hauptverhandlung kaum zeitnah durchgeführt werden konnte, berechtigt. Dabei hatte der Einzelrich- ter auch den Anspruch des Mitbeschuldigten auf beförderliche Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als eine nicht komplexe Untersuchung betroffen war, die zum Zeit- punkt der Verfahrenstrennung jedoch bereits mehr als drei Jahre dauerte. Unabhängig von der Frage, ob die Untersuchung schleppend vorangetrieben wurde, war der Einzelrichter angesichts der Verfahrensdauer sowie der drohenden Verjährung in Bezug auf den Vorwurf der Amtsgeheimnisverlet- zung gehalten, das Verfahren voranzutreiben und weitere unnötige Verzö- gerungen zu vermeiden. Unter diesen Umständen war die Verfahrenstren- nung auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot angebracht gewesen. 2.4.4 Der Einzelrichter erkennt, dass durch die Verfahrenstrennung die Konfronta- tions- und Teilnahmerechte der Parteien tangiert werden könnten, verneint jedoch eine Schlechterstellung der beiden Beschuldigten im konkreten Fall damit, dass bei allfälliger Bejahung des objektiven Tatbestands der passiven Bestechung der subjektive Tatbestand von beiden Beschuldigten separat gewürdigt werden müsse (act. 10, S. 4 f.). Dem ist aus nachfolgenden Über- legungen zuzustimmen.
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Die Beschwerdegegnerin 1 verlangte nach der Eröffnung der Untersuchung Ende November 2021 zahlreiche Editionen und führte Einvernahmen mit zwei Zeugen durch. Die beiden Beschuldigten wurden im noch ungetrennten Vorfahren sowie anlässlich der Schlusseinvernahme einvernommen und konnten Ergänzungsfragen stellen (Verfahrensakten BA, pag. 13-01- 0003 ff.; 13-02-006 ff.). Angesichts der umfangreichen und detaillierten Anklage vom 4. Juli 2024 (act. 1.1), worin die einzelnen Tathandlungen und Tatbeiträge umschrieben wurden, und den bis dahin vorgenommenen Untersuchungshandlungen ist nicht anzunehmen, dass die Beweislage nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2025 eine wesentliche Änderung erfahren hätte. Insbesondere war die Rollenverteilung der Beschuldigten nicht mehr zu klären und soweit ersichtlich, haben sie sich im Vorverfahren nicht gegenseitig belastet und insbesondere bezüglich Geld- zahlungen übereinstimmende Aussagen getätigt (Verfahrensakten BA, pag. 13-01-0003 ff.; 13-01-0071 ff.; 13-02-006 ff.; 13-02-0071 ff.). Auch wenn eine gegenseitige Schuldzuweisung im Hauptverfahren nicht gänzlich aus- geschlossen werden kann bzw. konnte, ändert dies nichts daran, dass die den Beschuldigten gemäss Anklageschrift vom 4. Juli 2024 vorgehaltenen Vorwürfe in zwei separaten Verfahren beurteilt werden können bzw. einzeln beurteilt werden konnten, ohne dass wesentliche Gefahr von sich widerspre- chenden Urteilen ersichtlich ist. Grundsätzlich präjudiziert das Urteil gegen den Mitbeschuldigten lediglich den objektiven Tatbestand und nicht auch automatisch die übrigen Voraussetzungen für einen Schuldspruch des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Mitbeschuldigten am 21. Februar 2025 ein Urteil gefällt, womit es ihr offensichtlich möglich war, die gemeinsam angeklagten Tatvorwürfe separat zu beurteilen. Mit der Verfahrenstrennung geht unbestrittenermassen ein gewisser Verlust von Parteirechten und damit auch die Verschlechterung der strafprozessua- len Situation der beschuldigten Person einher. Diese Einschränkung ist bei Vorliegen von sachlichen Gründen i.S.v. Art. 30 StPO vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 149 IV 172 E. 1.2.3 und Urteil des Bundesgerichts 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 10.3). Ein all- fälliger Verlust der Teilnahmerechte wirkt sich auf die Stellung des Be- schwerdeführers im vorliegenden Fall jedoch wenig einschneidend aus. Die Untersuchung ist abgeschlossen und das Verfahren vor der Vorinstanz war ebenfalls bereits fortgeschritten. Im Vorverfahren und bis zur Hauptverhand- lung wurden dem Beschwerdeführer Teilnahme- und Konfrontationsrechte sowie Akteneinsicht in sämtliche Akten des Vorverfahrens (Verfahrensakten BA, pag. 16-01-0011; -0033 ff.) sowie des Hauptverfahrens SK.2024.39 bis zur erfolgten Verfahrenstrennung (act. 11.2) gewährt. Diesbezüglich wurde die Rügemöglichkeit i.S.v. Art. 147 Abs. 4 StPO gewahrt. Dem Beschwerde- führer wurde – soweit ersichtlich – bisher einzig keine Einsicht in Akten
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gewährt, die nach der Trennung des Verfahrens am 7. Februar 2025 er- gangen sind (act. 11.2). Sollten die anlässlich der Hauptverhandlung im Ver- fahren SK.2024.39 von B. gemachten Aussagen resp. das entsprechende Protokoll in das Verfahren SK.2025.5 beigezogen werden, wird die Vor- instanz dem Beschwerdeführer in dieses Einsicht gewähren müssen und er wird hierzu Stellung nehmen können. Ausserdem steht dem Beschwerdefüh- rer das Recht auf Konfrontation mit dem Belastungszeugen zu.
2.5 Aus dem Gesagten folgt, dass zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom
7. Februar 2025 mehrere objektive und sachliche Gründe für eine Verfah- renstrennung vorlagen. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
3.2 Wird das ausschliesslich von einem der Beschuldigten erhobene Rechtsmit- tel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfah- rensrechte entstandenen Kosten der übrigen beschuldigten Personen zu tragen (vgl. zur analogen Situation der unterliegenden Privatklägerschaft das Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 m.w.H.; für den allein unterliegenden durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten siehe den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.278 vom 13. August 2020 E. 6). Die Entschädigungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach dem Prinzip des Obsiegens bzw. des Unterliegens (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_500/2018 vom 4. März 2019 E. 4.2). Als unterliegend bzw. ob- siegend gilt eine private Partei im strafrechtlichen Verfahren nur dann, wenn sie Anträge gestellt hat. Nur wenn sie Anträge stellt, hat sie bei Obsiegen Anspruch auf Entschädigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom
1. Juni 2016 E. 2.3; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.179 vom 13. Oktober 2021 E. 6.2). Der Mitbeschuldigte stellte im vorliegenden Verfahren den Antrag auf Gutheissung der vom Beschwerde- führer erhobenen Beschwerde (act. 12). Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens (supra E. 2.6) ist dem Beschwerdegegner 2 keine Entschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 20. Mai 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Advokat Gabriel Giess - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Rolf Liniger - Bundesstrafgericht, Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).