Sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB), ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) und Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB)
Sachverhalt
beweismässig grundsätzlich erstellt. Der Umstand, dass A. die beiden Akontorechnungen bereits am 18. Dezember 2012 (unter Korrektur des darauf angegebenen Rechnungsdatums), also vor der Begehung am Folgetag, visierte und zur Zahlung freigab, stellt keine Bestätigung einer falschen Tatsache dar. A. teilte B. schriftlich mit, dass seine Leute eine erste Akontorechnung an die Begehung mitbringen können, woraus sich ergibt, dass diese vor der Begehung zu erstellen war und der vorab Akonto in Rechnung gestellte Aufwand auf einer Schätzung beruhen musste. Daran ändert nichts, dass die Rechnungen schon vor der Begehung eingereicht worden waren, wie die Anklage ausführt. Nicht nachgewiesen ist hingegen, dass die Erhöhung des Stundenaufwands in den beiden am 13. Dezember 2012 eingereichten Offerten grundlos erfolgt sei. Die erste Offerteneinreichung erfolgte am 31. August 2012; beide Offerten enthielten keine Frist für eine Annahme. Danach verstrichen mehrere Monate, bis – was auch die Anklage einräumt – am 12. Dezember 2012 eine Besprechung zwischen A. und B. stattfand und die D. AG am Folgetag die beiden modifizierten Offerten – unverändert auf 31. August 2012 datiert – einreichte. Der Umstand, dass in den beiden modifizierten Offerten der Leistungsbeschrieb bei grösserem Stundenaufwand gleich lautete, beweist noch nicht, dass für die gleiche Leistung einfach mehr Stunden veranschlagt wurden, wie die Anklage geltend macht. Die in den Offerten in den Positionen 01 bis 05 bloss formal umschriebenen Leistungen sind nämlich hinsichtlich des tatsächlichen Aufwands vom konkret zu erstellenden Projekt abhängig; Inhalt und Umfang dieser Projekte ergeben sich jedoch weder aus den Offerten noch aus anderen Aktenstücken. Der Beschuldigte erklärte in allgemeiner Weise, dass in solchen Projekten (d.h. CAD-Planerfassung) in der Regel mit den Offerenten eine Begehung vor Ort
- 71 - SK.2024.39 erfolge, um das Ausmass der Arbeiten für die Offertstellung abschätzen zu können (BA 13-01-0019 f.; vgl. vorne E. 2.7.5 betreffend Projekt O. Gebäude- aufnahmen). Auf Vorhalt, dass die Erhöhungen des Stundenaufwands laut Anklage nicht plausibel erscheinen würden, erklärte der Beschuldigte in der Hauptverhandlung, er vermöge sich nicht mehr so gut daran zu erinnern. Aber es verhalte sich so, wenn jemand einen Auftrag rechne respektive erhalte, gehe er die Anlage anschauen oder er erhalte weitere Unterlagen, die das Angebot dann verändern würden, entweder preisgünstiger oder teurer (SK 6.731.014). In Bezug auf den konkreten Vorwurf betreffend die beiden Offerten K. CAD- Planerfassung erklärte der Beschuldigte , dass dies schon lange her sei. Er glaube aber, dass die Offerten, die sie erhalten hätten, geprüft worden seien, indem man vor Ort gegangen sei und (den Aufwand an-)geschaut habe. Es sei ein […]gebäude gewesen. Er nehme an, dass es deswegen dann eine Anpassung der Offerte gegeben habe, aber er könne es nicht mehr sagen. Er wisse einfach, dass sie keine Pläne (mehr) gehabt hätten (BA 13-01-0088 f.). Betreffend die beiden Offerten L. CAD-Planerfassung erklärte der Beschuldigte, er glaube nicht, dass er B. getroffen habe, aber er könne es nicht mehr sagen; auf die Baustelle sei B. nicht gekommen. Mehr könne er nicht dazu sagen, er wisse es beim besten Willen nicht mehr. Er könne nicht mehr sagen, weshalb die Stunden angepasst worden seien (BA 13-01-0089 f.). In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht mehr, weshalb die Arbeitsstunden in den Offerten für diese beiden Projekte erhöht worden seien. Er glaube, dass B. ungenügende Pläne erhalten habe; so etwas sei immer ein Ärgernis gewesen (SK 6.731.014). Der Beschuldigte verneinte sodann die Frage, ob die (ersten) Offerten in der Zeit zwischen August und Dezember 2012 nachverhandelt worden seien (SK 6.731.014). Diese Aussage wird durch die Aussage des Zeugen G. gestützt, welcher erklärte, dass mit Lieferanten nicht habe über Offerten verhandelt werden dürfen. Der Zeuge ergänzte, nur wenn es bezüglich Spezifikationen Fragen gegeben habe, seien Gespräche geführt worden; darüber sei ein Protokoll geführt worden (BA 12-01-0008). Die Ausführungen des Beschuldigten erscheinen keineswegs abwegig. Da zwischen den ersten und den zweiten Offerten mehrere Monate verstrichen waren und am Tag vor der Einreichung der zweiten Offerten am 12. De- zember 2012 eine Besprechung zwischen A. und B. stattfand, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der konkrete Auftragsumfang einen grösseren Stundenaufwand erforderte und die höheren Offerten somit gerechtfertigt waren. Nach dem Gesagten ist nicht erwiesen, dass der Beschuldigte in diesen Projekten die Aufträge auf der Basis von grundlos erhöhten Offerten erteilte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die D. AG mehr als drei Monate, nachdem sie ihre Offerten vom 31. August 2012 bei der SBB eingereichte hatte, ohne eine Antwort erhalten zu haben, an ihre Offerten nicht mehr gebunden war (Art. 5 OR). Demzufolge hätte die SBB die ursprünglichen Offerten im Dezember 2012 gar
- 72 - SK.2024.39 nicht mehr verbindlich annehmen können. Das Einholen neuer Offerten und deren Genehmigung ist auch in dieser Hinsicht als rechtmässig zu beurteilen. 3.2.2.5 Damit fehlt es an einer Pflichtverletzung. Da die Arbeiten offensichtlich zum offerierten Preis ausgeführt wurden, fehlt es zudem an einem Schaden der SBB. 3.2.3 Nachtrag / Zusätzliche Arbeiten 3.2.3.1 Projekt K. CAD-Planerfassung Die D. AG reichte eine auf 1. Februar 2013 datierte Schlussrechnung 12148/1 betreffend das Projekt K. CAD-Planerfassung ein, worin sie Materialkosten (CAD-Plot Farbe und Faltung) von Fr. 141.85 in Rechnung stellte. Der Beschul- digte visierte diese am 6. Februar 2013 (BA B1-10-01-0033). Mit Rech- nung 13107 vom 27. Februar 2013 stellte die D. AG betreffend Projekt K. CAD- Planerfassung (weitere) 15 Arbeitsstunden à Fr. 110.-- mit der Angabe «Nach- trag / zusätzliche Arbeiten CAD-Schnitt E-E Erfassung inkl. Aufnahmen vor Ort» im Betrag von Fr. 1’782.-- inkl. MWST in Rechnung. Der Beschuldigte kontrol- lierte und visierte diese Rechnung am 5. März 2013 (BA B1-10-01-0034). Die Anklage erblickt in diesen Handlungen Pflichtverletzungen des Beschuldig- ten, welche der SBB einen Schaden von total Fr. 1'923.85 verursacht hätten. In Bezug auf die Rechnung vom 1. Februar 2013 ist davon auszugehen, dass es sich aufgrund der Bezeichnung «Schlussrechnung 12148/1» um einen Zusatz zur Schlussrechnung 12148 vom 23. Januar 2013 betreffend den Auftrag K. CAD-Planerfassung handelt. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die D. AG diese Materialkosten nicht separat hätte in Rechnung stellen dürfen, d.h. dass diese Kosten in der am 13. Dezember 2012 eingereichten Offerte enthalten wa- ren. Mit der materiellen Kontrolle und Visierung durch den Beschuldigten wurde die Rechnung als in Ordnung befunden. Aufgrund des Ermessens, das dem Be- amten bei der Erfüllung seiner Aufgaben grundsätzlich zukommt, kann nicht ge- sagt werden, dass der Beschuldigte pflichtwidrig handelte. Die Offerten vom 31. August 2012 und 13. Dezember 2012 (datiert 31. Au- gust 2012) betreffend Projekt K. CAD-Planerfassung führen unter der Position 02 «4 Schnitte (3 quer, 1 längs)» auf (BA B1-10-01-0013, -0016). Mangels anderer Anhaltspunkte in den Akten ist bei der Rechnung 13107 vom 27. Februar 2013 aufgrund der Spezifikation «CAD-Schnitt E-E Erfassung inkl. Aufnahmen vor Ort» davon auszugehen, dass es sich hierbei um nachträglich bestellte Arbeiten handelt, welche – aufgrund der Rechnungskontrolle des Beschuldigten – tatsäch- lich geleistet wurden und entsprechend zu vergüten waren. Eine Pflichtverlet- zung des Beschuldigten ist nach dem Gesagten nicht erstellt. Mangels einer Pflichtverletzung fehlt es auch an einem Schaden der SBB.
- 73 - SK.2024.39 3.2.3.2 Projekt L. CAD-Planerfassung Mit Rechnung 13108 vom 4. März 2013 stellte die D. AG betreffend Projekt L. CAD-Planerfassung mit der Angabe «Nachtrag / zusätzliche Arbeiten CAD- Planerfassung Querschnitt B-B / Untergeschoss, inkl. Aufnahmen vor Ort [keine Plangrundlagen]» 44 Arbeitsstunden à Fr. 110.-- im Betrag von total Fr. 5’227.20 inkl. MWST in Rechnung. Der Beschuldigte kontrollierte und visierte diese Rech- nung am 18. März 2013 (BA B1-10-01-0036). Mit E-Mail an den Beschuldigten vom 11. März 2013 reichte die D. AG eine neue, auf den 11. März 2013 datierte Rechnung 13108 ein, mit welcher sie 50 Arbeits- stunden à Fr. 110.-- – mit den im Übrigen gleichen Angaben wie in der Rechnung vom 4. März 2013 – zum Betrag von Fr. 5’940.-- inkl. MWST in Rechnung stellte (BA B1-10-01-0041). Diese Rechnung wurde vom Beschuldigten nicht visiert. In der E-Mail vom 11. März 2013 schrieb die D. AG: «Die zusätzlichen Arbeiten zum Projekt L. CAD-Planerfassung (vom Architekten LL.) in Auftrag gegeben, wurden nun abgeschlossen. Anbei die entsprechende Rechnung; diese Rech- nung ersetzt unsere 1. Akontorechnung vom 04.03.2013» (BA B1-10-01-0040). Mit E-Mail vom 14. März 2013 (08:57) teilte B. dem Beschuldigten mit, dass «…ich Dir, gemäss Euren Gesprächen, die angepassten Rechnungen zu- sende[n]; Du findest also im Anhang folgende Rechnungen für die zusätzlichen Rechnungen (für die vom Architekten in Auftrag gegebenen zusätzlichen Arbei- ten): - Rechnung vom 04.03.2013 über den Betrag von CHF 5’227.20 (Teil 1 /
13108) - Rechnung vom 13.03.2013 über den Betrag von CHF 712.80 (Schluss / 13108)» (BA B1-10-01-0042). Der Beschuldigte reklamierte mit E-Mail vom
14. März 2013 (09:02): «Halt die zweite Rechnung ist so nicht i.o. Wir haben ab- gemacht dass wir diesen Aufwand als Planpapierkosten bezeichnen und als Ein- zelrechnung gilt» (BA B1-10-01-0043). In der Folge sandte B. mit E-Mail vom
14. März 2013 (09:15) mit der Bemerkung «…so in Ordnung?» die Rechnung 13108/2, datiert auf 13. März 2013, mit der Angabe «Planpapierkosten» im Be- trag von Fr. 712.80 inkl. MWST (BA B1-10-01-0044 ff.). Der Beschuldigte kon- trollierte und visierte diese Rechnung am 18. März 2013 (BA B1-10-01-0038). Die Anklage erblickt in diesen Handlungen Pflichtverletzungen des Beschuldig- ten, welche der SBB einen Schaden von total Fr. 5’940.-- verursacht hätten. Der Beschuldigte erklärte in der Hauptverhandlung betreffend die E-Mail der D. AG vom 11. März 2013, er wisse nicht, ob man bei der D. AG zusätzliche Tätigkeiten oder Arbeiten bestellt habe, denn «im Lead» sei der Architekt gewe- sen (SK 6.731.014). Aufgrund der Angaben in den E-Mails der D. AG vom
11. März 2013 und 14. März 2013 ist davon auszugehen, dass es sich bei den vorgenannten Rechnungen vom 4. März 2013 und 11. März 2013 um vom Archi- tekten in Auftrag gegebene, zusätzliche Arbeiten zu dem vom Beschuldigten am
13. Dezember 2012 erteilten Auftrag handelt. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Rechnungen um «angebliche zusätzliche Arbeiten» handelt (Anklage- schrift S. 12), es sich also weder um von der SBB bestellte noch von der D. AG
- 74 - SK.2024.39 ausgeführte Arbeiten handelt, liegen nicht vor. Der Umstand, dass der Beschul- digte in der Folge eine Aufteilung der Rechnung für die nachträglichen Arbeiten in zwei separate Rechnungen für Arbeitsaufwand und Planpapierkosten ver- langte, bedeutet nicht, dass die Arbeiten weder nachträglich bestellt noch geleis- tet wurden. Der Gesamtbetrag der Rechnungen blieb zudem im Vergleich zur Rechnung vom 11. März 2013 unverändert. Es ist nicht erstellt, dass es sich nicht um nachträglich bestellte, zusätzliche Arbeiten handelt. Mit der Genehmigung und Visierung der Rechnungen liegt demnach keine Pflichtverletzung des Be- schuldigten vor. Mangels einer Pflichtverletzung fehlt es auch an einem Schaden der SBB. 3.2.4 Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten in diesem Anklagepunkt (Anklage Ziff. 1.1.2a) vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung freizusprechen. 3.3 Im Zusammenhang mit der Offerte J. CAD-Planerfassung 2013 / 2014 (Anklage Ziff. 1.1.2b) 3.3.1 In Bezug auf die Umschreibung des angeklagten Sachverhalts kann auf die Aus- führungen zum Vorwurf der Bestechung gemäss Anklage Ziff. 1.1.1b verwiesen werden (vorne E. 2.5.1). Die Anklage sieht eine Amtspflichtverletzung darin, dass der Beschuldigte einen von der Firma M. – welche im Projekt «J. CAD-Planer- fassung» Auftragnehmerin der SBB gewesen sei – zu vergebenden Auftrag im Projekt J. CAD-Planerfassung der D. AG vermittelt bzw. diesen direkt an die D. AG erteilt habe – der Beschuldigte mithin arrangiert habe, dass die D. AG diesen Auftrag für die M. habe ausführen können. Ausserdem habe sich der Be- schuldigte bei der M. dafür eingesetzt, dass diese die Rechnung der D. AG vom
25. Juli 2013 im Betrag von Fr. 6'282.60 bezahle (Anklageschrift S. 14). Hinsicht- lich einer Schädigung öffentlicher Interessen und eines unrechtmässigen Vorteils des Beschuldigten oder eines Dritten enthält die Anklageschrift keine Ausführun- gen. 3.3.2 Unter Hinweis auf die Ausführungen zur Bestechung (vorne E. 2.5) ist festzuhalten, dass in der Vermittlung bzw. Erteilung eines Auftrags der M. durch den Beschuldigten im Namen der M. an die D. AG kein amtliches Handeln liegt. Es handelt sich offensichtlich um ein privates Handeln des Beschuldigten. Liegt keine Amtshandlung vor, so ist auch keine Amtspflichtverletzung gegeben. 3.3.3 Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten in diesem Anklagepunkt (Anklage Ziff. 1.1.2b) vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung freizusprechen. 3.4 Im Zusammenhang mit dem Auftrag N. CAD-Planerfassung 2015 (Anklage Ziff. 1.1.2c) 3.4.1 In Bezug auf die Umschreibung des angeklagten Sachverhalts kann vorweg auf die Ausführungen zum Vorwurf der Bestechung gemäss Anklage Ziff. 1.1.1c
- 75 - SK.2024.39 verwiesen werden (vorne E. 2.6.1). Die Anklage führt unter diesem Anklagepunkt (Anklageschrift S. 15 f.) aus, der Beschuldigte habe die D. AG am 16. Feb- ruar 2015 um Einreichung einer Offerte für das obgenannte Projekt ersucht, wo- rauf die D. AG am 17. Februar 2015 eine Offerte im Betrag von Fr. 9’979.20, worin ein Aufwand von 84 Stunden veranschlagt worden sei, eingereicht habe. Der Beschuldigte habe mit E-Mail vom 25. / 26. Februar 2015 um Bereinigung der Offerte gebeten, d.h. er habe von der D. AG eine Zweiteilung der Rechnung und die Gewährung eines Rabatts von 10 % verlangt, wobei eine erste Rechnung im Betrag von Fr. 4’800.-- abzüglich des Rabatts von 10 % und zuzüglich 8 % MWST sofort und eine zweite Rechnung im Betrag von Fr. 4’440.-- abzüglich des Rabatts von 10 % und zuzüglich 8 % MWST nach Fertigstellung der Arbeiten einzureichen sei. Gemäss Anklage reichte die D. AG für ihre Arbeiten am 27. Februar 2015 eine erste Rechnung für 48,5 Stunden in der Höhe von Fr. 5’184.-- und am
16. März 2015 eine zweite Rechnung für 44,75 Stunden in der Höhe von Fr. 4’795.20 ein; damit habe sie einen Betrag von total Fr. 9’979.20 in Rechnung gestellt (vgl. auch Sachverhalt in Anklage Ziff. 1.1.1c). Das Datum der zweiten Rechnung sei von der D. AG – nach einer notwendigen Überarbeitung der Pläne
– auf Anweisung des Beschuldigten auf den 27. März 2015 angepasst und mit dem Hinweis auf «Offerte vom 11. März 2015» mit dem Vermerk «Im Nachtrag abberufene und ausgeführte Arbeiten» versehen worden; der Rechnungsbetrag von Fr. 4’795.20 sei gleichgeblieben. Der Beschuldigte habe, obwohl er gewusst habe, dass die Rechnungen nicht stimmen würden und zu hoch seien, die erste Rechnung am 27. Februar 2015 und die zweite Rechnung am 30. März 2015 visiert und zur Zahlung freigegeben. Damit sei der Rabatt von 10 % nicht zum Tragen gekommen, denn die D. AG habe mehr Stunden – insgesamt 93,25 – verrechnet, als effektiv geleistet bzw. ursprünglich offeriert worden seien, nämlich deren 84; dies sei nur erfolgt, um den zu gewährenden Rabatt von 10 % auszu- gleichen. Die SBB habe für die geleisteten Arbeiten Fr. 9’979.20 bezahlt – so viel, wie in der Offerte vom 17. Februar 2015 veranschlagt worden sei. Damit sei im Endeffekt trotz der verlangten Anpassungen an der Offerte kein Rabatt von 10 % gewährt worden. 3.4.2 Erstellt ist, dass die Offerte der D. AG vom 17. Februar 2015 im Betrag von Fr. 9’979.20 einen Aufwand von 84 Stunden (24 Std. für Aufnahmen vor Ort; 32 Std. für 4 Grundrisse; 8 Std. für 1 Querschnitt im Bereich Eingang EG, 20 Std. für 4 Fassadenansichten) veranschlagte (BA B1-10-01-0075 ff.), und der Be- schuldigte mit E-Mail vom 26. Februar 2015 mit der Bemerkung «Wie soeben tf bereinigt hier die Vorlage zur Rechnung. siehe Anhang» eine zweigeteilte Rech- nung unter Gewährung eines Rabatts von 10 % verlangte, und zwar eine sofort einzureichende erste Rechnung von Fr. 4’800.--, abzüglich des Rabatts von 10 % und zuzüglich 8 % MWST, und nach Fertigstellung der Arbeiten eine zweite Rechnung von Fr. 4’440.--, abzüglich des Rabatts von 10 % und zuzüglich 8 % MWST. Auf der Offerte vom 17. Februar 2015 (Anhang zur E-Mail) machte der
- 76 - SK.2024.39 Beschuldigte die entsprechenden handschriftlichen Angaben (BA B1-10-01-0082 f.). 3.4.3 Die D. AG reichte am 27. Februar 2015 eine erste Rechnung für 48,5 Stunden in der Höhe von Fr. 5’184.-- und – nach Fertigstellung der Arbeiten – am
16. März 2015 eine zweite Rechnung für 44,75 Stunden in der Höhe von Fr. 4’795.20 ein; damit stellte sie für insgesamt 93,25 Stunden total Fr. 9’979.20 in Rechnung. In beiden Rechnungen wurde auf die Offerte vom 17. Februar 2015 sowie auf ein Telefonat mit dem Beschuldigten Bezug genommen (BA B1-10-01-0085, -0087). Die zweite Rechnung vom 16. März 2015 wurde von der D. AG nach Fertigstel- lung der Planerstellung mit E-Mail vom gleichen Tag eingereicht, verbunden mit dem Ersuchen um Prüfung und Angabe allfälliger Anpassungen (BA B1-10-01-0086). Mit E-Mail vom 18. März 2015 verlangte der Beschuldigte von der D. AG, dass in den Plänen noch gewisse Angaben (u.a. Angaben zu Fens- terhöhen, Türhöhen, Raumhöhen, Höhenkoten, Vermassung der Innenräume) einzutragen seien. Die D. AG nahm die verlangten Ergänzungen vor und reichte die angepassten Pläne am 20. März 2015 ein (BA B1-10-01-0088 f.). Mit E-Mail vom 26. März 2015 nahm der Beschuldigte auf die Rechnung vom 16. März 2015 Bezug und verlangte, dass auf der Rechnung noch aufzuführen sei, dass diese Arbeiten als Nachtrag abgerufen und ausgeführt worden seien; auch sei das Of- fertdatum entsprechend anzupassen (BA B1-10-01-0090). In der Folge reichte die D. AG am 27. März 2015 die Rechnung mit den verlangten Angaben ein; an- gepasst wurden das Datum der Rechnung (27. März 2015 statt 16. März 2015), der Bezug auf eine Offerte vom 11. März 2015 (statt auf die Offerte vom 17. Feb- ruar 2015) und auf ein Telefonat mit dem Beschuldigten, sowie der Hinweis «Im Nachtrag abberufene und ausgeführte Arbeiten». In Bezug auf die erbrachten Leistungen und das Rechnungstotal entsprach die Rechnung jedoch exakt der- jenigen vom 16. März 2015 (17,25 Std. für 1 Querschnitt im Bereich EG; 27,5 Std. für 4 Fassadenansichten; BA B1-10-01-0091). Die nach dem 16. März 2015 er- folgten Anpassungen in den Plänen beschränkten sich auf die vorstehend er- wähnten Angaben technischer Natur. Da die D. AG für diese Anpassungen kei- nen zusätzlichen Aufwand in Rechnung stellte, ist davon auszugehen, dass es sich um eine vertraglich geschuldete Nachbesserung und nicht um zusätzlichen Aufwand handelte. Der Beschuldigte visierte die erste Rechnung vom 27. Februar 2027 am selben Tag und die (angepasste) zweite Rechnung vom 27. März 2015 am
30. März 2015 und löste damit den Zahlungsvorgang aus (BA B1-10-01-0085, -0091). 3.4.4 Der Beschuldigte vermochte in der Schlusseinvernahme vom 9. Juni 2023 nicht zu erklären, weshalb er von der D. AG eine zweigeteilte Rechnung mit 10 % Ra- batt verlangt hatte, und sagte: «Das ist schon lange her, ich weiss es nicht, 10 % Rabatt auf den ganzen Teil, ja. Ich weiss es nicht mehr» (BA 13-01-0084; vgl.
- 77 - SK.2024.39 auch -0093). Auf Vorhalt, dass die Anpassung der Rechnung dazu geführt habe, dass die SBB im Ergebnis trotz Gewährung eines Rabatts von 10 % den ur- sprünglich am 17. März 2015 (recte: 17. Februar 2015) offerierten Preis bezahlt habe, die verrechneten Arbeitsstunden jedoch nicht vollständig geleistet worden seien, erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht, weshalb diese Arbeitsstunden nicht geleistet worden sein sollten. Er habe die Rechnung kontrolliert, visiert und zur Zahlung weitergeleitet, und dann stimme sie auch so (BA 13-01-0093). In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte zu diesem Anklagevorwurf, er könne sich nicht mehr daran erinnern. Er gehe davon aus, dass der Architekt die Rechnungen geprüft habe; deshalb gehe er auch davon aus, dass mehr Arbeits- stunden geleistet worden seien (SK 6.731.015). 3.4.5 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, dass er mit diesem Vorgehen die finan- ziellen Interessen des Bundes bzw. der SBB geschädigt habe, weil der Rabatt von 10 % im Endeffekt nicht zum Tragen gekommen sei. Die SBB habe den Be- trag bezahlt, der in der Offerte vom 17. Februar 2015 veranschlagt worden sei. Die Anklage behauptet nicht, dass eine gesetzliche Pflicht bestehe oder dass SBB-interne Reglemente oder Weisungen vorsehen würden, dass auf Offerten ein Rabatt von 10 % zu verlangen sei. Der Zeuge G. sagte auf Vorhalt, dass in der zweiten Rechnung von der D. AG wiederum ein Rabatt von 10 % gewährt worden sei, dieser effektiv jedoch nicht zum Tragen gekommen sei: «Ich kenne den Sachverhalt nicht. Grundsätzlich wenn etwas geleistet worden ist, ist es im- mer etwa in diesen 10 %» (BA 12-01-0155). Der Zeuge erklärte sodann in ande- rem Zusammenhang, dass ein Verhandeln mit Lieferanten nicht zulässig sei (BA 12-01-0008). Eine Pflicht, einen Rabatt zu verlangen, ergibt sich nicht aus diesen Zeugenaussagen. Indem der Beschuldigte auf die eingereichte Offerte vom
17. Februar 2015 hin von der D. AG zwar einen Rabatt von 10 % forderte, aber «im Endeffekt kein Rabatt von 10 % gewährt wurde» (Anklageschrift S. 16), ver- letzte er weder eine gesetzliche Pflicht noch eine interne Vorschrift der SBB. 3.4.6 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, dass er die erste Rechnung der D. AG vom 27. Februar 2015 für 48,5 Stunden in der Höhe von Fr. 5’184.-- visiert und zur Zahlung freigegeben habe, obwohl die Arbeiten erst am 2. März 2015 begon- nen hätten und er gewusst habe, dass diese Rechnung nicht stimme und zu hoch sei (Anklageschrift S. 15). Unerheblich ist, dass die D. AG die Arbeiten erst am 2. März 2015 (vgl. BA B1-10-01-0084) und damit nach Rechnungstellung aufnahm. Der Zeuge G. sagte diesbezüglich aus, es sei nichts Aussergewöhnliches, wenn man einen Rech- nungsbetrag «splittet mit Akonto und Schlusszahlung»; aber eigentlich zahle man keinen Akontobetrag aus, wenn noch keine Leistung erbracht worden sei (BA 12-01-0154). Eine Pflichtverletzung des Beschuldigten ist damit nicht erstellt. Indem die SBB eine Teilvorauszahlung – für in der Folge tatsächlich geleistete Arbeiten – erbrachte, erlitt sie überdies keinen finanziellen Schaden.
- 78 - SK.2024.39 Auch der Vorwurf, die erste Rechnung stimme nicht und sei zu hoch, geht fehl. Der Beschuldigte verlangte, dass in der ersten Rechnung die Positionen 01 und 02 abzurechnen seien, jedoch mit einem Betrag von Fr. 4’800.-- (statt wie offeriert mit Fr. 6’160.--), und dass der dabei entstehende Minusbetrag von Fr. 1’360.-- auf die zweite Rechnung zu schlagen sei, in welcher die Positionen 03 und 04 von gesamthaft Fr. 3’080.-- aufzunehmen seien, was total Fr. 4’440.-- ergebe. Die D. AG nahm die Aufteilung der Positionen 01 bis 04 auf zwei Rechnungen zu den genannten Beträgen vor. Eine überhöhte Rechnung liegt insoweit nicht vor. 3.4.7 Sodann ist der Vorwurf unbegründet, dass die D. AG mit der zweigeteilten Rech- nung «mehr Stunden (insgesamt 93,25 Stunden) verrechnet» habe, «als effektiv geleistet bzw. ursprünglich offeriert wurden (84 Stunden)» (Anklageschrift S. 16). Wie bereits erwähnt, veranschlagte die D. AG für die Erstellung von CAD-Plänen in der Offerte vom 17. Februar 2015 einen Aufwand von 84 Stunden à Fr. 110.-- (BA BA-10-01075). Der Beschuldigte stellte weder den Zeitaufwand noch den Stundenansatz in Frage; er verlangte lediglich eine zweigeteilte Rechnungstel- lung und die Gewährung eines Rabatts – beides stellt keine Pflichtverletzung dar. Mit E-Mail an den Beschuldigten vom 16. März 2015, 09:22 Uhr, – und damit praktisch zeitgleich mit der zweiten Rechnungstellung der D. AG vom
16. März 2015 (mit E-Mail vom 16. März 2015, 09:25 Uhr; BA B1-10-01-0086) – erklärte B.: «Nach unserer vorgängigen Diskussion betreffend Aufwand für diese Aufnahmen, kann ich Dir nun unsere effektiven Zahlen präsentieren: (…) Ge- samthaft also: Offerte 84,00 h > effektiv 82,5 h» (BA B1-10-01-0092). Dabei legte B. dar, bei welchen Positionen mehr und bei welchen Positionen gleich viele oder weniger Stunden anfielen als in der Offerte veranschlagt, wobei das effektive To- tal 82,5 Stunden ergab, was nur leicht unter dem Total der Offerte lag. Auf diesen Beleg weist auch die Anklage hin (Fussnote 74 der Anklageschrift), und zwar im Zusammenhang mit der Behauptung, dass die SBB denselben Betrag in Höhe von insgesamt Fr. 9’979.20 bezahlt habe, «wie ursprünglich mit der ersten Of- ferte über den Betrag von Fr. 9’979.20 vom 17.02.2015 veranschlagt» (Anklage- schrift S. 16). Eine allfällige zweite, von dieser (ersten) Offerte abweichende Of- ferte liegt nicht vor. Demnach steht fest, dass die D. AG effektiv jene Stunden leistete, welche sie auch offeriert hatte, und die SBB bezahlten (nur) diese Ar- beitsstunden. Ein Schaden der SBB aufgrund einer Genehmigung von im Ver- gleich zur Offerte vom 17. Februar 2015 überhöhten Rechnungen liegt nicht vor. 3.4.8 Im Weitern ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe «die Anpassungen – Rabatt in Höhe von 10 % und geteilte Rechnungsstellung – bei der ersten Offerte vom 17.02.2015» nur angefordert, damit er den Auftrag an die D. AG habe vergeben können (Anklageschrift S. 16), offensichtlich unbegründet. Der Gesamtbetrag der Offerte von Fr. 9’240.-- (bzw. von Fr. 9’979.20 inkl. MWST) lag unterhalb der Grenze von Fr. 10’000.--, ab welcher das Einladungsverfahren erforderlich war. Der Beschuldigte konnte somit den Auftrag in eigener Kompetenz (bzw. unter
- 79 - SK.2024.39 Beizug des Beschaffungsspezialisten) freihändig an die D. AG vergeben, auch ohne zuvor einen Rabatt von 10 % auf der Gesamtrechnung zu verlangen. Eine Pflichtverletzung des Beschuldigten ist auch in dieser Hinsicht nicht ersichtlich. 3.4.9 Nach dem Gesagten liegt weder eine Pflichtwidrigkeit noch ein finanzieller Scha- den vor. Der objektive Tatbestand der ungetreuen Amtsführung ist nicht erfüllt. 3.4.10 Der Beschuldigte ist in diesem Anklagepunkt (Anklage Ziff. 1.1.2c) vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung freizusprechen. 3.5 Im Zusammenhang mit der Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen 2015 (An- klage Ziff. 1.1.2d) 3.5.1 In Bezug auf den angeklagten Sachverhalt kann vorweg auf die Ausführungen zum Vorwurf der Bestechung gemäss Anklage Ziff. 1.1.2d verwiesen werden (vorne E. 2.7.1). Die Anklage macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der D. AG aufgrund des Wissens aus dem vertraulichen Vergabeantrag betreffend die Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen, den der Beschuldigte mit E-Mail vom
12. Mai 2015 B. habe zukommen lassen und woraus hervorgehe, dass die D. AG bei dieser Ausschreibung im Einladungsverfahren auf Platz 2 rangiert habe, im Rahmen einer allfälligen weiteren Angebotsrunde ein entscheidender Vorteil zu- gekommen wäre. Der Beschuldigte sei auch nach der offiziellen Absage an die D. AG vom 29. Mai 2015 (recte: 26. Mai 2015) (d.h. betreffend die von der D. AG eingereichte Offerte) mit B. in regem Kontakt gestanden; insbesondere sei B. vom Beschuldigten auch über das in der Folge durchgeführte Einspracheverfah- ren auf dem Laufenden gehalten worden. 3.5.2 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte mit E-Mail vom 12. Mai 2015 B. den internen Vergabeantrag betreffend die Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen zukommen liess (E. 4.4). Das Zugänglichmachen dieser Informationen an einen Bewerber in einem Einladungsverfahren ist eine Pflichtverletzung (E. 4.5 - 4.6). Hingegen ist nicht ersichtlich, worin eine Pflichtverletzung begründet sein könnte, indem B. den Beschuldigten über die von der D. AG am 5. Juni 2015 erhobene «Einspra- che» bei der SBB informierte (BA B1-10-01-0102 ff., B1-10-01-0107 ff.). Dem Beschuldigten wird hier kein eigenes Handeln vorgeworfen. 3.5.3 Die Anklage macht geltend, im Rahmen einer allfälligen weiteren Angebotsrunde wäre der D. AG aufgrund der Kenntnis des vertraulichen Vergabeantrags ein ent- scheidender Vorteil zugekommen. Damit meint sie offenbar, dass die D. AG auf- grund dieses Wissens bei allfällig nachfolgender Angabe eines tieferen Preises den Zuschlag hätte erhalten können, worin sie einen geldwerten Vorteil erblickt. Gemäss Art. 20 Abs. 1 aBöB dürfen (im Anwendungsbereich des Gesetzes) Ver- handlungen geführt werden, vorausgesetzt, es wird in der Ausschreibung darauf hingewiesen, oder kein Angebot erscheint als das wirtschaftlich günstigste nach Art. 21 Abs. 1 aBöB. Das Verfahren ist nach den Grundsätzen der Vertraulichkeit,
- 80 - SK.2024.39 der Schriftlichkeit und der Gleichbehandlung zu führen (vgl. Art. 20 Abs. 2 aBöB). Gemäss Aussage des Zeugen G. durften im Einladungsverfahren keine Ver- handlungen mit den Offerenten geführt werden – es durften mithin keine Abge- botsrunden erfolgen; einzig Nachfragen zu Spezifikationen waren zulässig (BA 12-01-0008). Somit war ausgeschlossen, dass die D. AG nachträglich ein preis- lich tieferes Angebot hätte einreichen können, um den Zuschlag zu erhalten. Im Übrigen behauptet die Anklage nicht, dass Abgebotsrunden durchgeführt wur- den. Es handelt sich demnach um einen hypothetischen unrechtmässigen Vor- teil. Ein solcher erfüllt das Tatbestandsmerkmal des unrechtmässigen Vorteils nicht. 3.5.4 Die Anklage legt sodann nicht dar, inwiefern die öffentlichen Interessen des Bun- des durch die Mitteilung des Vergabeantrags geschädigt worden seien. Ein Wis- sen der Allgemeinheit, dass der Vergabeantrag einem Mitbewerber mitgeteilt wurde, behauptet die Anklage nicht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Eine allfällig hypothetisch mögliche Schädigung ideeller Interessen genügt nicht. 3.5.5 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte in diesem Anklagepunkt (Anklage Ziff. 1.1.2d) vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung freizusprechen. 3.6 Zusammenfassend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen unge- treuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB vollumfänglich freizusprechen. 4. Verletzung des Amtsgeheimnisses 4.1 Rechtliches 4.1.1 Nach Art. 320 Ziff. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amt- lichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. 4.1.2 Bei Art. 320 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Der Tatbestand kann nur von einem Behördenmitglied oder einem Beamten erfüllt werden (zum Begriff des Beamten vgl. vorne E. 1.2). 4.1.3 Tatobjekt ist ein Geheimnis. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem be- grenzten Personenkreis bekannt sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat. Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Es ist daher nicht wesentlich, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt worden ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Ge- heimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich
- 81 - SK.2024.39 oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat (BGE 142 IV 65 E. 5.1; 127 IV 122 E. 1). 4.1.4 Zwischen der Kenntnis des Geheimnisses und der amtlichen Funktion muss fer- ner ein Kausalzusammenhang bestehen: Verlangt wird, dass das Geheimnis dem Täter in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter an- vertraut worden ist oder dass er davon in seiner amtlichen oder dienstlichen Stel- lung zur Kenntnis genommen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1276/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1; je mit Hinweis auf 115 IV 233 E. 2c/bb; 6B_572/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.4.1 [= Pra 2019 Nr. 43]; OBERHOLZER, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 320 StGB N. 9). Vom Amtsgeheimnis nicht erfasst sind deshalb Tatsachen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Täters stehen, die dieser aber wie jeder andere Bürger («comme tout autre ci- toyen») ausserhalb seiner dienstlichen Tätigkeit erfahren hat oder hätte erfahren können, sowie Tatsachen, die dieser als Privatperson hätte in Erfahrung bringen können oder bezüglich derer er sogar einen rechtlichen Informationsanspruch hatte (Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.4.1 [= Pra 2019 Nr. 43]; 6B_1276/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1; je mit Hinweis auf BGE 115 IV 233 E. 2c/bb). Ob Kenntnisse in amtlicher Stellung wahrgenom- men worden sind, ist aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu entscheiden (BGE 115 IV 233 E. 2c/cc). Nach einem Teil der Lehre kann ein Geheimnis einem Mitglied einer Behörde oder einem Beamten auch in einem ausserdienstlichen Zusammenhang in dessen Eigenschaft als Behördenmitglied oder Beamter anvertraut werden (TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar, Art. 320 StGB N. 7; MICHLIG, Öffentlichkeitskommunikation der Strafbehörden unter dem Aspekt der Amtsgeheimnisverletzung [Art. 320 StGB], Diss. 2013, S. 197). 4.1.5 Die Tathandlung besteht im Offenbaren des Geheimnisses. Ein Geheimnis of- fenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht (BGE 142 IV 65 E. 5.1). Ein Ge- heimnis kann selbst dann offenbart werden, wenn der Empfänger die geheim zu haltende Tatsache bereits kennt oder vermutet, weil dadurch seine unsicheren oder unvollständigen Kenntnisse ergänzt oder verstärkt werden (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 10; TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar, Art. 320 StGB N. 8). 4.1.6 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). 4.2 Anklagevorwurf (Anklage Ziff. 1.1.3, zweiter Sachverhalt) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 12. Mai 2015 als Be- amter i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB in seiner Funktion als Projektleiter im Bereich Immobilien bei der SBB im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in Y., W. oder anderswo in der Schweiz wissentlich und willentlich Geheimnisse der SBB verraten zu haben, indem er mit E-Mail vom 12. Mai 2015 mit dem Betreff
- 82 - SK.2024.39 «Vertraulich!!!» einen Auszug aus dem vertraulichen Vergabeantrag betreffend die Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen an B. – dessen Unternehmen, die D. AG, bei dieser Ausschreibung eine von mehreren Offerentinnen war (siehe Anklage Ziff. 1.1.1d, S. 9 ff.) – weitergeleitet habe. Dieses Dokument und die darin enthaltenen Informationen, von welchen der Beschuldigte aufgrund seiner Anstellung bei der SBB Kenntnis erhalten habe, seien nicht für Dritte bestimmt gewesen und dem Amtsgeheimnis unterlegen. 4.3 Äusserer Sachverhalt 4.3.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab in der Befragung durch die BKP am 7. Juni 2022 an, dass er sich nicht erklären könne, wie die D. AG zum Vergabeantrag «Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen» gekommen sei und führte aus: «Puhhh... das dürfte nie rausgehen. Puhhh… keine Ahnung. Ich weiss es nicht. Das dürfte gar nicht raus, das ist ja intern.» (BA 13-01-0019 Z. 15 ff. i.V.m. 13-01-0051). Er bestritt auf konkreten Vorhalt, den besagten Vergabeantrag am 12. Mai 2015 an B. weiter- gegeben zu haben. In der Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte zum Vorwurf der Weiterleitung des Vergabeantrags betreffend die Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen an B. am 12. Mai 2015 an, dass er sich nicht daran erinnern könne, dass er B. dieses Dokument zugestellt habe. Dies hätte er getan, weil B. eine Absage erhalten habe und er dies auch bei anderen Unternehmen so gehandelt habe (BA 13-01-0100 Z. 7 ff.). Auf Vorhalt der E-Mail gab er zu Protokoll, dass B. diese offensichtlich von ihm erhalten habe; möglicherweise sei er von B. unter Druck gesetzt worden, weil dieser eine Absage erhalten hätte (BA 13-01-0101 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte räumte zudem ein, dass er sich nicht an die damals geltenden Weisungen der SBB zum Beschaffungswesen gehalten habe, in welchen die Weitergabe von Informationen über Angebote während Ausschreibungsverfah- ren explizit untersagt werde, und den Vergabevertrag betreffend die Ausschrei- bung O. Gebäudeaufnahmen an die D. AG als Mitkonkurrentin weitergeleitet habe (BA 13-01-0101f. Z. 32 ff.). In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, es habe eine Sitzung mit JJ. gegeben; er wisse nicht mehr genau, wann das gewesen sei. Auf Vorhalt des Vergabeantrags (BA B1-10-01-0098 f.) erklärte er, es sei im Jahr 2015 gewesen; JJ. sei auf dem Dokument «Vergabeantrag» auf der linken Seite aufgelistet. JJ. sei damals vor dem Ferienantritt gestanden und habe ihn deshalb gebeten, mit B. über die Situation zu sprechen, weshalb dieser den Auftrag nicht erhalte, um ihn davon abzuhalten, eine Einsprache zu machen. Man habe mit dem Absage- schreiben an die D. AG noch bis nach den Ferien von JJ. zuwarten wollen, aber die Firma «II.», die den Zuschlag erhalten habe, habe bereits mit den Arbeiten angefangen gehabt (SK 6.731.018). JJ. habe zunächst versucht, B. mündlich zu orientieren, aber dieser habe ihr gesagt, dass er «Einsprache erheben» werde.
- 83 - SK.2024.39 Das wäre ein langwieriger Prozess gewesen und hätte das Projekt von JJ. «zum Kippen gebracht». Offensichtlich habe B. Kenntnis von der Vergabe dieses Auf- trags gehabt. B. habe also gewusst, zu welchem Preis das Unternehmen im ers- ten Rang den Auftrag erhalte. Das Ziel sei gewesen, dass B. keine Einsprache während der Ferien von JJ. mache. Er (A.) sei in einer Sitzung autorisiert worden, mit B. Kontakt aufzunehmen, das sei in einer Handnotiz protokolliert und im Pro- jekt hinterlegt worden. Er habe deshalb mit B. Kontakt aufgenommen und ihm das Dokument gesandt (SK 6.731.018 f., 6.731.021). Der Beschuldigte verneinte die Frage, ob er seinen Vorgesetzen vor der Zusendung des Dokuments an B. um eine entsprechende Einwilligung angefragt habe (SK 6.731.019). Auf die Frage, ob JJ. ihn ermächtigt habe, das Dokument an B. weiterzuleiten, erklärte er, er habe das Dokument von JJ. erhalten. Auf weitere Frage erklärte er, er wisse nicht mehr, ob er von ihr zur Weitergabe des Dokuments an B. ermächtigt worden sei (SK 6.731.021). 4.3.2 Aussagen von B. als beschuldigte Person In der Einvernahme durch die BKP vom 12. Juli 2022 zum Vorwurf des Beste- chens wurde dem Beschuldigten B. im Zusammenhang mit dem Absageschrei- ben der SBB an die D. AG vom 26. Mai 2015 betreffend deren Offerte für Gebäu- deaufnahmen im Projekt O. Gebäudeaufnahmen (BA 13-02-0011) vorgehalten, dass der (SBB-interne) Vergabeantrag der SBB in den elektronischen Daten der D. AG, wo das Dokument unter «SBB/Offerten/Ausschreibung O. Gebäudeauf- nahmen 2015» abgelegt gewesen sei, sichergestellt worden sei. Der Beschul- digte B. erklärte auf Frage, er habe keine Ahnung, wie die D. AG zu diesem Preisblatt aus den Beschaffungsunterlagen der SBB gekommen sei. Das sei aber «gang und gäbe» gewesen. Wenn man nachgefragt habe, habe man solche Blät- ter erhalten. Das sei dort gewesen, wo sie die Einsprache gemacht hätten. Er (B.) sei nicht operativ tätig gewesen. Auf Frage, wonach gemäss einer Auskunft der SBB dieses Preisblatt nicht hätte rausgegeben werden dürfen, erklärte B., das sei nicht sein Problem. Sie würden im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit im- mer wieder vertrauliche Informationen von Auftraggebern, sei es von Privaten oder von der öffentlichen Hand, erhalten (BA 13-02-0012). Im Rahmen der Schlusseinvernahme wurde B. als Auskunftsperson schriftlich dazu befragt, dass dem Beschuldigten A. als Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 StGB vorgeworfen werde, dieser habe B. mit E-Mail vom 10. Feb- ruar 2015 ein vertrauliches Angebot der DD. AG vom 4. Dezember 2013 betref- fend einen Rahmenvertrag mit der SBB und am 12. Mai 2015 einen Auszug aus dem vertraulichen Vergabeantrag betreffend die Ausschreibung O. Gebäudeauf- nahmen weitergeleitet (BA 13-02-0054 ff.). B. wollte sich zu den gegenüber dem Beschuldigten A. erhobenen Vorwürfen der Amtsgeheimnisverletzung nicht äus- sern und betonte, es sei üblich (gewesen), dass sein Unternehmen oft vertrauli- che Informationen erhalten würde (BA 13-02-0081).
- 84 - SK.2024.39 4.3.3 Aussagen von Mitarbeitenden der SBB 4.3.3.1 Die Vertreterin der SBB, H., erklärte in der schriftlich durchgeführten Befragung als Auskunftsperson i.S.v. Art. 178 StPO vom 10. Mai 2022 (BA 07-01-0065 ff. i.V.m. 07-01-0072 ff.), für den Vergabeantrag betreffend die Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen bestehe eine Geheimhaltungspflicht der SBB als Verga- bestelle gemäss Art. 51 Abs. 4 BöB, weil er Angaben der Anbieter beinhalte, die vertraulich zu behandeln seien (BA 07-01-0073). Auf die Frage, ob es üblich bzw. erlaubt sei, einen Vergabeantrag für Beschaffungen im Rahmen von Auftrags- vergaben an externe Unternehmen abzugeben, gab sie an, dass der Vergabe- antrag grundsätzlich als vertraulich zu behandeln sei und Externen nur im Rah- men eines entsprechenden Mandats (z.B. für Bauherrenunterstützung etc.) zu- gänglich gemacht werden könne (BA 07-01-0075). 4.3.3.2 G., direkter Vorgesetzter des Beschuldigten, gab in den Einvernahmen der BKP vom 21. März 2022 und der Bundesanwaltschaft vom 12. März 2024 als Zeuge an, dass die inkriminierten Informationen bzw. das fragliche Dokument intern sei und nicht nach aussen gehöre. Wenn andere Konkurrenten das Angebot sähen, das könne nicht sein; unter Mitbewerbern gehe das nicht. Etwas anderes sei es, wenn ein Architekt die Offerte eingeholt habe oder wenn ein Planer eine Auskunft im Projekt geben müsse (BA 12-01-0015 Z. 37; -0158/9 Z. 1 ff.). 4.3.3.3 I., Abteilungsleiter Recht & Compliance Immobilien bei der SBB, gab als Zeuge in der Einvernahme vom 15. April 2024 zu Protokoll, der Vergabeantrag betref- fend die Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen dürfe nicht ohne Weiteres an Dritte herausgegeben werden (BA 12-02-0011 Z. 29 ff.). 4.3.4 Sachbeweise 4.3.4.1 Die ESTV stellte im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens gegen B. am
13. Dezember 2017 in den Räumlichkeiten der D. AG elektronische Daten foren- sisch sicher und übergab sie rechtshilfeweise der Bundesanwaltschaft (BA 10-01-0023 ff.; vorne E. 1.6.4). Darunter befand sich die E-Mail vom 12. Mai 2015 mit dem Anhang Vergabeantrag Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen, die vom Mailaccount «A.@sbb.ch» an die Mailadresse von B. […] gesandt worden war (BA B1-10-01-0098 f.). 4.3.4.2 Mit Arbeitsvertrag vom 31. März / 10. April 2010 zwischen der SBB und dem Be- schuldigten A. wurde in Vertragsziffer B.16 der Gesamtarbeitsvertrag 2007 der SBB (GAV 2007) und dessen Nachfolgeverträge (inkl. Änderungen) als verbind- licher Vertragsbestandteil erklärt (BA 07-01-0039 ff. Beilage 4 [elektronische Ak- ten]). Gemäss dem damals geltenden Gesamtarbeitsvertrag 2015 der SBB (GAV 2015) war der Beschuldigte als (nicht privatrechtlich angestellter) Mitarbei- ter der SBB verpflichtet, Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnisse zu wahren (Ziff. 36 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 1 GAV 2015; BA 07-01-0096 ff. i.V.m. BA-07-01-0113).
- 85 - SK.2024.39 4.3.4.3 Die Ausführungsbestimmungen der SBB zum Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen ([a]BöB) und zur Verordnung über das öffentliche Beschaf- fungswesen ([a]VöB), Regelwerkversion 2-0 mit Geltung ab 1. März 2015, be- stimmen in Ziff. 9 («Abgabe von Informationen über Anbieter oder Angebote») unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 lit. a und d [a]BöB, dass nach Eingang der Teil- nahmeanträge / Angebote weder mündlich noch schriftlich Informationen über Teilnahmeanträge / Angebote an Dritte (Konkurrenten oder am Verfahren Unbe- teiligte) weitergegeben werden dürfen (BA 07-01-0072 ff., -0077, elektronische Beilage 11_K 022.1_V2-0 DE). Diese Ausführungsbestimmungen gelten gemäss Ziff. 1.2 für alle Beschaffungen im Anwendungsbereich des [a]BöB/[a]VöB. 4.4 Beweiswürdigung 4.4.1 Aufgrund von Sachbeweisen ist zunächst erstellt, dass das Dokument und damit die Informationen von der E-Mailadresse «A.@sbb.ch» an die Geschäftsemail von B. […] gesendet wurden (E. 4.3.4.1). Eine allfällige Einwilligung zur Bekannt- gabe des fraglichen internen Dokuments durch die zuständige Stelle der SBB ist sodann in keiner Hinsicht aktenkundig. 4.4.2 Nachdem der Beschuldigte in der ersten Einvernahme die Weiterleitung des Vergabeantrags betreffend die Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen an B. noch bestritten hatte, gab er in der Schlusseinvernahme zu, den Vergabeantrag mit E-Mail vom 12. Mai 2015 an B. übermittelt zu haben. Diesen Umstand hat der Empfänger der E-Mail nicht explizit bestritten (E. 4.3.2). In der Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dass er zur Weitergabe des Dokuments nicht er- mächtigt worden sei und er auch nicht darum ersucht habe (SK 6.731.0731.019). Auch aus den Zeugenaussagen und der Aussage der Privatklägerschaft ergibt sich kein Hinweis auf eine Ermächtigung (E. 4.3.3). Die Entlastungsbehauptung der Verteidigung, dass der Beschuldigte auf Wunsch und Weisung von JJ. ge- handelt habe (SK 6.721.80), ist nicht erstellt. Laut Verteidigung habe JJ. einen Grund gehabt haben müssen, dass sie dieses Papier an den Beschuldigten wei- tergeleitet habe. Für die Mitteilung allein, dass der Auftrag nicht an die D. AG erteilt worden sei, sei der Vergabeantrag nicht erforderlich gewesen (SK 6.721.80). Der Zeuge G. erklärte, dass es sich um ein Projekt von JJ. und KK. – welche auf dem Vergabeantrag als Verantwortliche aufgeführt sind – gehandelt habe. Diese hätten die nötige Kompetenz gehabt, das Dokument zu unterzeich- nen. Das fragliche Dokument sei «auf dem Server abgespeichert und Zugriff hatte die ganze Region» (BA 12-01-0015). Der Beschuldigte erklärte dazu, die Ausschreibungsunterlagen würden im Projektdossier, im Archiv, aufbewahrt (BA 13-01-0020). Unerheblich ist indes, wie und weshalb der Beschuldigte in den Be- sitz des fraglichen Dokuments gelangte – ob durch Zugriff auf den Server oder Zusendung durch JJ. an ihn. Entscheidend ist vielmehr, dass keine Ermächtigung
– weder schriftlich noch mündlich – zur Weitergabe an Dritte vorlag. In Bezug auf die Sitzung mit JJ. und die fragliche Handnotiz in den Projektunterlagen sagte der Beschuldigte zudem nicht aus, dass eine Ermächtigung zur Herausgabe des
- 86 - SK.2024.39 Dokuments an B. protokolliert worden sei, sondern dass er mit B. in dieser Sache Kontakt aufnehmen solle, um mit ihm über die Situation zu sprechen und eine Einsprache zu vermeiden (SK 6.731.018, 6.731.021). Damit erübrigt sich die vom Beschuldigten beantragte Einvernahme von JJ. als Zeugin ebenso wie die bean- tragte – von der Verfahrensleitung bereits mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 abgewiesene – Einsichtnahme in weitere Unterlagen bei der SBB wie auch deren allfälliger Beizug (SK 6.250.001 ff.). Nicht relevant ist sodann, ob B. Kenntnis von der (erfolgten bzw. offiziell bevor- stehenden) Vergabe an die «II.» hatte, bevor der Beschuldigte mit ihm Kontakt aufnahm bzw. ihm den internen Vergabeantrag zusandte, denn dadurch wurde dessen allfällige Kenntnis verstärkt (E. 4.1.5). Eine Einvernahme von B. als Aus- kunftsperson kann auch in dieser Hinsicht unterbleiben. 4.4.3 Erstellt ist, dass der Beschuldigte arbeitsvertraglich zur Geheimhaltung der Infor- mationen, die im Vergabeantrag enthalten waren, verpflichtet war (E. 4.3.3 f.). 4.4.4 Der Beschuldigte und B. kannten sich im Zeitpunkt der ersten Einvernahme schon seit ca. 20 Jahren – mithin schon lange, bevor der Beschuldigte bei der SBB tätig war – und hatten auch privat miteinander Kontakt (BA 13-01-0016 Z. 23 ff.). B. sagte aus, er kenne den Beschuldigten seit 1995 oder 1996, als dieser noch Bauchef bei der Bank E. gewesen sei und ihm einen ersten Auftrag gege- ben habe; er habe ihn vor ca. 20 Jahren zu den Swiss Indoors eingeladen und mehrmals mit ihm Mittag gegessen (BA 13-02-0008 f.). 4.4.5 Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ist zu schliessen, dass dieser sich offenbar veranlasst sah und auch von B. in gewisser Weise dazu gedrängt wor- den war, interne SBB-Informationen preiszugeben, zumal B. offenbar mit einer «Einsprache» gegen den Vergabeentscheid – welche dann auch erfolgte (BA B1-10-01-0102 ff.) – «gedroht» hatte (SK 6.731.018 f., 6.731.021). 4.4.6 Nach dem Gesagten bestehen aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und von B. sowie aufgrund der Sachbeweise für das Gericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte am 12. Mai 2015 den Vergabeantrag betreffend die Aus- schreibung O. Gebäudeaufnahmen B. bzw. der D. AG per E-Mail bekannt gege- ben hat. Der Anklagesachverhalt ist diesbezüglich erstellt. 4.5 Rechtliche Würdigung 4.5.1 Als Projektleiter im Bereich Immobilien bei der SBB AG (Bauherrenvertreter) war der Beschuldigte im Tatzeitpunkt Beamter i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 StGB (E. 1.2). 4.5.2 Das Beschaffungsrecht will das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen regeln und transparent gestalten (Art. 1 Abs. 1 lit. a aBöB); es will auch die Gleichbehandlung aller Anbieter und Anbie- terinnen gewährleisten (Art. 1 Abs. 2 aBöB; je in der Fassung vom
- 87 - SK.2024.39
16. Dezember 1994). Art. 8 Abs. 1 aBöB (in der Fassung vom 16. Dezem- ber 1994, welche auch zum Zeitpunkt der inkriminierten Handlung galt) regelt die Verfahrensgrundsätze, die bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen zu beach- ten sind. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d aBöB wahrt die Auftraggeberin den vertrau- lichen Charakter sämtlicher vom Anbieter oder der Anbieterin gemachten Anga- ben. Vorbehalten bleiben die nach der Zuschlagserteilung zu publizierenden Mit- teilungen und die im Rahmen von Art. 23 Abs. 2 und 3 aBöB zu erteilenden Aus- künfte. Die im Gesetz geregelten Grundsätze des öffentlichen Beschaffungs- rechts sind auch in den von der Verordnung (aVöB) geregelten Verfahren, die nicht dem Gesetz unterstehen, zu beachten (zu den Zielsetzungen des aBöB vgl. auch TPF 2016 10 E. 2.8.1a). Offerten mit Preisangaben haben vertraulichen Charakter i.S.v. Art. 8 Abs. 1 lit. d aBöB. Sie dürfen demnach nicht anderen An- bietern bekannt gemacht werden. 4.5.3 Das vom Beschuldigten weitergeleitete Dokument beinhaltet Informationen von Anbietern, die vom Beschaffungsrecht als Angaben mit vertraulichem Charakter bezeichnet werden. Sie gelten damit als geheimnisrelevant. Dementsprechend bestand für die SBB als Vergabestelle eine Geheimhaltungspflicht. Der Vergabe- antrag gilt somit als Geheimnis i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Gemäss Ziff. 36 GAV 2015 (BA 07-01-0096 ff. i.V.m. BA 07-01-0113) und Ziff. 9 der Ausführungs- bestimmungen der SBB zum Beschaffungswesen (Regelwerkversion 2-0, gültig ab 1.3.2015; BA 07-01-0072 ff., -0077, Beilage 11_K 022.1_V2-0 DE [elektroni- sche Daten]) war der Beschuldigte verpflichtet, dieses Geheimnis zu wahren. 4.5.4 Der Beschuldigte hat von diesem Geheimnis aufgrund seiner amtlichen Stellung und im Rahmen seiner Funktion und Tätigkeit bei Beschaffungen Kenntnis erhal- ten. Es handelt sich beim von ihm offenbarten Geheimnis nicht um eine Tatsa- che, die er wie jeder andere Bürger erfahren hat oder hätte erfahren können (vgl. E. 4.1.4). Zwischen der Kenntnis des Geheimnisses und der Beamteneigen- schaft des Beschuldigten besteht somit der erforderliche Kausalzusammenhang. 4.5.5 Durch die Übermittlung des Dokuments offenbarte der Beschuldigte ein Amtsge- heimnis an einen Dritten, der zum Erhalt der Informationen nicht berechtigt war. 4.5.6 Eine schriftliche Einwilligung der zuständigen vorgesetzten Stelle zur Offenba- rung der Geheimnisse lag nicht vor (Art. 320 Ziff. 2 StGB). Demzufolge besteht kein Rechtfertigungsgrund, welcher die Widerrechtlichkeit ausschliessen würde. 4.5.7 Dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Offenbarung der Informationen mindes- tens damit rechnen musste, dass es sich um ein Amtsgeheimnis handelt, ergibt sich schon daraus, dass er seit 1. Juli 2010 in der gleichen Funktion als Bauher- renvertreter bei der SBB tätig war (vorne E. 1.2.5) und – je nach Auftragswert – rechtliche bzw. faktische Entscheidungskompetenz hatte (vorne E. 1.8). Zum Be- schaffungswesen erhielt der Beschuldigte gemäss Aussage seines Vorgesetzten eine spezifische Schulung (vorne E. 1.8.1; BA 12-01-0143). Die im
- 88 - SK.2024.39 Zusammenhang mit dem Beschaffungswesen zu wahrenden Geheimnisse wa- ren ihm bekannt (E. 4.4.3, 4.5.3). Auf Vorhalt, dass bei der D. AG der Vergabe- antrag der SBB betreffend das Projekt O. Gebäudeaufnahmen sichergestellt wurde, erklärte der Beschuldigte allgemein, dass den Bewerbern weder telefo- nisch noch schriftlich die Preise der Mitbewerber genannt würden (BA 13-01-0020). Das zeigt auf, dass ihm der Geheimnischarakter der Offerten – und auch des internen Vergabeantrags – bekannt war. Unerheblich ist im vorliegen- den Zusammenhang, ob der Beschuldigte in dieser Vergabe involviert war, wie die Verteidigung geltend machte (SK 6.721.080). Ausreichend und erstellt ist, dass er aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit Kenntnis der weitergegebenen Infor- mationen hatte. Infolgedessen hat der Beschuldigte (zumindest eventual-)vor- sätzlich gehandelt. 4.6 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 4.7 Rechtfertigungs- (E. 4.5.6) oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 4.8 Der Beschuldigte ist somit der (einfachen) Verletzung des Amtsgeheimnisses ge- mäss Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5. Strafzumessung 5.1 Anwendbares Recht 5.1.1 Grundsätzlich ist das im Tatzeitpunkt in Kraft gewesene (materielle) Recht anzu- wenden (Art. 2 Abs. 1 StGB). Das neue Recht ist anzuwenden, wenn es gegen- über dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 5.1.2 Die strafbaren Handlungen erfolgten vom 25. Juli 2013 bis 12. Mai 2015 und damit vor der Änderung des Sanktionenrechts vom 19. Juni 2015, die am 1. Ja- nuar 2018 in Kraft trat (Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 [Änderungen des Sank- tionenrechts]; AS 2016 1249). Es ist zu prüfen, ob das neue Recht milder ist. Hinsichtlich der Freiheitsstrafe ist festzuhalten, dass das frühere Recht die Min- destdauer der Freiheitsstrafe grundsätzlich auf sechs Monate festsetzte (Art. 40 aStGB in der bis am 31. Dezember 2017 in Kraft gewesenen Fassung vom
13. Dezember 2002), wobei (kurze) unbedingte Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten nur unter besonderen Voraussetzungen ausgesprochen werden konnten (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Das neue Recht setzt die Mindestdauer der Frei- heitsstrafe auf drei Tage fest (Art. 40 Abs. 1 StGB). Deren Höchstdauer beträgt unverändert 20 Jahre. Das Höchstmass der Geldstrafe von altrechtlich 360 Ta- gessätzen (Art. 34 Abs. 1 aStGB in der bis 31. Dezember 2017 in Kraft gewese- nen Fassung vom 13. Dezember 2002) wurde auf 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB) reduziert. Sowohl hinsichtlich der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe
- 89 - SK.2024.39 erweist sich das neue Recht nicht als milder (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). Somit ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 1 StGB). 5.1.3 Die Strafdrohungen der vorliegend anzuwendenden Strafnormen erfuhren hinge- gen mit der vorstehend erwähnten Revision keine Änderung; Art. 322quater StGB droht unverändert Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, Art. 320 Ziff. 1 StGB unverändert Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. 5.2 Grundsätze der Strafzumessung 5.2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4). 5.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 5.2.3 Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Straf- bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.1; ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 86 f., 90). Die Bildung einer Gesamt- strafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). 5.2.4 Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb die- ses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu
- 90 - SK.2024.39 erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010, E. 2.1 mit Hinweisen). 5.2.5 Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). 5.3 Strafrahmen Für die Bildung der Einsatzstrafe ist vom Tatbestand des (mehrfachen) Sich be- stechen lassens als objektiv schwerste Tat auszugehen. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahre oder Geldstrafe bis 360 Ta- gessätze. Im Rahmen der Asperation erhöht sich die obere Grenze der Freiheits- strafe auf siebeneinhalb Jahre (Art. 49 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 aStGB), wäh- rend das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe von 360 Tagessätzen nicht überschritten werden darf (Art. 34 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB). 5.4 Einsatzstrafe 5.4.1 Das Gesetz bestimmt nicht, für welche Tat bei mehreren abstrakt gleich schwe- ren Taten die Einsatzstrafe zu bilden ist. Die Einsatzstrafe kann in Ausnahmefäl- len gesamthaft für einen Deliktskomplex gebildet werden, wenn das deliktische Verhalten zeitlich, sachlich und situativ eine Einheit bildet oder wenn sich die einzelnen Tatkomplexe nicht wesentlich voneinander unterscheiden und die schwerste Tat nicht ohne Weiteres zu bestimmen ist. Ebenso ist eine Gesamtbe- trachtungsweise zulässig, wenn die Delikte zeitlich und sachlich derart eng mit- einander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll trennen und isoliert beurtei- len lassen. Eine solche Konstellation oder Ausnahme liegt vorliegend nicht vor. Die erste Bestechungshandlung erfolgte im Juli 2013, die weiteren Bestechungs- handlungen mit einem erheblichen zeitlichen Abstand im Februar 2015 bzw. Ap- ril 2015. Es ist demnach von zwei Tatzeiträumen auszugehen. Die Taten erfolg- ten zwar nach dem gleichen Muster und unterschieden sich auch nicht hinsicht- lich des Umfangs des jeweils empfangenen Vorteils, jedoch betreffend der ge- währten (Gegen-)Leistung des Beschuldigten. Es lässt sich daher ermitteln, wel- che einzelne Tat konkret die verschuldensmässig schwerste Tat darstellt. Die drei Bestechungsdelikte haben je einen ungebührenden bzw. angenomme- nen Vorteil von Fr. 4'000.-- zum Gegenstand, wobei die Gegenleistung des Be- schuldigten bei der Tat gemäss Anklage Ziff. 1.1.1a aufgrund des Auftragswerts heraussticht. Für die Bildung der Einsatzstrafe wird auf diese Tat abgestellt.
- 91 - SK.2024.39 5.4.2 Bestechungshandlung gemäss Anklage Ziff. 1.1.1a 5.4.2.1 Objektives Tatverschulden Der Deliktsbetrag bei der Tat vom 25. Juli 2013 ist nicht erheblich. Die Zuwen- dung belief sich auf Fr. 4’000.-- und war darauf gerichtet, dass der Beschuldigte im Gegenzug in entscheidender Weise bei der Vergabe von drei Aufträgen des Bundes an die D. AG in der Höhe von gesamthaft rund Fr. 80'000.-- einwirkte. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt seit mehr als drei Jahren als Gesamtpro- jektleiter bei der SBB tätig. Er nutzte seine Kompetenzen bei der Vergabe von Aufträgen im Einladungsverfahren und bei freihändigen Vergaben wie auch seine Vertrauensstellung aus. Dass es nicht zu einer Vergabe kam, ist verschuldens- mässig nicht von Relevanz. Die Übergabe der Bestechungsgelder erfolgte in bar, was der Verheimlichung diente. Die Vorgehensweise ist nicht als dreist zu be- zeichnen; dem Beschuldigten ist keine hohe kriminelle Energie zu attestieren. In objektiver Hinsicht liegt ein knapp noch leichtes Tatverschulden vor. 5.4.2.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte zielgerichtet und mit direktem Vorsatz. Seine Beweg- gründe waren eigennützig. Sein Handeln war motiviert, B. bzw. dessen Unter- nehmen einen Wettbewerbsvorteil einzuräumen und die Zusammenarbeit zwi- schen der SBB und der D. AG im Interesse von B. aufzubauen bzw. fortzusetzen. Das Handeln des Beschuldigten war nicht von finanzieller Gier geprägt, sondern darauf ausgerichtet, ein gewisses Zusatzeinkommen zu generieren. Der Be- schuldigte befand sich nicht in engen finanziellen Verhältnissen; er verfügte über ein gutes Einkommen und hatte keine grösseren finanziellen Verpflichtungen. Er hätte seine Taten und deren Folgen ohne Weiteres vermeiden können. Das subjektive Tatverschulden wiegt bei dieser Sachlage gerade noch leicht. 5.4.2.3 Gesamtverschulden Das Gesamtverschulden in Bezug auf die Tat ist noch knapp leicht zu gewichten. Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 120 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 5.5 Asperation 5.5.1 Bestechungshandlungen gemäss Anklage Ziff. 1.1.1c und 1.1.1d 5.5.1.1 In Bezug auf die weiteren Bestechungshandlungen von Februar 2015 bzw. Ap- ril 2015 ist verschuldensmässig in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die an- genommenen Zuwendungen sich (wiederum) auf je Fr. 4’000.-- beliefen. Im Ge- genzug verschaffte der Beschuldigte der D. AG Aufträge der SBB in der Höhe von knapp Fr. 10'000.-- in freihändiger Vergabe (Anklage Ziff. 1.1.1c ) bzw. nahm in entscheidender Weise – aber ohne dass eine Vergabe an die D. AG erfolgte – auf eine Vergabe im Wert von rund Fr. 45'000.-- im Einladungsverfahren Einfluss
- 92 - SK.2024.39 (Anklage Ziff. 1.1.1d). Die (Gegen-)Leistung des Beschuldigten ist demnach im Vergleich zur Tat, die Grundlage der Einsatzstrafe bildet, erheblich vermindert, was verschuldensmässig zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist. 5.5.1.2 Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens kann vorab auf das zur ersten Tat vom 25. Juli 2013 Ausgeführte verwiesen werden (vorne E. 5.4.2.2), da sich die subjektiven Faktoren als gleichartig erweisen. Festzuhalten ist, dass der Be- schuldigte seine Funktion und Kompetenzen sowie seine Vertrauensstellung er- neut ausnutzte. Die kriminelle Energie ist daher als leicht erhöht zu gewichten. 5.5.1.3 Das Gesamtverschulden bei den Taten von Februar 2015 bzw. April 2015 ist bei dieser Sachlage für jede Tat insgesamt als gerade noch leicht zu gewichten. 5.5.1.4 Nach dem Gesagten erscheint eine Asperation, d.h. Erhöhung der gedanklichen Einsatzstrafe, um gesamthaft 150 Tagessätze Geldstrafe als angemessen. 5.5.2 Amtsgeheimnisverletzung 5.5.2.1 In objektiver Hinsicht handelt es sich um eine Tat im Jahr 2015, die sich in der Vornahme einer einzelnen Handlung erschöpfte. Der Beschuldigte sandte einer unterlegenen Anbieterin bzw. deren Geschäftsführer am 12. Mai 2015 per E-Mail ein Dokument mit der Bezeichnung «Vergabeantrag für Beschaffungen bis 150kCHF (exkl. MwSt)». Aus diesem Dokument war ersichtlich, welche fünf Un- ternehmen zur Einreichung eines Angebots eingeladen worden waren, zu wel- chem Preis diese eine Offerte eingereicht hatten, in welchem Rang sie für die Vergabe platziert wurden und an welches Unternehmen der Zuschlag erfolgen sollte; das fragliche Unternehmen war auf Rang 2 platziert. Die Art der Tataus- führung war nicht besonders raffiniert und leicht überprüfbar, was auf eine ge- ringe kriminelle Energie schliessen lässt. Das zu wahrende Geheimnis war nicht von geringer Bedeutung, da es der unterlegenen Anbieterin Informationen lie- ferte, die diese allenfalls bei einer weiteren Ausschreibung verwenden konnte. 5.5.2.2 In subjektiver Hinsicht steht fest, dass die Geheimnisverletzung in engem Kon- text mit der Bestechungshandlung gemäss Anklage Ziff. 1.1.1d erfolgte und mit ihr kein eigenständiger Zweck verfolgt wurde. B. drängte gegenüber der SBB, insbesondere gegenüber dem Beschuldigten, auf Informationen betreffend die Vergabe, und der Beschuldigte stand betrieblich unter einem zeitlichen Druck, B. über die Vergabe zu informieren, um ihn von rechtlichen Schritten abhalten zu können. Diese Drucksituation ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Der Be- schuldigte verletzte die Pflicht zur Gleichbehandlung der Anbieter. Er wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, B. auf andere Art als mit der Zusendung des internen Vergabeantrags genügend über die Vergabe zu informieren. Der Be- schuldigte hätte demnach die Tat und deren Folgen vermeiden können. 5.5.2.3 Das Gesamtverschulden ist insgesamt als leicht zu gewichten. Eine Freiheits- strafe kommt für diese Tat nicht in Betracht.
- 93 - SK.2024.39 5.5.2.4 Es erscheint angemessen, für die Amtsgeheimnisverletzung gedanklich eine Ein- zelstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. Im Rahmen der Aspera- tion ist die Einsatzstrafe um weitere 10 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 5.6 Hypothetische Gesamtstrafe Die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe (E. 5.4) ist aufgrund der As- peration für die Bestechungsdelikte um 150 Tagessätze Geldstrafe (E. 5.5.1) und für die Amtsgeheimnisverletzung um 10 Tagessätze Geldstrafe (E. 5.5.2) zu er- höhen. Die hypothetische Gesamtstrafe beträgt 280 Tagessätze Geldstrafe. 5.7 Täterkomponenten Der Beschuldigte ist heute 68-jährig, verheiratet und hat zwei erwachsene Kin- der. Nach der obligatorischen Schule machte er eine Lehre als Hochbauzeichner, anschliessend eine zweijährige Zusatzlehre als Maurer. Danach besuchte er die Abendschule und bildete sich zum diplomierten Bauleiter aus. Er arbeitete bei verschiedenen Unternehmen. Seit dem 1. Juli 2010 war er bei der SBB tätig, wo er altershalber mit 65 Jahren pensioniert wurde. Der Beschuldigte hat keine fa- miliären Unterhaltspflichten. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1’870.-- der AHV und von Fr. 2’001.65 der Pensionskasse. Seine Ehefrau erhält eine monatliche Pension von Fr. 1’805.--. Der Beschuldigte verfügt über Vermögenswerte in der Höhe von netto Fr. 1'190'000.--, worunter Wohneigen- tum. Er hat Hypothekarschulden in der Höhe von Fr. 350'000.--; im Übrigen hat er keine Schulden. Für Miet- / Hypothekarzins und Krankenkassenprämie wen- det er monatlich Fr. 2'110.80 auf (SK 6.731.002 f., 6.231.2.006 f., 6.231.4.026 ff.). Der Beschuldigte bezeichnete sich als gesund, auch wenn er vor Gericht darauf hinwies, aufgrund des Strafverfahrens zeitweise auf medizinische Hilfe angewie- sen gewesen zu sein (SK 6.731.002 f.). Der Beschuldigte ist weder vorbestraft noch im Betreibungsregister verzeichnet (SK 6.231.1.001, 6.231.3.002). Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht gegeben. Die auszufällende Strafe wirkt sich nicht in einschneidender Weise auf sein Leben aus. Sein berufliches Fortkommen ist infolge seiner Pensionierung nicht tangiert. Das Vorleben sowie die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten sind insgesamt neutral zu würdigen. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich im Strafver- fahren zwar grundsätzlich kooperativ zeigte, die vorgeworfenen Delikte jedoch grossmehrheitlich abstritt und keine Einsicht in das Unrecht der Taten erkennen liess. Ein Geständnis liegt nicht vor. Das Nachtatverhalten ist neutral zu werten. 5.8 Zeitablauf und Verfahrensdauer 5.8.1 Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der
- 94 - SK.2024.39 Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung trifft ersteres in jedem Fall zu, wenn seit der Tatbegehung zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Verweis auf 132 IV I E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). In Grenzfällen ist es möglich, eine Milderung schon früher in Betracht zu ziehen (BGE 132 IV 1 E. 6.2). Dieser Milderungsgrund ist obligatorisch zu beach- ten (TRECHSEL/SEELMANN, Praxiskommentar, Art. 48 StGB N. 1; BGE 132 IV 1). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann auf eine andere als die an- gedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindest- mass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Bei der Geldstrafe ist nicht die Höhe des Tagessatzes zu ändern, sondern die Zahl der Tagessätze (TRECH- SEL/SEELMANN, Praxiskommentar, Art. 48 StGB N. 3). 5.8.2 Die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB sind vorliegend teilweise erfüllt. Bei den Bestechungshandlungen (E. 2) liegt die Tat vom 25. Juli 2013 im Urteils- zeitpunkt (21. Februar 2025) rund elfeinhalb Jahre zurück. Die Tat vom 18. Feb- ruar 2015 liegt ebenfalls mehr als zehn Jahre zurück. Mithin sind in diesen beiden Fällen mehr als zwei Drittel der 15-jährigen Verjährungsfrist verstrichen. Die Tat vom 29. April 2015 liegt sehr nahe an der Zweidrittelsgrenze der Verjährungsfrist. In Bezug auf das Wohlverhalten ist jedoch festzuhalten, dass nach diesen drei Bestechungshandlungen eine weitere Tat – die Amtsgeheimnisverletzung vom
12. Mai 2015 – erfolgte, womit sich das Wohlverhalten des Beschuldigten nicht ganz über den gesamten Zeitraum von (mindestens) zehn Jahren erstreckt hat. Die Amtsgeheimnisverletzung vom 12. Mai 2015 (E. 4) liegt sehr nahe an der Grenze der Verjährungsfrist von zehn Jahren. Seither hat sich der Beschuldigte wohl verhalten. Die Voraussetzung von Art. 48 lit. e StGB ist vollständig erfüllt. In Bezug auf die Bestechungshandlungen ist von Grenzfällen im Sinne der dar- gelegten Grundsätze der Rechtsprechung (E. 5.8.1) zu sprechen, da der Um- stand des Wohlverhaltens nur knapp nicht die erforderliche Limite erreicht hat. Somit ist der Zeitablauf bei allen Taten strafmindernd zu berücksichtigen. Dieser Umstand wird im Umfang von 60 Tagessätzen strafmindernd berücksichtigt. 5.8.3 Bei der Strafzumessung sind die Verfahrensdauer und deren Wirkung auf den Beschuldigten zu berücksichtigen. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II sowie in Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungs- gebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren während seiner gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Der Beschuldigte soll nicht länger als notwendig den Belastungen des Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemes- senen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als an- gemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Um- stände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Verfahrensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nachträglich nicht geheilt werden und führen
- 95 - SK.2024.39 deshalb in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8). Das Vorverfahren dauerte rund zwei Jahre und sieben Monate und wurde gegen den Beschuldigten sowie einen Mitbeschuldigten geführt. Die Verfahrenseröff- nung erfolgte am 30. November 2021, die Anklageerhebung am 4. Juli 2024. Die Hauptverhandlung fand am 7. Februar 2025 und die Urteilseröffnung am 21. Feb- ruar 2025 statt. Von der Eröffnung des Vorverfahrens bis zur Urteilseröffnung sind knapp drei Jahre und drei Monate vergangen. Es sind weder längere Unter- brüche im Verfahren noch Untätigkeiten der Behörden feststellbar. Die Verfah- rensdauer erscheint angemessen und gibt nicht Anlass für eine Strafreduktion. 5.8.4 Die hypothetische Gesamtstrafe ist insgesamt um 60 Tagessätze zu reduzieren. 5.9 Konkrete Strafe 5.9.1 Die hypothetische Gesamtstrafe von 280 Tagessätzen ist aufgrund des Strafmil- derungsgrunds um 60 Tagessätze zu reduzieren. Die konkrete Strafe ist somit unter Würdigung aller Umstände auf 220 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 5.9.2 Da eine Strafe von mehr als 180 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen ist, fällt als Strafart auch eine Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 40 aStGB). Nach dem Prin- zip der Verhältnismässigkeit ist keine Freiheitsstrafe auszusprechen (E. 5.2.4). 5.10 Tagessatz Ausgehend von den persönlichen und finanziellen Verhältnissen, insbesondere den monatlichen Einkünften, insgesamt netto Fr. 3871.65, und der Krankenkas- senprämie von Fr. 580.40 (E. 5.7), ist der Tagessatz auf Fr. 100.-- festzusetzen. 5.11 Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe (Art. 42 Abs. 1 aStGB) kann mit einer unbedingten Geld- strafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 aStGB). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Das Ausfällen einer Verbindungsbusse oder -geld- strafe ist weder beantragt worden noch ist dies aus Sicht des Gerichts angezeigt. 5.12 Bedingter Strafvollzug 5.12.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Grundvoraussetzung für den Strafaufschub ist eine begründete Aussicht auf Be- währung des Täters. Auf den Vollzug der Strafe kann (vorerst) verzichtet werden, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint. Der
- 96 - SK.2024.39 Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Das Gesetz fordert als Wirkung des bedingten Straf- aufschubs das Fehlen einer ungünstigen Prognose, womit praxisgemäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Das Gericht hat eine Prognose über das künftige Ver- halten des Täters zu stellen. Zu prüfen ist die Rückfallgefahr (BGE 135 IV 180 E. 2.1). 5.12.2 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rah- mens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 44 StGB N. 4). 5.12.3 Der Beschuldigte hat sich seit der letzten, fast zehn Jahre zurückliegenden Tat wohl verhalten und ist seit drei Jahren pensioniert. Ein einschlägiger Rückfall er- scheint als ausgeschlossen. Dem Beschuldigten kann der bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. 6. Zivilklage 6.1 Rechtliches 6.1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO). Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO; Fassung in Kraft seit 1. Januar 2024). 6.1.2 Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Der beschuldigten Person wird spätes- tens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivil- klage zu äussern (Art. 124 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet über die an- hängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Zivilklage wird (u.a.) auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO), oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
- 97 - SK.2024.39 Anerkennt die beschuldigte Person die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten (Art. 124 Abs. 3 StPO). 6.1.3 Bei den zivilrechtlichen Ansprüchen im Sinne von Art. 122 ff. StPO geht es primär um Schadenersatzforderungen und Genugtuungsansprüche inkl. Zinsforderun- gen im Sinne von Art. 41 ff. OR gegen die beschuldigte Person, die an sich als Leistungsklage (nicht als Feststellungsklage) vor ein Zivilgericht gebracht werden könnten (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 4. Aufl. 2023, Art. 122 StPO N. 2). 6.1.4 Adhäsionsansprüche sind generell nur gegen beschuldigte Personen möglich, nicht gegen zivilrechtlich mithaftende Dritte (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 122 StPO N. 2). Aktivlegitimiert ist allein die geschädigte Person nach Art. 115 StPO, passivlegitimiert die beschuldigte Person nach Art. 111 StPO, allenfalls ein Un- ternehmen nach Art. 112 StPO (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 122 StPO N. 3). 6.1.5 Die adhäsionsweise Zivilklage ist vom Schicksal des Strafprozesses abhängig (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 122 StPO N. 1). Die Strafprozessordnung regelt das Adhäsionsverfahren abschliessend; die Zivilprozessordnung gelangt nicht etwa subsidiär zur Anwendung (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 122 StPO N. 4). Im Adhäsionsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO indes nicht. Der Zivilkläger hat die Klagefundamente (entsprechende Sachverhaltsbe- hauptungen und die diese stützenden Beweise) selbst vorzubringen (JO- SITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 123 StPO N. 1). 6.2 Prozessuales 6.2.1 Die Privatklägerin konstituierte sich als Straf- und Zivilklägerin (Prozessge- schichte lit. B.2.). Sie ist aktivlegitimiert (E. 1.9) für die Geltendmachung von Zi- vilansprüchen, welche auf strafbaren Handlungen des Beschuldigten gründen. 6.2.2 Die Privatklägerin wurde mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 13. Au- gust 2024 gemäss Art. 331 Abs. 2 i.V.m. Art. 123 Abs. 2 StPO aufgefordert, die Zivilklage bis 3. September 2024 zu beziffern und zu begründen (SK 6.400.003). Mit Eingabe vom 2. September 2024 ersuchte sie um Erstreckung der Frist zur Begründung der Zivilklage bis 17. September 2024, was von der Verfahrenslei- tung bewilligt wurde (SK 6.551.015, 6.401.002). Am 16. September 2024 reichte sie die Zivilklage gegen die Beschuldigten A. und B. ein (SK 6.551.016 ff.). 6.2.3 Mit prozessleitender Verfügung vom 19. November 2024 wurde dem Beschuldig- ten A. die Zivilklage vom 16. September 2024 übermittelt und es wurde ihm mit- geteilt, dass er dazu im Rahmen des Parteivortrags in der Hauptverhandlung Stellung nehmen könne, wobei ihm gemäss Art. 124 Abs. 2 StPO eine vorgän- gige schriftliche Stellungnahme freigestellt bleibe (SK 6.250.005 ff.; Verfügung, E. I.2). Der Beschuldigte nahm in der Hauptverhandlung zur Zivilklage Stellung.
- 98 - SK.2024.39 6.2.4 Die Zivilklage erfolgte innert Frist und ist hinreichend beziffert und begründet. 6.2.5 Aufgrund der Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschuldigten B. ist die Zi- vilklage vorliegend nur in Bezug auf den Beschuldigten A. zu beurteilen. 6.3 Zivilansprüche Die Privatklägerin beantragte, die Beklagten A. und B. seien unter solidarischer Haftung zu verurteilen, ihr Schadenersatz im Umfang von Fr. 997.92 (inkl. MWST) zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. März 2015 (Rechtsbegehren Ziff. 1) und im Umfang von Fr. 12'972.25 (inkl. MWST) zuzüglich Zins von 5 % seit dem
19. März 2013 (Rechtsbegehren Ziff. 2) zu bezahlen, und sie seien unter solida- rischer Haftung zu verurteilen, die Verfahrenskosten und ihren Parteikostener- satz auf gerichtliche Bestimmung hin zu bezahlen (Rechtsbegehren Ziff. 3). 6.4 Projekt N. CAD-Planerfassung 6.4.1 Die Privatklägerin macht geltend, aufgrund der pflichtwidrigen Handlungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Projekt N. CAD-Planerfassung habe sie einen Schaden im Umfang von Fr. 997.92 (inkl. MWST) erlitten. 6.4.2 Pflichtwidrige Amtshandlungen des Beschuldigten sind in diesem Zusammen- hang ebenso wenig erstellt wie ein Schaden der Privatklägerin, weshalb der Be- schuldigte freizusprechen ist; es kann auf das zu diesem Anklagevorwurf Ausge- führte verwiesen werden (E. 3.4). Die Zivilklage ist in diesem Punkt unbegründet. 6.5 Projekt K. CAD-Planerfassung und L. CAD-Planerfassung in den Jahren 2012 / 2013 6.5.1 Die Privatklägerin macht geltend, aufgrund der pflichtwidrigen Handlungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit den obgenannten Projekten habe sie durch zu viel bezahlte Rechnungen einen Schaden im Umfang von Fr. 12'972.25 (inkl. MWST) erlitten. 6.5.2 Pflichtwidrige Amtshandlungen des Beschuldigten sind in diesem Zusammen- hang ebenso wenig erstellt wie ein Schaden der Privatklägerin, weshalb der Be- schuldigte freizusprechen ist; es kann auf das zu diesem Anklagevorwurf Ausge- führte verwiesen werden (E. 3.2). Die Zivilklage ist in diesem Punkt unbegründet. 6.6 Nach dem Gesagten ist ein Schaden nicht erstellt. Die Zivilklage ist abzuweisen. 7. Entschädigungen 7.1 Rechtliches 7.1.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO).
- 99 - SK.2024.39 Anwendbar ist insoweit das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidi- gung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Dritt- person im Sinne von Art. 434 StPO sind die Bestimmungen über die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR), mithin Art. 11 – 14 BStKR. 7.1.2 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, na- mentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 und 2 BStKR). Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Art. 13 Abs. 2 BStKR ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Ar- beitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafge- richts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). 7.2 Privatklägerschaft 7.2.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Ansprüche der Privatklägerschaft nach Art. 433 Abs. 1 StPO beschränken sich auf die für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen. Diese betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (vgl. JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 433 StPO N. 3). 7.2.2 Die Privatklägerin obsiegt teilweise im Strafpunkt und unterliegt vollständig im Zivilpunkt. Sie hat grundsätzlich im Verhältnis ihres Obsiegens Anspruch auf ent- sprechende Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren (vgl. JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 433 StPO N. 6). 7.2.3 Die Privatklägerin macht mit Kostennote von Rechtsanwältin Sarah Schläppi vom
29. Januar 2025 für Aufwendungen vom 16. Juli 2024 bis 7. Februar 2025 eine
- 100 - SK.2024.39 Entschädigung von Fr. 11'187.-- (36,83 Std. Arbeitszeit und 6 Std. Reisezeit, inkl. Auslagen und MWST) zuzüglich Aufwendungen für die Dauer der Hauptverhand- lung sowie mit Kostennote vom 7. Februar 2025 (Kostennote bezüglich Leistun- gen Verhandlungsverschiebung) eine Entschädigung von Fr. 2'677.80 (3,5 Std. Arbeitszeit und 8 Std. Reisezeit, inkl. Auslagen und MWST), abzüglich eines Be- trags von Fr. 271.15, geltend (SK 6.851.002 ff., 6.721.084, 6.851.006 ff.). Dazu sind folgende Bemerkungen anzubringen: Der Stundenansatz ist wie beantragt auf Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- / Wartezeit festzusetzen. Der Zeitaufwand erscheint als angemessen. Zusätzlich zu den in den Kostennoten aufgeführten Aufwendungen sind für die Hauptverhandlung vom 7. Februar 2025 9 Stunden à Fr. 230.-- = Fr. 2'070.-- und für die Urteilseröffnung vom 21. Februar 2025 2 Stunden (einschliesslich Bespre- chung mit der Klientin) à Fr. 230.-- = Fr. 460.-- anzurechnen. Die Reisezeit für die Urteilseröffnung ist mit 6 Std. (An- und Rückreise ab Bern) à Fr. 200.-- = Fr. 1'200.-- zu entschädigen. Die Reisezeit von 6 Std. für die Hauptverhandlung vom 7. Februar 2025 ist bereits in der Kostennote vom 29. Januar 2025 enthal- ten. Die zusätzlich geltend gemachte Reisezeit im Ausland ist nicht anzurechnen. Als Auslagen wird eine pauschale Spesenentschädigung von 3 % des Honorars geltend gemacht. Eine solche ist nur ausnahmsweise, bei besonderen Verhält- nissen, gerechtfertigt (Art. 13 Abs. 4 BStKR), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Auslagen werden nicht spezifiziert ausgewiesen; bei den im Leistungsjournal aufgeführten Tätigkeiten ist, mit Ausnahmen, nicht ersichtlich, dass sie Auslagen erforderlich machten. Zu vergüten sind: Fr. 148.-- für 1 Hotelübernachtung in Bel- linzona, Fr. 35.-- für Porti (diverse Einschreiben an Bundesstrafgericht), total Fr. 183.--, zuzüglich MWST zu 8,1 % (Fr. 14.85); das ergibt total Fr. 197.85. Das ergibt folgenden entschädigungsberechtigten Aufwand: Anwaltliche Tätig- keit 51,33 Std. (36,83 + 3,5 + 11,0 Std.) à Fr. 230.-- = Fr. 11'805.90; Reisezeit 12 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 2'400.--, total Fr. 14'205.90; zuzüglich MWST zu 8,1 % (Fr. 1’150.70); das ergibt ein Zwischentotal von Fr. 15'356.60; zuzüglich Ausla- gen von Fr. 197.85 (inkl. MWST) ergibt sich ein Total von Fr. 15'554.45. 7.2.4 Der Aufwand der Privatklägerin im Zusammenhang mit der Zivilklage ist ermes- sensweise auf Fr. 2'500.-- festzusetzen. Aufgrund ihres Unterliegens entfällt in diesem Umfang ein Entschädigungsanspruch. Vom restlichen, auf den Straf- punkt entfallenden Aufwand von Fr. 13'054.45 ist der Privatklägerin aufgrund des teilweisen Obsiegens eine Entschädigung im Umfang von rund der Hälfte, d.h. von Fr. 6'500.-- (inkl. MWST), zu Lasten des Beschuldigten zuzusprechen. 7.3 Beschuldigter 7.3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429
- 101 - SK.2024.39 Abs. 1 lit. a StPO) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann den Beschuldigten auffordern, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Bei der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geht es primär um die Kosten der frei gewählten Verteidigung, die zu vergüten sind, wenn der Anwalts- beizug angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls sowie der persönlichen Umstände geboten war, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorlag. Diese Kosten bemessen sich nach dem an- wendbaren Anwaltstarif, vorliegend gemäss BStKR. Sie müssen verhältnismäs- sig und angemessen sein (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 429 StPO N. 7 m.w.H.). 7.3.2 Der Beizug einer frei gewählten Verteidigung erscheint vorliegend – auch auf- grund des Umstands, dass die Bundesanwaltschaft die Anklage vor Gericht per- sönlich vertrat (vgl. Art. 130 lit. d StPO) – ab dem 30. Juni 2023 als gerechtfertigt. 7.3.3 Rechtsanwalt Rolf Liniger macht mit Kostennote vom 31. Januar 2025 für Auf- wendungen in der Zeit vom 28. Juni 2023 bis 31. Januar 2025 eine Entschädi- gung von Fr. 29'288.95 und mit Kostennote vom 7. Februar 2025 Aufwendungen vom 1. Februar 2025 bis 7. Februar 2025 von Fr. 5’242.-- geltend, zuzüglich Zeit- aufwand für die Dauer der Hauptverhandlung (SK 6.821.002 ff., 6.821.009 ff.). Dazu sind folgende Bemerkungen anzubringen: Der beantragte Stundenansatz von Fr. 300.-- für Arbeitszeit ist auf Fr. 230.-- zu kürzen. Der Verteidiger legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass be- sondere Verhältnisse vorliegen, die einen höheren Ansatz rechtfertigen würden. Der Stundenansatz für Reise- / Wartezeit ist praxisgemäss auf Fr. 200.-- festzu- setzen; die Kostennoten basieren auf einem Stundenansatz von Fr. 220.--. Der Zeitaufwand erscheint nicht vollumfänglich als gerechtfertigt. Nicht zu ent- schädigen sind Aufwandpositionen, die keinen ersichtlichen Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit aufweisen; der Verteidiger unterliegt insoweit einer Spezifizierungspflicht, soweit dies im Rahmen des Berufsgeheimnisses möglich ist. Dies betrifft eine Besprechung in Basel vom 30. August 2023 von 2 Std. 40 Min. à Fr. 300.-- und diesbezügliche Reisezeit von 1 Std. 20 Min. à Fr. 220.--, sowie die Vorbereitung vom 29. August 2023 zu dieser Besprechung (1 Std.). Ebenfalls nicht zu entschädigen sind damit zusammenhängende Fahrt- auslagen. Bei folgenden Positionen erscheint der Aufwand übersetzt und ist ermessens- weise zu kürzen: Vorbereitung Einvernahme Zeuge G. vom 12. März 2024, 90 Min. statt 180 Min.; Vorbereitung Einvernahme Zeuge I. vom 11. / 12. Ap- ril 2024, 60 Min. statt 180 Min.; diverse Sammelpositionen nach dem 13. Ja- nuar 2025, Kürzung um rund 20 % auf 17 Std. (statt 21 Std.); bei der
- 102 - SK.2024.39 Hotelübernachtung vom 6. Februar 2025 wurde nebst den Reisezeiten vom
6. Februar 2025 (Olten-Bellinzona, 150 Min.) und 7. Februar 2025 (Bellinzona- Olten, 150 Min.) auch die Übernachtung selbst mit 150 Min. Zeitaufwand in Rech- nung gestellt, was ein offensichtliches Versehen und entsprechend zu korrigieren ist. Damit ergibt sich folgender entschädigungsberechtigter Aufwand: Aufwand 2023: Fr. 4'887.50, MWST 7,7 % = Fr. 376.35, total Fr. 5'263.85; Aufwand 2024: Fr. 7'585.--, MWST 8,1 % = Fr. 614.40, total Fr. 8'199.40; Aufwand vom 1. bis 31. Januar 2025: Fr. 5'328.35, MWST 8,1 % = Fr. 431.60, total Fr. 5'759.95; Aufwand vom 1. bis 7. Februar 2025: Fr. 3'089.15, MWST 8,1 % = Fr. 250.25, total Fr. 3'339.40. Zusätzlich zu den in den Kostennoten aufgeführten Aufwendungen sind für die Hauptverhandlung vom 7. Februar 2025 9 Stunden à Fr. 230.-- = Fr. 2'070.-- und für die Urteilseröffnung vom 21. Februar 2025 2 Stunden (einschliesslich Bespre- chung mit dem Klienten) à Fr. 230.-- = Fr. 460.-- anzurechnen. Die Reisezeit für die Urteilseröffnung ist mit 5 Std. (An- / Rückreise Olten-Bellinzona) à Fr. 200.-- = Fr. 1'000.-- zu entschädigen. Die Reisezeit von 5 Std. für die Hauptverhandlung vom 7. Februar 2025 ist bereits in der Kostennote vom 7. Februar 2025 enthalten. Die Auslagen gemäss Kostennote vom 7. Februar 2025 betragen Fr. 511.--; hinzu kommen die Fahrtauslagen von Fr. 121.-- für die Urteilseröffnung (Olten- Bellinzona retour). Die zusätzlichen Aufwendungen betragen Fr. 4'132.-- zuzüg- lich MWST 8,1 % (= Fr. 334.70), was einen Betrag von total Fr. 4'466.70 ergibt. Die Aufwendungen betragen demnach gesamthaft Fr. 27'029.30 (inkl. MWST). 7.3.4 Vom Gesamtaufwand des Verteidigers sind die Aufwendungen für die Rechts- vertretung des Beschuldigten im Zivilpunkt ermessensweise auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Die Privatklägerin hat den Beschuldigten in diesem Umfang aufgrund dessen Obsiegens im Zivilpunkt zu entschädigen. 7.3.5 Für seine notwendigen Aufwendungen im Strafpunkt von Fr. 25'029.30 ist der Beschuldigte aufgrund des teilweisen Freispruchs von der Eidgenossenschaft im reduzierten Umfang von Fr. 13'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädi- gen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Entschädigungsgründe gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht gegeben. 8. Verfahrenskosten 8.1 Rechtliches 8.1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO;
- 103 - SK.2024.39 Art. 1 Abs. 1 BStKR). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal- gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 8.1.2 Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfas- sen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6 Abs. 1 BStKR). Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung ei- ner Untersuchung eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR). Für die Untersuchung wird im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Be- trag von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Im erstinstanz- lichen Hauptverfahren vor dem Einzelgericht der Strafkammer beträgt die Ge- bühr Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). 8.1.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt werden und eine Entschädigung verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 8.1.4 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn die Zivilklage abge- wiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO). 8.2 Kostenfestsetzung und -auferlegung 8.2.1 Kostenfestsetzung Die Bundesanwaltschaft beantragt für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 10'000.--, wovon auf den Beschuldigten ein Anteil von Fr. 6‘000.-- entfällt. Die Gebühr erscheint angemessen und ist in dieser Höhe festzusetzen. Dem Be- schuldigten allenfalls aufzuerlegende Auslagen wurden nicht geltend gemacht.
- 104 - SK.2024.39 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4‘000.-- festzusetzen; Auslagen fielen im erstin- stanzlichen Hauptverfahren nicht an. Die den Beschuldigten A. betreffenden Verfahrenskosten betragen demnach to- tal Fr. 10‘000.--. 8.2.2 Kostenauferlegung Die Verfahrenskosten (Anteil Gerichtsgebühr) im Zusammenhang mit der Beur- teilung der Zivilklage sind auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und der unterliegenden Privatklägerin aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten sind aufgrund des teilweisen Freispruchs im re- duzierten Umfang von Fr. 3'500.-- (bei Verzicht auf eine schriftliche Urteilsbe- gründung im Umfang von Fr. 2'500.--) dem Beschuldigten A. aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft.
- 105 - SK.2024.39 Der Einzelrichter erkennt:
Erwägungen (4 Absätze)
E. 14 März 2013 (09:15) mit der Bemerkung «…so in Ordnung?» die Rechnung 13108/2, datiert auf 13. März 2013, mit der Angabe «Planpapierkosten» im Be- trag von Fr. 712.80 inkl. MWST (BA B1-10-01-0044 ff.). Der Beschuldigte kon- trollierte und visierte diese Rechnung am 18. März 2013 (BA B1-10-01-0038). Die Anklage erblickt in diesen Handlungen Pflichtverletzungen des Beschuldig- ten, welche der SBB einen Schaden von total Fr. 5’940.-- verursacht hätten. Der Beschuldigte erklärte in der Hauptverhandlung betreffend die E-Mail der D. AG vom 11. März 2013, er wisse nicht, ob man bei der D. AG zusätzliche Tätigkeiten oder Arbeiten bestellt habe, denn «im Lead» sei der Architekt gewe- sen (SK 6.731.014). Aufgrund der Angaben in den E-Mails der D. AG vom
11. März 2013 und 14. März 2013 ist davon auszugehen, dass es sich bei den vorgenannten Rechnungen vom 4. März 2013 und 11. März 2013 um vom Archi- tekten in Auftrag gegebene, zusätzliche Arbeiten zu dem vom Beschuldigten am
13. Dezember 2012 erteilten Auftrag handelt. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Rechnungen um «angebliche zusätzliche Arbeiten» handelt (Anklage- schrift S. 12), es sich also weder um von der SBB bestellte noch von der D. AG
- 74 - SK.2024.39 ausgeführte Arbeiten handelt, liegen nicht vor. Der Umstand, dass der Beschul- digte in der Folge eine Aufteilung der Rechnung für die nachträglichen Arbeiten in zwei separate Rechnungen für Arbeitsaufwand und Planpapierkosten ver- langte, bedeutet nicht, dass die Arbeiten weder nachträglich bestellt noch geleis- tet wurden. Der Gesamtbetrag der Rechnungen blieb zudem im Vergleich zur Rechnung vom 11. März 2013 unverändert. Es ist nicht erstellt, dass es sich nicht um nachträglich bestellte, zusätzliche Arbeiten handelt. Mit der Genehmigung und Visierung der Rechnungen liegt demnach keine Pflichtverletzung des Be- schuldigten vor. Mangels einer Pflichtverletzung fehlt es auch an einem Schaden der SBB. 3.2.4 Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten in diesem Anklagepunkt (Anklage Ziff. 1.1.2a) vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung freizusprechen. 3.3 Im Zusammenhang mit der Offerte J. CAD-Planerfassung 2013 / 2014 (Anklage Ziff. 1.1.2b) 3.3.1 In Bezug auf die Umschreibung des angeklagten Sachverhalts kann auf die Aus- führungen zum Vorwurf der Bestechung gemäss Anklage Ziff. 1.1.1b verwiesen werden (vorne E. 2.5.1). Die Anklage sieht eine Amtspflichtverletzung darin, dass der Beschuldigte einen von der Firma M. – welche im Projekt «J. CAD-Planer- fassung» Auftragnehmerin der SBB gewesen sei – zu vergebenden Auftrag im Projekt J. CAD-Planerfassung der D. AG vermittelt bzw. diesen direkt an die D. AG erteilt habe – der Beschuldigte mithin arrangiert habe, dass die D. AG diesen Auftrag für die M. habe ausführen können. Ausserdem habe sich der Be- schuldigte bei der M. dafür eingesetzt, dass diese die Rechnung der D. AG vom
25. Juli 2013 im Betrag von Fr. 6'282.60 bezahle (Anklageschrift S. 14). Hinsicht- lich einer Schädigung öffentlicher Interessen und eines unrechtmässigen Vorteils des Beschuldigten oder eines Dritten enthält die Anklageschrift keine Ausführun- gen. 3.3.2 Unter Hinweis auf die Ausführungen zur Bestechung (vorne E. 2.5) ist festzuhalten, dass in der Vermittlung bzw. Erteilung eines Auftrags der M. durch den Beschuldigten im Namen der M. an die D. AG kein amtliches Handeln liegt. Es handelt sich offensichtlich um ein privates Handeln des Beschuldigten. Liegt keine Amtshandlung vor, so ist auch keine Amtspflichtverletzung gegeben. 3.3.3 Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten in diesem Anklagepunkt (Anklage Ziff. 1.1.2b) vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung freizusprechen. 3.4 Im Zusammenhang mit dem Auftrag N. CAD-Planerfassung 2015 (Anklage Ziff. 1.1.2c) 3.4.1 In Bezug auf die Umschreibung des angeklagten Sachverhalts kann vorweg auf die Ausführungen zum Vorwurf der Bestechung gemäss Anklage Ziff. 1.1.1c
- 75 - SK.2024.39 verwiesen werden (vorne E. 2.6.1). Die Anklage führt unter diesem Anklagepunkt (Anklageschrift S. 15 f.) aus, der Beschuldigte habe die D. AG am 16. Feb- ruar 2015 um Einreichung einer Offerte für das obgenannte Projekt ersucht, wo- rauf die D. AG am 17. Februar 2015 eine Offerte im Betrag von Fr. 9’979.20, worin ein Aufwand von 84 Stunden veranschlagt worden sei, eingereicht habe. Der Beschuldigte habe mit E-Mail vom 25. / 26. Februar 2015 um Bereinigung der Offerte gebeten, d.h. er habe von der D. AG eine Zweiteilung der Rechnung und die Gewährung eines Rabatts von 10 % verlangt, wobei eine erste Rechnung im Betrag von Fr. 4’800.-- abzüglich des Rabatts von 10 % und zuzüglich 8 % MWST sofort und eine zweite Rechnung im Betrag von Fr. 4’440.-- abzüglich des Rabatts von 10 % und zuzüglich 8 % MWST nach Fertigstellung der Arbeiten einzureichen sei. Gemäss Anklage reichte die D. AG für ihre Arbeiten am 27. Februar 2015 eine erste Rechnung für 48,5 Stunden in der Höhe von Fr. 5’184.-- und am
E. 16 März 2015 eine zweite Rechnung für 44,75 Stunden in der Höhe von Fr. 4’795.20 ein; damit stellte sie für insgesamt 93,25 Stunden total Fr. 9’979.20 in Rechnung. In beiden Rechnungen wurde auf die Offerte vom 17. Februar 2015 sowie auf ein Telefonat mit dem Beschuldigten Bezug genommen (BA B1-10-01-0085, -0087). Die zweite Rechnung vom 16. März 2015 wurde von der D. AG nach Fertigstel- lung der Planerstellung mit E-Mail vom gleichen Tag eingereicht, verbunden mit dem Ersuchen um Prüfung und Angabe allfälliger Anpassungen (BA B1-10-01-0086). Mit E-Mail vom 18. März 2015 verlangte der Beschuldigte von der D. AG, dass in den Plänen noch gewisse Angaben (u.a. Angaben zu Fens- terhöhen, Türhöhen, Raumhöhen, Höhenkoten, Vermassung der Innenräume) einzutragen seien. Die D. AG nahm die verlangten Ergänzungen vor und reichte die angepassten Pläne am 20. März 2015 ein (BA B1-10-01-0088 f.). Mit E-Mail vom 26. März 2015 nahm der Beschuldigte auf die Rechnung vom 16. März 2015 Bezug und verlangte, dass auf der Rechnung noch aufzuführen sei, dass diese Arbeiten als Nachtrag abgerufen und ausgeführt worden seien; auch sei das Of- fertdatum entsprechend anzupassen (BA B1-10-01-0090). In der Folge reichte die D. AG am 27. März 2015 die Rechnung mit den verlangten Angaben ein; an- gepasst wurden das Datum der Rechnung (27. März 2015 statt 16. März 2015), der Bezug auf eine Offerte vom 11. März 2015 (statt auf die Offerte vom 17. Feb- ruar 2015) und auf ein Telefonat mit dem Beschuldigten, sowie der Hinweis «Im Nachtrag abberufene und ausgeführte Arbeiten». In Bezug auf die erbrachten Leistungen und das Rechnungstotal entsprach die Rechnung jedoch exakt der- jenigen vom 16. März 2015 (17,25 Std. für 1 Querschnitt im Bereich EG; 27,5 Std. für 4 Fassadenansichten; BA B1-10-01-0091). Die nach dem 16. März 2015 er- folgten Anpassungen in den Plänen beschränkten sich auf die vorstehend er- wähnten Angaben technischer Natur. Da die D. AG für diese Anpassungen kei- nen zusätzlichen Aufwand in Rechnung stellte, ist davon auszugehen, dass es sich um eine vertraglich geschuldete Nachbesserung und nicht um zusätzlichen Aufwand handelte. Der Beschuldigte visierte die erste Rechnung vom 27. Februar 2027 am selben Tag und die (angepasste) zweite Rechnung vom 27. März 2015 am
30. März 2015 und löste damit den Zahlungsvorgang aus (BA B1-10-01-0085, -0091). 3.4.4 Der Beschuldigte vermochte in der Schlusseinvernahme vom 9. Juni 2023 nicht zu erklären, weshalb er von der D. AG eine zweigeteilte Rechnung mit 10 % Ra- batt verlangt hatte, und sagte: «Das ist schon lange her, ich weiss es nicht, 10 % Rabatt auf den ganzen Teil, ja. Ich weiss es nicht mehr» (BA 13-01-0084; vgl.
- 77 - SK.2024.39 auch -0093). Auf Vorhalt, dass die Anpassung der Rechnung dazu geführt habe, dass die SBB im Ergebnis trotz Gewährung eines Rabatts von 10 % den ur- sprünglich am 17. März 2015 (recte: 17. Februar 2015) offerierten Preis bezahlt habe, die verrechneten Arbeitsstunden jedoch nicht vollständig geleistet worden seien, erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht, weshalb diese Arbeitsstunden nicht geleistet worden sein sollten. Er habe die Rechnung kontrolliert, visiert und zur Zahlung weitergeleitet, und dann stimme sie auch so (BA 13-01-0093). In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte zu diesem Anklagevorwurf, er könne sich nicht mehr daran erinnern. Er gehe davon aus, dass der Architekt die Rechnungen geprüft habe; deshalb gehe er auch davon aus, dass mehr Arbeits- stunden geleistet worden seien (SK 6.731.015). 3.4.5 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, dass er mit diesem Vorgehen die finan- ziellen Interessen des Bundes bzw. der SBB geschädigt habe, weil der Rabatt von 10 % im Endeffekt nicht zum Tragen gekommen sei. Die SBB habe den Be- trag bezahlt, der in der Offerte vom 17. Februar 2015 veranschlagt worden sei. Die Anklage behauptet nicht, dass eine gesetzliche Pflicht bestehe oder dass SBB-interne Reglemente oder Weisungen vorsehen würden, dass auf Offerten ein Rabatt von 10 % zu verlangen sei. Der Zeuge G. sagte auf Vorhalt, dass in der zweiten Rechnung von der D. AG wiederum ein Rabatt von 10 % gewährt worden sei, dieser effektiv jedoch nicht zum Tragen gekommen sei: «Ich kenne den Sachverhalt nicht. Grundsätzlich wenn etwas geleistet worden ist, ist es im- mer etwa in diesen 10 %» (BA 12-01-0155). Der Zeuge erklärte sodann in ande- rem Zusammenhang, dass ein Verhandeln mit Lieferanten nicht zulässig sei (BA 12-01-0008). Eine Pflicht, einen Rabatt zu verlangen, ergibt sich nicht aus diesen Zeugenaussagen. Indem der Beschuldigte auf die eingereichte Offerte vom
E. 17 Februar 2015 hin von der D. AG zwar einen Rabatt von 10 % forderte, aber «im Endeffekt kein Rabatt von 10 % gewährt wurde» (Anklageschrift S. 16), ver- letzte er weder eine gesetzliche Pflicht noch eine interne Vorschrift der SBB. 3.4.6 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, dass er die erste Rechnung der D. AG vom 27. Februar 2015 für 48,5 Stunden in der Höhe von Fr. 5’184.-- visiert und zur Zahlung freigegeben habe, obwohl die Arbeiten erst am 2. März 2015 begon- nen hätten und er gewusst habe, dass diese Rechnung nicht stimme und zu hoch sei (Anklageschrift S. 15). Unerheblich ist, dass die D. AG die Arbeiten erst am 2. März 2015 (vgl. BA B1-10-01-0084) und damit nach Rechnungstellung aufnahm. Der Zeuge G. sagte diesbezüglich aus, es sei nichts Aussergewöhnliches, wenn man einen Rech- nungsbetrag «splittet mit Akonto und Schlusszahlung»; aber eigentlich zahle man keinen Akontobetrag aus, wenn noch keine Leistung erbracht worden sei (BA 12-01-0154). Eine Pflichtverletzung des Beschuldigten ist damit nicht erstellt. Indem die SBB eine Teilvorauszahlung – für in der Folge tatsächlich geleistete Arbeiten – erbrachte, erlitt sie überdies keinen finanziellen Schaden.
- 78 - SK.2024.39 Auch der Vorwurf, die erste Rechnung stimme nicht und sei zu hoch, geht fehl. Der Beschuldigte verlangte, dass in der ersten Rechnung die Positionen 01 und 02 abzurechnen seien, jedoch mit einem Betrag von Fr. 4’800.-- (statt wie offeriert mit Fr. 6’160.--), und dass der dabei entstehende Minusbetrag von Fr. 1’360.-- auf die zweite Rechnung zu schlagen sei, in welcher die Positionen 03 und 04 von gesamthaft Fr. 3’080.-- aufzunehmen seien, was total Fr. 4’440.-- ergebe. Die D. AG nahm die Aufteilung der Positionen 01 bis 04 auf zwei Rechnungen zu den genannten Beträgen vor. Eine überhöhte Rechnung liegt insoweit nicht vor. 3.4.7 Sodann ist der Vorwurf unbegründet, dass die D. AG mit der zweigeteilten Rech- nung «mehr Stunden (insgesamt 93,25 Stunden) verrechnet» habe, «als effektiv geleistet bzw. ursprünglich offeriert wurden (84 Stunden)» (Anklageschrift S. 16). Wie bereits erwähnt, veranschlagte die D. AG für die Erstellung von CAD-Plänen in der Offerte vom 17. Februar 2015 einen Aufwand von 84 Stunden à Fr. 110.-- (BA BA-10-01075). Der Beschuldigte stellte weder den Zeitaufwand noch den Stundenansatz in Frage; er verlangte lediglich eine zweigeteilte Rechnungstel- lung und die Gewährung eines Rabatts – beides stellt keine Pflichtverletzung dar. Mit E-Mail an den Beschuldigten vom 16. März 2015, 09:22 Uhr, – und damit praktisch zeitgleich mit der zweiten Rechnungstellung der D. AG vom
16. März 2015 (mit E-Mail vom 16. März 2015, 09:25 Uhr; BA B1-10-01-0086) – erklärte B.: «Nach unserer vorgängigen Diskussion betreffend Aufwand für diese Aufnahmen, kann ich Dir nun unsere effektiven Zahlen präsentieren: (…) Ge- samthaft also: Offerte 84,00 h > effektiv 82,5 h» (BA B1-10-01-0092). Dabei legte B. dar, bei welchen Positionen mehr und bei welchen Positionen gleich viele oder weniger Stunden anfielen als in der Offerte veranschlagt, wobei das effektive To- tal 82,5 Stunden ergab, was nur leicht unter dem Total der Offerte lag. Auf diesen Beleg weist auch die Anklage hin (Fussnote 74 der Anklageschrift), und zwar im Zusammenhang mit der Behauptung, dass die SBB denselben Betrag in Höhe von insgesamt Fr. 9’979.20 bezahlt habe, «wie ursprünglich mit der ersten Of- ferte über den Betrag von Fr. 9’979.20 vom 17.02.2015 veranschlagt» (Anklage- schrift S. 16). Eine allfällige zweite, von dieser (ersten) Offerte abweichende Of- ferte liegt nicht vor. Demnach steht fest, dass die D. AG effektiv jene Stunden leistete, welche sie auch offeriert hatte, und die SBB bezahlten (nur) diese Ar- beitsstunden. Ein Schaden der SBB aufgrund einer Genehmigung von im Ver- gleich zur Offerte vom 17. Februar 2015 überhöhten Rechnungen liegt nicht vor. 3.4.8 Im Weitern ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe «die Anpassungen – Rabatt in Höhe von 10 % und geteilte Rechnungsstellung – bei der ersten Offerte vom 17.02.2015» nur angefordert, damit er den Auftrag an die D. AG habe vergeben können (Anklageschrift S. 16), offensichtlich unbegründet. Der Gesamtbetrag der Offerte von Fr. 9’240.-- (bzw. von Fr. 9’979.20 inkl. MWST) lag unterhalb der Grenze von Fr. 10’000.--, ab welcher das Einladungsverfahren erforderlich war. Der Beschuldigte konnte somit den Auftrag in eigener Kompetenz (bzw. unter
- 79 - SK.2024.39 Beizug des Beschaffungsspezialisten) freihändig an die D. AG vergeben, auch ohne zuvor einen Rabatt von 10 % auf der Gesamtrechnung zu verlangen. Eine Pflichtverletzung des Beschuldigten ist auch in dieser Hinsicht nicht ersichtlich. 3.4.9 Nach dem Gesagten liegt weder eine Pflichtwidrigkeit noch ein finanzieller Scha- den vor. Der objektive Tatbestand der ungetreuen Amtsführung ist nicht erfüllt. 3.4.10 Der Beschuldigte ist in diesem Anklagepunkt (Anklage Ziff. 1.1.2c) vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung freizusprechen. 3.5 Im Zusammenhang mit der Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen 2015 (An- klage Ziff. 1.1.2d) 3.5.1 In Bezug auf den angeklagten Sachverhalt kann vorweg auf die Ausführungen zum Vorwurf der Bestechung gemäss Anklage Ziff. 1.1.2d verwiesen werden (vorne E. 2.7.1). Die Anklage macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der D. AG aufgrund des Wissens aus dem vertraulichen Vergabeantrag betreffend die Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen, den der Beschuldigte mit E-Mail vom
12. Mai 2015 B. habe zukommen lassen und woraus hervorgehe, dass die D. AG bei dieser Ausschreibung im Einladungsverfahren auf Platz 2 rangiert habe, im Rahmen einer allfälligen weiteren Angebotsrunde ein entscheidender Vorteil zu- gekommen wäre. Der Beschuldigte sei auch nach der offiziellen Absage an die D. AG vom 29. Mai 2015 (recte: 26. Mai 2015) (d.h. betreffend die von der D. AG eingereichte Offerte) mit B. in regem Kontakt gestanden; insbesondere sei B. vom Beschuldigten auch über das in der Folge durchgeführte Einspracheverfah- ren auf dem Laufenden gehalten worden. 3.5.2 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte mit E-Mail vom 12. Mai 2015 B. den internen Vergabeantrag betreffend die Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen zukommen liess (E. 4.4). Das Zugänglichmachen dieser Informationen an einen Bewerber in einem Einladungsverfahren ist eine Pflichtverletzung (E. 4.5 - 4.6). Hingegen ist nicht ersichtlich, worin eine Pflichtverletzung begründet sein könnte, indem B. den Beschuldigten über die von der D. AG am 5. Juni 2015 erhobene «Einspra- che» bei der SBB informierte (BA B1-10-01-0102 ff., B1-10-01-0107 ff.). Dem Beschuldigten wird hier kein eigenes Handeln vorgeworfen. 3.5.3 Die Anklage macht geltend, im Rahmen einer allfälligen weiteren Angebotsrunde wäre der D. AG aufgrund der Kenntnis des vertraulichen Vergabeantrags ein ent- scheidender Vorteil zugekommen. Damit meint sie offenbar, dass die D. AG auf- grund dieses Wissens bei allfällig nachfolgender Angabe eines tieferen Preises den Zuschlag hätte erhalten können, worin sie einen geldwerten Vorteil erblickt. Gemäss Art. 20 Abs. 1 aBöB dürfen (im Anwendungsbereich des Gesetzes) Ver- handlungen geführt werden, vorausgesetzt, es wird in der Ausschreibung darauf hingewiesen, oder kein Angebot erscheint als das wirtschaftlich günstigste nach Art. 21 Abs. 1 aBöB. Das Verfahren ist nach den Grundsätzen der Vertraulichkeit,
- 80 - SK.2024.39 der Schriftlichkeit und der Gleichbehandlung zu führen (vgl. Art. 20 Abs. 2 aBöB). Gemäss Aussage des Zeugen G. durften im Einladungsverfahren keine Ver- handlungen mit den Offerenten geführt werden – es durften mithin keine Abge- botsrunden erfolgen; einzig Nachfragen zu Spezifikationen waren zulässig (BA 12-01-0008). Somit war ausgeschlossen, dass die D. AG nachträglich ein preis- lich tieferes Angebot hätte einreichen können, um den Zuschlag zu erhalten. Im Übrigen behauptet die Anklage nicht, dass Abgebotsrunden durchgeführt wur- den. Es handelt sich demnach um einen hypothetischen unrechtmässigen Vor- teil. Ein solcher erfüllt das Tatbestandsmerkmal des unrechtmässigen Vorteils nicht. 3.5.4 Die Anklage legt sodann nicht dar, inwiefern die öffentlichen Interessen des Bun- des durch die Mitteilung des Vergabeantrags geschädigt worden seien. Ein Wis- sen der Allgemeinheit, dass der Vergabeantrag einem Mitbewerber mitgeteilt wurde, behauptet die Anklage nicht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Eine allfällig hypothetisch mögliche Schädigung ideeller Interessen genügt nicht. 3.5.5 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte in diesem Anklagepunkt (Anklage Ziff. 1.1.2d) vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung freizusprechen. 3.6 Zusammenfassend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen unge- treuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB vollumfänglich freizusprechen. 4. Verletzung des Amtsgeheimnisses 4.1 Rechtliches 4.1.1 Nach Art. 320 Ziff. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amt- lichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. 4.1.2 Bei Art. 320 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Der Tatbestand kann nur von einem Behördenmitglied oder einem Beamten erfüllt werden (zum Begriff des Beamten vgl. vorne E. 1.2). 4.1.3 Tatobjekt ist ein Geheimnis. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem be- grenzten Personenkreis bekannt sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat. Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Es ist daher nicht wesentlich, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt worden ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Ge- heimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich
- 81 - SK.2024.39 oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat (BGE 142 IV 65 E. 5.1; 127 IV 122 E. 1). 4.1.4 Zwischen der Kenntnis des Geheimnisses und der amtlichen Funktion muss fer- ner ein Kausalzusammenhang bestehen: Verlangt wird, dass das Geheimnis dem Täter in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter an- vertraut worden ist oder dass er davon in seiner amtlichen oder dienstlichen Stel- lung zur Kenntnis genommen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1276/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1; je mit Hinweis auf 115 IV 233 E. 2c/bb; 6B_572/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.4.1 [= Pra 2019 Nr. 43]; OBERHOLZER, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 320 StGB N. 9). Vom Amtsgeheimnis nicht erfasst sind deshalb Tatsachen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Täters stehen, die dieser aber wie jeder andere Bürger («comme tout autre ci- toyen») ausserhalb seiner dienstlichen Tätigkeit erfahren hat oder hätte erfahren können, sowie Tatsachen, die dieser als Privatperson hätte in Erfahrung bringen können oder bezüglich derer er sogar einen rechtlichen Informationsanspruch hatte (Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.4.1 [= Pra 2019 Nr. 43]; 6B_1276/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1; je mit Hinweis auf BGE 115 IV 233 E. 2c/bb). Ob Kenntnisse in amtlicher Stellung wahrgenom- men worden sind, ist aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu entscheiden (BGE 115 IV 233 E. 2c/cc). Nach einem Teil der Lehre kann ein Geheimnis einem Mitglied einer Behörde oder einem Beamten auch in einem ausserdienstlichen Zusammenhang in dessen Eigenschaft als Behördenmitglied oder Beamter anvertraut werden (TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar, Art. 320 StGB N. 7; MICHLIG, Öffentlichkeitskommunikation der Strafbehörden unter dem Aspekt der Amtsgeheimnisverletzung [Art. 320 StGB], Diss. 2013, S. 197). 4.1.5 Die Tathandlung besteht im Offenbaren des Geheimnisses. Ein Geheimnis of- fenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht (BGE 142 IV 65 E. 5.1). Ein Ge- heimnis kann selbst dann offenbart werden, wenn der Empfänger die geheim zu haltende Tatsache bereits kennt oder vermutet, weil dadurch seine unsicheren oder unvollständigen Kenntnisse ergänzt oder verstärkt werden (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 10; TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar, Art. 320 StGB N. 8). 4.1.6 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). 4.2 Anklagevorwurf (Anklage Ziff. 1.1.3, zweiter Sachverhalt) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 12. Mai 2015 als Be- amter i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB in seiner Funktion als Projektleiter im Bereich Immobilien bei der SBB im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in Y., W. oder anderswo in der Schweiz wissentlich und willentlich Geheimnisse der SBB verraten zu haben, indem er mit E-Mail vom 12. Mai 2015 mit dem Betreff
- 82 - SK.2024.39 «Vertraulich!!!» einen Auszug aus dem vertraulichen Vergabeantrag betreffend die Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen an B. – dessen Unternehmen, die D. AG, bei dieser Ausschreibung eine von mehreren Offerentinnen war (siehe Anklage Ziff. 1.1.1d, S. 9 ff.) – weitergeleitet habe. Dieses Dokument und die darin enthaltenen Informationen, von welchen der Beschuldigte aufgrund seiner Anstellung bei der SBB Kenntnis erhalten habe, seien nicht für Dritte bestimmt gewesen und dem Amtsgeheimnis unterlegen. 4.3 Äusserer Sachverhalt 4.3.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab in der Befragung durch die BKP am 7. Juni 2022 an, dass er sich nicht erklären könne, wie die D. AG zum Vergabeantrag «Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen» gekommen sei und führte aus: «Puhhh... das dürfte nie rausgehen. Puhhh… keine Ahnung. Ich weiss es nicht. Das dürfte gar nicht raus, das ist ja intern.» (BA 13-01-0019 Z. 15 ff. i.V.m. 13-01-0051). Er bestritt auf konkreten Vorhalt, den besagten Vergabeantrag am 12. Mai 2015 an B. weiter- gegeben zu haben. In der Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte zum Vorwurf der Weiterleitung des Vergabeantrags betreffend die Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen an B. am 12. Mai 2015 an, dass er sich nicht daran erinnern könne, dass er B. dieses Dokument zugestellt habe. Dies hätte er getan, weil B. eine Absage erhalten habe und er dies auch bei anderen Unternehmen so gehandelt habe (BA 13-01-0100 Z. 7 ff.). Auf Vorhalt der E-Mail gab er zu Protokoll, dass B. diese offensichtlich von ihm erhalten habe; möglicherweise sei er von B. unter Druck gesetzt worden, weil dieser eine Absage erhalten hätte (BA 13-01-0101 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte räumte zudem ein, dass er sich nicht an die damals geltenden Weisungen der SBB zum Beschaffungswesen gehalten habe, in welchen die Weitergabe von Informationen über Angebote während Ausschreibungsverfah- ren explizit untersagt werde, und den Vergabevertrag betreffend die Ausschrei- bung O. Gebäudeaufnahmen an die D. AG als Mitkonkurrentin weitergeleitet habe (BA 13-01-0101f. Z. 32 ff.). In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, es habe eine Sitzung mit JJ. gegeben; er wisse nicht mehr genau, wann das gewesen sei. Auf Vorhalt des Vergabeantrags (BA B1-10-01-0098 f.) erklärte er, es sei im Jahr 2015 gewesen; JJ. sei auf dem Dokument «Vergabeantrag» auf der linken Seite aufgelistet. JJ. sei damals vor dem Ferienantritt gestanden und habe ihn deshalb gebeten, mit B. über die Situation zu sprechen, weshalb dieser den Auftrag nicht erhalte, um ihn davon abzuhalten, eine Einsprache zu machen. Man habe mit dem Absage- schreiben an die D. AG noch bis nach den Ferien von JJ. zuwarten wollen, aber die Firma «II.», die den Zuschlag erhalten habe, habe bereits mit den Arbeiten angefangen gehabt (SK 6.731.018). JJ. habe zunächst versucht, B. mündlich zu orientieren, aber dieser habe ihr gesagt, dass er «Einsprache erheben» werde.
- 83 - SK.2024.39 Das wäre ein langwieriger Prozess gewesen und hätte das Projekt von JJ. «zum Kippen gebracht». Offensichtlich habe B. Kenntnis von der Vergabe dieses Auf- trags gehabt. B. habe also gewusst, zu welchem Preis das Unternehmen im ers- ten Rang den Auftrag erhalte. Das Ziel sei gewesen, dass B. keine Einsprache während der Ferien von JJ. mache. Er (A.) sei in einer Sitzung autorisiert worden, mit B. Kontakt aufzunehmen, das sei in einer Handnotiz protokolliert und im Pro- jekt hinterlegt worden. Er habe deshalb mit B. Kontakt aufgenommen und ihm das Dokument gesandt (SK 6.731.018 f., 6.731.021). Der Beschuldigte verneinte die Frage, ob er seinen Vorgesetzen vor der Zusendung des Dokuments an B. um eine entsprechende Einwilligung angefragt habe (SK 6.731.019). Auf die Frage, ob JJ. ihn ermächtigt habe, das Dokument an B. weiterzuleiten, erklärte er, er habe das Dokument von JJ. erhalten. Auf weitere Frage erklärte er, er wisse nicht mehr, ob er von ihr zur Weitergabe des Dokuments an B. ermächtigt worden sei (SK 6.731.021). 4.3.2 Aussagen von B. als beschuldigte Person In der Einvernahme durch die BKP vom 12. Juli 2022 zum Vorwurf des Beste- chens wurde dem Beschuldigten B. im Zusammenhang mit dem Absageschrei- ben der SBB an die D. AG vom 26. Mai 2015 betreffend deren Offerte für Gebäu- deaufnahmen im Projekt O. Gebäudeaufnahmen (BA 13-02-0011) vorgehalten, dass der (SBB-interne) Vergabeantrag der SBB in den elektronischen Daten der D. AG, wo das Dokument unter «SBB/Offerten/Ausschreibung O. Gebäudeauf- nahmen 2015» abgelegt gewesen sei, sichergestellt worden sei. Der Beschul- digte B. erklärte auf Frage, er habe keine Ahnung, wie die D. AG zu diesem Preisblatt aus den Beschaffungsunterlagen der SBB gekommen sei. Das sei aber «gang und gäbe» gewesen. Wenn man nachgefragt habe, habe man solche Blät- ter erhalten. Das sei dort gewesen, wo sie die Einsprache gemacht hätten. Er (B.) sei nicht operativ tätig gewesen. Auf Frage, wonach gemäss einer Auskunft der SBB dieses Preisblatt nicht hätte rausgegeben werden dürfen, erklärte B., das sei nicht sein Problem. Sie würden im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit im- mer wieder vertrauliche Informationen von Auftraggebern, sei es von Privaten oder von der öffentlichen Hand, erhalten (BA 13-02-0012). Im Rahmen der Schlusseinvernahme wurde B. als Auskunftsperson schriftlich dazu befragt, dass dem Beschuldigten A. als Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 StGB vorgeworfen werde, dieser habe B. mit E-Mail vom 10. Feb- ruar 2015 ein vertrauliches Angebot der DD. AG vom 4. Dezember 2013 betref- fend einen Rahmenvertrag mit der SBB und am 12. Mai 2015 einen Auszug aus dem vertraulichen Vergabeantrag betreffend die Ausschreibung O. Gebäudeauf- nahmen weitergeleitet (BA 13-02-0054 ff.). B. wollte sich zu den gegenüber dem Beschuldigten A. erhobenen Vorwürfen der Amtsgeheimnisverletzung nicht äus- sern und betonte, es sei üblich (gewesen), dass sein Unternehmen oft vertrauli- che Informationen erhalten würde (BA 13-02-0081).
- 84 - SK.2024.39 4.3.3 Aussagen von Mitarbeitenden der SBB 4.3.3.1 Die Vertreterin der SBB, H., erklärte in der schriftlich durchgeführten Befragung als Auskunftsperson i.S.v. Art. 178 StPO vom 10. Mai 2022 (BA 07-01-0065 ff. i.V.m. 07-01-0072 ff.), für den Vergabeantrag betreffend die Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen bestehe eine Geheimhaltungspflicht der SBB als Verga- bestelle gemäss Art. 51 Abs. 4 BöB, weil er Angaben der Anbieter beinhalte, die vertraulich zu behandeln seien (BA 07-01-0073). Auf die Frage, ob es üblich bzw. erlaubt sei, einen Vergabeantrag für Beschaffungen im Rahmen von Auftrags- vergaben an externe Unternehmen abzugeben, gab sie an, dass der Vergabe- antrag grundsätzlich als vertraulich zu behandeln sei und Externen nur im Rah- men eines entsprechenden Mandats (z.B. für Bauherrenunterstützung etc.) zu- gänglich gemacht werden könne (BA 07-01-0075). 4.3.3.2 G., direkter Vorgesetzter des Beschuldigten, gab in den Einvernahmen der BKP vom 21. März 2022 und der Bundesanwaltschaft vom 12. März 2024 als Zeuge an, dass die inkriminierten Informationen bzw. das fragliche Dokument intern sei und nicht nach aussen gehöre. Wenn andere Konkurrenten das Angebot sähen, das könne nicht sein; unter Mitbewerbern gehe das nicht. Etwas anderes sei es, wenn ein Architekt die Offerte eingeholt habe oder wenn ein Planer eine Auskunft im Projekt geben müsse (BA 12-01-0015 Z. 37; -0158/9 Z. 1 ff.). 4.3.3.3 I., Abteilungsleiter Recht & Compliance Immobilien bei der SBB, gab als Zeuge in der Einvernahme vom 15. April 2024 zu Protokoll, der Vergabeantrag betref- fend die Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen dürfe nicht ohne Weiteres an Dritte herausgegeben werden (BA 12-02-0011 Z. 29 ff.). 4.3.4 Sachbeweise 4.3.4.1 Die ESTV stellte im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens gegen B. am
13. Dezember 2017 in den Räumlichkeiten der D. AG elektronische Daten foren- sisch sicher und übergab sie rechtshilfeweise der Bundesanwaltschaft (BA 10-01-0023 ff.; vorne E. 1.6.4). Darunter befand sich die E-Mail vom 12. Mai 2015 mit dem Anhang Vergabeantrag Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen, die vom Mailaccount «A.@sbb.ch» an die Mailadresse von B. […] gesandt worden war (BA B1-10-01-0098 f.). 4.3.4.2 Mit Arbeitsvertrag vom 31. März / 10. April 2010 zwischen der SBB und dem Be- schuldigten A. wurde in Vertragsziffer B.16 der Gesamtarbeitsvertrag 2007 der SBB (GAV 2007) und dessen Nachfolgeverträge (inkl. Änderungen) als verbind- licher Vertragsbestandteil erklärt (BA 07-01-0039 ff. Beilage 4 [elektronische Ak- ten]). Gemäss dem damals geltenden Gesamtarbeitsvertrag 2015 der SBB (GAV 2015) war der Beschuldigte als (nicht privatrechtlich angestellter) Mitarbei- ter der SBB verpflichtet, Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnisse zu wahren (Ziff. 36 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 1 GAV 2015; BA 07-01-0096 ff. i.V.m. BA-07-01-0113).
- 85 - SK.2024.39 4.3.4.3 Die Ausführungsbestimmungen der SBB zum Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen ([a]BöB) und zur Verordnung über das öffentliche Beschaf- fungswesen ([a]VöB), Regelwerkversion 2-0 mit Geltung ab 1. März 2015, be- stimmen in Ziff. 9 («Abgabe von Informationen über Anbieter oder Angebote») unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 lit. a und d [a]BöB, dass nach Eingang der Teil- nahmeanträge / Angebote weder mündlich noch schriftlich Informationen über Teilnahmeanträge / Angebote an Dritte (Konkurrenten oder am Verfahren Unbe- teiligte) weitergegeben werden dürfen (BA 07-01-0072 ff., -0077, elektronische Beilage 11_K 022.1_V2-0 DE). Diese Ausführungsbestimmungen gelten gemäss Ziff. 1.2 für alle Beschaffungen im Anwendungsbereich des [a]BöB/[a]VöB. 4.4 Beweiswürdigung 4.4.1 Aufgrund von Sachbeweisen ist zunächst erstellt, dass das Dokument und damit die Informationen von der E-Mailadresse «A.@sbb.ch» an die Geschäftsemail von B. […] gesendet wurden (E. 4.3.4.1). Eine allfällige Einwilligung zur Bekannt- gabe des fraglichen internen Dokuments durch die zuständige Stelle der SBB ist sodann in keiner Hinsicht aktenkundig. 4.4.2 Nachdem der Beschuldigte in der ersten Einvernahme die Weiterleitung des Vergabeantrags betreffend die Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen an B. noch bestritten hatte, gab er in der Schlusseinvernahme zu, den Vergabeantrag mit E-Mail vom 12. Mai 2015 an B. übermittelt zu haben. Diesen Umstand hat der Empfänger der E-Mail nicht explizit bestritten (E. 4.3.2). In der Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dass er zur Weitergabe des Dokuments nicht er- mächtigt worden sei und er auch nicht darum ersucht habe (SK 6.731.0731.019). Auch aus den Zeugenaussagen und der Aussage der Privatklägerschaft ergibt sich kein Hinweis auf eine Ermächtigung (E. 4.3.3). Die Entlastungsbehauptung der Verteidigung, dass der Beschuldigte auf Wunsch und Weisung von JJ. ge- handelt habe (SK 6.721.80), ist nicht erstellt. Laut Verteidigung habe JJ. einen Grund gehabt haben müssen, dass sie dieses Papier an den Beschuldigten wei- tergeleitet habe. Für die Mitteilung allein, dass der Auftrag nicht an die D. AG erteilt worden sei, sei der Vergabeantrag nicht erforderlich gewesen (SK 6.721.80). Der Zeuge G. erklärte, dass es sich um ein Projekt von JJ. und KK. – welche auf dem Vergabeantrag als Verantwortliche aufgeführt sind – gehandelt habe. Diese hätten die nötige Kompetenz gehabt, das Dokument zu unterzeich- nen. Das fragliche Dokument sei «auf dem Server abgespeichert und Zugriff hatte die ganze Region» (BA 12-01-0015). Der Beschuldigte erklärte dazu, die Ausschreibungsunterlagen würden im Projektdossier, im Archiv, aufbewahrt (BA 13-01-0020). Unerheblich ist indes, wie und weshalb der Beschuldigte in den Be- sitz des fraglichen Dokuments gelangte – ob durch Zugriff auf den Server oder Zusendung durch JJ. an ihn. Entscheidend ist vielmehr, dass keine Ermächtigung
– weder schriftlich noch mündlich – zur Weitergabe an Dritte vorlag. In Bezug auf die Sitzung mit JJ. und die fragliche Handnotiz in den Projektunterlagen sagte der Beschuldigte zudem nicht aus, dass eine Ermächtigung zur Herausgabe des
- 86 - SK.2024.39 Dokuments an B. protokolliert worden sei, sondern dass er mit B. in dieser Sache Kontakt aufnehmen solle, um mit ihm über die Situation zu sprechen und eine Einsprache zu vermeiden (SK 6.731.018, 6.731.021). Damit erübrigt sich die vom Beschuldigten beantragte Einvernahme von JJ. als Zeugin ebenso wie die bean- tragte – von der Verfahrensleitung bereits mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 abgewiesene – Einsichtnahme in weitere Unterlagen bei der SBB wie auch deren allfälliger Beizug (SK 6.250.001 ff.). Nicht relevant ist sodann, ob B. Kenntnis von der (erfolgten bzw. offiziell bevor- stehenden) Vergabe an die «II.» hatte, bevor der Beschuldigte mit ihm Kontakt aufnahm bzw. ihm den internen Vergabeantrag zusandte, denn dadurch wurde dessen allfällige Kenntnis verstärkt (E. 4.1.5). Eine Einvernahme von B. als Aus- kunftsperson kann auch in dieser Hinsicht unterbleiben. 4.4.3 Erstellt ist, dass der Beschuldigte arbeitsvertraglich zur Geheimhaltung der Infor- mationen, die im Vergabeantrag enthalten waren, verpflichtet war (E. 4.3.3 f.). 4.4.4 Der Beschuldigte und B. kannten sich im Zeitpunkt der ersten Einvernahme schon seit ca. 20 Jahren – mithin schon lange, bevor der Beschuldigte bei der SBB tätig war – und hatten auch privat miteinander Kontakt (BA 13-01-0016 Z. 23 ff.). B. sagte aus, er kenne den Beschuldigten seit 1995 oder 1996, als dieser noch Bauchef bei der Bank E. gewesen sei und ihm einen ersten Auftrag gege- ben habe; er habe ihn vor ca. 20 Jahren zu den Swiss Indoors eingeladen und mehrmals mit ihm Mittag gegessen (BA 13-02-0008 f.). 4.4.5 Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ist zu schliessen, dass dieser sich offenbar veranlasst sah und auch von B. in gewisser Weise dazu gedrängt wor- den war, interne SBB-Informationen preiszugeben, zumal B. offenbar mit einer «Einsprache» gegen den Vergabeentscheid – welche dann auch erfolgte (BA B1-10-01-0102 ff.) – «gedroht» hatte (SK 6.731.018 f., 6.731.021). 4.4.6 Nach dem Gesagten bestehen aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und von B. sowie aufgrund der Sachbeweise für das Gericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte am 12. Mai 2015 den Vergabeantrag betreffend die Aus- schreibung O. Gebäudeaufnahmen B. bzw. der D. AG per E-Mail bekannt gege- ben hat. Der Anklagesachverhalt ist diesbezüglich erstellt. 4.5 Rechtliche Würdigung 4.5.1 Als Projektleiter im Bereich Immobilien bei der SBB AG (Bauherrenvertreter) war der Beschuldigte im Tatzeitpunkt Beamter i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 StGB (E. 1.2). 4.5.2 Das Beschaffungsrecht will das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen regeln und transparent gestalten (Art. 1 Abs. 1 lit. a aBöB); es will auch die Gleichbehandlung aller Anbieter und Anbie- terinnen gewährleisten (Art. 1 Abs. 2 aBöB; je in der Fassung vom
- 87 - SK.2024.39
16. Dezember 1994). Art. 8 Abs. 1 aBöB (in der Fassung vom 16. Dezem- ber 1994, welche auch zum Zeitpunkt der inkriminierten Handlung galt) regelt die Verfahrensgrundsätze, die bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen zu beach- ten sind. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d aBöB wahrt die Auftraggeberin den vertrau- lichen Charakter sämtlicher vom Anbieter oder der Anbieterin gemachten Anga- ben. Vorbehalten bleiben die nach der Zuschlagserteilung zu publizierenden Mit- teilungen und die im Rahmen von Art. 23 Abs. 2 und 3 aBöB zu erteilenden Aus- künfte. Die im Gesetz geregelten Grundsätze des öffentlichen Beschaffungs- rechts sind auch in den von der Verordnung (aVöB) geregelten Verfahren, die nicht dem Gesetz unterstehen, zu beachten (zu den Zielsetzungen des aBöB vgl. auch TPF 2016 10 E. 2.8.1a). Offerten mit Preisangaben haben vertraulichen Charakter i.S.v. Art. 8 Abs. 1 lit. d aBöB. Sie dürfen demnach nicht anderen An- bietern bekannt gemacht werden. 4.5.3 Das vom Beschuldigten weitergeleitete Dokument beinhaltet Informationen von Anbietern, die vom Beschaffungsrecht als Angaben mit vertraulichem Charakter bezeichnet werden. Sie gelten damit als geheimnisrelevant. Dementsprechend bestand für die SBB als Vergabestelle eine Geheimhaltungspflicht. Der Vergabe- antrag gilt somit als Geheimnis i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Gemäss Ziff. 36 GAV 2015 (BA 07-01-0096 ff. i.V.m. BA 07-01-0113) und Ziff. 9 der Ausführungs- bestimmungen der SBB zum Beschaffungswesen (Regelwerkversion 2-0, gültig ab 1.3.2015; BA 07-01-0072 ff., -0077, Beilage 11_K 022.1_V2-0 DE [elektroni- sche Daten]) war der Beschuldigte verpflichtet, dieses Geheimnis zu wahren. 4.5.4 Der Beschuldigte hat von diesem Geheimnis aufgrund seiner amtlichen Stellung und im Rahmen seiner Funktion und Tätigkeit bei Beschaffungen Kenntnis erhal- ten. Es handelt sich beim von ihm offenbarten Geheimnis nicht um eine Tatsa- che, die er wie jeder andere Bürger erfahren hat oder hätte erfahren können (vgl. E. 4.1.4). Zwischen der Kenntnis des Geheimnisses und der Beamteneigen- schaft des Beschuldigten besteht somit der erforderliche Kausalzusammenhang. 4.5.5 Durch die Übermittlung des Dokuments offenbarte der Beschuldigte ein Amtsge- heimnis an einen Dritten, der zum Erhalt der Informationen nicht berechtigt war. 4.5.6 Eine schriftliche Einwilligung der zuständigen vorgesetzten Stelle zur Offenba- rung der Geheimnisse lag nicht vor (Art. 320 Ziff. 2 StGB). Demzufolge besteht kein Rechtfertigungsgrund, welcher die Widerrechtlichkeit ausschliessen würde. 4.5.7 Dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Offenbarung der Informationen mindes- tens damit rechnen musste, dass es sich um ein Amtsgeheimnis handelt, ergibt sich schon daraus, dass er seit 1. Juli 2010 in der gleichen Funktion als Bauher- renvertreter bei der SBB tätig war (vorne E. 1.2.5) und – je nach Auftragswert – rechtliche bzw. faktische Entscheidungskompetenz hatte (vorne E. 1.8). Zum Be- schaffungswesen erhielt der Beschuldigte gemäss Aussage seines Vorgesetzten eine spezifische Schulung (vorne E. 1.8.1; BA 12-01-0143). Die im
- 88 - SK.2024.39 Zusammenhang mit dem Beschaffungswesen zu wahrenden Geheimnisse wa- ren ihm bekannt (E. 4.4.3, 4.5.3). Auf Vorhalt, dass bei der D. AG der Vergabe- antrag der SBB betreffend das Projekt O. Gebäudeaufnahmen sichergestellt wurde, erklärte der Beschuldigte allgemein, dass den Bewerbern weder telefo- nisch noch schriftlich die Preise der Mitbewerber genannt würden (BA 13-01-0020). Das zeigt auf, dass ihm der Geheimnischarakter der Offerten – und auch des internen Vergabeantrags – bekannt war. Unerheblich ist im vorliegen- den Zusammenhang, ob der Beschuldigte in dieser Vergabe involviert war, wie die Verteidigung geltend machte (SK 6.721.080). Ausreichend und erstellt ist, dass er aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit Kenntnis der weitergegebenen Infor- mationen hatte. Infolgedessen hat der Beschuldigte (zumindest eventual-)vor- sätzlich gehandelt. 4.6 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 4.7 Rechtfertigungs- (E. 4.5.6) oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 4.8 Der Beschuldigte ist somit der (einfachen) Verletzung des Amtsgeheimnisses ge- mäss Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5. Strafzumessung 5.1 Anwendbares Recht 5.1.1 Grundsätzlich ist das im Tatzeitpunkt in Kraft gewesene (materielle) Recht anzu- wenden (Art. 2 Abs. 1 StGB). Das neue Recht ist anzuwenden, wenn es gegen- über dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 5.1.2 Die strafbaren Handlungen erfolgten vom 25. Juli 2013 bis 12. Mai 2015 und damit vor der Änderung des Sanktionenrechts vom 19. Juni 2015, die am 1. Ja- nuar 2018 in Kraft trat (Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 [Änderungen des Sank- tionenrechts]; AS 2016 1249). Es ist zu prüfen, ob das neue Recht milder ist. Hinsichtlich der Freiheitsstrafe ist festzuhalten, dass das frühere Recht die Min- destdauer der Freiheitsstrafe grundsätzlich auf sechs Monate festsetzte (Art. 40 aStGB in der bis am 31. Dezember 2017 in Kraft gewesenen Fassung vom
13. Dezember 2002), wobei (kurze) unbedingte Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten nur unter besonderen Voraussetzungen ausgesprochen werden konnten (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Das neue Recht setzt die Mindestdauer der Frei- heitsstrafe auf drei Tage fest (Art. 40 Abs. 1 StGB). Deren Höchstdauer beträgt unverändert 20 Jahre. Das Höchstmass der Geldstrafe von altrechtlich 360 Ta- gessätzen (Art. 34 Abs. 1 aStGB in der bis 31. Dezember 2017 in Kraft gewese- nen Fassung vom 13. Dezember 2002) wurde auf 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB) reduziert. Sowohl hinsichtlich der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe
- 89 - SK.2024.39 erweist sich das neue Recht nicht als milder (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). Somit ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 1 StGB). 5.1.3 Die Strafdrohungen der vorliegend anzuwendenden Strafnormen erfuhren hinge- gen mit der vorstehend erwähnten Revision keine Änderung; Art. 322quater StGB droht unverändert Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, Art. 320 Ziff. 1 StGB unverändert Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. 5.2 Grundsätze der Strafzumessung 5.2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4). 5.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 5.2.3 Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Straf- bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.1; ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 86 f., 90). Die Bildung einer Gesamt- strafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). 5.2.4 Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb die- ses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu
- 90 - SK.2024.39 erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010, E. 2.1 mit Hinweisen). 5.2.5 Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). 5.3 Strafrahmen Für die Bildung der Einsatzstrafe ist vom Tatbestand des (mehrfachen) Sich be- stechen lassens als objektiv schwerste Tat auszugehen. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahre oder Geldstrafe bis 360 Ta- gessätze. Im Rahmen der Asperation erhöht sich die obere Grenze der Freiheits- strafe auf siebeneinhalb Jahre (Art. 49 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 aStGB), wäh- rend das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe von 360 Tagessätzen nicht überschritten werden darf (Art. 34 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB). 5.4 Einsatzstrafe 5.4.1 Das Gesetz bestimmt nicht, für welche Tat bei mehreren abstrakt gleich schwe- ren Taten die Einsatzstrafe zu bilden ist. Die Einsatzstrafe kann in Ausnahmefäl- len gesamthaft für einen Deliktskomplex gebildet werden, wenn das deliktische Verhalten zeitlich, sachlich und situativ eine Einheit bildet oder wenn sich die einzelnen Tatkomplexe nicht wesentlich voneinander unterscheiden und die schwerste Tat nicht ohne Weiteres zu bestimmen ist. Ebenso ist eine Gesamtbe- trachtungsweise zulässig, wenn die Delikte zeitlich und sachlich derart eng mit- einander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll trennen und isoliert beurtei- len lassen. Eine solche Konstellation oder Ausnahme liegt vorliegend nicht vor. Die erste Bestechungshandlung erfolgte im Juli 2013, die weiteren Bestechungs- handlungen mit einem erheblichen zeitlichen Abstand im Februar 2015 bzw. Ap- ril 2015. Es ist demnach von zwei Tatzeiträumen auszugehen. Die Taten erfolg- ten zwar nach dem gleichen Muster und unterschieden sich auch nicht hinsicht- lich des Umfangs des jeweils empfangenen Vorteils, jedoch betreffend der ge- währten (Gegen-)Leistung des Beschuldigten. Es lässt sich daher ermitteln, wel- che einzelne Tat konkret die verschuldensmässig schwerste Tat darstellt. Die drei Bestechungsdelikte haben je einen ungebührenden bzw. angenomme- nen Vorteil von Fr. 4'000.-- zum Gegenstand, wobei die Gegenleistung des Be- schuldigten bei der Tat gemäss Anklage Ziff. 1.1.1a aufgrund des Auftragswerts heraussticht. Für die Bildung der Einsatzstrafe wird auf diese Tat abgestellt.
- 91 - SK.2024.39 5.4.2 Bestechungshandlung gemäss Anklage Ziff. 1.1.1a 5.4.2.1 Objektives Tatverschulden Der Deliktsbetrag bei der Tat vom 25. Juli 2013 ist nicht erheblich. Die Zuwen- dung belief sich auf Fr. 4’000.-- und war darauf gerichtet, dass der Beschuldigte im Gegenzug in entscheidender Weise bei der Vergabe von drei Aufträgen des Bundes an die D. AG in der Höhe von gesamthaft rund Fr. 80'000.-- einwirkte. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt seit mehr als drei Jahren als Gesamtpro- jektleiter bei der SBB tätig. Er nutzte seine Kompetenzen bei der Vergabe von Aufträgen im Einladungsverfahren und bei freihändigen Vergaben wie auch seine Vertrauensstellung aus. Dass es nicht zu einer Vergabe kam, ist verschuldens- mässig nicht von Relevanz. Die Übergabe der Bestechungsgelder erfolgte in bar, was der Verheimlichung diente. Die Vorgehensweise ist nicht als dreist zu be- zeichnen; dem Beschuldigten ist keine hohe kriminelle Energie zu attestieren. In objektiver Hinsicht liegt ein knapp noch leichtes Tatverschulden vor. 5.4.2.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte zielgerichtet und mit direktem Vorsatz. Seine Beweg- gründe waren eigennützig. Sein Handeln war motiviert, B. bzw. dessen Unter- nehmen einen Wettbewerbsvorteil einzuräumen und die Zusammenarbeit zwi- schen der SBB und der D. AG im Interesse von B. aufzubauen bzw. fortzusetzen. Das Handeln des Beschuldigten war nicht von finanzieller Gier geprägt, sondern darauf ausgerichtet, ein gewisses Zusatzeinkommen zu generieren. Der Be- schuldigte befand sich nicht in engen finanziellen Verhältnissen; er verfügte über ein gutes Einkommen und hatte keine grösseren finanziellen Verpflichtungen. Er hätte seine Taten und deren Folgen ohne Weiteres vermeiden können. Das subjektive Tatverschulden wiegt bei dieser Sachlage gerade noch leicht. 5.4.2.3 Gesamtverschulden Das Gesamtverschulden in Bezug auf die Tat ist noch knapp leicht zu gewichten. Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 120 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 5.5 Asperation 5.5.1 Bestechungshandlungen gemäss Anklage Ziff. 1.1.1c und 1.1.1d 5.5.1.1 In Bezug auf die weiteren Bestechungshandlungen von Februar 2015 bzw. Ap- ril 2015 ist verschuldensmässig in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die an- genommenen Zuwendungen sich (wiederum) auf je Fr. 4’000.-- beliefen. Im Ge- genzug verschaffte der Beschuldigte der D. AG Aufträge der SBB in der Höhe von knapp Fr. 10'000.-- in freihändiger Vergabe (Anklage Ziff. 1.1.1c ) bzw. nahm in entscheidender Weise – aber ohne dass eine Vergabe an die D. AG erfolgte – auf eine Vergabe im Wert von rund Fr. 45'000.-- im Einladungsverfahren Einfluss
- 92 - SK.2024.39 (Anklage Ziff. 1.1.1d). Die (Gegen-)Leistung des Beschuldigten ist demnach im Vergleich zur Tat, die Grundlage der Einsatzstrafe bildet, erheblich vermindert, was verschuldensmässig zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist. 5.5.1.2 Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens kann vorab auf das zur ersten Tat vom 25. Juli 2013 Ausgeführte verwiesen werden (vorne E. 5.4.2.2), da sich die subjektiven Faktoren als gleichartig erweisen. Festzuhalten ist, dass der Be- schuldigte seine Funktion und Kompetenzen sowie seine Vertrauensstellung er- neut ausnutzte. Die kriminelle Energie ist daher als leicht erhöht zu gewichten. 5.5.1.3 Das Gesamtverschulden bei den Taten von Februar 2015 bzw. April 2015 ist bei dieser Sachlage für jede Tat insgesamt als gerade noch leicht zu gewichten. 5.5.1.4 Nach dem Gesagten erscheint eine Asperation, d.h. Erhöhung der gedanklichen Einsatzstrafe, um gesamthaft 150 Tagessätze Geldstrafe als angemessen. 5.5.2 Amtsgeheimnisverletzung 5.5.2.1 In objektiver Hinsicht handelt es sich um eine Tat im Jahr 2015, die sich in der Vornahme einer einzelnen Handlung erschöpfte. Der Beschuldigte sandte einer unterlegenen Anbieterin bzw. deren Geschäftsführer am 12. Mai 2015 per E-Mail ein Dokument mit der Bezeichnung «Vergabeantrag für Beschaffungen bis 150kCHF (exkl. MwSt)». Aus diesem Dokument war ersichtlich, welche fünf Un- ternehmen zur Einreichung eines Angebots eingeladen worden waren, zu wel- chem Preis diese eine Offerte eingereicht hatten, in welchem Rang sie für die Vergabe platziert wurden und an welches Unternehmen der Zuschlag erfolgen sollte; das fragliche Unternehmen war auf Rang 2 platziert. Die Art der Tataus- führung war nicht besonders raffiniert und leicht überprüfbar, was auf eine ge- ringe kriminelle Energie schliessen lässt. Das zu wahrende Geheimnis war nicht von geringer Bedeutung, da es der unterlegenen Anbieterin Informationen lie- ferte, die diese allenfalls bei einer weiteren Ausschreibung verwenden konnte. 5.5.2.2 In subjektiver Hinsicht steht fest, dass die Geheimnisverletzung in engem Kon- text mit der Bestechungshandlung gemäss Anklage Ziff. 1.1.1d erfolgte und mit ihr kein eigenständiger Zweck verfolgt wurde. B. drängte gegenüber der SBB, insbesondere gegenüber dem Beschuldigten, auf Informationen betreffend die Vergabe, und der Beschuldigte stand betrieblich unter einem zeitlichen Druck, B. über die Vergabe zu informieren, um ihn von rechtlichen Schritten abhalten zu können. Diese Drucksituation ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Der Be- schuldigte verletzte die Pflicht zur Gleichbehandlung der Anbieter. Er wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, B. auf andere Art als mit der Zusendung des internen Vergabeantrags genügend über die Vergabe zu informieren. Der Be- schuldigte hätte demnach die Tat und deren Folgen vermeiden können. 5.5.2.3 Das Gesamtverschulden ist insgesamt als leicht zu gewichten. Eine Freiheits- strafe kommt für diese Tat nicht in Betracht.
- 93 - SK.2024.39 5.5.2.4 Es erscheint angemessen, für die Amtsgeheimnisverletzung gedanklich eine Ein- zelstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. Im Rahmen der Aspera- tion ist die Einsatzstrafe um weitere 10 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 5.6 Hypothetische Gesamtstrafe Die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe (E. 5.4) ist aufgrund der As- peration für die Bestechungsdelikte um 150 Tagessätze Geldstrafe (E. 5.5.1) und für die Amtsgeheimnisverletzung um 10 Tagessätze Geldstrafe (E. 5.5.2) zu er- höhen. Die hypothetische Gesamtstrafe beträgt 280 Tagessätze Geldstrafe. 5.7 Täterkomponenten Der Beschuldigte ist heute 68-jährig, verheiratet und hat zwei erwachsene Kin- der. Nach der obligatorischen Schule machte er eine Lehre als Hochbauzeichner, anschliessend eine zweijährige Zusatzlehre als Maurer. Danach besuchte er die Abendschule und bildete sich zum diplomierten Bauleiter aus. Er arbeitete bei verschiedenen Unternehmen. Seit dem 1. Juli 2010 war er bei der SBB tätig, wo er altershalber mit 65 Jahren pensioniert wurde. Der Beschuldigte hat keine fa- miliären Unterhaltspflichten. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1’870.-- der AHV und von Fr. 2’001.65 der Pensionskasse. Seine Ehefrau erhält eine monatliche Pension von Fr. 1’805.--. Der Beschuldigte verfügt über Vermögenswerte in der Höhe von netto Fr. 1'190'000.--, worunter Wohneigen- tum. Er hat Hypothekarschulden in der Höhe von Fr. 350'000.--; im Übrigen hat er keine Schulden. Für Miet- / Hypothekarzins und Krankenkassenprämie wen- det er monatlich Fr. 2'110.80 auf (SK 6.731.002 f., 6.231.2.006 f., 6.231.4.026 ff.). Der Beschuldigte bezeichnete sich als gesund, auch wenn er vor Gericht darauf hinwies, aufgrund des Strafverfahrens zeitweise auf medizinische Hilfe angewie- sen gewesen zu sein (SK 6.731.002 f.). Der Beschuldigte ist weder vorbestraft noch im Betreibungsregister verzeichnet (SK 6.231.1.001, 6.231.3.002). Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht gegeben. Die auszufällende Strafe wirkt sich nicht in einschneidender Weise auf sein Leben aus. Sein berufliches Fortkommen ist infolge seiner Pensionierung nicht tangiert. Das Vorleben sowie die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten sind insgesamt neutral zu würdigen. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich im Strafver- fahren zwar grundsätzlich kooperativ zeigte, die vorgeworfenen Delikte jedoch grossmehrheitlich abstritt und keine Einsicht in das Unrecht der Taten erkennen liess. Ein Geständnis liegt nicht vor. Das Nachtatverhalten ist neutral zu werten. 5.8 Zeitablauf und Verfahrensdauer 5.8.1 Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der
- 94 - SK.2024.39 Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung trifft ersteres in jedem Fall zu, wenn seit der Tatbegehung zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Verweis auf 132 IV I E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). In Grenzfällen ist es möglich, eine Milderung schon früher in Betracht zu ziehen (BGE 132 IV 1 E. 6.2). Dieser Milderungsgrund ist obligatorisch zu beach- ten (TRECHSEL/SEELMANN, Praxiskommentar, Art. 48 StGB N. 1; BGE 132 IV 1). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann auf eine andere als die an- gedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindest- mass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Bei der Geldstrafe ist nicht die Höhe des Tagessatzes zu ändern, sondern die Zahl der Tagessätze (TRECH- SEL/SEELMANN, Praxiskommentar, Art. 48 StGB N. 3). 5.8.2 Die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB sind vorliegend teilweise erfüllt. Bei den Bestechungshandlungen (E. 2) liegt die Tat vom 25. Juli 2013 im Urteils- zeitpunkt (21. Februar 2025) rund elfeinhalb Jahre zurück. Die Tat vom 18. Feb- ruar 2015 liegt ebenfalls mehr als zehn Jahre zurück. Mithin sind in diesen beiden Fällen mehr als zwei Drittel der 15-jährigen Verjährungsfrist verstrichen. Die Tat vom 29. April 2015 liegt sehr nahe an der Zweidrittelsgrenze der Verjährungsfrist. In Bezug auf das Wohlverhalten ist jedoch festzuhalten, dass nach diesen drei Bestechungshandlungen eine weitere Tat – die Amtsgeheimnisverletzung vom
12. Mai 2015 – erfolgte, womit sich das Wohlverhalten des Beschuldigten nicht ganz über den gesamten Zeitraum von (mindestens) zehn Jahren erstreckt hat. Die Amtsgeheimnisverletzung vom 12. Mai 2015 (E. 4) liegt sehr nahe an der Grenze der Verjährungsfrist von zehn Jahren. Seither hat sich der Beschuldigte wohl verhalten. Die Voraussetzung von Art. 48 lit. e StGB ist vollständig erfüllt. In Bezug auf die Bestechungshandlungen ist von Grenzfällen im Sinne der dar- gelegten Grundsätze der Rechtsprechung (E. 5.8.1) zu sprechen, da der Um- stand des Wohlverhaltens nur knapp nicht die erforderliche Limite erreicht hat. Somit ist der Zeitablauf bei allen Taten strafmindernd zu berücksichtigen. Dieser Umstand wird im Umfang von 60 Tagessätzen strafmindernd berücksichtigt. 5.8.3 Bei der Strafzumessung sind die Verfahrensdauer und deren Wirkung auf den Beschuldigten zu berücksichtigen. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II sowie in Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungs- gebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren während seiner gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Der Beschuldigte soll nicht länger als notwendig den Belastungen des Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemes- senen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als an- gemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Um- stände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Verfahrensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nachträglich nicht geheilt werden und führen
- 95 - SK.2024.39 deshalb in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8). Das Vorverfahren dauerte rund zwei Jahre und sieben Monate und wurde gegen den Beschuldigten sowie einen Mitbeschuldigten geführt. Die Verfahrenseröff- nung erfolgte am 30. November 2021, die Anklageerhebung am 4. Juli 2024. Die Hauptverhandlung fand am 7. Februar 2025 und die Urteilseröffnung am 21. Feb- ruar 2025 statt. Von der Eröffnung des Vorverfahrens bis zur Urteilseröffnung sind knapp drei Jahre und drei Monate vergangen. Es sind weder längere Unter- brüche im Verfahren noch Untätigkeiten der Behörden feststellbar. Die Verfah- rensdauer erscheint angemessen und gibt nicht Anlass für eine Strafreduktion. 5.8.4 Die hypothetische Gesamtstrafe ist insgesamt um 60 Tagessätze zu reduzieren. 5.9 Konkrete Strafe 5.9.1 Die hypothetische Gesamtstrafe von 280 Tagessätzen ist aufgrund des Strafmil- derungsgrunds um 60 Tagessätze zu reduzieren. Die konkrete Strafe ist somit unter Würdigung aller Umstände auf 220 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 5.9.2 Da eine Strafe von mehr als 180 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen ist, fällt als Strafart auch eine Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 40 aStGB). Nach dem Prin- zip der Verhältnismässigkeit ist keine Freiheitsstrafe auszusprechen (E. 5.2.4). 5.10 Tagessatz Ausgehend von den persönlichen und finanziellen Verhältnissen, insbesondere den monatlichen Einkünften, insgesamt netto Fr. 3871.65, und der Krankenkas- senprämie von Fr. 580.40 (E. 5.7), ist der Tagessatz auf Fr. 100.-- festzusetzen. 5.11 Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe (Art. 42 Abs. 1 aStGB) kann mit einer unbedingten Geld- strafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 aStGB). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Das Ausfällen einer Verbindungsbusse oder -geld- strafe ist weder beantragt worden noch ist dies aus Sicht des Gerichts angezeigt. 5.12 Bedingter Strafvollzug 5.12.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Grundvoraussetzung für den Strafaufschub ist eine begründete Aussicht auf Be- währung des Täters. Auf den Vollzug der Strafe kann (vorerst) verzichtet werden, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint. Der
- 96 - SK.2024.39 Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Das Gesetz fordert als Wirkung des bedingten Straf- aufschubs das Fehlen einer ungünstigen Prognose, womit praxisgemäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Das Gericht hat eine Prognose über das künftige Ver- halten des Täters zu stellen. Zu prüfen ist die Rückfallgefahr (BGE 135 IV 180 E. 2.1). 5.12.2 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rah- mens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 44 StGB N. 4). 5.12.3 Der Beschuldigte hat sich seit der letzten, fast zehn Jahre zurückliegenden Tat wohl verhalten und ist seit drei Jahren pensioniert. Ein einschlägiger Rückfall er- scheint als ausgeschlossen. Dem Beschuldigten kann der bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. 6. Zivilklage 6.1 Rechtliches 6.1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO). Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO; Fassung in Kraft seit 1. Januar 2024). 6.1.2 Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Der beschuldigten Person wird spätes- tens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivil- klage zu äussern (Art. 124 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet über die an- hängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Zivilklage wird (u.a.) auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO), oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
- 97 - SK.2024.39 Anerkennt die beschuldigte Person die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten (Art. 124 Abs. 3 StPO). 6.1.3 Bei den zivilrechtlichen Ansprüchen im Sinne von Art. 122 ff. StPO geht es primär um Schadenersatzforderungen und Genugtuungsansprüche inkl. Zinsforderun- gen im Sinne von Art. 41 ff. OR gegen die beschuldigte Person, die an sich als Leistungsklage (nicht als Feststellungsklage) vor ein Zivilgericht gebracht werden könnten (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 4. Aufl. 2023, Art. 122 StPO N. 2). 6.1.4 Adhäsionsansprüche sind generell nur gegen beschuldigte Personen möglich, nicht gegen zivilrechtlich mithaftende Dritte (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 122 StPO N. 2). Aktivlegitimiert ist allein die geschädigte Person nach Art. 115 StPO, passivlegitimiert die beschuldigte Person nach Art. 111 StPO, allenfalls ein Un- ternehmen nach Art. 112 StPO (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 122 StPO N. 3). 6.1.5 Die adhäsionsweise Zivilklage ist vom Schicksal des Strafprozesses abhängig (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 122 StPO N. 1). Die Strafprozessordnung regelt das Adhäsionsverfahren abschliessend; die Zivilprozessordnung gelangt nicht etwa subsidiär zur Anwendung (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 122 StPO N. 4). Im Adhäsionsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO indes nicht. Der Zivilkläger hat die Klagefundamente (entsprechende Sachverhaltsbe- hauptungen und die diese stützenden Beweise) selbst vorzubringen (JO- SITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 123 StPO N. 1). 6.2 Prozessuales 6.2.1 Die Privatklägerin konstituierte sich als Straf- und Zivilklägerin (Prozessge- schichte lit. B.2.). Sie ist aktivlegitimiert (E. 1.9) für die Geltendmachung von Zi- vilansprüchen, welche auf strafbaren Handlungen des Beschuldigten gründen. 6.2.2 Die Privatklägerin wurde mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 13. Au- gust 2024 gemäss Art. 331 Abs. 2 i.V.m. Art. 123 Abs. 2 StPO aufgefordert, die Zivilklage bis 3. September 2024 zu beziffern und zu begründen (SK 6.400.003). Mit Eingabe vom 2. September 2024 ersuchte sie um Erstreckung der Frist zur Begründung der Zivilklage bis 17. September 2024, was von der Verfahrenslei- tung bewilligt wurde (SK 6.551.015, 6.401.002). Am 16. September 2024 reichte sie die Zivilklage gegen die Beschuldigten A. und B. ein (SK 6.551.016 ff.). 6.2.3 Mit prozessleitender Verfügung vom 19. November 2024 wurde dem Beschuldig- ten A. die Zivilklage vom 16. September 2024 übermittelt und es wurde ihm mit- geteilt, dass er dazu im Rahmen des Parteivortrags in der Hauptverhandlung Stellung nehmen könne, wobei ihm gemäss Art. 124 Abs. 2 StPO eine vorgän- gige schriftliche Stellungnahme freigestellt bleibe (SK 6.250.005 ff.; Verfügung, E. I.2). Der Beschuldigte nahm in der Hauptverhandlung zur Zivilklage Stellung.
- 98 - SK.2024.39 6.2.4 Die Zivilklage erfolgte innert Frist und ist hinreichend beziffert und begründet. 6.2.5 Aufgrund der Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschuldigten B. ist die Zi- vilklage vorliegend nur in Bezug auf den Beschuldigten A. zu beurteilen. 6.3 Zivilansprüche Die Privatklägerin beantragte, die Beklagten A. und B. seien unter solidarischer Haftung zu verurteilen, ihr Schadenersatz im Umfang von Fr. 997.92 (inkl. MWST) zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. März 2015 (Rechtsbegehren Ziff. 1) und im Umfang von Fr. 12'972.25 (inkl. MWST) zuzüglich Zins von 5 % seit dem
E. 19 März 2013 (Rechtsbegehren Ziff. 2) zu bezahlen, und sie seien unter solida- rischer Haftung zu verurteilen, die Verfahrenskosten und ihren Parteikostener- satz auf gerichtliche Bestimmung hin zu bezahlen (Rechtsbegehren Ziff. 3). 6.4 Projekt N. CAD-Planerfassung 6.4.1 Die Privatklägerin macht geltend, aufgrund der pflichtwidrigen Handlungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Projekt N. CAD-Planerfassung habe sie einen Schaden im Umfang von Fr. 997.92 (inkl. MWST) erlitten. 6.4.2 Pflichtwidrige Amtshandlungen des Beschuldigten sind in diesem Zusammen- hang ebenso wenig erstellt wie ein Schaden der Privatklägerin, weshalb der Be- schuldigte freizusprechen ist; es kann auf das zu diesem Anklagevorwurf Ausge- führte verwiesen werden (E. 3.4). Die Zivilklage ist in diesem Punkt unbegründet. 6.5 Projekt K. CAD-Planerfassung und L. CAD-Planerfassung in den Jahren 2012 / 2013 6.5.1 Die Privatklägerin macht geltend, aufgrund der pflichtwidrigen Handlungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit den obgenannten Projekten habe sie durch zu viel bezahlte Rechnungen einen Schaden im Umfang von Fr. 12'972.25 (inkl. MWST) erlitten. 6.5.2 Pflichtwidrige Amtshandlungen des Beschuldigten sind in diesem Zusammen- hang ebenso wenig erstellt wie ein Schaden der Privatklägerin, weshalb der Be- schuldigte freizusprechen ist; es kann auf das zu diesem Anklagevorwurf Ausge- führte verwiesen werden (E. 3.2). Die Zivilklage ist in diesem Punkt unbegründet. 6.6 Nach dem Gesagten ist ein Schaden nicht erstellt. Die Zivilklage ist abzuweisen. 7. Entschädigungen 7.1 Rechtliches 7.1.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO).
- 99 - SK.2024.39 Anwendbar ist insoweit das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidi- gung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Dritt- person im Sinne von Art. 434 StPO sind die Bestimmungen über die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR), mithin Art. 11 – 14 BStKR. 7.1.2 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, na- mentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 und 2 BStKR). Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Art. 13 Abs. 2 BStKR ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Ar- beitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafge- richts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). 7.2 Privatklägerschaft 7.2.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Ansprüche der Privatklägerschaft nach Art. 433 Abs. 1 StPO beschränken sich auf die für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen. Diese betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (vgl. JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 433 StPO N. 3). 7.2.2 Die Privatklägerin obsiegt teilweise im Strafpunkt und unterliegt vollständig im Zivilpunkt. Sie hat grundsätzlich im Verhältnis ihres Obsiegens Anspruch auf ent- sprechende Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren (vgl. JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 433 StPO N. 6). 7.2.3 Die Privatklägerin macht mit Kostennote von Rechtsanwältin Sarah Schläppi vom
29. Januar 2025 für Aufwendungen vom 16. Juli 2024 bis 7. Februar 2025 eine
- 100 - SK.2024.39 Entschädigung von Fr. 11'187.-- (36,83 Std. Arbeitszeit und 6 Std. Reisezeit, inkl. Auslagen und MWST) zuzüglich Aufwendungen für die Dauer der Hauptverhand- lung sowie mit Kostennote vom 7. Februar 2025 (Kostennote bezüglich Leistun- gen Verhandlungsverschiebung) eine Entschädigung von Fr. 2'677.80 (3,5 Std. Arbeitszeit und 8 Std. Reisezeit, inkl. Auslagen und MWST), abzüglich eines Be- trags von Fr. 271.15, geltend (SK 6.851.002 ff., 6.721.084, 6.851.006 ff.). Dazu sind folgende Bemerkungen anzubringen: Der Stundenansatz ist wie beantragt auf Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- / Wartezeit festzusetzen. Der Zeitaufwand erscheint als angemessen. Zusätzlich zu den in den Kostennoten aufgeführten Aufwendungen sind für die Hauptverhandlung vom 7. Februar 2025 9 Stunden à Fr. 230.-- = Fr. 2'070.-- und für die Urteilseröffnung vom 21. Februar 2025 2 Stunden (einschliesslich Bespre- chung mit der Klientin) à Fr. 230.-- = Fr. 460.-- anzurechnen. Die Reisezeit für die Urteilseröffnung ist mit 6 Std. (An- und Rückreise ab Bern) à Fr. 200.-- = Fr. 1'200.-- zu entschädigen. Die Reisezeit von 6 Std. für die Hauptverhandlung vom 7. Februar 2025 ist bereits in der Kostennote vom 29. Januar 2025 enthal- ten. Die zusätzlich geltend gemachte Reisezeit im Ausland ist nicht anzurechnen. Als Auslagen wird eine pauschale Spesenentschädigung von 3 % des Honorars geltend gemacht. Eine solche ist nur ausnahmsweise, bei besonderen Verhält- nissen, gerechtfertigt (Art. 13 Abs. 4 BStKR), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Auslagen werden nicht spezifiziert ausgewiesen; bei den im Leistungsjournal aufgeführten Tätigkeiten ist, mit Ausnahmen, nicht ersichtlich, dass sie Auslagen erforderlich machten. Zu vergüten sind: Fr. 148.-- für 1 Hotelübernachtung in Bel- linzona, Fr. 35.-- für Porti (diverse Einschreiben an Bundesstrafgericht), total Fr. 183.--, zuzüglich MWST zu 8,1 % (Fr. 14.85); das ergibt total Fr. 197.85. Das ergibt folgenden entschädigungsberechtigten Aufwand: Anwaltliche Tätig- keit 51,33 Std. (36,83 + 3,5 + 11,0 Std.) à Fr. 230.-- = Fr. 11'805.90; Reisezeit 12 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 2'400.--, total Fr. 14'205.90; zuzüglich MWST zu 8,1 % (Fr. 1’150.70); das ergibt ein Zwischentotal von Fr. 15'356.60; zuzüglich Ausla- gen von Fr. 197.85 (inkl. MWST) ergibt sich ein Total von Fr. 15'554.45. 7.2.4 Der Aufwand der Privatklägerin im Zusammenhang mit der Zivilklage ist ermes- sensweise auf Fr. 2'500.-- festzusetzen. Aufgrund ihres Unterliegens entfällt in diesem Umfang ein Entschädigungsanspruch. Vom restlichen, auf den Straf- punkt entfallenden Aufwand von Fr. 13'054.45 ist der Privatklägerin aufgrund des teilweisen Obsiegens eine Entschädigung im Umfang von rund der Hälfte, d.h. von Fr. 6'500.-- (inkl. MWST), zu Lasten des Beschuldigten zuzusprechen. 7.3 Beschuldigter 7.3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429
- 101 - SK.2024.39 Abs. 1 lit. a StPO) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann den Beschuldigten auffordern, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Bei der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geht es primär um die Kosten der frei gewählten Verteidigung, die zu vergüten sind, wenn der Anwalts- beizug angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls sowie der persönlichen Umstände geboten war, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorlag. Diese Kosten bemessen sich nach dem an- wendbaren Anwaltstarif, vorliegend gemäss BStKR. Sie müssen verhältnismäs- sig und angemessen sein (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 429 StPO N. 7 m.w.H.). 7.3.2 Der Beizug einer frei gewählten Verteidigung erscheint vorliegend – auch auf- grund des Umstands, dass die Bundesanwaltschaft die Anklage vor Gericht per- sönlich vertrat (vgl. Art. 130 lit. d StPO) – ab dem 30. Juni 2023 als gerechtfertigt. 7.3.3 Rechtsanwalt Rolf Liniger macht mit Kostennote vom 31. Januar 2025 für Auf- wendungen in der Zeit vom 28. Juni 2023 bis 31. Januar 2025 eine Entschädi- gung von Fr. 29'288.95 und mit Kostennote vom 7. Februar 2025 Aufwendungen vom 1. Februar 2025 bis 7. Februar 2025 von Fr. 5’242.-- geltend, zuzüglich Zeit- aufwand für die Dauer der Hauptverhandlung (SK 6.821.002 ff., 6.821.009 ff.). Dazu sind folgende Bemerkungen anzubringen: Der beantragte Stundenansatz von Fr. 300.-- für Arbeitszeit ist auf Fr. 230.-- zu kürzen. Der Verteidiger legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass be- sondere Verhältnisse vorliegen, die einen höheren Ansatz rechtfertigen würden. Der Stundenansatz für Reise- / Wartezeit ist praxisgemäss auf Fr. 200.-- festzu- setzen; die Kostennoten basieren auf einem Stundenansatz von Fr. 220.--. Der Zeitaufwand erscheint nicht vollumfänglich als gerechtfertigt. Nicht zu ent- schädigen sind Aufwandpositionen, die keinen ersichtlichen Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit aufweisen; der Verteidiger unterliegt insoweit einer Spezifizierungspflicht, soweit dies im Rahmen des Berufsgeheimnisses möglich ist. Dies betrifft eine Besprechung in Basel vom 30. August 2023 von 2 Std. 40 Min. à Fr. 300.-- und diesbezügliche Reisezeit von 1 Std. 20 Min. à Fr. 220.--, sowie die Vorbereitung vom 29. August 2023 zu dieser Besprechung (1 Std.). Ebenfalls nicht zu entschädigen sind damit zusammenhängende Fahrt- auslagen. Bei folgenden Positionen erscheint der Aufwand übersetzt und ist ermessens- weise zu kürzen: Vorbereitung Einvernahme Zeuge G. vom 12. März 2024, 90 Min. statt 180 Min.; Vorbereitung Einvernahme Zeuge I. vom 11. / 12. Ap- ril 2024, 60 Min. statt 180 Min.; diverse Sammelpositionen nach dem 13. Ja- nuar 2025, Kürzung um rund 20 % auf 17 Std. (statt 21 Std.); bei der
- 102 - SK.2024.39 Hotelübernachtung vom 6. Februar 2025 wurde nebst den Reisezeiten vom
6. Februar 2025 (Olten-Bellinzona, 150 Min.) und 7. Februar 2025 (Bellinzona- Olten, 150 Min.) auch die Übernachtung selbst mit 150 Min. Zeitaufwand in Rech- nung gestellt, was ein offensichtliches Versehen und entsprechend zu korrigieren ist. Damit ergibt sich folgender entschädigungsberechtigter Aufwand: Aufwand 2023: Fr. 4'887.50, MWST 7,7 % = Fr. 376.35, total Fr. 5'263.85; Aufwand 2024: Fr. 7'585.--, MWST 8,1 % = Fr. 614.40, total Fr. 8'199.40; Aufwand vom 1. bis 31. Januar 2025: Fr. 5'328.35, MWST 8,1 % = Fr. 431.60, total Fr. 5'759.95; Aufwand vom 1. bis 7. Februar 2025: Fr. 3'089.15, MWST 8,1 % = Fr. 250.25, total Fr. 3'339.40. Zusätzlich zu den in den Kostennoten aufgeführten Aufwendungen sind für die Hauptverhandlung vom 7. Februar 2025 9 Stunden à Fr. 230.-- = Fr. 2'070.-- und für die Urteilseröffnung vom 21. Februar 2025 2 Stunden (einschliesslich Bespre- chung mit dem Klienten) à Fr. 230.-- = Fr. 460.-- anzurechnen. Die Reisezeit für die Urteilseröffnung ist mit 5 Std. (An- / Rückreise Olten-Bellinzona) à Fr. 200.-- = Fr. 1'000.-- zu entschädigen. Die Reisezeit von 5 Std. für die Hauptverhandlung vom 7. Februar 2025 ist bereits in der Kostennote vom 7. Februar 2025 enthalten. Die Auslagen gemäss Kostennote vom 7. Februar 2025 betragen Fr. 511.--; hinzu kommen die Fahrtauslagen von Fr. 121.-- für die Urteilseröffnung (Olten- Bellinzona retour). Die zusätzlichen Aufwendungen betragen Fr. 4'132.-- zuzüg- lich MWST 8,1 % (= Fr. 334.70), was einen Betrag von total Fr. 4'466.70 ergibt. Die Aufwendungen betragen demnach gesamthaft Fr. 27'029.30 (inkl. MWST). 7.3.4 Vom Gesamtaufwand des Verteidigers sind die Aufwendungen für die Rechts- vertretung des Beschuldigten im Zivilpunkt ermessensweise auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Die Privatklägerin hat den Beschuldigten in diesem Umfang aufgrund dessen Obsiegens im Zivilpunkt zu entschädigen. 7.3.5 Für seine notwendigen Aufwendungen im Strafpunkt von Fr. 25'029.30 ist der Beschuldigte aufgrund des teilweisen Freispruchs von der Eidgenossenschaft im reduzierten Umfang von Fr. 13'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädi- gen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Entschädigungsgründe gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht gegeben. 8. Verfahrenskosten 8.1 Rechtliches 8.1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO;
- 103 - SK.2024.39 Art. 1 Abs. 1 BStKR). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal- gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 8.1.2 Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfas- sen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6 Abs. 1 BStKR). Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung ei- ner Untersuchung eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR). Für die Untersuchung wird im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Be- trag von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Im erstinstanz- lichen Hauptverfahren vor dem Einzelgericht der Strafkammer beträgt die Ge- bühr Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). 8.1.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt werden und eine Entschädigung verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 8.1.4 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn die Zivilklage abge- wiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO). 8.2 Kostenfestsetzung und -auferlegung 8.2.1 Kostenfestsetzung Die Bundesanwaltschaft beantragt für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 10'000.--, wovon auf den Beschuldigten ein Anteil von Fr. 6‘000.-- entfällt. Die Gebühr erscheint angemessen und ist in dieser Höhe festzusetzen. Dem Be- schuldigten allenfalls aufzuerlegende Auslagen wurden nicht geltend gemacht.
- 104 - SK.2024.39 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4‘000.-- festzusetzen; Auslagen fielen im erstin- stanzlichen Hauptverfahren nicht an. Die den Beschuldigten A. betreffenden Verfahrenskosten betragen demnach to- tal Fr. 10‘000.--. 8.2.2 Kostenauferlegung Die Verfahrenskosten (Anteil Gerichtsgebühr) im Zusammenhang mit der Beur- teilung der Zivilklage sind auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und der unterliegenden Privatklägerin aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten sind aufgrund des teilweisen Freispruchs im re- duzierten Umfang von Fr. 3'500.-- (bei Verzicht auf eine schriftliche Urteilsbe- gründung im Umfang von Fr. 2'500.--) dem Beschuldigten A. aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft.
- 105 - SK.2024.39 Der Einzelrichter erkennt:
Dispositiv
- Das Verfahren gegen A. wird eingestellt in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Anklage Ziff. 1.1.3 im Zusammenhang mit der E-Mail vom 10. Februar 2015.
- A. wird freigesprochen: – vom Vorwurf des Sich bestechen lassens gemäss Anklage Ziff. 1.1.1 lit. b; – vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Amtsführung gemäss Anklage Ziff. 1.1.2.
- A. wird schuldig gesprochen: – des mehrfachen Sich bestechen lassens nach Art. 322quater StGB gemäss Anklage Ziff. 1.1.1 lit. a, c und d; – der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB gemäss Anklage Ziff. 1.1.3 im Zusammenhang mit der E-Mail vom 12. Mai 2015.
- A. wird mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen à je Fr. 100.-- bestraft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
- Die Zivilklage der SBB AG gegen A. wird abgewiesen.
- A. hat die Privatklägerschaft SBB AG für deren Aufwendungen im Verfahren zum Strafpunkt mit Fr. 6’500.-- zu entschädigen.
- Die Privatklägerschaft SBB AG hat A. für dessen Aufwendungen im Verfahren zum Zivilpunkt mit Fr. 2’000.-- zu entschädigen.
- A. wird von der Eidgenossenschaft für seine Aufwendungen im Verfahren mit Fr. 13’000.-- entschädigt.
- Die Verfahrenskosten betragen Fr. 10’000.-- (Gebühr Vorverfahren Fr. 6’000.--; Gerichtsgebühr Fr. 4’000.--). Davon werden auferlegt: – auf A. Fr. 3’500.-- (bei Verzicht auf eine schriftliche Urteilsbegründung: Fr. 2’500.--); – auf die Privatklägerschaft SBB AG Fr. 1’000.--. Die restlichen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft. - 106 - SK.2024.39
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 21. Februar 2025 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Einzelrichter Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- walt des Bundes Johannes Rinnerthaler,
und
als Privatklägerschaft:
SBB AG, vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Schläppi,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Rolf Liniger Gegenstand
Sich bestechen lassen, ungetreue Amtsführung und Ver- letzung des Amtsgeheimnisses B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2024.39
- 2 - SK.2024.39 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei schuldig zu sprechen:
– des mehrfachen Sich bestechen lassens (Art. 322quater StGB);
– der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB).
2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Von den Verfahrenskosten (Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10'000.--) seien A. Fr. 6'000.-- (Gebühren) zuzüglich der gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Hauptverfahrens aufzuerlegen.
4. Der Kanton Solothurn sei als Vollzugskanton zu bestimmen.
5. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Anträge der Privatklägerschaft: 1. A. sei schuldig zu sprechen:
– des Sich bestechen lassens (Art. 322quater StGB), mehrfach begangen;
– der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), mehrfach begangen;
– der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB).
2. A. sei zu verurteilen zu einer gerichtlich zu bestimmenden Sanktion.
3. A. sei zu verurteilen zu einer Schadenersatzzahlung an die Privatklägerschaft im Umfang von:
– Fr. 997.92 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. März 2015, unter solidarischer Haftung mit B.;
– Fr. 12'972.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. März 2013, unter solidarischer Haftung mit B.
4. A. sei zu verurteilen zum anteilsmässigen Ersatz der Parteikosten der Privatkläger- schaft gemäss eingereichter Honorarnote, unter solidarischer Haftung mit B.
5. A. sei zu verurteilen zur anteilsmässigen Bezahlung der Verfahrenskosten.
6. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
- 3 - SK.2024.39 Anträge der Verteidigung: 1. A. sei vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung nach Art. 314 StGB, vom Vorwurf des Sich bestechen lassens nach Art. 322quater StGB und vom Vorwurf der Verlet- zung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB frei zu sprechen.
2. Die Zivilforderung sei abzuweisen; eventualiter sei die Zivilforderung auf den Zivil- weg zu verweisen.
3. Die gesamten Verfahrenskosten seien dem Staat respektive dem Bund, eventuell der Zivilklägerin, aufzuerlegen.
4. A. sei eine Parteientschädigung für die Anwaltskosten in der Höhe der eingereichten Kostennoten, auf der Basis des angemessenen vereinbarten Stundenansatzes und unter Berücksichtigung des Aufwands für die Hauptverhandlung, zuzüglich Mehr- wertsteuer, auszurichten.
5. Eventualiter seien im Falle eines teilweisen Schuldspruchs die Kosten gemäss Ziff. 3 und 5 (recte: 3 und 4) der Anträge im Verhältnis des Schuldspruchs und unter Berücksichtigung des unnötigen Aufwands infolge der Verletzung der Parteirechte und der Zusatzkosten infolge der Zweiteilung der Hauptverhandlung zu verlegen.
- 4 - SK.2024.39 Prozessgeschichte: A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) erstattete am 5. No- vember 2021 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige im Zusammenhang mit einem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren gegen B. und dessen Ehefrau C. (verstorben am […] 2022; BA 16-01-0013 ff.). Die ESTV führte darin aus, eine Kontrolle der Mehrwertsteuerabrechnungen der D. AG habe ergeben, dass die D. AG total Fr. 18’282.60 an A. bezahlt habe, wobei in der Buchhaltung der Ver- merk «Bauleiter» bei der Schweizerischen Bundesbahnen AG (nachfolgend SBB AG bzw. SBB) angegeben worden sei. Die Zahlungen seien am
25. Juli 2013 sowie am 15. Januar, 18. Februar und 29. April 2015 erfolgt. Abklä- rungen bei der Steuerverwaltung des Kantons U. hätten ergeben, dass das Konto von A. bei der Bank E., auf welches die Zahlungen der D. AG überwiesen worden seien, nicht in der Steuererklärung von A. angegeben worden sei; letzterer habe die SBB als einzige Arbeitgeberin angegeben. Die Buchhaltung der D. AG ent- halte für die Zeit von November 2011 bis März 2015 Rechnungen der D. AG an die SBB für insgesamt 14 Dienstleistungen und Zahlungen der SBB im Betrag von total Fr. 60’238.70, sowie eine weitere Zahlung des Tochterunternehmens Schweizerische Bundesbahnen SBB Cargo AG an die D. AG in der Höhe von Fr. 5’227.20. In der Buchhaltung der D. AG sei A. als Ansprechperson bei der SBB angegeben worden. Die ESTV hielt fest, dass die Strafanzeige, welche mit mehreren Beilagen versehen wurde, gestützt auf Art. 22a Abs. 1 des Bundesper- sonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) erfolge (BA 05-00-0002 f.). B.
Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 30. November 2021 eine Strafuntersu- chung gegen A. wegen ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) und Sich beste- chen lassens (Art. 322quater StGB) und gegen B. wegen Gehilfenschaft zu unge- treuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB) und Bestechens (Art. 322ter StGB) (BA 01-01-0001). Am 7. März 2023 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A. auf den Tatbestand der Verlet- zung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) aus (BA 01-01-0002).
Die SBB AG erklärte sich mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (BA 15-01-0001 f., 07-01-0026 f.).
Am 7. Juni 2022 erfolgte – auf Vorladung vom 18. Mai 2022 hin – eine delegierte Einvernahme des Beschuldigten A. durch die Bundeskriminalpolizei (nachfol- gend: BKP) (BA 13-01-0003 ff.) und am 9. Juni 2023 – auf Vorladung vom
10. März 2023 hin – die Schlusseinvernahme des Beschuldigten A. (BA 13-01- 0071 ff.). Am 23. Juni 2023 übermittelte die Bundesanwaltschaft den Parteien mittels USB-Stick die Verfahrensakten in elektronischer Form (BA 20-00-0021 f.).
- 5 - SK.2024.39
Am 30. Juni 2023 zeigte Rechtsanwalt Liniger der Bundesanwaltschaft an, dass er mit der Rechtsvertretung des (bis anhin nicht anwaltlich vertretenen) Beschul- digten A. betraut worden sei (BA 16-02-0002 f.). Am 3. Juli 2023 gab die Bun- desanwaltschaft dem Verteidiger, wie von diesem am 30. Juni 2023 beantragt, Auskunft über den aktuellen Verfahrensstand (BA 16-02-0005 f.). Mit Eingabe vom 9. August 2023 monierte Rechtsanwalt Liniger, «dass es sich vorliegend um einen Fall einer notwendigen Verteidigung handelt und meinem Mandanten kein Strafverteidiger zur Seite gestellt worden ist». Im Weiteren machte er geltend, dass dem Beschuldigten weder seine Verteidigungs- noch seine Teilnahmerechte gewährt worden seien, weshalb sämtliche auf der Tatsa- che der ungenügenden Verteidigung und der Missachtung der Teilnahmerechte basierenden Beweiserhebungen nicht verwertbar seien, soweit diese nicht wie- derholt würden (BA 16-02-0007 ff.). Die Bundesanwaltschaft führte am 18. Au- gust 2023 aus, dass weder zu Beginn noch im Verlauf der Strafuntersuchung noch aktuell die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung i.S.v. Art. 130 lit. b StPO gegeben (gewesen) seien; sie habe überdies bis vor kurzem beabsichtigt, auf einen persönlichen Auftritt vor Gericht zu verzichten und eine Strafe von unter einem Jahr zu beantragen. Sie wies darauf hin, dass mitzuteilen sei, bezüglich welcher Beweiserhebungen konkret eine Wiederholung verlangt werde; da gesetzliche Gründe für eine Beschränkung der Teilnahmerechte vor- gelegen hätten, bestehe keine absolute Unverwertbarkeit (BA 16-02-0011 ff.). Mit Eingabe vom 6. September 2023 beantragte Rechtsanwalt Liniger, dem Be- schuldigten A. sei ab Verfahrensbeginn im Sinne einer notwendigen Verteidigung eine amtliche Verteidigung in Form seiner Person zu bestellen. Sodann bean- tragte er Ansetzung einer angemessenen Frist, um mitzuteilen, bei welchen Be- weisen auf eine Wiederholung verzichtet werde, und Verlängerung der Frist, um zu beantragen, bei welchen Beweisen eine Wiederholung verlangt werde (BA 16-02-0015 ff.). Mit Schreiben vom 14. September 2023 wies die Bundesanwalt- schaft den Antrag auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Sinne einer notwendigen Verteidigung ab Verfahrensbeginn ab und verlängerte die Frist zur konkreten Benennung der zu wiederholenden Beweisehebungen zwecks Ge- währung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte (BA 16-02-0018 ff.); sie ver- längerte die Frist bis 24. November 2023 (BA 16-02-0025 f.). Am 1. Novem- ber 2023 liess die Bundesanwaltschaft dem Verteidiger die schriftliche Schlusseinvernahme des Beschuldigten B. (s. lit. B.5) «zwecks Gewährung der Teilnahmerechte (Ergänzungsfragen)» zukommen (BA 16-02-0027). Mit Eingabe vom 24. November 2023 verzichtete der Verteidiger auf Ergänzungsfragen und hielt fest, der bereits gestellte Antrag auf Wiederholung sämtlicher in Missach- tung der Teilnahme- und Verfahrensrechte erfolgten Beweiserhebungen sei im rechtlichen Sinne genügend konkret formuliert, da dem Beschuldigten die Ver- fahrensrechte durchgehend nicht gewährt worden seien; dieser verzichte nicht auf eine Wiederholung und habe bisher nicht verzichtet (BA 16-02-0029 f.).
- 6 - SK.2024.39
Der Beschuldigte B. war in der Strafuntersuchung ab dem 25. Mai 2022 anwalt- lich vertreten (BA 16-01-0001, 13-02-0005). Am 12. Juli 2022 erfolgte eine dele- gierte Einvernahme des Beschuldigten B. durch die BKP in Anwesenheit des Verteidigers (BA 13-02-0006 ff.). Am 10. März 2023 erfolgte die Vorladung zur Schlusseinvernahme des Beschuldigten B. vom 9. Juni 2023 (BA 13-02-0050 f.). Ab dem 6. April 2023 wurde die Interessenwahrung durch Advokat F. wahrge- nommen (BA 16-01-0006 f., 16-01-0010). Mit Schreiben vom 27. Mai 2023 hielt Advokat F. fest, dass offenbar nicht von einem komplexen oder schwerwiegen- den Fall die Rede sein könne und «kein Fall einer notwendigen Verteidigung» vorliege, da der Mitbeschuldigte A. nicht anwaltlich vertreten sei bzw. nicht an- waltlich vertreten sein müsse. Er trug an, von einer Schlusseinvernahme des Be- schuldigten B. sei abzusehen; stattdessen sei dem Beschuldigten B. im Sinne von Art. 145 StPO die Möglichkeit zu geben, schriftlich zu den Vorhalten Stellung zu nehmen, oder es sei ihm lediglich eine Schlussmitteilung unter Zustellung der Akten zu machen (BA 16-01-0013 f.). Die Bundesanwaltschaft teilte am
1. Juni 2023 mit, dass an der Schlusseinvernahme des Beschuldigten B. festge- halten werde (BA 16-01-0017 f.). Anlässlich der Schlusseinvernahme des Be- schuldigten A. vom 9. Juni 2023 erklärte sie auf Ersuchen der Verteidigung und unter Hinweis auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschuldigten B., dass auf eine mündliche Schlusseinvernahme verzichtet und stattdessen eine schrift- liche Schlusseinvernahme durchgeführt werde (BA 13-02-0052 f., 16-01-0019). Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 (BA 16-01-0020) übermittelte die Bundesan- waltschaft dem Verteidiger einen Fragenkatalog mitsamt Rechtsbelehrung zur schriftlichen Beantwortung durch B. als beschuldigte Person (BA 13-02-0057 ff.) sowie einen Fragenkatalog mitsamt Rechtsbelehrung zur schriftlichen Beantwor- tung durch B. als Auskunftsperson betreffend die Vorwürfe der Verletzung des Amtsgeheimnisses gegenüber dem Beschuldigten A. (BA 13-02-0054 ff.). Nach mehrfach erstreckter Frist reichte Advokat F. am 31. Oktober 2023 die schriftli- chen Antworten von B. zu den beiden Fragenkatalogen ein (BA 16-01-0029, 13-02-0071 ff.).
Der Privatklägerin wurde die schriftliche Schlusseinvernahme von B. vom 31. Ok- tober 2023 zwecks Gewährung ihrer Teilnahmerechte zum Einreichen von Er- gänzungsfragen am 30. November 2023 zugestellt (BA 15-01-0009). Die Privat- klägerin verzichtete auf das Stellen von Ergänzungsfragen (BA 15-01-0011).
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 hielt die Bundesanwaltschaft fest, dass im Sinne der Anträge von Rechtsanwalt Liniger festgestellt werde, dass folgende Befragungen bisher ohne Gewährung der Teilnahmerechte erfolgt seien: Einver- nahme von G. vom 21. März 2022; schriftlicher Bericht der Privatklägerin vom
29. März 2022; schriftlicher Bericht der Privatklägerin im Rahmen der Nachedi- tion der BKP vom 19. Januar 2023. Die Bundesanwaltschaft verfügte, dass die Einvernahme von G. in Anwesenheit der Parteien wiederholt würde; die schriftli- chen Befragungen der Privatklägerin vom 29. März 2022 und 19. Januar 2023 würden in geeigneter Form wiederholt, wozu die Beschuldigten innert Frist
- 7 - SK.2024.39 Ergänzungsfragen einreichen könnten. Sie hielt ausserdem fest, dass die Ein- vernahmen der Beschuldigten A. vom 7. Juni 2022 und B. vom 12. Juli 2022 ver- wertbar seien und nicht wiederholt würden (BA 16-01-0031 ff.). Am
14. März 2024 teilte die Bundesanwaltschaft mit, dass die Wiederholung der (schriftlichen) Befragungen der Privatklägerin vom 29. März 2022 und 19. Ja- nuar 2023 in Form einer parteiöffentlichen mündlichen Einvernahme von H. er- folgen werde (BA 15-01-0018 ff.). Am 26. März 2024 teilte sie den Parteien mit, dass diesbezüglich der Leiter Rechtsdienst Immobilien bei der SBB AG (anstelle von H.) befragt werde (BA 15-01-0026 f.). Die Bundesanwaltschaft befragte in Anwesenheit der Parteien am 12. März 2024 G., Angestellter bei der SBB AG und ehemals Vorgesetzter von A. (BA 12-01-0137 ff.), und am 15. April 2024 I., Leiter Recht & Compliance Immobilien bei der SBB AG, je als Zeuge (BA 12-02-0007 ff.).
Am 18. April 2024 zeigte die Bundesanwaltschaft den Parteien den bevorstehen- den Abschluss der Strafuntersuchung nach Art. 318 StPO an und erklärte, dass sie beabsichtige, gegen A. und B. wegen der nachstehend genannten Tatbe- stände (s. lit. C) Anklage zu erheben, und setzte Frist für Beweisanträge an. Den Parteien wurden die Verfahrensakten SV.21.1582-RIN und ein Aktenverzeichnis (Stand 18. April 2024) elektronisch übermittelt (BA 03-01-0001 f.). Der Beschuldigte B. stellte keine Beweisanträge, jedoch verschiedene prozessu- ale Anträge, welche die Bundesanwaltschaft am 25. Juni 2024 abwies (BA 16-01-0062 ff.). Den vom Beschuldigten A. gestellten Beweisantrag auf Beizug der vollständigen Verfahrensakten des gegen den Beschuldigten B. gerichteten Verwaltungsstrafrechtsverfahrens, wie auch dessen prozessuale Anträge, wies die Bundesanwaltschaft am 25. Juni 2024 ab (BA 16-02-0046 ff.). C. Mit Anklageschrift vom 4. Juli 2024 (Eingang: 8. Juli 2024) erhob die Bundesan- waltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkam- mer) Anklage gegen A. wegen Sich bestechen lassens (Art. 322quater StGB), un- getreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) und Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) und gegen B. wegen Bestechens (Art. 322ter StGB) und Gehil- fenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB). D.
Mit Verfügung vom 11. November 2024 wurde der Beginn der Hauptverhandlung auf den 5. Februar 2025, 08:30 Uhr, mit Fortsetzung am 7. Februar 2025, fest- gesetzt, was den Parteien gleichentags mitgeteilt wurde (SK 6.310.039 f.). Die Vorladungen an die Parteien erfolgten am 8. Januar 2025, wobei die Privatklä- gerschaft vom persönlichen Erscheinen dispensiert wurde (SK 6.320.001 f.).
Mit Eingabe per E-Mail vom 3. Februar 2025, 21:50 Uhr, teilte Advokat F. unter Beilage einer ärztlichen Bescheinigung vom 14. Januar 2025 mit, dass der
- 8 - SK.2024.39 Beschuldigte B. aus medizinischen Gründen nicht an der Verhandlung (vom
5. / 7. Februar 2025) teilnehmen könne, und ersuchte um Abnahme und Ver- schiebung der Hauptverhandlung (SK 6.522.010 ff.). Die Parteien wurden am
4. Februar 2025 zur Einreichung einer Stellungnahme bis 14:00 Uhr des gleichen Tages zum Verschiebungsgesuch eingeladen (SK 6.400.013 f.). Die Bundesan- waltschaft führte aus, das Arztzeugnis vom 14. Januar 2025 sei weitgehend de- ckungsgleich mit einem vom gleichen Arzt im Rahmen des Vorverfahrens aus- gestellten Arztzeugnis vom 8. Juni 2023, weshalb nicht von einer raschen (posi- tiven) Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten auszugehen sei. Sie erachte indes die Voraussetzungen für eine Dispensation des Beschul- digten (auf dessen allfälliges Gesuch hin) gemäss Art. 336 Abs. 3 StPO als erfüllt; allenfalls sei aufgrund der drohenden Verjährung des Vorwurfs der Verletzung des Amtsgeheimnisses gegenüber dem Beschuldigten A. eine Verfahrenstren- nung gemäss Art. 30 StPO zu prüfen (SK 6.510.010 ff.). Die Privatklägerin bean- tragte Abweisung des Gesuchs, da eine mangelnde Verhandlungsfähigkeit mit dem eingereichten ärztlichen Zeugnis nicht dargetan sei (SK 6.551.030 ff.). Rechtsanwalt Liniger beantragte Gutheissung des Verschiebungsgesuchs. Er führte im Weitern aus, der Beschuldigte A. habe bisher nie die Möglichkeit ge- habt, mit dem Beschuldigten B. direkt konfrontiert zu werden. Im Falle eines Fern- bleibens des Beschuldigten B. werde der Beschuldigte A. daher um Absetzung und Verschiebung der Verhandlung ersuchen (SK 6.521.014).
Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Februar 2025 wurde das Gesuch des Be- schuldigten B. vorläufig abgewiesen und verfügt, der Beschuldigte B. habe sich zur Abklärung der Verhandlungsfähigkeit durch den Amtsarzt des Kantons V. am
5. und 6. Februar 2025 bereit zu halten. Der Beginn der Hauptverhandlung wurde neu auf Freitag, 7. Februar 2025, 8:30 Uhr, festgesetzt und der erste Verhand- lungstag vom 5. Februar 2025 abgesetzt (SK 6.255.001 f.). Mit prozessleitenden Verfügungen vom 5. Februar 2025 wurde die prozessleitende Verfügung vom
4. Februar 2025 angepasst und die Klinik MM. mit der Abklärung der Verhand- lungsfähigkeit beauftragt; der Beschuldigte wurde aufgefordert, sich zur Vor- nahme der erforderlichen Abklärungen bei der Klinik MM. am 6. Februar 2025 um 9:00 Uhr einzufinden (SK 6.255.006 ff., 6.255.009 ff.). Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Februar 2025 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Ver- schiebung der Hauptverhandlung abgewiesen, nachdem der Beschuldigte sich unentschuldigt nicht zur Abklärung der Verhandlungsfähigkeit bei der Klinik MM. eingefunden hatte, und verfügt, dass der Beschuldigte am Freitag, 7. Feb- ruar 2025, um 8:30 Uhr zur Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen habe (SK 6.255.012 f.). E.
An der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2025 erschienen die Bundesanwalt- schaft, die Rechtsvertreterin der Privatklägerschaft, Rechtsanwältin Schläppi, der Beschuldigte A. und sein Verteidiger, Rechtsanwalt Liniger, sowie Advokat F.,
- 9 - SK.2024.39 Verteidiger des Beschuldigten B. Der Beschuldigte B. erschien nicht. Advokat F. erklärte, sein Klient erscheine nicht zur Verhandlung und verweise auf das ein- gereichte Arztzeugnis; sein Gesundheitszustand sei darin umschrieben (SK 6.720.001 ff.). In der Folge beantragte Advokat F. die Ansetzung einer zweiten Hauptverhand- lung und erklärte, der Beschuldigte B. wolle sich nicht dispensieren lassen. Der Verteidiger des Beschuldigten A. äusserte sich zu seinem Antrag vom 4. Feb- ruar 2025 auf Verschiebung der Hauptverhandlung (SK 6.720.003). Der Einzelrichter gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den jewei- ligen Anträgen der Verteidigungen der Beschuldigten A. und B. Die Bundesanwaltschaft beantragte eine Verfahrenstrennung gemäss Art. 30 StPO hinsichtlich aller Anklagepunkte, insbesondere wegen drohender Verjäh- rung des Vorwurfs der Amtsgeheimnisverletzung gegenüber dem Beschuldigten A., und die Durchführung der Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten A. (SK 6.720.003 f.). Die Privatklägerin beantragte Abweisung der Anträge beider Verteidigungen und stellte Antrag auf Durchführung des Abwesenheitsverfahrens, eventuell auf poli- zeiliche Vorführung des Beschuldigten B., subeventuell auf Abtrennung des Ver- fahrens im Sinne des Antrags der Bundesanwaltschaft (SK 6.720.003). Die Verteidigungen der Beschuldigten A. und B. widersetzten sich dem Antrag auf Verfahrenstrennung und verlangten eine gemeinsame Beurteilung der Vor- würfe gegen beide Beschuldigte. Rechtsanwalt Liniger machte geltend, bei Nicht- erscheinen sehe die Strafprozessordnung eine zweite Vorladung vor, weshalb die Parteien neu vorzuladen seien. Advokat F. widersetzte sich dem Antrag auf polizeiliche Vorführung des Beschuldigten B. (SK 6.720.004 ff.). Der Einzelrichter wies mit prozessleitender, mündlich begründeter Verfügung die Anträge von Rechtsanwalt Liniger und von Advokat F. auf Verschiebung der Hauptverhandlung ab, ebenso den Antrag der Privatklägerschaft auf Durchfüh- rung des Abwesenheitsverfahrens gegen den Beschuldigten B.; er hielt fest, dass über eine polizeiliche Vorführung von B. derzeit nicht zu befinden sei. Der Antrag der Bundesanwaltschaft und der Subeventualantrag der Privatklägerschaft auf Verfahrenstrennung – Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschuldigten B.
– wurde gutgeheissen (SK 6.720.006 ff.). Zur Begründung dieser Verfügung wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (SK 6.720.006 ff.). Der Einzelrichter gab bekannt, dass als Folge der Verfahrenstrennung die Haupt- verhandlung mit dem Beschuldigten A. weitergeführt und die Verteidigung des Beschuldigten B., Advokat F., aus der Hauptverhandlung entlassen werde. Er teilte mit, dass über die Fortsetzung des abgetrennten Verfahrens gegen den Beschuldigten B. später entschieden werde (SK 6.720.008).
Der Beschuldigte B. erhob am 17. Februar 2025 gegen die am 7. Februar 2025 verfügte Verfahrenstrennung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des
- 10 - SK.2024.39 Bundesstrafgerichts (Geschäftsnummer Beschwerdekammer: BB.2025.15). Mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 20. Mai 2025 wurde diese abgewiesen.
In der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2025 (nach erfolgter Verfahrenstren- nung) wurde der Beschuldigte A. zur Person und zur Sache befragt (SK 6.731.001 ff., 6.731.004 ff.).
Am 21. Februar 2025 wurde das Urteil des Einzelrichters in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, der Privatklägerschaft, des Beschuldigten A. und dessen Verteidigers eröffnet und mündlich begründet (SK 6.720.025 f.). F. Der Beschuldigte und die Privatklägerschaft meldeten innert Frist Berufung an. Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Bundesgerichtsbarkeit Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen u.a. die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels des Strafgesetzbuches, sofern sie von einem Behördenmit- glied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO). Diese Bestimmungen umfassen u.a. strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht (Art. 312 – 322bis StGB) und die Bestechung (Art. 322ter – 322octies StGB). Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Taten, welche Gegenstand der Anklage bilden, ist gegeben, soweit eine Bundesbeamteneigenschaft vorliegt bzw. Delikte gegen den Bund verübt wur- den. In Bezug auf den Beschuldigten A. besteht Bundesbeamteneigenschaft (hinten E. 1.2). Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist gegeben. 1.2 Bundesbeamteneigenschaft 1.2.1 Die Tatbestände der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), der sogenannten aktiven und passiven Bestechung (Art. 322ter und Art. 322quater StGB) und der Vorteilsgewährung respektive -annahme (Art. 322quinquies und 322sexies StGB) set- zen das Vorliegen von Beamteneigenschaft voraus. Den Begriff des Beamten verwendet das Gesetz mithin zur Umschreibung einer qualifizierten Tätergruppe im 18. Titel (Art. 312 – 317, 319, 320, 321ter StGB) sowie im 19. Titel (Art. 322quater und 322sexies StGB) des Zweiten Buches. Angriffsobjekt bzw. Täter ist ein Amts- träger, wobei im Falle der aktiven Bestechung dieses Tatbestandselement (Amtsträger) geschütztes Angriffsobjekt ist und jedermann sich als Täter schuldig machen kann (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 110 StGB N. 11; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, vor Art. 322ter
- 11 - SK.2024.39 StGB N. 3). Bei den Bestechungsdelikten den Amtsträgern ausdrücklich gleich- gestellt sind Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen (Art. 322octies Ziff. 3 StGB). 1.2.2 Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege ange- stellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB). Der strafrechtliche Beamtenbegriff im Sinne dieser Bestimmung erfasst sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Erstere sind die Beamten im öffentlich-rechtlichen Sinn (worunter Angestellte der SBB AG nicht fallen; s. nach- stehend E. 1.3) sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei Letzteren ist nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich sein. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrichtungen. Bestehen diese in der Erfüllung öf- fentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts. Entscheidend ist, dass der funktio- nale Beamte Staatsaufgaben wahrnimmt (BGE 135 IV 198 E. 3.3; 141 IV 329 E. 1.3; Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Beste- chung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom
19. April 1999 [nachfolgend: Botschaft Korruptionsstrafrecht], BBl 1999 5497 ff., 5525 Ziff. 212.12; vgl. zum deutschen Recht: BERND HEINRICH, Die Entwicklung des Begriffs des Amtsträgers, in: wistra 2016 S. 471 ff., insbes. S. 472 f.). 1.2.3 Mit dem Erlass des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizeri- schen Bundesbahnen (SBBG; SR 742.31; in Kraft seit 1. Januar 1999) wurde der Betrieb der Bundesbahn aus der Bundesverwaltung herausgenommen. Die SBB ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft (Art. 2 SBBG). Die SBB ist eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Organisation. Sie erbringt als Kernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich in der Be- reitstellung der Infrastruktur, im Personenfernverkehr, im regionalen Personen- verkehr und im Güterverkehr sowie in den damit zusammenhängenden Berei- chen (Art. 3 Abs. 1 SBBG). Die SBB ist als Konzern mit Stammhaus und organi- satorisch getrennten – aber nicht rechtlich verselbständigten – Divisionen (Infra- struktur, Personenverkehr und Immobilien) strukturiert. In eine Tochtergesell- schaft ausgelagert ist der Güterverkehrsbereich SBB Cargo (KERN/KÖNIG, in: Bi- aggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Ba- sel/Genf 2015, N. 9.17). Als eine Kernaufgabe wird im Gesetz die Bereitstellung der Infrastruktur genannt. Damit geht auch der ordentliche Unterhalt der Infra- struktur und das Funktionieren des Bahnverkehrs einher. Um diese Aufgabe zu erfüllen, erwirbt die SBB AG bei Privaten gegen Entgelt Güter oder Dienstleis- tungen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben benötigt (HÄNNI/STÖCKLI, Schweizerisches Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern 2013, N. 704, 706). Dies ge- schieht im Rahmen von spezialgesetzlich geregelten Beschaffungsverfahren.
- 12 - SK.2024.39 Das öffentliche Vergabewesen ist bis ins Detail Gegenstand eines ausgeklügel- ten Regelungssystems, das der Rechtsgleichheit unter Bewerbern und auch dem Schutz des staatlichen Budgets dient. Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist zweifelsfrei Staatstätigkeit (Botschaft Korruptionsstrafrecht, S. 5526 Ziff. 212.13). 1.2.4 Die von der D. AG bei der SBB eingereichten Offerten und von dieser an die D. AG vergebenen bzw. potenziell zu vergebenden Aufträge betrafen Gebäude- aufnahmen und Planherstellungen mittels «CAD-Technik» für Bau- und Umbau- projekte im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Bahninfrastruktur (BA 12-01-0006 ff.; BA 13-02-0008 ff.). Die SBB erteilte der D. AG in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes Aufträge. Es handelt sich um eine öffent- liche Aufgabe. 1.2.5 Der Beschuldigte war im anklagerelevanten Zeitraum Mitarbeiter der SBB im Be- reich Immobilien. Mit öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag vom 31. März / 10. Ap- ril 2010 wurde er ab 1. Juli 2010 in der Funktion als «Bauherrenvertreter» ange- stellt. Per 1. Januar 2021 wurde dieser Vertrag durch einen neuen Arbeitsvertrag ersetzt, mit welchem der Beschuldigte in der Funktion als «Projektleiter Baupro- jekte Professional» angestellt wurde (BA 07-01-0039 ff., Beilagen 4 und 8 [elekt- ronische Akten]). Der Beschuldigte war im Rahmen von Beschaffungen der SBB bei der Vergabe von Aufträgen an Unternehmen involviert (hinten E. 1.8). Der Beschuldigte war demnach funktioneller Beamter i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB. 1.3 Ermächtigung 1.3.1 Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlun- gen im Strassenverkehr, bedarf grundsätzlich einer Ermächtigung des Eidgenös- sischen Justiz- und Polizeidepartements (nachfolgend: EJPD) (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes so- wie seiner Behördenmitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32]). Den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes über- tragen ist (Art. 1 Abs. 1 VG), namentlich die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes (Art. 1 Abs. 1 lit. e VG) sowie alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 lit. f VG). Für die Angestellten der SBB AG gilt zwar das Bundespersonal- gesetz vom 24. März 2000 (Art. 2 Abs. 1 lit. d BPG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SBBG); sie erfüllen aber den institutionellen Beamtenbegriff nicht, da mit Erlass des SBBG der Betrieb der Bundesbahn aus der Bundesverwaltung herausgelöst wurde. Die Verantwortlichkeit der SBB AG und ihrer Angestellten richtet sich nach Art. 19 VG. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 1 VG finden auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Personals der mit Aufgaben des Bundes betrauten beson- deren Organisationen grundsätzlich die Art. 13 ff. und damit auch Art. 15 VG (Ermächtigungsvoraussetzung) entsprechend Anwendung. Gemäss Art. 19
- 13 - SK.2024.39 Abs. 2 Satz 2 VG (in Kraft seit 1. Januar 2010) gilt dies nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen und damit nicht für die An- gestellten der SBB AG (vgl. zum Ganzen auch: TPF 2014 150 E. 2.2). 1.3.2 Nach dem vorstehend Gesagten ist bezüglich des Beschuldigten keine Ermäch- tigung des EJPD zur Strafverfolgung erforderlich. Die Prozessvoraussetzung für eine Strafverfolgung gegen den Beschuldigten ist damit selbstredend erfüllt. 1.4 Anklageprinzip 1.4.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklage- grundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vor- würfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschul- digten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informations- funktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorge- worfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tat- ausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straf- tatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g) (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; Urteile des Bundes- gerichts 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.1; 6B_44/2022 vom 20. De- zember 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1276; LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO,
3. Aufl. 2020, Art. 325 StPO N. 8, 15). Werden besondere Formen der strafrecht- lichen Verantwortlichkeit wie Versuch, Mittäterschaft oder Teilnahme angeklagt oder wird mehrfache Tatbegehung behauptet, ist in der Anklageschrift darzustel- len, durch welche Verhaltensweisen welche Beschuldigten diese erfüllt haben sollen. Bei Gehilfenschaft und Anstiftung ist aufgrund der Akzessorietät der Teil- nahme auch die Haupttat selbst zu umschreiben (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 325 StPO N. 15). Die Festlegung des Sachverhalts ist zentral, weil dadurch der Prozessgegenstand fixiert und der Beschuldigte davor geschützt wird, von einem Vorhalt überrascht zu werden. Auf diese Weise wird in diesem Verfahrens- abschnitt ein faires Verfahren i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleistet (LANDS- HUT/BOSSHARD, a.a.O, Art. 325 StPO N. 8). Entscheidend ist, dass der Beschul- digte genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich
- 14 - SK.2024.39 festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 120 IV 348 E. 2b). 1.4.2 Der Beschuldigte machte mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 (SK 6.521.009 ff.) sowie in der Hauptverhandlung (SK 6.720.010 ff.) geltend, die Anklageschrift ent- spreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Das Verfahren sei zu sistieren und die Anklageschrift zur Verbesserung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. In der Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte folgende Rügen vor: Eine An- klageschrift sei nicht eine Parteischrift. Sie habe nur den Sachverhalt kurz wie- derzugeben. Sie solle insbesondere in einem Fall der angeblich fehlenden not- wendigen Verteidigung an einen Laien gerichtet sein und diesem die Möglichkeit geben, sich ein Bild vom relevanten Sachverhalt und den ihm zur Last gelegten Anschuldigungen zu geben. Dadurch solle der Beschuldigte als Laie in die Lage versetzt werden, sich selber zu verteidigen oder seinen Verteidiger gehörig zu instruieren. Die Anklageschrift umfasse 39 Seiten und erstrecke sich bei einzel- nen Sätzen über bis zu 10 Seiten (z.B. Anklageschrift S. 2 – 11). Diese Endlos- Sätze seien verschachtelt und in zahlreichen Absätzen werde der Satzbau gram- matikalisch mit «wobei» und «indem» umgestellt, was die Lesbarkeit und Ver- ständlichkeit zusätzlich erschwere. Die Anklageschrift enthalte in 151 Fussnoten umfangreiche Aktenverweise. Der Beschuldigte, an den die Anklageschrift ge- richtet sei, könne sich aufgrund der Fülle der in sich übergreifenden Informatio- nen nicht mehr ein Bild über die ihm vorgeworfenen Tathandlungen verschaffen. In der Kombination von grammatikalischer Unzulänglichkeit, den Verschachte- lungen und den zahlreichen Aktenverweisen erschwere sich die Verständlichkeit der Anklageschrift. Es komme hinzu, dass sich die Anklageschrift gegen zwei Beschuldigte richte und die Ausführungen gegen die beiden Beschuldigten nicht sauber getrennt seien. Die Ausführungen gegen den Beschuldigten A. enthielten auch Anschuldigungen gegen den Beschuldigten B. und umgekehrt. Es könne nicht sauber auseinandergehalten werden, welche Tatvorwürfe sich gegen den einen oder anderen Beschuldigten richten würden. Es handle sich um komplexe Tatvorwürfe. Umso wichtiger sei es deshalb, dass diese so dargestellt würden, dass ein juristischer Laie in der Lage sei, die Vorwürfe nachvollziehen zu können. Das Bundesgericht habe im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör schon festgehalten, dass mehrseitige Dass-Entscheide die Lesbarkeit und Nachvoll- ziehbarkeit erheblich erschweren würden, und es habe vorinstanzliche Ent- scheide entsprechend aufgehoben. Das Anklageprinzip werde ausgehöhlt, wenn für die Umschreibung des Sachverhalts zu einem wesentlichen Teil auf Akten- verweise zurückgegriffen werde. Laut Bundesgerichtsurteil 6B_424/2021 vom
26. Januar 2023 E. 1.2.2 gehörten weder die Nennung von Beweisen noch Ak- tenverweise in die Anklageschrift. Die wesentliche Frage sei, ob die Anklage- schrift für den juristisch ungeschulten Beschuldigten verständlich sei. In der vor- liegenden Form der Anklageschrift sei das nicht gegeben. Der Beschuldigte A. sei nicht in der Lage, die Anklageschrift zu verstehen und seinen Verteidiger
- 15 - SK.2024.39 entsprechend zu instruieren. Entsprechend sei das rechtliche Gehör verletzt. Die Anklageschrift genüge nicht den Anforderungen von Art. 325 StPO. Damit liege eine Verletzung des Anklageprinzips vor und die Anklageschrift ist zur Verbes- serung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen (SK 6.720.011 f.). 1.4.3 Die Bundesanwaltschaft und die Privatklägerschaft beantragten Abweisung des Antrags (SK 6.720.014 ff., 6.720.16). 1.4.4 Mit den in der Eingabe vom 15. Oktober 2024 geltend gemachten Rügen gegen die Anklageschrift hat sich das Gericht bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 19. November 2024 befasst und diese als unbegründet erklärt (SK 6.232.4.001 ff. Ziff. I.1). Die in der Hauptverhandlung vorgebrachten Rügen über- schneiden sich mit jenen in der Eingabe vom 15. Oktober 2024; neue Einwände, welche auf eine Verletzung des Anklageprinzips hinweisen würden, wurden von der Verteidigung nicht vorgebracht. Der Umstand, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten B. in der Hauptverhandlung vom Verfahren gegen den Beschul- digten A. abgetrennt wurde, ändert hinsichtlich der Verständlichkeit der Anklage- schrift für den Beschuldigten A. und den an die Anklageschrift zu stellenden Vo- raussetzungen nichts. Es kann deshalb auf die prozessleitende Verfügung vom
19. November 2024 verwiesen werden. Der Antrag auf Rückweisung der Ankla- geschrift an die Bundesanwaltschaft zur Verbesserung ist abzuweisen. 1.5 Parteirechte 1.5.1 Der Beschuldigte A. beantragte, die wegen Verletzung von Parteirechten un- rechtmässig erlangten Ermittlungsergebnisse seien aus den Akten zu weisen. Dies betreffe das Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten A. vom 7. Juni 2022, das Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten B. vom 12. Juli 2022, das Einver- nahmeprotokoll von G. vom 21. März 2022 sowie die Eingaben der SBB AG vom
16. und 21. Dezember 2021, 16. und 24. Februar 2022, 29. März 2022,
10. Mai 2022 und 17. Februar 2023, ausserdem alle aus diesen Beweismitteln folgenden Ermittlungserkenntnisse. Im Eventualstandpunkt beantragte er, es sei festzustellen, dass die genannten Akten und Ermittlungserkenntnisse nicht zu seinen Lasten verwendet werden könnten (SK 6.720.010). Zur Begründung brachte der Beschuldigte im Wesentlichen vor, es sei ihm keine amtliche Verteidigung beigegeben worden, obwohl die Voraussetzungen für eine amtliche (bzw. notwendige) Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO vorgelegen hätten. Sowohl in der ersten Einvernahme vom 7. Juni 2022 als auch in der Schlusseinvernahme vom 9. März 2023 sei ihm sogar vom Beizug eines Anwalts abgeraten worden. Erst nach Abschluss der Schlusseinvernahme sei ihm zum Beizug eines Anwalts geraten worden. Bis zum Beizug eines privaten Verteidi- gers seien ihm sämtliche Teilnahmerechte vorenthalten worden. Er habe weder Gelegenheit zur Anwesenheit bei der Einvernahme des Beschuldigten B. noch bei der Einvernahme von G. gehabt, und die schriftliche Befragung von H. sei ihm nicht einmal zur Kenntnis zugestellt worden. Obwohl den Strafbehörden
- 16 - SK.2024.39 bekannt gewesen sei, dass er keine Ahnung vom Verfahrensrecht gehabt habe, sei ihm nicht einmal empfohlen worden, die Akten anzuschauen. Vor der Schlusseinvernahme vom 9. März 2023 sei ihm der Schlussbericht der BKP vom
20. Februar 2023 weder zugestellt noch wenigstens vorgelegt worden. Er habe zweimal um Akteneinsicht ersucht, doch seien seine Begehren abgewiesen wor- den. Es sei offenkundig, dass seine Parteirechte einschliesslich des Rechts auf amtliche Verteidigung verletzt worden seien. Sämtliche vor dem Beizug eines Verteidigers am 30. Juni 2023 erhobenen Beweise und Einvernahmen und die daraus hervorgegangenen Folgebeweise seien daher nicht zu seinen Lasten ver- wertbar (SK 6.720.012, 6.720.16 f., 6.721.058). 1.5.2 Die Bundesanwaltschaft und die Privatklägerschaft beantragten Abweisung des Antrags (SK 6.720.014 ff., 6.720.16). 1.5.3 Notwendige bzw. amtliche Verteidigung 1.5.3.1 Gemäss Art. 130 lit. b StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentzie- hende Massnahme droht. Ausschlaggebend für die Frage der notwendigen Ver- teidigung ist nicht das abstrakt höchstmögliche, sondern das konkret zu erwar- tende Strafmass (BGE 143 I 164 E. 2.4.3 S. 170; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.4.2). Mitzuberücksichtigen ist dabei ein dro- hender Widerruf bedingt ausgefällter Freiheitsstrafen (BGE 129 I 281 E. 4.1 S. 285 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_444/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1). Eine drohende Geldstrafe bzw. deren Widerruf führen nicht dazu, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_444/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2; 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.4.2). 1.5.3.2 Gemäss Art. 130 lit. c StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die ge- setzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Unter einem eingeschränkten kör- perlichen Zustand sind dauerhafte körperliche Gebrechen wie Blindheit, Gehör- losigkeit oder Taubstummheit zu verstehen. Auch vorübergehende körperliche Einschränkungen – bspw. wegen Unfalls oder Krankheit – können die Bestellung einer notwendigen Verteidigung erheischen, wenn Verfahrensschritte anstehen, an denen die beschuldigte Person teilnehmen kann oder muss (RUCKSTUHL, Bas- ler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 130 StPO N. 28). Als Einschränkungen des geistigen Zustandes gelten jegliche Formen von geistiger Behinderung, auch leichteste; es genügt, wenn Zweifel daran bestehen, ob die beschuldigte Person das Wesen des Strafverfahrens überhaupt versteht, woran es bereits fehlen kann, wenn wegen einer Abhängigkeitserkrankung eine relevante geistige Be- einträchtigung vorliegt. Auch bei vorübergehenden Einschränkungen, insbeson- dere bei Menschen in psychischen Krisensituationen oder unter starker medika- mentöser Behandlung, kann das Erfordernis erfüllt sein (RUCKSTUHL, a.a.O.,
- 17 - SK.2024.39 Art. 130 StPO N. 30). Als andere Gründe für eine notwendige Verteidigung kön- nen solche in Frage kommen, welche die Verteidigungsfähigkeit in gleichem Masse einschränken wie körperliche oder geistige Defizite, wobei ein solcher Grund nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, solange kein Zweifelsfall vorliegt (vgl. BGE 143 I 164 E. 2.4.4), und objektiv gewichtig genug erscheinen muss, sodass bereits vorgenommene Beweiserhebungen wiederholt werden müssen. Ist die Beeinträchtigung nicht schwer genug, kann die beschuldigte Person im- mer noch eine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO beantragen (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 130 StPO N. 32). 1.5.3.3 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung da- rauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorver- fahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzu- stellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Gegebenenfalls ist im Fall notwendiger Verteidi- gung eine amtliche Verteidigung zu bestellen (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Sodann sieht Art. 158 Abs. 1 StPO vor, dass die Polizei oder Staatsanwaltschaft die be- schuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hinweisen, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (lit. a), sie die Aus- sage und die Mitwirkung verweigern kann (lit. b), sie berechtigt ist, eine Verteidi- gung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (lit. c) und sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann (lit. d). 1.5.3.4 Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 aStPO in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung [bzw. Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf die Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet; Art. 131 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung]; vgl. dazu BGE 141 IV 289 E. 2.3 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1262/2020 vom 2. Au- gust 2022 E. 1.3; 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.3.1; 1B_210/2020 vom
3. Juli 2020 E. 1.3). Das Übergangsrecht bestimmt zum anwendbaren Recht: Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). 1.5.3.5 Eine amtliche Verteidigung wird von der Verfahrensleitung überdies angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Die Verteidigung ist namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um ei- nen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
- 18 - SK.2024.39 Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO), wobei Art. 132 Abs. 3 StPO den Bagatellfall umschreibt. 1.5.4 Zur Anwendung von Art. 130 lit. c StPO 1.5.4.1 Der Beschuldigte machte nicht geltend, dass er wegen einer vor dem Beizug seines Wahlverteidigers am 30. Juni 2023 bestehenden körperlichen oder geis- tigen Einschränkung nicht in der Lage gewesen sei, seine Verfahrensinteressen ausreichend wahren zu können. Es finden sich auch keinerlei Hinweise in den Akten, die darauf schliessen würden, dass sein körperlicher oder geistiger Zu- stand in irgendeiner Weise dauernd oder vorübergehend eingeschränkt gewesen wäre und er aus diesem Grund nicht in der Lage gewesen sei, sich selbst vertei- digen zu können. Demnach kann sich nur die Frage stellen, ob «aus anderen Gründen» eine notwendige Verteidigung für den Beschuldigten erforderlich war. 1.5.4.2 Der Beschuldigte räumte ein, dass er zu Beginn der delegierten Einvernahme durch die BKP vom 7. Juni 2022 (BA 13-01-0004) und zu Beginn der Schlussein- vernahme vom 9. Juni 2023 (BA 13-01-0071 ff.) auf die Möglichkeit des Beizugs eines Verteidigers hingewiesen wurde und er diese Rechtsbelehrung verstanden hat. Er brachte vor, im Protokoll der ersten Einvernahme sei anschliessend fest- gehalten, dass er für diese Einvernahme auf den Beizug eines Anwalts verzichtet habe. Anschliessend stehe im Protokoll, wenn sich herausstelle, dass es sich nicht mehr um einen Bagatellfall handle und eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten geboten erscheine und der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung einer Verteidigung verfüge, werde ihm eine amtliche Verteidigung bestellt. Aus der Befragung ohne Verteidigung sei zu folgern, dass die Belehrung betreffend den Beizug einer Verteidigung unter Hin- weis darauf erfolgt sei, dass es sich um einen Bagatellfall handle, und dass er durch den Hinweis auf einen Bagatellfall vom Beizug eines Anwalts abgehalten worden sei. Ein Fall notwendiger Verteidigung liege im Übrigen auch dann vor, wenn der Beschuldigte überfordert sei, seine Rechte selbst wahrzunehmen, un- abhängig von anderen Kriterien. Er sei zwar auch in der zweiten Einvernahme darauf hingewiesen worden, dass er jederzeit eine Verteidigung nach freier Wahl und auf seine Kosten beiziehen oder eine amtliche Verteidigung beantragen könne. Weiter sei festgehalten worden, dass ihm die Voraussetzungen der amt- lichen Verteidigung erläutert worden seien. Er habe erklärt, dass er auf den Bei- zug eines Anwalts verzichtet habe, «weil die Facts ja da sind» – womit er die Zahlungen gemeint habe. Diese Antwort zeige auf, dass er gar nicht verstanden habe, was Sinn und Zweck der notwendigen Verteidigung seien. Er sei davon ausgegangen, wenn die Unterlagen da seien, benötige er keinen Anwalt. Das zeige auf, dass er in dieser Frage überfordert gewesen sei (SK 6.720.016 f.). 1.5.4.3 Der Beschuldigte verkennt offenbar, dass eine beschuldigte Person nicht den Sinn und Zweck einer notwendigen Verteidigung verstehen muss, denn insoweit greift eine richterliche Fürsorgepflicht (Art. 131 Abs. 1 StPO), sondern vielmehr,
- 19 - SK.2024.39 was Gegenstand des Verfahrens ist, d.h., was ihr im Rahmen der Einvernahme oder in anderen Verfahrenshandlungen konkret vorgeworfen wird, damit sie sich wirksam selbst verteidigen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2024 vom 3. September 2024 E. 12). Die Einvernahmeprotokolle vom 7. Juni 2022 und
9. Juni 2023 zeigen auf, dass der Beschuldigte der Befragung folgen konnte, den ihm vorgehaltenen Sachverhalt wie auch den damit im Zusammenhang stehen- den strafrechtlichen Vorwurf verstand und auf die Fragen sachgerecht antworten konnte. Aus seinen Antworten wie auch aus dem Ablauf der Befragung geht in keiner Weise hervor, dass er unter einem vorübergehend oder dauernd einge- schränkten geistigen Zustand gelitten hätte und er deshalb die gegen ihn erho- benen Vorwürfe nicht verstanden hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte überfordert gewesen wäre, die ihm vorgehaltenen Sachverhalte zu verstehen und den damit verbundenen strafrechtlichen Vorwurf zu begreifen. Mit dem Hinweis, dass die «Facts ja da sind», womit der Beschuldigte die Zahlungen von B. bzw. der D. AG an ihn gemeint hat (BA 13-01-0073), gab er zum Ausdruck, dass er den an ihn gerichteten Vorwurf verstanden hatte. Er führte klar aus, wes- halb diese Zahlungen rein privater Natur seien und keinen Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit hätten (BA 13-01-0075 ff.). Der Beschuldigte konnte in der Einvernahme erfassen, dass es sich um die Vergabe von öffentlichen Aufträ- gen der SBB AG an (u.a.) die D. AG sowie um Zahlungen handelte, die er von diesem Unternehmen erhalten haben soll. Als Beamter war ihm zudem der Be- griff der Bestechung bekannt und er war in dieser Hinsicht im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit sensibilisiert. Sodann ging es um überhöhte Projektkosten aufgrund erhöhter Arbeitsstunden in Offerten und Nachtragsrechnungen, die von ihm genehmigt worden seien, sowie um Geheimnisse der SBB, die er der D. AG offenbart haben soll. Auch diesbezüglich geht aus den Antworten hervor, dass der Beschuldigte die ihm vorgehaltenen Sachverhalte verstand. Der Beschul- digte äusserte sich überdies zu Beginn der Schlusseinvernahme dahingehend, dass er in der Lage sei, der Befragung zu folgen, nachdem er zunächst summa- risch über die Vorwürfe orientiert worden war (BA 13-01-0071 f.). Von einem «Überfordertsein» in Bezug auf das Verstehen der ihm vorgehaltenen Vorwürfe kann somit keine Rede sein. Die Möglichkeiten zur Wahrnehmung seiner pro- zessualen Rechte – namentlich Einsichtnahme in die Akten sowie Beizug eines Wahlverteidigers bzw. Beantragung einer amtlichen Verteidigung – waren dem Beschuldigten überdies hinlänglich bekannt. Er verstand auch deren Bedeutung und war geistig in der Lage zu entscheiden, ob und in welcher Form er diese Rechte wahrnehmen wollte. 1.5.4.4 Fehlte es nach dem Gesagten nicht an der Prozessfähigkeit bzw. der Einvernah- mefähigkeit des Beschuldigten oder an dessen Fähigkeit, die Entwicklungen im laufenden Strafverfahren adäquat erfassen zu können, lag kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO («aus anderen Gründen») vor.
- 20 - SK.2024.39 1.5.5 Zur Anwendung von Art. 130 lit. b StPO 1.5.5.1 Der Beschuldigte machte nicht explizit geltend, dass die Voraussetzungen von Art. 130 lit. b StPO – drohende Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr – für die Anordnung einer notwendigen Verteidigung vorgelegen hätten. Dies zu Recht. 1.5.5.2 Im Zusammenhang mit der Untersuchung wegen Sich bestechen lassens wur- den dem Beschuldigten in der ersten Einvernahme drei von der D. AG auf sein Konto bei der Bank E. erfolgte Zahlungen in der Höhe von Fr. 6’282.60 vom
15. Januar 2015, von Fr. 4’000.-- vom 18. Februar 2015 und Fr. 6’000.-- (recte: Fr. 4’000.--) vom 29. April 2015, gesamthaft Fr. 16’282.60 (recte: Fr. 14’282.60; BA 13-01-0063, 13-01-0067), vorgehalten (BA 13-01-0024). In der Schlussein- vernahme wurde ihm zusätzlich die Entgegennahme eines Geldbetrags von Fr. 4’000.-- von der D. AG am 25. Juli 2013, total Fr. 18’282.60, vorgehalten, wo- bei ihm vorgeworfen wurde, die Zahlungen seien als Gegenleistung für das pflichtwidrige Erteilen bzw. Vermitteln von bestimmten Aufträgen der SBB AG an das genannte Unternehmen erfolgt. Die in Frage stehenden Auftragsvolumina bezifferte die Bundesanwaltschaft auf- grund der von der D. AG eingereichten Offerten mit Fr. 80’784.-- (drei Offerten im Betrag von Fr. 5'227.20, Fr. 9’504.-- und Fr. 66’052.80 bei der ersten Zahlung von Fr. 4’000.--; siehe Anklage Ziff. 1.1.1a), Fr. 66’052.80 (bei der zweiten Zah- lung von Fr. 6’282.60; siehe Anklage Ziff. 1.1.1b), Fr. 9’979.20 (bei der dritten Zahlung von Fr. 4’000.--; siehe Anklage Ziff. 1.1.1c) und Fr. 45’320.-- (bei der vierten Zahlung von Fr. 4’000.--; siehe Anklage Ziff. 1.1.1d; BA 13-01-0071 ff.). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Anklage die Offerte vom 24. Juli 2013 im Betrag von Fr. 66’052.80 für das Projekt J. CAD-Planerfassung doppelt erfasste, nämlich in Anklage Ziff. 1.1.1a und Ziff. 1.1.1b, womit der tatsächliche Wert des Auftragsvolumens hinsichtlich aller untersuchten (und angeklagten) Vorwürfe Fr. 136'083.20 betrug; im Zeitpunkt der ersten Einvernahme betrug der Wert des Auftragsvolumens gesamthaft Fr. 121'352.--. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der ungetreuen Amtsführung wurde dem Beschuldigten in der Schlusseinvernahme vorgeworfen, er habe durch seine Amtshandlungen bewirkt, dass sich die Kosten der SBB bei den Bauprojekten K. CAD-Planerfassung und L. CAD-Planerfassung durch Erhöhung der Arbeits- stunden von 64 auf 82 bzw. von 36 auf 61 Stunden sowie durch zwei Nachtrags- rechnungen von Fr. 1’923.85 bzw. Fr. 5’940.-- erhöht hätten (BA 13-01-0088 ff.). Weiter wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, beim Projekt J. CAD-Planerfas- sung habe er sich für die finanziellen Interessen der D. AG gegenüber einem weiteren Unternehmen (M. AG), welches von der SBB in diesem Projekt einen Auftrag erhalten habe, eingesetzt (BA 13-01-0092); bei der Erteilung eines Auf- trags an die D. AG von knapp Fr. 10’000.-- im Projekt N. CAD-Planerfassung habe er pflichtwidrig einen Rabatt von 10 % nicht eingefordert bzw. diesen durch eine höhere Anzahl Arbeitsstunden kompensieren lassen (BA 13-01-0092 ff.); beim Projekt O. Gebäudeaufnahmen habe er sich dafür eingesetzt, dass die
- 21 - SK.2024.39 D. AG als ortsfremde Anbieterin ein Angebot habe einreichen dürfen, und er habe diesem Unternehmen bereits vor der Absage einen Auszug aus dem vertrauli- chen Vergabeantrag zukommen lassen (BA 13-01-0094 f.). In der ersten Einver- nahme wurden dem Beschuldigten in dieser Hinsicht noch keine konkreten Vor- halte gemacht (BA 13-01-0016 ff.). In der Schlusseinvernahme wurde dem Be- schuldigten sodann neu eine Verletzung des Amtsgeheimnisses vorgeworfen, indem er der D. AG in zwei E-Mails vertrauliche Informationen habe zukommen lassen (BA 13-01-0097 ff.). In Bezug auf den Vorhalt in der ersten Einvernahme betreffend fünf jährliche Zah- lungen der P. AG an den Beschuldigten in den Jahren 2012 bis 2016 von ge- samthaft rund Fr. 53’000.--, zu welchen entsprechende Rechnungen des Be- schuldigten an die P. AG vorlagen (BA 13-01-0010 ff.; vgl. dazu Zwischenbericht der BKP vom 27. Januar 2022, BA 10-01-0015 f.), erklärte der Beschuldigte, es habe sich um die Bezahlung von Kosten für die Organisation privater Skievents, welche er als Ski-Instruktor jährlich für dieses Unternehmen durchgeführt habe, gehandelt (BA 13-01-0013). Die Ermittlungen der BKP bestätigten diese Sach- darstellung des Beschuldigten (Schlussbericht der BKP vom 20. Februar 2023, BA 10-01-0043 f.), worauf die Bundesanwaltschaft die Sache nicht weiter unter- suchte und dem Beschuldigten nicht mehr vorhielt. Dieser Umstand wird vom Beschuldigten anerkannt (SK 6.721.057). Es handelt sich somit nicht um einen eigentlichen Tatvorwurf gegenüber dem Beschuldigten, sondern um polizeiliche Abklärungen zu einem Sachverhalt, welcher nicht Gegenstand der Strafanzeige gegen den Beschuldigten bildete (s. Prozessgeschichte lit. A). Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass es sich – entgegen der Auffas- sung des Beschuldigten – im Zeitpunkt der ersten Einvernahme nicht um einen «viel grösseren Verdacht» handelte als in der späteren Anklage (SK 6.721.057). Auch handelte es sich bei diesen Vorhalten nicht um «einigermassen kompli- zierte und keinesfalls alltägliche Straftatbestände» (SK 6.721.057), sondern um Abläufe im Rahmen der amtlichen Tätigkeit des Beschuldigten, deren allfällige strafrechtliche Relevanz der Beschuldigte ohne weiteres verstehen konnte, wie dies aus den vorstehenden Erwägungen (E. 1.5.4) hervorgeht. In der ersten Ein- vernahme ging es im Wesentlichen um die Frage, aus welchen Gründen der Be- schuldigte von der D. AG im Jahr 2015 Fr. 14’282.60 und von der P. AG von 2012 bis 2016 rund Fr. 53’000.-- erhalten hatte und um die Frage, ob diese Zahlungen in einem Zusammenhang mit seiner Arbeit bei der SBB bzw. mit Vergaben der SBB an diese Unternehmen stünden – ein Vorhalt, welcher sich in Bezug auf die P. AG praktisch umgehend zerstreute. In der Schlusseinvernahme – wie auch in der Anklage – ging es um einen von der D. AG erhaltenen Betrag von Fr. 18’282.60 sowie die vorstehend umschriebenen Sachverhalte der ungetreuen Amtsführung und der Amtsgeheimnisverletzung. Von einem «viel grösseren Ver- dacht» in der ersten Einvernahme kann gesamthaft betrachtet nicht die Rede sein, zumal dem Beschuldigten hinsichtlich der Zahlungen der P. AG von rund Fr. 53’000.-- keinerlei konkrete Handlungen im Rahmen von Vergaben der SBB
- 22 - SK.2024.39 an dieses Unternehmen vorgehalten wurden; der Vorhalt ist daher zu relativieren. Auch eine Betrachtung der Vorwürfe nach Einvernahmezeitpunkten zeigt auf, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht vorlagen. Vor der ersten Einvernahme hatte der Beschuldigte keine Kenntnis vom Verfahren. 1.5.5.3 Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zur passiven Bestechung (vgl. etwa Urteile der Strafkammer SK.2009.18 vom 3. November 2009 i.V.m. SK.2007.6 vom 30. Januar 2008 sowie i.V.m. Urteil des Bundesgerichts 6B_916/2008 vom 21. August 2009, 10 Monate Freiheitsstrafe und 30 Tages- sätze Geldstrafe [Handlungen im Rahmen von zwei Liegenschaftstransaktionen; Verurteilung wegen Sich bestechen lassens zufolge Annahme von Fr. 15’000.-- und einer IWC-Uhr, wegen Vorteilsannahme zufolge Sich versprechen lassens von Fr. 45’000.-- und einer Rolex-Uhr, wegen ungetreuer Amtsführung und Ur- kundenfälschung im Amt]; Urteil der Strafkammer SK.2009.15 vom 12. Mai 2010 E. 5.4.6, 150 Tagessätze Geldstrafe bzw. unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots 120 Tagessätze Geldstrafe [mehrfaches Sich be- stechen lassen zufolge Annahme von total USD 6’000.-- für vier Visumerteilun- gen und mehrfache Urkundenfälschung im Amt]; im Vergleich dazu: Urteil der Strafkammer SK.2007.6 vom 30. Januar 2008 i.V.m. Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2008 vom 21. August 2009, 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe und 90 Tages- sätze Geldstrafe [Handlungen im Rahmen von mehreren Liegenschaftstransak- tionen; mehrfaches Sich bestechen lassen zufolge Annahme von mindestens Fr. 1’000’000.--, mehrfache ungetreue Amtsführung und Urkundenfälschung im Amt]; Urteil der Strafkammer SK.2016.5 vom 6. Dezember 2016 [E. VII.2.2-2.3] i.V.m. Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2017 vom 26. Februar 2018, 3 Jahre Freiheitsstrafe und 30 Tagessätze Geldstrafe [Beschuldigter 1; deliktisches Han- deln über mehr als drei Jahre hinweg; Einsatzstrafe 14 Monate Freiheitsstrafe und 20 Tagessätze Geldstrafe wegen ungetreuer Amtsführung; Asperation um 22 Monate Freiheitsstrafe und 10 Tagessätze Geldstrafe wegen mehrfachen Sich bestechen lassens in sechs Fällen zufolge erhaltenen Vorteilen von total Fr. 118’945.-- bei Auftragsvergaben im Wert von total Fr. 1,45 Mio., mehrfachen Bestechens in drei Fällen zufolge gewährten Vorteilen von total Fr. 48’342.80 ge- gen Aufträge im Wert von total Fr. 1,15 Mio. sowie einfacher ungetreuer Amts- führung und Urkundenfälschung]; Urteil der Strafkammer SK.2016.5 vom 6. De- zember 2016 [E. VII.3.2-3.3] i.V.m. Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2017 vom
26. Februar 2018, 30 Monate Freiheitsstrafe und – als Zusatzstrafe zu zwei Straf- befehlen – 21 Tagessätze Geldstrafe [Beschuldigter 2; deliktisches Handeln über mehr als drei Jahre hinweg; Einsatzstrafe 10 Monate Freiheitsstrafe und 20 Ta- gessätze Geldstrafe wegen ungetreuer Amtsführung; Asperation um 20 Monate Freiheitsstrafe und 20 Tagessätze Geldstrafe wegen zweier weiterer Fälle unge- treuer Amtsführung und mehrfachen Sich bestechen lassens in drei Fällen zu- folge erhaltenen Vorteilen von total Fr. 48’342.80 gegen Aufträge im Wert von total Fr. 1,15 Mio.]; Urteil der Berufungskammer CA.2022.16 vom 21. Dezem- ber 2023 E. 5.2.3, 4 Jahre Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe wegen mehrfachen
- 23 - SK.2024.39 Sich bestechen lassens über einen Zeitraum von sieben Jahren und drei Mona- ten, Vielzahl von Zuwendungen von total Fr. 1,43 Mio. als Gegenleistung für die Vergabe von Aufträgen im Gesamtvolumen von Fr. 85 Mio.]) hätte dem Beschul- digten für die schwerste(n) Tat(en) – Annahme von Bestechungsgeldern von ge- samthaft Fr. 18’282.60 in vier Fällen als Gegenleistung für die Vermittlung bzw. Erteilung von öffentlichen Aufträgen im Wert zwischen Fr. 5'227.20 und Fr. 66’052.80 bzw. von total Fr. 136'083.20 – eine Freiheitsstrafe von erheblich weniger als einem Jahr gedroht. Diese Feststellung gilt auch unter Mitberück- sichtigung der Vorhalte im Zusammenhang mit den fünf Zahlungen der P. AG an den Beschuldigten, wobei anzumerken ist, dass diesbezüglich kein Zusammen- hang mit irgendwelchen Auftragsvergaben der SBB ersichtlich war und ein sol- cher auch nicht vorgehalten wurde. Die weiteren untersuchten Vorwürfe der ungetreuen Amtsführung – sofern nicht durch die Bestechung konsumiert – und der Verletzung des Amtsgeheimnisses hätten im Rahmen der Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB) nur zu einer relativ ge- ringen Erhöhung der Freiheitsstrafe geführt bzw. zur Ausfällung einer separaten Geldstrafe führen müssen. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips wäre ins- gesamt zu prüfen gewesen, ob anstelle einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe (de- ren Höchstmass im Zeitpunkt der mutmasslichen Taten 360 Tagessätze betrug; Art. 34 Abs. 1 aStGB in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) drohte. Drohte nur eine Geldstrafe, fiel eine notwendige Verteidigung ausser Betracht. 1.5.5.4 Aufgrund der im Vorverfahren untersuchten Vorwürfe drohte dem Beschuldigten weder zu Beginn noch im Zeitpunkt der ersten Einvernahme noch in jenem der Schlusseinvernahme eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, weshalb kein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vorlag. 1.5.6 Zusammenfassend lag in keiner Hinsicht ein Fall einer notwendigen Verteidigung vor. Somit sind die vom Beschuldigten genannten Beweismittel sowie alle weite- ren, daraus hervorgegangenen Ermittlungserkenntnisse vorbehaltlos verwertbar. 1.5.7 Nicht gefolgt werden kann dem Einwand des Beschuldigten, er sei in der ersten Einvernahme aufgrund des Hinweises, dass es sich um einen Bagatellfall handle
– bzw. dass ihm eine amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 und 3 StPO bestellt werde, wenn sich herausstellen sollte, dass es sich nicht mehr um einen Bagatellfall handle und eine Verteidigung zur Wahrung sei- ner Interessen geboten erscheine (BA 13-01-004) –, vom Beizug eines Verteidi- gers abgehalten worden. Der Beschuldigte wurde mehrfach – in den Einvernah- men vom 7. Juni 2022 (BA 13-01-0004) und 9. Juni 2023 (BA 13-01-0071 ff.) – auf die Möglichkeit des Beizugs eines Wahlverteidigers hingewiesen wie auch auf die Möglichkeit, eine amtliche Verteidigung zu beantragen. Ausserdem wurde er in der Vorladung vom 18. Mai 2022 zur Einvernahme vom 7. Juni 2022 auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Rechtsbeistand zu bestellen (BA 13-01-0001). Im Protokoll wurde vermerkt, dass er freiwillig auf den Beizug eines
- 24 - SK.2024.39 Rechtsanwalts verzichte (BA 13-01-0003). Von einem «Abhalten» vom Beizug eines Verteidigers durch die Strafverfolgungsbehörden kann somit nicht die Rede sein, ebenso wenig von einer «Empfehlung», keinen Anwalt beizuziehen. Über- dies erfolgte im Zusammenhang mit dem Hinweis auf eine allfällige Bestellung einer amtlichen Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO die Belehrung, dass dies fehlende Mittel des Beschuldigten voraussetzen würde. Der Beschuldigte wusste somit, dass eine amtliche Verteidigung, sollte kein Bagatellfall (mehr) vor- liegen, vom Nachweis fehlender finanzieller Mittel abhängig sein würde – was bei Vorhandensein solcher Mittel faktisch dem freiwilligen Beizug eines Wahlvertei- digers gleichgekommen wäre. Der Beschuldigte verfügte demnach über die ge- setzlich vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf seine Verteidigungsmög- lichkeiten. Ein Verhalten gegen Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO), wie er dies offenbar den Strafverfolgungsbehörden unterstellen will, liegt nicht vor. 1.5.8 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich das Recht, die Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Sie können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen, wobei Art. 108 StPO vorbehalten bleibt (Art. 101 Abs. 1 StPO). Das Gesetz sieht demnach vor, dass das Akteneinsichtsrecht (vorläufig) einge- schränkt werden kann. Es sieht indes nicht vor, dass bei allenfalls verspäteter – jedoch erfolgter – Akteneinsicht Beweiserhebungen und Ermittlungsergebnisse unverwertbar wären. Soweit der Beschuldigte moniert, die Akteneinsicht sei ihm mehrfach verweigert worden und bestimmte Aktenstücke, wie der BKP-Schluss- bericht, seien ihm vor bzw. in der Schlusseinvernahme nicht vorgelegt worden, ist darauf hinzuweisen, dass er am 23. Juni 2023 vollumfänglich Akteneinsicht erhielt. Sodann wurde ihm nochmals am 18. April 2024 Akteneinsicht gewährt (Prozessgeschichte lit. B.3 und B.8). Der BKP-Schlussbericht ist im Übrigen kein eigentliches Beweismittel, sondern eine Übersicht über die getroffenen Massnah- men und eine Zusammenfassung der Ermittlungsergebnisse (vgl. Art. 307 Abs. 3 StPO). Die relevanten Ergebnisse wurden dem Beschuldigten im Rahmen der Schlusseinvernahme vorgehalten. Ausserdem wurde dem Beschuldigten in der Schlusseinvernahme eröffnet, welche weiteren Beweismittel – Einvernahmepro- tokoll des Beschuldigten B. vom 12. Juli 2022, Unterlagen aus der Nachedition bei der SBB AG vom 17. Februar 2023, Schlussbericht der BKP vom 20. Feb- ruar 2023 – seit seiner Einvernahme vom 7. Juni 2022 zu den Akten genommen wurden. Der Beschuldigte hatte demnach Gelegenheit, Einsicht in diese Akten zu verlangen (vgl. BA 13-01-0074). Mithin liegt keine Verletzung der Parteirechte vor, die eine Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise zur Folge hätte. 1.5.9 Teilnahmerechte 1.5.9.1 Eine beschuldigte Person hat in einem Strafverfahren das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, insbesondere bei der
- 25 - SK.2024.39 Befragung von Belastungszeugen – worunter auch Mitbeschuldigte und Aus- kunftspersonen zu verstehen sind –, anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6c/ee). Art. 147 Abs. 1 StPO sieht somit ein Teilnahme- und Fragerecht der Parteien, namentlich für die beschuldigte Person, vor (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Kein solches Teilnahmerecht besteht demgegen- über im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbstständige Er- mittlungen gemäss Art. 306 StPO handelt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2). Ein Teilnahmerecht der Parteien besteht lediglich bei polizeilichen Einvernahmen, welche von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert wurden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben wurden, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.1; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.1). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die be- schuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person na- mentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. Au- gust 2023 E. 2.1.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_383/2019, 6B_394/2019 vom 8. November 2019 E. 8.1.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 470; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert (BGE 140 IV 172 E. 1.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. Au- gust 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; je mit Hinweis). Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wort- wörtlich wiederholt. Sofern sie Angaben zur Sache macht, darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergän- zend zurückgegriffen werden. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussa- gen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Be- schuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwert- barkeit, sondern die Würdigung der Beweise. Beschränkt sich die neuerliche Ein- vernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es der beschuldigten Person hingegen verunmöglicht, ihre Verteidigungs- rechte wirksam wahrzunehmen (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 ff.; Urteile des Bundes- gerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom
- 26 - SK.2024.39
9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_986/2022 vom 24. November 2022 E. 1.1; 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweis). Der Anspruch, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen, gilt allerdings nur dann absolut, wenn das betreffende Zeugnis den einzigen oder einen wesentli- chen Beweis darstellt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist da- bei zu prüfen, wie weit die anderen Beweismittel für sich einen Schuldspruch zu tragen vermöchten. Würden diese allein für einen Schuldspruch zwar nicht aus- reichen, aber immerhin einen schweren Tatverdacht begründen, so kann die Be- rücksichtigung der Aussagen auch ohne Möglichkeit zu einer wirksamen Aus- übung des Fragerechts als zusätzlicher Mosaikstein zum Schuldspruch führen, ohne dass dadurch die Verteidigungsrechte verletzt werden (BGE 133 I 33 E. 4.4.1; siehe dazu auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.55 vom
28. Juli 2020 E. 1.7.2). 1.5.9.2 Einvernahme von B. als beschuldigte Person Der Beschuldigte A. machte geltend, dass er keine Gelegenheit zu einer direkten Konfrontation mit dem Beschuldigten B. gehabt habe und diesem direkt keine Fragen habe stellen können. Dieser Einwand trifft zu: Dem Beschuldigten A. wurde keine Gelegenheit zur Teilnahme an der delegierten Einvernahme des Be- schuldigten B. durch die BKP vom 12. Juli 2022 gegeben. Anlässlich der auf Er- suchen des Beschuldigten B. aus gesundheitlichen Gründen schriftlich durchge- führten Schlusseinvernahme, welche in Form einer schriftlichen Beantwortung vom 31. Oktober 2023 eines der Verteidigung zugestellten Fragenkatalogs er- folgte, konnte der Beschuldigte selbstredend nicht anwesend sein. Die Bundes- anwaltschaft gab ihm nachträglich Gelegenheit zu schriftlichen Ergänzungsfra- gen, auf welche Möglichkeit der Beschuldigte verzichtete; dieser beharrte auf ei- ner direkten Konfrontation mit dem Beschuldigten B. (siehe Prozessgeschichte lit. B.4). Eine allfällige Verletzung seines Teilnahmerechts ist darin vorliegend aufgrund der konkreten Umstände jedoch nicht zu erblicken. Der Beschuldigte B. tätigte keine mündlichen oder schriftlichen Aussagen, die den Beschuldigten A. direkt oder indirekt belasten würden. Im Gegenteil: Der Beschuldigte B. erklärte in der ersten Einvernahme zur Verbuchung einer Barzahlung von Fr. 4’000.-- an A. vom 25. Juli 2013, nur er habe bei der D. AG die Möglichkeit gehabt, diese Zahlung vorzunehmen. Es sei sicher keine Beste- chung gewesen. Er müsste dem nachgehen; es könnte eine Falschbuchung sein. Auf Vorhalt, es bestehe der Verdacht, dass diese Zahlung für diverse Aufträge der SBB in den Jahren 2012 und 2013 erfolgt sei, erklärte B., wenn es eine Be- stechungszahlung gewesen wäre, hätte er sie nicht in der Buchhaltung aufgeführt (BA 13-02-0014 f.). Auch hinsichtlich der drei Banküberweisungen an A. vom
15. Januar, 18. Februar und 29. April 2015 von total Fr. 14’282.60 erklärte B., wenn es Bestechungszahlungen gewesen wären, hätte er sie sicher nicht in der Buchhaltung aufgeführt. Er müsste nachschauen, weshalb diese Beträge
- 27 - SK.2024.39 überwiesen worden seien; das sei sicher falsch verbucht worden. Es seien sicher keine Provisionen gewesen. B. führte weiter aus, der zeitliche Zusammenhang mit den Offerten der D. AG an die SBB müsse bei allen drei Zahlungen ein Zufall sein. Die zwei runden Beträge von Fr. 4’000.-- hätten etwas mit der Bank E. und nicht mit der SBB zu tun. Der andere, ungerade Betrag müsse eine Unterneh- merrechnung gewesen sein. B. erklärte auf Frage hin, falls er Belege dafür habe, dass diese Zahlungen nicht mit der Tätigkeit von A. bei der SBB in Zusammen- hang stünden, würde er diese der Strafverfolgungsbehörde zur Verfügung stellen (BA 13-02-0015 bis -0017). In der schriftlichen Schlusseinvernahme stellte B. den Vorhalt nicht in Abrede, dass die D. AG die in Frage stehenden vier Zahlungen an A. im Betrag von total Fr. 18’262.60 vorgenommen hatte, erklärte jedoch, dass diese Überweisungen auf einer mündlichen Provisionsvereinbarung mit A. ca. aus den Jahren 1998 / 1999 basieren würden, als A. noch bei der Bank E. angestellt gewesen sei. Die Provisionen hätten sich aus den Bemühungen von A. ergeben, die Dienstleistungen seiner früheren Unternehmen Q. AG bzw. R. AG bei anderen Unternehmen – u.a. bei der Bank S. – zu empfehlen, und auf deren Webseiten ein «Testimonial» zu schreiben. Die Provisionen seien um meh- rere Jahre verspätet über seine neue Firma D. AG ausgerichtet und verbucht worden. Es seien keine Bestechungszahlungen (BA 13-02-0071 ff.). Aufgrund dieser Aussagen des Beschuldigten B. steht fest, dass hinsichtlich des Bestechungsvorwurfs keine den Beschuldigten A. belastende Aussagen vorlie- gen. Soweit es um den Empfang der Zahlungen als solchen geht, wurde dieser vom Beschuldigten A. gar ausdrücklich anerkannt (BA 13-01-0075 ff.). Der Beschuldigte B. bestritt sodann die weiteren Vorwürfe, welche in der Anklage als ungetreue Amtsführung von A. bzw. als Gehilfenschaft zur ungetreuen Amts- führung von B. umschrieben sind. B. erklärte zusammenfassend, dass sämtliche Offerten und Rechnungen der D. AG gegenüber der SBB korrekt gestellt worden seien (BA 13-02-0075 ff.). Den Beschuldigten A. belastende Aussagen liegen auch in diesem Zusammenhang nicht vor. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen Amtsgeheimnisverletzung tätigte B. weder als beschuldigte Person in der ersten Einvernahme vom
12. Juli 2022 betreffend den Auszug aus einem Vergabeantrag (BA 13-02-0012) noch als Auskunftsperson in der schriftlichen Einvernahme vom 31. Okto- ber 2023 (BA 13-02-0081) Aussagen, welche den Beschuldigten A. belasten. Den Beschuldigten A. belastende Aussagen von B. liegen nach dem Gesagten in keiner Hinsicht vor. Somit besteht keine Verletzung von dessen Teilnahme- recht, die eine Konfrontationseinvernahme mit B. gebieten würde. 1.5.9.3 Einvernahme von B. als Auskunftsperson In der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte geltend, B. habe in der Schlusseinvernahme z.B. zu Frage Ziff. 30 – Vorhalt im Zusammenhang mit einer Rabattgewährung von 10 % auf einer Rechnung vom 16. März 2015
- 28 - SK.2024.39 (BA 13-02-0077 f.) – den Vorbehalt angebracht, dass er die Details nach so vie- len Jahren nicht mehr rekonstruieren könne und sich weitere Ausführungen nach Vornahme vertiefter Abklärungen dazu vorbehalte. Es sei deshalb davon auszu- gehen, dass B. nach dieser Einvernahme weitere Abklärungen gemacht habe; diese seien aber nicht Gegenstand der schriftlichen Befragung gewesen. Das Ergebnis dieser zusätzlichen Abklärungen durch B. sei nicht bekannt. Er habe das Recht, über diese zusätzlichen Abklärungen von B. Kenntnis zu erhalten. Zudem habe er selber (A.) in der Einvernahme in der Hauptverhandlung zu ver- schiedenen Fragen keine Auskunft geben können; zu diesen könne nur B. etwas sagen, so zur Höhe der (inkriminierten) Zahlungen, zu deren Stückelung, zum zeitlichen Zusammenhang mit den in der Anklage genannten Projekten, zum an- geblichen Konnex mit den Projekten laut Anklage und zu den Verbuchungstexten in der Buchhaltung der D. AG (SK 6.720.020). Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte diese Fragen ohne weiteres in Form schriftlicher Ergänzungsfragen hätte stellen können. Darauf hat er aus- drücklich verzichtet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diesbezüglich eine direkte Konfrontation mit B. – bzw. nunmehr dessen Einvernahme als Auskunftsperson
– erforderlich sein sollte, zumal es sich nicht um belastende Elemente handelt, welche der Beschuldigte in direkter Konfrontation hinterfragen können müsste. Der Beschuldigte B. hatte zudem in der ersten Einvernahme zu Protokoll gege- ben, dass er entlastende Unterlagen zu den Akten geben würde (E. 1.5.9.2). Da solche Unterlagen nicht nur A., sondern auch B. selbst – aufgrund der Spiegel- bildlichkeit des Bestechungsvorwurfs – entlasten würden, kann davon ausgegan- gen werden, dass B. keine weiteren entlastenden Indizien ausfindig machen konnte. Eine weitere Einvernahme ist daher entbehrlich. Soweit der Beschuldigte geltend machte, das Gericht habe auch entlastenden Umständen und Indizien nachzugehen, ist in antizipierter Beweiswürdigung (s. E. 2.3) festzuhalten, dass allfällige Detailangaben von B. zum Hintergrund der Zahlungen an A. den von diesem vorgebrachten entlastenden Argument kein zu- sätzliches Gewicht zu verleihen vermöchten. Demnach kann von einer weiteren Befragung von B. abgesehen werden (Art. 139 Abs. 2 StPO). 1.5.9.4 Einvernahme von G. G. wurde in der delegierten Einvernahme durch die BKP vom 21. März 2022 als Zeuge befragt. Diese Einvernahme erfolgte nicht parteiöffentlich (BA 12-01-0003 ff.). G. bestätigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. März 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidiger grundsätzlich seine früheren Aussagen, wobei der Beschuldigte sein Fragerecht wirksam ausüben konnte (BA 12-01-0137 ff.). Somit ist auch die delegierte Einvernahme vom
21. März 2022 vorbehaltlos verwertbar.
- 29 - SK.2024.39 1.5.9.5 Einvernahme von H. Die Privatklägerschaft wird als Auskunftsperson einvernommen (Art. 178 lit. a StPO). Als solche ist sie zur Aussage verpflichtet (Art. 180 Abs. 2 StPO). Im Vorverfahren wurden mit der Privatklägerschaft (SBB AG) zwei schriftliche Befragungen durchgeführt (schriftlicher Bericht der Privatklägerin vom
29. März 2022 und schriftlicher Bericht der Privatklägerin im Rahmen der Nach- edition der BKP vom 19. Januar 2023). Den Fragenkatalog beantwortete H. Zur Wahrung der Teilnahmerechte der Parteien führte die Bundesanwaltschaft in der Folge eine mündliche Einvernahme durch, wofür eine Befragung mit H. vorgese- hen war. Da diese erklärte, sie habe sich für die Beantwortung des Fragenkata- logs auf Auskünfte von Mitarbeitern der SBB abstützen müssen und müsste dies auch in einer mündlichen Einvernahme tun – bzw. könnte auf die gestellten Fra- gen keine Angaben zur Sache machen –, wurde an deren Stelle I. parteiöffent- lich, in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, einvernommen (Prozessgeschichte lit. B.7; BA 12-01-0007 ff.). Die Verteidigung konnte das Fra- gerecht wirksam ausüben (BA 12-01-0016 ff.). Somit sind auch die – unter ent- sprechender Rechtsbelehrung – erfolgten schriftlichen Aussagen der Privatklä- gerschaft vorbehaltlos verwertbar. 1.5.9.6 Schriftliche Eingaben der SBB AG Bei den von der Verteidigung genannten Eingaben der SBB AG (vorne E. 1.5.1) handelt es sich – soweit es nicht um die vorgenannten schriftlichen Befragungen geht (E. 1.5.9.5) – um Unterlagen, welche diese der Bundesanwaltschaft bzw. der BKP auf entsprechende Aufforderung hin einreichte. Bei Akteneditionen be- steht kein Teilnahmerecht. Die Parteien haben die Möglichkeit, im Rahmen der Akteneinsicht Beweisgegenstände einzusehen (Art. 192 Abs. 3 StPO). Der Be- schuldigte erhielt im Vorverfahren vollumfänglich Akteneinsicht (Prozessge- schichte lit. B.3 und B.8). Eine Verletzung von Parteirechten liegt nicht vor. 1.5.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Verletzung von Parteirechten vorliegt und die vom Beschuldigten genannten Beweismittel, wie auch sämtliche aus diesen hervorgegangenen weiteren Ermittlungsergebnisse, verwertbar sind. 1.6 Aktenedition und Zufallsfund 1.6.1 Der Beschuldigte beantragte, dass aufgrund unzulässiger Aktenedition folgende unrechtmässig erlangten Ermittlungsergebnisse des Vorverfahrens aus den Ak- ten zu weisen seien: Beilagen zur Strafanzeige gemäss Ziff. 5 des Aktenverzeich- nisses der Untersuchungsakten; Akten gemäss Ziff. 7 des Aktenverzeichnisses; Ermittlungsergebnisse gemäss Ziff. 10 des Aktenverzeichnisses; Einvernahmen gemäss Ziff. 12 und 13 des Aktenverzeichnisses; Rechtshilfeakten der ESTV ge- mäss Ziff. 18 des Aktenverzeichnisses. Im Eventualstandpunkt beantragte der Beschuldigte, es sei festzustellen, dass die vorgenannten Akten und Ermittlungs- erkenntnisse nicht zu seinen Lasten verwendet werden könnten (SK 6.720.011).
- 30 - SK.2024.39 Zur Begründung brachte der Beschuldigte im Wesentlichen vor, Ursprung des Strafverfahrens gegen ihn sei die Strafanzeige der ESTV vom 5. November 2021. Dieser sei zu entnehmen, dass die Anzeige auf eine Untersuchung der ESTV, Abteilung Mehrwertsteuer, gegen B. und C. sel. im Zusammenhang mit der D. AG zurückgehe. Es gehe in jenem Verwaltungsstrafverfahren um Mehrwert- steuerfragen. Es seien im Rahmen einer Durchsuchung Dokumente behändigt worden, die unter anderem ihn betreffen würden. Diese ihn betreffenden Unter- lagen seien durch die ESTV zwar anlässlich einer Hausdurchsuchung bei B. be- händigt worden, doch seien sie, insbesondere der gesamte E-Mail-Verkehr, spä- ter an B. zurückgegeben worden und würden daher nicht länger Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. der Akten der ESTV bilden. Eine formelle Be- schlagnahme sei nie erfolgt. Die Durchführung einer Durchsuchung und die Be- händigung von Unterlagen bedürften einer klaren rechtlichen Grundlage. Die rechtlichen Grundlagen dieses Vorgehens, insbesondere der Behändigung der ihn betreffenden Unterlagen, seien den Akten nicht zu entnehmen. Die Recht- mässigkeit werde bestritten. Ohne genügende rechtliche Grundlage seien diese Unterlagen im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar. Da diese Unterlagen aber gar nicht Gegenstand der von der ESTV beschlagnahmten Akten bilden würden, sondern an B. zurückgegeben worden seien, hätten sie von der ESTV auch nicht im Rahmen eines Editionsbegehrens der Bundesanwaltschaft an diese herausgegeben werden können. Die Akten seien auch unter diesem As- pekt nicht gegen ihn verwertbar. Aufgrund dieses unkorrekten Vorgehens seien in der Folge ihn betreffende Unterlagen bei der Steuerverwaltung des Kantons U. eingeholt worden. Die Behändigung der Unterlagen, welche ihn betreffen wür- den, sei im Rahmen des gegen B. und C. sel. gerichteten Verwaltungsstrafver- fahrens erfolgt, und die Edition der B. und dessen Ehefrau betreffenden Steuer- unterlagen sei in einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem gegen ihn (den Beschuldig- ten) gar kein Verdacht bestanden habe, geschweige denn ein Verfahren gegen ihn eröffnet gewesen sei. Auch die Edition von Akten bei anderen Behörden, ins- besondere von Akten von Personen, die in dem betreffenden Verfahren oder in einem anderen Verfahren nicht beteiligt seien, bedürfe einer genügenden recht- lichen Grundlage. Eine auf das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht gestützte abstrakte Amtshilfe allein genüge für die Herausgabe von persönlichen Unterlagen eines Unbeteiligten nicht. Vorliegend fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für eine entsprechende Aktenedition. Das Vorliegen eines vollständi- gen, begründeten Rechtshilfegesuchs sei in jedem Fall zwingende Grundlage für eine derartige Aktenedition; ein solches liege jedoch nicht vor. In einem Rechts- hilfeersuchen müsse dargelegt werden, in welche Akten konkret Einsicht verlangt werde, und inwiefern diese im Strafverfahren, vorliegend im Verwaltungsstrafver- fahren gegen B., von Nutzen sein könnten. Es sei nicht dargelegt worden, in wel- chem Verfahren und ob überhaupt im Rahmen eines Verfahrens diese Unterla- gen benötigt würden. Es sei auch nicht dargelegt worden, inwiefern die verlang- ten Akten für das laufende Verfahren von Belang sein könnten. Es sei nicht dar- gelegt worden, welcher Sachverhalt Grundlage für den Verdacht gegen die
- 31 - SK.2024.39 beschuldigte Person – d.h. gegen A. – sei. Die Unterlagen seien bloss abstrakt «im Rahmen einer Abklärung» verlangt worden. Es handle sich bei der Aktene- dition bei der Steuerverwaltung des Kantons U. um eine unzulässige «fishing ex- pedition». Voraussetzung für die Verwertbarkeit eines Zufallsfundes sei, dass die Zwangsmassnahme, anlässlich derer der Zufallsfund gemacht worden sei, zu- lässig gewesen sei. Der Zufallsfund beruhe auf einer unkorrekten Aktenedition, somit auf einer unzulässigen Zwangsmassnahme. Daraus folge, dass auch alle gestützt auf diese unverwertbaren Akten edierten Unterlagen und erlangten Er- kenntnisse und die gestützt darauf angeordneten Untersuchungshandlungen und erzielten Untersuchungsergebnisse nach Art. 141 Abs. 4 StPO unverwertbar seien. Ausser den bei der ESTV edierten Akten seien auch alle bei der SBB AG und bei der Bank E. edierten Akten und die gestützt auf diese Akten erfolgten Einvernahmen unverwertbar oder zumindest nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (SK 6.720.012 f., 6.721.059 ff.). 1.6.2 Die Bundesanwaltschaft und die Privatklägerschaft beantragten Abweisung des Antrags (SK 6.720.014 ff., 6.720.16). 1.6.3 Die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung als steuerpflichtige Person sowie die Steuerabrechnungen und -ablieferungen werden von der ESTV überprüft (Art. 77 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009; Mehrwertsteu- ergesetz, MWSTG, SR 641.20). Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Drittpersonen nach Art. 73 Abs. 2 MWSTG (Art. 78 Abs. 1 MWSTG). Als Kontrolle gilt auch das Einfordern und die Überprüfung von umfas- senden Unterlagen durch die ESTV (Art. 78 Abs. 2 MWSTG). Als auskunftspflichtige Person gilt gemäss Art. 73 Abs. 2 MWSTG u.a., wer als steuerpflichtige Person in Betracht fällt (lit. a) oder wer Leistungen erhält oder erbracht hat (lit. c). Auskunftspflichtige Drittpersonen haben der ESTV auf Ver- langen kostenlos alle Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Steuer- pflicht oder für die Berechnung der Steuerforderung gegenüber einer steuer- pflichtigen Person erforderlich sind (Art. 73 Abs. 1 lit. a MWSTG). Gemäss Art. 75 Abs. 1 MWSTG unterstützen sich die Steuerbehörden des Bun- des, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu er- statten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Gemäss Art. 96 MWSTG (Steuerhinterziehung) und Art. 98 MWSTG (Verletzung von Verfahrenspflichten) sind entsprechende Verfehlungen strafbar. Die Straf- verfolgung obliegt bei der Inlandsteuer und der Bezugsteuer der ESTV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG). Diese richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwal- tungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0; Art. 103 Abs. 1 MWSTG).
- 32 - SK.2024.39 Gemäss Art. 30 Abs. 1 VStrR haben die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden den mit der Verfolgung und Beurteilung von Ver- waltungsstrafsachen betrauten Behörden in der Erfüllung ihrer Aufgabe Rechts- hilfe zu leisten; sie haben ihnen insbesondere die benötigten Auskünfte zu ertei- len und Einsicht zu gewähren in amtliche Akten, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können. 1.6.4 Aufgrund einer Strafanzeige der ESTV vom 5. November 2021 eröffnete die Bun- desanwaltschaft am 30. November 2021 gegen A. und B. eine Strafuntersuchung und ersuchte die ESTV am 30. November 2021 und 18. Januar 2022 um Gewäh- rung von Rechtshilfe, d.h. Einsichtnahme in Strafakten im Zusammenhang mit der erwähnten Strafanzeige (BA 18-01-0001 ff., 18-01-0040 ff.). Diesen Rechts- hilfeersuchen kam die ESTV am 17. Dezember 2021 und 28. Januar 2022 nach (BA 18-01-0004 ff., 18-01-0043). Weitere Auskünfte zum Verwaltungsstrafver- fahren erteilte die ESTV gestützt auf ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft vom 10. Juni 2024 (BA 18-01-0047 ff., 18-01-0050 ff.). Aus den rechtshilfeweise beigezogenen Akten der ESTV ergibt sich Folgendes: 1.6.4.1 Die ESTV eröffnete am 9. November 2017 eine Strafuntersuchung gegen B. und dessen Ehefrau C. sel. wegen Abgabebetrugs (Art. 14 VStrR), Steuerhinterzie- hung (Art. 96 MWSTG) und Verletzung der Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG). Anlässlich von Durchsuchungen vom 13. Dezember 2017 am Sitz der D. AG, der T. AG, der AA. Holding AG und der BB. AG sowie am Wohnsitz der beschuldigten Personen (d.h. des Ehepaars B. und C.) wurden Unterlagen und Gegenstände sichergestellt, welche von der ESTV mit Verfügung vom
21. Juli 2021 als Beweismittel gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR beschlagnahmt wurden. Gemäss Verzeichnis der beschlagnahmten Unterlagen und Gegen- stände handelt es sich dabei um eine forensische Kopie der sichergestellten elektronischen Datenträger (BA 18-01-0036 f.). Die ESTV führte zur Begründung an, der Tatverdacht – zusammengefasst eine teilweise erhebliche Verkürzung der Steuerforderungen zulasten des Staates durch eine nicht korrekte und voll- ständige Abrechnung der Mehrwertsteuer durch B., teilweise auch durch dessen Ehefrau C. sel., bei den vorgenannten Gesellschaften im Zeitraum von 2012 bis 2017 sowie eine erhebliche Verkürzung der Steuerforderung zulasten des Staa- tes, eventuell durch arglistiges Verhalten, durch B. bei der einfachen Gesellschaft D. AG / CC. AG im Zeitraum 2010 bis 2011 – liege aufgrund der Ergebnisse der Mehrwertsteuerkontrollen der D. AG von 2012 und 2014 und der buchhalteri- schen Auswertung der Unterlagen und Gegenstände, welche bei dieser Gesell- schaft und bei den übrigen Steuerpflichtigen am 13. Dezember 2017 sicherge- stellt worden seien, vor. Die mutmassliche Korrektur der Steuerforderung wurde mit insgesamt Fr. 302’173.-- beziffert (BA 18-01-0032 ff.). Die Durchsuchungsbefehle betreffend die Geschäftsräumlichkeiten der D. AG und der weiteren Gesellschaften sowie die Durchsuchungsbefehle betreffend die Wohnräumlichkeiten von B. und C. sel. wurden vom Direktor ESTV am
- 33 - SK.2024.39
8. Dezember 2017 gestützt auf Art. 48 Abs. 3 VStrR ordnungsgemäss unter- zeichnet (BA 18-01-0072 f., 18-01-0074 f.). Wie sich dem Antrag des Strafdiens- tes der Hauptabteilung Mehrwertsteuer der ESTV (nachfolgend: Strafdienst) an den Direktor ESTV auf Unterzeichnung von Hausdurchsuchungsbefehlen ge- mäss Art. 48 VStrR vom 8. Dezember 2017 (BA 18-01-0061 ff.) entnehmen lässt, ergab eine am 2. Juli 2012 und 27. Januar 2014 durchgeführte Kontrolle der Ge- schäftsjahre 2007 bis 2011 der D. AG eine Steuernachbelastung für die Mehr- wertsteuer von rund Fr. 55’000.--; diese Steuerschuld wurde nach Abweisung von Einsprachen beglichen. Nachforschungen bei der Steuerverwaltung des Kantons V. – welche sich auf Art. 75 Abs. 1 MWSTG stützen konnten – ergaben, dass diese u.a. betreffend die D. AG eine Revision durchgeführt und bezüglich der von ihr festgestellten Sachverhalte betreffend die D. AG und weitere Gesell- schaften (T. AG, BB. AG, AA. Holding AG) Anzeige wegen Schwindelgründung und Steuerbetrug eingereicht hatte. Der Strafdienst ermittelte aus den edierten Bankunterlagen und namentlich den Steuerakten der Steuerverwaltung des Kan- tons V. provisorisch die mehrwertsteuerlichen Faktoren. Ein Vergleich der bei der ESTV eingereichten Abrechnungen mit den Angaben der Steuerverwaltung des Kantons V. (Steuerrevision der Jahre 2012 bis 2015) ergab in Bezug auf die D. AG eine Nachbelastung von mutmasslich Fr. 100’000.--. Die Abklärungen erga- ben demnach einen begründeten Verdacht auf ein in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht relevantes Verhalten durch Nichtverbuchen und Nichtdeklarieren mehr- wertsteuerpflichtiger Einnahmen bzw. unvollständige Buchhaltung in Bezug auf die D. AG. Aus den Akten der ESTV ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Überprü- fung der Steuerabrechnungen und die Kontrollen bei der D. AG (und weiteren Gesellschaften) durch die ESTV nicht rechtmässig erfolgt wären. Die fraglichen Durchsuchungen und Beschlagnahmen beruhen somit auf einer gesetzlichen Grundlage, und es lag hierfür ein hinreichender Tatverdacht vor. 1.6.4.2 Ins Leere stösst die Einwendung des Beschuldigten, die ESTV habe die behän- digten Unterlagen, namentlich den gesamten E-Mail-Verkehr, gar nicht formell beschlagnahmt, sondern an B. zurückgegeben, weshalb diese nicht länger Teil des Aktenbestandes der ESTV bzw. des Verwaltungsstrafverfahrens gegen B. bilden würden und daher nicht an die Bundesanwaltschaft hätten herausgegeben werden dürfen, und dass diese Unterlagen bzw. die entsprechenden Erkennt- nisse im vorliegenden Strafverfahren gegen ihn nicht verwertbar seien. Durchsuchungen von Wohnungen und anderen Räumen können angeordnet werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich Gegenstände oder Vermögens- werte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung da- rin befinden (Art. 48 Abs. 1 VStrR). Vom untersuchenden Beamten sind nament- lich Gegenstände mit Beschlag zu belegen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). Als Vollzugsformen fallen sämtliche nach der StPO zulässigen Beschlagnahmeformen in Betracht, wie physische
- 34 - SK.2024.39 Sicherstellung, Spiegelung von Datenträgern, Grundbuch- und Kontosperre etc. (HEIMGARTNER, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.] Basler Kom- mentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 46 VStrR N. 29). Handelt es sich um Unterlagen, die (nur) in elektronischer Form vorhanden sind, erfolgt die Be- schlagnahme mithin in Form einer Spiegelung des Datenträgers. Physische Un- terlagen können demnach kopiert und die Originalunterlagen wieder zurückge- geben werden. Wie vorstehend ausgeführt (E. 1.6.4.1), wurden die anlässlich der Hausdurchsu- chung vom 13. Dezember 2017 sichergestellten Gegenstände und Unterlagen formell beschlagnahmt, und zwar in Form einer forensischen Kopie elektroni- scher Datenträger. Der Umstand, dass die durchsuchten Unterlagen und Gegen- stände später im Original an B. zurückgegeben wurden, hat – entgegen der Auf- fassung des Beschuldigten – nicht zur Folge, dass der Inhalt dieser Unterlagen nicht mehr Aktenbestand bildet. Die ESTV konnte daher solche Unterlagen und Gegenstände im Rahmen der strafprozessualen Rechtshilfe an die Bundesan- waltschaft herausgeben. Der Beschuldigte monierte im Übrigen zu Unrecht, dass die ESTV im Rahmen dieser Durchsuchung ihn betreffende Unterlagen behän- digt habe. Weder erfolgte eine Durchsuchung in den Räumlichkeiten des Be- schuldigten, noch befanden sich Unterlagen des Beschuldigten in den Räumlich- keiten von B. oder dessen Gesellschaften. Die Beschlagnahme der fraglichen Unterlagen im Verwaltungsstrafverfahren erfolgte somit rechtmässig. 1.6.4.3 Der Strafdienst ersuchte am 2. November 2021 unter Hinweis auf Art. 75 Abs. 1 MWSTG bei der Steuerverwaltung des Kantons U. «im Rahmen einer Abklä- rung» um Herausgabe der Steuererklärungen mit allen Beilagen für die Jahre 2012 bis 2016 betreffend A., welchem Gesuch die kantonale Steuerverwaltung nachkam (BA 18-01-0054 ff.). Grund für den Beizug dieser Steuerunterlagen bil- dete der Umstand, dass eine Analyse der Buchhaltung der D. AG ergab, dass letztere an A. total Fr. 18’282.60 – in Teilbeträgen am 25. Juli 2013 sowie am
15. Januar, 18. Februar und 29. April 2015 – bezahlt hatte, wobei in den Konto- blättern zu diesen Zahlungen «A. (SBB)» bzw. «A.» vermerkt war, und dass die D. AG von November 2011 bis März 2015 der SBB AG insgesamt Fr. 65’465.90, wovon Fr. 5’227.20 die Tochtergesellschaft SBB-Cargo betreffend, in Rechnung gestellt und bezahlt erhalten hatte, womit ein Betrag von Fr. 60’238.70 Leistun- gen gegenüber der SBB AG betrafen (BA 05-00-0002 ff.). Der Beschuldigte rügte – wie erwähnt – die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens. 1.6.4.4 Gemäss Art. 75 Abs. 1 MWSTG sind die Steuerbehörden zu gegenseitiger Amts- hilfe verpflichtet. Da die einzelne Steuerbehörde im Rahmen ihrer jeweiligen Voll- zugstätigkeit auch jeweils den Informationsbedarf aller anderen Steuerbehörden und damit den Vollzug aller Steuergesetze im Auge zu behalten hat und allenfalls die gefundene Information an die zuständige Steuerbehörde unaufgefordert wei- terleiten muss, spricht man auch von «aktiver Amtshilfe». Dies beinhaltet die drei Aufgaben, nämlich (unaufgefordert) zweckdienliche Meldungen zu erstatten, (auf
- 35 - SK.2024.39 Aufforderung hin) die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu ge- währen (BEUSCH/IMSTEPF, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kom- mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwert- steuer [nachfolgend: Kommentar MWSTG], 2015, Art. 75 MWSTG N. 11 f.). Be- nötigt wird eine Auskunft, wenn sie für die Anwendung des jeweiligen Steuerge- setzes notwendig ist. Da mit Art. 75 Abs. 1 MWSTG die Zusammenarbeit unter den Steuerbehörden gefördert werden soll, ist auch der Begriff der «benötigten» Auskunft weit zu verstehen. Es reicht daher, dass die verlangten Auskünfte dem Vollzug der Steuergesetze dienlich, also hierfür geeignet sind (BEUSCH/IMSTEPF, a.a.O., Art. 75 MWSTG N. 16). Schranke der Zusammenwirkung bildet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Allgemeine Suchaktionen sind daher als un- zulässig zu beurteilen. Dies setzt voraus, dass die nachfragende Behörde zumin- dest skizziert, d.h. begründet, weshalb sie die von ihr angeforderten Informatio- nen benötigt (BEUSCH/IMSTEPF, a.a.O., Art. 75 MWSTG N. 17; vgl. BGE 124 II 58 E. 3c zur Auslegung und Anwendung von Art. 112 DBG [«Amtshilfe anderer Be- hörden»]). Nur eine genügende Begründung erlaubt der ersuchten Behörde näm- lich die Prüfung, ob die ersuchte Information tatsächlich für die Durchführung des MWSTG sowie die Einforderung der Steuer notwendig ist, oder ob eine unzuläs- sige Suchaktion vorliegt (BEUSCH/IMSTEPF, a.a.O., Art. 75 MWSTG N. 30). 1.6.4.5 Es kann offenbleiben, ob das Amtshilfeersuchen eine genügende Begründung enthält, denn von einer unzulässigen Suchaktion kann offensichtlich keine Rede sein. Fest stand für die ESTV aufgrund der kontrollierten Buchhaltungsunterla- gen, dass die D. AG offenbar die Mehrwertsteuerabrechnungen nicht korrekt durchgeführt hatte, dass sie in den Jahren 2013 und 2015 vier Zahlungen an A. verbuchte und dass sie diese teilweise mit dem Hinweis «SBB» verband. Ebenso stand für die ESTV fest, dass die SBB Auftraggeberin dieses Unternehmens war. Unklar war hingegen, in welchem Zusammenhang die Zahlungen an A. erfolgten, d.h. ob A. allenfalls Auftragnehmer der D. AG war, und in welchem steuerrechtli- chen Kontext diese Zahlungen standen. Der Umstand, dass die D. AG Zahlungen an A. als Bauleiter bei der SBB AG verbuchte, ohne dass ersichtlich war, dass bzw. ob sie mit diesem in einer Geschäftsbeziehung stand, zeigt auf, dass die ESTV zur Klärung des steuerrechtlichen sowie des steuerstrafrechtlichen Sach- verhalts den Grund und die Rechtsnatur der Zahlungen der D. AG zu prüfen hatte. Die Einsichtnahme in die Steuerunterlagen von A. für den Zeitraum der fraglichen Zahlungen war somit zur Klärung dieser steuerrechtlichen Fragen ge- eignet. Das Amtshilfegesuch an die Steuerverwaltung des Kantons U. erweist sich, trotz der eher offenen Formulierung des Verwendungszwecks, als verhält- nismässig. Eine verbotene «fishing expedition» liegt demnach nicht vor. Das bedeutet, dass die ersuchte Behörde selbst bei näherer Begründung des Amtshilfegesuchs eine Auskunftserteilung nicht hätte verweigern dürfen. Aber nicht nur. Ebenso waren die in der Buchhaltung dokumentierten Zahlungen an A. für die kantonale Steuerverwaltung von Bedeutung, damit diese allenfalls kon- trollieren konnte, ob die von A. eingereichten Steuererklärungen korrekt,
- 36 - SK.2024.39 vollständig und wahrheitsgemäss erfolgten. Die von der ESTV gefundene Infor- mation der Zahlungen der D. AG an A. hätte daher auch unaufgefordert an die zuständige kantonale Steuerbehörde weitergeleitet werden dürfen – verbunden mit der Aufforderung um Auskunftserteilung, ob Widersprüche bestehen, die für die ESTV im Rahmen ihrer Untersuchung von Bedeutung sind. Schliesslich ist hervorzuheben, dass die Zahlungen an A. darauf hinwiesen, dass Letzterer al- lenfalls als mehrwertsteuerpflichtige Person in Betracht fiel bzw. dass er Leistun- gen gegenüber der D. AG erbracht hatte und er als auskunftspflichtige Person gemäss Art. 73 Abs. 2 MWSTG zu betrachten war. In diesem Lichte wäre die ESTV daher auch berechtigt gewesen, direkt von A. Auskünfte einzuholen oder Einblick in Aufzeichnungen zu verlangen, sofern die nötigen Informationen bei der steuerpflichtigen Person – d.h. in diesem Zusammenhang bei der D. AG – nicht erhältlich waren (Art. 73 Abs. 1 Abs. 1 lit. a und b MWSTG) – was hier ganz offensichtlich der Fall war. Die Einsichtnahme in die Steuererklärungen von A. für den Zeitraum der Zahlun- gen war demnach notwendig für den Vollzug des Mehrwertsteuergesetzes. Das Amtshilfegesuch erweist sich als rechtmässig, wenn auch knapp begründet. 1.6.4.6 Nicht erforderlich ist, dass gegen den vorliegend Beschuldigten A. (bereits) ein Tatverdacht vorgelegen hatte, um die fraglichen Auskünfte einzuholen. Die Ab- klärungen der ESTV waren nicht gegen A. gerichtet, sondern betrafen B. und allenfalls auch dessen Ehefrau sowie die D. AG. 1.6.4.7 Die Auskunftserteilung durch die Steuerverwaltung des Kantons U. an die ESTV war überdies auch für deren verwaltungsstrafrechtliche Abklärungen gegenüber B. notwendig, womit das Ersuchen der ESTV auch im Lichte von Art. 30 VStrR verhältnismässig und rechtmässig ist. Auch in dieser Hinsicht liegt keine unzu- lässige «fishing expedition» vor, wie der Beschuldigte zu Unrecht geltend machte (vgl. dazu KLEIN, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 30 VStrR N. 13). 1.6.4.8 Festzuhalten ist weiter, dass insbesondere kein Zufallsfund vorliegt: Die Erkennt- nis, dass A. in den Jahren 2013 und 2015 Zahlungen von der D. AG erhielt, ergab sich nicht aus den Auskünften der kantonalen Steuerverwaltung an die ESTV, sondern aus den von der ESTV kontrollierten Buchhaltungsunterlagen der D. AG. Dass sich im Rahmen dieser Abklärungen ergab, dass die Banküberweisungen der D. AG auf ein von A. gegenüber den Steuerbehörden nicht deklariertes Bank- konto erfolgten, stellt keinen Zufallsfund dar, sondern ist das Ergebnis dieser Ab- klärungen. Dieses Ergebnis ist überdies hinsichtlich der Frage der Rechtsnatur der Banküberweisungen der D. AG an den Beschuldigten ohne beweisrechtliche Relevanz. 1.6.4.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Einholen der Auskünfte bei der Steuerverwaltung des Kantons U. verhältnismässig und rechtmässig war.
- 37 - SK.2024.39 1.6.5 Gemäss Art. 22a Abs. 1 BPG sind die Angestellten verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafver- folgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkon- trolle (EFK) anzuzeigen. Im Rahmen dieser Anzeigepflicht ist die ESTV ausser- dem befugt, der Strafverfolgungsbehörde in eigener Kompetenz Akten aus ihrem Verwaltungsstrafverfahren als Anzeigebeilagen zu übermitteln. Ebenso darf sie in Ergänzung zur Strafanzeige nachträglich Akten einreichen, auf welche sich die Strafanzeige stützt (GS-EFD, 422.1-160, vom 16. Dezember 2021; BA 18-01-0050). Da die ESTV im Rahmen ihrer Kontrollen zur Mehrwertsteuer bei der D. AG auf die vorerwähnten Unstimmigkeiten stiess, welche auf ein mögli- ches strafbares Verhalten von deren Geschäftsführer B. sowie des SBB-Ange- stellten A. hinwiesen, waren sie bzw. ihre Angestellten zur Anzeige an die Bun- desanwaltschaft berechtigt und verpflichtet. Der Beschuldigte stellte die Recht- mässigkeit der Strafanzeige der ESTV als solche nicht in Frage. 1.6.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die Einwendungen des Beschuldigten als un- begründet. Die in Frage stehenden edierten Akten unterliegen keinem Beweis- verwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 2 StPO und sind vorbehaltlos verwertbar. Somit sind auch alle Folgebeweise verwertbar (Art. 141 Abs. 4 StPO). 1.7 Öffentliches Beschaffungsrecht des Bundes 1.7.1 Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (in der vorliegend massgeblichen Fassung und seitherigen Änderungen) vom 16. Dezember 1994 ([a]BöB; AS 1996 508) dient(e), zusammen mit der in Ausführung dazu erlasse- nen Verordnung des Bundesrates über das öffentliche Beschaffungswesen vom
11. Dezember 1995 ([a]VöB; AS 1996 518) und weiteren Verordnungen, der Um- setzung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15. April 1994 (GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 [AS 1996 609], auch bezeichnet als Government Procurement Agreement, GPA). Im Hinblick auf die für die Schweiz am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Revision des GATT/WTO-Übereinkommens wurden das Gesetz und die Verordnung ([a]BöB und [a]VöB) aufgehoben und per 1. Januar 2021 durch das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 (BöB; SR 172.056.1) und die Verordnung des Bundesrates über das öffentliche Beschaffungswesen vom
12. Februar 2020 (VöB; SR 172.056.11) ersetzt (vgl. dazu etwa VON ARX/SIEGRIST/BUCHSER, Die freihändigen Verfahren im Beschaffungswesen des Bundes, De lege ferenda – De lege lata, in: Jusletter 28. September 2020). Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaf- fungswesens vom 21. Juni 1999 (nachfolgend: BilatAbk; SR 0.172.052.68), in Kraft getreten am 1. Juni 2002, hat u.a. die Sicherstellung eines gegenseitigen, transparenten und nichtdiskriminierenden Zugangs zu den bisher im Rahmen
- 38 - SK.2024.39 des GPA nicht erfassten öffentlichen Beschaffungsmärkten Telekommunikation, Schienenverkehr sowie Energieversorgung zum Ziel (Art. 3 Ziff. 1 BilatAbk; GALLI/MOSER/LANG/STEINER,, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,
3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 10). Seit dem Inkrafttreten des BilatAbk un- terstehen die Beschaffungen im Sektorenbereich Eisenbahnen auf Bundesebene dem BöB. Vom Gesetz umfasst werden dabei der Bau und Betrieb von Eisen- bahnanlagen durch die SBB (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 29, 151 f.). Dem Gesetz (aBöB) untersteht als Auftraggeberin namentlich die allgemeine Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 lit. a aBöB). Die Verordnung (aVöB) gilt für die dem Gesetz unterstellten Auftraggeberinnen (Art. 2 Abs. 1 aVöB). Der Bundesrat bezeichnet die öffentlich-rechtlichen und die privatrechtlichen Organisationen, die in der Schweiz Tätigkeiten u.a. im Bereich der Verkehrsversorgung ausüben und für diese Tätigkeiten nach dem GATT-Übereinkommen und andern völker- rechtlichen Verträgen auch unter dieses Gesetz fallen (Art. 2 Abs. 2 aBöB). Die Verordnung bestimmt in aArt. 2a Abs. 1, dass folgende Auftraggeberinnen für bestimmte Tätigkeiten und wenn gewisse Schwellenwerte überschritten sind, dem Gesetz im Sinne seines aArt. 2 Abs. 2 unterstellt sind: a. öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisationen, die unter dem beherrschenden Einfluss des Bundes stehen, insbesondere, wenn der Bund die Kapital- oder Aktienmehrheit besitzt oder wenn er über die Hälfte der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Kontrollorgans stellt; b. die privatrechtlichen Organisationen, die im ganzen In- land eine gemeinwirtschaftliche Leistung erbringen und besondere oder aus- schliessliche Rechte besitzen, die ihnen von einer Behörde erteilt wurden. Sie bezeichnet als Tätigkeiten im Sinne von Abs. 1 namentlich den Bau und den Be- trieb von Eisenbahnanlagen durch die SBB; ausgenommen sind Tätigkeiten, die nicht unmittelbar etwas mit dem Bereich Verkehr zu tun haben (Art. 2a Abs. 2 lit. b aVöB). Die vorstehend genannte Ausnahme gilt beispielsweise für Finanz- beteiligungen der SBB und Beteiligungen an anderen Unternehmen, die nicht unmittelbar im Verkehrsbereich tätig sind. Es muss für jede Beschaffung im Ein- zelfall geprüft werden, ob sie unmittelbar etwas mit dem Bereich Verkehr zu tun hat. Der Begrifft «unmittelbar» ist nicht zu eng, sondern im Lichte des übergeord- neten Staatsvertragsrechts auszulegen. Daher genügt es, wenn die Leistungen dem Bahnbetrieb funktionell dienen (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 158 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.47 vom 15. Juni 2018 E. II.1.4.1, nicht publiziert in TPF 2019 14). 1.7.2 Aufgrund des in E. 1.2.4 Gesagten steht fest, dass die Gegenstand der Anklage- vorwürfe bildenden Beschaffungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Infrastruktur der SBB im Bereich Verkehr stehen. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 2a Abs. 2 lit. b aVöB ist nicht gegeben. Demnach sind vorliegend das aBöB und die aVöB (in den oben zitierten altrechtlichen Fassungen) anwendbar. 1.7.3 Das aBöB will u.a. das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienst- leistungs- und Bauaufträgen regeln und transparent gestalten (Art. 1 Abs. 1 lit. a
- 39 - SK.2024.39 aBöB). Die aVöB regelt u.a. die Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem Gesetz (Art. 1 lit. a aVöB) und die übrigen Beschaffungen des Bundes (Art. 1 lit. b aVöB). 1.7.4 Die Verordnung regelt in Art. 2a Abs. 3 aVöB die Schwellenwerte für Auftragge- berinnen, die – wie die SBB – für bestimmte Tätigkeiten dem Gesetz (Art. 2 Abs. 2 aBöB) und insoweit der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung unterliegen. Der Schwellenwert betrug für den Bau und Betrieb von Eisenbahnanlagen Fr. 640‘000.-- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge und Fr. 8 Mio. für Bauwerke (Art. 2a Abs. 3 lit. b und d aVöB; Fassung vom 30. November 2001, in Kraft ab
1. Juni 2002). Diese Werte waren vom SECO anzupassen (Art. 2a Abs. 4 aVöB). 1.7.5 Für die übrigen – dem Gesetz nicht unterstehenden – Beschaffungen unterlagen die SBB den Beschaffungsvorschriften der Verordnung (Art. 32 lit. b aVöB in der Fassung vom 1. Dezember 1997, in Kraft ab 1. Januar 1998, bzw. Art. 32 lit. c aVöB in der Fassung vom 18. November 2009, in Kraft ab 1. Januar 2010). 1.7.6 Art. 34 Abs. 1 aVöB bestimmt, dass die Vergabe eines nicht unter das BöB fal- lenden Auftrags im offenen, selektiven oder unter bestimmten Voraussetzungen im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren erfolgt. Grundsätzlich müssen die Beschaffungen im Einladungsverfahren erfolgen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 791). Im Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberin, welche An- bieter sie ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe einladen will (Art. 35 Abs. 1 aVöB). Sie muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen (Art. 35 Abs. 2 aVöB). Das Einladungsverfahren unterscheidet sich vom freihän- digen Verfahren darin, dass das Gemeinwesen verpflichtet ist, eine Mindestzahl von Offerten – gemäss Art. 35 Abs. 2 aVöB deren drei – einzuholen (HÄNNI/STÖCKLI, a.a.O., N. 751; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom
15. September 2015 E. 3.6.1, nicht publiziert in TPF 2016 10). 1.7.7 Das freihändige Verfahren richtet sich nach Art. 13 Abs. 1 aVöB (Art. 36 Abs. 1 aVöB). Darin sind die Kategorien aufgelistet, in denen eine freihändige Vergabe zulässig ist. Das freihändige Verfahren kann zudem unterhalb bestimmter Grenz- werte angewandt werden. Diese Werte betrugen ab 1. Januar 2010 bei Bau- oder Dienstleistungsaufträgen Fr. 150‘000.--, bei Lieferaufträgen Fr. 50‘000.-- (Art. 36 Abs. 2 lit. b und c aVöB [Fassung vom 18. November 2009; AS 2009 6149]). 1.7.8 Die SBB erliess in Form von Reglementen Ausführungsbestimmungen zum aBöB und zur aVöB (BA 07-01-0074, -0077 [elektronische Akten]). In diesen Reglementen wurde u.a. unter Hinweis auf Art. 13 und 36 aVöB festgehalten, dass eine freihändige Vergabe bei Bau- oder Dienstleistungsaufträgen unter Fr. 150‘000.-- und bei Lieferaufträgen unter Fr. 50‘000.-- möglich war. Der Leiter Konzerneinkauf bzw. die zuständige Einkaufsorganisation konnten für bestimmte Warengruppen tiefere Werte für freihändige Vergaben festlegen (Ausführungs- bestimmungen der SBB zum Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungs- wesen [BöB] und zur Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen [VöB],
- 40 - SK.2024.39 Regelwerkversion 1-1, gültig ab 1.4.2011, Ziff. 4.5 [nachfolgend: Ausführungsbe- stimmungen der SBB], sowie Ausführungsbestimmungen der SBB, Regelwerk- version 2-0, gültig ab 1.3.2015 [bis 14.1.2020], Ziff. 9; BA 07-01-0072 ff., -0077, Beilagen 10_K 022.1_V1-1 DE und 11_K 022.1_V2-0 DE [elektronische Akten]). 1.7.9 Anwendbar ist das im Zeitpunkt des Handelns massgebliche Beschaffungsrecht. 1.8 Kompetenzen des Beschuldigten im Rahmen von Beschaffungen 1.8.1 Gemäss Aussage des Zeugen G. in der delegierten Einvernahme durch die BKP vom 21. März 2022 (BA 12-01-0003 ff.) war der Beschuldigte bei der SBB im Bereich Immobilien als Bauherrenvertreter und Gesamtprojektleiter tätig (BA 12-01-0005). Der Zeuge gab an, dass er im Zeitraum vom 1. Juli 2010 – d.h. ab Eintritt des Beschuldigten bei der SBB – bis am 31. Dezember 2016 direkter Vor- gesetzter des Beschuldigten gewesen sei (BA 12-01-0005). Der Zeuge erklärte, die Aufgabe der Gesamtprojektleitung sei «von der Idee bis zur Abnahme und der administrativen Prozesse» gegangen und habe sämtliche Projekte im Be- reich Immobilien bis zum Betrag von Fr. 5 Mio. umfasst. Es sei um Neubauten, Sanierungen und Abrisse gegangen (BA 12-01-0004 f.). Der Zeuge gab an, ge- mäss den internen Beschaffungsrichtlinien, welche rigider als das öffentliche Be- schaffungsrecht nach BöB / VöB seien, habe der Beschuldigte bis zum Betrag von Fr. 10’000.-- Aufträge freihändig an Dritte vergeben können. Bei Aufträgen mit einem Betrag bis Fr. 5’000.-- sei die Vergabe «formlos in Eigenregie» erfolgt. Bei Aufträgen mit einem Betrag von mehr als Fr. 5’000.-- bis Fr. 10’000.-- habe der Beschuldigte administrativ einen internen Beschaffungsspezialisten (d.h. ei- nen Mitarbeiter der Abteilung RCB [Recht, Compliance, Beschaffung]) beiziehen müssen; er habe aber ebenfalls selbstständig über die Vergabe entscheiden kön- nen. Aufträge mit einem Betrag von mehr als Fr. 10’000.-- seien unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifikation als Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsvertrag im Einladungsverfahren zu vergeben gewesen, d.h. es hätten zwingend drei Unter- nehmen für eine Offerte angefragt werden müssen, wobei es genügt habe, wenn nur ein Unternehmen eine Offerte eingereicht habe. Bei Aufträgen von mehr als Fr. 10’000.-- sei die Beschaffung durch einen internen Beschaffungsspezialisten vorgenommen worden. Der Beschuldigte habe beim Beschaffungsspezialisten Vorschläge für einzuladende Unternehmen einbringen können; diese seien in der Regel berücksichtigt worden. Die Auswahl der Unternehmen sei zusammen mit dem Beschaffungsspezialisten erfolgt (BA 12-01-0006 ff.). Die Unternehmen hät- ten ihre Offerten beim Beschaffungsspezialisten einreichen müssen. Per Stichtag sei die Offertöffnung gemäss BöB erfolgt, an welcher der Projektleiter und ein Beschaffungsspezialist zugegen gewesen seien. Das dabei erstellte Eingabeer- öffnungsprotokoll habe die Grundlage für den Vergabeentscheid gebildet. Der Vergabeantrag sei an die zuständige Geschäftsstelle der SBB zur Genehmigung der Beschaffung gegangen. Dies sei gemäss Unterschriftenregelung erfolgt, wo- bei die meisten Beschaffungen ab Fr. 10’000.-- bis Fr. 3 Mio. in seiner Kompetenz gelegen hätten (BA 12-01-0006 f.). Der Zeuge erklärte weiter, der
- 41 - SK.2024.39 Beschaffungsspezialist habe aufgrund des genehmigten Vergabeantrags den Werkvertrag oder Auftrag erstellt (BA 12-01-0008). Bei Beschaffungen ab Fr. 10’000.-- im Projektzuständigkeitsbereich des Beschuldigten hätten er (der Zeuge) und der Beschuldigte die Verträge mit Doppelunterschrift unterzeichnet (BA 12-01-0008). Zum Controlling und zur Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen und internen Vorschriften erklärte der Zeuge, er habe geprüft, «ob der Vergabeantrag und der Werkvertrag zusammenpassen»; er habe kontrolliert, ob die Bestimmungen ein- gehalten worden seien, während der Beschaffungsprozess als solcher von der Abteilung Recht und Beschaffung geprüft worden sei (BA 12-01-0009). Bei Be- schaffungen mit Beträgen ab Fr. 5’000.-- bis Fr. 10’000.-- sei ein formloses, nicht unterzeichnetes Auftragsmail des Beschaffungsspezialisten als Auftrag an das Unternehmen ausgelöst worden (BA 12-01-0008 f.). Die freihändigen Beschaf- fungen bis zum Betrag von Fr. 10’000.-- seien administrativ im System erfasst worden (BA 12-01-0009). Die Auftragsvergaben im Einladungsverfahren seien von der Abteilung RCB in einem Beschaffungstool dokumentiert worden, in wel- chem alle Ausschreibungsunterlagen, wie Offerten, Offertöffnungsprotokoll, Vergabeantrag und schriftlicher Werkvertrag, erfasst worden seien (BA 12-01-0008). Der Zeuge erklärte, dass die materielle Prüfung der Auftragsab- wicklung eine Kernaufgabe des Beschuldigten gebildet habe, d.h. der Beschul- digte habe kontrollieren müssen, ob die Aufträge wie vereinbart ausgeführt wor- den seien. Das Abnahmeprotokoll sei von ihm als Gesamtprojektleiter zusam- men mit dem Architekten und dem Unternehmer vor Ort erstellt worden (BA 12-01-0009). Der Zeuge G. bestätigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
12. März 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidiger grund- sätzlich seine früheren Aussagen. Er erklärte, dass er im Zeitraum vom
1. Juli 2010 bis am 31. Dezember 2016 (bzw. bis zu einer Reorganisation im Jahr 2018, nach welcher ihm die Gruppe der Projektleiter nicht mehr unterstan- den habe) direkter Vorgesetzter des Beschuldigten gewesen und der Beschul- digte als Bauherrenvertreter und Gesamtprojektleiter tätig gewesen sei (BA 12-01-0141 f.). Der Zeuge erklärte, gemäss den internen Richtlinien hätten Vergaben bis zum Betrag von Fr. 10’000.-- freihändig erfolgen können, wobei bis zum Betrag von Fr. 5’000.-- formlos und in Eigenregie; bei Beschaffungen über dem Betrag von Fr. 10’000.-- seien drei Offerten einzuholen gewesen (BA 12-01-0143). Bei den kleinen Beschaffungen, d.h. unter Fr. 5’000.--, habe der Beschuldigte den Beschaffungsspezialisten nicht beiziehen müssen; bei Be- schaffungen von Fr. 5’000.-- bis Fr. 10’000.-- habe er dem Beschaffungsspezia- listen einen Auftrag geben müssen, eine Bestellung anzulegen, und bei Offerten über Fr. 10’000.-- habe er diesen im Entscheid miteinbeziehen müssen (BA 12-01-0160 f.). Eine Vergabe im Einladungsverfahren habe sicher ab Fr. 10’000.-- erfolgen müssen, d.h. es hätten definitiv drei Offerten eingeholt wer- den müssen (BA 12-01-0161).
- 42 - SK.2024.39 Zum Einladungsverfahren erklärte der Zeuge weiter, dass folgendes Vorgehen gegolten habe: «Offerten Eingänge, Bewertungen, Beurteilung, Vergabeantrag, Vergabe.» Er erklärte, dass die Offerte geprüft und bei Unklarheiten Verständ- nisfragen gestellt worden seien. Die Offerte sei qualitativ bewertet und das beste Angebot ermittelt worden. Danach sei der Vergabeantrag gestellt und je nach Vergabesumme genehmigt worden (BA 12-01-0142 f.). Der Zeuge erklärte, dass die gesetzlichen Regeln nach BöB / VöB immer gegolten hätten. Die Beschaf- fungen hätten nach den internen Beschaffungsrichtlinien, gemäss seinen vorste- hend gemachten Ausführungen, erfolgen müssen. Es sei in internen Prozessab- läufen geregelt gewesen, wer gemäss Kompetenzordnung unterschreiben dürfe. Dem Beschuldigten seien diese Vorgaben im Einführungsprogramm und in je- dem Beschaffungsverfahren, an welchem dieser beteiligt gewesen sei, vermittelt worden; es habe auch regelmässig interne Schulungen dazu gegeben. Das sei die Grundlage für jedes Beschaffungsgeschäft gewesen (BA 12-01-0143). Der Zeuge erklärte weiter, dass der Beschuldigte selbst habe entscheiden kön- nen, an welches Unternehmen ein Auftrag vergeben werde, solange er seine Kompetenzstufe nicht überschritten habe. Dort, wo er (der Zeuge) habe unter- schreiben dürfen, habe es einen Vergabeantrag gegeben; er habe diesen geprüft und unterschrieben. Bei kleinen Vorschlägen sei es im Tagesgeschäft die Auf- gabe des Beschuldigten gewesen, das zu machen (BA 12-01-0144). Der Zeuge erklärte, dass der Vergabeantrag vom Vertreter der Abteilung Recht und Be- schaffung mitunterschrieben worden sei; es habe das Vieraugenprinzip gegolten. Zusammen mit seiner Unterschrift (des Zeugen) sei es ein Sechsaugenprinzip gewesen. Er habe davon ausgehen können, dass das Vorgehen korrekt gewe- sen sei und er daher den Vergabeantrag habe unterschreiben können (BA 12-01-0144 f.). Auf dem Vergabeantrag habe man gesehen, wie viele Offerten eingeholt worden seien; das sei seine Hauptprüfung gewesen. Weiter habe er kontrolliert, ob der Bewertungsraster stimme, mit dem ihm das beste Ergebnis vorgelegt worden sei, um am Schluss den finalen Entscheid zu treffen (BA 12-01-0145). Bei Vergaben bis Fr. 5’000.-- habe der Beschuldigte in seinen Pro- jekten selbst entscheiden können, welches Unternehmen den Auftrag erhalte (BA 12-01-0145). Bei Einladungsverfahren in den Projekten des Beschuldigten sei es eigentlich das Gleiche gewesen, was er schon zuvor gesagt habe, aber es hätten mindestens drei Unternehmen eingeladen werden müssen (BA 12-01-0145). Der Zeuge erklärte, dass die materielle Kontrolle der Auftragsabwicklung nach Erteilen eines Auftrags in der Verantwortung des Gesamtprojektleiters gelegen habe; einen Teil habe dieser sicher einem Architekten oder Bauleiter abgegeben (BA 12-01-0145). Der Zeuge präzisierte, dass der Gesamtprojektleiter nicht bei allen Projektabnahmen habe anwesend sein können und für das Abnahmepro- tokoll vor Ort durch eine Vertrauensperson oder den Architekten vertreten wor- den sei (BA 12-01-0145 f.). In Bezug auf die Rechnungskontrolle erklärte der Zeuge, der Architekt habe die materielle Kontrolle anhand der Offerte und dem
- 43 - SK.2024.39 Ausmass auf der Baustelle gemacht und danach die Rechnung freigegeben. Nach Eingang der Rechnung habe das Rechnungswesen die Auftragserfassung überprüft und diese entsprechend kontiert. Der Gesamtprojektleiter habe dies in einem «Workflow» kontrolliert; ab einem gewissen Betrag sei die Rechnung zur finalen Freigabe zu ihm (dem Zeugen) gegangen (BA 12-01-0146). Bei einer Budgetüberschreitung habe es eine Nachtragsofferte und einen Nachtrag zum Werkvertrag gebraucht, wobei nicht jeder Franken einen Nachtrag erfordert habe. Bei üblichen Anpassungen sei ein Rapport erstellt und vom Architekten visiert worden, da es im Bauwesen eine gewisse Spannbreite gebe. Wesentliche Änderungen seien mit einem Nachtrag durch den Bauherrn zu genehmigen ge- wesen (BA 12-01-0146). Der Zeuge bestätigte seine frühere Aussage, wonach der Beschuldigte bei Mehrkosten bis 10 % aufgrund der Planungsunsicherheit im Baugewerbe administrativ nichts habe unternehmen müssen; bei zusätzlichen Elementen oder Projektänderungen habe er einen Beschaffungsnachtrag einrei- chen müssen (BA 12-01-0146 f.). Auf die Frage, ob bei gewissen Projekten die Leistungen nicht korrekt gewesen seien oder ob die SBB einen Nachteil erlitten habe, erklärte er, es sei nicht seine Aufgabe zu prüfen, ob die Arbeiten ausgeführt worden seien; das sei die Aufgabe des Gesamtprojektleiters (BA 12-01-0161). Zur Unterschriftenregelung erklärte der Zeuge, dass es immer die Doppelunter- schrift gebraucht habe, wenn sich die SBB für etwas verpflichtet habe, auch beim Kauf eines Farbkessels für Fr. 3.95. Wie weit sich der Zweitunterzeichnende in die Materie eingearbeitet habe, sei aber seine Sache gewesen (BA 12-01-0161). 1.8.2 I. gab in der Einvernahme als Zeuge vom 15. April 2024 durch die Bundesan- waltschaft an, er sei seit drei Jahren bei der SBB als Leiter von Recht und Com- pliance bei der Division SBB Immobilien tätig. Er erklärte, dass er vor der Einver- nahme die schriftlichen Berichte der SBB vom 10. Mai 2022 und 17. Feb- ruar 2023 angeschaut habe; er habe damals gegenüber H. (der Verfasserin die- ser Berichte) Fragen per E-Mail beantwortet (BA 12-02-0010 f.). Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen G. vom 12. März 2024 (BA 12-01-00143 Z. 4 ff.), wonach man sich bei Beschaffungen an die Vorgaben gemäss BöB / VöB gehalten habe, dass die Abteilung SBB Immobilien tiefere Schwellenwerte als nach BöB / VöB festgelegt und sich damit strengere Auflagen auferlegt habe, dass Beschaffun- gen in freihändiger Vergabe bis Fr. 10’000.--, wobei bis Fr. 5’000.-- formlos und in Eigenregie, erfolgt seien, dass über Fr. 10’000.-- drei Offerten einzuholen ge- wesen seien, erklärte I., dass das korrekt sei, soweit er es spontan beantworten könne. Es gebe diese internen Vorschriften der Einkaufsabteilung. So, wie ihm diese geschildert worden seien, habe er das auch in Erinnerung (BA 12-02-0018). Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen G. zur Vergabepraxis, wo- nach auch bei Vergaben unter Fr. 10’000.-- drei Offerten eingeholt worden seien, erklärte I., bei Beschaffungen über Fr. 10’000.-- seien drei Konkurrenzofferten eingeholt worden; er habe es so in Erinnerung, dass bei bestimmten Kategorien von Beschaffungen diese Schwelle bereits bei Fr. 5’000.-- gelegen habe (BA 12-02-0021).
- 44 - SK.2024.39 1.8.3 Der Beschuldigte erklärte in der Einvernahme vom 7. Juni 2022, dass er in der Funktion als Bauherrenvertreter bei der SBB bei Umbauten, Renovationen, Sa- nierungen und Umnutzungen Aufträge an Dritte vergeben habe, und zwar mittels Vergabeantrag an den Vorgesetzten. Diese Vergaben habe er nicht eigenverant- wortlich gemacht, sondern zusammen mit dem Vorgesetzten (BA 13-01-0005). Bei allen Auftragsarten hätten immer drei Offerten eingeholt werden müssen, wo- bei das preisgünstigste bzw. beste Angebot den Zuschlag erhalten habe. Oft hät- ten sie aber mehr als drei Offerten eingeholt (BA 13-01-0005 f.). Der Beschuldigte gab an, dass er sich an das Submissionsgesetz habe halten müssen; die internen Weisungen der SBB hätten als Wegleitung gedient. Die Lieferanten für Aufträge in seinem Aufgabenbereich hätten sie anhand einer Liste der Auftragsnehmer angefragt und nach Fähigkeiten ausgesucht (BA 13-01-0006). Bei Beschaffun- gen ab Fr. 150’000.-- sei immer der Rechtsdienst involviert gewesen (BA 13-01-0006). In Bezug auf die Kontrolle der Auftragsausführung und der Rech- nungen erklärte der Beschuldigte, dass er in den von ihm an die D. AG erteilten Aufträgen materiell die Rechnung und den Auftrag geprüft habe (BA 13-01-0022). Wenn es CAD-Daten gewesen seien, habe er die Pläne einem neutralen Büro zur Kontrolle schicken müssen; dieses habe ein Protokoll über die Prüfung ge- macht. Mit seinem Visum habe er die Rechnung nach dem Vieraugenprinzip, zu- sammen mit seinem Vorgesetzten, kontrolliert. Zur Freigabe der Rechnungen er- klärte der Beschuldigte, dass er dort, wo er involviert gewesen sei, die Rechnun- gen kontrolliert und sie dann per E-Mail zur Zahlung angewiesen habe. Die Ab- teilung Rechnungswesen habe danach die Rechnungen seinem Vorgesetzten zur Kontrolle und zum Zweitvisum geschickt (BA 13-01-0022). In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte zum Vergabeverfahren, dass sie stets zwei bis drei Offerten eingeholt hätten. Bei einer Beschaffung bis zum Betrag von Fr. 5’000.-- seien zwei Offerten das Minimum gewesen; drei Offerten seien das Minimum gewesen, wenn die Beschaffung mehr als Fr. 5’000.-- betra- gen habe. Da sie in den Projekten terminlich gebunden gewesen seien, sei das Einholen mehrerer Offerten auch wegen allfälliger Absagen notwendig gewesen. Nach Eingang der Offerten sei die Offertöffnung erfolgt; danach sei der Vergabe- antrag an die Vergabestelle gestellt worden. Der Beschuldigte erklärte, er habe nie direkt Aufträge erteilt, das sei verpönt gewesen. Es habe bei Aufträgen von mehr als Fr. 5’000.-- keine Fälle gegeben, bei denen nicht sein Vorgesetzter G. oder der Beschaffungsspezialist einbezogen worden seien. Für die Auswahl der Offerenten hätten sie eine Liste gehabt, welche der Architekt erstellt habe, oder es sei die Abteilung Bewirtschaftung gewesen; die Unternehmen hätten sich aber auch direkt gemeldet. In Bezug auf die Kontrolle der Rechnungen führte der Be- schuldigte aus, der Architekt habe die Auftragserfüllung geprüft und anhand der Bauausführung eine inhaltliche Kontrolle der Rechnung gemacht. Wenn alles ge- stimmt habe, sei die Rechnung zu ihm gekommen oder sie sei direkt an das Rechnungswesen der SBB gesandt worden. Danach sei die Rechnung zur Zah- lung gegangen. Der Vorgesetzte habe die Rechnung unterzeichnen müssen. Die formelle Prüfung der Rechnung sei durch zwei Personen erfolgt, zuerst im
- 45 - SK.2024.39 Rechnungswesen, dann sei die Rechnung zu ihm gekommen, dann sei sie zum Vorgesetzten gegangen. Wenn es Rechnungen gegeben habe, die höher als der Auftrag gewesen seien, habe man einen Nachtrag bewilligen lassen müssen (SK 6.731.010 f.). Auf Vorhalt, wonach er gemäss den internen Beschaffungsrichtli- nien Aufträge bis zum Betrag von Fr. 10’000.-- freihändig an Dritte habe vergeben können und bei Aufträgen mit einem Betrag bis Fr. 5’000.-- die Vergabe formlos und in Eigenregie erfolgt sei, bestätigte der Beschuldigte, dass dies zutreffe (SK 6.731.013). Der Beschuldigte ergänzte diesbezüglich, dass die Abrechnung die Grenze gewesen sei, nicht die Vergabesumme (SK 6.731.013). 1.8.4 Aufgrund der Aussagen des Zeugen G., welche durch die Aussagen des Zeugen I. grundsätzlich bestätigt wurden, steht fest, dass der Beschuldigte in den Projek- ten, in denen er als Gesamtprojektleiter zuständig war, bei Beschaffungen bis zum Betrag von Fr. 10’000.-- selbstständig den bzw. die Anbieter auswählen bzw. vorschlagen, entsprechende Offerten einholen und den Auftrag freihändig verge- ben konnte. Der Beschuldigte bestimmte somit (bei Vergaben ab einem Betrag von Fr. 5’000.-- bis Fr. 10’000.-- unter Einbezug eines Beschaffungsspezialisten) allein oder zumindest in massgeblicher Weise mit, welches bzw. welche Unter- nehmen für eine Offerte angefragt wurden und welches Unternehmen den Auf- trag erhielt. Unerheblich ist, dass – wie der Beschuldigte ausführte – er stets mehrere Offerten – bei Beschaffungen bis Fr. 5’000.-- deren zwei und darüber deren drei – einholte. Entscheidend ist vielmehr, dass er die anzufragenden An- bieter auswählen und über die Vergabe bestimmen konnte. Auch bei Beschaf- fungen von mehr als Fr. 10’000.--, welche formell in einem Einladungsverfahren zu erfolgen hatten, hatte der Beschuldigte als Gesamtprojektleiter massgebli- chen Einfluss darauf, welche Unternehmen zur Offertstellung eingeladen wur- den. Er hatte – unter Beizug eines Beschaffungsspezialisten – die eingegange- nen Offerten zu bewerten und gestützt darauf einen Vergabeantrag seinem Vor- gesetzten zu unterbreiten. Dessen Kontrolle bei der Genehmigung des Antrags bezog sich hauptsächlich darauf, ob drei Offerten eingeholt wurden. Somit hatte der Beschuldigte auch im Einladungsverfahren massgeblichen Einfluss darauf, welches Unternehmen den Zuschlag erhielt. Soweit der Beschuldigte geltend machte, er habe auch bei Vergaben unterhalb von Fr. 10’000.-- nicht selbst ent- schieden, sondern Vergabeanträge an seinen Vorgesetzten gestellt, ändert sich an dieser Sachlage nichts. Bei der Offertöffnung, welche zusammen mit dem Be- schaffungsspezialisten erfolgte, war der Beschuldigte zugegen und konnte als Projektleiter im Rahmen des Offertöffnungsprotokolls bei der Bewertung der Of- ferten in entscheidender Weise auf den Vergabeantrag an die zuständige Stelle und damit auf deren Beschaffungsentscheid Einfluss nehmen. Auch wenn der Beschuldigte erklärte, dass bei der SBB immer das preisgünstigste Angebot habe berücksichtigt werden müssen (SK 6.731.007 f.), besagt dies nicht, dass gewis- sermassen ein «Vergabeautomatismus» gegolten hätte und er keinen Einfluss auf den Vergabeentscheid gehabt habe. Der Zeuge G. erklärte, dass bei der Of- fertöffnung die Qualität der Offerten bewertet und das beste Angebot ermittelt
- 46 - SK.2024.39 wurde (BA 12-01-0142 f.). Auch die Verteidigung wies darauf hin, dass die An- gebote auf Qualität, Preis und Terminplan geprüft wurden (SK 6.721.064). Die- ses Vorgehen entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäss Art. 37 aVöB er- hält das wirtschaftlich preisgünstigste Angebot den Zuschlag, wobei dieses ge- mäss den Kriterien von Art. 21 Abs. 1 aBöB zu ermitteln ist. Dieses ist zu ermit- teln, indem verschiedene Kriterien berücksichtigt werden, insbesondere Termin, Qualität, Preis, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässig- keit der Leistung, Ästhetik, Umweltverträglichkeit und technischer Wert (Art. 21 Abs. 1 aBöB i.V.m. Art. 37 aVöB). Damit steht fest, dass auch bei den vom Be- schuldigten zu prüfenden Offerten nicht zwingend das preislich tiefste Angebot den Zuschlag erhielt, auch wenn der Preis ein wichtiges Kriterium gebildet haben mag. Als Gesamtprojektleiter hatte der Beschuldigte somit entscheidenden Ein- fluss bei der Prüfung der Offerten. Er hatte zu prüfen, welches Angebot die mass- geblichen Kriterien erfüllte und – unter Berücksichtigung des Kriteriums des Prei- ses – für einen Zuschlag in Frage kam. Der Umstand, dass zwei weitere Perso- nen involviert waren, der Beschaffungsspezialist bei der Offertöffnung und ge- stützt auf den Vergabeantrag der Vorgesetzte, bedeutet daher nicht, dass der Beschuldigte keinen Einfluss auf den Vergabeentscheid hatte. Dass ein «ge- meinsamer» Vergabeentscheid getroffen worden sei, wie der Beschuldigte gel- tend machte (vgl. SK 6.721.064 f.), entspricht nicht dem tatsächlichen Ablauf. Der Beschuldigte hatte somit faktische Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Frage, welches Unternehmen den Zuschlag erhielt, und zwar sowohl bei freihän- digen Vergaben – selbst bei Einholen mehrerer Offerten – bis Fr. 10’000.--, als auch bei Vergaben im Einladungsverfahren über Fr. 10’000.--. 1.9 Parteistellung der Privatklägerin 1.9.1 Die SBB konstituierte sich im Vorverfahren mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (BA 15-01-0001 f., 07-01-0026 f.). 1.9.2 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). 1.9.3 Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten in Art. 115 Abs. 1 StPO geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Durch eine Straftat unmittel- bar verletzt ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die ver- letzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 S. 78; 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457, 380 E. 2.3.1 S. 383). Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schüt- zen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die
- 47 - SK.2024.39 Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der ge- schädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mit- telbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 m.w.H.; vgl. auch TPF 2013 164 E. 1.2). 1.9.4 Die bei den Bestechungstatbeständen als geschütztes Rechtsgut anerkannte Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit beschlägt offensichtlich öffentli- che Interessen: Der Bund hat ein unmittelbares Interesse, dass die amtliche Tä- tigkeit – vorliegend die Mitwirkung eines Beamten im Rahmen von Vergabeent- scheiden der SBB – durch seine Beamten ohne Verletzung strafrechtlicher Nor- men ausgeübt wird. Durch die Bestechung eines Beamten werden so oder an- ders die Objektivität und die Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit aufs Spiel gesetzt (vgl. BGE 141 IV 329 E. 1.4.2). Die Geschädigtenstellung der SBB i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist in Bezug auf die Bestechungsdelikte demnach gegeben. 1.9.5 Hinsichtlich der weiteren Amtsdelikte ist festzuhalten, dass der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), wie sich schon aus dem Gesetzeswort- laut ergibt, die öffentlichen Interessen des Gemeinwesens schützt. Zu diesen ge- hören die materiellen und ideellen Interessen des Bundes bzw. der SBB. Laut Anklageschrift hat der Beschuldigte bei Rechtsgeschäften die materiellen und ideellen Interessen der SBB wiederholt geschädigt (Anklage Ziff. 1.1.2). Damit ergibt sich eine Geschädigtenstellung der SBB auch aufgrund der Anklageschrift. 1.9.6 Gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheim- nisses schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Dabei ist entscheidend, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zu- gänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Wil- len zur Geheimhaltung hat (BGE 142 IV 65 E. 5.1). Der Tatbestand von Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglie- der und Beamten. Er bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher In- teressen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege (BGE 142 IV 65 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2; 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.3; 6B_103/2016 vom 13. Mai 2016 E. 2.2.2). Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Zusammenhang mit öffentlichen Beschaffungen einem Dritten in zwei Fällen ein Geheimnis der SBB die Beschaffung selbst betreffend verraten zu haben. Der Tatbestand von Art. 320 StGB schützt vorliegend das Interesse
- 48 - SK.2024.39 am reibungslosen Funktionieren der SBB im Rahmen von öffentlichen Beschaf- fungen. Die Geschädigtenstellung der SBB ist auch in dieser Hinsicht gegeben. 1.9.7 Die Parteistellung der SBB ist damit hinsichtlich aller Anklagepunkte zu bejahen. 1.9.8 Mit Zivilklage vom 16. September 2024 machte die SBB geltend, sie habe im Zusammenhang mit Bestechungshandlungen für der D. AG vergebene Aufträge zu viel bezahlt und sei daher in ihrem Vermögen geschädigt worden. Somit ist ihre Stellung als Privatklägerschaft im Zivilpunkt zu bejahen. 1.10 Verjährung 1.10.1 Grundsätzlich ist das im Tatzeitpunkt in Kraft gewesene (materielle) Recht anzu- wenden (Art. 2 Abs. 1 StGB). Das neue Recht ist anzuwenden, wenn es gegen- über dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Das neue Verjährungsrecht (Art. 97 StGB) ist nicht milder, weshalb das im Tat- zeitpunkt geltende Verjährungsrecht anzuwenden ist, wie sich nachfolgend zeigt. Gemäss Art. 97 Abs. 1 aStGB in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (bis 31. Dezember 2006: Art. 70 Abs. 1 aStGB) tritt die Verfolgungsverjährung bei einer Tat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, nach 15 Jahren ein (Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB), und wenn die Tat mit einer an- deren Strafe bedroht ist, mit sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Seit dem 1. Januar 2014 gilt für Taten, die mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verfolgungsverjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB), und bei anderen (tieferen) angedrohten Strafen eine solche von sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohte Taten verjähren weiterhin erst in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). 1.10.2 Die Tathandlungen erfolgten laut Anklage im Zeitraum Juli 2013 bis April 2015 (Bestechung), August 2012 bis Mai 2015 (ungetreue Amtsführung) bzw. am
10. Februar 2015 und 12. Mai 2015 (Verletzung des Amtsgeheimnisses). Pas- sive Bestechung (Art. 322quater StGB) und ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) verjähren in 15 Jahren, da sie mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, d.h. mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe, bedroht sind. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) ist mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht und verjährt neurecht- lich (für ab dem 1. Januar 2014 begangene Taten) in zehn Jahren. 1.10.3 Das Urteilsdatum ist der 21. Februar 2025. Der Vorwurf, wonach der Beschul- digte mit E-Mail vom 10. Februar 2015 ein vertrauliches Angebot des Unterneh- mens DD. AG betreffend eines Rahmenvertrags mit der SBB AG an die D. AG bzw. B. weitergeleitet habe und dadurch das Amtsgeheimnis verletzt haben soll (Anklage Ziff. 1.1.3 erster Sachverhalt), ist verjährt. Demzufolge ist das Verfahren gegen den Beschuldigten in Bezug auf diesen Anklagepunkt einzustellen. 1.10.4 Hinsichtlich der weiteren Anklagepunkte stellt sich die Verjährungsfrage nicht.
- 49 - SK.2024.39 2. Sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB) 2.1 Rechtliches 2.1.1 Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amt- lich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schieds- richter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder ei- nen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 322quater StGB). 2.1.2 Der Tatbestand des Sich bestechen lassens (Art. 322quater StGB) stellt das An- nehmen, Sich versprechen lassen und Fordern eines nicht gebührenden Vorteils unter Strafe. Er ist als Spiegelbild des Tatbestands des Bestechens (Art. 322ter StGB) ausgestaltet, wobei nicht das Tatobjekt, sondern der Täter die Amtsträger- eigenschaft aufweisen muss (PIETH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 322ter StGB N. 4, Art. 322quater StGB N. 1). Der Vorteil kann nach allgemeiner Auffassung materieller oder immaterieller Na- tur sein (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Beste- chung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom
19. April 1999 [nachfolgend: Botschaft Korruptionsstrafrecht], BBl 1999 5497 ff. S. 5527; Urteil des Bundesgerichts 6S.107/2004 vom 23. Juli 2004 E. 6.3; PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 24). Materielle Vorteile sind in erster Linie solche wirt- schaftlicher Art. Der Vorteil muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung darstellen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers steht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amts- pflichten verstösst (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 322ter StGB N. 5). Nicht anwendbar ist die Norm, wenn es sich um einen geringfügigen, sozial üblichen Vorteil handelt oder die Annahme des Vorteils dem Amtsträger dienstrechtlich erlaubt ist (Art. 322octies Ziff. 2 StGB). Dieser Vorbehalt gilt nicht für Vorteile, die zwar ge- ringfügig, aber klar auf ein Bestechungsziel ausgerichtet sind (STRATEN- WERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 4; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Pra- xiskommentar, vor Art. 322ter StGB N. 6). Das neue Recht setzt nicht mehr vo- raus, dass die Vorteilsgewährung der Amtshandlung vorausgeht (PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 46; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 322ter StGB N. 3). 2.1.3 Art. 21 Abs. 3 BPG untersagt dem Personal der Bundesverwaltung, für sich oder für andere Geschenke oder sonstige Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen
- 50 - SK.2024.39 oder sich versprechen zu lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht. Gemäss Art. 93 Abs. 1 Satz 1 aBPV (Fassung vom 3. Juli 2001; AS 2001 2206, 2040) gelten geringfügige, sozial übliche Vorteile nicht als Ge- schenke oder sonstige Vorteile im Sinne von Art. 21 Abs. 3 BPG. Mit der Revision vom 15. August 2012 (in Kraft seit dem 15. September 2012) wurde diese Be- stimmung, bei grundsätzlich gleichem Inhalt, redaktionell modifiziert und um Satz 2 ergänzt, wonach Naturalgeschenke, deren Marktwert 200 Franken nicht übersteigt, als geringfügige Vorteile gelten. Gemäss Art. 93 Abs. 2 aBPV konnten die Departemente die Annahme solcher Vorteile näher regeln oder untersagen. Gemäss der seit dem 15. September 2012 geltenden Fassung von Art. 93 Abs. 2 BPV ist Angestellten, die an einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess betei- ligt sind, auch die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen un- tersagt, wenn der Vorteil von einer effektiven oder potenziellen Anbieterin bzw. von einer Person, die an einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist, offeriert wird (lit. a), oder ein Zusammenhang zwischen der Vorteilsgewäh- rung und dem Beschaffungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen wer- den kann (lit. b). 2.1.4 Der angebotene, geforderte, versprochene, gewährte oder angenommene Vor- teil muss im Rahmen einer (nicht zwingend abgeschlossenen, aber zumindest offerierten) «Unrechtsvereinbarung», einem sog. Äquivalenzverhältnis, stehen, d.h. im Austausch gegen eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare Amts- pflichtverletzung oder Ermessensentscheidung erfolgen. Beide Seiten des do ut des müssen durch ein Äquivalenzverhältnis verknüpft sein. Erforderlich ist ein genügender, gewissermassen rechtsgeschäftlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beamten und der Vorteilsgewährung. Dieser lässt sich auch anhand objektiver Kriterien wie Höhe des Vorteils, zeitliche Nähe von Leistung und Gegenleistung, Häufigkeit der Kontakte und Zusammenhang zwischen be- ruflicher Stellung des Gebenden und Amtstätigkeit des Nehmenden ermitteln (PI- ETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 47; PIETH, Korruptionsstrafrecht, in: Acker- mann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013 [nachfolgend: Korruptionsstrafrecht], § 22 N. 32, 45 f.; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskom- mentar, Art. 322ter StGB N. 3, Art. 322quater StGB N. 2; JOSITSCH, Das Schweize- rische Korruptionsstrafrecht: Art. 322ter – Art. 322octies StGB, Zürich 2004, S. 348 ff., insbes. 352 f.; BGE 126 IV 141 E. 2a, 118 IV 309 E. 2a; Botschaft Korrupti- onsstrafrecht, a.a.O., S. 5533). Bei fortgesetzten Geschäftskontakten wirken die bisherigen Erfahrungen wie Angebote oder Versprechungen weiter, so dass Äquivalenz gegeben ist, selbst wenn der Vorteil erst durch die nachträgliche Be- lohnung konkret wird (Urteil des Bundesgerichts 6S.180/2006 vom 14. Juli 2006 E. 3.2.4; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 322ter StGB N. 3). Fehlt es an der Äquivalenz oder kann diese nicht nachgewiesen werden, kom- men die Auffangtatbestände von Art. 322quinquies und Art. 322sexies StGB zum Tra- gen (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 322quinqies StGB N. 1, Art. 322sexies StGB N. 1; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 322ter StGB N. 3).
- 51 - SK.2024.39 2.1.5 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt (TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 322ter StGB N. 4, Art. 322quater StGB N. 3; BGE 126 IV 141 E. 2a; 100 IV 56 E. 2a). Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken, auch auf das Äquivalenzverhältnis (PIETH, a.a.O., Art. 322ter StGB N. 49); der Täter muss mindestens voraussehen und in Kauf nehmen, dass das Angebot den Beamten beeinflussen könnte (betreffend Art. 322ter StGB), bzw. der Amtsträger muss wis- sen, dass die von ihm erwartete Leistung pflichtwidrig wäre oder dass die Aus- übung seines Ermessens beeinflusst würde (betreffend Art. 322quater StGB). 2.2 Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter vier Sachverhalten (Anklage Ziff. 1.1.1 lit. a – d) vor, er habe in seiner Funktion als Beamter bei der SBB im Bereich Immobilien im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit von B., Geschäfts- führer und Gesellschafter der D. AG, in der Zeit vom 25. Juli 2013 bis 29. Ap- ril 2015 nicht gebührende Vorteile in Form von vier Provisionszahlungen von ge- samthaft Fr. 18’282.60 – mittels Entgegennahme eines Bargeldbetrags von Fr. 4’000.-- am 25. Juli 2013 und dreier Banküberweisungen von Fr. 6’282.60 am
15. Januar 2015 und je Fr. 4’000.-- am 18. Februar 2015 und 29. April 2015 – angenommen und im Gegenzug pflichtwidrig dafür gesorgt, dass die D. AG im Rahmen der in der Anklage umschriebenen Projekte Aufträge für CAD-Planer- fassungen von der SBB erhalten habe oder dass diese der SBB zumindest ent- sprechende Angebote habe abgeben können (Anklageschrift S. 2 ff., Ziff. 1.1.1). 2.3 Der Beschuldigte anerkennt, den Betrag von Fr. 18’282.60 erhalten zu haben. 2.3.1 Hinweise für einen möglichen privaten Hintergrund dieser Zahlungen gab zu- nächst der Beschuldigte A. an. In der Einvernahme vom 7. Juni 2022 erklärte er auf die Frage, ob er von der D. AG aus irgendwelchen Gründen Geldzahlungen erhalten habe, dass er B. privat einmal zwei Fahrräder, ein MTB-Bike und ein Rennvelo, verkauft habe, das eine für ca. Fr. 3’000.-- und das andere für ca. Fr. 6’000.--; zeitlich könne er dies nicht mehr einordnen. Er habe das Geld von B. in bar erhalten; er mache das immer so. Auf Vorhalt, dass auf seinem Konto bei der Bank E. drei Zahlungen der D. AG eingegangen seien, am 15. Ja- nuar 2015 ein Betrag von Fr. 6’282.60, am 18. Februar 2015 von Fr. 4’000.-- und am 29. April 2015 von Fr. 6’000.-- (recte: Fr. 4'000.--), insgesamt Fr. 16’282.60 (recte: Fr. 14’282.60), erklärte der Beschuldigte, «das dürfte für die zwei Bikes gewesen sein». Er habe es nicht mehr genau gewusst, eventuell habe B. noch ein Laufrad erhalten oder er habe es Akonto bezahlt. Die Neupreise hätten ca. Fr. 12’000.-- (Fahrrad BMC) bzw. Fr. 5’300.-- (Fahrrad KLEIN) betragen. Die Fahrräder seien seine Sportvelos gewesen; eines sei ca. 2-jährig (Rennrad), das andere ca. 3-jährig (MTB) gewesen, als er sie B. verkauft habe. Beim Rennvelo habe er B. noch ein 3-jähriges Laufrad dazugegeben, das einen Wert von ca. Fr. 3’000.-- gehabt habe (BA 13-01-0023 ff.). Der Beschuldigte bestätigte zu- sammenfassend, dass er B. zwei Fahrräder, die 2- bis 3-jährig gewesen seien und zusammen einen Neupreis von Fr. 17’300.-- gehabt hätten, zum
- 52 - SK.2024.39 Occasionspreis von Fr. 16’282.60 (recte: Fr. 14’282.60) verkauft habe, wobei er B. noch das 3-jährige Laufrad dazugegeben habe (BA 13-01-0024 f.). Demnach gab A. an, er habe B. drei Fahrräder, die einen Neuwert von gesamthaft Fr. 20'300.-- gehabt hätten, zum Preis von Fr. 14’282.60 verkauft. Der Beschuldigte A. erklärte in der Schlusseinvernahme vom 9. Juni 2023: «Al- les, was Sie erwähnt haben, diese Zahlungen, die sind erfolgt» (BA 13-01-0073). Er erklärte zu den fraglichen vier Zahlungen der D. AG, welche ihm als Provisi- onszahlungen in der Höhe von total Fr. 18’282.60 vorgehalten wurden, dass diese Zahlungen nichts mit der SBB zu tun hätten. Es handle sich um etwas, das er mit B. um die Jahrtausendwende vereinbart habe, als B. seine Firma neu ge- gründet und er ihn dabei unterstützt habe. Daraus hätten diese Provisionszah- lungen resultiert. Er habe B. Kontakte von Firmen angegeben, die ein Bedürfnis gehabt hätten, welches von B. abgedeckt werde. B. habe ihm gesagt, dass er sich dafür erkenntlich zeigen werde. Aus Gründen von dessen Geschäftsgang sei es zu Verzögerungen gekommen und die Zahlungen seien erst im Nachhinein erfolgt. Der Beschuldigte erklärte, seine frühere Aussage betreffend den Verkauf der Fahrräder stimme nicht; er sei aber damals davon ausgegangen, dass das stimme. Weil er inzwischen nachgeschaut habe, wisse er, wie die Zahlungen zu- stande gekommen seien. Er könne aber nicht sagen, wie die genauen Beträge zustande gekommen seien (BA 13-01-0076). 2.3.2 B. erklärte in der Einvernahme als beschuldigte Person vom 12. Juli 2022, er habe mit A. privat keine Geschäfte abgewickelt und von ihm auch nicht irgend- welche Sachen käuflich erworben. Er könne sich nicht daran erinnern, irgendwel- che Fahrräder von A. gekauft zu haben (BA 13-02-0014). Er erklärte, dass er oder die D. AG in der Zeit zwischen 2011 und 2015 A. nie irgendwelche Ge- schenke, Einladungen, Bargeld oder sonstige geldwerten Leistungen oder Vor- teile angeboten habe oder habe zukommen lassen. Er wisse nicht, ob er oder die D. AG aus anderen Gründen irgendwelche Geldzahlungen an A. getätigt habe (BA 13-02-0014). Auf Vorhalt des fraglichen Kontoblatts der D. AG, wonach am
25. Juli 2013 eine Barzahlung der D. AG an A. über Fr. 4’000.-- erfolgt sei, gab B. an, er habe keine Ahnung, wer diese Zahlung vorgenommen oder angewiesen habe. Ausser ihm habe bei der D. AG niemand die Möglichkeit gehabt, diese Zahlung an A. vorzunehmen. Es sei sicher keine Bestechungszahlung gewesen, sonst hätte er sie nicht in der Buchhaltung aufgeführt; es könnte eine Falschbu- chung gewesen sein (BA 13-02-0014 f.). Auf Vorhalt, dass auf einem Konto des Beschuldigten A. bei der Bank E. drei Zahlungen der D. AG eingegangen seien, am 15. Januar 2015 Fr. 6’282.60, am 18. Februar 2015 Fr. 4’000.-- und am
29. April 2015 Fr. 4’000.--, insgesamt Fr. 14’282.60, erklärte B., er wisse den Grund dieser Zahlungen nicht mehr, er müsste nachschauen. Auf Vorhalt, dass die D. AG diese Zahlungen in der Buchhaltung als «Provisionen» verbucht habe, erklärte B., das sei sicher falsch verbucht worden. Es sei sicher keine Provision. Kumuliert wäre der Betrag praktisch die Hälfte der Aufträge der SBB (BA 13-02-0016). Auf Vorhalt, wonach A. erklärt habe, er habe B. für die erhaltenen
- 53 - SK.2024.39 Beträge Fahrräder verkauft, erklärte er, er könne nichts dazu sagen. Auf noch- malige Frage, ob A. ihm für diesen Betrag Fahrräder verkauft habe, erklärte B.: «Nein» (BA 13-02-0016). In der schriftlich durchgeführten Schlusseinvernahme bestritt B., dass die D. AG im Zeitraum von Juli 2013 bis April 2015 Provisionszahlungen von total Fr. 18’282.60 an A. in dessen Funktion als Beamter der SBB im Bereich Immo- bilien überwiesen bzw. bar bezahlt habe, bzw. er bestritt, dass es sich dabei um Bestechungszahlungen gehandelt habe, und erklärte, dass die Überweisungen auf einer mündlichen Vereinbarung zwischen ihm und A. aus den Jah- ren 1998 / 1999 basiert hätten, als A. noch bei der Bank E. angestellt gewesen sei. Die Provision habe sich aus den Bemühungen von A. ergeben, die Dienst- leistungen von B.s Unternehmen bei anderen Unternehmen (u.a. bei der Bank S.) zu empfehlen, und auf den Webseiten ein Testimonial zu schreiben und zu publizieren. Die Provision sei in der Q. AG respektive R. AG entstanden. Da diese Firmen zwischenzeitlich im Handelsregister gelöscht worden seien, seien die Zahlungen um Jahre verspätet über die neue D. AG verbucht worden. Die Bemerkung «SBB» beim Buchungseintrag betreffe nicht den «Ursprung» der Zahlung, sondern sei lediglich ein Hinweis auf den damaligen Arbeitgeber von A. (BA 13-02-0071 f.). 2.3.3 In der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er den Betrag von gesamthaft Fr. 18’282.60 von B. erhalten hatte. Zum Grund der vier Zahlungen führte er aus, B. habe ihn damals gebeten, ihn beim Aufbau seiner Firma zu un- terstützen, da er etwas in Schräglage gewesen sei. Er habe damals nicht ge- wusst, dass B. solche Liquiditätsprobleme gehabt habe, wie er offensichtlich ge- habt habe. Er habe ihn daher mit den Verbindungen aus seinem Netzwerk unter- stützt. Das sei die Vereinbarung, die er mit B. gehabt habe. Dieses Engagement für B. habe er ca. in den Jahren 1992 / 1993 gehabt. B. habe ihm gesagt, dass er wegen Liquiditätsproblemen sein Engagement nicht entsprechend entschädi- gen könne; deshalb hätten sie das vertagt. Auf die Frage, welche Bemühungen er konkret zu Gunsten von B. unternommen habe, erklärte der Beschuldigte, er habe in seinen Netzwerken geschaut, welche Personen Dienstleistungen hätten, die sie allenfalls durch B. abdecken könnten. Er habe B. die Adressen, die Kon- takte, gegeben; das sei das Einzige, das er für B. getan habe. Auf die Frage, welche Vorteile B. konkret von seiner Tätigkeit gehabt habe, erklärte der Beschul- digte, B. habe Aufträge ausführen können; er wisse aber nicht, wie viele und wel- che es gewesen seien. B. habe Kontakt aufgenommen und die Dokumentation seiner Firma an die Unternehmen abgegeben, die er ihm genannt habe. Es sei ihm nicht bekannt, an welche Firmen und wie oft, und was daraus für B. konkret resultiert habe. Der Beschuldigte erklärte, er könne die Frage, wie er und B. auf den Betrag von Fr. 18’282.60 gekommen seien, nicht beantworten, da B. das veranlasst habe. Es habe keine Abmachung gegeben, genau diesen Betrag zu bezahlen. Der Betrag sei von B. festgelegt worden. Auch zum Umstand, dass die Zahlung des Betrags in vier Tranchen und nicht auf einmal erfolgt sei, könne er
- 54 - SK.2024.39 nichts sagen. Das sei die Entscheidung von B. gewesen; die Gründe hierfür kenne er nicht. Er könne auch nicht erklären, weshalb die Bargeldzahlung und die Überweisungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den Offertstel- lungen der D. AG erfolgt seien. Er und B. hätten sich nach längerer Zeit wieder gefunden, und da sei eben noch die Situation aus den Jahren 1992 / 1993 gewe- sen. B. sei es inzwischen offensichtlich wieder besser gegangen, weshalb er diese Beträge ausgezahlt habe (SK 6.731.005 f.). Auf die Frage, weshalb er zu- erst angegeben habe, dass die Zahlungen aus einem Fahrradverkauf herrührten, und danach aus einer Provisionsvereinbarung, erklärte der Beschuldigte, es sei schon einige Zeit vergangen gewesen und er habe nicht mehr genau gewusst, wie es sich verhalten habe. Er habe aus diesem Grund angenommen, dass das Geld aus einem Fahrradverkauf an B. stamme. Sie hätten sicherlich immer wie- der etwa darüber gesprochen. Aber es sei so, dass B. keine Fahrräder von ihm gekauft habe. Auf die Frage, weshalb ein aufgrund einer Provisionsvereinbarung geschuldeter Betrag von rund Fr. 18’000.-- erst rund 15 Jahre später bezahlt wor- den sei, erklärte der Beschuldigte, sie hätten die Entschädigung eigentlich nie ausgesprochen. B. habe (aufgrund seiner Unterstützung) Aufträge erhalten, und aus diesem Grund habe er für sich entschieden, ihm gewisse Provisionen aus- zurichten (SK 6.731.009). 2.3.4 Es fehlen konkrete Anhaltspunkte und Indizien, dass es sich bei der Barzahlung der D. AG an A. in der Höhe von Fr. 4’000.-- vom 25. Juli 2013 und bei den Überweisungen der D. AG auf das Konto von A. bei der Bank E. vom 15. Ja- nuar 2015 in der Höhe von Fr. 6’282.60, vom 18. Februar 2015 in der Höhe von Fr. 4’000.-- und vom 29. April 2015 in der Höhe von Fr. 4’000.-- um verspätete Provisionszahlungen für die Vermittlung von geschäftlichen Kontakten um die bzw. nach der Jahrtausendwende durch den Beschuldigten A. als Unterstützung beim Aufbau der damaligen Unternehmen von B. gehandelt hat. Dagegen spricht schon das Aussageverhalten des Beschuldigten A., welcher zunächst relativ de- tailliert erklärt hatte, dass er die Geldbeträge aus Fahrradverkäufen an B. erhal- ten habe, um danach in der Schlusseinvernahme – nachdem B. verneint hatte, Gegenstände von A., geschweige denn Fahrräder, gekauft zu haben – zu erklä- ren, dass es sich um Provisionszahlungen für seine Unterstützung von B. beim Aufbau von dessen Unternehmen handle. Es ist auch nicht ersichtlich, in welchen Unterlagen A. nachgeschaut haben könnte, um den Ursprung der Zahlungen nachvollziehen zu können, nachdem er angab, dass alles auf einer mündlichen Vereinbarung um die Jahrtausendwende – B. bezog sich dabei auf eine Verein- barung von 1998 / 1999 – beruhe. In der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte in zeitlicher Hinsicht an, die Provisionsvereinbarung bzw. sein Engagement für B. stamme aus den Jahren 1992 und 1993, was eine erhebliche Diskrepanz zu seinen früheren Aussagen aufzeigt. Auffallend ist sodann, dass A. und B. zwar übereinstimmend von einer mündlichen Provisionsvereinbarung sprachen, A. aber präzisierte, dass eigentlich gar nichts vereinbart worden sei, sondern B. ge- sagt habe, er werde sich erkenntlich zeigen, und dieser nach Jahren – ohne
- 55 - SK.2024.39 Vorankündigung – innert relativ kurzer Zeit mehrere Geldbeträge an A. übergab bzw. überwies. Seine Unterstützungshandlungen beim Aufbau von B.s Unterneh- men – das Vermitteln von Kontakten, die B. zu Aufträgen verholfen hätten – ver- mochte A. nicht näher zu erläutern; er gab bloss an, dass er B. die Namen von Personen bzw. Firmen genannt habe. Als Unternehmen, welches ihm von A. kon- kret vermittelt worden sei, bezeichnete B. einzig die Bank S. B. vermochte indes keinerlei Belege einzureichen oder Indizien aufzuzeigen, welche seine Darstel- lung glaubhaft machen würden. Daher kann in antizipierter Beweiswürdigung festgehalten werden, dass allfällige weitere Angaben von B. zum Hintergrund der Zahlungen an A. diesem Einwand kein zusätzliches Gewicht zu verleihen möch- ten. Bei dieser Sachlage kann von einer weiteren Einvernahme von B. (als Aus- kunftsperson) abgesehen werden. Gegen die Glaubhaftigkeit der inhaltlich grundsätzlich übereinstimmenden Darstellungen von A. und B. in den Schluss- einvernahmen und von A. in der Hauptverhandlung spricht auch – wie nachfol- gend aufgezeigt wird – der enge zeitliche Zusammenhang der Bargeldzahlung und der drei Banküberweisungen mit Projekten der SBB, bei denen die D. AG Offerten einreichte. Der Einwand von A. ist demnach als Schutzbehauptung zu werten. 2.4 Anklagevorwurf im Zusammenhang mit einer Bargeldzahlung vom 25. Juli 2013 in der Höhe von Fr. 4’000.-- (Anklage Ziff. 1.1.1a) 2.4.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe in seiner Funktion bei der SBB am
25. Juli 2013 in Z., in den Räumlichkeiten der D. AG, oder andernorts in der Schweiz von B. eine Bargeldzahlung von Fr. 4’000.-- als Gegenleistung für das pflichtwidrige Vermitteln von Aufträgen im Zusammenhang mit den zu diesem Zeitpunkt von der D. AG bei ihm (A. bzw. bei der SBB) vorliegenden Offerten für folgende Projekte angenommen: − Offerte vom 27. Juni 2013 im Betrag von Fr. 5’227.20 für das Projekt EE. CAD-Planerfassung; − Offerte vom 2. Juli 2013 im Betrag von Fr. 9’504.-- für das Projekt FF. CAD- Planerfassung; − Offerte vom 24. Juli 2013 im Betrag von Fr. 66’052.80 für das Projekt J. CAD-Planerfassung. Die Anklage führt aus, im Zeitpunkt der Zahlung von Fr. 4’000.-- an den Beschul- digten habe der Gesamtbetrag der offenen Offerten Fr. 80’784.-- betragen. Die Anklage führt weiter aus, dass der Beschuldigte im Rahmen der Beschaffung für die jeweiligen Projekte EE. CAD-Planerfassung und FF. CAD-Planerfassung am 26. Juni 2013 zwei Anfragen an die D. AG verschickt habe, in welchen er um Zustellung von Offerten gebeten habe. Beim Projekt J. CAD-Planerfassung habe er die Offerte persönlich anlässlich des Treffens vom 25. Juli 2013 – zusammen mit dem Bargeldbetrag von Fr. 4’000.-- – von B. erhalten. Der Betrag von Fr. 4’000.-- sei in der Buchhaltung der D. AG am 25. Juli 2013 ab dem
- 56 - SK.2024.39 Buchhaltungskonto 1000 (Kasse) an «A. (SBB)» als Projektaufwand (Konto
4000) verbucht worden. Der Beschuldigte habe B. im Zusammenhang mit dieser Zahlung versprochen, bei Vergaben der SBB für CAD-Planerfassungen auf eine bevorzugte Behandlung der D. AG hinzuwirken und die Vergaben nach Möglich- keit zu deren Gunsten zu beeinflussen. Die D. AG bzw. B. habe den Zuschlag in den vorgenannten Projekten jedoch nicht erhalten. Beim Projekt «J. CAD-Planer- fassung» sei die Vergabe hinausgeschoben worden. Die Anklage behauptet nicht, dass später ein Zuschlag erfolgt sei. 2.4.2 Aufgrund der Sachbeweise ist erstellt, dass der Beschuldigte namens der SBB mit E-Mail vom 26. Juni 2013 B. bzw. die D. AG unter Hinweis auf diverse der E-Mail angehängte Planunterlagen wie folgt um Erstellung einer Offerte für die Ausarbeitung von Plänen ersuchte: «Unsere Frage ist könntest Du mir eine Of- ferte zustellen für die Ausarbeitung der obigen Pläne auf CAD?» (BA B1-10-01-0169). Die D. AG richtete mit Datum vom 27. Juni 2013 eine Offerte EE. CAD-Planerfassung zum Preis von Fr. 5’227.20 (inkl. MWST) und mit Datum vom 2. Juli 2013 eine Offerte FF. CAD-Planerfassung zum Preis von Fr. 9’504.-- (inkl. MWST) jeweils zu Handen des Beschuldigten an die SBB (BA B1-10-01-0167 bzw. B1-10-01-0168). Die D. AG richtete sodann mit Datum vom
24. Juli 2013 eine Offerte J. CAD-Planerfassung zum Preis von Fr. 66’052.80 zu Handen des Beschuldigten an die SBB (BA B1-10-01-0049 f.). 2.4.3 Der Einwand des Beschuldigten, er sei «beim Projekt J. CAD-Planerfassung nicht involviert» gewesen (BA 13-01-0077, SK 6.731.006 f.), ist nicht glaubhaft. Die Offerte vom 24. Juli 2013 war an ihn persönlich gerichtet, und es wird darin ausdrücklich auf eine telefonische Besprechung mit ihm Bezug genommen (BA B1-10-01-0049). Ausserdem räumte der Beschuldigte in der Hauptverhandlung ein, dass er mit B. (insofern) Kontakt gehabt habe, als B. ihm diese Unterlagen geschickt habe (SK 6.731.006 f.). Der Umstand, dass diese Offerte nicht – wie die beiden anderen Offerten betreffend die Projekte EE. CAD-Planerfassung und FF. CAD-Planerfassung in Y. – per E-Mail eingereicht wurde, spricht dafür, dass sie dem Beschuldigten persönlich an einem Treffen mit B. vom 25. Juli 2013 übergeben wurde (BA 10-01-0056). Der Beschuldigte trat zudem in Bezug auf dieses Projekt mit E-Mail vom 26. März 2014 mit B. in Kontakt (BA 10-01-0057 ff., BA B1-10-01-0058, -0059 ff.), wozu er keinen Grund gehabt hätte, wenn er im Projekt J. CAD-Planerfassung nicht involviert gewesen wäre. Somit ist als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte auch bei diesem – aufgrund des Auftrags- werts im Einladungsverfahren zu vergebenden – Auftrag involviert war und auf- grund seiner Funktion massgeblichen Einfluss auf die Vergabe nehmen konnte. 2.4.4 In der Buchhaltung der D. AG wurde auf Konto 4000 per Valuta 25. Juli 2013 ein Betrag von Fr. 4’000.-- als Projektaufwand mit dem Vermerk «A. (SBB)» verbucht (BA 05-00-0007). Beim Betrag von Fr. 4’000.-- handelt es sich um einen Bargeld- betrag aus der Kasse (Gegenkonto 1000; BA 10-01-0076 f., 05-00-0007). Der in der Buchhaltung der D. AG dazu angegebene Beleg 10881 war in den
- 57 - SK.2024.39 Buchhaltungsunterlagen nicht vorhanden. Weder in den Buchhaltungsunterlagen der D. AG noch in den elektronischen Sicherstellungen bei der D. AG fanden sich Detailbelege, welche den Betrag von Fr. 4’000.-- als Projektaufwand der D. AG zu erklären vermöchten (BA 10-01-0076). 2.4.5 Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von A. und B. (E. 2.3) und der Buch- haltungsunterlagen der D. AG ist die in der Anklage behauptete Bargeldzahlung von B. an A. im Betrag vom Fr. 4’000.-- vom 25. Juli 2013, die von der D. AG als Projektaufwand «A. (SBB)» verbucht wurde, erstellt. Der von A. und B. in grund- sätzlich übereinstimmender Weise dargestellte private Hintergrund für diese Zah- lung ist nicht glaubhaft (E. 2.3). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für einen privaten Grund dieser Zahlung. 2.4.6 Erstellt ist weiter, dass zum Zeitpunkt der Geldübergabe vom 25. Juli 2013 drei kurz zuvor, zwischen dem 27. Juni 2013 und dem 24. Juli 2013, erstellte Offerten der D. AG für drei verschiedene Projekte der SBB, bei denen der Beschuldigte als Projektleiter zuständig war oder zumindest involviert war, vorlagen. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Offertstellung der D. AG und der Zahlung an A. wie auch das Verhältnis zwischen dem Bargeldbetrag von Fr. 4’000.-- und dem Gesamtwert der potenziellen Auftragsvergaben der SBB an die D. AG in der Höhe von rund Fr. 80’000.-- sprechen dafür, dass die Zahlung als Gegenleistung für eine amtliche Tätigkeit des Beschuldigten A. geleistet wurde. Im Outlookka- lender von B. fand sich ausserdem für den 8. Juli 2013, 07.00 bis 08.00 Uhr, ein Eintrag mit dem Betreff «A. 4.000» (B1-10-01-0166) und für den 25. Juli 2013, 10.45 bis 11.15 Uhr, ein Eintrag mit dem Betreff «Neue Aufträge / Offerte Pen- denz» (B1-10-01-0051; vgl. BA 10-01-0077 f.). Diese Indizien sprechen ebenfalls dafür, dass die Geldübergabe vom 25. Juli 2013 im Zusammenhang mit penden- ten Offerten der D. AG und neuen Aufträgen der SBB steht. A. konnte in den beiden Projekten in Y. den Auftrag freihändig vergeben, während er beim Projekt in X. faktische Entscheidkompetenz hatte. Das von der Rechtsprechung gefor- derte Äquivalenzverhältnis ist demnach gegeben. 2.4.7 Der von B. als Geschäftsführer der D. AG gewährte und von A. als Beamter an- genommene Vermögensvorteil von Fr. 4’000.-- wurde im Hinblick auf einen Er- messensentscheid von A. im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit gewährt und angenommen – im Hinblick auf die freihändigen Vergaben in den Projekten FF. CAD-Planerfassung, Y., und EE. CAD-Planerfassung, Y., und im Hinblick auf die Mitwirkung von A. bei der Vergabe im Einladungsverfahren beim Projekt J. CAD- Planerfassung. Der von B. als Geschäftsführer der D. AG gewährte und von A. als Beamter angenommene Vermögensvorteil von Fr. 4’000.-- ist nicht gebüh- rend bzw. unrechtmässig, da der Beschuldigte A. darauf keinen Anspruch hatte (vgl. auch Art. 93 Abs. 2 BPV; vorne E. 2.1.3). 2.4.8 Unerheblich ist, dass die D. AG den Zuschlag in keinem dieser Projekte erhielt. Die Gründe, weshalb weder eine freihändige Vergabe bei den Projekten in Y.
- 58 - SK.2024.39 noch eine Vergabe im Einladungsverfahren im Projekt in X. erfolgte, wo die Be- schaffung offenbar hinausgeschoben wurde, sind nicht bekannt. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte den Vergabeentscheid hätte beeinflussen können, so- wohl bei der freihändigen Vergabe als auch im Einladungsverfahren, und dass die Vorteilsannahme im Hinblick auf diese Vergabeentscheide erfolgte. Der Tat- bestand des Sich bestechen lassens ist nach dem Gesagten objektiv erfüllt. 2.4.9 Der Beschuldigte hat – worauf insbesondere aufgrund der objektiven Umstände zu schliessen ist – in Kenntnis der drei Offerten der D. AG den geldwerten Vorteil von B. im Hinblick auf die zu treffenden Vergabeentscheide angenommen, im Wissen darum, dass er darauf keinen Anspruch hatte und es sich um einen un- rechtmässigen Vorteil handelt. Vorsatz ist gegeben. 2.4.10 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. 2.4.11 Der Beschuldigte ist somit des Sich bestechen lassens schuldig zu sprechen. 2.5 Anklagevorwurf im Zusammenhang mit einer Überweisung vom 15. Januar 2015 in der Höhe von Fr. 6’282.60 (Anklage Ziff. 1.1.1b) 2.5.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten A. vor, er habe am 15. Januar 2015 in W. oder andernorts in der Schweiz von B. eine Zahlung in der Höhe von Fr. 6’282.60, welche auf sein Konto bei der Bank E. überwiesen worden sei, angenommen, dies in seiner Funktion bei der SBB als Gegenleistung für das pflichtwidrige Ver- mitteln von Aufträgen im Zusammenhang mit der zu diesem Zeitpunkt von der D. AG bei ihm (bzw. der SBB) nach wie vor vorliegenden Offerte vom
24. Juli 2013 im Betrag von Fr. 66’052.80 für das Projekt J. CAD-Planerfassung (vgl. Anklage Ziff. 1.1.1a, vorne E. 2.4.1). Die Anklage führt aus, der Beschuldigte habe die Zahlung aufgrund seiner ge- schäftlichen Tätigkeit bei der SBB erhalten, unter anderem, weil er der D. AG einen Auftrag des Unternehmens M. AG (nachfolgend: M.) für die digitale Erfas- sung der Pläne vor Juli 2013 vermittelt habe. Die M. sei im Projekt J. CAD-Planer- fassung (ebenfalls) Auftragnehmerin der SBB gewesen, und der Beschuldigte habe den Auftrag in Absprache mit GG., zuständiger Mitarbeiter bei der M., na- mens der M. an die D. AG erteilt. Die D. AG habe im Juli 2013 im Rahmen dieses Auftrags Arbeiten zum Projekt J. CAD-Planerfassung der SBB für die M. erledigt, und die D. AG habe der M. am 25. Juli 2013 für den ausgeführten Auftrag einen Betrag von Fr. 6’282.60 in Rechnung gestellt – mithin exakt den Betrag, den die D. AG am 15. Januar 2015 dem Beschuldigten überwiesen habe. In der Folge habe der Beschuldigte mit mehreren E-Mails bei der M. die Zahlung der Rechnung der D. AG vom 25. Juli 2013 reklamiert, worauf die M. den Rech- nungsbetrag schliesslich am 21. Januar 2014 an die D. AG beglichen habe. Die D. AG habe im Jahr 2013 somit zeitgleich Arbeiten für die M. im Projekt J. CAD- Planerfassung ausgeführt und eine Offerte für die J. CAD-Planerfassung
- 59 - SK.2024.39 eingereicht. Der Beschuldigte sei mit E-Mail vom 26. März 2014 erneut mit B. wegen der Offerte J. CAD-Planerfassung in Kontakt getreten. Daraus habe sich ein persönliches Treffen zwischen A. und B. am 11. April 2014 in Z. ergeben. Der Beschuldigte habe B. am 17. April 2014 von seiner privaten E-Mailadresse einen Einzahlungsschein zu seinem Konto bei der Bank E. mit dem Text: «Hallo B. Wie angesprochen sende ich Dir den Einzahlungsschein. siehe Anhang. Herzlichen Dank für die Überweisung. Melde mich anschliessend für das weitere Projekt. Gruss.» zukommen lassen. Die Zahlung von Fr. 6’282.60 sei jedoch erst im Ja- nuar 2015 auf dieses Konto eingegangen. Der Beschuldigte habe sodann von B. weitere Angaben zwecks Ergänzung und Präzisierung der Offerte vom
24. Juli 2013 einverlangt. Diese Offerte sei im Rahmen eines weiteren Treffens mit B. vom 17. Dezember 2014 wiederum thematisiert worden. Die Anklage führt aus, dass im Projekt J. CAD-Planerfassung der Auftrag mehr- fach hinausgeschoben worden sei und auf die Offerte der D. AG vom
24. Juli 2013 zunächst keine Vergabe erfolgt sei. Der Beschuldigte habe am
9. Januar 2015 B. per E-Mail über Neuerungen beim finanziellen Vorgehen im Bereich von «IM CAD-Plänen» orientiert, u.a. mit dem Hinweis «Es ist schon nicht ganz einfach bei uns Aufträge zu vergeben», worauf B. am 10. Januar 2015 geantwortet habe, dass er bestimmt eine Lösung finden werde. Die Anklage be- hauptet nicht, dass eine Auftragsvergabe erfolgte. 2.5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die D. AG von ihrem Geschäftskonto bei der Bank HH. mit Valuta 15. Januar 2015 den Betrag von Fr. 6’282.60 an den Be- schuldigten auf dessen Konto bei der Bank E. überwies. Die D. AG verbuchte diese Zahlung als Provision «A.» (BA 05-00-0010, 05-00-0011). Sodann erstellt ist, dass die D. AG am 25. Juli 2013 der M., zuhanden von GG., unter der Projekt- Nummer 1 J. CAD-Planerfassung für «Elektronische Planerfassung / Scan 54 Pläne» den Betrag von Fr. 6’282.60 in Rechnung stellte (BA B1-10-01-0052) und die D. AG am 21. Januar 2014 einen Zahlungseingang von Fr. 6’282.60 seitens der M. verbuchte (BA 05-00-0285). 2.5.3 Der Beschuldigte erklärte, dass er diese Zahlung sicher erhalten habe; er bestritt jedoch, dass diese Zahlung etwas mit dem Auftrag zu tun habe (BA 13-01-0079). 2.5.3.1 Der Vorteil muss im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Amtsträgers stehen bzw. im Hinblick auf die Amtsführung gewährt oder akzeptiert werden. Dabei genügt es, wenn der Amtsträger Gelegenheiten, die sich ihm kraft seiner Amtsstellung bieten, ausnützt (BGE 126 IV 145). Die Honorierung privater Hand- lungen des Beamten wird nicht erfasst, wenn die von ihm «verlangte, in Aussicht gestellte oder vorgenommene Handlung völlig ausserhalb seines rechtlichen und tatsächlichen amtlichen Funktionsbereichs lag» (Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich vom 21. August 1995, zitiert in: SJZ 92 [1996] Nr. 4, S. 13 ff., 15); ob der Amtsträger bei privaten Handlungen sein Fachwissen anwendet, ist unerheblich (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, vor Art. 322ter StGB N. 7).
- 60 - SK.2024.39 2.5.3.2 Gemäss Darstellung in der Anklageschrift war die M. im Projekt «J. CAD-Planer- fassung» Auftragnehmerin der SBB, und der Beschuldigte setzte sich bei dieser dafür ein, dass die M. einen (Teil-)Auftrag an die D. AG erteilte, worauf die D. AG im Juli 2013 Arbeiten für die M. ausführte und ihr am 25. Juli 2013 Rechnung im Betrag von Fr. 6’282.60 stellte, und sich der Beschuldigte im Namen der D. AG dafür einsetzte, dass die M. die von der D. AG ausgeführten Arbeiten honorierte. Mit diesen Handlungen nahm der Beschuldigte keine amtliche Tätigkeit für die SBB wahr. Weder erteilte er im Namen der SBB einen Auftrag an die D. AG, noch nahm er bei der SBB Einfluss auf die Erteilung eines Auftrags an die D. AG. Wie die Anklage ausführt, handelte der Beschuldigte vielmehr im Namen und im Ein- verständnis der M., als diese der D. AG einen Auftrag für Planarbeiten erteilte – welchen die D. AG, laut Anklage, im Juli 2013 erledigte und in Rechnung stellte. Soweit die Anklage ausführt, die D. AG habe im Juli 2013 im Rahmen dieses Auftrags Arbeiten zum Projekt J. CAD-Planerfassung der SBB für die M. erledigt, legt sie selber dar, dass die D. AG die Arbeiten für die M. – an welche die Rech- nungstellung erfolgte – ausführte und nicht für die SBB, mithin nicht im Auftrag der SBB. Die D. AG war offenbar Subunternehmerin der M.; jedenfalls stand sie mit der SBB in keinem Vertragsverhältnis. Die Offerte der D. AG vom
24. Juli 2013 zum Projekt J. CAD-Planerfassung erfolgte im Übrigen erst, nach- dem diese die hier in Frage stehenden Arbeiten für die M. – welche gemäss An- klage ihrerseits Auftragnehmerin der SBB war – ausgeführt hatte. Eine direkte Auftragsvergabe durch die SBB an die D. AG erfolgte somit nicht (BA 10-01-0060). 2.5.3.3 Bei den in der Anklage umschriebenen Handlungen des Beschuldigten handelt es sich somit um private Handlungen. Mangels Zusammenhangs mit seiner amt- lichen Tätigkeit anlässlich der (von der Anklage behaupteten) Vermittlung bzw. Erteilung eines Auftrags der M. in deren Namen und Einverständnis an die D. AG im Zeitraum Juli 2013 fehlt es an einem Tatbestandsmerkmal der Bestechung. Die Zahlung von Fr. 6’282.60 der D. AG an den Beschuldigten steht demzufolge nicht in einem Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit des Beschuldigten. 2.5.4 Die Anklage führt weiter aus, der Beschuldigte habe B. im Zusammenhang mit dem Empfang der Zahlung der D. AG vom 15. Januar 2015 versprochen, bei Vergaben der SBB für CAD-Planerfassungen auf eine bevorzugte Behandlung der D. AG hinzuwirken und die Vergaben nach Möglichkeit zu deren Gunsten zu beeinflussen. Der Anklagevorwurf könnte daher (subsidiär) als Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322sexies StGB verstanden werden. Dieser sogenannte Auffang- tatbestand des «Anfütterns» gelangt zur Anwendung, wenn der Vorteil nicht im Hinblick auf oder für eine konkrete oder zumindest bestimmbare Amtshandlung angenommen wird. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, da die ange- klagte Handlung vom 15. Januar 2015 verjährt wäre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). 2.5.5 Somit ist der Beschuldigte in diesem Anklagepunkt (Ziff. 1.1.1b) freizusprechen.
- 61 - SK.2024.39 2.6 Anklagevorwurf im Zusammenhang mit einer Überweisung vom 18. Feb- ruar 2015 in der Höhe von Fr. 4’000.-- (Anklage Ziff. 1.1.1c) 2.6.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 18. Februar 2015 in W. oder andernorts in der Schweiz von B. eine Zahlung in der Höhe von Fr. 4’000.--, welche auf sein Konto bei der Bank E. überwiesen worden sei, an- genommen, dies in seiner Funktion bei der SBB als Gegenleistung für das pflicht- widrige Erteilen eines Auftrags im Zusammenhang mit der zu diesem Zeitpunkt von der D. AG bei ihm (bzw. der SBB) vorliegenden Offerte vom 17. Feb- ruar 2015 im Betrag von Fr. 9’979.20 für das Projekt N. CAD-Planerfassung. Die Anklage führt aus, A. habe mit E-Mail vom 16. Februar 2015 B. um eine Of- ferte für das Projekt N. CAD-Planerfassung angefragt, worauf die D. AG am
17. Februar 2015 eine Offerte zu einem Preis von Fr. 9’979.20 (für Leistungen im Umfang von 84 Stunden) an A. übermittelt habe. In der Folge habe A. mit E-Mail vom 25. Februar 2015 eine Bereinigung der Offerte im Kostenpunkt verlangt und mit E-Mail vom 26. Februar 2015 unter Hinweis auf eine telefonische Bespre- chung mit B. eine Kopie der Offerte vom 17. Februar 2015 mit handschriftlichen Anpassungen an B. übermittelt und B. angewiesen, eine zweigeteilte Rechnung mit 10 % Rabatt einzureichen, wobei die erste Rechnung im Betrag von Fr. 4’800.-- abzüglich des Rabatts von 10 % und zuzüglich 8 % MWST sofort und die zweite Rechnung im Betrag von Fr. 4’440.-- abzüglich des Rabatts von 10 % und zuzüglich 8 % MWST nach Fertigstellung der Arbeiten zu stellen sei. Der Auftrag sei nach Anpassung der Rechnungstellung offiziell am 26. Februar 2015 an die D. AG erteilt worden. Die D. AG habe die Arbeiten am 2. März 2015 be- gonnen und die Pläne – nach Überprüfung durch ein externes Architekturbüro vom 18. März 2015 – noch anpassen müssen. Gemäss Anklage habe die D. AG für ihre Arbeiten am 27. Februar 2015 eine erste Rechnung in der Höhe von Fr. 5’184.-- und am 16. März 2015 eine zweite Rechnung in der Höhe von Fr. 4’795.20 gestellt, für einen Betrag von total Fr. 9’979.20. Das Datum der zwei- ten Rechnung sei nach der Überarbeitung der Pläne auf den 27. März 2015 an- gepasst und mit dem Vermerk «Im Nachtrag abberufene und ausgeführte Arbei- ten» versehen worden; der Rechnungsbetrag sei gleichgeblieben. Der Beschul- digte habe die erste Rechnung am 27. Februar 2015 und die zweite Rechnung am 30. März 2015 visiert und zur Zahlung freigegeben. Die SBB habe der D. AG für die geleisteten Arbeiten insgesamt Fr. 9’979.20 bezahlt. 2.6.2 Der Beschuldigte bestritt eine Pflichtwidrigkeit bei der Auftragserteilung, denn er «musste diesen Auftrag ja ausführen» (BA 13-01-0083). Damit erklärte er sinn- gemäss, dass diese Beschaffung zu seinen Aufgaben als Projektleiter gehörte. Der in der Anklage dargestellte Ablauf der Auftragserteilung an die D. AG bei der Beschaffung Projekt N. CAD-Planerfassung – vom Zeitpunkt der Anfrage des Beschuldigten an die D. AG für eine Offerte bis zur Rechnungstellung durch die D. AG und Zahlungsfreigabe durch den Beschuldigten – ist aufgrund der Akten erstellt (BA B1-10-01-0074 ff., B1-10-01-0096). Damit steht fest, dass der
- 62 - SK.2024.39 Beschuldigte im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit und innerhalb seiner Be- schaffungskompetenz in freihändiger Vergabe am 26. Februar 2015 der D. AG einen Auftrag der SBB erteilte. Der Beschuldigte nahm somit eine in seinem Er- messen stehende Handlung vor. Ein pflichtwidriges amtliches Handeln liegt nicht vor. 2.6.3 Erstellt ist, dass die D. AG am 18. Februar 2015 auf das Konto des Beschuldigten A. bei der Bank E. den Betrag von Fr. 4’000.-- überwies und diese Zahlung in ihrer Buchhaltung unter Provisionen «A.» verbuchte (BA 05-00-0010, 05-00-0012, 10-01-0081). Detailbelege zu dieser Zahlung waren in der Buchhal- tung der D. AG indes nicht vorhanden (BA 10-01-0081). Der Beschuldigte A. und B. haben diesen Zahlungsvorgang bestätigt (hinten E. 2.6.4). 2.6.4 Der Beschuldigte bestätigte, am 18. Februar 2015 eine Zahlung von Fr. 4’000.-- von der D. AG erhalten zu haben; er bestritt aber, dass diese Zahlung als Ge- genleistung für den Auftrag an die D. AG erfolgt sei (BA 13-01-0073, -0082 f.). Auch B. bestätigte, dass die Zahlung der D. AG an A. vom 18. Februar 2015 erfolgte, machte aber geltend, dass dies keine Bestechungszahlung gewesen sei (BA 13-02-0071, -0074, Antwort zu Frage 14 i.V.m. Antwort zu Frage 3). Der vom Beschuldigten A. und von B. dargestellte private Hintergrund für diese Zahlung ist nicht glaubhaft (vorne E. 2.3). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für einen privaten Grund dieser Zahlung. 2.6.5 Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Zahlung einerseits und der Offertstellung der D. AG und der Erteilung des Auftrags an die D. AG betref- fend das Projekt N. CAD-Planerfassung durch den Beschuldigten A. kann es sich einzig um eine Gegenleistung für die im Zeitpunkt der Zahlung in Aussicht ste- hende – und wenige Tage später erfolgte – Auftragserteilung an die D. AG han- deln. Zwar trifft zu, dass der von B. bzw. der D. AG an A. bezahlte Betrag ange- sichts des Auftragswerts von Fr. 9’979.20 (bzw. Fr. 9’240.-- exklusiv MWST) re- lativ hoch erscheinen mag. Ein Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung schliesst aber Äquivalenz nicht aus: es besteht kein «Normaltarif» für eine Be- stechung (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, Art. 322ter StGB N. 3 m.w.H.). Die Motive für das Mass der Zahlung können daher dahingestellt blei- ben. Es ist aufgrund der Umstände erstellt, dass die Zahlung vom 18. Feb- ruar 2015 als Gegenleistung für die Auftragserteilung gemäss Offerte vom
17. Februar 2015 erfolgte. Das Äquivalenzverhältnis ist damit gegeben. 2.6.6 In Bezug auf die Unrechtmässigkeit des Vorteils kann auf das vorstehend Ge- sagte, das vorliegend in gleichem Masse zutrifft, verwiesen werden (E. 2.4.7). 2.6.7 Der Tatbestand des Bestechens bzw. Sich bestechen lassens ist objektiv erfüllt. 2.6.8 Der Beschuldigte hat – worauf insbesondere aufgrund der objektiven Umstände zu schliessen ist – in Kenntnis der Offerte der D. AG den geldwerten Vorteil von
- 63 - SK.2024.39 B. im Hinblick auf den zu treffenden Vergabeentscheid angenommen, im Wissen darum, dass er darauf keinen Anspruch hat und es sich um einen unrechtmässi- gen Vorteil handelt. Vorsatz ist gegeben. 2.6.9 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. 2.6.10 Der Beschuldigte ist somit des Sich bestechen lassens schuldig zu sprechen. 2.7 Anklagevorwurf im Zusammenhang mit einer Überweisung vom 29. April 2015 in der Höhe von Fr. 4’000.-- (Anklage Ziff. 1.1.1d) 2.7.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 29. April 2015 in W., Y. oder andernorts in der Schweiz von B. eine Zahlung von Fr. 4’000.--, welche auf sein Konto bei der Bank E. überwiesen worden sei, angenommen, dies in seiner Funktion bei der SBB als Gegenleistung für das pflichtwidrige Vermitteln eines Auftrags im Zusammenhang mit der zu diesem Zeitpunkt von der D. AG bei ihm (bzw. der SBB) vorliegenden Offerte vom 29. April 2015 im Betrag von Fr. 45’320.-- für das Projekt O. Gebäudeaufnahmen. Die Anklage führt aus, dass der Beschuldigte A. bereits in der Ausschreibungs- phase regen Kontakt mit B. betreffend dieses Projekt gepflegt habe, und auf Nachfrage B.s mit E-Mail vom 22. April 2015 («Hast Du Einblick, Einfluss auf die Ausschreibung?») gleichentags geantwortet habe: «Ja da bin ich involviert.» Da- mit habe A. zu erkennen gegeben, dass er die Vergabe zu Gunsten der D. AG beeinflussen könne. A. habe darauf hingewirkt, dass die D. AG im Einladungs- verfahren betreffend dieses Projekt zu einem Angebot aufgefordert worden sei. Die D. AG habe die Offerte mit Datum vom 29. April 2015 erstellt und bei der SBB eingereicht, wobei sie bereits am 28. / 29. April 2015 eine Kopie des Ange- bots per E-Mail an A. zugestellt habe. Die Zahlung der D. AG von Fr. 4’000.-- an A. sei am gleichen Tag erfolgt wie die Offertstellung. Am 26. Mai 2015 sei der D. AG die definitive Absage auf ihre Offerte erteilt worden. 2.7.2 Aufgrund der Akten steht fest, dass die D. AG von der SBB für das Projekt O. Gebäudeaufnahmen im Rahmen eines Einladungsverfahrens zur Offertstellung eingeladen wurde und die D. AG mit Datum vom 29. April 2015 eine Offerte zum Preis von Fr. 45’320.-- (zuzüglich MWST) einreichte (BA 10-01-0064 ff., B1-10-01-0101, B1-10-01-0102 ff., B1-10-01-0105 f., B1-10-01-0172 [elektroni- sche Daten, Datei 20130429]). Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 teilten die SBB der D. AG mit, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt worden sei und dass die Firma «II.» in Y. den Zuschlag erhalten habe (BA B1-10-01-0101). 2.7.3 Erstellt ist sodann, dass die D. AG am 29. April 2015 auf das Konto des Beschul- digten bei der Bank E. den Betrag von Fr. 4’000.-- überwies und diese Zahlung in ihrer Buchhaltung unter Provisionen «A.» verbuchte. In der Zahlungsmitteilung an den Beschuldigten war «SBB» aufgeführt worden (BA 05-00-0010, 05-00-0013, 10-01-0082). Detailbelege zu dieser Zahlung waren in der
- 64 - SK.2024.39 Buchhaltung der D. AG nicht vorhanden (BA 10-01-0076). Der Beschuldigte wie auch B. haben diesen Zahlungsvorgang bestätigt (nachfolgend E. 2.7.4). 2.7.4 Der Beschuldigte A. bestätigte, dass er am 29. April 2015 die Zahlung von Fr. 4’000.-- von der D. AG erhalten hat; er bestritt jedoch, dass diese Zahlung etwas mit dem Auftrag bzw. der Offerte der D. AG im Projekt O. Gebäudeaufnah- men zu tun gehabt habe (BA 13-01-0024, -0086). Auch der Beschuldigte B. be- stätigte die Zahlung an A. vom 29. April 2015, machte aber geltend, dass dies keine Bestechungszahlung gewesen sei (BA 13-02-0071, -0075, Antwort zu Frage 18 i.V.m. Antwort zu Frage 3). Der vom Beschuldigten A. und von B. dar- gestellte private Hintergrund für diese Zahlung ist nicht glaubhaft (vorne E. 2.3). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für einen privaten Grund dieser Zahlung. 2.7.5 Der Beschuldigte gab an, dass er bei diesem Projekt die Ausschreibung gemacht habe. Er erklärte, dass man mit den fünf Bewerbern je einzeln einen Rundgang in X. gemacht habe. Man habe dazu das ganze Areal abschreiten und eine Zu- standsanalyse machen müssen. Auf dem Rundgang sei immer jemand von «X.» dabei gewesen; er selbst sei auch anwesend gewesen. Das wisse er noch ge- nau, denn er habe zunächst alle Offerenten für den Rundgang zusammenneh- men wollen, das sei aber nicht gegangen (BA 13-01-0019 f.). Die gegenteilige Aussage des Zeugen G., wonach der Beschuldigte in diesem Projekt nicht invol- viert gewesen sei, sondern dass es sich um ein Projekt von JJ. und KK. gehandelt habe (BA 12-01-0015), ist damit unzutreffend und durch die eigene Aussage des Beschuldigten widerlegt. 2.7.6 Aufgrund des zeitlichen Zusammenfallens der Zahlung an den Beschuldigten und der Offertstellung der D. AG – welche beide am 29. April 2015 erfolgten – sowie des Verhältnisses zwischen dem erhaltenen Geldbetrag von Fr. 4’000.-- und dem möglichen Auftragswert von Fr. 45’320.-- kann es sich einzig um eine Leistung im Hinblick auf eine – in der Folge allerdings nicht erfolgte – Auftragser- teilung an die D. AG handeln. Dieser Schluss wird bestärkt durch den in der An- klage dargestellten E-Mailverkehr zwischen dem Beschuldigten und B. vom
22. April 2015 im Rahmen dieses Einladungsverfahrens, wonach B. sich beim Beschuldigten vorab erkundigt habe, ob dieser Einblick und Einfluss auf die Aus- schreibung habe, worauf der Beschuldigte bestätigt habe, dass er involviert sei (BA B1-10-01-0096). Damit brachte der Beschuldigte zum Ausdruck, dass er Ein- fluss auf die Vergabe nehmen könne. Bereits zuvor, mit E-Mail vom
31. März 2015, teilte der Beschuldigte auf eine Frage von B. zu einem kürzlich von ihm (dem Beschuldigten) angesprochenen neuen Projekt mit, dass er dem mit der Ausschreibung beauftragten Unternehmen M. «schon etwas Druck» auf- gesetzt habe, und bemerkte: «Info folgt» (BA B1-10-01-0093). Auch der Um- stand, dass der Beschuldigte am 8. April 2015 B. bat, ihm die Submissionsunter- lagen zuzustellen, was B. umgehend machte (BA B1-10-01-0094, BA 10-01-0064 f.), spricht für eine Einflussnahme durch den Beschuldigten. Sodann übermittelte der Beschuldigte mit E-Mail vom 12. Mai 2015 mit dem Vermerk
- 65 - SK.2024.39 «Vertraulich!» und dem Text «Was meinsch derzu?» B. einen Auszug aus einem internen Vergabeantrag, aus welchem die Namen aller fünf Anbieter, der Preis der Offerten und deren Rangierung in diesem Einladungsverfahren ersichtlich waren (BA B1-10-01-0098 f.; hinten E. 4). Auch dadurch brachte der Beschul- digte zum Ausdruck, dass er im Vergabeverfahren offensichtlich involviert war. 2.7.7 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Zahlung der D. AG als Gegenleistung im Hinblick auf eine Einflussnahme des Beschuldigten im Einladungsverfahren für das Projekt O. Gebäudeaufnahmen geleistet wurde. Das von der Rechtspre- chung geforderte Äquivalenzverhältnis ist gegeben. Unerheblich ist, dass der Zu- schlag an ein anderes Unternehmen ging. Der Vorteil wurde dem Beschuldigten im Hinblick auf dessen Einflussnahme bei der Vergabe gewährt. 2.7.8 In Bezug auf die Unrechtmässigkeit des Vorteils kann auf das vorstehend Ge- sagte, das vorliegend in gleichem Masse zutrifft, verwiesen werden (E. 2.4.7). 2.7.9 Der Tatbestand des Sich bestechen lassens ist demnach objektiv erfüllt. 2.7.10 Der Beschuldigte hat – worauf insbesondere aufgrund der objektiven Umstände zu schliessen ist – in Kenntnis der Offerte der D. AG den geldwerten Vorteil von B. bzw. der D. AG im Hinblick auf den von ihm beeinflussbaren Vergabeentscheid angenommen, im Wissen darum, dass er darauf keinen Anspruch hatte und es sich um einen unrechtmässigen Vorteil handelte. Vorsatz ist gegeben. 2.7.11 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. 2.7.12 Der Beschuldigte ist somit des Sich bestechen lassens schuldig zu sprechen. 3. Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) 3.1 Rechtliches 3.1.1 Nach Art. 314 StGB strafbar sind Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schä- digen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 3.1.2 Das tatbestandsmässige Verhalten von Art. 314 StGB setzt ein rechtsgeschäftli- ches Handeln voraus. Erfasst sind der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen und die Vergabe von Aufträgen (BGE 101 IV 407 E. 2 f. S. 411 f.). Auch Aktivitä- ten, welche dem eigentlichen Vertragsabschluss vorangehen, können als solche tatbestandsmässig sein. Es genügt, dass in irgendeinem Stadium auf den Ab- schluss des Rechtsgeschäfts Einfluss genommen wird (STRATENWERTH/BOM- MER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 59 N. 28 mit Hinweisen). So stellt die Verleitung eines Entscheidgremiums zu einem die öf- fentlichen Interessen schädigenden Rechtsgeschäft «rechtsgeschäftliches» Handeln dar. Dabei genügt, dass die Wahrung der öffentlichen Interessen im
- 66 - SK.2024.39 Submissionsverfahren in irgendeinem Stadium desselben unterblieb (BGE 109 IV 168 E. 4 S. 172). Den Tatbestand von Art. 314 StGB kann auch ein Beamter erfüllen, der selbst zwar keine endgültigen Entscheidungen trifft, jedoch aufgrund seines Fachwissens und seiner Stellung faktische Entscheidungskompetenz hat. Wer als Beamter einen Entscheid derart beeinflusst, kann die öffentlichen Inte- ressen auch schädigen, wenn er formell nicht selbst entscheidet (BGE 114 IV 133 E. 1a S. 135; Urteile des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. Septem- ber 2014 E. 7.2.2; 6B_986/2017 vom 26. Februar 2018 E. 1.4 [betreffend Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.5 vom 6. Dezember 2016, siehe dort insbes. E. II.2.3 und III.1.1]; Urteil der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts SK.2017.47 vom 15. Juni 2018 E. III.1.2 [nicht veröffentlicht in TPF 2019 14]). Das Bundesgericht hielt in einem jüngeren Urteil fest, dass der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung lediglich voraussetze, dass dem Beam- ten faktische Entscheidungskompetenz zukomme und er entsprechend auf den Entscheid Einfluss genommen habe. Es bejahte in casu eine derartige faktische Entscheidungskompetenz (Urteil des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. De- zember 2021 E. 3.2; siehe auch Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 E. II.1.2 [in casu faktische Entscheidungs- kompetenz bejaht, E. II.2.1] i.V.m. Urteil der Berufungskammer des Bundesstraf- gerichts CA.2022.16 vom 21. Dezember 2023 E. 4.2.1.2 [in casu faktische Ent- scheidungskompetenz bestätigt, E. 3.3.5.3). 3.1.3 Der Unrechtsgehalt der Tat besteht darin, dass der Beamte bei einem Rechtsge- schäft private Interessen auf Kosten der öffentlichen bevorzugt (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 135 IV 198 unveröffentlichte E. 7.5; Urteil des Bundes- gerichts 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.8). Die öffentlichen Interessen müssen durch das Rechtsgeschäft selbst und dessen rechtliche Wirkungen ge- schädigt werden (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 101 IV 407 E. 2 S. 411 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.2). Die vom Täter zu wahrenden öffentlichen Interessen können gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung materieller oder immaterieller Art sein (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 114 IV 133 E. 1b S. 135 f.; 111 IV 83 E. 2b S. 85 f.). Trotz teilweiser Ablehnung in der Lehre hält das Bundesgericht daran fest, dass die öffentlichen Interessen im Sinne von Art. 314 StGB auch ideeller Natur sein können (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2014 vom 23. Sep- tember 2014 E. 5.3.3). Ein ideeller Schaden kann etwa in der Schädigung des Vertrauens der Bürger in die rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen und die Objektivität und Unabhängigkeit der Steuerbehörden (BGE 114 IV 133 E. 1b) oder in die rechtsgleiche Behandlung von Konkurrenten bei der Vergabe von staatlichen Aufträgen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom
23. September 2014 E. 7.4.1; 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.3.1). Ob auch schon die Eignung einer Beeinträchtigung des Vertrauens Dritter einen ideellen Schaden zu begründen vermag, liess das Bundesgericht offen (Urteil 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.4.2; 6B_128/2014 vom
- 67 - SK.2024.39
23. September 2014 E. 5.3.2). Dem Ermessen der zuständigen Behördenmitglie- der und Beamten ist in Ausübung ihrer Tätigkeit, im Rahmen der für sie beste- henden Vorschriften, ein angemessener Spielraum zu lassen. Eine tatbestands- mässige Schädigung der öffentlichen Interessen liegt nur vor, wenn das ihnen zustehende Ermessen offensichtlich überschritten ist (BGE 141 IV 329 unveröf- fentlichte E. 2.3; 101 IV 407 E. 2 S. 412; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.2; 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.2.2). 3.1.4 Subjektiv ist einerseits Vorsatz erforderlich, d.h. das Wissen um die Schädigung öffentlicher Interessen sowie den Willen dazu, wobei Eventualvorsatz genügt, und andererseits die Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Vorteil muss sich aus dem Rechtsgeschäft selbst er- geben (BGE 135 IV 198 unveröffentlichte E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.3; 6B_921/2008 vom 21. Au- gust 2009 E. 5.6; NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 28-30). Der Vorteil muss – korrespondierend zum Schaden – nicht materieller Art sein, sondern kann ideel- len Charakters sein und in jeder Besserstellung bestehen, auf die kein Anspruch besteht (NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 29). Eventualabsicht genügt nicht, viel- mehr muss die Erlangung des unrechtmässigen Vorteils eigentliches Handlungs- ziel sein (NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 31). 3.1.5 Bei echten Sonderdelikten kann als Täter – demnach auch als Mittäter – nur strafbar sein, wer selber die strafbegründende Voraussetzung erfüllt. Wer ohne Sondereigenschaft – vorliegend: ohne Beamter zu sein – einen gleich- oder gar höherwertigen Tatbeitrag leistet, ist als Gehilfe strafbar; denn unter den Begriff der Hilfe lässt sich auch ein tragender Beitrag subsumieren (TRECHSEL/JEAN- RICHARD, Praxiskommentar, vor Art. 24 StGB N. 20 und Art. StGB 26 N. 3). 3.1.6 Sind die beiden Tatbestände von Art. 314 StGB und Art. 322quater StGB erfüllt, geht Art. 322quater StGB vor (NIGGLI, a.a.O., Art. 314 StGB N. 38 mit Hinweisen). Art. 314 StGB in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung sah bei Ausfällung einer Freiheitsstrafe zwingend die Kombination mit einer Geldstrafe vor (AS 2006 3459). Die seit 1. Juli 2023 in Kraft stehende Fassung von Art. 314 StGB droht – wie bisher – Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder mit Geldstrafe an; die zwingende Kombination der Freiheitsstrafe mit Geldstrafe entfiel jedoch. Da- mit ist das neue Recht als milderes Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). 3.2 Aufträge K. CAD-Planerfassung und L. CAD-Planerfassung in den Jahren 2012 / 2013 (Anklage Ziff. 1.1.2a) 3.2.1 Die Anklage führt aus, dass der Beschuldigte bzw. die SBB von der D. AG am
31. August 2012 und – nach erfolgter Besprechung zwischen A. und B. vom
12. Dezember 2012 – am 13. Dezember 2012 je eine (wie zuvor auf den 31. Au- gust 2012 datierte) Offerte für die Projekte K. CAD-Planerfassung und L. CAD-
- 68 - SK.2024.39 Planerfassung erhalten habe. Die angepassten Offerten vom Dezember 2012 hätten auf derselben Grundlage wie die Offerten vom August 2012 basiert; sie hätten jedoch für die exakt gleiche Leistung ein ungleich teureres Angebot ent- halten, da für das Projekt L. CAD-Planerfassung die Arbeitsstunden von 36 auf 61 – d.h. preislich um Fr. 2’970.-- – und für das Projekt K. CAD-Planerfassung von 64 auf 82 – d.h. preislich um Fr. 2’138.40 – angehoben worden seien, wodurch sich der Preis für beide Offerten um insgesamt Fr. 5’108.40 inkl. MWST verteuert habe, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer Grund ersichtlich gewesen sei. Der Beschuldigte habe am 13. Dezember 2012 die Auftragsvergaben an die D. AG bestätigt. Am 18. Dezember 2012 habe der Beschuldigte die ersten Akontorechnungen mit dem Vermerk «1. Akontorechnung gemäss Leistungsstand» materiell kontrolliert, visiert und zur Zahlung freigegeben. B. habe in beiden Projekten mit jeweils einer Akonto- und Schlussrechnung insgesamt exakt den am 13. Dezember 2012 ver- anschlagten Preis von Fr. 7’246.80 bzw. Fr. 9’741.60 in Rechnung gestellt. Zusätzlich zu den grundlos angehobenen Arbeitsstunden habe der Beschuldigte weitere Akonto- und Schlussrechnungen im Projekt K. CAD-Planerfassung von Fr. 1’923.85 bzw. im Projekt L. CAD-Planerfassung von Fr. 5’940.-- für angebli- che zusätzliche Arbeiten (in den Rechnungen als «Nachtrag / zusätzliche Arbei- ten» bezeichnet) genehmigt. Der Beschuldigte habe dadurch die SBB veranlasst, die von B. eingereichten überhöhten Offerten und Rechnungen der D. AG zu akzeptieren, und er habe zugelassen, dass die SBB für diese Aufträge mehr als den marktüblichen Preis bezahlt habe. Der Beschuldigte habe die SBB damit am Vermögen geschädigt. 3.2.2 Auftragsvergabe an die D. AG 3.2.2.1 Am 31. August 2012 eingereichte ursprüngliche Offerten vom 31. August 2012 B. sandte namens der D. AG an die geschäftliche E-Mail-Adresse von A. «A.@sbb.ch» am 31. August 2012, unter Bezugnahme auf zwei E-Mails von A. vom 22. August 2012 und 28. August 2012, die gewünschten Offerten K. CAD- Planerfassung und L. CAD-Planerfassung (BA B1-10-01-0011). Projekt K. CAD-Planerfassung: Die mit E-Mail von B. an A. vom 31. August 2012 eingereichte Offerte der D. AG, datierend vom 31. August 2012, veranschlagte 64 Stunden (Pos. 01 12.00 Std. für 1 Grundriss, Pos. 02 16.00 Std. für 4 Schnitte, Pos. 03 8.00 Std. für 4 Fassa- den, Pos. 04 16.00 Std. für Aufnahmen vor Ort, Pos. 05 12.00 Std. für 1 Kanali- sationsplan) à Fr. 110.-- zum Preis von total Fr. 7’040.-- bzw. zuzüglich MWST von Fr. 563.20 zum Gesamttotal von Fr. 7’603.20 (BA B1-10-01-0013).
- 69 - SK.2024.39 Projekt L. CAD-Planerfassung: Die mit E-Mail von B. an A. vom 31. August 2012 eingereichte Offerte der D. AG, datierend vom 31. August 2012, veranschlagte 36 Arbeitsstunden (Pos. 01 8.00 Std. für 2 Grundrisse, Pos. 02 4.00 Std. für 1 Schnitt, Pos. 03 8.00 Std. für 2 Fassaden [keine Pläne vorhanden], Pos. 04 16.00 Std. für Aufnahmen vor Ort, Pos. 05 - [d.h. 0 Std.] 1 Kanalisationsplan [bereits in Offerte «K. CAD-Planerfas- sung» enthalten]) à Fr. 110.-- zum Preis von total Fr. 3’960.-- bzw. zuzüglich MWST von Fr. 316.80 zum Gesamttotal von Fr. 4’276.80 (BA B1-10-01-0012). 3.2.2.2 Am 13. Dezember 2012 eingereichte neue Offerten (datierend 31. August 2012) Mit E-Mail von B. an A. vom 13. Dezember 2012 mit dem Begleittext «Anbei die beiden Offerten gem. Besprechung» reichte die D. AG neue, jedoch unverändert auf 31. August 2012 datierte Offerten ein (BA B1-10-01-0014 ff.). Projekt K. CAD-Planerfassung: Der Aufwand wurde bei gleichem Leistungsbeschrieb neu wie folgt veranschlagt: Pos. 01 16.00 Std. (zuvor 12.00 Std.); Pos. 02 24.00 Std. (zuvor 16.00 Std.); Pos. 03 12.00 Std. (zuvor 8.00 Std.); Pos. 04 18.00 Std. (zuvor 16.00 Std.); Pos. 05 blieb mit 12.00 Std. unverändert. Es wurden somit 82 (zuvor 64) Stunden à Fr. 110.-- zum Preis von Fr. 9’020.-- in Rechnung gestellt, zuzüglich MWST von Fr. 721.60 zum Gesamttotal von Fr. 9’741.60 (BA B1-10-01-0016). Projekt L. CAD-Planerfassung: Der Aufwand wurde bei gleichem Leistungsbeschrieb neu wie folgt veranschlagt: Pos. 01 16.00 Std. (zuvor 8.00 Std.); Pos. 02 8.00 Std. (zuvor 4.00 Std.); Pos. 03 16.00 Std. (zuvor 8.00 Std.); Pos. 04 21.00 Std. (zuvor 16.00 Std.); Pos. 05 - [d.h. 0 Std.]. Es wurden somit 61 (zuvor 36) Stunden à Fr. 110.-- zum Preis von Fr. 6’710.-- in Rechnung gestellt, zuzüglich MWST von Fr. 536.80 zum Gesamt- total von Fr. 7’246.80 (BA B1-10-01-0015). 3.2.2.3 Auftragsbestätigung und Rechnungstellung A. bestätigte mit E-Mail an B. vom 13. Dezember 2012 die Auftragserteilung an die D. AG für die beiden Projekte K. CAD-Planerfassung und L. CAD-Planerfas- sung (BA B1-10-01-0017). Gemäss den weiteren Angaben von A. war vorgese- hen, dass die D. AG die Aufnahmen vor Ort am Mittwoch, 19. Dezember 2012, in Anwesenheit von A. durchführte. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2012 fragte B. A. an, ob er dann am Mittwoch bereits je eine erste Akontorechnung einreichen dürfe (BA B1-10-01-0022). A. antwortete, dass seine Leute die Rechnungen für die beiden Projekte K. CAD-Planerfassung und L. CAD-Planerfassung am Tref- fen vom 19. Dezember 2012 mitbringen könnten (BA B1-10-01-0026). Die D. AG reichte gestützt auf die Offerte K. CAD-Planerfassung eine auf 19. De- zember 2012 datierte «1. Akontorechnung gemäss Leistungsstand» im Betrag von Fr. 6’000.-- inkl. MWST (BA B1-10-01-0025) und gestützt auf die Offerte
- 70 - SK.2024.39 L. CAD-Planerfassung eine auf 19. Dezember 2012 datierte «1. Akontorechnung gemäss Leistungsstand» im Betrag von Fr. 4’000.-- inkl. MWST (BA B1-10-01-0024) ein. A. visierte beide Akontorechnungen am 18. Dezem- ber 2012, wobei er auf den Rechnungen das Rechnungsdatum korrigierte (BA B1-10-01-0027 ff.). Am 23. Januar 2013 reichte die D. AG für die Arbeiten K. CAD-Planerfassung die Schlussrechnung 12148 im Betrag von Fr. 9’020.--, abzüglich der 1. Akonto- Rechnung vom 19. Dezember 2012 und zuzüglich MWST, ein. Die Rechnung wurde von A. am 8. Februar 2013 kontrolliert und visiert (BA B1-10-01-0031). Am 14. Februar 2013 reichte die D. AG für die Arbeiten L. CAD-Planerfassung die Schlussrechnung 12149 im Betrag von Fr. 6’710.--, abzüglich der 1. Akonto- Rechnung vom 19. Dezember 2012 und zuzüglich MWST, ein. Die Rechnung wurde von A. am 13. März 2013 kontrolliert und visiert. Auf der Rechnung wurde am 8. März 2013 vermerkt, dass der Auftrag erledigt war (BA B1-10-01-0032). 3.2.2.4 Beweiswürdigung Aufgrund der Akten ist der in der Anklage dargestellte äussere Sachverhalt beweismässig grundsätzlich erstellt. Der Umstand, dass A. die beiden Akontorechnungen bereits am 18. Dezember 2012 (unter Korrektur des darauf angegebenen Rechnungsdatums), also vor der Begehung am Folgetag, visierte und zur Zahlung freigab, stellt keine Bestätigung einer falschen Tatsache dar. A. teilte B. schriftlich mit, dass seine Leute eine erste Akontorechnung an die Begehung mitbringen können, woraus sich ergibt, dass diese vor der Begehung zu erstellen war und der vorab Akonto in Rechnung gestellte Aufwand auf einer Schätzung beruhen musste. Daran ändert nichts, dass die Rechnungen schon vor der Begehung eingereicht worden waren, wie die Anklage ausführt. Nicht nachgewiesen ist hingegen, dass die Erhöhung des Stundenaufwands in den beiden am 13. Dezember 2012 eingereichten Offerten grundlos erfolgt sei. Die erste Offerteneinreichung erfolgte am 31. August 2012; beide Offerten enthielten keine Frist für eine Annahme. Danach verstrichen mehrere Monate, bis – was auch die Anklage einräumt – am 12. Dezember 2012 eine Besprechung zwischen A. und B. stattfand und die D. AG am Folgetag die beiden modifizierten Offerten – unverändert auf 31. August 2012 datiert – einreichte. Der Umstand, dass in den beiden modifizierten Offerten der Leistungsbeschrieb bei grösserem Stundenaufwand gleich lautete, beweist noch nicht, dass für die gleiche Leistung einfach mehr Stunden veranschlagt wurden, wie die Anklage geltend macht. Die in den Offerten in den Positionen 01 bis 05 bloss formal umschriebenen Leistungen sind nämlich hinsichtlich des tatsächlichen Aufwands vom konkret zu erstellenden Projekt abhängig; Inhalt und Umfang dieser Projekte ergeben sich jedoch weder aus den Offerten noch aus anderen Aktenstücken. Der Beschuldigte erklärte in allgemeiner Weise, dass in solchen Projekten (d.h. CAD-Planerfassung) in der Regel mit den Offerenten eine Begehung vor Ort
- 71 - SK.2024.39 erfolge, um das Ausmass der Arbeiten für die Offertstellung abschätzen zu können (BA 13-01-0019 f.; vgl. vorne E. 2.7.5 betreffend Projekt O. Gebäude- aufnahmen). Auf Vorhalt, dass die Erhöhungen des Stundenaufwands laut Anklage nicht plausibel erscheinen würden, erklärte der Beschuldigte in der Hauptverhandlung, er vermöge sich nicht mehr so gut daran zu erinnern. Aber es verhalte sich so, wenn jemand einen Auftrag rechne respektive erhalte, gehe er die Anlage anschauen oder er erhalte weitere Unterlagen, die das Angebot dann verändern würden, entweder preisgünstiger oder teurer (SK 6.731.014). In Bezug auf den konkreten Vorwurf betreffend die beiden Offerten K. CAD- Planerfassung erklärte der Beschuldigte , dass dies schon lange her sei. Er glaube aber, dass die Offerten, die sie erhalten hätten, geprüft worden seien, indem man vor Ort gegangen sei und (den Aufwand an-)geschaut habe. Es sei ein […]gebäude gewesen. Er nehme an, dass es deswegen dann eine Anpassung der Offerte gegeben habe, aber er könne es nicht mehr sagen. Er wisse einfach, dass sie keine Pläne (mehr) gehabt hätten (BA 13-01-0088 f.). Betreffend die beiden Offerten L. CAD-Planerfassung erklärte der Beschuldigte, er glaube nicht, dass er B. getroffen habe, aber er könne es nicht mehr sagen; auf die Baustelle sei B. nicht gekommen. Mehr könne er nicht dazu sagen, er wisse es beim besten Willen nicht mehr. Er könne nicht mehr sagen, weshalb die Stunden angepasst worden seien (BA 13-01-0089 f.). In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht mehr, weshalb die Arbeitsstunden in den Offerten für diese beiden Projekte erhöht worden seien. Er glaube, dass B. ungenügende Pläne erhalten habe; so etwas sei immer ein Ärgernis gewesen (SK 6.731.014). Der Beschuldigte verneinte sodann die Frage, ob die (ersten) Offerten in der Zeit zwischen August und Dezember 2012 nachverhandelt worden seien (SK 6.731.014). Diese Aussage wird durch die Aussage des Zeugen G. gestützt, welcher erklärte, dass mit Lieferanten nicht habe über Offerten verhandelt werden dürfen. Der Zeuge ergänzte, nur wenn es bezüglich Spezifikationen Fragen gegeben habe, seien Gespräche geführt worden; darüber sei ein Protokoll geführt worden (BA 12-01-0008). Die Ausführungen des Beschuldigten erscheinen keineswegs abwegig. Da zwischen den ersten und den zweiten Offerten mehrere Monate verstrichen waren und am Tag vor der Einreichung der zweiten Offerten am 12. De- zember 2012 eine Besprechung zwischen A. und B. stattfand, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der konkrete Auftragsumfang einen grösseren Stundenaufwand erforderte und die höheren Offerten somit gerechtfertigt waren. Nach dem Gesagten ist nicht erwiesen, dass der Beschuldigte in diesen Projekten die Aufträge auf der Basis von grundlos erhöhten Offerten erteilte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die D. AG mehr als drei Monate, nachdem sie ihre Offerten vom 31. August 2012 bei der SBB eingereichte hatte, ohne eine Antwort erhalten zu haben, an ihre Offerten nicht mehr gebunden war (Art. 5 OR). Demzufolge hätte die SBB die ursprünglichen Offerten im Dezember 2012 gar
- 72 - SK.2024.39 nicht mehr verbindlich annehmen können. Das Einholen neuer Offerten und deren Genehmigung ist auch in dieser Hinsicht als rechtmässig zu beurteilen. 3.2.2.5 Damit fehlt es an einer Pflichtverletzung. Da die Arbeiten offensichtlich zum offerierten Preis ausgeführt wurden, fehlt es zudem an einem Schaden der SBB. 3.2.3 Nachtrag / Zusätzliche Arbeiten 3.2.3.1 Projekt K. CAD-Planerfassung Die D. AG reichte eine auf 1. Februar 2013 datierte Schlussrechnung 12148/1 betreffend das Projekt K. CAD-Planerfassung ein, worin sie Materialkosten (CAD-Plot Farbe und Faltung) von Fr. 141.85 in Rechnung stellte. Der Beschul- digte visierte diese am 6. Februar 2013 (BA B1-10-01-0033). Mit Rech- nung 13107 vom 27. Februar 2013 stellte die D. AG betreffend Projekt K. CAD- Planerfassung (weitere) 15 Arbeitsstunden à Fr. 110.-- mit der Angabe «Nach- trag / zusätzliche Arbeiten CAD-Schnitt E-E Erfassung inkl. Aufnahmen vor Ort» im Betrag von Fr. 1’782.-- inkl. MWST in Rechnung. Der Beschuldigte kontrol- lierte und visierte diese Rechnung am 5. März 2013 (BA B1-10-01-0034). Die Anklage erblickt in diesen Handlungen Pflichtverletzungen des Beschuldig- ten, welche der SBB einen Schaden von total Fr. 1'923.85 verursacht hätten. In Bezug auf die Rechnung vom 1. Februar 2013 ist davon auszugehen, dass es sich aufgrund der Bezeichnung «Schlussrechnung 12148/1» um einen Zusatz zur Schlussrechnung 12148 vom 23. Januar 2013 betreffend den Auftrag K. CAD-Planerfassung handelt. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die D. AG diese Materialkosten nicht separat hätte in Rechnung stellen dürfen, d.h. dass diese Kosten in der am 13. Dezember 2012 eingereichten Offerte enthalten wa- ren. Mit der materiellen Kontrolle und Visierung durch den Beschuldigten wurde die Rechnung als in Ordnung befunden. Aufgrund des Ermessens, das dem Be- amten bei der Erfüllung seiner Aufgaben grundsätzlich zukommt, kann nicht ge- sagt werden, dass der Beschuldigte pflichtwidrig handelte. Die Offerten vom 31. August 2012 und 13. Dezember 2012 (datiert 31. Au- gust 2012) betreffend Projekt K. CAD-Planerfassung führen unter der Position 02 «4 Schnitte (3 quer, 1 längs)» auf (BA B1-10-01-0013, -0016). Mangels anderer Anhaltspunkte in den Akten ist bei der Rechnung 13107 vom 27. Februar 2013 aufgrund der Spezifikation «CAD-Schnitt E-E Erfassung inkl. Aufnahmen vor Ort» davon auszugehen, dass es sich hierbei um nachträglich bestellte Arbeiten handelt, welche – aufgrund der Rechnungskontrolle des Beschuldigten – tatsäch- lich geleistet wurden und entsprechend zu vergüten waren. Eine Pflichtverlet- zung des Beschuldigten ist nach dem Gesagten nicht erstellt. Mangels einer Pflichtverletzung fehlt es auch an einem Schaden der SBB.
- 73 - SK.2024.39 3.2.3.2 Projekt L. CAD-Planerfassung Mit Rechnung 13108 vom 4. März 2013 stellte die D. AG betreffend Projekt L. CAD-Planerfassung mit der Angabe «Nachtrag / zusätzliche Arbeiten CAD- Planerfassung Querschnitt B-B / Untergeschoss, inkl. Aufnahmen vor Ort [keine Plangrundlagen]» 44 Arbeitsstunden à Fr. 110.-- im Betrag von total Fr. 5’227.20 inkl. MWST in Rechnung. Der Beschuldigte kontrollierte und visierte diese Rech- nung am 18. März 2013 (BA B1-10-01-0036). Mit E-Mail an den Beschuldigten vom 11. März 2013 reichte die D. AG eine neue, auf den 11. März 2013 datierte Rechnung 13108 ein, mit welcher sie 50 Arbeits- stunden à Fr. 110.-- – mit den im Übrigen gleichen Angaben wie in der Rechnung vom 4. März 2013 – zum Betrag von Fr. 5’940.-- inkl. MWST in Rechnung stellte (BA B1-10-01-0041). Diese Rechnung wurde vom Beschuldigten nicht visiert. In der E-Mail vom 11. März 2013 schrieb die D. AG: «Die zusätzlichen Arbeiten zum Projekt L. CAD-Planerfassung (vom Architekten LL.) in Auftrag gegeben, wurden nun abgeschlossen. Anbei die entsprechende Rechnung; diese Rech- nung ersetzt unsere 1. Akontorechnung vom 04.03.2013» (BA B1-10-01-0040). Mit E-Mail vom 14. März 2013 (08:57) teilte B. dem Beschuldigten mit, dass «…ich Dir, gemäss Euren Gesprächen, die angepassten Rechnungen zu- sende[n]; Du findest also im Anhang folgende Rechnungen für die zusätzlichen Rechnungen (für die vom Architekten in Auftrag gegebenen zusätzlichen Arbei- ten): - Rechnung vom 04.03.2013 über den Betrag von CHF 5’227.20 (Teil 1 /
13108) - Rechnung vom 13.03.2013 über den Betrag von CHF 712.80 (Schluss / 13108)» (BA B1-10-01-0042). Der Beschuldigte reklamierte mit E-Mail vom
14. März 2013 (09:02): «Halt die zweite Rechnung ist so nicht i.o. Wir haben ab- gemacht dass wir diesen Aufwand als Planpapierkosten bezeichnen und als Ein- zelrechnung gilt» (BA B1-10-01-0043). In der Folge sandte B. mit E-Mail vom
14. März 2013 (09:15) mit der Bemerkung «…so in Ordnung?» die Rechnung 13108/2, datiert auf 13. März 2013, mit der Angabe «Planpapierkosten» im Be- trag von Fr. 712.80 inkl. MWST (BA B1-10-01-0044 ff.). Der Beschuldigte kon- trollierte und visierte diese Rechnung am 18. März 2013 (BA B1-10-01-0038). Die Anklage erblickt in diesen Handlungen Pflichtverletzungen des Beschuldig- ten, welche der SBB einen Schaden von total Fr. 5’940.-- verursacht hätten. Der Beschuldigte erklärte in der Hauptverhandlung betreffend die E-Mail der D. AG vom 11. März 2013, er wisse nicht, ob man bei der D. AG zusätzliche Tätigkeiten oder Arbeiten bestellt habe, denn «im Lead» sei der Architekt gewe- sen (SK 6.731.014). Aufgrund der Angaben in den E-Mails der D. AG vom
11. März 2013 und 14. März 2013 ist davon auszugehen, dass es sich bei den vorgenannten Rechnungen vom 4. März 2013 und 11. März 2013 um vom Archi- tekten in Auftrag gegebene, zusätzliche Arbeiten zu dem vom Beschuldigten am
13. Dezember 2012 erteilten Auftrag handelt. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Rechnungen um «angebliche zusätzliche Arbeiten» handelt (Anklage- schrift S. 12), es sich also weder um von der SBB bestellte noch von der D. AG
- 74 - SK.2024.39 ausgeführte Arbeiten handelt, liegen nicht vor. Der Umstand, dass der Beschul- digte in der Folge eine Aufteilung der Rechnung für die nachträglichen Arbeiten in zwei separate Rechnungen für Arbeitsaufwand und Planpapierkosten ver- langte, bedeutet nicht, dass die Arbeiten weder nachträglich bestellt noch geleis- tet wurden. Der Gesamtbetrag der Rechnungen blieb zudem im Vergleich zur Rechnung vom 11. März 2013 unverändert. Es ist nicht erstellt, dass es sich nicht um nachträglich bestellte, zusätzliche Arbeiten handelt. Mit der Genehmigung und Visierung der Rechnungen liegt demnach keine Pflichtverletzung des Be- schuldigten vor. Mangels einer Pflichtverletzung fehlt es auch an einem Schaden der SBB. 3.2.4 Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten in diesem Anklagepunkt (Anklage Ziff. 1.1.2a) vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung freizusprechen. 3.3 Im Zusammenhang mit der Offerte J. CAD-Planerfassung 2013 / 2014 (Anklage Ziff. 1.1.2b) 3.3.1 In Bezug auf die Umschreibung des angeklagten Sachverhalts kann auf die Aus- führungen zum Vorwurf der Bestechung gemäss Anklage Ziff. 1.1.1b verwiesen werden (vorne E. 2.5.1). Die Anklage sieht eine Amtspflichtverletzung darin, dass der Beschuldigte einen von der Firma M. – welche im Projekt «J. CAD-Planer- fassung» Auftragnehmerin der SBB gewesen sei – zu vergebenden Auftrag im Projekt J. CAD-Planerfassung der D. AG vermittelt bzw. diesen direkt an die D. AG erteilt habe – der Beschuldigte mithin arrangiert habe, dass die D. AG diesen Auftrag für die M. habe ausführen können. Ausserdem habe sich der Be- schuldigte bei der M. dafür eingesetzt, dass diese die Rechnung der D. AG vom
25. Juli 2013 im Betrag von Fr. 6'282.60 bezahle (Anklageschrift S. 14). Hinsicht- lich einer Schädigung öffentlicher Interessen und eines unrechtmässigen Vorteils des Beschuldigten oder eines Dritten enthält die Anklageschrift keine Ausführun- gen. 3.3.2 Unter Hinweis auf die Ausführungen zur Bestechung (vorne E. 2.5) ist festzuhalten, dass in der Vermittlung bzw. Erteilung eines Auftrags der M. durch den Beschuldigten im Namen der M. an die D. AG kein amtliches Handeln liegt. Es handelt sich offensichtlich um ein privates Handeln des Beschuldigten. Liegt keine Amtshandlung vor, so ist auch keine Amtspflichtverletzung gegeben. 3.3.3 Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten in diesem Anklagepunkt (Anklage Ziff. 1.1.2b) vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung freizusprechen. 3.4 Im Zusammenhang mit dem Auftrag N. CAD-Planerfassung 2015 (Anklage Ziff. 1.1.2c) 3.4.1 In Bezug auf die Umschreibung des angeklagten Sachverhalts kann vorweg auf die Ausführungen zum Vorwurf der Bestechung gemäss Anklage Ziff. 1.1.1c
- 75 - SK.2024.39 verwiesen werden (vorne E. 2.6.1). Die Anklage führt unter diesem Anklagepunkt (Anklageschrift S. 15 f.) aus, der Beschuldigte habe die D. AG am 16. Feb- ruar 2015 um Einreichung einer Offerte für das obgenannte Projekt ersucht, wo- rauf die D. AG am 17. Februar 2015 eine Offerte im Betrag von Fr. 9’979.20, worin ein Aufwand von 84 Stunden veranschlagt worden sei, eingereicht habe. Der Beschuldigte habe mit E-Mail vom 25. / 26. Februar 2015 um Bereinigung der Offerte gebeten, d.h. er habe von der D. AG eine Zweiteilung der Rechnung und die Gewährung eines Rabatts von 10 % verlangt, wobei eine erste Rechnung im Betrag von Fr. 4’800.-- abzüglich des Rabatts von 10 % und zuzüglich 8 % MWST sofort und eine zweite Rechnung im Betrag von Fr. 4’440.-- abzüglich des Rabatts von 10 % und zuzüglich 8 % MWST nach Fertigstellung der Arbeiten einzureichen sei. Gemäss Anklage reichte die D. AG für ihre Arbeiten am 27. Februar 2015 eine erste Rechnung für 48,5 Stunden in der Höhe von Fr. 5’184.-- und am
16. März 2015 eine zweite Rechnung für 44,75 Stunden in der Höhe von Fr. 4’795.20 ein; damit habe sie einen Betrag von total Fr. 9’979.20 in Rechnung gestellt (vgl. auch Sachverhalt in Anklage Ziff. 1.1.1c). Das Datum der zweiten Rechnung sei von der D. AG – nach einer notwendigen Überarbeitung der Pläne
– auf Anweisung des Beschuldigten auf den 27. März 2015 angepasst und mit dem Hinweis auf «Offerte vom 11. März 2015» mit dem Vermerk «Im Nachtrag abberufene und ausgeführte Arbeiten» versehen worden; der Rechnungsbetrag von Fr. 4’795.20 sei gleichgeblieben. Der Beschuldigte habe, obwohl er gewusst habe, dass die Rechnungen nicht stimmen würden und zu hoch seien, die erste Rechnung am 27. Februar 2015 und die zweite Rechnung am 30. März 2015 visiert und zur Zahlung freigegeben. Damit sei der Rabatt von 10 % nicht zum Tragen gekommen, denn die D. AG habe mehr Stunden – insgesamt 93,25 – verrechnet, als effektiv geleistet bzw. ursprünglich offeriert worden seien, nämlich deren 84; dies sei nur erfolgt, um den zu gewährenden Rabatt von 10 % auszu- gleichen. Die SBB habe für die geleisteten Arbeiten Fr. 9’979.20 bezahlt – so viel, wie in der Offerte vom 17. Februar 2015 veranschlagt worden sei. Damit sei im Endeffekt trotz der verlangten Anpassungen an der Offerte kein Rabatt von 10 % gewährt worden. 3.4.2 Erstellt ist, dass die Offerte der D. AG vom 17. Februar 2015 im Betrag von Fr. 9’979.20 einen Aufwand von 84 Stunden (24 Std. für Aufnahmen vor Ort; 32 Std. für 4 Grundrisse; 8 Std. für 1 Querschnitt im Bereich Eingang EG, 20 Std. für 4 Fassadenansichten) veranschlagte (BA B1-10-01-0075 ff.), und der Be- schuldigte mit E-Mail vom 26. Februar 2015 mit der Bemerkung «Wie soeben tf bereinigt hier die Vorlage zur Rechnung. siehe Anhang» eine zweigeteilte Rech- nung unter Gewährung eines Rabatts von 10 % verlangte, und zwar eine sofort einzureichende erste Rechnung von Fr. 4’800.--, abzüglich des Rabatts von 10 % und zuzüglich 8 % MWST, und nach Fertigstellung der Arbeiten eine zweite Rechnung von Fr. 4’440.--, abzüglich des Rabatts von 10 % und zuzüglich 8 % MWST. Auf der Offerte vom 17. Februar 2015 (Anhang zur E-Mail) machte der
- 76 - SK.2024.39 Beschuldigte die entsprechenden handschriftlichen Angaben (BA B1-10-01-0082 f.). 3.4.3 Die D. AG reichte am 27. Februar 2015 eine erste Rechnung für 48,5 Stunden in der Höhe von Fr. 5’184.-- und – nach Fertigstellung der Arbeiten – am
16. März 2015 eine zweite Rechnung für 44,75 Stunden in der Höhe von Fr. 4’795.20 ein; damit stellte sie für insgesamt 93,25 Stunden total Fr. 9’979.20 in Rechnung. In beiden Rechnungen wurde auf die Offerte vom 17. Februar 2015 sowie auf ein Telefonat mit dem Beschuldigten Bezug genommen (BA B1-10-01-0085, -0087). Die zweite Rechnung vom 16. März 2015 wurde von der D. AG nach Fertigstel- lung der Planerstellung mit E-Mail vom gleichen Tag eingereicht, verbunden mit dem Ersuchen um Prüfung und Angabe allfälliger Anpassungen (BA B1-10-01-0086). Mit E-Mail vom 18. März 2015 verlangte der Beschuldigte von der D. AG, dass in den Plänen noch gewisse Angaben (u.a. Angaben zu Fens- terhöhen, Türhöhen, Raumhöhen, Höhenkoten, Vermassung der Innenräume) einzutragen seien. Die D. AG nahm die verlangten Ergänzungen vor und reichte die angepassten Pläne am 20. März 2015 ein (BA B1-10-01-0088 f.). Mit E-Mail vom 26. März 2015 nahm der Beschuldigte auf die Rechnung vom 16. März 2015 Bezug und verlangte, dass auf der Rechnung noch aufzuführen sei, dass diese Arbeiten als Nachtrag abgerufen und ausgeführt worden seien; auch sei das Of- fertdatum entsprechend anzupassen (BA B1-10-01-0090). In der Folge reichte die D. AG am 27. März 2015 die Rechnung mit den verlangten Angaben ein; an- gepasst wurden das Datum der Rechnung (27. März 2015 statt 16. März 2015), der Bezug auf eine Offerte vom 11. März 2015 (statt auf die Offerte vom 17. Feb- ruar 2015) und auf ein Telefonat mit dem Beschuldigten, sowie der Hinweis «Im Nachtrag abberufene und ausgeführte Arbeiten». In Bezug auf die erbrachten Leistungen und das Rechnungstotal entsprach die Rechnung jedoch exakt der- jenigen vom 16. März 2015 (17,25 Std. für 1 Querschnitt im Bereich EG; 27,5 Std. für 4 Fassadenansichten; BA B1-10-01-0091). Die nach dem 16. März 2015 er- folgten Anpassungen in den Plänen beschränkten sich auf die vorstehend er- wähnten Angaben technischer Natur. Da die D. AG für diese Anpassungen kei- nen zusätzlichen Aufwand in Rechnung stellte, ist davon auszugehen, dass es sich um eine vertraglich geschuldete Nachbesserung und nicht um zusätzlichen Aufwand handelte. Der Beschuldigte visierte die erste Rechnung vom 27. Februar 2027 am selben Tag und die (angepasste) zweite Rechnung vom 27. März 2015 am
30. März 2015 und löste damit den Zahlungsvorgang aus (BA B1-10-01-0085, -0091). 3.4.4 Der Beschuldigte vermochte in der Schlusseinvernahme vom 9. Juni 2023 nicht zu erklären, weshalb er von der D. AG eine zweigeteilte Rechnung mit 10 % Ra- batt verlangt hatte, und sagte: «Das ist schon lange her, ich weiss es nicht, 10 % Rabatt auf den ganzen Teil, ja. Ich weiss es nicht mehr» (BA 13-01-0084; vgl.
- 77 - SK.2024.39 auch -0093). Auf Vorhalt, dass die Anpassung der Rechnung dazu geführt habe, dass die SBB im Ergebnis trotz Gewährung eines Rabatts von 10 % den ur- sprünglich am 17. März 2015 (recte: 17. Februar 2015) offerierten Preis bezahlt habe, die verrechneten Arbeitsstunden jedoch nicht vollständig geleistet worden seien, erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht, weshalb diese Arbeitsstunden nicht geleistet worden sein sollten. Er habe die Rechnung kontrolliert, visiert und zur Zahlung weitergeleitet, und dann stimme sie auch so (BA 13-01-0093). In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte zu diesem Anklagevorwurf, er könne sich nicht mehr daran erinnern. Er gehe davon aus, dass der Architekt die Rechnungen geprüft habe; deshalb gehe er auch davon aus, dass mehr Arbeits- stunden geleistet worden seien (SK 6.731.015). 3.4.5 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, dass er mit diesem Vorgehen die finan- ziellen Interessen des Bundes bzw. der SBB geschädigt habe, weil der Rabatt von 10 % im Endeffekt nicht zum Tragen gekommen sei. Die SBB habe den Be- trag bezahlt, der in der Offerte vom 17. Februar 2015 veranschlagt worden sei. Die Anklage behauptet nicht, dass eine gesetzliche Pflicht bestehe oder dass SBB-interne Reglemente oder Weisungen vorsehen würden, dass auf Offerten ein Rabatt von 10 % zu verlangen sei. Der Zeuge G. sagte auf Vorhalt, dass in der zweiten Rechnung von der D. AG wiederum ein Rabatt von 10 % gewährt worden sei, dieser effektiv jedoch nicht zum Tragen gekommen sei: «Ich kenne den Sachverhalt nicht. Grundsätzlich wenn etwas geleistet worden ist, ist es im- mer etwa in diesen 10 %» (BA 12-01-0155). Der Zeuge erklärte sodann in ande- rem Zusammenhang, dass ein Verhandeln mit Lieferanten nicht zulässig sei (BA 12-01-0008). Eine Pflicht, einen Rabatt zu verlangen, ergibt sich nicht aus diesen Zeugenaussagen. Indem der Beschuldigte auf die eingereichte Offerte vom
17. Februar 2015 hin von der D. AG zwar einen Rabatt von 10 % forderte, aber «im Endeffekt kein Rabatt von 10 % gewährt wurde» (Anklageschrift S. 16), ver- letzte er weder eine gesetzliche Pflicht noch eine interne Vorschrift der SBB. 3.4.6 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, dass er die erste Rechnung der D. AG vom 27. Februar 2015 für 48,5 Stunden in der Höhe von Fr. 5’184.-- visiert und zur Zahlung freigegeben habe, obwohl die Arbeiten erst am 2. März 2015 begon- nen hätten und er gewusst habe, dass diese Rechnung nicht stimme und zu hoch sei (Anklageschrift S. 15). Unerheblich ist, dass die D. AG die Arbeiten erst am 2. März 2015 (vgl. BA B1-10-01-0084) und damit nach Rechnungstellung aufnahm. Der Zeuge G. sagte diesbezüglich aus, es sei nichts Aussergewöhnliches, wenn man einen Rech- nungsbetrag «splittet mit Akonto und Schlusszahlung»; aber eigentlich zahle man keinen Akontobetrag aus, wenn noch keine Leistung erbracht worden sei (BA 12-01-0154). Eine Pflichtverletzung des Beschuldigten ist damit nicht erstellt. Indem die SBB eine Teilvorauszahlung – für in der Folge tatsächlich geleistete Arbeiten – erbrachte, erlitt sie überdies keinen finanziellen Schaden.
- 78 - SK.2024.39 Auch der Vorwurf, die erste Rechnung stimme nicht und sei zu hoch, geht fehl. Der Beschuldigte verlangte, dass in der ersten Rechnung die Positionen 01 und 02 abzurechnen seien, jedoch mit einem Betrag von Fr. 4’800.-- (statt wie offeriert mit Fr. 6’160.--), und dass der dabei entstehende Minusbetrag von Fr. 1’360.-- auf die zweite Rechnung zu schlagen sei, in welcher die Positionen 03 und 04 von gesamthaft Fr. 3’080.-- aufzunehmen seien, was total Fr. 4’440.-- ergebe. Die D. AG nahm die Aufteilung der Positionen 01 bis 04 auf zwei Rechnungen zu den genannten Beträgen vor. Eine überhöhte Rechnung liegt insoweit nicht vor. 3.4.7 Sodann ist der Vorwurf unbegründet, dass die D. AG mit der zweigeteilten Rech- nung «mehr Stunden (insgesamt 93,25 Stunden) verrechnet» habe, «als effektiv geleistet bzw. ursprünglich offeriert wurden (84 Stunden)» (Anklageschrift S. 16). Wie bereits erwähnt, veranschlagte die D. AG für die Erstellung von CAD-Plänen in der Offerte vom 17. Februar 2015 einen Aufwand von 84 Stunden à Fr. 110.-- (BA BA-10-01075). Der Beschuldigte stellte weder den Zeitaufwand noch den Stundenansatz in Frage; er verlangte lediglich eine zweigeteilte Rechnungstel- lung und die Gewährung eines Rabatts – beides stellt keine Pflichtverletzung dar. Mit E-Mail an den Beschuldigten vom 16. März 2015, 09:22 Uhr, – und damit praktisch zeitgleich mit der zweiten Rechnungstellung der D. AG vom
16. März 2015 (mit E-Mail vom 16. März 2015, 09:25 Uhr; BA B1-10-01-0086) – erklärte B.: «Nach unserer vorgängigen Diskussion betreffend Aufwand für diese Aufnahmen, kann ich Dir nun unsere effektiven Zahlen präsentieren: (…) Ge- samthaft also: Offerte 84,00 h > effektiv 82,5 h» (BA B1-10-01-0092). Dabei legte B. dar, bei welchen Positionen mehr und bei welchen Positionen gleich viele oder weniger Stunden anfielen als in der Offerte veranschlagt, wobei das effektive To- tal 82,5 Stunden ergab, was nur leicht unter dem Total der Offerte lag. Auf diesen Beleg weist auch die Anklage hin (Fussnote 74 der Anklageschrift), und zwar im Zusammenhang mit der Behauptung, dass die SBB denselben Betrag in Höhe von insgesamt Fr. 9’979.20 bezahlt habe, «wie ursprünglich mit der ersten Of- ferte über den Betrag von Fr. 9’979.20 vom 17.02.2015 veranschlagt» (Anklage- schrift S. 16). Eine allfällige zweite, von dieser (ersten) Offerte abweichende Of- ferte liegt nicht vor. Demnach steht fest, dass die D. AG effektiv jene Stunden leistete, welche sie auch offeriert hatte, und die SBB bezahlten (nur) diese Ar- beitsstunden. Ein Schaden der SBB aufgrund einer Genehmigung von im Ver- gleich zur Offerte vom 17. Februar 2015 überhöhten Rechnungen liegt nicht vor. 3.4.8 Im Weitern ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe «die Anpassungen – Rabatt in Höhe von 10 % und geteilte Rechnungsstellung – bei der ersten Offerte vom 17.02.2015» nur angefordert, damit er den Auftrag an die D. AG habe vergeben können (Anklageschrift S. 16), offensichtlich unbegründet. Der Gesamtbetrag der Offerte von Fr. 9’240.-- (bzw. von Fr. 9’979.20 inkl. MWST) lag unterhalb der Grenze von Fr. 10’000.--, ab welcher das Einladungsverfahren erforderlich war. Der Beschuldigte konnte somit den Auftrag in eigener Kompetenz (bzw. unter
- 79 - SK.2024.39 Beizug des Beschaffungsspezialisten) freihändig an die D. AG vergeben, auch ohne zuvor einen Rabatt von 10 % auf der Gesamtrechnung zu verlangen. Eine Pflichtverletzung des Beschuldigten ist auch in dieser Hinsicht nicht ersichtlich. 3.4.9 Nach dem Gesagten liegt weder eine Pflichtwidrigkeit noch ein finanzieller Scha- den vor. Der objektive Tatbestand der ungetreuen Amtsführung ist nicht erfüllt. 3.4.10 Der Beschuldigte ist in diesem Anklagepunkt (Anklage Ziff. 1.1.2c) vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung freizusprechen. 3.5 Im Zusammenhang mit der Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen 2015 (An- klage Ziff. 1.1.2d) 3.5.1 In Bezug auf den angeklagten Sachverhalt kann vorweg auf die Ausführungen zum Vorwurf der Bestechung gemäss Anklage Ziff. 1.1.2d verwiesen werden (vorne E. 2.7.1). Die Anklage macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der D. AG aufgrund des Wissens aus dem vertraulichen Vergabeantrag betreffend die Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen, den der Beschuldigte mit E-Mail vom
12. Mai 2015 B. habe zukommen lassen und woraus hervorgehe, dass die D. AG bei dieser Ausschreibung im Einladungsverfahren auf Platz 2 rangiert habe, im Rahmen einer allfälligen weiteren Angebotsrunde ein entscheidender Vorteil zu- gekommen wäre. Der Beschuldigte sei auch nach der offiziellen Absage an die D. AG vom 29. Mai 2015 (recte: 26. Mai 2015) (d.h. betreffend die von der D. AG eingereichte Offerte) mit B. in regem Kontakt gestanden; insbesondere sei B. vom Beschuldigten auch über das in der Folge durchgeführte Einspracheverfah- ren auf dem Laufenden gehalten worden. 3.5.2 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte mit E-Mail vom 12. Mai 2015 B. den internen Vergabeantrag betreffend die Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen zukommen liess (E. 4.4). Das Zugänglichmachen dieser Informationen an einen Bewerber in einem Einladungsverfahren ist eine Pflichtverletzung (E. 4.5 - 4.6). Hingegen ist nicht ersichtlich, worin eine Pflichtverletzung begründet sein könnte, indem B. den Beschuldigten über die von der D. AG am 5. Juni 2015 erhobene «Einspra- che» bei der SBB informierte (BA B1-10-01-0102 ff., B1-10-01-0107 ff.). Dem Beschuldigten wird hier kein eigenes Handeln vorgeworfen. 3.5.3 Die Anklage macht geltend, im Rahmen einer allfälligen weiteren Angebotsrunde wäre der D. AG aufgrund der Kenntnis des vertraulichen Vergabeantrags ein ent- scheidender Vorteil zugekommen. Damit meint sie offenbar, dass die D. AG auf- grund dieses Wissens bei allfällig nachfolgender Angabe eines tieferen Preises den Zuschlag hätte erhalten können, worin sie einen geldwerten Vorteil erblickt. Gemäss Art. 20 Abs. 1 aBöB dürfen (im Anwendungsbereich des Gesetzes) Ver- handlungen geführt werden, vorausgesetzt, es wird in der Ausschreibung darauf hingewiesen, oder kein Angebot erscheint als das wirtschaftlich günstigste nach Art. 21 Abs. 1 aBöB. Das Verfahren ist nach den Grundsätzen der Vertraulichkeit,
- 80 - SK.2024.39 der Schriftlichkeit und der Gleichbehandlung zu führen (vgl. Art. 20 Abs. 2 aBöB). Gemäss Aussage des Zeugen G. durften im Einladungsverfahren keine Ver- handlungen mit den Offerenten geführt werden – es durften mithin keine Abge- botsrunden erfolgen; einzig Nachfragen zu Spezifikationen waren zulässig (BA 12-01-0008). Somit war ausgeschlossen, dass die D. AG nachträglich ein preis- lich tieferes Angebot hätte einreichen können, um den Zuschlag zu erhalten. Im Übrigen behauptet die Anklage nicht, dass Abgebotsrunden durchgeführt wur- den. Es handelt sich demnach um einen hypothetischen unrechtmässigen Vor- teil. Ein solcher erfüllt das Tatbestandsmerkmal des unrechtmässigen Vorteils nicht. 3.5.4 Die Anklage legt sodann nicht dar, inwiefern die öffentlichen Interessen des Bun- des durch die Mitteilung des Vergabeantrags geschädigt worden seien. Ein Wis- sen der Allgemeinheit, dass der Vergabeantrag einem Mitbewerber mitgeteilt wurde, behauptet die Anklage nicht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Eine allfällig hypothetisch mögliche Schädigung ideeller Interessen genügt nicht. 3.5.5 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte in diesem Anklagepunkt (Anklage Ziff. 1.1.2d) vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung freizusprechen. 3.6 Zusammenfassend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen unge- treuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB vollumfänglich freizusprechen. 4. Verletzung des Amtsgeheimnisses 4.1 Rechtliches 4.1.1 Nach Art. 320 Ziff. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amt- lichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. 4.1.2 Bei Art. 320 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Der Tatbestand kann nur von einem Behördenmitglied oder einem Beamten erfüllt werden (zum Begriff des Beamten vgl. vorne E. 1.2). 4.1.3 Tatobjekt ist ein Geheimnis. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem be- grenzten Personenkreis bekannt sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat. Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Es ist daher nicht wesentlich, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt worden ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Ge- heimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich
- 81 - SK.2024.39 oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat (BGE 142 IV 65 E. 5.1; 127 IV 122 E. 1). 4.1.4 Zwischen der Kenntnis des Geheimnisses und der amtlichen Funktion muss fer- ner ein Kausalzusammenhang bestehen: Verlangt wird, dass das Geheimnis dem Täter in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter an- vertraut worden ist oder dass er davon in seiner amtlichen oder dienstlichen Stel- lung zur Kenntnis genommen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1276/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1; je mit Hinweis auf 115 IV 233 E. 2c/bb; 6B_572/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.4.1 [= Pra 2019 Nr. 43]; OBERHOLZER, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 320 StGB N. 9). Vom Amtsgeheimnis nicht erfasst sind deshalb Tatsachen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Täters stehen, die dieser aber wie jeder andere Bürger («comme tout autre ci- toyen») ausserhalb seiner dienstlichen Tätigkeit erfahren hat oder hätte erfahren können, sowie Tatsachen, die dieser als Privatperson hätte in Erfahrung bringen können oder bezüglich derer er sogar einen rechtlichen Informationsanspruch hatte (Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.4.1 [= Pra 2019 Nr. 43]; 6B_1276/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1; je mit Hinweis auf BGE 115 IV 233 E. 2c/bb). Ob Kenntnisse in amtlicher Stellung wahrgenom- men worden sind, ist aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu entscheiden (BGE 115 IV 233 E. 2c/cc). Nach einem Teil der Lehre kann ein Geheimnis einem Mitglied einer Behörde oder einem Beamten auch in einem ausserdienstlichen Zusammenhang in dessen Eigenschaft als Behördenmitglied oder Beamter anvertraut werden (TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar, Art. 320 StGB N. 7; MICHLIG, Öffentlichkeitskommunikation der Strafbehörden unter dem Aspekt der Amtsgeheimnisverletzung [Art. 320 StGB], Diss. 2013, S. 197). 4.1.5 Die Tathandlung besteht im Offenbaren des Geheimnisses. Ein Geheimnis of- fenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht (BGE 142 IV 65 E. 5.1). Ein Ge- heimnis kann selbst dann offenbart werden, wenn der Empfänger die geheim zu haltende Tatsache bereits kennt oder vermutet, weil dadurch seine unsicheren oder unvollständigen Kenntnisse ergänzt oder verstärkt werden (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 320 StGB N. 10; TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar, Art. 320 StGB N. 8). 4.1.6 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). 4.2 Anklagevorwurf (Anklage Ziff. 1.1.3, zweiter Sachverhalt) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 12. Mai 2015 als Be- amter i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB in seiner Funktion als Projektleiter im Bereich Immobilien bei der SBB im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in Y., W. oder anderswo in der Schweiz wissentlich und willentlich Geheimnisse der SBB verraten zu haben, indem er mit E-Mail vom 12. Mai 2015 mit dem Betreff
- 82 - SK.2024.39 «Vertraulich!!!» einen Auszug aus dem vertraulichen Vergabeantrag betreffend die Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen an B. – dessen Unternehmen, die D. AG, bei dieser Ausschreibung eine von mehreren Offerentinnen war (siehe Anklage Ziff. 1.1.1d, S. 9 ff.) – weitergeleitet habe. Dieses Dokument und die darin enthaltenen Informationen, von welchen der Beschuldigte aufgrund seiner Anstellung bei der SBB Kenntnis erhalten habe, seien nicht für Dritte bestimmt gewesen und dem Amtsgeheimnis unterlegen. 4.3 Äusserer Sachverhalt 4.3.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab in der Befragung durch die BKP am 7. Juni 2022 an, dass er sich nicht erklären könne, wie die D. AG zum Vergabeantrag «Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen» gekommen sei und führte aus: «Puhhh... das dürfte nie rausgehen. Puhhh… keine Ahnung. Ich weiss es nicht. Das dürfte gar nicht raus, das ist ja intern.» (BA 13-01-0019 Z. 15 ff. i.V.m. 13-01-0051). Er bestritt auf konkreten Vorhalt, den besagten Vergabeantrag am 12. Mai 2015 an B. weiter- gegeben zu haben. In der Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte zum Vorwurf der Weiterleitung des Vergabeantrags betreffend die Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen an B. am 12. Mai 2015 an, dass er sich nicht daran erinnern könne, dass er B. dieses Dokument zugestellt habe. Dies hätte er getan, weil B. eine Absage erhalten habe und er dies auch bei anderen Unternehmen so gehandelt habe (BA 13-01-0100 Z. 7 ff.). Auf Vorhalt der E-Mail gab er zu Protokoll, dass B. diese offensichtlich von ihm erhalten habe; möglicherweise sei er von B. unter Druck gesetzt worden, weil dieser eine Absage erhalten hätte (BA 13-01-0101 Z. 1 ff.). Der Beschuldigte räumte zudem ein, dass er sich nicht an die damals geltenden Weisungen der SBB zum Beschaffungswesen gehalten habe, in welchen die Weitergabe von Informationen über Angebote während Ausschreibungsverfah- ren explizit untersagt werde, und den Vergabevertrag betreffend die Ausschrei- bung O. Gebäudeaufnahmen an die D. AG als Mitkonkurrentin weitergeleitet habe (BA 13-01-0101f. Z. 32 ff.). In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, es habe eine Sitzung mit JJ. gegeben; er wisse nicht mehr genau, wann das gewesen sei. Auf Vorhalt des Vergabeantrags (BA B1-10-01-0098 f.) erklärte er, es sei im Jahr 2015 gewesen; JJ. sei auf dem Dokument «Vergabeantrag» auf der linken Seite aufgelistet. JJ. sei damals vor dem Ferienantritt gestanden und habe ihn deshalb gebeten, mit B. über die Situation zu sprechen, weshalb dieser den Auftrag nicht erhalte, um ihn davon abzuhalten, eine Einsprache zu machen. Man habe mit dem Absage- schreiben an die D. AG noch bis nach den Ferien von JJ. zuwarten wollen, aber die Firma «II.», die den Zuschlag erhalten habe, habe bereits mit den Arbeiten angefangen gehabt (SK 6.731.018). JJ. habe zunächst versucht, B. mündlich zu orientieren, aber dieser habe ihr gesagt, dass er «Einsprache erheben» werde.
- 83 - SK.2024.39 Das wäre ein langwieriger Prozess gewesen und hätte das Projekt von JJ. «zum Kippen gebracht». Offensichtlich habe B. Kenntnis von der Vergabe dieses Auf- trags gehabt. B. habe also gewusst, zu welchem Preis das Unternehmen im ers- ten Rang den Auftrag erhalte. Das Ziel sei gewesen, dass B. keine Einsprache während der Ferien von JJ. mache. Er (A.) sei in einer Sitzung autorisiert worden, mit B. Kontakt aufzunehmen, das sei in einer Handnotiz protokolliert und im Pro- jekt hinterlegt worden. Er habe deshalb mit B. Kontakt aufgenommen und ihm das Dokument gesandt (SK 6.731.018 f., 6.731.021). Der Beschuldigte verneinte die Frage, ob er seinen Vorgesetzen vor der Zusendung des Dokuments an B. um eine entsprechende Einwilligung angefragt habe (SK 6.731.019). Auf die Frage, ob JJ. ihn ermächtigt habe, das Dokument an B. weiterzuleiten, erklärte er, er habe das Dokument von JJ. erhalten. Auf weitere Frage erklärte er, er wisse nicht mehr, ob er von ihr zur Weitergabe des Dokuments an B. ermächtigt worden sei (SK 6.731.021). 4.3.2 Aussagen von B. als beschuldigte Person In der Einvernahme durch die BKP vom 12. Juli 2022 zum Vorwurf des Beste- chens wurde dem Beschuldigten B. im Zusammenhang mit dem Absageschrei- ben der SBB an die D. AG vom 26. Mai 2015 betreffend deren Offerte für Gebäu- deaufnahmen im Projekt O. Gebäudeaufnahmen (BA 13-02-0011) vorgehalten, dass der (SBB-interne) Vergabeantrag der SBB in den elektronischen Daten der D. AG, wo das Dokument unter «SBB/Offerten/Ausschreibung O. Gebäudeauf- nahmen 2015» abgelegt gewesen sei, sichergestellt worden sei. Der Beschul- digte B. erklärte auf Frage, er habe keine Ahnung, wie die D. AG zu diesem Preisblatt aus den Beschaffungsunterlagen der SBB gekommen sei. Das sei aber «gang und gäbe» gewesen. Wenn man nachgefragt habe, habe man solche Blät- ter erhalten. Das sei dort gewesen, wo sie die Einsprache gemacht hätten. Er (B.) sei nicht operativ tätig gewesen. Auf Frage, wonach gemäss einer Auskunft der SBB dieses Preisblatt nicht hätte rausgegeben werden dürfen, erklärte B., das sei nicht sein Problem. Sie würden im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit im- mer wieder vertrauliche Informationen von Auftraggebern, sei es von Privaten oder von der öffentlichen Hand, erhalten (BA 13-02-0012). Im Rahmen der Schlusseinvernahme wurde B. als Auskunftsperson schriftlich dazu befragt, dass dem Beschuldigten A. als Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 StGB vorgeworfen werde, dieser habe B. mit E-Mail vom 10. Feb- ruar 2015 ein vertrauliches Angebot der DD. AG vom 4. Dezember 2013 betref- fend einen Rahmenvertrag mit der SBB und am 12. Mai 2015 einen Auszug aus dem vertraulichen Vergabeantrag betreffend die Ausschreibung O. Gebäudeauf- nahmen weitergeleitet (BA 13-02-0054 ff.). B. wollte sich zu den gegenüber dem Beschuldigten A. erhobenen Vorwürfen der Amtsgeheimnisverletzung nicht äus- sern und betonte, es sei üblich (gewesen), dass sein Unternehmen oft vertrauli- che Informationen erhalten würde (BA 13-02-0081).
- 84 - SK.2024.39 4.3.3 Aussagen von Mitarbeitenden der SBB 4.3.3.1 Die Vertreterin der SBB, H., erklärte in der schriftlich durchgeführten Befragung als Auskunftsperson i.S.v. Art. 178 StPO vom 10. Mai 2022 (BA 07-01-0065 ff. i.V.m. 07-01-0072 ff.), für den Vergabeantrag betreffend die Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen bestehe eine Geheimhaltungspflicht der SBB als Verga- bestelle gemäss Art. 51 Abs. 4 BöB, weil er Angaben der Anbieter beinhalte, die vertraulich zu behandeln seien (BA 07-01-0073). Auf die Frage, ob es üblich bzw. erlaubt sei, einen Vergabeantrag für Beschaffungen im Rahmen von Auftrags- vergaben an externe Unternehmen abzugeben, gab sie an, dass der Vergabe- antrag grundsätzlich als vertraulich zu behandeln sei und Externen nur im Rah- men eines entsprechenden Mandats (z.B. für Bauherrenunterstützung etc.) zu- gänglich gemacht werden könne (BA 07-01-0075). 4.3.3.2 G., direkter Vorgesetzter des Beschuldigten, gab in den Einvernahmen der BKP vom 21. März 2022 und der Bundesanwaltschaft vom 12. März 2024 als Zeuge an, dass die inkriminierten Informationen bzw. das fragliche Dokument intern sei und nicht nach aussen gehöre. Wenn andere Konkurrenten das Angebot sähen, das könne nicht sein; unter Mitbewerbern gehe das nicht. Etwas anderes sei es, wenn ein Architekt die Offerte eingeholt habe oder wenn ein Planer eine Auskunft im Projekt geben müsse (BA 12-01-0015 Z. 37; -0158/9 Z. 1 ff.). 4.3.3.3 I., Abteilungsleiter Recht & Compliance Immobilien bei der SBB, gab als Zeuge in der Einvernahme vom 15. April 2024 zu Protokoll, der Vergabeantrag betref- fend die Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen dürfe nicht ohne Weiteres an Dritte herausgegeben werden (BA 12-02-0011 Z. 29 ff.). 4.3.4 Sachbeweise 4.3.4.1 Die ESTV stellte im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens gegen B. am
13. Dezember 2017 in den Räumlichkeiten der D. AG elektronische Daten foren- sisch sicher und übergab sie rechtshilfeweise der Bundesanwaltschaft (BA 10-01-0023 ff.; vorne E. 1.6.4). Darunter befand sich die E-Mail vom 12. Mai 2015 mit dem Anhang Vergabeantrag Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen, die vom Mailaccount «A.@sbb.ch» an die Mailadresse von B. […] gesandt worden war (BA B1-10-01-0098 f.). 4.3.4.2 Mit Arbeitsvertrag vom 31. März / 10. April 2010 zwischen der SBB und dem Be- schuldigten A. wurde in Vertragsziffer B.16 der Gesamtarbeitsvertrag 2007 der SBB (GAV 2007) und dessen Nachfolgeverträge (inkl. Änderungen) als verbind- licher Vertragsbestandteil erklärt (BA 07-01-0039 ff. Beilage 4 [elektronische Ak- ten]). Gemäss dem damals geltenden Gesamtarbeitsvertrag 2015 der SBB (GAV 2015) war der Beschuldigte als (nicht privatrechtlich angestellter) Mitarbei- ter der SBB verpflichtet, Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnisse zu wahren (Ziff. 36 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 1 GAV 2015; BA 07-01-0096 ff. i.V.m. BA-07-01-0113).
- 85 - SK.2024.39 4.3.4.3 Die Ausführungsbestimmungen der SBB zum Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen ([a]BöB) und zur Verordnung über das öffentliche Beschaf- fungswesen ([a]VöB), Regelwerkversion 2-0 mit Geltung ab 1. März 2015, be- stimmen in Ziff. 9 («Abgabe von Informationen über Anbieter oder Angebote») unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 lit. a und d [a]BöB, dass nach Eingang der Teil- nahmeanträge / Angebote weder mündlich noch schriftlich Informationen über Teilnahmeanträge / Angebote an Dritte (Konkurrenten oder am Verfahren Unbe- teiligte) weitergegeben werden dürfen (BA 07-01-0072 ff., -0077, elektronische Beilage 11_K 022.1_V2-0 DE). Diese Ausführungsbestimmungen gelten gemäss Ziff. 1.2 für alle Beschaffungen im Anwendungsbereich des [a]BöB/[a]VöB. 4.4 Beweiswürdigung 4.4.1 Aufgrund von Sachbeweisen ist zunächst erstellt, dass das Dokument und damit die Informationen von der E-Mailadresse «A.@sbb.ch» an die Geschäftsemail von B. […] gesendet wurden (E. 4.3.4.1). Eine allfällige Einwilligung zur Bekannt- gabe des fraglichen internen Dokuments durch die zuständige Stelle der SBB ist sodann in keiner Hinsicht aktenkundig. 4.4.2 Nachdem der Beschuldigte in der ersten Einvernahme die Weiterleitung des Vergabeantrags betreffend die Ausschreibung O. Gebäudeaufnahmen an B. noch bestritten hatte, gab er in der Schlusseinvernahme zu, den Vergabeantrag mit E-Mail vom 12. Mai 2015 an B. übermittelt zu haben. Diesen Umstand hat der Empfänger der E-Mail nicht explizit bestritten (E. 4.3.2). In der Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dass er zur Weitergabe des Dokuments nicht er- mächtigt worden sei und er auch nicht darum ersucht habe (SK 6.731.0731.019). Auch aus den Zeugenaussagen und der Aussage der Privatklägerschaft ergibt sich kein Hinweis auf eine Ermächtigung (E. 4.3.3). Die Entlastungsbehauptung der Verteidigung, dass der Beschuldigte auf Wunsch und Weisung von JJ. ge- handelt habe (SK 6.721.80), ist nicht erstellt. Laut Verteidigung habe JJ. einen Grund gehabt haben müssen, dass sie dieses Papier an den Beschuldigten wei- tergeleitet habe. Für die Mitteilung allein, dass der Auftrag nicht an die D. AG erteilt worden sei, sei der Vergabeantrag nicht erforderlich gewesen (SK 6.721.80). Der Zeuge G. erklärte, dass es sich um ein Projekt von JJ. und KK. – welche auf dem Vergabeantrag als Verantwortliche aufgeführt sind – gehandelt habe. Diese hätten die nötige Kompetenz gehabt, das Dokument zu unterzeich- nen. Das fragliche Dokument sei «auf dem Server abgespeichert und Zugriff hatte die ganze Region» (BA 12-01-0015). Der Beschuldigte erklärte dazu, die Ausschreibungsunterlagen würden im Projektdossier, im Archiv, aufbewahrt (BA 13-01-0020). Unerheblich ist indes, wie und weshalb der Beschuldigte in den Be- sitz des fraglichen Dokuments gelangte – ob durch Zugriff auf den Server oder Zusendung durch JJ. an ihn. Entscheidend ist vielmehr, dass keine Ermächtigung
– weder schriftlich noch mündlich – zur Weitergabe an Dritte vorlag. In Bezug auf die Sitzung mit JJ. und die fragliche Handnotiz in den Projektunterlagen sagte der Beschuldigte zudem nicht aus, dass eine Ermächtigung zur Herausgabe des
- 86 - SK.2024.39 Dokuments an B. protokolliert worden sei, sondern dass er mit B. in dieser Sache Kontakt aufnehmen solle, um mit ihm über die Situation zu sprechen und eine Einsprache zu vermeiden (SK 6.731.018, 6.731.021). Damit erübrigt sich die vom Beschuldigten beantragte Einvernahme von JJ. als Zeugin ebenso wie die bean- tragte – von der Verfahrensleitung bereits mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 abgewiesene – Einsichtnahme in weitere Unterlagen bei der SBB wie auch deren allfälliger Beizug (SK 6.250.001 ff.). Nicht relevant ist sodann, ob B. Kenntnis von der (erfolgten bzw. offiziell bevor- stehenden) Vergabe an die «II.» hatte, bevor der Beschuldigte mit ihm Kontakt aufnahm bzw. ihm den internen Vergabeantrag zusandte, denn dadurch wurde dessen allfällige Kenntnis verstärkt (E. 4.1.5). Eine Einvernahme von B. als Aus- kunftsperson kann auch in dieser Hinsicht unterbleiben. 4.4.3 Erstellt ist, dass der Beschuldigte arbeitsvertraglich zur Geheimhaltung der Infor- mationen, die im Vergabeantrag enthalten waren, verpflichtet war (E. 4.3.3 f.). 4.4.4 Der Beschuldigte und B. kannten sich im Zeitpunkt der ersten Einvernahme schon seit ca. 20 Jahren – mithin schon lange, bevor der Beschuldigte bei der SBB tätig war – und hatten auch privat miteinander Kontakt (BA 13-01-0016 Z. 23 ff.). B. sagte aus, er kenne den Beschuldigten seit 1995 oder 1996, als dieser noch Bauchef bei der Bank E. gewesen sei und ihm einen ersten Auftrag gege- ben habe; er habe ihn vor ca. 20 Jahren zu den Swiss Indoors eingeladen und mehrmals mit ihm Mittag gegessen (BA 13-02-0008 f.). 4.4.5 Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ist zu schliessen, dass dieser sich offenbar veranlasst sah und auch von B. in gewisser Weise dazu gedrängt wor- den war, interne SBB-Informationen preiszugeben, zumal B. offenbar mit einer «Einsprache» gegen den Vergabeentscheid – welche dann auch erfolgte (BA B1-10-01-0102 ff.) – «gedroht» hatte (SK 6.731.018 f., 6.731.021). 4.4.6 Nach dem Gesagten bestehen aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und von B. sowie aufgrund der Sachbeweise für das Gericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte am 12. Mai 2015 den Vergabeantrag betreffend die Aus- schreibung O. Gebäudeaufnahmen B. bzw. der D. AG per E-Mail bekannt gege- ben hat. Der Anklagesachverhalt ist diesbezüglich erstellt. 4.5 Rechtliche Würdigung 4.5.1 Als Projektleiter im Bereich Immobilien bei der SBB AG (Bauherrenvertreter) war der Beschuldigte im Tatzeitpunkt Beamter i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 StGB (E. 1.2). 4.5.2 Das Beschaffungsrecht will das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen regeln und transparent gestalten (Art. 1 Abs. 1 lit. a aBöB); es will auch die Gleichbehandlung aller Anbieter und Anbie- terinnen gewährleisten (Art. 1 Abs. 2 aBöB; je in der Fassung vom
- 87 - SK.2024.39
16. Dezember 1994). Art. 8 Abs. 1 aBöB (in der Fassung vom 16. Dezem- ber 1994, welche auch zum Zeitpunkt der inkriminierten Handlung galt) regelt die Verfahrensgrundsätze, die bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen zu beach- ten sind. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d aBöB wahrt die Auftraggeberin den vertrau- lichen Charakter sämtlicher vom Anbieter oder der Anbieterin gemachten Anga- ben. Vorbehalten bleiben die nach der Zuschlagserteilung zu publizierenden Mit- teilungen und die im Rahmen von Art. 23 Abs. 2 und 3 aBöB zu erteilenden Aus- künfte. Die im Gesetz geregelten Grundsätze des öffentlichen Beschaffungs- rechts sind auch in den von der Verordnung (aVöB) geregelten Verfahren, die nicht dem Gesetz unterstehen, zu beachten (zu den Zielsetzungen des aBöB vgl. auch TPF 2016 10 E. 2.8.1a). Offerten mit Preisangaben haben vertraulichen Charakter i.S.v. Art. 8 Abs. 1 lit. d aBöB. Sie dürfen demnach nicht anderen An- bietern bekannt gemacht werden. 4.5.3 Das vom Beschuldigten weitergeleitete Dokument beinhaltet Informationen von Anbietern, die vom Beschaffungsrecht als Angaben mit vertraulichem Charakter bezeichnet werden. Sie gelten damit als geheimnisrelevant. Dementsprechend bestand für die SBB als Vergabestelle eine Geheimhaltungspflicht. Der Vergabe- antrag gilt somit als Geheimnis i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Gemäss Ziff. 36 GAV 2015 (BA 07-01-0096 ff. i.V.m. BA 07-01-0113) und Ziff. 9 der Ausführungs- bestimmungen der SBB zum Beschaffungswesen (Regelwerkversion 2-0, gültig ab 1.3.2015; BA 07-01-0072 ff., -0077, Beilage 11_K 022.1_V2-0 DE [elektroni- sche Daten]) war der Beschuldigte verpflichtet, dieses Geheimnis zu wahren. 4.5.4 Der Beschuldigte hat von diesem Geheimnis aufgrund seiner amtlichen Stellung und im Rahmen seiner Funktion und Tätigkeit bei Beschaffungen Kenntnis erhal- ten. Es handelt sich beim von ihm offenbarten Geheimnis nicht um eine Tatsa- che, die er wie jeder andere Bürger erfahren hat oder hätte erfahren können (vgl. E. 4.1.4). Zwischen der Kenntnis des Geheimnisses und der Beamteneigen- schaft des Beschuldigten besteht somit der erforderliche Kausalzusammenhang. 4.5.5 Durch die Übermittlung des Dokuments offenbarte der Beschuldigte ein Amtsge- heimnis an einen Dritten, der zum Erhalt der Informationen nicht berechtigt war. 4.5.6 Eine schriftliche Einwilligung der zuständigen vorgesetzten Stelle zur Offenba- rung der Geheimnisse lag nicht vor (Art. 320 Ziff. 2 StGB). Demzufolge besteht kein Rechtfertigungsgrund, welcher die Widerrechtlichkeit ausschliessen würde. 4.5.7 Dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Offenbarung der Informationen mindes- tens damit rechnen musste, dass es sich um ein Amtsgeheimnis handelt, ergibt sich schon daraus, dass er seit 1. Juli 2010 in der gleichen Funktion als Bauher- renvertreter bei der SBB tätig war (vorne E. 1.2.5) und – je nach Auftragswert – rechtliche bzw. faktische Entscheidungskompetenz hatte (vorne E. 1.8). Zum Be- schaffungswesen erhielt der Beschuldigte gemäss Aussage seines Vorgesetzten eine spezifische Schulung (vorne E. 1.8.1; BA 12-01-0143). Die im
- 88 - SK.2024.39 Zusammenhang mit dem Beschaffungswesen zu wahrenden Geheimnisse wa- ren ihm bekannt (E. 4.4.3, 4.5.3). Auf Vorhalt, dass bei der D. AG der Vergabe- antrag der SBB betreffend das Projekt O. Gebäudeaufnahmen sichergestellt wurde, erklärte der Beschuldigte allgemein, dass den Bewerbern weder telefo- nisch noch schriftlich die Preise der Mitbewerber genannt würden (BA 13-01-0020). Das zeigt auf, dass ihm der Geheimnischarakter der Offerten – und auch des internen Vergabeantrags – bekannt war. Unerheblich ist im vorliegen- den Zusammenhang, ob der Beschuldigte in dieser Vergabe involviert war, wie die Verteidigung geltend machte (SK 6.721.080). Ausreichend und erstellt ist, dass er aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit Kenntnis der weitergegebenen Infor- mationen hatte. Infolgedessen hat der Beschuldigte (zumindest eventual-)vor- sätzlich gehandelt. 4.6 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 4.7 Rechtfertigungs- (E. 4.5.6) oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 4.8 Der Beschuldigte ist somit der (einfachen) Verletzung des Amtsgeheimnisses ge- mäss Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5. Strafzumessung 5.1 Anwendbares Recht 5.1.1 Grundsätzlich ist das im Tatzeitpunkt in Kraft gewesene (materielle) Recht anzu- wenden (Art. 2 Abs. 1 StGB). Das neue Recht ist anzuwenden, wenn es gegen- über dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 5.1.2 Die strafbaren Handlungen erfolgten vom 25. Juli 2013 bis 12. Mai 2015 und damit vor der Änderung des Sanktionenrechts vom 19. Juni 2015, die am 1. Ja- nuar 2018 in Kraft trat (Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 [Änderungen des Sank- tionenrechts]; AS 2016 1249). Es ist zu prüfen, ob das neue Recht milder ist. Hinsichtlich der Freiheitsstrafe ist festzuhalten, dass das frühere Recht die Min- destdauer der Freiheitsstrafe grundsätzlich auf sechs Monate festsetzte (Art. 40 aStGB in der bis am 31. Dezember 2017 in Kraft gewesenen Fassung vom
13. Dezember 2002), wobei (kurze) unbedingte Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten nur unter besonderen Voraussetzungen ausgesprochen werden konnten (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Das neue Recht setzt die Mindestdauer der Frei- heitsstrafe auf drei Tage fest (Art. 40 Abs. 1 StGB). Deren Höchstdauer beträgt unverändert 20 Jahre. Das Höchstmass der Geldstrafe von altrechtlich 360 Ta- gessätzen (Art. 34 Abs. 1 aStGB in der bis 31. Dezember 2017 in Kraft gewese- nen Fassung vom 13. Dezember 2002) wurde auf 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB) reduziert. Sowohl hinsichtlich der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe
- 89 - SK.2024.39 erweist sich das neue Recht nicht als milder (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). Somit ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 1 StGB). 5.1.3 Die Strafdrohungen der vorliegend anzuwendenden Strafnormen erfuhren hinge- gen mit der vorstehend erwähnten Revision keine Änderung; Art. 322quater StGB droht unverändert Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, Art. 320 Ziff. 1 StGB unverändert Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. 5.2 Grundsätze der Strafzumessung 5.2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4). 5.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 5.2.3 Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Straf- bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.1; ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 86 f., 90). Die Bildung einer Gesamt- strafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). 5.2.4 Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb die- ses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu
- 90 - SK.2024.39 erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010, E. 2.1 mit Hinweisen). 5.2.5 Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). 5.3 Strafrahmen Für die Bildung der Einsatzstrafe ist vom Tatbestand des (mehrfachen) Sich be- stechen lassens als objektiv schwerste Tat auszugehen. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahre oder Geldstrafe bis 360 Ta- gessätze. Im Rahmen der Asperation erhöht sich die obere Grenze der Freiheits- strafe auf siebeneinhalb Jahre (Art. 49 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 aStGB), wäh- rend das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe von 360 Tagessätzen nicht überschritten werden darf (Art. 34 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB). 5.4 Einsatzstrafe 5.4.1 Das Gesetz bestimmt nicht, für welche Tat bei mehreren abstrakt gleich schwe- ren Taten die Einsatzstrafe zu bilden ist. Die Einsatzstrafe kann in Ausnahmefäl- len gesamthaft für einen Deliktskomplex gebildet werden, wenn das deliktische Verhalten zeitlich, sachlich und situativ eine Einheit bildet oder wenn sich die einzelnen Tatkomplexe nicht wesentlich voneinander unterscheiden und die schwerste Tat nicht ohne Weiteres zu bestimmen ist. Ebenso ist eine Gesamtbe- trachtungsweise zulässig, wenn die Delikte zeitlich und sachlich derart eng mit- einander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll trennen und isoliert beurtei- len lassen. Eine solche Konstellation oder Ausnahme liegt vorliegend nicht vor. Die erste Bestechungshandlung erfolgte im Juli 2013, die weiteren Bestechungs- handlungen mit einem erheblichen zeitlichen Abstand im Februar 2015 bzw. Ap- ril 2015. Es ist demnach von zwei Tatzeiträumen auszugehen. Die Taten erfolg- ten zwar nach dem gleichen Muster und unterschieden sich auch nicht hinsicht- lich des Umfangs des jeweils empfangenen Vorteils, jedoch betreffend der ge- währten (Gegen-)Leistung des Beschuldigten. Es lässt sich daher ermitteln, wel- che einzelne Tat konkret die verschuldensmässig schwerste Tat darstellt. Die drei Bestechungsdelikte haben je einen ungebührenden bzw. angenomme- nen Vorteil von Fr. 4'000.-- zum Gegenstand, wobei die Gegenleistung des Be- schuldigten bei der Tat gemäss Anklage Ziff. 1.1.1a aufgrund des Auftragswerts heraussticht. Für die Bildung der Einsatzstrafe wird auf diese Tat abgestellt.
- 91 - SK.2024.39 5.4.2 Bestechungshandlung gemäss Anklage Ziff. 1.1.1a 5.4.2.1 Objektives Tatverschulden Der Deliktsbetrag bei der Tat vom 25. Juli 2013 ist nicht erheblich. Die Zuwen- dung belief sich auf Fr. 4’000.-- und war darauf gerichtet, dass der Beschuldigte im Gegenzug in entscheidender Weise bei der Vergabe von drei Aufträgen des Bundes an die D. AG in der Höhe von gesamthaft rund Fr. 80'000.-- einwirkte. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt seit mehr als drei Jahren als Gesamtpro- jektleiter bei der SBB tätig. Er nutzte seine Kompetenzen bei der Vergabe von Aufträgen im Einladungsverfahren und bei freihändigen Vergaben wie auch seine Vertrauensstellung aus. Dass es nicht zu einer Vergabe kam, ist verschuldens- mässig nicht von Relevanz. Die Übergabe der Bestechungsgelder erfolgte in bar, was der Verheimlichung diente. Die Vorgehensweise ist nicht als dreist zu be- zeichnen; dem Beschuldigten ist keine hohe kriminelle Energie zu attestieren. In objektiver Hinsicht liegt ein knapp noch leichtes Tatverschulden vor. 5.4.2.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte zielgerichtet und mit direktem Vorsatz. Seine Beweg- gründe waren eigennützig. Sein Handeln war motiviert, B. bzw. dessen Unter- nehmen einen Wettbewerbsvorteil einzuräumen und die Zusammenarbeit zwi- schen der SBB und der D. AG im Interesse von B. aufzubauen bzw. fortzusetzen. Das Handeln des Beschuldigten war nicht von finanzieller Gier geprägt, sondern darauf ausgerichtet, ein gewisses Zusatzeinkommen zu generieren. Der Be- schuldigte befand sich nicht in engen finanziellen Verhältnissen; er verfügte über ein gutes Einkommen und hatte keine grösseren finanziellen Verpflichtungen. Er hätte seine Taten und deren Folgen ohne Weiteres vermeiden können. Das subjektive Tatverschulden wiegt bei dieser Sachlage gerade noch leicht. 5.4.2.3 Gesamtverschulden Das Gesamtverschulden in Bezug auf die Tat ist noch knapp leicht zu gewichten. Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 120 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 5.5 Asperation 5.5.1 Bestechungshandlungen gemäss Anklage Ziff. 1.1.1c und 1.1.1d 5.5.1.1 In Bezug auf die weiteren Bestechungshandlungen von Februar 2015 bzw. Ap- ril 2015 ist verschuldensmässig in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die an- genommenen Zuwendungen sich (wiederum) auf je Fr. 4’000.-- beliefen. Im Ge- genzug verschaffte der Beschuldigte der D. AG Aufträge der SBB in der Höhe von knapp Fr. 10'000.-- in freihändiger Vergabe (Anklage Ziff. 1.1.1c ) bzw. nahm in entscheidender Weise – aber ohne dass eine Vergabe an die D. AG erfolgte – auf eine Vergabe im Wert von rund Fr. 45'000.-- im Einladungsverfahren Einfluss
- 92 - SK.2024.39 (Anklage Ziff. 1.1.1d). Die (Gegen-)Leistung des Beschuldigten ist demnach im Vergleich zur Tat, die Grundlage der Einsatzstrafe bildet, erheblich vermindert, was verschuldensmässig zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist. 5.5.1.2 Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens kann vorab auf das zur ersten Tat vom 25. Juli 2013 Ausgeführte verwiesen werden (vorne E. 5.4.2.2), da sich die subjektiven Faktoren als gleichartig erweisen. Festzuhalten ist, dass der Be- schuldigte seine Funktion und Kompetenzen sowie seine Vertrauensstellung er- neut ausnutzte. Die kriminelle Energie ist daher als leicht erhöht zu gewichten. 5.5.1.3 Das Gesamtverschulden bei den Taten von Februar 2015 bzw. April 2015 ist bei dieser Sachlage für jede Tat insgesamt als gerade noch leicht zu gewichten. 5.5.1.4 Nach dem Gesagten erscheint eine Asperation, d.h. Erhöhung der gedanklichen Einsatzstrafe, um gesamthaft 150 Tagessätze Geldstrafe als angemessen. 5.5.2 Amtsgeheimnisverletzung 5.5.2.1 In objektiver Hinsicht handelt es sich um eine Tat im Jahr 2015, die sich in der Vornahme einer einzelnen Handlung erschöpfte. Der Beschuldigte sandte einer unterlegenen Anbieterin bzw. deren Geschäftsführer am 12. Mai 2015 per E-Mail ein Dokument mit der Bezeichnung «Vergabeantrag für Beschaffungen bis 150kCHF (exkl. MwSt)». Aus diesem Dokument war ersichtlich, welche fünf Un- ternehmen zur Einreichung eines Angebots eingeladen worden waren, zu wel- chem Preis diese eine Offerte eingereicht hatten, in welchem Rang sie für die Vergabe platziert wurden und an welches Unternehmen der Zuschlag erfolgen sollte; das fragliche Unternehmen war auf Rang 2 platziert. Die Art der Tataus- führung war nicht besonders raffiniert und leicht überprüfbar, was auf eine ge- ringe kriminelle Energie schliessen lässt. Das zu wahrende Geheimnis war nicht von geringer Bedeutung, da es der unterlegenen Anbieterin Informationen lie- ferte, die diese allenfalls bei einer weiteren Ausschreibung verwenden konnte. 5.5.2.2 In subjektiver Hinsicht steht fest, dass die Geheimnisverletzung in engem Kon- text mit der Bestechungshandlung gemäss Anklage Ziff. 1.1.1d erfolgte und mit ihr kein eigenständiger Zweck verfolgt wurde. B. drängte gegenüber der SBB, insbesondere gegenüber dem Beschuldigten, auf Informationen betreffend die Vergabe, und der Beschuldigte stand betrieblich unter einem zeitlichen Druck, B. über die Vergabe zu informieren, um ihn von rechtlichen Schritten abhalten zu können. Diese Drucksituation ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Der Be- schuldigte verletzte die Pflicht zur Gleichbehandlung der Anbieter. Er wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, B. auf andere Art als mit der Zusendung des internen Vergabeantrags genügend über die Vergabe zu informieren. Der Be- schuldigte hätte demnach die Tat und deren Folgen vermeiden können. 5.5.2.3 Das Gesamtverschulden ist insgesamt als leicht zu gewichten. Eine Freiheits- strafe kommt für diese Tat nicht in Betracht.
- 93 - SK.2024.39 5.5.2.4 Es erscheint angemessen, für die Amtsgeheimnisverletzung gedanklich eine Ein- zelstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. Im Rahmen der Aspera- tion ist die Einsatzstrafe um weitere 10 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 5.6 Hypothetische Gesamtstrafe Die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe (E. 5.4) ist aufgrund der As- peration für die Bestechungsdelikte um 150 Tagessätze Geldstrafe (E. 5.5.1) und für die Amtsgeheimnisverletzung um 10 Tagessätze Geldstrafe (E. 5.5.2) zu er- höhen. Die hypothetische Gesamtstrafe beträgt 280 Tagessätze Geldstrafe. 5.7 Täterkomponenten Der Beschuldigte ist heute 68-jährig, verheiratet und hat zwei erwachsene Kin- der. Nach der obligatorischen Schule machte er eine Lehre als Hochbauzeichner, anschliessend eine zweijährige Zusatzlehre als Maurer. Danach besuchte er die Abendschule und bildete sich zum diplomierten Bauleiter aus. Er arbeitete bei verschiedenen Unternehmen. Seit dem 1. Juli 2010 war er bei der SBB tätig, wo er altershalber mit 65 Jahren pensioniert wurde. Der Beschuldigte hat keine fa- miliären Unterhaltspflichten. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1’870.-- der AHV und von Fr. 2’001.65 der Pensionskasse. Seine Ehefrau erhält eine monatliche Pension von Fr. 1’805.--. Der Beschuldigte verfügt über Vermögenswerte in der Höhe von netto Fr. 1'190'000.--, worunter Wohneigen- tum. Er hat Hypothekarschulden in der Höhe von Fr. 350'000.--; im Übrigen hat er keine Schulden. Für Miet- / Hypothekarzins und Krankenkassenprämie wen- det er monatlich Fr. 2'110.80 auf (SK 6.731.002 f., 6.231.2.006 f., 6.231.4.026 ff.). Der Beschuldigte bezeichnete sich als gesund, auch wenn er vor Gericht darauf hinwies, aufgrund des Strafverfahrens zeitweise auf medizinische Hilfe angewie- sen gewesen zu sein (SK 6.731.002 f.). Der Beschuldigte ist weder vorbestraft noch im Betreibungsregister verzeichnet (SK 6.231.1.001, 6.231.3.002). Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht gegeben. Die auszufällende Strafe wirkt sich nicht in einschneidender Weise auf sein Leben aus. Sein berufliches Fortkommen ist infolge seiner Pensionierung nicht tangiert. Das Vorleben sowie die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten sind insgesamt neutral zu würdigen. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich im Strafver- fahren zwar grundsätzlich kooperativ zeigte, die vorgeworfenen Delikte jedoch grossmehrheitlich abstritt und keine Einsicht in das Unrecht der Taten erkennen liess. Ein Geständnis liegt nicht vor. Das Nachtatverhalten ist neutral zu werten. 5.8 Zeitablauf und Verfahrensdauer 5.8.1 Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der
- 94 - SK.2024.39 Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung trifft ersteres in jedem Fall zu, wenn seit der Tatbegehung zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Verweis auf 132 IV I E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). In Grenzfällen ist es möglich, eine Milderung schon früher in Betracht zu ziehen (BGE 132 IV 1 E. 6.2). Dieser Milderungsgrund ist obligatorisch zu beach- ten (TRECHSEL/SEELMANN, Praxiskommentar, Art. 48 StGB N. 1; BGE 132 IV 1). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann auf eine andere als die an- gedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindest- mass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Bei der Geldstrafe ist nicht die Höhe des Tagessatzes zu ändern, sondern die Zahl der Tagessätze (TRECH- SEL/SEELMANN, Praxiskommentar, Art. 48 StGB N. 3). 5.8.2 Die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB sind vorliegend teilweise erfüllt. Bei den Bestechungshandlungen (E. 2) liegt die Tat vom 25. Juli 2013 im Urteils- zeitpunkt (21. Februar 2025) rund elfeinhalb Jahre zurück. Die Tat vom 18. Feb- ruar 2015 liegt ebenfalls mehr als zehn Jahre zurück. Mithin sind in diesen beiden Fällen mehr als zwei Drittel der 15-jährigen Verjährungsfrist verstrichen. Die Tat vom 29. April 2015 liegt sehr nahe an der Zweidrittelsgrenze der Verjährungsfrist. In Bezug auf das Wohlverhalten ist jedoch festzuhalten, dass nach diesen drei Bestechungshandlungen eine weitere Tat – die Amtsgeheimnisverletzung vom
12. Mai 2015 – erfolgte, womit sich das Wohlverhalten des Beschuldigten nicht ganz über den gesamten Zeitraum von (mindestens) zehn Jahren erstreckt hat. Die Amtsgeheimnisverletzung vom 12. Mai 2015 (E. 4) liegt sehr nahe an der Grenze der Verjährungsfrist von zehn Jahren. Seither hat sich der Beschuldigte wohl verhalten. Die Voraussetzung von Art. 48 lit. e StGB ist vollständig erfüllt. In Bezug auf die Bestechungshandlungen ist von Grenzfällen im Sinne der dar- gelegten Grundsätze der Rechtsprechung (E. 5.8.1) zu sprechen, da der Um- stand des Wohlverhaltens nur knapp nicht die erforderliche Limite erreicht hat. Somit ist der Zeitablauf bei allen Taten strafmindernd zu berücksichtigen. Dieser Umstand wird im Umfang von 60 Tagessätzen strafmindernd berücksichtigt. 5.8.3 Bei der Strafzumessung sind die Verfahrensdauer und deren Wirkung auf den Beschuldigten zu berücksichtigen. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II sowie in Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungs- gebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren während seiner gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Der Beschuldigte soll nicht länger als notwendig den Belastungen des Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemes- senen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als an- gemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Um- stände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Verfahrensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nachträglich nicht geheilt werden und führen
- 95 - SK.2024.39 deshalb in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8). Das Vorverfahren dauerte rund zwei Jahre und sieben Monate und wurde gegen den Beschuldigten sowie einen Mitbeschuldigten geführt. Die Verfahrenseröff- nung erfolgte am 30. November 2021, die Anklageerhebung am 4. Juli 2024. Die Hauptverhandlung fand am 7. Februar 2025 und die Urteilseröffnung am 21. Feb- ruar 2025 statt. Von der Eröffnung des Vorverfahrens bis zur Urteilseröffnung sind knapp drei Jahre und drei Monate vergangen. Es sind weder längere Unter- brüche im Verfahren noch Untätigkeiten der Behörden feststellbar. Die Verfah- rensdauer erscheint angemessen und gibt nicht Anlass für eine Strafreduktion. 5.8.4 Die hypothetische Gesamtstrafe ist insgesamt um 60 Tagessätze zu reduzieren. 5.9 Konkrete Strafe 5.9.1 Die hypothetische Gesamtstrafe von 280 Tagessätzen ist aufgrund des Strafmil- derungsgrunds um 60 Tagessätze zu reduzieren. Die konkrete Strafe ist somit unter Würdigung aller Umstände auf 220 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 5.9.2 Da eine Strafe von mehr als 180 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen ist, fällt als Strafart auch eine Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 40 aStGB). Nach dem Prin- zip der Verhältnismässigkeit ist keine Freiheitsstrafe auszusprechen (E. 5.2.4). 5.10 Tagessatz Ausgehend von den persönlichen und finanziellen Verhältnissen, insbesondere den monatlichen Einkünften, insgesamt netto Fr. 3871.65, und der Krankenkas- senprämie von Fr. 580.40 (E. 5.7), ist der Tagessatz auf Fr. 100.-- festzusetzen. 5.11 Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe (Art. 42 Abs. 1 aStGB) kann mit einer unbedingten Geld- strafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 aStGB). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Das Ausfällen einer Verbindungsbusse oder -geld- strafe ist weder beantragt worden noch ist dies aus Sicht des Gerichts angezeigt. 5.12 Bedingter Strafvollzug 5.12.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Grundvoraussetzung für den Strafaufschub ist eine begründete Aussicht auf Be- währung des Täters. Auf den Vollzug der Strafe kann (vorerst) verzichtet werden, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint. Der
- 96 - SK.2024.39 Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Das Gesetz fordert als Wirkung des bedingten Straf- aufschubs das Fehlen einer ungünstigen Prognose, womit praxisgemäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Das Gericht hat eine Prognose über das künftige Ver- halten des Täters zu stellen. Zu prüfen ist die Rückfallgefahr (BGE 135 IV 180 E. 2.1). 5.12.2 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rah- mens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 44 StGB N. 4). 5.12.3 Der Beschuldigte hat sich seit der letzten, fast zehn Jahre zurückliegenden Tat wohl verhalten und ist seit drei Jahren pensioniert. Ein einschlägiger Rückfall er- scheint als ausgeschlossen. Dem Beschuldigten kann der bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. 6. Zivilklage 6.1 Rechtliches 6.1.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO). Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO; Fassung in Kraft seit 1. Januar 2024). 6.1.2 Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Der beschuldigten Person wird spätes- tens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivil- klage zu äussern (Art. 124 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet über die an- hängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Zivilklage wird (u.a.) auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO), oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
- 97 - SK.2024.39 Anerkennt die beschuldigte Person die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten (Art. 124 Abs. 3 StPO). 6.1.3 Bei den zivilrechtlichen Ansprüchen im Sinne von Art. 122 ff. StPO geht es primär um Schadenersatzforderungen und Genugtuungsansprüche inkl. Zinsforderun- gen im Sinne von Art. 41 ff. OR gegen die beschuldigte Person, die an sich als Leistungsklage (nicht als Feststellungsklage) vor ein Zivilgericht gebracht werden könnten (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 4. Aufl. 2023, Art. 122 StPO N. 2). 6.1.4 Adhäsionsansprüche sind generell nur gegen beschuldigte Personen möglich, nicht gegen zivilrechtlich mithaftende Dritte (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 122 StPO N. 2). Aktivlegitimiert ist allein die geschädigte Person nach Art. 115 StPO, passivlegitimiert die beschuldigte Person nach Art. 111 StPO, allenfalls ein Un- ternehmen nach Art. 112 StPO (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 122 StPO N. 3). 6.1.5 Die adhäsionsweise Zivilklage ist vom Schicksal des Strafprozesses abhängig (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 122 StPO N. 1). Die Strafprozessordnung regelt das Adhäsionsverfahren abschliessend; die Zivilprozessordnung gelangt nicht etwa subsidiär zur Anwendung (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 122 StPO N. 4). Im Adhäsionsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO indes nicht. Der Zivilkläger hat die Klagefundamente (entsprechende Sachverhaltsbe- hauptungen und die diese stützenden Beweise) selbst vorzubringen (JO- SITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 123 StPO N. 1). 6.2 Prozessuales 6.2.1 Die Privatklägerin konstituierte sich als Straf- und Zivilklägerin (Prozessge- schichte lit. B.2.). Sie ist aktivlegitimiert (E. 1.9) für die Geltendmachung von Zi- vilansprüchen, welche auf strafbaren Handlungen des Beschuldigten gründen. 6.2.2 Die Privatklägerin wurde mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 13. Au- gust 2024 gemäss Art. 331 Abs. 2 i.V.m. Art. 123 Abs. 2 StPO aufgefordert, die Zivilklage bis 3. September 2024 zu beziffern und zu begründen (SK 6.400.003). Mit Eingabe vom 2. September 2024 ersuchte sie um Erstreckung der Frist zur Begründung der Zivilklage bis 17. September 2024, was von der Verfahrenslei- tung bewilligt wurde (SK 6.551.015, 6.401.002). Am 16. September 2024 reichte sie die Zivilklage gegen die Beschuldigten A. und B. ein (SK 6.551.016 ff.). 6.2.3 Mit prozessleitender Verfügung vom 19. November 2024 wurde dem Beschuldig- ten A. die Zivilklage vom 16. September 2024 übermittelt und es wurde ihm mit- geteilt, dass er dazu im Rahmen des Parteivortrags in der Hauptverhandlung Stellung nehmen könne, wobei ihm gemäss Art. 124 Abs. 2 StPO eine vorgän- gige schriftliche Stellungnahme freigestellt bleibe (SK 6.250.005 ff.; Verfügung, E. I.2). Der Beschuldigte nahm in der Hauptverhandlung zur Zivilklage Stellung.
- 98 - SK.2024.39 6.2.4 Die Zivilklage erfolgte innert Frist und ist hinreichend beziffert und begründet. 6.2.5 Aufgrund der Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschuldigten B. ist die Zi- vilklage vorliegend nur in Bezug auf den Beschuldigten A. zu beurteilen. 6.3 Zivilansprüche Die Privatklägerin beantragte, die Beklagten A. und B. seien unter solidarischer Haftung zu verurteilen, ihr Schadenersatz im Umfang von Fr. 997.92 (inkl. MWST) zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. März 2015 (Rechtsbegehren Ziff. 1) und im Umfang von Fr. 12'972.25 (inkl. MWST) zuzüglich Zins von 5 % seit dem
19. März 2013 (Rechtsbegehren Ziff. 2) zu bezahlen, und sie seien unter solida- rischer Haftung zu verurteilen, die Verfahrenskosten und ihren Parteikostener- satz auf gerichtliche Bestimmung hin zu bezahlen (Rechtsbegehren Ziff. 3). 6.4 Projekt N. CAD-Planerfassung 6.4.1 Die Privatklägerin macht geltend, aufgrund der pflichtwidrigen Handlungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Projekt N. CAD-Planerfassung habe sie einen Schaden im Umfang von Fr. 997.92 (inkl. MWST) erlitten. 6.4.2 Pflichtwidrige Amtshandlungen des Beschuldigten sind in diesem Zusammen- hang ebenso wenig erstellt wie ein Schaden der Privatklägerin, weshalb der Be- schuldigte freizusprechen ist; es kann auf das zu diesem Anklagevorwurf Ausge- führte verwiesen werden (E. 3.4). Die Zivilklage ist in diesem Punkt unbegründet. 6.5 Projekt K. CAD-Planerfassung und L. CAD-Planerfassung in den Jahren 2012 / 2013 6.5.1 Die Privatklägerin macht geltend, aufgrund der pflichtwidrigen Handlungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit den obgenannten Projekten habe sie durch zu viel bezahlte Rechnungen einen Schaden im Umfang von Fr. 12'972.25 (inkl. MWST) erlitten. 6.5.2 Pflichtwidrige Amtshandlungen des Beschuldigten sind in diesem Zusammen- hang ebenso wenig erstellt wie ein Schaden der Privatklägerin, weshalb der Be- schuldigte freizusprechen ist; es kann auf das zu diesem Anklagevorwurf Ausge- führte verwiesen werden (E. 3.2). Die Zivilklage ist in diesem Punkt unbegründet. 6.6 Nach dem Gesagten ist ein Schaden nicht erstellt. Die Zivilklage ist abzuweisen. 7. Entschädigungen 7.1 Rechtliches 7.1.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO).
- 99 - SK.2024.39 Anwendbar ist insoweit das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidi- gung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Dritt- person im Sinne von Art. 434 StPO sind die Bestimmungen über die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR), mithin Art. 11 – 14 BStKR. 7.1.2 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, na- mentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 und 2 BStKR). Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Art. 13 Abs. 2 BStKR ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Ar- beitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafge- richts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). 7.2 Privatklägerschaft 7.2.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Ansprüche der Privatklägerschaft nach Art. 433 Abs. 1 StPO beschränken sich auf die für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen. Diese betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (vgl. JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 433 StPO N. 3). 7.2.2 Die Privatklägerin obsiegt teilweise im Strafpunkt und unterliegt vollständig im Zivilpunkt. Sie hat grundsätzlich im Verhältnis ihres Obsiegens Anspruch auf ent- sprechende Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren (vgl. JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 433 StPO N. 6). 7.2.3 Die Privatklägerin macht mit Kostennote von Rechtsanwältin Sarah Schläppi vom
29. Januar 2025 für Aufwendungen vom 16. Juli 2024 bis 7. Februar 2025 eine
- 100 - SK.2024.39 Entschädigung von Fr. 11'187.-- (36,83 Std. Arbeitszeit und 6 Std. Reisezeit, inkl. Auslagen und MWST) zuzüglich Aufwendungen für die Dauer der Hauptverhand- lung sowie mit Kostennote vom 7. Februar 2025 (Kostennote bezüglich Leistun- gen Verhandlungsverschiebung) eine Entschädigung von Fr. 2'677.80 (3,5 Std. Arbeitszeit und 8 Std. Reisezeit, inkl. Auslagen und MWST), abzüglich eines Be- trags von Fr. 271.15, geltend (SK 6.851.002 ff., 6.721.084, 6.851.006 ff.). Dazu sind folgende Bemerkungen anzubringen: Der Stundenansatz ist wie beantragt auf Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- / Wartezeit festzusetzen. Der Zeitaufwand erscheint als angemessen. Zusätzlich zu den in den Kostennoten aufgeführten Aufwendungen sind für die Hauptverhandlung vom 7. Februar 2025 9 Stunden à Fr. 230.-- = Fr. 2'070.-- und für die Urteilseröffnung vom 21. Februar 2025 2 Stunden (einschliesslich Bespre- chung mit der Klientin) à Fr. 230.-- = Fr. 460.-- anzurechnen. Die Reisezeit für die Urteilseröffnung ist mit 6 Std. (An- und Rückreise ab Bern) à Fr. 200.-- = Fr. 1'200.-- zu entschädigen. Die Reisezeit von 6 Std. für die Hauptverhandlung vom 7. Februar 2025 ist bereits in der Kostennote vom 29. Januar 2025 enthal- ten. Die zusätzlich geltend gemachte Reisezeit im Ausland ist nicht anzurechnen. Als Auslagen wird eine pauschale Spesenentschädigung von 3 % des Honorars geltend gemacht. Eine solche ist nur ausnahmsweise, bei besonderen Verhält- nissen, gerechtfertigt (Art. 13 Abs. 4 BStKR), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Auslagen werden nicht spezifiziert ausgewiesen; bei den im Leistungsjournal aufgeführten Tätigkeiten ist, mit Ausnahmen, nicht ersichtlich, dass sie Auslagen erforderlich machten. Zu vergüten sind: Fr. 148.-- für 1 Hotelübernachtung in Bel- linzona, Fr. 35.-- für Porti (diverse Einschreiben an Bundesstrafgericht), total Fr. 183.--, zuzüglich MWST zu 8,1 % (Fr. 14.85); das ergibt total Fr. 197.85. Das ergibt folgenden entschädigungsberechtigten Aufwand: Anwaltliche Tätig- keit 51,33 Std. (36,83 + 3,5 + 11,0 Std.) à Fr. 230.-- = Fr. 11'805.90; Reisezeit 12 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 2'400.--, total Fr. 14'205.90; zuzüglich MWST zu 8,1 % (Fr. 1’150.70); das ergibt ein Zwischentotal von Fr. 15'356.60; zuzüglich Ausla- gen von Fr. 197.85 (inkl. MWST) ergibt sich ein Total von Fr. 15'554.45. 7.2.4 Der Aufwand der Privatklägerin im Zusammenhang mit der Zivilklage ist ermes- sensweise auf Fr. 2'500.-- festzusetzen. Aufgrund ihres Unterliegens entfällt in diesem Umfang ein Entschädigungsanspruch. Vom restlichen, auf den Straf- punkt entfallenden Aufwand von Fr. 13'054.45 ist der Privatklägerin aufgrund des teilweisen Obsiegens eine Entschädigung im Umfang von rund der Hälfte, d.h. von Fr. 6'500.-- (inkl. MWST), zu Lasten des Beschuldigten zuzusprechen. 7.3 Beschuldigter 7.3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429
- 101 - SK.2024.39 Abs. 1 lit. a StPO) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann den Beschuldigten auffordern, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Bei der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geht es primär um die Kosten der frei gewählten Verteidigung, die zu vergüten sind, wenn der Anwalts- beizug angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls sowie der persönlichen Umstände geboten war, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorlag. Diese Kosten bemessen sich nach dem an- wendbaren Anwaltstarif, vorliegend gemäss BStKR. Sie müssen verhältnismäs- sig und angemessen sein (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 429 StPO N. 7 m.w.H.). 7.3.2 Der Beizug einer frei gewählten Verteidigung erscheint vorliegend – auch auf- grund des Umstands, dass die Bundesanwaltschaft die Anklage vor Gericht per- sönlich vertrat (vgl. Art. 130 lit. d StPO) – ab dem 30. Juni 2023 als gerechtfertigt. 7.3.3 Rechtsanwalt Rolf Liniger macht mit Kostennote vom 31. Januar 2025 für Auf- wendungen in der Zeit vom 28. Juni 2023 bis 31. Januar 2025 eine Entschädi- gung von Fr. 29'288.95 und mit Kostennote vom 7. Februar 2025 Aufwendungen vom 1. Februar 2025 bis 7. Februar 2025 von Fr. 5’242.-- geltend, zuzüglich Zeit- aufwand für die Dauer der Hauptverhandlung (SK 6.821.002 ff., 6.821.009 ff.). Dazu sind folgende Bemerkungen anzubringen: Der beantragte Stundenansatz von Fr. 300.-- für Arbeitszeit ist auf Fr. 230.-- zu kürzen. Der Verteidiger legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass be- sondere Verhältnisse vorliegen, die einen höheren Ansatz rechtfertigen würden. Der Stundenansatz für Reise- / Wartezeit ist praxisgemäss auf Fr. 200.-- festzu- setzen; die Kostennoten basieren auf einem Stundenansatz von Fr. 220.--. Der Zeitaufwand erscheint nicht vollumfänglich als gerechtfertigt. Nicht zu ent- schädigen sind Aufwandpositionen, die keinen ersichtlichen Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit aufweisen; der Verteidiger unterliegt insoweit einer Spezifizierungspflicht, soweit dies im Rahmen des Berufsgeheimnisses möglich ist. Dies betrifft eine Besprechung in Basel vom 30. August 2023 von 2 Std. 40 Min. à Fr. 300.-- und diesbezügliche Reisezeit von 1 Std. 20 Min. à Fr. 220.--, sowie die Vorbereitung vom 29. August 2023 zu dieser Besprechung (1 Std.). Ebenfalls nicht zu entschädigen sind damit zusammenhängende Fahrt- auslagen. Bei folgenden Positionen erscheint der Aufwand übersetzt und ist ermessens- weise zu kürzen: Vorbereitung Einvernahme Zeuge G. vom 12. März 2024, 90 Min. statt 180 Min.; Vorbereitung Einvernahme Zeuge I. vom 11. / 12. Ap- ril 2024, 60 Min. statt 180 Min.; diverse Sammelpositionen nach dem 13. Ja- nuar 2025, Kürzung um rund 20 % auf 17 Std. (statt 21 Std.); bei der
- 102 - SK.2024.39 Hotelübernachtung vom 6. Februar 2025 wurde nebst den Reisezeiten vom
6. Februar 2025 (Olten-Bellinzona, 150 Min.) und 7. Februar 2025 (Bellinzona- Olten, 150 Min.) auch die Übernachtung selbst mit 150 Min. Zeitaufwand in Rech- nung gestellt, was ein offensichtliches Versehen und entsprechend zu korrigieren ist. Damit ergibt sich folgender entschädigungsberechtigter Aufwand: Aufwand 2023: Fr. 4'887.50, MWST 7,7 % = Fr. 376.35, total Fr. 5'263.85; Aufwand 2024: Fr. 7'585.--, MWST 8,1 % = Fr. 614.40, total Fr. 8'199.40; Aufwand vom 1. bis 31. Januar 2025: Fr. 5'328.35, MWST 8,1 % = Fr. 431.60, total Fr. 5'759.95; Aufwand vom 1. bis 7. Februar 2025: Fr. 3'089.15, MWST 8,1 % = Fr. 250.25, total Fr. 3'339.40. Zusätzlich zu den in den Kostennoten aufgeführten Aufwendungen sind für die Hauptverhandlung vom 7. Februar 2025 9 Stunden à Fr. 230.-- = Fr. 2'070.-- und für die Urteilseröffnung vom 21. Februar 2025 2 Stunden (einschliesslich Bespre- chung mit dem Klienten) à Fr. 230.-- = Fr. 460.-- anzurechnen. Die Reisezeit für die Urteilseröffnung ist mit 5 Std. (An- / Rückreise Olten-Bellinzona) à Fr. 200.-- = Fr. 1'000.-- zu entschädigen. Die Reisezeit von 5 Std. für die Hauptverhandlung vom 7. Februar 2025 ist bereits in der Kostennote vom 7. Februar 2025 enthalten. Die Auslagen gemäss Kostennote vom 7. Februar 2025 betragen Fr. 511.--; hinzu kommen die Fahrtauslagen von Fr. 121.-- für die Urteilseröffnung (Olten- Bellinzona retour). Die zusätzlichen Aufwendungen betragen Fr. 4'132.-- zuzüg- lich MWST 8,1 % (= Fr. 334.70), was einen Betrag von total Fr. 4'466.70 ergibt. Die Aufwendungen betragen demnach gesamthaft Fr. 27'029.30 (inkl. MWST). 7.3.4 Vom Gesamtaufwand des Verteidigers sind die Aufwendungen für die Rechts- vertretung des Beschuldigten im Zivilpunkt ermessensweise auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Die Privatklägerin hat den Beschuldigten in diesem Umfang aufgrund dessen Obsiegens im Zivilpunkt zu entschädigen. 7.3.5 Für seine notwendigen Aufwendungen im Strafpunkt von Fr. 25'029.30 ist der Beschuldigte aufgrund des teilweisen Freispruchs von der Eidgenossenschaft im reduzierten Umfang von Fr. 13'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädi- gen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Entschädigungsgründe gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht gegeben. 8. Verfahrenskosten 8.1 Rechtliches 8.1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO;
- 103 - SK.2024.39 Art. 1 Abs. 1 BStKR). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal- gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 8.1.2 Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfas- sen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6 Abs. 1 BStKR). Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung ei- ner Untersuchung eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR). Für die Untersuchung wird im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Be- trag von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Im erstinstanz- lichen Hauptverfahren vor dem Einzelgericht der Strafkammer beträgt die Ge- bühr Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). 8.1.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt werden und eine Entschädigung verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 8.1.4 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn die Zivilklage abge- wiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO). 8.2 Kostenfestsetzung und -auferlegung 8.2.1 Kostenfestsetzung Die Bundesanwaltschaft beantragt für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 10'000.--, wovon auf den Beschuldigten ein Anteil von Fr. 6‘000.-- entfällt. Die Gebühr erscheint angemessen und ist in dieser Höhe festzusetzen. Dem Be- schuldigten allenfalls aufzuerlegende Auslagen wurden nicht geltend gemacht.
- 104 - SK.2024.39 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4‘000.-- festzusetzen; Auslagen fielen im erstin- stanzlichen Hauptverfahren nicht an. Die den Beschuldigten A. betreffenden Verfahrenskosten betragen demnach to- tal Fr. 10‘000.--. 8.2.2 Kostenauferlegung Die Verfahrenskosten (Anteil Gerichtsgebühr) im Zusammenhang mit der Beur- teilung der Zivilklage sind auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und der unterliegenden Privatklägerin aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten sind aufgrund des teilweisen Freispruchs im re- duzierten Umfang von Fr. 3'500.-- (bei Verzicht auf eine schriftliche Urteilsbe- gründung im Umfang von Fr. 2'500.--) dem Beschuldigten A. aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft.
- 105 - SK.2024.39 Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Verfahren gegen A. wird eingestellt in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Anklage Ziff. 1.1.3 im Zusammenhang mit der E-Mail vom 10. Februar 2015. 2. A. wird freigesprochen: – vom Vorwurf des Sich bestechen lassens gemäss Anklage Ziff. 1.1.1 lit. b; – vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Amtsführung gemäss Anklage Ziff. 1.1.2. 3. A. wird schuldig gesprochen: – des mehrfachen Sich bestechen lassens nach Art. 322quater StGB gemäss Anklage Ziff. 1.1.1 lit. a, c und d; – der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB gemäss Anklage Ziff. 1.1.3 im Zusammenhang mit der E-Mail vom 12. Mai 2015. 4. A. wird mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen à je Fr. 100.-- bestraft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 5. Die Zivilklage der SBB AG gegen A. wird abgewiesen. 6. A. hat die Privatklägerschaft SBB AG für deren Aufwendungen im Verfahren zum Strafpunkt mit Fr. 6’500.-- zu entschädigen. 7. Die Privatklägerschaft SBB AG hat A. für dessen Aufwendungen im Verfahren zum Zivilpunkt mit Fr. 2’000.-- zu entschädigen. 8. A. wird von der Eidgenossenschaft für seine Aufwendungen im Verfahren mit Fr. 13’000.-- entschädigt. 9. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 10’000.-- (Gebühr Vorverfahren Fr. 6’000.--; Gerichtsgebühr Fr. 4’000.--). Davon werden auferlegt: – auf A. Fr. 3’500.-- (bei Verzicht auf eine schriftliche Urteilsbegründung: Fr. 2’500.--); – auf die Privatklägerschaft SBB AG Fr. 1’000.--. Die restlichen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft.
- 106 - SK.2024.39 Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an − Bundesanwaltschaft − Rechtsanwalt Rolf Liniger (Verteidiger des Beschuldigten A.) − Rechtsanwältin Sarah Schläppi (Vertreterin der Privatklägerschaft SBB AG) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (vollständig) − Bundesamt für Polizei (vollständig, zur Kenntnis)
- 107 - SK.2024.39 Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 2. Juli 2025