Verfahrenstrennung | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)
Sachverhalt
zu befassen hätten, was mehr Zeit und Ressourcen erfordern würde. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe betreffen ausserdem nicht eine derart hohe Anzahl und sind nicht von einer derart hohen Komplexität gezeichnet, dass sich eine Verfahrenstrennung gebieten würde. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verfahrenstrennung die grundrecht- liche sowie strafprozessuale Situation des Beschwerdeführers verschlechtern wür- de. Die vereinigte Verfahrensführung drängt sich auf und liegt im Interesse der Prozessökonomie. Überdies werden damit sich widersprechende Urteile insbeson- dere in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und Würdigung allfälliger Rechtferti- gungsgründe verhindert. Sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung liegen so- mit zumindest derzeit nicht vor. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom
27. März 2025 aufzuheben. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bzw. das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren entfällt (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der (anwaltlich nicht vertretene) Beschul- digte 2 liess sich im Beschwerdefahren nicht vernehmen. Ihm sind daher von vorn- herein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (Beschuldigter 1; nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen diverser Delikte. Ihm werden verschiedene Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (so u.a. ein Vorfall vom 30. September 2023, anlässlich welchem er trotz entzogenen Führerausweises einen Personen- wagen gelenkt und sich dem Anhalteversuch durch die Polizei mit massiv überhöh- ter Geschwindigkeit entzogen haben soll) sowie Nötigung, Drohung, Beschimpfung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage zum Nachteil von D.________ (diese wie- derum ist beim Strassenverkehrsvorfall vom 30. September 2023 mitinvolviert und Mitbeschuldigte) und einfache Körperverletzung/Tätlichkeiten anlässlich eines Streits vom 4. Juni 2024 zum Nachteil von C.________ vorgeworfen (Anmerkung der Kammer: zufolge Strafantrags des Beschwerdeführers wurde nicht nur der Be- schwerdeführer, sondern auch C.________ [nachfolgend: Beschuldigter 2] zur An- zeige gebracht, worauf die Staatsanwaltschaft auch gegen ihn eine Strafuntersu- chung wegen einfacher Körperverletzung/Tätlichkeiten eröffnet hat).
E. 1.2 Mit Verfügungen vom 27. März 2025 trennte die Staatsanwaltschaft sowohl das gegen D.________ geführte Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz als auch dasjenige gegen den Beschuldigten 2 wegen ein- facher Körperverletzung/Tätlichkeiten von demjenigen gegen den Beschwerdefüh- rer ab und verfügte deren jeweilige Weiterführung unter separaten Verfahrens- nummern. Gegen beide (Abtrennungs-)Verfügungen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerde- kammer) je eine Beschwerde ein. Die Beschwerde betreffend (Ab-)Trennung des gegen D.________ geführten Verfahrens wird unter der Verfahrensnummer BK 25 152 geprüft. Mit seiner im vorliegenden Beschwerdeverfahren BK 25 154 eingereichten Be- schwerde vom 10. April 2025 beantragt der Beschwerdeführer, dass die Abtren- nungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und das Verfahren gegen den Beschuldigten 2 und ihn gemeinsam weiterzuführen sei. Die Generalstaatsanwalt- schaft schloss mit Stellungnahme vom 1. Mai 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 2 liess sich nicht vernehmen.
E. 2 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verfahrenstrennung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in prozessualer Hinsicht eine schwere und nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs und macht geltend, ihm sei vor Erlass der angefochtenen Verfügung zu Unrecht keine Gelegenheit gegeben wor- den, sich zur beabsichtigten Verfahrenstrennung zu äussern.
E. 3.2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101; ferner auch in Art. 6 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] und Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO) garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der von einem Entscheid betroffenen Person ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht ein. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sa- che zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ih- ren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusse- rungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (zum Ganzen: BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen; GETH/REIMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 103 und 103a zu Art. 3 StPO). Vom Grundsatz der vorgängigen Orientierung kann abgewichen werden, wenn es um dringliche Verfah- renshandlungen mit zumeist vorläufiger Wirkung und mit nachfolgender umfassen- der Anfechtungsmöglichkeit geht (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 107).
E. 3.2.2 Die formelle Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde er vor Erlass der angefochtenen Verfügung weder über die be- vorstehende Verfahrenstrennung informiert noch wurde ihm formell Gelegenheit gegeben, zu dieser Stellung zu nehmen. Dies obwohl er mit der Verfahrenstren- nung eine Einschränkung seiner strafprozessualen Rechte (insbesondere Akten- einsichts- und Teilnahmerechte im Verfahren gegen den Beschuldigten 2 [vgl. dazu E. 5.2 hiernach]) und damit eine Belastung seiner Rechtsstellung erfährt. Vor die- sem Hintergrund stellen Verfügungen betreffend Trennung von Verfahren entgegen der Meinung der Generalstaatsanwaltschaft eben gerade keine einfachen verfah- rensleitenden Verfügungen im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO dar, bei welchen ge- ringe Anforderungen an die Formvorschriften und damit die Gehörsgewährung ge- stellt werden (STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 80 StPO). Es handelt sich auch nicht um eine Verfahrenshandlung mit lediglich vorläufiger Wirkung, welche eine Abweichung vom Grundsatz der vorgängigen Äusserung zu rechtfertigen vermöchte (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 193 vom 5. August 2022 E. 3.4). Eben- falls nicht gehört werden kann der Einwand der Generalstaatsanwaltschaft, wonach sich eine vorgängige Anhörung deshalb erübrigt habe, weil bezüglich des Beschul- digten 2 zwingend ein Strafbefehl ausgesprochen werden müsse und die Staats- anwaltschaft insoweit keine Ermessenerwägung vornehme. Abgesehen davon,
E. 3.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 IV 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2). Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwalt- schaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer konn- ten sich im Beschwerdeverfahren zur Verfahrenstrennung eingehend äussern. Zu- dem würden die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung zur Entschei- dung einen formalistischen Leerlauf darstellen und Verzögerungen mit sich brin- gen, welche dem Beschleunigungsgebot zuwiderliefen. Vor diesem Hintergrund kann die Gehörsverletzung – selbst wenn es sich um eine schwerwiegende han- deln sollte – als geheilt gelten. Sie ist indes im Dispositiv festzustellen und – soweit dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten aufzuerlegen sind – bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2).
E. 4 dass vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls – wie sich nachfolgend zeigen wird (siehe E. 5.2) – nicht gegeben sind, hätte sich auch bei einer geplanten Erledigung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 2 mittels Strafbefehls eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers aufgedrängt. Der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers wurde somit verletzt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.179 vom 13. Oktober 2021 E. 4; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 193 vom 5. August 2022 E. 3.4; betreffend Verfahrensvereinigung vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 25 vom 17. Juni 2025 E. 2.3).
E. 4.1 Zum massgeblichen Sachverhalt lässt sich den Akten entnehmen, dass es am Nachmittag des 4. Juni 2024 vor dem I.________ (Geschäft) in J.________ (Ort) zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten 2, Lebenspartner der Ex-Frau des Beschwerdeführers, gekommen ist. Auslöser für den Streit waren die Wohnverhältnisse von E.________ (zehnjäh- riger Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ex-Frau) und der Umstand, dass der Beschwerdeführer E.________ mitnehmen wollte, womit die Ex-Frau nicht einver- standen war. Der Beschuldigte 2 räumte ein, den Beschwerdeführer im Rahmen der Auseinandersetzung geschubst und geschlagen zu haben (Protokoll der poli- zeilichen Einvernahme [EV] vom 10. Juli 2024 Z. 44-54 und 97-107, staatsanwaltli-
E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Trennung der gegen den Beschwerdeführer und den Beschuldigten 2 geführten Strafuntersuchung wegen einfacher Körperver- letzung und Tätlichkeiten, damit, dass sich der Beschwerdeführer wegen der ihm sonst noch vorgeworfenen Delikte voraussichtlich vor einem Kollegialgericht zu verantworten habe, demgegenüber der gegen den Beschuldigten 2 erhobene Vor- wurf noch im Strafbefehlsverfahren beurteilt werden könne. Somit sprächen pro- zessökonomische Gründe für eine Trennung der beiden Verfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme ergänzend fest, dass ei- ne Erledigung des gegen den Beschuldigten 2 geführten Verfahrens im Strafbe- fehlsverfahren unbestritten erscheine, womit eine einheitliche Verfahrenserledigung aufgrund der zwingenden Bestimmung von Art. 352 Abs. 1 StPO ausgeschlossen sei, andernfalls der gebotene Strafbefehlsweg blockiert würde. Damit verbleibe der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Verfahrensart kein Entscheidungsspielraum. Hinzu komme, dass eine gemeinsame Weiterführung dem Beschleunigungsgebot zuwi- derlaufe.
E. 4.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass eine getrennte Führung der Ver- fahren, welche denselben Vorfall resp. gegenseitig erhobene Vorwürfe beträfen, das Risko von sich widersprechenden Urteilen und einer präjudizierenden Beweis- würdigung in sich berge. Ausserdem ginge er im – gegen den Beschuldigten 2 – getrennt geführten Verfahren seiner Verteidigungsrechte verlustig, was dem Grundsatz eines fairen Verfahrens widerspreche. Weshalb eine Verfahrenstren- nung aus prozessökonomischen Gründen angebracht sei, erschliesse sich ihm nicht, zumal sich bei einer Verfahrenstrennung zwei Behörden mit der gleichen Sa- che befassen müssten. Abgesehen davon sei ungewiss, ob der Beschuldigte 2 ei- nen allfälligen Strafbefehl akzeptieren würde. Falls nicht, hätten sich letztlich zwei
E. 5 che EV vom 6. Januar 2025 Z. 44-49 und 53-84). Demgegenüber bestritt der Be- schwerdeführer gegenüber der Polizei, den Beschuldigten 2 geschlagen zu haben. Für ihn ist der Beschuldigte 2 der Aggressor, der ihn plötzlich geschlagen hat. Er selber habe sich lediglich mit einem Ellbogenschlag nach hinten aus dem Würge- griff des Beschuldigten 2 befreien wollen (EV-Protokoll vom 29. Juli 2024 Z. 30-42). Beide Streitenden zogen sich im Rahmen der Auseinandersetzung Verletzungen zu. Gemäss Ausführungen des Beschuldigten 2 soll sich der Streit in zwei Phasen abgespielt haben. Zunächst hätten sich seine Partnerin und der Beschwerdeführer gegenseitig «Schlämperlige» ausgeteilt, wobei der Beschwerdeführer seine Hand erhoben haben soll, was wie ein Angriff ausgesehen habe (EV-Protokoll vom 10. Juli 2024 Z. 43-45). Infolgedessen habe er (der Beschuldigte 2) den Beschwerde- führer zur Seite gestossen, wobei dieser ihn gefragt habe, ob er ihm eine austeilen solle. Da er (der Beschuldigte 2) sich bedroht gefühlt habe, habe er den Beschwer- deführer geschlagen, worauf es zur Rangelei gekommen sei (a.a.O., Z. 45-47; Phase 1). Nachdem sie von Drittpersonen getrennt worden seien, sei er (der Be- schuldigte 2) weggelaufen und habe seine Partnerin angerufen. Der Beschwerde- führer sei ihm schreiend gefolgt und habe ihn zwei Mal getreten, so dass er auf die Strasse habe ausweichen müssen. Anschliessend hätten sie sich gegenseitig wie- der gepackt und geschubst, worauf der Beschwerdeführer in ein stehendes Auto gefallen sei (a.a.O., Z. 47-54; Phase 2).
E. 5.1 Nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und
beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder Mit-
täterschaft oder Teilnahme vorliegt (sog. Grundsatz der Verfahrenseinheit). Die
Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfah-
ren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Die Vereinigung im Sinne von Art. 30
StPO bewirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche
von Art. 29 StPO nicht erfasst werden (SCHLEGEL, in: Kommentar zur Schweizeri-
schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 30 StPO mit Hinweis auf
BGE 138 IV 29 E. 5.5). Für eine Vereinigung spricht vor allem der enge Sachzu-
sammenhang verschiedener Straftaten bzw. die Sicherstellung einer einheitlichen
Beweisführung (SCHLEGEL, a.a.O., N. 11 zu Art. 30 StPO; BARTETZKO, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 30
StPO). Ein enger Sachzusammenhang besteht namentlich dann, wenn sich Betei-
ligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Ausein-
andersetzung begangen haben sollen (Urteil des Bundesgerichts 1B_121/2021
vom 10. November 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widerspre-
chender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdi-
gung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsge-
bot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung
ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss
die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Eine Verfah-
renstrennung soll dabei primär der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine
unnötige Verzögerung vermeiden helfen (statt vieler: BGE 138 IV 214 E. 3.2; ferner
BGE 144 IV 97 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025
E. 2.1, 1B_529/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2.2 und 1B_524/2020 vom 28. De-
zember 2020 E. 2.3, nicht amtl. publ. in: BGE 147 IV 188). Als sachlicher Tren-
nungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Uner-
reichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Ver-
jährung einzelner Straftaten. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des
Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf
Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundes-
gerichts 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.1, 6B_1193/2020 vom 13. Oktober
2021 E. 1.3.1 und 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bun-
desgerichts 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2).
Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf
ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) namentlich bei
mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und
die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und damit die Gefahr besteht,
dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Be-
lasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldig-
E. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass keine Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt, welche
gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO eine gemeinsame Verfahrensführung erfordern
würde. Ungeachtet dessen wurden die Verfahren gegen den Beschwerdeführer
und den Beschuldigten 2 zu Recht von Anfang an zusammen geführt (BGE 138 IV
29 E. 5.5, wonach Verfahren vereint zu führen sind, wenn sich Beteiligte gegensei-
tig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung
begangen haben sollen). Die Frage, ob sachliche Gründe für eine Verfahrenstren-
nung vorliegen, ist vorliegend zu verneinen und es kann insoweit vollumfänglich auf
die Argumente des Beschwerdeführers verwiesen werden (E. 4.3 hiervor). Was die
Staats- und insbesondere die Generalstaatsanwaltschaft dagegen vorbringen, ver-
fängt nicht.
Zunächst ist daran zu erinnern, dass ein Strafbefehl nur ergehen kann, wenn die
beschuldigte Person den ihr vorgeworfenen Sachverhalt eingestanden hat oder der
Sachverhalt anderweitig ausreichend geklärt wurde (Art. 352 Abs. 1 StPO). Zwar
gesteht der Beschuldigte 2 ein, den Beschwerdeführer geschubst und geschlagen
zu haben. Ungeachtet dessen sind etliche Punkte ungeklärt, machen doch sowohl
der Beschuldigte 2 wie auch der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die jeweils
andere Person habe die Auseinandersetzung begonnen resp. eskalieren lassen
und sie selbst hätten sich resp. andere Personen nur schützen wollen. Gestützt auf
die (bisherigen) Aussagen von Drittpersonen kann weder die vom Beschwerdefüh-
rer geschilderte Variante noch jene vom Beschuldigten 2 als klar erstellt betrachtet
werden. Daran vermag – angesichts der Beziehungskonstellation – nichts zu än-
dern, dass die Partnerin des Beschuldigten 2 (d.h. die Ex-Frau des Beschwerde-
führers) ausgesagt hat, dass der Beschwerdeführer die Hand gegen sie erhoben
und ihr Freund (der Beschuldigte 2) das Gefühl gehabt habe, er müsse verteidi-
gend eingreifen (vgl. EV-Protokoll vom 7. August 2024 Z. 81-83). Vor diesem Hin-
tergrund kann nicht davon gesprochen werden, es liege ein (überprüftes) Geständ-
nis vor oder der Sachverhalt sei anderweitig ausreichend geklärt. Aufgrund der um-
strittenen Beweislage sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls
somit nicht erfüllt, so dass offengelassen werden kann, ob andernfalls zwingend
das Strafbefehlsverfahren einzuleiten wäre (so die Meinung der Generalstaatsan-
waltschaft), mit der Folge, dass bisher gemeinsam geführte Verfahren zu trennen
wären (bejahend DAPHINOFF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess-
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verfahrenstrennung die grundrecht- liche sowie strafprozessuale Situation des Beschwerdeführers verschlechtern wür- de. Die vereinigte Verfahrensführung drängt sich auf und liegt im Interesse der Prozessökonomie. Überdies werden damit sich widersprechende Urteile insbeson- dere in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und Würdigung allfälliger Rechtferti- gungsgründe verhindert. Sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung liegen so- mit zumindest derzeit nicht vor. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom
27. März 2025 aufzuheben. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bzw. das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren entfällt (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der (anwaltlich nicht vertretene) Beschul- digte 2 liess sich im Beschwerdefahren nicht vernehmen. Ihm sind daher von vorn- herein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.
E. 6 Gerichte mit der gleichen Sache zu befassen. Aus prozessökonomischen Gründen sei somit eine gemeinsame Beurteilung angezeigt. 5.
E. 7 te welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide (Urteil des Bundesgerichts 7B_499/2025 vom
18. Juni 2025 E. 2.2 mit Hinweisen; ferner Urteile des Bundesgerichts 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2, 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1, 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2 und 6B_135/2018 vom
22. März 2019 E. 1.2). Die Verfahrenstrennung kann auch deshalb problematisch sein, weil bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5) und der separat Beschuldigte nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei hat (Art. 101 Abs. 1 StPO). An die Verfahrenstrennung ist daher ein strenger Massstab anzulegen (Urteile des Bundesgerichts 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.3, 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 2.3 und 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1, je mit Hinweisen).
E. 8 ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 und 5 zu Art. 352 StPO mit Hinweisen; vom Bundesge-
richt – soweit ersichtlich – bisher nicht beantwortet [offengelassen in den Urteilen
6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.3.2, 6B_523/2014 vom 15. Dezember
2014 E. 5.5 und 6B_367/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2 und 3.5; vgl. ferner
Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 479 vom 22. Januar 2019
E. 3.3 und SCHWARZENEGGER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-
nung, 3. Aufl. 2020, N. 12a zu Art. 352 StPO).
Im Verfahren gegen den Beschwerdeführer und den Beschuldigten 2 resp. bezüg-
lich der zwischen ihnen vorgefallenen Auseinandersetzung vom 4. Juni 2024 wird
zu klären sein, wer in der Auseinandersetzung welche Rolle gehabt und ob jemand
bloss einen Angriff abgewehrt oder in Notwehr gehandelt hat. Von entsprechender
Bedeutung sind die Aussagen der beteiligten Personen sowie der persönliche Ein-
druck, den sich das Gericht bei der Hauptverhandlung macht. Werden die Verfah-
ren voneinander abgetrennt, droht aufgrund der unterschiedlichen Aussagen die
Gefahr sich widersprechender Urteile und zwar sowohl in Bezug auf die Sachver-
haltsfeststellung als auch die rechtliche Würdigung und die Straffolgen.
Soweit den Akten entnommen werden kann, wurde F.________, welche die Lenke-
rin des Fahrzeugs war, in welches der Beschwerdeführer (als dieses stillgestanden
sei) gefallen sein soll, erst von der Polizei befragt. Dem entsprechenden hand-
schriftlichen Protokoll vom 4. Juni 2024 lässt sich entnehmen, dass sie eine tätliche
Auseinandersetzung gesehen und daher ihr Auto zum Stillstand gebracht hat. Was
genau sie beobachtet hat, geht aus dem Protokoll nicht hervor, weshalb insoweit
eine weitere Befragung angezeigt sein könnte. Dasselbe gilt möglicherweise hin-
sichtlich einer Mitarbeiterin des I.________ (Geschäft), welche beim Eintreffen der
Polizei ebenfalls vor Ort gewesen ist (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern
vom 10. Oktober 2024 S. 3). Der Beschwerdeführer hätte im separat geführten Ver-
fahren keinen Anspruch auf Teilnahme gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO. Auch wäre
sein Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt (vgl. Art. 101 StPO). Eine Verfahrens-
trennung würde damit – wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält – dem
Grundsatz eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK zuwiderlaufen. Be-
treffend seine Ex-Ehefrau, den Beschuldigten 2 und G.________ (welche einen
dumpfen Knall vernommen hatte, weil jemand gegen ein Auto gestossen war) ist
festzuhalten, dass diese am 16. Dezember 2024 staatsanwaltlich einvernommen
worden sind, die Verteidigerin des Beschwerdeführers anwesend gewesen ist und
– soweit ersichtlich – zwecks Gewährung des persönlichen Teilnahme- und Frage-
rechts ihres damals abwesenden Klienten keine erneute Befragung verlangt hat.
Ungeachtet dessen wird sich das Sachgericht einen persönlichen Eindruck von den
involvierten Personen, einschliesslich des Beschwerdeführers, welcher bis dato zur
fraglichen Auseinandersetzung erst polizeilich einvernommen worden ist, verschaf-
fen wollen, wobei dem Beschwerdeführer im Falle einer getrennten Verfahrens-
führung kein Teilnahme- und insbesondere kein Fragerecht zustünde.
Soweit die Generalstaatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot anruft, vermag
dieses vorliegend angesichts der Nachteile, die eine Verfahrenstrennung mit sich
bringen würde, eine Verfahrenstrennung zumindest derzeit für sich allein nicht zu
begründen. Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines
E. 9 Strafbefehls nicht gegeben sind, wird von der Generalstaatsanwaltschaft nicht aus- geführt, weshalb ein separat gegen den Beschuldigten 2 geführtes ordentliches Verfahren deutlich kürzer ausfiele als eine gemeinsame Verfahrensführung. Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer den Vorladungen zur Einvernahme vom 6. Januar 2025 und 17. März 2025 keine Folge geleistet hat (zum einen mutmasslich deshalb, weil er keine Betreuung für seinen Sohn habe organisieren können, zum anderen zufolge Erkrankung), was unbestrittenermassen zu einer Verzögerung des Strafverfahrens geführt hat. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zumindest betreffend das krankheitsbedingte Nichterscheinen ein Arztzeugnis eingereicht hat, und der Nachteile, die eine Verfahrenstrennung mit sich brächten (so insbesondere die Ge- fahr sich widersprechender Urteile und die Einschränkung von Teilnahmerechten), eine Trennung der Verfahren (zumindest aktuell) noch nicht. Sollte das Verfahren in Zukunft von Verzögerungen geprägt sein, wäre die Ausgangslage allenfalls neu zu beurteilen. Festzuhalten ist hinsichtlich weiterer Termine, dass der Beschwerde- führer mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden kann, wenn er einer Vorladung unentschuldigt nicht Folge leisten sollte (Art. 205 Abs. 4 StPO). Sollten Termine aus gesundheitlichen Gründen auf Seiten des Beschwerde- führers verschoben werden müssen, wäre die Anordnung einer medizinischen Un- tersuchung durch einen Vertrauensarzt zu prüfen. Und schliesslich ist auch für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich, inwiefern prozessökonomische Gründe für eine Verfahrenstrennung sprechen sollten, zumal sich bei getrennter Verfahrensführung zwei Gerichte mit dem gleichen Sachverhalt zu befassen hätten, was mehr Zeit und Ressourcen erfordern würde. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe betreffen ausserdem nicht eine derart hohe Anzahl und sind nicht von einer derart hohen Komplexität gezeichnet, dass sich eine Verfahrenstrennung gebieten würde.
E. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt worden ist. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. März 2025 wird aufgehoben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern.
- Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungs- pflicht des Beschwerdeführers entfällt.
- Weitere Entschädigungen werden nicht gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in
Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Beschluss
BK 25 154
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Bern, 18. August 2025
Besetzung
Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte
A.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter 1/Beschwerdeführer
C.________
Beschuldigter 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8,
Postfach, 3001 Bern
Gegenstand
Verfahrenstrennung
Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkei-
ten
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt-
schaft Bern-Mittelland vom 27. März 2025 (BM 23 41781)
2
Erwägungen:
1.
1.1
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt-
schaft) führt gegen A.________ (Beschuldigter 1; nachfolgend: Beschwerdeführer)
ein Strafverfahren wegen diverser Delikte. Ihm werden verschiedene Widerhand-
lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (so u.a. ein Vorfall vom 30. September
2023, anlässlich welchem er trotz entzogenen Führerausweises einen Personen-
wagen gelenkt und sich dem Anhalteversuch durch die Polizei mit massiv überhöh-
ter Geschwindigkeit entzogen haben soll) sowie Nötigung, Drohung, Beschimpfung
und Missbrauch einer Fernmeldeanlage zum Nachteil von D.________ (diese wie-
derum ist beim Strassenverkehrsvorfall vom 30. September 2023 mitinvolviert und
Mitbeschuldigte) und einfache Körperverletzung/Tätlichkeiten anlässlich eines
Streits vom 4. Juni 2024 zum Nachteil von C.________ vorgeworfen (Anmerkung
der Kammer: zufolge Strafantrags des Beschwerdeführers wurde nicht nur der Be-
schwerdeführer, sondern auch C.________ [nachfolgend: Beschuldigter 2] zur An-
zeige gebracht, worauf die Staatsanwaltschaft auch gegen ihn eine Strafuntersu-
chung wegen einfacher Körperverletzung/Tätlichkeiten eröffnet hat).
1.2
Mit Verfügungen vom 27. März 2025 trennte die Staatsanwaltschaft sowohl das
gegen D.________ geführte Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz als auch dasjenige gegen den Beschuldigten 2 wegen ein-
facher Körperverletzung/Tätlichkeiten von demjenigen gegen den Beschwerdefüh-
rer ab und verfügte deren jeweilige Weiterführung unter separaten Verfahrens-
nummern. Gegen beide (Abtrennungs-)Verfügungen reichte der Beschwerdeführer,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, bei der Beschwerdekammer
in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerde-
kammer) je eine Beschwerde ein. Die Beschwerde betreffend (Ab-)Trennung des
gegen D.________ geführten Verfahrens wird unter der Verfahrensnummer BK 25
152 geprüft.
Mit seiner im vorliegenden Beschwerdeverfahren BK 25 154 eingereichten Be-
schwerde vom 10. April 2025 beantragt der Beschwerdeführer, dass die Abtren-
nungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und das Verfahren gegen den
Beschuldigten 2 und ihn gemeinsam weiterzuführen sei. Die Generalstaatsanwalt-
schaft schloss mit Stellungnahme vom 1. Mai 2025 auf kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Der Beschuldigte 2 liess sich nicht vernehmen.
2.
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in-
nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393
Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des
Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG;
BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verfahrenstrennung unmittelbar
in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be-
schwerde ist einzutreten.
3
3.
3.1
Der Beschwerdeführer rügt zunächst in prozessualer Hinsicht eine schwere und
nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs und macht geltend, ihm sei vor
Erlass der angefochtenen Verfügung zu Unrecht keine Gelegenheit gegeben wor-
den, sich zur beabsichtigten Verfahrenstrennung zu äussern.
3.2
3.2.1
Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft (BV; SR 101; ferner auch in Art. 6 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] und Art. 3 Abs. 2 Bst. c
StPO) garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der von einem Entscheid
betroffenen Person ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht ein. Dazu
gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sa-
che zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu
nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit
alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ih-
ren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusse-
rungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das
Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge
und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (zum Ganzen: BGE 144 I 11 E. 5.3
mit Hinweisen; GETH/REIMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro-
zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 103 und 103a zu Art. 3 StPO). Vom Grundsatz der
vorgängigen Orientierung kann abgewichen werden, wenn es um dringliche Verfah-
renshandlungen mit zumeist vorläufiger Wirkung und mit nachfolgender umfassen-
der Anfechtungsmöglichkeit geht (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizeri-
schen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 107).
3.2.2
Die formelle Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. Soweit aus den Akten
ersichtlich, wurde er vor Erlass der angefochtenen Verfügung weder über die be-
vorstehende Verfahrenstrennung informiert noch wurde ihm formell Gelegenheit
gegeben, zu dieser Stellung zu nehmen. Dies obwohl er mit der Verfahrenstren-
nung eine Einschränkung seiner strafprozessualen Rechte (insbesondere Akten-
einsichts- und Teilnahmerechte im Verfahren gegen den Beschuldigten 2 [vgl. dazu
E. 5.2 hiernach]) und damit eine Belastung seiner Rechtsstellung erfährt. Vor die-
sem Hintergrund stellen Verfügungen betreffend Trennung von Verfahren entgegen
der Meinung der Generalstaatsanwaltschaft eben gerade keine einfachen verfah-
rensleitenden Verfügungen im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO dar, bei welchen ge-
ringe Anforderungen an die Formvorschriften und damit die Gehörsgewährung ge-
stellt werden (STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord-
nung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 80 StPO). Es handelt sich auch nicht um eine
Verfahrenshandlung mit lediglich vorläufiger Wirkung, welche eine Abweichung
vom Grundsatz der vorgängigen Äusserung zu rechtfertigen vermöchte (Beschluss
des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 193 vom 5. August 2022 E. 3.4). Eben-
falls nicht gehört werden kann der Einwand der Generalstaatsanwaltschaft, wonach
sich eine vorgängige Anhörung deshalb erübrigt habe, weil bezüglich des Beschul-
digten 2 zwingend ein Strafbefehl ausgesprochen werden müsse und die Staats-
anwaltschaft insoweit keine Ermessenerwägung vornehme. Abgesehen davon,
4
dass vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls – wie sich
nachfolgend zeigen wird (siehe E. 5.2) – nicht gegeben sind, hätte sich auch bei
einer geplanten Erledigung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 2 mittels
Strafbefehls eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers aufgedrängt. Der
Gehörsanspruch des Beschwerdeführers wurde somit verletzt (Beschluss des
Bundesstrafgerichts BB.2021.179 vom 13. Oktober 2021 E. 4; Beschluss des
Obergerichts des Kantons Bern BK 22 193 vom 5. August 2022 E. 3.4; betreffend
Verfahrensvereinigung vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25
25 vom 17. Juni 2025 E. 2.3).
3.2.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt
grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn sie nicht besonders
schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be-
schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei
überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwie-
genden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn sie zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340
E. 4.11.3, 142 IV 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2).
Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwalt-
schaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer konn-
ten sich im Beschwerdeverfahren zur Verfahrenstrennung eingehend äussern. Zu-
dem würden die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung zur Entschei-
dung einen formalistischen Leerlauf darstellen und Verzögerungen mit sich brin-
gen, welche dem Beschleunigungsgebot zuwiderliefen. Vor diesem Hintergrund
kann die Gehörsverletzung – selbst wenn es sich um eine schwerwiegende han-
deln sollte – als geheilt gelten. Sie ist indes im Dispositiv festzustellen und – soweit
dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind – bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2).
4.
4.1
Zum massgeblichen Sachverhalt lässt sich den Akten entnehmen, dass es am
Nachmittag des 4. Juni 2024 vor dem I.________ (Geschäft) in J.________ (Ort)
zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Beschuldigten 2, Lebenspartner der Ex-Frau des Beschwerdeführers, gekommen
ist. Auslöser für den Streit waren die Wohnverhältnisse von E.________ (zehnjäh-
riger Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ex-Frau) und der Umstand, dass der
Beschwerdeführer E.________ mitnehmen wollte, womit die Ex-Frau nicht einver-
standen war. Der Beschuldigte 2 räumte ein, den Beschwerdeführer im Rahmen
der Auseinandersetzung geschubst und geschlagen zu haben (Protokoll der poli-
zeilichen Einvernahme [EV] vom 10. Juli 2024 Z. 44-54 und 97-107, staatsanwaltli-
5
che EV vom 6. Januar 2025 Z. 44-49 und 53-84). Demgegenüber bestritt der Be-
schwerdeführer gegenüber der Polizei, den Beschuldigten 2 geschlagen zu haben.
Für ihn ist der Beschuldigte 2 der Aggressor, der ihn plötzlich geschlagen hat. Er
selber habe sich lediglich mit einem Ellbogenschlag nach hinten aus dem Würge-
griff des Beschuldigten 2 befreien wollen (EV-Protokoll vom 29. Juli 2024 Z. 30-42).
Beide Streitenden zogen sich im Rahmen der Auseinandersetzung Verletzungen
zu. Gemäss Ausführungen des Beschuldigten 2 soll sich der Streit in zwei Phasen
abgespielt haben. Zunächst hätten sich seine Partnerin und der Beschwerdeführer
gegenseitig «Schlämperlige» ausgeteilt, wobei der Beschwerdeführer seine Hand
erhoben haben soll, was wie ein Angriff ausgesehen habe (EV-Protokoll vom 10.
Juli 2024 Z. 43-45). Infolgedessen habe er (der Beschuldigte 2) den Beschwerde-
führer zur Seite gestossen, wobei dieser ihn gefragt habe, ob er ihm eine austeilen
solle. Da er (der Beschuldigte 2) sich bedroht gefühlt habe, habe er den Beschwer-
deführer geschlagen, worauf es zur Rangelei gekommen sei (a.a.O., Z. 45-47;
Phase 1). Nachdem sie von Drittpersonen getrennt worden seien, sei er (der Be-
schuldigte 2) weggelaufen und habe seine Partnerin angerufen. Der Beschwerde-
führer sei ihm schreiend gefolgt und habe ihn zwei Mal getreten, so dass er auf die
Strasse habe ausweichen müssen. Anschliessend hätten sie sich gegenseitig wie-
der gepackt und geschubst, worauf der Beschwerdeführer in ein stehendes Auto
gefallen sei (a.a.O., Z. 47-54; Phase 2).
4.2
Die Staatsanwaltschaft begründete die Trennung der gegen den Beschwerdeführer
und den Beschuldigten 2 geführten Strafuntersuchung wegen einfacher Körperver-
letzung und Tätlichkeiten, damit, dass sich der Beschwerdeführer wegen der ihm
sonst noch vorgeworfenen Delikte voraussichtlich vor einem Kollegialgericht zu
verantworten habe, demgegenüber der gegen den Beschuldigten 2 erhobene Vor-
wurf noch im Strafbefehlsverfahren beurteilt werden könne. Somit sprächen pro-
zessökonomische Gründe für eine Trennung der beiden Verfahren.
Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme ergänzend fest, dass ei-
ne Erledigung des gegen den Beschuldigten 2 geführten Verfahrens im Strafbe-
fehlsverfahren unbestritten erscheine, womit eine einheitliche Verfahrenserledigung
aufgrund der zwingenden Bestimmung von Art. 352 Abs. 1 StPO ausgeschlossen
sei, andernfalls der gebotene Strafbefehlsweg blockiert würde. Damit verbleibe der
Staatsanwaltschaft hinsichtlich Verfahrensart kein Entscheidungsspielraum. Hinzu
komme, dass eine gemeinsame Weiterführung dem Beschleunigungsgebot zuwi-
derlaufe.
4.3
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass eine getrennte Führung der Ver-
fahren, welche denselben Vorfall resp. gegenseitig erhobene Vorwürfe beträfen,
das Risko von sich widersprechenden Urteilen und einer präjudizierenden Beweis-
würdigung in sich berge. Ausserdem ginge er im – gegen den Beschuldigten 2 –
getrennt geführten Verfahren seiner Verteidigungsrechte verlustig, was dem
Grundsatz eines fairen Verfahrens widerspreche. Weshalb eine Verfahrenstren-
nung aus prozessökonomischen Gründen angebracht sei, erschliesse sich ihm
nicht, zumal sich bei einer Verfahrenstrennung zwei Behörden mit der gleichen Sa-
che befassen müssten. Abgesehen davon sei ungewiss, ob der Beschuldigte 2 ei-
nen allfälligen Strafbefehl akzeptieren würde. Falls nicht, hätten sich letztlich zwei
6
Gerichte mit der gleichen Sache zu befassen. Aus prozessökonomischen Gründen
sei somit eine gemeinsame Beurteilung angezeigt.
5.
5.1
Nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und
beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder Mit-
täterschaft oder Teilnahme vorliegt (sog. Grundsatz der Verfahrenseinheit). Die
Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfah-
ren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Die Vereinigung im Sinne von Art. 30
StPO bewirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche
von Art. 29 StPO nicht erfasst werden (SCHLEGEL, in: Kommentar zur Schweizeri-
schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 30 StPO mit Hinweis auf
BGE 138 IV 29 E. 5.5). Für eine Vereinigung spricht vor allem der enge Sachzu-
sammenhang verschiedener Straftaten bzw. die Sicherstellung einer einheitlichen
Beweisführung (SCHLEGEL, a.a.O., N. 11 zu Art. 30 StPO; BARTETZKO, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 30
StPO). Ein enger Sachzusammenhang besteht namentlich dann, wenn sich Betei-
ligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Ausein-
andersetzung begangen haben sollen (Urteil des Bundesgerichts 1B_121/2021
vom 10. November 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widerspre-
chender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdi-
gung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsge-
bot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung
ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss
die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Eine Verfah-
renstrennung soll dabei primär der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine
unnötige Verzögerung vermeiden helfen (statt vieler: BGE 138 IV 214 E. 3.2; ferner
BGE 144 IV 97 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025
E. 2.1, 1B_529/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2.2 und 1B_524/2020 vom 28. De-
zember 2020 E. 2.3, nicht amtl. publ. in: BGE 147 IV 188). Als sachlicher Tren-
nungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Uner-
reichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Ver-
jährung einzelner Straftaten. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des
Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf
Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundes-
gerichts 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.1, 6B_1193/2020 vom 13. Oktober
2021 E. 1.3.1 und 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bun-
desgerichts 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2).
Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf
ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) namentlich bei
mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und
die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und damit die Gefahr besteht,
dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Be-
lasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldig-
7
te welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr
sich widersprechender Entscheide (Urteil des Bundesgerichts 7B_499/2025 vom
18. Juni 2025 E. 2.2 mit Hinweisen; ferner Urteile des Bundesgerichts
6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2, 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021
E. 1.3.1, 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2 und 6B_135/2018 vom
22. März 2019 E. 1.2). Die Verfahrenstrennung kann auch deshalb problematisch
sein, weil bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf
Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5) und der separat
Beschuldigte nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei hat
(Art. 101 Abs. 1 StPO). An die Verfahrenstrennung ist daher ein strenger Massstab
anzulegen (Urteile des Bundesgerichts 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.3,
6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022
E. 2.3 und 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1, je mit Hinweisen).
5.2
Vorab ist festzuhalten, dass keine Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt, welche
gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO eine gemeinsame Verfahrensführung erfordern
würde. Ungeachtet dessen wurden die Verfahren gegen den Beschwerdeführer
und den Beschuldigten 2 zu Recht von Anfang an zusammen geführt (BGE 138 IV
29 E. 5.5, wonach Verfahren vereint zu führen sind, wenn sich Beteiligte gegensei-
tig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung
begangen haben sollen). Die Frage, ob sachliche Gründe für eine Verfahrenstren-
nung vorliegen, ist vorliegend zu verneinen und es kann insoweit vollumfänglich auf
die Argumente des Beschwerdeführers verwiesen werden (E. 4.3 hiervor). Was die
Staats- und insbesondere die Generalstaatsanwaltschaft dagegen vorbringen, ver-
fängt nicht.
Zunächst ist daran zu erinnern, dass ein Strafbefehl nur ergehen kann, wenn die
beschuldigte Person den ihr vorgeworfenen Sachverhalt eingestanden hat oder der
Sachverhalt anderweitig ausreichend geklärt wurde (Art. 352 Abs. 1 StPO). Zwar
gesteht der Beschuldigte 2 ein, den Beschwerdeführer geschubst und geschlagen
zu haben. Ungeachtet dessen sind etliche Punkte ungeklärt, machen doch sowohl
der Beschuldigte 2 wie auch der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die jeweils
andere Person habe die Auseinandersetzung begonnen resp. eskalieren lassen
und sie selbst hätten sich resp. andere Personen nur schützen wollen. Gestützt auf
die (bisherigen) Aussagen von Drittpersonen kann weder die vom Beschwerdefüh-
rer geschilderte Variante noch jene vom Beschuldigten 2 als klar erstellt betrachtet
werden. Daran vermag – angesichts der Beziehungskonstellation – nichts zu än-
dern, dass die Partnerin des Beschuldigten 2 (d.h. die Ex-Frau des Beschwerde-
führers) ausgesagt hat, dass der Beschwerdeführer die Hand gegen sie erhoben
und ihr Freund (der Beschuldigte 2) das Gefühl gehabt habe, er müsse verteidi-
gend eingreifen (vgl. EV-Protokoll vom 7. August 2024 Z. 81-83). Vor diesem Hin-
tergrund kann nicht davon gesprochen werden, es liege ein (überprüftes) Geständ-
nis vor oder der Sachverhalt sei anderweitig ausreichend geklärt. Aufgrund der um-
strittenen Beweislage sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls
somit nicht erfüllt, so dass offengelassen werden kann, ob andernfalls zwingend
das Strafbefehlsverfahren einzuleiten wäre (so die Meinung der Generalstaatsan-
waltschaft), mit der Folge, dass bisher gemeinsam geführte Verfahren zu trennen
wären (bejahend DAPHINOFF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess-
8
ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 und 5 zu Art. 352 StPO mit Hinweisen; vom Bundesge-
richt – soweit ersichtlich – bisher nicht beantwortet [offengelassen in den Urteilen
6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.3.2, 6B_523/2014 vom 15. Dezember
2014 E. 5.5 und 6B_367/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2 und 3.5; vgl. ferner
Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 479 vom 22. Januar 2019
E. 3.3 und SCHWARZENEGGER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-
nung, 3. Aufl. 2020, N. 12a zu Art. 352 StPO).
Im Verfahren gegen den Beschwerdeführer und den Beschuldigten 2 resp. bezüg-
lich der zwischen ihnen vorgefallenen Auseinandersetzung vom 4. Juni 2024 wird
zu klären sein, wer in der Auseinandersetzung welche Rolle gehabt und ob jemand
bloss einen Angriff abgewehrt oder in Notwehr gehandelt hat. Von entsprechender
Bedeutung sind die Aussagen der beteiligten Personen sowie der persönliche Ein-
druck, den sich das Gericht bei der Hauptverhandlung macht. Werden die Verfah-
ren voneinander abgetrennt, droht aufgrund der unterschiedlichen Aussagen die
Gefahr sich widersprechender Urteile und zwar sowohl in Bezug auf die Sachver-
haltsfeststellung als auch die rechtliche Würdigung und die Straffolgen.
Soweit den Akten entnommen werden kann, wurde F.________, welche die Lenke-
rin des Fahrzeugs war, in welches der Beschwerdeführer (als dieses stillgestanden
sei) gefallen sein soll, erst von der Polizei befragt. Dem entsprechenden hand-
schriftlichen Protokoll vom 4. Juni 2024 lässt sich entnehmen, dass sie eine tätliche
Auseinandersetzung gesehen und daher ihr Auto zum Stillstand gebracht hat. Was
genau sie beobachtet hat, geht aus dem Protokoll nicht hervor, weshalb insoweit
eine weitere Befragung angezeigt sein könnte. Dasselbe gilt möglicherweise hin-
sichtlich einer Mitarbeiterin des I.________ (Geschäft), welche beim Eintreffen der
Polizei ebenfalls vor Ort gewesen ist (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern
vom 10. Oktober 2024 S. 3). Der Beschwerdeführer hätte im separat geführten Ver-
fahren keinen Anspruch auf Teilnahme gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO. Auch wäre
sein Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt (vgl. Art. 101 StPO). Eine Verfahrens-
trennung würde damit – wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält – dem
Grundsatz eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK zuwiderlaufen. Be-
treffend seine Ex-Ehefrau, den Beschuldigten 2 und G.________ (welche einen
dumpfen Knall vernommen hatte, weil jemand gegen ein Auto gestossen war) ist
festzuhalten, dass diese am 16. Dezember 2024 staatsanwaltlich einvernommen
worden sind, die Verteidigerin des Beschwerdeführers anwesend gewesen ist und
– soweit ersichtlich – zwecks Gewährung des persönlichen Teilnahme- und Frage-
rechts ihres damals abwesenden Klienten keine erneute Befragung verlangt hat.
Ungeachtet dessen wird sich das Sachgericht einen persönlichen Eindruck von den
involvierten Personen, einschliesslich des Beschwerdeführers, welcher bis dato zur
fraglichen Auseinandersetzung erst polizeilich einvernommen worden ist, verschaf-
fen wollen, wobei dem Beschwerdeführer im Falle einer getrennten Verfahrens-
führung kein Teilnahme- und insbesondere kein Fragerecht zustünde.
Soweit die Generalstaatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot anruft, vermag
dieses vorliegend angesichts der Nachteile, die eine Verfahrenstrennung mit sich
bringen würde, eine Verfahrenstrennung zumindest derzeit für sich allein nicht zu
begründen. Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines
9
Strafbefehls nicht gegeben sind, wird von der Generalstaatsanwaltschaft nicht aus-
geführt, weshalb ein separat gegen den Beschuldigten 2 geführtes ordentliches
Verfahren deutlich kürzer ausfiele als eine gemeinsame Verfahrensführung. Die
Beschwerdekammer verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer den Vorladungen
zur Einvernahme vom 6. Januar 2025 und 17. März 2025 keine Folge geleistet hat
(zum einen mutmasslich deshalb, weil er keine Betreuung für seinen Sohn habe
organisieren können, zum anderen zufolge Erkrankung), was unbestrittenermassen
zu einer Verzögerung des Strafverfahrens geführt hat. Dieser Umstand rechtfertigt
jedoch angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zumindest betreffend
das krankheitsbedingte Nichterscheinen ein Arztzeugnis eingereicht hat, und der
Nachteile, die eine Verfahrenstrennung mit sich brächten (so insbesondere die Ge-
fahr sich widersprechender Urteile und die Einschränkung von Teilnahmerechten),
eine Trennung der Verfahren (zumindest aktuell) noch nicht. Sollte das Verfahren
in Zukunft von Verzögerungen geprägt sein, wäre die Ausgangslage allenfalls neu
zu beurteilen. Festzuhalten ist hinsichtlich weiterer Termine, dass der Beschwerde-
führer mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden kann,
wenn er einer Vorladung unentschuldigt nicht Folge leisten sollte (Art. 205 Abs. 4
StPO). Sollten Termine aus gesundheitlichen Gründen auf Seiten des Beschwerde-
führers verschoben werden müssen, wäre die Anordnung einer medizinischen Un-
tersuchung durch einen Vertrauensarzt zu prüfen.
Und schliesslich ist auch für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich, inwiefern
prozessökonomische Gründe für eine Verfahrenstrennung sprechen sollten, zumal
sich bei getrennter Verfahrensführung zwei Gerichte mit dem gleichen Sachverhalt
zu befassen hätten, was mehr Zeit und Ressourcen erfordern würde. Die gegen
den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe betreffen ausserdem nicht eine derart
hohe Anzahl und sind nicht von einer derart hohen Komplexität gezeichnet, dass
sich eine Verfahrenstrennung gebieten würde.
5.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verfahrenstrennung die grundrecht-
liche sowie strafprozessuale Situation des Beschwerdeführers verschlechtern wür-
de. Die vereinigte Verfahrensführung drängt sich auf und liegt im Interesse der
Prozessökonomie. Überdies werden damit sich widersprechende Urteile insbeson-
dere in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und Würdigung allfälliger Rechtferti-
gungsgründe verhindert. Sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung liegen so-
mit zumindest derzeit nicht vor.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom
27. März 2025 aufzuheben.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten,
bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche
Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ wird am Ende des Verfahrens
durch die Staatsanwaltschaft bzw. das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs.
2 StPO). Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers für das vorliegende
Verfahren entfällt (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der (anwaltlich nicht vertretene) Beschul-
digte 2 liess sich im Beschwerdefahren nicht vernehmen. Ihm sind daher von vorn-
herein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.
10
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör
verletzt worden ist. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
vom 27. März 2025 wird aufgehoben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton
Bern.
3.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird am Ende des Verfahrens durch
die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungs-
pflicht des Beschwerdeführers entfällt.
4.
Weitere Entschädigungen werden nicht gesprochen.
5.
Zu eröffnen:
-
dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
(per Einschreiben)
-
dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)
-
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
-
der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 18. August 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Beldi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset-
zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre-
chen.