Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO)
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 27. Februar 2019 unter der Verfah- rensnummer SV.19.0257 eine Strafuntersuchung gegen A. und Unbekannt wegen Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfra- strukturgesetz, FinfraG; SR 958.1).
B. Am 25. August 2022 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung aus gegen B. wegen Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; AS 1997 68; in Kraft bis am
31. Dezember 2019) bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. b FinfraG.
C. Mit Verfügung vom 19. September 2023 ordnete die Bundesanwaltschaft an, dass das Verfahren SV.19.0257 gegen B. im Sinne der Erwägungen abge- trennt und unter einer neuen Verfahrensnummer weitergeführt werde (act. 1.1). Die Bundesanwaltschaft erwog, das Verfahren gegen B. sei, im Unterschied zu jenem gegen A., entscheidungsreif. B. könne kein Vorsatz nachgewiesen werden, weshalb das Verfahren gegen B. einzustellen sei.
D. Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwälte Bernhard Lötscher und Sébastien Moret, mit Beschwerde vom 29. September 2023 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 19. September 2023 sei aufzuheben (act. 1). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (BP.2023.77, act. 1).
E. Die Bundesanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Okto- ber 2023, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3). Die aufschiebende Wir- kung der Beschwerde sei nicht anzuordnen (BP.2023.77, act. 3). Mit sepa- ratem Schreiben vom 13. Oktober 2023 reichte die Bundesanwaltschaft eine elektronische Kopie der Verfahrensakten ein (act. 6).
F. Am 13. Oktober 2023 teilte B., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taor- mina, mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte (act. 5).
- 3 -
G. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zuerkannt (BP.2023.77, act. 5). Gleichentags wurden die Be- schwerdeantworten A. zur Kenntnis gebracht (act. 8).
H. Die unaufgeforderte Eingabe von A. vom 25. Oktober 2023, mit welcher er an seiner Beschwerde festhielt (act. 9), wurde der Bundesanwaltschaft und B. mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2.2.2). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröff- nete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist beschuldigte Person und damit Partei im vorlie- gend zur Diskussion stehenden Strafverfahren (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Bei der Verfahrenstrennung drohen dem Betroffenen erhebliche pro- zessuale Nachteile (BGE 147 IV 188 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Der Beschwer- deführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und zur Beschwer- deführung berechtigt (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2022.26 vom 6. April 2022 E. 1.2; BB.2021.179 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2 mit Hinweisen). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.
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E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Verfah- renseinheit gemäss Art. 29 StPO und eine Verletzung seiner Verfahrens- rechte, namentlich seines Akteneinsichtsrechts und seiner Teilnahme- und Mitwirkungsrechte. Ausserdem rügt er Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
Er macht im Wesentlichen geltend, für die Trennung des Verfahrens liege kein sachlicher Grund vor. Sei die Bundesanwaltschaft zum (im Ergebnis zu- treffenden) Schluss gelangt, dass sich der Tatverdacht gegen B. in subjekti- ver Hinsicht nicht erhärten lasse, könne und müsse sie das Verfahren gegen B. ohne Weiterungen einstellen. Eine Abtrennung des gegen B. geführten Verfahrens sei dazu nicht erforderlich. Vielmehr erweise sich die vorgängige Abtrennung des Verfahrens gegen B. zwecks anschliessender Einstellung als prozessualer Leerlauf und widerspreche deshalb dem von der Bundes- anwaltschaft als Rechtfertigungsgrund angeführten Beschleunigungsgebot und dem Grundsatz der Prozessökonomie. Die fehlende Erforderlichkeit der Verfahrenstrennung im Hinblick auf die beabsichtigte Verfahrenseinstellung führe auch dazu, dass die betreffende Anordnung der Bundesanwaltschaft vom 19. September 2023 wegen Unangemessenheit aufzuheben sei (act. 1 S. 9 ff.).
E. 2.2 Die Bundesanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung im Wesent- lichen damit, dass B. mit den aktuell vorhandenen Beweismitteln kein Vor- satz mit Bezug auf die Verschaffung eines Vermögensvorteils nachgewiesen werden könne. Dies habe zur Konsequenz, dass das Verfahren gegen B. einzustellen sei. Demgegenüber müssten im Verfahren gegen den Be- schwerdeführer noch umfassende Transaktionsdaten ausgewertet, die si- chernden Massnahmen abgeschlossen, dem Beschwerdeführer allenfalls erneut das rechtliche Gehör gewährt und allenfalls eine Anklage vorbereitet werden, weil eine Verfahrenseinstellung gegen den Beschwerdeführer nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zurzeit nicht in Frage komme. Die Ab- trennung des Verfahrens gegen B. sei somit sachlich begründet, da das Ver- fahren gegen B., im Unterschied zum Verfahren gegen den Beschwerdefüh- rer, entscheidungsreif sei. Während der Untersuchung sei insbesondere dem Konfrontationsanspruch der Beschuldigten vollumfänglich Rechnung getragen worden, indem sie die Möglichkeit gehabt hätten, bei den Befra- gungen teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Auch sei den beiden Beschuldigten bereits vollständige Akteneinsicht gewährt worden. Eine Be- schränkung der Teilnahmerechte sei somit vorliegend nicht gegeben.
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E. 2.3 Gemäss dem in Art. 29 StPO statuierten Grundsatz der Verfahrenseinheit werden Straftaten namentlich dann gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Der Grundsatz bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und das Fairnessgebot (vgl. Art. 8 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO); überdies dient er der Prozessökonomie (BGE 138 IV 29 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2). Der Begriff der Mittäterschaft ge- mäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO erfasst auch die mittelbare Täterschaft und die Nebentäterschaft (BGE 138 IV 29 E. 3.2). Letztere liegt vor, wenn ver- schiedene Personen unabhängig voneinander den Eintritt desselben tatbe- standsmässigen Erfolgs bewirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 188; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 4.5 mit Hinweisen). Unter den Begriff der Teilnahme fallen die Anstiftung gemäss Art. 24 StGB und die Gehilfen- schaft gemäss Art. 25 StGB (BGE 138 IV 29 E. 3.2; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 4.1).
Ein Abweichen vom Grundsatz der Verfahrenseinheit durch Verfahrenstren- nung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor al- lem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. In der Literatur werden als sachliche Gründe etwa die be- vorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit ein- zelner beschuldigter Personen genannt. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf or- ganisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 188). Obschon systematisch als Aus- nahmeregelung für den Grundsatz der Verfahrenseinheit konzipiert, erwähnt Art. 30 StPO auch die Vereinigung von Strafverfahren. Diese Möglichkeit be- wirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, die von Art. 29 StPO nicht erfasst werden (BGE 138 IV 29 E. 5.5; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 30 StPO N. 10). Vorausgesetzt sind auch hier sachliche Gründe. Für eine Vereinigung spricht vor allem der enge Sachzu- sammenhang verschiedener Straftaten. Ein solcher besteht namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (BGE 138 IV 29 E. 5.5 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 4.1).
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E. 2.4 Gestützt auf die (unbestrittene) Sachverhaltsfeststellung der Bundesanwalt- schaft kann B. weder Mittäterschaft noch Teilnahme an der dem Beschwer- deführer vorgeworfenen Straftat nachgewiesen werden. Es liegt damit kein Anwendungsfall von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO vor. Ein sachlicher Grund ge- mäss Art. 30 StPO, der eine gemeinsame Verfolgung und Beurteilung erfor- derlich machte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm durch die Verfahrenstrennung die Einsicht in weitere erho- bene Akten und die Kenntnis von künftigen Verfahrenshandlungen im Ver- fahren gegen B. verwehrt würden – mithin auch solche bezüglich allfälliger weiterer Verfahrenshandlungen gegen B. –, trifft dies nicht zu. Abgesehen davon, dass die Untersuchung gegen B. abgeschlossen ist und die Bundes- anwaltschaft das Verfahren gegen B. einzustellen gedenkt, hat die Bundes- anwaltschaft Akten anderer Verfahren beizuziehen, wenn dies für den Nach- weis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erfor- derlich ist (Art. 194 Abs. 1 StPO). Ebenso wenig trifft es zu, dass der Be- schwerdeführer Teilnahme- und Mitwirkungsrechte im Verfahren gegen B. verliert. Da die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen B. einzustellen ge- denkt und am 11. Oktober 2023 die entsprechende Mitteilung i.S.v. Art. 318 StPO erlassen hat (SV.19.0257, pag. 03.000-0010 ff.), ist die Strafuntersu- chung gegen diesen vollständig und es werden keine weiteren Untersu- chungshandlungen erfolgen. Dementsprechend führt die Verfahrenstren- nung für den Beschwerdeführer nicht zu einer Einschränkung seiner Teil- nahme- und Mitwirkungsrechte, zumal ihm bereits vollständige Akteneinsicht gewährt worden ist. Die Rügen der Rechtsverletzung erweisen sich als un- begründet.
E. 2.5 Soweit der Beschwerdeführer Unangemessenheit rügt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer zur Angemessenheitsprüfung mit voller Kognition verpflichtet ist, ihr jedoch als Rechtsmittelbehörde bundesrechtlich zuzuge- stehen ist, zurückhaltend in Ermessensentscheide einzugreifen (BGE 133 II 35 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.6.4). Entsprechende Zurückhaltung kann etwa aus funktional-gewalten- teiligen Gründen, mit Blick auf eine geringere Kenntnis der Materie oder zur Wahrung einer gleichmässigen Praxis geboten sein (Urteil des Bundesge- richts 6B_253/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.2; vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2021.61 vom 1. Oktober 2021 E. 3.2; GUIDON, Basler Kommen- tar, 3. Aufl. 2023, Art. 393 StPO N. 17 ff.).
Die in der Literatur vertretene Ansicht, in gewissen Fällen erscheine die Ver- fahrenstrennung unabdingbar, bezieht sich auf die Durchführung besonderer Verfahren, namentlich des Strafbefehlsverfahrens und des abgekürzten Ver- fahrens (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 30 StPO
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N. 3; vgl. SCHLEGEL, a.a.O., Art. 30 StPO N. 5). Vorliegend beabsichtigt die Bundesanwaltschaft nicht, ein besonderes Verfahren gegen B. durchzufüh- ren, sondern das Verfahren gegen B. durch Einstellung abzuschliessen. Zwingende Argumente, weshalb das Verfahren gegen B. vor dessen Einstel- lung abgetrennt werden muss, bringt die Bundesanwaltschaft nicht vor und sind nicht ersichtlich. Vielmehr scheint die Bundesanwaltschaft selbst davon auszugehen, dass sie das Verfahren auch ohne vorherige Trennung einstel- len könnte, wenn sie ausführt, sie werde das Verfahren gegen B. ohnehin und damit nötigenfalls auch unabhängig vom Bestand der Abtrennungsver- fügung einstellen (act. 3 S. 3). Ob die Verfahrenstrennung bei frühzeitiger Einstellung der Strafverfolgung gegenüber einer mitbeschuldigten Person der Praxis der Bundesanwaltschaft entspreche, wie sie vorbringt (act. 3 S. 4), kann offenbleiben. Vorliegend besteht für die Beschwerdekammer jedenfalls kein Anlass, in den Entscheid, das Verfahren gegen B. abzutrennen, wegen Unangemessenheit einzugreifen. Damit erweist sich auch die Rüge der Un- angemessenheit als unbegründet.
E. 2.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
E. 3.2 Die Entschädigungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach dem Prin- zip des Obsiegens bzw. des Unterliegens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2018 vom 4. März 2019 E. 4.2). Als unterliegend bzw. obsiegend gilt eine private Partei im strafrechtlichen Verfahren nur dann, wenn sie Anträge gestellt hat. Nur wenn sie Anträge stellt, hat sie bei Obsiegen Anspruch auf Entschädigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.179 vom 13. Oktober 2021 E. 6.2). B. stellte im vorliegenden Verfahren keine Anträge. Folglich sind keine Entschädigungen zuzusprechen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 14. November 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwälte Bernhard Lötscher und Sébastien Moret,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2023.170 (Nebenverfahren: BP.2023.77)
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 27. Februar 2019 unter der Verfah- rensnummer SV.19.0257 eine Strafuntersuchung gegen A. und Unbekannt wegen Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfra- strukturgesetz, FinfraG; SR 958.1).
B. Am 25. August 2022 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung aus gegen B. wegen Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; AS 1997 68; in Kraft bis am
31. Dezember 2019) bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. b FinfraG.
C. Mit Verfügung vom 19. September 2023 ordnete die Bundesanwaltschaft an, dass das Verfahren SV.19.0257 gegen B. im Sinne der Erwägungen abge- trennt und unter einer neuen Verfahrensnummer weitergeführt werde (act. 1.1). Die Bundesanwaltschaft erwog, das Verfahren gegen B. sei, im Unterschied zu jenem gegen A., entscheidungsreif. B. könne kein Vorsatz nachgewiesen werden, weshalb das Verfahren gegen B. einzustellen sei.
D. Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwälte Bernhard Lötscher und Sébastien Moret, mit Beschwerde vom 29. September 2023 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 19. September 2023 sei aufzuheben (act. 1). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (BP.2023.77, act. 1).
E. Die Bundesanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Okto- ber 2023, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3). Die aufschiebende Wir- kung der Beschwerde sei nicht anzuordnen (BP.2023.77, act. 3). Mit sepa- ratem Schreiben vom 13. Oktober 2023 reichte die Bundesanwaltschaft eine elektronische Kopie der Verfahrensakten ein (act. 6).
F. Am 13. Oktober 2023 teilte B., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taor- mina, mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte (act. 5).
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G. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zuerkannt (BP.2023.77, act. 5). Gleichentags wurden die Be- schwerdeantworten A. zur Kenntnis gebracht (act. 8).
H. Die unaufgeforderte Eingabe von A. vom 25. Oktober 2023, mit welcher er an seiner Beschwerde festhielt (act. 9), wurde der Bundesanwaltschaft und B. mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2.2.2). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröff- nete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer ist beschuldigte Person und damit Partei im vorlie- gend zur Diskussion stehenden Strafverfahren (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Bei der Verfahrenstrennung drohen dem Betroffenen erhebliche pro- zessuale Nachteile (BGE 147 IV 188 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Der Beschwer- deführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und zur Beschwer- deführung berechtigt (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2022.26 vom 6. April 2022 E. 1.2; BB.2021.179 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2 mit Hinweisen). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.
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2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Verfah- renseinheit gemäss Art. 29 StPO und eine Verletzung seiner Verfahrens- rechte, namentlich seines Akteneinsichtsrechts und seiner Teilnahme- und Mitwirkungsrechte. Ausserdem rügt er Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
Er macht im Wesentlichen geltend, für die Trennung des Verfahrens liege kein sachlicher Grund vor. Sei die Bundesanwaltschaft zum (im Ergebnis zu- treffenden) Schluss gelangt, dass sich der Tatverdacht gegen B. in subjekti- ver Hinsicht nicht erhärten lasse, könne und müsse sie das Verfahren gegen B. ohne Weiterungen einstellen. Eine Abtrennung des gegen B. geführten Verfahrens sei dazu nicht erforderlich. Vielmehr erweise sich die vorgängige Abtrennung des Verfahrens gegen B. zwecks anschliessender Einstellung als prozessualer Leerlauf und widerspreche deshalb dem von der Bundes- anwaltschaft als Rechtfertigungsgrund angeführten Beschleunigungsgebot und dem Grundsatz der Prozessökonomie. Die fehlende Erforderlichkeit der Verfahrenstrennung im Hinblick auf die beabsichtigte Verfahrenseinstellung führe auch dazu, dass die betreffende Anordnung der Bundesanwaltschaft vom 19. September 2023 wegen Unangemessenheit aufzuheben sei (act. 1 S. 9 ff.).
2.2 Die Bundesanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung im Wesent- lichen damit, dass B. mit den aktuell vorhandenen Beweismitteln kein Vor- satz mit Bezug auf die Verschaffung eines Vermögensvorteils nachgewiesen werden könne. Dies habe zur Konsequenz, dass das Verfahren gegen B. einzustellen sei. Demgegenüber müssten im Verfahren gegen den Be- schwerdeführer noch umfassende Transaktionsdaten ausgewertet, die si- chernden Massnahmen abgeschlossen, dem Beschwerdeführer allenfalls erneut das rechtliche Gehör gewährt und allenfalls eine Anklage vorbereitet werden, weil eine Verfahrenseinstellung gegen den Beschwerdeführer nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zurzeit nicht in Frage komme. Die Ab- trennung des Verfahrens gegen B. sei somit sachlich begründet, da das Ver- fahren gegen B., im Unterschied zum Verfahren gegen den Beschwerdefüh- rer, entscheidungsreif sei. Während der Untersuchung sei insbesondere dem Konfrontationsanspruch der Beschuldigten vollumfänglich Rechnung getragen worden, indem sie die Möglichkeit gehabt hätten, bei den Befra- gungen teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Auch sei den beiden Beschuldigten bereits vollständige Akteneinsicht gewährt worden. Eine Be- schränkung der Teilnahmerechte sei somit vorliegend nicht gegeben.
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2.3 Gemäss dem in Art. 29 StPO statuierten Grundsatz der Verfahrenseinheit werden Straftaten namentlich dann gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Der Grundsatz bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und das Fairnessgebot (vgl. Art. 8 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO); überdies dient er der Prozessökonomie (BGE 138 IV 29 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2). Der Begriff der Mittäterschaft ge- mäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO erfasst auch die mittelbare Täterschaft und die Nebentäterschaft (BGE 138 IV 29 E. 3.2). Letztere liegt vor, wenn ver- schiedene Personen unabhängig voneinander den Eintritt desselben tatbe- standsmässigen Erfolgs bewirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 188; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 4.5 mit Hinweisen). Unter den Begriff der Teilnahme fallen die Anstiftung gemäss Art. 24 StGB und die Gehilfen- schaft gemäss Art. 25 StGB (BGE 138 IV 29 E. 3.2; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 4.1).
Ein Abweichen vom Grundsatz der Verfahrenseinheit durch Verfahrenstren- nung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor al- lem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. In der Literatur werden als sachliche Gründe etwa die be- vorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit ein- zelner beschuldigter Personen genannt. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf or- ganisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 188). Obschon systematisch als Aus- nahmeregelung für den Grundsatz der Verfahrenseinheit konzipiert, erwähnt Art. 30 StPO auch die Vereinigung von Strafverfahren. Diese Möglichkeit be- wirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, die von Art. 29 StPO nicht erfasst werden (BGE 138 IV 29 E. 5.5; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 30 StPO N. 10). Vorausgesetzt sind auch hier sachliche Gründe. Für eine Vereinigung spricht vor allem der enge Sachzu- sammenhang verschiedener Straftaten. Ein solcher besteht namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (BGE 138 IV 29 E. 5.5 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 4.1).
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2.4 Gestützt auf die (unbestrittene) Sachverhaltsfeststellung der Bundesanwalt- schaft kann B. weder Mittäterschaft noch Teilnahme an der dem Beschwer- deführer vorgeworfenen Straftat nachgewiesen werden. Es liegt damit kein Anwendungsfall von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO vor. Ein sachlicher Grund ge- mäss Art. 30 StPO, der eine gemeinsame Verfolgung und Beurteilung erfor- derlich machte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm durch die Verfahrenstrennung die Einsicht in weitere erho- bene Akten und die Kenntnis von künftigen Verfahrenshandlungen im Ver- fahren gegen B. verwehrt würden – mithin auch solche bezüglich allfälliger weiterer Verfahrenshandlungen gegen B. –, trifft dies nicht zu. Abgesehen davon, dass die Untersuchung gegen B. abgeschlossen ist und die Bundes- anwaltschaft das Verfahren gegen B. einzustellen gedenkt, hat die Bundes- anwaltschaft Akten anderer Verfahren beizuziehen, wenn dies für den Nach- weis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erfor- derlich ist (Art. 194 Abs. 1 StPO). Ebenso wenig trifft es zu, dass der Be- schwerdeführer Teilnahme- und Mitwirkungsrechte im Verfahren gegen B. verliert. Da die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen B. einzustellen ge- denkt und am 11. Oktober 2023 die entsprechende Mitteilung i.S.v. Art. 318 StPO erlassen hat (SV.19.0257, pag. 03.000-0010 ff.), ist die Strafuntersu- chung gegen diesen vollständig und es werden keine weiteren Untersu- chungshandlungen erfolgen. Dementsprechend führt die Verfahrenstren- nung für den Beschwerdeführer nicht zu einer Einschränkung seiner Teil- nahme- und Mitwirkungsrechte, zumal ihm bereits vollständige Akteneinsicht gewährt worden ist. Die Rügen der Rechtsverletzung erweisen sich als un- begründet.
2.5 Soweit der Beschwerdeführer Unangemessenheit rügt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer zur Angemessenheitsprüfung mit voller Kognition verpflichtet ist, ihr jedoch als Rechtsmittelbehörde bundesrechtlich zuzuge- stehen ist, zurückhaltend in Ermessensentscheide einzugreifen (BGE 133 II 35 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.6.4). Entsprechende Zurückhaltung kann etwa aus funktional-gewalten- teiligen Gründen, mit Blick auf eine geringere Kenntnis der Materie oder zur Wahrung einer gleichmässigen Praxis geboten sein (Urteil des Bundesge- richts 6B_253/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.2; vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2021.61 vom 1. Oktober 2021 E. 3.2; GUIDON, Basler Kommen- tar, 3. Aufl. 2023, Art. 393 StPO N. 17 ff.).
Die in der Literatur vertretene Ansicht, in gewissen Fällen erscheine die Ver- fahrenstrennung unabdingbar, bezieht sich auf die Durchführung besonderer Verfahren, namentlich des Strafbefehlsverfahrens und des abgekürzten Ver- fahrens (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 30 StPO
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N. 3; vgl. SCHLEGEL, a.a.O., Art. 30 StPO N. 5). Vorliegend beabsichtigt die Bundesanwaltschaft nicht, ein besonderes Verfahren gegen B. durchzufüh- ren, sondern das Verfahren gegen B. durch Einstellung abzuschliessen. Zwingende Argumente, weshalb das Verfahren gegen B. vor dessen Einstel- lung abgetrennt werden muss, bringt die Bundesanwaltschaft nicht vor und sind nicht ersichtlich. Vielmehr scheint die Bundesanwaltschaft selbst davon auszugehen, dass sie das Verfahren auch ohne vorherige Trennung einstel- len könnte, wenn sie ausführt, sie werde das Verfahren gegen B. ohnehin und damit nötigenfalls auch unabhängig vom Bestand der Abtrennungsver- fügung einstellen (act. 3 S. 3). Ob die Verfahrenstrennung bei frühzeitiger Einstellung der Strafverfolgung gegenüber einer mitbeschuldigten Person der Praxis der Bundesanwaltschaft entspreche, wie sie vorbringt (act. 3 S. 4), kann offenbleiben. Vorliegend besteht für die Beschwerdekammer jedenfalls kein Anlass, in den Entscheid, das Verfahren gegen B. abzutrennen, wegen Unangemessenheit einzugreifen. Damit erweist sich auch die Rüge der Un- angemessenheit als unbegründet.
2.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
3.2 Die Entschädigungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach dem Prin- zip des Obsiegens bzw. des Unterliegens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2018 vom 4. März 2019 E. 4.2). Als unterliegend bzw. obsiegend gilt eine private Partei im strafrechtlichen Verfahren nur dann, wenn sie Anträge gestellt hat. Nur wenn sie Anträge stellt, hat sie bei Obsiegen Anspruch auf Entschädigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.179 vom 13. Oktober 2021 E. 6.2). B. stellte im vorliegenden Verfahren keine Anträge. Folglich sind keine Entschädigungen zuzusprechen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Bellinzona, 14. November 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Bernhard Lötscher und Sébastien Moret - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Andrea Taormina
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.