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BB.2021.61

Bundesstrafgericht · 2021-10-01 · Deutsch CH

Verwarnung (Art. 64 Abs. 1 StPO)

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. Mai 2020 unter der Verfahrens- nummer SV.15.1013 gegen Michel Platini (nachfolgend «Platini») eine Straf- untersuchung wegen des Verdachts der Teilnahme an ungetreuer Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), eventualiter Verun- treuung (Art. 138 StGB), namentlich in Form der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB), sowie des Verdachts der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Joseph S. Blatter (nachfolgend «Blatter») – gegen den die Bundesanwaltschaft unter der nämlichen Verfahrensnummer eine Strafuntersuchung wegen des Ver- dachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) sowie eventualiter Veruntreuung (Art. 138 StGB) führt – soll in seiner damaligen Funktion als Präsident der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) in Verletzung seiner Treuepflichten bewirkt oder zugelas- sen haben, dass die FIFA in ihrem Vermögen geschädigt worden sei, indem diese am 1. Februar 2011 eine Zahlung von über CHF 2 Mio. an Platini ge- tätigt habe, ohne dass dieser Betrag geschuldet gewesen sei. Platini soll dazu Hilfe geleistet haben, indem er der FIFA eine Rechnung für angeblich aufgeschobene Lohnzahlungen von jährlich CHF 0.5 Mio. für die Jahre 1998-1999, 1999-2000, 2000-2001 und 2001-2002 eingereicht habe (Ver- fahrensakten SV.15.1013, Urk. 01.202-0001 ff.).

B. Mit Datum vom 24. November 2020 übermittelte die Bundesanwaltschaft dem Rechtsvertreter von Platini, Rechtsanwalt A., die Ausdehnungsverfü- gung vom 29. Mai 2020 (vgl. supra lit. A.) und teilte mit, dass die mit Blatter, Platini und verschiedenen Auskunftspersonen und Zeugen durchgeführten Einvernahmen respektive die daraus gewonnen Erkenntnisse eine ange- passte rechtliche Qualifikation des vorgeworfenen Sachverhalts bedingen würden. Das Verfahren gegen Platini werde daher ab sofort wegen des Ver- dachts des Betrugs eventualiter der Teilnahme an Veruntreuung und sube- ventualiter der Teilnahme an ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie der Ur- kundenfälschung geführt (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0155 f.).

C. Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 gelangte RA A. an die Bundes- anwaltschaft. Er führte folgendes aus (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0205 ff.):

«[…] Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 24. November 2020, mit welchem Sie mich dahingehend orientieren, dass das Verfahren gegen meinen Mandaten auf den

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Vorwurf des Betrugs ausgedehnt werde, dies unter Aufrechterhalten der – dieser Würdigung komplett widersprechenden – früheren rechtlichen Qualifikationen. Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 teilten Sie weiter mit, dass im März 2021 weitere Einvernahmen zum Komplex «Überweisung von CHF 2 Mio. durch die FIFA an mei- nen Mandaten» stattfinden werden.

Dieses Vorgehen erstaunt, wurde meinem Mandaten vorgängig nicht einmal die Ge- legenheit eingeräumt, zu diesen neuen Vorwürfen resp. der vorbehaltenen, neuen rechtlichen Würdigung Stellung zu nehmen. Zudem wurde umgehend eine Presse- mitteilung versendet, was meinem Mandanten noch zusätzlich schadet(e).

Ich bedauere in diesem Zusammenhang, dass die Bundesanwaltschaft an ihren früheren Fehlern festhält, die insbesondere zum Rücktritt von Herrn Bundesanwalt Michael Lauber und der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn und gegen den derzeitigen Präsidenten der Fédération Internationale de Football Association (FIFA), Herrn Gianni Infantino, geführt haben.

Ich stelle in diesem Zusammenhang fest, dass die FIFA zu Recht von diesem Straf- verfahren ausgeschlossen wurde und ihr Antrag auf Absetzung des ausserordentli- chen Staatsanwalts abgewiesen wurde, mit dem ihr Präsident zu Unrecht vor dem Strafverfahren gegen seine Person hätte abgeschirmt werden sollte (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts vom 17. Dezember 2020, Aktenzeichen BB.2020.228).

Mein Mandant protestiert mit aller Entschiedenheit gegen diese Methoden, die sich leider in der Durchführung des vorliegenden Strafverfahrens und den darin beobach- teten Missstände bestätigen.

Ich erinnere in diesem Zusammenhang daran, dass mein Mandant nur ein einziges Mal als Auskunftsperson einvernommen wurde, und zwar im September 2015, und dass er damals vom Informationschef der Bundesanwaltschaft, Herrn B., ständig als Zielscheibe des Strafverfahrens und als mutmasslich schuldig dargestellt wurde.

Die bestehenden Verbindungen zwischen Herrn B. und Herrn Bundesanwalt Mi- chael Lauber sind bewiesen und werden durch die Teilnahme von Herrn B. an den illegalen Treffen mit der FIFA bestätigt.

Zweieinhalb Jahre später konnte endlich erreicht werden, dass mein Mandant im Strafverfahren nicht mehr als Beschuldigter galt und er formell entlastet wurde; und dies ohne weitere Einvernahme seiner Person.

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Dessen ungeachtet scheint die FIFA mit Herrn Bundesanwalt Michael Lauber weiter intrigiert zu haben, so dass die Akte an die Züricher Niederlassung der Bundesan- waltschaft, also an Sie, weitergegeben wurde.

Diese organisatorische Umverteilung diente dabei eigentlich nur als Vorwand, um auf die Entscheidung zurückzukommen und meinen Mandanten ab Sommer 2020 als Beschuldigten im Strafverfahren anzuführen, ohne dass neue Fakten vorgelegen hätten seit seiner Entlastung.

Der faktische Aspekt dieser Umverteilung – der es der Bundesanwaltschaft ermög- lichen soll, diesen vorher nicht vorgesehen Weg zu beschreiten – ist offensichtlich. So werden alle Befragungen in Bern durchgeführt und es wird der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft zu Unrecht zugestanden, sich weiterhin auf Französisch zu äussern und Ergänzungsfragen auf Französisch zu stellen.

Dies verstösst nicht nur gegen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, son- dern auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Sie hatten nämlich Herrn Rechtsanwalt C., der zuvor mit der Rechtsvertretung mei- nes Mandanten beauftragt war, darauf hingewiesen, dass es wegen des Wechsels der Verfahrenssprache nach der Abtretung des Verfahrens an die Züricher Zweig- stelle der Bundesanwaltschaft angebracht sei, einen deutschsprachigen Rechtsan- walt zu beauftragen. Dieser verfahrensleitende Hinweis steht in klarem Widerspruch zu den Dispositionen, die Sie nunmehr einseitig zugunsten der FIFA-Rechtsvertre- tenden getroffen haben.

Ihre jüngste Entscheidung, den Sachverhalt nach einer angeblichen Neubewertung des Falles strafrechtlich anders zu beurteilen, ist ebenfalls geeignet, Zweifel an Ihrer Unparteilichkeit bei der Durchführung dieses Verfahrens zu wecken.

Ich möchte Sie in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass Ihnen der Fall im Jahr 2019 unter den oben beschriebenen Umständen zugewiesen wurde und dass Sie angegeben haben, dass Sie eine gründliche Analyse der rechtlichen Fragen des Falles durchgeführt hatten, bevor Sie im Sommer 2020 meinen Mandanten nunmehr als Beschuldigten führten.

Angesichts der Zeit, die Sie dieser Prüfung gewidmet haben (mehr als ein Jahr!), ist es unmöglich, dass Sie nun ernsthaft behaupten könnten, die Änderung der (straf)rechtlichen Qualifikation beruhe auf einer neuen Einschätzung, die im Übrigen durch den widersprüchlichen Charakter der benötigten Tatbestandselemente bestä- tigt wird, die sich hinsichtlich ihrer Elemente gegenseitig ausschliessen.

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Mit anderen Worten ist offensichtlich, dass die Bundesanwaltschaft die neue (straf)rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht nachvollziehbar erklären oder rechtfertigen kann. Die Entscheidungen in Bezug auf das meinem Mandanten Vor- geworfene sind widersprüchlich und in sich nicht logisch. Dies ist insbesondere of- fensichtlich wenn beachtet wird, dass die bisherigen Straftatbestände beibehalten werden.

Dies ist umso offensichtlicher angesichts des Inhalts der Einvernahmen, die in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 stattfanden und in welchen alle Befragten die Aus- sagen meines Mandanten und von Herrn Sepp Blatter zu Beginn des Verfahrens, im September 2015, bestätigten.

Anstatt aus diesen entlastenden Aussagen die notwendigen Schlüsse zu ziehen und das Verfahren einzustellen, haben Sie stattdessen - was eher einer Flucht nach vorne gleicht - die Absurdität der Vorwürfe gegen meinen Mandanten durch die nicht nachvollziehbare Mitteilung vom 24. November 2020 aufgezeigt. Diese Ausdeh- nungsverfügung war im Übrigen nicht ordentlich begründet und entbehrt jeglicher strafprozessualen Legitimität.

Damit wurde der FIFA offensichtlich wieder einmal ein Gefallen getan, denn die Me- dienberichterstattung, die mit einer skandalösen Beschlagnahmeanordnung gegen meinen Mandanten mehr als fünf Jahre (!) nach Beginn des Strafverfahrens verbun- den war, bestätigt dies. Die FIFA rührte dies natürlich prozesstaktisch geschickt zu ihren Gunsten an.

Es scheint der Verteidigung klar, dass diese Vorkehren in Zusammenhang mit der Einvernahme des amtierenden FIFA-Präsidenten und der Unterstützung, die ihm durch die Bundesanwaltschaft – direkt oder indirekt – insbesondere durch das vor- liegende Strafverfahren, gewährt wurde, gesehen werden muss.

Es ist an dieser Stelle in aller Deutlichkeit festzustellen, dass das vorliegende Straf- verfahren, für das Sie nun verantwortlich sind, von Herrn Gianni Infantino mit Unter- stützung der höchsten Stellen der Bundesanwaltschaft zu Zwecken benutzt wurde, die Gegenstand des Strafverfahrens BB.2020.228 sind.

Der Verbleib der FIFA als Privatklägerin im Verfahren SV.15.1013 ist daher ange- sichts der Verwicklung ihres derzeitigen Präsidenten in strafrechtliche Angelegen- heiten, die in engem Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren stehen, höchst problematisch.

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Namens und im Auftrag meines Mandanten beantrage ich hiermit die Edition der amtlichen Akten des Strafverfahrens BB.2020.228 vor dem ausserordentlichen Bun- desanwalt, damit der Grad der Verwicklung/Beteiligung der Bundesanwaltschaft an diesen rechtswidrigen Handlungen und deren Ausmass und Tragweite abgeschätzt werden können. Diese Kenntnis ist für die Verteidigung deshalb notwendig, weil sich daraus möglicherweise Ausstandsgründe oder sonstige prozessuale Vorkehren er- geben.

Zudem beantrage ist höflich, dass im vorliegenden Verfahren mit Blick auf das vor- stehend Ausgeführte (wieder) strafprozessual korrekt vorzugehen und ein faires Verfahren zu führen sei. Widrigenfalls werden entsprechende Vorkehren in Aussicht gestellt […]».

D. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 wies der verfahrensleitende Staatsan- walt des Bundes das namens Platini gestellte und als Beweisantrag entge- gengenommene Ersuchen vom 27. Januar 2021 um Edition der Akten des vom a.o. Bundesanwalt Stefan Keller gegen Michael Lauber, Gianni Infan- tino und Rinaldo Arnold geführten Verfahrens ab, soweit er darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Gegenüber RA A. sprach er eine Verwarnung aus (Dis- positiv-Ziffer 2). Dies, weil RA A. der Bundesanwaltschaft in seinem Schrei- ben vom 27. Januar 2021 unterstellt habe, in/an rechtswidrige(n) Handlun- gen verwickelt/beteiligt zu sein (act. 1.1).

E. Gegen die in Dispositiv-Ziffer 2 ausgesprochene Verwarnung gelangte RA A. mit Beschwerde vom 26. Februar 2021 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekammer»). Er beantragt, Dispo- sitiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 15. Februar 2021 sei auszuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben und RA A. sei nicht zu verwarnen (act. 1 S. 2).

F. Mit Datum vom gleichen Tag liess Platini bei der Bundesanwaltschaft ein Ausstandgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt des Bundes D., den Staatsanwalt des Bundes E. und die Assistenz-Staatsanwältin des Bundes F. stellen (BB.2021.65 act. 1). Dieses wurde der Beschwerdekam- mer am 8. März 2021 übermittelt (BB.2021.65 act. 2).

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G. Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 beantragt die Bundesanwalt- schaft im vorliegenden Beschwerdeverfahren die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 4 S. 2). Sie weist daraufhin, dass die Verfahrensakten SV.15.1013 mit der Stellungnahme zum Ausstandsgesuch vom 22. März 2021 der Beschwerdekammer zugestellt worden sind (act. 4 S. 3). In seiner Replik vom 27. April 2021 hält RA A. sinngemäss an seinem in der Beschwerde vom 26. Februar 2021 gestellten Antrag fest (act. 8). Ebenso wiederholt die Bundesanwaltschaft in ihrer Dup- lik vom 17. Mai 2021 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 10), was Platini am 18. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wird (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; vgl. auch Art. 64 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde be- rechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

E. 1.2 Die Verfügung der Bundesanwaltschaft, mit welcher gegenüber dem Be- schwerdeführer eine Verwarnung ausgesprochen worden ist, ist ein zulässi- ges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Entgegen den von der Beschwerdegegnerin geäusserten Zweifeln an der Legitimation des Beschwerdeführers zur Erhebung der Beschwerde, ist diese zu bejahen: Einem Anwalt kann es nicht gleichgültig sein, ob sein Verhalten Gegenstand einer Disziplinarmassnahme darstellt oder nicht; daher wird er selbst auch wenn bloss eine Verwarnung ausgesprochen wird, in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen (BGE 103 Ia 426 E. 1b). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

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E. 2 Die Verfahrensakten des Ausstandsverfahrens BB.2021.65 werden beigezo- gen (vgl. supra lit. G).

E. 3.1 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen- heit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge und Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO).

E. 3.2 Eine behördliche Verfahrenshandlung ist unangemessen, wenn sie zwar in- nerhalb des Ermessens- und Beurteilungsspielraumes liegt und die Verfas- sungsprinzipien sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet, das Ermessen jedoch nicht richtig, das heisst unzweckmässig gehandhabt wird (vgl. BGE 129 I 139 E. 4.1.1). Die Feststellung einer Unangemessenheit bleibt stets eine Wertungsfrage. Auch wenn die Beschwerdeinstanz die von der Strafprozessordnung eingeräumte Kognition grundsätzlich voll auszu- schöpfen hat, ist es unter dem Titel der sog. Prüfungsdichte/-intensität zu- lässig, im Rahmen prinzipiell freier Kognition die erhobenen Rügen nicht im- mer mit der gleichen Intensität zu prüfen. Bei Vorliegen spezieller Sachkennt- nisse in tatsächlicher Hinsicht darf und muss auch der Beschwerdeinstanz im Verfahren nach den Art. 393 ff. StPO zugebilligt werden, nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen und ihr eigenes anstelle deren Ermessen zu setzen (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 18 f. zu Art. 393 StPO). Eine abgeschwächte, ebenfalls zulässige Form der Zurückhaltung besteht sodann darin, der Vorinstanz die Wahl unter meh- reren angemessenen Lösungen zu überlassen. Die Beschwerdeinstanz kann also eine angefochtene, hoheitliche Verfahrenshandlung schützen, wenn sich diese als zweckmässig erweist, unbekümmert darum, ob sich wei- tere ebenso zweckmässige Lösungen erkennen lassen (vgl. BGE 127 II 238 E. 3b/aa). Es ist in diesem Sinne nicht zu beanstanden, wenn sich die Be- schwerdeinstanz damit begnügt, die Angemessenheit der Verfahrenshand- lung zu kontrollieren, und – soweit diese nicht unangemessen ist – von einer Abänderung der angefochtenen Handlung absieht, auch wenn sie selbst, hätte sie als erstinstanzliche Strafbehörde entschieden, möglicherweise eine andere Lösung gewählt hätte (vgl. BGE 123 II 210 E. 2c; GUIDON, a.a.O., N. 17 f. zu Art. 393 StPO; KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 39 f. zu Art. 393 StPO).

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E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs geltend. Er sei von der Bundesanwaltschaft vor Erlass der angefochte- nen Verfügung weder in Kenntnis gesetzt worden, dass diese eine Diszipli- narmassnahme nach Art. 64 StPO in Betracht ziehe, noch sei ihm die Mög- lichkeit eingeräumt worden, sich dazu zu äussern. Dem Beschwerdeführer würden durch die Gehörsverletzung schwere Nachteile erwachsen, da er sich zur Disziplinarsache nur einmal vor einer Beschwerdeinstanz äussern könne (act. 1 S. 16).

E. 4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende An- ordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken belegen. Gestützt auf den Grundsatz a maiore minus ist es zulässig, dass anstatt der Ordnungsbusse eine blosse Verwarnung ausgesprochen wird (JENT, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 64 StPO). Grundsätzlich ist vor Erlass einer Disziplinarmassnahme nach Art. 64 Abs. 1 StPO das rechtliche Gehör zu gewähren (BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar, N. 5 zu Art. 64 StPO; JENT, a.a.O., N. 5 zu Art. 64 StPO). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass in Fällen, da eine Busse zur Ahndung einer Ordnungs- widrigkeit ausgesprochen wird, der Gehörsanspruch nicht aus dem persön- lichkeitsbezogenen Mitwirkungsrecht des Betroffenen erwächst, sondern höchstens aus der allfälligen Notwendigkeit zur Sachabklärung (BGE 111 Ia 275 E. 2c). Mit anderen Worten kann von der Gewährung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden, wenn aus dem Verhalten des Betroffenen selbst hervorgeht, dass eine zusätzliche Anhörung den Sachverhalt nicht weiter zu erhellen vermag (JENT, a.a.O.). Wird beispielsweise mutwillig oder trölerisch prozessiert, in den Rechtsschriften oder in den Parteivorträgen der gebotene Anstand missachtet, ein Termin nicht eingehalten, so vermag eine zusätzli- che Anhörung in der Regel den Sachverhalt nicht weiter zu erhellen. In sol- chen Fällen erübrigt es sich deshalb unter verfassungsmässigen Gesichts- punkten dem Betroffenen vorgängig des Disziplinarentscheids Gehör zu ge- währen (BGE 111 Ia 275 E. 2c). Nach der Rechtsprechung kann eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs sodann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Kognition der Rechtsmittelinstanz gegenüber derjenigen der unteren Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst. Bei einer besonders schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die Heilung ausgeschlossen (vgl. BGE 138 II 77 E. 4; 129 I 129 E. 2.23; 126 I 68 E. 2).

E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfü- gung vom 15. Februar 2021 betreffend Verwarnung das rechtliche Gehör

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nicht gewährt. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung war dies auch nicht notwendig; eine zusätzliche Anhörung hätte den Sachverhalt nicht weiter zu erhellen vermögen. Im Übrigen wäre eine allfällige Gehörsverlet- zung im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in welchem die Beschwerde- kammer über volle Kognition verfügt (Art. 393 Abs. 2 StPO), ohnehin geheilt worden, zumal von einer besonders schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall, da bloss eine Verwarnung ausgesprochen wor- den ist, nicht auszugehen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_321/2015 vom 8. Juni 2016 E. 3.2.3).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, der im Schreiben vom 27. Ja- nuar 2021 umschriebene Umstand, die Bundesanwaltschaft sei möglicher- weise an rechtswidrigen Handlungen beteiligt gewesen, stehe eindeutig in einem prozessualen Kontext und sei sachlich gerechtfertigt. Die inkriminierte Äusserung sei als Begründung eines Beweisantrags bzw. der Begründung eines Prozessstandpunkts zur Wahrung der berechtigten Interessen von Platini berechtigt. Die Äusserung sei klar als Vermutung gemacht worden und auch als solche wahrnehmbar gewesen. Die gewählte Äusserung sei unbestritten pointiert, aber nicht unnötig verletzend oder angreifend, insbe- sondere verletze sie den Anstand nicht (act. 1 S. 18 ff.).

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Aussprechung einer Verwarnung gegen den Beschwerdeführer damit, dass dieser der Bundesanwaltschaft unterstellt habe, in/an rechtswidrige(n) Handlungen verwickelt/beteiligt zu sein. Ein solcher Vorwurf gehe über das hinaus, was der Gesetzgeber unter dem Titel Anstandsverletzung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StPO als sankti- onswürdig qualifiziere. Dabei habe der Beschwerdeführer in den Raum ge- stellt, dass die Bundesanwaltschaft aus ihren früheren Fehlern, welche zu einem Strafverfahren geführt hätten, festhalte und damit das Verhalten der Mitglieder dieser Behörde als ein solches von allenfalls strafrechtlicher Re- levanz umschreibe. Der indirekte Vorwurf eines möglichen strafrechtlichen Verhaltens sprenge per se die Grenzen dessen, was noch als höflich be- zeichnet werden könne (act. 1.1 S. 8). Konkret gehe es primär um die fol- genden zwei Sätze des Schreibens vom 27. Januar 2021, welche jedoch in ihrem Gesamtkontext zu lesen seien: «Ich bedauere in diesem Zusammen- hang, dass die Bundesanwaltschaft an ihren früheren Fehlern festhält, die insbesondere zum Rücktritt von Herrn Bundesanwalt Michael Lauber und der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn und gegen den derzeitigen Präsidenten der Fédération Internationale de Football Association (FIFA), Herrn Gianni Infantino, geführt haben» und «Namens und im Auftrag meines

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Mandanten beantrage ich hiermit die Edition der amtlichen Akten des Straf- verfahrens BB.2020.228 vor dem ausserordentlichen Bundesanwalt, damit der Grad der Verwicklung/Beteiligung der Bundesanwaltschaft an diesen rechtswidrigen Handlungen und deren Ausmass und Tragweite abgeschätzt werden können» (act. 4 S. 4).

E. 5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Aussprechung einer Diszipli- narmassnahme nach Art. 64 Abs. 1 StPO weitgehend um einen Ermessens- entscheid handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 3.1.2; vgl. JENT, a.a.O. N. 7 zu Art. 64 StPO). Unter Anstand wird die gute Sitte oder das schickliche Benehmen verstanden bzw. das, was in einer Gesellschaft als Mass des zwischenmenschlichen Verhaltens erwartet wird (Duden, Die deutsche Sprache, Wörterbuch in drei Bänden, Band 1: A-GELT, 2013; Urteil des Bundesgerichts U 269/98 vom 15. März 2001 E. 2d). Sachliche Kritik gegenüber der Gegenpartei, den Gerichten und Behörden sowie ein gewisses Mass an Übertreibungen im Rahmen einer pointierten Vertretung von Standpunkten müssen innerhalb der Grenzen des Anstands zugelassen werden, ebenso strafprozessual oder überhaupt er- laubtes bzw. gerechtfertigtes Verhalten (JENT, a.a.O., N. 2 zu Art. 63 StPO). Solange die (Behörden-)Kritik oder die Äusserungen mit Bezug auf den Streitgegenstand noch als sachbezogen und verhältnismässig erscheinen, sie nicht wider besseres Wissen vorgebracht und blosse Vermutung auch als solche bezeichnet werden, können sie als gerechtfertigt betrachtet wer- den, und eine Verletzung der Verfahrensdisziplin in analoger Anwendung von Art. 14 StGB ist zu verneinen (BGE 116 IV 211 E. 4a/bb). Hingegen qua- lifizierte das Bundesgericht die Bezeichnung aller schweizerischen Rechts- pflegeorgane als unfähig, böswillig, parteiisch und dünkelhaft als anstands- verletzend (Urteil des Bundesgerichts 1P_721/2000 vom 19. Januar 2001 E. 1). Im Falle, da ein Anwalt den Richterinnen und Richter der Strafrechtli- chen Abteilung des Bundesgerichts vorgeworfen hatte, sie hätten ihre Wie- derwahl vor Augen und beugten sich gesellschaftlichen oder politischen For- derungen, qualifizierte das Bundesgericht diese Äusserung als grobe Ent- gleisung, mahnte den Anwalt ab und wies ihn daraufhin, dass ihm bei weite- ren Eingaben dieser Art eine Ordnungsbusse auferlegt werden könne (Urteil des Bundesgerichts 6F_18/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2.2).

Es ist öffentlich bekannt, dass gegen den ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Amtsgeheimnis- verletzung eröffnet worden ist (https://www.parlament.ch/press-releases/Pa- ges/mm-ik-n-2020-08-24.aspx). Der Beschwerdeführer unterstellt mit den beiden obgenannten Äusserungen (vgl. E. 5.2) ohne jegliche weitere Be- gründung der jetzigen Verfahrensleitung im Verfahren SV.15.1013 strafbare

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bzw. rechtswidrige Handlungen. Ob sich der Beschwerdeführer mit dem Aus- druck «Bundesanwaltschaft» tatsächlich nicht auf die Verfahrensleitung im Verfahren SV.15.1013 bezogen haben will, wie er geltend macht, kann dahin gestellt bleiben. Aus dem Kontext heraus kann gar nicht anders verstanden werden, als dass sich der Beschwerdeführer mit der Äusserung, er bedaure, dass die Bundesanwaltschaft an ihren früheren Fehlern festhalte, sich auf die gegenwärtige Verfahrensleitung im Verfahren SV.15.1013 bezieht. Bei objektiver Betrachtung ist die Unterstellung der Beteiligung an einer strafba- ren bzw. rechtswidrigen Handlung ohne jegliche Begründung ohne Weiteres anstandsverletzend. Dass es sich hierbei lediglich um eine vom Beschwer- deführer geäusserte Vermutung handle, geht weder aus dem Wortlaut der Äusserung objektiv noch aus dem Gesamtkontext des Schreibens hervor. Damit entfällt bereits eine Berufung auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB. Es spielt ferner auch keine Rolle, dass es dem Beschwerde- führer nicht darum gegangen sei, die mit dem Strafverfahren betrauten Per- sonen zu verunglimpfen. Massgebend ist vorliegend einzig, wie der Empfän- ger die Ausführungen interpretieren durfte. Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin, ohne in Willkür zu verfallen oder ihr Ermessen zu missbrauchen oder zu überschreiten, davon ausgehen, die Eingabe vom

27. Januar 2021, insbesondere die beiden zitierten Abschnitte, verstosse ge- gen den gebotenen Anstand. Die in diesem Zusammenhang ausgespro- chene Verwarnung erweist sich vor diesem Hintergrund als verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden.

E. 6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, weshalb ist abzuweisen ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 1. Oktober 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

Rechtsanwalt A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verwarnung (Art. 64 Abs. 1 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.61

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. Mai 2020 unter der Verfahrens- nummer SV.15.1013 gegen Michel Platini (nachfolgend «Platini») eine Straf- untersuchung wegen des Verdachts der Teilnahme an ungetreuer Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), eventualiter Verun- treuung (Art. 138 StGB), namentlich in Form der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB), sowie des Verdachts der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Joseph S. Blatter (nachfolgend «Blatter») – gegen den die Bundesanwaltschaft unter der nämlichen Verfahrensnummer eine Strafuntersuchung wegen des Ver- dachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) sowie eventualiter Veruntreuung (Art. 138 StGB) führt – soll in seiner damaligen Funktion als Präsident der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) in Verletzung seiner Treuepflichten bewirkt oder zugelas- sen haben, dass die FIFA in ihrem Vermögen geschädigt worden sei, indem diese am 1. Februar 2011 eine Zahlung von über CHF 2 Mio. an Platini ge- tätigt habe, ohne dass dieser Betrag geschuldet gewesen sei. Platini soll dazu Hilfe geleistet haben, indem er der FIFA eine Rechnung für angeblich aufgeschobene Lohnzahlungen von jährlich CHF 0.5 Mio. für die Jahre 1998-1999, 1999-2000, 2000-2001 und 2001-2002 eingereicht habe (Ver- fahrensakten SV.15.1013, Urk. 01.202-0001 ff.).

B. Mit Datum vom 24. November 2020 übermittelte die Bundesanwaltschaft dem Rechtsvertreter von Platini, Rechtsanwalt A., die Ausdehnungsverfü- gung vom 29. Mai 2020 (vgl. supra lit. A.) und teilte mit, dass die mit Blatter, Platini und verschiedenen Auskunftspersonen und Zeugen durchgeführten Einvernahmen respektive die daraus gewonnen Erkenntnisse eine ange- passte rechtliche Qualifikation des vorgeworfenen Sachverhalts bedingen würden. Das Verfahren gegen Platini werde daher ab sofort wegen des Ver- dachts des Betrugs eventualiter der Teilnahme an Veruntreuung und sube- ventualiter der Teilnahme an ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie der Ur- kundenfälschung geführt (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0155 f.).

C. Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 gelangte RA A. an die Bundes- anwaltschaft. Er führte folgendes aus (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0205 ff.):

«[…] Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 24. November 2020, mit welchem Sie mich dahingehend orientieren, dass das Verfahren gegen meinen Mandaten auf den

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Vorwurf des Betrugs ausgedehnt werde, dies unter Aufrechterhalten der – dieser Würdigung komplett widersprechenden – früheren rechtlichen Qualifikationen. Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 teilten Sie weiter mit, dass im März 2021 weitere Einvernahmen zum Komplex «Überweisung von CHF 2 Mio. durch die FIFA an mei- nen Mandaten» stattfinden werden.

Dieses Vorgehen erstaunt, wurde meinem Mandaten vorgängig nicht einmal die Ge- legenheit eingeräumt, zu diesen neuen Vorwürfen resp. der vorbehaltenen, neuen rechtlichen Würdigung Stellung zu nehmen. Zudem wurde umgehend eine Presse- mitteilung versendet, was meinem Mandanten noch zusätzlich schadet(e).

Ich bedauere in diesem Zusammenhang, dass die Bundesanwaltschaft an ihren früheren Fehlern festhält, die insbesondere zum Rücktritt von Herrn Bundesanwalt Michael Lauber und der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn und gegen den derzeitigen Präsidenten der Fédération Internationale de Football Association (FIFA), Herrn Gianni Infantino, geführt haben.

Ich stelle in diesem Zusammenhang fest, dass die FIFA zu Recht von diesem Straf- verfahren ausgeschlossen wurde und ihr Antrag auf Absetzung des ausserordentli- chen Staatsanwalts abgewiesen wurde, mit dem ihr Präsident zu Unrecht vor dem Strafverfahren gegen seine Person hätte abgeschirmt werden sollte (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts vom 17. Dezember 2020, Aktenzeichen BB.2020.228).

Mein Mandant protestiert mit aller Entschiedenheit gegen diese Methoden, die sich leider in der Durchführung des vorliegenden Strafverfahrens und den darin beobach- teten Missstände bestätigen.

Ich erinnere in diesem Zusammenhang daran, dass mein Mandant nur ein einziges Mal als Auskunftsperson einvernommen wurde, und zwar im September 2015, und dass er damals vom Informationschef der Bundesanwaltschaft, Herrn B., ständig als Zielscheibe des Strafverfahrens und als mutmasslich schuldig dargestellt wurde.

Die bestehenden Verbindungen zwischen Herrn B. und Herrn Bundesanwalt Mi- chael Lauber sind bewiesen und werden durch die Teilnahme von Herrn B. an den illegalen Treffen mit der FIFA bestätigt.

Zweieinhalb Jahre später konnte endlich erreicht werden, dass mein Mandant im Strafverfahren nicht mehr als Beschuldigter galt und er formell entlastet wurde; und dies ohne weitere Einvernahme seiner Person.

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Dessen ungeachtet scheint die FIFA mit Herrn Bundesanwalt Michael Lauber weiter intrigiert zu haben, so dass die Akte an die Züricher Niederlassung der Bundesan- waltschaft, also an Sie, weitergegeben wurde.

Diese organisatorische Umverteilung diente dabei eigentlich nur als Vorwand, um auf die Entscheidung zurückzukommen und meinen Mandanten ab Sommer 2020 als Beschuldigten im Strafverfahren anzuführen, ohne dass neue Fakten vorgelegen hätten seit seiner Entlastung.

Der faktische Aspekt dieser Umverteilung – der es der Bundesanwaltschaft ermög- lichen soll, diesen vorher nicht vorgesehen Weg zu beschreiten – ist offensichtlich. So werden alle Befragungen in Bern durchgeführt und es wird der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft zu Unrecht zugestanden, sich weiterhin auf Französisch zu äussern und Ergänzungsfragen auf Französisch zu stellen.

Dies verstösst nicht nur gegen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, son- dern auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Sie hatten nämlich Herrn Rechtsanwalt C., der zuvor mit der Rechtsvertretung mei- nes Mandanten beauftragt war, darauf hingewiesen, dass es wegen des Wechsels der Verfahrenssprache nach der Abtretung des Verfahrens an die Züricher Zweig- stelle der Bundesanwaltschaft angebracht sei, einen deutschsprachigen Rechtsan- walt zu beauftragen. Dieser verfahrensleitende Hinweis steht in klarem Widerspruch zu den Dispositionen, die Sie nunmehr einseitig zugunsten der FIFA-Rechtsvertre- tenden getroffen haben.

Ihre jüngste Entscheidung, den Sachverhalt nach einer angeblichen Neubewertung des Falles strafrechtlich anders zu beurteilen, ist ebenfalls geeignet, Zweifel an Ihrer Unparteilichkeit bei der Durchführung dieses Verfahrens zu wecken.

Ich möchte Sie in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass Ihnen der Fall im Jahr 2019 unter den oben beschriebenen Umständen zugewiesen wurde und dass Sie angegeben haben, dass Sie eine gründliche Analyse der rechtlichen Fragen des Falles durchgeführt hatten, bevor Sie im Sommer 2020 meinen Mandanten nunmehr als Beschuldigten führten.

Angesichts der Zeit, die Sie dieser Prüfung gewidmet haben (mehr als ein Jahr!), ist es unmöglich, dass Sie nun ernsthaft behaupten könnten, die Änderung der (straf)rechtlichen Qualifikation beruhe auf einer neuen Einschätzung, die im Übrigen durch den widersprüchlichen Charakter der benötigten Tatbestandselemente bestä- tigt wird, die sich hinsichtlich ihrer Elemente gegenseitig ausschliessen.

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Mit anderen Worten ist offensichtlich, dass die Bundesanwaltschaft die neue (straf)rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht nachvollziehbar erklären oder rechtfertigen kann. Die Entscheidungen in Bezug auf das meinem Mandanten Vor- geworfene sind widersprüchlich und in sich nicht logisch. Dies ist insbesondere of- fensichtlich wenn beachtet wird, dass die bisherigen Straftatbestände beibehalten werden.

Dies ist umso offensichtlicher angesichts des Inhalts der Einvernahmen, die in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 stattfanden und in welchen alle Befragten die Aus- sagen meines Mandanten und von Herrn Sepp Blatter zu Beginn des Verfahrens, im September 2015, bestätigten.

Anstatt aus diesen entlastenden Aussagen die notwendigen Schlüsse zu ziehen und das Verfahren einzustellen, haben Sie stattdessen - was eher einer Flucht nach vorne gleicht - die Absurdität der Vorwürfe gegen meinen Mandanten durch die nicht nachvollziehbare Mitteilung vom 24. November 2020 aufgezeigt. Diese Ausdeh- nungsverfügung war im Übrigen nicht ordentlich begründet und entbehrt jeglicher strafprozessualen Legitimität.

Damit wurde der FIFA offensichtlich wieder einmal ein Gefallen getan, denn die Me- dienberichterstattung, die mit einer skandalösen Beschlagnahmeanordnung gegen meinen Mandanten mehr als fünf Jahre (!) nach Beginn des Strafverfahrens verbun- den war, bestätigt dies. Die FIFA rührte dies natürlich prozesstaktisch geschickt zu ihren Gunsten an.

Es scheint der Verteidigung klar, dass diese Vorkehren in Zusammenhang mit der Einvernahme des amtierenden FIFA-Präsidenten und der Unterstützung, die ihm durch die Bundesanwaltschaft – direkt oder indirekt – insbesondere durch das vor- liegende Strafverfahren, gewährt wurde, gesehen werden muss.

Es ist an dieser Stelle in aller Deutlichkeit festzustellen, dass das vorliegende Straf- verfahren, für das Sie nun verantwortlich sind, von Herrn Gianni Infantino mit Unter- stützung der höchsten Stellen der Bundesanwaltschaft zu Zwecken benutzt wurde, die Gegenstand des Strafverfahrens BB.2020.228 sind.

Der Verbleib der FIFA als Privatklägerin im Verfahren SV.15.1013 ist daher ange- sichts der Verwicklung ihres derzeitigen Präsidenten in strafrechtliche Angelegen- heiten, die in engem Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren stehen, höchst problematisch.

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Namens und im Auftrag meines Mandanten beantrage ich hiermit die Edition der amtlichen Akten des Strafverfahrens BB.2020.228 vor dem ausserordentlichen Bun- desanwalt, damit der Grad der Verwicklung/Beteiligung der Bundesanwaltschaft an diesen rechtswidrigen Handlungen und deren Ausmass und Tragweite abgeschätzt werden können. Diese Kenntnis ist für die Verteidigung deshalb notwendig, weil sich daraus möglicherweise Ausstandsgründe oder sonstige prozessuale Vorkehren er- geben.

Zudem beantrage ist höflich, dass im vorliegenden Verfahren mit Blick auf das vor- stehend Ausgeführte (wieder) strafprozessual korrekt vorzugehen und ein faires Verfahren zu führen sei. Widrigenfalls werden entsprechende Vorkehren in Aussicht gestellt […]».

D. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 wies der verfahrensleitende Staatsan- walt des Bundes das namens Platini gestellte und als Beweisantrag entge- gengenommene Ersuchen vom 27. Januar 2021 um Edition der Akten des vom a.o. Bundesanwalt Stefan Keller gegen Michael Lauber, Gianni Infan- tino und Rinaldo Arnold geführten Verfahrens ab, soweit er darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Gegenüber RA A. sprach er eine Verwarnung aus (Dis- positiv-Ziffer 2). Dies, weil RA A. der Bundesanwaltschaft in seinem Schrei- ben vom 27. Januar 2021 unterstellt habe, in/an rechtswidrige(n) Handlun- gen verwickelt/beteiligt zu sein (act. 1.1).

E. Gegen die in Dispositiv-Ziffer 2 ausgesprochene Verwarnung gelangte RA A. mit Beschwerde vom 26. Februar 2021 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekammer»). Er beantragt, Dispo- sitiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 15. Februar 2021 sei auszuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben und RA A. sei nicht zu verwarnen (act. 1 S. 2).

F. Mit Datum vom gleichen Tag liess Platini bei der Bundesanwaltschaft ein Ausstandgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt des Bundes D., den Staatsanwalt des Bundes E. und die Assistenz-Staatsanwältin des Bundes F. stellen (BB.2021.65 act. 1). Dieses wurde der Beschwerdekam- mer am 8. März 2021 übermittelt (BB.2021.65 act. 2).

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G. Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 beantragt die Bundesanwalt- schaft im vorliegenden Beschwerdeverfahren die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 4 S. 2). Sie weist daraufhin, dass die Verfahrensakten SV.15.1013 mit der Stellungnahme zum Ausstandsgesuch vom 22. März 2021 der Beschwerdekammer zugestellt worden sind (act. 4 S. 3). In seiner Replik vom 27. April 2021 hält RA A. sinngemäss an seinem in der Beschwerde vom 26. Februar 2021 gestellten Antrag fest (act. 8). Ebenso wiederholt die Bundesanwaltschaft in ihrer Dup- lik vom 17. Mai 2021 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 10), was Platini am 18. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wird (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; vgl. auch Art. 64 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde be- rechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2 Die Verfügung der Bundesanwaltschaft, mit welcher gegenüber dem Be- schwerdeführer eine Verwarnung ausgesprochen worden ist, ist ein zulässi- ges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Entgegen den von der Beschwerdegegnerin geäusserten Zweifeln an der Legitimation des Beschwerdeführers zur Erhebung der Beschwerde, ist diese zu bejahen: Einem Anwalt kann es nicht gleichgültig sein, ob sein Verhalten Gegenstand einer Disziplinarmassnahme darstellt oder nicht; daher wird er selbst auch wenn bloss eine Verwarnung ausgesprochen wird, in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen (BGE 103 Ia 426 E. 1b). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

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2. Die Verfahrensakten des Ausstandsverfahrens BB.2021.65 werden beigezo- gen (vgl. supra lit. G).

3. 3.1 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen- heit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge und Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO).

3.2 Eine behördliche Verfahrenshandlung ist unangemessen, wenn sie zwar in- nerhalb des Ermessens- und Beurteilungsspielraumes liegt und die Verfas- sungsprinzipien sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet, das Ermessen jedoch nicht richtig, das heisst unzweckmässig gehandhabt wird (vgl. BGE 129 I 139 E. 4.1.1). Die Feststellung einer Unangemessenheit bleibt stets eine Wertungsfrage. Auch wenn die Beschwerdeinstanz die von der Strafprozessordnung eingeräumte Kognition grundsätzlich voll auszu- schöpfen hat, ist es unter dem Titel der sog. Prüfungsdichte/-intensität zu- lässig, im Rahmen prinzipiell freier Kognition die erhobenen Rügen nicht im- mer mit der gleichen Intensität zu prüfen. Bei Vorliegen spezieller Sachkennt- nisse in tatsächlicher Hinsicht darf und muss auch der Beschwerdeinstanz im Verfahren nach den Art. 393 ff. StPO zugebilligt werden, nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen und ihr eigenes anstelle deren Ermessen zu setzen (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 18 f. zu Art. 393 StPO). Eine abgeschwächte, ebenfalls zulässige Form der Zurückhaltung besteht sodann darin, der Vorinstanz die Wahl unter meh- reren angemessenen Lösungen zu überlassen. Die Beschwerdeinstanz kann also eine angefochtene, hoheitliche Verfahrenshandlung schützen, wenn sich diese als zweckmässig erweist, unbekümmert darum, ob sich wei- tere ebenso zweckmässige Lösungen erkennen lassen (vgl. BGE 127 II 238 E. 3b/aa). Es ist in diesem Sinne nicht zu beanstanden, wenn sich die Be- schwerdeinstanz damit begnügt, die Angemessenheit der Verfahrenshand- lung zu kontrollieren, und – soweit diese nicht unangemessen ist – von einer Abänderung der angefochtenen Handlung absieht, auch wenn sie selbst, hätte sie als erstinstanzliche Strafbehörde entschieden, möglicherweise eine andere Lösung gewählt hätte (vgl. BGE 123 II 210 E. 2c; GUIDON, a.a.O., N. 17 f. zu Art. 393 StPO; KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 39 f. zu Art. 393 StPO).

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4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs geltend. Er sei von der Bundesanwaltschaft vor Erlass der angefochte- nen Verfügung weder in Kenntnis gesetzt worden, dass diese eine Diszipli- narmassnahme nach Art. 64 StPO in Betracht ziehe, noch sei ihm die Mög- lichkeit eingeräumt worden, sich dazu zu äussern. Dem Beschwerdeführer würden durch die Gehörsverletzung schwere Nachteile erwachsen, da er sich zur Disziplinarsache nur einmal vor einer Beschwerdeinstanz äussern könne (act. 1 S. 16).

4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende An- ordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken belegen. Gestützt auf den Grundsatz a maiore minus ist es zulässig, dass anstatt der Ordnungsbusse eine blosse Verwarnung ausgesprochen wird (JENT, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 64 StPO). Grundsätzlich ist vor Erlass einer Disziplinarmassnahme nach Art. 64 Abs. 1 StPO das rechtliche Gehör zu gewähren (BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar, N. 5 zu Art. 64 StPO; JENT, a.a.O., N. 5 zu Art. 64 StPO). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass in Fällen, da eine Busse zur Ahndung einer Ordnungs- widrigkeit ausgesprochen wird, der Gehörsanspruch nicht aus dem persön- lichkeitsbezogenen Mitwirkungsrecht des Betroffenen erwächst, sondern höchstens aus der allfälligen Notwendigkeit zur Sachabklärung (BGE 111 Ia 275 E. 2c). Mit anderen Worten kann von der Gewährung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden, wenn aus dem Verhalten des Betroffenen selbst hervorgeht, dass eine zusätzliche Anhörung den Sachverhalt nicht weiter zu erhellen vermag (JENT, a.a.O.). Wird beispielsweise mutwillig oder trölerisch prozessiert, in den Rechtsschriften oder in den Parteivorträgen der gebotene Anstand missachtet, ein Termin nicht eingehalten, so vermag eine zusätzli- che Anhörung in der Regel den Sachverhalt nicht weiter zu erhellen. In sol- chen Fällen erübrigt es sich deshalb unter verfassungsmässigen Gesichts- punkten dem Betroffenen vorgängig des Disziplinarentscheids Gehör zu ge- währen (BGE 111 Ia 275 E. 2c). Nach der Rechtsprechung kann eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs sodann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Kognition der Rechtsmittelinstanz gegenüber derjenigen der unteren Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst. Bei einer besonders schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die Heilung ausgeschlossen (vgl. BGE 138 II 77 E. 4; 129 I 129 E. 2.23; 126 I 68 E. 2).

4.3 Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfü- gung vom 15. Februar 2021 betreffend Verwarnung das rechtliche Gehör

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nicht gewährt. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung war dies auch nicht notwendig; eine zusätzliche Anhörung hätte den Sachverhalt nicht weiter zu erhellen vermögen. Im Übrigen wäre eine allfällige Gehörsverlet- zung im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in welchem die Beschwerde- kammer über volle Kognition verfügt (Art. 393 Abs. 2 StPO), ohnehin geheilt worden, zumal von einer besonders schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall, da bloss eine Verwarnung ausgesprochen wor- den ist, nicht auszugehen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_321/2015 vom 8. Juni 2016 E. 3.2.3).

5. 5.1 Der Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, der im Schreiben vom 27. Ja- nuar 2021 umschriebene Umstand, die Bundesanwaltschaft sei möglicher- weise an rechtswidrigen Handlungen beteiligt gewesen, stehe eindeutig in einem prozessualen Kontext und sei sachlich gerechtfertigt. Die inkriminierte Äusserung sei als Begründung eines Beweisantrags bzw. der Begründung eines Prozessstandpunkts zur Wahrung der berechtigten Interessen von Platini berechtigt. Die Äusserung sei klar als Vermutung gemacht worden und auch als solche wahrnehmbar gewesen. Die gewählte Äusserung sei unbestritten pointiert, aber nicht unnötig verletzend oder angreifend, insbe- sondere verletze sie den Anstand nicht (act. 1 S. 18 ff.).

5.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Aussprechung einer Verwarnung gegen den Beschwerdeführer damit, dass dieser der Bundesanwaltschaft unterstellt habe, in/an rechtswidrige(n) Handlungen verwickelt/beteiligt zu sein. Ein solcher Vorwurf gehe über das hinaus, was der Gesetzgeber unter dem Titel Anstandsverletzung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StPO als sankti- onswürdig qualifiziere. Dabei habe der Beschwerdeführer in den Raum ge- stellt, dass die Bundesanwaltschaft aus ihren früheren Fehlern, welche zu einem Strafverfahren geführt hätten, festhalte und damit das Verhalten der Mitglieder dieser Behörde als ein solches von allenfalls strafrechtlicher Re- levanz umschreibe. Der indirekte Vorwurf eines möglichen strafrechtlichen Verhaltens sprenge per se die Grenzen dessen, was noch als höflich be- zeichnet werden könne (act. 1.1 S. 8). Konkret gehe es primär um die fol- genden zwei Sätze des Schreibens vom 27. Januar 2021, welche jedoch in ihrem Gesamtkontext zu lesen seien: «Ich bedauere in diesem Zusammen- hang, dass die Bundesanwaltschaft an ihren früheren Fehlern festhält, die insbesondere zum Rücktritt von Herrn Bundesanwalt Michael Lauber und der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn und gegen den derzeitigen Präsidenten der Fédération Internationale de Football Association (FIFA), Herrn Gianni Infantino, geführt haben» und «Namens und im Auftrag meines

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Mandanten beantrage ich hiermit die Edition der amtlichen Akten des Straf- verfahrens BB.2020.228 vor dem ausserordentlichen Bundesanwalt, damit der Grad der Verwicklung/Beteiligung der Bundesanwaltschaft an diesen rechtswidrigen Handlungen und deren Ausmass und Tragweite abgeschätzt werden können» (act. 4 S. 4).

5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Aussprechung einer Diszipli- narmassnahme nach Art. 64 Abs. 1 StPO weitgehend um einen Ermessens- entscheid handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 3.1.2; vgl. JENT, a.a.O. N. 7 zu Art. 64 StPO). Unter Anstand wird die gute Sitte oder das schickliche Benehmen verstanden bzw. das, was in einer Gesellschaft als Mass des zwischenmenschlichen Verhaltens erwartet wird (Duden, Die deutsche Sprache, Wörterbuch in drei Bänden, Band 1: A-GELT, 2013; Urteil des Bundesgerichts U 269/98 vom 15. März 2001 E. 2d). Sachliche Kritik gegenüber der Gegenpartei, den Gerichten und Behörden sowie ein gewisses Mass an Übertreibungen im Rahmen einer pointierten Vertretung von Standpunkten müssen innerhalb der Grenzen des Anstands zugelassen werden, ebenso strafprozessual oder überhaupt er- laubtes bzw. gerechtfertigtes Verhalten (JENT, a.a.O., N. 2 zu Art. 63 StPO). Solange die (Behörden-)Kritik oder die Äusserungen mit Bezug auf den Streitgegenstand noch als sachbezogen und verhältnismässig erscheinen, sie nicht wider besseres Wissen vorgebracht und blosse Vermutung auch als solche bezeichnet werden, können sie als gerechtfertigt betrachtet wer- den, und eine Verletzung der Verfahrensdisziplin in analoger Anwendung von Art. 14 StGB ist zu verneinen (BGE 116 IV 211 E. 4a/bb). Hingegen qua- lifizierte das Bundesgericht die Bezeichnung aller schweizerischen Rechts- pflegeorgane als unfähig, böswillig, parteiisch und dünkelhaft als anstands- verletzend (Urteil des Bundesgerichts 1P_721/2000 vom 19. Januar 2001 E. 1). Im Falle, da ein Anwalt den Richterinnen und Richter der Strafrechtli- chen Abteilung des Bundesgerichts vorgeworfen hatte, sie hätten ihre Wie- derwahl vor Augen und beugten sich gesellschaftlichen oder politischen For- derungen, qualifizierte das Bundesgericht diese Äusserung als grobe Ent- gleisung, mahnte den Anwalt ab und wies ihn daraufhin, dass ihm bei weite- ren Eingaben dieser Art eine Ordnungsbusse auferlegt werden könne (Urteil des Bundesgerichts 6F_18/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2.2).

Es ist öffentlich bekannt, dass gegen den ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Amtsgeheimnis- verletzung eröffnet worden ist (https://www.parlament.ch/press-releases/Pa- ges/mm-ik-n-2020-08-24.aspx). Der Beschwerdeführer unterstellt mit den beiden obgenannten Äusserungen (vgl. E. 5.2) ohne jegliche weitere Be- gründung der jetzigen Verfahrensleitung im Verfahren SV.15.1013 strafbare

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bzw. rechtswidrige Handlungen. Ob sich der Beschwerdeführer mit dem Aus- druck «Bundesanwaltschaft» tatsächlich nicht auf die Verfahrensleitung im Verfahren SV.15.1013 bezogen haben will, wie er geltend macht, kann dahin gestellt bleiben. Aus dem Kontext heraus kann gar nicht anders verstanden werden, als dass sich der Beschwerdeführer mit der Äusserung, er bedaure, dass die Bundesanwaltschaft an ihren früheren Fehlern festhalte, sich auf die gegenwärtige Verfahrensleitung im Verfahren SV.15.1013 bezieht. Bei objektiver Betrachtung ist die Unterstellung der Beteiligung an einer strafba- ren bzw. rechtswidrigen Handlung ohne jegliche Begründung ohne Weiteres anstandsverletzend. Dass es sich hierbei lediglich um eine vom Beschwer- deführer geäusserte Vermutung handle, geht weder aus dem Wortlaut der Äusserung objektiv noch aus dem Gesamtkontext des Schreibens hervor. Damit entfällt bereits eine Berufung auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB. Es spielt ferner auch keine Rolle, dass es dem Beschwerde- führer nicht darum gegangen sei, die mit dem Strafverfahren betrauten Per- sonen zu verunglimpfen. Massgebend ist vorliegend einzig, wie der Empfän- ger die Ausführungen interpretieren durfte. Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin, ohne in Willkür zu verfallen oder ihr Ermessen zu missbrauchen oder zu überschreiten, davon ausgehen, die Eingabe vom

27. Januar 2021, insbesondere die beiden zitierten Abschnitte, verstosse ge- gen den gebotenen Anstand. Die in diesem Zusammenhang ausgespro- chene Verwarnung erweist sich vor diesem Hintergrund als verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden.

6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, weshalb ist abzuweisen ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 1. Oktober 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.