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BB.2021.65

Bundesstrafgericht · 2021-10-01 · Deutsch CH

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. Mai 2020 unter der Verfahrens- nummer SV.15.1013 gegen Michel Platini (nachfolgend «Platini») eine Stra- funtersuchung wegen des Verdachts der Teilnahme an ungetreuer Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), eventualiter Verun- treuung (Art. 138 StGB), namentlich in Form der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB), sowie des Verdachts der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Joseph S. Blatter (nachfolgend «Blatter») – gegen den die Bundesanwaltschaft unter der nämlichen Verfahrensnummer eine Strafuntersuchung wegen des Ver- dachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) sowie eventualiter Veruntreuung (Art. 138 StGB) führt – soll in seiner damaligen Funktion als Präsident der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) in Verletzung seiner Treuepflichten bewirkt oder zugelas- sen haben, dass die FIFA in ihrem Vermögen geschädigt worden sei, indem diese am 1. Februar 2011 eine Zahlung von über CHF 2 Mio. an Platini ge- tätigt habe, ohne dass dieser Betrag geschuldet gewesen sei. Platini soll dazu Hilfe geleistet haben, indem er der FIFA eine Rechnung für angeblich aufgeschobene Lohnzahlungen von jährlich CHF 0.5 Mio. für die Jahre 1998-1999, 1999-2000, 2000-2001 und 2001-2002 eingereicht habe (Ver- fahrensakten SV.15.1013, Urk. 01.202-0001 ff.).

B. Mit Schreiben vom 24. November 2020 teilte die Bundesanwaltschaft dem Rechtsvertreter von Platini, Rechtsanwalt Dominic Nellen (nachfolgend «RA Nellen»), mit, dass die mit Blatter, Platini und verschiedenen Auskunfts- personen und Zeugen durchgeführten Einvernahmen respektive die daraus gewonnen Erkenntnisse eine angepasste rechtliche Qualifikation des vorge- worfenen Sachverhalts bedingen würden. Das Verfahren gegen Platini werde daher ab sofort wegen des Verdachts des Betrugs eventualiter der Teilnahme an Veruntreuung und subeventualiter der Teilnahme an unge- treuer Geschäftsbesorgung sowie der Urkundenfälschung geführt (Verfah- rensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0155 f.).

C. RA Nellen gelangte namens Platini mit Schreiben vom 27. Januar 2021 an die Bundesanwaltschaft und warf dem fallführenden Staatsanwalt des Bun- des, A., nebst anderem vor, dessen Entscheidung, den Sachverhalt nach einer angeblichen Neubewertung des Falles strafrechtlich anders zu beurtei- len, sei geeignet, Zweifel an seiner Unparteilichkeit bei der Durchführung des Verfahrens zu wecken. RA Nellen beantragte zudem die Edition der «amtli- chen Akten des Strafverfahrens BB.2020.228 vor dem ausserordentlichen

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Bundesanwalt, damit der Grad der Verwicklung/Beteiligung der Bundesan- waltschaft an diesen rechtswidrigen Handlungen und deren Ausmass und Trageweite abgeschätzt werden» könne. Diese Kenntnis sei deshalb not- wendig, weil sich daraus möglicherweise Ausstandsgründe oder sonstige prozessuale Vorkehren ergäben (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004- 207 f.).

D. Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 forderte die Bundesanwaltschaft RA Nel- len auf, das mit Eingabe vom 27. Januar 2021 gestellte Akteneditionsbegeh- ren zu präzisieren sowie darzulegen, ob die betreffende Eingabe als Aus- standsgesuch oder als generelle Kritik entgegen zu nehmen sei (Verfahren- sakten SV.15.1013, Urk. 16.004-209 ff.).

E. RA Nellen präzisierte mit Schreiben vom 5. Februar 2021 sein Editionsbe- gehren dahingehend, dass dieses die Akten umfasse, aus dem das Be- schwerdeverfahren BB.2020.228 vor dem Bundesstrafgericht hervorgegan- gen sei. Ausserdem teilte er mit, dass er seine Eingabe vom 27. Januar 2021 nicht als Ausstandsgesuch verstanden haben wolle (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0214 f.).

F. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 wies der verfahrensleitende Staatsan- walt des Bundes das namens Platini gestellte und als Beweisantrag entge- gengenommene Ersuchen vom 27. Januar 2021 um Edition der Akten des vom a.o. Bundesanwalt Stefan Keller gegen Michael Lauber, Gianni Infan- tino und Rinaldo Arnold geführten Verfahrens ab, soweit er darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Gegenüber RA Nellen sprach er eine Verwarnung aus (Dispositiv-Ziffer 2). Dies, weil RA Nellen der Bundesanwaltschaft in seinem Schreiben vom 27. Januar 2021 unterstellt habe, in/an rechtswidrige(n) Handlungen verwickelt/beteiligt zu sein (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0221 ff.).

G. RA Nellen stellte mit Schreiben vom 15. Februar 2021 ein Gesuch um Zu- stellung der kompletten amtlichen Akten zur Vorbereitung der Einvernahmen in den nächsten Tagen. Dieses Gesuch präzisierte er am 16. Februar 2021 dahingehend, dass er bis zum 22. Februar 2021 im Besitz der nachgefrag- ten, kompletten amtlichen Akten in elektronischer Form sein müsse, da die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung der Verfügung vom 15. Februar 2021 (vgl.

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supra lit. F.) am 26. Februar 2021 ablaufe (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0216 f.; Urk. 16.004-0231 f.).

H. Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 verweigerte die Bundesanwaltschaft das Begehren RA Nellens vom 15. und 16. Februar 2021 um Übersendung der kompletten amtlichen Akten. Sie hielt fest, dass ihm mit Verfügung vom

19. August 2020 die vollständigen Akten auf einem Datenträger zugestellt worden seien und er seither laufend mit den einschlägigen Dokumenten auf- datiert werde. Dadurch sei es dem Rechtsanwalt ohne Weiteres möglich, sich auf die Einvernahmen vom März 2021 vorzubereiten. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern die Übermittlung der kompletten amtlichen Akten zur Prüfung der Beschwerde gegen die von der Bundesanwaltschaft ausgespro- chenen Disziplinarstrafe benötigt werde (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0232 f.).

I. Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 liess Platini bei der Bundesanwaltschaft folgende Anträge stellen:

«1. Der verfahrensleitende Staatsanwalt des Bundes A., Staatsanwalt des Bundes B. sowie Assistenz-Staatsanwältin des Bundes C. haben in den Ausstand zu treten;

2. Die Verfahrensleitung sei einer (ausserordentlichen) Staatsanwältin / einem (ausserordentlichen) Staatsanwalt des Bundes zu übertragen, die/der nicht be- reits für die Bundesanwaltschaft tätig ist;

3. Die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom März 2021 seien abzusetzen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% MWST».

J. Mit Datum vom gleichen Tag liess Platini zudem bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekammer») Beschwer- de gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. Februar 2021 be- treffend Verweigerung der Akteneinsicht erheben. Gleichzeitig erhob RA Nellen in eigenem Namen bei der Beschwerdekammer Beschwerde ge- gen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. Februar 2021 betref- fend Verwarnung (separate Verfahren BB.2021.61 und BB.2021.62).

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K. In ihren Stellungnahmen vom 8., 11. und 22. März 2021 schliessen B., C. und A. auf kostenpflichtige Abweisung der Anträge, sofern darauf einzutreten sei (act. 2, 3 und 4). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten Pla- tini, B. und A. mit Eingaben vom 27. April 2021, 10 und 17. Mai 2021 an den jeweils im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest (act. 10, 12 und 14). C. verzichtet mit Schreiben vom 17. Mai 2021 auf eine weitere Stellung- nahme (act. 13). Die Eingaben von B., A. und C. werden Platini am 18. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Ta- gen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 m.w.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ausstandsgesuch ist recht- zeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen ver- spätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweis). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2). Im Ein- zelfall kann es zulässig sein, in Verbindung mit zeitnah vorgebrachten Aus- standsgründen auch früher beanstandete Prozesshandlungen in eine ange- messene «Gesamtwürdigung» einfliessen zu lassen. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist dieser Augen- blick dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der «letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen» gebracht hat (KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 58 StPO). Der klare Wortlaut des Gesetzes schliesst jedoch ein Vorgehen aus, bei dem eine Partei über einen längeren Zeitraum bzw. verschiedene separate Strafverfahren hinweg gleichsam ein «Privatdossier» über angebliche Prozessfehler einer Justiz- person anlegt, diese Rügen aber nicht unverzüglich vorbringt, sondern erst

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in einem späteren, selbst gewählten Zeitpunkt einem Ausstandsbegehren pauschal zugrunde legt (Urteile des Bundesgerichts 1B_357/2013 vom

24. Januar 2014 E. 5.3.1 und 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 3.2).

Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Glaubhaft machen bedeutet, dass der Gesuchsteller es auch nicht bei einer blossen behaupteten Darstellung belassen kann, son- dern die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismit- teln substanziieren muss. Blosse Vermutungen oder pauschale, vage An- deutungen genügen nicht (BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO; KELLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 58 StPO).

Die Parteien können den Ausstand «einer in einer Strafbehörde tätigen Person» verlangen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das betrifft in erster Linie diejeni- gen Personen, welche einen direkten Einfluss auf das konkrete Verfahren ausüben. Ein Ausstandsgesuch kann daher grundsätzlich nur gegen die am Strafverfahren mitwirkenden Personen gestellt werden, primär somit gegen den Verfahrensleiter oder die Verfahrensleiterin und gegen die unter deren Verantwortung stehenden Personen. Letztgenannte fallen jedoch dann aus- ser Betracht, wenn sich deren Mitwirkung am Verfahren nur als marginal er- weist (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.195 vom

E. 1.2 Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wider- setzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

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2.

2.1 Der Gesuchsteller ist beschuldigte Person im obgenannten Strafverfahren (vgl. supra lit. A und B) und daher als Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 58 Abs. 1 StPO berechtigt, das Ausstandsgesuch zu stellen.

2.2

2.2.1 Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand von A., B. und C.; er macht gel- tend, sie seien befangen im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Er führt dazu aus, er habe im vorliegenden Strafverfahren Vermutungen/Befürchtungen gehegt bzw. hege solche, dass die «ehemalige Verfahrensleitung (der Leitende Staatsanwalt des Bundes D.)» befangen gewesen sei, und er habe nunmehr die Gewissheit, dass die derzeitige Verfahrensleitung befangen sei. Der Ge- suchsteller leitet die geltend gemachte Befangenheit aus folgenden Tatsa- chen ab (vgl. act. 1 S. 2 f.):

«1. Zwischen der Bundesanwaltschaft (i.c. Verfahrensleitung) und der FIFA (i.c. Privatklägerin) sind enge Verbindungen aktenkundig;

2. Es fanden in den Jahren 2015 bis 2017 diverse Geheimtreffen zwischen der FIFA und der Bundesanwaltschaft statt; diese nicht protokollierten Kontakte in sehr verdächtiger Zusammensetzung sind in dieser Form höchst dubios und in der StPO nicht vorgesehen («rechtswidrig»);

E. 3 Diverse Vertreter der Bundesanwaltschaft und der FIFA können sich da- bei an ein Treffen nicht mehr erinnern, was – gerichtlich festgestellt – auf Absprachen schliessen lasse (pro memoriam: Es gab somit wohl Absprachen zwischen der Institution, welche die Verfahrensleitung inne- hat, und der Privatklägerin);

E. 3.1 Im Rahmen seines Gesuchs nimmt der Gesuchsteller verschiedene Ereig- nisse zum Anlass, um die Befangenheit von A. zu belegen (vgl. supra E. 2.2.1). Er führt aus, dass insbesondere die beiden letzten, chronologisch jüngsten Ereignisse die Befangenheit der derzeitigen Verfahrensleitung zei- gen würden, welche auf Kritik mit Verweigerung der Akteneinsicht und einer unbegründeten Disziplinarverfügung gegen den Verteidiger geantwortet und somit eine persönliche Dimension offenbart habe, die ihre Unbefangenheit tangiere (act. 1 S. 3).

E. 3.2.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan- gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General- klausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und

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Art. 6 Abs. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Recht- sprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können na- mentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Miss- trauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise be- gründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit er- wecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 S. 236 f.; 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 326 E. 5.1 S. 328; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; je mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung vermögen besondere Gegebenheiten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen einem Richter und einer Partei bzw. deren Ver- treter den objektiven Anschein der Befangenheit des Ersteren zu begründen und daher dessen Ausstand zu gebieten. In solchen Situationen kann die Voreingenommenheit des Richters indessen nur bei Vorliegen spezieller Umstände angenommen werden. Erforderlich ist, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen ab- weichen, wie zum Beispiel beim Vorliegen von Kameraderie (Urteil des Bun- desgerichts 1B_408/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.1 m.w.H.). Blosse be- rufliche oder kollegiale Kontakte sind, soweit anderweitige auf eine Befan- genheit hindeutende Indizien fehlen, kein Grund zur Annahme eines Aus- standsgrunds im Sinne von Art. 56 lit. f StPO (vgl. hierzu das Urteil des Bun- desgerichts 6B_851/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.2.2 m.w.H.). Anlass zu Misstrauen in die Unparteilichkeit einer Person, namentlich des Richters, entsteht aber dann, wenn sie die zur Verhandlung stehende Angelegenheit ausserhalb des Verfahrens mit einer Partei vorbesprochen oder ihr gar Rat- schläge erteilt hat (BOOG, a.a.O., N. 51 zu 56 StPO m.w.H.).

E. 3.2.2 Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV über- tragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings

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ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das gilt allerdings nur für das Vorverfahren. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsan- waltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durch- führung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belasten- den und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorge- hens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 179 f. m.w.H.). Allgemeine Verfah- rensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen als solche keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begrün- den (BGE 138 IV 142 E. 2.3) und sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2019 vom 25. September 2019 E. 2.1). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3) und die sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015 E. 3.2).

E. 3.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass A. erst seit Anfang 2019 die Verfahrenslei- tung im Verfahren SV.15.1013 innehat, nachdem D. als ehemaliger Verfah- rensleiter die Bundesanwaltschaft Ende 2018 verlassen hatte (vgl. Verfah- rensakten SV.15.1013, Urk. 16.001-0086). A. führt diesbezüglich aus, dass er eigens zur Bearbeitung des Strafverfahrens SV.15.1013 zum Staatsan- walt des Bundes ernannt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei D. nicht mehr bei der Bundesanwaltschaft tätig gewesen (act. 6 S. 5). Soweit daher vom Gesuchsteller Tatsachen geltend gemacht werden, welche die Zeit vor der Ernennung von A. zum Staatsanwalt des Bundes im Verfahren SV.15.1013 betreffen (vgl. Punkte 1-6 des Ausstandsgesuchs; supra E. 2.2.1), sind diese im Ausstandsverfahren gegen A. nicht zu hören.

E. 3.3.2 Soweit der Gesuchsteller schwerwiegende Verfahrensmängel, die einen Ausstand von A. zu begründen vermöchten, darin erblickt, dass dieser das Akteneinsichtsgesuch des Gesuchstellers vom 15. Februar 2021 mit Verfü- gung vom 22. Februar 2021 abgewiesen und am 15. Februar 2021 zudem gegen RA Nellen eine Verwarnung ausgesprochen habe, ist festzuhalten, dass das Bundesstrafgericht mit Beschlüssen BB.2021.61 und BB.2021.62

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vom 1. Oktober 2021 die vom Gesuchsteller gegen die Verfügungen vom 15. und 22. Februar 2021 erhobenen Beschwerden abgewiesen hat. Es ver- neinte eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und erachtete die gegen RA Nellen ausgesprochene Verwarnung weder als willkürlich noch als unange- messen. Das Vorliegen schwerwiegender Verfahrensmängel ist diesbezüg- lich somit zu verneinen. Auch die übrigen, soweit überhaupt genügend kon- kret vorgetragenen Rügen des Gesuchstellers lassen weder im Einzelnen noch als Ganzes einen Befangenheitsgrund betreffend A. erkennen. Na- mentlich ist aus dem Umstand, dass dem Gesuchsteller die Ausdehnungs- verfügung vom 29. Mai 2020 erst am 24. November 2020 zugestellt worden ist, kein schwerwiegender Verfahrensmangel ersichtlich. Ausdehnungsver- fügungen haben wie Eröffnungsverfügungen nach Art. 309 StPO lediglich deklaratorische Bedeutung und brauchen dem Betroffenen auch gar nicht eröffnet zu werden (Art. 311 Abs. 2 i.V.m. Art. 309 Abs. 2 StPO; OMLIN, Bas- ler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 309 StPO). Wenn der Gesuch- steller ferner meint, eine Befangenheit von A. ergebe sich insbesondere da- raus, dass dieser Eingaben der FIFA auf Französisch zulasse, obschon die Verfahrenssprache Deutsch sei, verkennt er, dass der Grundsatz der Einheit der Verfahrenssprache insofern eine Einschränkung erfährt, als bei schriftli- chen Eingaben eine andere Amtssprache als die gewählte Verfahrensspra- che gebraucht werden kann (TPF 2014 161). Unbegründet sind sodann die Vorwürfe, das Strafverfahren sei im Mai 2020 ohne erkennbare neue Hin- weise auf Platini ausgedehnt worden bzw. im November 2020 sei ohne er- kennbare neue Hinweise eine mögliche neue Beurteilung vorgenommen worden. Abgesehen davon, dass Eröffnungs- bzw. Ausdehnungsverfügun- gen nicht begründet werden müssen (OMLIN, a.a.O., N. 41 zu Art. 309 StPO), legte der Gesuchsgegner 1 in der Ausdehnungsverfügung vom 29. Mai 2020 dar, dass das von der Bundesanwaltschaft erhobene Beweismaterial den Anfangsverdacht, wonach keine rechtliche Grundlage für die Zahlung über CHF 2 Mio. bestanden haben soll, erhärtet habe. Allein die Tatsache, dass die Abgeltung der vom Gesuchsteller auf selbständiger Basis übernommen Beratungsfunktion explizit in einem von der Behörde nach Verfahrenseröff- nung sichergestellten schriftlichen Vertrag geregelt worden sei, lasse die Hy- pothese, wonach die Überweisung von CHF 2 Mio. das Resultat einer paral- lel zu diesem Vertrag erfolgten mündlichen Abmachung gewesen sei, als nicht nachvollziehbar erschienen. Erachte man bei dieser Ausgangslage und als Resultat einer beweismässigen Momentaufnahme das Bestehen einer mündlichen Abrede als unwahrscheinlich, so müsse eine Ausdehnung des Verfahrens auf Platini zwingend erfolgen. Bejahe man nämlich den Verdacht, wonach die Einforderung der CHF 2 Mio. ohne legitime Grundlage erfolgt sei, so stehe die Rechnungsstellung am Anfang der dem Tatvorwurf zu-

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grunde liegenden Sachverhaltskette und sei als Teilbetrag zu werten (Ver- fahrensakten SV.15.1013, Urk. 01.202-0001 ff.). Auch legte der Gesuchs- gegner 1 im Schreiben an den Gesuchsteller vom 25. November 2020 dar, dass die mit Blatter, ihm und verschiedenen Auskunftspersonen und Zeugen durchgeführten Einvernahmen respektive die daraus gewonnen Erkennt- nisse eine angepasste rechtliche Qualifikation des vorgeworfenen Sachver- halts bedingen würden, weshalb das Verfahren gegen den Gesuchsteller ab dem jetzigen Zeitpunkt zusätzlich wegen des Verdachts des Betruges ge- führt werde (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0155 f.). Der Ge- suchsteller sieht schliesslich in der Abweisung seines Beweisantrags auf Edition der Akten des vom ausserordentlichen Bundesanwalt Stefan Keller gegen Lauber, Infantino und Arnold eine Befangenheit des Gesuchsgeg- ners 1. Dieser hatte den Beweisantrag mit Verfügung vom 15. Februar 2021 mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der vom Gesuchsteller geltend gemachte und als Tatsache dargestellte «Grad der Verwicklung/Beteiligung der Bundesanwaltschaft an rechtswidrigen Hand- lungen und deren Ausmass und Tragweite abgeschätzt werden könne» für die Beurteilung des dem Gesuchsteller gegenüber erhobenen Tatvorwurfs erheblich sein solle. Zudem handle es sich bei der Behauptung nicht um eine Tatsache, sondern um eine nicht belegbare Hypothese, welche so oder an- ders nicht Gegenstand einer Beweisabnahme sein könne und schliesslich habe das durch den ausserordentlichen Bundesanwalt geführte Verfahren, offensichtlich einen anderen Lebenssachverhalt zum Gegenstand (Verfah- rensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0221 ff.). Soweit der Gesuchsteller die Begründung als nicht sichthaltig kritisiert, ist diese Rüge im Ausstandsver- fahren verfehlt. Denn auf dieses Weise würde die Beschränkung der An- fechtbarkeit von abgelehnten Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft umgangen (vgl. Art. 318 Abs. 3 StPO). Im Übrigen lässt sich aus der Begrün- dung weder auf das Vorhandensein eines schweren Verfahrensmangels noch auf Befangenheit des Gesuchsgegners 1 schliessen.

E. 3.4 Zusammenfassend sind keine Hinweise auf Befangenheit oder auf sonstige Umstände ersichtlich, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen würden.

4. Nach dem Ausgeführten erweist sich das Gesuch als unbegründet. Es ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).

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E. 4 Die Eröffnung hat der Untersuchung im vorliegenden Strafverfahren SV.15.1013 erfolgte im September 2015, also rund zwei Monate nach einem dieser Geheimtreffen (08. Juli 2015); der Grund für die Verfah- renseröffnung findet sich nicht in den Akten;

E. 5 Der ehemalige Leitende Staatsanwalt des Bundes D., der das vorlie- gende Strafverfahren eröffnete, stand in ausgedehnten Kontakt mit dem Leiter des Rechtsdiensts/stellvertretenden Generalsekretär der FIFA und war auch bei den/einem Geheimtreffen anwesend;

E. 6 Der ehemalige Verfahrensleiter des vorliegenden Strafverfahrens wurde im November 2018 vom Bundesanwalt suspendiert.

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E. 7 Michel Platini wurde wiederholt von der Bundesanwaltschaft ohne Not- wendigkeit öffentlich in Medienmitteilungen genannt und so verurteilt (wobei diese Medienmitteilungen aus der Abteilung von Informations- chef E. stammen, der ebenfalls bei den Geheimtreffen dabei war);

E. 8 Das Strafverfahren wurde im Mai 2020 auf Michel Platini ausgedehnt, nachdem das Strafverfahren bereits seit 2015 geführt worden war; dies ohne erkennbare neue Hinweise;

E. 9 Die mögliche neue Beurteilung (insb. Betrug) erfolge im November 2020 ohne erkennbare neue Hinweise und wurde von der Bundesanwalt- schaft medial offensiv kommuniziert.

E. 10 Es ist offensichtlich, dass Gianni Infantino (der auch an den Geheimtref- fen teilnahm) mit Blick auf seine Wahl als FIFA-Präsident im Jahr 2016 ein sehr hohes Interesse hatte im Vorfeld Joseph Blatter und Michel Pla- tini aus dem Rennen nehmen zu lassen; und weiterhin ein Interesse hat, dass sich die Strafjustiz mit Michel Platini beschäftigt, damit er nicht als Herausforderer in Frage kommt;

E. 11 Die Verfahrenssprache des Strafverfahrens SV.15.1013 ist Deutsch. trotzdem weist die Verfahrensleitung – trotz Intervention der Verteidi- gung von Michel Platini – die FIFA als Privatklägerin nicht an, Eingaben auf Deutsch zu machen. Eine Zulassung der Verfahrensleitung an die Adresse der FIFA, Verfahrenshandlungen auf Französisch vornehmen zu können, fehlt in den amtlichen Akten komplett;

E. 12 Die Verfahrensleitung wies den Beweisantrag der Verteidigung auf Bei- zug der Strafakten des durch den ao Bundesanwalt geführten Strafver- fahrens ohne stichhaltige Begründung ab, obwohl ein Konnex zwischen den Verfahren besteht und der Beizug für die Einschätzung der Historie des vorliegenden Strafverfahrens notwendig gewesen wäre;

E. 13 Die Verfahrensleitung lehnt das Akteneinsichtsgesuch der Verteidigung vom 15./16. Februar 2021 ohne stichhaltige Begründung ab, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör und verunmöglicht eine gute Vorberei- tung der (Schluss-)Einvernahme vom März 2021 sowie generell eine wirksame Verteidigung;

E. 14 Die Verteidigung [recte: Bundesanwaltschaft] belegte den Unterzeich- neten als Verteidiger mit einer unbegründeten Disziplinarsanktion.»

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In seiner Gesuchsreplik präzisiert der Gesuchsteller, dass er mit Erhalt der abschlägigen Verfügung betreffend Akteneinsicht vom 22. Februar 2021 (vgl. supra lit. H.), welche ihm am darauffolgenden Tag zugestellt worden sei, endgültig Kenntnis von der Befangenheit der Verfahrensleitung erhalten habe, weshalb sein von 26. Februar 2021 datiertes Ausstandsgesuch recht- zeitig gestellt worden sei. Zudem werde nach der Lektüre der Beschwerde- antwort im Beschwerdeverfahren BB.2021.62 betreffend Akteneinsicht ein weiterer Ausstandsgrund ersichtlich: Dem Gesuchsteller sei die Ausdeh- nungsverfügung vom 29. Mai 2021 (recte 2020) aus Gründen der Wahrung des Untersuchungszwecks erst am 24. November 2021 (recte 2020) zuge- stellt worden. Dies bedeute nichts Anderes, als dass die Verfahrensleitung bei der Akteneinsicht des Gesuchstellers im August 2020 diese Ausdeh- nungsverfügung vorsätzlich unterschlagen und ihm auch damals nicht die vollständigen Akten unterbreitet habe. Damit habe sich der Gesuchsteller nicht gehörig auf seine Einvernahmen vorbereiten können, was eine weitere Verfahrensbehinderung durch die Gesuchsgegner darstelle und deren Be- fangenheit aufzeige (act. 10 S. 7 f.).

2.2.2 Insofern der Gesuchsteller der Ansicht ist, B. habe in den Ausstand zu treten, leitet er dessen Befangenheit offenbar einzig aus dem Umstand ab, dass er «in letzter Zeit» sämtliche Verfügungen der Bundesanwaltschaft in Vertre- tung des Verfahrensleiters unterzeichnet habe und er Teil des Teams der Verfahrensleitung sei (act. 1. S. 3; act. 10 S. 9). Zutreffend ist, dass B. die Ausdehnungsverfügung vom 29. Mai 2020, die Verfügung betreffend Ver- warnung vom 15. Februar 2021 und das Schreiben vom 22. Februar 2021, mit welchem dem Gesuchsteller dessen Begehren um Übersendung der kompletten amtlichen Akten nicht stattgegeben wurde, jeweils «i.V.» für den verfahrensleitenden Staatsanwalt des Bundes, A., unterschrieben hatte (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 01-202-0001 ff.; Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0221 ff.). Wie den Ausführungen von B. zu entneh- men ist, beschränkt sich dessen Mitwirkung am gegen den Gesuchsteller geführten Strafverfahren auf die Stellvertretung des eigentlichen Verfahrens- leiters A. (act. 2 S. 2). Seine Mitwirkung ist daher lediglich von marginaler Bedeutung (vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom

E. 17 Juni 2019 E. 7.4). Daran ändert auch nichts, dass B. auf den genannten Verfügungen bzw. Schreiben im Briefkopf nebst A., der a.i. Staatsanwältin des Bundes, C., und der jeweiligen Verfahrensassistentin als Staatsanwalt des Bundes aufgeführt wurde. Dieser Umstand allein bildet jedenfalls keinen hinreichenden Ausstandsgrund. Auf das gegen B. gerichtete Ausstandsbe- gehren ist mangels ausreichender Substanziierung nicht einzutreten.

- 10 -

2.2.3 Auf das Ausstandgsgesuch betreffend C. ist aus dem gleichen Grund nicht einzutreten. Der Gesuchsteller leitet die angebliche Befangenheit von C. ein- zig aus dem Umstand ab, dass sie in ihrer Funktion als Assistenz-Staatsan- wältin bzw. als ad interim Staatsanwältin des Bundes mit A. eng zusammen- arbeite. Soweit der offiziellen Verfahrensleitung im Verfahren SV.15-1013 die Vielzahl von Vorfällen als Hinweise für Befangenheit ausgelegt werden müssten, habe sich diese auch C. anrechnen zu lassen (act. 10 S. 9). Der Gesuchsteller verkennt, dass selbst eine allfällige Befangenheit der Füh- rungsverantwortlichen nicht automatisch zur Annahme einer solchen auf Sei- ten der in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsanwälte sowie den diesen unterstellten Personen führt (vgl. hierzu bereits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.4). Der Gesuch- steller macht in seinem Gesuch keinerlei anderweitige Umstände in der Per- son von C. geltend, welche deren angebliche Befangenheit begründen könn- ten.

2.2.4 Soweit sich das Gesuch gegen den Verfahrensleiter A. richtet, ist zunächst dessen Rechtzeitigkeit zu prüfen, nachdem sich die Klärung dieser Frage bei den Ausstandsgesuchen B. und C. betreffend erübrigt hat. Das Gesuch vom

26. Februar 2021 erfolgte als unmittelbare Reaktion auf die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. Februar 2021 betreffend Ablehnung des Ak- teneinsichtsgesuchs. Das gegen A. gerichtete Ausstandsgesuch ist somit rechtzeitig gestellt worden, weshalb darauf einzutreten ist.

3.

Dispositiv
  1. Das Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt des Bundes A. wird abgewie- sen.
  2. Auf die Ausstandsgesuche gegen den Staatsanwalt des Bundes B. und die a.i. Staatsanwältin des Bundes C. wird nicht eingetreten.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 1. Oktober 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

Michel PLATINI, vertreten durch Rechtanwalt Dominic Nellen, Gesuchsteller

gegen

1. A., Staatsanwalt des Bundes,

2. B., Staatsanwalt des Bundes,

3. C., a.i. Staatsanwältin des Bundes, Gesuchsgegner 1-3

Gegenstand

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.65

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. Mai 2020 unter der Verfahrens- nummer SV.15.1013 gegen Michel Platini (nachfolgend «Platini») eine Stra- funtersuchung wegen des Verdachts der Teilnahme an ungetreuer Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), eventualiter Verun- treuung (Art. 138 StGB), namentlich in Form der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB), sowie des Verdachts der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Joseph S. Blatter (nachfolgend «Blatter») – gegen den die Bundesanwaltschaft unter der nämlichen Verfahrensnummer eine Strafuntersuchung wegen des Ver- dachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) sowie eventualiter Veruntreuung (Art. 138 StGB) führt – soll in seiner damaligen Funktion als Präsident der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) in Verletzung seiner Treuepflichten bewirkt oder zugelas- sen haben, dass die FIFA in ihrem Vermögen geschädigt worden sei, indem diese am 1. Februar 2011 eine Zahlung von über CHF 2 Mio. an Platini ge- tätigt habe, ohne dass dieser Betrag geschuldet gewesen sei. Platini soll dazu Hilfe geleistet haben, indem er der FIFA eine Rechnung für angeblich aufgeschobene Lohnzahlungen von jährlich CHF 0.5 Mio. für die Jahre 1998-1999, 1999-2000, 2000-2001 und 2001-2002 eingereicht habe (Ver- fahrensakten SV.15.1013, Urk. 01.202-0001 ff.).

B. Mit Schreiben vom 24. November 2020 teilte die Bundesanwaltschaft dem Rechtsvertreter von Platini, Rechtsanwalt Dominic Nellen (nachfolgend «RA Nellen»), mit, dass die mit Blatter, Platini und verschiedenen Auskunfts- personen und Zeugen durchgeführten Einvernahmen respektive die daraus gewonnen Erkenntnisse eine angepasste rechtliche Qualifikation des vorge- worfenen Sachverhalts bedingen würden. Das Verfahren gegen Platini werde daher ab sofort wegen des Verdachts des Betrugs eventualiter der Teilnahme an Veruntreuung und subeventualiter der Teilnahme an unge- treuer Geschäftsbesorgung sowie der Urkundenfälschung geführt (Verfah- rensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0155 f.).

C. RA Nellen gelangte namens Platini mit Schreiben vom 27. Januar 2021 an die Bundesanwaltschaft und warf dem fallführenden Staatsanwalt des Bun- des, A., nebst anderem vor, dessen Entscheidung, den Sachverhalt nach einer angeblichen Neubewertung des Falles strafrechtlich anders zu beurtei- len, sei geeignet, Zweifel an seiner Unparteilichkeit bei der Durchführung des Verfahrens zu wecken. RA Nellen beantragte zudem die Edition der «amtli- chen Akten des Strafverfahrens BB.2020.228 vor dem ausserordentlichen

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Bundesanwalt, damit der Grad der Verwicklung/Beteiligung der Bundesan- waltschaft an diesen rechtswidrigen Handlungen und deren Ausmass und Trageweite abgeschätzt werden» könne. Diese Kenntnis sei deshalb not- wendig, weil sich daraus möglicherweise Ausstandsgründe oder sonstige prozessuale Vorkehren ergäben (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004- 207 f.).

D. Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 forderte die Bundesanwaltschaft RA Nel- len auf, das mit Eingabe vom 27. Januar 2021 gestellte Akteneditionsbegeh- ren zu präzisieren sowie darzulegen, ob die betreffende Eingabe als Aus- standsgesuch oder als generelle Kritik entgegen zu nehmen sei (Verfahren- sakten SV.15.1013, Urk. 16.004-209 ff.).

E. RA Nellen präzisierte mit Schreiben vom 5. Februar 2021 sein Editionsbe- gehren dahingehend, dass dieses die Akten umfasse, aus dem das Be- schwerdeverfahren BB.2020.228 vor dem Bundesstrafgericht hervorgegan- gen sei. Ausserdem teilte er mit, dass er seine Eingabe vom 27. Januar 2021 nicht als Ausstandsgesuch verstanden haben wolle (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0214 f.).

F. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 wies der verfahrensleitende Staatsan- walt des Bundes das namens Platini gestellte und als Beweisantrag entge- gengenommene Ersuchen vom 27. Januar 2021 um Edition der Akten des vom a.o. Bundesanwalt Stefan Keller gegen Michael Lauber, Gianni Infan- tino und Rinaldo Arnold geführten Verfahrens ab, soweit er darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Gegenüber RA Nellen sprach er eine Verwarnung aus (Dispositiv-Ziffer 2). Dies, weil RA Nellen der Bundesanwaltschaft in seinem Schreiben vom 27. Januar 2021 unterstellt habe, in/an rechtswidrige(n) Handlungen verwickelt/beteiligt zu sein (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0221 ff.).

G. RA Nellen stellte mit Schreiben vom 15. Februar 2021 ein Gesuch um Zu- stellung der kompletten amtlichen Akten zur Vorbereitung der Einvernahmen in den nächsten Tagen. Dieses Gesuch präzisierte er am 16. Februar 2021 dahingehend, dass er bis zum 22. Februar 2021 im Besitz der nachgefrag- ten, kompletten amtlichen Akten in elektronischer Form sein müsse, da die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung der Verfügung vom 15. Februar 2021 (vgl.

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supra lit. F.) am 26. Februar 2021 ablaufe (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0216 f.; Urk. 16.004-0231 f.).

H. Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 verweigerte die Bundesanwaltschaft das Begehren RA Nellens vom 15. und 16. Februar 2021 um Übersendung der kompletten amtlichen Akten. Sie hielt fest, dass ihm mit Verfügung vom

19. August 2020 die vollständigen Akten auf einem Datenträger zugestellt worden seien und er seither laufend mit den einschlägigen Dokumenten auf- datiert werde. Dadurch sei es dem Rechtsanwalt ohne Weiteres möglich, sich auf die Einvernahmen vom März 2021 vorzubereiten. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern die Übermittlung der kompletten amtlichen Akten zur Prüfung der Beschwerde gegen die von der Bundesanwaltschaft ausgespro- chenen Disziplinarstrafe benötigt werde (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0232 f.).

I. Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 liess Platini bei der Bundesanwaltschaft folgende Anträge stellen:

«1. Der verfahrensleitende Staatsanwalt des Bundes A., Staatsanwalt des Bundes B. sowie Assistenz-Staatsanwältin des Bundes C. haben in den Ausstand zu treten;

2. Die Verfahrensleitung sei einer (ausserordentlichen) Staatsanwältin / einem (ausserordentlichen) Staatsanwalt des Bundes zu übertragen, die/der nicht be- reits für die Bundesanwaltschaft tätig ist;

3. Die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom März 2021 seien abzusetzen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% MWST».

J. Mit Datum vom gleichen Tag liess Platini zudem bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekammer») Beschwer- de gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. Februar 2021 be- treffend Verweigerung der Akteneinsicht erheben. Gleichzeitig erhob RA Nellen in eigenem Namen bei der Beschwerdekammer Beschwerde ge- gen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. Februar 2021 betref- fend Verwarnung (separate Verfahren BB.2021.61 und BB.2021.62).

- 5 -

K. In ihren Stellungnahmen vom 8., 11. und 22. März 2021 schliessen B., C. und A. auf kostenpflichtige Abweisung der Anträge, sofern darauf einzutreten sei (act. 2, 3 und 4). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten Pla- tini, B. und A. mit Eingaben vom 27. April 2021, 10 und 17. Mai 2021 an den jeweils im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest (act. 10, 12 und 14). C. verzichtet mit Schreiben vom 17. Mai 2021 auf eine weitere Stellung- nahme (act. 13). Die Eingaben von B., A. und C. werden Platini am 18. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Ta- gen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 m.w.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ausstandsgesuch ist recht- zeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen ver- spätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweis). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2). Im Ein- zelfall kann es zulässig sein, in Verbindung mit zeitnah vorgebrachten Aus- standsgründen auch früher beanstandete Prozesshandlungen in eine ange- messene «Gesamtwürdigung» einfliessen zu lassen. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist dieser Augen- blick dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der «letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen» gebracht hat (KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 58 StPO). Der klare Wortlaut des Gesetzes schliesst jedoch ein Vorgehen aus, bei dem eine Partei über einen längeren Zeitraum bzw. verschiedene separate Strafverfahren hinweg gleichsam ein «Privatdossier» über angebliche Prozessfehler einer Justiz- person anlegt, diese Rügen aber nicht unverzüglich vorbringt, sondern erst

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in einem späteren, selbst gewählten Zeitpunkt einem Ausstandsbegehren pauschal zugrunde legt (Urteile des Bundesgerichts 1B_357/2013 vom

24. Januar 2014 E. 5.3.1 und 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 3.2).

Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Glaubhaft machen bedeutet, dass der Gesuchsteller es auch nicht bei einer blossen behaupteten Darstellung belassen kann, son- dern die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismit- teln substanziieren muss. Blosse Vermutungen oder pauschale, vage An- deutungen genügen nicht (BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO; KELLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 58 StPO).

Die Parteien können den Ausstand «einer in einer Strafbehörde tätigen Person» verlangen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das betrifft in erster Linie diejeni- gen Personen, welche einen direkten Einfluss auf das konkrete Verfahren ausüben. Ein Ausstandsgesuch kann daher grundsätzlich nur gegen die am Strafverfahren mitwirkenden Personen gestellt werden, primär somit gegen den Verfahrensleiter oder die Verfahrensleiterin und gegen die unter deren Verantwortung stehenden Personen. Letztgenannte fallen jedoch dann aus- ser Betracht, wenn sich deren Mitwirkung am Verfahren nur als marginal er- weist (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.195 vom

3. April 2019 E. 1.5 mit Hinweis). Massgebliche Kriterien für die Anwendbar- keit der Ausstandsbestimmungen auf Hilfspersonen müssen deren Nähe zum Verfahren sein sowie die Möglichkeit, einen eigenen in der Sache sich auswirkenden Beitrag zu leisten. Es geht darum, ob die Person auch nur indirekten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat (KELLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 56 StPO m.w.H.). Eine allfällige Befangenheit der Führungsver- antwortlichen wirkt sich demnach nicht zwingend auch auf die in den einzel- nen Verfahren ermittelnden Staatsanwälte sowie auf die diesen unterstellten Personen aus (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom

17. Juni 2019 E. 3.4).

1.2 Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wider- setzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

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2.

2.1 Der Gesuchsteller ist beschuldigte Person im obgenannten Strafverfahren (vgl. supra lit. A und B) und daher als Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 58 Abs. 1 StPO berechtigt, das Ausstandsgesuch zu stellen.

2.2

2.2.1 Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand von A., B. und C.; er macht gel- tend, sie seien befangen im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Er führt dazu aus, er habe im vorliegenden Strafverfahren Vermutungen/Befürchtungen gehegt bzw. hege solche, dass die «ehemalige Verfahrensleitung (der Leitende Staatsanwalt des Bundes D.)» befangen gewesen sei, und er habe nunmehr die Gewissheit, dass die derzeitige Verfahrensleitung befangen sei. Der Ge- suchsteller leitet die geltend gemachte Befangenheit aus folgenden Tatsa- chen ab (vgl. act. 1 S. 2 f.):

«1. Zwischen der Bundesanwaltschaft (i.c. Verfahrensleitung) und der FIFA (i.c. Privatklägerin) sind enge Verbindungen aktenkundig;

2. Es fanden in den Jahren 2015 bis 2017 diverse Geheimtreffen zwischen der FIFA und der Bundesanwaltschaft statt; diese nicht protokollierten Kontakte in sehr verdächtiger Zusammensetzung sind in dieser Form höchst dubios und in der StPO nicht vorgesehen («rechtswidrig»);

3. Diverse Vertreter der Bundesanwaltschaft und der FIFA können sich da- bei an ein Treffen nicht mehr erinnern, was – gerichtlich festgestellt – auf Absprachen schliessen lasse (pro memoriam: Es gab somit wohl Absprachen zwischen der Institution, welche die Verfahrensleitung inne- hat, und der Privatklägerin);

4. Die Eröffnung hat der Untersuchung im vorliegenden Strafverfahren SV.15.1013 erfolgte im September 2015, also rund zwei Monate nach einem dieser Geheimtreffen (08. Juli 2015); der Grund für die Verfah- renseröffnung findet sich nicht in den Akten;

5. Der ehemalige Leitende Staatsanwalt des Bundes D., der das vorlie- gende Strafverfahren eröffnete, stand in ausgedehnten Kontakt mit dem Leiter des Rechtsdiensts/stellvertretenden Generalsekretär der FIFA und war auch bei den/einem Geheimtreffen anwesend;

6. Der ehemalige Verfahrensleiter des vorliegenden Strafverfahrens wurde im November 2018 vom Bundesanwalt suspendiert.

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7. Michel Platini wurde wiederholt von der Bundesanwaltschaft ohne Not- wendigkeit öffentlich in Medienmitteilungen genannt und so verurteilt (wobei diese Medienmitteilungen aus der Abteilung von Informations- chef E. stammen, der ebenfalls bei den Geheimtreffen dabei war);

8. Das Strafverfahren wurde im Mai 2020 auf Michel Platini ausgedehnt, nachdem das Strafverfahren bereits seit 2015 geführt worden war; dies ohne erkennbare neue Hinweise;

9. Die mögliche neue Beurteilung (insb. Betrug) erfolge im November 2020 ohne erkennbare neue Hinweise und wurde von der Bundesanwalt- schaft medial offensiv kommuniziert.

10. Es ist offensichtlich, dass Gianni Infantino (der auch an den Geheimtref- fen teilnahm) mit Blick auf seine Wahl als FIFA-Präsident im Jahr 2016 ein sehr hohes Interesse hatte im Vorfeld Joseph Blatter und Michel Pla- tini aus dem Rennen nehmen zu lassen; und weiterhin ein Interesse hat, dass sich die Strafjustiz mit Michel Platini beschäftigt, damit er nicht als Herausforderer in Frage kommt;

11. Die Verfahrenssprache des Strafverfahrens SV.15.1013 ist Deutsch. trotzdem weist die Verfahrensleitung – trotz Intervention der Verteidi- gung von Michel Platini – die FIFA als Privatklägerin nicht an, Eingaben auf Deutsch zu machen. Eine Zulassung der Verfahrensleitung an die Adresse der FIFA, Verfahrenshandlungen auf Französisch vornehmen zu können, fehlt in den amtlichen Akten komplett;

12. Die Verfahrensleitung wies den Beweisantrag der Verteidigung auf Bei- zug der Strafakten des durch den ao Bundesanwalt geführten Strafver- fahrens ohne stichhaltige Begründung ab, obwohl ein Konnex zwischen den Verfahren besteht und der Beizug für die Einschätzung der Historie des vorliegenden Strafverfahrens notwendig gewesen wäre;

13. Die Verfahrensleitung lehnt das Akteneinsichtsgesuch der Verteidigung vom 15./16. Februar 2021 ohne stichhaltige Begründung ab, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör und verunmöglicht eine gute Vorberei- tung der (Schluss-)Einvernahme vom März 2021 sowie generell eine wirksame Verteidigung;

14. Die Verteidigung [recte: Bundesanwaltschaft] belegte den Unterzeich- neten als Verteidiger mit einer unbegründeten Disziplinarsanktion.»

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In seiner Gesuchsreplik präzisiert der Gesuchsteller, dass er mit Erhalt der abschlägigen Verfügung betreffend Akteneinsicht vom 22. Februar 2021 (vgl. supra lit. H.), welche ihm am darauffolgenden Tag zugestellt worden sei, endgültig Kenntnis von der Befangenheit der Verfahrensleitung erhalten habe, weshalb sein von 26. Februar 2021 datiertes Ausstandsgesuch recht- zeitig gestellt worden sei. Zudem werde nach der Lektüre der Beschwerde- antwort im Beschwerdeverfahren BB.2021.62 betreffend Akteneinsicht ein weiterer Ausstandsgrund ersichtlich: Dem Gesuchsteller sei die Ausdeh- nungsverfügung vom 29. Mai 2021 (recte 2020) aus Gründen der Wahrung des Untersuchungszwecks erst am 24. November 2021 (recte 2020) zuge- stellt worden. Dies bedeute nichts Anderes, als dass die Verfahrensleitung bei der Akteneinsicht des Gesuchstellers im August 2020 diese Ausdeh- nungsverfügung vorsätzlich unterschlagen und ihm auch damals nicht die vollständigen Akten unterbreitet habe. Damit habe sich der Gesuchsteller nicht gehörig auf seine Einvernahmen vorbereiten können, was eine weitere Verfahrensbehinderung durch die Gesuchsgegner darstelle und deren Be- fangenheit aufzeige (act. 10 S. 7 f.).

2.2.2 Insofern der Gesuchsteller der Ansicht ist, B. habe in den Ausstand zu treten, leitet er dessen Befangenheit offenbar einzig aus dem Umstand ab, dass er «in letzter Zeit» sämtliche Verfügungen der Bundesanwaltschaft in Vertre- tung des Verfahrensleiters unterzeichnet habe und er Teil des Teams der Verfahrensleitung sei (act. 1. S. 3; act. 10 S. 9). Zutreffend ist, dass B. die Ausdehnungsverfügung vom 29. Mai 2020, die Verfügung betreffend Ver- warnung vom 15. Februar 2021 und das Schreiben vom 22. Februar 2021, mit welchem dem Gesuchsteller dessen Begehren um Übersendung der kompletten amtlichen Akten nicht stattgegeben wurde, jeweils «i.V.» für den verfahrensleitenden Staatsanwalt des Bundes, A., unterschrieben hatte (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 01-202-0001 ff.; Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0221 ff.). Wie den Ausführungen von B. zu entneh- men ist, beschränkt sich dessen Mitwirkung am gegen den Gesuchsteller geführten Strafverfahren auf die Stellvertretung des eigentlichen Verfahrens- leiters A. (act. 2 S. 2). Seine Mitwirkung ist daher lediglich von marginaler Bedeutung (vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom

17. Juni 2019 E. 7.4). Daran ändert auch nichts, dass B. auf den genannten Verfügungen bzw. Schreiben im Briefkopf nebst A., der a.i. Staatsanwältin des Bundes, C., und der jeweiligen Verfahrensassistentin als Staatsanwalt des Bundes aufgeführt wurde. Dieser Umstand allein bildet jedenfalls keinen hinreichenden Ausstandsgrund. Auf das gegen B. gerichtete Ausstandsbe- gehren ist mangels ausreichender Substanziierung nicht einzutreten.

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2.2.3 Auf das Ausstandgsgesuch betreffend C. ist aus dem gleichen Grund nicht einzutreten. Der Gesuchsteller leitet die angebliche Befangenheit von C. ein- zig aus dem Umstand ab, dass sie in ihrer Funktion als Assistenz-Staatsan- wältin bzw. als ad interim Staatsanwältin des Bundes mit A. eng zusammen- arbeite. Soweit der offiziellen Verfahrensleitung im Verfahren SV.15-1013 die Vielzahl von Vorfällen als Hinweise für Befangenheit ausgelegt werden müssten, habe sich diese auch C. anrechnen zu lassen (act. 10 S. 9). Der Gesuchsteller verkennt, dass selbst eine allfällige Befangenheit der Füh- rungsverantwortlichen nicht automatisch zur Annahme einer solchen auf Sei- ten der in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsanwälte sowie den diesen unterstellten Personen führt (vgl. hierzu bereits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.4). Der Gesuch- steller macht in seinem Gesuch keinerlei anderweitige Umstände in der Per- son von C. geltend, welche deren angebliche Befangenheit begründen könn- ten.

2.2.4 Soweit sich das Gesuch gegen den Verfahrensleiter A. richtet, ist zunächst dessen Rechtzeitigkeit zu prüfen, nachdem sich die Klärung dieser Frage bei den Ausstandsgesuchen B. und C. betreffend erübrigt hat. Das Gesuch vom

26. Februar 2021 erfolgte als unmittelbare Reaktion auf die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. Februar 2021 betreffend Ablehnung des Ak- teneinsichtsgesuchs. Das gegen A. gerichtete Ausstandsgesuch ist somit rechtzeitig gestellt worden, weshalb darauf einzutreten ist.

3. 3.1 Im Rahmen seines Gesuchs nimmt der Gesuchsteller verschiedene Ereig- nisse zum Anlass, um die Befangenheit von A. zu belegen (vgl. supra E. 2.2.1). Er führt aus, dass insbesondere die beiden letzten, chronologisch jüngsten Ereignisse die Befangenheit der derzeitigen Verfahrensleitung zei- gen würden, welche auf Kritik mit Verweigerung der Akteneinsicht und einer unbegründeten Disziplinarverfügung gegen den Verteidiger geantwortet und somit eine persönliche Dimension offenbart habe, die ihre Unbefangenheit tangiere (act. 1 S. 3).

3.2

3.2.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan- gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General- klausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und

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Art. 6 Abs. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Recht- sprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können na- mentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Miss- trauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise be- gründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit er- wecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 S. 236 f.; 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 326 E. 5.1 S. 328; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; je mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung vermögen besondere Gegebenheiten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen einem Richter und einer Partei bzw. deren Ver- treter den objektiven Anschein der Befangenheit des Ersteren zu begründen und daher dessen Ausstand zu gebieten. In solchen Situationen kann die Voreingenommenheit des Richters indessen nur bei Vorliegen spezieller Umstände angenommen werden. Erforderlich ist, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen ab- weichen, wie zum Beispiel beim Vorliegen von Kameraderie (Urteil des Bun- desgerichts 1B_408/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.1 m.w.H.). Blosse be- rufliche oder kollegiale Kontakte sind, soweit anderweitige auf eine Befan- genheit hindeutende Indizien fehlen, kein Grund zur Annahme eines Aus- standsgrunds im Sinne von Art. 56 lit. f StPO (vgl. hierzu das Urteil des Bun- desgerichts 6B_851/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.2.2 m.w.H.). Anlass zu Misstrauen in die Unparteilichkeit einer Person, namentlich des Richters, entsteht aber dann, wenn sie die zur Verhandlung stehende Angelegenheit ausserhalb des Verfahrens mit einer Partei vorbesprochen oder ihr gar Rat- schläge erteilt hat (BOOG, a.a.O., N. 51 zu 56 StPO m.w.H.).

3.2.2 Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV über- tragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings

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ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das gilt allerdings nur für das Vorverfahren. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsan- waltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durch- führung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belasten- den und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorge- hens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 179 f. m.w.H.). Allgemeine Verfah- rensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen als solche keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begrün- den (BGE 138 IV 142 E. 2.3) und sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2019 vom 25. September 2019 E. 2.1). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3) und die sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015 E. 3.2).

3.3

3.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass A. erst seit Anfang 2019 die Verfahrenslei- tung im Verfahren SV.15.1013 innehat, nachdem D. als ehemaliger Verfah- rensleiter die Bundesanwaltschaft Ende 2018 verlassen hatte (vgl. Verfah- rensakten SV.15.1013, Urk. 16.001-0086). A. führt diesbezüglich aus, dass er eigens zur Bearbeitung des Strafverfahrens SV.15.1013 zum Staatsan- walt des Bundes ernannt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei D. nicht mehr bei der Bundesanwaltschaft tätig gewesen (act. 6 S. 5). Soweit daher vom Gesuchsteller Tatsachen geltend gemacht werden, welche die Zeit vor der Ernennung von A. zum Staatsanwalt des Bundes im Verfahren SV.15.1013 betreffen (vgl. Punkte 1-6 des Ausstandsgesuchs; supra E. 2.2.1), sind diese im Ausstandsverfahren gegen A. nicht zu hören.

3.3.2 Soweit der Gesuchsteller schwerwiegende Verfahrensmängel, die einen Ausstand von A. zu begründen vermöchten, darin erblickt, dass dieser das Akteneinsichtsgesuch des Gesuchstellers vom 15. Februar 2021 mit Verfü- gung vom 22. Februar 2021 abgewiesen und am 15. Februar 2021 zudem gegen RA Nellen eine Verwarnung ausgesprochen habe, ist festzuhalten, dass das Bundesstrafgericht mit Beschlüssen BB.2021.61 und BB.2021.62

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vom 1. Oktober 2021 die vom Gesuchsteller gegen die Verfügungen vom 15. und 22. Februar 2021 erhobenen Beschwerden abgewiesen hat. Es ver- neinte eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und erachtete die gegen RA Nellen ausgesprochene Verwarnung weder als willkürlich noch als unange- messen. Das Vorliegen schwerwiegender Verfahrensmängel ist diesbezüg- lich somit zu verneinen. Auch die übrigen, soweit überhaupt genügend kon- kret vorgetragenen Rügen des Gesuchstellers lassen weder im Einzelnen noch als Ganzes einen Befangenheitsgrund betreffend A. erkennen. Na- mentlich ist aus dem Umstand, dass dem Gesuchsteller die Ausdehnungs- verfügung vom 29. Mai 2020 erst am 24. November 2020 zugestellt worden ist, kein schwerwiegender Verfahrensmangel ersichtlich. Ausdehnungsver- fügungen haben wie Eröffnungsverfügungen nach Art. 309 StPO lediglich deklaratorische Bedeutung und brauchen dem Betroffenen auch gar nicht eröffnet zu werden (Art. 311 Abs. 2 i.V.m. Art. 309 Abs. 2 StPO; OMLIN, Bas- ler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 309 StPO). Wenn der Gesuch- steller ferner meint, eine Befangenheit von A. ergebe sich insbesondere da- raus, dass dieser Eingaben der FIFA auf Französisch zulasse, obschon die Verfahrenssprache Deutsch sei, verkennt er, dass der Grundsatz der Einheit der Verfahrenssprache insofern eine Einschränkung erfährt, als bei schriftli- chen Eingaben eine andere Amtssprache als die gewählte Verfahrensspra- che gebraucht werden kann (TPF 2014 161). Unbegründet sind sodann die Vorwürfe, das Strafverfahren sei im Mai 2020 ohne erkennbare neue Hin- weise auf Platini ausgedehnt worden bzw. im November 2020 sei ohne er- kennbare neue Hinweise eine mögliche neue Beurteilung vorgenommen worden. Abgesehen davon, dass Eröffnungs- bzw. Ausdehnungsverfügun- gen nicht begründet werden müssen (OMLIN, a.a.O., N. 41 zu Art. 309 StPO), legte der Gesuchsgegner 1 in der Ausdehnungsverfügung vom 29. Mai 2020 dar, dass das von der Bundesanwaltschaft erhobene Beweismaterial den Anfangsverdacht, wonach keine rechtliche Grundlage für die Zahlung über CHF 2 Mio. bestanden haben soll, erhärtet habe. Allein die Tatsache, dass die Abgeltung der vom Gesuchsteller auf selbständiger Basis übernommen Beratungsfunktion explizit in einem von der Behörde nach Verfahrenseröff- nung sichergestellten schriftlichen Vertrag geregelt worden sei, lasse die Hy- pothese, wonach die Überweisung von CHF 2 Mio. das Resultat einer paral- lel zu diesem Vertrag erfolgten mündlichen Abmachung gewesen sei, als nicht nachvollziehbar erschienen. Erachte man bei dieser Ausgangslage und als Resultat einer beweismässigen Momentaufnahme das Bestehen einer mündlichen Abrede als unwahrscheinlich, so müsse eine Ausdehnung des Verfahrens auf Platini zwingend erfolgen. Bejahe man nämlich den Verdacht, wonach die Einforderung der CHF 2 Mio. ohne legitime Grundlage erfolgt sei, so stehe die Rechnungsstellung am Anfang der dem Tatvorwurf zu-

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grunde liegenden Sachverhaltskette und sei als Teilbetrag zu werten (Ver- fahrensakten SV.15.1013, Urk. 01.202-0001 ff.). Auch legte der Gesuchs- gegner 1 im Schreiben an den Gesuchsteller vom 25. November 2020 dar, dass die mit Blatter, ihm und verschiedenen Auskunftspersonen und Zeugen durchgeführten Einvernahmen respektive die daraus gewonnen Erkennt- nisse eine angepasste rechtliche Qualifikation des vorgeworfenen Sachver- halts bedingen würden, weshalb das Verfahren gegen den Gesuchsteller ab dem jetzigen Zeitpunkt zusätzlich wegen des Verdachts des Betruges ge- führt werde (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0155 f.). Der Ge- suchsteller sieht schliesslich in der Abweisung seines Beweisantrags auf Edition der Akten des vom ausserordentlichen Bundesanwalt Stefan Keller gegen Lauber, Infantino und Arnold eine Befangenheit des Gesuchsgeg- ners 1. Dieser hatte den Beweisantrag mit Verfügung vom 15. Februar 2021 mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der vom Gesuchsteller geltend gemachte und als Tatsache dargestellte «Grad der Verwicklung/Beteiligung der Bundesanwaltschaft an rechtswidrigen Hand- lungen und deren Ausmass und Tragweite abgeschätzt werden könne» für die Beurteilung des dem Gesuchsteller gegenüber erhobenen Tatvorwurfs erheblich sein solle. Zudem handle es sich bei der Behauptung nicht um eine Tatsache, sondern um eine nicht belegbare Hypothese, welche so oder an- ders nicht Gegenstand einer Beweisabnahme sein könne und schliesslich habe das durch den ausserordentlichen Bundesanwalt geführte Verfahren, offensichtlich einen anderen Lebenssachverhalt zum Gegenstand (Verfah- rensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0221 ff.). Soweit der Gesuchsteller die Begründung als nicht sichthaltig kritisiert, ist diese Rüge im Ausstandsver- fahren verfehlt. Denn auf dieses Weise würde die Beschränkung der An- fechtbarkeit von abgelehnten Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft umgangen (vgl. Art. 318 Abs. 3 StPO). Im Übrigen lässt sich aus der Begrün- dung weder auf das Vorhandensein eines schweren Verfahrensmangels noch auf Befangenheit des Gesuchsgegners 1 schliessen.

3.4 Zusammenfassend sind keine Hinweise auf Befangenheit oder auf sonstige Umstände ersichtlich, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen würden.

4. Nach dem Ausgeführten erweist sich das Gesuch als unbegründet. Es ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt des Bundes A. wird abgewie- sen.

2. Auf die Ausstandsgesuche gegen den Staatsanwalt des Bundes B. und die a.i. Staatsanwältin des Bundes C. wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 1. Oktober 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Dominic Nellen - A., Staatsanwalt des Bundes - B., Staatsanwalt des Bundes - C., a.i. Staatsanwältin des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.