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BB.2021.62

Bundesstrafgericht · 2021-10-01 · Deutsch CH

Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. Mai 2020 unter der Verfahrens- nummer SV.15.1013 gegen Michel Platini (nachfolgend «Platini») eine Straf- untersuchung wegen des Verdachts der Teilnahme an ungetreuer Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), eventualiter Verun- treuung (Art. 138 StGB), namentlich in Form der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB), sowie des Verdachts der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Joseph S. Blatter (nachfolgend «Blatter») – gegen den die Bundesanwaltschaft unter der nämlichen Verfahrensnummer eine Strafuntersuchung wegen des Ver- dachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) sowie eventualiter Veruntreuung (Art. 138 StGB) führt – soll in seiner damaligen Funktion als Präsident der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) in Verletzung seiner Treuepflichten bewirkt oder zugelas- sen haben, dass die FIFA in ihrem Vermögen geschädigt worden sei, indem diese am 1. Februar 2011 eine Zahlung von über CHF 2 Mio. an Platini ge- tätigt habe, ohne dass dieser Betrag geschuldet gewesen sei. Platini soll dazu Hilfe geleistet haben, indem er der FIFA eine Rechnung für angeblich aufgeschobene Lohnzahlungen von jährlich CHF 0.5 Mio. für die Jahre 1998-1999, 1999-2000, 2000-2001 und 2001-2002 eingereicht habe (Ver- fahrensakten SV.15.1013, Urk. 01.202-0001 ff.).

B. Mit Schreiben vom 14. August 2020 liess Platini durch seinen Rechtsvertre- ter, Rechtsanwalt Dominic Nellen (nachfolgend «RA Nellen»), die Bundes- anwaltschaft um Einsicht in die gesamten amtlichen Akten ersuchen (Ver- fahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0084 ff.). Mit Akteinsichtsverfügung vom 19. August 2020 gewährte die Bundesanwaltschaft Platini Einsicht in die Akten «gemäss beiliegendem Aktenverzeichnis». Zudem wurde Platini die Möglichkeit eingeräumt, nach vorgängiger Anmeldung die Videoauf- zeichnungen verschiedener Einvernahmen von Zeugen und von A., der als Auskunftsperson einvernommen wurde, im Einvernahmezentrum im Bern einzusehen (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0089 ff.; act. 1/10 [Aktenverzeichnis]).

C. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 stellte die Bundesanwaltschaft Platini die Protokolle seiner Einvernahmen vom 31. August und 7. September 2020, der Einvernahme von Blatter vom 1. September 2020 (inklusive Beilagen) sowie einen Auszug des geschwärzten Protokolls der Einvernahmen Blatters vom 30. Juli und 6. August 2020 und die Protokolle der Einvernahmen von verschiedenen Zeugen vom 2. und 3. September 2020 zu (Verfahrensakten

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SV.15.1013, Urk. 16.004-0125 f.). Die Bundesanwaltschaft liess Platini zu- dem mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 die Korrespondenz zwischen der Bundesanwaltschaft und dem Verteidiger von Blatter zukommen (Ver- fahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0132).

D. Mit Datum vom 24. November 2020 übermittelte die Bundesanwaltschaft Platini die Ausdehnungsverfügung vom 29. Mai 2020 (vgl. supra lit A.) und teilte mit, dass die mit Blatter, ihm und verschiedenen Auskunftspersonen und Zeugen durchgeführten Einvernahmen respektive die daraus gewonne- nen Erkenntnisse eine angepasste rechtliche Qualifikation des vorgeworfe- nen Sachverhalts bedingen würden. Das Verfahren gegen Platini werde da- her ab sofort wegen des Verdachts des Betrugs eventualiter der Teilnahme an Veruntreuung und subeventualiter der Teilnahme an ungetreuer Ge- schäftsbesorgung sowie der Urkundenfälschung geführt (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0155 f.).

E. Am 1. und 8. Dezember 2020 stellte die Bundesanwaltschaft Platini weitere Akten zu, nämlich die Editions- und Vermögensbeschlagnahmeverfügung vom 24. November 2020 betreffend ein auf Platini lautendes Konto bei der Bank B., eine Telefonnotiz mit einer Sachbearbeiterin der Bank B. vom

25. November 2020, die Protokolle der Einvernahmen von A. und Platini vom

9. und 16. November 2020, ein Schreiben der Bank B. vom 1. Dezem- ber 2020, die Vermögensausweise für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis

24. November 2020, einen Kontoauszug per 24. November 2020 sowie eine Aufstellung der Wertschriftentransaktionen per 24. November 2020 (Verfah- rensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0163 f.: Urk. 16.004-0178 f.). Mit Schrei- ben vom 13. Januar 2021 übermittelte die Bundesanwaltschaft Platini zudem die zwischenzeitlich von der Bank B. edierten Unterlagen (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0195).

F. Platini ersuchte mit Schreiben vom 27. Januar 2021 um Edition «der amtli- chen Akten des Strafverfahrens BB.2020.228 vor dem ausserordentlichen Bundesanwalt» (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0205 ff.). Er prä- zisierte diesen Antrag mit Schreiben vom 5. Februar 2021 dahingehend, dass sein Editionsbegehren das Strafverfahren des ausserordentlichen Bun- desanwalts Keller gegen Michael Lauber, Gianni Infantino und Rinaldo Arnold umfasse, aus dem das Beschwerdeverfahren BB.2020.228 hervorge- gangen sei (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0214 f.).

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G. Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 ersuchte Platini mit Blick auf die im März 2021 stattfindenden Einvernahmen erneut um Zustellung der «kom- pletten amtlichen Akten». Platini hielt im Schreiben fest, es seien der Vertei- digung zwar seit Zustellung der kompletten amtlichen Akten am 21. Au- gust 2020 die neu zu den Akten erkannten Dokumente sowie die getroffenen Verfügungen jeweils zugestellt worden, dennoch sei es für die Verteidigung zentral, die amtlichen Akten in ihrer Gesamtheit integral zu erhalten. Die Ak- tenzustellung müsse dabei zeitlich so erfolgen, dass es der Verteidigung möglich sei, die Einvernahmen vom März 2021 vorzubereiten (Verfahrens- akten SV.15.1013, Urk. 16.004-0216 f.).

H. Die Bundesanwaltschaft übermittelte Platini mit Schreiben vom 15. Feb- ruar 2021 verschiedene Aktenstücke im Zusammenhang mit einem Aktein- sichtsgesuch des ausserordentlichen Bundesanwalts Stefan Keller (Verfah- rensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0218 f.).

Mit Verfügung vom gleichen Tag wies der verfahrensleitende Staatsanwalt des Bundes das namens Platini gestellte und als Beweisantrag entgegen genommene Ersuchen vom 27. Januar 2021 um Edition der Akten des vom a.o. Bundesanwalt Stefan Keller gegen Michael Lauber, Gianni Infantino und Rinaldo Arnold geführten Verfahrens ab, soweit er darauf eintrat. Gegenüber RA Nellen sprach er eine Verwarnung im Sinne von Art. 64 StPO aus. Dies, weil RA Nellen in seinem Schreiben vom 27. Januar 2021 an die Bundesan- waltschaft dieser unterstellt habe, in/an rechtswidrigen Handlungen verwi- ckelt/beteiligt gewesen zu sein (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004- 0221 ff.).

I. Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 liess Platini erneut um vollständige Einsicht in die kompletten amtlichen Akten ersuchen. RA Nellen begründete dieses Ersuchen damit, dass er das Einlegen eines Rechtsmittels gegen die Verfügung betreffend Verwarnung vom 15. Februar 2021 prüfen müsse und auf vollständige Akteneinsicht angewiesen sei (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0231).

J. Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 stellte die Bundesanwaltschaft Platini den Bericht der FFA (Forensische Finanzanalyse) vom 25. Januar 2021 (inkl. Beilagen) zu. Gleichzeitig wies sie dessen Begehren vom 17. Februar 2021 um Übersendung der kompletten amtlichen Akten ab (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0232 f.).

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K. Dagegen gelangte Platini mit Beschwerde vom 26. Februar 2021 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekam- mer»). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 22. Februar 2021 und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, umgehend aktuelle, umfassende Akteneinsicht zu gewähren (act. 1 S. 2).

L. In der gleichen Beschwerdeschrift erhebt zudem RA Nellen in eigenem Na- men bei der Beschwerdekammer Beschwerde gegen die Verfügung vom

15. Februar 2021 betreffend Verwarnung. Die Beschwerdekammer behan- delt diese Beschwerde unter der separaten Verfahrensnummer BB.2021.61.

M. Ausserdem stellte RA Nellen namens Platini gleichtentags bei der Bundes- anwaltschaft ein Ausstandsbegehren gegen den verfahrensleitenden Staats- anwalt des Bundes C., den Staatsanwalt des Bundes D. und die Assistenz- Staatsanwältin des Bundes E. (BB.2021.65 act. 1).

N. Mit Schreiben vom 1. März 2021 liess die Bundesanwaltschaft Platini eine Eingabe der FIFA vom 19. Februar 2021 mitsamt Beilagen zukommen, die Bezug nahm auf die Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 1. Feb- ruar 2021 im Zusammenhang mit der Zahlung von CHF 2 Mio. an den Beschwerdeführer (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0266; Urk. 07.201-0372 f.; Urk. B07.201.115-0001 ff.).

O. Das Ausstandsgesuch Platinis (vgl. supra lit. M) wurde am 8. März 2021 der Beschwerdekammer von der Bundesanwaltschaft übermittelt (BB.2021.65 act. 2).

P. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 22. März 2021 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 4). Sie weist daraufhin, dass die Verfahrensakten SV.15.1013 gemäss Aktenverzeichnis Stand 19. August 2020 und gemäss Aktenverzeichnis Stand 19. März 2021 mit der Stellungnahme zum Aus- standsgesuch vom 22. März 2021 der Beschwerdekammer zugestellt wor- den sind (act. 4 S. 3). In seiner Replik vom 27. April 2021 hält Platini sinnge- mäss an seinem in der Beschwerde vom 26. Februar 2021 gestellten Antrag fest (act. 8). Ebenso wiederholt die Bundesanwaltschaft in ihrer Duplik vom

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17. Mai 2021 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 10), was Pla- tini am 18. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wird (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbetei- ligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge und Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung vom

22. Februar 2021 verletze seinen Anspruch auf Akteneinsicht und damit sei- nen Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführer ist als Beschul- digter durch den Entscheid direkt betroffen und damit zur Beschwerde legiti- miert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Die Verfahrensakten des Ausstandsverfahrens BB.2021.65 werden beigezo- gen (vgl. supra lit. P).

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E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bundesanwaltschaft habe ihm mit Schreiben vom 19. August 2020 nur eine Auswahl an Akten zukommen las- sen. Ferner seien von August 2020 bis dato mutmasslich eine Vielzahl von grösseren und kleinere Verfahrenshandlungen vorgenommen worden, von denen dem Beschwerdeführer lediglich die wichtigsten Unterlagen zugestellt worden seien. Zahlreiche Aktennotizen, kleinere Anfragen und wohl auch die Schriftenwechsel mit der FIFA würden dem Beschwerdeführer fehlen (act. 1 S. 17; act. 8 S. 4 ff.).

E. 3.2 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ers- ten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfah- rens einsehen; vorbehalten bleibt Art. 108 StPO. Das Recht der Parteien auf Akteneinsicht und Besichtigung von Beweismitteln ist als Grundlage des Äusserungs- und Antrags- bzw. Verteidigungsrechts elementarer Bestand- teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Die Verfahrensbeteiligten haben denn auch schon aufgrund von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 bzw. Ziff. 3 lit. b EMRK das unein- geschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten, d.h. in jene Akten, die Grundlage einer Entscheidung bilden, Einsicht zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass der Beschuldigte als Verfahrens- partei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann (BGE 121 I 225 E. 2a; 129 I 85 E. 4.1 m.H.; BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 101 StPO). Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind zurückhaltend und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vorzunehmen (BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, a.a.O.). Der Umfang der Akteneinsicht ist im Ver- lauf der Untersuchung flexibel zu handhaben. Die Akteneinsicht wird häufig zu Beginn der Untersuchung zu verweigern oder nur in beschränktem Um- fang zu gewähren sein. Mit dem Fortschreiten der Untersuchung kann sie i.d.R. erweitert werden (SCHMUTZ, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 100 StPO). Da das Bestehen von Akten sowie deren vollständige und korrekte Führung Vorbedingung des Akteneinsichtsrechts ist, muss das Ak- tendossier alles enthalten, was im Hinblick auf die verfolgte Tat mit einem möglichen Schuldvorwurf und einer allfälligen Strafzumessung in einen the- matischen Zusammenhang gebracht werden kann (BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, a.a.O., N. 1 zu Art. 100 StPO).

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin erwog mit Akteneinsichtsverfügung vom 19. Au- gust 2020, dass keine Umstände vorliegen würden, die eine vollumfängliche Einschränkung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers gebieten

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würden, weshalb dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht in einer umfas- senden Art zu gewähren sei. Zu diesem Zweck übermittelte die Beschwer- degegnerin am 19. August 2020 dem Beschwerdeführer die Akten sowie das Aktenverzeichnis auf einem Datenträger (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0089 ff.) und in den Folgemonaten weitere Aktenstücke, letzt- mals am 1. März 2021 (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0125 f.; Urk. 16.004-0132; Urk. 16.004-0163 f.; Urk. 16.004-0178 f.; Urk. 16.004- 0195; Urk. 16.004-0218 f.; Urk. 16.004-0232 f.; Urk. 16.004-0266; Urk. 07.201-0372 f. und Urk. B07.201.115-0001 ff.; vgl. supra lit. B, C, D, E, H, J und N).

Der Beschwerdeführer ist zunächst der Ansicht, der mit Schreiben vom

19. August 2020 zugestellte USB-Stick enthalte nur eine Auswahl der Akten; so würden etwa sämtliche prozessleitenden Verfügungen der Bundesan- waltschaft von 2015 bis 2020 auf dem USB-Stick fehlen (act. 1 S. 17 Rz. 49). Der USB-Stick sowie das Aktenverzeichnis Stand 19. August 2020 liegen der Beschwerdekammer vor. Dem Aktenverzeichnis ist unter anderem der Hinweis zu entnehmen, dass dieses der elektronischen Aktenanlage ent- spreche, wie es im Zeitpunkt der betreffenden Akteneinsicht vorliege (act. 1/10). Unter den Rubriken 7 (Bankauskünfte, Edition, Vermögens- sperre, Grundbuchsperre), 8 (Hausdurchsuchung, Asservat u. Beschlagnah- mungen), 12 (Einvernahmen mit Privatkläger, Auskunftspersonen, Zeugen), 13 (Einvernahmen mit Beschuldigten), 15 (Geschädigte, Privatkläger, Dritte und Rechtsbeistände), 16 (Beschuldigte, Verteidigung) und 18 (Rechtshilfe, Amtshilfe) befinden sich zahlreiche prozessleitende Verfügungen der Bun- desanwaltschaft aus den Jahren 2015 bis 2020. Es erhellt sich damit dem Gericht nicht, welche prozessleitenden Verfügungen dem Beschwerdeführer vorenthalten sein sollen. Der Beschwerdeführer moniert ferner, es sei nicht ersichtlich, welche Dokumente sich hinter der Bezeichnung «[nicht in diesen Akten enthalten]» verbergen würden, weshalb nicht abgeschätzt werden könne, ob diese auch für die Beweisführung in dem den Beschwerdeführer betreffenden Sachverhaltskomplex «Zahlung von CHF 2 Mio.» von Relevanz sei (act. 1 S. 17; act. 5 S. 5). Diesbezüglich wurde bereits im Aktenverzeich- nis darauf hingewiesen, dass verschiedene Sachverhaltsbereiche Gegen- stand des Gesamtverfahrens SV.15.1013 seien und die Untersuchung ge- gen mehrere Beschuldigte geführt werde, die nicht im gleichen Umfang Ein- sicht in die Akten erhalten würden (vgl. act. 1/10 S. 1). Wie bereits ausge- führt, hat das Aktendossier alles zu enthalten, was im Hinblick auf die ver- folgte Tat mit einem möglichen Schuldvorwurf und einer allfälligen Strafzu- messung in einen thematischen Zusammenhang gebracht werden kann (vgl. supra E. 3.2). Wenn sich somit sachverhaltsfremde Akten nicht in den Akten betreffend das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren befinden,

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ist dies nicht zu beanstanden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer Akten vor- enthalten, die den ihm vorgeworfenen Sachverhaltsbereich betreffen. Die Beschwerdegegnerin führte im Rahmen des Schriftenwechsels unter Hin- weis auf die einschlägigen Akten aus, soweit Beschuldigte in einem anderen Sachverhaltskomplex Aussagen mit Bezug auf den Sachverhaltsbereich «Zahlung von CHF 2 Mio.» gemacht hätten, seien dem Beschwerdeführer diese Aussagen vorgelegt, und es sei der Verteidigung die Möglichkeit ein- geräumt worden, vom Fragerecht Gebrauch zu machen, worauf diese jedoch verzichtet habe. Die entsprechenden, allerdings geschwärzten Einvernah- meprotokolle seien dem Beschwerdeführer im Nachgang zu den Einvernah- men übermittelt worden (act. 10 S. 4). Damit sind Akten aus anderen Sach- verhaltsbereichen als den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachver- haltsbereich, diesem zur Kenntnis gebracht bzw. in den ihn betreffenden Verfahren aufgenommen worden. Eine diesbezügliche Verletzung des recht- lichen Gehörs bzw. des Akteneinsichtsrechts kann nicht ausgemacht wer- den. Soweit der Beschwerdeführer sodann konkret moniert, ihm seien die Akten «Korrespondenz/Unterlagen des TAS» gemäss Aktenverzeichnis Stand 19. März 2021 vorenthalten worden, hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um Akten handle, von welchen der Beschwerdeführer Kenntnis gehabt habe, wie von ihm einge- reichte Steuererklärungen und Unterlagen aus dem durch den Beschwerde- führer beim Sportschiedsgericht (TAS) gegen die FIFA geführten Verfahren. Unbegründet sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rep- lik, wonach er keine Einsicht in das Aktenstück «RA F./BA; Übergabe Unter- lagen betreffend das […]» erhalten habe. Ebendieses Dokument wurde dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2020 zusammen mit dem Protokoll der Einvernahme Blatters vom 1. September 2020 zugestellt (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0125 f.; insbes. Urk. 13.001-0292). Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann somit festhalten werden, dass dem Beschwer- deführer im Hinblick auf die per 15. März 2021 angesetzte Schlusseinver- nahme sämtliche Verfahrensakten (Stand 19. August 2020) sowie die in der Folge bis zum 1. März 2021 erhobenen Beweisstücke und weitere Akten übermittelt worden sind. Dem Beschwerdeführer waren daher mit Bezug auf die Schlusseinvernahme sämtliche Entscheidgrundlagen bekannt, und eine wirkungsvolle Verteidigung des Beschwerdeführers war gewährleistet. Bei den vom Beschwerdeführer in seiner Replik exemplarisch aufgeführten Ak- ten, die ihm nicht zugestellt worden seien (vgl. act. 10 S. 5 Rz. 89), handelt es sich (wie sich bereits aus dem Aktenverzeichnis selber ergibt) nicht um Beweisunterlagen, sondern um Korrespondenz zwischen der Beschwerde- gegnerin und den Rechtsvertretern der FIFA und Blatters, wie Fristerstre-

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ckungsersuchen, diverse Übermittlungsschreiben und Empfangsbestätigun- gen, ferner um Aktennotizen zu Telefonaten, um Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Handelsregisteramt Waadt sowie dem Bundesstrafgericht betreffend Anfrage Rechtskraft Beschlagnahmeverfü- gung vom 13. Januar 2021. Die Beschwerdegegnerin hat mehrfach betont, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der letztlich zu ergehenden Mittei- lung gemäss Art. 318 StPO nochmals umfassend Akteneinsicht gewährt werde. Davon wird auch die soeben genannte Korrespondenz betroffen sein.

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass in diesem Verfahren das Akten- einsichtsrecht des Beschwerdeführers nicht verletzt ist. Die Beschwerde er- weist sich diesbezüglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 1. Oktober 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

Michel PLATINI, vertreten durch Rechtsanwalt Domi- nic Nellen, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.62

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. Mai 2020 unter der Verfahrens- nummer SV.15.1013 gegen Michel Platini (nachfolgend «Platini») eine Straf- untersuchung wegen des Verdachts der Teilnahme an ungetreuer Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), eventualiter Verun- treuung (Art. 138 StGB), namentlich in Form der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB), sowie des Verdachts der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Joseph S. Blatter (nachfolgend «Blatter») – gegen den die Bundesanwaltschaft unter der nämlichen Verfahrensnummer eine Strafuntersuchung wegen des Ver- dachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) sowie eventualiter Veruntreuung (Art. 138 StGB) führt – soll in seiner damaligen Funktion als Präsident der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) in Verletzung seiner Treuepflichten bewirkt oder zugelas- sen haben, dass die FIFA in ihrem Vermögen geschädigt worden sei, indem diese am 1. Februar 2011 eine Zahlung von über CHF 2 Mio. an Platini ge- tätigt habe, ohne dass dieser Betrag geschuldet gewesen sei. Platini soll dazu Hilfe geleistet haben, indem er der FIFA eine Rechnung für angeblich aufgeschobene Lohnzahlungen von jährlich CHF 0.5 Mio. für die Jahre 1998-1999, 1999-2000, 2000-2001 und 2001-2002 eingereicht habe (Ver- fahrensakten SV.15.1013, Urk. 01.202-0001 ff.).

B. Mit Schreiben vom 14. August 2020 liess Platini durch seinen Rechtsvertre- ter, Rechtsanwalt Dominic Nellen (nachfolgend «RA Nellen»), die Bundes- anwaltschaft um Einsicht in die gesamten amtlichen Akten ersuchen (Ver- fahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0084 ff.). Mit Akteinsichtsverfügung vom 19. August 2020 gewährte die Bundesanwaltschaft Platini Einsicht in die Akten «gemäss beiliegendem Aktenverzeichnis». Zudem wurde Platini die Möglichkeit eingeräumt, nach vorgängiger Anmeldung die Videoauf- zeichnungen verschiedener Einvernahmen von Zeugen und von A., der als Auskunftsperson einvernommen wurde, im Einvernahmezentrum im Bern einzusehen (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0089 ff.; act. 1/10 [Aktenverzeichnis]).

C. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 stellte die Bundesanwaltschaft Platini die Protokolle seiner Einvernahmen vom 31. August und 7. September 2020, der Einvernahme von Blatter vom 1. September 2020 (inklusive Beilagen) sowie einen Auszug des geschwärzten Protokolls der Einvernahmen Blatters vom 30. Juli und 6. August 2020 und die Protokolle der Einvernahmen von verschiedenen Zeugen vom 2. und 3. September 2020 zu (Verfahrensakten

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SV.15.1013, Urk. 16.004-0125 f.). Die Bundesanwaltschaft liess Platini zu- dem mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 die Korrespondenz zwischen der Bundesanwaltschaft und dem Verteidiger von Blatter zukommen (Ver- fahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0132).

D. Mit Datum vom 24. November 2020 übermittelte die Bundesanwaltschaft Platini die Ausdehnungsverfügung vom 29. Mai 2020 (vgl. supra lit A.) und teilte mit, dass die mit Blatter, ihm und verschiedenen Auskunftspersonen und Zeugen durchgeführten Einvernahmen respektive die daraus gewonne- nen Erkenntnisse eine angepasste rechtliche Qualifikation des vorgeworfe- nen Sachverhalts bedingen würden. Das Verfahren gegen Platini werde da- her ab sofort wegen des Verdachts des Betrugs eventualiter der Teilnahme an Veruntreuung und subeventualiter der Teilnahme an ungetreuer Ge- schäftsbesorgung sowie der Urkundenfälschung geführt (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0155 f.).

E. Am 1. und 8. Dezember 2020 stellte die Bundesanwaltschaft Platini weitere Akten zu, nämlich die Editions- und Vermögensbeschlagnahmeverfügung vom 24. November 2020 betreffend ein auf Platini lautendes Konto bei der Bank B., eine Telefonnotiz mit einer Sachbearbeiterin der Bank B. vom

25. November 2020, die Protokolle der Einvernahmen von A. und Platini vom

9. und 16. November 2020, ein Schreiben der Bank B. vom 1. Dezem- ber 2020, die Vermögensausweise für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis

24. November 2020, einen Kontoauszug per 24. November 2020 sowie eine Aufstellung der Wertschriftentransaktionen per 24. November 2020 (Verfah- rensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0163 f.: Urk. 16.004-0178 f.). Mit Schrei- ben vom 13. Januar 2021 übermittelte die Bundesanwaltschaft Platini zudem die zwischenzeitlich von der Bank B. edierten Unterlagen (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0195).

F. Platini ersuchte mit Schreiben vom 27. Januar 2021 um Edition «der amtli- chen Akten des Strafverfahrens BB.2020.228 vor dem ausserordentlichen Bundesanwalt» (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0205 ff.). Er prä- zisierte diesen Antrag mit Schreiben vom 5. Februar 2021 dahingehend, dass sein Editionsbegehren das Strafverfahren des ausserordentlichen Bun- desanwalts Keller gegen Michael Lauber, Gianni Infantino und Rinaldo Arnold umfasse, aus dem das Beschwerdeverfahren BB.2020.228 hervorge- gangen sei (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0214 f.).

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G. Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 ersuchte Platini mit Blick auf die im März 2021 stattfindenden Einvernahmen erneut um Zustellung der «kom- pletten amtlichen Akten». Platini hielt im Schreiben fest, es seien der Vertei- digung zwar seit Zustellung der kompletten amtlichen Akten am 21. Au- gust 2020 die neu zu den Akten erkannten Dokumente sowie die getroffenen Verfügungen jeweils zugestellt worden, dennoch sei es für die Verteidigung zentral, die amtlichen Akten in ihrer Gesamtheit integral zu erhalten. Die Ak- tenzustellung müsse dabei zeitlich so erfolgen, dass es der Verteidigung möglich sei, die Einvernahmen vom März 2021 vorzubereiten (Verfahrens- akten SV.15.1013, Urk. 16.004-0216 f.).

H. Die Bundesanwaltschaft übermittelte Platini mit Schreiben vom 15. Feb- ruar 2021 verschiedene Aktenstücke im Zusammenhang mit einem Aktein- sichtsgesuch des ausserordentlichen Bundesanwalts Stefan Keller (Verfah- rensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0218 f.).

Mit Verfügung vom gleichen Tag wies der verfahrensleitende Staatsanwalt des Bundes das namens Platini gestellte und als Beweisantrag entgegen genommene Ersuchen vom 27. Januar 2021 um Edition der Akten des vom a.o. Bundesanwalt Stefan Keller gegen Michael Lauber, Gianni Infantino und Rinaldo Arnold geführten Verfahrens ab, soweit er darauf eintrat. Gegenüber RA Nellen sprach er eine Verwarnung im Sinne von Art. 64 StPO aus. Dies, weil RA Nellen in seinem Schreiben vom 27. Januar 2021 an die Bundesan- waltschaft dieser unterstellt habe, in/an rechtswidrigen Handlungen verwi- ckelt/beteiligt gewesen zu sein (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004- 0221 ff.).

I. Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 liess Platini erneut um vollständige Einsicht in die kompletten amtlichen Akten ersuchen. RA Nellen begründete dieses Ersuchen damit, dass er das Einlegen eines Rechtsmittels gegen die Verfügung betreffend Verwarnung vom 15. Februar 2021 prüfen müsse und auf vollständige Akteneinsicht angewiesen sei (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0231).

J. Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 stellte die Bundesanwaltschaft Platini den Bericht der FFA (Forensische Finanzanalyse) vom 25. Januar 2021 (inkl. Beilagen) zu. Gleichzeitig wies sie dessen Begehren vom 17. Februar 2021 um Übersendung der kompletten amtlichen Akten ab (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0232 f.).

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K. Dagegen gelangte Platini mit Beschwerde vom 26. Februar 2021 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekam- mer»). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 22. Februar 2021 und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, umgehend aktuelle, umfassende Akteneinsicht zu gewähren (act. 1 S. 2).

L. In der gleichen Beschwerdeschrift erhebt zudem RA Nellen in eigenem Na- men bei der Beschwerdekammer Beschwerde gegen die Verfügung vom

15. Februar 2021 betreffend Verwarnung. Die Beschwerdekammer behan- delt diese Beschwerde unter der separaten Verfahrensnummer BB.2021.61.

M. Ausserdem stellte RA Nellen namens Platini gleichtentags bei der Bundes- anwaltschaft ein Ausstandsbegehren gegen den verfahrensleitenden Staats- anwalt des Bundes C., den Staatsanwalt des Bundes D. und die Assistenz- Staatsanwältin des Bundes E. (BB.2021.65 act. 1).

N. Mit Schreiben vom 1. März 2021 liess die Bundesanwaltschaft Platini eine Eingabe der FIFA vom 19. Februar 2021 mitsamt Beilagen zukommen, die Bezug nahm auf die Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 1. Feb- ruar 2021 im Zusammenhang mit der Zahlung von CHF 2 Mio. an den Beschwerdeführer (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0266; Urk. 07.201-0372 f.; Urk. B07.201.115-0001 ff.).

O. Das Ausstandsgesuch Platinis (vgl. supra lit. M) wurde am 8. März 2021 der Beschwerdekammer von der Bundesanwaltschaft übermittelt (BB.2021.65 act. 2).

P. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 22. März 2021 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 4). Sie weist daraufhin, dass die Verfahrensakten SV.15.1013 gemäss Aktenverzeichnis Stand 19. August 2020 und gemäss Aktenverzeichnis Stand 19. März 2021 mit der Stellungnahme zum Aus- standsgesuch vom 22. März 2021 der Beschwerdekammer zugestellt wor- den sind (act. 4 S. 3). In seiner Replik vom 27. April 2021 hält Platini sinnge- mäss an seinem in der Beschwerde vom 26. Februar 2021 gestellten Antrag fest (act. 8). Ebenso wiederholt die Bundesanwaltschaft in ihrer Duplik vom

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17. Mai 2021 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 10), was Pla- tini am 18. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wird (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbetei- ligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge und Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO).

1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung vom

22. Februar 2021 verletze seinen Anspruch auf Akteneinsicht und damit sei- nen Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführer ist als Beschul- digter durch den Entscheid direkt betroffen und damit zur Beschwerde legiti- miert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Die Verfahrensakten des Ausstandsverfahrens BB.2021.65 werden beigezo- gen (vgl. supra lit. P).

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3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bundesanwaltschaft habe ihm mit Schreiben vom 19. August 2020 nur eine Auswahl an Akten zukommen las- sen. Ferner seien von August 2020 bis dato mutmasslich eine Vielzahl von grösseren und kleinere Verfahrenshandlungen vorgenommen worden, von denen dem Beschwerdeführer lediglich die wichtigsten Unterlagen zugestellt worden seien. Zahlreiche Aktennotizen, kleinere Anfragen und wohl auch die Schriftenwechsel mit der FIFA würden dem Beschwerdeführer fehlen (act. 1 S. 17; act. 8 S. 4 ff.).

3.2 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ers- ten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfah- rens einsehen; vorbehalten bleibt Art. 108 StPO. Das Recht der Parteien auf Akteneinsicht und Besichtigung von Beweismitteln ist als Grundlage des Äusserungs- und Antrags- bzw. Verteidigungsrechts elementarer Bestand- teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Die Verfahrensbeteiligten haben denn auch schon aufgrund von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 bzw. Ziff. 3 lit. b EMRK das unein- geschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten, d.h. in jene Akten, die Grundlage einer Entscheidung bilden, Einsicht zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass der Beschuldigte als Verfahrens- partei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann (BGE 121 I 225 E. 2a; 129 I 85 E. 4.1 m.H.; BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 101 StPO). Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind zurückhaltend und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vorzunehmen (BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, a.a.O.). Der Umfang der Akteneinsicht ist im Ver- lauf der Untersuchung flexibel zu handhaben. Die Akteneinsicht wird häufig zu Beginn der Untersuchung zu verweigern oder nur in beschränktem Um- fang zu gewähren sein. Mit dem Fortschreiten der Untersuchung kann sie i.d.R. erweitert werden (SCHMUTZ, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 100 StPO). Da das Bestehen von Akten sowie deren vollständige und korrekte Führung Vorbedingung des Akteneinsichtsrechts ist, muss das Ak- tendossier alles enthalten, was im Hinblick auf die verfolgte Tat mit einem möglichen Schuldvorwurf und einer allfälligen Strafzumessung in einen the- matischen Zusammenhang gebracht werden kann (BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, a.a.O., N. 1 zu Art. 100 StPO).

3.3 Die Beschwerdegegnerin erwog mit Akteneinsichtsverfügung vom 19. Au- gust 2020, dass keine Umstände vorliegen würden, die eine vollumfängliche Einschränkung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers gebieten

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würden, weshalb dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht in einer umfas- senden Art zu gewähren sei. Zu diesem Zweck übermittelte die Beschwer- degegnerin am 19. August 2020 dem Beschwerdeführer die Akten sowie das Aktenverzeichnis auf einem Datenträger (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0089 ff.) und in den Folgemonaten weitere Aktenstücke, letzt- mals am 1. März 2021 (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0125 f.; Urk. 16.004-0132; Urk. 16.004-0163 f.; Urk. 16.004-0178 f.; Urk. 16.004- 0195; Urk. 16.004-0218 f.; Urk. 16.004-0232 f.; Urk. 16.004-0266; Urk. 07.201-0372 f. und Urk. B07.201.115-0001 ff.; vgl. supra lit. B, C, D, E, H, J und N).

Der Beschwerdeführer ist zunächst der Ansicht, der mit Schreiben vom

19. August 2020 zugestellte USB-Stick enthalte nur eine Auswahl der Akten; so würden etwa sämtliche prozessleitenden Verfügungen der Bundesan- waltschaft von 2015 bis 2020 auf dem USB-Stick fehlen (act. 1 S. 17 Rz. 49). Der USB-Stick sowie das Aktenverzeichnis Stand 19. August 2020 liegen der Beschwerdekammer vor. Dem Aktenverzeichnis ist unter anderem der Hinweis zu entnehmen, dass dieses der elektronischen Aktenanlage ent- spreche, wie es im Zeitpunkt der betreffenden Akteneinsicht vorliege (act. 1/10). Unter den Rubriken 7 (Bankauskünfte, Edition, Vermögens- sperre, Grundbuchsperre), 8 (Hausdurchsuchung, Asservat u. Beschlagnah- mungen), 12 (Einvernahmen mit Privatkläger, Auskunftspersonen, Zeugen), 13 (Einvernahmen mit Beschuldigten), 15 (Geschädigte, Privatkläger, Dritte und Rechtsbeistände), 16 (Beschuldigte, Verteidigung) und 18 (Rechtshilfe, Amtshilfe) befinden sich zahlreiche prozessleitende Verfügungen der Bun- desanwaltschaft aus den Jahren 2015 bis 2020. Es erhellt sich damit dem Gericht nicht, welche prozessleitenden Verfügungen dem Beschwerdeführer vorenthalten sein sollen. Der Beschwerdeführer moniert ferner, es sei nicht ersichtlich, welche Dokumente sich hinter der Bezeichnung «[nicht in diesen Akten enthalten]» verbergen würden, weshalb nicht abgeschätzt werden könne, ob diese auch für die Beweisführung in dem den Beschwerdeführer betreffenden Sachverhaltskomplex «Zahlung von CHF 2 Mio.» von Relevanz sei (act. 1 S. 17; act. 5 S. 5). Diesbezüglich wurde bereits im Aktenverzeich- nis darauf hingewiesen, dass verschiedene Sachverhaltsbereiche Gegen- stand des Gesamtverfahrens SV.15.1013 seien und die Untersuchung ge- gen mehrere Beschuldigte geführt werde, die nicht im gleichen Umfang Ein- sicht in die Akten erhalten würden (vgl. act. 1/10 S. 1). Wie bereits ausge- führt, hat das Aktendossier alles zu enthalten, was im Hinblick auf die ver- folgte Tat mit einem möglichen Schuldvorwurf und einer allfälligen Strafzu- messung in einen thematischen Zusammenhang gebracht werden kann (vgl. supra E. 3.2). Wenn sich somit sachverhaltsfremde Akten nicht in den Akten betreffend das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren befinden,

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ist dies nicht zu beanstanden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer Akten vor- enthalten, die den ihm vorgeworfenen Sachverhaltsbereich betreffen. Die Beschwerdegegnerin führte im Rahmen des Schriftenwechsels unter Hin- weis auf die einschlägigen Akten aus, soweit Beschuldigte in einem anderen Sachverhaltskomplex Aussagen mit Bezug auf den Sachverhaltsbereich «Zahlung von CHF 2 Mio.» gemacht hätten, seien dem Beschwerdeführer diese Aussagen vorgelegt, und es sei der Verteidigung die Möglichkeit ein- geräumt worden, vom Fragerecht Gebrauch zu machen, worauf diese jedoch verzichtet habe. Die entsprechenden, allerdings geschwärzten Einvernah- meprotokolle seien dem Beschwerdeführer im Nachgang zu den Einvernah- men übermittelt worden (act. 10 S. 4). Damit sind Akten aus anderen Sach- verhaltsbereichen als den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachver- haltsbereich, diesem zur Kenntnis gebracht bzw. in den ihn betreffenden Verfahren aufgenommen worden. Eine diesbezügliche Verletzung des recht- lichen Gehörs bzw. des Akteneinsichtsrechts kann nicht ausgemacht wer- den. Soweit der Beschwerdeführer sodann konkret moniert, ihm seien die Akten «Korrespondenz/Unterlagen des TAS» gemäss Aktenverzeichnis Stand 19. März 2021 vorenthalten worden, hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um Akten handle, von welchen der Beschwerdeführer Kenntnis gehabt habe, wie von ihm einge- reichte Steuererklärungen und Unterlagen aus dem durch den Beschwerde- führer beim Sportschiedsgericht (TAS) gegen die FIFA geführten Verfahren. Unbegründet sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rep- lik, wonach er keine Einsicht in das Aktenstück «RA F./BA; Übergabe Unter- lagen betreffend das […]» erhalten habe. Ebendieses Dokument wurde dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2020 zusammen mit dem Protokoll der Einvernahme Blatters vom 1. September 2020 zugestellt (Verfahrensakten SV.15.1013, Urk. 16.004-0125 f.; insbes. Urk. 13.001-0292). Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann somit festhalten werden, dass dem Beschwer- deführer im Hinblick auf die per 15. März 2021 angesetzte Schlusseinver- nahme sämtliche Verfahrensakten (Stand 19. August 2020) sowie die in der Folge bis zum 1. März 2021 erhobenen Beweisstücke und weitere Akten übermittelt worden sind. Dem Beschwerdeführer waren daher mit Bezug auf die Schlusseinvernahme sämtliche Entscheidgrundlagen bekannt, und eine wirkungsvolle Verteidigung des Beschwerdeführers war gewährleistet. Bei den vom Beschwerdeführer in seiner Replik exemplarisch aufgeführten Ak- ten, die ihm nicht zugestellt worden seien (vgl. act. 10 S. 5 Rz. 89), handelt es sich (wie sich bereits aus dem Aktenverzeichnis selber ergibt) nicht um Beweisunterlagen, sondern um Korrespondenz zwischen der Beschwerde- gegnerin und den Rechtsvertretern der FIFA und Blatters, wie Fristerstre-

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ckungsersuchen, diverse Übermittlungsschreiben und Empfangsbestätigun- gen, ferner um Aktennotizen zu Telefonaten, um Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Handelsregisteramt Waadt sowie dem Bundesstrafgericht betreffend Anfrage Rechtskraft Beschlagnahmeverfü- gung vom 13. Januar 2021. Die Beschwerdegegnerin hat mehrfach betont, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der letztlich zu ergehenden Mittei- lung gemäss Art. 318 StPO nochmals umfassend Akteneinsicht gewährt werde. Davon wird auch die soeben genannte Korrespondenz betroffen sein.

3.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass in diesem Verfahren das Akten- einsichtsrecht des Beschwerdeführers nicht verletzt ist. Die Beschwerde er- weist sich diesbezüglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 1. Oktober 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Dominic Nellen - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.