Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt gegen A. eine Strafunter- suchung wegen des Verdachts des mehrfachen Ausnützens von Insider- informationen gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; AS 1997 68; in Kraft bis am 31. Dezember 2019) bzw. Art. 154 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1).
B. Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 ordnete die BA die Observation von B. an (SV.19.0257, pag. 09.302-0008 ff.). Am 30. Juni 2022 befragte sie ihn als Zeugen (SV.19.0257, pag. 12.001-0003 ff.). Am 25. August 2022 dehnte die BA die Strafverfolgung gegen B. wegen Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. b FinfraG aus (SV.19.0257, pag. 01.000-0008 ff.). Mit Verfügung vom
19. September 2023 ordnete die BA an, dass das Verfahren SV.19.0257 gegen B. im Sinne der Erwägungen abgetrennt und unter einer neuen Ver- fahrensnummer weitergeführt werde. Die BA erwog, das Verfahren gegen B. sei, im Unterschied zu jenem gegen A., entscheidungsreif. B. könne kein Vorsatz nachgewiesen werden, weshalb das Verfahren gegen B. einzustel- len sei (SV.19.0257, pag. 03.000-0001 ff.). Die von A. dagegen erhobene Beschwerde vom 29. September 2023 wurde mit Beschluss des Bundes- strafgerichts BB.2023.170 vom 14. November 2023 abgewiesen.
C. Am 19. Oktober 2023 stellte A. bei der BA folgenden Antrag (act. 1.2):
Es seien die folgenden Aktenstücke und Daten aus den Akten zu entfernen, bis zum rechts- kräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernich- ten:
a. die Zeugeneinvernahme von B. vom 30. Juni 2022; b. sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Observation von B. im Zeitraum vom 9. Mai 2022 bis 30. Juni 2022; c. sämtliche Daten, die aus den sichergestellten IT-Geräten von A. erhoben worden sind; d. sämtliche Daten, die aus den sichergestellten IT-Geräten von B. erhoben worden sind; e. aus der Einvernahme von A. vom 7. Juli 2023 die Fragen und allfälligen Aussagen – ein- schliesslich deren audiovisuelle Aufzeichnungen –, welche sich auf die ausgewerteten elektronischen Daten der sichergestellten IT-Geräte von A. und B. beziehen.
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f. aus der Einvernahme von B. vom 7. Juli 2023 die Fragen und allfälligen Aussagen – ein- schliesslich deren audiovisuelle Aufzeichnungen –, welche sich auf die ausgewerteten elektronischen Daten der sichergestellten IT-Geräte von A. und B. beziehen. g. sämtliche von C. plc. edierte Unterlagen.
D. Am 1. November 2023 verfügte die BA (act. 7.1):
1. Das Gesuch um Entfernung sämtlicher Daten aus den Akten, welche aus den sicherge- stellten IT-Geräten von A. erhoben worden sind, wird abgewiesen.
2. Zu eröffnen: RA Sébastien Moret, zuhanden von A.
E. Am 28. November 2023 verfügte die BA (act. 1.1):
1. Die Anträge vom 19.10.2023 auf Entfernung von elektronischen Daten und Aktenstü- cken aus den Verfahrensakten (Anträge gemäss Buchstaben a, b, d, e, f und g) werden abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist.
2. Zu eröffnen: RA Sébastien Moret, zuhanden von A.
F. Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2023 gelangt A., vertreten durch Rechts- anwalt Sébastien Moret, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
1. Die im Verfahren SV.19.0257 ergangene Verfügung der Bundesanwaltschaft vom
28. November 2023 sei aufzuheben, soweit damit die Anträge gemäss lit. a und lit. d des Gesuchs des Beschwerdeführers um Entfernung von unverwertbaren Beweismitteln aus den Akten vom 19. Oktober 2023 abgewiesen wurden;
2. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die folgenden Aktenstücke und Daten aus den Verfahrensakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten:
a. die Zeugeneinvernahme von B. vom 30. Juni 2022; und
b. sämtliche Daten, die aus den sichergestellten IT-Geräten von B. erhoben worden sind;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Bundes.
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In prozessualer Hinsicht lässt A. beantragen, es seien die Akten des Verfah- rens SV.19.0257 gemäss Beweismittelverzeichnis im Beschwerdeverfahren beizuziehen.
G. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2024 beantragt die BA, die Rechts- begehren gemäss den Ziff. 1 und 2 der Beschwerde vom 8. Dezember 2023 seien abzuweisen, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Dazu reichte die BA die gesamten Verfahrensakten SV.19.0257 ein (act. 7). Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 brachte die Beschwerdekammer A. die Beschwerdeantwort der BA vom 8. Januar 2024 zur Kenntnis (act. 8).
H. Am 18. Januar 2024 liess A. zur Beschwerdeantwort der BA vom 8. Januar 2024 Stellung nehmen (act. 9), was die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 19. Januar 2024 der BA zur Kenntnis brachte (act. 10).
I. Am 13. Mai 2024 teilte die BA der Beschwerdekammer mit, sie plane die weiteren Schritte in der Strafuntersuchung, insbesondere die Schlusseinver- nahme des Beschuldigten und daran anschliessend die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO über den Abschluss der Untersuchung, und erkundigte sich, wann mit einem Entscheid in der Beschwerdesache gerechnet werden könne (act. 11). Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 teilte die Beschwerdekam- mer der BA mit, es sei nicht möglich, verbindlich mitzuteilen, wann mit einem Entscheid in der Beschwerdesache gerechnet werden könne. Eine beson- dere Dringlichkeit werde nicht geltend gemacht. Das Verfahren werde nicht vorrangig behandelt (act. 12).
J. Mit Schreiben vom 14. August 2024 teilte die BA der Beschwerdekammer mit, in Anbetracht der Zeit, welche bis zum nächsten Verjährungseintritt im September/Oktober 2025 für den Abschluss der Untersuchung, die Anklage- erhebung und die Durchführung des Hauptverfahrens verbleibt, sei die zeitli- che Dringlichkeit ausgewiesen. Sie bitte daher, über die Beschwerde rasch zu entscheiden (act. 13). Die Eingabe wurde A. mit Schreiben vom 28. August 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erho- ben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; 145 IV 161 E. 3.1; 139 IV 78 E. 3.1). Die Beschwerdebefugnis setzt eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen voraus (BGE 143 IV 475 E. 2.9). Das Interesse muss aktuell und praktisch sein (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1). Die Beschwerde gegen schriftlich oder münd- lich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung vom 28. November 2023, soweit damit die Anträge um Entfernung von Akten gemäss lit. a und lit. d seines Gesuchs vom 19. Oktober 2023 abgewie- sen wurden. Die Ablehnung der Bundesanwaltschaft, Akten zu entfernen, ist mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer anfechtbar (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.4-2.8; vgl. auch BGE 144 IV 81 E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person zudem ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Untersuchungsakten ent- fernt werden (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.9). Auf die ausserdem form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO werden die Aufzeichnungen über unverwert- bare Beweise aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
Die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist grundsätzlich dem Sach- gericht (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Vom Sachgericht kann erwartet werden, dass es in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unter- scheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen. Die betroffene Person kann den Endentscheid nötigenfalls auch noch mit
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Berufung anfechten (Art. 398 StPO) und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen. Von der Regel, dass im Untersuchungsver- fahren noch nicht abschliessend über Beweisverwertungen entschieden wird, bestehen Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. namentlich Art. 248, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Unverwertbarkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn die betroffene Person ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unver- wertbarkeit des Beweises geltend macht. Der abschliessende Entscheid über die Beweiswürdigung (hinsichtlich Tat- und Schuldfragen) sowie über die weitere Verwertbarkeit einzelner Beweismittel im Hauptverfahren bleibt jedoch dem Sachgericht vorbehalten. Allgemeine Beweisverwertungsverbote ge- stützt auf Art. 140–141 StPO (mit Rückgabe an den Inhaber oder Entfernung von Beweismitteln aus den Untersuchungsakten) sind im Vorverfahren nur durchzusetzen, wenn die Unverwertbarkeit bereits offensichtlich ist. Falls sich bei rechtswidrig erlangten («ungültigen») Beweisen eine Prüfung bzw. Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO («zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich») als geboten erweist, ist diese in der Regel dem er- kennenden Strafgericht vorzubehalten, es sei denn, die Unverwertbarkeit liege bereits im Untersuchungsstadium klar auf der Hand (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 387 E. 4.4).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Aufzeichnungen über die Zeugeneinver- nahme von B. vom 30. Juni 2022 seien aus den Verfahrensakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. Er macht geltend, mit der Einvernahme durch die Beschwerdegegnerin von B. als Zeugen vom 30. Juni 2022 seien die absoluten Beweisverwertungsverbote nach Art. 158 Abs. 2 StPO und Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO verletzt worden, da B. im Zeit- punkt der Einvernahme materiell Beschuldigter gewesen sei und ihm seine Zeugeneigenschaft mutmasslich vorgespiegelt worden sei.
E. 3.2 Das Bundesgericht liess in seinem Urteil 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 offen, ob die beschuldigte Person zur Rüge legitimiert war, eine dritte Person sei zu Unrecht nicht auf ihre Aussageverweigerungsrechte in eigener Sache hin- gewiesen bzw. zu Unrecht als Zeugin anstatt als Auskunftsperson befragt worden. Gemäss Art. 177 Abs. 3 Satz 2 StPO könne sich nur der Zeuge auf die mangelnde Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht in eigener
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Sache berufen (a.a.O., E. 4.4). Das Obergericht des Kantons Zürich erwog in seinem Urteil SB200121 vom 14. Juni 2021, eine beschuldigte Person könne aus der Verletzung der Rechte anderer Verfahrensbeteiligter nichts zu ihren Gunsten ableiten. Solche Vorschriften dienten dem Schutz der einvernom- menen Person und nicht dem Schutz der beschuldigten Person. Das gelte jedenfalls dann, wenn nicht dargelegt worden sei und auch nicht ersichtlich sei, inwiefern die beschuldigte Person dadurch in eigenen Rechten betroffen wäre (a.a.O., E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.4; vgl. zum Ganzen auch JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 793 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2011 vom 5. April 2012, in: Pra 2012 Nr. 70).
E. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 StPO an- lässlich der Einvernahme von B. geltend macht, legt er nicht dar, inwiefern er in eigenen Rechten betroffen wäre. Das ist auch nicht ersichtlich. Auch soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe B. seine Zeugeneigenschaft vorgespiegelt, legt er nicht dar, inwiefern er in eigenen Rechten betroffen wäre. Es scheint aber nicht ausgeschlossen, dass das Verbot bestimmter Beweiserhebungsmethoden nicht nur die befragte Person schützt. Vorliegend kann die Frage offenbleiben, da jedenfalls nicht klar auf der Hand liegt, dass sich die Beschwerdegegnerin einer verbotenen Beweis- erhebungsmethode bedient hätte. Zumindest nach einem Teil der Lehre und Rechtsprechung umfasst die Täuschung i.S.v. Art. 140 Abs. 1 StPO nur vor- sätzliches Verhalten (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2014 68 vom 27. Mai 2014 E. 5.2, in: CAN 2015 Nr. 21 sowie forum- poenale 2015 S. 77 ff.; BÉNÉDICT, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 140 StPO N. 21a; BRODBECK, Lügen verboten, forumpoenale 2010, S. 300 ff., 302; MORREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 140 StPO N. 9; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,
E. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet. Die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels ist dem erkennen- den Sachgericht vorzubehalten.
E. 4 Aufl. 2020, N. 919; a.M. GLESS, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 140 StPO N. 48; WOHLERS, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 140 StPO N. 10a; je m.w.H.). Dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Aufzeichnungen über sämtliche Daten, die aus den sichergestellten IT-Geräten von B. erhoben worden seien, seien aus den Verfahrensakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss
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des Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. Er macht geltend, mit den aus den sichergestellten IT-Geräten von B. erhobe- nen Daten sei das absolute Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 i.V.m. 140 Abs. 1 StPO verletzt worden, denn die Beschwerdegegnerin habe die Daten der IT-Geräte von B. nur deswegen durchsuchen können, weil die Vorspiegelung seiner Zeugeneigenschaft ihn dazu veranlasst habe, das Sie- gelungsgesuch zurückzuziehen. Mit dem auf einer mutmasslichen Täuschung beruhenden Rückzug des Siegelungsgesuchs sei zudem der Grundsatz nemo tenetur nach Art. 113 Abs. 1 StPO verletzt worden, weshalb auch aus diesem Grund die erhobenen Daten gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO unver- wertbar seien.
E. 4.2 Inwiefern der Beschwerdeführer durch die angebliche Verletzung von Art. 113 Abs. 1 StPO anlässlich der Erhebung der Daten aus den sicherge- stellten IT-Geräten von B. oder den angeblich täuschungsbedingten Siege- lungsrückzug durch B. in eigenen Rechten betroffen wäre, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Abgesehen davon ist Art. 140 Abs. 1 StPO, worauf die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung hinweist, nicht unmittelbar auf – unter vergleichbaren Umständen zustande gekom- mene – Prozesserklärungen anzuwenden (GLESS, a.a.O., Art. 140 StPO N. 26 f.). Von einer offensichtlichen Unverwertbarkeit der entsprechenden Aufzeichnungen kann nicht ausgegangen werden.
E. 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. Die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels ist dem erken- nenden Sachgericht vorzubehalten.
E. 5 Die in allen Punkten unbegründete Beschwerde ist vollumfänglich abzuwei- sen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 17. September 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Sébastien Moret,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2023.198
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt gegen A. eine Strafunter- suchung wegen des Verdachts des mehrfachen Ausnützens von Insider- informationen gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; AS 1997 68; in Kraft bis am 31. Dezember 2019) bzw. Art. 154 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1).
B. Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 ordnete die BA die Observation von B. an (SV.19.0257, pag. 09.302-0008 ff.). Am 30. Juni 2022 befragte sie ihn als Zeugen (SV.19.0257, pag. 12.001-0003 ff.). Am 25. August 2022 dehnte die BA die Strafverfolgung gegen B. wegen Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. b FinfraG aus (SV.19.0257, pag. 01.000-0008 ff.). Mit Verfügung vom
19. September 2023 ordnete die BA an, dass das Verfahren SV.19.0257 gegen B. im Sinne der Erwägungen abgetrennt und unter einer neuen Ver- fahrensnummer weitergeführt werde. Die BA erwog, das Verfahren gegen B. sei, im Unterschied zu jenem gegen A., entscheidungsreif. B. könne kein Vorsatz nachgewiesen werden, weshalb das Verfahren gegen B. einzustel- len sei (SV.19.0257, pag. 03.000-0001 ff.). Die von A. dagegen erhobene Beschwerde vom 29. September 2023 wurde mit Beschluss des Bundes- strafgerichts BB.2023.170 vom 14. November 2023 abgewiesen.
C. Am 19. Oktober 2023 stellte A. bei der BA folgenden Antrag (act. 1.2):
Es seien die folgenden Aktenstücke und Daten aus den Akten zu entfernen, bis zum rechts- kräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernich- ten:
a. die Zeugeneinvernahme von B. vom 30. Juni 2022; b. sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Observation von B. im Zeitraum vom 9. Mai 2022 bis 30. Juni 2022; c. sämtliche Daten, die aus den sichergestellten IT-Geräten von A. erhoben worden sind; d. sämtliche Daten, die aus den sichergestellten IT-Geräten von B. erhoben worden sind; e. aus der Einvernahme von A. vom 7. Juli 2023 die Fragen und allfälligen Aussagen – ein- schliesslich deren audiovisuelle Aufzeichnungen –, welche sich auf die ausgewerteten elektronischen Daten der sichergestellten IT-Geräte von A. und B. beziehen.
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f. aus der Einvernahme von B. vom 7. Juli 2023 die Fragen und allfälligen Aussagen – ein- schliesslich deren audiovisuelle Aufzeichnungen –, welche sich auf die ausgewerteten elektronischen Daten der sichergestellten IT-Geräte von A. und B. beziehen. g. sämtliche von C. plc. edierte Unterlagen.
D. Am 1. November 2023 verfügte die BA (act. 7.1):
1. Das Gesuch um Entfernung sämtlicher Daten aus den Akten, welche aus den sicherge- stellten IT-Geräten von A. erhoben worden sind, wird abgewiesen.
2. Zu eröffnen: RA Sébastien Moret, zuhanden von A.
E. Am 28. November 2023 verfügte die BA (act. 1.1):
1. Die Anträge vom 19.10.2023 auf Entfernung von elektronischen Daten und Aktenstü- cken aus den Verfahrensakten (Anträge gemäss Buchstaben a, b, d, e, f und g) werden abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist.
2. Zu eröffnen: RA Sébastien Moret, zuhanden von A.
F. Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2023 gelangt A., vertreten durch Rechts- anwalt Sébastien Moret, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
1. Die im Verfahren SV.19.0257 ergangene Verfügung der Bundesanwaltschaft vom
28. November 2023 sei aufzuheben, soweit damit die Anträge gemäss lit. a und lit. d des Gesuchs des Beschwerdeführers um Entfernung von unverwertbaren Beweismitteln aus den Akten vom 19. Oktober 2023 abgewiesen wurden;
2. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die folgenden Aktenstücke und Daten aus den Verfahrensakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten:
a. die Zeugeneinvernahme von B. vom 30. Juni 2022; und
b. sämtliche Daten, die aus den sichergestellten IT-Geräten von B. erhoben worden sind;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Bundes.
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In prozessualer Hinsicht lässt A. beantragen, es seien die Akten des Verfah- rens SV.19.0257 gemäss Beweismittelverzeichnis im Beschwerdeverfahren beizuziehen.
G. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2024 beantragt die BA, die Rechts- begehren gemäss den Ziff. 1 und 2 der Beschwerde vom 8. Dezember 2023 seien abzuweisen, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Dazu reichte die BA die gesamten Verfahrensakten SV.19.0257 ein (act. 7). Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 brachte die Beschwerdekammer A. die Beschwerdeantwort der BA vom 8. Januar 2024 zur Kenntnis (act. 8).
H. Am 18. Januar 2024 liess A. zur Beschwerdeantwort der BA vom 8. Januar 2024 Stellung nehmen (act. 9), was die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 19. Januar 2024 der BA zur Kenntnis brachte (act. 10).
I. Am 13. Mai 2024 teilte die BA der Beschwerdekammer mit, sie plane die weiteren Schritte in der Strafuntersuchung, insbesondere die Schlusseinver- nahme des Beschuldigten und daran anschliessend die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO über den Abschluss der Untersuchung, und erkundigte sich, wann mit einem Entscheid in der Beschwerdesache gerechnet werden könne (act. 11). Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 teilte die Beschwerdekam- mer der BA mit, es sei nicht möglich, verbindlich mitzuteilen, wann mit einem Entscheid in der Beschwerdesache gerechnet werden könne. Eine beson- dere Dringlichkeit werde nicht geltend gemacht. Das Verfahren werde nicht vorrangig behandelt (act. 12).
J. Mit Schreiben vom 14. August 2024 teilte die BA der Beschwerdekammer mit, in Anbetracht der Zeit, welche bis zum nächsten Verjährungseintritt im September/Oktober 2025 für den Abschluss der Untersuchung, die Anklage- erhebung und die Durchführung des Hauptverfahrens verbleibt, sei die zeitli- che Dringlichkeit ausgewiesen. Sie bitte daher, über die Beschwerde rasch zu entscheiden (act. 13). Die Eingabe wurde A. mit Schreiben vom 28. August 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erho- ben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; 145 IV 161 E. 3.1; 139 IV 78 E. 3.1). Die Beschwerdebefugnis setzt eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen voraus (BGE 143 IV 475 E. 2.9). Das Interesse muss aktuell und praktisch sein (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1). Die Beschwerde gegen schriftlich oder münd- lich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung vom 28. November 2023, soweit damit die Anträge um Entfernung von Akten gemäss lit. a und lit. d seines Gesuchs vom 19. Oktober 2023 abgewie- sen wurden. Die Ablehnung der Bundesanwaltschaft, Akten zu entfernen, ist mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer anfechtbar (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.4-2.8; vgl. auch BGE 144 IV 81 E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person zudem ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Untersuchungsakten ent- fernt werden (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.9). Auf die ausserdem form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO werden die Aufzeichnungen über unverwert- bare Beweise aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
Die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist grundsätzlich dem Sach- gericht (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Vom Sachgericht kann erwartet werden, dass es in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unter- scheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen. Die betroffene Person kann den Endentscheid nötigenfalls auch noch mit
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Berufung anfechten (Art. 398 StPO) und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen. Von der Regel, dass im Untersuchungsver- fahren noch nicht abschliessend über Beweisverwertungen entschieden wird, bestehen Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. namentlich Art. 248, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Unverwertbarkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn die betroffene Person ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unver- wertbarkeit des Beweises geltend macht. Der abschliessende Entscheid über die Beweiswürdigung (hinsichtlich Tat- und Schuldfragen) sowie über die weitere Verwertbarkeit einzelner Beweismittel im Hauptverfahren bleibt jedoch dem Sachgericht vorbehalten. Allgemeine Beweisverwertungsverbote ge- stützt auf Art. 140–141 StPO (mit Rückgabe an den Inhaber oder Entfernung von Beweismitteln aus den Untersuchungsakten) sind im Vorverfahren nur durchzusetzen, wenn die Unverwertbarkeit bereits offensichtlich ist. Falls sich bei rechtswidrig erlangten («ungültigen») Beweisen eine Prüfung bzw. Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO («zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich») als geboten erweist, ist diese in der Regel dem er- kennenden Strafgericht vorzubehalten, es sei denn, die Unverwertbarkeit liege bereits im Untersuchungsstadium klar auf der Hand (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 387 E. 4.4).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Aufzeichnungen über die Zeugeneinver- nahme von B. vom 30. Juni 2022 seien aus den Verfahrensakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. Er macht geltend, mit der Einvernahme durch die Beschwerdegegnerin von B. als Zeugen vom 30. Juni 2022 seien die absoluten Beweisverwertungsverbote nach Art. 158 Abs. 2 StPO und Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO verletzt worden, da B. im Zeit- punkt der Einvernahme materiell Beschuldigter gewesen sei und ihm seine Zeugeneigenschaft mutmasslich vorgespiegelt worden sei.
3.2 Das Bundesgericht liess in seinem Urteil 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 offen, ob die beschuldigte Person zur Rüge legitimiert war, eine dritte Person sei zu Unrecht nicht auf ihre Aussageverweigerungsrechte in eigener Sache hin- gewiesen bzw. zu Unrecht als Zeugin anstatt als Auskunftsperson befragt worden. Gemäss Art. 177 Abs. 3 Satz 2 StPO könne sich nur der Zeuge auf die mangelnde Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht in eigener
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Sache berufen (a.a.O., E. 4.4). Das Obergericht des Kantons Zürich erwog in seinem Urteil SB200121 vom 14. Juni 2021, eine beschuldigte Person könne aus der Verletzung der Rechte anderer Verfahrensbeteiligter nichts zu ihren Gunsten ableiten. Solche Vorschriften dienten dem Schutz der einvernom- menen Person und nicht dem Schutz der beschuldigten Person. Das gelte jedenfalls dann, wenn nicht dargelegt worden sei und auch nicht ersichtlich sei, inwiefern die beschuldigte Person dadurch in eigenen Rechten betroffen wäre (a.a.O., E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.4; vgl. zum Ganzen auch JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 793 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2011 vom 5. April 2012, in: Pra 2012 Nr. 70).
3.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 StPO an- lässlich der Einvernahme von B. geltend macht, legt er nicht dar, inwiefern er in eigenen Rechten betroffen wäre. Das ist auch nicht ersichtlich. Auch soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe B. seine Zeugeneigenschaft vorgespiegelt, legt er nicht dar, inwiefern er in eigenen Rechten betroffen wäre. Es scheint aber nicht ausgeschlossen, dass das Verbot bestimmter Beweiserhebungsmethoden nicht nur die befragte Person schützt. Vorliegend kann die Frage offenbleiben, da jedenfalls nicht klar auf der Hand liegt, dass sich die Beschwerdegegnerin einer verbotenen Beweis- erhebungsmethode bedient hätte. Zumindest nach einem Teil der Lehre und Rechtsprechung umfasst die Täuschung i.S.v. Art. 140 Abs. 1 StPO nur vor- sätzliches Verhalten (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2014 68 vom 27. Mai 2014 E. 5.2, in: CAN 2015 Nr. 21 sowie forum- poenale 2015 S. 77 ff.; BÉNÉDICT, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 140 StPO N. 21a; BRODBECK, Lügen verboten, forumpoenale 2010, S. 300 ff., 302; MORREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 140 StPO N. 9; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,
4. Aufl. 2020, N. 919; a.M. GLESS, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 140 StPO N. 48; WOHLERS, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 140 StPO N. 10a; je m.w.H.). Dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet. Die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels ist dem erkennen- den Sachgericht vorzubehalten.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Aufzeichnungen über sämtliche Daten, die aus den sichergestellten IT-Geräten von B. erhoben worden seien, seien aus den Verfahrensakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss
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des Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. Er macht geltend, mit den aus den sichergestellten IT-Geräten von B. erhobe- nen Daten sei das absolute Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 i.V.m. 140 Abs. 1 StPO verletzt worden, denn die Beschwerdegegnerin habe die Daten der IT-Geräte von B. nur deswegen durchsuchen können, weil die Vorspiegelung seiner Zeugeneigenschaft ihn dazu veranlasst habe, das Sie- gelungsgesuch zurückzuziehen. Mit dem auf einer mutmasslichen Täuschung beruhenden Rückzug des Siegelungsgesuchs sei zudem der Grundsatz nemo tenetur nach Art. 113 Abs. 1 StPO verletzt worden, weshalb auch aus diesem Grund die erhobenen Daten gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO unver- wertbar seien.
4.2 Inwiefern der Beschwerdeführer durch die angebliche Verletzung von Art. 113 Abs. 1 StPO anlässlich der Erhebung der Daten aus den sicherge- stellten IT-Geräten von B. oder den angeblich täuschungsbedingten Siege- lungsrückzug durch B. in eigenen Rechten betroffen wäre, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Abgesehen davon ist Art. 140 Abs. 1 StPO, worauf die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung hinweist, nicht unmittelbar auf – unter vergleichbaren Umständen zustande gekom- mene – Prozesserklärungen anzuwenden (GLESS, a.a.O., Art. 140 StPO N. 26 f.). Von einer offensichtlichen Unverwertbarkeit der entsprechenden Aufzeichnungen kann nicht ausgegangen werden.
4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. Die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels ist dem erken- nenden Sachgericht vorzubehalten.
5. Die in allen Punkten unbegründete Beschwerde ist vollumfänglich abzuwei- sen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. September 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Sébastien Moret - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.