Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft führt unter der Verfahrensnummer SV.23.0796 eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Verletzung des Amtsgeheim- nisses (Art. 320 StGB), Unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungs- system (Art. 143bis StGB), Datenbeschädigung (Art. 144bis StGB), Unbefug- ten Beschaffens von Personendaten (Art. 179novies StGB) sowie Verletzung der beruflichen Schweigepflicht (Art. 35 DSG). Hintergrund sei ein Hacking- angriff gegen die in Interlaken ansässige Gesellschaft Xplain AG im Frühling
2023. In diesem Zusammenhang seien Daten abgeflossen, an denen der Bund berechtigt gewesen sei (vgl. act. 1.1).
B. Am 23. August 2023 veröffentliche der Bundesrat eine Medienmitteilung, mit welcher er die Öffentlichkeit darüber informierte, dass die Hackergruppie- rung «Play» mit einem Ransomware-Angriff auf die Xplain AG Daten gestoh- len und am 14. Juni 2023 mutmasslich das gesamte entwendete Datenpaket im Darknet veröffentlicht habe. Darunter befänden sich auch klassifizierte Informationen sowie besonders schützenswerte Personendaten aus der Bundesverwaltung. Nachdem der Bund Anfang Juni 2023 von der Xplain AG über den Angriff informiert worden sei, seien umgehend Massnahmen ge- troffen worden, um das Sicherheitsrisiko zu minimieren. Der Bundesrat habe an seiner Sitzung vom 23. August 2023 die Administrativuntersuchung zur Aufarbeitung der Ereignisse rund um den Datenabfluss bei der Xplain AG angeordnet und den Untersuchungsauftrag verabschiedet. Im Auftrag des Bundesrates werde das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) ein Un- tersuchungsorgan einsetzen, nämlich die Genfer Kanzlei Oberson Abels SA (nachfolgend «Oberson Abels» oder «Untersuchungsorgan»). Als unabhän- gige Stelle habe diese zu untersuchen, ob die Bundesverwaltung bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung der Xplain AG sowie der Zusammen- arbeit mit dieser Gesellschaft ihre Pflichten angemessen erfüllt habe. Zudem sollten Massnahmen identifiziert werden, um einen ähnlichen Vorfall künftig zu verhindern (Medienmitteilung).
C. Mit Schreiben vom 6. September 2023 ersuchte die Oberson Abels die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 101 Abs. 2 StPO um Einsicht in die Akten der Strafuntersuchung SV.23.0796 (act. 1.6). Ebenfalls am 6. Septem- ber 2023 erbat die Oberson Abels die Xplain AG gestützt auf Art. 27g Abs. 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. Novem- ber 1998 (RVOV; SR 172.010.1) und Art. 12 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrens-
- 3 -
gesetz; VwVG; SR 172.021) um Zustellung diverser Dokumente und Akten (act. 1.7).
D. Mit Schreiben vom 25. September 2023 teilte die Bundesanwaltschaft der Xplain AG mit, dass die Oberson Abels gestützt auf Art. 101 Abs. 2 StPO Einsicht in die Verfahrensakten, u.a. auch in die von der Bundesanwaltschaft bei der Xplain AG erhobenen Daten und Unterlagen, verlangt habe. Gleich- zeitig räumte die Bundesanwaltschaft der Xplain AG Gelegenheit ein, sich zum Akteinsichtsgesuch der Oberson Abels zu äussern (act. 1.2). Dem kam die Xplain AG mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 nach und liess durch ihre Rechtsvertreter beantragen, dass der Oberson Abels einstweilen keine Einsicht in die Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft und die bei der Xplain AG erhobenen Unterlagen/Daten zu gewähren sei. Sie liess dies im Wesentlichen damit begründen, dass es untersuchungstaktisch ungeschickt und sachlich verfehlt sei, Oberson Abels in diesem frühen Stadium des Strafverfahrens Einsicht in die der Bundesanwaltschaft vorliegenden Infor- mationen zu gewähren. Damit werde eine wirksame Strafuntersuchung unterlaufen (act. 1.3).
E. Am 10. Oktober 2023 verfügte die Bundesanwaltschaft, dass dem Administ- rativuntersuchungsorgan Oberson Abels Einsicht in sämtliche Informationen und Erkenntnisse aus der Strafuntersuchung, welche Bundesbehörden, bzw. Mitarbeitende sowie die Xplain AG, bzw. deren Mitarbeitende betreffen, gewährt werde. In den Erwägungen führte sie zusammengefasst u.a. aus, es bestehe zwar eine gewisse theoretische Gefahr, dass Informationen des hängigen Strafverfahrens unkontrolliert verbreitet werden können, diesem Risiko sei aber mit der Einsicht in die Akten der Administrativuntersuchung und gegebenenfalls mit der Verhinderung/Verzögerung einzelner dort vorge- sehener Befragungen zu entgegnen (act. 1.1).
F. Dagegen liess die Xplain AG bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 Beschwerde erheben. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom
10. Oktober 2023 und die Verweigerung der Akteneinsicht an Oberson Abels. In prozessualer Hinsicht ersucht die Xplain AG, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (act. 1, S. 2).
- 4 -
G. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 gewährte die Referentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (BP.2023.84, act. 2).
H. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. No- vember 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 3). Die Oberson Abels beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
23. November 2023, die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Die Beschwer- deantworten werden der Xplain AG mit dem heutigen Entscheid zur Kenntnis zugestellt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die von der Xplain AG eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägun- gen Bezug genommen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).
E. 1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbe- teiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat zudem gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein aktuelles und praktisches zu sein (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1153/2016 vom 23. Januar 2018 E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer muss eine Verletzung erlitten haben, d.h. einen Schaden, der durch die von ihm angefochtene Verfahrenshandlung verursacht wurde, und er muss ein Interesse an der Beseitigung dieses Schadens haben (TPF 2020 23 E. 4.1 mit Hinweisen). Das rechtlich geschützte Interesse ist vom schutzwürdigen Interesse zu unterscheiden, das nicht notwendigerweise ein rechtliches Interesse sein muss, sondern auch ein faktisches Interesse sein kann. Ein blosses faktisches Interesse, beispielsweise ein wirtschaftliches Interesse, reicht nicht aus, um die Beschwerdelegitimation zu begründen (BGE 133 IV 121 E. 1.2; LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 382 StPO). Die beschwerdeführende Person muss somit direkt in ihren Rechten
- 5 -
verletzt sein und nachweisen, dass der angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt, die den Schutz ihrer Interessen bezweckt, und dass sie folglich ein subjektives Recht ableiten kann (TPF 2020 23 E. 4.1).
E. 1.3.1 Die Beschwerdeführerin ist eignen Angaben zufolge im Strafverfahren SV.23.0796 bislang «andere Verfahrensbeteiligte» im Sinne von Art. 105 StPO. Dies wird von der Bundesanwaltschaft nicht in Frage gestellt; sie hat denn auch der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Aktenein- sichtsgesuch der Oberson Abels das rechtliche Gehör gewährt. Als andere Verfahrensbeteiligte ist die Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – zur vorliegenden Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die betroffene Ver- fahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (i.c. die gewährte Akteneinsicht) in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (vgl. supra E. 1.2.1; Art. 105 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 105 StPO).
E. 1.3.2 Zur Beschwerdelegitimation führt die Beschwerdeführerin aus, dass ein grosser Teil der Untersuchungsakten aus Dokumenten bestehe, die bei ihr sichergestellt worden seien. Die Akteneinsicht solle an das Administrativun- tersuchungsorgan erfolgen. Es könne dabei nicht vollständig ausgeschlos- sen werden, dass Informationen aus dem Strafverfahren anlässlich der Administrativuntersuchung unkontrolliert verbreitet würden, wie dies auch die Bundesanwaltschaft selbst anerkenne. Eine solche (unkontrollierte) Publikation und Verbreitung von Untersuchungsakten bedeute für die Beschwerdeführerin ein massives «Reputationsrisiko etc.». Neben dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen und damit verbundenen Reputationsri- siken werde die Beschwerdelegitimation durch die zu klärende Parteistellung (der Beschwerdeführerin) sowie die nicht vorhandene Kontrollfunktion unter- mauert (act. 1, S. 3 f.).
E. 1.3.3 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 101 Abs. 2 StPO geltend. Nach dieser Bestimmung können andere Behörden Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungs- verfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentli- chen oder privaten Interessen entgegenstehen. Demzufolge wäre die Beschwerdeführerin bei Gewährung der Akteneinsicht an die Oberson Abels nur dann in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen, wenn sie in Bezug auf diese Einsichtnahme entgegenstehende überwiegende Interes- sen hätte. Anderenfalls wäre sie nicht betroffen und die Beschwerdelegiti- mation wäre ihr abzusprechen. Die Eintretensfrage hängt damit unmittelbar mit der materiellrechtlichen Frage der Rechtmässigkeit der gewährten
- 6 -
Akteneinsicht zusammen. Es liegt eine sogenannte doppelrelevante Tatsa- che resp. Frage vor – also eine Frage, die sowohl für die Eintretensprüfung wie auch für die materielle Prüfung entscheidend ist. Aus dem Zivilprozess stammend, wird dieses Institut vom Bundesgericht auch in öffentlich-rechtli- chen Verfahren angewandt (BGE 135 V 373 E. 3.2 m.w.H.; ähnlich auch TPF 2012 48 E. 1.3.2 drittletzter Satz). Mit der Folge, dass über eine solche Frage in einem Schritt zu entscheiden ist.
E. 2.1 Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 10. Oktober 2023, womit der Oberson Abels Einsicht in die Akten des Strafverfahrens gewährt wird, stützt sich auf Art. 101 Abs. 2 StPO. Diese Norm bestimmt, inwiefern Behörden bei der Bearbeitung von Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren, Einsicht in die Akten eines hängigen Strafverfahrens gewährt werden kann. Bevor der Frage nachgegangen wird, ob der Akteneinsicht durch die Oberson Abels gewichtige Interessen der Beschwerdeführerin entgegenstehen, ist zu prü- fen, ob es sich beim Untersuchungsorgan nach Art. 27d RVOV überhaupt um eine Behörde im Sinne von Art. 101 Abs. 2 StPO handelt.
E. 2.2.1 Die Oberson Abels wurde am 1. September 2023 im Auftrag des Bundesra- tes vom EFD als Untersuchungsorgan in der Administrativuntersuchung nach Art. 27a ff. RVOV zur Aufarbeitung der Ereignisse rund um den Daten- abfluss bei der Beschwerdeführerin eingesetzt (vgl. supra lit. B sowie act. 1.7). Die Administrativuntersuchung wird in den Art. 27a-27j RVOV geregelt. Sie dient der Abklärung eines Sachverhalts, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert (Art. 27a Abs. 1 RVOV). Die Administrativuntersuchung erfolgt hauptsächlich nach den Grundsätzen des VwVG (Art. 27g RVOV). Dennoch stellt sie kein eigentli- ches Verwaltungsverfahren dar (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 5.2.2; A-4744 vom 6. April 2022 E. 7.6.4). Ein Verwaltungsverfahren ist ein formalisiertes, mithin rechtlich geregeltes Verfahren, das mit dem Erlass einer Verfügung endet (BACHMANN, Anspruch auf Verfahren und Entscheid, 2019, S. 5). Die Administrativuntersuchung dient dem guten Gang der Verwaltung (UHLMANN/BURKOVAC, Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen in der Bundesverwaltung, ZBl 121/2020 S. 353). Sie hat zu klären, ob in einer Behörde Unregelmässigkeiten aufge- treten sind und wenn ja, welches die Ursachen dafür sind. Darüber hinaus dient die Administrativuntersuchung dazu, das Vertrauen der Bevölkerung in die Verwaltungsdienste zu erhalten oder wiederherzustellen (vgl. VOISARD, L’auxiliaire dans la surveillance administrative, 2014, Rz 102 und 103). Im
- 7 -
Gegensatz zum Verwaltungsverfahren richtet sich die Administrativuntersu- chung explizit nicht gegen bestimmte Personen (Art. 27a Abs. 2 RVOV; vgl. VOISARD, a.a.O; UHLMANN/BURKOVAC, a.a.O.). Die Administrativuntersu- chung wird nicht mit einer anfechtbaren Verfügung, sondern mit einem Bericht abgeschlossen (Art. 27j Abs. 1 f. RVOV). Diesem kommt gegenüber den von der Administrativuntersuchung Betroffenen keine direkte rechtliche Wirkung zu (Urteil des Bundesgerichts 1A.137/2004 vom 25. Juni 2004 E. 1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6805/2009 vom 9. September 2010 E. 2.3.1 und A-4744 vom 6. April 2022 E. 7.6.4). Hingegen können die Ergebnisse der Administrativuntersuchung Anlass zur Einleitung anderer, insbesondere personalrechtlicher Verfahren geben (Art. 27j Abs. 5 RVOV).
Gemäss Art. 27d Abs. 1 RVOV sind mit der Administrativuntersuchung Personen zu betrauen, die die erforderlichen persönlichen, beruflichen und fachlichen Voraussetzungen für eine solche Aufgabe erfüllen (lit. a); nicht im zu untersuchenden Aufgabenbereich tätig sind (lit. b); und nicht gleichzeitig und in gleicher Sache mit einem Disziplinarverfahren oder einem andere personalrechtlichen Verfahren betraut sind (lit. c). Art. 27d RVOV hält ferner fest, dass die Untersuchung Personen ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen werden kann, wobei eine solche Person als Beauftragte der anordnenden Stelle handelt (Abs. 2). Die Untersuchungsorgane können im Rahmen ihres Auftrages Weisungen, aber keine Verfügung erlassen (Abs. 3).
E. 2.2.2 Was unter einer Behörde im strafrechtlichen Sinne zu verstehen ist, wird weder im Strafgesetzbuch noch in der Strafprozessordnung definiert. Es ist daher für die Definition der Behörde vom staats- und verwaltungsrechtlichen materiellen Behördenbegriff auszugehen (LIEBER, Zürcher Kommentar,
E. 2.2.3 Das Untersuchungsorgan im Sinne von Art. 27d RVOV kann von Gesetzes wegen keine Verfügungen erlassen, d.h. es kann keine rechtlich verbindliche und anfechtbare Entscheidungen fällen. Es ist keine Instanz oder Organisa- tion im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG. Das Untersuchungsorgan ist damit keine Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG. Auch handelt es sich beim vom Untersuchungsorgan zu führenden Administrativverfahren nicht um ein Verwaltungsverfahren (vgl. supra E. 2.2.1). Eine Akteneinsicht durch die Oberson Abels gestützt auf Art. 101 Abs. 2 StPO fällt daher von vornherein ausser Betracht. Insoweit ist die Beschwerde gegen die gestützt auf Art. 101 Abs. 2 StPO gewährte Akteneinsicht gutzuheissen.
E. 3 Aufl. 2020, N. 18a zu Art. 104 StPO). Auf Bundesebene wird der Behör- denbegriff in Art. 1 Abs. 2 VwVG definiert: Demnach gelten als Behörden nebst dem Bundesrat, seinen Departementen, der Bundeskanzlei und der ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung (lit. a), die Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwer- deentscheide nach dem Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 (lit. b), die auto- nomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe (lit. c), das Bundesverwal- tungsgericht (lit. cbis), die eidgenössischen Kommissionen (lit. d) sowie andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen (lit. e; Hervorhebung durch dieses Gericht). Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht erachten die Vorausset- zungen von Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG insbesondere dann als gegeben, wenn
- 8 -
Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung bei der Ausübung ihrer Funktion vollumfänglich in das Verwaltungsverfahren des Bundes eingebettet sind, indem sie Verfügungen erlassen können, die letzt- instanzlich beim Bundesgericht oder Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (BGE 130 III 524 E. 1.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 1.1).
E. 3.1 An dieser Stelle ist zu prüfen, ob eine Akteneinsicht gestützt auf Art. 101 Abs. 3 StPO in Frage käme. Demnach können Dritte die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wirtschaftliches oder ein anderes schützenswertes Inte- resse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffent- lichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Entgegen dem unpräzisen Wortlaut von Art. 101 Abs. 3 StPO genügt jedoch nicht, dass der Dritte ein schützenswertes Interesse geltend macht. Vielmehr muss er ein solches haben (BGE 147 I 463 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2019 vom
14. Juni 2019 E. 3.4) bzw. belegen (BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 101 StPO). Andernfalls hat er von vornherein kein Recht auf Akteneinsicht (BGE 147 I 463 a.a.O.; Urteil des Bundesgerichts 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1). Die nicht verfah- rensbeteiligte Drittperson hat regelmässig ein geringeres Interesse an der Akteneinsicht als die Partei, die diese zur Wahrung ihrer Rechte im Verfah- ren benötigt. Ein schützenswertes Interesse der Drittperson im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO ist praxisgemäss nur ausnahmsweise und in begründeten Fällen zu bejahen. Andernfalls drohen Missbräuche und Verzö- gerungen (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 147 I 463 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_590/2020 vom 17. März 2021 E. 7.1; 1B_55/2019 vom
14. Juni 2019 E. 3.4 f.; 1B_340/2017 vom 16. November 2017 E. 2.1, in: SJ 2018 I S. 302; je mit Hinweisen). Ein Interesse des Dritten gilt mithin nur dann als schutzwürdig, wenn dieser zwingend auf die Akteneinsicht ange-
- 9 -
wiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.4 und 3.5; HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 23 zu Art. 101 StPO; BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, a.a.O.).
Hat die Drittperson ein schützenswertes Interesse, muss dieses gegen öffentliche oder private Interessen abgewogen werden, die der Einsicht- nahme entgegenstehen. Überwiegt das öffentliche oder private Interesse, hat die Drittperson kein Recht auf Akteneinsicht. Rechnung zu tragen ist dabei insbesondere dem öffentlichen Interesse an einer ungestörten Durch- führung des Strafverfahrens (BGE 147 I 463 E. 3.3.1; Urteile 1B_340/2017 vom 16. November 2017 E. 2.1; 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.3; 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1; 1B_33/2014 vom 13. März 2014 E. 2; je mit Hinweisen).
E. 3.2 Oberson Abels hat im Gesuch um Akteneinsicht vom 6. September 2023 nicht geltend gemacht, dass für die Administrativuntersuchung zwingend Einsicht in die Akten des Strafverfahrens SV.23.0796 nötig sei. Ihr Gesuch stütze sich einzig auf den (vorliegend nicht anwendbaren) Art. 101 Abs. 2 StPO (vgl. act. 1.6). Auch die Bundesanwaltschaft hat das Akteneinsichtsge- such nur im Lichte des Art. 101 Abs. 2 StPO geprüft. Dabei hat sie in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass das Administrativuntersu- chungsorgan zur Aufarbeitung des Vorgefallenen rund um den Datenabfluss bei der Xplain AG und mithin für die Wahrheitsfindung offensichtlich Einsicht in die Akten des Strafverfahrens benötige, zumal die Bundesanwaltschaft auf strafprozessualem Weg Informationen, insbesondere bei Dritten, erheben könne, auf welche Daten das Administrativuntersuchungsorgan keinen Zugriff habe (act. 1.1, S. 2); diese Feststellung begründet indessen nicht eine zwingend erforderliche Akteneinsicht im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO. Der Umstand allein, dass Oberson Abels, anders als die Bundesanwaltschaft, gewisse Akten nicht erheben könne, bedeutet nicht, dass Oberson Abels für die Ausführung des ihr erteilten Auftrags genau auf jene Akten angewiesen ist.
E. 3.3 Sofern ein schutzwürdiges Interesse des Dritten gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO besteht, kann die Akteneinsicht nur dann gewährt werden, wenn diesem keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entge- genstehen. In ihrer Verfügung vom 10. Oktober 2023 führte die Bundesan- waltschaft diesbezüglich aus, es bestehe eine gewisse Gefahr, dass Informationen unkontrolliert verbreitet werden könnten. Diesem Risiko sei aber damit zu begegnen, dass auch die Bundesanwaltschaft mittels separa- tem Rechtshilfeersuchen jederzeit Einsicht in die Administrativuntersuchung nehmen, Kenntnis der allenfalls dort geplanten Befragungen erhalten und
- 10 -
diese bei Bedarf gestützt auf Art. 27b RVOV verhindern oder hinauszögern könne (act. 1.1, S. 2). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die von einer Administrativuntersuchung betroffenen Personen haben Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6908/2017 vom 27. August 2019 E. 5). Sie haben das Recht, alle Akten, die sie betreffen, einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (Art. 27g Abs. 4 RVOV). Liegen dem Administrativuntersu- chungsorgan Akten eines Strafverfahrens vor, kann es z.B. im Rahmen von Befragungen, Informationen daraus bekannt geben. Der Umstand, dass die Bundesanwaltschaft Einsicht in die Akten der Administrativuntersuchung nehmen kann, ändert am Anspruch der von der Administrativuntersuchung betroffenen Personen auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nichts. Auch beeinflusst die Einsicht in die Akten der Administrativuntersuchung durch die Bundesanwaltschaft nicht die Fragen und Vorhalte, die im Rahmen der Administrativuntersuchung getätigt werden. Die Leitung der Administrativun- tersuchung obliegt dem entsprechenden Organ; die Bundesanwaltschaft hat nicht die Kompetenz, Befragungen im Administrativuntersuchungsverfahren zu verhindern oder hinauszuzögern. Eine solche Kompetenz ist auch nicht Art. 27b RVOV zu entnehmen. Vielmehr sieht diese Bestimmung vor, dass die anordnende Stelle (im vorliegenden Fall der Bundesrat) die Administra- tivuntersuchung sistieren oder abbrechen kann. Die Bundesanwaltschaft hat sich schliesslich nicht dazu geäussert, ob der Akteneinsicht durch das Administrativuntersuchungsorgan öffentliche Interessen entgegenstehen, namentlich das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Interesse der wirksamen Strafverfolgung. Gemäss Art. 27b RVOV darf eine Administra- tivuntersuchung Strafuntersuchungen nicht behindern. Die Bundesanwalt- schaft hat daher vorgängig zu prüfen, ob im aktuellen Zeitpunkt eine Akten- einsicht bzw. die allfällige Verwendung der in diesen Akten enthaltenen Informationen durch das Administrativuntersuchungsorgan den ungestörten Verlauf der Strafuntersuchung gefährdet oder nicht. Dabei sind der Verfah- rensstand und die noch durchzuführenden Untersuchungshandlungen von grundsätzlicher Relevanz.
Mangels Angaben zum schutzwürdigen Interesse an der Akteneinsicht im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO und der darauf gerichteten Abwägung gegenüber allfällig überwiegenden (privaten) und öffentlichen Interessen, sind vorliegend auch für die Gewährung der Akteneinsicht an Dritte die er- forderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
E. 4 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Ver- fügung ist aufzuheben.
- 11 -
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO).
E. 5.2.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für deren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Gemäss Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) bemisst sich das Honorar der Anwältin oder des Anwalts nach deren bzw. dessen notwendi- gen und ausgewiesenen Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BStKR). Das Bundesstrafgericht erachtet für die Bearbeitung durchschnittlicher Verfah- ren, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, einen Stundenansatz von Fr. 230.– als angemessen (statt vieler: Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.218 vom 15. Februar 2018 E. 2.3.5; BB.2012.8 vom 2. März 2012 E. 4.2). Wird eine detaillierte Honorarnote ein- gereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschä- digung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.).
E. 5.2.2 Die Vertreter der Beschwerdeführerin haben der Beschwerdekammer zusammen mit der Beschwerde eine provisorische Honorarnote über Fr. 7‘199.– zuzüglich «Kleinspesenpauschale 3%» von Fr. 215.95 zukom- men lassen. Sie machen einen Aufwand von 18.30 Stunden geltend (act. 1.8). Im vorliegenden Verfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Die Ausführungen in der Beschwerde belaufen sich auf 6.5 Seiten.
E. 5.2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die verwendeten Stundenansätze von Fr. 450.– und Fr. 380.– keine gesetzliche Grundlage finden. Wie bereits erwähnt, beträgt der Stundenansatz gestützt auf Art. 12 Abs. 1 BStKR mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.–. Da das vorliegende Verfah- ren nicht überdurchschnittlich komplex ist, ist vorliegend kein Grund gegeben, um vom üblichen Stundenansatz von Fr. 230.– abzuweichen. Be- reits aus diesen Überlegungen würde sich das Honorar um rund Fr. 2‘990.– reduzieren. Ferner stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit, dass zwei
- 12 -
Rechtsanwälte mit der Erstattung der Beschwerdeschrift betraut wurden und diese offenbar Aufwendungen wie «interne Besprechungen» generiert haben. Weiter ist der in der Honorarnote erwähnte Aufwand für Rechtsstu- dium mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen grund- sätzlich nicht entschädigungspflichtig (TPF 2016 145 E. 3.8; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 11.2; BB.2018.19 vom 18. Juli 2018 E. 6.2). Auch die Dauer der Telefonate/Besprechungen mit der Klientschaft ist angesichts des Themas der Beschwerde und deren vorwiegend rechtlichen Argumentation nicht nachvollziehbar. Aufgrund der regelmässig von einem Abonnement gedeckten Spesen für Telefonate oder E-Mails, ist eine Kleinspesenpauschale von 3% nicht angebracht. Der ausgewiesene Stundenaufwand erscheint nach dem Ausgeführten nicht als angemessen. Die für das vorliegende Verfahren auszurichtende Parteient- schädigung ist daher pauschal auf Fr. 3’000.– festzusetzen.
- 13 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 10. Oktober 2023 wird aufgehoben.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Die Bundesanwaltschaft wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Pro- zessentschädigung von Fr. 3’000.– zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 7. Dezember 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
XPLAIN AG, vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel und Rechtsanwalt Lorenz Andrey, Beschwerdeführerin
gegen
1. OBERSON ABELS SA, vertreten durch Rechtsanwälte Philipp Fischer, Joël Pahud und Lysandre Papadopoulos,
2. BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerinnen 1 und 2
Gegenstand
Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2023.181
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt unter der Verfahrensnummer SV.23.0796 eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Verletzung des Amtsgeheim- nisses (Art. 320 StGB), Unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungs- system (Art. 143bis StGB), Datenbeschädigung (Art. 144bis StGB), Unbefug- ten Beschaffens von Personendaten (Art. 179novies StGB) sowie Verletzung der beruflichen Schweigepflicht (Art. 35 DSG). Hintergrund sei ein Hacking- angriff gegen die in Interlaken ansässige Gesellschaft Xplain AG im Frühling
2023. In diesem Zusammenhang seien Daten abgeflossen, an denen der Bund berechtigt gewesen sei (vgl. act. 1.1).
B. Am 23. August 2023 veröffentliche der Bundesrat eine Medienmitteilung, mit welcher er die Öffentlichkeit darüber informierte, dass die Hackergruppie- rung «Play» mit einem Ransomware-Angriff auf die Xplain AG Daten gestoh- len und am 14. Juni 2023 mutmasslich das gesamte entwendete Datenpaket im Darknet veröffentlicht habe. Darunter befänden sich auch klassifizierte Informationen sowie besonders schützenswerte Personendaten aus der Bundesverwaltung. Nachdem der Bund Anfang Juni 2023 von der Xplain AG über den Angriff informiert worden sei, seien umgehend Massnahmen ge- troffen worden, um das Sicherheitsrisiko zu minimieren. Der Bundesrat habe an seiner Sitzung vom 23. August 2023 die Administrativuntersuchung zur Aufarbeitung der Ereignisse rund um den Datenabfluss bei der Xplain AG angeordnet und den Untersuchungsauftrag verabschiedet. Im Auftrag des Bundesrates werde das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) ein Un- tersuchungsorgan einsetzen, nämlich die Genfer Kanzlei Oberson Abels SA (nachfolgend «Oberson Abels» oder «Untersuchungsorgan»). Als unabhän- gige Stelle habe diese zu untersuchen, ob die Bundesverwaltung bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung der Xplain AG sowie der Zusammen- arbeit mit dieser Gesellschaft ihre Pflichten angemessen erfüllt habe. Zudem sollten Massnahmen identifiziert werden, um einen ähnlichen Vorfall künftig zu verhindern (Medienmitteilung).
C. Mit Schreiben vom 6. September 2023 ersuchte die Oberson Abels die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 101 Abs. 2 StPO um Einsicht in die Akten der Strafuntersuchung SV.23.0796 (act. 1.6). Ebenfalls am 6. Septem- ber 2023 erbat die Oberson Abels die Xplain AG gestützt auf Art. 27g Abs. 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. Novem- ber 1998 (RVOV; SR 172.010.1) und Art. 12 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrens-
- 3 -
gesetz; VwVG; SR 172.021) um Zustellung diverser Dokumente und Akten (act. 1.7).
D. Mit Schreiben vom 25. September 2023 teilte die Bundesanwaltschaft der Xplain AG mit, dass die Oberson Abels gestützt auf Art. 101 Abs. 2 StPO Einsicht in die Verfahrensakten, u.a. auch in die von der Bundesanwaltschaft bei der Xplain AG erhobenen Daten und Unterlagen, verlangt habe. Gleich- zeitig räumte die Bundesanwaltschaft der Xplain AG Gelegenheit ein, sich zum Akteinsichtsgesuch der Oberson Abels zu äussern (act. 1.2). Dem kam die Xplain AG mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 nach und liess durch ihre Rechtsvertreter beantragen, dass der Oberson Abels einstweilen keine Einsicht in die Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft und die bei der Xplain AG erhobenen Unterlagen/Daten zu gewähren sei. Sie liess dies im Wesentlichen damit begründen, dass es untersuchungstaktisch ungeschickt und sachlich verfehlt sei, Oberson Abels in diesem frühen Stadium des Strafverfahrens Einsicht in die der Bundesanwaltschaft vorliegenden Infor- mationen zu gewähren. Damit werde eine wirksame Strafuntersuchung unterlaufen (act. 1.3).
E. Am 10. Oktober 2023 verfügte die Bundesanwaltschaft, dass dem Administ- rativuntersuchungsorgan Oberson Abels Einsicht in sämtliche Informationen und Erkenntnisse aus der Strafuntersuchung, welche Bundesbehörden, bzw. Mitarbeitende sowie die Xplain AG, bzw. deren Mitarbeitende betreffen, gewährt werde. In den Erwägungen führte sie zusammengefasst u.a. aus, es bestehe zwar eine gewisse theoretische Gefahr, dass Informationen des hängigen Strafverfahrens unkontrolliert verbreitet werden können, diesem Risiko sei aber mit der Einsicht in die Akten der Administrativuntersuchung und gegebenenfalls mit der Verhinderung/Verzögerung einzelner dort vorge- sehener Befragungen zu entgegnen (act. 1.1).
F. Dagegen liess die Xplain AG bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 Beschwerde erheben. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom
10. Oktober 2023 und die Verweigerung der Akteneinsicht an Oberson Abels. In prozessualer Hinsicht ersucht die Xplain AG, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (act. 1, S. 2).
- 4 -
G. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 gewährte die Referentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (BP.2023.84, act. 2).
H. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. No- vember 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 3). Die Oberson Abels beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
23. November 2023, die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Die Beschwer- deantworten werden der Xplain AG mit dem heutigen Entscheid zur Kenntnis zugestellt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die von der Xplain AG eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägun- gen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).
1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbe- teiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat zudem gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein aktuelles und praktisches zu sein (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1153/2016 vom 23. Januar 2018 E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer muss eine Verletzung erlitten haben, d.h. einen Schaden, der durch die von ihm angefochtene Verfahrenshandlung verursacht wurde, und er muss ein Interesse an der Beseitigung dieses Schadens haben (TPF 2020 23 E. 4.1 mit Hinweisen). Das rechtlich geschützte Interesse ist vom schutzwürdigen Interesse zu unterscheiden, das nicht notwendigerweise ein rechtliches Interesse sein muss, sondern auch ein faktisches Interesse sein kann. Ein blosses faktisches Interesse, beispielsweise ein wirtschaftliches Interesse, reicht nicht aus, um die Beschwerdelegitimation zu begründen (BGE 133 IV 121 E. 1.2; LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 382 StPO). Die beschwerdeführende Person muss somit direkt in ihren Rechten
- 5 -
verletzt sein und nachweisen, dass der angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt, die den Schutz ihrer Interessen bezweckt, und dass sie folglich ein subjektives Recht ableiten kann (TPF 2020 23 E. 4.1).
1.3 1.3.1 Die Beschwerdeführerin ist eignen Angaben zufolge im Strafverfahren SV.23.0796 bislang «andere Verfahrensbeteiligte» im Sinne von Art. 105 StPO. Dies wird von der Bundesanwaltschaft nicht in Frage gestellt; sie hat denn auch der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Aktenein- sichtsgesuch der Oberson Abels das rechtliche Gehör gewährt. Als andere Verfahrensbeteiligte ist die Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – zur vorliegenden Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die betroffene Ver- fahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (i.c. die gewährte Akteneinsicht) in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (vgl. supra E. 1.2.1; Art. 105 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 105 StPO).
1.3.2 Zur Beschwerdelegitimation führt die Beschwerdeführerin aus, dass ein grosser Teil der Untersuchungsakten aus Dokumenten bestehe, die bei ihr sichergestellt worden seien. Die Akteneinsicht solle an das Administrativun- tersuchungsorgan erfolgen. Es könne dabei nicht vollständig ausgeschlos- sen werden, dass Informationen aus dem Strafverfahren anlässlich der Administrativuntersuchung unkontrolliert verbreitet würden, wie dies auch die Bundesanwaltschaft selbst anerkenne. Eine solche (unkontrollierte) Publikation und Verbreitung von Untersuchungsakten bedeute für die Beschwerdeführerin ein massives «Reputationsrisiko etc.». Neben dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen und damit verbundenen Reputationsri- siken werde die Beschwerdelegitimation durch die zu klärende Parteistellung (der Beschwerdeführerin) sowie die nicht vorhandene Kontrollfunktion unter- mauert (act. 1, S. 3 f.).
1.3.3 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 101 Abs. 2 StPO geltend. Nach dieser Bestimmung können andere Behörden Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungs- verfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentli- chen oder privaten Interessen entgegenstehen. Demzufolge wäre die Beschwerdeführerin bei Gewährung der Akteneinsicht an die Oberson Abels nur dann in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen, wenn sie in Bezug auf diese Einsichtnahme entgegenstehende überwiegende Interes- sen hätte. Anderenfalls wäre sie nicht betroffen und die Beschwerdelegiti- mation wäre ihr abzusprechen. Die Eintretensfrage hängt damit unmittelbar mit der materiellrechtlichen Frage der Rechtmässigkeit der gewährten
- 6 -
Akteneinsicht zusammen. Es liegt eine sogenannte doppelrelevante Tatsa- che resp. Frage vor – also eine Frage, die sowohl für die Eintretensprüfung wie auch für die materielle Prüfung entscheidend ist. Aus dem Zivilprozess stammend, wird dieses Institut vom Bundesgericht auch in öffentlich-rechtli- chen Verfahren angewandt (BGE 135 V 373 E. 3.2 m.w.H.; ähnlich auch TPF 2012 48 E. 1.3.2 drittletzter Satz). Mit der Folge, dass über eine solche Frage in einem Schritt zu entscheiden ist.
2. 2.1 Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 10. Oktober 2023, womit der Oberson Abels Einsicht in die Akten des Strafverfahrens gewährt wird, stützt sich auf Art. 101 Abs. 2 StPO. Diese Norm bestimmt, inwiefern Behörden bei der Bearbeitung von Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren, Einsicht in die Akten eines hängigen Strafverfahrens gewährt werden kann. Bevor der Frage nachgegangen wird, ob der Akteneinsicht durch die Oberson Abels gewichtige Interessen der Beschwerdeführerin entgegenstehen, ist zu prü- fen, ob es sich beim Untersuchungsorgan nach Art. 27d RVOV überhaupt um eine Behörde im Sinne von Art. 101 Abs. 2 StPO handelt.
2.2 2.2.1 Die Oberson Abels wurde am 1. September 2023 im Auftrag des Bundesra- tes vom EFD als Untersuchungsorgan in der Administrativuntersuchung nach Art. 27a ff. RVOV zur Aufarbeitung der Ereignisse rund um den Daten- abfluss bei der Beschwerdeführerin eingesetzt (vgl. supra lit. B sowie act. 1.7). Die Administrativuntersuchung wird in den Art. 27a-27j RVOV geregelt. Sie dient der Abklärung eines Sachverhalts, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert (Art. 27a Abs. 1 RVOV). Die Administrativuntersuchung erfolgt hauptsächlich nach den Grundsätzen des VwVG (Art. 27g RVOV). Dennoch stellt sie kein eigentli- ches Verwaltungsverfahren dar (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 5.2.2; A-4744 vom 6. April 2022 E. 7.6.4). Ein Verwaltungsverfahren ist ein formalisiertes, mithin rechtlich geregeltes Verfahren, das mit dem Erlass einer Verfügung endet (BACHMANN, Anspruch auf Verfahren und Entscheid, 2019, S. 5). Die Administrativuntersuchung dient dem guten Gang der Verwaltung (UHLMANN/BURKOVAC, Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen in der Bundesverwaltung, ZBl 121/2020 S. 353). Sie hat zu klären, ob in einer Behörde Unregelmässigkeiten aufge- treten sind und wenn ja, welches die Ursachen dafür sind. Darüber hinaus dient die Administrativuntersuchung dazu, das Vertrauen der Bevölkerung in die Verwaltungsdienste zu erhalten oder wiederherzustellen (vgl. VOISARD, L’auxiliaire dans la surveillance administrative, 2014, Rz 102 und 103). Im
- 7 -
Gegensatz zum Verwaltungsverfahren richtet sich die Administrativuntersu- chung explizit nicht gegen bestimmte Personen (Art. 27a Abs. 2 RVOV; vgl. VOISARD, a.a.O; UHLMANN/BURKOVAC, a.a.O.). Die Administrativuntersu- chung wird nicht mit einer anfechtbaren Verfügung, sondern mit einem Bericht abgeschlossen (Art. 27j Abs. 1 f. RVOV). Diesem kommt gegenüber den von der Administrativuntersuchung Betroffenen keine direkte rechtliche Wirkung zu (Urteil des Bundesgerichts 1A.137/2004 vom 25. Juni 2004 E. 1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6805/2009 vom 9. September 2010 E. 2.3.1 und A-4744 vom 6. April 2022 E. 7.6.4). Hingegen können die Ergebnisse der Administrativuntersuchung Anlass zur Einleitung anderer, insbesondere personalrechtlicher Verfahren geben (Art. 27j Abs. 5 RVOV).
Gemäss Art. 27d Abs. 1 RVOV sind mit der Administrativuntersuchung Personen zu betrauen, die die erforderlichen persönlichen, beruflichen und fachlichen Voraussetzungen für eine solche Aufgabe erfüllen (lit. a); nicht im zu untersuchenden Aufgabenbereich tätig sind (lit. b); und nicht gleichzeitig und in gleicher Sache mit einem Disziplinarverfahren oder einem andere personalrechtlichen Verfahren betraut sind (lit. c). Art. 27d RVOV hält ferner fest, dass die Untersuchung Personen ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen werden kann, wobei eine solche Person als Beauftragte der anordnenden Stelle handelt (Abs. 2). Die Untersuchungsorgane können im Rahmen ihres Auftrages Weisungen, aber keine Verfügung erlassen (Abs. 3).
2.2.2 Was unter einer Behörde im strafrechtlichen Sinne zu verstehen ist, wird weder im Strafgesetzbuch noch in der Strafprozessordnung definiert. Es ist daher für die Definition der Behörde vom staats- und verwaltungsrechtlichen materiellen Behördenbegriff auszugehen (LIEBER, Zürcher Kommentar,
3. Aufl. 2020, N. 18a zu Art. 104 StPO). Auf Bundesebene wird der Behör- denbegriff in Art. 1 Abs. 2 VwVG definiert: Demnach gelten als Behörden nebst dem Bundesrat, seinen Departementen, der Bundeskanzlei und der ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung (lit. a), die Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwer- deentscheide nach dem Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 (lit. b), die auto- nomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe (lit. c), das Bundesverwal- tungsgericht (lit. cbis), die eidgenössischen Kommissionen (lit. d) sowie andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen (lit. e; Hervorhebung durch dieses Gericht). Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht erachten die Vorausset- zungen von Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG insbesondere dann als gegeben, wenn
- 8 -
Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung bei der Ausübung ihrer Funktion vollumfänglich in das Verwaltungsverfahren des Bundes eingebettet sind, indem sie Verfügungen erlassen können, die letzt- instanzlich beim Bundesgericht oder Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (BGE 130 III 524 E. 1.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 1.1).
2.2.3 Das Untersuchungsorgan im Sinne von Art. 27d RVOV kann von Gesetzes wegen keine Verfügungen erlassen, d.h. es kann keine rechtlich verbindliche und anfechtbare Entscheidungen fällen. Es ist keine Instanz oder Organisa- tion im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG. Das Untersuchungsorgan ist damit keine Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG. Auch handelt es sich beim vom Untersuchungsorgan zu führenden Administrativverfahren nicht um ein Verwaltungsverfahren (vgl. supra E. 2.2.1). Eine Akteneinsicht durch die Oberson Abels gestützt auf Art. 101 Abs. 2 StPO fällt daher von vornherein ausser Betracht. Insoweit ist die Beschwerde gegen die gestützt auf Art. 101 Abs. 2 StPO gewährte Akteneinsicht gutzuheissen.
3.
3.1 An dieser Stelle ist zu prüfen, ob eine Akteneinsicht gestützt auf Art. 101 Abs. 3 StPO in Frage käme. Demnach können Dritte die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wirtschaftliches oder ein anderes schützenswertes Inte- resse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffent- lichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Entgegen dem unpräzisen Wortlaut von Art. 101 Abs. 3 StPO genügt jedoch nicht, dass der Dritte ein schützenswertes Interesse geltend macht. Vielmehr muss er ein solches haben (BGE 147 I 463 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2019 vom
14. Juni 2019 E. 3.4) bzw. belegen (BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 101 StPO). Andernfalls hat er von vornherein kein Recht auf Akteneinsicht (BGE 147 I 463 a.a.O.; Urteil des Bundesgerichts 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1). Die nicht verfah- rensbeteiligte Drittperson hat regelmässig ein geringeres Interesse an der Akteneinsicht als die Partei, die diese zur Wahrung ihrer Rechte im Verfah- ren benötigt. Ein schützenswertes Interesse der Drittperson im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO ist praxisgemäss nur ausnahmsweise und in begründeten Fällen zu bejahen. Andernfalls drohen Missbräuche und Verzö- gerungen (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 147 I 463 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_590/2020 vom 17. März 2021 E. 7.1; 1B_55/2019 vom
14. Juni 2019 E. 3.4 f.; 1B_340/2017 vom 16. November 2017 E. 2.1, in: SJ 2018 I S. 302; je mit Hinweisen). Ein Interesse des Dritten gilt mithin nur dann als schutzwürdig, wenn dieser zwingend auf die Akteneinsicht ange-
- 9 -
wiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.4 und 3.5; HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 23 zu Art. 101 StPO; BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, a.a.O.).
Hat die Drittperson ein schützenswertes Interesse, muss dieses gegen öffentliche oder private Interessen abgewogen werden, die der Einsicht- nahme entgegenstehen. Überwiegt das öffentliche oder private Interesse, hat die Drittperson kein Recht auf Akteneinsicht. Rechnung zu tragen ist dabei insbesondere dem öffentlichen Interesse an einer ungestörten Durch- führung des Strafverfahrens (BGE 147 I 463 E. 3.3.1; Urteile 1B_340/2017 vom 16. November 2017 E. 2.1; 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.3; 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1; 1B_33/2014 vom 13. März 2014 E. 2; je mit Hinweisen).
3.2 Oberson Abels hat im Gesuch um Akteneinsicht vom 6. September 2023 nicht geltend gemacht, dass für die Administrativuntersuchung zwingend Einsicht in die Akten des Strafverfahrens SV.23.0796 nötig sei. Ihr Gesuch stütze sich einzig auf den (vorliegend nicht anwendbaren) Art. 101 Abs. 2 StPO (vgl. act. 1.6). Auch die Bundesanwaltschaft hat das Akteneinsichtsge- such nur im Lichte des Art. 101 Abs. 2 StPO geprüft. Dabei hat sie in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass das Administrativuntersu- chungsorgan zur Aufarbeitung des Vorgefallenen rund um den Datenabfluss bei der Xplain AG und mithin für die Wahrheitsfindung offensichtlich Einsicht in die Akten des Strafverfahrens benötige, zumal die Bundesanwaltschaft auf strafprozessualem Weg Informationen, insbesondere bei Dritten, erheben könne, auf welche Daten das Administrativuntersuchungsorgan keinen Zugriff habe (act. 1.1, S. 2); diese Feststellung begründet indessen nicht eine zwingend erforderliche Akteneinsicht im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO. Der Umstand allein, dass Oberson Abels, anders als die Bundesanwaltschaft, gewisse Akten nicht erheben könne, bedeutet nicht, dass Oberson Abels für die Ausführung des ihr erteilten Auftrags genau auf jene Akten angewiesen ist.
3.3 Sofern ein schutzwürdiges Interesse des Dritten gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO besteht, kann die Akteneinsicht nur dann gewährt werden, wenn diesem keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entge- genstehen. In ihrer Verfügung vom 10. Oktober 2023 führte die Bundesan- waltschaft diesbezüglich aus, es bestehe eine gewisse Gefahr, dass Informationen unkontrolliert verbreitet werden könnten. Diesem Risiko sei aber damit zu begegnen, dass auch die Bundesanwaltschaft mittels separa- tem Rechtshilfeersuchen jederzeit Einsicht in die Administrativuntersuchung nehmen, Kenntnis der allenfalls dort geplanten Befragungen erhalten und
- 10 -
diese bei Bedarf gestützt auf Art. 27b RVOV verhindern oder hinauszögern könne (act. 1.1, S. 2). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die von einer Administrativuntersuchung betroffenen Personen haben Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6908/2017 vom 27. August 2019 E. 5). Sie haben das Recht, alle Akten, die sie betreffen, einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (Art. 27g Abs. 4 RVOV). Liegen dem Administrativuntersu- chungsorgan Akten eines Strafverfahrens vor, kann es z.B. im Rahmen von Befragungen, Informationen daraus bekannt geben. Der Umstand, dass die Bundesanwaltschaft Einsicht in die Akten der Administrativuntersuchung nehmen kann, ändert am Anspruch der von der Administrativuntersuchung betroffenen Personen auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nichts. Auch beeinflusst die Einsicht in die Akten der Administrativuntersuchung durch die Bundesanwaltschaft nicht die Fragen und Vorhalte, die im Rahmen der Administrativuntersuchung getätigt werden. Die Leitung der Administrativun- tersuchung obliegt dem entsprechenden Organ; die Bundesanwaltschaft hat nicht die Kompetenz, Befragungen im Administrativuntersuchungsverfahren zu verhindern oder hinauszuzögern. Eine solche Kompetenz ist auch nicht Art. 27b RVOV zu entnehmen. Vielmehr sieht diese Bestimmung vor, dass die anordnende Stelle (im vorliegenden Fall der Bundesrat) die Administra- tivuntersuchung sistieren oder abbrechen kann. Die Bundesanwaltschaft hat sich schliesslich nicht dazu geäussert, ob der Akteneinsicht durch das Administrativuntersuchungsorgan öffentliche Interessen entgegenstehen, namentlich das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Interesse der wirksamen Strafverfolgung. Gemäss Art. 27b RVOV darf eine Administra- tivuntersuchung Strafuntersuchungen nicht behindern. Die Bundesanwalt- schaft hat daher vorgängig zu prüfen, ob im aktuellen Zeitpunkt eine Akten- einsicht bzw. die allfällige Verwendung der in diesen Akten enthaltenen Informationen durch das Administrativuntersuchungsorgan den ungestörten Verlauf der Strafuntersuchung gefährdet oder nicht. Dabei sind der Verfah- rensstand und die noch durchzuführenden Untersuchungshandlungen von grundsätzlicher Relevanz.
Mangels Angaben zum schutzwürdigen Interesse an der Akteneinsicht im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO und der darauf gerichteten Abwägung gegenüber allfällig überwiegenden (privaten) und öffentlichen Interessen, sind vorliegend auch für die Gewährung der Akteneinsicht an Dritte die er- forderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Ver- fügung ist aufzuheben.
- 11 -
5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO).
5.2
5.2.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für deren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Gemäss Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) bemisst sich das Honorar der Anwältin oder des Anwalts nach deren bzw. dessen notwendi- gen und ausgewiesenen Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BStKR). Das Bundesstrafgericht erachtet für die Bearbeitung durchschnittlicher Verfah- ren, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, einen Stundenansatz von Fr. 230.– als angemessen (statt vieler: Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.218 vom 15. Februar 2018 E. 2.3.5; BB.2012.8 vom 2. März 2012 E. 4.2). Wird eine detaillierte Honorarnote ein- gereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschä- digung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.).
5.2.2 Die Vertreter der Beschwerdeführerin haben der Beschwerdekammer zusammen mit der Beschwerde eine provisorische Honorarnote über Fr. 7‘199.– zuzüglich «Kleinspesenpauschale 3%» von Fr. 215.95 zukom- men lassen. Sie machen einen Aufwand von 18.30 Stunden geltend (act. 1.8). Im vorliegenden Verfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Die Ausführungen in der Beschwerde belaufen sich auf 6.5 Seiten.
5.2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die verwendeten Stundenansätze von Fr. 450.– und Fr. 380.– keine gesetzliche Grundlage finden. Wie bereits erwähnt, beträgt der Stundenansatz gestützt auf Art. 12 Abs. 1 BStKR mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.–. Da das vorliegende Verfah- ren nicht überdurchschnittlich komplex ist, ist vorliegend kein Grund gegeben, um vom üblichen Stundenansatz von Fr. 230.– abzuweichen. Be- reits aus diesen Überlegungen würde sich das Honorar um rund Fr. 2‘990.– reduzieren. Ferner stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit, dass zwei
- 12 -
Rechtsanwälte mit der Erstattung der Beschwerdeschrift betraut wurden und diese offenbar Aufwendungen wie «interne Besprechungen» generiert haben. Weiter ist der in der Honorarnote erwähnte Aufwand für Rechtsstu- dium mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen grund- sätzlich nicht entschädigungspflichtig (TPF 2016 145 E. 3.8; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 11.2; BB.2018.19 vom 18. Juli 2018 E. 6.2). Auch die Dauer der Telefonate/Besprechungen mit der Klientschaft ist angesichts des Themas der Beschwerde und deren vorwiegend rechtlichen Argumentation nicht nachvollziehbar. Aufgrund der regelmässig von einem Abonnement gedeckten Spesen für Telefonate oder E-Mails, ist eine Kleinspesenpauschale von 3% nicht angebracht. Der ausgewiesene Stundenaufwand erscheint nach dem Ausgeführten nicht als angemessen. Die für das vorliegende Verfahren auszurichtende Parteient- schädigung ist daher pauschal auf Fr. 3’000.– festzusetzen.
- 13 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 10. Oktober 2023 wird aufgehoben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Die Bundesanwaltschaft wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Pro- zessentschädigung von Fr. 3’000.– zu bezahlen.
Bellinzona, 7. Dezember 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Tanja Knodel und Rechtsanwalt Lorenz Andrey - Rechtsanwälte Philipp Fischer, Joël Pahud, Lysandre Papadopoulos - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.