Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)
Sachverhalt
A. Mit Strafbefehl vom 24. November 2022 hat die Bundesanwaltschaft (nach- folgend «BA» oder «Beschwerdegegnerin») die chinesische Staatsangehö- rige A. wegen qualifizierter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3'600.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 36 Tagen verurteilt. Zudem legte die BA A. die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 42'530.60 auf und verfügte die Einziehung von Vermögenswerten im Umfang von USD 10'208'660.-- (Verfahrensakten BA, pag. 03.00-0001 ff.).
B. Gestützt auf Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Art. 88 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 StPO ver- zichtete die BA auf eine Zustellung des Strafbefehls an A., da deren Aufent- halt unbekannt sei. Die Einziehung der Vermögenswerte wurde im Bundes- blatt veröffentlicht (BBl 2022 3138; vgl. Verfahrensakten BA, pag. 03.00- 0067).
C. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 zeigte Rechtsanwältin Tanja Knodel (nachfolgend «RAin Knodel») der BA an, dass sie seit dem 12. Januar 2023 A. vertrete. Sie beantragte die Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 24. November 2022 sowie die Vormerknahme, dass ge- gen den Strafbefehl Einsprache erhoben werde (Verfahrensakten BA, pag. 16.05-0001 ff.).
D. Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 überwies die BA den Strafbefehl vom
24. November 2022 an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfol- gend «SK» oder «Vorinstanz») zur Durchführung des Hauptverfahrens. Sie beantragte im Wesentlichen, auf die Einsprache von A. sei nicht einzutreten, und es sei die Rechtskraft des Strafbefehls vom 24. November 2022 festzu- stellen (Verfahrensakten SK, pag. 31.100.001 ff.). Das Gesuchsverfahren um Wiederherstellung der Einsprachefrist sistierte die BA mit Verfügung vom
1. Februar 2023 bis zum Entscheid des Bundesstrafgerichts über die Gültig- keit der Einsprache (Verfahrensakten BA, pag. 16.05-0005 ff.).
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E. Mit Verfügung vom 29. März 2023 trat der Einzelrichter der SK auf die Ein- sprache von A. gegen den Strafbefehl der BA vom 24. November 2022 nicht ein (act. 1.1).
F. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 11. April 2023 bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. A. beantragt, die Verfü- gung der SK vom 29. März 2023 sei aufzuheben, und es sei die Einsprache vom 13. Januar 2023 gegen den Strafbefehl der BA vom 24. November 2022 für gültig zu erklären (act. 1 S. 3).
G. Während die SK der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 13. April 2023 mitteilt, auf die Einreichung der Beschwerdeantwort zu verzichten (act. 3), beantragt die BA mit Eingabe vom 24. April 2023 die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). A. hält in ihrer Replik vom
8. Mai 2023 an den in der Beschwerde vom 11. April 2023 gestellten Anträ- gen fest (act. 5), was der BA und der SK am 9. Mai 2023 zur Kenntnis ge- bracht wurde (act. 8).
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlun- gen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann – ausser gegen deren verfahrensleitende Entscheide – bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde be- rechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen- heit (lit. c).
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E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz, mit welcher diese auf die Ein- sprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl vom 24. Novem- ber 2022 nicht eingetreten ist. Ein solcher Nichteintretensentscheid des erst- instanzlichen Gerichts unterliegt grundsätzlich der Beschwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_271/2018 vom
20. Juni 2018 E. 2.1 m.w.H.). Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin die Einsprachefrist ver- säumt habe. Dieser Entscheid beendet die Möglichkeit der Beschwerdefüh- rerin zur weiteren Teilnahme am Strafverfahren, weshalb ihr diesbezüglich die Möglichkeit zur sofortigen Erhebung einer Beschwerde offensteht (BGE 138 IV 193 E. 4.4). Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Novem- ber 2022 bildet nach dem Gesagten ein zulässiges Anfechtungsobjekt einer Beschwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der vorliegenden Be- schwerde legitimiert. Auf deren im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
E. 2.1 Sind die Voraussetzungen von Art. 352 Abs. 1 StPO erfüllt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl. Gegen den Strafbefehl kann die be- schuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Die Einsprache der beschuldigten Person ist nicht zu begründen (Art. 354 Abs. 2 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Straf- befehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet sie, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erst- instanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 lit. a–d StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Ak- ten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Haupt- verfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Nach Art. 356 Abs. 2 StPO muss das Gericht zuerst von Amtes wegen folgende Prozessvoraussetzungen prüfen: Erstens ist über die Gültigkeit des Strafbefehls zu befinden, im Bejahungsfall ist zweitens zu prüfen, ob eine gültige Einsprache vorliegt. Ungültig ist die Einsprache insbesondere, wenn die zehntägige Einsprachefrist nicht eingehalten wurde (BGE 142 IV 201 E. 2.2 m.w.H.). Bei ungültigen Einsprachen tritt das erstinstanzliche Gericht
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mit Beschluss oder Verfügung nicht ein, womit der Strafbefehl weiterhin wirksam bleibt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.42 vom
11. März 2021 E. 2.2, u.a. mit Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezem- ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1292).
E. 2.3.1 Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Die Formen der Zustellung sind in Art. 85 StPO geregelt. Diese erfolgt in der Regel durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbe- stätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbe- halten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO). Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO).
E. 2.3.2 Art. 88 Abs. 1 StPO sodann hält fest, dass die Zustellung durch Veröffentli- chung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt zu erfolgen habe, wenn der Aufenthaltsort des Adressaten oder der Adressatin unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit. a), wenn eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b) oder wenn eine Partei oder ihr Rechtsbei- stand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c). Gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO gelten Einstellungsverfügungen und Strafbefehle auch ohne Veröffentlichung als zugestellt.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelangt die Zustellfiktion von Art. 88 Abs. 4 StPO nur zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen von Art. 88 Abs. 1 StPO erfüllt sind. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass eine Strafbehörde die geeigneten Schritte in die Wege geleitet haben müsse, um den Aufenthaltsort des Adressaten bzw. der Adressatin zu ermitteln, bevor sie sich auf Art. 88 Abs. 4 StPO berufen könne. Dies gelte unabhängig davon, welcher Anwendungsfall von Art. 88 Abs. 1 StPO vor- liege. Die Zustellfiktion führe dazu, dass der Strafbefehl unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme des Adressaten als zugestellt gelte und dadurch namentlich dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzt werde. Deshalb träfen die Strafbehörden weitreichende Abklärungspflichten. Erst wenn die geeigneten und zumutbaren Nachforschungen zu keinem Ergebnis
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führen würden, könne die Zustellfiktion nach Art. 88 Abs. 4 StPO zum Tragen kommen. Zwar treffe den Beschuldigten bei der Ermittlung der Personalien grundsätzlich eine Aussage- und Mitwirkungspflicht. Komme er dieser Ver- pflichtung nicht nach, erlaube dies den Strafverfolgungsbehörden jedoch nicht, von den in den Art. 84 ff. StPO statuierten Zustellungsbestimmungen abzuweichen. Die gesetzlichen Zustellungsvorschriften seien von den Straf- verfolgungsbehörden unabhängig vom Verhalten der beschuldigten Person einzuhalten. Zu den zumutbaren geeigneten Nachforschungen der Strafbe- hörde gehören nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa Erkundigun- gen bei der letzten bekannten Adresse, der zuletzt zuständigen Postbe- hörde, bei Einwohnerregistern, Nachbarn oder Verwandten oder allenfalls beim aktuellen Arbeitgeber. Auch Internetrecherchen sind zulässig (BGE 147 IV 518 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_70/2018 vom 6. De- zember 2018 E. 1.2, 1.3.3 und 1.4.5; 6B_164/2018 vom 9. April 2018 E. 2.2; 6B_162/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.1 und 2.3 und 6B_421/2016 vom
12. Januar 2017 E. 1.1; 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.4.3; je mit Hinweisen).
E. 2.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, der Strafbefehl vom 24. November 2022 sei der Beschwerdeführerin am Folgetag rechtsgül- tig und fristauslösend zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe mit Vollmacht vom 19. September 2012 Rechtsanwalt B. mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt und bei diesem ein Zustelldomizil bezeichnet. RA B. habe der BA am 12. Oktober 2012 mitgeteilt, dass er das Mandat niederge- legt habe. Die Beschwerdeführerin habe auf diese Weise ihr Zustelldomizil aufgegeben und in der Folge kein alternatives Zustelldomizil bezeichnet. Die BA habe mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 bei Rechtsanwalt C., dem Rechtsvertreter des Ehemannes der Beschwerdeführerin, nachgefragt, ob dieser auch die Interessen der Beschwerdeführerin wahrnehme bzw. an die Beschwerdeführerin gerichtete Mitteilungen entgegennehme, was RA C. verneint habe. Weitere Nachforschungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes der Beschwerdeführerin seitens der BA seien weder geboten noch verhält- nismässig gewesen, zumal die Beschwerdeführerin bereits seit dem 2. Sep- tember 2016 auch in ihrem Heimatstaat China als unbekannten Aufenthaltes gelte und Zustellungen und Beweiserhebungen in besagtem Staate gemäss dem Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz als sehr schwierig gälten (act. 1.1).
E. 2.5 Aktenkundig ist Folgendes: Die BA eröffnete am 16. Oktober 2009 unter anderem gegen die Beschwerdeführerin sowie gegen deren Ehemann D. eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei. Beide waren zum damaligen Zeitpunkt in Hongkong wohnhaft (Verfahrensakten BA, pag. 01-0001 ff.). Am
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28. September und 5. Oktober 2012 teilte RA B. der BA mit, dass er in der genannten Strafuntersuchung die rechtlichen Interessen der Beschwerde- führerin und von D. vertrete und dass er gemäss seiner Bevollmächtigung für die Beschuldigten zustellungsbefugt im Sinne von Art. 87 Abs. 3 StPO sei (Verfahrensakten BA, pag.16.02-0001 f.; 16.02-0007; 16.03-0001 f.; 16.03- 0005). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 teilte RA B. der BA mit, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete (Verfahrensakten BA, pag. 16.03-0007). Am 3. November 2016 zeigte RA C. der BA an, dass ihn D. in der betreffenden Strafuntersuchung mit der Wahrung seiner Interessen be- auftragt habe (Verfahrensakten BA, pag. 16.04-0001). Bei den Akten liegt sodann ein Schreiben der BA vom 20. Dezember 2018 an RA C., worin diese festhält, dass RA C. seine Beweisanträge vom 4. Juli und 4. Dezember 2018 nicht nur im Namen seines Mandaten D., sondern auch im Namen von des- sen Ehefrau gestellt habe, weshalb dies als konkludente Bestätigung dafür verstanden werde, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Ab- schluss des Verfahrens ebenfalls durch RA C. vertreten sei und dass somit die an dessen Kanzleiadresse am 15. Mai 2018 erfolgte «Schlussmitteilung nach Art. 317 StGB» (recte wohl Art. 318 StPO) zugleich auch als Zustellung an die Beschwerdeführerin gelte (Verfahrensakten BA, pag. 16.04-0028 f.). Daraufhin teilte RA C. der BA mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 mit, dass er einstweilen weder über eine Vollmacht der Beschwerdeführerin noch über entsprechende Instruktionen verfüge, die es ihm erlauben würden, die Schlussmitteilung auch für sie entgegennehmen zu können (Verfahrensak- ten BA, pag. 16.04-0031). Am 24. November 2022 erliess die BA einen Straf- befehl, mit welchem sie die Beschwerdeführerin wegen Geldwäscherei ver- urteilte. Hinsichtlich dessen Zustellung hielt die BA in Ziff. 15 fest, dass der letzte bekannte Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin in China gelegen habe. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 habe die Beschwer- deführerin auf Aufforderung der BA ein Zustelldomizil im Sinne von Art. 87 Abs. 3 StPO bei ihrem damaligen Verteidiger, RA B., in Zürich bezeichnet. Am 12. Oktober 2012 habe RA B. mitgeteilt, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete. Letztere habe jedoch kein neues Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen sei. Entspre- chend gelange Art. 88 Abs. 1 lit. c StPO zur Anwendung und der Strafbefehl gelte gemäss Abs. 4 auch ohne Veröffentlichung als zugestellt (Verfahrens- akten BA, pag. 03.00-0001 ff.). Die mit dem Strafbefehl angeordnete Vermö- genseinziehung publizierte die BA im Bundesblatt (Verfahrensakten BA, pag 03.00-0067). Am 21. Dezember 2022 erliess die BA den Strafbefehl, mit wel- chem sie D. wegen qualifizierter Geldwäscherei verurteilte. Den Strafbefehl stellte sie RA C. zu (vgl. Ziff. 17; Verfahrensakten BA, 16.04-0052). Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 gelangte RAin Knodel an die BA und er- suchte um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom
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24. November 2022. Ihre Klientin A. sei völlig unerwartet mit der Publikation eines (unvollständigen) Strafbefehls gegen sie im Amtsblatt konfrontiert wor- den. Sie habe dies mittels Internetrecherche festgestellt, nachdem ihr Ehe- mann D. Anfang Januar 2023 über seinen Rechtsvertreter einen Strafbefehl zugestellt erhalten habe (Verfahrensakten BA, pag. 16.05-0001 ff.).
E. 2.6 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach der Mandats- niederlegung durch RA B. im Oktober 2012 unbestrittenermassen kein neues Zustelldomizil bezeichnete und offenbar bis Januar 2023 auch nicht mehr anwaltlich vertreten war. Im Lichte der oben zitierten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung durfte die BA jedoch aus dem Umstand, dass die Be- schwerdeführerin kein neues Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hatte und unbekannten Aufenthalts gewesen sei, nicht einfach schliessen, die Vor- aussetzungen von Art. 88 Abs. 4 StPO seien gegeben. Vielmehr hätte sie geeignete Schritte in die Wege leiten müssen, um den Aufenthaltsort der Be- schwerdeführerin zu ermitteln (vgl. supra E. 2.3.2). Die Vorinstanz sieht im Umstand, dass die BA sich bei RA C. im Dezember 2018 erkundigt habe, ob dieser Mitteilungen an die Beschwerdeführerin entgegennehme, eine ausrei- chende Nachforschung. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Die chi- nesischen Behörden hatten die BA im April 2019 dahingehend informiert, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2. September 2016 ihren Wohnsitz in den USA habe (Verfahrensakten BA, 18.2.1-0591 f.). Offenbar hat die BA keine Anstrengungen unternommen, bei den amerikanischen (Migra- tions-)behörden Auskünfte zum Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin er- hältlich zu machen. Etwas anderes machte die BA jedenfalls nicht geltend. Wie sich nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Bankunterlagen der Bank E. herausstellt, hat die Beschwerdeführerin tatsächlich ihren Wohnsitz in den USA (vgl. act. 1.2 und 1.3). Die Zustellung des Strafbefehls an die Beschwerdeführerin hätte daher ohne Weiteres gestützt auf Art. 22 des Staatsvertrages vom
25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsa- chen (RVUS; SR 0.351.933.6) vorgenommen werden können. Ebenso hätte von der BA erwartet werden können, dass sie nochmals bei RA C. Rückfrage nimmt, ob an seine Kanzleiadresse Zustellungen für die Beschwerdeführerin vorgenommen werden könnten, zumal der letzte diesbezügliche Informa- tionsaustausch zwischen der BA und RA C. vier Jahre zurücklag. Auch wäre es ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, den Ehemann der Be- schwerdeführerin nach deren Aufenthaltsort zu fragen. Unbehelflich ist der Hinweis der Vorinstanz, wonach Zustellungen nach und Beweiserhebungen in China gemäss dem Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz als «sehr schwierig» gälten. Abgesehen davon, dass eine Zustellung des
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Strafbefehls ohnehin nicht nach China hätte erfolgen müssen, wird im be- sagten Rechtshilfeführer einzig die Beweismittelerhebung in China als sehr schwierig bezeichnet. Hinsichtlich der Zustellung erlässt der Rechtshilfefüh- rer keinerlei Warnung. Mit Bezug auf die Zustellungsdauer wird 2-9 Monate angegeben (https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/la- enderindex.html). Eine Zustellung nach China kann daher nicht von vornhe- rein als sehr schwierig bzw. unverhältnismässig bezeichnet werden.
E. 2.7 Mangels gehöriger Abklärung des Aufenthaltsorts der Beschwerdeführerin waren die Voraussetzungen für die Anwendung der Zustellfiktion nach Art. 88 Abs. 4 StPO nicht erfüllt. Es erübrigt sich daher, auf die übrigen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen einzugehen. Insbesondere kann offen bleiben, ob die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nach Art. 80 StPO nachgekommen ist.
E. 3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4 und 423 StPO).
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Da die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin mit ihrer letzten Eingabe keine Kostennote einreichte, wird die Entschädigung vorliegend ermessensweise auf Fr. 2'500.-- festgesetzt (Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Einzelrichters der Strafkammer vom 29. März 2023 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu entrichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 13. Juli 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Gegenstand
Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2023.83
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Sachverhalt:
A. Mit Strafbefehl vom 24. November 2022 hat die Bundesanwaltschaft (nach- folgend «BA» oder «Beschwerdegegnerin») die chinesische Staatsangehö- rige A. wegen qualifizierter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3'600.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 36 Tagen verurteilt. Zudem legte die BA A. die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 42'530.60 auf und verfügte die Einziehung von Vermögenswerten im Umfang von USD 10'208'660.-- (Verfahrensakten BA, pag. 03.00-0001 ff.).
B. Gestützt auf Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Art. 88 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 StPO ver- zichtete die BA auf eine Zustellung des Strafbefehls an A., da deren Aufent- halt unbekannt sei. Die Einziehung der Vermögenswerte wurde im Bundes- blatt veröffentlicht (BBl 2022 3138; vgl. Verfahrensakten BA, pag. 03.00- 0067).
C. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 zeigte Rechtsanwältin Tanja Knodel (nachfolgend «RAin Knodel») der BA an, dass sie seit dem 12. Januar 2023 A. vertrete. Sie beantragte die Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 24. November 2022 sowie die Vormerknahme, dass ge- gen den Strafbefehl Einsprache erhoben werde (Verfahrensakten BA, pag. 16.05-0001 ff.).
D. Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 überwies die BA den Strafbefehl vom
24. November 2022 an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfol- gend «SK» oder «Vorinstanz») zur Durchführung des Hauptverfahrens. Sie beantragte im Wesentlichen, auf die Einsprache von A. sei nicht einzutreten, und es sei die Rechtskraft des Strafbefehls vom 24. November 2022 festzu- stellen (Verfahrensakten SK, pag. 31.100.001 ff.). Das Gesuchsverfahren um Wiederherstellung der Einsprachefrist sistierte die BA mit Verfügung vom
1. Februar 2023 bis zum Entscheid des Bundesstrafgerichts über die Gültig- keit der Einsprache (Verfahrensakten BA, pag. 16.05-0005 ff.).
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E. Mit Verfügung vom 29. März 2023 trat der Einzelrichter der SK auf die Ein- sprache von A. gegen den Strafbefehl der BA vom 24. November 2022 nicht ein (act. 1.1).
F. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 11. April 2023 bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. A. beantragt, die Verfü- gung der SK vom 29. März 2023 sei aufzuheben, und es sei die Einsprache vom 13. Januar 2023 gegen den Strafbefehl der BA vom 24. November 2022 für gültig zu erklären (act. 1 S. 3).
G. Während die SK der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 13. April 2023 mitteilt, auf die Einreichung der Beschwerdeantwort zu verzichten (act. 3), beantragt die BA mit Eingabe vom 24. April 2023 die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). A. hält in ihrer Replik vom
8. Mai 2023 an den in der Beschwerde vom 11. April 2023 gestellten Anträ- gen fest (act. 5), was der BA und der SK am 9. Mai 2023 zur Kenntnis ge- bracht wurde (act. 8).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlun- gen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann – ausser gegen deren verfahrensleitende Entscheide – bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde be- rechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen- heit (lit. c).
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1.2 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz, mit welcher diese auf die Ein- sprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl vom 24. Novem- ber 2022 nicht eingetreten ist. Ein solcher Nichteintretensentscheid des erst- instanzlichen Gerichts unterliegt grundsätzlich der Beschwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_271/2018 vom
20. Juni 2018 E. 2.1 m.w.H.). Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin die Einsprachefrist ver- säumt habe. Dieser Entscheid beendet die Möglichkeit der Beschwerdefüh- rerin zur weiteren Teilnahme am Strafverfahren, weshalb ihr diesbezüglich die Möglichkeit zur sofortigen Erhebung einer Beschwerde offensteht (BGE 138 IV 193 E. 4.4). Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Novem- ber 2022 bildet nach dem Gesagten ein zulässiges Anfechtungsobjekt einer Beschwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der vorliegenden Be- schwerde legitimiert. Auf deren im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2. 2.1 Sind die Voraussetzungen von Art. 352 Abs. 1 StPO erfüllt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl. Gegen den Strafbefehl kann die be- schuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Die Einsprache der beschuldigten Person ist nicht zu begründen (Art. 354 Abs. 2 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Straf- befehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet sie, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erst- instanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 lit. a–d StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Ak- ten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Haupt- verfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).
2.2 Nach Art. 356 Abs. 2 StPO muss das Gericht zuerst von Amtes wegen folgende Prozessvoraussetzungen prüfen: Erstens ist über die Gültigkeit des Strafbefehls zu befinden, im Bejahungsfall ist zweitens zu prüfen, ob eine gültige Einsprache vorliegt. Ungültig ist die Einsprache insbesondere, wenn die zehntägige Einsprachefrist nicht eingehalten wurde (BGE 142 IV 201 E. 2.2 m.w.H.). Bei ungültigen Einsprachen tritt das erstinstanzliche Gericht
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mit Beschluss oder Verfügung nicht ein, womit der Strafbefehl weiterhin wirksam bleibt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.42 vom
11. März 2021 E. 2.2, u.a. mit Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezem- ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1292).
2.3 2.3.1 Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Die Formen der Zustellung sind in Art. 85 StPO geregelt. Diese erfolgt in der Regel durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbe- stätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbe- halten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO). Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO).
2.3.2 Art. 88 Abs. 1 StPO sodann hält fest, dass die Zustellung durch Veröffentli- chung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt zu erfolgen habe, wenn der Aufenthaltsort des Adressaten oder der Adressatin unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit. a), wenn eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b) oder wenn eine Partei oder ihr Rechtsbei- stand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c). Gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO gelten Einstellungsverfügungen und Strafbefehle auch ohne Veröffentlichung als zugestellt.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelangt die Zustellfiktion von Art. 88 Abs. 4 StPO nur zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen von Art. 88 Abs. 1 StPO erfüllt sind. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass eine Strafbehörde die geeigneten Schritte in die Wege geleitet haben müsse, um den Aufenthaltsort des Adressaten bzw. der Adressatin zu ermitteln, bevor sie sich auf Art. 88 Abs. 4 StPO berufen könne. Dies gelte unabhängig davon, welcher Anwendungsfall von Art. 88 Abs. 1 StPO vor- liege. Die Zustellfiktion führe dazu, dass der Strafbefehl unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme des Adressaten als zugestellt gelte und dadurch namentlich dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzt werde. Deshalb träfen die Strafbehörden weitreichende Abklärungspflichten. Erst wenn die geeigneten und zumutbaren Nachforschungen zu keinem Ergebnis
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führen würden, könne die Zustellfiktion nach Art. 88 Abs. 4 StPO zum Tragen kommen. Zwar treffe den Beschuldigten bei der Ermittlung der Personalien grundsätzlich eine Aussage- und Mitwirkungspflicht. Komme er dieser Ver- pflichtung nicht nach, erlaube dies den Strafverfolgungsbehörden jedoch nicht, von den in den Art. 84 ff. StPO statuierten Zustellungsbestimmungen abzuweichen. Die gesetzlichen Zustellungsvorschriften seien von den Straf- verfolgungsbehörden unabhängig vom Verhalten der beschuldigten Person einzuhalten. Zu den zumutbaren geeigneten Nachforschungen der Strafbe- hörde gehören nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa Erkundigun- gen bei der letzten bekannten Adresse, der zuletzt zuständigen Postbe- hörde, bei Einwohnerregistern, Nachbarn oder Verwandten oder allenfalls beim aktuellen Arbeitgeber. Auch Internetrecherchen sind zulässig (BGE 147 IV 518 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_70/2018 vom 6. De- zember 2018 E. 1.2, 1.3.3 und 1.4.5; 6B_164/2018 vom 9. April 2018 E. 2.2; 6B_162/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.1 und 2.3 und 6B_421/2016 vom
12. Januar 2017 E. 1.1; 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.4.3; je mit Hinweisen).
2.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, der Strafbefehl vom 24. November 2022 sei der Beschwerdeführerin am Folgetag rechtsgül- tig und fristauslösend zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe mit Vollmacht vom 19. September 2012 Rechtsanwalt B. mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt und bei diesem ein Zustelldomizil bezeichnet. RA B. habe der BA am 12. Oktober 2012 mitgeteilt, dass er das Mandat niederge- legt habe. Die Beschwerdeführerin habe auf diese Weise ihr Zustelldomizil aufgegeben und in der Folge kein alternatives Zustelldomizil bezeichnet. Die BA habe mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 bei Rechtsanwalt C., dem Rechtsvertreter des Ehemannes der Beschwerdeführerin, nachgefragt, ob dieser auch die Interessen der Beschwerdeführerin wahrnehme bzw. an die Beschwerdeführerin gerichtete Mitteilungen entgegennehme, was RA C. verneint habe. Weitere Nachforschungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes der Beschwerdeführerin seitens der BA seien weder geboten noch verhält- nismässig gewesen, zumal die Beschwerdeführerin bereits seit dem 2. Sep- tember 2016 auch in ihrem Heimatstaat China als unbekannten Aufenthaltes gelte und Zustellungen und Beweiserhebungen in besagtem Staate gemäss dem Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz als sehr schwierig gälten (act. 1.1).
2.5 Aktenkundig ist Folgendes: Die BA eröffnete am 16. Oktober 2009 unter anderem gegen die Beschwerdeführerin sowie gegen deren Ehemann D. eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei. Beide waren zum damaligen Zeitpunkt in Hongkong wohnhaft (Verfahrensakten BA, pag. 01-0001 ff.). Am
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28. September und 5. Oktober 2012 teilte RA B. der BA mit, dass er in der genannten Strafuntersuchung die rechtlichen Interessen der Beschwerde- führerin und von D. vertrete und dass er gemäss seiner Bevollmächtigung für die Beschuldigten zustellungsbefugt im Sinne von Art. 87 Abs. 3 StPO sei (Verfahrensakten BA, pag.16.02-0001 f.; 16.02-0007; 16.03-0001 f.; 16.03- 0005). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 teilte RA B. der BA mit, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete (Verfahrensakten BA, pag. 16.03-0007). Am 3. November 2016 zeigte RA C. der BA an, dass ihn D. in der betreffenden Strafuntersuchung mit der Wahrung seiner Interessen be- auftragt habe (Verfahrensakten BA, pag. 16.04-0001). Bei den Akten liegt sodann ein Schreiben der BA vom 20. Dezember 2018 an RA C., worin diese festhält, dass RA C. seine Beweisanträge vom 4. Juli und 4. Dezember 2018 nicht nur im Namen seines Mandaten D., sondern auch im Namen von des- sen Ehefrau gestellt habe, weshalb dies als konkludente Bestätigung dafür verstanden werde, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Ab- schluss des Verfahrens ebenfalls durch RA C. vertreten sei und dass somit die an dessen Kanzleiadresse am 15. Mai 2018 erfolgte «Schlussmitteilung nach Art. 317 StGB» (recte wohl Art. 318 StPO) zugleich auch als Zustellung an die Beschwerdeführerin gelte (Verfahrensakten BA, pag. 16.04-0028 f.). Daraufhin teilte RA C. der BA mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 mit, dass er einstweilen weder über eine Vollmacht der Beschwerdeführerin noch über entsprechende Instruktionen verfüge, die es ihm erlauben würden, die Schlussmitteilung auch für sie entgegennehmen zu können (Verfahrensak- ten BA, pag. 16.04-0031). Am 24. November 2022 erliess die BA einen Straf- befehl, mit welchem sie die Beschwerdeführerin wegen Geldwäscherei ver- urteilte. Hinsichtlich dessen Zustellung hielt die BA in Ziff. 15 fest, dass der letzte bekannte Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin in China gelegen habe. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 habe die Beschwer- deführerin auf Aufforderung der BA ein Zustelldomizil im Sinne von Art. 87 Abs. 3 StPO bei ihrem damaligen Verteidiger, RA B., in Zürich bezeichnet. Am 12. Oktober 2012 habe RA B. mitgeteilt, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete. Letztere habe jedoch kein neues Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen sei. Entspre- chend gelange Art. 88 Abs. 1 lit. c StPO zur Anwendung und der Strafbefehl gelte gemäss Abs. 4 auch ohne Veröffentlichung als zugestellt (Verfahrens- akten BA, pag. 03.00-0001 ff.). Die mit dem Strafbefehl angeordnete Vermö- genseinziehung publizierte die BA im Bundesblatt (Verfahrensakten BA, pag 03.00-0067). Am 21. Dezember 2022 erliess die BA den Strafbefehl, mit wel- chem sie D. wegen qualifizierter Geldwäscherei verurteilte. Den Strafbefehl stellte sie RA C. zu (vgl. Ziff. 17; Verfahrensakten BA, 16.04-0052). Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 gelangte RAin Knodel an die BA und er- suchte um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom
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24. November 2022. Ihre Klientin A. sei völlig unerwartet mit der Publikation eines (unvollständigen) Strafbefehls gegen sie im Amtsblatt konfrontiert wor- den. Sie habe dies mittels Internetrecherche festgestellt, nachdem ihr Ehe- mann D. Anfang Januar 2023 über seinen Rechtsvertreter einen Strafbefehl zugestellt erhalten habe (Verfahrensakten BA, pag. 16.05-0001 ff.).
2.6 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach der Mandats- niederlegung durch RA B. im Oktober 2012 unbestrittenermassen kein neues Zustelldomizil bezeichnete und offenbar bis Januar 2023 auch nicht mehr anwaltlich vertreten war. Im Lichte der oben zitierten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung durfte die BA jedoch aus dem Umstand, dass die Be- schwerdeführerin kein neues Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hatte und unbekannten Aufenthalts gewesen sei, nicht einfach schliessen, die Vor- aussetzungen von Art. 88 Abs. 4 StPO seien gegeben. Vielmehr hätte sie geeignete Schritte in die Wege leiten müssen, um den Aufenthaltsort der Be- schwerdeführerin zu ermitteln (vgl. supra E. 2.3.2). Die Vorinstanz sieht im Umstand, dass die BA sich bei RA C. im Dezember 2018 erkundigt habe, ob dieser Mitteilungen an die Beschwerdeführerin entgegennehme, eine ausrei- chende Nachforschung. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Die chi- nesischen Behörden hatten die BA im April 2019 dahingehend informiert, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2. September 2016 ihren Wohnsitz in den USA habe (Verfahrensakten BA, 18.2.1-0591 f.). Offenbar hat die BA keine Anstrengungen unternommen, bei den amerikanischen (Migra- tions-)behörden Auskünfte zum Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin er- hältlich zu machen. Etwas anderes machte die BA jedenfalls nicht geltend. Wie sich nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Bankunterlagen der Bank E. herausstellt, hat die Beschwerdeführerin tatsächlich ihren Wohnsitz in den USA (vgl. act. 1.2 und 1.3). Die Zustellung des Strafbefehls an die Beschwerdeführerin hätte daher ohne Weiteres gestützt auf Art. 22 des Staatsvertrages vom
25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsa- chen (RVUS; SR 0.351.933.6) vorgenommen werden können. Ebenso hätte von der BA erwartet werden können, dass sie nochmals bei RA C. Rückfrage nimmt, ob an seine Kanzleiadresse Zustellungen für die Beschwerdeführerin vorgenommen werden könnten, zumal der letzte diesbezügliche Informa- tionsaustausch zwischen der BA und RA C. vier Jahre zurücklag. Auch wäre es ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, den Ehemann der Be- schwerdeführerin nach deren Aufenthaltsort zu fragen. Unbehelflich ist der Hinweis der Vorinstanz, wonach Zustellungen nach und Beweiserhebungen in China gemäss dem Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz als «sehr schwierig» gälten. Abgesehen davon, dass eine Zustellung des
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Strafbefehls ohnehin nicht nach China hätte erfolgen müssen, wird im be- sagten Rechtshilfeführer einzig die Beweismittelerhebung in China als sehr schwierig bezeichnet. Hinsichtlich der Zustellung erlässt der Rechtshilfefüh- rer keinerlei Warnung. Mit Bezug auf die Zustellungsdauer wird 2-9 Monate angegeben (https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/la- enderindex.html). Eine Zustellung nach China kann daher nicht von vornhe- rein als sehr schwierig bzw. unverhältnismässig bezeichnet werden.
2.7 Mangels gehöriger Abklärung des Aufenthaltsorts der Beschwerdeführerin waren die Voraussetzungen für die Anwendung der Zustellfiktion nach Art. 88 Abs. 4 StPO nicht erfüllt. Es erübrigt sich daher, auf die übrigen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen einzugehen. Insbesondere kann offen bleiben, ob die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nach Art. 80 StPO nachgekommen ist.
3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4 und 423 StPO).
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Da die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin mit ihrer letzten Eingabe keine Kostennote einreichte, wird die Entschädigung vorliegend ermessensweise auf Fr. 2'500.-- festgesetzt (Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Einzelrichters der Strafkammer vom 29. März 2023 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu entrichten.
Bellinzona, 13. Juli 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Tanja Knodel - Bundesstrafgericht Strafkammer - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.