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SK.2023.27

Bundesstrafgericht · 2023-09-11 · Deutsch CH

Verfahrenseinstellung wegen Verjährung (Art. 329 Abs. 4)

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 24. November 2022 hat die Bundesanwaltschaft (hinfort: «die BA») die Beschuldigte wegen qualifizierter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3’600.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatz- weise zu einer Freiheitsstrafe von 36 Tagen verurteilt. Zudem legte die BA der Beschuldigten die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 42’530.60 auf und ver- fügte die Einziehung von Vermögenswerten im Umfang von USD 10’208’660.-- (Verfahrensakten SK.2023.10 BA pag. 03.00-0001 ff.). B. Gestützt auf Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Art. 88 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 StPO verzichtete die BA auf eine Zustellung des Strafbefehls an die Beschuldigte, da deren Auf- enthalt unbekannt sei. Die Einziehung der Vermögenswerte wurde am 27. De- zember 2022 im Bundesblatt veröffentlicht (BBI 2022 3138; vgl. Verfahrensakten SK.2023.10 BA pag. 03.00-0067). C. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 zeigte Rechtsanwältin lic. iur. Tanja Knodel der BA an, dass sie seit dem 12. Januar 2023 die Beschuldigte vertrete. Sie be- antragte die Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom

24. November 2022 sowie die Vormerknahme, dass gegen den Strafbefehl Ein- sprache erhoben werde (Verfahrensakten SK.2023.10 BA pag. 16.05-0001 ff.).

- 3 - SK.2023.27 D. Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 überwies die BA den Strafbefehl vom 24. No- vember 2022 an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Durchführung des Hauptverfahrens. Sie beantragte im Wesentlichen, auf die Einsprache der Be- schuldigten sei nicht einzutreten, und es sei die Rechtskraft des Strafbefehls vom

24. November 2022 festzustellen (Verfahrensakten SK 2023.10 TPF pag. 31.100.001 ff.). Das Gesuchverfahren um Wiederherstellung der Einsprachefrist sistierte die BA mit Verfügung vom 1. Februar 2023 bis zum Entscheid des Bun- desstrafgerichts über die Gültigkeit der Einsprache (Verfahrensakten SK.2023.10 BA pag. 16.05-0005 ff.). E. Mit Verfügung vom 29. März 2023 trat der Einzelrichter der SK auf die Einsprache der Beschuldigten gegen den Strafbefehl der BA vom 24. November 2022 nicht ein (Verfahrensakten SK.2023.10 TPF pag. 31.930.001 ff.). F. Mit Entscheid vom 13. Juli 2023 hob die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts (BB.2023.83) die Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 29. März 2023 auf (TPF pag. 32.100.001 ff.). G. Am 25. Juli 2023 informierte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Par- teien über die bevorstehende Verfahrenseinstellung (Art. 329 Abs. 4 StPO) auf- grund unmittelbar bevorstehender Verjährung und lud diese ein, sich zu den Fol- gen derselben zu äussern (TPF pag. 32.400.001). H. Ebenfalls am 25. Juli 2023 beantragte die BA die Einstellung des Verfahrens in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 3 StPO mit Kostenauflage zulasten der Beschuldigten (TPF pag. 32.510.001 ff.). I. Am 11. August 2023 beantragte die Beschuldigte die Einstellung des Verfahrens aufgrund eingetretener Verjährung, wobei die Verfahrenskosten auf die Staats- kasse zu nehmen seien und sie für die entstandenen Anwaltskosten zu entschä- digen sei (TPF pag. 32.521.001 ff.). J. Mit Schreiben vom 5. September 2023 kündigte die BA eine Stellungnahme zur Eingabe der Verteidigung vom 11. August 2023 an und erbat sich eine Frister- streckung zur Einreichung derselben bis am 8. September 2023 (TPF pag. 32.510.033 f.). K. Die von der BA unaufgefordert zugestellte Eingabe vom 6. September 2023 ist mangels Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht zu beachten (TPF pag. 32.510.036 ff.). Im Übrigen war die Verfügung zum Zeitpunkt der Eingabe bereits spruchreif.

- 4 - SK.2023.27 Der Einzelrichter erwägt: 1. Formelles Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 24 Abs. 2 StPO gege- ben (vgl. auch BGE 133 IV 235 E. 7.1). 2. Anklagesachverhalt 2.1 Zwischen November 2005 und Dezember 2007 hätten der mitbeschuldigte B., Ehemann der Beschuldigten und der mitbeschuldigte C. gemeinsam mit D. von der Bank E. auf betrügerische Weise Darlehen im Umfang von RMB 7’271 Mio. erlangt. So hätten diese im Namen von insgesamt 40 Briefkastengesellschaften bei mehreren Geschäftsstellen der Bank E. Kreditanträge gestellt. Dabei hätten sie der Bank unwahre Gründe vorgespiegelt und gefälschte Unterlagen wie bspw. Handelsverträge, Jahresabschlüsse oder Bürgschaften vorgelegt. C. habe als leitender Angestellter der Bank in der Folge die bankinterne Weisung gege- ben, die Kreditanträge zu genehmigen, ohne die erforderlichen Prüfungen und Kontrollen durchgeführt zu haben. Der Bank E. sei dadurch ein Schaden in der Höhe von insgesamt RMB 7’271 Mio. entstanden. Die beschriebenen Täu- schungshandlungen, namentlich die Zwischenschaltung von 40 Briefkastenge- sellschaften, die Stellung fingierter Kreditanträge mit gefälschten Unterlagen, ins- besondere gefälschten Bürgschaften, sowie die gezielte Umgehung der Kredit- prüfungen bewiesen, dass B., D. und C. mit direktem Vorsatz in der Absicht ge- handelt hätten, sich selbst oder andere aus den erschlichenen Kreditbeträgen zum Nachteil der Bank E. unrechtmässig zu bereichern. B. und D. seien mit Urteil des People’s Court des Yuexio District, Guangzhou, China, vom 17. Dezem- ber 2010 des Kreditbetrugs (Art. 175 Abs. 1 Strafgesetzbuch der Volksrepublik China) schuldig gesprochen worden. B. sei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jah- ren sowie einer Busse von RMB 3 Mio., D. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jah- ren und einer Busse von RMB 1.5 Mio. verurteilt worden. Beide Strafen seien bereits verbüsst worden. C. habe sich der Strafverfolgung durch Flucht ins Aus- land entzogen. 2.2 Die Beschuldigte sei Inhaberin des Kontostammes 1 mit zahlreichen Unterkonten und Depots bei der Bank F. sowie Mitinhaberin des Kontostammes 2 bei der Bank F. (gemeinsam mit B.). Beide Kontoverbindungen seien am 21. Feb- ruar 2007 eröffnet worden. Auf dem Kontostamm 2 hätten keine Bewegungen stattgefunden. In den Jahren 2007 und 2008 seien jedoch auf dem Konto- stamm 1 folgende Zahlungseingange verbucht worden: 31. Juli 2007 USD 5 Mio.,

24. August 2007 USD 1 Mio., 18. April 2008 USD 3 Mio. sowie 5. August 2008 USD 2 Mio. Sämtliche Zahlungen seien ab dem Kontostamm 3 bei der Bank F., dessen wirtschaftlich Berechtigter B. gewesen sei, getätigt worden. Diesen

- 5 - SK.2023.27 Stamm habe B. am 15. Januar 2007 eröffnet gehabt. Die Gelder darauf seien der Deliktserlös aus dem Betrug zum Nachteil der Bank E. Da das Guthaben auf dem Kontostamm 1 aus keiner anderen Quelle geäufnet worden sei, handle es sich auch bei den Eingängen auf dem Kontostamm der Beschuldigten letztlich um Gelder aus dem Kreditbetrug, die mithin aus einem Verbrechen herrührten. Die Beschuldigte habe gewusst, dass sie auf ihrem eigens dafür eröffneten Konto- stamm 1 bei der Bank F. Deliktserlös aus den von ihrem Ehemann B. betrüge- risch erlangten Krediten entgegengenommen sowie im Umfang von USD 1.2 Mio. an B. zurücküberwiesen und damit die Einziehung des Deliktserlöses erschwert habe, was sie auch gewollt habe. Sie habe mithin vorsätzlich gehandelt. 3. Einstellung des Verfahrens 3.1 Antrag der BA Die BA beantragt die Einstellung des Verfahrens in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 3 StPO. Diese Bestimmung ermöglicht dem Gericht, das Verfahren einzustellen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt wird. Ihren Antrag begründet die BA im Wesentlichen damit, dass gegen die Beschuldigte im Zusammenhang mit der Verwendung der aus dem Kreditbetrug zum Nachteil der Bank E. stammenden Delikterlöse ein paral- leles Strafverfahren in China wegen des Verdachts auf Geldwäscherei laufe. Am

3. Juli 2019 sei deshalb das Ermittlungsamt gegen Wirtschaftskriminalität des Ministeriums für öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China mit einem Rechts- hilfeersuchen an die Schweiz gelangt. Den Akten zufolge sei das Strafverfahren in China noch nicht abgeschlossen (TPF pag. 32.510.002). 3.2 Rechtliches Die Strafverfolgung verjährt in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist (Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB in der bis 31. Dezember 2013 in Kraft gewesenen Fassung). Die Verjäh- rung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a und b aStGB in der genannten Fassung). 3.3 Ergebnis Der Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren als Höchststrafe bedroht. Die Verjährungsfrist für die Verfolgung dieses Delikts beträgt somit 15 Jahre (Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB). Gemäss Anklage erfolgte die letzte Tathandlung spätestens am 5. August 2008. Somit ist die Verfolgungsverjährung spätestens am 5.

- 6 - SK.2023.27 August 2023 eingetreten. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte ist folglich gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen. Eine Prüfung anderweitiger Einstel- lungsgründe erübrigt sich folglich. 4. Beschlagnahme Die Beschlagnahme des Kontos 1, lautend auf die Beschuldigte, bei der Bank F. AG im Betrag von USD 10’208’660.-- (vgl. Ziff. 4 des Strafbefehls), wird aufgehoben. Eine allfällige rechtshilfeweise Beschlagnahme ist davon nicht be- rührt (vgl. Ziff. 13 des Strafbefehls). 5. Verfahrenskosten 5.1 Antrag der BA Die BA beantragt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO der Beschuldigten aufzuerlegen. Dies begründet die BA im Wesentlichen mit an- geblichen Falschangaben seitens der Beschuldigten als Inhaberin eines Bank F.- Kontos. So habe diese bei der Eröffnung der auf sie lautenden Geschäftsbezie- hung 1 bei der Bank F. AG im Jahr 2007 angegeben, dass die Quelle ihres Ver- mögens das Geschäft ihres Ehemannes B. sei. Dieser besitze ein Immobilienun- ternehmen, das sich auf den Bau von Einkaufszentren spezialisiert habe. B. habe präzisiert, dass die Beschuldigte zwar nicht in sein Unternehmen involviert sei, ihm aber helfe, sein persönliches Vermögen zu verwalten. Er wolle, dass sie ein eigenes Konto für ihr Taschen- bzw. Spargeld habe, das getrennt vom gemein- samen Konto geführt werde (Verfahrensakten SK.2023.10 BA pag. B07.01.04- 0032 bis -0037). Die Beschuldigte habe sodann im Formular A erklärt, die allei- nige wirtschaftlich Berechtigte an den betreffenden Vermögenswerten zu sein. Zugleich sei sie die Verpflichtung eingegangen, die Bank von sich aus über all- fällige Änderungen zu informieren (Verfahrensakten SK.2023.10 BA pag. B07.01.04-0004). Bei den auf die Geschäftsbeziehung eingegangenen Vermö- genswerten habe es sich jedoch in Wahrheit um Deliktserlös aus dem von ihrem Ehemann zusammen mit Komplizen verübten Kreditbetrug gehandelt, für den dieser mit Urteil des People’s Court des Yuexio District, Guangzhou, China, vom

17. Dezember 2010 schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie einer Busse von RMB 3 Mio. verurteilt wurde (BA pag. 18.2.1.0399 bis -0430 [engl.], -0431 bis -0472 [dt.]). Aufgrund ihrer deliktischen Herkunft hät- ten die auf ihre Geschäftsbeziehung eingegangenen Gelder von Rechtswegen nicht Vermögen der Beschuldigten darstellen können (mit Verweis auf BGE 132 IV 5 E. 3.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019, E. 2.2), so dass ihre Erklärung im Formular A, wonach sie die (alleinige) wirt- schaftlich Berechtigte sei, falsch gewesen sei. Die Falschangaben gegenüber der Bank F. AG über den wirtschaftlichen Hintergrund seien ursächlich für die

- 7 - SK.2023.27 Eröffnung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte gewesen, da es dieser unter den gegebenen Umständen ohne diese Falschangaben nicht möglich ge- wesen wäre, eine Geschäftsbeziehung bei Bank F. AG zu eröffnen und zu unter- halten. Ohne diese Geschäftsbeziehung bei der Bank F. AG wiederum hätten die deliktischen Gelder nicht auf diese transferiert werden können. Diese Transfers hätten aber den Auslöser und den Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens wegen des Geldwäschereiverdachts gebildet. Mit ihren Falschangaben zum wirt- schaftlichen Hintergrund der fraglichen Gelder habe die Beschuldigte die Bank F. AG absichtlich getäuscht (Art. 28 OR). Sie habe vertragliche Informa- tions- und Aufklärungspflichten gegenüber der Bank F. AG verletzt und habe so- mit rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. 5.2 Rechtliches 5.2.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 5.2.2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 5.2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der be- schuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit der Verfassung und der EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kos- ten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d. h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze,

- 8 - SK.2023.27 eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Ge- samtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Überbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Frei- spruch oder Verfahrenseinstellung soll aber Ausnahmecharakter haben. Nicht jedes vertrags-, sitten- (Art. 20 OR) oder treuwidrige Verhalten (Art. 2 ZGB) recht- fertigt eine Kostenauflage. Erforderlich sind qualifiziert rechtswidrige Sachver- halte. Die missachtete Verhaltensnorm muss den Schutz des verletzten Rechts- guts bezwecken. Widerrechtlichkeit liegt mithin nur vor, wenn entweder ein Rechtsgut oder eine Verhaltensnorm, die den Schutz des Geschädigten be- zweckt, verletzt wird. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Die Verfah- renskosten müssen mit dem widerrechtlichen Verhalten in einem adäquat-kau- salen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_1347/2019 vom 11. August 2020 E. 3.2; 6B_732/2019 vom

5. Juni 2020 E. 1.1.2 und 1.3.2; 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1 f.; GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 426 N 13). 5.2.4 Die Kostenauflage wegen Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens (sog. prozessuales Verschulden i.e.S.) setzt eine Verletzung klarer prozessualer Pflichten voraus. Das blosse Wahrnehmen verfahrensmässiger Rechte genügt für eine Kostenauflage nicht. Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechts- widrige und zudem rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse (BGE 116 Ia 162 E. 2d/aa; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 426 N 6). 5.3 Ergebnis 5.3.1 Die BA begründet ihren Antrag auf Kostenauflage mit einem Verstoss gegen Art. 28 OR. So sei die Erklärung der Beschuldigten, wonach sie die (alleinige) wirtschaftlich Berechtigte an den auf der Bank F.-Kontobeziehung deponierten Guthaben sei, falsch gewesen. Diese Falschangaben gegenüber der Bank F. AG über den wirtschaftlichen Hintergrund seien ursächlich für die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte gewesen, da es dieser unter den ge- gebenen Umständen ohne diese Falschangaben nicht möglich gewesen wäre, eine Geschäftsbeziehung bei der Bank F. AG zu eröffnen und zu unterhalten. Mit ihren Falschangaben zum wirtschaftlichen Hintergrund der fraglichen Gelder habe die Beschuldigte die Bank F. AG absichtlich getäuscht (Art. 28 OR). Entgegen der Auffassung der BA ist nicht erwiesen, dass die Beschuldigte der Bank gegenüber Falschangaben hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung an den auf der Kontobeziehung bei der Bank F. deponierten Vermögenswerte getätigt hätte. Die BA stützt diese Aussage denn auch im Wesentlichen auf den Verdacht, dass die Vermögenswerte deliktischer Herkunft seien und die Beschul- digte daran folglich nicht habe wirtschaftlich berechtigt sein können. Die Frage, ob eine Geldwäschereihandlung – und damit eine deliktische Herkunft – der

- 9 - SK.2023.27 relevanten Vermögenswerte gegeben ist, bildet jedoch gerade Gegenstand des vorliegend eingestellten Verfahrens. Die von der BA geltend gemachte delikti- sche Herkunft der Gelder ist eben nicht erwiesen. Anderweitige Hinweise dafür, dass die Beschuldigte Falschangaben gegenüber der Bank getätigt hätte, liegen nicht vor. Eine Auferlegung der Verfahrenskosten käme mithin einer verfas- sungs- und EMRK-widrigen Verdachtsstrafe gleich. Im Ergebnis sind die Verfah- renskosten vollumfänglich durch die Staatskasse zu übernehmen. 6. Entschädigung für die Verteidigung 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschuldigte vom Staate für die Anwen- dungen in Zusammenhang mit ihrer Verteidigung zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 6.2 Die Entschädigung der Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem An- waltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, nament- lich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d. h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss stän- diger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. Ap- ril 2012 E. 2.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Ausla- gen hinzu. 6.3 Mit Vollmacht vom 12. Januar 2023 beauftragte die Beschuldigte Rechtsanwältin lic. iur. Tanja Knodel mit der Wahrung ihrer Interessen (Verfahrensakten SK.2023.10 TPF pag. 31.100.018). 6.4 Die Verteidigerin der Beschuldigten macht mit Kostennote vom 11. August 2023 einen Stundenaufwand von 55.3 h geltend (TPF pag. 32.521.016). Dies erscheint angemessen. Sie legt diesem einen Ansatz von Fr. 300.-- zugrunde, der praxis- gemäss auf Fr. 230.-- herabzusetzen ist.

- 10 - SK.2023.27 6.5 Die Entschädigung ist somit wie folgt festzusetzen: Arbeitszeit gemäss Kostennote 55.3 h (Entschädigung je nach anwendbarem Tarif des jeweiligen Anwaltes, höchstens jedoch Fr. 230.-- / h), was eine Entschä- digung in der Höhe von Fr. 12’719.-- ergibt; zzgl. MwSt in der Höhe von 7.7 % resultiert ein Endbetrag von Fr. 13’698.35.

- 11 - SK.2023.27 Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Beschlagnahme des Kontos 1, lautend auf A., bei der Bank F. AG im Betrag von USD 10’208’660.-- (vgl. Ziff. 4 des Strafbefehls), wird aufgehoben. 3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. A. wird durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13’698.35 für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung entschädigt.

Diese begründete Verfügung wird den Parteien schriftlich zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter

Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an − Bundesanwaltschaft − Rechtsanwältin lic. iur. Tanja Knodel Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) − Meldestelle für Geldwäscherei MROS

- 12 - SK.2023.27 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 11. September 2023

Erwägungen (1 Absätze)

E. 24 August 2007 USD 1 Mio., 18. April 2008 USD 3 Mio. sowie 5. August 2008 USD 2 Mio. Sämtliche Zahlungen seien ab dem Kontostamm 3 bei der Bank F., dessen wirtschaftlich Berechtigter B. gewesen sei, getätigt worden. Diesen

- 5 - SK.2023.27 Stamm habe B. am 15. Januar 2007 eröffnet gehabt. Die Gelder darauf seien der Deliktserlös aus dem Betrug zum Nachteil der Bank E. Da das Guthaben auf dem Kontostamm 1 aus keiner anderen Quelle geäufnet worden sei, handle es sich auch bei den Eingängen auf dem Kontostamm der Beschuldigten letztlich um Gelder aus dem Kreditbetrug, die mithin aus einem Verbrechen herrührten. Die Beschuldigte habe gewusst, dass sie auf ihrem eigens dafür eröffneten Konto- stamm 1 bei der Bank F. Deliktserlös aus den von ihrem Ehemann B. betrüge- risch erlangten Krediten entgegengenommen sowie im Umfang von USD 1.2 Mio. an B. zurücküberwiesen und damit die Einziehung des Deliktserlöses erschwert habe, was sie auch gewollt habe. Sie habe mithin vorsätzlich gehandelt. 3. Einstellung des Verfahrens 3.1 Antrag der BA Die BA beantragt die Einstellung des Verfahrens in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 3 StPO. Diese Bestimmung ermöglicht dem Gericht, das Verfahren einzustellen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt wird. Ihren Antrag begründet die BA im Wesentlichen damit, dass gegen die Beschuldigte im Zusammenhang mit der Verwendung der aus dem Kreditbetrug zum Nachteil der Bank E. stammenden Delikterlöse ein paral- leles Strafverfahren in China wegen des Verdachts auf Geldwäscherei laufe. Am

3. Juli 2019 sei deshalb das Ermittlungsamt gegen Wirtschaftskriminalität des Ministeriums für öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China mit einem Rechts- hilfeersuchen an die Schweiz gelangt. Den Akten zufolge sei das Strafverfahren in China noch nicht abgeschlossen (TPF pag. 32.510.002). 3.2 Rechtliches Die Strafverfolgung verjährt in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist (Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB in der bis 31. Dezember 2013 in Kraft gewesenen Fassung). Die Verjäh- rung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a und b aStGB in der genannten Fassung). 3.3 Ergebnis Der Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren als Höchststrafe bedroht. Die Verjährungsfrist für die Verfolgung dieses Delikts beträgt somit 15 Jahre (Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB). Gemäss Anklage erfolgte die letzte Tathandlung spätestens am 5. August 2008. Somit ist die Verfolgungsverjährung spätestens am 5.

- 6 - SK.2023.27 August 2023 eingetreten. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte ist folglich gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen. Eine Prüfung anderweitiger Einstel- lungsgründe erübrigt sich folglich. 4. Beschlagnahme Die Beschlagnahme des Kontos 1, lautend auf die Beschuldigte, bei der Bank F. AG im Betrag von USD 10’208’660.-- (vgl. Ziff. 4 des Strafbefehls), wird aufgehoben. Eine allfällige rechtshilfeweise Beschlagnahme ist davon nicht be- rührt (vgl. Ziff. 13 des Strafbefehls). 5. Verfahrenskosten 5.1 Antrag der BA Die BA beantragt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO der Beschuldigten aufzuerlegen. Dies begründet die BA im Wesentlichen mit an- geblichen Falschangaben seitens der Beschuldigten als Inhaberin eines Bank F.- Kontos. So habe diese bei der Eröffnung der auf sie lautenden Geschäftsbezie- hung 1 bei der Bank F. AG im Jahr 2007 angegeben, dass die Quelle ihres Ver- mögens das Geschäft ihres Ehemannes B. sei. Dieser besitze ein Immobilienun- ternehmen, das sich auf den Bau von Einkaufszentren spezialisiert habe. B. habe präzisiert, dass die Beschuldigte zwar nicht in sein Unternehmen involviert sei, ihm aber helfe, sein persönliches Vermögen zu verwalten. Er wolle, dass sie ein eigenes Konto für ihr Taschen- bzw. Spargeld habe, das getrennt vom gemein- samen Konto geführt werde (Verfahrensakten SK.2023.10 BA pag. B07.01.04- 0032 bis -0037). Die Beschuldigte habe sodann im Formular A erklärt, die allei- nige wirtschaftlich Berechtigte an den betreffenden Vermögenswerten zu sein. Zugleich sei sie die Verpflichtung eingegangen, die Bank von sich aus über all- fällige Änderungen zu informieren (Verfahrensakten SK.2023.10 BA pag. B07.01.04-0004). Bei den auf die Geschäftsbeziehung eingegangenen Vermö- genswerten habe es sich jedoch in Wahrheit um Deliktserlös aus dem von ihrem Ehemann zusammen mit Komplizen verübten Kreditbetrug gehandelt, für den dieser mit Urteil des People’s Court des Yuexio District, Guangzhou, China, vom

17. Dezember 2010 schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie einer Busse von RMB 3 Mio. verurteilt wurde (BA pag. 18.2.1.0399 bis -0430 [engl.], -0431 bis -0472 [dt.]). Aufgrund ihrer deliktischen Herkunft hät- ten die auf ihre Geschäftsbeziehung eingegangenen Gelder von Rechtswegen nicht Vermögen der Beschuldigten darstellen können (mit Verweis auf BGE 132 IV 5 E. 3.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019, E. 2.2), so dass ihre Erklärung im Formular A, wonach sie die (alleinige) wirt- schaftlich Berechtigte sei, falsch gewesen sei. Die Falschangaben gegenüber der Bank F. AG über den wirtschaftlichen Hintergrund seien ursächlich für die

- 7 - SK.2023.27 Eröffnung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte gewesen, da es dieser unter den gegebenen Umständen ohne diese Falschangaben nicht möglich ge- wesen wäre, eine Geschäftsbeziehung bei Bank F. AG zu eröffnen und zu unter- halten. Ohne diese Geschäftsbeziehung bei der Bank F. AG wiederum hätten die deliktischen Gelder nicht auf diese transferiert werden können. Diese Transfers hätten aber den Auslöser und den Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens wegen des Geldwäschereiverdachts gebildet. Mit ihren Falschangaben zum wirt- schaftlichen Hintergrund der fraglichen Gelder habe die Beschuldigte die Bank F. AG absichtlich getäuscht (Art. 28 OR). Sie habe vertragliche Informa- tions- und Aufklärungspflichten gegenüber der Bank F. AG verletzt und habe so- mit rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. 5.2 Rechtliches 5.2.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 5.2.2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 5.2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der be- schuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit der Verfassung und der EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kos- ten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d. h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze,

- 8 - SK.2023.27 eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Ge- samtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Überbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Frei- spruch oder Verfahrenseinstellung soll aber Ausnahmecharakter haben. Nicht jedes vertrags-, sitten- (Art. 20 OR) oder treuwidrige Verhalten (Art. 2 ZGB) recht- fertigt eine Kostenauflage. Erforderlich sind qualifiziert rechtswidrige Sachver- halte. Die missachtete Verhaltensnorm muss den Schutz des verletzten Rechts- guts bezwecken. Widerrechtlichkeit liegt mithin nur vor, wenn entweder ein Rechtsgut oder eine Verhaltensnorm, die den Schutz des Geschädigten be- zweckt, verletzt wird. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Die Verfah- renskosten müssen mit dem widerrechtlichen Verhalten in einem adäquat-kau- salen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_1347/2019 vom 11. August 2020 E. 3.2; 6B_732/2019 vom

5. Juni 2020 E. 1.1.2 und 1.3.2; 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1 f.; GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 426 N 13). 5.2.4 Die Kostenauflage wegen Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens (sog. prozessuales Verschulden i.e.S.) setzt eine Verletzung klarer prozessualer Pflichten voraus. Das blosse Wahrnehmen verfahrensmässiger Rechte genügt für eine Kostenauflage nicht. Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechts- widrige und zudem rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse (BGE 116 Ia 162 E. 2d/aa; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 426 N 6). 5.3 Ergebnis 5.3.1 Die BA begründet ihren Antrag auf Kostenauflage mit einem Verstoss gegen Art. 28 OR. So sei die Erklärung der Beschuldigten, wonach sie die (alleinige) wirtschaftlich Berechtigte an den auf der Bank F.-Kontobeziehung deponierten Guthaben sei, falsch gewesen. Diese Falschangaben gegenüber der Bank F. AG über den wirtschaftlichen Hintergrund seien ursächlich für die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte gewesen, da es dieser unter den ge- gebenen Umständen ohne diese Falschangaben nicht möglich gewesen wäre, eine Geschäftsbeziehung bei der Bank F. AG zu eröffnen und zu unterhalten. Mit ihren Falschangaben zum wirtschaftlichen Hintergrund der fraglichen Gelder habe die Beschuldigte die Bank F. AG absichtlich getäuscht (Art. 28 OR). Entgegen der Auffassung der BA ist nicht erwiesen, dass die Beschuldigte der Bank gegenüber Falschangaben hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung an den auf der Kontobeziehung bei der Bank F. deponierten Vermögenswerte getätigt hätte. Die BA stützt diese Aussage denn auch im Wesentlichen auf den Verdacht, dass die Vermögenswerte deliktischer Herkunft seien und die Beschul- digte daran folglich nicht habe wirtschaftlich berechtigt sein können. Die Frage, ob eine Geldwäschereihandlung – und damit eine deliktische Herkunft – der

- 9 - SK.2023.27 relevanten Vermögenswerte gegeben ist, bildet jedoch gerade Gegenstand des vorliegend eingestellten Verfahrens. Die von der BA geltend gemachte delikti- sche Herkunft der Gelder ist eben nicht erwiesen. Anderweitige Hinweise dafür, dass die Beschuldigte Falschangaben gegenüber der Bank getätigt hätte, liegen nicht vor. Eine Auferlegung der Verfahrenskosten käme mithin einer verfas- sungs- und EMRK-widrigen Verdachtsstrafe gleich. Im Ergebnis sind die Verfah- renskosten vollumfänglich durch die Staatskasse zu übernehmen. 6. Entschädigung für die Verteidigung 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschuldigte vom Staate für die Anwen- dungen in Zusammenhang mit ihrer Verteidigung zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 6.2 Die Entschädigung der Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem An- waltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, nament- lich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d. h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss stän- diger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. Ap- ril 2012 E. 2.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Ausla- gen hinzu. 6.3 Mit Vollmacht vom 12. Januar 2023 beauftragte die Beschuldigte Rechtsanwältin lic. iur. Tanja Knodel mit der Wahrung ihrer Interessen (Verfahrensakten SK.2023.10 TPF pag. 31.100.018). 6.4 Die Verteidigerin der Beschuldigten macht mit Kostennote vom 11. August 2023 einen Stundenaufwand von 55.3 h geltend (TPF pag. 32.521.016). Dies erscheint angemessen. Sie legt diesem einen Ansatz von Fr. 300.-- zugrunde, der praxis- gemäss auf Fr. 230.-- herabzusetzen ist.

- 10 - SK.2023.27 6.5 Die Entschädigung ist somit wie folgt festzusetzen: Arbeitszeit gemäss Kostennote 55.3 h (Entschädigung je nach anwendbarem Tarif des jeweiligen Anwaltes, höchstens jedoch Fr. 230.-- / h), was eine Entschä- digung in der Höhe von Fr. 12’719.-- ergibt; zzgl. MwSt in der Höhe von 7.7 % resultiert ein Endbetrag von Fr. 13’698.35.

- 11 - SK.2023.27 Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Beschlagnahme des Kontos 1, lautend auf A., bei der Bank F. AG im Betrag von USD 10’208’660.-- (vgl. Ziff. 4 des Strafbefehls), wird aufgehoben. 3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. A. wird durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13’698.35 für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung entschädigt.

Diese begründete Verfügung wird den Parteien schriftlich zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter

Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an − Bundesanwaltschaft − Rechtsanwältin lic. iur. Tanja Knodel Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) − Meldestelle für Geldwäscherei MROS

- 12 - SK.2023.27 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 11. September 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 11. September 2023 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Einzelrichter Gerichtsschreiber Friedo Breitenfeldt

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- walt des Bundes René Eichenberger

gegen

A., chinesische Staatsangehörige, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Tanja Knodel

Gegenstand

Verfahrenseinstellung wegen Verjährung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2023.27

- 2 - SK.2023.27 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Das Strafverfahren gegen A. (hinfort: «die Beschuldigte») wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) sei in Anwendung von Art. 319 Abs. 1lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 3 StPO unverzüglich einzustellen. 2. Die Kosten des Strafverfahrens seien der Beschuldigten aufzuerlegen und durch Verrechnung mit beschlagnahmten Guthaben zu begleichen. Anträge der Verteidigung: 1. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte sei infolge Verjährung einzustellen. 2. Die Kosten des Strafverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu neh- men. 3. Die Beschuldigte sei für die ihr entstandenen Anwaltskosten angemessen zu ent- schädigen. Sachverhalt: A. Mit Strafbefehl vom 24. November 2022 hat die Bundesanwaltschaft (hinfort: «die BA») die Beschuldigte wegen qualifizierter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3’600.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatz- weise zu einer Freiheitsstrafe von 36 Tagen verurteilt. Zudem legte die BA der Beschuldigten die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 42’530.60 auf und ver- fügte die Einziehung von Vermögenswerten im Umfang von USD 10’208’660.-- (Verfahrensakten SK.2023.10 BA pag. 03.00-0001 ff.). B. Gestützt auf Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Art. 88 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 StPO verzichtete die BA auf eine Zustellung des Strafbefehls an die Beschuldigte, da deren Auf- enthalt unbekannt sei. Die Einziehung der Vermögenswerte wurde am 27. De- zember 2022 im Bundesblatt veröffentlicht (BBI 2022 3138; vgl. Verfahrensakten SK.2023.10 BA pag. 03.00-0067). C. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 zeigte Rechtsanwältin lic. iur. Tanja Knodel der BA an, dass sie seit dem 12. Januar 2023 die Beschuldigte vertrete. Sie be- antragte die Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom

24. November 2022 sowie die Vormerknahme, dass gegen den Strafbefehl Ein- sprache erhoben werde (Verfahrensakten SK.2023.10 BA pag. 16.05-0001 ff.).

- 3 - SK.2023.27 D. Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 überwies die BA den Strafbefehl vom 24. No- vember 2022 an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Durchführung des Hauptverfahrens. Sie beantragte im Wesentlichen, auf die Einsprache der Be- schuldigten sei nicht einzutreten, und es sei die Rechtskraft des Strafbefehls vom

24. November 2022 festzustellen (Verfahrensakten SK 2023.10 TPF pag. 31.100.001 ff.). Das Gesuchverfahren um Wiederherstellung der Einsprachefrist sistierte die BA mit Verfügung vom 1. Februar 2023 bis zum Entscheid des Bun- desstrafgerichts über die Gültigkeit der Einsprache (Verfahrensakten SK.2023.10 BA pag. 16.05-0005 ff.). E. Mit Verfügung vom 29. März 2023 trat der Einzelrichter der SK auf die Einsprache der Beschuldigten gegen den Strafbefehl der BA vom 24. November 2022 nicht ein (Verfahrensakten SK.2023.10 TPF pag. 31.930.001 ff.). F. Mit Entscheid vom 13. Juli 2023 hob die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts (BB.2023.83) die Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 29. März 2023 auf (TPF pag. 32.100.001 ff.). G. Am 25. Juli 2023 informierte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Par- teien über die bevorstehende Verfahrenseinstellung (Art. 329 Abs. 4 StPO) auf- grund unmittelbar bevorstehender Verjährung und lud diese ein, sich zu den Fol- gen derselben zu äussern (TPF pag. 32.400.001). H. Ebenfalls am 25. Juli 2023 beantragte die BA die Einstellung des Verfahrens in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 3 StPO mit Kostenauflage zulasten der Beschuldigten (TPF pag. 32.510.001 ff.). I. Am 11. August 2023 beantragte die Beschuldigte die Einstellung des Verfahrens aufgrund eingetretener Verjährung, wobei die Verfahrenskosten auf die Staats- kasse zu nehmen seien und sie für die entstandenen Anwaltskosten zu entschä- digen sei (TPF pag. 32.521.001 ff.). J. Mit Schreiben vom 5. September 2023 kündigte die BA eine Stellungnahme zur Eingabe der Verteidigung vom 11. August 2023 an und erbat sich eine Frister- streckung zur Einreichung derselben bis am 8. September 2023 (TPF pag. 32.510.033 f.). K. Die von der BA unaufgefordert zugestellte Eingabe vom 6. September 2023 ist mangels Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht zu beachten (TPF pag. 32.510.036 ff.). Im Übrigen war die Verfügung zum Zeitpunkt der Eingabe bereits spruchreif.

- 4 - SK.2023.27 Der Einzelrichter erwägt: 1. Formelles Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 24 Abs. 2 StPO gege- ben (vgl. auch BGE 133 IV 235 E. 7.1). 2. Anklagesachverhalt 2.1 Zwischen November 2005 und Dezember 2007 hätten der mitbeschuldigte B., Ehemann der Beschuldigten und der mitbeschuldigte C. gemeinsam mit D. von der Bank E. auf betrügerische Weise Darlehen im Umfang von RMB 7’271 Mio. erlangt. So hätten diese im Namen von insgesamt 40 Briefkastengesellschaften bei mehreren Geschäftsstellen der Bank E. Kreditanträge gestellt. Dabei hätten sie der Bank unwahre Gründe vorgespiegelt und gefälschte Unterlagen wie bspw. Handelsverträge, Jahresabschlüsse oder Bürgschaften vorgelegt. C. habe als leitender Angestellter der Bank in der Folge die bankinterne Weisung gege- ben, die Kreditanträge zu genehmigen, ohne die erforderlichen Prüfungen und Kontrollen durchgeführt zu haben. Der Bank E. sei dadurch ein Schaden in der Höhe von insgesamt RMB 7’271 Mio. entstanden. Die beschriebenen Täu- schungshandlungen, namentlich die Zwischenschaltung von 40 Briefkastenge- sellschaften, die Stellung fingierter Kreditanträge mit gefälschten Unterlagen, ins- besondere gefälschten Bürgschaften, sowie die gezielte Umgehung der Kredit- prüfungen bewiesen, dass B., D. und C. mit direktem Vorsatz in der Absicht ge- handelt hätten, sich selbst oder andere aus den erschlichenen Kreditbeträgen zum Nachteil der Bank E. unrechtmässig zu bereichern. B. und D. seien mit Urteil des People’s Court des Yuexio District, Guangzhou, China, vom 17. Dezem- ber 2010 des Kreditbetrugs (Art. 175 Abs. 1 Strafgesetzbuch der Volksrepublik China) schuldig gesprochen worden. B. sei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jah- ren sowie einer Busse von RMB 3 Mio., D. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jah- ren und einer Busse von RMB 1.5 Mio. verurteilt worden. Beide Strafen seien bereits verbüsst worden. C. habe sich der Strafverfolgung durch Flucht ins Aus- land entzogen. 2.2 Die Beschuldigte sei Inhaberin des Kontostammes 1 mit zahlreichen Unterkonten und Depots bei der Bank F. sowie Mitinhaberin des Kontostammes 2 bei der Bank F. (gemeinsam mit B.). Beide Kontoverbindungen seien am 21. Feb- ruar 2007 eröffnet worden. Auf dem Kontostamm 2 hätten keine Bewegungen stattgefunden. In den Jahren 2007 und 2008 seien jedoch auf dem Konto- stamm 1 folgende Zahlungseingange verbucht worden: 31. Juli 2007 USD 5 Mio.,

24. August 2007 USD 1 Mio., 18. April 2008 USD 3 Mio. sowie 5. August 2008 USD 2 Mio. Sämtliche Zahlungen seien ab dem Kontostamm 3 bei der Bank F., dessen wirtschaftlich Berechtigter B. gewesen sei, getätigt worden. Diesen

- 5 - SK.2023.27 Stamm habe B. am 15. Januar 2007 eröffnet gehabt. Die Gelder darauf seien der Deliktserlös aus dem Betrug zum Nachteil der Bank E. Da das Guthaben auf dem Kontostamm 1 aus keiner anderen Quelle geäufnet worden sei, handle es sich auch bei den Eingängen auf dem Kontostamm der Beschuldigten letztlich um Gelder aus dem Kreditbetrug, die mithin aus einem Verbrechen herrührten. Die Beschuldigte habe gewusst, dass sie auf ihrem eigens dafür eröffneten Konto- stamm 1 bei der Bank F. Deliktserlös aus den von ihrem Ehemann B. betrüge- risch erlangten Krediten entgegengenommen sowie im Umfang von USD 1.2 Mio. an B. zurücküberwiesen und damit die Einziehung des Deliktserlöses erschwert habe, was sie auch gewollt habe. Sie habe mithin vorsätzlich gehandelt. 3. Einstellung des Verfahrens 3.1 Antrag der BA Die BA beantragt die Einstellung des Verfahrens in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 3 StPO. Diese Bestimmung ermöglicht dem Gericht, das Verfahren einzustellen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt wird. Ihren Antrag begründet die BA im Wesentlichen damit, dass gegen die Beschuldigte im Zusammenhang mit der Verwendung der aus dem Kreditbetrug zum Nachteil der Bank E. stammenden Delikterlöse ein paral- leles Strafverfahren in China wegen des Verdachts auf Geldwäscherei laufe. Am

3. Juli 2019 sei deshalb das Ermittlungsamt gegen Wirtschaftskriminalität des Ministeriums für öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China mit einem Rechts- hilfeersuchen an die Schweiz gelangt. Den Akten zufolge sei das Strafverfahren in China noch nicht abgeschlossen (TPF pag. 32.510.002). 3.2 Rechtliches Die Strafverfolgung verjährt in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist (Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB in der bis 31. Dezember 2013 in Kraft gewesenen Fassung). Die Verjäh- rung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a und b aStGB in der genannten Fassung). 3.3 Ergebnis Der Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren als Höchststrafe bedroht. Die Verjährungsfrist für die Verfolgung dieses Delikts beträgt somit 15 Jahre (Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB). Gemäss Anklage erfolgte die letzte Tathandlung spätestens am 5. August 2008. Somit ist die Verfolgungsverjährung spätestens am 5.

- 6 - SK.2023.27 August 2023 eingetreten. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte ist folglich gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen. Eine Prüfung anderweitiger Einstel- lungsgründe erübrigt sich folglich. 4. Beschlagnahme Die Beschlagnahme des Kontos 1, lautend auf die Beschuldigte, bei der Bank F. AG im Betrag von USD 10’208’660.-- (vgl. Ziff. 4 des Strafbefehls), wird aufgehoben. Eine allfällige rechtshilfeweise Beschlagnahme ist davon nicht be- rührt (vgl. Ziff. 13 des Strafbefehls). 5. Verfahrenskosten 5.1 Antrag der BA Die BA beantragt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO der Beschuldigten aufzuerlegen. Dies begründet die BA im Wesentlichen mit an- geblichen Falschangaben seitens der Beschuldigten als Inhaberin eines Bank F.- Kontos. So habe diese bei der Eröffnung der auf sie lautenden Geschäftsbezie- hung 1 bei der Bank F. AG im Jahr 2007 angegeben, dass die Quelle ihres Ver- mögens das Geschäft ihres Ehemannes B. sei. Dieser besitze ein Immobilienun- ternehmen, das sich auf den Bau von Einkaufszentren spezialisiert habe. B. habe präzisiert, dass die Beschuldigte zwar nicht in sein Unternehmen involviert sei, ihm aber helfe, sein persönliches Vermögen zu verwalten. Er wolle, dass sie ein eigenes Konto für ihr Taschen- bzw. Spargeld habe, das getrennt vom gemein- samen Konto geführt werde (Verfahrensakten SK.2023.10 BA pag. B07.01.04- 0032 bis -0037). Die Beschuldigte habe sodann im Formular A erklärt, die allei- nige wirtschaftlich Berechtigte an den betreffenden Vermögenswerten zu sein. Zugleich sei sie die Verpflichtung eingegangen, die Bank von sich aus über all- fällige Änderungen zu informieren (Verfahrensakten SK.2023.10 BA pag. B07.01.04-0004). Bei den auf die Geschäftsbeziehung eingegangenen Vermö- genswerten habe es sich jedoch in Wahrheit um Deliktserlös aus dem von ihrem Ehemann zusammen mit Komplizen verübten Kreditbetrug gehandelt, für den dieser mit Urteil des People’s Court des Yuexio District, Guangzhou, China, vom

17. Dezember 2010 schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie einer Busse von RMB 3 Mio. verurteilt wurde (BA pag. 18.2.1.0399 bis -0430 [engl.], -0431 bis -0472 [dt.]). Aufgrund ihrer deliktischen Herkunft hät- ten die auf ihre Geschäftsbeziehung eingegangenen Gelder von Rechtswegen nicht Vermögen der Beschuldigten darstellen können (mit Verweis auf BGE 132 IV 5 E. 3.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019, E. 2.2), so dass ihre Erklärung im Formular A, wonach sie die (alleinige) wirt- schaftlich Berechtigte sei, falsch gewesen sei. Die Falschangaben gegenüber der Bank F. AG über den wirtschaftlichen Hintergrund seien ursächlich für die

- 7 - SK.2023.27 Eröffnung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte gewesen, da es dieser unter den gegebenen Umständen ohne diese Falschangaben nicht möglich ge- wesen wäre, eine Geschäftsbeziehung bei Bank F. AG zu eröffnen und zu unter- halten. Ohne diese Geschäftsbeziehung bei der Bank F. AG wiederum hätten die deliktischen Gelder nicht auf diese transferiert werden können. Diese Transfers hätten aber den Auslöser und den Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens wegen des Geldwäschereiverdachts gebildet. Mit ihren Falschangaben zum wirt- schaftlichen Hintergrund der fraglichen Gelder habe die Beschuldigte die Bank F. AG absichtlich getäuscht (Art. 28 OR). Sie habe vertragliche Informa- tions- und Aufklärungspflichten gegenüber der Bank F. AG verletzt und habe so- mit rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. 5.2 Rechtliches 5.2.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 5.2.2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 5.2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der be- schuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit der Verfassung und der EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kos- ten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d. h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze,

- 8 - SK.2023.27 eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Ge- samtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Überbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Frei- spruch oder Verfahrenseinstellung soll aber Ausnahmecharakter haben. Nicht jedes vertrags-, sitten- (Art. 20 OR) oder treuwidrige Verhalten (Art. 2 ZGB) recht- fertigt eine Kostenauflage. Erforderlich sind qualifiziert rechtswidrige Sachver- halte. Die missachtete Verhaltensnorm muss den Schutz des verletzten Rechts- guts bezwecken. Widerrechtlichkeit liegt mithin nur vor, wenn entweder ein Rechtsgut oder eine Verhaltensnorm, die den Schutz des Geschädigten be- zweckt, verletzt wird. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Die Verfah- renskosten müssen mit dem widerrechtlichen Verhalten in einem adäquat-kau- salen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_1347/2019 vom 11. August 2020 E. 3.2; 6B_732/2019 vom

5. Juni 2020 E. 1.1.2 und 1.3.2; 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1 f.; GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 426 N 13). 5.2.4 Die Kostenauflage wegen Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens (sog. prozessuales Verschulden i.e.S.) setzt eine Verletzung klarer prozessualer Pflichten voraus. Das blosse Wahrnehmen verfahrensmässiger Rechte genügt für eine Kostenauflage nicht. Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechts- widrige und zudem rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse (BGE 116 Ia 162 E. 2d/aa; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 426 N 6). 5.3 Ergebnis 5.3.1 Die BA begründet ihren Antrag auf Kostenauflage mit einem Verstoss gegen Art. 28 OR. So sei die Erklärung der Beschuldigten, wonach sie die (alleinige) wirtschaftlich Berechtigte an den auf der Bank F.-Kontobeziehung deponierten Guthaben sei, falsch gewesen. Diese Falschangaben gegenüber der Bank F. AG über den wirtschaftlichen Hintergrund seien ursächlich für die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte gewesen, da es dieser unter den ge- gebenen Umständen ohne diese Falschangaben nicht möglich gewesen wäre, eine Geschäftsbeziehung bei der Bank F. AG zu eröffnen und zu unterhalten. Mit ihren Falschangaben zum wirtschaftlichen Hintergrund der fraglichen Gelder habe die Beschuldigte die Bank F. AG absichtlich getäuscht (Art. 28 OR). Entgegen der Auffassung der BA ist nicht erwiesen, dass die Beschuldigte der Bank gegenüber Falschangaben hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung an den auf der Kontobeziehung bei der Bank F. deponierten Vermögenswerte getätigt hätte. Die BA stützt diese Aussage denn auch im Wesentlichen auf den Verdacht, dass die Vermögenswerte deliktischer Herkunft seien und die Beschul- digte daran folglich nicht habe wirtschaftlich berechtigt sein können. Die Frage, ob eine Geldwäschereihandlung – und damit eine deliktische Herkunft – der

- 9 - SK.2023.27 relevanten Vermögenswerte gegeben ist, bildet jedoch gerade Gegenstand des vorliegend eingestellten Verfahrens. Die von der BA geltend gemachte delikti- sche Herkunft der Gelder ist eben nicht erwiesen. Anderweitige Hinweise dafür, dass die Beschuldigte Falschangaben gegenüber der Bank getätigt hätte, liegen nicht vor. Eine Auferlegung der Verfahrenskosten käme mithin einer verfas- sungs- und EMRK-widrigen Verdachtsstrafe gleich. Im Ergebnis sind die Verfah- renskosten vollumfänglich durch die Staatskasse zu übernehmen. 6. Entschädigung für die Verteidigung 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschuldigte vom Staate für die Anwen- dungen in Zusammenhang mit ihrer Verteidigung zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 6.2 Die Entschädigung der Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem An- waltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, nament- lich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d. h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss stän- diger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. Ap- ril 2012 E. 2.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Ausla- gen hinzu. 6.3 Mit Vollmacht vom 12. Januar 2023 beauftragte die Beschuldigte Rechtsanwältin lic. iur. Tanja Knodel mit der Wahrung ihrer Interessen (Verfahrensakten SK.2023.10 TPF pag. 31.100.018). 6.4 Die Verteidigerin der Beschuldigten macht mit Kostennote vom 11. August 2023 einen Stundenaufwand von 55.3 h geltend (TPF pag. 32.521.016). Dies erscheint angemessen. Sie legt diesem einen Ansatz von Fr. 300.-- zugrunde, der praxis- gemäss auf Fr. 230.-- herabzusetzen ist.

- 10 - SK.2023.27 6.5 Die Entschädigung ist somit wie folgt festzusetzen: Arbeitszeit gemäss Kostennote 55.3 h (Entschädigung je nach anwendbarem Tarif des jeweiligen Anwaltes, höchstens jedoch Fr. 230.-- / h), was eine Entschä- digung in der Höhe von Fr. 12’719.-- ergibt; zzgl. MwSt in der Höhe von 7.7 % resultiert ein Endbetrag von Fr. 13’698.35.

- 11 - SK.2023.27 Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Beschlagnahme des Kontos 1, lautend auf A., bei der Bank F. AG im Betrag von USD 10’208’660.-- (vgl. Ziff. 4 des Strafbefehls), wird aufgehoben. 3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. A. wird durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13’698.35 für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung entschädigt.

Diese begründete Verfügung wird den Parteien schriftlich zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter

Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an − Bundesanwaltschaft − Rechtsanwältin lic. iur. Tanja Knodel Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) − Meldestelle für Geldwäscherei MROS

- 12 - SK.2023.27 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 11. September 2023