Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).
Sachverhalt
A. Mit Strafbefehl vom 7. September 2020 verurteilte die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») den vierfach (in einem Fall einschlägig) vorbestraften A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 500.-- (SK.2021.1, pag. 2.100.032-038).
Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhaltsvorwurf zu Grunde:
Am 6. Juni 2020 wurde A. im Zug von Winterthur nach Rapperswil einer Fahrausweiskontrolle unterzogen. Da er keinen gültigen Fahrausweis vor- weisen konnte, verlangte die SBB-Zugbegleiterin B. seine Personalien, wel- che er nicht angeben wollte. Aufgrund weiterer Kontrollen verliessen alle Be- teiligten um ca. 12:07 Uhr am Bahnhof Zürich Hardbrücke den Zug und B. begann das Formular 7000 auszufüllen. A. machte während der Kontrolle immer wieder Anstalten, sich der Kontrolle zu entziehen, indem er sagte, dass er gehen müsse, der ebenfalls anwesenden SBB-Zugbegleiterin C., welche seine Personalien überprüfte, er die zuvor ausgehändigten Papiere aus der Hand reissen wollte und immer wieder auf sie zuging. Gleichzeitig befahl er ihr, sie solle Abstand halten und zurückgehen, fuchtelte mit seinen Armen und filmte sich dabei selber. Als er direkt vor ihr stand, spuckte er ihr in die linke Gesichtshälfte und traf dabei ihr Auge. In der so beschriebenen Weise handelte A., obschon er wusste, dass es in die Zuständigkeit der SBB- Zugbegleiter fällt, Fahrausweiskontrollen durchzuführen und gegebenenfalls Personalien aufzunehmen. Ebenso wusste er bzw. nahm zumindest billigend in Kauf, dass er mit seinem Verhalten die SBB-Zugbeleiter an der Ausübung ihrer beruflichen Pflichten hinderte und die SBB-Zugbegleiterin C. darüber hinaus tätlich anging.
Gemäss den Akten der BA war A. von der SBB Transportpolizei vor Ort mündlich zum Sachverhalt befragt worden und hatte erklärt, nichts gemacht zu haben (SK.2021.1, pag. 2.100.004). Er war noch vor Ort auch von der Rapporterstattung an die zuständige Amtsstelle in Kenntnis gesetzt und um 13.15 Uhr aus der Anhaltung entlassen worden (SK.2021.1, pag. 2.00.005). Vor Ort waren auch die Aussagen von D., Sicherheitsangestelle ZVV, Securi- tas AG, aufgenommen worden, welche das Zugspersonal bei der Kontrolle von A. unterstützt hatte (SK.2021.21, pag. 2.100.030). Zusätzlich zu ihren Aussagen vor Ort, hatte B. am 27. Juni 2020 zum Sachverhalt schriftlich Stellung genommen (SK.2021.1, pag. 2.100.014 ff.). C. war zusätzlich am
31. Juli 2020 als Auskunftsperson polizeilich einvernommen worden (SK.2021.1, pag. 2.100.008 ff.). Gemäss der Strafanzeige der SBB Trans- portpolizei war A. schriftlich eingeladen worden, sich am 25. Juli 2020 auf
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dem Polizeiposten der Transportpolizei am Hauptbahnhof einzufinden, um sich zu dem Vorfall zu äussern. A. war zum Termin nicht erschienen (SK.2021.1, pag. 2.100.006).
B. Der Strafbefehl vom 7. September 2020 war an A., «c/o Durchgangszent- rum E.» adressiert. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der Straf- befehl am 18. September 2020 zusammen mit dessen Übersetzung in Eng- lisch vom 15. September 2020 (SK.2021.1, pag. 2.100 036 ff.) zugestellt (SK.2021.1, pag. 2.100.035).
Der Zentrumsleiter des Durchgangszentrums, welches im Auftrag des Kan- tons Zürich durch die ORS Service AG geführt wird, erklärte auf Nachfrage der BA mit Schreiben vom 5. Januar 2021, die Zustell-Bestätigung der Post sei von einem Mitarbeitenden der Unterkunft unterschrieben worden und das Betreuungsbüro habe die Sendung entgegengenommen, weil A. am
18. September 2020 nicht im Zentrum anzutreffen gewesen sei. A. sei in den darauffolgenden Tagen mehrfach mittels den täglich ausgehängten Postlis- ten zur Abholung der Sendung aufgefordert worden. Wie alle Bewohner der Unterkunft sei auch A. instruiert gewesen und habe gewusst, dass er diese täglich aktualisierte Liste konsultieren müsse um zu erfahren, dass Post für ihn vorhanden sei. Gemäss der beigelegten Präsenzliste sei A. vom 18. bis
28. September 2020 in der Unterkunft anwesend gewesen. Gemäss dem von A. unterschriebenen Bestätigungsschein sei er den Abhol-Aufforderun- gen schliesslich am 28. September 2020 nachgekommen. Der Zentrumslei- ter des Durchgangszentrums reichte die in seinem Schreiben erwähnten Präsenzliste und Postlisten sowie den von A. unterschriebenen Bestäti- gungsschein, je in Kopie, ein (SK.2021.1, pag. 2.100.065 ff.).
C. Der Verteidiger von A., Fürsprecher Sararard Arquint, erhob mit Schreiben vom 20. November 2020 Einsprache gegen den Strafbefehl und ersuchte die BA um Wiederherstellung der Einsprachefrist (SK.2021.1, pag. 2.100.039 ff.). Er brachte vor, A. sei (erst) anlässlich der Anhörung vom 19. November 2020 bei den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD) des Kantons Zürich mit dem Strafbefehl vom 7. September 2020 konfrontiert worden. A. leide unter einer paranoiden Schizophrenie. Aufgrund dieser Gesundheitsproble- matik und der erweiterten Lebensumstände sei es ihm unverschuldet nicht möglich gewesen, seinen persönlichen Belangen nachzukommen. Der Ver- teidiger stellte sich auf den Standpunkt, dass der Strafbefehl nicht rechtskon- form eröffnet worden sei. Mit der Einsprache reichte er das Protokoll der An- hörung von A. durch die BVD vom 19. November 2020 (SK.2021.1, pag. 2.100.043 ff.) und die ärztliche Einschätzung von Dr. med. F. und
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Dr. phil. G. von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 17. Novem- ber 2020 ein (SK.2021.1, pag. 2.100.047 ff.).
D. Nach durchgeführten Ermittlungen zur Zustellung des Strafbefehls beim Durchgangszentrum (s. supra lit. B) überwies die BA am 7. Januar 2021 die Akten an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkam- mer») und erklärte, dass nach ihrer Auffassung die Einsprache verspätet er- folgt und somit ungültig sei (SK.2021.1, pag. 2.100.001 ff.).
E. Die Strafkammer lud mit Schreiben vom 15. Januar 2021 den Verteidiger von A. ein, sich zur Frage der gültigen/fristgerechten Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO) bis zum 26. Januar 2021 zu äussern (SK.2021.1, pag. 1.400.001).
F. Der Verteidiger von A. ersuchte die Strafkammer mit Schreiben vom 26. Ja- nuar 2021 um Erstreckung der Frist bis zum 5. Februar 2021, um mit A. Rücksprache nehmen zu können. In der Sache führte er unter anderem aus, dass eine Sendungszustellung über das Durchgangszentrum fraglich sei, da A. dieses nicht zur Entgegennahme seiner eingeschriebenen Sendungen er- mächtigt habe. Es stelle sich auch die Frage, ob A. bei der Entgegennahme des Strafbefehls aufgrund seiner Krankheit (paranoide Schizophrenie) die Möglichkeit gehabt habe, irgendwie geartet zu reagieren (SK.2021.1, pag. 2.521.001 f.).
G. Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 trat die Strafkammer auf die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl vom 7. September 2020 nicht ein. Der Straf- befehl gelte als am 28. September 2020 mit fristauslösender Wirkung zuge- stellt. Die Einsprache vom 20. November 2020 erweise sich daher als ver- spätet und damit als ungültig (act. 1.1).
H. Dagegen erhebt A. durch seinen Verteidiger Beschwerde bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Ein- sprache materiell zu behandeln. Ihm sei sodann die unentgeltliche Verfah- rensführung zu gewähren und es sei ihm Fürsprecher Sararard Arquint als amtlicher Verteidiger beizugeben. In prozessualer Hinsicht sei das Be- schwerdeverfahren bis zum Entscheid der Bundesanwaltschaft über das pa- rallel hängige Fristwiederherstellungsgesuch zu sistieren (act. 1).
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Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 beantragt die BA die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2021 stellt die Strafkammer den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (act. 4). Beide Eingaben wurden allen Parteien mit Schreiben vom 2. März 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
I. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden, wobei verfahrenslei- tende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Verfahrensleitende Anordnun- gen der Gerichte können demgegenüber nur mit dem Endentscheid ange- fochten werden (Art. 65 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung sind diese Bestimmungen so auszulegen, dass verfahrenslei- tende Anordnungen der erstinstanzlichen Gerichte nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG herbeiführen können (BGE 143 IV 175 E. 2.2 S. 177; 140 IV 202 E. 2.1 S. 204 f.; TPF 2013 69 E. 2.1 S. 70 f.). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Ver- fahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt wer- den können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 1.2 Angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz, mit welchem diese nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 7. Sep- tember 2020 eingetreten ist. Ein solcher Nichteintretensentscheid des erst- instanzlichen Gerichts unterliegt der Beschwerde im Sinne von Art. 393
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Abs. 1 lit. b StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_271/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Ver- fügung beschwert und im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf dessen im Übrigen frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
E. 2.1 Sind die Voraussetzungen von Art. 352 Abs. 1 StPO erfüllt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl. Gegen den Strafbefehl kann der Be- schuldigte innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Die Einsprache des Beschuldigten ist nicht zu begründen (Art. 354 Abs. 2 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet sie, ob sie am Strafbefehl festhält, einen neuen Straf- befehl erlässt, das Verfahren einstellt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 lit. a-d StPO). Entschliesst sich die Staatsan- waltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unver- züglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfah- rens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Nach Art. 356 Abs. 2 StPO muss das Gericht zuerst von Amtes wegen fol- gende Prozessvoraussetzungen prüfen. Erstens ist über die Gültigkeit des Strafbefehls zu befinden, im Bejahungsfall ist zweitens zu prüfen, ob eine gültige Einsprache vorliegt. Ungültig ist die Einsprache insbesondere, wenn die zehntägige Einsprachefrist nicht eingehalten wurde. Bei ungültigen Ein- sprachen tritt das erstinstanzliche Gericht mit Beschluss oder Verfügung nicht ein, womit der Strafbefehl weiterhin wirksam bleibt (RIKLIN, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 N 2; Botschaft, BBl 2006 1291 – 1292).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör ver- letzt, indem sie ihm die beantragte Fristerstreckung für eine erweiterte Stel- lungnahme ohne Not nicht gewährt habe (act. 1 S. 3 f.).
E. 3.2.1 Gemäss Art. 92 StPO können die Behörden auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Frist erstrecken. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein. Genügen die geltend gemachten
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Gründe den gesetzlichen Anforderungen nicht, so ist das Gesuch abzuwei- sen und es bleibt bei der ursprünglichen Fristansetzung. Die im Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung vorgesehene Ansetzung einer kurzen Nachfrist von drei Tagen im Falle der Abweisung des Fristerstre- ckungsgesuchs wurde im Vernehmlassungsverfahren gestrichen. Entspre- chend trägt der Gesuchsteller das Risiko einer Gesuchsabweisung, wenn er ein Fristerstreckungsgesuch derart kurz vor Ablauf der Frist einreicht, dass rechtszeitige Handeln alsdann nicht mehr möglich ist (s. RIEDO, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 92 StPO N. 33).
E. 3.2.2 Mit Eingabe vom 20. November 2020 erhob der Verteidiger des Beschwer- deführers Einsprache und erklärte, er gehe davon aus, der Strafbefehl sei nicht rechtskonform eröffnet worden, auch wenn er scheinbar an die „NUK“ zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer leide unter einer paranoiden Schizophrenie. Aufgrund dieser Gesundheitsproblematik und der erweiterten Lebensumstände sei es ihm unverschuldet nicht möglich, seinen persönli- chen Belangen nachzukommen (SK.2021.1, pag. 2.100.039 f.). Mit Schrei- ben vom 25. November 2020 teilte die BA dem Verteidiger mit, dass die Ein- sprache bzw. das Fristwiederherstellungsgesuch geprüft werden (SK.2021.1, pag. 2.100.050 f.). Mit Erhalt der Kopie der Überweisung vom
E. 3.2.3 Mit Schreiben vom 15. Januar 2021 stellte die Strafkammer das Schreiben der ORS Service AG vom 5. Januar 2021 samt Beilagen zu und setzte dem Verteidiger Frist zur Stellungnahme zur Frage der gültigen/fristgerechten Einsprache bis 26. Januar 2021 (SK.2021.1, pag. 2.400.001). Erst damit er- fuhr der Verteidiger vom Inhalt der Stellungnahme des Durchgangsleiters zur Zustellung der eingeschriebenen Postsendung an den Beschwerdeführer und von der Präsenzliste, den Postlisten sowie dem vom Beschwerdeführer unterschriebenen Bestätigungsschein. Am letzten Tag der Frist ersuchte der Verteidiger die Strafkammer um Fristerstreckung bis 5. Februar 2021 mit der Begründung, er habe noch keine Gelegenheit gehabt, das Schreiben des Durchgangszentrums mit dem Beschwerdeführer zu besprechen. Dieser sei längere Zeit in der PUK gewesen (SK.2021.1, pag. 2.521.001 f.).
E. 3.2.4 Die neuen Unterlagen mit dem Beschwerdeführer besprechen zu wollen, stellt ein gerechtfertigtes Anliegen des Verteidigers dar. Hingegen zeigt der Verteidiger auch in der Beschwerde nicht auf, weshalb er dies nicht innerhalb der angesetzten zehntägigen Frist hätte erledigen können. In der ärztlichen Einschätzung vom 17. November 2020 erklärten Dr. med. F. und Dr. phil. G.
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von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, dass der Beschwerdefüh- rer „phasenweise stabil und dann in einer ruhigen, abgeschirmten Situation nach Aussen symptomfrei“ sei (SK.2021.1, pag. 2.100.047). Davon ausge- hend erscheint der vom Verteidiger angeführte Umstand, dass der Be- schwerdeführer in der PUK gewesen sei, vielmehr sowohl für eine Kontakt- aufnahme wie auch für eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer als ideal. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Abweisung seines Fristerstre- ckungsgesuchs nicht zu beanstanden. Der Verteidiger hat sodann weder in der Folge bis zum Nichteintretensentscheid der Strafkammer vom 1. Februar 2021 noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren seine Stellungnahme nach erfolgter Besprechung mit dem Beschwerdeführer nachgereicht. Dass er dazu keine Gelegenheit gehabt hätte, legt er nicht dar. Eine allfällige Ge- hörsverletzung durch die Vorinstanz wäre demnach vorliegend als geheilt zu betrachten.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Strafbefehl sei ihm nicht hinreichend eröffnet worden (act. 1 S. 2).
E. 3.4.1 Der Strafbefehl wird den Personen, die zur Einsprache befugt sind, unver- züglich schriftlich eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person ist zur Einsprache befugt (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Emp- fangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Mit- teilungen sind an Adressatinnen und Adressaten in ihren Wohnsitz, ihren ge- wöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen (Art. 87 Abs. 1 StPO).
E. 3.4.2 Der verfahrensgegenständliche Strafbefehl wurde am gewöhnlichen Aufent- haltsort des Beschwerdeführers zugestellt. Der Beschwerdeführer hat so- dann durch Unterschrift bestätigt, den Strafbefehl vom 7. September 2020 samt dessen englischer Übersetzung am 28. September 2020 empfangen zu haben (s. supra lit. B). Diese Zustellung ist nicht zu beanstanden und mit dieser Zustellung begann grundsätzlich die zehntägige Einsprachefrist zu laufen (Art. 384 lit. b i.V.m. Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 3.4.3 Dass der Beschwerdeführer aus sprachlichen Gründen nicht in der Lage ge- wesen wäre, die Bedeutung des ihm auf Deutsch und Englisch zugestellten Strafbefehls zu erfassen, zeigt der Verteidiger mit Blick auf das Anhörungs- protokoll vom 19. November 2020 und die ärztliche Einschätzung vom
17. November 2020 nicht auf. Der Beschwerdeführer ist tansanischer Staatsbürger und seine Muttersprache ist Swahili. Kommunikationsschwie- rigkeiten sprachlicher Natur mit dem Beschwerdeführer sind indes beiden
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Beilagen nicht zu entnehmen. Das Gegenteil scheint der Fall zu sein, so in- formierte der Beschwerdeführer die BVD, dass er juristische Dinge nur im Beisein von seinem Rechtsanwalt Arquint besprechen werde (SK.2021.1, pag. 2.100.044). Dabei ist mit der Vorinstanz (act. 1.1 S. 6) in diesem Zu- sammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vor- strafen bereits mit den Zustellungsformen und der Bedeutung eines Strafbe- fehls vertraut war.
E. 3.4.4 Ebenso wenig kann aus den vom Verteidiger eingereichten Beilagen gefol- gert werden, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung des ihm auf Deutsch und Englisch zugestellten Strafbefehls zu erfassen und mit seinem Verteidiger oder der BA Kontakt aufzunehmen. Dr. med. F. und Dr. phil. G. erklären in ihrer ärztlichen Einschätzung vom 17. November 2020 lediglich, dass in Si- tuationen mit Stressfaktoren der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schizo- phrenieerkrankung, „die mit einer vermehrten Durchlässigkeit für Reize und einer mangelnden Flexibilität zur Verhaltensadaption einhergeht“, nicht adä- quat reagieren könne und stark in Bedrängnis komme. Diese Stresssituatio- nen würden „u. A. Personenkontrollen durch die Polizei (Personen- sowie Ausweiskontrollen) oder Exponierungen jeglicher Art umfassen“ (SK.2021.1, pag. 2.200.047). Dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht auf behördliche Mitteilungen oder Aufforderungen adäquat reagieren könne, wird in ihrer ärztlichen Einschätzung entgegen der Argumentation des Verteidigers nicht geltend gemacht. Zwischen 2. Juni 2020 und 19. November 2020 konnte der Beschwerdeführer schliesslich vielmehr durchaus diverse Termine mit den BVD und seinen Therapeuten wahrnehmen sowie sich mit seinem Verteidi- ger besprechen. Gemäss seinen Aussagen vom 19. November 2020 gegen- über den BVD habe er weitere Therapietermine mit dem Therapeuten MD H. nach der ersten Sitzung mit diesem vom 2. Juni 2020 nicht mehr wahrge- nommen, weil er eine weibliche Therapeutin gewollt habe. Mai, Juni, Juli sei er oft in einem anderen Kanton bei seiner Ex-Frau [I.] gewesen. Er habe hie und da die Post holen können. Es sei zuviel Post auf einmal gewesen, er habe sich nicht genug konzentrieren können. Manchmal habe er die Post zu spät abholen können. Er habe manchmal seinen Rechtsanwalt nicht errei- chen oder habe andere Belange mit ihm besprechen müssen. Gesundheit- lich habe er Aufs und Abs gehabt. Er habe sich oft selber anhand seiner Therapieerfahrungen und der darin erlernten Vorgehen wieder fokussieren können (SK.2021.1, pag. 2.100.044 f.). Die Darstellung des Verteidigers, „das Erkennen des Problems“ sei auf Seiten des Beschwerdeführers nicht gegeben und ein Anruf an den Verteidiger oder die Behörde sei ihm deshalb nicht möglich oder zumutbar gewesen (act. 1 S. 6), wird durch die vom Ver- teidiger des Beschwerdeführers selber eingereichten Akten demnach wider- legt.
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E. 3.4.5 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten erweisen sich die Einwände des Ver- teidigers offensichtlich als nicht stichhaltig. Die weiteren Vorbringen gegen den Strafbefehl an sich, sind zur Beurteilung der Frage, ob die Einsprache fristgerecht erhoben wurde, irrelevant. Die Einsprache vom 20. November 2020 erweist sich nach dem Gesagten als verspätet und damit als ungültig.
E. 3.5 Die Beschwerde ist demnach unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird mit diesem Be- schluss hinfällig. Es wäre ohnehin abzuweisen zu gewesen, da in der vorlie- genden Konstellation nicht das Beschwerdeverfahren, sondern das Wieder- herstellungsverfahren bei der Bundesanwaltschaft zu sistieren ist (BGE 142 IV 201 E. 2.5 S. 206), was auch erfolgt ist (act. 3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um unentgelt- liche Rechtspflege unter Bestellung von Fürsprecher Sararard Arquint als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren (BP.2019.71, act. 1).
4.2 Vorliegend wurde die amtliche Verteidigung im Strafverfahren nicht erteilt. Diese muss für das Beschwerdeverfahren ohnehin separat beantragt und durch die Beschwerdekammer gewährt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.124 vom 22. Januar 2013 E. 7.1 in fine).
Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren ver- langt, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf (Urteile des Bundes- gerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Ja- nuar 2012 E. 7.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
4.3 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, müssen die Begehren des Beschwerdeführers als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Das
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Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist daher bereits aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers im Beschwerdeverfahren wird abge- wiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 11. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer, Vorinstanz
Gegenstand
Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.42 Nebenverfahren: BP.2021.24
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Sachverhalt:
A. Mit Strafbefehl vom 7. September 2020 verurteilte die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») den vierfach (in einem Fall einschlägig) vorbestraften A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 500.-- (SK.2021.1, pag. 2.100.032-038).
Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhaltsvorwurf zu Grunde:
Am 6. Juni 2020 wurde A. im Zug von Winterthur nach Rapperswil einer Fahrausweiskontrolle unterzogen. Da er keinen gültigen Fahrausweis vor- weisen konnte, verlangte die SBB-Zugbegleiterin B. seine Personalien, wel- che er nicht angeben wollte. Aufgrund weiterer Kontrollen verliessen alle Be- teiligten um ca. 12:07 Uhr am Bahnhof Zürich Hardbrücke den Zug und B. begann das Formular 7000 auszufüllen. A. machte während der Kontrolle immer wieder Anstalten, sich der Kontrolle zu entziehen, indem er sagte, dass er gehen müsse, der ebenfalls anwesenden SBB-Zugbegleiterin C., welche seine Personalien überprüfte, er die zuvor ausgehändigten Papiere aus der Hand reissen wollte und immer wieder auf sie zuging. Gleichzeitig befahl er ihr, sie solle Abstand halten und zurückgehen, fuchtelte mit seinen Armen und filmte sich dabei selber. Als er direkt vor ihr stand, spuckte er ihr in die linke Gesichtshälfte und traf dabei ihr Auge. In der so beschriebenen Weise handelte A., obschon er wusste, dass es in die Zuständigkeit der SBB- Zugbegleiter fällt, Fahrausweiskontrollen durchzuführen und gegebenenfalls Personalien aufzunehmen. Ebenso wusste er bzw. nahm zumindest billigend in Kauf, dass er mit seinem Verhalten die SBB-Zugbeleiter an der Ausübung ihrer beruflichen Pflichten hinderte und die SBB-Zugbegleiterin C. darüber hinaus tätlich anging.
Gemäss den Akten der BA war A. von der SBB Transportpolizei vor Ort mündlich zum Sachverhalt befragt worden und hatte erklärt, nichts gemacht zu haben (SK.2021.1, pag. 2.100.004). Er war noch vor Ort auch von der Rapporterstattung an die zuständige Amtsstelle in Kenntnis gesetzt und um 13.15 Uhr aus der Anhaltung entlassen worden (SK.2021.1, pag. 2.00.005). Vor Ort waren auch die Aussagen von D., Sicherheitsangestelle ZVV, Securi- tas AG, aufgenommen worden, welche das Zugspersonal bei der Kontrolle von A. unterstützt hatte (SK.2021.21, pag. 2.100.030). Zusätzlich zu ihren Aussagen vor Ort, hatte B. am 27. Juni 2020 zum Sachverhalt schriftlich Stellung genommen (SK.2021.1, pag. 2.100.014 ff.). C. war zusätzlich am
31. Juli 2020 als Auskunftsperson polizeilich einvernommen worden (SK.2021.1, pag. 2.100.008 ff.). Gemäss der Strafanzeige der SBB Trans- portpolizei war A. schriftlich eingeladen worden, sich am 25. Juli 2020 auf
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dem Polizeiposten der Transportpolizei am Hauptbahnhof einzufinden, um sich zu dem Vorfall zu äussern. A. war zum Termin nicht erschienen (SK.2021.1, pag. 2.100.006).
B. Der Strafbefehl vom 7. September 2020 war an A., «c/o Durchgangszent- rum E.» adressiert. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der Straf- befehl am 18. September 2020 zusammen mit dessen Übersetzung in Eng- lisch vom 15. September 2020 (SK.2021.1, pag. 2.100 036 ff.) zugestellt (SK.2021.1, pag. 2.100.035).
Der Zentrumsleiter des Durchgangszentrums, welches im Auftrag des Kan- tons Zürich durch die ORS Service AG geführt wird, erklärte auf Nachfrage der BA mit Schreiben vom 5. Januar 2021, die Zustell-Bestätigung der Post sei von einem Mitarbeitenden der Unterkunft unterschrieben worden und das Betreuungsbüro habe die Sendung entgegengenommen, weil A. am
18. September 2020 nicht im Zentrum anzutreffen gewesen sei. A. sei in den darauffolgenden Tagen mehrfach mittels den täglich ausgehängten Postlis- ten zur Abholung der Sendung aufgefordert worden. Wie alle Bewohner der Unterkunft sei auch A. instruiert gewesen und habe gewusst, dass er diese täglich aktualisierte Liste konsultieren müsse um zu erfahren, dass Post für ihn vorhanden sei. Gemäss der beigelegten Präsenzliste sei A. vom 18. bis
28. September 2020 in der Unterkunft anwesend gewesen. Gemäss dem von A. unterschriebenen Bestätigungsschein sei er den Abhol-Aufforderun- gen schliesslich am 28. September 2020 nachgekommen. Der Zentrumslei- ter des Durchgangszentrums reichte die in seinem Schreiben erwähnten Präsenzliste und Postlisten sowie den von A. unterschriebenen Bestäti- gungsschein, je in Kopie, ein (SK.2021.1, pag. 2.100.065 ff.).
C. Der Verteidiger von A., Fürsprecher Sararard Arquint, erhob mit Schreiben vom 20. November 2020 Einsprache gegen den Strafbefehl und ersuchte die BA um Wiederherstellung der Einsprachefrist (SK.2021.1, pag. 2.100.039 ff.). Er brachte vor, A. sei (erst) anlässlich der Anhörung vom 19. November 2020 bei den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD) des Kantons Zürich mit dem Strafbefehl vom 7. September 2020 konfrontiert worden. A. leide unter einer paranoiden Schizophrenie. Aufgrund dieser Gesundheitsproble- matik und der erweiterten Lebensumstände sei es ihm unverschuldet nicht möglich gewesen, seinen persönlichen Belangen nachzukommen. Der Ver- teidiger stellte sich auf den Standpunkt, dass der Strafbefehl nicht rechtskon- form eröffnet worden sei. Mit der Einsprache reichte er das Protokoll der An- hörung von A. durch die BVD vom 19. November 2020 (SK.2021.1, pag. 2.100.043 ff.) und die ärztliche Einschätzung von Dr. med. F. und
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Dr. phil. G. von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 17. Novem- ber 2020 ein (SK.2021.1, pag. 2.100.047 ff.).
D. Nach durchgeführten Ermittlungen zur Zustellung des Strafbefehls beim Durchgangszentrum (s. supra lit. B) überwies die BA am 7. Januar 2021 die Akten an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkam- mer») und erklärte, dass nach ihrer Auffassung die Einsprache verspätet er- folgt und somit ungültig sei (SK.2021.1, pag. 2.100.001 ff.).
E. Die Strafkammer lud mit Schreiben vom 15. Januar 2021 den Verteidiger von A. ein, sich zur Frage der gültigen/fristgerechten Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO) bis zum 26. Januar 2021 zu äussern (SK.2021.1, pag. 1.400.001).
F. Der Verteidiger von A. ersuchte die Strafkammer mit Schreiben vom 26. Ja- nuar 2021 um Erstreckung der Frist bis zum 5. Februar 2021, um mit A. Rücksprache nehmen zu können. In der Sache führte er unter anderem aus, dass eine Sendungszustellung über das Durchgangszentrum fraglich sei, da A. dieses nicht zur Entgegennahme seiner eingeschriebenen Sendungen er- mächtigt habe. Es stelle sich auch die Frage, ob A. bei der Entgegennahme des Strafbefehls aufgrund seiner Krankheit (paranoide Schizophrenie) die Möglichkeit gehabt habe, irgendwie geartet zu reagieren (SK.2021.1, pag. 2.521.001 f.).
G. Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 trat die Strafkammer auf die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl vom 7. September 2020 nicht ein. Der Straf- befehl gelte als am 28. September 2020 mit fristauslösender Wirkung zuge- stellt. Die Einsprache vom 20. November 2020 erweise sich daher als ver- spätet und damit als ungültig (act. 1.1).
H. Dagegen erhebt A. durch seinen Verteidiger Beschwerde bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Ein- sprache materiell zu behandeln. Ihm sei sodann die unentgeltliche Verfah- rensführung zu gewähren und es sei ihm Fürsprecher Sararard Arquint als amtlicher Verteidiger beizugeben. In prozessualer Hinsicht sei das Be- schwerdeverfahren bis zum Entscheid der Bundesanwaltschaft über das pa- rallel hängige Fristwiederherstellungsgesuch zu sistieren (act. 1).
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Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 beantragt die BA die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2021 stellt die Strafkammer den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (act. 4). Beide Eingaben wurden allen Parteien mit Schreiben vom 2. März 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
I. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden, wobei verfahrenslei- tende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Verfahrensleitende Anordnun- gen der Gerichte können demgegenüber nur mit dem Endentscheid ange- fochten werden (Art. 65 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung sind diese Bestimmungen so auszulegen, dass verfahrenslei- tende Anordnungen der erstinstanzlichen Gerichte nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG herbeiführen können (BGE 143 IV 175 E. 2.2 S. 177; 140 IV 202 E. 2.1 S. 204 f.; TPF 2013 69 E. 2.1 S. 70 f.). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Ver- fahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt wer- den können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz, mit welchem diese nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 7. Sep- tember 2020 eingetreten ist. Ein solcher Nichteintretensentscheid des erst- instanzlichen Gerichts unterliegt der Beschwerde im Sinne von Art. 393
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Abs. 1 lit. b StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_271/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Ver- fügung beschwert und im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf dessen im Übrigen frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
2.1 Sind die Voraussetzungen von Art. 352 Abs. 1 StPO erfüllt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl. Gegen den Strafbefehl kann der Be- schuldigte innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Die Einsprache des Beschuldigten ist nicht zu begründen (Art. 354 Abs. 2 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet sie, ob sie am Strafbefehl festhält, einen neuen Straf- befehl erlässt, das Verfahren einstellt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 lit. a-d StPO). Entschliesst sich die Staatsan- waltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unver- züglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfah- rens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).
2.2 Nach Art. 356 Abs. 2 StPO muss das Gericht zuerst von Amtes wegen fol- gende Prozessvoraussetzungen prüfen. Erstens ist über die Gültigkeit des Strafbefehls zu befinden, im Bejahungsfall ist zweitens zu prüfen, ob eine gültige Einsprache vorliegt. Ungültig ist die Einsprache insbesondere, wenn die zehntägige Einsprachefrist nicht eingehalten wurde. Bei ungültigen Ein- sprachen tritt das erstinstanzliche Gericht mit Beschluss oder Verfügung nicht ein, womit der Strafbefehl weiterhin wirksam bleibt (RIKLIN, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 N 2; Botschaft, BBl 2006 1291 – 1292).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör ver- letzt, indem sie ihm die beantragte Fristerstreckung für eine erweiterte Stel- lungnahme ohne Not nicht gewährt habe (act. 1 S. 3 f.).
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 92 StPO können die Behörden auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Frist erstrecken. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein. Genügen die geltend gemachten
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Gründe den gesetzlichen Anforderungen nicht, so ist das Gesuch abzuwei- sen und es bleibt bei der ursprünglichen Fristansetzung. Die im Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung vorgesehene Ansetzung einer kurzen Nachfrist von drei Tagen im Falle der Abweisung des Fristerstre- ckungsgesuchs wurde im Vernehmlassungsverfahren gestrichen. Entspre- chend trägt der Gesuchsteller das Risiko einer Gesuchsabweisung, wenn er ein Fristerstreckungsgesuch derart kurz vor Ablauf der Frist einreicht, dass rechtszeitige Handeln alsdann nicht mehr möglich ist (s. RIEDO, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 92 StPO N. 33). 3.2.2 Mit Eingabe vom 20. November 2020 erhob der Verteidiger des Beschwer- deführers Einsprache und erklärte, er gehe davon aus, der Strafbefehl sei nicht rechtskonform eröffnet worden, auch wenn er scheinbar an die „NUK“ zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer leide unter einer paranoiden Schizophrenie. Aufgrund dieser Gesundheitsproblematik und der erweiterten Lebensumstände sei es ihm unverschuldet nicht möglich, seinen persönli- chen Belangen nachzukommen (SK.2021.1, pag. 2.100.039 f.). Mit Schrei- ben vom 25. November 2020 teilte die BA dem Verteidiger mit, dass die Ein- sprache bzw. das Fristwiederherstellungsgesuch geprüft werden (SK.2021.1, pag. 2.100.050 f.). Mit Erhalt der Kopie der Überweisung vom
5. Januar 2021 des Strafbefehls erhielt der Verteidiger lediglich Kenntnis von der Existenz eines Schreibens der BA an das Durchgangszentrum E. vom
14. Dezember 2020 und eines (Antwort-)Schreibens der ORS Service AG an die BA vom 5. Januar 2021 samt Beilagen (SK.2021.1, pag. 2.100.001 f.). 3.2.3 Mit Schreiben vom 15. Januar 2021 stellte die Strafkammer das Schreiben der ORS Service AG vom 5. Januar 2021 samt Beilagen zu und setzte dem Verteidiger Frist zur Stellungnahme zur Frage der gültigen/fristgerechten Einsprache bis 26. Januar 2021 (SK.2021.1, pag. 2.400.001). Erst damit er- fuhr der Verteidiger vom Inhalt der Stellungnahme des Durchgangsleiters zur Zustellung der eingeschriebenen Postsendung an den Beschwerdeführer und von der Präsenzliste, den Postlisten sowie dem vom Beschwerdeführer unterschriebenen Bestätigungsschein. Am letzten Tag der Frist ersuchte der Verteidiger die Strafkammer um Fristerstreckung bis 5. Februar 2021 mit der Begründung, er habe noch keine Gelegenheit gehabt, das Schreiben des Durchgangszentrums mit dem Beschwerdeführer zu besprechen. Dieser sei längere Zeit in der PUK gewesen (SK.2021.1, pag. 2.521.001 f.). 3.2.4 Die neuen Unterlagen mit dem Beschwerdeführer besprechen zu wollen, stellt ein gerechtfertigtes Anliegen des Verteidigers dar. Hingegen zeigt der Verteidiger auch in der Beschwerde nicht auf, weshalb er dies nicht innerhalb der angesetzten zehntägigen Frist hätte erledigen können. In der ärztlichen Einschätzung vom 17. November 2020 erklärten Dr. med. F. und Dr. phil. G.
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von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, dass der Beschwerdefüh- rer „phasenweise stabil und dann in einer ruhigen, abgeschirmten Situation nach Aussen symptomfrei“ sei (SK.2021.1, pag. 2.100.047). Davon ausge- hend erscheint der vom Verteidiger angeführte Umstand, dass der Be- schwerdeführer in der PUK gewesen sei, vielmehr sowohl für eine Kontakt- aufnahme wie auch für eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer als ideal. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Abweisung seines Fristerstre- ckungsgesuchs nicht zu beanstanden. Der Verteidiger hat sodann weder in der Folge bis zum Nichteintretensentscheid der Strafkammer vom 1. Februar 2021 noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren seine Stellungnahme nach erfolgter Besprechung mit dem Beschwerdeführer nachgereicht. Dass er dazu keine Gelegenheit gehabt hätte, legt er nicht dar. Eine allfällige Ge- hörsverletzung durch die Vorinstanz wäre demnach vorliegend als geheilt zu betrachten.
3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Strafbefehl sei ihm nicht hinreichend eröffnet worden (act. 1 S. 2).
3.4
3.4.1 Der Strafbefehl wird den Personen, die zur Einsprache befugt sind, unver- züglich schriftlich eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person ist zur Einsprache befugt (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Emp- fangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Mit- teilungen sind an Adressatinnen und Adressaten in ihren Wohnsitz, ihren ge- wöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen (Art. 87 Abs. 1 StPO). 3.4.2 Der verfahrensgegenständliche Strafbefehl wurde am gewöhnlichen Aufent- haltsort des Beschwerdeführers zugestellt. Der Beschwerdeführer hat so- dann durch Unterschrift bestätigt, den Strafbefehl vom 7. September 2020 samt dessen englischer Übersetzung am 28. September 2020 empfangen zu haben (s. supra lit. B). Diese Zustellung ist nicht zu beanstanden und mit dieser Zustellung begann grundsätzlich die zehntägige Einsprachefrist zu laufen (Art. 384 lit. b i.V.m. Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). 3.4.3 Dass der Beschwerdeführer aus sprachlichen Gründen nicht in der Lage ge- wesen wäre, die Bedeutung des ihm auf Deutsch und Englisch zugestellten Strafbefehls zu erfassen, zeigt der Verteidiger mit Blick auf das Anhörungs- protokoll vom 19. November 2020 und die ärztliche Einschätzung vom
17. November 2020 nicht auf. Der Beschwerdeführer ist tansanischer Staatsbürger und seine Muttersprache ist Swahili. Kommunikationsschwie- rigkeiten sprachlicher Natur mit dem Beschwerdeführer sind indes beiden
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Beilagen nicht zu entnehmen. Das Gegenteil scheint der Fall zu sein, so in- formierte der Beschwerdeführer die BVD, dass er juristische Dinge nur im Beisein von seinem Rechtsanwalt Arquint besprechen werde (SK.2021.1, pag. 2.100.044). Dabei ist mit der Vorinstanz (act. 1.1 S. 6) in diesem Zu- sammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vor- strafen bereits mit den Zustellungsformen und der Bedeutung eines Strafbe- fehls vertraut war. 3.4.4 Ebenso wenig kann aus den vom Verteidiger eingereichten Beilagen gefol- gert werden, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung des ihm auf Deutsch und Englisch zugestellten Strafbefehls zu erfassen und mit seinem Verteidiger oder der BA Kontakt aufzunehmen. Dr. med. F. und Dr. phil. G. erklären in ihrer ärztlichen Einschätzung vom 17. November 2020 lediglich, dass in Si- tuationen mit Stressfaktoren der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schizo- phrenieerkrankung, „die mit einer vermehrten Durchlässigkeit für Reize und einer mangelnden Flexibilität zur Verhaltensadaption einhergeht“, nicht adä- quat reagieren könne und stark in Bedrängnis komme. Diese Stresssituatio- nen würden „u. A. Personenkontrollen durch die Polizei (Personen- sowie Ausweiskontrollen) oder Exponierungen jeglicher Art umfassen“ (SK.2021.1, pag. 2.200.047). Dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht auf behördliche Mitteilungen oder Aufforderungen adäquat reagieren könne, wird in ihrer ärztlichen Einschätzung entgegen der Argumentation des Verteidigers nicht geltend gemacht. Zwischen 2. Juni 2020 und 19. November 2020 konnte der Beschwerdeführer schliesslich vielmehr durchaus diverse Termine mit den BVD und seinen Therapeuten wahrnehmen sowie sich mit seinem Verteidi- ger besprechen. Gemäss seinen Aussagen vom 19. November 2020 gegen- über den BVD habe er weitere Therapietermine mit dem Therapeuten MD H. nach der ersten Sitzung mit diesem vom 2. Juni 2020 nicht mehr wahrge- nommen, weil er eine weibliche Therapeutin gewollt habe. Mai, Juni, Juli sei er oft in einem anderen Kanton bei seiner Ex-Frau [I.] gewesen. Er habe hie und da die Post holen können. Es sei zuviel Post auf einmal gewesen, er habe sich nicht genug konzentrieren können. Manchmal habe er die Post zu spät abholen können. Er habe manchmal seinen Rechtsanwalt nicht errei- chen oder habe andere Belange mit ihm besprechen müssen. Gesundheit- lich habe er Aufs und Abs gehabt. Er habe sich oft selber anhand seiner Therapieerfahrungen und der darin erlernten Vorgehen wieder fokussieren können (SK.2021.1, pag. 2.100.044 f.). Die Darstellung des Verteidigers, „das Erkennen des Problems“ sei auf Seiten des Beschwerdeführers nicht gegeben und ein Anruf an den Verteidiger oder die Behörde sei ihm deshalb nicht möglich oder zumutbar gewesen (act. 1 S. 6), wird durch die vom Ver- teidiger des Beschwerdeführers selber eingereichten Akten demnach wider- legt.
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3.4.5 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten erweisen sich die Einwände des Ver- teidigers offensichtlich als nicht stichhaltig. Die weiteren Vorbringen gegen den Strafbefehl an sich, sind zur Beurteilung der Frage, ob die Einsprache fristgerecht erhoben wurde, irrelevant. Die Einsprache vom 20. November 2020 erweist sich nach dem Gesagten als verspätet und damit als ungültig.
3.5 Die Beschwerde ist demnach unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird mit diesem Be- schluss hinfällig. Es wäre ohnehin abzuweisen zu gewesen, da in der vorlie- genden Konstellation nicht das Beschwerdeverfahren, sondern das Wieder- herstellungsverfahren bei der Bundesanwaltschaft zu sistieren ist (BGE 142 IV 201 E. 2.5 S. 206), was auch erfolgt ist (act. 3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um unentgelt- liche Rechtspflege unter Bestellung von Fürsprecher Sararard Arquint als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren (BP.2019.71, act. 1).
4.2 Vorliegend wurde die amtliche Verteidigung im Strafverfahren nicht erteilt. Diese muss für das Beschwerdeverfahren ohnehin separat beantragt und durch die Beschwerdekammer gewährt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.124 vom 22. Januar 2013 E. 7.1 in fine).
Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren ver- langt, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf (Urteile des Bundes- gerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Ja- nuar 2012 E. 7.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
4.3 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, müssen die Begehren des Beschwerdeführers als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Das
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Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist daher bereits aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers im Beschwerdeverfahren wird abge- wiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Sararard Arquint - Bundesstrafgericht Strafkammer (unter Beilage der Strafakten) - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.