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SK.2021.1

Bundesstrafgericht · 2021-02-01 · Deutsch CH

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine pauschale Gebühr von Fr. 300.-- festzusetz- ten ist.

- 7 - SK.2021.1 Der Einzelrichter verfügt: 1. Auf die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom

7. September 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden A. auferlegt. 3. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Zustellung an  Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes  Herrn Fürsprecher Sararard Arquint (Verteidiger des Beschuldigten) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)  Migrationsamt des Kantons Zürich (Art. 82 Abs. 1 VZAE) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand 1. Februar 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 1. Februar 2021 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Elena Inhelder Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- wältin des Bundes Simone Meyer-Burger,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Sararard Ar- quint,

Gegenstand

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Gültigkeit der Einsprache) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2021.1

- 2 - SK.2021.1 In Erwägung, dass:

 die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 7. September 2020 A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 500.-- verurteilte;  der Verteidiger namens seines Klienten mit Schreiben vom 20. November 2020 Ein- sprache gegen den Strafbefehl erhob und um Wiederherstellung der Frist ersuchte, wobei er sinngemäss ausführte, sein Klient habe weder eine Vorladung zur Einver- nahme noch den Strafbefehl erhalten und erstmals am 19. November 2020 im Rah- men der Anhörung betreffend eine ambulante Behandlung beim Justizvollzug des Kantons Zürich vom Strafbefehl erfahren;  die Bundesanwaltschaft in der Folge das Rückkehrzentrum B., an dessen Adresse A. gemeldet ist, mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 um Stellungnahme hinsichtlich der Zustellung der vorgenannten Postsendung ersuchte;  die C. AG, welche das Rückkehrzentrum B. leitet, sich mit Schreiben vom 5. Januar 2021 vernehmen liess und zusammengefasst Folgendes mitteilte: Die Bewohner der Unterkunft beziehen Nothilfe und besitzen keine gültigen Ausweis- papiere, womit die Zustellung eingeschriebener Post erschwert werde, weshalb diese, bei momentaner Abwesenheit der Bewohner im Zeitpunkt der Zustellung, je- weils durch einen Mitarbeiter der Unterkunft unterschriftlich entgegengenommen werde und die betroffene Person dann mittels Aushang einer internen Postliste auf- gefordert werde, die Post gegen Unterschrift abzuholen; Der Beschuldigte habe sich geweigert, trotz wiederholter Information und Aufforde- rung durch die Mitarbeitenden, seine Post entgegen zu nehmen und sei nur spora- disch in der Unterkunft erschienen, wobei er nach Zustellung der eingeschriebenen Postsendung am 18. September 2020 an insgesamt sieben Tagen in der Unterkunft anwesend gewesen sei, was er unterschriftlich bestätigte, und der Abhol-Aufforde- rung schliesslich am 28. September 2020 nachgekommen sei;  die Bundesanwaltschaft am 7. Januar 2020 die Akten an das hiesige Gericht über- wies, da sie die Einsprache als verspätet und somit als ungültig erachtet (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, TPF pag. 1.100.001 f.);

- 3 - SK.2021.1  der Verteidiger von A. mit Schreiben des Gerichts vom 13. Januar 2021 eingeladen wurde, sich zur Frage der gültigen/fristgerechten Einsprache gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft bis zum 26. Januar 2021 zu äussern (TPF pag. 1.400.001);  der Verteidiger sich mit Eingabe vom 26. Januar 2021 namens seines Klienten zu- sammengefasst wie folgt äusserte: Er habe bis jetzt keine Gelegenheit gehabt, die Auskünfte der C. AG mit seinem Kli- enten zu besprechen, da dieser für eine längere Zeit im PUK Zürich gewesen sei und er darum bitte, ihm noch bis 5. Februar 2021 Zeit einzuräumen, um mit seinem Klien- ten Rücksprache nehmen zu können; Sein Klient habe ihn in der Weise instruiert, als er keinerlei Kenntnis von einem ent- sprechenden Strafbefehl gehabt hätte und eine Sendungszustellung über die C. AG Fragen aufwerfe, da sein Klient die Betreuungsstelle nicht ermächtigt habe, einge- schriebene Sendungen für ihn entgegenzunehmen, wobei auch unklar sei, wie und wann seinem Klienten von der Betreuungsstelle mitgeteilt worden sei, dass er Post abholen müsse, die fragliche Sendung der Bundesanwaltschaft bei Abstellen auf diese Auskünfte wohl am letzten Tag der Frist ausgehändigt worden sei, obwohl sein Klient nach der Präsenzliste bereits vorher mehrere Tage anwesend gewesen sei; Die Einsprache sei unabhängig von der Frage der Zustellung zu behandeln bzw. ein Nichteintreten wäre falsch, denn der Strafbefehl sei materiell fehlerhaft, da sein Klient unter paranoider Schizophrenie leide, womit die Schuldfähigkeit auch im vorliegenden Fall somit tendenziell eingeschränkt oder aufgehoben gewesen sei und sich die Frage stelle, ob sein Klient bei einer Entgegennahme einer Sendung aufgrund seiner Krank- heit die Möglichkeit hatte, irgendwie geartet zu reagieren; Die Aburteilung über einen Strafbefehl Art. 6 EMRK verletzen würde.  die Staatsanwaltschaft eine Strafsache gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO im Strafbefehls- verfahren erledigt, wenn die beschuldigte Person den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist und wenn sie eine der Sanktionen für ausreichend hält, für welche der Strafbefehl vorgesehen ist;  der Strafbefehl dem Einspracheberechtigten gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO schriftlich eröffnet wird und die Zustellung gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgt;

- 4 - SK.2021.1  Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO festhält, dass gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwalt- schaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden kann und die beschul- digte Person diese nach Abs. 2 vorgenannter Bestimmung nicht zu begründen hat;  gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen;  der Strafbefehl gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO ohne gültige Einsprache zum rechts- kräftigen Urteil wird;  die Staatsanwaltschaft, bei Einsprache, die weiteren Beweise abnimmt, die zur Beur- teilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO) und danach entschei- det, ob sie am Strafbefehl festhält, einen neuen Strafbefehl erlässt, das Verfahren einstellt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 lit. a-d StPO);  bei Festhalten am Strafbefehl, die Staatsanwaltschaft die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überweist und der Strafbefehl als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO);  das erstinstanzliche Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO – vorfrageweise im Rah- men von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO (nach Eingang der Anklage bzw. der Akten mit dem Strafbefehl) bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO (nach Eröffnung der Hauptverhand- lung) – über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet und es sich dabei um Prozessvoraussetzungen handelt (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N 2);  das Gericht im Falle einer ungültigen Einsprache, etwa wegen Nichteinhaltung der zehntägigen Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO, mit beschwerdefähigem Beschluss bzw. einer Verfügung darauf nicht eintritt (SCHMID, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 StPO N 3; SCHWARZENEG- GER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N 2);  den Parteien vor dem Entscheid des Gerichts über die Vorfragen das rechtliche Ge- hör zu gewähren ist (Art. 329 Abs. 4 bzw. Art. 339 Abs. 3 StPO);  dem Verteidiger des Beschuldigten eine ausreichende Frist eingeräumt wurde, um zur Frage der gültigen/fristgerechten Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO) Stellung zu nehmen, er darin im Wesentlichen ausführte, ein Nichteintreten auf den Strafbefehl sei falsch, da der Strafbefehl an materiellen Fehlern leide;

- 5 - SK.2021.1  das erstinstanzliche Gericht vorliegend einzig die (formelle) Frage der rechtzeitigen Einsprache zu klären hat;  die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO den Sachverhalt sowie Täter- schaft und Schuld durch die Verfahrensakten als ausreichend klar erstellt beurteilte und am 7. September 2020 einen Strafbefehl ihn rubrizierter Angelegenheit gegen den Beschuldigten erliess;  der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 7. September 2020 mit eingeschriebe- ner Post an die Adresse des Beschuldigten versendet und dort am 18. September 2020, aufgrund der Abwesenheit des Beschuldigten, von einem Mitarbeiter entgegen- genommen wurde;  der Beschuldigte in der Folge, trotz wiederholter Information, Aufforderung und trotz seiner Anwesenheit während mindestens sieben Tagen seit Zustellung des Strafbe- fehls am 18. September 2020, den Strafbefehl letztlich am 28. September 2020 ent- gegennahm und auf dem Umschlag desselben den Empfang unterschriftlich bestä- tigte, womit der Strafbefehl somit spätestens ab diesem Zeitpunkt in seinem Macht- bereich war;  der Strafbefehl somit als am 28. September 2020 mit fristauslösender Wirkung zuge- stellt gilt;  die Frist für eine Einsprache gegen den Strafbefehl am 8. Oktober 2020 endete;  die Einsprache durch den Beschuldigten indes erst am 20. November 2020 erfolgte;  sich die Einsprache nach dem Gesagten als verspätet und damit als ungültig erweist, womit darauf nicht einzutreten ist;  der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 7. September 2020 damit von Rechts wegen zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO);  bei Säumnis die Frist gemäss Art. 94 StPO wiederhergestellt werden kann, wenn die Partei eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft;  keine Wiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 94 StPO ersichtlich sind;

- 6 - SK.2021.1  der Beschuldigte zudem aufgrund von – zum Tatzeitpunkt – bestehender vier Vor- strafen mit den Zustellungsformen und der Bedeutung eines Strafbefehles vertraut ist und ihm schon aufgrund dessen eine Reaktion, sei es namentlich ein Anruf bei sei- nem Verteidiger, sei es ein Anruf bei der Bundesanwaltschaft, zumutbar ist;  bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen die Strafbehörde Ver- fahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der ver- fahrensbeteiligten Person auferlegen kann, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO);  der Beschuldigte das vorliegende gerichtliche Verfahren und damit dessen Kosten im Sinne von Art. 417 StPO verursacht hat;  in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisa- tion der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR.173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine pauschale Gebühr von Fr. 300.-- festzusetz- ten ist.

- 7 - SK.2021.1 Der Einzelrichter verfügt: 1. Auf die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom

7. September 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden A. auferlegt. 3. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Zustellung an  Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes  Herrn Fürsprecher Sararard Arquint (Verteidiger des Beschuldigten) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)  Migrationsamt des Kantons Zürich (Art. 82 Abs. 1 VZAE) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand 1. Februar 2021