Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)
Sachverhalt
A. Mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2021 sprach die Bundesanwaltschaft den in den USA wohnhaften A. wegen Missachtens von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen schuldig (Art. 5 Abs. 1 und Art. 28 lit. e der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Ver- ordnung besondere Lage; AS 2021 379 und AS 2021 542] i.V.m. Art. 40 und 83 Abs. 1 lit. j des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Be- kämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101] i.V.m. Art. 98 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt [Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0]). Dabei bestrafte sie A. mit einer Übertretungsbusse von Fr. 200.– und auferlegte diesem die Ver- fahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.– (TPF 2.100.003 ff.).
B. Am 21. Dezember 2021 liess die Bundesanwaltschaft dem hiesigen Bundes- amt für Justiz (nachfolgend «BJ») diesen Strafbefehl sowie eine englische Übersetzung davon zugehen. Die Bundesanwaltschaft ersuchte das BJ, diese Dokumente zwecks Zustellung an A. dem Justizministerium der USA weiterzuleiten (SK.2022.12, Akten der BA, Nr. 6). Das U.S. Department of Justice teilte am 1. Februar 2022 mit, die entsprechende Zustellung sei am
28. Januar 2022 erfolgt (TPF 2.231.8.010 f.).
C. Mit an die Bundesanwaltschaft adressiertem Schreiben vom 7. Februar 2022 (Postaufgabe in den USA am 9. Februar 2022; vgl. TPF 2.231.8.013) erhob A. Einsprache gegen den Strafbefehl. Diese Eingabe ging offenbar erst am
3. März 2022 bei der Bundesanwaltschaft ein (TPF 2.100.006). Am 15. März 2022 überwies die Bundesanwaltschaft die Verfahrensakten der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die Gültigkeit der Einspra- che. Sie beantragte, die Einsprache sei – unter Kostenfolge – für ungültig zu erklären bzw. es sei darauf nicht einzutreten (TPF 2.100.001 f.).
D. Die Strafkammer lud die Parteien am 25. März 2022 ein, innert 20 Tagen ab Empfang der entsprechenden Verfügung allfällige Anträge für das gerichtli- che Beweisverfahren zu stellen, und gab A. gleichzeitig Gelegenheit, sich innerhalb derselben Frist zur Gültigkeit der Einsprache bzw. zur Einhaltung der Einsprachefrist zu äussern (TPF 2.400.001 ff.). Das entsprechende Schreiben wurde A. am 19. April 2022 zugestellt (vgl. TPF 2.510.003 f.). Diesbezüglich liess A. der Strafkammer am 21. April 2022 eine E-Mail
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zugehen (TPF 2.521.001) und reichte nach vorgängigem Telefonanruf (vgl. TPF 2.521.002) am 26. April 2022 eine zusätzliche schriftliche Stellung- nahme ein (TPF 2.521.003).
E. Mit Verfügung SK.2022.12 vom 18. Mai 2022 trat die Strafkammer nicht auf die von A. gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 10. Dezem- ber 2021 erhobene Einsprache ein. Zudem auferlegte sie A. die gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.– (act. 2.1). Diese Verfügung wurde A. am
29. Juni 2022 zugestellt (vgl. act. 2.4).
F. Diesbezüglich äusserte sich A. mit an die Bundesanwaltschaft adressiertem Schreiben vom 5. Juli 2022 (act. 1). Dieses Schreiben erreichte am 11. Juli 2022 die Schweizerische Post (vgl. act. 1.1 und 1.2) und wurde der Bundes- anwaltschaft am 13. Juli 2022 zugestellt (vgl. act. 1 und 1.2). Danach wurde es am 13. bzw. 14. Juli 2022 zuständigkeitshalber von der Bundesanwalt- schaft an die Strafkammer und von dieser an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet (act. 2.5 bzw. 2). Am 26. Juli 2022 über- mittelte die Strafkammer der Beschwerdekammer auf entsprechendes Ersu- chen die Verfahrensakten (act. 4).
G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Die der Beschwerdekammer zuständigkeitshalber übermittelte Beschwerde- schrift (act. 1) ist in englischer Sprache und damit nicht in einer der vor den Strafbehörden des Bundes vorgesehenen Verfahrenssprachen verfasst (vgl. Art. 3 Abs. 1 StBOG). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Be- schwerdeinstanz eine in einer fremden Sprache abgefasste Eingabe aus Ku- lanz entgegennimmt, sofern sie ohne Schwierigkeiten von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 384 m.w.H.; siehe im Ergebnis auch schon den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.141 vom 10. Dezember 2014 E. 1.2). Vorliegend ist schon allein aufgrund des geringen Umfangs der Beschwerdeschrift (die Begründung erstreckt sich über neun Zeilen) von
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einer Rückweisung zur Verbesserung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO abzusehen.
E. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden, wobei verfahrenslei- tende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Verfahrensleitende Anordnun- gen der Gerichte können demgegenüber nur mit dem Endentscheid ange- fochten werden (Art. 65 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung sind diese Bestimmungen so auszulegen, dass verfahrenslei- tende Anordnungen der erstinstanzlichen Gerichte nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG herbeiführen können (BGE 143 IV 175 E. 2.2 S. 177; 140 IV 202 E. 2.1 S. 204 f.; TPF 2015 93 E. 3.1; TPF 2013 69 E. 2.1 S. 70 f.). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 2.2 Angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz, mit welchem diese nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 10. De- zember 2021 eingetreten ist. Ein solcher Nichteintretensentscheid des erst- instanzlichen Gerichts unterliegt grundsätzlich der Beschwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_271/2018 vom
20. Juni 2018 E. 2.1 m.w.H.). Er beendet die Möglichkeit des Beschwerde- führers zur weiteren Teilnahme am Strafverfahren, weshalb ihm diesbezüg- lich die Möglichkeit zur sofortigen Erhebung einer Beschwerde offensteht (vgl. BGE 138 IV 193 E. 4.4). Die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Mai 2022 bildet nach dem Gesagten ein zulässiges Anfechtungsobjekt einer Be- schwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO.
E. 2.3 Die Zustellung der angefochtenen Verfügung an den Beschwerdeführer er- folgte am Mittwoch, 29. Juni 2022 (vgl. act. 2.4). In Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO fiel der letzte Tag der zehntägigen Beschwerdefrist somit auf den Montag, 11. Juli 2022. Gemäss den vorliegenden Akten (act. 1.1 und 1.2) wurde die Beschwerde an diesem Tag der Schweizerischen Post
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übergeben. Sie erweist sich damit als fristgerecht (Art. 91 Abs. 2 StPO). De- ren Adressierung an eine unzuständige Behörde gereicht dem Beschwerde- führer nicht zum Nachteil (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO).
E. 2.4 Die Beschwerdeschrift stellt eine sog. Laienbeschwerde dar. Ihr sind bei- spielsweise keine konkreten Beschwerdebegehren zu entnehmen. Der Be- schwerdeführer macht aber hinreichend deutlich, mit welchen Punkten der angefochtenen Verfügung und aus welchen Gründen er nicht einverstanden ist, weshalb auch diesbezüglich auf eine Rückweisung zur Verbesserung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann.
E. 2.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Beschwerdegegenstand bilden die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den ihn betreffenden Strafbefehl vom 10. Dezember 2021 eingetreten ist, sowie die von der Vo- rinstanz zu Lasten des Beschwerdeführers verfügte Kostenauflage.
E. 4.1 Sind die Voraussetzungen von Art. 352 Abs. 1 StPO erfüllt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl. Gegen den Strafbefehl kann die be- schuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Die Einsprache der beschuldigten Person ist nicht zu begründen (Art. 354 Abs. 2 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Straf- befehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet sie, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erst- instanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 lit. a–d StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Ak- ten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Haupt- verfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).
E. 4.2 Nach Art. 356 Abs. 2 StPO muss das Gericht zuerst von Amtes wegen fol- gende Prozessvoraussetzungen prüfen. Erstens ist über die Gültigkeit des Strafbefehls zu befinden, im Bejahungsfall ist zweitens zu prüfen, ob eine gültige Einsprache vorliegt. Ungültig ist die Einsprache insbesondere, wenn die zehntägige Einsprachefrist nicht eingehalten wurde (BGE 142 IV 201
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E. 2.2 m.w.H.). Bei ungültigen Einsprachen tritt das erstinstanzliche Gericht mit Beschluss oder Verfügung nicht ein, womit der Strafbefehl weiterhin wirk- sam bleibt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.42 vom 11. März 2021 E. 2.2, u.a. mit Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1292).
E. 4.3.1 Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die zehntägige Einsprachefrist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2017 vom 2. März 2018 E. 3.3). Die Formen der Zustellung sind in Art. 85 StPO geregelt. Diese erfolgt in der Regel durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbe- stätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie ist er- folgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten per- sönlich zuzustellen (Art. 85 Abs. 3 StPO). Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staats- vertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO). Für Zustellungen an den in den USA wohn- haften Beschwerdeführer gelten die Bestimmungen des Staatsvertrags vom
25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsa- chen (RVUS; SR 0.351.933.6). Gemäss dessen Art. 22 Abs. 1 bewirken die zuständigen Behörden des ersuchten Staates die Zustellung jeder Verfah- rensurkunde, einschliesslich Gerichtsurteile, Entscheide oder gleichartige Schriftstücke, die ihnen zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermit- telt werden. Sofern nicht Zustellung in einer besonderen Form verlangt wird, kann sie durch eingeschriebenen Brief bewirkt werden. Auf Verlangen be- wirkt der ersuchte Staat die Zustellung durch persönliche Übergabe an den Empfänger oder, falls dies mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar ist, in irgendeiner anderen Form. Gemäss Art. 22 Abs. 4 RVUS wird die Zu- stellung durch eine vom Empfänger datierte und unterschriebene Bestäti- gung nachgewiesen oder durch eine Bescheinigung, welche Form und Da- tum der Zustellung beurkundet und von der sie ausführenden Person unter- schrieben ist.
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E. 4.3.2 Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letz- ten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Straf- behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat keine fristwahrende Wirkung. In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird. Die beschwerdeführende Partei, die sich dafür entscheidet, ihre Beschwerde bei einer ausländischen Post aufzugeben, muss somit deren rechtzeitigen Eingang bei der Beschwerdeinstanz sicher- stellen, indem sie die Sendung früh genug abschickt (Urteil des Bundesge- richts 6B_256/2022 vom 21. März 2022 E. 2.1 m.w.H.). Entsprechendes gilt für den Adressaten eines Strafbefehls, der dagegen Einsprache erheben will. Eine strikte Anwendung dieser Regel drängt sich aus Rechtsgleichheitsgrün- den auf und ist nicht überspitzt formalistisch (Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2022 vom 21. März 2022 E. 2.1 m.w.H.). Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Prozess- recht massgeblich. So trägt der Rechtsuchende die Beweislast für die Recht- zeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2022 vom 21. März 2022 E. 2.1 m.w.H.).
E. 4.3.3 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide müssen, sofern sie anfechtbar sind, eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO). Diese soll die Parteien in die Lage versetzen, die ihnen von Gesetzes wegen zustehenden Rechtsmittel auch effektiv wahrzunehmen. Dies setzt voraus, dass die Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich auch einen Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO enthalten muss, wenn der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft ist (BGE 145 IV 259 E. 1.4.3). Einem nicht anwaltlich ver- tretenen Beschwerdeführer, der seine Beschwerde bei einer ausländischen Post aufgibt, kann die Regel von Art. 91 Abs. 2 StPO nicht entgegengehalten werden, wenn die Rechtsmittelbelehrung keinen Hinweis auf sie enthält (vgl. BGE 145 IV 259 E. 1.5).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer ist amerikanischer Staatsangehöriger und kommuni- zierte mit den hiesigen Strafbehörden durchwegs in englischer Sprache (siehe auch den Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 23. Oktober 2021, S. 1 in SK.2022.12, Akten der BA, Nr. 1). Der ihn betreffende Strafbefehl wurde integral in die englische Sprache übersetzt (TPF 2.231.8.006 ff.),
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womit auch den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan wurde. Zudem gibt die im Strafbefehl enthaltene Rechtsmittelbelehrung – wie von der Rechtsprechung gefordert (siehe oben E. 4.3.3) – den Inhalt von Art. 91 Abs. 2 StPO wieder. Der Strafbefehl wurde am 28. Januar 2022 rechtshilfeweise am Domizil des Beschwerdeführers zugestellt (TPF 2.231.8.010 f.). Die Zustellung erfolgte offenbar nicht an den Beschwerde- führer persönlich, was aber aufgrund von Art. 85 Abs. 3 StPO nicht erforder- lich ist. Die Zustellung des Strafbefehls am 28. Januar 2022 erfolgte somit mit fristauslösender Wirkung. Dies wird auch bestätigt durch die Ausführun- gen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 26. Ap- ril 2022, wonach er von zuhause aus über den Strafbefehl informiert worden sei («I was notified from home» in TPF 2.521.003).
E. 4.5 Demzufolge endete die zehntägige Einsprachefrist am Montag, 7. Februar
2022. Die Einsprache des Beschwerdeführers datiert vom 7. Februar 2022, jedoch wurde sie gemäss Poststempel auf dem entsprechenden Briefum- schlag erst am 9. Februar 2022 in New York der Post übergeben (TPF 2.231.8.013). Damit erweist sich die Einsprache im Lichte der vorstehenden Erwägungen (siehe E. 4.3.2) offensichtlich als verspätet.
E. 4.6 Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde sinngemäss geltend macht, es sei zu berücksichtigen, dass er im Ausland wohne, wes- halb ihm zur Einreichung einer Einsprache mehr Zeit gewährt werden sollte, ist ihm entgegenzuhalten, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 89 Abs. 1 StPO). Seine Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zudem sinngemäss gegen die ihm von der Vorinstanz auferlegten gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.–, da er sich nicht habe zur Sache selbst äussern können. Schliesslich sei jede Busse für ihn als Studenten eine finanzielle Belastung.
E. 5.2 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2021 vom 28. März 2022 E. 4.2.2 betreffend die bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr zu be- achtenden Prinzipien). Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorge- sehen werden, die auch die Auslagen abgelten (Art. 1 Abs. 4 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
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Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). In Fällen, in denen die Strafkammer als Einzelgericht ent- scheidet, betragen die Gerichtsgebühren Fr. 200.– bis Fr. 50‘000.– (Art. 7 lit. a BStKR). Im Allgemeinen richtet sich die Verlegung der Kosten nach dem Grundsatz, wonach die Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 147 IV 47 E. 4.2.3 m.w.H.).
E. 5.3 Die Kostenregelung der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht zu be- anstanden. Dass der Beschwerdeführer angesichts des Ausgangs des Ver- fahrens vor der Vorinstanz nicht zur Sache selbst angehört werden musste, befreit diesen nicht von der Tragung der Verfahrenskosten. Die Höhe der Gebühr bewegt sich zudem nahe am unteren Rand des anwendbaren Ta- rifrahmens, womit insbesondere der fehlenden Schwierigkeit der Sache selbst angemessen Rechnung getragen wurde.
E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen ihren Punkten als unbegründet. Sie ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuwei- sen (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
E. 7 Mangels Zustellungsdomizils in der Schweiz ist der vorliegende Beschluss dem Beschwerdeführer auf diplomatischem Weg zuzustellen (siehe oben E. 4.3.1). Vorgängig ist er in die englische Sprache zu übersetzen (Art. 30 Abs. 1 RVUS).
E. 8 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 500.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 9. März 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Gegenstand
Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2022.90
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Sachverhalt:
A. Mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2021 sprach die Bundesanwaltschaft den in den USA wohnhaften A. wegen Missachtens von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen schuldig (Art. 5 Abs. 1 und Art. 28 lit. e der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Ver- ordnung besondere Lage; AS 2021 379 und AS 2021 542] i.V.m. Art. 40 und 83 Abs. 1 lit. j des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Be- kämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101] i.V.m. Art. 98 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt [Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0]). Dabei bestrafte sie A. mit einer Übertretungsbusse von Fr. 200.– und auferlegte diesem die Ver- fahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.– (TPF 2.100.003 ff.).
B. Am 21. Dezember 2021 liess die Bundesanwaltschaft dem hiesigen Bundes- amt für Justiz (nachfolgend «BJ») diesen Strafbefehl sowie eine englische Übersetzung davon zugehen. Die Bundesanwaltschaft ersuchte das BJ, diese Dokumente zwecks Zustellung an A. dem Justizministerium der USA weiterzuleiten (SK.2022.12, Akten der BA, Nr. 6). Das U.S. Department of Justice teilte am 1. Februar 2022 mit, die entsprechende Zustellung sei am
28. Januar 2022 erfolgt (TPF 2.231.8.010 f.).
C. Mit an die Bundesanwaltschaft adressiertem Schreiben vom 7. Februar 2022 (Postaufgabe in den USA am 9. Februar 2022; vgl. TPF 2.231.8.013) erhob A. Einsprache gegen den Strafbefehl. Diese Eingabe ging offenbar erst am
3. März 2022 bei der Bundesanwaltschaft ein (TPF 2.100.006). Am 15. März 2022 überwies die Bundesanwaltschaft die Verfahrensakten der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die Gültigkeit der Einspra- che. Sie beantragte, die Einsprache sei – unter Kostenfolge – für ungültig zu erklären bzw. es sei darauf nicht einzutreten (TPF 2.100.001 f.).
D. Die Strafkammer lud die Parteien am 25. März 2022 ein, innert 20 Tagen ab Empfang der entsprechenden Verfügung allfällige Anträge für das gerichtli- che Beweisverfahren zu stellen, und gab A. gleichzeitig Gelegenheit, sich innerhalb derselben Frist zur Gültigkeit der Einsprache bzw. zur Einhaltung der Einsprachefrist zu äussern (TPF 2.400.001 ff.). Das entsprechende Schreiben wurde A. am 19. April 2022 zugestellt (vgl. TPF 2.510.003 f.). Diesbezüglich liess A. der Strafkammer am 21. April 2022 eine E-Mail
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zugehen (TPF 2.521.001) und reichte nach vorgängigem Telefonanruf (vgl. TPF 2.521.002) am 26. April 2022 eine zusätzliche schriftliche Stellung- nahme ein (TPF 2.521.003).
E. Mit Verfügung SK.2022.12 vom 18. Mai 2022 trat die Strafkammer nicht auf die von A. gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 10. Dezem- ber 2021 erhobene Einsprache ein. Zudem auferlegte sie A. die gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.– (act. 2.1). Diese Verfügung wurde A. am
29. Juni 2022 zugestellt (vgl. act. 2.4).
F. Diesbezüglich äusserte sich A. mit an die Bundesanwaltschaft adressiertem Schreiben vom 5. Juli 2022 (act. 1). Dieses Schreiben erreichte am 11. Juli 2022 die Schweizerische Post (vgl. act. 1.1 und 1.2) und wurde der Bundes- anwaltschaft am 13. Juli 2022 zugestellt (vgl. act. 1 und 1.2). Danach wurde es am 13. bzw. 14. Juli 2022 zuständigkeitshalber von der Bundesanwalt- schaft an die Strafkammer und von dieser an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet (act. 2.5 bzw. 2). Am 26. Juli 2022 über- mittelte die Strafkammer der Beschwerdekammer auf entsprechendes Ersu- chen die Verfahrensakten (act. 4).
G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die der Beschwerdekammer zuständigkeitshalber übermittelte Beschwerde- schrift (act. 1) ist in englischer Sprache und damit nicht in einer der vor den Strafbehörden des Bundes vorgesehenen Verfahrenssprachen verfasst (vgl. Art. 3 Abs. 1 StBOG). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Be- schwerdeinstanz eine in einer fremden Sprache abgefasste Eingabe aus Ku- lanz entgegennimmt, sofern sie ohne Schwierigkeiten von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 384 m.w.H.; siehe im Ergebnis auch schon den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.141 vom 10. Dezember 2014 E. 1.2). Vorliegend ist schon allein aufgrund des geringen Umfangs der Beschwerdeschrift (die Begründung erstreckt sich über neun Zeilen) von
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einer Rückweisung zur Verbesserung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO abzusehen.
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden, wobei verfahrenslei- tende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Verfahrensleitende Anordnun- gen der Gerichte können demgegenüber nur mit dem Endentscheid ange- fochten werden (Art. 65 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung sind diese Bestimmungen so auszulegen, dass verfahrenslei- tende Anordnungen der erstinstanzlichen Gerichte nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG herbeiführen können (BGE 143 IV 175 E. 2.2 S. 177; 140 IV 202 E. 2.1 S. 204 f.; TPF 2015 93 E. 3.1; TPF 2013 69 E. 2.1 S. 70 f.). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
2.2 Angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz, mit welchem diese nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 10. De- zember 2021 eingetreten ist. Ein solcher Nichteintretensentscheid des erst- instanzlichen Gerichts unterliegt grundsätzlich der Beschwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_271/2018 vom
20. Juni 2018 E. 2.1 m.w.H.). Er beendet die Möglichkeit des Beschwerde- führers zur weiteren Teilnahme am Strafverfahren, weshalb ihm diesbezüg- lich die Möglichkeit zur sofortigen Erhebung einer Beschwerde offensteht (vgl. BGE 138 IV 193 E. 4.4). Die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Mai 2022 bildet nach dem Gesagten ein zulässiges Anfechtungsobjekt einer Be- schwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO.
2.3 Die Zustellung der angefochtenen Verfügung an den Beschwerdeführer er- folgte am Mittwoch, 29. Juni 2022 (vgl. act. 2.4). In Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO fiel der letzte Tag der zehntägigen Beschwerdefrist somit auf den Montag, 11. Juli 2022. Gemäss den vorliegenden Akten (act. 1.1 und 1.2) wurde die Beschwerde an diesem Tag der Schweizerischen Post
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übergeben. Sie erweist sich damit als fristgerecht (Art. 91 Abs. 2 StPO). De- ren Adressierung an eine unzuständige Behörde gereicht dem Beschwerde- führer nicht zum Nachteil (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO).
2.4 Die Beschwerdeschrift stellt eine sog. Laienbeschwerde dar. Ihr sind bei- spielsweise keine konkreten Beschwerdebegehren zu entnehmen. Der Be- schwerdeführer macht aber hinreichend deutlich, mit welchen Punkten der angefochtenen Verfügung und aus welchen Gründen er nicht einverstanden ist, weshalb auch diesbezüglich auf eine Rückweisung zur Verbesserung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann.
2.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Beschwerdegegenstand bilden die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den ihn betreffenden Strafbefehl vom 10. Dezember 2021 eingetreten ist, sowie die von der Vo- rinstanz zu Lasten des Beschwerdeführers verfügte Kostenauflage.
4.
4.1 Sind die Voraussetzungen von Art. 352 Abs. 1 StPO erfüllt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl. Gegen den Strafbefehl kann die be- schuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Die Einsprache der beschuldigten Person ist nicht zu begründen (Art. 354 Abs. 2 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Straf- befehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet sie, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erst- instanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 lit. a–d StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Ak- ten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Haupt- verfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).
4.2 Nach Art. 356 Abs. 2 StPO muss das Gericht zuerst von Amtes wegen fol- gende Prozessvoraussetzungen prüfen. Erstens ist über die Gültigkeit des Strafbefehls zu befinden, im Bejahungsfall ist zweitens zu prüfen, ob eine gültige Einsprache vorliegt. Ungültig ist die Einsprache insbesondere, wenn die zehntägige Einsprachefrist nicht eingehalten wurde (BGE 142 IV 201
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E. 2.2 m.w.H.). Bei ungültigen Einsprachen tritt das erstinstanzliche Gericht mit Beschluss oder Verfügung nicht ein, womit der Strafbefehl weiterhin wirk- sam bleibt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.42 vom 11. März 2021 E. 2.2, u.a. mit Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1292).
4.3
4.3.1 Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die zehntägige Einsprachefrist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2017 vom 2. März 2018 E. 3.3). Die Formen der Zustellung sind in Art. 85 StPO geregelt. Diese erfolgt in der Regel durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbe- stätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie ist er- folgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten per- sönlich zuzustellen (Art. 85 Abs. 3 StPO). Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staats- vertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO). Für Zustellungen an den in den USA wohn- haften Beschwerdeführer gelten die Bestimmungen des Staatsvertrags vom
25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsa- chen (RVUS; SR 0.351.933.6). Gemäss dessen Art. 22 Abs. 1 bewirken die zuständigen Behörden des ersuchten Staates die Zustellung jeder Verfah- rensurkunde, einschliesslich Gerichtsurteile, Entscheide oder gleichartige Schriftstücke, die ihnen zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermit- telt werden. Sofern nicht Zustellung in einer besonderen Form verlangt wird, kann sie durch eingeschriebenen Brief bewirkt werden. Auf Verlangen be- wirkt der ersuchte Staat die Zustellung durch persönliche Übergabe an den Empfänger oder, falls dies mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar ist, in irgendeiner anderen Form. Gemäss Art. 22 Abs. 4 RVUS wird die Zu- stellung durch eine vom Empfänger datierte und unterschriebene Bestäti- gung nachgewiesen oder durch eine Bescheinigung, welche Form und Da- tum der Zustellung beurkundet und von der sie ausführenden Person unter- schrieben ist.
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4.3.2 Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letz- ten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Straf- behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat keine fristwahrende Wirkung. In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird. Die beschwerdeführende Partei, die sich dafür entscheidet, ihre Beschwerde bei einer ausländischen Post aufzugeben, muss somit deren rechtzeitigen Eingang bei der Beschwerdeinstanz sicher- stellen, indem sie die Sendung früh genug abschickt (Urteil des Bundesge- richts 6B_256/2022 vom 21. März 2022 E. 2.1 m.w.H.). Entsprechendes gilt für den Adressaten eines Strafbefehls, der dagegen Einsprache erheben will. Eine strikte Anwendung dieser Regel drängt sich aus Rechtsgleichheitsgrün- den auf und ist nicht überspitzt formalistisch (Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2022 vom 21. März 2022 E. 2.1 m.w.H.). Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Prozess- recht massgeblich. So trägt der Rechtsuchende die Beweislast für die Recht- zeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2022 vom 21. März 2022 E. 2.1 m.w.H.).
4.3.3 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide müssen, sofern sie anfechtbar sind, eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO). Diese soll die Parteien in die Lage versetzen, die ihnen von Gesetzes wegen zustehenden Rechtsmittel auch effektiv wahrzunehmen. Dies setzt voraus, dass die Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich auch einen Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO enthalten muss, wenn der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft ist (BGE 145 IV 259 E. 1.4.3). Einem nicht anwaltlich ver- tretenen Beschwerdeführer, der seine Beschwerde bei einer ausländischen Post aufgibt, kann die Regel von Art. 91 Abs. 2 StPO nicht entgegengehalten werden, wenn die Rechtsmittelbelehrung keinen Hinweis auf sie enthält (vgl. BGE 145 IV 259 E. 1.5).
4.4 Der Beschwerdeführer ist amerikanischer Staatsangehöriger und kommuni- zierte mit den hiesigen Strafbehörden durchwegs in englischer Sprache (siehe auch den Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 23. Oktober 2021, S. 1 in SK.2022.12, Akten der BA, Nr. 1). Der ihn betreffende Strafbefehl wurde integral in die englische Sprache übersetzt (TPF 2.231.8.006 ff.),
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womit auch den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan wurde. Zudem gibt die im Strafbefehl enthaltene Rechtsmittelbelehrung – wie von der Rechtsprechung gefordert (siehe oben E. 4.3.3) – den Inhalt von Art. 91 Abs. 2 StPO wieder. Der Strafbefehl wurde am 28. Januar 2022 rechtshilfeweise am Domizil des Beschwerdeführers zugestellt (TPF 2.231.8.010 f.). Die Zustellung erfolgte offenbar nicht an den Beschwerde- führer persönlich, was aber aufgrund von Art. 85 Abs. 3 StPO nicht erforder- lich ist. Die Zustellung des Strafbefehls am 28. Januar 2022 erfolgte somit mit fristauslösender Wirkung. Dies wird auch bestätigt durch die Ausführun- gen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 26. Ap- ril 2022, wonach er von zuhause aus über den Strafbefehl informiert worden sei («I was notified from home» in TPF 2.521.003).
4.5 Demzufolge endete die zehntägige Einsprachefrist am Montag, 7. Februar
2022. Die Einsprache des Beschwerdeführers datiert vom 7. Februar 2022, jedoch wurde sie gemäss Poststempel auf dem entsprechenden Briefum- schlag erst am 9. Februar 2022 in New York der Post übergeben (TPF 2.231.8.013). Damit erweist sich die Einsprache im Lichte der vorstehenden Erwägungen (siehe E. 4.3.2) offensichtlich als verspätet.
4.6 Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde sinngemäss geltend macht, es sei zu berücksichtigen, dass er im Ausland wohne, wes- halb ihm zur Einreichung einer Einsprache mehr Zeit gewährt werden sollte, ist ihm entgegenzuhalten, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 89 Abs. 1 StPO). Seine Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zudem sinngemäss gegen die ihm von der Vorinstanz auferlegten gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.–, da er sich nicht habe zur Sache selbst äussern können. Schliesslich sei jede Busse für ihn als Studenten eine finanzielle Belastung.
5.2 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2021 vom 28. März 2022 E. 4.2.2 betreffend die bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr zu be- achtenden Prinzipien). Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorge- sehen werden, die auch die Auslagen abgelten (Art. 1 Abs. 4 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
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Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). In Fällen, in denen die Strafkammer als Einzelgericht ent- scheidet, betragen die Gerichtsgebühren Fr. 200.– bis Fr. 50‘000.– (Art. 7 lit. a BStKR). Im Allgemeinen richtet sich die Verlegung der Kosten nach dem Grundsatz, wonach die Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 147 IV 47 E. 4.2.3 m.w.H.).
5.3 Die Kostenregelung der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht zu be- anstanden. Dass der Beschwerdeführer angesichts des Ausgangs des Ver- fahrens vor der Vorinstanz nicht zur Sache selbst angehört werden musste, befreit diesen nicht von der Tragung der Verfahrenskosten. Die Höhe der Gebühr bewegt sich zudem nahe am unteren Rand des anwendbaren Ta- rifrahmens, womit insbesondere der fehlenden Schwierigkeit der Sache selbst angemessen Rechnung getragen wurde.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen ihren Punkten als unbegründet. Sie ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuwei- sen (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
7. Mangels Zustellungsdomizils in der Schweiz ist der vorliegende Beschluss dem Beschwerdeführer auf diplomatischem Weg zuzustellen (siehe oben E. 4.3.1). Vorgängig ist er in die englische Sprache zu übersetzen (Art. 30 Abs. 1 RVUS).
8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 500.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. März 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. (Zustellung via Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II; inkl. Übersetzung ins Englische) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (brevi manu) - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.