Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)
Sachverhalt
Bundesstrafgericht, Strafkammer - Bundesanwaltschaft - B. (Privatklägerschaft) - C. AG (Privatklägerschaft)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 14. Juni 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Gegenstand
Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2023.106
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft A. mit Strafbefehl vom 12. Januar 2023 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und der geringfügigen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB) schuldig sprach (TPF 2.100.003 ff.);
- dieser Strafbefehl A. am 15. Februar 2023 durch die Kantonspolizei Zürich gegen Empfangsbestätigung zugestellt wurde (TPF 2.100.014);
- A. mit Eingabe vom 2. März 2023 (Postaufgabe am 3. März 2023) an die Bundesanwaltschaft gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhob (TPF 2.100.015 ff.);
- die Bundesanwaltschaft am 7. März 2023 die Verfahrensakten zum Ent- scheid über die Gültigkeit der Einsprache der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts überwies (TPF 2.100.001 f.);
- die Strafkammer am 22. März 2023 verfügte, auf die Einsprache von A. ge- gen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 12. Januar 2023 werde (wegen Verspätung bzw. Ungültigkeit) nicht eingetreten (act. 2.1);
- diese Verfügung A. am 28. April 2023 polizeilich zugestellt wurde (TPF 2.930.015);
- A. mit Schreiben vom 1. Mai 2023 (Postaufgabe am 8. Mai 2023) an die Bundesanwaltschaft erklärte, er erhebe «Einsprache gegen die Verfügung vom 22. März 2023» (act. 1);
- diese Eingabe in der Folge zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet wurde (act. 2 und 3);
- die Strafkammer der Beschwerdekammer am 16. Mai 2023 auf entsprechen- des Ersuchen die Verfahrensakten übermittelte (act. 4 und 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz der Beschwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO unterliegt (siehe hierzu den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2022.90 vom 9. März 2023 E. 2.2 m.w.H.);
- 3 -
- die Beschwerdeschrift eine sog. Laienbeschwerde darstellt und ihr beispiels- weise auch keine konkreten Beschwerdebegehren zu entnehmen sind;
- der Beschwerdeführer aber hinreichend deutlich macht, mit welchen Punk- ten der angefochtenen Verfügung und aus welchen Gründen er nicht einver- standen ist, weshalb diesbezüglich auf eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann;
- auf die als Einsprache bezeichnete Beschwerde einzutreten ist;
- die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl als verspätet erachtete und nicht auf diese eintrat;
- der Strafbefehl A. am 15. Februar 2023 zugestellt wurde, womit die zehntä- gige Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO am folgenden Tag, also am 16. Februar 2023 zu laufen begann (Art. 90 Abs. 1 StPO);
- die Einsprachefrist demnach bis Montag, 27. Februar 2023 lief (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO);
- sich die gegen den Strafbefehl gerichtete Einsprache vom 2. März 2023 (Postaufgabe am 3. März 2023) demnach als offensichtlich verspätet er- weist;
- der Beschwerdeführer in seiner gegen die Verfügung der Vorinstanz gerich- teten Beschwerde sinngemäss die Tatvorwürfe bestreitet und die Höhe der mit Strafbefehl ausgesprochenen Sanktion rügt, aber nichts geltend macht, was bezüglich der verpassten Einsprachefrist bzw. der fehlenden Gültigkeit seiner Einsprache einen anderen Entscheid nahelegen würde;
- sich die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- 4 -
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 14. Juni 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesstrafgericht, Strafkammer - Bundesanwaltschaft - B. (Privatklägerschaft) - C. AG (Privatklägerschaft)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.